Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Sachverhalt
(verbotener Umgang mit einer qualifizierten Drogenmenge [siehe act. 1
S. 4 lit. f.]) (siehe dazu auch act. 25 S. 15 E. IV.
4.2.).
Darin aber ist die Vorinstanz abermals in
eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Indizes verfallen, wie sie gerade
nicht angängig ist. Die auf dem Mobiltelefon entdeckten Fotos von einer
kleinen Waldpartie, wo in der Folge Streckmittel gefunden werden konnte, sind
zweifelfrei zumindest ein Indiz für eine Betätigung mit Drogen, da das
aufgefundene Streckmittel dazu prädestiniert ist, um damit Heroin zu strecken
(siehe dazu act. 2/1/1 S. 9 unten). Dieses Indiz ist daher in die
Reihe der übrigen Beweise zu stellen und sind die Beweise alsdann
insgesamt
zu würdigen.
4.1.5
Aufenthalt
des Beschuldigten im Raum Bilten (Glarus Nord)
Es wurde bereits zuvor dargelegt, dass das
beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 11. Juli 2017
beschlagnahmte Mobiltelefon diesem auch effektiv gehört hatte bzw. er dieses
Telefon schon zuvor benutzt hatte (siehe zuvor E. 4.1.3). Die
rückwirkende Auswertung der Randdaten ergab, dass dieses Mobiltelefon mit der
vom Beschuldigten benutzten Rufnummer 076 699 32 56 seit dem 12. Juni
2017 in Betrieb war und sich der Beschuldigte von diesem Tag an bis zu seiner
Festnahme am 11. Juli 2017 mehrheitlich im Raum Bilten (Glarus Nord)
aufhielt (act. 2/1/1 S. 9).
Diese auch in der Anklage (act. 1
S. 2 lit. c) aufgezeigte Begebenheit (Anwesenheit des Beschuldigten
im Raum Bilten ab mindestens 12. Juni 2017 bis 11. Juli 2017)
stellt in Verbindung mit dem Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des
Beschuldigten am 7. Juli 2017 Fotos von einem Erdversteck in einem Wald
in Bilten abgespeichert wurden (siehe zuvor E. 4.1.4), ein konkretes
Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte unmittelbar mit den im fraglichen
Erdbunker aufgefundenen Streckmittel zu schaffen hatte.
Die Vorinstanz hat dieses Indiz (Anwesenheit
des Beschuldigten im Raum Bilten, wo sich im selben Zeitraum auch der
Erdbunker mit dem Streckmittel befand) im Rahmen ihrer Beweiswürdigung
überhaupt nicht berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft greift dies in ihrer
Berufung denn auch zu Recht auf (act. 38 S. 4 f.
Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5.).
4.1.6
Ergebnis
der Haaranalyse
Am 17. Juli 2017 wurde beim Beschuldigten
eine Haarprobe entnommen; die Länge der Haare ermöglichte eine rückwirkende
Untersuchung bis Anfang Februar 2017 (siehe dazu act. 2/13/2 und
act. 2/13/5 S. 1 und S. 3 Ziff. 2.2). Die Analyse der
Haarprobe ergab, dass im Haar Abbaustoffe von Kokain und Heroin eingelagert
waren. Gemäss wissenschaftlicher Erkenntnis gelangten dabei die Drogen mutmasslich
nicht allein durch einen entsprechenden Konsum in die Haare, sondern
insbesondere auch durch eine externe Kontamination der Haare etwa durch kontaminierte
Hände (act. 2/13/5 S. 3 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid das Ergebnis der Haaranalyse als ein auf einen Umgang mit Heroin
und Kokain hinweisendes Indiz zwar vermerkt (act. 25 S. 9
E. III. 4. in fine), ohne dann aber diese Begebenheit gesamtheitlich zu
würdigen. Vielmehr hat sie sich auch hier einer bloss selektiven Betrachtung
befleissigt und hierbei das Indiz als nicht einschlägig (im Kontext mit dem
Fingerabdruck auf dem Knittersack) bzw. als "zu schwach" (im
Kontext mit der Frage, ob der Beschuldigte Streckmittel mit Drogen vermischt
hat) beurteilt (act. 25 S. 10 E. III. 4.2.2. und S. 15
E. IV. 4.2.). Einzig in Bezug auf die vorliegend nicht mehr strittige
Verurteilung des Beschuldigten wegen Eigenkonsums von Drogen (siehe dazu oben
E. II. 1.3) liess die Vorinstanz das Ergebnis der Haaranalyse als
Beweis gelten (act. 25 S. 13 E. IV. 1.3.2.).
Es ist gegenüber dieser selektiven
Beweiswürdigung wiederum die gleiche Kritik anzubringen wie schon zuvor. Die
Haaranalyse hat ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Februar bis
Juli 2017 mutmasslich mit Kokain und Heroin hantiert haben muss, also seine
Hände mit diesen Substanzen in Berührung gekommen sind. Nachdem nun aber der
Beschuldigte in der Untersuchung selber ausgeführt hatte, im fraglichen
Zeitraum einzig Kokain konsumiert zu haben (act. 2/6/1 S. 8 f.
Fragen 47-58; act. 2/6/2 S. 2 f. Fragen 64-67), so indiziert
die Haaranalyse einen nachweislichen Umgang
auch
mit Heroin und ist
daher dieses Indiz mit Blick auf den vorliegenden Anklagesachverhalt fraglos
innerhalb einer
Gesamt
würdigung aller Beweise mitzuberücksichtigen.
4.1.7
Illegale
Anwesenheit und Verwendung eines gefälschten Ausweises
Der Beschuldigte hat sich in der Schweiz
aufgehalten, obwohl gegen ihn seit 2009 ein Einreiseverbot bestand; zudem hat
er hierzulande unter einer falschen Identität verkehrt und hat hierfür eine
gefälschte rumänische Identitätskarte sowie einen ebenso gefälschten
rumänischen Führerausweis verwendet (siehe zum Ganzen act. 2/4/1 und
act. 2/4/2 sowie act. 2/5/1-6). Erstinstanzlich ist der
Beschuldigte deswegen wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Ausländergesetz
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AuG sowie wegen Fälschung von Ausweisen im
Sinne von Art. 252 StGB verurteilt worden (act. 25 S. 21
Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4) und sind diese beiden
Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (siehe dazu oben E. II. 1.3.).
Der Umstand, dass der Beschuldigte illegal
in der Schweiz verweilte und dabei erst noch unter einer falschen Identität,
stellt im vorliegenden Gesamtzusammenhang durchaus ein zusätzliches Indiz für
eine Verwicklung in unzulässige Drogengeschäfte dar. Insbesondere die
Tarnung mit einer falschen Identität lässt nachgerade auf kriminelle
Aktivitäten schliessen, will doch dadurch vor allem eine falsche Fährte
gelegt und die Aufklärung von Straftaten verunmöglicht werden.
4.2
Beweisauswertung
Im Folgenden ist nun anhand der zuvor als
relevant erkannten Beweise ein Beweisergebnis festzustellen:
Vorweg ist zu konstatieren, dass der
Beschuldigte bei seiner Verhaftung am 11. Juli 2017 brutto
48 g Heroin bzw. 6.72 g reines Heroin auf sich trug, wobei
er diesen Stoff an einen Abnehmer in Winterthur auszuliefern beabsichtigte.
Allein schon damit ist erstellt, dass der Beschuldigte sich aktiv im
Drogenhandel betätigte. Vor diesem Hintergrund erlangen daher die weiteren
Indizien eine geradezu bezeichnende Bedeutung, zumal sich der illegal in der
Schweiz anwesende Beschuldigte bei alledem auch noch mit einer falschen
Identität getarnt hatte. Das insgesamt dichte Mosaik an Indizien deutet
darauf hin, dass der Beschuldigte in sehr erheblichem Umfang
Betäubungsmittel (insbesondere Heroin) verarbeitet und in Verkehr gebracht
hatte. Entsprechende Hinweise auf den Umgang mit grösseren Drogenmengen sind
der vorgefundene Fingerabdruck des Beschuldigten auf einem Knittersack,
welcher mit mehr als einem Kilo Heroin gefüllt war, wovon 138 g reines
Heroin (oben E. III. 4.1.2) sowie die anhand der Fotos auf dem
Mobiltelefon des Beschuldigten in einem Waldversteck in Bilten aufgefundene
Menge von 330 g Streckmittel (oben E. III. 4.1.4). Geht man davon aus,
dass die betreffende Streckmittelmenge dergestalt mit Heroin vermischt werden
sollte, dass am Ende ein Heroin-Reinheitsgrad von angenommen 10 %
verbleibt (diese Annahme erscheint insofern vertretbar, als sowohl beim
Heroin, welches dem Beschuldigten bei der Verhaftung abgenommen wurde, als
auch beim Heroin im Knittersack der jeweilige Reinheitsgehalt höher war), so
wäre hierzu eine Vermischung mit immerhin 36 g reinem Heroin notwendig
gewesen. Sodann wird das Bild des Beschuldigten als einer Person, die
mehrfach Handlungen zwecks Verarbeitung und Inverkehrbringung von Drogen vornahm,
dadurch erhärtet, dass das Ergebnis der Haaranalyse darauf hindeutet, dass er
sich seine Hände mit Drogen verunreinigt hatte (siehe oben E. III.
