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OG.2016.00022

Glarus · 2017-01-20 · Deutsch GL
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Brandstiftung

Sachverhalt

– Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi

A) Anklagesachverhalt und

Beweismittel

1.

Gemäss Anklageschrift vom 25.

Februar 2016 (act. 1 Ziff. 1.1.1) habe A.______ am 23. April 2015 zwischen

23.00 Uhr und 23.35 Uhr in einer in Mitlödi aufgestapelten Holzbeige Feuer

entfacht, indem er das Holz auf einer Höhe von zirka 1.5 Metern an zwei

Orten anzündete, sodass zwei Brandherde entstanden seien. Durch den Brand

seien rund fünf bis sechs Kubikmeter Fichten- und Buchenholz verbrannt,

wodurch ein Schaden von ungefähr CHF 750.– entstanden sei (vgl. auch

act. 2/1/1).

2.

Bezüglich dieses Brandfalls vom

23. April 2015 in Mitlödi („Brandfall 1“) liegen im Wesentlichen

folgende (direkten) Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen

des Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 87 ff.,

act. 2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/1 f.;

act. 2/1/13) sowie ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/1).

B) Aussagen des Beschuldigten

1.

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2 Fragen 70-73) gab der

Beschuldigte zu verstehen, dass er sich sicher sei, keine weiteren

Brandstiftungen (abgesehen jener vom 20. Mai 2015) begangen zu haben, da es

keinen Grund dafür gäbe. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2015

(act. 2/3/3 Fragen 87-90) behauptete der Beschuldigte, dass er nichts

von diesem Brand wisse. Er könne nicht mehr sagen, wo er zum Tatzeitpunkt

gewesen sei. Entweder sei er bei sich zuhause oder in Schwanden bei [...]

gewesen. Dazu, dass sich der Brandort in örtlicher Nähe zu seiner Wohnung

befand sowie der Brandausbruch vertikal gesehen ebenfalls (wie am 20. Mai

2015) etwa in der Mitte der Holzbeige zu verorten ist, sagte der

Beschuldigte nichts (act. 2/3/3 Fragen 91-92).

2.

Am 19. Februar 2016 blieb der

Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

(act. 2/6/9 S. 2) bei seiner Aussage, dass er von diesem Brand

nichts wisse. Er habe keine Ahnung, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten

habe. Weiter bestritt er seine Täterschaft und konnte zum Vergleich mit dem

Brand vom 20. Mai 2015 wiederum nichts sagen (act. 2/6/9

S. 3).

3.

In der Befragung der Vorinstanz

vom 27. April 2016 (act. 26 S. 8) gab der Beschuldigte erneut an,

dass er nichts von diesem Brand wisse. Mittlerweile wisse er aber immerhin,

wo der Brandort liege.

4.

Auch anlässlich der Verhandlung

vor Obergericht (act. 61 S. 7) blieb der Beschuldigte dabei, dass er

nichts mit diesem Brand zu tun habe.

C) Weitere Beweismittel

1.

Gemäss dem

Spurensicherungsbericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei

Glarus (KTD) vom 7. Mai 2015 kommt als Brandursache im Ausschlussverfahren

einzig Brandstiftung in Frage (act. 2/7/1 S. 4 unten). Der Brand habe

sich von zwei unabhängigen Brandherden aus entwickelt. An zahlreichen

Holzscheitern seien Abbrandspuren festgestellt worden, welche in der Mitte

der Holzscheiter deutlich stärker als in den äusseren Bereichen gewesen

seien. Dies lasse darauf schliessen, dass das Feuer nicht von aussen an den

Holzstapel gelangt sei, sondern in dessen Inneren entstanden sei (act.

2/7/1 S. 4 Mitte). Klassische Anzündhilfen seien am besten geeignet,

ein Brandbild wie das entstandene zu erzeugen. Hingegen hätten flüssige

Brandbeschleuniger ein anderes Brandbild verursacht, womit das Benützen

solcher Mittel vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen

sei (act. 2/7/1 S. 4 unten).

2.

Den beiden bereits erwähnten

Polizeirapporten (act. 2/1/1 f.; act. 2/1/13) lassen sich keine über

die auch im soeben zitierten Spurenbericht enthaltenen Schilderungen zum

Sachverhalt (Brandursache und/oder Person einer allfälligen Brandstifterin

bzw. Brandstifters) entnehmen.

D) Würdigung der Aussagen und

der weiteren Beweismittel

1.

Im Spurensicherungsbericht des

KTD Glarus (act. 2/7/1) wird das Brandereignis vom 23. April 2015

zwischen 23.00 Uhr und 23.35 Uhr in Mitlödi mittels zahlreicher Fotos gut

dokumentiert. Weiter werden die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen zur

Brandursache schlüssig begründet. Aufgrund dieses Berichts sowie mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte – insbesondere bestritt der Beschuldigte wie

erwähnt seine Täterschaft und machte folglich keine Aussagen zur

Brandursache – verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass jemand

diesen Brand absichtlich legte, indem er oder sie die Holzbeige in einer Höhe

von zirka eineinhalb Metern ab Boden an zwei Stellen mittels Anzündhilfen

angezündet hat. Von einer Brandstiftung als Brandursache geht übrigens auch

die Verteidigung aus (vgl. act. 63 S. 7). Für die weitere

Beweiswürdigung ist sodann relevant (vgl. hinten, v.a. E. VI. und

VII.), dass sich diese Holzbeige nicht unweit der Remise befand, welche

kurze Zeit später – am 4. Mai 2015 – ebenfalls in Brand gesteckt wurde.

2.

Aus dem Spurensicherungsbericht

des KTD Glarus (act. 2/7/1) ist weiter zu folgern, dass von der

Täterschaft am Brandort keine Spuren gefunden werden konnten. Auch sonst

sind diesbezüglich keine Beweismittel vorhanden (z.B. Zeugenaussagen). Es

gibt folglich keinen direkten Beweis für die eingeklagte Täterschaft des

Beschuldigten (insofern zutreffend die Verteidigung in act. 63

S. 7).

3.

Was dessen Aussagen anbelangt,

ergibt sich folgende Würdigung:

a) Hinsichtlich der

allgemeinen

Glaubwürdigkeit

des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass

dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet

ist und als unmittelbar vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes

Interesse daran haben dürfte, die Vorwürfe der Anklage zu bestreiten. Seine

Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

b) Bezüglich der

Glaubhaftigkeit

der Aussagen

des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dessen kurze

und wenige Aussagen bezüglich Brandfall 1 bei sämtlichen Einvernahmen

im Kern übereinstimmten. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte seine

Täterschaft jeweils nicht vehement bestritt, sondern lediglich „von nichts

wusste“. Diesen Brandfall 1 allein betrachtet, lässt sich aus den

wenigen Aussagen des Beschuldigten nicht viel schliessen. Wie nachfolgend

deutlich wird (vgl. v.a. E. VII.), vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten

im Gesamten jedoch nicht zu überzeugen.

V.

Sachverhalt

– Brandfall 2 vom 2. Mai 2015 in Schwanden

A) Anklagesachverhalt und

Beweismittel

1.

Am 2. Mai 2015 um zirka 21.40

Uhr soll A.______ gemäss Anklageschrift (act. 1 Ziff. 1.1.2) in einer

Holzpergola in Schwanden einen unbekannten Gegenstand angezündet haben. In

der Folge habe sich das Feuer auf den Holzunterstand und sehr schnell auf

das gesamte Wohnhaus ausgebreitet. Durch die Hitze seien Fensterscheiben

zerborsten, wodurch die dort wohnhafte Familie auf das Feuer aufmerksam

geworden sei und das Haus fluchtartig habe verlassen müssen. Am Gebäude sei

durch das Feuer ein Schaden von CHF 420‘000.– (vorbehältlich weiteren

von den Geschädigten geltend gemachten Schadens) entstanden.

2.

Bezüglich dieses Brandfalls vom

2. Mai 2015 in Schwanden („Brandfall 2“) liegen im Wesentlichen

folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des

Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 93 ff., act.

2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/5-6; act.

2/1/13), ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/4), Gutachten des forensischen

Instituts Zürich (act. 2/7/4/1), polizeiliche und staatsanwaltschaftliche

Einvernahmeprotokolle von zwei anonymen Zeugen (act. 2/4/1; act. 2/4/5,

act. 2/6/3-4) sowie Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen (act.

2/5/1-2).

B) Aussagen des Beschuldigten

1.

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2) sagte der Beschuldigte aus,

dass er – abgesehen von derjenigen vom 20. Mai 2015 – keine anderen

Brandstiftungen begangen habe.

2.

In der polizeilichen

Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 93-104) hielt der

Beschuldigte daran fest, dass er von anderen Bränden nichts wisse und er

davon überzeugt sei, dass er es nicht gewesen sei. Weder wisse er, wo die

Perlstrasse sei, noch wo er an jenem Samstag gewesen sei. Es sei eher nicht

möglich, dass er sich vor dem Brandausbruch in Schwanden befunden habe, da

er überzeugt sei, dass er es nicht gewesen sei. Mit den Aussagen zweier

Zeugen konfrontiert, wonach er nur fünf Minuten vor dem Brandausbruch in

Tatnähe gesehen und erkannt worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass

dies möglich sei. Er habe keine Ahnung, was er – wie die Zeugen dies

aussagten – in die Linth geworfen haben soll.

3.

Auch bei der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2016 (act. 2/6/9

Fragen 5-25) bestritt der Beschuldigte, mit diesem Brandereignis etwas zu

tun zu haben. Er sei „kaum“ dieser Mann gewesen, welcher von zwei Zeugen

ungefähr zur Tatzeit in der Nähe des Brandes gesehen wurde, mit schnellem

Schritt und mit einem Plastiksack beim Boeuf Rouge über die Linthbrücke

gegangen sei und nach wenigen Metern etwas in die Linth geworfen habe.

Entgegen der Aussagen der Zeugen habe er – wenn überhaupt – dann eine

Umhängetasche, jedoch keinen Plastiksack bei sich gehabt. Auf Vorhalt der

Aussagen der Zeugen, wonach die von diesen beschriebene Person, als sie

etwas in die Linth geworfen habe, keine Schuhe mehr angehabt habe, obwohl

sie solche zunächst noch getragen habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er

doch immer Schuhe getragen habe und nie barfuss nach Hause gekommen sei. Es

sei möglich, dass er am fraglichen Abend bei [...] in Schwanden gewesen sei

oder bei sich zu Hause oder in Glarus. Er glaube, dass sich die Perlstrasse

oberhalb der Hauptstrasse befinde und er vom Coop her jeweils über die

Perlstrasse zum Haus von [...] gehe. Dass sich deren Haus nur wenige Meter

vom Brandort entfernt befinde, sei reiner Zufall. Auf die Frage, ob er den

Brand an der Perlstrasse gelegt habe, meinte der Beschuldigte: „Nein, das

glaube ich nicht.“

4.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 27. April 2016 (act. 26 Fragen 19-23) erklärte der

Beschuldigte weiterhin, dass er nichts zu diesem Brandfall sagen könne. Er

sei entweder bei [...] oder bei sich zu Hause gewesen. Noch nie habe er –

„ausser vielleicht mal einer Bierdose“ – etwas in die Linth geworfen und er

würde es wissen, wenn er barfuss nach Hause gelaufen wäre.

5.

Schliesslich bestritt der

Beschuldigte seine Täterschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom

20. Oktober 2016 (act. 61 S. 8 oben).

C) Aussagen der anonymen

Zeugin 1

1.

Die anonyme Zeugin 1 wurde am

4. Mai 2015 polizeilich als Auskunftsperson befragt (act. 2/4/5 Fragen

1-7). Dabei gab diese im Wesentlichen Folgendes sinngemäss zu Protokoll:

Sie habe mit ihrem Mann am 2. Mai 2015 um ungefähr 21.40 Uhr das Restaurant

Luna in Schwanden verlassen. Sie seien beim Barriere-Beck über die Brücke

gegangen, wo sie von einem Mann mit einer weissen Plastiktasche überholt

worden seien. Sie meine, er habe beim Wehr, wo er sich über das Geländer

gelehnt habe, etwas in die Linth geworfen und zu diesem Zeitpunkt keine

Schuhe mehr getragen. Dann sei er vis-à-vis zu einer Garage gegangen, wo er

stehen geblieben sei. Die anonyme Zeugin beschrieb den Mann als zirka 55

jährig, klein, nicht allzu fest mit sehr kurzen Haaren und Tätowierungen.

Sie identifizierte den Beschuldigten auf dem vorgelegten Fotobogen als den

von ihr beschriebenen Mann, wobei sie sich bei der Wiedererkennung sicher

war.

2.

Bei der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 als anonyme Zeugin

1 (act. 2/6/3 Fragen 1-5), wiederholte sie ihre Aussagen und Angaben,

welche sie gegenüber der Polizei machte. Sie präzisierte ihre Aussagen

dahingehend, dass der Mann, von welchem sie und ihr Ehemann auf der Brücke

überholt worden seien, leicht geschwankt habe. Sie habe daher gedacht, er

sei alkoholisiert.

D) Aussagen des anonymen

Zeugen 2

1.

Anlässlich seiner polizeilichen

Befragung vom 2. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/1 Fragen 1-2) sagte

der anonyme Zeuge 2 sinngemäss was folgt aus: Er habe am 2. Mai 2015

die Pizzeria Luna in Schwanden um zirka 21.35 Uhr verlassen und sich

mit seiner Frau auf den Heimweg begeben. Vor der Linthbrücke seien sie von

einem Mann überholt worden. Der Überholende sei torkelnd auf der

Plattenaustrasse in Richtung Linth-Hof gegangen, als er auf Höhe des Hauses

Nr. […] etwas Unbekanntes in die Linth geworfen habe. Er habe zu diesem

Zeitpunkt keine Schuhe mehr getragen. Er und seine Frau hätten den Mann

überholt, wobei dieser dann zum Haus Nr. [...] gegangen sei und dort stehen

geblieben sei. Dies sei um 21.50 Uhr gewesen. Den Mann beschrieb der

anonyme Zeuge 2 als ungefähr 1.70 Meter gross, von mittlerer Statur,

mit Glatze und einem weissen Plastiksack. Er identifizierte den

Beschuldigten auf den ihm vorgelegten Fotobogen als den von ihm beschriebenen

Mann.

2.

Am 19. Januar 2016 wurde der

anonyme Zeuge 2 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 2/6/4 Fragen

1-2). Anlässlich dieser Befragung wiederholte dieser seine Aussagen und

Angaben, welche er gegenüber der Polizei gemacht hatte. Diese ergänzte er

damit, dass er denke, der Mann habe seine Schuhe in die Linth geworfen.

