Fahren in fahrunfähigem Zustand
Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten vor, am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den
Personenwagen […] mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37
Gewichtspromille und unter Inkaufnahme, eine Blutalkoholkonzentration von 0.8
Gewichtspromille oder mehr zu haben, in […] gelenkt zu haben, in der Absicht,
zum […] zu fahren (act. 3 S. 1).
2.
Der Beschuldigte anerkennt, dass
er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […] in
[…] lenkte, in der Absicht, zum […] zu sich nach Hause zu fahren (vgl. act.
35 S. 19 f. und act. 2/10.1.01 S. 3 Ziff. 13). Hingegen bestreitet der
Beschuldigte, dass er sich dabei in fahrunfähigem Zustand befand (vgl.
act. 35 S. 5 und 19 f.). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er
habe am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt zwei resp. drei Bier
getrunken, was bei einer Person wie ihm mit einem Gewicht von rund 100
Kilogramm doch nicht genug sein könne, um eine Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1.37 Gewichtspromille zu erreichen (vgl. act. 35 S. 5
und 20). Entsprechend bestreitet der Beschuldigte die Richtigkeit des
Ergebnisses der Blutalkoholanalyse und beantragt sinngemäss eine erneute
Analyse der Blutprobe, falls sie verwertbar wäre (vgl. act. 35 S. 20). Die
Verwertbarkeit der Blutprobe resp. des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse
bestreitet der Beschuldigte mit der Begründung, dass sowohl die Blutprobe
resp. Blutentnahme als auch die Blutalkoholanalyse rechtswidrig waren (vgl.
act. 35 S. 20 ff.).
3. Prüfung der Rechtmässigkeit
der Blutprobe
3.1 Rechtslage
3.1.1
Nach der deutschen
Fassung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden,
wenn «Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss
zurückzuführen sind».
Im letzten Satzteil folgt aus dem
Verb «sind», dass «die» sich auf «Anzeichen» bezieht und nicht
auf «Fahrunfähigkeit». Die Anordnung einer Blutprobe hat nach dem
deutschen Wortlaut also zu erfolgen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit
vorliegen und diese (Fahrunfähigkeits-)
Anzeichen nicht auf Alkoholeinfluss
zurückzuführen sind
. Folglich muss nach dem deutschsprachigen
Gesetzestext jedenfalls dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn
Fahrunfähigkeits
anzeichen
vorliegen, welche
(sicher) nicht
auf
Alkoholeinfluss zurückgeführt werden können (z.B. Cannabisgeruch). Vom
deutschen Wortlaut her ist hingegen fraglich, ob eine Blutprobe auch dann
angeordnet werden muss, wenn Fahrunfähigkeits
anzeichen
vorliegen,
welche (ex ante)
nicht sicher
nicht
auf
Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (z.B. Gleichgewichts-störung), wenn
also
Alkoholeinfluss
als Mitursache oder alleinige Ursache der
betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit
nicht ausgeschlossen
ist.
Die französische
Version von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG weist diese Problematik hingegen so nicht
auf: «Une prise de sang doit être ordonnée si la personne concernée présente
des indices laissant présumer une incapacité de conduire qui n’est pas
imputable à l’alcool.»
Das Wort «qui» bezieht sich hier
auf « incapacité de conduire », also auf «Fahrunfähigkeit» (und
nicht auf «Anzeichen von Fahrunfähigkeit»). Nach dem französischen Wortlaut
muss somit eine Blutprobe angeordnet werden, wenn
Anzeichen annehmen
lassen, es liege eine
nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende
Fahrunfähigkeit
vor. Damit eine Blutprobe angeordnet werden muss, ist
entsprechend nach der französischen Gesetzesfassung schon vom Wortlaut her
nur erforderlich, dass Anzeichen
(auch)
von nicht auf Alkoholeinfluss
zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, ohne dass Alkoholeinfluss als
Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von
Fahrunfähigkeit ausgeschlossen sein muss.
3.1.2
Die Feststellung der
Fahrunfähigkeit mittels einer Blutprobe auch nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a
SVG (vgl. den Randtitel von Art. 55 SVG: «Feststellung der Fahrunfähigkeit»)
dient insbesondere dazu, Widerhandlungen gegen die Bestimmung von Art. 31
Abs. 2 SVG festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3
bis
SVG
sowie die systematische Einordnung von Art. 55 SVG unter dem «6. Abschnitt:
Durchführungsbestimmungen» des «III. Titel[s]: Verkehrsregeln»). In Art. 31
Abs. 2 SVG ist geregelt, dass in fahrunfähigem Zustand kein Fahrzeug geführt
werden darf. Zur Durchsetzung dieser Verkehrsregel stehen verschiedene
Massnahmen zur Verfügung. So kann eine begangene Widerhandlung gegen diese
Verkehrsregel Administrativmassnahmen (i.S.v. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b
SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 16c Abs.
1 Bst. b und c SVG) und/oder eine Bestrafung (nach Art. 91 SVG) zur Folge
haben.
Dabei hängen die Schwere der
Administrativmassnahme und die Höhe der Strafe von der Schwere der begangenen
Widerhandlung gegen die Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG und dabei
insbesondere auch vom Grund der Fahrunfähigkeit ab (betreffend Administrativmassnahmen
vgl. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2-4
SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 SVG sowie Art. 16c Abs. 1 Bst. b
und c i.V.m. Abs. 2 SVG).
So ist nach der Strafbestimmung
von Art. 91 SVG das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand
sowie das Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit
Busse bedroht (Abs. 1 Bst. a und c), während das Führen eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration sowie das Führen eines Motorfahrzeuges in aus
anderen Gründen fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 2). Zudem kann der Grund der
Fahrunfähigkeit bei der Strafzumessung relevant sein.
Damit im konkreten Fall die
angemessene Administrativmassnahme und Strafe bei Fahren in fahrunfähigem
Zustand ausgesprochen werden können, ist somit vorausgesetzt, dass der Grund
der Fahrunfähigkeit jeweils genau abgeklärt wird. Dem konkreten Fall
angepasste Administrativmassnahmen und Strafen (auch) wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand dienen letztlich dem Zweck, Verkehrsunfälle zu
verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. allgemein z.B.
Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.).
Folglich besteht nicht nur an der
Verhinderung von Verkehrsunfällen durch wirksame Administrativmassnahmen und
Strafen, sondern auch an der dafür vorausgesetzten Abklärung des Grundes, aus
welchem gegebenenfalls Fahrunfähigkeit vorlag, ein grosses öffentliches
Interesse.
Demgegenüber ist das Interesse
daran, dass, namentlich zur Feststellung (des Grundes) der Fahrunfähigkeit,
keine Blutproben erfolgen, klein, handelt es sich doch bei einer Blutentnahme
nur um einen leichten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Im Lichte des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) ist
es daher angemessen, wenn als Anzeichen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG
Umstände genügen, bei deren Vorliegen Fahrunfähigkeit, die nicht auf
Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, wahrscheinlicher ist, als wenn diese
Umstände nicht vorliegen würden. Darüber hinaus spielt folglich keine Rolle,
ob und gegebenenfalls inwieweit im konkreten Fall Alkoholeinfluss oder aber
ein anderer Grund wahrscheinlicher ist als (Mit-)Ursache einer (allfälligen)
Fahrunfähigkeit resp. wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit ist, dass
eine (allfällige) Fahrunfähigkeit auf mehrere Gründe zurückzuführen ist.
Weil, wie bereits aufgezeigt, die bei Fahren in fahrunfähigem Zustand
vorgesehenen Rechtsfolgen auch vom Grund der Fahrunfähigkeit abhängen, müssen
alle im konkreten Fall vorliegenden Gründe einer Fahrunfähigkeit, für deren
Vorliegen eben Anzeichen bestehen, festgestellt werden.
Diese Auslegung ergibt sich auch
aus dem allgemeinen Wortgebrauch von "Anzeichen". Mit
"Anzeichen" wird auf Umstände hingewiesen, die auf etwas anderes
schliessen lassen.
Auch daraus ergibt sich, dass es
nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG genügen muss, wenn Anzeichen vorliegen,
aufgrund welcher eine nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführende
Fahrunfähigkeit wahrscheinlicher ist als bei Fehlen solcher Anzeichen.
Die Wortbedeutung von "Anzeichen" beinhaltet jedoch keine
vergleichende Wertung mehrerer möglicher Ursachen.
Es
ist damit nicht erforderlich abzuwägen, ob aufgrund der vorhandenen Anzeichen
eine (allfällige) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums oder aus einem anderen
Grund wahrscheinlicher ist.
3.1.3
Vor diesem Hintergrund ist nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG,
ausgehend vom französischen Gesetzestext,
eine
Blutprobe anzuordnen,
wenn Anzeichen (auch) von nicht
auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, unabhängig
davon, ob Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der
betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
3.1.4
Die vorstehende
Auslegung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG steht nicht etwa im Widerspruch zur
auf den 1. Oktober 2016 erfolgten Einführung der beweissicheren
Atemalkoholprobe (vgl. dazu Art. 55 Abs. 6 SVG und Botschaft "Via
sicura", BBl 2010 8447, 8477 f.), können doch mittels
Atemalkoholprobe andere Gründe für Fahrunfähigkeit als Alkoholeinfluss gar
nicht festgestellt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die beweissichere Atemalkoholprobe
keinen Anwendungsbereich hat. Vielmehr ist die beweissichere Atemalkoholprobe
grundsätzlich (vorbehalten sind namentlich Blutproben nach Art. 55 Abs. 3
Bst. b und c SVG) anwendbar bei verdachtsunabhängigen Kontrollen i.S.v. Art.
55 Abs. 1 SVG resp. wenn nur Anzeichen von nur auf Alkoholeinfluss
zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, vorausgesetzt, dass die
Durchführung der Atemalkoholprobe möglich und geeignet ist, um die Widerhandlung
festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 3
bis
SVG e contrario).
Sind die Voraussetzungen von Art.
55 Abs. 3 Bst. a SVG erfüllt, ist die Anordnung einer Blutprobe dem Wortlaut
nach zwingend. Vorbehalten bleiben allfällige sich namentlich aus dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergebende Ausnahmefälle.
3.1.5
In Art. 103 Abs. 2
SVG ist festgehalten, dass bei Straftaten nach Art. 90 ff. SVG die
Strafverfolgung den Kantonen obliegt. Die schweizerische Strafprozessordnung
regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch
die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO), unter
Vorbehalt von Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze (Art. 1 Abs. 2
StPO).
Grundsätzlich richtet sich die
Verfolgung von Straftaten nach Art. 90 ff. SVG somit nach der StPO.
Da und soweit aber Art. 55 Abs. 3
Bst. a SVG, zwecks Durchsetzung der Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG,
regelt, wie bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen und damit von einem
entsprechenden Verdacht vorzugehen ist, um nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 Bst. b SVG strafbare Widerhandlungen, also Straftaten, festzustellen,
handelt es sich bei Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG um eine in Art. 1 Abs. 2 StPO
vorbehaltene Verfahrensvorschrift.
Als Folge davon ist durch Art. 55
Abs. 3 Bst. a SVG gesetzlich ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines
Strafverfahrens Anzeichen von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit genügen, damit ein für die Anordnung einer Blutprobe
hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Ausserdem kann auch Art. 251
StPO, wo die Untersuchung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme
(vgl. Art. 196 ff. StPO) grundsätzlich geregelt ist, nicht entnommen werden,
dass eine Blutprobe zwecks Feststellung einer Straftat nach Art. 91 Abs.
1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b SVG einen höheren Verdachtsgrad voraussetzt.
Allgemein folgt auch aus Art. 197 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 253 Abs. 1
StPO, dass "Anzeichen" (bei Art. 253 Abs. 1 StPO "Anzeichen
für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat") genügen
können, damit ein hinreichender Verdacht für die Anordnung einer
strafprozessualen Zwangsmassnahme (namentlich eine Legalinspektion i.S.v.
Art. 253 Abs. 1 StPO) vorliegt.
3.1.6
In Strafverfahren
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind die Gründe der (allfälligen)
Fahrunfähigkeit entsprechend Art. 6 StPO sorgfältig abzuklären resp.
festzustellen, weil sie eben für die Schwere einer Straftat und damit
verbunden die Höhe einer allfälligen Strafe relevant sind, unter Vorbehalt
eines Falles von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG im Hinblick auf die
anwendbare Tatbestandsvariante von Art. 91 SVG und jedenfalls im Rahmen
der Strafzumessung.
Ferner ist die sorgfältige
Feststellung der Gründe einer Fahrunfähigkeit in Strafverfahren wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, aufgrund der Meldepflicht der Strafbehörden nach
Art. 104 Abs. 1 SVG, auch im Hinblick auf allfällige
strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen von praktischer Bedeutung.
3.1.7
Die Anordnung einer
Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG als strafprozessuale Untersuchung
einer Person i.S.v. Art. 251 StPO richtet sich nach Art. 241 StPO.
Entsprechend Art. 241 Abs. 1 StPO
ist eine solche Blutprobe somit in einem schriftlichen Befehl anzuordnen,
wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden kann, dann aber
nachträglich schriftlich zu bestätigen ist.
Für die Anordnung einer Blutprobe
nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO ist (im
Vorverfahren) die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 198 Abs. 1
Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO und Art. 61 Bst. a StPO).
Blutentnahmen sind durch eine
medizinische Fachperson vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SKV und
Art. 252 StPO).
3.2
3.2.1
Dem
Verify-Beurteilungsblatt betreffend die Kontrolle des Beschuldigten am
9. Oktober 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der "Gang
(Koordination)" unsicher und die Reaktion verzögert gewesen sei, bei der
Aussprache ein Silbenstolpern aufgetreten sei, ein Schweissausbruch erfolgt
sei sowie Gleichgewichtsstörungen vorgelegen hätten (act. 2/8.1.01 S. 2).
Zudem ist vermerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten fast in den
Patrouillenwagen gerollt sei (act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige
Beobachtungen").
Ein unsicherer Gang, eine
verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch,
Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast
in ein anders Auto gerollt ist, sind Umstände, bei deren Vorliegen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss und/oder anderer Gründe
wahrscheinlicher ist, als wenn diese Umstände nicht vorliegen würden.
Folglich sind ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern,
ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand
mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich
Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass mit dem beim Beschuldigten zudem
festgestellten Alkoholgeruch (vgl. act. 2/8.1.01 S. 2) auch ein Anzeichen von
nur auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorlag.
