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VG.2015.00080

Glarus · 2016-01-28 · Deutsch GL
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Sozialversicherung - IV

Sachverhalt

sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64

E. 5.2.3, mit Hinweis). Eine erstmalige Rentenzusprache aufgrund einer

Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Rentengesuchs gemäss

Art. 87 Abs. 3 IVV i.V.m. Abs. 2 dieser Bestimmung setzt

voraus, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, eine Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen eingetreten ist, welche zu einem höheren Invaliditätsgrad

führt, der nunmehr einen Rentenanspruch begründet (BGE 133 V 108 E. 5).

2.2

Glaubhaftmachen ist dabei aber nicht als Beweis

nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind

vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der

letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung

eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGer-Urteil I

460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2). Massgebend ist somit bezogen

auf das Eintreten auf eine solche Neuanmeldung ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis,

wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, eben das Glaubhaftmachen,

gilt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015,

Art. 17 N. 16).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein

Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004

mit leistungsbegründenden Auswirkungen verändert bzw. verschlechtert habe. So

sei der Anmeldungsgrund für Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2004

stetig wiederkehrende Erkrankungen der Luftwege gewesen, heute leide er aber

an einer schweren Magenfunktionsstörung und einer depressiven Erkrankung,

welche ihn daran hindern würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei zudem die Verfügung vom

21. Juni 2012 unbeachtlich, da das Verfahren durch Nichteintreten und

damit ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt sei.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die

versicherungsmedizinischen Abklärungen von Dr. med. C.______, Ärztin des

Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 14. Februar 2012 sowie die

aktuellste Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.______ vom

24. Februar 2015 hätten ergeben, dass sich die Sachlage seit der

Anmeldung im Jahr 2004 nicht in revisionsbegründendem Ausmass verändert habe,

weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien. Da der Beschwerdeführer

durch seine eingereichten medizinischen Akten nicht glaubhaft habe machen

können, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Erstanmeldung im

September 2004 revisionsbegründend verändert habe, habe auf sein Gesuch aus

dem Jahr 2012 nicht eingetreten werden können bzw. könne nun auf sein Leistungsbegehren

vom 22. Januar 2015 nicht eingetreten werden.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten (vgl. oben E. II/2) ist

für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen

Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand

seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 in einer für

den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht massgebend ist hingegen

der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2012, da die Beschwerdegegnerin

bereits damals das Gesuch des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt

hat, sondern nicht darauf eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 108

E. 5). Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 22. Juni

2015 über zehn Jahre nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt ist,

weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen

sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom

18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr

allzu hohe Anforderungen gestellt wurden).

4.2

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anmeldung zum

Bezug von IV-Leistungen vom 17. September 2004 an, dass er an einem

Spontan-Pneumothorax links, einem rezidiv Spontan-Pneumothorax links, an

rezidivierenden Erkältungen der oberen Luftwege, an einer akuten Tonsillitis

und an Erkältungskrankheiten leide und rezidivierende Bronchitiden habe.

Nachdem jedoch die radiologische Untersuchung durch E.______, Oberarzt am

Spital F.______, vom 27. Oktober 2004 ergeben hatte, dass beim

Beschwerdeführer eine regelrechte Entfaltung der Lunge ohne Nachweis narbiger

Residuen, kein Nachweis eines Pneumothorax, keine Infiltrate, keine

Ergussbildung und kein Nachweis einer cardiopulmonalen Dekompensation bei

regelrechter Herzsilhouette vorlagen, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 29. November 2004 sein Leistungsbegehren ab.

4.3

Mit Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen vom

22. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er leide an folgenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Obstruktion des Pylorus,

Motilitätsstörung, Dysfunktion des distalen Magens, Volumenreflex, starke

Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme, Untergewicht (53 kg bei

168 cm Köpergrösse), arterielle Hypertonie mit Niereninsuffizienz, Depression,

Pneumothorax, starke Müdigkeit und Insomnia. Er stützte sich dabei vorwiegend

einerseits auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______,

Prof. Dr. med. H.______ und med. pract. I.______,

Spital J.______, vom 29. Februar 2014, welche bei ihm eine hyperkontraktile

Motilitätsstörung des tubulären Ösophagus, jedoch keinen pathologischen

Reflux diagnostizierten, und darauf hinwiesen, dass er unter der neu

angesetzten antidepressiven Therapie eine geringe Verbesserung der

Beschwerden angebe, weshalb die depressive Symptomatik vermutlich an den

Beschwerden beteiligt gewesen sei. Andererseits verwies er auf den Bericht

von Prof. Dr. med. G.______ und

Prof. Dr. med. H.______, Spital J.______, vom

17. November 2014, in welchem folgende Diagnosen festgehalten wurden: partielle

"Outletobstruktion" des Magens bei Status nach präpylorische

Ulzerationen (untergewichtig; symptomatische Volumenreflux nach dem Essen)