E) Aussagen von X.______

Der von der Polizei am 2. Mai

2015 als Auskunftsperson befragte X.______ (act. 2/5/1 Fragen 1-10) sagte

aus, dass er mit seiner Familie im Wohnzimmer im 2. Stockwerk am Fernsehen

(Fussballspiel) gewesen sei und die Kinder im Büro nebenan Play-Station

gespielt hätten. Plötzlich sei vom Kinderzimmer her ein lauter Knall

gekommen, als ob eine Fensterscheibe zerbrochen sei. Er sei sofort nach oben

gegangen, wo er im Kinderschlafzimmer das kaputte Fenster und draussen Feuer

und Rauch gesehen habe. Sofort habe er seine Familie nach draussen beordert,

wobei niemand mehr etwas habe mitnehmen können. Weiter gab X.______ an, dass

er nicht wisse, weshalb es zum Brand gekommen sei. Unter der Pergola, wo das

Feuer gewesen sei, habe es einen Plastiktisch, Velos, Autopneus sowie einen

Gasgrill gehabt, welcher aber lange nicht mehr benutzt worden sei. In seiner

Familie würde niemand Rauchen und die Kinder könnten nichts mit dem Brand zu

tun gehabt haben, da sie sich im Büro nebenan befunden hätten. Im Haus hätte

es immer wieder Probleme mit dem Strom und der Sicherung gegeben.

F) Aussagen von Y.______

In der polizeilichen Befragung

vom 3. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/5/2 Fragen 1-10), gab

Y.______ neben der Schilderung ihres Tagesablaufs zu Protokoll, dass sie nach

dem Nachtessen im oberen Stock Wäsche zusammengelegt habe, während die

Familie im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen sei. Sie sei dann dazu gestossen

und plötzlich habe es mehrmals „bum bum bum“ gemacht. Ihr Mann sei dann ins

Kinderzimmer gegangen, wo er das kaputte Fenster sowie das Feuer vom

Unterstand draussen gesehen habe und er sofort die Familie nach draussen

beordert habe. Sie habe nichts mitnehmen können und im Haus sei alles

verbrannt. Sie habe keine Ahnung, wie es zum Brand gekommen sei, schliesslich

hätten sie weder Holzfeuerung noch Kerzen im Haus und mit der Nachbarschaft

hätten sie es gut. Im Unterstand hätten sich ein Sofa, Autopneus, Fahrräder

sowie ein Gasgrill befunden, welcher in diesem Jahr nie verwendet worden sei.

G) Weitere Beweismittel

1.

Gemäss dem

Spurensicherungsbericht des KTD der Kantonspolizei Glarus vom 13. Juli 2015

(act. 2/7/4 S. 4-5) komme als Brandursache einzig Brandstiftung in Frage.

Der Brand müsse im Bereich der Pergola ausgebrochen sein. Dort habe sich

als Zündquelle lediglich ein Gasgrill befunden, welcher gemäss der

Feuerwehr nicht in Betrieb und der Drehverschluss der Gasflasche zugedreht

gewesen sei. Ein Brandmittelspürhund habe mehrmals im Bereich von

Wellkartonresten reagiert. Davon sei dem Forensischen Institut Zürich eine

Probe zur Untersuchung auf Brandlegungsmittel eingereicht worden.

2.

Im diesbezüglichen

Auswertungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/4/1 S. 4)

wird ausgeführt, dass die in den Brandschuttproben nachgewiesenen Stoffe

nicht von Treibstoffbenzinen oder anderen Brandlegungsmitteln stammten. Bei

den gefundenen Kohlenwasserstoffen handle es sich wohl um Pyroloseprodukte,

welche beim Verbrennen von Kunststoffen entstehen können.

3.

Die ebenfalls als Beweismittel

bei den Akten liegenden Polizeirapporte vom 10. August 2015 (act. 2/1/5)

bzw. vom 14. Oktober 2015 (act. 2/1/13) weisen keine weiteren, nicht schon

in den soeben genannten Berichten enthaltenen Angaben zum

Anklagesachverhalt auf. Sie brauchen daher im Folgenden mangels Relevanz

nicht weiter gewürdigt zu werden.

H) Würdigung der Aussagen und

der weiteren Beweismittel

1.

Der Spurensicherungsbericht des

KTD Glarus (act. 2/7/4) ist fotografisch sehr gut dokumentiert. Die

Erwägungen und Schlussfolgerungen sind verständlich und nachvollziehbar.

Aufgrund dieses Berichtes ist zu folgern, dass der Brand vom 2. Mai 2015 um

zirka 21.40 Uhr an der Perlstrasse […] in Schwanden von jemandem

absichtlich gelegt wurde. Die Täterschaft muss gemäss dem

Spurensicherungsbericht einen unbekannten Gegenstand in der Holzpergola angezündet

haben.

Insofern zutreffend sind somit zwar die Ausführungen

der Verteidigung (act. 63 S. 4), dass nicht bewiesen ist, dass

die Pergola mit Karton in Brand gesetzt wurde. Dass es sich aber um eine

Brandstiftung handelte, ist aufgrund des Spurensicherungsberichts erstellt.

2.

a) Zur Glaubwürdigkeit des

Beschuldigten kann auf E. IV.D.3.a verwiesen werden.

b) Die eher wenigen Aussagen

des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. So widersprechen sich die Aussagen,

wonach er zunächst nicht gewusst habe, wo sich die Perlstrasse befinde,

obwohl er später angibt, jeweils vom Coop über die Perlstrasse zum Haus

seiner Kollegin [...] gegangen zu sein. Weiter ist wiederum auffällig, dass

der Beschuldigte die Brandstiftung an der Perlstrasse nicht vehement

bestreitet, sondern er lediglich davon überzeugt ist bzw. glaubt, dass er

es nicht war.

3.

a) X.______ und Y.______ wurden

als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend nicht zu

wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Jedoch waren sie vom vorliegenden

Strafverfahren nie unmittelbar betroffen und haben sie den Beschuldigten in

keiner Weise direkt belastet. Ihre Aussagen dienten der Anklägerin

lediglich zur Erstellung der Sachverhalte. Immerhin könnten diese Personen

aufgrund der geltend gemachten Zivilansprüche ein finanzielles

Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben. Es bestehen jedoch keine

Anzeichen dafür, dass diese Personen den von ihnen erlebten Brandfall so schilderten,

dass es für sie selbst möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre Aussagen

können daher vorbehaltlos frei gewürdigt werden. Im Übrigen sind zwar an

sich Aussagen von Auskunftspersonen ein weniger wertvolles Beweismittel als

Zeugenaussagen, da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei

unwahrer Aussage (Art. 307 StGB) gemacht wurden (

Riklin

, OFK StPO, Art. 178

N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine

Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit von

deren Aussagen (vgl. E. III.4.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO).

Ausserdem erfolgten die Aussagen dieser Auskunftspersonen – wie jene des

Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der

falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der

Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305

StGB).

b) Die Aussagen von X.______

und Y.______ sind plausibel, nachvollziehbar und stimmen im Wesentlichen –

ohne abgesprochen zu wirken und abgesehen von ein paar nicht relevanten

Details – überein. Sie sind daher glaubhaft.

4.

a) Bezüglich der allgemeinen

Glaubwürdigkeit der anonymen Zeugen 1-2 ist festzuhalten, dass diese ihre

Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht

haben. Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst waren

und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre

Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (kein Eigeninteresse am

Ausgang des Verfahrens, Lügen brächte keinen Vorteil), geniessen diese

erhöhte Glaubwürdigkeit.

b) Die Aussagen der anonymen

Zeugen 1-2 sind sehr detailgetreu, in sich schlüssig und stimmen in

praktisch jedem Detail (Örtlichkeiten, Zeit, Beobachtungen, Ablauf,

Beschreibung von Personalmerkmalen) überein. Dennoch bestehen keine Anzeichen

dafür, dass sich die beiden anonymen Zeugen 1-2 in Bezug auf ihre Aussagen

abgesprochen hätten. Die Angaben der anonymen Zeugen 1-2 sind daher

äusserst glaubhaft.

5.

Zusammenfassend ergibt sich

aufgrund des Spurensicherungsberichts, den Angaben von X.______ und

Y.______ sowie der anonymen Zeugen 1-2 der Schluss, dass in der Pergola an

der Perlstrasse […] am 2. Mai 2015 um zirka 21.40 Uhr ein Brand gelegt

wurde. Weiter kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt jedenfalls in der Nähe des Brandortes war und Zeugen in Bezug

auf ihn ein seltsames Verhalten beobachteten.

VI.

Sachverhalt

– Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi

A) Anklagesachverhalt und

Beweismittel

1.

A.______ ist weiter angeklagt

(act. 1 Ziff. 1.1.3), am 4. Mai 2015 zwischen 24.00 Uhr und 00.45 Uhr eine

Holzbeige in einer Remise zwischen der Kreuzgasse 1 und 5 in Mitlödi

angezündet zu haben, indem er diese mit einem unbekannten Brandmittel an

zwei Orten in Brand setzte. Dadurch sei die Remise ausgebrannt und das

Feuer habe auf das angrenzende Trafohaus übergegriffen sowie weitere

Gebäude in Mitleidenschaft gezogen. Es sei ein Gesamtschaden von knapp CHF

400‘000.– entstanden.

2.

Bezüglich dieses Brandfalls vom

4. Mai 2015 in Mitlödi („Brandfall 3“) liegen im Wesentlichen folgende

Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten

(act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 105 ff., act. 2/6/9,

act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/9 f.; act. 2/1/13),

ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/5), ein Gutachten des forensischen

Instituts Zürich (act. 2/7/5/1), polizeiliche und staatsanwaltschaftliche

Einvernahmeprotokolle von drei anonymen Zeugen (act. 2/4/2-4, act. 2/6/5-7)

sowie Einvernahmeprotokolle von zwei Auskunftspersonen (act. 2/5/6 f.).

B) Aussagen des Beschuldigten

1.

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2 Fragen 70-73) sagte der

Beschuldigte aus, dass er keine anderen Brandstiftungen (abgesehen von

derjenigen vom 20. Mai 2015) begangen habe.

2.

Bei der zweiten polizeilichen

Befragung vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 105-119) gab der Beschuldigte

zu Protokoll, dass dieser Brand ja gleich bei ihm zu Hause gewesen sei und

er sicherlich „nicht so doof“ wäre, dort einen Brand zu legen. Er wisse

noch, dass er damals zu Hause gewesen sei, da er wegen der Feuerwehr sogar

aufgewacht sei. Weiter erinnerte sich der Beschuldigte, dass es ihm an

jenem Abend nicht so gut gegangen sei, da er in der Brust ein Stechen

gehabt habe, was bei ihm Angstzustände ausgelöst habe. An diesem Abend habe

er nur etwa 2 Bier getrunken. Er habe für den Tatzeitpunkt kein Alibi, da

er an diesem Abend allein zuhause gewesen sei, etwas gelesen und sich

„wirklich drinnen“ aufgehalten habe. Konfrontiert damit, dass er von

mehreren Personen unmittelbar vor dem Brandausbruch in Tatnähe beobachtet

worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er dazu nichts sagen könne.

Nach mehrmaligem Nachfragen relativierte er seine Aussage dahingehend, dass

er meine, er sei zuhause gewesen bzw. so wie er es noch in Erinnerung habe,

sei er den ganzen Abend zuhause gewesen. Letztlich ergänzte er seine

Aussagen damit, dass er an der fraglichen Remise oft vorbeigehe und seine

Runde ohne Zigaretten und ohne Feuerzeug oft gemacht habe, wenn er nicht

habe schlafen können.

3.

Am 19. Februar 2016 sagte der

Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus (act.

2/6/9 Fragen 26-37), dass er auch diesen Brand nicht gelegt habe. Er sei

doch nicht so „dumm“ und zünde vor seiner Haustüre etwas an; dies gelte für

alle Brände. Er wisse nicht, wo er sich an diesem Abend befunden habe;

entweder in Schwanden, in Mitlödi oder in Glarus. Auf den Vorhalt, wonach

er unmittelbar vor dem Brandausbruch in Tatnähe gesehen worden sei, meinte

der Beschuldigte, er könne nicht sagen bzw. er wisse nicht, ob er dies

gewesen sei. Er habe dort oft seine Runde gemacht, wenn er nicht habe

schlafen können. Weiter bemerkte er, dass die Beschreibung der Zeugen,

wonach der beobachtete Mann „nackte Beine“ und „keine Schuhe“ gehabt habe,

nicht auf ihn zutreffe.

4.

Anlässlich der Befragung vom

27. April 2016 vor dem Kantonsgericht (act. 26 Fragen 16-18) meinte

der Beschuldigte, er könne zu diesem Brandfall nichts sagen und er wisse

nicht auswendig, wo er an welchem Abend gewesen sei. Er sei überzeugt, dass

er „ganz sicher nicht etwas gezeuselt“ habe. Es sei möglich, dass er zur

fraglichen Zeit in der Kreuzgasse gesehen worden sei, er wisse es nicht.

Schon längere Zeit habe er sich in seiner Wohnung nicht mehr wohlgefühlt,

weshalb er sehr viel rausgegangen sei. Anders könne er sich nicht erklären,

dass er dort gesehen worden sei. Ebenfalls könne er sich nicht erklären,

weshalb er barfuss gesehen worden sei. Daher glaube er auch, dass er es

nicht gewesen sei.

5.

Auch in der Befragung vom 20.

Oktober 2016 vor dem Obergericht (act. 61 S. 8 Mitte) bestritt der

Beschuldigte, für diesen Brand verantwortlich zu sein. Er habe mit diesem

Brand nichts zu tun.

C) Aussagen der anonymen

Zeugin 3

1.

Die anonyme Zeugin 3 wurde von

der Polizei am 4. Mai 2015 als Auskunftsperson befragt (act. 2/4/2 Fragen

1-15), wobei diese im Wesentlichen sinngemäss Folgendes zu Protokoll gab:

Sie sei mit zwei Kolleginnen an der Landsgemeinde gewesen. Sie hätten die

eine Kollegin mit dem Auto nach Hause bringen wollen, weshalb sie unterhalb

der Kirche in Mitlödi, also auf dem Parkplatz am Anfang zur Alten

Landstrasse mit der Front gegen Süden parkiert hätten. Von zirka 23.05 Uhr

bis ungefähr 00.20 Uhr hätten sie noch im Auto miteinander gesprochen, als

sie zwischen 23.45 Uhr und 24.00 Uhr einen Mann gesehen hätten, welcher von

rechts (Westen) über den Fussgängerstreifen die Kreuzgasse hinunter

Richtung Bahnhof gegangen sei. Nach etwa fünf Minuten sei der Mann

plötzlich durch die Kreuzgasse hochgekommen, habe wieder die Strasse

überquert und sei einige Meter über das kleine Weglein Richtung

Wiese-Quartier gegangen. Er sei jedoch sogleich umgekehrt und sei wieder

die Kreuzgasse nach unten Richtung Bahnhof gegangen. Nach weiteren drei bis

fünf Minuten, während denen die eine Kollegin nach Hause gelaufen sei, sei

der Mann die Kreuzgasse wieder hochgekommen, habe die Strasse überquert und

sei dann aber in ihre Richtung und weiter Richtung Kirche gegangen. Sie

seien dann um zirka 00.15 Uhr an ihm vorbei und nach Hause gefahren, da es

ihnen nicht mehr „geheuer“ gewesen sei. Ihnen sei der Mann nicht ganz

„koscher“ vorgekommen, aber sie hätten nicht sehen können, ob er das Feuer

gelegt habe. In diesem Zeitraum seien in der Umgebung keine anderen

Personen gewesen.

