Ehescheidung (Sistierung des Verfahrens)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 im Verfahren ZG.2016.00340 aufzuheben.
E. 2 In Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 im Verfahren ZG.2016.00340 sei auf die Scheidungsklage des Beschwerdegegners vom
23. Mai 2016 nicht einzutreten.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Gegen diese Sistierungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 erhob A.______ (nachfolgend auch „Beschwerdeführerin“) mit Eingabe vom 2. Januar 2017 (act. 11) innert Frist (act. 10 S. 6 [ZG.2016.00340] i.V.m. act. 11 S. 1) Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs sinngemäss erwähnten Anträge. Daraufhin hat sie den von ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2017 eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 500.– rechtzeitig geleistet (act. 13-15). Das Obergericht hat sodann die Akten des Verfahrens ZG.2016.00341 beigezogen.
E. 5 Auf die Einholung einer
Stellungnahme von B.______
(nachfolgend auch
„Beschwerdegegner“)
zur Beschwerde wird verzichtet, da sich diese –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unbegründet erweist (Art. 322
Abs. 1 ZPO).
II.
1.
Bei der angefochtenen Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 (act. 10
[ZG.2016.00340]) handelt es sich um einen Sistierungsentscheid im Sinne von
Art. 126 Abs. 1 ZPO. Als solcher fällt er unter die Kategorie der
prozessleitenden Verfügungen (BGE 141 III 270 E. 3.3). Da
Sistierungsentscheide in Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich der Anfechtung
mittels Beschwerde unterstellt sind, ist für deren Anfechtbarkeit nicht erforderlich,
dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl.
Art. 319 lit. b ZPO; zum Ganzen: Freiburghaus/Afheldt, ZK ZPO,
Art. 319 N 11 f.).
2.
Die Vorinstanz erwog sinngemäss
(act. 10 [ZG.2016.00340]), die Beschwerdeführerin habe zwar ihre
Scheidungsklage zeitlich früher anhängig gemacht, als dies der
Beschwerdegegner getan habe, und es möge zutreffen, dass aufgrund der
früher anhängig gemachten Scheidungsklage eine Rechtshängigkeitssperre
bestehe. Es liege aber in der Kompetenz des Gerichts, zu bestimmen, in
welchem Zeitpunkt es das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen überprüfe.
Vorliegend habe der Beschwerdegegner infolge der mit dem
Einreichungszeitpunkt verknüpften Rechtsfolgen (Güterrecht, Vorsorgeausgleich)
und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage
jederzeit zurückziehen könne, ein grosses Interesse daran, dass die
Prozessvoraussetzungen in Bezug auf seine eigene Scheidungsklage zurzeit
noch nicht geprüft werden und diese weiterhin anhängig bleibe. Daher sei
hinsichtlich der Scheidungsklage des Beschwerdegegners kein Nichteintretensentscheid
wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu fällen, sondern das Verfahren zu
sistieren, bis zur von der Beschwerdeführerin eingereichten Scheidungsklage
ein Endentscheid ergangen sei.
3.
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde (act. 11 Rz. III.1 ff.) zusammengefasst
geltend, die frühere Rechtshängigkeit des von ihr eingeleiteten
Scheidungsverfahrens bewirke, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen
den Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden könne. Somit
fehle es in Bezug auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Scheidungsklage
an einer Prozessvoraussetzung und es könne auf diese nicht eingetreten
werden. Für eine Verfahrenssistierung wie auch dafür, die Prozessvoraussetzungen
erst später zu prüfen, läge kein Grund vor. Der Umstand, dass sie (die
Beschwerdeführerin) ihre zuvor anhängig gemachte Scheidungsklage jederzeit
einseitig zurückziehen könne, stelle eine übliche rechtliche Tatsache dar,
welcher ein Rechtsuchender mit anderen prozessualen Mitteln (selber früher
Klage erheben, Widerklage erheben) begegnen könne.
III.
1.a)
Die Rechtshängigkeit tritt bei
schriftlichen Eingaben in dem Zeitpunkt ein, da die Eingabe direkt der
Rechtspflegeinstanz oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (Datum
des Poststempels) oder einer schweizerischen Vertretung übergeben wird
(Art. 62 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 ZPO; Berger-Steiner, BK
ZPO, Art 62 N 5; Sutter-Somm/Hedinger, Art. 62 N 9, 29,
je m.w.H.).
b)
Fehlende anderweitige
Rechtshängigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59
Abs. 2 lit. d ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob
die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) und hat, falls
es das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung verneint, auf eine Klage oder
ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zwar müssen
die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich – eine Ausnahme bildet insbesondere
die örtliche Zuständigkeit – erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen.
