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OG.2020.00076

Glarus · 2020-12-18 · Deutsch GL
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Wertersatz bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 September 2020 sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur Sachentscheidung zurückzuweisen.

E. 2 Es sei A.______ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. 3 Am 6. Oktober 2020 stellte A.______ vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZG.2020.00769 act. 1).

E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte, ob mit Bezug auf die von A.______ mit Eingabe vom

1. September 2020 (act. 1) vorliegend geltend gemachten Ansprüche eine Klagenhäufung zu den Ansprüchen im Verfahren ZG.2020.00473 möglich sei, was sie aufgrund nachfolgender Ausführungen zu Recht verneinte.

E. 3.1.1 Bei der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO geht es um die Häufung mehrerer Ansprüche bzw. Streitgegenstände. Die zu häufenden Ansprüche müssen gegen dieselbe(n) Partei(en) gerichtet sein. Sie müssen nicht in einem einzigen Schriftsatz vorgebracht werden, sondern können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im Rahmen des Schriftenwechsels) vorgebracht werden (Klaus, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 90 ZPO). Wenn bei einer Klagenhäufung die zu häufenden Ansprüche nicht gleichzeitig bei Klageerhebung geltend gemacht werden, sind die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten (Klaus, a.a.O., N 14 zu Art. 90 ZPO). Eine Klageänderung ist unter anderem zulässig, wenn der neu geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu behandeln ist (Art. 227 Abs. 1 Ingress). Für die Streitwertberechnung wird das ursprüngliche und das neu erhobene Hauptbegehren gemäss Art. 93 ZPO zusammengerechnet, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen. Beträgt der so berechnete Streitwert mehr als CHF 30'000.— und gilt dann nicht mehr das vereinfachte Verfahren (wie für die erste Klage vom 24. Juni 2020 mit einem Streitwert von rund CHF 5'000.—), sondern das ordentliche Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO), ist die Klageänderung unzulässig. Das ursprüngliche Verfahren ist im vereinfachten Verfahren fortzuführen. Bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageänderung handelt es sich um Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 38 f. und N 55 zu Art. 227 ZPO).

E. 3.1.2 Das mit Klage vom 24. Juni 2020 von A.______ beim Kantonsgericht Glarus eingeleitete Verfahren ZG.2020.00473 wird aufgrund eines Streitwerts von unter CHF 30'000.— im vereinfachten Verfahren behandelt (vgl. E. I.1 oben und act. 8 S. 4 E. 2.2). Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) übersteigen schon für sich alleine betrachtet die für das vereinfachte Verfahren geltende Streitwertgrenze von CHF 30'000.— (Art. 243 Abs. 1 ZPO); alleine bereits die Forderung betreffend Hypothekarzinsen übersteigt diese Streitwertgrenze. Bei Addition der ursprünglichen und der neu eingeklagten Ansprüche im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO, würde damit offenkundig ein Streitwert von über CHF 30'000.— resultieren, weshalb das ordentliche und eben nicht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen würde. Damit ist der neue Anspruch (Anträge im vorliegenden Verfahren, vgl. E. I.2 oben) nicht im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO nach der gleichen Verfahrensart wie der bisherige (Anträge im Verfahren ZG.2020.00473, vgl. E. I.1 oben) zu behandeln. Demnach ist die vorliegende Klageänderung (bzw. Klagenhäufung) unzulässig, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 8 S. 4 E. 2.2). Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von A.______ ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.2 Die

Vorinstanz hätte aber entgegen den Vorbringen von A.______ auch dann einen

Nichteintretensentscheid fällen müssen, wenn sie die Klageeingabe vom

1. September 2020 als eigenständige Klage und damit losgelöst vom

Verfahren ZG.2020.00473 behandelt hätte. Das Gericht tritt auf eine Klage

ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wo

dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen

einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209

ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes

wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, E. 2.1 und BGer 4A_135/2018 Urteil vom

27. April 2018, E. 2.2, je mit Hinweisen). Betrachtet man die Eingabe von

A.______ vom 1. September 2020 (act. 1) losgelöst vom damals bereits

hängigen Verfahren ZG.2020.00473, so wäre für die neue Klage ein dem

Gerichtsverfahren vorangehendes Schlichtungsverfahren notwendig gewesen (Art.

197 ZPO; eine Ausnahme i.S.v. Art. 198 f. ZPO liegt nicht vor). Ein

solches ist vorliegend jedoch, soweit ersichtlich, nicht durchlaufen worden.