Die anonyme Zeugin 3 beschrieb

den Mann als glatzköpfig, ungefähr 55 Jahre alt, rund 1.80 Meter gross, von

normaler Statur, ohne Brille und eher ungepflegt. Er habe sich wie

apathisch bzw. schlafwandelnd und sehr langsam bewegt. Dabei habe er so etwas

wie einen violett-blauen Bademantel getragen und nackte Beine gehabt. Er

habe ungewöhnliche Adiletten getragen, sei vielleicht aber auch barfuss

gewesen. Dies sei alles „komisch“ gewesen, da es geregnet habe. Die anonyme

Zeugin 3 identifizierte A.______ mit erster Priorität als den Mann, den sie

am fraglichen Abend gesehen hatte.

2.

Vor der Staatsanwaltschaft

sagte die anonyme Zeugin 3 am 20. Januar 2016 nochmals gleich – wenn auch

etwas weniger detailliert – aus und bestätigte ihre Aussagen und Angaben

gegenüber der Polizei ausdrücklich (act. 2/6/5 Fragen 1-7).

D) Aussagen der anonymen

Zeugin 4

1.

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 4. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/3 Fragen 1-12)

sagte die anonyme Zeugin 4 sinngemäss im Wesentlichen Folgendes aus: Sie

hätten auf dem Parkplatz an der Landstrasse in Mitlödi parkiert. Von

unterhalb sei um zirka 23.45 Uhr ein Mann gekommen, habe den

Fussgängerstreifen überquert und sei die Kreuzgasse hinunter gegangen. Rund

fünf Minuten später sei er die Kreuzgasse wieder hoch gekommen und habe vor

dem Fussgängerstreifen angehalten. Er habe einige Sekunden die Kreuzgasse

runter geschaut und sei dann über die Strasse und zur Gasse gegangen,

welche zur Wiese führe. Dort habe er gewartet, sich geduckt und sei dann

wieder über den Fussgängerstreifen zurück in die Kreuzgasse. Sie habe

diesen Moment genutzt, um nach Hause zu gehen. Ausser dem Mann habe es

keine Personen auf den Strassen gehabt.

Die anonyme Zeugin 4 beschrieb

den Mann als ungefähr 50-jährig, glatzköpfig und zirka 1.80 Meter gross. Er

habe dunkle Kleidung getragen und sei barfuss gewesen, eventuell habe er

auch Flipflops getragen. Es sei ihr vorgekommen, als würde der Mann

schlafwandeln, da er „so komisch“ hin und her gegangen sei. Daher hätten

sie und ihre Kolleginnen Angst bekommen. Sie könne keine Person auf dem

Fotobogen nennen, da sie das Gesicht des Mannes nicht aus der Nähe gesehen

habe.

2.

Vor der Staatsanwaltschaft

äusserte sich die anonyme Zeugin 4 am 20. Januar 2016 (act. 2/6/6 Fragen

1-5) gleich und bestätigte ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen.

Sie präzisierte diese aber dahingehend, dass der Mann ihres Erachtens kurze

weite Hosen getragen habe, nackte Beine gehabt habe und barfuss gewesen

sei. Weiter erwähnte sie, dass ihre Kollegin (Zeugin 3) sie angerufen habe,

als sie bereits zuhause gewesen sei und ihr mitgeteilt habe, dass der Mann

nun wieder zurückgekommen sei und in ihre Richtung laufe.

E) Aussagen der anonymen

Zeugin 5

1.

Bei der polizeilichen

Einvernahme vom 4. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/4 Fragen 1-14)

sagte die anonyme Zeugin 5 sinngemäss aus, dass sie gegen 23.00 Uhr auf den

Parkplatz bei der Kurve, wo man auf die Hauptstrasse sehe, gefahren seien.

Sie hätten dann im Auto zirka eine Stunde geredet. Gegen 24.00 Uhr habe sie

einen Mann gesehen, welcher beim Fussgängerstreifen Richtung Kreuzgasse

gestanden sei. Er sei zweimal über den Fussgängerstreifen gegangen, sei für

ungefähr fünf Minuten verschwunden und sei dann wieder gekommen. Dann sei

er nochmals zirka zweimal über den Fussgängerstreifen gegangen und sei dann

Richtung Parkplatz gekommen. Sie seien dann aus dem Parkplatz heraus und an

ihm vorbei gefahren. Dieser Mann sei der Einzige gewesen, welchen sie zu

fraglichem Zeitpunkt in dieser Umgebung gesehen habe. Mitlödi sei wie ausgestorben

gewesen.

Die anonyme Zeugin 5 beschrieb

den Mann als 50 bis 60-jährig, mit Glatze oder wenig Haaren und zirka 1.80

Meter gross mit normaler Statur. Er sei relativ langsam, gemächlich, aber

mit auffälligem Gang gelaufen. Weiter seien seine Beine sichtbar gewesen

und er sei sicherlich nicht dem Wetter angepasst gekleidet gewesen. Sie

identifizierte auf dem Fotobogen A.______ als den Mann, den sie an jenem

Abend gesehen hatte.

2.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 20. Januar 2016 als anonyme Zeugin 5 (act. 2/6/7 Fragen

1-2) sagte diese erneut aus, dass der Mann ungefähr dreimal hin und her

gegangen sei in einem Abstand von ein paar Minuten. Beim dritten Mal hätten

sie und ihre Kolleginnen dies sowie den Mann unheimlich gefunden, zumal

dieser die einzige Person gewesen sei, die unterwegs gewesen sei und er

sehr komisch – mit einer Art Bademantel – angezogen gewesen sei. Im Übrigen

bestätigte sie ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich.

F) Aussagen von V.______

Befragt als Auskunftsperson,

sagte V.______ bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2015 (act.

2/5/6 Fragen 1-14) sinngemäss Folgendes aus: Sie seien durch einen Anruf der

Polizei auf den Brand in der Remise – in welcher sich vor allem Holz und

jeweils ein alter Ladewagen befunden hätten – schräg vis-à-vis ihres Hauses

aufmerksam geworden. Sie hätten ihr Haus verlassen und ihr Mann habe

versucht, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Sie habe festgestellt,

dass die beiden Holzbeigen auf beiden Seiten des Schopfes ungefähr einen

Meter ab Boden lichterloh gebrannt hätten. Es sei sehr schnell gegangen, bis

auch das Dach gebrannt habe. Als die Feuerwehr nach rund 15 Minuten

eingetroffen sei, sei der Schopf bereits in Vollbrand gestanden. Da der Gang

zwischen den beiden Holzbeigen sehr breit gewesen sei, sei ein Überspringen

des Feuers ihrer Ansicht nach nicht möglich. Eher gehe sie davon aus, dass es

an beiden Orten zu brennen begonnen habe. V.______ betonte nochmals, dass zu

Beginn nur die beiden Holzbeigen gebrannt hätten.

G) Aussagen von W.______

Gemäss den Angaben von W.______

anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 9. September

2015 (act. 2/5/7 Fragen 1-10) seien er und seine Frau aufgrund eines

Telefonanrufs der Polizei auf den Brand in der Remise aufmerksam geworden. Er

sei sofort nach draussen gegangen und habe versucht, den Brand zu löschen,

obwohl er gewusst habe, dies nicht mehr tun zu können. Vor Ort habe er

festgestellt, dass je ein Holzstapel links und rechts in etwa gleich stark gebrannt

hätten und dies ab einer Höhe von einem Meter ab Boden. Seines Erachtens sei

es nicht möglich, dass das Feuer von einem Stapel auf den anderen übergegriffen

habe, zumal zwischen diesen ein Abstand von mindestens zwei Metern bestanden

habe. Er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Brand von jemandem gelegt

worden sei. In der Remise hätten sich seines Wissens nur Holz und oft auch

ein „Aebi“-Transporter befunden. Als er an den Brandort gekommen sei, hätten

nur die Holzbeigen gebrannt, aber das Feuer habe sich sehr schnell ausgebreitet.

H) Weitere Beweismittel

1.

Als Brandursache kommt gemäss

dem Spurensicherungsbericht des KTD Glarus vom 14. Juli 2015 (act. 2/7/5 S.

3-4) lediglich Brandstiftung in Frage. Die Brandausbruchszone könne

aufgrund eines eventuell vorhandenen Spurenbildes nicht mehr eruiert

werden, da der Schopf vollständig ausgebrannt gewesen sei. Gemäss Aussagen

von Zeugen sei der Brand jedoch bei den beiden Holzstapeln ausgebrochen.

Zündquellen hätten sich gemäss Aussagen der Geschädigten keine im Schopf

befunden. Ein Brandmittelspürhund habe mehrmals im Bereich des Holzstapels

rechts vom Eingangsbereich reagiert. Eine Probe des dortigen Brandschutts

sei dem Forensischen Institut Zürich zur Untersuchung auf

Brandlegungsmittel eingereicht worden.

2.

Gemäss Auswertungsbericht des

Forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/5/1 S. 3) habe die

Untersuchung des Brandschuttmaterials keine eindeutigen Hinweise auf

Brandbeschleunigungsmittel ergeben. Es hätten lediglich geringste Spuren

von aromatischen Kohlenwasserstoffen nachgewiesen werden können, wie sie

auch in stark abgedampften Treibstoffbenzin vorkämen.

3.

Den ebenfalls als Beweismittel

bei den Akten liegenden Polizeirapporte vom 26. September 2015 (act. 2/1/9)

bzw. vom 14. Oktober 2015 (act. 2/1/13) lassen sich keine über die auch in

den soeben zitierten Berichten enthaltenen Schilderungen zum Sachverhalt

(Brandursache und/oder Person einer allfälligen Brandstifterin bzw.

Brandstifters) entnehmen. Sie brauchen daher mangels Relevanz nicht weiter

gewürdigt zu werden.

I) Würdigung der Aussagen und

der weiteren Beweismittel

1.

Der Spurensicherungsbericht des

KTD Glarus (act. 2/7/5) zum Brandfall vom 4. Mai 2015 zwischen 24.00 Uhr

und 00.45 Uhr an der Kreuzgasse in Mitlödi ist umfassend dokumentiert,

verständlich und in sich schlüssig. Gemäss dem dort angewandten

Ausschlussverfahren komme als Brandursache einzig Brandstiftung in Frage.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist dem Resultat des Berichts zu folgen

und muss davon ausgegangen werden, dass jemand die zwei Holzbeigen im

Eingangsbereich des Schopfs in einer Höhe von ungefähr einem Meter absichtlich

angezündet hat.

2.

a) Zur Glaubwürdigkeit des

Beschuldigten kann auf E. IV.D.3.a verwiesen werden.

b) Die Aussagen des

Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung sind eigentlich in

sich schlüssig, nachvollziehbar und weisen einige Realitätsbezüge auf,

womit sie für sich allein gesehen durchaus glaubhaft sind. Jedoch konnte

sich der Beschuldigte bei den folgenden Einvernahmen plötzlich nicht mehr

erinnern, wo er zum Tatzeitpunkt war, obwohl er dies in den Einvernahmen

zuvor noch konnte und sich detailliert an jenen Abend erinnerte. Mit der

Tatsache konfrontiert, dass er zum Tatzeitpunkt in Tatnähe gesehen wurde,

suchte der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen nach Erklärungen,

weshalb er draussen auf der Strasse gesehen wurde, obwohl er zuvor bei der

Polizei noch sehr bestimmt und sicher ausgesagt hatte, den ganzen Abend zu

Hause gewesen zu sein. Aufgrund der starken Widersprüche zwischen seinen

Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung und seinen späteren Aussagen

wird die Glaubhaftigkeit der Ersteren durch die Letzteren zumindest stark

relativiert.

3.

a) Zur Glaubwürdigkeit der

anonymen Zeuginnen 3-5 kann auf die Ausführungen in E. V.H.4.a verwiesen

werden. Auch diese anonymen Zeuginnen haben kein irgendwie geartetes

Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es bestehen keine Anhaltspunkte,

welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Insbesondere spricht für

die Glaubwürdigkeit der anonymen Zeugin 4, dass sie auf dem Fotobogen

keinen Mann identifizieren konnte, da sie – im Gegensatz zu den anderen

zwei Zeuginnen – den Mann auch nicht von Nahem gesehen hatte.

b) Die Angaben der anonymen

Zeuginnen 3-5 sind alle detailliert, plausibel und damit nachvollziehbar.

Ein Vergleich der Aussagen zeigt, dass diese auch weitestgehend

übereinstimmen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten und die

Beschreibung des beobachteten Mannes. Die Aussagen sind allesamt stimmig

und glaubhaft.

4.

a) V.______ und W.______ sind

im vorliegenden Verfahren Privatkläger und wurden als Auskunftspersonen

einvernommen. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen bzw. Privatklägern

kann auf die Erwägungen in E. V.H.3.a verwiesen werden. Weder belasten

die Aussagen von V.______ und W.______ den Beschuldigten, noch stehen sie

zu diesem in einer Beziehung. Diese beiden Personen sind mangels

gegenteiliger Anzeichen glaubwürdig.

b) Aufgrund fehlender

Lügensignale und Widersprüche sowie der gegenseitigen Übereinstimmung der

detaillierten Aussagen von zum Brandverlauf sind diese sehr glaubhaft. Zur

Frage der Täterschaft vermochten V.______ und W.______ keine Angaben zu

machen.

5.

Zusammenfassend ist aufgrund

des Spurensicherungsberichts, der Aussagen der anonymen Zeuginnen 3-5 sowie

der Angaben von V.______ und W.______ bewiesen, dass am 4. Mai 2015

zwischen 0.00 Uhr und 0.45 Uhr zwei Holzbeigen in der Remise an der

Kreuzgasse in Mitlödi auf einer Höhe von zirka einem Meter angezündet

wurden. Zudem ist aufgrund dieser Beweismittel erwiesen, dass der

Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mehrmals die Kreuzgasse auf und ab ging und

sich seltsam verhielt.

VII.

Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien

1.

a) Zunächst ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte erwiesener- und unbestrittenermassen (vgl. E. II.1.b;

act. 2/3/2 Frage 43 ff., act. 2/6/1 Frage 3, act. 2/6/2 Frage 3, act.

2/6/9 Frage 45 ff., act. 2/7/2-3) am 20. Mai 2015 um zirka

1.35 Uhr in Schwanden mit einem Stück Karton versuchte, eine Holzbeige

auf einer Höhe von ungefähr 0.8 Meter in Brand zu stecken. Der Beschuldigte

wurde dabei beobachtet, wie er sich zunächst zur Holzbeige begeben, sich

von dieser kurz entfernt hat und dann wieder zum Holzstapel hingegangen

ist.

b) Ebenso wurde nur ein Dorf

nebenan (Mitlödi) und nur wenige Tage zuvor, am 4. Mai 2015, ebenfalls

ungefähr um Mitternacht ein Brand in einer Remise – unweit des Wohnortes

des Beschuldigten – gelegt. Dabei wurden ebenfalls zwei Holzbeigen in einer

Höhe von zirka einem Meter angezündet. Wiederum wurde der Beschuldigte

beobachtet, wie er sich in die Nähe des späteren Brandausbruchorts

hinbegeben hat, sich von dort entfernt hat, wieder dorthin gegangen und

nochmals zurückgekommen ist.

c) Gerade einmal zwei Tage

vorher, am 2. Mai 2015, wurde abends um 21.40 Uhr in Schwanden eine

Holzpergola – unweit des Wohnortes einer guten Kollegin des Beschuldigten

([...]) – in Brand gesteckt. Auch hier wurde der Beschuldigte zum Zeitpunkt

des Brandausbruches in unmittelbarer Nähe des Tatorts gesehen.

d) Nur eine gute Woche zuvor,

am 23. April 2015, wurde kurz vor Mitternacht in Mitlödi eine Holzbeige –

nahe beim Ort des Remisenbrandes vom 4. Mai 2015 sowie beim Wohnort des

Beschuldigten – an zwei Orten auf einer Höhe von ca. 1.5 Meter angezündet.