Aus Gründen der Prozessökonomie (Verhindern einer unnötigen Behandlung der
Sache selber) soll das Gericht mit der Prüfung jedoch nicht so lange
zuwarten, sondern hat diese möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn
des Verfahrens, vorzunehmen. Im Übrigen hat das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
nicht bloss möglichst frühzeitig, sondern in jedem Verfahrensstadium
während des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens zu
prüfen, da eine zu Beginn des Verfahrens vorhandene Prozessvoraussetzung
nachträglich entfallen kann (Zingg, BK ZPO, Art. 60 N 33 f.;
BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 in fine). Insofern ist
die Erwägung der Vorinstanz (act. 10 E. II.1.), es liege in der
Kompetenz des Gerichts, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt es das Vorliegen
der Prozessvoraussetzungen überprüft, zumindest zu relativieren.
c)
Die Rechtshängigkeit bewirkt
insbesondere, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen den gleichen
Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Art. 64
Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sogenannte Ausschluss- oder
Sperrwirkung greift trotz des etwas unklaren Wortlauts dieser Rechtsnorm
(„anderweitig“) auch, wenn identische Klagen vor der gleichen Behörde
anhängig gemacht werden (BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013,
E. 2.2.1. m.w.H.). Der Streitgegenstand bestimmt sich durch das
Rechtsbegehren und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Identität
desselben liegt vor, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben
Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet
wird (Sutter-Somm/Hedinger, ZK ZPO, Art. 64 N 11 m.w.H.).
Parteiidentität ist gegeben, wenn sich in zwei Verfahren dieselben Hauptparteien
bzw. ihre Rechtsnachfolger gegenüberstehen, wobei die gleiche Verteilung
der Parteirollen nicht erforderlich ist (Sutter-Somm/Hedinger, ZK ZPO,
Art. 64 N 13 m.w.H.).
2.a)
In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Scheidungsklage trat die
Rechtshängigkeit am 20. Mai 2016 (Datum des Poststempels, vgl.
act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00341), in Bezug auf die
Scheidungsklage des Beschwerdegegners am 23. Mai 2016 (Datum der
persönlichen Abgabe bei der Gerichtskanzlei, vgl. act. 1 S. 1 im
Verfahren ZG.2016.00340), ein (vgl. soeben, E. III.1a). Ferner besteht
hinsichtlich dieser beiden Klagen zweifellos Parteiidentität und Identität
des Streitgegenstandes. Demzufolge wurde die identische Sache zwischen
denselben Parteien am gleichen Gericht zweimal, nämlich am 20. Mai
2016 und am 23. Mai 2016 anhängig gemacht.
b)
Rein aufgrund ihrer Wortlaute
könnten Art. 59 ZPO in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1
lit. a ZPO – wie dies auch die Beschwerdeführerin tut (act. 11
Rz. III.1 ff.) – dahingehend gedeutet werden, dass das zweitangerufene
Gericht in einem solchen Fall vorbestehender Rechtshängigkeit bezüglich des
Zweitverfahrens sofort einen Nichteintretensentscheid auszufällen hat.
c)
Nach herrschender Lehre ist
diese Rechtsfolge aber nicht angezeigt. Vielmehr wird postuliert, dass der
Zweitprozess in Anwendung von Art. 126 ZPO so lange sistiert werden
sollte, bis im Erstprozess rechtskräftig über die Zulässigkeit und
Begründetheit der Klage entschieden ist. Begründet wird diese Auffassung
insbesondere mit der Gefahr eines doppelten Nichteintretensentscheids, mit
Zweckmässigkeitsüberlegungen und mit einer Analogie zu Art. 9
Abs. 3 IPRG (vgl. zum Ganzen: A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60
N 23 m.w.H.; ein Teil der Lehre tritt für eine Sistierung bis immerhin
zum rechtskräftigen Entscheid über die Eintretensfrage ein, vgl.
Berger-Steiner, BK ZPO, Art. 64 N 16 f. m.w.H.; BGer
4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4).
d)
Zumindest was die vorliegende
Ehescheidungssache anbelangt, überzeugt die soeben dargelegte Position der
herrschenden Lehre. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen
(act. 10 E.
II.2.1.), dass im Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung die Auflösung derselben auf den Tag der Einreichung
der Scheidungsklage zurückbezogen wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB;
gleiches gilt bei Gütergemeinschaft, vgl. Art. 236 Abs. 2 ZGB;
vorliegend unterstehen die Parteien unstrittig dem ordentlichen Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung, vgl. je die Klagebegehren in act. 1
der Verfahren ZG.2016.00340 und ZG.2016.00341) und dieser Zeitpunkt auch
für den Vorsorgeausgleich von wesentlicher Bedeutung ist (vgl.