4.1.6), was damit zu erklären ist, dass er etwa selber Drogen mit
Streckmittel vermischt hatte. Zudem holte er persönlich am 6. Juli 2017
in einem Restaurant in Netstal eine nicht näher bekannte Menge Streckmittel
ab (siehe oben E. III. 4.1.3) und hielt sich im Juni/Juli 2017 über
Wochen hinweg im Raum Bilten auf, wo sich ebenso der Streckmittelbunker im
Wald befand (oben E. 4.1.5).
4.3
Beurteilung
des Resultats der Beweisauswertung
Das Ergebnis der Beweisauswertung lässt
keinen Zweifel zurück, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in erheblichem Umfang in den Drogenhandel verwickelt war;
mutmasslich agierte er dabei als Mitglied einer im
Kanton Glarus tätig gewesenen albanischen Drogenbande (siehe dazu
act. 2/2/10; mehrere separate Strafverfahren am Kantonsgericht Glarus),
was aber hier nicht weiter von Belang ist. Seine Tätigkeiten bestanden
insbesondere darin, dass er Drogen transportierte und verarbeitete sowie
konkrete Vorkehrungen dazu traf, um selber oder zusammen mit Mittätern Drogen
mit Streckmitteln zu vermischen. Bei alledem bezogen sich seine
entsprechenden Betätigungen mit oder hinsichtlich Drogen auf jedenfalls
insgesamt mehr als 12 g reines Heroin. Offensichtlich ist ferner auch,
dass der Beschuldigte bei all seinen Handlungen wissentlich und willentlich
agierte. Weil demnach keine Bedenken in Bezug auf den exakt dieses
Beweisergebnis abbildenden Anklagesachverhalt verbleiben, und zwar weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht, besteht von vornherein kein Raum für
irgendwelche In-dubio-pro-reo-Überlegungen.
IV.
Die rechtliche Würdigung des soeben
erstellten Anklagesachverhalts ergibt Folgendes:
Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen
wissentlich und willentlich unbefugt Betäubungsmittel verarbeitet, befördert,
in den Verkehr gebracht und besessen sowie ferner auch Anstalten zu
entsprechenden Handlungen getroffen; Letzteres dabei in Bezug auf das vom
Beschuldigten in Netstal abgeholte Streckmittel sowie das im Waldversteck
aufgefundene Streckmittel, welches vom Beschuldigten selber oder in
Mittäterschaft mit anderen Personen mit Drogen vermischt worden wäre. Die Tathandlungen
bezogen sich dabei auf eine Menge reinen Heroins von insgesamt mehr als
12 g, womit ein qualifizierter Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt
(BGE 119 IV 180). Gesetzliche Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist daher schuldig der
qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19
Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG.
Daraus folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen
ist, indem im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch
nicht wegen bloss einfacher Zuwiderhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, sondern wegen
qualifizierter
Widerhandlung
ergeht.
V.
1.
Die Verurteilung des Beschuldigten wegen
qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bedeutet,
dass zugleich auch die Strafe neu zu bemessen ist, wie dies die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung denn auch explizit beantragt
(act. 28 und act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3 sowie S. 7
Ziff. 3).
2.
2.1
Wer eine
qualifizierte Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bestraft. Nach oben reicht der Strafrahmen dabei bis
20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs.
1 StGB).
Vorliegend sind neben der qualifizierten
Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zusätzlich die bereits von
der Vorinstanz rechtskräftig beurteilten weiteren Vergehen (Art. 10
Abs. 3 StGB) zu sanktionieren, welche der Beschuldigte begangen hat,
nämlich zum einen der mehrfache Verstoss gegen das Ausländergesetz im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG und zum anderen
die Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Indem hier
mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestände zusammentreffen, reicht der
abstrakt mögliche Strafrahmen von minimal einem Jahr und einem Tag
Freiheitsentzug bis maximal 20 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2
Innerhalb
des soeben aufgezeigten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2.2.1
Das
Verschulden des Beschuldigten wiegt schwer. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat (act. 25 S. 17 E. V. 6.1), hielt sich
der Beschuldigte effektiv als Kriminaltourist in der Schweiz auf. Dabei
betätigte er sich mit Drogengeschäften, um sich auf diese illegale Weise in
rein egoistischer Manier und ohne Rücksicht auf die Gesundheit von Menschen
seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. um sich zu bereichern; die
Handlungen und das Motiv des Beschuldigten sind als ausserordentlich
verwerflich zu bezeichnen. Leicht strafmindernd mag in diesem Zusammenhang
berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte selber ebenfalls dem Drogenkonsum
verfallen war (act. 2/19/3 S. 4 f. Fragen 21-23); dessen
Abhängigkeit von Drogen war indes nicht stark ausgeprägt (act. 2/19/3
S. 5 Fragen 24), zumal in den Akten keine Entzugssymptome aus der Zeit
seiner Untersuchungshaft vom 11. Juli 2017 bis 15. September 2017
(act. 2/20/1) dokumentiert sind und auch von der Verteidigung
dergleichen nie vorgetragen wurde.
2.2.2
Straferhöhend fällt das Zusammentreffen mehrerer mit Freiheitsstrafe bedrohter
Straftatbestände ins Gewicht. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt
sich sein getrübter Leumund aus, indem er in der Schweiz schon einmal straffällig
geworden war (act. 2/18/1).
2.2.3
Der
Beschuldigte wurde nach erstandener Untersuchungshaft am 15. September 2017
umgehend aus der Schweiz ausgeschafft (act. 2/20/1) und war daher
bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend (act. 11).
Über seine persönlichen Verhältnisse sind daher nur seine wenigen Angaben aus
der Untersuchung bekannt, die sich freilich allesamt nicht verifizieren
lassen, wie dies bei einem Kriminaltouristen letztlich in der Natur der Sache
liegt. Gemäss seinen Schilderungen lebt er in [...] im Kosovo, wo seine
Familie Ackerland besitze. Im Kosovo habe er keine geregelte Anstellung, sei
seit mehreren Jahren arbeitslos, gehe aber Gelegenheitsarbeiten nach
(act. 2/6/1 S. 7 Fragen 42-44). Von Beruf sei er Elektriker und
habe ein unterstützungspflichtiges Kind (Jg. 2004); er habe ca. 4-5'000
Euro Schulden und werde gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt
(act. 2/18/2).
2.2.4
Werden die
bis dahin dargelegten Strafzumessungsfaktoren miteinander gewichtet, so
erscheint eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen.
Strafmindernd wirkt sich nun allerdings die
insgesamt lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens aus; namentlich das
Berufungsverfahren hat sich seit Abschluss des Schriftenwechsels Mitte
Februar 2019 (act. 43) bis zur vorliegenden Erledigung in die Länge
gezogen. Wenngleich die lange Verfahrensdauer den längst ausgeschafften
Beschuldigten höchstwahrscheinlich nicht konkret belastet hat, ist diesem Umstand
mit einer Strafreduktion von vier Monaten Rechnung zu tragen.
Weitere Umstände, die eine Strafminderung
rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.
2.2.5
Bei einer
Gesamtwürdigung aller hier relevanten Strafzumessungselemente ist gegenüber
dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen, was
vorliegend im Ergebnis dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft entspricht
(act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3).
3.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
die vom Beschuldigten vom 11. Juli 2017 bis 15. September 2017
erstandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen
(Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist sodann
aufzuschieben, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung gegen den
bereits von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug nicht opponiert
bzw. selber ausdrücklich auch einen Strafaufschub beantragt (act. 38
S. 2 Antrag Ziff. 3). Die Probezeit ist dabei auf hier angemessene
vier Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), was bereits der erstinstanzlichen
Anordnung entspricht und von der Staatsanwaltschaft wiederum auch in der
Berufung beantragt worden ist und im Übrigen der Beschuldigte sich in seiner
Berufungsantwort (act. 40) nicht dagegen widersetzt hat.
4.
4.1
Die
Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten zusätzlich noch eine Busse in Höhe
von CHF 100.- aus, da dieser verbotenerweise selber Drogen konsumiert
hatte (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 2 sowie S. 18
E. V. 6.3).
Beim illegalen Konsum von Drogen im Sinne
von Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um eine Übertretung
(Art. 103 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB); eine
entsprechende Widerhandlung ist ausschliesslich mit Busse zu ahnden.
4.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Erhöhung dieser Übertretungsbusse
auf CHF 500.- (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 4 und S. 7
Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft legt indes nicht dar, inwiefern die
erstinstanzlich auf CHF 100.- bemessene Busse im Lichte von
Art. 106 Abs. 3 StGB nicht angemessen wäre und ist solches auch
nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich. Die Berufung ist daher in
diesem Punkt abzuweisen und die Busse in der vorinstanzlich festgelegten Höhe
zu belassen. Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung von Art. 106
Abs. 2 und Abs. 3 StGB zutreffend angeordnet, dass die Busse bei
schuldhaftem Nichtbezahlen in eine vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Tag umgewandelt wird.
VI.
1.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von
fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen (act. 25 S. 21
Dispositiv-Ziff. 2 in fine und S. 19 E. VI.). Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Landesverweisung für die
Dauer von acht Jahren (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 5 sowie
S. 7 f. Ziff. 4).
2.
Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung stützt
sich auf Art. 66a
bis
StGB (nicht obligatorische
Landesverweisung); bei einer auf diese Bestimmung abgestützten
Landesverweisung beträgt die mögliche Fernhaltedauer 3-15 Jahre.
Vorliegend ist der Beschuldigte entgegen dem
vorinstanzlichen Entscheid nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen. Dieser erheblich schwerer
wiegende Schuldspruch zieht eine obligatorische Landesverweisung nach sich
(Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Vor diesem Hintergrund ist
daher die von der Vorinstanz angewandte Bestimmung von Art. 66a
bis
StGB hier nicht mehr einschlägig, sondern ist die angemessene Dauer der
Landesverweisung neu nach Massgabe von Art. 66a StGB festzulegen.
3.
3.1
Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht
einen Ausländer, der namentlich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen
hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz
(Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Das Gericht kann
ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen (so vom Beschuldigten
beantragt; siehe act. 40 S. 2 Antrag Ziff. 5), wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB).
3.2
Der Beschuldigte ist
als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, um hier - mutmasslich
innerhalb einer grösseren Gruppe albanischer Staatsangehöriger - im Drogenhandel
mitzuwirken; er hat keinerlei Beziehung zur Schweiz.
Vor diesem Hintergrund ist eine
Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten im Lichte von Art. 66a StGB
zwingend und auch verhältnismässig. Der Beschuldigte vermag denn auch in
seiner Berufungsantwort (act. 40) nicht einen einzigen Aspekt
aufzubringen, welcher eine andere Sichtweise nahelegen würde.
3.3
In Hinsicht auf die
nunmehr konkret festzusetzende Dauer der Landesverweisung ist in
Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft (act. 38
S. 7 f. Ziff. 4) Folgendes zu bemerken:
Die Betäubungsmitteldelinquenz
des aus dem Kosovo stammenden Beschuldigten wiegt schwer, treffen nämlich
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in einem äusserst sensiblen Bereich. Kommt hinzu, dass der
Beschuldigte trotz bereits bestehender Einreisesperre (act. 2/4/2) sowie
trotz einschlägiger Vorstrafe wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz
(act. 2/18/1) abermals einzig und allein zur Begehung schwerer
krimineller Handlungen in die Schweiz gelangt ist und er ansonsten überhaupt
keinen Bezug zur Schweiz hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint
der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Dauer der Landesverweisung auf acht
Jahre festzusetzen, als angemessen und ist daher in diesem Sinne zu
entscheiden.
4.
Die Landesverweisung ist im
Schengener Informationssystem auszuschreiben (siehe dazu Art. 20 der
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems
[N-SIS] und das SIRENE-Büro; SR 362.0)
, wie dies bereits die Vorinstanz
zutreffend verfügt hat (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 3).
VII.
1.
Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist festzuhalten, dass die
Berufung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gutzuheissen ist, indem der
Beschuldigte im Gegensatz zum angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen
qualifizierter
Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und
demgemäss auch eine höhere Strafe auszusprechen sowie eine längere Dauer der
Landesverweisung festzulegen ist. Einzig in einem marginalen Nebenpunkt (Höhe
der Übertretungsbusse) dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung
nicht durch, ist nämlich die betreffende Busse in der von der Vorinstanz
angesetzten Höhe von CHF 100.- zu belassen.
2.
2.1
Die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.- festzusetzen (Art. 8
Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung;
GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des
Berufungsverfahrens dem Beschuldigten
aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2
Rechtsanwalt C.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 1'388.15
(inkl. MwSt.) zu entschädigen (act. 46). Der für die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens kostenpflichtige Beschuldigte hat der Gerichtskasse
diese Auslagen zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO). Grundsätzlich liesse sich zwar erwägen, dem Beschuldigten
nicht die gesamten Kosten seines Verteidigers für das Berufungsverfahren zu
überbinden, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht in allen
Punkten Recht bekommen hat. Allerdings hat der Verteidiger selber in seiner
Berufungsantwort (act. 40) zur Frage der hier unverändert belassenen
Höhe der Busse keine Ausführungen gemacht und insofern auch keinen Aufwand
verrechnet.
2.3
Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen
Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher
eine Änderung an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal
auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat.
Die entsprechende Kostenregelung (act. 25 S. 21
Dispositiv-Ziff. 5-7) ist daher zu bestätigen.
____________________
Das
Gericht erkennt:
1.
Der
Beschuldigte
B.______ ist schuldig
der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG sowie in
Verbindung mit Art. 2 lit. a BetmG;
des Konsums von
Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m.
Art. 2 lit. a BetmG;
der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1
lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und
lit. d AuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG;
der Fälschung von Ausweisen im
Sinne von Art. 252 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft
mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von CHF
100.-. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft vom
11. Juli 2017 bis 15. September 2017 wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse
ist zu bezahlen; bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so
tritt an deren Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von
1 Tag.
4.
Der Beschuldigte wird für die
Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Diese Landesverweisung ist
im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
5.
Der rumänische Führerschein und
die rumänische Identitätskarte (Totalfälschungen; Lagernummer
SN 178/17) werden der Kantonspolizei Glarus für Ausbildungszwecke
überlassen. Die übrigen beim
Beschuldigten
sichergestellten Gegenstände, Drogenutensilien und Drogen (Verfahrensnummer
SA.2016.00603, Lagernummer SN 178/17 und SN 193/17) werden
gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.
6.
Die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00142 und das Berufungsverfahren wird
auf insgesamt CHF 4'600.- festgesetzt.
Die weiteren Verfahrenskosten
betragen:
CHF 2'500.- Untersuchungsgebühr
(SA.2016.00603);
CHF 2'089.80 amtliche
Verteidigung in der Untersuchung;
CHF 2'119.95 amtliche Verteidigung
vor Kantonsgericht;
CHF 1'388.15 amtliche
Verteidigung vor Obergericht;
CHF 300.- Entscheid
Zwangsmassnahmengericht SG.2017.00078;
CHF 300.- Entscheid Überwachung
SG.2017.00083;
CHF 1'735.-
Fernmeldedienstleistungen;
CHF 630.- Betäubungsmittelanalyse
St. Gallen;
CHF 449.- IRM Haaranalyse;
CHF 881.10 IRM Tox Screening.
7.
Die Kosten gemäss
Dispositiv-Ziff. 6 hiervor werden
dem
Beschuldigten
vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. die Kosten
der amtlichen Verteidigung werden erst dann vom Beschuldigten bezogen, wenn
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten werden spätestens im März 2021 überprüft.
8.
Der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt C.______, wird für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren
mit CHF 1'388.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass dem
amtlichen Verteidiger die Entschädigung für seine Bemühungen in der
Untersuchung (CHF 2'089.80) sowie im vorinstanzlichen Verfahren (CHF
2'119.95) bereits ausbezahlt worden ist.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bedeutet, dass zugleich auch die Strafe neu zu bemessen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung denn auch explizit beantragt (act. 28 und act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3 sowie S. 7 Ziff. 3).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Rechtsanwalt C.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 1'388.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (act. 46). Der für die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens kostenpflichtige Beschuldigte hat der Gerichtskasse diese Auslagen zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Grundsätzlich liesse sich zwar erwägen, dem Beschuldigten nicht die gesamten Kosten seines Verteidigers für das Berufungsverfahren zu überbinden, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht in allen Punkten Recht bekommen hat. Allerdings hat der Verteidiger selber in seiner Berufungsantwort (act. 40) zur Frage der hier unverändert belassenen Höhe der Busse keine Ausführungen gemacht und insofern auch keinen Aufwand verrechnet.
E. 2.2.1 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt schwer. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (act. 25 S. 17 E. V. 6.1), hielt sich der Beschuldigte effektiv als Kriminaltourist in der Schweiz auf. Dabei betätigte er sich mit Drogengeschäften, um sich auf diese illegale Weise in rein egoistischer Manier und ohne Rücksicht auf die Gesundheit von Menschen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. um sich zu bereichern; die Handlungen und das Motiv des Beschuldigten sind als ausserordentlich verwerflich zu bezeichnen. Leicht strafmindernd mag in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte selber ebenfalls dem Drogenkonsum verfallen war (act. 2/19/3 S. 4 f. Fragen 21-23); dessen Abhängigkeit von Drogen war indes nicht stark ausgeprägt (act. 2/19/3 S. 5 Fragen 24), zumal in den Akten keine Entzugssymptome aus der Zeit seiner Untersuchungshaft vom 11. Juli 2017 bis 15. September 2017 (act. 2/20/1) dokumentiert sind und auch von der Verteidigung dergleichen nie vorgetragen wurde.
E. 2.2.2 Straferhöhend fällt das Zusammentreffen mehrerer mit Freiheitsstrafe bedrohter Straftatbestände ins Gewicht. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich sein getrübter Leumund aus, indem er in der Schweiz schon einmal straffällig geworden war (act. 2/18/1).