und psychosozialer Stress. Die Ärzte empfahlen dabei dem Beschwerdeführer entweder

eine distale Gastrektomie oder eine Gastrojejunostomie.

4.4

Im Gegensatz zum Leistungsgesuch vom

17. September 2004 stehen im Gesuch vom 22. Januar 2015 nicht mehr

die Lungen-, sondern vorwiegend Magenbeschwerden sowie eine depressive

Erkrankung im Vordergrund. Indem ihm die behandelnden Ärzte die Empfehlung

zur einer distalen Gastrektomie oder einer Gastrojejunostomie gaben, ist ohne

Weiteres von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen. Die Arztberichte

weisen zwar die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers aus, äussern

sich aber nicht über seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nachgewiesenen

Probleme im Magenbereich und der depressiven Symptomatik kann jedenfalls

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne nähere Prüfung

ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben

könnte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren

eintreten müssen. Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, ist die

Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, eine umfassende medizinische Abklärung

des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.

5.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das

Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen

ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gewisse Anhaltspunkte

für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein

Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist.

Demgemäss ist die

Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an

diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015

zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 69 Abs. 1

bis

IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art.

1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG])

.

2.

2.1

Gemäss

Art. 139 Abs. 1

VRG

befreit die

Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für

sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz

oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren

nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei

auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern

ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (

Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. f

ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt

nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Der Beschwerdeführer

beantragt zudem

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

.

Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne

Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine

Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines

Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von

Rechtsanwalt

B.______

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist

die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe

anzurechnen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 mit leistungsbegründenden Auswirkungen verändert bzw. verschlechtert habe. So sei der Anmeldungsgrund für Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2004 stetig wiederkehrende Erkrankungen der Luftwege gewesen, heute leide er aber an einer schweren Magenfunktionsstörung und einer depressiven Erkrankung, welche ihn daran hindern würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei zudem die Verfügung vom

21. Juni 2012 unbeachtlich, da das Verfahren durch Nichteintreten und damit ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt sei.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die versicherungsmedizinischen Abklärungen von Dr. med. C.______, Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 14. Februar 2012 sowie die aktuellste Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.______ vom

24. Februar 2015 hätten ergeben, dass sich die Sachlage seit der Anmeldung im Jahr 2004 nicht in revisionsbegründendem Ausmass verändert habe, weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien. Da der Beschwerdeführer durch seine eingereichten medizinischen Akten nicht glaubhaft habe machen können, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Erstanmeldung im September 2004 revisionsbegründend verändert habe, habe auf sein Gesuch aus dem Jahr 2012 nicht eingetreten werden können bzw. könne nun auf sein Leistungsbegehren vom 22. Januar 2015 nicht eingetreten werden.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten (vgl. oben E. II/2) ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht massgebend ist hingegen der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2012, da die Beschwerdegegnerin bereits damals das Gesuch des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt hat, sondern nicht darauf eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 22. Juni 2015 über zehn Jahre nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom

18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 17. September 2004 an, dass er an einem Spontan-Pneumothorax links, einem rezidiv Spontan-Pneumothorax links, an rezidivierenden Erkältungen der oberen Luftwege, an einer akuten Tonsillitis und an Erkältungskrankheiten leide und rezidivierende Bronchitiden habe. Nachdem jedoch die radiologische Untersuchung durch E.______, Oberarzt am Spital F.______, vom 27. Oktober 2004 ergeben hatte, dass beim Beschwerdeführer eine regelrechte Entfaltung der Lunge ohne Nachweis narbiger Residuen, kein Nachweis eines Pneumothorax, keine Infiltrate, keine Ergussbildung und kein Nachweis einer cardiopulmonalen Dekompensation bei regelrechter Herzsilhouette vorlagen, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2004 sein Leistungsbegehren ab.