2.

Bei allen diesen vier Bränden

ist – wie vorne (E. IV.D.1.; E. V.H.1.; E. VI.I.1.) erwogen

– erstellt, dass es sich jeweils um Brandstiftungen handelt. Weiter fanden

die Brandausbrüche in einem sehr engen zeitlichen Rahmen und zu

vorgerückter bzw. später Stunde statt. Auch erfolgten die Brände allesamt

im selben engen örtlichen Rahmen, nämlich in Mitlödi und Schwanden, wo der

Beschuldigte wohnte bzw. sich häufig aufhielt. Die Brände wurden alle nach

demselben Muster bzw. nach der gleichen oder nach einer sehr ähnlichen

Vorgehensweise gelegt. Abgesehen vom Brandfall 1 wurde der Beschuldigte

kurz vor den Brandausbrüchen immer in der Nähe der Tatorte gesehen. Der

Beschuldigte hat ferner in keinem der Brandfälle ein Alibi.

3.

Weiter ist bekannt, dass der

Beschuldigte bereits in seiner Jugend Brände legte und er im Laufe seines

Lebens immer wieder mit Bränden in Verbindung gebracht wurde, wenn auch

teilweise ohne Straffolge. Es muss dem Beschuldigten also eine hohe

Affinität zur Brandlegung attestiert werden, auch wenn er dies bestreitet

(vgl. zum Ganzen die Schilderung der Verfahren / Vorkommnisse im Leben des

Beschuldigten in act. 3/14/25 S. 10 ff. und act. 3/14/15).

4.

a) Nicht ausser Acht zu lassen

sind zudem die Aussagen, welche [...] anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 3. Juni 2015 zu Protokoll gab (act. 2/5/3). Demnach

sei sie eine sehr gute Freundin des Beschuldigten und sie seien tagtäglich

zusammen gewesen. Die vergangenen zwei Monate seien schlimm gewesen. Der

Beschuldigte habe sich anders verhalten, nicht mehr geschlafen, nicht mehr

zu sich geschaut und habe während Gesprächen grundlos angefangen zu weinen.

Er sei wie in sich zusammengebrochen. Auch habe er ihr erzählt, dass er

viel harten Alkohol trinke und er mit seinem Leben nicht mehr klar komme.

b) Die anschaulichen und

glaubhaften Eindrücke von [...] lassen darauf schliessen, dass der

Beschuldigte im Zeitraum der angeklagten Brandfälle in schlechter psychischer

Verfassung war und in seinem Leben keinen Sinn mehr gesehen hat. Auch vor

diesem Hintergrund und gestützt auf die Vergangenheit des Beschuldigten

drängt sich der Schluss auf, dass dieser seine innere Leere zu kompensieren

versuchte, indem er Brände legte (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen in

den Gutachten der Fachärzte [act. 3/14/15, S. 13 f., 15

unten, 16 unten und act. 3/14/24 S. 59 Mitte]).

5.

Wie die vorstehenden Erwägungen

zeigen, liegen zahlreiche den Beschuldigten belastende Indizien vor. Für

sich allein betrachtet, deuten einige dieser Indizien zwar durchaus nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Täterschaft des Beschuldigten in

den drei fraglichen Brandfällen hin (vgl. die je auf die einzelnen Indizien

bezogene und insofern zum Teil zutreffende Kritik der Verteidigung,

act. 63 S. 3 ff.). Betrachtet und würdigt man aber diese

Indizien wie auch sämtliche weiteren Beweismittel in ihrer Gesamtheit, so

bestehen – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (act. 63

S. 3 ff.) – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt

in Bezug auf den Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi, den Brandfall 2

vom 2. Mai 2015 in Schwanden sowie den Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in

Mitlödi ebenfalls (wie der versuchte Brandfall 4 vom 20. Mai 2015 in

Schwanden) tatsächlich entsprechend den Darstellungen in der Anklageschrift

zugetragen hat, mithin der Beschuldigte sämtliche dieser Brände gelegt hat

(vgl. vorne, E. III.2.). Die (äusseren) Sachverhalte zu diesen Brandfällen,

wie sie der Anklage zugrunde liegen, sind damit rechtsgenügend erstellt,

wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt vgl. auch hinten,

E. VIII.3.-4.).

VIII.

rechtliche

Würdigung

1.

a) Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Urteil (act. 32 E. V.C.), der Beschuldigte habe sich in Bezug

auf den Brandfall 1 gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, in Bezug auf den Brandfall

2 gemäss Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und in Bezug auf den

Brandfall 3 gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

b) Die Staatsanwaltschaft

beantragt in der Anklageschrift (act. 1), der Beschuldigte sei wegen

mehrfacher Brandstiftung, teilweise in Versuch dazu, im Sinne von Art. 221

Abs. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, schuldig zu sprechen.

c) Die Verteidigung beantragt einen

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

in Bezug auf die Brandfälle 1-3 (act. 29, act. 41, act. 63).

2.

a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB

macht sich strafbar, wer zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung

einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung

versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen „Brand, der vom Urheber

nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse

Erheblichkeit aufweist“. Der Beizug der Feuerwehr ist ein Indiz für das

Vorliegen einer Feuersbrunst, da diesfalls davon ausgegangen werden kann,

der Einzelne vermöge den Brand nicht mehr selber zu löschen. Unter dem

Begriff des Schadens ist gemäss herrschender Lehre nur der Sachschaden

eines anderen zu verstehen. Für das Vorliegen des alternativen objektiven

Tatbestandselements der Herbeiführung einer Gemeingefahr genügt bereits,

wenn das Feuer auf vom Zufall bestimmte fremde Sachen oder Personen

überzugreifen droht (

Roelli

/

Fleischanderl

, BSK StGB II,

Art. 221 N 7 – N 13).

b) Beim Brand vom 23. April

2015 in Mitlödi konnte der Geschädigte mit einem Gartenschlauch alleine das

Feuer nicht bekämpfen, sodass die Feuerwehr ausrücken musste (vgl. u.a.

act. 2/1/1). Es handelte sich demnach um eine Feuersbrunst i.S.v. Art. 221

Abs. 1 StGB.

c) Zweifellos lag beim Brand

vom 2. Mai 2015 in Schwanden eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes vor,

da das Feuer von solcher Stärke war, dass ein Wohnhaus ausbrannte. Überdies

hat sich die Gemeingefahr verwirklicht, hat doch das Feuer von der

Holzpergola (Brandausbruchsort) auf das Wohnhaus übergegriffen (act. 1

S. 3 oben und u.a. act. 2/7/4 S. 4).

d) Ebenso unbestreitbar

handelte es sich beim Brand vom 4. Mai 2015 in Mitlödi um eine

Feuersbrunst. Und ebenso verwirklichte sich auch hier die Gemeingefahr, da

das Feuer von den Holzbeigen zunächst auf die Remise und von dort auf das

alte Trafohäuschen übergriff (act. 1 S. 3 Mitte und u.a.

act. 2/7/5 S. 3).

3.

a) In subjektiver Hinsicht

fordert Art. 221 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der

Vorsatz des Täters muss sich auf die Entstehung einer Feuersbrunst sowie

auf die Schädigung eines anderen bzw. alternativ auf die Herbeiführung einer

Gemeingefahr beziehen (

Roelli

/

Fleischanderl

, BSK StGB II,

Art. 221 N 16). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs

beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter

darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter

der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich

aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann

(zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1

m.w.H.).

b) Es ist allgemein bekannt,

dass Holz sehr gut brennbar ist und dass ein Feuer in unmittelbarer Nähe

von Holz schnell einen unkontrollierbaren Brand von grösserem Ausmass

bewirken kann. Indem der Beschuldigte jeweils Holzbeigen bzw. eine

Holzpergola in Brand steckte (act. 1), musste er mit hoher

Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass eine unbezwingbare Feuersbrunst und

zwangsläufig Schaden entstehen würde. Da er dennoch handelte, nahm er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf. Der Beschuldigte handelte

somit in Bezug auf alle drei hier zu beurteilenden Anklagesachverhalte mit

Eventualvorsatz.

4.

a) Der qualifizierte Tatbestand

gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB setzt eine tatsächlich konkrete Gefährdung von

Leib und Leben von Menschen voraus. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht

nicht aus. Die Gefährdung ist zu bejahen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des

geschützten Rechtsguts besteht. Zu fordern ist angesichts der vergleichsweise

hohen Strafdrohung eine grosse Verletzungswahrscheinlichkeit und damit eine

nahe Gefahr. Dies ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der

qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB gemäss der Rechtsprechung

bereits mit der Gefährdung einer einzigen individuellen Person erfüllt sein

kann. Vollendet ist die Tat erst, wenn die Feuersbrunst, so wie sie sich

ereignet hat, konkret Leib und Leben von Menschen gefährdete. Massgebend

ist einzig, was sich konkret ereignet hat und nicht, was alles hätte

geschehen können (BGE 123 IV 130 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September

2012 E. 4.1).

Beim Brandfall vom 2. Mai 2015

an der Perlstrasse in Schwanden musste die Familie X.______ ihr Wohnhaus

fluchtartig verlassen. Durch die Feuersbrunst in der Holzpergola gingen die

Fensterscheiben im Kinderzimmer des Wohnhauses zu Bruch. Da sich zu diesem

Zeitpunkt niemand im Kinderzimmer aufhielt, wurde jedoch keine Person

konkret gefährdet (zum Ganzen: act. 1 S. 3 oben). Auch bestehen

keine anderen Anhaltspunkte, dass die Familie X.______ zu irgendeinem

Zeitpunkt konkret an Leib und Leben gefährdet wurde. Schliesslich bemerkte

die Familie X.______ das Feuer rechtzeitig, sodass sie das Haus – wenn auch

fluchtartig – gefahrlos verlassen konnte (act. 1 S. 3 oben). Wie

die Vorinstanz zutreffend feststellte (act. 32 E. V.C.8.4), ist damit

allenfalls versuchte qualifizierte Brandstiftung gegeben, sofern auch die

subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

b) In subjektiver Hinsicht

verlangt Art. 221 Abs. 2 StGB, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst

verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben

bringt (

Roelli

/

Fleischanderl

, BSK StGB II,

Art. 221 N 21). Erforderlich ist, dass der Täter mit direktem

Vorsatz handelt, er also um die konkrete Gefährdung weiss und sie auch

will. Gemäss der Rechtsprechung will der Täter notwendigerweise eine

Gefahr, welche er kennt und welche er dennoch mit Wissen und Willen schafft

(BGE 123 IV 130 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1).

Der Beschuldigte legte in einer

Holzpergola einen Brand (act. 1 S. 2 f.) und nahm die

dadurch entstehende Feuersbrunst zumindest billigend in Kauf (vgl. soeben

E. VIII.3.b). Grundsätzlich weiss jedermann, dass ein Feuer in einem

Holzunterstand in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit hoher

Wahrscheinlichkeit auf dieses übergreifen wird und sich darin befindende

Menschen gefährden kann. Dass jedoch im vorliegenden Fall der Beschuldigte

wusste, dass er mit der Brandstiftung konkret Menschen gefährden würde,

lässt sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (act. 32 E. V.C.8.4) –

nicht erstellen. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen

werden, dass er gewusst hat, dass sich im Haus Menschen befinden und er

somit um die Gefahr der Verletzung von Leib und Leben wusste. Ohnehin fehlt

es in der Anklageschrift (act. 1 S. 2 f.) an einem derartigen

Vorwurf bzw. an der Umschreibung äusserer Umstände, die es zulassen, über

das Vorliegen eines entsprechenden Wissens des Beschuldigten zu befinden.

In Nachachtung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO

(statt vieler: BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, v.a. E. 2.2

m.w.H.) und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3

StPO) muss somit von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage – also

vom Nichtwissen um die Verletzungsgefahr – ausgegangen werden (

Donatsch

/

Wohlers

, Strafrecht IV – Delikte gegen die

Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 37;

Roelli

/

Fleischanderl

, BSK StGB II, Art. 221 N 21).

Dafür spricht zudem der Umstand, dass der Beschuldigte auch bei den anderen

drei Brandstiftungen vermutlich nie die Absicht hatte, Menschen zu

verletzen bzw. zu gefährden, hätte er doch sonst wohl andere Objekte als

freistehende Holzbeigen angezündet.

c) Mangels nachweisbaren direkten

Vorsatzes entfällt demzufolge eine Bestrafung wegen versuchter

qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB. Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit wegen fahrlässiger

qualifizierter Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB

kann unterbleiben, da dieser Straftatbestand ebenso wie Art. 221 Abs. 2

StGB eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben voraussetzt, was aber in

casu eben gerade nicht gegeben ist (vgl. dazu soeben E. VIII.4.a). Damit

bliebe es allenfalls beim Versuch. Ein fahrlässig begangener Versuch ist

jedoch undenkbar (

Niggli

/

Maeder

, BSK StGB I, Art. 22 N 1

m.w.H.). Übrig bleibt daher die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale

der „einfachen“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB, indem der

Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich unter Herbeiführung einer

Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursachte, welche überdies den Schaden der

Familie X.______ und insbesondere des Hauseigentümers zur Folge hatte (

Stratenwerth

/

Bommer

, Schweizerisches Strafrecht –

BT II, 7. Aufl., Bern 2013, § 28 N 22).

5.

a) Der privilegierte Tatbestand

gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, welcher für die Brandfälle 2 und 3 offenkundig

nicht in Frage kommt, sieht einen fakultativen Strafmilderungsgrund vor,

wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Massgebend ist dabei einzig

der durch die Brandstiftung unmittelbar hervorgerufene Schaden, also der

eingetretene Erfolg, nicht der Vorsatz des Täters. Der Schaden ist in

Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objekts zu setzten, um zu

bestimmen, ob es sich um einen geringen Schaden handelt (

Roelli

/

Fleischanderl

, BSK StGB II, Art. 221 N 23).

b) Gemäss Anklageschrift und

Polizeirapport wurden beim Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi zirka

fünf bis sechs Kubikmeter Buchen- und Fichtenholz im Wert von rund CHF

750.– verbrannt (act. 1 S. 2 unten; act. 2/1/1). Der grösste Teil

(ca. 2/3) der Holzbeige blieb beim Brand jedoch unversehrt (vgl. Bild 2 in

act. 2/7/1). Es ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen (act. 32 E. V.C.9) von einem geringen entstandenen Schaden

auszugehen.

6.