E. 2.2.3 Der Beschuldigte wurde nach erstandener Untersuchungshaft am 15. September 2017 umgehend aus der Schweiz ausgeschafft (act. 2/20/1) und war daher bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend (act. 11). Über seine persönlichen Verhältnisse sind daher nur seine wenigen Angaben aus der Untersuchung bekannt, die sich freilich allesamt nicht verifizieren lassen, wie dies bei einem Kriminaltouristen letztlich in der Natur der Sache liegt. Gemäss seinen Schilderungen lebt er in [...] im Kosovo, wo seine Familie Ackerland besitze. Im Kosovo habe er keine geregelte Anstellung, sei seit mehreren Jahren arbeitslos, gehe aber Gelegenheitsarbeiten nach (act. 2/6/1 S. 7 Fragen 42-44). Von Beruf sei er Elektriker und habe ein unterstützungspflichtiges Kind (Jg. 2004); er habe ca. 4-5'000 Euro Schulden und werde gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt (act. 2/18/2).
E. 2.2.4 Werden die bis dahin dargelegten Strafzumessungsfaktoren miteinander gewichtet, so erscheint eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Strafmindernd wirkt sich nun allerdings die insgesamt lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens aus; namentlich das Berufungsverfahren hat sich seit Abschluss des Schriftenwechsels Mitte Februar 2019 (act. 43) bis zur vorliegenden Erledigung in die Länge gezogen. Wenngleich die lange Verfahrensdauer den längst ausgeschafften Beschuldigten höchstwahrscheinlich nicht konkret belastet hat, ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion von vier Monaten Rechnung zu tragen. Weitere Umstände, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.
E. 2.2.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller hier relevanten Strafzumessungselemente ist gegenüber dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen, was vorliegend im Ergebnis dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft entspricht (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3).
E. 2.3 Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 5-7) ist daher zu bestätigen. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG sowie in Verbindung mit Art. 2 lit. a BetmG; des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d AuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 100.-. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft vom
11. Juli 2017 bis 15. September 2017 wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen; bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
E. 3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die vom Beschuldigten vom 11. Juli 2017 bis 15. September 2017 erstandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist sodann aufzuschieben, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung gegen den bereits von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug nicht opponiert bzw. selber ausdrücklich auch einen Strafaufschub beantragt (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3). Die Probezeit ist dabei auf hier angemessene vier Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), was bereits der erstinstanzlichen Anordnung entspricht und von der Staatsanwaltschaft wiederum auch in der Berufung beantragt worden ist und im Übrigen der Beschuldigte sich in seiner Berufungsantwort (act. 40) nicht dagegen widersetzt hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der namentlich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen (so vom Beschuldigten beantragt; siehe act. 40 S. 2 Antrag Ziff. 5), wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 3.2 Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, um hier - mutmasslich innerhalb einer grösseren Gruppe albanischer Staatsangehöriger - im Drogenhandel mitzuwirken; er hat keinerlei Beziehung zur Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist eine Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten im Lichte von Art. 66a StGB zwingend und auch verhältnismässig. Der Beschuldigte vermag denn auch in seiner Berufungsantwort (act. 40) nicht einen einzigen Aspekt aufzubringen, welcher eine andere Sichtweise nahelegen würde.
E. 3.3 In Hinsicht auf die nunmehr konkret festzusetzende Dauer der Landesverweisung ist in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft (act. 38 S. 7 f. Ziff. 4) Folgendes zu bemerken: Die Betäubungsmitteldelinquenz des aus dem Kosovo stammenden Beschuldigten wiegt schwer, treffen nämlich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem äusserst sensiblen Bereich. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte trotz bereits bestehender Einreisesperre (act. 2/4/2) sowie trotz einschlägiger Vorstrafe wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz (act. 2/18/1) abermals einzig und allein zur Begehung schwerer krimineller Handlungen in die Schweiz gelangt ist und er ansonsten überhaupt keinen Bezug zur Schweiz hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen, als angemessen und ist daher in diesem Sinne zu entscheiden.
E. 4 Der Beschuldigte wird für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
E. 4.1 Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten zusätzlich noch eine Busse in Höhe von CHF 100.- aus, da dieser verbotenerweise selber Drogen konsumiert hatte (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 2 sowie S. 18 E. V. 6.3). Beim illegalen Konsum von Drogen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB); eine entsprechende Widerhandlung ist ausschliesslich mit Busse zu ahnden.
E. 4.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Erhöhung dieser Übertretungsbusse
auf CHF 500.- (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 4 und S. 7
Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft legt indes nicht dar, inwiefern die
erstinstanzlich auf CHF 100.- bemessene Busse im Lichte von
Art. 106 Abs. 3 StGB nicht angemessen wäre und ist solches auch
nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich. Die Berufung ist daher in
diesem Punkt abzuweisen und die Busse in der vorinstanzlich festgelegten Höhe
zu belassen. Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung von Art. 106
Abs. 2 und Abs. 3 StGB zutreffend angeordnet, dass die Busse bei
schuldhaftem Nichtbezahlen in eine vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Tag umgewandelt wird.
VI.
1.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von
fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen (act. 25 S. 21
Dispositiv-Ziff. 2 in fine und S. 19 E. VI.). Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Landesverweisung für die
Dauer von acht Jahren (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 5 sowie
S. 7 f. Ziff. 4).
2.
Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung stützt
sich auf Art. 66a
bis
StGB (nicht obligatorische
Landesverweisung); bei einer auf diese Bestimmung abgestützten
Landesverweisung beträgt die mögliche Fernhaltedauer 3-15 Jahre.
Vorliegend ist der Beschuldigte entgegen dem
vorinstanzlichen Entscheid nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen. Dieser erheblich schwerer
wiegende Schuldspruch zieht eine obligatorische Landesverweisung nach sich
(Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Vor diesem Hintergrund ist
daher die von der Vorinstanz angewandte Bestimmung von Art. 66a
bis
StGB hier nicht mehr einschlägig, sondern ist die angemessene Dauer der
Landesverweisung neu nach Massgabe von Art. 66a StGB festzulegen.
3.
E. 5 Der rumänische Führerschein und die rumänische Identitätskarte (Totalfälschungen; Lagernummer SN 178/17) werden der Kantonspolizei Glarus für Ausbildungszwecke überlassen. Die übrigen beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände, Drogenutensilien und Drogen (Verfahrensnummer SA.2016.00603, Lagernummer SN 178/17 und SN 193/17) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.
E. 6 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00142 und das Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'600.- festgesetzt. Die weiteren Verfahrenskosten betragen: CHF 2'500.- Untersuchungsgebühr (SA.2016.00603); CHF 2'089.80 amtliche Verteidigung in der Untersuchung; CHF 2'119.95 amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht; CHF 1'388.15 amtliche Verteidigung vor Obergericht; CHF 300.- Entscheid Zwangsmassnahmengericht SG.2017.00078; CHF 300.- Entscheid Überwachung SG.2017.00083; CHF 1'735.- Fernmeldedienstleistungen; CHF 630.- Betäubungsmittelanalyse St. Gallen; CHF 449.- IRM Haaranalyse; CHF 881.10 IRM Tox Screening.
E. 7 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 hiervor werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. die Kosten der amtlichen Verteidigung werden erst dann vom Beschuldigten bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden spätestens im März 2021 überprüft.
E. 8 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.______, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'388.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung für seine Bemühungen in der Untersuchung (CHF 2'089.80) sowie im vorinstanzlichen Verfahren (CHF 2'119.95) bereits ausbezahlt worden ist.