Art. 122 ZGB in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden
Fassung). Träte das Gericht sogleich nach Anhängigmachung der zweiten
Scheidungsklage auf diese wegen Rechtshängigkeit der früher erhobenen
Scheidungsklage nicht ein und ergäbe sich später, dass auch auf die zuerst
eingereichte Scheidungsklage nicht einzutreten ist, so würde dies bedeuten,
dass sich der Zweitkläger zumindest potentiell mit erheblichen Nachteilen
konfrontiert sähe. Er müsste nämlich eine neue Scheidungsklage anhängig
machen und Folge wäre, dass bezüglich der erwähnten Scheidungsfolgen
(Güterrecht bei den Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung und der
Gütergemeinschaft, Vorsorgeausgleich) ein späterer Stichtag greifen würde
(nämlich das Datum der Rechtshängigkeit der „Drittklage“). Wird
demgegenüber die Zweitklage einstweilen lediglich sistiert anstatt dass
diesbezüglich sogleich ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, so kann
diese Sistierung nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des
Erstverfahrens aufgehoben und das Zweitverfahren fortgeführt werden. Dies
mit der Wirkung, dass als Stichdatum für die genannten Scheidungsfolgen das
– verglichen mit einer erneuten Scheidungsklage – frühere
Rechtshängigkeitsdatum zur Anwendung gelangt, was für den Zweitkläger
vorteilhaft sein kann.
e)
Anzumerken ist an
dieser Stelle, dass es sich bei den soeben gemachten Darlegungen zu
möglichen den Beschwerdegegner treffenden Nachteilen um Erwägungen
allgemeiner bzw. rechtlicher Art handelt. Die Rüge der Beschwerdeführerin
(act. 11 Rz. 5),
die Vorinstanz habe zu Gunsten des Beschwerdegegners
zur Begründung der Verfahrenssistierung Vorteile angeführt, die von diesem
nicht einmal geltend gemacht worden seien, ist daher nicht stichhaltig
(Art. 57 ZPO). Ohnehin gälte aber bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen
der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (A. Zürcher, ZK ZPO,
Art. 60 N 4 m.w.H.).
f)
Der Einwand der
Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 8), der Beschwerdegegner hätte
Widerklage erheben können, um diesen Nachteilen zu begegnen, ist nicht
zutreffend. Zwar ist die – auch auf eine doppelseitige Klage wie die
Scheidungsklage hin zulässige – Widerklage eine selbständige Klage und
vermag mit ihr der Widerkläger bzw. Beklagte zu verhindern, dass die Klägerin
den Prozess alleine beenden kann (
Leuenberger, ZK ZPO, Art. 224
N 5, 10)
. So führt im Falle einer Scheidungswiderklage
der Rückzug der Klage dazu, dass die Auflösung des Güterstands der
Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage erfolgt (Art. 204 Abs. 2
ZGB; Art. 236 Abs. 2 ZGB; Sutter-Somm/Stanischewski, ZK ZPO,
Art. 274 N 14) und dieses Datum auch bezüglich Vorsorgeausgleich
relevant ist (Art. 122 ZGB). Aufgrund des klaren Wortlauts von
Art. 224 Abs. 1 ZPO kann aber eine Widerklage nach der
herrschenden Lehre weder
früher noch später als in der Klageantwort
erhoben werden (Leuenberger, ZK ZPO, Art. 224 N 21 f.
m.w.H.; nur schon deshalb ist denn auch in der Scheidungsklage des Beschwerdegegners
vom 23. Mai 2016 [act. 1 im Verfahren ZG.2016.00340] keine Widerklage
zu erblicken). Gerade bei Scheidungsklagen wie den vorliegenden verstreicht
indes ab Einreichung derselben einige Zeit, bis der beklagten Partei Frist
zur Klageantwort angesetzt wird (vgl. Art. 291 ZPO: zunächst
Einigungsverhandlung, anschliessend Frist zur Klagebegründung, erst danach
Beantwortung der Klage). Dies ist auch vorliegend der Fall: Die Scheidungsklage
der Beschwerdeführerin wurde wie erwähnt am 20. Mai 2016 anhängig
gemacht (act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00341), hernach fand am