Es sind keine Rechtfertigungs-

und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass bei den

Akten ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten liegt (act. 3/14/4

S. 3 f.), wonach – wie beim Beschuldigten am Abend des

Brandfalls 4 offenbar geschehen – bei gleichzeitigem Konsum von

Trinkalkohol und anderen Benzodiazepinen von einer gegenseitigen

Wirkungsverstärkung auszugehen ist. Gemäss schlüssiger gutachterlicher

Beurteilung (act. 3/14/24 S. 59 f., 65) war jedoch der trinkgewohnte

Beschuldigte (act. 3/14/24 S. 58) zum Zeitpunkt seiner Taten

vollumfänglich fähig zur Einsicht in das Unrecht derselben sowie fähig,

nach dieser Einsicht zu handeln. Demzufolge liegt entgegen der Auffassung

der Verteidigung (act. 63 S. 8) insbesondere keine verminderte

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor (vgl. hierzu

zudem die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 32 E. V.C. 7).

7.

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit der Brandstiftung im Sinne von

Art. 221 Abs. 3 StGB (Brandfall 1) sowie der mehrfachen Brandstiftung im

Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 2 und Brandfall 3) strafbar gemacht.

IX.

Strafzumessung

1.

a) Das Gericht hat in einem

begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände

und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Zunächst ist

ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der allgemeine

Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten

Strafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen

eines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten

(Strafmilderung) und bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB

nach oben (Strafschärfung). Innerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens

ist in einem zweiten Schritt die Strafe nach der Regel von Art. 47

StGB festzulegen (im Einzelnen: BGE 136 IV 55 E. 5.8;

Schwarzenegger / Hug / Jositsch

,

Strafrecht II, S. 59, 72 ff.).

b) Der Beschuldigte hat sich

der „privilegierten“ Brandstiftung sowie der mehrfachen Brandstiftung

strafbar gemacht. Zudem wurde er von der Vorinstanz im Schuldpunkt

rechtskräftig wegen versuchter Brandstiftung, Raufhandels und unberechtigten

Tragens einer Waffe verurteilt (vgl. vorne, E. II.1b). Für die

„privilegierte“ Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB sieht das

Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Dieselbe Strafdrohung gilt auch für den Raufhandel i.S.v.

Art. 133 Abs. 1 StGB und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz

i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs.

2 lit. c und lit. d WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG. Eine Brandstiftung im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem

Jahr bestraft. Drohen konkurrierende Tatbestände alternativ

unterschiedliche Strafarten an, kann nur dann eine einzige Gesamtstrafe

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen werden, wenn das Gericht für jedes

dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafart ausfällen würde.

Scheint dagegen in einem Fall Freiheitsstrafe, im anderen Fall Geldstrafe

als angemessen, müssen die Strafen kumulativ – d.h. nebeneinander –

ausgefällt werden und gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB

normierte Asperationsprinzip nicht zur Anwendung (

Ackermann

, BSK StGB I, Art. 49 N 92).

Sieht das Gericht also im konkret zu beurteilenden Fall für eine Tat

Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe

androht) und für die andere Tat eine Freiheitsstrafe vor, kommt das

Asperationsprinzip nicht in Betracht (

Ackermann

,

BSK StGB I, Art. 49 N 89). Angesichts der Anzahl und der

Schwere der begangenen Delikte sowie vor allem, weil die nötige präventive

Effizienz beim – teilweise einschlägig – vorbestraften (vgl. hinten,

E. IX.4d) Beschuldigten durch eine Geldstrafe nicht erzielt werden

kann (

Hug

, OFK StGB,

Art. 34 N 13), ist im vorliegenden Fall für alle Straftaten auf

Freiheitsstrafe (anstelle der teilweise abstrakt möglichen Geldstrafe) zu

erkennen. Damit erfüllt der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen (Freiheitsstrafe) (vgl.

Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die Strafe der schwersten

Straftat angemessen zu erhöhen ist.

c) Strafmilderungsgründe gemäss

Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich; jedoch öffnet sich der

Strafrahmen bei der versuchten Brandstiftung (Brandfall 4) nach unten,

wobei das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist

(Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit

kommt strafschärfend Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach wird

der Beschuldigte zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt

(Einsatzstrafe) und diese wird angemessen erhöht, was zur Gesamtstrafe

führt. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die

Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für das vorliegend schwerste

Delikt („einfache“ Brandstiftung) gilt ein gesetzlicher Strafrahmen von mindestens

1 Jahr bis maximal 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art.

40 StGB). Auch bei Anwendung des Asperationsprinzips bleibt es in casu für

die mehrfache Brandstiftung beim oberen Strafrahmen von 20 Jahren

Freiheitsstrafe, da das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Insgesamt eröffnet

sich im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe

zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren.

2.

Innerhalb des Strafrahmens

bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es

dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe

auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden

bestimmt sich dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu welchem der Täter nach den inneren

und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der

Strafzumessung also zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten

des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten

des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren umfasst (

Hug

, OFK StGB, Art. 47

N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGE 136 IV 56).

3.

a) Ausgangspunkt bei der

Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft

verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (

Hug

, OFK-StGB, Art. 47 N 7).

aa) Brandstiftung ist im StGB

unter dem Titel der gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen

eingegliedert. Dies sowie die vergleichsmässig hohe Sanktionsdrohung

impliziert bereits, dass die Erfüllung des Art. 221 StGB schwere

Verletzungen oder Gefährdungen bedingt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte

insbesondere durch die Brandstiftungen vom 2. und 4. Mai 2015 je einen

grossen Sachschaden verursacht (act. 1 S. 3 f.; act. 32

E. IX.; act. 2/1/6; act.

3/18/11

).

Überdies hat er mit diesen beiden Bränden auch eine Gemeingefahr geschaffen,

da das Feuer auf das angrenzende Wohnhaus (Brandfall 2) bzw. auf die Remise

und das danebenstehende Trafohäuschen (Brandfall 3) übergriff (act. 1

S. 3). Ein noch weiteres Ausbreiten des Feuers konnte nur durch das

Eingreifen der Feuerwehr verhindert werden. Der Beschuldigte legte somit

die Feuer jeweils zum Schaden anderer und erzeugte bei den Brandfällen 2

und 3 dadurch gleichzeitig – als zweites unabhängiges Tatbestandselement –

eine Gemeingefahr, was es hier bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen

gilt (vgl.

Roelli

/

Fleischanderl

, BSK StGB II,

Art. 221 N 27). Die den Geschädigten zugefügten Nachteile und der

verursachte Deliktserfolg sind bei Brandfall 2 und Brandfall 3 als gross zu

qualifizieren. Immerhin hat der Beschuldigte keine Menschen konkret an Leib

und Leben gefährdet, womit ein sehr schweres Verschulden ausser Betracht

fällt. Ausserdem konnte die Feuerwehr die Brände recht schnell unter Kontrolle

bringen (vgl. die sich aus den act. 2/1/3; act. 2/1/7,

act. 2/1/11 ergebenden Einsatzeinzelheiten und -dauern). In objektiver

Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten bezüglich der Brandfälle 2

und 3 insgesamt ein mehr als erhebliches bis schweres Verschulden vor.

bb) Bezüglich des Brandfalls 1

liegt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 32 E. VI.4.1.1) – ein

mittleres objektives Tatverschulden vor, insbesondere da nur ein geringer

Schaden entstanden ist.

cc) Für die objektive

Tatschwere der übrigen Delikte kann auf die zutreffenden Ausführungen im

vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 32 E. VI.4.1.2 f.).

b) Mitberücksichtigt werden

muss die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung,

mit welcher der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen

Willens sowie den Beweggründen für die Tat (

Hug

,

OFK StGB, Art. 47 N 7). Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere

tatsächlich anzurechnen ist. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem

Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise

ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in

Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten

sind (

Mathys

, Zur Technik der

Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181).

aa) Wie vorne dargelegt

(E. VIII.3.b), handelte der Beschuldigte bei den Brandstiftungen mit

Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen,

was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Jedoch ist

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich jeweils

von den gelegten Bränden entfernte, ohne die Feuerwehr oder sonst jemanden

zu kontaktieren (vgl. act. 1), was ihm jedoch zumutbar und – auch

anonym – möglich gewesen wäre. Die Brandlegung inmitten von dicht

aneinandergebauten Wohnhäusern (Brandfall 2) muss sodann als besonders

rücksichts- und gewissenlos gewertet werden. Dass der Beschuldigte im

Wissen um den durch ihn verursachten Schaden und die durch ihn geschaffene

Gefahr dennoch unbekümmert weitere Brände legte, ist äusserst verwerflich

und zeugt von Skrupellosigkeit. Er legte die Brände jeweils zur Nachtstunde

auf seinen Spaziergängen, wenn er nicht schlafen konnte und es ihm

psychisch nicht gut ging. Insofern handelte er ohne zwanghaftes Verhalten

(vgl. act. 3/14/15 und act. 3/14/24) und ohne nachvollziehbaren Grund, was

leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht

liegt demzufolge ein mehr als erhebliches Verschulden vor.

bb) Bezüglich der subjektiven

Tatschwere des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen, welche das

subjektive Tatverschulden im leichten bis mittleren Bereich festsetzte

(act. 32 E. VI.4.1.2 f.)

c) In diesem Zusammenhang ist

zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem bis mittlerem

Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des

vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich,

insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem

Verschulden des Täters auszusprechen (

Wiprächtiger

/

Keller

, BSK-StGB I,

Art. 47 N 19 f.).

Nachdem vorliegend das

objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt mehr als erheblich bis

schwer wiegt und das subjektive Verschulden über alle Delikte betrachtet im

mittleren Bereich einzustufen ist, erweist sich eine Einsatzstrafe im

mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, konkret von 54 Monaten

Freiheitsstrafe, als angemessen.

4.

a) Als täterbezogene Elemente

(Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits angetönt (E. IX.2.) –

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten.

Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt sind allenfalls gezeigte Reue und

Einsicht, Geständnisse, Kooperation mit den Untersuchungsbehörden,

Wiedergutmachung etc. strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen wirken

Vorstrafen (insb. zahlreiche und einschlägige), verwerfliche Gesinnung,

schlechter Leumund und extreme Uneinsichtigkeit straferhöhend (

Hug

, OFK-StGB, Art. 47

N 14 ff.).

b) Zum Vorleben des

Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden (act. 32 E. VI.4.2). In Bezug auf

seine persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass der Beschuldigte vor

seiner Inhaftierung (20. Mai 2015) keiner Arbeit oder sonstiger Beschäftigung

nachging, täglich viel Alkohol konsumierte und viel draussen sass oder

herum lief (act. 2/3/1). Er ist ledig und kinderlos, lebt von Sozialhilfe

bzw. Sozialversicherungen und wohnt alleine in Mitlödi (act. 2/6/9,

act. 2/9/5, act. 26). Damit bestehen punkto Vorleben des Beschuldigten

keine Aspekte, welche für die Strafzumessung von besonderer

(straferhöhender oder strafmindernder) Bedeutung wären.

c) Strafmindernd wirken sich

die Geständnisse in Bezug auf den Raufhandel und die Widerhandlung gegen

das Waffengesetz aus. Das Geständnis bezüglich des versuchten Brandes

(Brandfall 4) wirkt sich nur minim strafmindernd aus, da die diesbezügliche

Beweislage gegen den Beschuldigten aufgrund dessen, dass er von zwei

Polizisten in flagranti ertappt wurde, von Anfang an erdrückend war (vgl.

die Verweise in E. VII.1a). Dass er in Bezug auf die im

Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Deliktsvorwürfe kein Geständnis

ablegte und sich somit auch nicht einsichtig zeigte, ist sein gutes Recht

(Art. 10 und Art. 113 Abs. 1 StPO), darf sich mithin nicht

straferhöhend niederschlagen.

d) Vorstrafen kommt bei der

Strafzumessung eine wichtige Rolle zu. Gelöschte Vorstrafen dürfen dem

Beschuldigten neuerdings nicht mehr entgegengehalten werden (vgl.

Wiprächtiger

/

Keller

, BSK StGB I, Art. 47 N 130

ff. m.w.H.). Zwar hat das Vorleben des Täters weiterhin einen zentralen

Stellenwert bei der Strafzumessung. Das neue Recht sagt nun jedoch explizit,

dass entfernte Strafen ausser Acht zu lassen sind (vgl. Art. 369 Abs. 7

StGB). Folglich darf das betreffende Urteil und damit auch die Tat dem Beschuldigten

nicht mehr entgegengehalten werden. Damit soll zwischen dem staatlichen

Verfolgungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation

des Täters ein Ausgleich geschaffen werden. Diese Verwertungseinschränkung

wird damit gerechtfertigt, dass nach Ablauf der grosszügig bemessenen

Entfernungsfristen die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen

des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten sind als die

öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (zum Ganzen: BGE 135 IV 87

m.H.a. BBl 1999 2167;

Trechsel

/

Affolter-Eijsten

, PK StGB,

Art. 47 N 30).

Die Vorinstanz wertete die

zahlreichen, jedoch

nicht einschlägigen

Vorstrafen des Beschuldigten

zu Recht als „nur leicht straferhöhend“ (act. 32 E. VI.4.3). Grundsätzlich

deutlich schwerer ins Gewicht fällt die

einschlägige

Vorbestrafung

wegen mehrfacher Brandstiftung, wegen qualifizierter Brandstiftung sowie

damit in engem Zusammenhang stehenden Mordes (vgl. act. 3/20/2

S. 1 f.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese

Delikte vor über dreissig Jahren begangen hat und sie daher im Sinne des

Verhältnismässigkeitsprinzips und des Bewährungsgedankens desto weniger zu

Lasten des Beschuldigten verwertet werden können, je länger die Taten zurückliegen

(vgl. BGE 135 IV 95 E. 4). Folglich ist auch diese einschlägige Vorbestrafung

nur mässig straferhöhend zu berücksichtigen.

e) Insgesamt (einerseits

mässige Strafminderung infolge von Geständnissen, andererseits mässige

Straferhöhung aufgrund von Vorstrafen) führen die täterbezogenen Elemente

weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Einsatzstrafe von

54 Monaten Freiheitsstrafe.

5.

Sonstige Straferhöhungs- oder

-milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

6.

Zusammenfassend erscheint in

Bezug auf die vom Beschuldigten verübten Delikte unter Berücksichtigung

aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten

als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von

Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

7.

Das Gericht schiebt den Vollzug

einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in

der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ist in casu nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt wird. Die Freiheitsstrafe

ist unbedingt zu vollziehen.

X.

Massnahme

1.

Die Vorinstanz hat entgegen den

Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung für den Beschuldigten eine

stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung

psychischer Störungen) angeordnet (act. 32 S. 2 f. und

E. VII.). Der Beschuldigte widersetzt sich auch im Berufungsverfahren

der Anordnung einer stationären Massnahme (act. 63

S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich ebenfalls nach wie

vor auf den Standpunkt, eine stationäre Massnahme mache im vorliegenden

Fall keinen Sinn (act. 65 S. 10 f.).

2.

Eine Massnahme ist anzuordnen,

wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten

des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder

die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der

Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss

Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass

der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das

Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr

weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB; zum Ganzen statt vieler: BGer 6B_340/2009

vom 7. September 2009 E. 3.1 f.).