E. 4.3 Mit Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen vom

22. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er leide an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Obstruktion des Pylorus, Motilitätsstörung, Dysfunktion des distalen Magens, Volumenreflex, starke Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme, Untergewicht (53 kg bei 168 cm Köpergrösse), arterielle Hypertonie mit Niereninsuffizienz, Depression, Pneumothorax, starke Müdigkeit und Insomnia. Er stützte sich dabei vorwiegend einerseits auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______, Prof. Dr. med. H.______ und med. pract. I.______, Spital J.______, vom 29. Februar 2014, welche bei ihm eine hyperkontraktile Motilitätsstörung des tubulären Ösophagus, jedoch keinen pathologischen Reflux diagnostizierten, und darauf hinwiesen, dass er unter der neu angesetzten antidepressiven Therapie eine geringe Verbesserung der Beschwerden angebe, weshalb die depressive Symptomatik vermutlich an den Beschwerden beteiligt gewesen sei. Andererseits verwies er auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______ und Prof. Dr. med. H.______, Spital J.______, vom

17. November 2014, in welchem folgende Diagnosen festgehalten wurden: partielle "Outletobstruktion" des Magens bei Status nach präpylorische Ulzerationen (untergewichtig; symptomatische Volumenreflux nach dem Essen) und psychosozialer Stress. Die Ärzte empfahlen dabei dem Beschwerdeführer entweder eine distale Gastrektomie oder eine Gastrojejunostomie.

E. 4.4 Im Gegensatz zum Leistungsgesuch vom

17. September 2004 stehen im Gesuch vom 22. Januar 2015 nicht mehr die Lungen-, sondern vorwiegend Magenbeschwerden sowie eine depressive Erkrankung im Vordergrund. Indem ihm die behandelnden Ärzte die Empfehlung zur einer distalen Gastrektomie oder einer Gastrojejunostomie gaben, ist ohne Weiteres von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen. Die Arztberichte weisen zwar die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers aus, äussern sich aber nicht über seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nachgewiesenen Probleme im Magenbereich und der depressiven Symptomatik kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben könnte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen. Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, ist die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 zurückzuweisen. III. 1. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]) . 2. 2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. und erkennt sodann :
  4. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  5. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 zurückgewiesen.
  6. Der Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt.
  7. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343) Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343) Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00080 (VG.2016.343)

Sozialversicherung - IV

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom

28. Januar 2016 II. Kammer in Sachen VG.2015.00080 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt B.______ gegen IV-Stelle Glarus Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. Am 17. September 2004 meldete sich der am […] geborene A.______ erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Glarus an. Mit Verfügung vom 29. November 2004 wies diese sein Leistungsbegehren ab. Am 22. Dezember 2011 reichte A.______ erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle ein. Letztere trat mit Verfügung vom 21. Juni 2012 auf das Gesuch nicht ein. Am

22. Januar 2015 meldete sich A.______ zum dritten Mal bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Diese trat mit Verfügung vom 28. Mai 2015 erneut auf sein Gesuch nicht ein. 2. Am 24. Juni 2015 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2015. Die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung einzutreten und sein Leistungsbegehren zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die IV-Stelle liess sich am 11. August 2015 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. II. 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision der Invalidenrente eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Art. 87 Abs. 2 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, mit Hinweis). Eine erstmalige Rentenzusprache aufgrund einer Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Rentengesuchs gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV i.V.m. Abs. 2 dieser Bestimmung setzt voraus, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche zu einem höheren Invaliditätsgrad führt, der nunmehr einen Rentenanspruch begründet (BGE 133 V 108 E. 5). 2.2 Glaubhaftmachen ist dabei aber nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2). Massgebend ist somit bezogen auf das Eintreten auf eine solche Neuanmeldung ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsnachweis, wobei ein besonders tiefer Wahrscheinlichkeitsgrad, eben das Glaubhaftmachen, gilt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 N. 16). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 mit leistungsbegründenden Auswirkungen verändert bzw. verschlechtert habe. So sei der Anmeldungsgrund für Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 2004 stetig wiederkehrende Erkrankungen der Luftwege gewesen, heute leide er aber an einer schweren Magenfunktionsstörung und einer depressiven Erkrankung, welche ihn daran hindern würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei zudem die Verfügung vom