7. September 2016 die Einigungsverhandlung statt (act. 9 f.
[ZG.2016.00341]). Die der Beschwerdeführerin gleichentags angesetzte Frist
zur Klagebegründung wurde ihr mehrmals und schliesslich bis am
3. Januar 2017 erstreckt (act. 11-16 [ZG.2016.00341]), worauf am
4. Januar 2017 – also mehr als ein halbes Jahr nach Klageeinreichung –
die Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Klageantwort erfolgte
(act. 18 [ZG.2016.00341]). Selbst wenn der Beschwerdegegner umgehend
nach Eingang dieser Fristansetzung Widerklage erheben würde, hätte er somit
im Falle, dass auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
werden könnte oder diese zurückgezogen würde, verglichen mit der Situation,
in welcher er, kurz nachdem die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage
einreichte, selber eine solche Scheidungsklage anhängig macht und diese
einstweilen sistiert wird, die beschriebenen Nachteile zu gewärtigen
(Rechtshängigkeitsdatum der Zweitklage ist in casu der 23. Mai 2016
[vgl. vorne, E. III.2a]; Rechtshängigkeitsdatum der Widerklage wäre
frühestens der 5. Januar 2017 gewesen).
g)
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor (act. 11 Rz. 2, 8), der Beschwerdegegner hätte selber
die Scheidungsklage früher als sie erheben können, anstatt kurz nachdem er
Kenntnis von der Einreichung ihrer Klage erhalten habe, nochmals eine
eigene Scheidungsklage anhängig zu machen. Indes ist es nicht üblich, dass
die Erstklägerin bzw. deren Rechtsvertretung – wie vorliegend geschehen
(vgl. act. 14/4-5) – die Gegenpartei über die Einreichung der
Scheidungsklage informiert (in casu noch am Tag der Postaufgabe der
Scheidungsklage, vgl. act. 14/4-5), bevor seitens des Gerichts –
durchaus erst mit einigen Tagen Verzögerung – in Anwendung von Art. 62
Abs. 2 ZPO der Klageeingang bestätigt wird (in casu geschah dies bezüglich
beider Klagen am 30. Mai 2016, vgl. act. 5 [ZG.2016.00340] und
act. 6 [ZG.2016.00341]). Somit sind Fallkonstellationen wie die
vorliegende, in welcher die Erstklage an einem Freitag und die Zweitklage
sogleich am darauffolgenden Montag rechtshängig gemacht wurden, mangels
Kenntnis des Zweitklägers von der Anhebung der Erstklage in der Praxis
nicht vermeidbar. Ausserdem hatte der Beschwerdegegner aufgrund der soeben
(E. III.2f) beschriebenen Relevanz des Datums der Rechtshängigkeit für
gewisse Scheidungsfolgen begründeten Anlass, eine eigene Scheidungsklage
einzureichen.
h)
Die vorstehenden Erwägungen
zeigen somit, dass es in casu zweckmässig ist, die Zweitklage in Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Sachentscheid im
Erstprozess zu sistieren und bezüglich der Zweitklage nicht sogleich einen
Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies, zumal die Beschwerdeführerin
weder in ihrer Beschwerdeschrift (act. 11) noch sonstwo darlegte und auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch eine solche Verfahrenssistierung
in ihren Rechten beeinträchtigt würde bzw. andere Nachteile erleiden würde
(vgl. auch A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 23). Ferner lässt sich
auch aus dem Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_141/2013 vom 22. August
2013 (E. 2.2.4.) nicht ableiten, dass ein derartiges Vorgehen
(Verfahrenssistierung) unzulässig wäre. In diesem – keine
Ehescheidungssache betreffenden – Entscheid erwog nämlich das Bundesgericht
einzig, dass ein sofortiger Nichteintretensentscheid des zweitangerufenen
Gerichts nicht bundesrechtswidrig ist. Zugleich hielt es aber andererseits
ausdrücklich fest, eine der hier getroffenen ähnliche Lösung
(Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid im Erstprozess über
die Eintretensfrage) könne sich aus praktischen Gründen rechtfertigen.
3.
Nach dem Gesagten hat die
Vorinstanz in Bezug auf die vom Beschwerdegegner bei ihr anhängig gemachte
Scheidungsklage im Ergebnis den angefochtenen Sistierungsentscheid im Sinne
von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu Recht gefällt bzw. war und ist es
derzeit nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid zu
treffen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
IV.
1.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss (act. 13 f.) zu verrechnen (Art. 111
Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen, da ihm im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen
ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2.
Der vorliegende
Beschwerdeentscheid betreffend Sistierung stellt einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von
Art. 92 BGG dar und ist bei sonst gegebenen Voraussetzungen mit Beschwerde
in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar
(Berger-Steiner, BK ZPO, Art. 64 N 18; von Werdt, SHK BGG,
Art. 92 N 10; BGer 4C.385/2001 vom 8. Mai 2002, E. 1;
BGE 123 III 414 E. 2).
