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OG.2019.00100

Glarus · 2019-12-27 · Deutsch GL
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"Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme"

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 19. Dezember 2019 reichte A.______ am Schalter der Kanzlei des Kan­tonsgerichts mehrere Schriftstücke ein (act. 1/1 – 1/22); das Begleitschreiben war dabei betitelt mit "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" (act. 1/1). Da sich die be­treffende "Beschwerde" soweit ersichtlich gegen die Staatsanwaltschaft des Kanton Glarus richtet, wurde sie von der Kanzlei des Kantonsgerichts zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 2 Die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 (act.1/1) ent­hält weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare Be­gründung. Die Eingabe genügt damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO).

E. 3 Aus nachfolgenden Überlegungen ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner "Beschwerde" anzusetzen (siehe dazu Art. 385 Abs. 2 StPO): Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht am 10. August 2019 bereits einmal eine inhaltlich verworrene Eingabe eingereicht. Die betreffende Eingabe, die damals kei­nem justiziablen Lebenssachverhalt zugeordnet werden konnte und ihr daher auch keine weitere Beachtung zuteilwurde, wird ins vorliegende Dossier eingefügt (siehe act. 2). Aus jener früheren Eingabe sowie der nunmehrigen Beschwerdeeingabe wird offenbar, dass das Handeln und Vorgehen des Beschwerdeführers von Denk­vorgängen geleitet ist, die einer juristischen Auseinandersetzung und Aufarbei­tung nicht zugänglich sind.

E. 4 In Anbetracht dessen, dass die vorliegende "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom

19. Dezember 2019 (act.1/1) weder Anträge noch eine hinreichende Begrün­dung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht ein­zutreten.

E. 5 Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wovon hier aber umstände­halber abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies ein andermal bei einer vergleichbaren Sachlage unter Umständen anders sein wird. ____________________ Entscheid

Dispositiv
  1. Auf die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 27.12.2019 OG.2019.00100 (OGS.2021.120) Glaris Obergericht 27.12.2019 OG.2019.00100 (OGS.2021.120) Glarona Obergericht 27.12.2019 OG.2019.00100 (OGS.2021.120)

Kanton Glarus Obergericht Die Präsidentin Verfügung vom 27. Dezember 2019 Verfahren OG.2019.00100 A.______ Beschwerdeführer gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerdegegner betreffend "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" Erwägungen 1. Am 19. Dezember 2019 reichte A.______ am Schalter der Kanzlei des Kan­tonsgerichts mehrere Schriftstücke ein (act. 1/1 – 1/22); das Begleitschreiben war dabei betitelt mit "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" (act. 1/1). Da sich die be­treffende "Beschwerde" soweit ersichtlich gegen die Staatsanwaltschaft des Kanton Glarus richtet, wurde sie von der Kanzlei des Kantonsgerichts zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 (act.1/1) ent­hält weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare Be­gründung. Die Eingabe genügt damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). 3. Aus nachfolgenden Überlegungen ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner "Beschwerde" anzusetzen (siehe dazu Art. 385 Abs. 2 StPO): Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht am 10. August 2019 bereits einmal eine inhaltlich verworrene Eingabe eingereicht. Die betreffende Eingabe, die damals kei­nem justiziablen Lebenssachverhalt zugeordnet werden konnte und ihr daher auch keine weitere Beachtung zuteilwurde, wird ins vorliegende Dossier eingefügt (siehe act. 2). Aus jener früheren Eingabe sowie der nunmehrigen Beschwerdeeingabe wird offenbar, dass das Handeln und Vorgehen des Beschwerdeführers von Denk­vorgängen geleitet ist, die einer juristischen Auseinandersetzung und Aufarbei­tung nicht zugänglich sind. 4. In Anbetracht dessen, dass die vorliegende "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom

19. Dezember 2019 (act.1/1) weder Anträge noch eine hinreichende Begrün­dung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht ein­zutreten. 5. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wovon hier aber umstände­halber abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies ein andermal bei einer vergleichbaren Sachlage unter Umständen anders sein wird. ____________________ Entscheid 1. Auf die "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" vom 19. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: [...]