21. Juni 2012 unbeachtlich, da das Verfahren durch Nichteintreten und damit ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgt sei. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die versicherungsmedizinischen Abklärungen von Dr. med. C.______, Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 14. Februar 2012 sowie die aktuellste Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.______ vom

24. Februar 2015 hätten ergeben, dass sich die Sachlage seit der Anmeldung im Jahr 2004 nicht in revisionsbegründendem Ausmass verändert habe, weshalb keine weiteren Abklärungen zu tätigen seien. Da der Beschwerdeführer durch seine eingereichten medizinischen Akten nicht glaubhaft habe machen können, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Erstanmeldung im September 2004 revisionsbegründend verändert habe, habe auf sein Gesuch aus dem Jahr 2012 nicht eingetreten werden können bzw. könne nun auf sein Leistungsbegehren vom 22. Januar 2015 nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten (vgl. oben E. II/2) ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht massgebend ist hingegen der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Juni 2012, da die Beschwerdegegnerin bereits damals das Gesuch des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt hat, sondern nicht darauf eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 22. Juni 2015 über zehn Jahre nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom

18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). 4.2 Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 17. September 2004 an, dass er an einem Spontan-Pneumothorax links, einem rezidiv Spontan-Pneumothorax links, an rezidivierenden Erkältungen der oberen Luftwege, an einer akuten Tonsillitis und an Erkältungskrankheiten leide und rezidivierende Bronchitiden habe. Nachdem jedoch die radiologische Untersuchung durch E.______, Oberarzt am Spital F.______, vom 27. Oktober 2004 ergeben hatte, dass beim Beschwerdeführer eine regelrechte Entfaltung der Lunge ohne Nachweis narbiger Residuen, kein Nachweis eines Pneumothorax, keine Infiltrate, keine Ergussbildung und kein Nachweis einer cardiopulmonalen Dekompensation bei regelrechter Herzsilhouette vorlagen, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2004 sein Leistungsbegehren ab. 4.3 Mit Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen vom

22. Januar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er leide an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Obstruktion des Pylorus, Motilitätsstörung, Dysfunktion des distalen Magens, Volumenreflex, starke Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme, Untergewicht (53 kg bei 168 cm Köpergrösse), arterielle Hypertonie mit Niereninsuffizienz, Depression, Pneumothorax, starke Müdigkeit und Insomnia. Er stützte sich dabei vorwiegend einerseits auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______, Prof. Dr. med. H.______ und med. pract. I.______, Spital J.______, vom 29. Februar 2014, welche bei ihm eine hyperkontraktile Motilitätsstörung des tubulären Ösophagus, jedoch keinen pathologischen Reflux diagnostizierten, und darauf hinwiesen, dass er unter der neu angesetzten antidepressiven Therapie eine geringe Verbesserung der Beschwerden angebe, weshalb die depressive Symptomatik vermutlich an den Beschwerden beteiligt gewesen sei. Andererseits verwies er auf den Bericht von Prof. Dr. med. G.______ und Prof. Dr. med. H.______, Spital J.______, vom

17. November 2014, in welchem folgende Diagnosen festgehalten wurden: partielle "Outletobstruktion" des Magens bei Status nach präpylorische Ulzerationen (untergewichtig; symptomatische Volumenreflux nach dem Essen) und psychosozialer Stress. Die Ärzte empfahlen dabei dem Beschwerdeführer entweder eine distale Gastrektomie oder eine Gastrojejunostomie. 4.4 Im Gegensatz zum Leistungsgesuch vom

17. September 2004 stehen im Gesuch vom 22. Januar 2015 nicht mehr die Lungen-, sondern vorwiegend Magenbeschwerden sowie eine depressive Erkrankung im Vordergrund. Indem ihm die behandelnden Ärzte die Empfehlung zur einer distalen Gastrektomie oder einer Gastrojejunostomie gaben, ist ohne Weiteres von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen. Die Arztberichte weisen zwar die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers aus, äussern sich aber nicht über seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nachgewiesenen Probleme im Magenbereich und der depressiven Symptomatik kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben könnte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen. Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, ist die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 zurückzuweisen. III. 1. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]) . 2. 2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen. Demgemäss beschliesst die Kammer : 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. und erkennt sodann : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]