E. 9 Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Obergericht 22.11.2019 OG.2018.00053 (OGS.2019.53) Glaris Obergericht 22.11.2019 OG.2018.00053 (OGS.2019.53) Glarona Obergericht 22.11.2019 OG.2018.00053 (OGS.2019.53)
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 22. November 2019 Verfahren OG.2018.00053 Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B.______ Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.______ betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. über die Rechtsbegehren A. De r Anklägerin und Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom
22. Januar 2019, [act. 38]): 1. Die Ziffern 1 (einzig bezüglich einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG) und 2 des Urteils der Strafgerichtskommission vom
28. März 2018 seien aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG sowie Art. 2 lit. a BetmG. 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu verurteilen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 4. Die beschuldigte Person sei zudem mit einer Busse von CHF 500.- zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung habe an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu treten. 5. Gegen den Beschuldigten sei eine Landesverweisung von acht Jahren auszusprechen; 6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. B. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2019 [act. 40]): 1. Der Beschuldigte sei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 lit. a und b AuG schuldig zu sprechen. 2. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.- zu belegen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft seit 11. Juli 2017. 4. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 6. Die sichergestellten Drogen, Drogenutensilien und Gegenstände seien einzubeziehen und zu vernichten. 7. Die Verfahrens- und Anklagekosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. ____________________ Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staats-anwaltschaft) erhob am 13. Dezember 2017 Anklage (act. 1) gegen den Beschuldigten B.______ wegen: - qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG sowie Art. 2 lit. a BetmG [schwerwiegende unbefugte Handlungen mit Drogen sowie Treffen von Anstalten zu entsprechenden Handlungen]; - Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG; - Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB; - mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG. 2. Mit Urteil vom 28. März 2018 erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts den Angeklagten für schuldig der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG und des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG und der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 1). Die Strafkammer verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen; zudem hat der Beschuldigte eine Busse von CHF 100.- zu entrichten bzw. bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu verbüssen; sodann verwies die Strafkammer den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Dispositiv-Ziff. 2 und Ziff. 3). Hinsichtlich der in der Untersuchung beschlagnahmten Gegenstände verfügte die Strafkammer, dass der gefälschte rumänische Führerschein und die gefälschte rumänische Identitätskarte zu Ausbildungszwecken der Kantonspolizei Glarus überlassen und die übrigen Gegenstände eingezogen und vernichtet werden (Dispositiv-Ziff. 4). Ausgangsgemäss überband die Strafkammer dem Beschuldigten die Prozess- und Untersuchungskosten, wobei die amtliche Verteidigung vorab aus der Staatskasse zu entschädigen ist und der Beschuldigte die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten hat (Dispositiv-Ziff. 5-7). 3. Am 19. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist beim Obergericht Berufung (act. 28). Sie ficht dabei konkret nur Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 und Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils an und verlangt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter [und nicht bloss einfacher] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und fordert eine entsprechend höhere Freiheitsstrafe von 24 Monaten (dies ebenfalls bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren) sowie eine Busse von CHF 500.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen; zudem soll gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren ausgesprochen werden. 4. Der Beschuldigte hat innert angesetzter Frist (siehe dazu act. 29) keine Anschlussberufung erhoben. Das Berufungsverfahren wurde in der Folge im Einverständnis mit den Parteien schriftlich geführt (siehe dazu act. 30 und 33). Die Staatsanwaltschaft erstattete am
22. Januar 2019 innert erstreckter Frist (act. 37) die Berufungsbegründung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 38). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte am 14. Februar 2019 die Berufungsantwort ein mit den ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 40). II. 1. 1.1 Das hier angefochtene Strafurteil der Strafkammer (act. 25) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2 Vorliegend wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung nicht gegen sämtliche Punkte des angefochtenen Entscheids. Sie ficht konkret Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 an, indem sie eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter (und nicht bloss einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt. Als Folge davon verlangt sie sodann in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils eine höhere Bestrafung und eine längere Dauer der Landesverweisung. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungsantwort unter anderem, es sei auf die Landesverweisung zu verzichten. Dieser Antrag erscheint als zulässig, auch wenn der Beschuldigte selber gegen die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung von immerhin fünf Jahren weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Da nämlich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Landesverweisung noch einmal zum Verhandlungsgegenstand macht, hat das Obergericht diesen Urteilspunkt umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO); das bedeutet, dass in diesem Punkt eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids ebenso zugunsten des Beschuldigten denkbar ist (BSK- Eugster, N 1 zu Art. 398 StPO sowie BSK- Ziegler/Keller, N 1 zu Art. 391 StPO). Gelänge dabei das Obergericht zur Ansicht, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, würde unweigerlich auch die im erstinstanzlichen Urteil in Dispositiv-Ziff. 3 verfügte Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem obsolet (siehe dazu auch Art. 404 Abs. 2 StPO). Somit ergibt sich, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die folgenden Punkte des angefochtenen Entscheids zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO): Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1, Dispositiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3. 1.3 Alle übrigen Urteilspunkte sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen (siehe dazu Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Es betrifft dies konkret: Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen Konsums von Drogen), Ziff. 1 Abs. 3 (mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), Ziff. 1 Abs. 4 (Fälschung von Ausweisen), Ziff. 4 (Einziehung und teilweise Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen). Ebenfalls nicht angefochten ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 5 bis Ziff. 7). Da allerdings das Obergericht auf die vorliegende Berufung eintritt, hat das Gericht am Ende ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO) und hat dabei von Gesetzes wegen noch einmal über die erstinstanzliche Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, einschliesslich unzutreffende Ermessensausübung, oder habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. III. 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufung, es sei der Beschuldigte gestützt auf den Anklagesachverhalt entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen (act. 38 Anträge Ziff. 1 und 2). 1.2 Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit « viele Menschen » in diesem Sinne 20 Personen gemeint. Die Gesundheit vieler Menschen kann mit einer Menge Betäubungsmittel in Gefahr gebracht werden, die bei 20 Menschen zum Risiko einer mindestens psychischen oder physischen Abhängigkeit führt. Bei Heroin genügen 12 Gramm reinen Stoffes, um die Gesundheit von 20 Menschen zu gefährden (BGE 119 IV 180). 2. Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2017 bei einer Verkehrskontrolle in Ricken-Gommiswald/SG angehalten und – da er gefälschte Ausweispapiere vorgezeigt hatte – einer genaueren Überprüfung unterzogen. Dabei entdeckte die Polizei, dass der Beschuldigte 48 g Heroin auf sich trug. Der Reinheitsgehalt des Stoffes betrug 14 % und war demnach der Beschuldigte konkret im Besitze von 6.27 g reinem Heroin (act. 2/1/1 S. 5 und act. 2/3/10 S. 2). In Bezug auf den entsprechenden Anklagesachverhalt (act. 1 S. 2 Ziff. 1.1 lit. a [Transport/Besitz von 6.27 g reinem Heroin]) war der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch im erstinstanzlichen Verfahren geständig und ist diese Begebenheit im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr strittig (es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die dort angegebenen Belegstellen verwiesen werden [act. 25 S. 5 f. E. III. 1.1. und 1.2. sowie S. 13 E. IV. 3.]). Allein aber mit dem nachgewiesenen Besitz von 6.27 g reinem Heroin liegt noch keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. 3. Die Staatsanwaltschaft lastet in der Anklage dem Beschuldigten aufgrund weiterer Begebenheiten eine insgesamt qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an (act. 1 S. 2 ff. Ziff. 1.1. lit. b-f). Aus Sicht der Vorinstanz lassen sich jedoch diese weiteren Begebenheiten nicht dergestalt mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen, dass dieser wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen wäre (act. 25 S. 8 ff. E. III. 4.-4.3.2. sowie S. 14 f. E. IV. 4.1. und 4.2.). Die Staatsanwaltschaft erkennt darin eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts sowie daraus folgend auch eine falsche Rechtsanwendung und verlangt mit ihrer Berufung eine entsprechende Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids bzw. eine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (act. 38 S. 2 ff. Ziff. 2.1.-2.8.). 3.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus [in dubio pro reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.1.1 Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen). 