Somit hätte die Vorinstanz – auch bei isolierter Betrachtung der vorliegend

geltend gemachten Ansprüche – aufgrund Fehlens einer Prozessvoraussetzung

(Art. 59 Abs. 1 ZPO) einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Die

Berufung von A.______ ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Bei dieser

Ausgangslage erübrigt sich die Klärung der Frage, ob mit Bezug auf die im

vorliegenden Verfahren geltend gemachten unterschiedlichen Ansprüche eine

Klagenhäufung zulässig ist.

4.

Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung von A.______ vollumfänglich

abzuweisen und ist der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober

2020 im Verfahren ZG.2020.00634 (act. 8) zu bestätigen.

IV.

1.

Die

Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind auf CHF 800.—

festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und

Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]), ausgangsgemäss A.______

aufzuerlegen und von ihr zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.

A.______

hat mit Eingabe vom 29. November 2020 beim Obergericht ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 11 und

act. 12). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschuss- und

Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten), wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b).

Aussichtslos

in diesem Sinne sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante

betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht

mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht

als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III

217, E. 2.2.4).

Die Berufung von A.______

ist vollumfänglich abzuweisen; sie war gemäss vorstehender Ausführungen von

Anfang an aussichtslos (vgl. E.

III.3 oben

).

Entsprechend ist das Gesuch von A.______ um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ebenfalls abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

____________________

Das Gericht erkennt:

E. 4 Am 26. Oktober 2020 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, auf die Klage von A.______ vom 1. September 2020 werde nicht eingetreten (act. 8 S. 4 Disp. Ziff. 1); zugleich wies er deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (S.

E. 5 Gegen

diesen Entscheid erhob A.______ mit Eingabe vom 29. November 2020

Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen

Anträgen (act. 10, 11 und 12). Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit

der Berufung wurde davon abge­sehen, von B.______ eine Stellungnahme

einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

1.

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert

von mindestens CHF 10'000.— können mit Berufung angefochten werden

(Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese

Streitwertgrenze ist vorliegend offenkundig überschritten (vgl. E. I.2 oben).

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten

vorinstanzlichen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die

vorliegende Berufung vom 29. November 2020 erfolgte fristgerecht (act. 9 und

act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der

Berufung zuständig (Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG [GS III

A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

Mit der

Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige

Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

III.

1.

Der

Kantonsgerichtspräsident erwog im vorliegend angefochtenen Entscheid, mit

Blick auf die Klage vom 1. September 2020 seien die Voraussetzung der

Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten, wenn bei einer Klagenhäufung

die zu häufenden Ansprüche nicht gleichzeitig mit der ersten Klage (hier vom

24. Juni 2020), sondern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht

würden. Eine Klageänderung sei unter anderem dann zulässig, wenn der

geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen

sei wie der bereits früher geltend gemachte. Wenn der Streitwert der

geänderten Klage, welcher sich durch Zusammenrechnung der verschiedenen

Hauptbegehren ermitteln lasse (Art. 93 ZPO), die Streitwertgrenze für das

vereinfachte Verfahren von CHF 30'000.— übersteige, sei die Klageänderung

unzulässig und die ursprüngliche Klage sei im vereinfachten Verfahren zu

behandeln (act. 8 S. 3 E. 2.1).

Zwischen den Parteien sei vorliegend bereits eine Klage

beim Kantonsgericht hängig (Verfahren ZG.2020.00473; vgl. E. I.1 oben). Diese werde im vereinfachten Verfahren behandelt. Bei den mit der zweiten

Klage (vom 1. September 2020) geltend gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) werde der Streitwert für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243

Abs. 1 ZPO deutlich überschritten. Die Voraussetzung der gleichen

Verfahrensart der Ansprüche gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO sei demnach nicht

erfüllt, womit eine Klageänderung unzulässig sei. Daher sei die bereits

hängige (erste) Klage weiter im vereinfachten Verfahren zu behandeln und auf

die zweite Klage sei nicht einzutreten, da in dieser Konstellation eine

Klagenhäufung nicht möglich sei (Art. 59 Abs. 1 ZPO; act. 8 S. 4 E. 2.2).

2.