Alkoholgeruch schliesst schon grundsätzlich nicht aus, dass Fahrunfähigkeit
entweder nur oder auch aufgrund einer anderen (Mit-)Ursache als
Alkoholeinfluss besteht. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche
eine nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit beim
Beschuldigten ausgeschlossen hätten. Ganz im Gegenteil sagte der Beschuldigte
anlässlich der betreffenden Kontrolle aus, er habe am 9. Oktober 2018 Alkohol
in Form von (nur) 1.5 Liter Bier zwischen 12.00 bis 19.30 Uhr konsumiert
(act. 2/8.1.01 S. 4). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte ein solcher Alkoholkonsum beim
Beschuldigten nicht zur Fahrunfähigkeit im Kontrollzeitpunkt um 21.25 Uhr geführt,
worauf auch der Beschuldigte selbst hinweist (vgl. act. 35 S. 20). Die
anlässlich der Kontrolle erfolgte Aussage des Beschuldigten zu seinem
Alkoholkonsum am 9. Oktober 2018 konnte nicht von vornherein als
Schutzbehauptung abgetan werden. Diese Aussage stellte somit im Hinblick auf
die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss
zurückzuführender Fahrunfähigkeit gerade einen Anhaltspunkt dafür dar, dass
der Beschuldigte sich in einem fahrunfähigen Zustand befand, der nicht auf
Alkoholkonsum zurückzuführen war.
3.2.2
Nach dem gerade
Ausgeführten ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO rechtsgenügend erwiesen, dass
ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein
Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit
seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich und
vorliegend Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit sind. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Beizug einer
sachverständigen Person (vgl. act. 21 S. 2 und act. 35 S. 45) erübrigt
sich entsprechend.
3.2.3
Es bestehen keine
Zweifel daran, dass die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf
Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten
tatsächlich vorlagen. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung am 7. August
2020 erfolgten Aussagen der Polizeiangehörigen L.______ und M.______, welche
die Kontrolle des Beschuldigten am 9. Oktober 2018 durchführten (vgl. act.
2/8.1.01 S. 2 und 7), stimmen grundsätzlich sowohl untereinander als auch im
Verhältnis zu den anlässlich der betreffenden Kontrolle festgehaltenen
Beobachtungen überein (vgl. act. 35 S. 7 ff. und act. 2/8.1.01 S.
2). Ob der Gang des Beschuldigten nun, wie von den befragten Polizisten
anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, "schwankend"
(act. 35 S. 10-13), oder, wie dem Verify-Beurteilungsblatt vom 9.
Oktober 2018 zu entnehmen, "unsicher" war
(
act. 2/8.1.01
S. 2), spielt im Ergebnis keine Rolle. Entgegen der Äusserung der
Verteidigung im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte angab, er habe bei
der Kontrolle am 9. Oktober 2018 zweimal in eine entsprechendes Gerät blasen
müssen, während Polizist M.______ aussagte, es sei nur eine (abgebrochene)
Messung erfolgt (vgl. act. 35 S. 13 f., 15 und 20), sagte Polizist L.______
anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nicht widersprüchlich aus,
sondern machte vielmehr von Anfang an geltend, er wisse nicht mehr, wie viele
Atemalkoholtests erfolgt seien (vgl. act. 35 S. 8 und 14).
Der Beschuldigte bestritt
anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar
2019, dass sein Auto entsprechend der Angabe im Verify-Beurteilungsblatt
(act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen") gerollt sei; er
habe das Auto am Hang abgestellt, den Gang eingelegt, die Handbremse
angezogen und die Kupplung losgelassen, worauf es noch einen Ruck gegeben
habe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 Ziff. 23). Die
übereinstimmenden Aussagen der Polizisten L.______ und M.______, wonach das
Auto des Beschuldigten fast in das Polizeifahrzeug gerollt sei und der
Beschuldigte erst nach Rufen von Polizist M.______ angehalten habe (vgl. act.
35 S. 8 und 10 f.), lassen aber keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug des
Beschuldigten, wie im Verify-Beurteilungsblatt festgehalten (act. 2/8.1.01
S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen"), tatsächlich fast in den
Patrouillenwagen gerollt war.
Zwar ist im Protokoll der
ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 die Einschätzung einer
medizinischen Fachperson festgehalten, dass der Beschuldigte im
Untersuchungszeitraum am 9. Oktober 2018 von 22.30 bis 22.55 Uhr «nicht
beeinträchtigt» wirkte (act. 2/11.1.01-1). Diese ärztliche Untersuchung fand
aber eine Stunde später als die polizeiliche Kontrolle um 21.25 Uhr statt
(act. 2/8.1.01 S. 2) und bietet deshalb keinen Anlass für Zweifel an den
Angaben im Polizeiprotokoll. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 35
S. 25) werden solche Zweifel auch nicht dadurch begründet, dass auf dem
Verify-Beurteilungsblatt das Verhalten des Beschuldigten während der
Amtshandlungen von 21.25 bis 23.05 Uhr als «gleichbleibend» bezeichnet wird,
ist doch dort neben den entsprechenden Umständen, die eben grundsätzlich
Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit sind, unter «Stimmung / Verhalten» gerade «normal /
unauffällig» angekreuzt (act. 2/8.1.01 S. 2).
3.2.4
Somit waren die
Voraussetzungen dafür erfüllt, dass nach Art. 55 Abs. 3 SVG eine Blutprobe
angeordnet werden musste; ein Ausnahmefall, der die Anordnung einer Blutprobe
namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausschliesst, ist vorliegend
nicht ersichtlich.
3.2.5
Den Akten ist zu
entnehmen, dass die Blutprobe am 9. Oktober 2018 durch die dafür zuständige
Staatsanwaltschaft zunächst mündlich angeordnet wurde (act. 2/8.1.01
S. 7 und act. 2/9.1.02), was aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der
Blutentnahme und zudem in Anbetracht der Uhrzeit der Kontrolle nach Art. 241
Abs. 1 StPO zulässig war.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 wurde die Anordnung der betreffenden
Blutprobe, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 241 Abs. 1
StPO, nachträglich schriftlich bestätigt
(
act.
2/9.1.02). In der dortigen Begründung wird immerhin der Umstand, dass der
Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beinahe in den Patrouillenwagen gerollt sei,
als Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit genannt; zudem ist festgehalten, dass der Beschuldigte nach
der Verify-Kontrolle als fahrunfähig eingestuft wurde (act. 2/9.1.02 S. 2).
Ausserdem ist schon nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie im
Hinblick auf den Aufbau des in den Akten liegenden Verify-Polizeiprotokolls
(act. 2/8.1.01 S. 1-7) davon auszugehen, dass die kontrollierenden Polizisten
dem Mitglied der Staatsanwaltschaft, das darüber zu entscheiden hatte, ob
eine Blutprobe anzuordnen ist, den Sachverhalt so schilderten, wie er dem
Verify-Polizeiprotokoll zu entnehmen ist. Entsprechende Aussagen der
Polizisten L.______ und M.______ anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft vor der mündlichen Anordnung der
Blutprobe über den Sachverhalt, so wie er auch dem Verify-Polizeiprotokoll zu
entnehmen ist, informiert wurde (vgl. act. 35 S. 8 und insbesondere S. 12).
Die Anordnung der Blutprobe beim
Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ist somit rechtmässig erfolgt.
Die Angaben betreffend den
Zeitpunkt der mündlichen Anordnung sowie betreffend den Tatzeitpunkt im
Verify-Polizeiprotokoll (act. 2/8.1.01) und in der schriftlichen Bestätigung
der Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft (act. 2/9.1.02)
stimmen nicht übereinstimmen.
Dem Verify-Polizeiprotokoll vom
9. Oktober 2018 ist auf einer vom Beschuldigten unterschriebenen Seite als
Tatzeitpunkt 21.25 Uhr zu entnehmen (act. 2/8.1.01 S. 3). Im Protokoll
der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 ist als Uhrzeit des
Ereignisses ebenfalls 21.25 Uhr angegeben (act. 2/11.1.01-1 S. 1). Die
Staatsanwaltschaft legt ihrer Anklage ebenso 21.25 Uhr als Tatzeitpunkt
zugrunde und der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt in diesem
Punkt (siehe oben E. III. Ziff. 1 und 2).
Es besteht somit kein Zweifel
daran, dass die vorliegend zu beurteilende Tat sich entgegen der Angabe in
der schriftlichen Bestätigung der Anordnung der Blutprobe durch die
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 (act. 2/9.1.02 S. 2) nicht um 22.13
Uhr, sondern um 21.25 Uhr ereignete.
Ob die Blutprobe um 21.50 Uhr
(vgl. Polizeiprotokoll vom 9. Oktober 2018, act. 2/8.1.01 S. 7) oder
erst um 22.23 Uhr (vgl. schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blutprobe
durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018, act. 2/9.1.02 S. 2)
mündlich angeordnet wurde, kann offen gelassen werden, da die betreffende
mündliche Anordnung (nach den vorliegenden Angaben) jedenfalls vor der
ärztlichen Untersuchung ab 22.30 Uhr resp. vor der Durchführung der Blutprobe
um 22.41 Uhr (vgl. act. 2/11.1.01-1 S. 1) erfolgte.
Nach den Akten wurde die
Blutentnahme beim Beschuldigten durch eine medizinische Fachperson
vorgenommen (act. 2/11.1.01-1), ohne dass dabei aufgetretene Komplikationen
ersichtlich sind oder vom Beschuldigten geltend gemacht werden.
Im Ergebnis war die beim
Beschuldigten angeordnete und durchgeführte Blutprobe resp. Blutentnahme
rechtmässig.
4. Prüfung der Rechtmässigkeit
der Blutalkoholanalyse
4.1
4.1.1
Es stellt sich die
Frage, ob Blut, welches im Rahmen einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3
Bst. a SVG entnommen wird, einer Alkoholanalyse unterzogen werden darf, auch
wenn eine Atemalkoholkontrolle möglich und geeignet wäre, um eine allfällige
auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit resp. eine entsprechende
Widerhandlung festzustellen, mithin die Voraussetzungen einer Blutprobe nach
Art. 55 Abs. 3
bis
SVG nicht erfüllt sind.
4.1.2
Die in der Botschaft
"Via sicura" genannten Vorteile einer Atemalkoholprobe gegenüber
einer Blutprobe – einfache Handhabung und zeitsparende Durchführung, Verzicht
auf einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person,
Kostengünstigkeit namentlich für die Betroffenen sowie Freisetzung von
Kontrollkapazitäten der Polizei (BBl 2010 8447, 8477) – entfallen im
Verhältnis zwischen Atemalkoholprobe und Alkoholanalyse bei Blut, dessen
Entnahme im Hinblick auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG unvermeidbar
ist, mit Ausnahme der Kostengünstigkeit.
Atemalkoholproben sind zwar
entweder für die betroffene Person oder aber, je nachdem, wer die Kosten
schlussendlich zu tragen hat, für den Staat günstiger als Blutalkoholanalysen
(vgl. auch act. 2/17.1.02, wonach im vorliegenden Fall die Blutalkoholanalyse
zusammen mit dem dazugehörigen ärztlichen Bericht Kosten in Höhe von ca.
CHF 250.— verursachte). Demgegenüber ist aber der Regelung von
Art. 55 Abs. 6
bis
SVG, wonach die Blutalkoholkonzentration
massgebend ist, wenn sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die
Blutalkoholkonzentration gemessen wurde, zu entnehmen, dass der Beweiswert
des Ergebnisses einer Blutalkoholprobe schon nach gesetzlicher Vermutung
grösser ist als derjenige des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe.
Entsprechend ist die Blutalkoholanalyse trotz den damit verbundenen Kosten
nicht subsidär zur Atemalkoholprobe. Ferner kann bei Unvermeidbarkeit (der
Anordnung) einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG je nach Einzelfall
gerade der Verhältnismässigkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV (dabei
namentlich der Subsidiaritätsgrundsatz) oder der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
i.S.v. Art. 43a Abs. 5 BV der zusätzlichen Durchführung einer Atemalkoholprobe
entgegenstehen.
4.1.3
Vor diesem
Hintergrund enthält Art. 55 Abs. 3
bis
SVG, wonach eine Blutprobe
angeordnet werden kann, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe
unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen, eine
Regelung betreffend Blutentnahme und daran anschliessende Blutalkoholanalyse,
nicht aber betreffend Blutalkoholanalyse allein, wenn gestützt auf eine
andere Rechtsgrundlage Blut entnommen wird.
Entgegen den Weisungen des
Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung
der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, B Ziff. 2.4, lässt auch Art. 12 Abs.
2 SKV, wonach eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn Anzeichen von
Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe
durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung
festzustellen, keinen anderen Schluss zu.
Jedenfalls gibt es nach dem
gerade Ausgeführten keine Verfahrensvorschrift eines anderen Bundesgesetzes
i.S.v. Art. 1 Abs. 2 StPO, aufgrund welcher im Rahmen eines Strafverfahrens
gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommenes Blut nur dann auch auf
Alkohol analysiert werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe
unmöglich oder nicht geeignet ist, um eine allfällige Widerhandlung
festzustellen. Vielmehr bestehen sachliche Gründe, insbesondere der erhöhte
Beweiswert der gemessenen Blutalkoholkonzentration im Vergleich zur
gemessenen Atemalkoholkonzentration, dafür, Blut, welches gestützt auf eine
Anordnung nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, unabhängig
davon auf Alkohol zu analysieren, ob die Durchführung einer Atemalkoholprobe
möglich und geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen.
4.1.4
Im Ergebnis ist es
nach Art. 251 StPO zulässig, im Rahmen eines Strafverfahrens Blut, welches
gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, auch auf Alkohol zu
analysieren, unabhängig davon, ob eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden
könnte und sie geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung
festzustellen.
4.2
Der Umstand, dass der
Beschuldigte nach Aussagen der Polizisten L.______ und M.______ einer
Atemalkoholprobe hätte unterzogen werden können (vgl. act. 35 S. 9 und
11-14), ändert somit nichts daran, dass die von der Staatsanwaltschaft
vorliegend angeordnete Blutalkoholanalyse (vgl. act. 2/8.1.01 S. 7 und act.
2/9.1.02) gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 251 StPO
rechtmässig war.
5. Würdigung des Ergebnisses
der Blutalkoholanalyse
5.1
Die Blutentnahme beim
Beschuldigten wurde protokolliert und erfolgte demnach am 9. Oktober 2018 um
22.41 Uhr (act. 2/11.1.01-1). Auf diesem Protokoll der ärztlichen
Untersuchung im Kantonsspital Glarus ist handschriftlich als Referenz […]
vermerkt (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben rechts in roter Schrift). Zudem befindet
sich auf dem betreffenden Protokoll ein Eingangsstempel des "IRMZ"
mit Datum vom 11. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben links).