3.

a) Wie vorstehend erwogen, hat

der Beschuldigte durch die inkriminierten Taten mehrfach Tatbestände

erfüllt, welche Verbrechen bzw. Vergehen darstellen. Somit ist die

Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der vom Beschuldigten

verübten Taten grundsätzlich möglich (Art. 59 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).

b) Bei den Akten liegen zwei

fachärztliche Gutachten über den Beschuldigten, nämlich eines von Dr. med.

X. vom 18. August 2015 (act. 3/14/15; nachfolgend „Gutachten X“) und eines

von Dr. med. Y vom 9. November 2015 (act. 3/14/24; nachfolgend „Gutachten

Y“).

c) Dr. med. X diagnostiziert in

seinem Gutachten dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol

(ICD 10: F 10) und „eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,

narzisstischen und abhängigen Zügen (ICD 10: F 10)“

(act. 3/14/15 S. 11 sowie S. 15, wo diese Diagnosen als

„ausgeprägt“ bezeichnet werden). Auch Dr. med. Y gelangt zum Gutachtensresultat,

dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer schweren dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie an einer schweren Alkoholabhängigkeit

(ICD-10 F10.25) litt (act. 3/14/24 S. 54 ff., 64).

d) Die Gutachten X und Y

stimmen in ihren Diagnosen somit weitgehend überein. Aus beiden Gutachten

geht sodann nachvollziehbar hervor, weshalb die Fachärzte zu diesen

Diagnosen gelangen bzw. weshalb andere Diagnosen (z.B. Pyromanie)

auszuschliessen sind. Somit wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine

schwere psychische Störung auf. Die von ihm begangenen Taten standen mit

dieser Störung ferner offensichtlich in Zusammenhang (act. 3/14/15

S. 15, 17; act. 3/14/24 S. 64 f., 66). Die genannten

Störungen bestehen gemäss beiden Gutachten weiterhin (act. 3/14/15

S. 17; act. 3/14/24 S. 66) und gemäss beiden Gutachten ist

eine Gefährdung Dritter bzw. weitere Straftaten (insbesondere Brandstiftungen)

durch den Beschuldigten zu erwarten, wenn dieser wieder in Freiheit sein

sollte (act. 3/14/15 S. 18; act. 3/14/24

S. 60 ff., 65

-67: hohes Rückfallrisiko

).

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit massnahmebedürftig im Sinne

des Gesetzes (Art. 56 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1

StGB).

4.

a) Zur Frage, ob die beim

Beschuldigten diagnostizierten Störungen der schweren dissozialen

Persönlichkeitsstörung und der schweren Alkoholabhängigkeit medizinisch

behandelbar sind, gehen die Meinungen der beiden Gutachter auseinander:

b) Dr. med. X erachtet die

Persönlichkeitsstörung unter Verweis auf frühere Gutachten als nicht

therapierbar bzw. beeinflussbar (act. 3/14/15 S. 12 oben). Auch

eine Alkoholabstinenz lasse sich beim Beschuldigten kaum erzwingen und habe

in der Vergangenheit auch nur begrenzte Wirkung gehabt, sodass

diesbezüglich weder ambulante noch stationäre Massnahmen wirklich

nachhaltig seien (act. 3/14/15 S. 14 unten). Der Beschuldigte sei

somit nicht therapiefähig (act. 3/14/15 S. 17 Mitte, S. 18

Mitte). Die Anordnung einer oder mehrerer stationären therapeutischen

Massnahmen im Sinne von Art. 59-60 StGB und/oder einer ambulanten

Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei daher nicht zweckmässig

(act. 3/14/15 S. 17 unten). Dennoch sollten gemäss Dr. med. X

beim Beschuldigten – jedoch nicht im Sinne einer Therapie oder Heilung – ambulante

„Massnahmen“ zur

Alkoholkonsumreduktion und Betreuung seiner Persönlichkeitsstörung

getroffen werden (act. 3/14/15 S. 14). Daneben sollte gemäss dem

Gutachten X eine fallführende und justizerfahrene Person eine

Schutzaufsicht über den Beschuldigten durchführen (regelmässiges Erscheinen

des Beschuldigten, bei Bedarf Intervention; act. 3/14/15

S. 14 f.).

c) Dr. med. Y hält in seinem

Gutachten fest, der Beschuldigte weise ausgeprägte dissoziale Züge auf, er

wisse, was man von ihm hören möchte. Somit bestehe die Problematik für

seine Behandler darin, dass sie echte Therapiefortschritte nur sehr schwer

erkennen können. Insoweit könnte man laut Dr. med. Y durchaus postulieren,

dass eine Therapieunfähigkeit (in Verbindung mit einer

Therapieunwilligkeit) vorliege. Auf der anderen Seite sei – so das

Gutachten Y – aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz der

langen Dauer seiner Vollzugsgeschichte noch nie ausreichend lange in einer

Einrichtung behandelt worden sei, welche auf psychisch derart schwer

gestörte Menschen spezialisiert ist. Grundsätzlich existierten Behandlungen

für die beim Beschuldigten festgestellten psychischen Störungen. Demgemäss

wäre es nach Auffassung von Dr. med. Y durchaus noch einmal einen Versuch

wert, beim Beschuldigten eine intensive Behandlung anzustreben. Die beim

Beschuldigten vorliegende Konstellation der dissozialen Persönlichkeitsstörung

mit erhöhtem Psychopathie-Score erfordere eine Behandlung in einem Umfeld,

das langjährige Erfahrung mit derartigen Störungen aufweise. In Bezug auf

den Beschuldigten könne daher derzeit einzig eine Behandlung in der

Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt

Pöschwies empfohlen werden. Nur dort bestehe die Chance, dass es zu einer

signifikanten Verbesserung der Prognose komme. Aufgrund der Vorgeschichte

und der schweren Störung des Beschuldigten seien die therapeutischen

Möglichkeiten tatsächlich aber nur noch geringgradig vorhanden (zum Ganzen:

act. 3/14/24 S. 62-64, 66, 68).

d) Die eingehenden und

differenzierten Ausführungen im Gutachten Y überzeugen. Aus den Vorakten

sowie den beiden Gutachten X und Y ergibt sich in der Tat, dass beim

Beschuldigten in der Vergangenheit zwar vielfältige Therapieversuche

unternommen wurden, diese aber vor allem auf eine Behandlung von dessen

Alkoholabhängigkeit abzielten. Eine genügend lange Behandlung seiner

schweren Persönlichkeitsstörung in einer entsprechend spezialisierten

Institution erfuhr der Beschuldigte jedoch noch keine, obwohl solche

therapeutische Behandlungsmöglichkeiten gemäss überzeugender Einschätzung

von Dr. med. Y grundsätzlich – wenn auch nur noch geringgradig – vorhanden

sind. Dr. med. X hat seine gegenteilige Einschätzung, wonach insbesondere

die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht therapierbar sei, nicht

näher begründet (vgl. act. 3/14/15 S. 12 oben). Insgesamt

erachtet das Obergericht den Beschuldigten somit entgegen dem Gutachten X

und der Verteidigung (act. 63 S. 10 f.), jedoch im Einklang

mit dem Gutachten Y, im Sinne des Gesagten als massnahmefähig.

5.

a) Der Beschuldigte hat sich im

gesamten Verfahren hinsichtlich einer stationären therapeutischen

Behandlung unwillig gezeigt (vgl. v.a. act. 26 S. 8; act. 61

S. 12). Auch die Anklägerin sieht in der Anordnung einer stationären

Massnahme mangels Therapiewillens des Beschuldigten keinen Sinn. Zugleich

betont sie jedoch, dass weitere Straftaten durch den Beschuldigten

unbedingt zu verhindern seien (act. 65 S. 10 f.).

b) Im Gutachten X wird punkto

Therapiemotivation einzig ausgeführt, diese sei beim Beschuldigten in der

Vergangenheit häufig nicht vorhanden gewesen (act. 3/14/15 S. 12

oben). Im Übrigen thematisiert der Gutachter diese Frage nicht, weil er

sich – wie erwähnt (E. X.4b) – auf den Standpunkt stellt, es fehle

bereits an einer Therapiefähigkeit des Beschuldigten.

c) Dr. med. Y hingegen führt

aus (act. 3/14/24 S. 64 oben, 66), der Beschuldigte sei zwar

derzeit kaum bereit, sich einer stationären therapeutischen Behandlung zu

unterziehen. Dies sei aber häufig der Fall. Eine solche Behandlung könnte

auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet und mit der Zeit

erfolgsversprechend durchgeführt werden. Sollte sich hingegen im Verlauf

zeigen, dass sich die Therapiebereitschaft nicht aufbauen lasse, so

empfehle sich eine niederschwellige Neubewertung der Situation bzw. ein

Abbruch der Behandlung.

d) Gemäss Doktrin und Praxis

sind im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die

Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die

fehlende Motivation gehört bei schweren psychischen Störungen regelmässig

zum Krankheitsbild und soll nicht überbewertet werden. Mangelnde

Bereitschaft spreche nicht apodiktisch gegen eine Behandlung. Zu erwarten

sei "eine gewisse Motivierbarkeit". Erstes Therapieziel könne die

Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Würde mangels

Motivation unbesehen auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, so

würden bei solchen Tätern therapeutische Massnahmen überhaupt nie auch nur

versucht (zum Ganzen:

Heer

,

BSK StGB I, Art. 59 N 78-80 m.w.H.).

e) Vor diesem Hintergrund

erachtet das Obergericht die sinngemässe Folgerung von Dr. med. Y, die

fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten sei Teil des Krankheitsbilds

seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung als plausibel. Somit kann erstes

Ziel einer solchen, im Gutachten Y skizzierten Behandlung gerade die

Schaffung von Therapiewilligkeit beim Beschuldigten sein. Die derzeit

fehlende Behandlungsmotivation des Beschuldigten stellt demnach keinen

Grund dar, von der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung

abzusehen. Dies, zumal gemäss beiden Gutachten wie erwähnt (E. X.3d)

das Rückfallrisiko in Bezug auf den Beschuldigten hoch ist, falls dessen

psychische Störungen unbehandelt bleiben (vgl. insbesondere Gutachten Y,

act 3/14/24 S. 66).

6.

a) Im gesamten Massnahmenrecht

gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3

BV). Die Anordnung der Massnahme muss somit erstens notwendig sein. Dieser

Aspekt ergibt sich bereits aus dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs.

1 lit. a StGB. Zweitens muss die Massnahme geeignet sein, beim Betroffenen

die Legalprognose zu verbessern. Dazu bedarf es einer geeigneten

Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind drittens die Schwere

und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einerseits sowie die Schwere

des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen andererseits gegeneinander

abzuwägen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Letztere ergibt sich vor allem aus der

Dauer der Massnahme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die unklare

Begrenzung einer Massnahme für Betroffene eine Belastung darstellt (

Trechsel

/

Pauen Borer

, PraKom StGB, Art. 56 N 6 f.; BGer

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 m.w.H.).

b) Im Gutachten Y – aber auch

im Gutachten X – wird mehrmals auf den engen Zusammenhang zwischen der

Alkoholabhängigkeit, der Persönlichkeitsstörung und der Straffälligkeit des

Beschuldigten hingewiesen. Gemäss beiden Gutachten ist der Beschuldigte

psychisch schwer gestört und ist es äusserst wahrscheinlich, dass er ohne

Behandlung weitere sehr schwere, sogar gemeingefährliche Delikte begehen

wird. Folglich ist eine Therapie erforderlich bzw. notwendig (vgl. bereits

vorne, E. X.3d). Eine lediglich ambulante Massnahme bzw. teilweise

Begleitung des Beschuldigten in Freiheit – wie dies Dr. med. X vorschlägt –

ist in keiner Weise geeignet und absolut unzureichend, um den Beschuldigten

von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die zahlreichen Rückfälle

in alte Muster vorwiegend bei ambulanten Massnahmen bestätigen, dass solche

ambulante Massnahmen beim Beschuldigten nichts bringen. Dr. med. Y hat

vielmehr überzeugend dargelegt, dass nur dann die Chance besteht, die

Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, wenn dieser – vorzugsweise

in der FPA der Justizvollzugsanstalt Pöschwies – intensiv stationär

therapiert wird (vgl. zum Ganzen: Gutachten Y, act. 3/14/24 v.a.

S. 62, S. 63 [oben], S. 66). Eine solche Therapie erscheint

sodann wie erwogen (E. X.5e) tauglich, beim Beschuldigten die derzeit

nicht vorhandene Behandlungsbereitschaft zu wecken, woraufhin im

Erfolgsfall an der Verbesserung der Legalprognose gearbeitet werden kann.

Auch wenn sodann die therapeutischen Möglichkeiten in Bezug auf den

Beschuldigten nur noch geringgradig sind (vgl. act. 3/14/24

S. 68), ist dieser – wohl letzte – Versuch einer Behandlung desselben

angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft noch zu unternehmen.

Dies, zumal der Beschuldigte bisher nie ausreichend lange in einer Einrichtung

behandelt wurde, die auf Persönlichkeitsstörungen wie die bei ihm diagnostizierte

spezialisiert ist (so auch das Gutachten Y, act. 3/14/25

S. 63 f.). Demzufolge sind vorliegend in Bezug auf eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Voraussetzungen

der Erforderlichkeit und der Geeignetheit erfüllt.

c) Die Gutachten X und Y halten

übereinstimmend fest, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten für die

Begehung insbesondere von Brandstiftungsdelikten u.ä. bei Ausbleiben einer

Behandlung seiner psychischen Störungen gross ist (vgl. vorne,

E. X.3d). Es besteht also die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte –

unbehandelt entlassen – wiederum gemeingefährliche Delikte begeht, die

gravierend ausfallen können. Das Interesse des Beschuldigten hat daher

hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung solcher ernster

gemeingefährlicher Delikte zurückzustehen. Die indizierte Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Beschuldigten ist

daher auch verhältnismässig im engeren Sinne. Im Übrigen ist zu berücksichtigen,

dass eine Massnahme u.a. aufzuheben ist, wenn deren Durch- oder Fortführung

als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; vgl. auch Art. 56

Abs. 6 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann also nur so

lange weitergeführt werden, als sie Erfolgsaussichten hat, d.h. dazu dient,

mit der Behandlung die Rückfallgefahr herabzusetzen (

Hug

, OFK StGB, Art. 62c N 1a). Die

Durch- oder Fortführungsaussichten der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden

stationären therapeutischen Massnahme sind also regelmässig zu prüfen (vgl.

auch Art. 62d StGB). Sollten sie nicht mehr gegeben sein, wäre die

Behandlung umgehend abzubrechen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der

Verteidigung (act. 63 S.10), es gehe im vorliegenden Fall mit der Anordnung

einer stationären Massnahme einzig darum, den Beschuldigten möglichst lange

bzw. jeweils für Zeitperioden von fünf Jahren wegzusperren, nicht stichhaltig.

7.