3.1.2 Die Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft näher besehen in zwei bzw. drei Stufen (siehe zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1. – E. 2.2.3.3. mit zahlreichen Hinweisen). In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Sodann hat das Gericht in einem zweiten Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu würdigen und als Resultat dieses Vorgangs ein Beweisergebnis festzustellen. Das betreffende Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Ergibt sich dem Gericht bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ein zwiespältiges, unklares Bild und hegt das Gericht daher vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, so ist dieser freizusprechen. Das Resultat der Beweisauswertung ist schliesslich, dies der dritte Schritt, dahingehend zu beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (siehe zu Letzterem: Urteil BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.3.1). 3.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist die Vorinstanz bei der Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhaltes nicht nach dem soeben aufgezeigten "Schema" vorgegangen. So hat es die Vorinstanz unterlassen, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zu Recht rügt (act. 38 S. 4 ff. Ziff. 2.3. – 2.7.), sich zunächst einmal ein Gesamtbild über alle Indizien zu verschaffen und dieses insgesamt zu würdigen und zu beurteilen. Ganz augenfällig ist dies namentlich am Beispiel des Fingerabdruckes des Beschuldigten auf der Innenseite eines von der Polizei konfiszierten Knittersackes, in welchem sich 1'158 g Heroin befanden (siehe dazu act. 2/2/1 S. 2 "Dakty-Hit" und act. 2/2/8 S. 2). Bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts hat die Vorinstanz dieses Indiz gänzlich isoliert betrachtet und beurteilt und dabei als grundsätzlich belastendes Moment verworfen (act. 25 S. 9 f. E. III. 4.2.2.), statt dieses Indiz zusammen mit den weiteren Beweisen insgesamt zu würdigen. Ferner hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung (act. 25 S. 5 ff. E. III.) den Umstand, dass beim Beschuldigten Heroin und Kokain mutmasslich durch damit kontaminierte Hände in dessen Kopfhaar gelangt war (act. 2/13/5 S. 3 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4), als Indiz bloss im Kontext mit dem vorerwähnten Fingerabdruck besprochen, ansonsten aber nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen (act. 25 S. 10 E. III. 4.2.2.). In ähnlicher Weise ist die Vorinstanz auch hinsichtlich aller anderen Indizien verfahren, indem sie diese ebenfalls weitgehend nur je in sich anstatt insgesamt beurteilt hat (act. 25 S. 10 f. E. III. 4.3.2); überhaupt unterlassen hat es die Vorinstanz schliesslich, die Indizien ebenso mit dem vorhandenen direkten Beweis (nachweislich stattgefundener Besitz und Transport von 48 g Heroin, wovon 6.72 g reines Heroin, am
11. Juli 2017) zu verknüpfen, um dabei ein Gesamtbild zu erlangen. Kommt überdies hinzu, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung zugleich mit der rechtlichen Würdigung vermengt hat (siehe dazu act. 25 S. 15 E. IV. 4.2., wo im Abschnitt "Rechtliche Würdigung" in erster Linie der Sachverhalt erstellt wird). 3.3 Aus dem eben Gesagten folgt, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 StPO vorgegangen ist, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend hinweist (act. 38 insbesondere S. 4 Ziff. 2.3.). Demnach ist vorliegend eine rechtskonforme Beweiswürdigung nachzuholen. Abhängig von deren Ergebnis wird danach je nachdem auch noch eine neue rechtliche Beurteilung erforderlich sein. 4. 4.1 Relevante Beweismittel 4.1.1 Besitz und Transport von brutto 48 g Heroin bzw. 6.72 g reinem Heroin Als der Beschuldigte anlässlich einer Verkehrskontrolle am 11. Juli 2017 in Ricken/ Gommiswald näher überprüft wurde, stiess die Polizei auf eine Bruttomenge von 48 g Heroin, welches der Beschuldigte in der Unterhose mit sich führte. Der Beschuldigte ist darin geständig (siehe dazu bereits oben E. III. 2.) und es liegt somit ein direkter Beweis dafür vor, dass er am 11. Juli 2017 ein Heroingemisch von 48 g in seinem Besitz hatte, wobei diese Menge beim festgestellten Reinheitsgehalt von 14 % einer Menge von 6.72 g reinem Heroin entsprach; gemäss seinen Angaben habe er beabsichtigt, dieses Heroin gegen eine Abfindung von rund CHF 100.- von Bilten (Glarus Nord) nach Winterthur zu transportieren (act. 2/10/1 S. 3 Frage 2; act. 2/19/3 S. 4 Fragen 16-19). 4.1.2 Fingerabdruck des Beschuldigten in einem mit Heroin gefüllten Knittersack Am 22. November 2016 nahm die Polizei im [...] in Näfels eine Hausdurchsuchung vor, da der konkrete Verdacht bestand, dass albanische Drogenhändler dieses Motel als Logis- und Lagerort benutzen würden. In mehreren Zimmern des Motels konnten grosse Mengen Heroin und hohe Bargeldbeträge sichergestellt werden. Unter anderem beschlagnahmte die Polizei einen Knittersack, welcher mit 1'158 g Heroin (Reinsubstanz 138 g; siehe dazu act. 2/2/11 S. 3 oben) gefüllt war. Auf der Innenseite des betreffenden Knittersackes wurde ein Fingerabdruck des Beschuldigten gesichert (siehe zum Ganzen: act. 2/1/1 S. 5 oben; act. 2/2/8 S. 2; act. 2/2/10 S. 6 unten). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den eruierten Fingerabdruck als Indiz isoliert beurteilt. Sie hat dabei erwogen, es lasse sich nicht feststellen, wann und auf welche Weise der Fingerabdruck auf den Knittersack gelangt sei bzw. ob sich bereits Heroin darin befunden habe, als der Beschuldige mit dem Knittersack hantierte. Dem Beschuldigten könne sodann weder nachgewiesen werden, dass er sich überhaupt einmal im [...]-Motel in Näfels aufgehalten noch dass zwischen ihm und den im Motel einquartierten Personen eine Verbindung bestanden habe (siehe dazu act. 2/2/10 S. 5 f.). Im Lichte dieser verengten Sichtweise mass die Vorinstanz dem erwähnten Fingerabdruck bei der Beurteilung der Anklage keine Relevanz zu (act. 25 S. 9 f. E. III. 4.2.2.). Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Fingerabdruck stellt in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt (Besitz, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Heroin in einer qualifizierten Menge; siehe act. 1 S. 4 lit. f) ein durchaus geeignetes Beweismittel (Indiz) dar. 4.1.3 Hinweis auf Entgegennahme und Transport von Streckmittel Als der Beschuldigte am 11. Juli 2017 verhaftet wurde, trug er ein Mobiltelefon mit der Rufnummer [...] auf sich (act. 2/9/5; act. 2/9/3 Fragen 4 und 5; act. 2/11/1). Die Auswertung des betreffenden Mobiltelefons ergab, dass dessen Benutzer sich am
6. Juli 2017 per SMS mit einer unbekannten Person darüber unterhielt, im Restaurant [...] in Netstal (Gemeinde Glarus) eine unbekannte Menge Streckmittel entgegenzunehmen (act. 2/12/1). Bereits die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass es sich beim fraglichen Benutzer des Mobiltelefons um den Beschuldigten gehandelt hatte und er diejenige Person war, die damals Streckmittel in einer nicht näher bekannten Menge in Netstal abgeholt hatte. Es kann hierzu daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 25 S. 10 f. E. III. 4.3.2.). Wie die Staatsanwaltshaft in ihrer Berufung zutreffend ausführt (act. 38 S. 5 unten), werden Streckmittel mit Betäubungsmitteln vermischt, um einerseits deren Gesamtmasse zu vergrössern und andererseits den Reinheitsgrad der Betäubungsmittel auf ein für die Konsumenten verträgliches Mass zu minimieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2017 in Netstal Streckmittel entgegengenommen und an einen nicht konkret bekannten Ort verbracht hat, stellt daher ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form in die Verarbeitung von Drogen involviert ist. 4.1.4 Fotos von einem Streckmittelbunker im Wald Auf dem konfiszierten Mobiltelefon des Beschuldigten waren ferner Fotos von einem kleinen Sprenkel Waldboden abgespeichert; konkret wurden die Fotos am 7. Juli 2017 auf dem Handy abgespeichert (act. 2/6/4 Anhang "Fotodokumentation", dort S. 3). Die Polizei konnte in der Folge den fotografierten Bereich in einem Waldstück in Bilten (Glarus Nord) lokalisieren; sie fand dort inmitten von mehreren Steinblöcken, zugedeckt mit Erde und Laub, einen Plastiksack, welcher mit 330 g Streckmittel (Paracetamol und Coffein) gefüllt war (siehe zum Ganzen act. 2/6/4 Anhang "Fotodokumentation", dort S. 4; act. 2/3/5 – act. 2/3/8). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass der Beschuldigte vom betreffenden Streckmittelbunker im Wald bei Bilten gewusst habe. Indes sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte die Fotos selber gemacht oder ob er diese von jemandem erhalten sowie ob er die Fotos jemandem weiterversendet habe. Daher sei nicht erstellt, wer das Streckmittel im Wald versteckt habe oder ob es sich um das Streckmittel handle, welches der Beschuldigte im Restaurant [...] erhalten habe (act. 25 S. 11 E. III. 4.3.2 in fine). Aus Sicht der Vorinstanz stellt der Umstand, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon Fotos von einem Erdbunker mit Streckmitteln abgespeichert hatte, letztlich kein Indiz dar in Hinsicht auf den eingeklagten (Gesamt)Sachverhalt (verbotener Umgang mit einer qualifizierten Drogenmenge [siehe act. 1 S. 4 lit. f.]) (siehe dazu auch act. 25 S. 15 E. IV. 4.2.). Darin aber ist die Vorinstanz abermals in eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Indizes verfallen, wie sie gerade nicht angängig ist. Die auf dem Mobiltelefon entdeckten Fotos von einer kleinen Waldpartie, wo in der Folge Streckmittel gefunden werden konnte, sind zweifelfrei zumindest ein Indiz für eine Betätigung mit Drogen, da das aufgefundene Streckmittel dazu prädestiniert ist, um damit Heroin zu strecken (siehe dazu act. 2/1/1 S. 9 unten). Dieses Indiz ist daher in die Reihe der übrigen Beweise zu stellen und sind die Beweise alsdann insgesamt zu würdigen. 4.1.5 Aufenthalt des Beschuldigten im Raum Bilten (Glarus Nord) Es wurde bereits zuvor dargelegt, dass das beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 11. Juli 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon diesem auch effektiv gehört hatte bzw. er dieses Telefon schon zuvor benutzt hatte (siehe zuvor E. 4.1.3). Die rückwirkende Auswertung der Randdaten ergab, dass dieses Mobiltelefon mit der vom Beschuldigten benutzten Rufnummer 076 699 32 56 seit dem 12. Juni 2017 in Betrieb war und sich der Beschuldigte von diesem Tag an bis zu seiner Festnahme am 11. Juli 2017 mehrheitlich im Raum Bilten (Glarus Nord) aufhielt (act. 2/1/1 S. 9). Diese auch in der Anklage (act. 1 S. 2 lit. c) aufgezeigte Begebenheit (Anwesenheit des Beschuldigten im Raum Bilten ab mindestens 12. Juni 2017 bis 11. Juli 2017) stellt in Verbindung mit dem Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten am 7. Juli 2017 Fotos von einem Erdversteck in einem Wald in Bilten abgespeichert wurden (siehe zuvor E. 4.1.4), ein konkretes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte unmittelbar mit den im fraglichen Erdbunker aufgefundenen Streckmittel zu schaffen hatte. Die Vorinstanz hat dieses Indiz (Anwesenheit des Beschuldigten im Raum Bilten, wo sich im selben Zeitraum auch der Erdbunker mit dem Streckmittel befand) im Rahmen ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft greift dies in ihrer Berufung denn auch zu Recht auf (act. 38 S. 4 f. Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5.). 4.1.6 Ergebnis der Haaranalyse Am 17. Juli 2017 wurde beim Beschuldigten eine Haarprobe entnommen; die Länge der Haare ermöglichte eine rückwirkende Untersuchung bis Anfang Februar 2017 (siehe dazu act. 2/13/2 und act. 2/13/5 S. 1 und S. 3 Ziff. 2.2). Die Analyse der Haarprobe ergab, dass im Haar Abbaustoffe von Kokain und Heroin eingelagert waren. Gemäss wissenschaftlicher Erkenntnis gelangten dabei die Drogen mutmasslich nicht allein durch einen entsprechenden Konsum in die Haare, sondern insbesondere auch durch eine externe Kontamination der Haare etwa durch kontaminierte Hände (act. 2/13/5 S. 3 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Ergebnis der Haaranalyse als ein auf einen Umgang mit Heroin und Kokain hinweisendes Indiz zwar vermerkt (act. 25 S. 9 E. III. 4. in fine), ohne dann aber diese Begebenheit gesamtheitlich zu würdigen. Vielmehr hat sie sich auch hier einer bloss selektiven Betrachtung befleissigt und hierbei das Indiz als nicht einschlägig (im Kontext mit dem Fingerabdruck auf dem Knittersack) bzw. als "zu schwach" (im Kontext mit der Frage, ob der Beschuldigte Streckmittel mit Drogen vermischt hat) beurteilt (act. 25 S. 10 E. III. 4.2.2. und S. 15 E. IV. 4.2.). Einzig in Bezug auf die vorliegend nicht mehr strittige Verurteilung des Beschuldigten wegen Eigenkonsums von Drogen (siehe dazu oben E. II. 1.3) liess die Vorinstanz das Ergebnis der Haaranalyse als Beweis gelten (act. 25 S. 13 E. IV. 1.3.2.). Es ist gegenüber dieser selektiven Beweiswürdigung wiederum die gleiche Kritik anzubringen wie schon zuvor. Die Haaranalyse hat ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Februar bis Juli 2017 mutmasslich mit Kokain und Heroin hantiert haben muss, also seine Hände mit diesen Substanzen in Berührung gekommen sind. Nachdem nun aber der Beschuldigte in der Untersuchung selber ausgeführt hatte, im fraglichen Zeitraum einzig Kokain konsumiert zu haben (act. 2/6/1 S. 8 f. Fragen 47-58; act. 2/6/2 S. 2 f. Fragen 64-67), so indiziert die Haaranalyse einen nachweislichen Umgang auch mit Heroin und ist daher dieses Indiz mit Blick auf den vorliegenden Anklagesachverhalt fraglos innerhalb einer Gesamt würdigung aller Beweise mitzuberücksichtigen. 4.1.7 Illegale Anwesenheit und Verwendung eines gefälschten Ausweises Der Beschuldigte hat sich in der Schweiz aufgehalten, obwohl gegen ihn seit 2009 ein Einreiseverbot bestand; zudem hat er hierzulande unter einer falschen Identität verkehrt und hat hierfür eine gefälschte rumänische Identitätskarte sowie einen ebenso gefälschten rumänischen Führerausweis verwendet (siehe zum Ganzen act. 2/4/1 und act. 2/4/2 sowie act. 2/5/1-6). Erstinstanzlich ist der Beschuldigte deswegen wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AuG sowie wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB verurteilt worden (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4) und sind diese beiden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (siehe dazu oben E. II. 1.3.). Der Umstand, dass der Beschuldigte illegal in der Schweiz verweilte und dabei erst noch unter einer falschen Identität, stellt im vorliegenden Gesamtzusammenhang durchaus ein zusätzliches Indiz für eine Verwicklung in unzulässige Drogengeschäfte dar. Insbesondere die Tarnung mit einer falschen Identität lässt nachgerade auf kriminelle Aktivitäten schliessen, will doch dadurch vor allem eine falsche Fährte gelegt und die Aufklärung von Straftaten verunmöglicht werden. 4.2 Beweisauswertung Im Folgenden ist nun anhand der zuvor als relevant erkannten Beweise ein Beweisergebnis festzustellen: Vorweg ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am 11. Juli 2017 brutto 48 g Heroin bzw. 6.72 g reines Heroin auf sich trug, wobei er diesen Stoff an einen Abnehmer in Winterthur auszuliefern beabsichtigte. Allein schon damit ist erstellt, dass der Beschuldigte sich aktiv im Drogenhandel betätigte. Vor diesem Hintergrund erlangen daher die weiteren Indizien eine geradezu bezeichnende Bedeutung, zumal sich der illegal in der Schweiz anwesende Beschuldigte bei alledem auch noch mit einer falschen Identität getarnt hatte. Das insgesamt dichte Mosaik an Indizien deutet darauf hin, dass der Beschuldigte in sehr erheblichem Umfang Betäubungsmittel (insbesondere Heroin) verarbeitet und in Verkehr gebracht hatte. Entsprechende Hinweise auf den Umgang mit grösseren Drogenmengen sind der vorgefundene Fingerabdruck des Beschuldigten auf einem Knittersack, welcher mit mehr als einem Kilo Heroin gefüllt war, wovon 138 g reines Heroin (oben E. III. 4.1.2) sowie die anhand der Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten in einem Waldversteck in Bilten aufgefundene Menge von 330 g Streckmittel (oben E. III. 4.1.4). Geht man davon aus, dass die betreffende Streckmittelmenge dergestalt mit Heroin vermischt werden sollte, dass am Ende ein Heroin-Reinheitsgrad von angenommen 10 % verbleibt (diese Annahme erscheint insofern vertretbar, als sowohl beim Heroin, welches dem Beschuldigten bei der Verhaftung abgenommen wurde, als auch beim Heroin im Knittersack der jeweilige Reinheitsgehalt höher war), so wäre hierzu eine Vermischung mit immerhin 36 g reinem Heroin notwendig gewesen. Sodann wird das Bild des Beschuldigten als einer Person, die mehrfach Handlungen zwecks Verarbeitung und Inverkehrbringung von Drogen vornahm, dadurch erhärtet, dass das Ergebnis der Haaranalyse darauf hindeutet, dass er sich seine Hände mit Drogen verunreinigt hatte (siehe oben E. III. 4.1.6), was damit zu erklären ist, dass er etwa selber Drogen mit Streckmittel vermischt hatte. Zudem holte er persönlich am 6. Juli 2017 in einem Restaurant in Netstal eine nicht näher bekannte Menge Streckmittel ab (siehe oben E. III. 4.1.3) und hielt sich im Juni/Juli 2017 über Wochen hinweg im Raum Bilten auf, wo sich ebenso der Streckmittelbunker im Wald befand (oben E. 4.1.5). 4.3 Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung Das Ergebnis der Beweisauswertung lässt keinen Zweifel zurück, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in erheblichem Umfang in den Drogenhandel verwickelt war; mutmasslich agierte er dabei als Mitglied einer im Kanton Glarus tätig gewesenen albanischen Drogenbande (siehe dazu act. 2/2/10; mehrere separate Strafverfahren am Kantonsgericht Glarus), was aber hier nicht weiter von Belang ist. Seine Tätigkeiten bestanden insbesondere darin, dass er Drogen transportierte und verarbeitete sowie konkrete Vorkehrungen dazu traf, um selber oder zusammen mit Mittätern Drogen mit Streckmitteln zu vermischen. Bei alledem bezogen sich seine entsprechenden Betätigungen mit oder hinsichtlich Drogen auf jedenfalls insgesamt mehr als 12 g reines Heroin. Offensichtlich ist ferner auch, dass der Beschuldigte bei all seinen Handlungen wissentlich und willentlich agierte. Weil demnach keine Bedenken in Bezug auf den exakt dieses Beweisergebnis abbildenden Anklagesachverhalt verbleiben, und zwar weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht, besteht von vornherein kein Raum für irgendwelche In-dubio-pro-reo-Überlegungen. IV. Die rechtliche Würdigung des soeben erstellten Anklagesachverhalts ergibt Folgendes: Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen wissentlich und willentlich unbefugt Betäubungsmittel verarbeitet, befördert, in den Verkehr gebracht und besessen sowie ferner auch Anstalten zu entsprechenden Handlungen getroffen; Letzteres dabei in Bezug auf das vom Beschuldigten in Netstal abgeholte Streckmittel sowie das im Waldversteck aufgefundene Streckmittel, welches vom Beschuldigten selber oder in Mittäterschaft mit anderen Personen mit Drogen vermischt worden wäre. Die Tathandlungen bezogen sich dabei auf eine Menge reinen Heroins von insgesamt mehr als 12 g, womit ein qualifizierter Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 119 IV 180). Gesetzliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher schuldig der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG. Daraus folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen ist, indem im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch nicht wegen bloss einfacher Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern wegen qualifizierter Widerhandlung ergeht. V. 1. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bedeutet, dass zugleich auch die Strafe neu zu bemessen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung denn auch explizit beantragt (act. 28 und act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3 sowie S. 7 Ziff. 3). 2. 2.1 Wer eine qualifizierte Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Nach oben reicht der Strafrahmen dabei bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind neben der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zusätzlich die bereits von der Vorinstanz rechtskräftig beurteilten weiteren Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) zu sanktionieren, welche der Beschuldigte begangen hat, nämlich zum einen der mehrfache Verstoss gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG und zum anderen die Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Indem hier mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestände zusammentreffen, reicht der abstrakt mögliche Strafrahmen von minimal einem Jahr und einem Tag Freiheitsentzug bis maximal 20 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Innerhalb des soeben aufgezeigten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 2.2.1 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt schwer. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (act. 25 S. 17 E. V. 6.1), hielt sich der Beschuldigte effektiv als Kriminaltourist in der Schweiz auf. Dabei betätigte er sich mit Drogengeschäften, um sich auf diese illegale Weise in rein egoistischer Manier und ohne Rücksicht auf die Gesundheit von Menschen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. um sich zu bereichern; die Handlungen und das Motiv des Beschuldigten sind als ausserordentlich verwerflich zu bezeichnen. Leicht strafmindernd mag in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte selber ebenfalls dem Drogenkonsum verfallen war (act. 2/19/3 S. 4 f. Fragen 21-23); dessen Abhängigkeit von Drogen war indes nicht stark ausgeprägt (act. 2/19/3 S. 5 Fragen 24), zumal in den Akten keine Entzugssymptome aus der Zeit seiner Untersuchungshaft vom 11. Juli 2017 bis 15. September 2017 (act. 2/20/1) dokumentiert sind und auch von der Verteidigung dergleichen nie vorgetragen wurde. 