Auf dem
pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) ist in
Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung
(act. 2/11.1.01-1) als Referenz «[...]» aufgeführt sowie als
«Auftragseingang IRM-UZH» der 11. Oktober 2018 und als Zeitpunkt der
Blutentnahme der 9. Oktober 2018, 22.41 Uhr, festgehalten. Auch die Angaben
zur Person des Beschuldigten auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung
vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1) und auf dem pharmakologisch-toxikologischen
Gutachten vom 24. Oktober 2018 stimmen überein (act. 2/11.1.01 S. 1).
5.2
Die eben zutreffend
auf ein "Ereignis vom 9.10.2018, 21:25" Uhr rückgerechnete
Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ist in einem separaten ärztlichen
Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18.
Oktober 2018 festgehalten (act. 2/11.1.01-2). Die in diesem ärztlichen
Bericht (act. 2/11.1.01-2) enthaltenen Angaben zur Person des Beschuldigten,
zum Trink-Ende, zur Blutentnahme und, wie bereits erwähnt, zum Ereignis
stimmen mit den entsprechenden Angaben im Protokoll der ärztlichen
Untersuchung vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1) und, soweit dort
vorhanden, mit denjenigen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom
24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) überein. Weiter sind im
ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act.
2/11.1.01-2) und im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober
2018 (act. 2/11.1.01) betreffend den Zeitpunkt der Blutentnahme jeweils dieselben,
im Vergleich zu den rückgerechneten Werten tieferen
Blutalkoholkonzentrationswerte aufgeführt.
5.3
Die Richtigkeit der
Blutalkoholanalyse wird gerade dadurch gestützt, dass eben Anzeichen (auch)
von auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten,
wie bereits ausgeführt (E. III. Ziff. 3.2.1-3.2.3), zweifellos tatsächlich
vorlagen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem
pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 eine
Blutalkoholkonzentration von 1.26 bis 1.40 Gewichtspromille aufwies (act.
2/11.1.01 S. 1 f.) und gleichzeitig im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom
9. Oktober 2018 als "nicht beeinträchtigt" eingeschätzt wurde (act.
2/11.1.01-1), lässt sich mit einer erhöhten Alkoholverträglichkeit des
Beschuldigten erklären. Dazu passen die im Polizeiprotokoll vom 9. Oktober
2018 festgehaltene Angabe des Beschuldigten, dass er täglich Alkohol
konsumiere (act. 2/8.1.01 S. 4), sowie die auch anlässlich der Berufungsverhandlung
erfolgte Aussage des Beschuldigten, er habe sich am 9. Oktober 2018 um ca.
21.25 Uhr fahrfähig gefühlt (vgl. act. 35 S. 5 und 20), obwohl eben
zweifellos Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorhanden waren.
5.4
Insgesamt bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass dem Beschuldigten am 9. Oktober
2018 im Kantonsspital Glarus um 22.41 Uhr Blut entnommen wurde, das Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich dieses dem Beschuldigten entnommene
Blut erhielt und fachgemäss auch auf Alkohol analysierte, die so ermittelte
Blutalkoholkonzentration fachgemäss auf den Ereigniszeitpunkt, 9. Oktober
2018, 21.25 Uhr, rückrechnete und die jeweiligen Angaben im ärztlichen
Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-2) sowie
im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 (act.
2/11.1.01) festhielt.
Damit ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2
StPO rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 um
21.25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille
aufwies.
Folglich ist eine erneute Analyse
der Blutprobe des Beschuldigten überflüssig und die Aussage des
Beschuldigten, dass er am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt
höchstens drei Bier (insgesamt 1.5 Liter) getrunken habe (vgl. act. 2/8.1.01
S. 4 und act. 35 S. 5 und 20), als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
6. Feststellung des
Sachverhalts
Nach dem gerade Ausgeführten (E.
III. Ziff. 2-5) ist erstellt, dass der Beschuldigte am Dienstag, 9. Oktober
2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […], mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille in [...] führte,
in der Absicht, zum […] zu fahren.
Wer in solchem Ausmass Alkohol
konsumierte, dass eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille
vorliegt, und in diesem Zustand ein Auto lenkt, nimmt nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Kauf, mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu fahren. Beim
Beschuldigten kommt hinzu, dass seine anlässlich der Kontrolle erfolgte
Schutzbehauptung (siehe oben E. III. Ziff. 5), höchsten drei Bier (insgesamt
1.5 Liter) über den Tag verteilt getrunken zu haben, gerade damit erklärt
werden kann, dass er eben mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, mit
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille ein
Motorfahrzeug zu führen.
Somit ist auch erstellt, dass der
Beschuldigte, als er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den
Personenwagen [...], mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37
Gewichtspromille führte, mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm,
dieses Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8
Gewichtspromille zu lenken.
IV.
Nach
Art.
91 Abs. 2 Bst. a SVG
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Eine
qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt nach Art. 2 Bst. a der
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
(i.V.m. Art. 55 Abs. 6 Bst. b SVG) vor bei 0.8 Gewichtspromille oder
mehr.
Das Führen eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration
ist u.a. bei vorsätzlichem Handeln strafbar (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG e contrario, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333
Abs. 1 StGB und Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB).
Da vorliegend weder
Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat der
Beschuldigte sich nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG strafbar gemacht, indem er
am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen [...], mit
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille
führte und dabei mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dieses Auto
mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu
lenken.
V.
1.
Nach Art. 391 Abs.
2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Da sich die
Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Kostenfolgen beschränkt (act. 21
und act. 35 S. 4 und 32) und das Berufungsgericht das erstinstanzliche
Urteil, wie bereits erwähnt, nur in den angefochtenen Punkten prüft (Art. 404
Abs. 1 StPO), ist die Berufung (des Beschuldigten) im Strafpunkt nur zu
Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden. Weil zudem Art. 391 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht zur Anwendung gelangt, darf die vom Kantonsgericht im Urteil vom
31. Juli 2019 (act. 18) ausgesprochene Sanktion – Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu je CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren, sowie Busse von CHF 1’100.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in
eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen – im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten
abgeändert werden.
2.
Das Gericht misst
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden.
3.
Das Führen eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration wird nach
Art. 91 Abs. 2 Bst. a
SVG wie bereits erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Eine Freiheitsstrafe
fällt vorliegend eben schon im Hinblick auf Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO
ausser Betracht.
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt
die Geldstrafe grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze und
bestimmt das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
Einerseits übersteigt die beim
Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorgelegene Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1.37 Gewichtspromille deutlich den Mindestwert einer
qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille.
Andererseits ist eben als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auf
der […] zum […] zu sich nach Hause fahren und damit nur eine kurze Strecke
zurücklegen wollte. Zudem gilt ausser für Anwohner wie den Beschuldigten auf
der […] ein Fahrverbot, weshalb zum Zeitpunkt der Kontrolle (21.25 Uhr) auf
der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke, wenn überhaupt, mit einem nur
geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen war.
Das Verschulden des Beschuldigten
wiegt folglich nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der 2015 wegen
Angetrunkenheit ausgesprochenen verkehrsrechtlichen Administrativmassnahme
der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen
mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) sind 45 Tagessätze, wie von
der Vorinstanz festgesetzt, angemessen.
Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt
ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.— und höchstens CHF 3'000.— und
bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
sagte der Beschuldigte aus, dass er immer noch das […] in [...] betreibe und
dieses Geschäft bei gutem Wetter gut, anderenfalls schlecht laufe; sein
Einkommen sei im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im
Moment gleich (vgl. act. 35 S. 5 und S. 19).
Der in den Akten liegenden
Steuerveranlagung [...] des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau ist zu
entnehmen, dass über CHF [...] der Einkünfte aus [..] von der Ehefrau
stammten (vgl. act. 2/1.1.05 S. 2). Insbesondere Letzteres scheint im
Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes weder von der
Staatsanwaltschaft (vgl. act. 2/1.1.07) noch von der Vorinstanz
(act. 18 S. 10) beachtet worden zu sein. Nach Berücksichtigung des
Umstandes, dass es sich bei der in den Akten liegenden Steuerveranlagung [...]
um eine gemeinsame Veranlagung des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau
handelt, ist die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe des Beschuldigten
vorliegend auf CHF 100.— festzusetzen (und nicht CHF 130.—, wie vorinstanzlich
festgelegt).
Entsprechend dem vorinstanzlichen
Urteil ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Im Hinblick auf die 2015
wegen Angetrunkenheit ausgesprochene verkehrsrechtliche
Administrativmassnahme der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie die Vorstrafe aus
dem Jahr 2012 wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und
mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) ist
es angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie es die Vorinstanz
getan hat.
4.
Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann
eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.
Der Höchstbetrag der Busse ist
grundsätzlich CHF 10'000.— (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass
die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106
Abs. 2 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den
Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Entsprechend den Ausführungen zur
Geldstrafe (oben E. V. Ziff. 3) ist vorliegend eine im Verhältnis zum
vorinstanzlichen Urteil reduzierte Busse von CHF 800.— sowie eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen.
VI.
1.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.— festzusetzen (Art. 8
Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5).
2.
Die
Staatsanwaltschaft ficht die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils
insoweit an, als dass sie beantragt, es seien die Kosten vollumfänglich, also
entgegen Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils auch die Auslagen
der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50, dem Beschuldigten
aufzuerlegen und von ihm zu beziehen (vgl. act. 21 und act. 35 S. 4 und
32).
Diese Auslagen der
Staatsanwaltschaft setzen sich aus den Kosten für die ärztliche Untersuchung
inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober 2018 im Kantonsspital Glarus in Höhe
von CHF 190.55 (act. 2/11.1.01-1 und act. 2/17.1.01) sowie den Kosten
für die Analysen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
in Höhe von CHF 1‘006.95 (act. 2/11.1.01, act. 2/11.1.01-2 und act.
2/17.1.02) zusammen.
Nach Art. 426 Abs.
1 StPO i.V.m. Art. 422 StPO trägt die beschuldigte Person – unter Vorbehalt
der vorliegend nicht relevanten besonderen Regelung betreffend die Kosten für
die amtliche Verteidigung – die Auslagen als Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird. Ausgenommen sind nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO zudem
Verfahrenskosten resp. Auslagen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige
oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.
Vorliegend waren
sowohl die ärztliche Untersuchung inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober
2018 im Kantonsspital Glarus als auch die Analysen durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich rechtmässig (vgl. E. III. Ziff. 3 und
4), so dass Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht anwendbar ist. Weil der
Beschuldigte zu verurteilen ist (vgl. E. IV.), sind ihm folglich auch die
betreffenden Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 als
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3.
Da somit einerseits
die Staatsanwaltschaft betreffend die von ihr angefochtene Kostenfolge
obsiegt und andererseits der Beschuldigte auch in den übrigen von ihm
angefochtenen Punkten unterliegt, ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von
CHF 3'000.— für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die auszusprechende Geldstrafe und Busse im
Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil geringfügig zu reduzieren sind (vgl.
E. V. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts.
4.
Da das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.— und die Untersuchungsgebühr in Höhe
von CHF 600.— zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher
hier eine Änderung nahelegen würde. Entsprechend sind dem Beschuldigten betreffend
das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.—
und betreffend das Vorverfahren eine Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF
600.— aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht
erkennt
:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […] mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille und unter Inkaufnahme, eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr zu haben, in […] gelenkt zu haben, in der Absicht, zum […] zu fahren (act. 3 S. 1).
E. 1.5 Liter) über den Tag verteilt getrunken zu haben, gerade damit erklärt
werden kann, dass er eben mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, mit
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille ein
Motorfahrzeug zu führen.
Somit ist auch erstellt, dass der
Beschuldigte, als er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den
Personenwagen [...], mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37
Gewichtspromille führte, mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm,
dieses Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8
Gewichtspromille zu lenken.
IV.
Nach
Art.
91 Abs. 2 Bst. a SVG
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Eine
qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt nach Art. 2 Bst. a der
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
(i.V.m. Art. 55 Abs. 6 Bst. b SVG) vor bei 0.8 Gewichtspromille oder
mehr.
Das Führen eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration
ist u.a. bei vorsätzlichem Handeln strafbar (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG e contrario, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333
Abs. 1 StGB und Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB).
Da vorliegend weder
Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat der
Beschuldigte sich nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG strafbar gemacht, indem er
am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen [...], mit
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille
führte und dabei mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dieses Auto
mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu
lenken.
V.
1.
Nach Art. 391 Abs.
2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Da sich die
Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Kostenfolgen beschränkt (act. 21
und act. 35 S. 4 und 32) und das Berufungsgericht das erstinstanzliche
Urteil, wie bereits erwähnt, nur in den angefochtenen Punkten prüft (Art. 404
Abs. 1 StPO), ist die Berufung (des Beschuldigten) im Strafpunkt nur zu
Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden. Weil zudem Art. 391 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht zur Anwendung gelangt, darf die vom Kantonsgericht im Urteil vom
31. Juli 2019 (act. 18) ausgesprochene Sanktion – Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu je CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren, sowie Busse von CHF 1’100.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in
eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen – im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten
abgeändert werden.
2.
Das Gericht misst
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden.
3.
Das Führen eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration wird nach
Art. 91 Abs. 2 Bst. a
SVG wie bereits erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Eine Freiheitsstrafe
fällt vorliegend eben schon im Hinblick auf Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO
ausser Betracht.
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt
die Geldstrafe grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze und
bestimmt das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
Einerseits übersteigt die beim
Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorgelegene Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1.37 Gewichtspromille deutlich den Mindestwert einer
qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille.
Andererseits ist eben als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auf
der […] zum […] zu sich nach Hause fahren und damit nur eine kurze Strecke
zurücklegen wollte. Zudem gilt ausser für Anwohner wie den Beschuldigten auf
der […] ein Fahrverbot, weshalb zum Zeitpunkt der Kontrolle (21.25 Uhr) auf
der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke, wenn überhaupt, mit einem nur
geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen war.
Das Verschulden des Beschuldigten
wiegt folglich nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der 2015 wegen
Angetrunkenheit ausgesprochenen verkehrsrechtlichen Administrativmassnahme
der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen
mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) sind 45 Tagessätze, wie von
der Vorinstanz festgesetzt, angemessen.
Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt
ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.— und höchstens CHF 3'000.— und
bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
sagte der Beschuldigte aus, dass er immer noch das […] in [...] betreibe und
dieses Geschäft bei gutem Wetter gut, anderenfalls schlecht laufe; sein
Einkommen sei im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im
Moment gleich (vgl. act. 35 S. 5 und S. 19).