____________________
Das
Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.― festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Obergericht 27.01.2017 OG.2017.00001 (OGZ.2017.97) Glaris Obergericht 27.01.2017 OG.2017.00001 (OGZ.2017.97) Glarona Obergericht 27.01.2017 OG.2017.00001 (OGZ.2017.97)
Ehescheidung (Sistierung des Verfahrens)
Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 27. Januar 2017 Verfahren OG.2017.00001 A.______ Beschwerdeführerin vertreten durch C.______ gegen B.______ Beschwerdegegner vertreten durch D.______ betreffend Ehescheidung (Sistierung des Verfahrens) Anträge der Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2017 [act. 11 S. 2]): 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 im Verfahren ZG.2016.00340 aufzuheben. 2. In Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 im Verfahren ZG.2016.00340 sei auf die Scheidungsklage des Beschwerdegegners vom
23. Mai 2016 nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, unter solidarischer Haftbarkeit. ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. A.______ machte mit Eingabe vom
20. Mai 2016 beim Kantonsgericht gegen ihren Ehemann B.______ eine Ehescheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB anhängig (act. 1 im Verfahren ZG.2016.00341). Umgekehrt machte Letzterer mit Rechtsschrift vom
23. Mai 2016 (act. 1 im Verfahren ZG.2016.00340) bei demselben Gericht gegen A.______ ebenfalls eine Ehescheidungsklage im Sinne von Art. 114 ZGB anhängig. 2. Daraufhin führte der Kantonsgerichtspräsident am 7. September 2016 in Bezug auf beide Scheidungsklagen eine Einigungsverhandlung durch, anlässlich welcher jedoch zwischen den Ehegatten keine Einigung über die Scheidungsfolgen zustande kam (act. 8 f. im Verfahren ZG.2016.00340; act. 9 f. im Verfahren ZG.2016.00341). 3. In der Folge setzte das Kantonsgericht gleichentags im Verfahren ZG.2016.00341 A.______ gestützt auf Art. 291 Abs. 3 ZPO Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung an (act. 11 im Verfahren ZG.2016.00341). In Bezug auf die von B.______ eingereichte Scheidungsklage hingegen ordnete der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 an, dass das entsprechende Verfahren ZG.2016.00340 sistiert wird, bis im Verfahren ZG.2016.00341 ein Endentscheid ergangen ist (act. 10 im Verfahren ZG.2016.00340). 4. Gegen diese Sistierungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 erhob A.______ (nachfolgend auch „Beschwerdeführerin“) mit Eingabe vom 2. Januar 2017 (act. 11) innert Frist (act. 10 S. 6 [ZG.2016.00340] i.V.m. act. 11 S. 1) Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs sinngemäss erwähnten Anträge. Daraufhin hat sie den von ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2017 eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 500.– rechtzeitig geleistet (act. 13-15). Das Obergericht hat sodann die Akten des Verfahrens ZG.2016.00341 beigezogen. 5. Auf die Einholung einer Stellungnahme von B.______ (nachfolgend auch „Beschwerdegegner“) zur Beschwerde wird verzichtet, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Bei der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2016 (act. 10 [ZG.2016.00340]) handelt es sich um einen Sistierungsentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Als solcher fällt er unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen (BGE 141 III 270 E. 3.3). Da Sistierungsentscheide in Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwerde unterstellt sind, ist für deren Anfechtbarkeit nicht erforderlich, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b ZPO; zum Ganzen: Freiburghaus/Afheldt, ZK ZPO, Art. 319 N 11 f.). 2. Die Vorinstanz erwog sinngemäss (act. 10 [ZG.2016.00340]), die Beschwerdeführerin habe zwar ihre Scheidungsklage zeitlich früher anhängig gemacht, als dies der Beschwerdegegner getan habe, und es möge zutreffen, dass aufgrund der früher anhängig gemachten Scheidungsklage eine Rechtshängigkeitssperre bestehe. Es liege aber in der Kompetenz des Gerichts, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt es das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen überprüfe. Vorliegend habe der Beschwerdegegner infolge der mit dem Einreichungszeitpunkt verknüpften Rechtsfolgen (Güterrecht, Vorsorgeausgleich) und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage jederzeit zurückziehen könne, ein grosses Interesse daran, dass die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf seine eigene Scheidungsklage zurzeit noch nicht geprüft werden und diese weiterhin anhängig bleibe. Daher sei hinsichtlich der Scheidungsklage des Beschwerdegegners kein Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu fällen, sondern das Verfahren zu sistieren, bis zur von der Beschwerdeführerin eingereichten Scheidungsklage ein Endentscheid ergangen sei. 