Zusammenfassend ist für den

Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59

StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (vgl. auch die

zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, act. 32

E. VII.). Das Obergericht appelliert dabei im Einklang mit dem

Gutachten Y (act. 3/14/24 S. 63 f.) an die zuständige

Vollzugsbehörde, diese Massnahme wenn immer möglich in der FPA der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies zu vollziehen. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vorne, E. IX.6.) ist zum Zwecke des

Massnahmenvollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

XI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

a) Trifft die

Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin

auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO).

b) Die Anklage lautete

bezüglich der Brandfälle 1 – 3 auf Schuldspruch wegen mehrfacher

Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

(act. 1). Mit Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte in Bezug

auf den Brandfall 1 der „privilegierten“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs.

3 StGB, bezüglich den Brandfall 2 der versuchten qualifizierten

Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und

bezüglich den Brandfall 3 der „einfachen“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221

Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (act. 32). Hingegen wird der Beschuldigte

mit vorliegendem Urteil der „privilegierten“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221

Abs. 3 StGB (Brandfall 1) sowie der mehrfachen Brandstiftung i.S.v.

Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 2 und Brandfall 3) schuldig gesprochen

und das Strafmass fällt im Vergleich zur Vorinstanz tiefer aus. Der

Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er

verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für diese Kostenauflage

gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung

und/oder die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern die zur Anklage

gebrachten Lebenssachverhalte massgebend (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar

2015 E. 3.5.). Da vorliegend in Bezug auf sämtliche angeklagten Lebenssachverhalte

(act. 1) eine Verurteilung ergeht, sind die Kosten und Auslagen des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Untersuchung vollumfänglich dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Die betragsmässige Festsetzung der

Untersuchungsgebühr (CHF 4‘000.–), der Auslagen (CHF 16‘620.75) sowie der

erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (CHF 4‘000.–) durch die Vorinstanz

(act. 32 Dispositiv-Ziff. 9 - 11.) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen.

c) Die Kosten der amtlichen

Verteidigung für das Untersuchungsverfahren (CHF 6‘383.50) und das

erstinstanzliche Verfahren (CHF 3‘369.90) sind auf die Gerichtskasse zu

nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorzubehalten ist eine Rückforderung

gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

2.

a) Im Berufungsverfahren tragen

die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder

Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten

nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem

Beschuldigten und dem Bund bzw. Kanton überbunden (

Domeisen

, BSK StPO II, Art. 428 N 7). Der Beschuldigte

unterliegt im Rechtsmittelverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch von

den Vorwürfen der Brandstiftung bezüglich der Brandfälle 1 – 3 sowie dem

damit verbundenen Antrag auf Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 20

Monaten ohne stationäre Massnahme (vgl. act. 41). Jedoch obsiegt er

insofern, als in Bezug auf den Brandfall 2 anstatt einer Verurteilung

wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Verurteilung wegen Brandstiftung

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB erfolgt und als die

vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 60 Monaten auf 54 Monate gesenkt

wird. Dabei handelt es sich um mehr als eine nur unwesentliche Abänderung

des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO.

Folglich hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht

vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO [e contrario]). Dies bedeutet, dass bei diesem

Verfahrensausgang die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – welche auf

CHF 5‘500.– festzusetzen sind (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2

der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) – zu vier Fünfteln

dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse

zu nehmen sind. Die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der

amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren, welche

gesamthaft CHF 4‘127.30 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. act. 64/2)

betragen, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln ist diesbezüglich aber

eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO vorzubehalten.

b) Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen der Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung

vom 19. Juli 2016 betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft sind

in vorliegendem Urteil zu regeln (act. 55 Dispositiv-Ziff. 3; Art. 421 Abs.

1 StPO). Unter Berücksichtigung des in diesem Haftverlängerungsverfahren

erwachsenen Aufwands  erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 500.– als

angemessen. Sie ist ausgangsgemäss (act. 55 Dispositiv-Ziff. 1) dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bezüglich

dieser Verfügung sind in der Gesamtentschädigung für das Berufungsverfahren

inbegriffen (vgl. act. 64/2; siehe soeben E. XI.2.a).

3.

Die Verteidigung macht geltend,

dass der Beschuldigte für die bereits erlittene und künftige Überhaft mit

mindestens CHF 11‘800.– zu entschädigen sei (act. 63 Antrags-Ziff. 2). Bei

der Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO handelt es sich um rechtmässig

angeordnete Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, welche länger dauert

als die tatsächlich ausgefällte Strafe (

Wehrenberg

/

Frank

, BSK StPO II, Art. 431

N 21). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu viereinhalb Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte ist seit etwas mehr als

eineinhalb Jahren in Haft (vgl. act. 1 S. 1). Damit liegt keine

Überhaft vor und es ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen

(Art. 431 Abs. 2 StPO).

XII.

Sicherheitshaft

Mit

Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016

wurde die gegenüber dem Beschuldigten bestehende Sicherheitshaft wie erwähnt

bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endentscheids verlängert

(act. 55 Dispositiv-Ziff. 1). Im vorliegenden Entscheid wird nun

eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB

angeordnet (vorne, E. X.), welche wenn immer möglich in der

Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies

vollzogen werden sollte. Infolge möglicher diesbezüglicher Wartefristen ist

es zur Vermeidung einer allfälligen Zeitperiode mit fehlendem Hafttitel

angezeigt, die Sicherheitshaft nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Endentscheids, sondern bis zum Antritt dieser Massnahme zu verlängern (Art. 220

Abs. 2 StPO). Zur Begründung dieser Sicherheitshaft wird auf die nach

wie vor uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der obergerichtlichen

Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 (act. 55) verwiesen.

Das Gericht

beschliesst

:

1.

Es wird festgestellt, dass die

Dispositiv-Ziffer 1 betr. der versuchten Brandstiftung (Brandfall 4), des

unberechtigten Tragens einer Waffe und des Raufhandels sowie die

Dispositiv-Ziffern 4 – 7 des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts

Glarus vom 27. April 2016 im Verfahren SG.2016.00017 unangefochten in

Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Die gegenüber dem Beschuldigten

A.______ bestehende Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der mit dem

nachfolgenden Urteil angeordneten stationären Massnahme im Sinne von

Art. 59 StGB verlängert.

3.

Schriftliche Eröffnung mit

nachfolgendem Urteil.

Das Gericht

erkennt

:

1.

A.______ ist zudem schuldig:

der Brandstiftung im Sinne von

Art. 221 Abs. 3 StGB

sowie

der mehrfachen Brandstiftung im

Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.

2.

A.______ wird bestraft mit

einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wovon bis und mit heute

611 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3.

Gegenüber A.______ wird eine

stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung

von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird

zu diesem Zweck aufgeschoben.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.–, die Untersuchungsgebühr von

CHF 4‘000.– sowie die angefallenen Auslagen von CHF 16‘620.75, mithin

insgesamt CHF 24‘620.75, werden A.______ vollumfänglich auferlegt.

5.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- (CHF 6‘383.50) und im

erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 3‘369.90) werden auf die

Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem Umfang

vorbehalten.

6.

Die Gerichtsgebühr für die

Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft wird festgesetzt auf CHF 500.–

und A.______ auferlegt.

7.

Die zweitinstanzliche

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5‘500.– und im Umfang von vier

Fünfteln A.______ auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse

genommen.

8.

Die Kosten der amtlichen

Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren (CHF 4‘127.30 [inkl.

Auslagen und MwSt.]) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die

Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Anklageschrift vom 25. Februar 2016 (act. 1 Ziff. 1.1.1) habe A.______ am 23. April 2015 zwischen 23.00 Uhr und 23.35 Uhr in einer in Mitlödi aufgestapelten Holzbeige Feuer entfacht, indem er das Holz auf einer Höhe von zirka 1.5 Metern an zwei Orten anzündete, sodass zwei Brandherde entstanden seien. Durch den Brand seien rund fünf bis sechs Kubikmeter Fichten- und Buchenholz verbrannt, wodurch ein Schaden von ungefähr CHF 750.– entstanden sei (vgl. auch act. 2/1/1).

E. 2 Am 19. Februar 2016 blieb der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 2/6/9 S. 2) bei seiner Aussage, dass er von diesem Brand nichts wisse. Er habe keine Ahnung, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe. Weiter bestritt er seine Täterschaft und konnte zum Vergleich mit dem Brand vom 20. Mai 2015 wiederum nichts sagen (act. 2/6/9 S. 3).

E. 3 In der Befragung der Vorinstanz vom 27. April 2016 (act. 26 S. 8) gab der Beschuldigte erneut an, dass er nichts von diesem Brand wisse. Mittlerweile wisse er aber immerhin, wo der Brandort liege.

E. 4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2016 (act. 26 Fragen 19-23) erklärte der Beschuldigte weiterhin, dass er nichts zu diesem Brandfall sagen könne. Er sei entweder bei [...] oder bei sich zu Hause gewesen. Noch nie habe er – „ausser vielleicht mal einer Bierdose“ – etwas in die Linth geworfen und er würde es wissen, wenn er barfuss nach Hause gelaufen wäre.

E. 5 a) Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, welcher für die Brandfälle 2 und 3 offenkundig nicht in Frage kommt, sieht einen fakultativen Strafmilderungsgrund vor, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Massgebend ist dabei einzig der durch die Brandstiftung unmittelbar hervorgerufene Schaden, also der eingetretene Erfolg, nicht der Vorsatz des Täters. Der Schaden ist in Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objekts zu setzten, um zu bestimmen, ob es sich um einen geringen Schaden handelt (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 23).

b) Gemäss Anklageschrift und Polizeirapport wurden beim Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi zirka fünf bis sechs Kubikmeter Buchen- und Fichtenholz im Wert von rund CHF 750.– verbrannt (act. 1 S. 2 unten; act. 2/1/1). Der grösste Teil (ca. 2/3) der Holzbeige blieb beim Brand jedoch unversehrt (vgl. Bild 2 in act. 2/7/1). Es ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 32 E. V.C.9) von einem geringen entstandenen Schaden auszugehen.

E. 6 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass bei den Akten ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten liegt (act. 3/14/4 S. 3 f.), wonach – wie beim Beschuldigten am Abend des Brandfalls 4 offenbar geschehen – bei gleichzeitigem Konsum von Trinkalkohol und anderen Benzodiazepinen von einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung auszugehen ist. Gemäss schlüssiger gutachterlicher Beurteilung (act. 3/14/24 S. 59 f., 65) war jedoch der trinkgewohnte Beschuldigte (act. 3/14/24 S. 58) zum Zeitpunkt seiner Taten vollumfänglich fähig zur Einsicht in das Unrecht derselben sowie fähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Demzufolge liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 63 S. 8) insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor (vgl. hierzu zudem die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 32 E. V.C. 7).

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5‘500.– und im Umfang von vier Fünfteln A.______ auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren (CHF 4‘127.30 [inkl. Auslagen und MwSt.]) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 20.01.2017 OG.2016.00022 (OGS.2017.35) Glaris Obergericht 20.01.2017 OG.2016.00022 (OGS.2017.35) Glarona Obergericht 20.01.2017 OG.2016.00022 (OGS.2017.35)

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 20. Januar 2017 Verfahren OG.2016.00022 A.______ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch E.______ gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch die Staatsanwältin, Postgasse 29, 8750 Glarus

2. – 20. Diverse Geschädigte Privatkläger betreffend Brandstiftung Rechtsbegehren de s Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 26. Mai 2016 [act. 41] sowie Eingabe vom 20. Oktober 2016 [act. 63], sinngemäss): 1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2016 bezüglich der Ziffern 1 hinsichtlich der Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, wegen versuchter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB, begangen am 23. April 2015, 2. Mai 2015 und 4. Mai 2015, sowie bezüglich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben. 2. Es sei im Sinne der vorinstanzlichen Anträge der Verteidigung vom 27. April 2016 eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen, auf welche die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. Mai 2015 bis zum 20. Oktober 2016 von insgesamt 518 Tagen anzurechnen sei. 3. Es sei der Berufungskläger für die bereits verbüsste und zukünftige Überhaft bis zur bedingten Entlassung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO mit einem Betrag von mindestens CHF 11‘800.– zu entschädigen. 4. Alles unter der gesetzlichen Kostenfolge. Antrag de r Berufungsbeklagten (gemäss Plädoyernotizen vom 20. Oktober 2016 [act. 65]): „1. Die Berufung des Beschuldigten vom 26. Mai 2016 sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. April 2016 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.“ ____________________ Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft wirft A.______ vor (act. 1), am 23. April 2015 ein Feuer in einer Holzbeige in Mitlödi entfacht zu haben. Weiter erhebt sie den Vorwurf, dass A.______ am 2. Mai 2015 in Schwanden ein Feuer gelegt hat, das sich auf ein Wohnhaus ausdehnte, in welchem sich Menschen befanden. Ferner soll er am 4. Mai 2015 eine Holzbeige in einer Remise in Mitlödi angezündet und am 20. Mai 2015 versucht haben, eine Holzbeige in Schwanden anzuzünden. Überdies soll A.______ an nämlichen Datum ohne Waffentrageschein einen Schlagstock auf sich getragen haben. Zu guter Letzt wirft ihm die Anklägerin vor, sich am

25. April 2015 an einem Raufhandel in Rüti GL beteiligt zu haben. 2. A.______ wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2016 (act. 32) der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der versuchten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten qualifizierten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB, des unberechtigten Tragens einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG und des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben. Die Sicherheitshaft über A.______ wurde bis zum 27. Juli 2016 verlängert. Die Strafkammer ordnete zudem an, dass das bei A.______ sichergestellte Klappmesser, eine angesengte Kartonschachtel sowie zwei Feuerzeuge eingezogen und vernichtet werden. Der ebenfalls sichergestellte Schlagstock wurde eingezogen und der Kantonspolizei Glarus überlassen. Hingegen wurden A.______ diverse strafrechtlich nicht relevante, persönliche Gegenstände herausgegeben. Die Privatkläger wurden mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wurden A.______ die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse entschädigt. 3. Gegen dieses vorinstanzliche Urteil (act. 32) erklärte die amtliche Verteidigerin namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. Mai 2016 fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 41 i.V.m. act. 34). Innert der ihnen angesetzten Frist (act. 42) haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung erhoben oder einen Nichteintretensantrag gestellt. 4. Mit Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 wurde die gegenüber A.______ bestehende Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids im Berufungsverfahren verlängert (act. 55). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. Prozessuales 1.

a) Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs – mit Ausnahme der Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO) – erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 2 StPO).

b) A.______ beanstandet mit seiner Berufung (act. 41) Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich der Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi), wegen versuchter „qualifizierter“ Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB (Brandfall 2 vom

