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VG.2015.00061

Glarus · 2016-01-28 · Deutsch GL
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Sozialversicherung - IV

Sachverhalt

sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64

E. 5.2.3, mit Hinweis).

Glaubhaftmachen ist dabei aber

nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden

Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die

Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines

vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,

dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante

Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen

lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine

dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels

Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet.

Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH

Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD),

welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als

"Litanei" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer

Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es

nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als

belangloses Geschwätz abgetan werde.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische

Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt

ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund

sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende

Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim

Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf

das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der

Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es

dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu

machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden

Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise

geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September

2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt

ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu

stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18.

Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe

Anforderungen gestellt wurden).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer

rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das

polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und

rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom

13. Juli 2010.

Im psychiatrischen

Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung

bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die

Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht

hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht

diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung

des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie

die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial

nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu

Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt,

was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse.

Dr. G.______

diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten

Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats

nur zum Teil ein morphologisches Korrelat.

4.2.2

PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8.

November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen

(Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung

pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss

ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie

rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung

mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung

mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten

Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie

und Glykosurie.

4.3

Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD

Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich

zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und

welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die

Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich

zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den

Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt

und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden

Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht

weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,

dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine

andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts

handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt

und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______

verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der

Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt

habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer

seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine

andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende

2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss

PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung

leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands

hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch

erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin

auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die

Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete

Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2).

Da es dem Beschwerdeführer

gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen

Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob

er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft

dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine

umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.

5.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das

Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen

ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und

insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt

hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in

psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung

des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren

ausreichend ist.

Demgemäss ist die

Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April

2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur

materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 69 Abs. 1

bis

IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art.

1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 139 Abs. 1

VRG

befreit die

Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für

sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz

oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren

nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei

auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu,

sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (

Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. f ATSG

und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach

Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Der Beschwerdeführer

beantragt zudem

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

.

Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne

Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine

Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines

Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von

Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser

ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die

Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet. Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als "Litanei" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als belangloses Geschwätz abgetan werde.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September 2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden).

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom

13. Juli 2010. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse. Dr. G.______ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats nur zum Teil ein morphologisches Korrelat.

E. 4.2.2 PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8. November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen (Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie und Glykosurie.

E. 4.3 Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD

Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich

zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und

welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die

Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich

zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den

Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt

und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden

Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht

weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,

dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine

andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts

handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt

und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______

verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der

Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt

habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer

seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine

andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende

2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss

PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung

leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands

hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch

erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin

auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die

Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete

Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2).

Da es dem Beschwerdeführer

gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen

Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob

er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft

dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine

umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen. III. 1. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. und erkennt sodann:
  4. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  5. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückgewiesen.
  6. Der Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt.
  7. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342) Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342) Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)

Sozialversicherung - IV

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom

28. Januar 2016 II. Kammer in Sachen VG.2015.00061 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt B.______ gegen IV-Stelle Glarus Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Der am […] geborene A.______ bezog ab Dezember 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Am 7. Oktober 2004 beantragte er eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle Glarus wies das Gesuch am 13. Mai 2005 ab, was durch das Bundesgericht am

6. September 2007 letztinstanzlich bestätigt wurde. 1.2 In der Folge stellte A.______ am 9. Juli 2009 erneut ein Revisionsgesuch. Gestützt auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom 13. Juli 2010 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

4. Oktober 2010 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2011 fest und hob die Invalidenrente per Ende Juni 2011 auf. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 18. Januar 2012 (VG.2011.00062) ab. 2 . 2.1 A.______ meldete sich am 9. September 2014 bei der IV-Stelle erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle wies ihn am

16. Oktober 2014 darauf hin, dass auf sein Gesuch nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sie gab ihm Gelegenheit, sich nochmals zu äussern und Beweismittel beizubringen. Dieser Aufforderung kam A.______ insofern nach, als er durch seine Hausärztin, PD Dr. med. D.______, Fachärztin Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische/Psychosoziale Medizin SAPPM, FA Delegierte Psychotherapie FPPM, FA Phytotherapie SMGP, am 8. November 2014 ein Arztzeugnis einreichen liess. 2.2 Die IV-Stelle teilte A.______ am 27. Februar 2015 mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Dem dagegen von A.______ am 18. März 2015 erhobenen Einwand folgte sie nicht, sondern trat mit Verfügung vom 14. April 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 3. Dagegen erhob A.______ am

11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch vom 10. September 2014 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle und unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss am

8. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. II. 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wird ein Gesuch um Revision der Invalidenrente eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Art. 87 Abs. 2 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, mit Hinweis). Glaubhaftmachen ist dabei aber nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet. Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als "Litanei" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als belangloses Geschwätz abgetan werde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September 2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom

13. Juli 2010. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse. Dr. G.______ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats nur zum Teil ein morphologisches Korrelat. 4.2.2 PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8. November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen (Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie und Glykosurie. 4.3 Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende 2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2). Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen. III. 1. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen. Demgemäss beschliesst die Kammer : 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: [...]