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OG.2020.00064

Glarus · 2020-10-20 · Deutsch GL
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Verletzung der Verkehrsregeln

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristge­recht Berufung (act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act.

20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Verurtei­lung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die Staatsanwalt­schaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder zurück (act. 24).

E. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementspre­chend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an: [...]

Dispositiv
  1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristge­recht Berufung (act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act. 20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Verurtei­lung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die Staatsanwalt­schaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder zurück (act. 24).
  2. Eine Berufung kann bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementspre­chend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben.
  3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein Auf­wand erwachsen, sodass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. ____________________ Die Präsidentin verfügt:
  4. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 20.10.2020 OG.2020.00064 (OGS.2020.93) Glaris Obergericht 20.10.2020 OG.2020.00064 (OGS.2020.93) Glarona Obergericht 20.10.2020 OG.2020.00064 (OGS.2020.93)

Verletzung der Verkehrsregeln

Kanton Glarus Obergericht Die Präsidentin Verfügung vom 20. Oktober 2020 Verfahren OG.2020.00064 Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch die Staatsanwältin gegen C.______ Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch D.______ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Die Präsidentin zieht in Betracht: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 7. Oktober 2020 fristge­recht Berufung (act. 23) gegen den freisprechenden Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.2020.00021 (act.

20) und erneuerte dabei ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Verurtei­lung und Bestrafung des Beschuldigten. In der Folge aber zog die Staatsanwalt­schaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die Berufung wieder zurück (act. 24). 2. Eine Berufung kann bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dementspre­chend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG/GL [GS III A/2]) als erledigt abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein Auf­wand erwachsen, sodass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. ____________________ Die Präsidentin verfügt: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: [...]