Der in den Akten liegenden
Steuerveranlagung [...] des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau ist zu
entnehmen, dass über CHF [...] der Einkünfte aus [..] von der Ehefrau
stammten (vgl. act. 2/1.1.05 S. 2). Insbesondere Letzteres scheint im
Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes weder von der
Staatsanwaltschaft (vgl. act. 2/1.1.07) noch von der Vorinstanz
(act. 18 S. 10) beachtet worden zu sein. Nach Berücksichtigung des
Umstandes, dass es sich bei der in den Akten liegenden Steuerveranlagung [...]
um eine gemeinsame Veranlagung des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau
handelt, ist die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe des Beschuldigten
vorliegend auf CHF 100.— festzusetzen (und nicht CHF 130.—, wie vorinstanzlich
festgelegt).
Entsprechend dem vorinstanzlichen
Urteil ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Im Hinblick auf die 2015
wegen Angetrunkenheit ausgesprochene verkehrsrechtliche
Administrativmassnahme der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie die Vorstrafe aus
dem Jahr 2012 wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und
mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) ist
es angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie es die Vorinstanz
getan hat.
4.
Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann
eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.
Der Höchstbetrag der Busse ist
grundsätzlich CHF 10'000.— (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass
die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106
Abs. 2 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den
Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Entsprechend den Ausführungen zur
Geldstrafe (oben E. V. Ziff. 3) ist vorliegend eine im Verhältnis zum
vorinstanzlichen Urteil reduzierte Busse von CHF 800.— sowie eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen.
VI.
1.
Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.— festzusetzen (Art. 8
Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5).
2.
Die
Staatsanwaltschaft ficht die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils
insoweit an, als dass sie beantragt, es seien die Kosten vollumfänglich, also
entgegen Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils auch die Auslagen
der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50, dem Beschuldigten
aufzuerlegen und von ihm zu beziehen (vgl. act. 21 und act. 35 S. 4 und
32).
Diese Auslagen der
Staatsanwaltschaft setzen sich aus den Kosten für die ärztliche Untersuchung
inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober 2018 im Kantonsspital Glarus in Höhe
von CHF 190.55 (act. 2/11.1.01-1 und act. 2/17.1.01) sowie den Kosten
für die Analysen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
in Höhe von CHF 1‘006.95 (act. 2/11.1.01, act. 2/11.1.01-2 und act.
2/17.1.02) zusammen.
Nach Art. 426 Abs.
1 StPO i.V.m. Art. 422 StPO trägt die beschuldigte Person – unter Vorbehalt
der vorliegend nicht relevanten besonderen Regelung betreffend die Kosten für
die amtliche Verteidigung – die Auslagen als Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird. Ausgenommen sind nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO zudem
Verfahrenskosten resp. Auslagen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige
oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.
Vorliegend waren
sowohl die ärztliche Untersuchung inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober
2018 im Kantonsspital Glarus als auch die Analysen durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich rechtmässig (vgl. E. III. Ziff. 3 und
4), so dass Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht anwendbar ist. Weil der
Beschuldigte zu verurteilen ist (vgl. E. IV.), sind ihm folglich auch die
betreffenden Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 als
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3.
Da somit einerseits
die Staatsanwaltschaft betreffend die von ihr angefochtene Kostenfolge
obsiegt und andererseits der Beschuldigte auch in den übrigen von ihm
angefochtenen Punkten unterliegt, ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von
CHF 3'000.— für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die auszusprechende Geldstrafe und Busse im
Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil geringfügig zu reduzieren sind (vgl.
E. V. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts.
4.
Da das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.— und die Untersuchungsgebühr in Höhe
von CHF 600.— zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher
hier eine Änderung nahelegen würde. Entsprechend sind dem Beschuldigten betreffend
das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.—
und betreffend das Vorverfahren eine Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF
600.— aufzuerlegen.
____________________
Das Gericht
erkennt
:
E. 2 Der Beschuldigte anerkennt, dass er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […] in […] lenkte, in der Absicht, zum […] zu sich nach Hause zu fahren (vgl. act. 35 S. 19 f. und act. 2/10.1.01 S. 3 Ziff. 13). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass er sich dabei in fahrunfähigem Zustand befand (vgl. act. 35 S. 5 und 19 f.). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt zwei resp. drei Bier getrunken, was bei einer Person wie ihm mit einem Gewicht von rund 100 Kilogramm doch nicht genug sein könne, um eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille zu erreichen (vgl. act. 35 S. 5 und 20). Entsprechend bestreitet der Beschuldigte die Richtigkeit des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse und beantragt sinngemäss eine erneute Analyse der Blutprobe, falls sie verwertbar wäre (vgl. act. 35 S. 20). Die Verwertbarkeit der Blutprobe resp. des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse bestreitet der Beschuldigte mit der Begründung, dass sowohl die Blutprobe resp. Blutentnahme als auch die Blutalkoholanalyse rechtswidrig waren (vgl. act. 35 S. 20 ff.).
E. 3 Prüfung der Rechtmässigkeit der Blutprobe
E. 3.1 Rechtslage
E. 3.1.1 Nach der deutschen Fassung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn «Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind». Im letzten Satzteil folgt aus dem Verb «sind», dass «die» sich auf «Anzeichen» bezieht und nicht auf «Fahrunfähigkeit». Die Anordnung einer Blutprobe hat nach dem deutschen Wortlaut also zu erfolgen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und diese (Fahrunfähigkeits-) Anzeichen nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind . Folglich muss nach dem deutschsprachigen Gesetzestext jedenfalls dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Fahrunfähigkeits anzeichen vorliegen, welche (sicher) nicht auf Alkoholeinfluss zurückgeführt werden können (z.B. Cannabisgeruch). Vom deutschen Wortlaut her ist hingegen fraglich, ob eine Blutprobe auch dann angeordnet werden muss, wenn Fahrunfähigkeits anzeichen vorliegen, welche (ex ante) nicht sicher nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (z.B. Gleichgewichts-störung), wenn also Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Die französische Version von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG weist diese Problematik hingegen so nicht auf: «Une prise de sang doit être ordonnée si la personne concernée présente des indices laissant présumer une incapacité de conduire qui n’est pas imputable à l’alcool.» Das Wort «qui» bezieht sich hier auf « incapacité de conduire », also auf «Fahrunfähigkeit» (und nicht auf «Anzeichen von Fahrunfähigkeit»). Nach dem französischen Wortlaut muss somit eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen annehmen lassen, es liege eine nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit vor. Damit eine Blutprobe angeordnet werden muss, ist entsprechend nach der französischen Gesetzesfassung schon vom Wortlaut her nur erforderlich, dass Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, ohne dass Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgeschlossen sein muss.
E. 3.1.2 Die Feststellung der
Fahrunfähigkeit mittels einer Blutprobe auch nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a
SVG (vgl. den Randtitel von Art. 55 SVG: «Feststellung der Fahrunfähigkeit»)
dient insbesondere dazu, Widerhandlungen gegen die Bestimmung von Art. 31
Abs. 2 SVG festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3
bis
SVG
sowie die systematische Einordnung von Art. 55 SVG unter dem «6. Abschnitt:
Durchführungsbestimmungen» des «III. Titel[s]: Verkehrsregeln»). In Art. 31
Abs. 2 SVG ist geregelt, dass in fahrunfähigem Zustand kein Fahrzeug geführt
werden darf. Zur Durchsetzung dieser Verkehrsregel stehen verschiedene
Massnahmen zur Verfügung. So kann eine begangene Widerhandlung gegen diese
Verkehrsregel Administrativmassnahmen (i.S.v. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b
SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 16c Abs.
1 Bst. b und c SVG) und/oder eine Bestrafung (nach Art. 91 SVG) zur Folge
haben.
Dabei hängen die Schwere der
Administrativmassnahme und die Höhe der Strafe von der Schwere der begangenen
Widerhandlung gegen die Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG und dabei
insbesondere auch vom Grund der Fahrunfähigkeit ab (betreffend Administrativmassnahmen
vgl. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2-4
SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 SVG sowie Art. 16c Abs. 1 Bst. b
und c i.V.m. Abs. 2 SVG).
So ist nach der Strafbestimmung
von Art. 91 SVG das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand
sowie das Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit
Busse bedroht (Abs. 1 Bst. a und c), während das Führen eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration sowie das Führen eines Motorfahrzeuges in aus
anderen Gründen fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 2). Zudem kann der Grund der
Fahrunfähigkeit bei der Strafzumessung relevant sein.
Damit im konkreten Fall die
angemessene Administrativmassnahme und Strafe bei Fahren in fahrunfähigem
Zustand ausgesprochen werden können, ist somit vorausgesetzt, dass der Grund
der Fahrunfähigkeit jeweils genau abgeklärt wird. Dem konkreten Fall
angepasste Administrativmassnahmen und Strafen (auch) wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand dienen letztlich dem Zweck, Verkehrsunfälle zu
verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. allgemein z.B.
Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.).
Folglich besteht nicht nur an der
Verhinderung von Verkehrsunfällen durch wirksame Administrativmassnahmen und
Strafen, sondern auch an der dafür vorausgesetzten Abklärung des Grundes, aus
welchem gegebenenfalls Fahrunfähigkeit vorlag, ein grosses öffentliches
Interesse.
Demgegenüber ist das Interesse
daran, dass, namentlich zur Feststellung (des Grundes) der Fahrunfähigkeit,
keine Blutproben erfolgen, klein, handelt es sich doch bei einer Blutentnahme
nur um einen leichten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Im Lichte des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) ist
es daher angemessen, wenn als Anzeichen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG
Umstände genügen, bei deren Vorliegen Fahrunfähigkeit, die nicht auf
Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, wahrscheinlicher ist, als wenn diese
Umstände nicht vorliegen würden. Darüber hinaus spielt folglich keine Rolle,
ob und gegebenenfalls inwieweit im konkreten Fall Alkoholeinfluss oder aber
ein anderer Grund wahrscheinlicher ist als (Mit-)Ursache einer (allfälligen)
Fahrunfähigkeit resp. wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit ist, dass
eine (allfällige) Fahrunfähigkeit auf mehrere Gründe zurückzuführen ist.
Weil, wie bereits aufgezeigt, die bei Fahren in fahrunfähigem Zustand
vorgesehenen Rechtsfolgen auch vom Grund der Fahrunfähigkeit abhängen, müssen
alle im konkreten Fall vorliegenden Gründe einer Fahrunfähigkeit, für deren
Vorliegen eben Anzeichen bestehen, festgestellt werden.
Diese Auslegung ergibt sich auch
aus dem allgemeinen Wortgebrauch von "Anzeichen". Mit
"Anzeichen" wird auf Umstände hingewiesen, die auf etwas anderes
schliessen lassen.
Auch daraus ergibt sich, dass es
nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG genügen muss, wenn Anzeichen vorliegen,
aufgrund welcher eine nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführende
Fahrunfähigkeit wahrscheinlicher ist als bei Fehlen solcher Anzeichen.
Die Wortbedeutung von "Anzeichen" beinhaltet jedoch keine
vergleichende Wertung mehrerer möglicher Ursachen.
Es
ist damit nicht erforderlich abzuwägen, ob aufgrund der vorhandenen Anzeichen
eine (allfällige) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums oder aus einem anderen
Grund wahrscheinlicher ist.
E. 3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG, ausgehend vom französischen Gesetzestext, eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, unabhängig davon, ob Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
E. 3.1.4 Die vorstehende Auslegung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG steht nicht etwa im Widerspruch zur auf den 1. Oktober 2016 erfolgten Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe (vgl. dazu Art. 55 Abs. 6 SVG und Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, 8477 f.), können doch mittels Atemalkoholprobe andere Gründe für Fahrunfähigkeit als Alkoholeinfluss gar nicht festgestellt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die beweissichere Atemalkoholprobe keinen Anwendungsbereich hat. Vielmehr ist die beweissichere Atemalkoholprobe grundsätzlich (vorbehalten sind namentlich Blutproben nach Art. 55 Abs. 3 Bst. b und c SVG) anwendbar bei verdachtsunabhängigen Kontrollen i.S.v. Art. 55 Abs. 1 SVG resp. wenn nur Anzeichen von nur auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, vorausgesetzt, dass die Durchführung der Atemalkoholprobe möglich und geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 3 bis SVG e contrario). Sind die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG erfüllt, ist die Anordnung einer Blutprobe dem Wortlaut nach zwingend. Vorbehalten bleiben allfällige sich namentlich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergebende Ausnahmefälle.
E. 3.1.5 In Art. 103 Abs. 2
SVG ist festgehalten, dass bei Straftaten nach Art. 90 ff. SVG die
Strafverfolgung den Kantonen obliegt. Die schweizerische Strafprozessordnung
regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch
die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO), unter
Vorbehalt von Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze (Art. 1 Abs. 2
StPO).
Grundsätzlich richtet sich die
Verfolgung von Straftaten nach Art. 90 ff. SVG somit nach der StPO.
Da und soweit aber Art. 55 Abs. 3
Bst. a SVG, zwecks Durchsetzung der Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG,
regelt, wie bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen und damit von einem
entsprechenden Verdacht vorzugehen ist, um nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 Bst. b SVG strafbare Widerhandlungen, also Straftaten, festzustellen,
handelt es sich bei Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG um eine in Art. 1 Abs. 2 StPO
vorbehaltene Verfahrensvorschrift.
Als Folge davon ist durch Art. 55
Abs. 3 Bst. a SVG gesetzlich ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines
Strafverfahrens Anzeichen von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit genügen, damit ein für die Anordnung einer Blutprobe
hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Ausserdem kann auch Art. 251
StPO, wo die Untersuchung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme
(vgl. Art. 196 ff. StPO) grundsätzlich geregelt ist, nicht entnommen werden,
dass eine Blutprobe zwecks Feststellung einer Straftat nach Art. 91 Abs.
1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b SVG einen höheren Verdachtsgrad voraussetzt.
Allgemein folgt auch aus Art. 197 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 253 Abs. 1
StPO, dass "Anzeichen" (bei Art. 253 Abs. 1 StPO "Anzeichen
für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat") genügen
können, damit ein hinreichender Verdacht für die Anordnung einer
strafprozessualen Zwangsmassnahme (namentlich eine Legalinspektion i.S.v.
Art. 253 Abs. 1 StPO) vorliegt.
E. 3.1.6 In Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind die Gründe der (allfälligen) Fahrunfähigkeit entsprechend Art. 6 StPO sorgfältig abzuklären resp. festzustellen, weil sie eben für die Schwere einer Straftat und damit verbunden die Höhe einer allfälligen Strafe relevant sind, unter Vorbehalt eines Falles von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG im Hinblick auf die anwendbare Tatbestandsvariante von Art. 91 SVG und jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung. Ferner ist die sorgfältige Feststellung der Gründe einer Fahrunfähigkeit in Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, aufgrund der Meldepflicht der Strafbehörden nach Art. 104 Abs. 1 SVG, auch im Hinblick auf allfällige strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen von praktischer Bedeutung.