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (act. 11 Rz. III.1 ff.) zusammengefasst geltend, die frühere Rechtshängigkeit des von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahrens bewirke, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen den Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden könne. Somit fehle es in Bezug auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Scheidungsklage an einer Prozessvoraussetzung und es könne auf diese nicht eingetreten werden. Für eine Verfahrenssistierung wie auch dafür, die Prozessvoraussetzungen erst später zu prüfen, läge kein Grund vor. Der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihre zuvor anhängig gemachte Scheidungsklage jederzeit einseitig zurückziehen könne, stelle eine übliche rechtliche Tatsache dar, welcher ein Rechtsuchender mit anderen prozessualen Mitteln (selber früher Klage erheben, Widerklage erheben) begegnen könne. III. 1.a) Die Rechtshängigkeit tritt bei schriftlichen Eingaben in dem Zeitpunkt ein, da die Eingabe direkt der Rechtspflegeinstanz oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (Datum des Poststempels) oder einer schweizerischen Vertretung übergeben wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 ZPO; Berger-Steiner, BK ZPO, Art 62 N 5; Sutter-Somm/Hedinger, Art. 62 N 9, 29, je m.w.H.). b) Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) und hat, falls es das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung verneint, auf eine Klage oder ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zwar müssen die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich – eine Ausnahme bildet insbesondere die örtliche Zuständigkeit – erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen. Aus Gründen der Prozessökonomie (Verhindern einer unnötigen Behandlung der Sache selber) soll das Gericht mit der Prüfung jedoch nicht so lange zuwarten, sondern hat diese möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens, vorzunehmen. Im Übrigen hat das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht bloss möglichst frühzeitig, sondern in jedem Verfahrensstadium während des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen, da eine zu Beginn des Verfahrens vorhandene Prozessvoraussetzung nachträglich entfallen kann (Zingg, BK ZPO, Art. 60 N 33 f.; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 in fine). Insofern ist die Erwägung der Vorinstanz (act. 10 E. II.1.), es liege in der Kompetenz des Gerichts, zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt es das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen überprüft, zumindest zu relativieren. c) Die Rechtshängigkeit bewirkt insbesondere, dass der gleiche Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sogenannte Ausschluss- oder Sperrwirkung greift trotz des etwas unklaren Wortlauts dieser Rechtsnorm („anderweitig“) auch, wenn identische Klagen vor der gleichen Behörde anhängig gemacht werden (BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.1. m.w.H.). Der Streitgegenstand bestimmt sich durch das Rechtsbegehren und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Identität desselben liegt vor, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (Sutter-Somm/Hedinger, ZK ZPO, Art. 64 N 11 m.w.H.). Parteiidentität ist gegeben, wenn sich in zwei Verfahren dieselben Hauptparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger gegenüberstehen, wobei die gleiche Verteilung der Parteirollen nicht erforderlich ist (Sutter-Somm/Hedinger, ZK ZPO, Art. 64 N 13 m.w.H.). 2.a) In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Scheidungsklage trat die Rechtshängigkeit am 20. Mai 2016 (Datum des Poststempels, vgl. act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00341), in Bezug auf die Scheidungsklage des Beschwerdegegners am 23. Mai 2016 (Datum der persönlichen Abgabe bei der Gerichtskanzlei, vgl. act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00340), ein (vgl. soeben, E. III.1a). Ferner besteht hinsichtlich dieser beiden Klagen zweifellos Parteiidentität und Identität des Streitgegenstandes. Demzufolge wurde die identische Sache zwischen denselben Parteien am gleichen Gericht zweimal, nämlich am 20. Mai 2016 und am 23. Mai 2016 anhängig gemacht. b) Rein aufgrund ihrer Wortlaute könnten Art. 59 ZPO in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO – wie dies auch die Beschwerdeführerin tut (act. 11 Rz. III.1 ff.) – dahingehend gedeutet werden, dass das zweitangerufene Gericht in einem solchen Fall vorbestehender Rechtshängigkeit bezüglich des Zweitverfahrens sofort einen Nichteintretensentscheid auszufällen hat. c) Nach herrschender Lehre ist diese Rechtsfolge aber nicht angezeigt. Vielmehr wird postuliert, dass der Zweitprozess in Anwendung von Art. 126 ZPO so lange sistiert werden sollte, bis im Erstprozess rechtskräftig über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entschieden ist. Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit der Gefahr eines doppelten Nichteintretensentscheids, mit Zweckmässigkeitsüberlegungen und mit einer Analogie zu Art. 9 Abs. 3 IPRG (vgl. zum Ganzen: A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 23 m.w.H.; ein Teil der Lehre tritt für eine Sistierung bis immerhin zum rechtskräftigen Entscheid über die Eintretensfrage ein, vgl. Berger-Steiner, BK ZPO, Art. 64 N 16 f. m.w.H.; BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4). d) Zumindest was die vorliegende Ehescheidungssache anbelangt, überzeugt die soeben dargelegte Position der herrschenden Lehre. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (act. 10 E. II.2.1.), dass im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung die Auflösung derselben auf den Tag der Einreichung der Scheidungsklage zurückbezogen wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB; gleiches gilt bei Gütergemeinschaft, vgl. Art. 236 Abs. 2 ZGB; vorliegend unterstehen die Parteien unstrittig dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, vgl. je die Klagebegehren in act. 1 der Verfahren ZG.2016.00340 und ZG.2016.00341) und dieser Zeitpunkt auch für den Vorsorgeausgleich von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Art. 122 ZGB in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Träte das Gericht sogleich nach Anhängigmachung der zweiten Scheidungsklage auf diese wegen Rechtshängigkeit der früher erhobenen Scheidungsklage nicht ein und ergäbe sich später, dass auch auf die zuerst eingereichte Scheidungsklage nicht einzutreten ist, so würde dies bedeuten, dass sich der Zweitkläger zumindest potentiell mit erheblichen Nachteilen konfrontiert sähe. Er müsste nämlich eine neue Scheidungsklage anhängig machen und Folge wäre, dass bezüglich der erwähnten Scheidungsfolgen (Güterrecht bei den Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft, Vorsorgeausgleich) ein späterer Stichtag greifen würde (nämlich das Datum der Rechtshängigkeit der „Drittklage“). Wird demgegenüber die Zweitklage einstweilen lediglich sistiert anstatt dass diesbezüglich sogleich ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, so kann diese Sistierung nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des Erstverfahrens aufgehoben und das Zweitverfahren fortgeführt werden. Dies mit der Wirkung, dass als Stichdatum für die genannten Scheidungsfolgen das
– verglichen mit einer erneuten Scheidungsklage – frühere Rechtshängigkeitsdatum zur Anwendung gelangt, was für den Zweitkläger vorteilhaft sein kann. e) Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich bei den soeben gemachten Darlegungen zu möglichen den Beschwerdegegner treffenden Nachteilen um Erwägungen allgemeiner bzw. rechtlicher Art handelt. Die Rüge der Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 5), die Vorinstanz habe zu Gunsten des Beschwerdegegners zur Begründung der Verfahrenssistierung Vorteile angeführt, die von diesem nicht einmal geltend gemacht worden seien, ist daher nicht stichhaltig (Art. 57 ZPO). Ohnehin gälte aber bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 4 m.w.H.). f) Der Einwand der Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 8), der Beschwerdegegner hätte Widerklage erheben können, um diesen Nachteilen zu begegnen, ist nicht zutreffend. Zwar ist die – auch auf eine doppelseitige Klage wie die Scheidungsklage hin zulässige – Widerklage eine selbständige Klage und vermag mit ihr der Widerkläger bzw. Beklagte zu verhindern, dass die Klägerin den Prozess alleine beenden kann (Leuenberger, ZK ZPO, Art. 224 N 5, 10) . So führt im Falle einer Scheidungswiderklage der Rückzug der Klage dazu, dass die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage erfolgt (Art. 204 Abs. 2 ZGB; Art. 236 Abs. 2 ZGB; Sutter-Somm/Stanischewski, ZK ZPO, Art. 274 N 14) und dieses Datum auch bezüglich Vorsorgeausgleich relevant ist (Art. 122 ZGB). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 224 Abs. 1 ZPO kann aber eine Widerklage nach der herrschenden Lehre weder früher noch später als in der Klageantwort erhoben werden (Leuenberger, ZK ZPO, Art. 224 N 21 f. m.w.H.; nur schon deshalb ist denn auch in der Scheidungsklage des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2016 [act. 1 im Verfahren ZG.2016.00340] keine Widerklage zu erblicken). Gerade bei Scheidungsklagen wie den vorliegenden verstreicht indes ab Einreichung derselben einige Zeit, bis der beklagten Partei Frist zur Klageantwort angesetzt wird (vgl. Art. 291 ZPO: zunächst Einigungsverhandlung, anschliessend Frist zur Klagebegründung, erst danach Beantwortung der Klage). Dies ist auch vorliegend der Fall: Die Scheidungsklage der Beschwerdeführerin wurde wie erwähnt am 20. Mai 2016 anhängig gemacht (act. 1 S. 1 im Verfahren ZG.2016.00341), hernach fand am