A.______

bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Frage nachgegangen,

ob die Klage vom 1. September 2020 im Verhältnis zur Klage vom 24. Juni 2020

eine Klagenhäufung darstelle. Sinngemäss führt sie (A.______) aus, die Klage

vom 1. September 2020 sei eine eigenständige Klage und die darin geltend

gemachten Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) hätten nichts mit denjenigen des

Verfahrens ZG.2020.00473 (vgl. E. I.1 oben) zu tun. Vorliegend habe sie mit

Eingabe vom 1. September 2020 verschiedene Ansprüche eingeklagt (act. 1)

und es sei einzig zu prüfen, ob eine Klagenhäufung mit Bezug auf

diese

Ansprüche zulässig sei. Dies sei der Fall, da betreffend die am

1. September 2020 eingeklagten Ansprüche die gleiche Verfahrensart zur

Anwendung gelange. So übersteige bereits ihre Forderung betreffend die

Hypothekarzinsen die Streitwertgrenze von CHF 30'000.—; zudem liege auch der

für die erwähnten Gegenstände geltend gemachte Schadenersatz darüber.

Abgesehen davon müssten die eingeklagten Ansprüche für die Streitwertberechnung

sowieso addiert werden, weshalb bereits deshalb die gleiche Verfahrensart

gegeben sei. Schliesslich, so A.______, wäre aber aufgrund der Addition der

Streitwerte auch eine Klagenhäufung der mit zweiter Klage geltend gemachten

Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) mit denjenigen im Verfahren ZG.2020.00473 (vgl.

E. I.1 oben) möglich (act. 10 S. 2 f. Rz. 2.1-2.9).

3.

Dispositiv
  1. Die Berufung von A.______ wird vollumfänglich abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2020 im Verfahren ZG.2020.00634 wird bestätigt.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.—.
  3. Die Gerichtskosten werden A.______ auferlegt und von ihr bezogen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 18.12.2020 OG.2020.00076 (OGZ.2021.118) Glaris Obergericht 18.12.2020 OG.2020.00076 (OGZ.2021.118) Glarona Obergericht 18.12.2020 OG.2020.00076 (OGZ.2021.118)

Wertersatz bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 18. Dezember 2020 Verfahren OG.2020.00076 A.______ Berufungsklägerin gegen B.______ Berufungsbeklagter betreffend Wertersatz bzw. Schadenersatz infolge Auflösung der einfachen Gesellschaft Anträge der Berufungsklägerin (gemäss Eingaben vom 29. November 2020 [act. 10 S. 2 oben und act. 11], sinngemäss): 1. Auf die Klage von A.______ vom

1. September 2020 sei einzutreten und die Sache sei an die Vorinstanz zur Sachentscheidung zurückzuweisen. 2. Es sei A.______ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von B.______. ____________________ Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichte A.______ beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen B.______ ein (Verfahren ZG.2020.00473). Sie verlangte, Letzterer sei zu verpflichten, ihr CHF 5'100.— (zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2017) sowie CHF 129.80 (zzgl. Zins von 5 % seit 8. März 2018) zu bezahlen. Zudem sei B.______ zu verpflichten, ihr die Kosten des Betreibungsverfahrens Nr. 21807167 des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus von CHF 33.30 zurückzuerstatten (Verfahren ZG.2020.00473 act. 5). 2. Mit Schreiben vom 1. September 2020 wandte sich A.______ erneut an das Kantonsgericht Glarus (vorliegendes Verfahren ZG.2020.00634/OG.2020.00076) und verlangte, B.______ sei zu verpflichten, ihr für diverse Gegenstände, welche sich bis Januar 2017 oder derzeit noch in der ehemals gemeinsam bewohnten Liegenschaft in [...] befanden oder befinden, Schadenersatz basierend auf dem Zeitwert zu leisten (zzgl. Zins seit 6. September 2018). Eventualiter sei der Schadenersatz nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Zudem sei B.______ zu verpflichten, ihr CHF 34'500.— (zzgl. Zins zu 5 %) aus der Übernahme von Hypothekarzinsen zu bezahlen (act. 1 S. 2 oben). 3. Am 6. Oktober 2020 stellte A.______ vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZG.2020.00769 act. 1). 4. Am 26. Oktober 2020 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, auf die Klage von A.______ vom 1. September 2020 werde nicht eingetreten (act. 8 S. 4 Disp. Ziff. 1); zugleich wies er deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (S. 5 Disp. Ziff. 4) und auferlegte A.______ eine Gerichtsgebühr von CHF 500.— (S. 4 Disp. Ziff. 2-3). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (S. 5 Disp. Ziff. 6). 5. Gegen diesen Entscheid erhob A.______ mit Eingabe vom 29. November 2020 Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 10, 11 und 12). Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung wurde davon abge­sehen, von B.______ eine Stellungnahme einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.— können mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist vorliegend offenkundig überschritten (vgl. E. I.2 oben). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die vorliegende Berufung vom 29. November 2020 erfolgte fristgerecht (act. 9 und act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG [GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). III. 1. Der Kantonsgerichtspräsident erwog im vorliegend angefochtenen Entscheid, mit Blick auf die Klage vom 1. September 2020 seien die Voraussetzung der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten, wenn bei einer Klagenhäufung die zu häufenden Ansprüche nicht gleichzeitig mit der ersten Klage (hier vom