2.2.2 Straferhöhend fällt das Zusammentreffen mehrerer mit Freiheitsstrafe bedrohter Straftatbestände ins Gewicht. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich sein getrübter Leumund aus, indem er in der Schweiz schon einmal straffällig geworden war (act. 2/18/1). 2.2.3 Der Beschuldigte wurde nach erstandener Untersuchungshaft am 15. September 2017 umgehend aus der Schweiz ausgeschafft (act. 2/20/1) und war daher bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend (act. 11). Über seine persönlichen Verhältnisse sind daher nur seine wenigen Angaben aus der Untersuchung bekannt, die sich freilich allesamt nicht verifizieren lassen, wie dies bei einem Kriminaltouristen letztlich in der Natur der Sache liegt. Gemäss seinen Schilderungen lebt er in [...] im Kosovo, wo seine Familie Ackerland besitze. Im Kosovo habe er keine geregelte Anstellung, sei seit mehreren Jahren arbeitslos, gehe aber Gelegenheitsarbeiten nach (act. 2/6/1 S. 7 Fragen 42-44). Von Beruf sei er Elektriker und habe ein unterstützungspflichtiges Kind (Jg. 2004); er habe ca. 4-5'000 Euro Schulden und werde gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt (act. 2/18/2). 2.2.4 Werden die bis dahin dargelegten Strafzumessungsfaktoren miteinander gewichtet, so erscheint eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Strafmindernd wirkt sich nun allerdings die insgesamt lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens aus; namentlich das Berufungsverfahren hat sich seit Abschluss des Schriftenwechsels Mitte Februar 2019 (act. 43) bis zur vorliegenden Erledigung in die Länge gezogen. Wenngleich die lange Verfahrensdauer den längst ausgeschafften Beschuldigten höchstwahrscheinlich nicht konkret belastet hat, ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion von vier Monaten Rechnung zu tragen. Weitere Umstände, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. 2.2.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller hier relevanten Strafzumessungselemente ist gegenüber dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen, was vorliegend im Ergebnis dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft entspricht (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3). 3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die vom Beschuldigten vom 11. Juli 2017 bis 15. September 2017 erstandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist sodann aufzuschieben, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung gegen den bereits von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug nicht opponiert bzw. selber ausdrücklich auch einen Strafaufschub beantragt (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 3). Die Probezeit ist dabei auf hier angemessene vier Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), was bereits der erstinstanzlichen Anordnung entspricht und von der Staatsanwaltschaft wiederum auch in der Berufung beantragt worden ist und im Übrigen der Beschuldigte sich in seiner Berufungsantwort (act. 40) nicht dagegen widersetzt hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten zusätzlich noch eine Busse in Höhe von CHF 100.- aus, da dieser verbotenerweise selber Drogen konsumiert hatte (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 2 sowie S. 18 E. V. 6.3). Beim illegalen Konsum von Drogen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB); eine entsprechende Widerhandlung ist ausschliesslich mit Busse zu ahnden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Erhöhung dieser Übertretungsbusse auf CHF 500.- (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 4 und S. 7 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft legt indes nicht dar, inwiefern die erstinstanzlich auf CHF 100.- bemessene Busse im Lichte von Art. 106 Abs. 3 StGB nicht angemessen wäre und ist solches auch nicht ohne weiteres aus den Akten ersichtlich. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen und die Busse in der vorinstanzlich festgelegten Höhe zu belassen. Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zutreffend angeordnet, dass die Busse bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag umgewandelt wird. VI. 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 2 in fine und S. 19 E. VI.). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren (act. 38 S. 2 Antrag Ziff. 5 sowie S. 7 f. Ziff. 4). 2. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung stützt sich auf Art. 66a bis StGB (nicht obligatorische Landesverweisung); bei einer auf diese Bestimmung abgestützten Landesverweisung beträgt die mögliche Fernhaltedauer 3-15 Jahre. Vorliegend ist der Beschuldigte entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG zu verurteilen. Dieser erheblich schwerer wiegende Schuldspruch zieht eine obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Vor diesem Hintergrund ist daher die von der Vorinstanz angewandte Bestimmung von Art. 66a bis StGB hier nicht mehr einschlägig, sondern ist die angemessene Dauer der Landesverweisung neu nach Massgabe von Art. 66a StGB festzulegen. 3. 3.1 Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der namentlich eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen hat, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen (so vom Beschuldigten beantragt; siehe act. 40 S. 2 Antrag Ziff. 5), wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3.2 Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, um hier - mutmasslich innerhalb einer grösseren Gruppe albanischer Staatsangehöriger - im Drogenhandel mitzuwirken; er hat keinerlei Beziehung zur Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist eine Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten im Lichte von Art. 66a StGB zwingend und auch verhältnismässig. Der Beschuldigte vermag denn auch in seiner Berufungsantwort (act. 40) nicht einen einzigen Aspekt aufzubringen, welcher eine andere Sichtweise nahelegen würde. 3.3 In Hinsicht auf die nunmehr konkret festzusetzende Dauer der Landesverweisung ist in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft (act. 38 S. 7 f. Ziff. 4) Folgendes zu bemerken: Die Betäubungsmitteldelinquenz des aus dem Kosovo stammenden Beschuldigten wiegt schwer, treffen nämlich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem äusserst sensiblen Bereich. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte trotz bereits bestehender Einreisesperre (act. 2/4/2) sowie trotz einschlägiger Vorstrafe wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz (act. 2/18/1) abermals einzig und allein zur Begehung schwerer krimineller Handlungen in die Schweiz gelangt ist und er ansonsten überhaupt keinen Bezug zur Schweiz hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen, als angemessen und ist daher in diesem Sinne zu entscheiden. 4. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben (siehe dazu Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro; SR 362.0), wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend verfügt hat (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 3). VII. 1. Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gutzuheissen ist, indem der Beschuldigte im Gegensatz zum angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und demgemäss auch eine höhere Strafe auszusprechen sowie eine längere Dauer der Landesverweisung festzulegen ist. Einzig in einem marginalen Nebenpunkt (Höhe der Übertretungsbusse) dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht durch, ist nämlich die betreffende Busse in der von der Vorinstanz angesetzten Höhe von CHF 100.- zu belassen. 2. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Rechtsanwalt C.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 1'388.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (act. 46). Der für die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens kostenpflichtige Beschuldigte hat der Gerichtskasse diese Auslagen zurückzuerstatten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Grundsätzlich liesse sich zwar erwägen, dem Beschuldigten nicht die gesamten Kosten seines Verteidigers für das Berufungsverfahren zu überbinden, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht in allen Punkten Recht bekommen hat. Allerdings hat der Verteidiger selber in seiner Berufungsantwort (act. 40) zur Frage der hier unverändert belassenen Höhe der Busse keine Ausführungen gemacht und insofern auch keinen Aufwand verrechnet. 2.3 Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 25 S. 21 Dispositiv-Ziff. 5-7) ist daher zu bestätigen. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG sowie in Verbindung mit Art. 2 lit. a BetmG; des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d AuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 100.-. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft vom
11. Juli 2017 bis 15. September 2017 wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen; bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Beschuldigte wird für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 5. Der rumänische Führerschein und die rumänische Identitätskarte (Totalfälschungen; Lagernummer SN 178/17) werden der Kantonspolizei Glarus für Ausbildungszwecke überlassen. Die übrigen beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände, Drogenutensilien und Drogen (Verfahrensnummer SA.2016.00603, Lagernummer SN 178/17 und SN 193/17) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 6. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren SG.2017.00142 und das Berufungsverfahren wird auf insgesamt CHF 4'600.- festgesetzt. Die weiteren Verfahrenskosten betragen: CHF 2'500.- Untersuchungsgebühr (SA.2016.00603); CHF 2'089.80 amtliche Verteidigung in der Untersuchung; CHF 2'119.95 amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht; CHF 1'388.15 amtliche Verteidigung vor Obergericht; CHF 300.- Entscheid Zwangsmassnahmengericht SG.2017.00078; CHF 300.- Entscheid Überwachung SG.2017.00083; CHF 1'735.- Fernmeldedienstleistungen; CHF 630.- Betäubungsmittelanalyse St. Gallen; CHF 449.- IRM Haaranalyse; CHF 881.10 IRM Tox Screening. 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 hiervor werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt und von ihm bezogen. die Kosten der amtlichen Verteidigung werden erst dann vom Beschuldigten bezogen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden spätestens im März 2021 überprüft. 8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.______, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'388.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung für seine Bemühungen in der Untersuchung (CHF 2'089.80) sowie im vorinstanzlichen Verfahren (CHF 2'119.95) bereits ausbezahlt worden ist. 9. Schriftliche Mitteilung an: [...]