7. September 2016 die Einigungsverhandlung statt (act. 9 f. [ZG.2016.00341]). Die der Beschwerdeführerin gleichentags angesetzte Frist zur Klagebegründung wurde ihr mehrmals und schliesslich bis am
3. Januar 2017 erstreckt (act. 11-16 [ZG.2016.00341]), worauf am
4. Januar 2017 – also mehr als ein halbes Jahr nach Klageeinreichung – die Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Klageantwort erfolgte (act. 18 [ZG.2016.00341]). Selbst wenn der Beschwerdegegner umgehend nach Eingang dieser Fristansetzung Widerklage erheben würde, hätte er somit im Falle, dass auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden könnte oder diese zurückgezogen würde, verglichen mit der Situation, in welcher er, kurz nachdem die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage einreichte, selber eine solche Scheidungsklage anhängig macht und diese einstweilen sistiert wird, die beschriebenen Nachteile zu gewärtigen (Rechtshängigkeitsdatum der Zweitklage ist in casu der 23. Mai 2016 [vgl. vorne, E. III.2a]; Rechtshängigkeitsdatum der Widerklage wäre frühestens der 5. Januar 2017 gewesen). g) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor (act. 11 Rz. 2, 8), der Beschwerdegegner hätte selber die Scheidungsklage früher als sie erheben können, anstatt kurz nachdem er Kenntnis von der Einreichung ihrer Klage erhalten habe, nochmals eine eigene Scheidungsklage anhängig zu machen. Indes ist es nicht üblich, dass die Erstklägerin bzw. deren Rechtsvertretung – wie vorliegend geschehen (vgl. act. 14/4-5) – die Gegenpartei über die Einreichung der Scheidungsklage informiert (in casu noch am Tag der Postaufgabe der Scheidungsklage, vgl. act. 14/4-5), bevor seitens des Gerichts – durchaus erst mit einigen Tagen Verzögerung – in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 ZPO der Klageeingang bestätigt wird (in casu geschah dies bezüglich beider Klagen am 30. Mai 2016, vgl. act. 5 [ZG.2016.00340] und act. 6 [ZG.2016.00341]). Somit sind Fallkonstellationen wie die vorliegende, in welcher die Erstklage an einem Freitag und die Zweitklage sogleich am darauffolgenden Montag rechtshängig gemacht wurden, mangels Kenntnis des Zweitklägers von der Anhebung der Erstklage in der Praxis nicht vermeidbar. Ausserdem hatte der Beschwerdegegner aufgrund der soeben (E. III.2f) beschriebenen Relevanz des Datums der Rechtshängigkeit für gewisse Scheidungsfolgen begründeten Anlass, eine eigene Scheidungsklage einzureichen. h) Die vorstehenden Erwägungen zeigen somit, dass es in casu zweckmässig ist, die Zweitklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Sachentscheid im Erstprozess zu sistieren und bezüglich der Zweitklage nicht sogleich einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies, zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerdeschrift (act. 11) noch sonstwo darlegte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch eine solche Verfahrenssistierung in ihren Rechten beeinträchtigt würde bzw. andere Nachteile erleiden würde (vgl. auch A. Zürcher, ZK ZPO, Art. 60 N 23). Ferner lässt sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013 (E. 2.2.4.) nicht ableiten, dass ein derartiges Vorgehen (Verfahrenssistierung) unzulässig wäre. In diesem – keine Ehescheidungssache betreffenden – Entscheid erwog nämlich das Bundesgericht einzig, dass ein sofortiger Nichteintretensentscheid des zweitangerufenen Gerichts nicht bundesrechtswidrig ist. Zugleich hielt es aber andererseits ausdrücklich fest, eine der hier getroffenen ähnliche Lösung (Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid im Erstprozess über die Eintretensfrage) könne sich aus praktischen Gründen rechtfertigen. 3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die vom Beschwerdegegner bei ihr anhängig gemachte Scheidungsklage im Ergebnis den angefochtenen Sistierungsentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu Recht gefällt bzw. war und ist es derzeit nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid zu treffen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (act. 13 f.) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da ihm im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 2. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betreffend Sistierung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG dar und ist bei sonst gegebenen Voraussetzungen mit Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (Berger-Steiner, BK ZPO, Art. 64 N 18; von Werdt, SHK BGG, Art. 92 N 10; BGer 4C.385/2001 vom 8. Mai 2002, E. 1; BGE 123 III 414 E. 2). ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.― festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: […]