E. 3.1.7 Die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG als strafprozessuale Untersuchung einer Person i.S.v. Art. 251 StPO richtet sich nach Art. 241 StPO. Entsprechend Art. 241 Abs. 1 StPO ist eine solche Blutprobe somit in einem schriftlichen Befehl anzuordnen, wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden kann, dann aber nachträglich schriftlich zu bestätigen ist. Für die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO ist (im Vorverfahren) die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO und Art. 61 Bst. a StPO). Blutentnahmen sind durch eine medizinische Fachperson vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SKV und Art. 252 StPO).
E. 3.2.1 Dem
Verify-Beurteilungsblatt betreffend die Kontrolle des Beschuldigten am
9. Oktober 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der "Gang
(Koordination)" unsicher und die Reaktion verzögert gewesen sei, bei der
Aussprache ein Silbenstolpern aufgetreten sei, ein Schweissausbruch erfolgt
sei sowie Gleichgewichtsstörungen vorgelegen hätten (act. 2/8.1.01 S. 2).
Zudem ist vermerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten fast in den
Patrouillenwagen gerollt sei (act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige
Beobachtungen").
Ein unsicherer Gang, eine
verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch,
Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast
in ein anders Auto gerollt ist, sind Umstände, bei deren Vorliegen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss und/oder anderer Gründe
wahrscheinlicher ist, als wenn diese Umstände nicht vorliegen würden.
Folglich sind ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern,
ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand
mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich
Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass mit dem beim Beschuldigten zudem
festgestellten Alkoholgeruch (vgl. act. 2/8.1.01 S. 2) auch ein Anzeichen von
nur auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorlag.
Alkoholgeruch schliesst schon grundsätzlich nicht aus, dass Fahrunfähigkeit
entweder nur oder auch aufgrund einer anderen (Mit-)Ursache als
Alkoholeinfluss besteht. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche
eine nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit beim
Beschuldigten ausgeschlossen hätten. Ganz im Gegenteil sagte der Beschuldigte
anlässlich der betreffenden Kontrolle aus, er habe am 9. Oktober 2018 Alkohol
in Form von (nur) 1.5 Liter Bier zwischen 12.00 bis 19.30 Uhr konsumiert
(act. 2/8.1.01 S. 4). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte ein solcher Alkoholkonsum beim
Beschuldigten nicht zur Fahrunfähigkeit im Kontrollzeitpunkt um 21.25 Uhr geführt,
worauf auch der Beschuldigte selbst hinweist (vgl. act. 35 S. 20). Die
anlässlich der Kontrolle erfolgte Aussage des Beschuldigten zu seinem
Alkoholkonsum am 9. Oktober 2018 konnte nicht von vornherein als
Schutzbehauptung abgetan werden. Diese Aussage stellte somit im Hinblick auf
die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss
zurückzuführender Fahrunfähigkeit gerade einen Anhaltspunkt dafür dar, dass
der Beschuldigte sich in einem fahrunfähigen Zustand befand, der nicht auf
Alkoholkonsum zurückzuführen war.
E. 3.2.2 Nach dem gerade Ausgeführten ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO rechtsgenügend erwiesen, dass ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich und vorliegend Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit sind. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Beizug einer sachverständigen Person (vgl. act. 21 S. 2 und act. 35 S. 45) erübrigt sich entsprechend.
E. 3.2.3 Es bestehen keine
Zweifel daran, dass die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf
Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten
tatsächlich vorlagen. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung am 7. August
2020 erfolgten Aussagen der Polizeiangehörigen L.______ und M.______, welche
die Kontrolle des Beschuldigten am 9. Oktober 2018 durchführten (vgl. act.
2/8.1.01 S. 2 und 7), stimmen grundsätzlich sowohl untereinander als auch im
Verhältnis zu den anlässlich der betreffenden Kontrolle festgehaltenen
Beobachtungen überein (vgl. act. 35 S. 7 ff. und act. 2/8.1.01 S.
2). Ob der Gang des Beschuldigten nun, wie von den befragten Polizisten
anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, "schwankend"
(act. 35 S. 10-13), oder, wie dem Verify-Beurteilungsblatt vom 9.
Oktober 2018 zu entnehmen, "unsicher" war
(
act. 2/8.1.01
S. 2), spielt im Ergebnis keine Rolle. Entgegen der Äusserung der
Verteidigung im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte angab, er habe bei
der Kontrolle am 9. Oktober 2018 zweimal in eine entsprechendes Gerät blasen
müssen, während Polizist M.______ aussagte, es sei nur eine (abgebrochene)
Messung erfolgt (vgl. act. 35 S. 13 f., 15 und 20), sagte Polizist L.______
anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nicht widersprüchlich aus,
sondern machte vielmehr von Anfang an geltend, er wisse nicht mehr, wie viele
Atemalkoholtests erfolgt seien (vgl. act. 35 S. 8 und 14).
Der Beschuldigte bestritt
anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar
2019, dass sein Auto entsprechend der Angabe im Verify-Beurteilungsblatt
(act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen") gerollt sei; er
habe das Auto am Hang abgestellt, den Gang eingelegt, die Handbremse
angezogen und die Kupplung losgelassen, worauf es noch einen Ruck gegeben
habe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 Ziff. 23). Die
übereinstimmenden Aussagen der Polizisten L.______ und M.______, wonach das
Auto des Beschuldigten fast in das Polizeifahrzeug gerollt sei und der
Beschuldigte erst nach Rufen von Polizist M.______ angehalten habe (vgl. act.
35 S. 8 und 10 f.), lassen aber keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug des
Beschuldigten, wie im Verify-Beurteilungsblatt festgehalten (act. 2/8.1.01
S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen"), tatsächlich fast in den
Patrouillenwagen gerollt war.
Zwar ist im Protokoll der
ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 die Einschätzung einer
medizinischen Fachperson festgehalten, dass der Beschuldigte im
Untersuchungszeitraum am 9. Oktober 2018 von 22.30 bis 22.55 Uhr «nicht
beeinträchtigt» wirkte (act. 2/11.1.01-1). Diese ärztliche Untersuchung fand
aber eine Stunde später als die polizeiliche Kontrolle um 21.25 Uhr statt
(act. 2/8.1.01 S. 2) und bietet deshalb keinen Anlass für Zweifel an den
Angaben im Polizeiprotokoll. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 35
S. 25) werden solche Zweifel auch nicht dadurch begründet, dass auf dem
Verify-Beurteilungsblatt das Verhalten des Beschuldigten während der
Amtshandlungen von 21.25 bis 23.05 Uhr als «gleichbleibend» bezeichnet wird,
ist doch dort neben den entsprechenden Umständen, die eben grundsätzlich
Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit sind, unter «Stimmung / Verhalten» gerade «normal /
unauffällig» angekreuzt (act. 2/8.1.01 S. 2).
E. 3.2.4 Somit waren die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass nach Art. 55 Abs. 3 SVG eine Blutprobe angeordnet werden musste; ein Ausnahmefall, der die Anordnung einer Blutprobe namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausschliesst, ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 3.2.5 Den Akten ist zu
entnehmen, dass die Blutprobe am 9. Oktober 2018 durch die dafür zuständige
Staatsanwaltschaft zunächst mündlich angeordnet wurde (act. 2/8.1.01
S. 7 und act. 2/9.1.02), was aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der
Blutentnahme und zudem in Anbetracht der Uhrzeit der Kontrolle nach Art. 241
Abs. 1 StPO zulässig war.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 wurde die Anordnung der betreffenden
Blutprobe, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 241 Abs. 1
StPO, nachträglich schriftlich bestätigt
(
act.
2/9.1.02). In der dortigen Begründung wird immerhin der Umstand, dass der
Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beinahe in den Patrouillenwagen gerollt sei,
als Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender
Fahrunfähigkeit genannt; zudem ist festgehalten, dass der Beschuldigte nach
der Verify-Kontrolle als fahrunfähig eingestuft wurde (act. 2/9.1.02 S. 2).
Ausserdem ist schon nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie im
Hinblick auf den Aufbau des in den Akten liegenden Verify-Polizeiprotokolls
(act. 2/8.1.01 S. 1-7) davon auszugehen, dass die kontrollierenden Polizisten
dem Mitglied der Staatsanwaltschaft, das darüber zu entscheiden hatte, ob
eine Blutprobe anzuordnen ist, den Sachverhalt so schilderten, wie er dem
Verify-Polizeiprotokoll zu entnehmen ist. Entsprechende Aussagen der
Polizisten L.______ und M.______ anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft vor der mündlichen Anordnung der
Blutprobe über den Sachverhalt, so wie er auch dem Verify-Polizeiprotokoll zu
entnehmen ist, informiert wurde (vgl. act. 35 S. 8 und insbesondere S. 12).
Die Anordnung der Blutprobe beim
Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ist somit rechtmässig erfolgt.
Die Angaben betreffend den
Zeitpunkt der mündlichen Anordnung sowie betreffend den Tatzeitpunkt im
Verify-Polizeiprotokoll (act. 2/8.1.01) und in der schriftlichen Bestätigung
der Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft (act. 2/9.1.02)
stimmen nicht übereinstimmen.
Dem Verify-Polizeiprotokoll vom
9. Oktober 2018 ist auf einer vom Beschuldigten unterschriebenen Seite als
Tatzeitpunkt 21.25 Uhr zu entnehmen (act. 2/8.1.01 S. 3). Im Protokoll
der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 ist als Uhrzeit des
Ereignisses ebenfalls 21.25 Uhr angegeben (act. 2/11.1.01-1 S. 1). Die
Staatsanwaltschaft legt ihrer Anklage ebenso 21.25 Uhr als Tatzeitpunkt
zugrunde und der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt in diesem
Punkt (siehe oben E. III. Ziff. 1 und 2).
Es besteht somit kein Zweifel
daran, dass die vorliegend zu beurteilende Tat sich entgegen der Angabe in
der schriftlichen Bestätigung der Anordnung der Blutprobe durch die
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 (act. 2/9.1.02 S. 2) nicht um 22.13
Uhr, sondern um 21.25 Uhr ereignete.
Ob die Blutprobe um 21.50 Uhr
(vgl. Polizeiprotokoll vom 9. Oktober 2018, act. 2/8.1.01 S. 7) oder
erst um 22.23 Uhr (vgl. schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blutprobe
durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018, act. 2/9.1.02 S. 2)
mündlich angeordnet wurde, kann offen gelassen werden, da die betreffende
mündliche Anordnung (nach den vorliegenden Angaben) jedenfalls vor der
ärztlichen Untersuchung ab 22.30 Uhr resp. vor der Durchführung der Blutprobe
um 22.41 Uhr (vgl. act. 2/11.1.01-1 S. 1) erfolgte.
Nach den Akten wurde die
Blutentnahme beim Beschuldigten durch eine medizinische Fachperson
vorgenommen (act. 2/11.1.01-1), ohne dass dabei aufgetretene Komplikationen
ersichtlich sind oder vom Beschuldigten geltend gemacht werden.
Im Ergebnis war die beim
Beschuldigten angeordnete und durchgeführte Blutprobe resp. Blutentnahme
rechtmässig.
E. 4 Prüfung der Rechtmässigkeit der Blutalkoholanalyse
E. 4.1.1 Es stellt sich die Frage, ob Blut, welches im Rahmen einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, einer Alkoholanalyse unterzogen werden darf, auch wenn eine Atemalkoholkontrolle möglich und geeignet wäre, um eine allfällige auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit resp. eine entsprechende Widerhandlung festzustellen, mithin die Voraussetzungen einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 bis SVG nicht erfüllt sind.
E. 4.1.2 Die in der Botschaft "Via sicura" genannten Vorteile einer Atemalkoholprobe gegenüber einer Blutprobe – einfache Handhabung und zeitsparende Durchführung, Verzicht auf einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person, Kostengünstigkeit namentlich für die Betroffenen sowie Freisetzung von Kontrollkapazitäten der Polizei (BBl 2010 8447, 8477) – entfallen im Verhältnis zwischen Atemalkoholprobe und Alkoholanalyse bei Blut, dessen Entnahme im Hinblick auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG unvermeidbar ist, mit Ausnahme der Kostengünstigkeit. Atemalkoholproben sind zwar entweder für die betroffene Person oder aber, je nachdem, wer die Kosten schlussendlich zu tragen hat, für den Staat günstiger als Blutalkoholanalysen (vgl. auch act. 2/17.1.02, wonach im vorliegenden Fall die Blutalkoholanalyse zusammen mit dem dazugehörigen ärztlichen Bericht Kosten in Höhe von ca. CHF 250.— verursachte). Demgegenüber ist aber der Regelung von Art. 55 Abs. 6 bis SVG, wonach die Blutalkoholkonzentration massgebend ist, wenn sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen wurde, zu entnehmen, dass der Beweiswert des Ergebnisses einer Blutalkoholprobe schon nach gesetzlicher Vermutung grösser ist als derjenige des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe. Entsprechend ist die Blutalkoholanalyse trotz den damit verbundenen Kosten nicht subsidär zur Atemalkoholprobe. Ferner kann bei Unvermeidbarkeit (der Anordnung) einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG je nach Einzelfall gerade der Verhältnismässigkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV (dabei namentlich der Subsidiaritätsgrundsatz) oder der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 43a Abs. 5 BV der zusätzlichen Durchführung einer Atemalkoholprobe entgegenstehen.
E. 4.1.3 Vor diesem Hintergrund enthält Art. 55 Abs. 3 bis SVG, wonach eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen, eine Regelung betreffend Blutentnahme und daran anschliessende Blutalkoholanalyse, nicht aber betreffend Blutalkoholanalyse allein, wenn gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage Blut entnommen wird. Entgegen den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, B Ziff. 2.4, lässt auch Art. 12 Abs. 2 SKV, wonach eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen, keinen anderen Schluss zu. Jedenfalls gibt es nach dem gerade Ausgeführten keine Verfahrensvorschrift eines anderen Bundesgesetzes i.S.v. Art. 1 Abs. 2 StPO, aufgrund welcher im Rahmen eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommenes Blut nur dann auch auf Alkohol analysiert werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen. Vielmehr bestehen sachliche Gründe, insbesondere der erhöhte Beweiswert der gemessenen Blutalkoholkonzentration im Vergleich zur gemessenen Atemalkoholkonzentration, dafür, Blut, welches gestützt auf eine Anordnung nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, unabhängig davon auf Alkohol zu analysieren, ob die Durchführung einer Atemalkoholprobe möglich und geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen.
