Sozialversicherung - IV
Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64
E. 5.2.3, mit Hinweis).
Glaubhaftmachen ist dabei aber
nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante
Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen
lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine
dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels
Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet.
Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD),
welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als
"Litanei" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer
Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es
nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als
belangloses Geschwätz abgetan werde.
3.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische
Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt
ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund
sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende
Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim
Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf
das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es
dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu
machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden
Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September
2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt
ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu
stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18.
Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe
Anforderungen gestellt wurden).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer
rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das
polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und
rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom
13. Juli 2010.
Im psychiatrischen
Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung
bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die
Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht
hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht
diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung
des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie
die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial
nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu
Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt,
was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse.
Dr. G.______
diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten
Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats
nur zum Teil ein morphologisches Korrelat.
4.2.2
PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8.
November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen
(Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung
pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss
ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie
rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung
mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung
mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten
Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie
und Glykosurie.
4.3
Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD
Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich
zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und
welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die
Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich
zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den
Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt
und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden
Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht
weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine
andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts
handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt
und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______
verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der
Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt
habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer
seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine
andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende
2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss
PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung
leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch
erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin
auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die
Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete
Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2).
Da es dem Beschwerdeführer
gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen
Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob
er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft
dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine
umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
5.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das
Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen
ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und
insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt
hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in
psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren
ausreichend ist.
Demgemäss ist die
Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April
2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur
materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 69 Abs. 1
bis
IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art.
1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 139 Abs. 1
VRG
befreit die
Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz
oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren
nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu,
sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (
Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 61 lit. f ATSG
und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach
Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.
2.2
Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Der Beschwerdeführer
beantragt zudem
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
.
Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne
Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine
Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines
Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von
Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser
ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die
Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet. Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als "Litanei" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als belangloses Geschwätz abgetan werde.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September 2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden).
E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom
13. Juli 2010. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse. Dr. G.______ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats nur zum Teil ein morphologisches Korrelat.
E. 4.2.2 PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8. November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen (Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie und Glykosurie.
E. 4.3 Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD
Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich
zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und
welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die
Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich
zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den
Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt
und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden
Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht
weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine
andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts
handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt
und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______
verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der
Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt
habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer
seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine
andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende
2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss
PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung
leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch
erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin
auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die
Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete
Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2).
Da es dem Beschwerdeführer
gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen
Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob
er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft
dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine
umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen. III. 1. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückgewiesen.
- Der Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342) Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342) Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)
Sozialversicherung - IV
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom
28. Januar 2016 II. Kammer in Sachen VG.2015.00061 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt B.______ gegen IV-Stelle Glarus Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Der am […] geborene A.______ bezog ab Dezember 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Am 7. Oktober 2004 beantragte er eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle Glarus wies das Gesuch am 13. Mai 2005 ab, was durch das Bundesgericht am
6. September 2007 letztinstanzlich bestätigt wurde. 1.2 In der Folge stellte A.______ am 9. Juli 2009 erneut ein Revisionsgesuch. Gestützt auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom 13. Juli 2010 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
4. Oktober 2010 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2011 fest und hob die Invalidenrente per Ende Juni 2011 auf. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 18. Januar 2012 (VG.2011.00062) ab. 2 . 2.1 A.______ meldete sich am 9. September 2014 bei der IV-Stelle erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle wies ihn am
16. Oktober 2014 darauf hin, dass auf sein Gesuch nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sie gab ihm Gelegenheit, sich nochmals zu äussern und Beweismittel beizubringen. Dieser Aufforderung kam A.______ insofern nach, als er durch seine Hausärztin, PD Dr. med. D.______, Fachärztin Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische/Psychosoziale Medizin SAPPM, FA Delegierte Psychotherapie FPPM, FA Phytotherapie SMGP, am 8. November 2014 ein Arztzeugnis einreichen liess. 2.2 Die IV-Stelle teilte A.______ am 27. Februar 2015 mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Dem dagegen von A.______ am 18. März 2015 erhobenen Einwand folgte sie nicht, sondern trat mit Verfügung vom 14. April 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 3. Dagegen erhob A.______ am
11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch vom 10. September 2014 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle und unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss am
8. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. II. 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wird ein Gesuch um Revision der Invalidenrente eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Art. 87 Abs. 2 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, mit Hinweis). Glaubhaftmachen ist dabei aber nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet. Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als "Litanei" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als belangloses Geschwätz abgetan werde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September 2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom
13. Juli 2010. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse. Dr. G.______ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats nur zum Teil ein morphologisches Korrelat. 4.2.2 PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8. November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen (Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie und Glykosurie. 4.3 Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende 2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2). Da es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen. III. 1. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen. Demgemäss beschliesst die Kammer : 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe. und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: [...]