24. Juni 2020), sondern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht würden. Eine Klageänderung sei unter anderem dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei wie der bereits früher geltend gemachte. Wenn der Streitwert der geänderten Klage, welcher sich durch Zusammenrechnung der verschiedenen Hauptbegehren ermitteln lasse (Art. 93 ZPO), die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren von CHF 30'000.— übersteige, sei die Klageänderung unzulässig und die ursprüngliche Klage sei im vereinfachten Verfahren zu behandeln (act. 8 S. 3 E. 2.1). Zwischen den Parteien sei vorliegend bereits eine Klage beim Kantonsgericht hängig (Verfahren ZG.2020.00473; vgl. E. I.1 oben). Diese werde im vereinfachten Verfahren behandelt. Bei den mit der zweiten Klage (vom 1. September 2020) geltend gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) werde der Streitwert für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO deutlich überschritten. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart der Ansprüche gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO sei demnach nicht erfüllt, womit eine Klageänderung unzulässig sei. Daher sei die bereits hängige (erste) Klage weiter im vereinfachten Verfahren zu behandeln und auf die zweite Klage sei nicht einzutreten, da in dieser Konstellation eine Klagenhäufung nicht möglich sei (Art. 59 Abs. 1 ZPO; act. 8 S. 4 E. 2.2). 2. A.______ bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Frage nachgegangen, ob die Klage vom 1. September 2020 im Verhältnis zur Klage vom 24. Juni 2020 eine Klagenhäufung darstelle. Sinngemäss führt sie (A.______) aus, die Klage vom 1. September 2020 sei eine eigenständige Klage und die darin geltend gemachten Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) hätten nichts mit denjenigen des Verfahrens ZG.2020.00473 (vgl. E. I.1 oben) zu tun. Vorliegend habe sie mit Eingabe vom 1. September 2020 verschiedene Ansprüche eingeklagt (act. 1) und es sei einzig zu prüfen, ob eine Klagenhäufung mit Bezug auf diese Ansprüche zulässig sei. Dies sei der Fall, da betreffend die am

1. September 2020 eingeklagten Ansprüche die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelange. So übersteige bereits ihre Forderung betreffend die Hypothekarzinsen die Streitwertgrenze von CHF 30'000.—; zudem liege auch der für die erwähnten Gegenstände geltend gemachte Schadenersatz darüber. Abgesehen davon müssten die eingeklagten Ansprüche für die Streitwertberechnung sowieso addiert werden, weshalb bereits deshalb die gleiche Verfahrensart gegeben sei. Schliesslich, so A.______, wäre aber aufgrund der Addition der Streitwerte auch eine Klagenhäufung der mit zweiter Klage geltend gemachten Ansprüche (vgl. E. I.2 oben) mit denjenigen im Verfahren ZG.2020.00473 (vgl. E. I.1 oben) möglich (act. 10 S. 2 f. Rz. 2.1-2.9). 3. 3.1. Die Vorinstanz prüfte, ob mit Bezug auf die von A.______ mit Eingabe vom