E. 4.1.4 Im Ergebnis ist es nach Art. 251 StPO zulässig, im Rahmen eines Strafverfahrens Blut, welches gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, auch auf Alkohol zu analysieren, unabhängig davon, ob eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden könnte und sie geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen.
E. 4.2 Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Aussagen der Polizisten L.______ und M.______ einer Atemalkoholprobe hätte unterzogen werden können (vgl. act. 35 S. 9 und 11-14), ändert somit nichts daran, dass die von der Staatsanwaltschaft vorliegend angeordnete Blutalkoholanalyse (vgl. act. 2/8.1.01 S. 7 und act. 2/9.1.02) gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 251 StPO rechtmässig war.
E. 5 Würdigung des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse
E. 5.1 Die Blutentnahme beim Beschuldigten wurde protokolliert und erfolgte demnach am 9. Oktober 2018 um 22.41 Uhr (act. 2/11.1.01-1). Auf diesem Protokoll der ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital Glarus ist handschriftlich als Referenz […] vermerkt (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben rechts in roter Schrift). Zudem befindet sich auf dem betreffenden Protokoll ein Eingangsstempel des "IRMZ" mit Datum vom 11. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben links). Auf dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) ist in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung (act. 2/11.1.01-1) als Referenz «[...]» aufgeführt sowie als «Auftragseingang IRM-UZH» der 11. Oktober 2018 und als Zeitpunkt der Blutentnahme der 9. Oktober 2018, 22.41 Uhr, festgehalten. Auch die Angaben zur Person des Beschuldigten auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1) und auf dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 stimmen überein (act. 2/11.1.01 S. 1).
E. 5.2 Die eben zutreffend auf ein "Ereignis vom 9.10.2018, 21:25" Uhr rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ist in einem separaten ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Oktober 2018 festgehalten (act. 2/11.1.01-2). Die in diesem ärztlichen Bericht (act. 2/11.1.01-2) enthaltenen Angaben zur Person des Beschuldigten, zum Trink-Ende, zur Blutentnahme und, wie bereits erwähnt, zum Ereignis stimmen mit den entsprechenden Angaben im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1) und, soweit dort vorhanden, mit denjenigen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom
24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) überein. Weiter sind im ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-2) und im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) betreffend den Zeitpunkt der Blutentnahme jeweils dieselben, im Vergleich zu den rückgerechneten Werten tieferen Blutalkoholkonzentrationswerte aufgeführt.
E. 5.3 Die Richtigkeit der Blutalkoholanalyse wird gerade dadurch gestützt, dass eben Anzeichen (auch) von auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, wie bereits ausgeführt (E. III. Ziff. 3.2.1-3.2.3), zweifellos tatsächlich vorlagen. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 eine Blutalkoholkonzentration von 1.26 bis 1.40 Gewichtspromille aufwies (act. 2/11.1.01 S. 1 f.) und gleichzeitig im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom
E. 5.4 Insgesamt bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass dem Beschuldigten am 9. Oktober
2018 im Kantonsspital Glarus um 22.41 Uhr Blut entnommen wurde, das Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich dieses dem Beschuldigten entnommene
Blut erhielt und fachgemäss auch auf Alkohol analysierte, die so ermittelte
Blutalkoholkonzentration fachgemäss auf den Ereigniszeitpunkt, 9. Oktober
2018, 21.25 Uhr, rückrechnete und die jeweiligen Angaben im ärztlichen
Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-2) sowie
im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 (act.
2/11.1.01) festhielt.
Damit ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2
StPO rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 um
21.25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille
aufwies.
Folglich ist eine erneute Analyse
der Blutprobe des Beschuldigten überflüssig und die Aussage des
Beschuldigten, dass er am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt
höchstens drei Bier (insgesamt 1.5 Liter) getrunken habe (vgl. act. 2/8.1.01
S. 4 und act. 35 S. 5 und 20), als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
6. Feststellung des
Sachverhalts
Nach dem gerade Ausgeführten (E.
III. Ziff. 2-5) ist erstellt, dass der Beschuldigte am Dienstag, 9. Oktober
2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […], mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille in [...] führte,
in der Absicht, zum […] zu fahren.
Wer in solchem Ausmass Alkohol
konsumierte, dass eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille
vorliegt, und in diesem Zustand ein Auto lenkt, nimmt nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Kauf, mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu fahren. Beim
Beschuldigten kommt hinzu, dass seine anlässlich der Kontrolle erfolgte
Schutzbehauptung (siehe oben E. III. Ziff. 5), höchsten drei Bier (insgesamt
E. 9 Oktober 2018 als "nicht beeinträchtigt" eingeschätzt wurde (act. 2/11.1.01-1), lässt sich mit einer erhöhten Alkoholverträglichkeit des Beschuldigten erklären. Dazu passen die im Polizeiprotokoll vom 9. Oktober 2018 festgehaltene Angabe des Beschuldigten, dass er täglich Alkohol konsumiere (act. 2/8.1.01 S. 4), sowie die auch anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Aussage des Beschuldigten, er habe sich am 9. Oktober 2018 um ca. 21.25 Uhr fahrfähig gefühlt (vgl. act. 35 S. 5 und 20), obwohl eben zweifellos Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorhanden waren.
Dispositiv
- A.______ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG.
- A.______ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen in Höhe von je CHF 100.— sowie mit einer Busse von CHF 800.—.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen; bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2019.00029 und das Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 5'600.— festgesetzt. Die weiteren Verfahrenskosten betragen: CHF 600.— Untersuchungsgebühr (SA.2018.00529) CHF 1'197.50 Auslagen Staatsanwaltschaft
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 hiervor werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen.
- Schriftliche Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Obergericht 04.12.2020 OG.2019.00063 (OGS.2021.106) Glaris Obergericht 04.12.2020 OG.2019.00063 (OGS.2021.106) Glarona Obergericht 04.12.2020 OG.2019.00063 (OGS.2021.106)
Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 4. Dezember 2020 Verfahren OG.2019.00063 und OG.2019.00066 Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch den Staatsanwalt gegen A.______ Beschuldigter Berufungsbeklagter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt B.______ betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Schlussanträge de r Anklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 13. August 2019 [act. 21] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. August 2020 gestellt [act. 35 S. 4 und 32]): 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten sei dieser des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'100.— unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf 9 Tage zu verurteilen. 2. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schlussanträge de s Beschuldigten, Berufungsbeklagten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 23. August 2019 [act. 22] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. August 2020 gestellt [act. 35 S. 4 und 17]): 1. Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und A.______ sei vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG freizusprechen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 seien aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Glarus. ____________________ Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staats-anwaltschaft) erliess am 27. November 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten A.______ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (act. 3). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. November 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/14.1.03), hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und überwies die Strafsache, mit dem Strafbefehl als Anklageschrift, samt Untersuchungsakten dem Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung (act. 1 und 2/1.0.00-2/17.1.02). 2. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 erkannte das Kantonsgericht Glarus den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG für schuldig (act. 18 S. 14 Dispositiv-Ziff. 1). Das Kantonsgericht Glarus verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’100.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen (act. 18 S. 14 Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.— und die Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 600.— auferlegte das Kantonsgericht Glarus dem Beschuldigten, wohingegen die Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 zu Lasten des Staates genommen wurden (act. 18 S. 14 Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Das Kantonsgericht Glarus sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 18 S. 14 Dispositiv-Ziff. 5). 3. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (act. 21 und 22). 4. Am 7. August 2020 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 35). Am 4. Dezember 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 39). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 35 S. 47). II. 1. Das hier angefochtene Strafurteil des Kantonsgerichts Glarus (act. 18) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4, deren Änderung die Staatsanwaltschaft in der Hinsicht beantragt, dass die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen seien (act. 21 und act. 35 S. 4 und 32). Der Beschuldigte ficht das Urteil grundsätzlich vollumfänglich an, indem er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-5 beantragt (act. 22 und act. 35 S. 4 und 17). Allerdings ist von der beantragten Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 die Kostenzuweisung zu Lasten des Staates mangels Beschwer des Beschuldigten auszunehmen. Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO). 3. Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen gehandelt. Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft betreffend die Zuweisung der Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 zu Lasten des Staates unzutreffende Rechtsanwendung geltend (vgl. act. 35 S. 32 ff.). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz in seiner Berufung sowohl unzutreffende Rechtsanwendung (betreffend die Verwertbarkeit der Blutprobe) als auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung (betreffend die Blutalkoholkonzentration) vor (vgl. act. 35 S. 20 ff.). III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […] mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille und unter Inkaufnahme, eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr zu haben, in […] gelenkt zu haben, in der Absicht, zum […] zu fahren (act. 3 S. 1). 2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […] in […] lenkte, in der Absicht, zum […] zu sich nach Hause zu fahren (vgl. act. 35 S. 19 f. und act. 2/10.1.01 S. 3 Ziff. 13). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass er sich dabei in fahrunfähigem Zustand befand (vgl. act. 35 S. 5 und 19 f.). Der Beschuldigte macht vielmehr geltend, er habe am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt zwei resp. drei Bier getrunken, was bei einer Person wie ihm mit einem Gewicht von rund 100 Kilogramm doch nicht genug sein könne, um eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille zu erreichen (vgl. act. 35 S. 5 und 20). Entsprechend bestreitet der Beschuldigte die Richtigkeit des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse und beantragt sinngemäss eine erneute Analyse der Blutprobe, falls sie verwertbar wäre (vgl. act. 35 S. 20). Die Verwertbarkeit der Blutprobe resp. des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse bestreitet der Beschuldigte mit der Begründung, dass sowohl die Blutprobe resp. Blutentnahme als auch die Blutalkoholanalyse rechtswidrig waren (vgl. act. 35 S. 20 ff.).
3. Prüfung der Rechtmässigkeit der Blutprobe 3.1 Rechtslage 3.1.1 Nach der deutschen Fassung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn «Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind». Im letzten Satzteil folgt aus dem Verb «sind», dass «die» sich auf «Anzeichen» bezieht und nicht auf «Fahrunfähigkeit». Die Anordnung einer Blutprobe hat nach dem deutschen Wortlaut also zu erfolgen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und diese (Fahrunfähigkeits-) Anzeichen nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind . Folglich muss nach dem deutschsprachigen Gesetzestext jedenfalls dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Fahrunfähigkeits anzeichen vorliegen, welche (sicher) nicht auf Alkoholeinfluss zurückgeführt werden können (z.B. Cannabisgeruch). Vom deutschen Wortlaut her ist hingegen fraglich, ob eine Blutprobe auch dann angeordnet werden muss, wenn Fahrunfähigkeits anzeichen vorliegen, welche (ex ante) nicht sicher nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (z.B. Gleichgewichts-störung), wenn also Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Die französische Version von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG weist diese Problematik hingegen so nicht auf: «Une prise de sang doit être ordonnée si la personne concernée présente des indices laissant présumer une incapacité de conduire qui n’est pas imputable à l’alcool.» Das Wort «qui» bezieht sich hier auf « incapacité de conduire », also auf «Fahrunfähigkeit» (und nicht auf «Anzeichen von Fahrunfähigkeit»). Nach dem französischen Wortlaut muss somit eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen annehmen lassen, es liege eine nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit vor. Damit eine Blutprobe angeordnet werden muss, ist entsprechend nach der französischen Gesetzesfassung schon vom Wortlaut her nur erforderlich, dass Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, ohne dass Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgeschlossen sein muss. 3.1.2 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit mittels einer Blutprobe auch nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG (vgl. den Randtitel von Art. 55 SVG: «Feststellung der Fahrunfähigkeit») dient insbesondere dazu, Widerhandlungen gegen die Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 SVG festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 bis SVG sowie die systematische Einordnung von Art. 55 SVG unter dem «6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen» des «III. Titel[s]: Verkehrsregeln»). In Art. 31 Abs. 2 SVG ist geregelt, dass in fahrunfähigem Zustand kein Fahrzeug geführt werden darf. Zur Durchsetzung dieser Verkehrsregel stehen verschiedene Massnahmen zur Verfügung. So kann eine begangene Widerhandlung gegen diese Verkehrsregel Administrativmassnahmen (i.S.v. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 16c Abs. 1 Bst. b und c SVG) und/oder eine Bestrafung (nach Art. 91 SVG) zur Folge haben. Dabei hängen die Schwere der Administrativmassnahme und die Höhe der Strafe von der Schwere der begangenen Widerhandlung gegen die Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG und dabei insbesondere auch vom Grund der Fahrunfähigkeit ab (betreffend Administrativmassnahmen vgl. Art. 15d Abs. 1 Bst. a und b SVG, Art. 16a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2-4 SVG, Art. 16b Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 SVG sowie Art. 16c Abs. 1 Bst. b und c i.V.m. Abs. 2 SVG). So ist nach der Strafbestimmung von Art. 91 SVG das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie das Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit Busse bedroht (Abs. 1 Bst. a und c), während das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration sowie das Führen eines Motorfahrzeuges in aus anderen Gründen fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 2). Zudem kann der Grund der Fahrunfähigkeit bei der Strafzumessung relevant sein. Damit im konkreten Fall die angemessene Administrativmassnahme und Strafe bei Fahren in fahrunfähigem Zustand ausgesprochen werden können, ist somit vorausgesetzt, dass der Grund der Fahrunfähigkeit jeweils genau abgeklärt wird. Dem konkreten Fall angepasste Administrativmassnahmen und Strafen (auch) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand dienen letztlich dem Zweck, Verkehrsunfälle zu verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. allgemein z.B. Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.). Folglich besteht nicht nur an der Verhinderung von Verkehrsunfällen durch wirksame Administrativmassnahmen und Strafen, sondern auch an der dafür vorausgesetzten Abklärung des Grundes, aus welchem gegebenenfalls Fahrunfähigkeit vorlag, ein grosses öffentliches Interesse. Demgegenüber ist das Interesse daran, dass, namentlich zur Feststellung (des Grundes) der Fahrunfähigkeit, keine Blutproben erfolgen, klein, handelt es sich doch bei einer Blutentnahme nur um einen leichten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) ist es daher angemessen, wenn als Anzeichen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG Umstände genügen, bei deren Vorliegen Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, wahrscheinlicher ist, als wenn diese Umstände nicht vorliegen würden. Darüber hinaus spielt folglich keine Rolle, ob und gegebenenfalls inwieweit im konkreten Fall Alkoholeinfluss oder aber ein anderer Grund wahrscheinlicher ist als (Mit-)Ursache einer (allfälligen) Fahrunfähigkeit resp. wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine (allfällige) Fahrunfähigkeit auf mehrere Gründe zurückzuführen ist. Weil, wie bereits aufgezeigt, die bei Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgesehenen Rechtsfolgen auch vom Grund der Fahrunfähigkeit abhängen, müssen alle im konkreten Fall vorliegenden Gründe einer Fahrunfähigkeit, für deren Vorliegen eben Anzeichen bestehen, festgestellt werden. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem allgemeinen Wortgebrauch von "Anzeichen". Mit "Anzeichen" wird auf Umstände hingewiesen, die auf etwas anderes schliessen lassen. Auch daraus ergibt sich, dass es nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG genügen muss, wenn Anzeichen vorliegen, aufgrund welcher eine nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführende Fahrunfähigkeit wahrscheinlicher ist als bei Fehlen solcher Anzeichen. Die Wortbedeutung von "Anzeichen" beinhaltet jedoch keine vergleichende Wertung mehrerer möglicher Ursachen. Es ist damit nicht erforderlich abzuwägen, ob aufgrund der vorhandenen Anzeichen eine (allfällige) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums oder aus einem anderen Grund wahrscheinlicher ist. 3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG, ausgehend vom französischen Gesetzestext, eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, unabhängig davon, ob Alkoholeinfluss als Mitursache oder alleinige Ursache der betreffenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. 3.1.4 Die vorstehende Auslegung von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG steht nicht etwa im Widerspruch zur auf den 1. Oktober 2016 erfolgten Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe (vgl. dazu Art. 55 Abs. 6 SVG und Botschaft "Via sicura", BBl 2010 8447, 8477 f.), können doch mittels Atemalkoholprobe andere Gründe für Fahrunfähigkeit als Alkoholeinfluss gar nicht festgestellt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die beweissichere Atemalkoholprobe keinen Anwendungsbereich hat. Vielmehr ist die beweissichere Atemalkoholprobe grundsätzlich (vorbehalten sind namentlich Blutproben nach Art. 55 Abs. 3 Bst. b und c SVG) anwendbar bei verdachtsunabhängigen Kontrollen i.S.v. Art. 55 Abs. 1 SVG resp. wenn nur Anzeichen von nur auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorliegen, vorausgesetzt, dass die Durchführung der Atemalkoholprobe möglich und geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen (vgl. Art. 55 Abs. 3 bis SVG e contrario). Sind die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG erfüllt, ist die Anordnung einer Blutprobe dem Wortlaut nach zwingend. Vorbehalten bleiben allfällige sich namentlich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergebende Ausnahmefälle. 3.1.5 In Art. 103 Abs. 2 SVG ist festgehalten, dass bei Straftaten nach Art. 90 ff. SVG die Strafverfolgung den Kantonen obliegt. Die schweizerische Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt von Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze (Art. 1 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich richtet sich die Verfolgung von Straftaten nach Art. 90 ff. SVG somit nach der StPO. Da und soweit aber Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG, zwecks Durchsetzung der Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 SVG, regelt, wie bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen und damit von einem entsprechenden Verdacht vorzugehen ist, um nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b SVG strafbare Widerhandlungen, also Straftaten, festzustellen, handelt es sich bei Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG um eine in Art. 1 Abs. 2 StPO vorbehaltene Verfahrensvorschrift. Als Folge davon ist durch Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG gesetzlich ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines Strafverfahrens Anzeichen von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit genügen, damit ein für die Anordnung einer Blutprobe hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ausserdem kann auch Art. 251 StPO, wo die Untersuchung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO) grundsätzlich geregelt ist, nicht entnommen werden, dass eine Blutprobe zwecks Feststellung einer Straftat nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b SVG einen höheren Verdachtsgrad voraussetzt. Allgemein folgt auch aus Art. 197 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 253 Abs. 1 StPO, dass "Anzeichen" (bei Art. 253 Abs. 1 StPO "Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat") genügen können, damit ein hinreichender Verdacht für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (namentlich eine Legalinspektion i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StPO) vorliegt. 3.1.6 In Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind die Gründe der (allfälligen) Fahrunfähigkeit entsprechend Art. 6 StPO sorgfältig abzuklären resp. festzustellen, weil sie eben für die Schwere einer Straftat und damit verbunden die Höhe einer allfälligen Strafe relevant sind, unter Vorbehalt eines Falles von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG im Hinblick auf die anwendbare Tatbestandsvariante von Art. 91 SVG und jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung. Ferner ist die sorgfältige Feststellung der Gründe einer Fahrunfähigkeit in Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, aufgrund der Meldepflicht der Strafbehörden nach Art. 104 Abs. 1 SVG, auch im Hinblick auf allfällige strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen von praktischer Bedeutung. 3.1.7 Die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG als strafprozessuale Untersuchung einer Person i.S.v. Art. 251 StPO richtet sich nach Art. 241 StPO. Entsprechend Art. 241 Abs. 1 StPO ist eine solche Blutprobe somit in einem schriftlichen Befehl anzuordnen, wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden kann, dann aber nachträglich schriftlich zu bestätigen ist. Für die Anordnung einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO ist (im Vorverfahren) die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO und Art. 61 Bst. a StPO). Blutentnahmen sind durch eine medizinische Fachperson vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SKV und Art. 252 StPO). 3.2 3.2.1 Dem Verify-Beurteilungsblatt betreffend die Kontrolle des Beschuldigten am
9. Oktober 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der "Gang (Koordination)" unsicher und die Reaktion verzögert gewesen sei, bei der Aussprache ein Silbenstolpern aufgetreten sei, ein Schweissausbruch erfolgt sei sowie Gleichgewichtsstörungen vorgelegen hätten (act. 2/8.1.01 S. 2). Zudem ist vermerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten fast in den Patrouillenwagen gerollt sei (act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen"). Ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, sind Umstände, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss und/oder anderer Gründe wahrscheinlicher ist, als wenn diese Umstände nicht vorliegen würden. Folglich sind ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass mit dem beim Beschuldigten zudem festgestellten Alkoholgeruch (vgl. act. 2/8.1.01 S. 2) auch ein Anzeichen von nur auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit vorlag. Alkoholgeruch schliesst schon grundsätzlich nicht aus, dass Fahrunfähigkeit entweder nur oder auch aufgrund einer anderen (Mit-)Ursache als Alkoholeinfluss besteht. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche eine nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten ausgeschlossen hätten. Ganz im Gegenteil sagte der Beschuldigte anlässlich der betreffenden Kontrolle aus, er habe am 9. Oktober 2018 Alkohol in Form von (nur) 1.5 Liter Bier zwischen 12.00 bis 19.30 Uhr konsumiert (act. 2/8.1.01 S. 4). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte ein solcher Alkoholkonsum beim Beschuldigten nicht zur Fahrunfähigkeit im Kontrollzeitpunkt um 21.25 Uhr geführt, worauf auch der Beschuldigte selbst hinweist (vgl. act. 35 S. 20). Die anlässlich der Kontrolle erfolgte Aussage des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum am 9. Oktober 2018 konnte nicht von vornherein als Schutzbehauptung abgetan werden. Diese Aussage stellte somit im Hinblick auf die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit gerade einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beschuldigte sich in einem fahrunfähigen Zustand befand, der nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen war. 3.2.2 Nach dem gerade Ausgeführten ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO rechtsgenügend erwiesen, dass ein unsicherer Gang, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, ein Schweissausbruch, Gleichgewichtsstörungen und der Umstand, dass jemand mit seinem Fahrzeug fast in ein anders Auto gerollt ist, grundsätzlich und vorliegend Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit sind. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Beizug einer sachverständigen Person (vgl. act. 21 S. 2 und act. 35 S. 45) erübrigt sich entsprechend. 3.2.3 Es bestehen keine Zweifel daran, dass die genannten Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten tatsächlich vorlagen. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung am 7. August 2020 erfolgten Aussagen der Polizeiangehörigen L.______ und M.______, welche die Kontrolle des Beschuldigten am 9. Oktober 2018 durchführten (vgl. act. 2/8.1.01 S. 2 und 7), stimmen grundsätzlich sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu den anlässlich der betreffenden Kontrolle festgehaltenen Beobachtungen überein (vgl. act. 35 S. 7 ff. und act. 2/8.1.01 S. 2). Ob der Gang des Beschuldigten nun, wie von den befragten Polizisten anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, "schwankend" (act. 35 S. 10-13), oder, wie dem Verify-Beurteilungsblatt vom 9. Oktober 2018 zu entnehmen, "unsicher" war (act. 2/8.1.01 S. 2), spielt im Ergebnis keine Rolle. Entgegen der Äusserung der Verteidigung im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte angab, er habe bei der Kontrolle am 9. Oktober 2018 zweimal in eine entsprechendes Gerät blasen müssen, während Polizist M.______ aussagte, es sei nur eine (abgebrochene) Messung erfolgt (vgl. act. 35 S. 13 f., 15 und 20), sagte Polizist L.______ anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nicht widersprüchlich aus, sondern machte vielmehr von Anfang an geltend, er wisse nicht mehr, wie viele Atemalkoholtests erfolgt seien (vgl. act. 35 S. 8 und 14). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2019, dass sein Auto entsprechend der Angabe im Verify-Beurteilungsblatt (act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen") gerollt sei; er habe das Auto am Hang abgestellt, den Gang eingelegt, die Handbremse angezogen und die Kupplung losgelassen, worauf es noch einen Ruck gegeben habe (vgl. act. 2/10.1.01 S. 4 Ziff. 23). Die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten L.______ und M.______, wonach das Auto des Beschuldigten fast in das Polizeifahrzeug gerollt sei und der Beschuldigte erst nach Rufen von Polizist M.______ angehalten habe (vgl. act. 35 S. 8 und 10 f.), lassen aber keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, wie im Verify-Beurteilungsblatt festgehalten (act. 2/8.1.01 S. 2 unter "Sonstige Beobachtungen"), tatsächlich fast in den Patrouillenwagen gerollt war. Zwar ist im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 die Einschätzung einer medizinischen Fachperson festgehalten, dass der Beschuldigte im Untersuchungszeitraum am 9. Oktober 2018 von 22.30 bis 22.55 Uhr «nicht beeinträchtigt» wirkte (act. 2/11.1.01-1). Diese ärztliche Untersuchung fand aber eine Stunde später als die polizeiliche Kontrolle um 21.25 Uhr statt (act. 2/8.1.01 S. 2) und bietet deshalb keinen Anlass für Zweifel an den Angaben im Polizeiprotokoll. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 35 S. 25) werden solche Zweifel auch nicht dadurch begründet, dass auf dem Verify-Beurteilungsblatt das Verhalten des Beschuldigten während der Amtshandlungen von 21.25 bis 23.05 Uhr als «gleichbleibend» bezeichnet wird, ist doch dort neben den entsprechenden Umständen, die eben grundsätzlich Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit sind, unter «Stimmung / Verhalten» gerade «normal / unauffällig» angekreuzt (act. 2/8.1.01 S. 2). 3.2.4 Somit waren die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass nach Art. 55 Abs. 3 SVG eine Blutprobe angeordnet werden musste; ein Ausnahmefall, der die Anordnung einer Blutprobe namentlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausschliesst, ist vorliegend nicht ersichtlich. 3.2.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Blutprobe am 9. Oktober 2018 durch die dafür zuständige Staatsanwaltschaft zunächst mündlich angeordnet wurde (act. 2/8.1.01 S. 7 und act. 2/9.1.02), was aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Blutentnahme und zudem in Anbetracht der Uhrzeit der Kontrolle nach Art. 241 Abs. 1 StPO zulässig war. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 wurde die Anordnung der betreffenden Blutprobe, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 241 Abs. 1 StPO, nachträglich schriftlich bestätigt (act. 2/9.1.02). In der dortigen Begründung wird immerhin der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beinahe in den Patrouillenwagen gerollt sei, als Anzeichen (auch) von nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit genannt; zudem ist festgehalten, dass der Beschuldigte nach der Verify-Kontrolle als fahrunfähig eingestuft wurde (act. 2/9.1.02 S. 2). Ausserdem ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie im Hinblick auf den Aufbau des in den Akten liegenden Verify-Polizeiprotokolls (act. 2/8.1.01 S. 1-7) davon auszugehen, dass die kontrollierenden Polizisten dem Mitglied der Staatsanwaltschaft, das darüber zu entscheiden hatte, ob eine Blutprobe anzuordnen ist, den Sachverhalt so schilderten, wie er dem Verify-Polizeiprotokoll zu entnehmen ist. Entsprechende Aussagen der Polizisten L.______ und M.______ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft vor der mündlichen Anordnung der Blutprobe über den Sachverhalt, so wie er auch dem Verify-Polizeiprotokoll zu entnehmen ist, informiert wurde (vgl. act. 35 S. 8 und insbesondere S. 12). Die Anordnung der Blutprobe beim Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ist somit rechtmässig erfolgt. Die Angaben betreffend den Zeitpunkt der mündlichen Anordnung sowie betreffend den Tatzeitpunkt im Verify-Polizeiprotokoll (act. 2/8.1.01) und in der schriftlichen Bestätigung der Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft (act. 2/9.1.02) stimmen nicht übereinstimmen. Dem Verify-Polizeiprotokoll vom
9. Oktober 2018 ist auf einer vom Beschuldigten unterschriebenen Seite als Tatzeitpunkt 21.25 Uhr zu entnehmen (act. 2/8.1.01 S. 3). Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 ist als Uhrzeit des Ereignisses ebenfalls 21.25 Uhr angegeben (act. 2/11.1.01-1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft legt ihrer Anklage ebenso 21.25 Uhr als Tatzeitpunkt zugrunde und der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt in diesem Punkt (siehe oben E. III. Ziff. 1 und 2). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass die vorliegend zu beurteilende Tat sich entgegen der Angabe in der schriftlichen Bestätigung der Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018 (act. 2/9.1.02 S. 2) nicht um 22.13 Uhr, sondern um 21.25 Uhr ereignete. Ob die Blutprobe um 21.50 Uhr (vgl. Polizeiprotokoll vom 9. Oktober 2018, act. 2/8.1.01 S. 7) oder erst um 22.23 Uhr (vgl. schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2018, act. 2/9.1.02 S. 2) mündlich angeordnet wurde, kann offen gelassen werden, da die betreffende mündliche Anordnung (nach den vorliegenden Angaben) jedenfalls vor der ärztlichen Untersuchung ab 22.30 Uhr resp. vor der Durchführung der Blutprobe um 22.41 Uhr (vgl. act. 2/11.1.01-1 S. 1) erfolgte. Nach den Akten wurde die Blutentnahme beim Beschuldigten durch eine medizinische Fachperson vorgenommen (act. 2/11.1.01-1), ohne dass dabei aufgetretene Komplikationen ersichtlich sind oder vom Beschuldigten geltend gemacht werden. Im Ergebnis war die beim Beschuldigten angeordnete und durchgeführte Blutprobe resp. Blutentnahme rechtmässig.
