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OG.2019.00051

Glarus · 2019-06-19 · Deutsch GL
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Einstellung einer Strafuntersuchung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 28. Mai 2019 erliess die hiesige Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.______ eine Einstellungsverfügung (act. 1/1).

E. 1.2 Mit Einschreiben vom 13. Juni 2019 liess die Privatklägerin A.______ durch ihren Rechtsvertreter gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben und beantragt dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2).

E. 2.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung der hier angefochtenen Verfügung zutreffend vermerkt ist (act. 1/1 S. 2).

E. 2.2 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 (act. 1/1) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zugestellt (act. 1/2). Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am

30. Mai 2019 zu laufen und endete in der Folge nach den Pfingstfeiertagen am Dienstag, 11. Juni 2019 (Art. 90 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Beschwerdeeingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han­den der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat seine Beschwerdeschrift gegen die Einstellungsverfügung erst am 13. Juni 2019 und damit verspätet zur Post ge­geben (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfah­ren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle­ge für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde erweist sich indes aufgrund der verspäteten Erhebung als von vornherein aussichtslos, sodass die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Auf­wand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Entscheid

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege wird abgewiesen.
  3. Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren von CHF 250.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihr bezogen.
  4. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugespro­chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 19.06.2019 OG.2019.00051 (OGS.2019.55) Glaris Obergericht 19.06.2019 OG.2019.00051 (OGS.2019.55) Glarona Obergericht 19.06.2019 OG.2019.00051 (OGS.2019.55)

Einstellung einer Strafuntersuchung

Kanton Glarus Obergericht Verfügung vom 19. Juni 2019 Verfahren OG.2019.00051 A.______ Beschwerdeführerin vertreten durch C.______ gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerdegegnerin

2. B.______ Beschwerdegegner verteidigt durch D.______ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Erwägungen 1. 1.1 Am 28. Mai 2019 erliess die hiesige Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.______ eine Einstellungsverfügung (act. 1/1). 1.2 Mit Einschreiben vom 13. Juni 2019 liess die Privatklägerin A.______ durch ihren Rechtsvertreter gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben und beantragt dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2). 2. 2.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung der hier angefochtenen Verfügung zutreffend vermerkt ist (act. 1/1 S. 2). 2.2 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2019 (act. 1/1) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zugestellt (act. 1/2). Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am

30. Mai 2019 zu laufen und endete in der Folge nach den Pfingstfeiertagen am Dienstag, 11. Juni 2019 (Art. 90 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Beschwerdeeingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han­den der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat seine Beschwerdeschrift gegen die Einstellungsverfügung erst am 13. Juni 2019 und damit verspätet zur Post ge­geben (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfah­ren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle­ge für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde erweist sich indes aufgrund der verspäteten Erhebung als von vornherein aussichtslos, sodass die unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Auf­wand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege wird abgewiesen. 3. Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren von CHF 250.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihr bezogen. 4. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugespro­chen. 5. Schriftliche Mitteilung an: [...]