1. September 2020 (act. 1) vorliegend geltend gemachten Ansprüche eine Klagenhäufung zu den Ansprüchen im Verfahren ZG.2020.00473 möglich sei, was sie aufgrund nachfolgender Ausführungen zu Recht verneinte. 3.1.1. Bei der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO geht es um die Häufung mehrerer Ansprüche bzw. Streitgegenstände. Die zu häufenden Ansprüche müssen gegen dieselbe(n) Partei(en) gerichtet sein. Sie müssen nicht in einem einzigen Schriftsatz vorgebracht werden, sondern können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im Rahmen des Schriftenwechsels) vorgebracht werden (Klaus, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 90 ZPO). Wenn bei einer Klagenhäufung die zu häufenden Ansprüche nicht gleichzeitig bei Klageerhebung geltend gemacht werden, sind die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO zu beachten (Klaus, a.a.O., N 14 zu Art. 90 ZPO). Eine Klageänderung ist unter anderem zulässig, wenn der neu geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu behandeln ist (Art. 227 Abs. 1 Ingress). Für die Streitwertberechnung wird das ursprüngliche und das neu erhobene Hauptbegehren gemäss Art. 93 ZPO zusammengerechnet, sofern sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen. Beträgt der so berechnete Streitwert mehr als CHF 30'000.— und gilt dann nicht mehr das vereinfachte Verfahren (wie für die erste Klage vom 24. Juni 2020 mit einem Streitwert von rund CHF 5'000.—), sondern das ordentliche Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO), ist die Klageänderung unzulässig. Das ursprüngliche Verfahren ist im vereinfachten Verfahren fortzuführen. Bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageänderung handelt es sich um Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 38 f. und N 55 zu Art. 227 ZPO). 3.1.2. Das mit Klage vom 24. Juni 2020 von A.______ beim Kantonsgericht Glarus eingeleitete Verfahren ZG.2020.00473 wird aufgrund eines Streitwerts von unter CHF 30'000.— im vereinfachten Verfahren behandelt (vgl. E. I.1 oben und act. 8 S. 4 E. 2.2). Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren (vgl. E. I.2 oben) übersteigen schon für sich alleine betrachtet die für das vereinfachte Verfahren geltende Streitwertgrenze von CHF 30'000.— (Art. 243 Abs. 1 ZPO); alleine bereits die Forderung betreffend Hypothekarzinsen übersteigt diese Streitwertgrenze. Bei Addition der ursprünglichen und der neu eingeklagten Ansprüche im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO, würde damit offenkundig ein Streitwert von über CHF 30'000.— resultieren, weshalb das ordentliche und eben nicht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen würde. Damit ist der neue Anspruch (Anträge im vorliegenden Verfahren, vgl. E. I.2 oben) nicht im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO nach der gleichen Verfahrensart wie der bisherige (Anträge im Verfahren ZG.2020.00473, vgl. E. I.1 oben) zu behandeln. Demnach ist die vorliegende Klageänderung (bzw. Klagenhäufung) unzulässig, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 8 S. 4 E. 2.2). Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsbegehren ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von A.______ ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.2. Die Vorinstanz hätte aber entgegen den Vorbringen von A.______ auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen müssen, wenn sie die Klageeingabe vom

1. September 2020 als eigenständige Klage und damit losgelöst vom Verfahren ZG.2020.00473 behandelt hätte. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, E. 2.1 und BGer 4A_135/2018 Urteil vom

27. April 2018, E. 2.2, je mit Hinweisen). Betrachtet man die Eingabe von A.______ vom 1. September 2020 (act. 1) losgelöst vom damals bereits hängigen Verfahren ZG.2020.00473, so wäre für die neue Klage ein dem Gerichtsverfahren vorangehendes Schlichtungsverfahren notwendig gewesen (Art. 197 ZPO; eine Ausnahme i.S.v. Art. 198 f. ZPO liegt nicht vor). Ein solches ist vorliegend jedoch, soweit ersichtlich, nicht durchlaufen worden. Somit hätte die Vorinstanz – auch bei isolierter Betrachtung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche – aufgrund Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 ZPO) einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Die Berufung von A.______ ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Klärung der Frage, ob mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten unterschiedlichen Ansprüche eine Klagenhäufung zulässig ist. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung von A.______ vollumfänglich abzuweisen und ist der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2020 im Verfahren ZG.2020.00634 (act. 8) zu bestätigen. IV. 1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]), ausgangsgemäss A.______ aufzuerlegen und von ihr zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. A.______ hat mit Eingabe vom 29. November 2020 beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 11 und act. 12). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten), wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslos in diesem Sinne sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Die Berufung von A.______ ist vollumfänglich abzuweisen; sie war gemäss vorstehender Ausführungen von Anfang an aussichtslos (vgl. E. III.3 oben). Entsprechend ist das Gesuch von A.______ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Die Berufung von A.______ wird vollumfänglich abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2020 im Verfahren ZG.2020.00634 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.—. 3. Die Gerichtskosten werden A.______ auferlegt und von ihr bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: [...]