4. Prüfung der Rechtmässigkeit der Blutalkoholanalyse 4.1 4.1.1 Es stellt sich die Frage, ob Blut, welches im Rahmen einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, einer Alkoholanalyse unterzogen werden darf, auch wenn eine Atemalkoholkontrolle möglich und geeignet wäre, um eine allfällige auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahrunfähigkeit resp. eine entsprechende Widerhandlung festzustellen, mithin die Voraussetzungen einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 bis SVG nicht erfüllt sind. 4.1.2 Die in der Botschaft "Via sicura" genannten Vorteile einer Atemalkoholprobe gegenüber einer Blutprobe – einfache Handhabung und zeitsparende Durchführung, Verzicht auf einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person, Kostengünstigkeit namentlich für die Betroffenen sowie Freisetzung von Kontrollkapazitäten der Polizei (BBl 2010 8447, 8477) – entfallen im Verhältnis zwischen Atemalkoholprobe und Alkoholanalyse bei Blut, dessen Entnahme im Hinblick auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG unvermeidbar ist, mit Ausnahme der Kostengünstigkeit. Atemalkoholproben sind zwar entweder für die betroffene Person oder aber, je nachdem, wer die Kosten schlussendlich zu tragen hat, für den Staat günstiger als Blutalkoholanalysen (vgl. auch act. 2/17.1.02, wonach im vorliegenden Fall die Blutalkoholanalyse zusammen mit dem dazugehörigen ärztlichen Bericht Kosten in Höhe von ca. CHF 250.— verursachte). Demgegenüber ist aber der Regelung von Art. 55 Abs. 6 bis SVG, wonach die Blutalkoholkonzentration massgebend ist, wenn sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen wurde, zu entnehmen, dass der Beweiswert des Ergebnisses einer Blutalkoholprobe schon nach gesetzlicher Vermutung grösser ist als derjenige des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe. Entsprechend ist die Blutalkoholanalyse trotz den damit verbundenen Kosten nicht subsidär zur Atemalkoholprobe. Ferner kann bei Unvermeidbarkeit (der Anordnung) einer Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG je nach Einzelfall gerade der Verhältnismässigkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV (dabei namentlich der Subsidiaritätsgrundsatz) oder der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 43a Abs. 5 BV der zusätzlichen Durchführung einer Atemalkoholprobe entgegenstehen. 4.1.3 Vor diesem Hintergrund enthält Art. 55 Abs. 3 bis SVG, wonach eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen, eine Regelung betreffend Blutentnahme und daran anschliessende Blutalkoholanalyse, nicht aber betreffend Blutalkoholanalyse allein, wenn gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage Blut entnommen wird. Entgegen den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, B Ziff. 2.4, lässt auch Art. 12 Abs. 2 SKV, wonach eine Blutprobe angeordnet werden kann, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen, keinen anderen Schluss zu. Jedenfalls gibt es nach dem gerade Ausgeführten keine Verfahrensvorschrift eines anderen Bundesgesetzes i.S.v. Art. 1 Abs. 2 StPO, aufgrund welcher im Rahmen eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommenes Blut nur dann auch auf Alkohol analysiert werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen. Vielmehr bestehen sachliche Gründe, insbesondere der erhöhte Beweiswert der gemessenen Blutalkoholkonzentration im Vergleich zur gemessenen Atemalkoholkonzentration, dafür, Blut, welches gestützt auf eine Anordnung nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, unabhängig davon auf Alkohol zu analysieren, ob die Durchführung einer Atemalkoholprobe möglich und geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen. 4.1.4 Im Ergebnis ist es nach Art. 251 StPO zulässig, im Rahmen eines Strafverfahrens Blut, welches gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG entnommen wird, auch auf Alkohol zu analysieren, unabhängig davon, ob eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden könnte und sie geeignet wäre, um eine allfällige Widerhandlung festzustellen. 4.2 Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Aussagen der Polizisten L.______ und M.______ einer Atemalkoholprobe hätte unterzogen werden können (vgl. act. 35 S. 9 und 11-14), ändert somit nichts daran, dass die von der Staatsanwaltschaft vorliegend angeordnete Blutalkoholanalyse (vgl. act. 2/8.1.01 S. 7 und act. 2/9.1.02) gestützt auf Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG i.V.m. Art. 251 StPO rechtmässig war.
5. Würdigung des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse 5.1 Die Blutentnahme beim Beschuldigten wurde protokolliert und erfolgte demnach am 9. Oktober 2018 um 22.41 Uhr (act. 2/11.1.01-1). Auf diesem Protokoll der ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital Glarus ist handschriftlich als Referenz […] vermerkt (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben rechts in roter Schrift). Zudem befindet sich auf dem betreffenden Protokoll ein Eingangsstempel des "IRMZ" mit Datum vom 11. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1 oben links). Auf dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) ist in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung (act. 2/11.1.01-1) als Referenz «[...]» aufgeführt sowie als «Auftragseingang IRM-UZH» der 11. Oktober 2018 und als Zeitpunkt der Blutentnahme der 9. Oktober 2018, 22.41 Uhr, festgehalten. Auch die Angaben zur Person des Beschuldigten auf dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1 S. 1) und auf dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 stimmen überein (act. 2/11.1.01 S. 1). 5.2 Die eben zutreffend auf ein "Ereignis vom 9.10.2018, 21:25" Uhr rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten ist in einem separaten ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Oktober 2018 festgehalten (act. 2/11.1.01-2). Die in diesem ärztlichen Bericht (act. 2/11.1.01-2) enthaltenen Angaben zur Person des Beschuldigten, zum Trink-Ende, zur Blutentnahme und, wie bereits erwähnt, zum Ereignis stimmen mit den entsprechenden Angaben im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-1) und, soweit dort vorhanden, mit denjenigen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom
24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) überein. Weiter sind im ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-2) und im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) betreffend den Zeitpunkt der Blutentnahme jeweils dieselben, im Vergleich zu den rückgerechneten Werten tieferen Blutalkoholkonzentrationswerte aufgeführt. 5.3 Die Richtigkeit der Blutalkoholanalyse wird gerade dadurch gestützt, dass eben Anzeichen (auch) von auf Alkoholeinfluss zurückzuführender Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, wie bereits ausgeführt (E. III. Ziff. 3.2.1-3.2.3), zweifellos tatsächlich vorlagen. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme nach dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 eine Blutalkoholkonzentration von 1.26 bis 1.40 Gewichtspromille aufwies (act. 2/11.1.01 S. 1 f.) und gleichzeitig im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom
9. Oktober 2018 als "nicht beeinträchtigt" eingeschätzt wurde (act. 2/11.1.01-1), lässt sich mit einer erhöhten Alkoholverträglichkeit des Beschuldigten erklären. Dazu passen die im Polizeiprotokoll vom 9. Oktober 2018 festgehaltene Angabe des Beschuldigten, dass er täglich Alkohol konsumiere (act. 2/8.1.01 S. 4), sowie die auch anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Aussage des Beschuldigten, er habe sich am 9. Oktober 2018 um ca. 21.25 Uhr fahrfähig gefühlt (vgl. act. 35 S. 5 und 20), obwohl eben zweifellos Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorhanden waren. 5.4 Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass dem Beschuldigten am 9. Oktober 2018 im Kantonsspital Glarus um 22.41 Uhr Blut entnommen wurde, das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich dieses dem Beschuldigten entnommene Blut erhielt und fachgemäss auch auf Alkohol analysierte, die so ermittelte Blutalkoholkonzentration fachgemäss auf den Ereigniszeitpunkt, 9. Oktober 2018, 21.25 Uhr, rückrechnete und die jeweiligen Angaben im ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 18. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01-2) sowie im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 24. Oktober 2018 (act. 2/11.1.01) festhielt. Damit ist i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 um 21.25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille aufwies. Folglich ist eine erneute Analyse der Blutprobe des Beschuldigten überflüssig und die Aussage des Beschuldigten, dass er am 9. Oktober 2018 über den ganzen Tag verteilt höchstens drei Bier (insgesamt 1.5 Liter) getrunken habe (vgl. act. 2/8.1.01 S. 4 und act. 35 S. 5 und 20), als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
6. Feststellung des Sachverhalts Nach dem gerade Ausgeführten (E. III. Ziff. 2-5) ist erstellt, dass der Beschuldigte am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen […], mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille in [...] führte, in der Absicht, zum […] zu fahren. Wer in solchem Ausmass Alkohol konsumierte, dass eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille vorliegt, und in diesem Zustand ein Auto lenkt, nimmt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Kauf, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu fahren. Beim Beschuldigten kommt hinzu, dass seine anlässlich der Kontrolle erfolgte Schutzbehauptung (siehe oben E. III. Ziff. 5), höchsten drei Bier (insgesamt 1.5 Liter) über den Tag verteilt getrunken zu haben, gerade damit erklärt werden kann, dass er eben mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug zu führen. Somit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte, als er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen [...], mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille führte, mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dieses Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu lenken. IV. Nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt nach Art. 2 Bst. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (i.V.m. Art. 55 Abs. 6 Bst. b SVG) vor bei 0.8 Gewichtspromille oder mehr. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ist u.a. bei vorsätzlichem Handeln strafbar (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG e contrario, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat der Beschuldigte sich nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG strafbar gemacht, indem er am Dienstag, 9. Oktober 2018, um ca. 21.25 Uhr, den Personenwagen [...], mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille führte und dabei mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dieses Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille zu lenken. V. 1. Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Kostenfolgen beschränkt (act. 21 und act. 35 S. 4 und 32) und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil, wie bereits erwähnt, nur in den angefochtenen Punkten prüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist die Berufung (des Beschuldigten) im Strafpunkt nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden. Weil zudem Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt, darf die vom Kantonsgericht im Urteil vom
31. Juli 2019 (act. 18) ausgesprochene Sanktion – Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 130.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von CHF 1’100.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen – im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 3. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration wird nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG wie bereits erwähnt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Freiheitsstrafe fällt vorliegend eben schon im Hinblick auf Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ausser Betracht. Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze und bestimmt das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Einerseits übersteigt die beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorgelegene Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.37 Gewichtspromille deutlich den Mindestwert einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille. Andererseits ist eben als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auf der […] zum […] zu sich nach Hause fahren und damit nur eine kurze Strecke zurücklegen wollte. Zudem gilt ausser für Anwohner wie den Beschuldigten auf der […] ein Fahrverbot, weshalb zum Zeitpunkt der Kontrolle (21.25 Uhr) auf der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke, wenn überhaupt, mit einem nur geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt folglich nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der 2015 wegen Angetrunkenheit ausgesprochenen verkehrsrechtlichen Administrativmassnahme der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) sind 45 Tagessätze, wie von der Vorinstanz festgesetzt, angemessen. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.— und höchstens CHF 3'000.— und bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er immer noch das […] in [...] betreibe und dieses Geschäft bei gutem Wetter gut, anderenfalls schlecht laufe; sein Einkommen sei im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im Moment gleich (vgl. act. 35 S. 5 und S. 19). Der in den Akten liegenden Steuerveranlagung [...] des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau ist zu entnehmen, dass über CHF [...] der Einkünfte aus [..] von der Ehefrau stammten (vgl. act. 2/1.1.05 S. 2). Insbesondere Letzteres scheint im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes weder von der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 2/1.1.07) noch von der Vorinstanz (act. 18 S. 10) beachtet worden zu sein. Nach Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der in den Akten liegenden Steuerveranlagung [...] um eine gemeinsame Veranlagung des Beschuldigten und seiner [...] Ehefrau handelt, ist die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe des Beschuldigten vorliegend auf CHF 100.— festzusetzen (und nicht CHF 130.—, wie vorinstanzlich festgelegt). Entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Im Hinblick auf die 2015 wegen Angetrunkenheit ausgesprochene verkehrsrechtliche Administrativmassnahme der Verwarnung (act. 2/1.1.02) sowie die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (act. 37) ist es angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, wie es die Vorinstanz getan hat. 4. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Der Höchstbetrag der Busse ist grundsätzlich CHF 10'000.— (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Entsprechend den Ausführungen zur Geldstrafe (oben E. V. Ziff. 3) ist vorliegend eine im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil reduzierte Busse von CHF 800.— sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. VI. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). 2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils insoweit an, als dass sie beantragt, es seien die Kosten vollumfänglich, also entgegen Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils auch die Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50, dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu beziehen (vgl. act. 21 und act. 35 S. 4 und 32). Diese Auslagen der Staatsanwaltschaft setzen sich aus den Kosten für die ärztliche Untersuchung inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober 2018 im Kantonsspital Glarus in Höhe von CHF 190.55 (act. 2/11.1.01-1 und act. 2/17.1.01) sowie den Kosten für die Analysen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in Höhe von CHF 1‘006.95 (act. 2/11.1.01, act. 2/11.1.01-2 und act. 2/17.1.02) zusammen. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 StPO trägt die beschuldigte Person – unter Vorbehalt der vorliegend nicht relevanten besonderen Regelung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung – die Auslagen als Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO zudem Verfahrenskosten resp. Auslagen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Vorliegend waren sowohl die ärztliche Untersuchung inklusive Blutentnahme vom 9. Oktober 2018 im Kantonsspital Glarus als auch die Analysen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich rechtmässig (vgl. E. III. Ziff. 3 und 4), so dass Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht anwendbar ist. Weil der Beschuldigte zu verurteilen ist (vgl. E. IV.), sind ihm folglich auch die betreffenden Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'197.50 als Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. Da somit einerseits die Staatsanwaltschaft betreffend die von ihr angefochtene Kostenfolge obsiegt und andererseits der Beschuldigte auch in den übrigen von ihm angefochtenen Punkten unterliegt, ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'000.— für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die auszusprechende Geldstrafe und Busse im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil geringfügig zu reduzieren sind (vgl. E. V. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts. 4. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung betreffend die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.— und die Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 600.— zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher hier eine Änderung nahelegen würde. Entsprechend sind dem Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'600.— und betreffend das Vorverfahren eine Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 600.— aufzuerlegen. ____________________ Das Gericht erkennt : 1. A.______ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG. 2. A.______ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen in Höhe von je CHF 100.— sowie mit einer Busse von CHF 800.—. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen; bezahlt A.______ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2019.00029 und das Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 5'600.— festgesetzt. Die weiteren Verfahrenskosten betragen: CHF 600.— Untersuchungsgebühr (SA.2018.00529) CHF 1'197.50 Auslagen Staatsanwaltschaft 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 hiervor werden A.______ vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. 6. Schriftliche Mitteilung an: […]