2. Mai 2015 in Schwanden) und wegen „privilegierter“ Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB (Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi) sowie Dispositiv-Ziffer 2 und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (act. 41 S. 1). Hingegen ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich der versuchten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Brandfall 4 vom 20. Mai 2015 in Schwanden), des unberechtigten Tragens einer Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG und des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB wie auch die Dispositiv-Ziffern 4 – 7 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziffern 9 – 12 betreffen die vorinstanzliche Kostenregelung, welche zwar nicht angefochten wurde, über welche jedoch die Berufungsinstanz in ihrem Urteil zu entscheiden hat; vgl. oben E. II.1.a und Art. 428 Abs. 3 StPO). Sodann ist über Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Verfahrensleitung des Obergerichts die Sicherheitshaft wie erwähnt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Berufungsentscheids verlängert hat (vgl. hierzu auch hinten, E. XII.). 2. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). 3. Der Beschuldigte hat gestanden, am 20. Mai 2015 versucht zu haben, an der Hauptstrasse (Höhe Spittel 40) in Schwanden eine Holzbeige in Brand zu stecken (act. 2/3/2, act. 26 Frage 14, act. 29 S. 3, act. 41 Ziff. 1 i.V.m act. 32). Auch akzeptierte er den diesbezüglichen Schuldspruch, womit dieser in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 2 StPO; E. II.1.a und b). Nicht geständig ist der Beschuldigte hingegen in Bezug auf die weiteren angeklagten Brandstiftungen vom 23. April 2015 (Brandfall 1), 2. Mai 2015 (Brandfall

2) sowie 4. Mai 2015 (Brandfall 3) (act. 2/3/3, act. 2/6/9, act. 26, act. 29, act. 41, act. 61, act. 63). Die bestrittenen Sachverhalte sind daher im Folgenden aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu erstellen. III. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und zur Verwertbarkeit von Beweismitteln 1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Ihr sind somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – sie hat nicht ihre Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt wird aber nicht, dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt ist, sondern es genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch StPO, N 227 f.). 2. Keine Anwendung findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ auf ein einzelnes Indiz. Indizien (oder Beweisanzeichen) sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer anderen, unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache (auch innere Tatsachen wie der Vorsatz) geschlossen werden kann. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, „dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt“ (OGer ZH, SU100061 vom 8. September 2011 E. 3). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Daher ist es „zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen“ (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 m.w.H.). Der Indizienprozess verletzt somit weder die Unschuldsvermutung, noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. 3. Die vorhandenen Beweismittel sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. 4. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, primär massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (innerer Gehalt derselben; Art und Weise, wie die Angaben erfolgen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist somit generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (zum Ganzen statt vieler: OGer ZH, SB140425 vom 27. Februar 2015 S. 13 ff. m.w.H.; Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 5.

a) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Als „Belastungszeuge“ in diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten (Wohlers, ZK-StPO, Art. 147 N 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage von Zeugen oder Auskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2.).

b) Mit den Aussagen der Zeugen X und Y, welche diese anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (act. 2/5/1-2, act. 2/5/6-7) machten, wurde der Beschuldigte nie konfrontiert. Der Beschuldigte verzichtete jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht ausdrücklich auf eine Konfrontation mit diesen Personen (act. 61 S. 18). Daher sind deren Aussagen uneingeschränkt verwertbar (vgl. Wohlers, ZK StPO, Art. 3 N 18).

c) Weiter haben die Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz – zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (sog. relatives Verwertungsverbot, Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1). Zeugenschutzmassnahmen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 149 ff. StPO) beschränken dieses Teilnahmerecht regelmässig. Die Verfahrensleitung hat daher für die Wahrung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person, zu sorgen (Art. 149 Abs. 5 StPO; Schleiminger Mettler, BSK StPO I, Art. 147 N 15). Insbesondere steht eine umfassende Geheimhaltung der Identität eines Zeugen vor der Verteidigung den Konfrontations- und Befragungsrechten des Beschuldigten entgegen. Wesentlich ist, dass der Kern der Verteidigungsrechte gewahrt bleibt und die Beschränkungen durch ausgleichende Massnahmen kompensiert werden. Kern der Konfrontations- und Befragungsrechte ist, dass die Verteidigung mindestens einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit erhält, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Verteidigung muss es möglich sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in Frage zu stellen. Auf die Aussagen eines anonymen Zeugen darf nicht abgestellt werden, wenn die belastenden Aussagen dieses Zeugen die einzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen und die Befragungsrechte des Beschuldigten nicht gewahrt werden konnten (zum Ganzen: Wehrenberg, BSK StPO I, Art. 149 N 5 ff.).

d) Im vorliegenden Strafprozess hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus mit Verfügung vom

17. Juni 2015 die Anordnung der Anklägerin vom 4. Juni 2015 genehmigt, fünf Personen in ihrer Funktion als Auskunftspersonen bzw. Zeugen in Anwendung von Art. 149 f. StPO die Anonymität zuzusichern (act. 3/12/1-2; nachfolgend werden diese Personen der Einfachheit halber auch dort als „anonyme/r Zeuge/in“ bezeichnet, wo sie als polizeiliche Auskunftspersonen befragt wurden). Alsdann stellte die Anklägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (act. 3/16/4) der Verteidigung vorbereitete Fragenkataloge (act. 3/16/4/1-5) für Einvernahmen dieser Personen als anonyme Zeugen zu. Gleichzeitig räumte sie der Verteidigung die Möglichkeit ein, innert Frist allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verteidigung brachte ihre Ergänzungsfragen der Anklägerin mit E-Mail vom 11. Januar 2016 zur Kenntnis (act. 3/16/5). Nach den von der Anklägerin durchgeführten Zeugenbefragungen (inkl. Ergänzungsfragen der Verteidigung) stellte sie die schriftlichen Einvernahmeprotokolle der Verteidigung zur Einsicht zu und setzte dieser erneut Frist für allfällige weitere Ergänzungsfragen an (act. 3/16/6), worauf diese jedoch verzichtete (act. 3/16/7). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden somit im vorliegenden Fall aus Gründen des Zeugenschutzes zwar eingeschränkt, jedoch erhielt er im Verfahren zweimal die Gelegenheit, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Damit wurden die Rechte des Beschuldigten auf andere Art und Weise gewahrt. Folglich sind die Aussagen der anonymen Zeugen uneingeschränkt verwertbar. 6. Auch bei den übrigen – für den vorliegenden Fall relevanten – Beweismitteln bestehen keine Einschränkungen bezüglich deren Verwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen und der Zeugen die strafprozessualen Belehrungsvorschriften eingehalten sowie die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt (bezüglich der anonymen Zeugen vgl. soeben E. III.5.c-d). Sodann hatte der Beschuldigte von seiner allerersten Einvernahme durch die Polizei an mit E.______ die notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) zur Seite (vgl. act. 2/3/1). IV. Sachverhalt

– Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi A) Anklagesachverhalt und Beweismittel 1. Gemäss Anklageschrift vom 25. Februar 2016 (act. 1 Ziff. 1.1.1) habe A.______ am 23. April 2015 zwischen 23.00 Uhr und 23.35 Uhr in einer in Mitlödi aufgestapelten Holzbeige Feuer entfacht, indem er das Holz auf einer Höhe von zirka 1.5 Metern an zwei Orten anzündete, sodass zwei Brandherde entstanden seien. Durch den Brand seien rund fünf bis sechs Kubikmeter Fichten- und Buchenholz verbrannt, wodurch ein Schaden von ungefähr CHF 750.– entstanden sei (vgl. auch act. 2/1/1). 2. Bezüglich dieses Brandfalls vom

23. April 2015 in Mitlödi („Brandfall 1“) liegen im Wesentlichen folgende (direkten) Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 87 ff., act. 2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/1 f.; act. 2/1/13) sowie ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/1). B) Aussagen des Beschuldigten 1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2 Fragen 70-73) gab der Beschuldigte zu verstehen, dass er sich sicher sei, keine weiteren Brandstiftungen (abgesehen jener vom 20. Mai 2015) begangen zu haben, da es keinen Grund dafür gäbe. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 87-90) behauptete der Beschuldigte, dass er nichts von diesem Brand wisse. Er könne nicht mehr sagen, wo er zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Entweder sei er bei sich zuhause oder in Schwanden bei [...] gewesen. Dazu, dass sich der Brandort in örtlicher Nähe zu seiner Wohnung befand sowie der Brandausbruch vertikal gesehen ebenfalls (wie am 20. Mai

2015) etwa in der Mitte der Holzbeige zu verorten ist, sagte der Beschuldigte nichts (act. 2/3/3 Fragen 91-92). 2. Am 19. Februar 2016 blieb der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 2/6/9 S. 2) bei seiner Aussage, dass er von diesem Brand nichts wisse. Er habe keine Ahnung, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe. Weiter bestritt er seine Täterschaft und konnte zum Vergleich mit dem Brand vom 20. Mai 2015 wiederum nichts sagen (act. 2/6/9 S. 3). 3. In der Befragung der Vorinstanz vom 27. April 2016 (act. 26 S. 8) gab der Beschuldigte erneut an, dass er nichts von diesem Brand wisse. Mittlerweile wisse er aber immerhin, wo der Brandort liege. 4. Auch anlässlich der Verhandlung vor Obergericht (act. 61 S. 7) blieb der Beschuldigte dabei, dass er nichts mit diesem Brand zu tun habe. C) Weitere Beweismittel 1. Gemäss dem Spurensicherungsbericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Glarus (KTD) vom 7. Mai 2015 kommt als Brandursache im Ausschlussverfahren einzig Brandstiftung in Frage (act. 2/7/1 S. 4 unten). Der Brand habe sich von zwei unabhängigen Brandherden aus entwickelt. An zahlreichen Holzscheitern seien Abbrandspuren festgestellt worden, welche in der Mitte der Holzscheiter deutlich stärker als in den äusseren Bereichen gewesen seien. Dies lasse darauf schliessen, dass das Feuer nicht von aussen an den Holzstapel gelangt sei, sondern in dessen Inneren entstanden sei (act. 2/7/1 S. 4 Mitte). Klassische Anzündhilfen seien am besten geeignet, ein Brandbild wie das entstandene zu erzeugen. Hingegen hätten flüssige Brandbeschleuniger ein anderes Brandbild verursacht, womit das Benützen solcher Mittel vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei (act. 2/7/1 S. 4 unten). 2. Den beiden bereits erwähnten Polizeirapporten (act. 2/1/1 f.; act. 2/1/13) lassen sich keine über die auch im soeben zitierten Spurenbericht enthaltenen Schilderungen zum Sachverhalt (Brandursache und/oder Person einer allfälligen Brandstifterin bzw. Brandstifters) entnehmen. D) Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel 1. Im Spurensicherungsbericht des KTD Glarus (act. 2/7/1) wird das Brandereignis vom 23. April 2015 zwischen 23.00 Uhr und 23.35 Uhr in Mitlödi mittels zahlreicher Fotos gut dokumentiert. Weiter werden die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen zur Brandursache schlüssig begründet. Aufgrund dieses Berichts sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – insbesondere bestritt der Beschuldigte wie erwähnt seine Täterschaft und machte folglich keine Aussagen zur Brandursache – verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass jemand diesen Brand absichtlich legte, indem er oder sie die Holzbeige in einer Höhe von zirka eineinhalb Metern ab Boden an zwei Stellen mittels Anzündhilfen angezündet hat. Von einer Brandstiftung als Brandursache geht übrigens auch die Verteidigung aus (vgl. act. 63 S. 7). Für die weitere Beweiswürdigung ist sodann relevant (vgl. hinten, v.a. E. VI. und VII.), dass sich diese Holzbeige nicht unweit der Remise befand, welche kurze Zeit später – am 4. Mai 2015 – ebenfalls in Brand gesteckt wurde. 2. Aus dem Spurensicherungsbericht des KTD Glarus (act. 2/7/1) ist weiter zu folgern, dass von der Täterschaft am Brandort keine Spuren gefunden werden konnten. Auch sonst sind diesbezüglich keine Beweismittel vorhanden (z.B. Zeugenaussagen). Es gibt folglich keinen direkten Beweis für die eingeklagte Täterschaft des Beschuldigten (insofern zutreffend die Verteidigung in act. 63 S. 7). 3. Was dessen Aussagen anbelangt, ergibt sich folgende Würdigung:

a) Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als unmittelbar vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Vorwürfe der Anklage zu bestreiten. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

b) Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dessen kurze und wenige Aussagen bezüglich Brandfall 1 bei sämtlichen Einvernahmen im Kern übereinstimmten. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte seine Täterschaft jeweils nicht vehement bestritt, sondern lediglich „von nichts wusste“. Diesen Brandfall 1 allein betrachtet, lässt sich aus den wenigen Aussagen des Beschuldigten nicht viel schliessen. Wie nachfolgend deutlich wird (vgl. v.a. E. VII.), vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten im Gesamten jedoch nicht zu überzeugen. V. Sachverhalt

– Brandfall 2 vom 2. Mai 2015 in Schwanden A) Anklagesachverhalt und Beweismittel 1. Am 2. Mai 2015 um zirka 21.40 Uhr soll A.______ gemäss Anklageschrift (act. 1 Ziff. 1.1.2) in einer Holzpergola in Schwanden einen unbekannten Gegenstand angezündet haben. In der Folge habe sich das Feuer auf den Holzunterstand und sehr schnell auf das gesamte Wohnhaus ausgebreitet. Durch die Hitze seien Fensterscheiben zerborsten, wodurch die dort wohnhafte Familie auf das Feuer aufmerksam geworden sei und das Haus fluchtartig habe verlassen müssen. Am Gebäude sei durch das Feuer ein Schaden von CHF 420‘000.– (vorbehältlich weiteren von den Geschädigten geltend gemachten Schadens) entstanden. 2. Bezüglich dieses Brandfalls vom

2. Mai 2015 in Schwanden („Brandfall 2“) liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 93 ff., act. 2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/5-6; act. 2/1/13), ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/4), Gutachten des forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/4/1), polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle von zwei anonymen Zeugen (act. 2/4/1; act. 2/4/5, act. 2/6/3-4) sowie Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen (act. 2/5/1-2). B) Aussagen des Beschuldigten 1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2) sagte der Beschuldigte aus, dass er – abgesehen von derjenigen vom 20. Mai 2015 – keine anderen Brandstiftungen begangen habe. 2. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 93-104) hielt der Beschuldigte daran fest, dass er von anderen Bränden nichts wisse und er davon überzeugt sei, dass er es nicht gewesen sei. Weder wisse er, wo die Perlstrasse sei, noch wo er an jenem Samstag gewesen sei. Es sei eher nicht möglich, dass er sich vor dem Brandausbruch in Schwanden befunden habe, da er überzeugt sei, dass er es nicht gewesen sei. Mit den Aussagen zweier Zeugen konfrontiert, wonach er nur fünf Minuten vor dem Brandausbruch in Tatnähe gesehen und erkannt worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass dies möglich sei. Er habe keine Ahnung, was er – wie die Zeugen dies aussagten – in die Linth geworfen haben soll. 3. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2016 (act. 2/6/9 Fragen 5-25) bestritt der Beschuldigte, mit diesem Brandereignis etwas zu tun zu haben. Er sei „kaum“ dieser Mann gewesen, welcher von zwei Zeugen ungefähr zur Tatzeit in der Nähe des Brandes gesehen wurde, mit schnellem Schritt und mit einem Plastiksack beim Boeuf Rouge über die Linthbrücke gegangen sei und nach wenigen Metern etwas in die Linth geworfen habe. Entgegen der Aussagen der Zeugen habe er – wenn überhaupt – dann eine Umhängetasche, jedoch keinen Plastiksack bei sich gehabt. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach die von diesen beschriebene Person, als sie etwas in die Linth geworfen habe, keine Schuhe mehr angehabt habe, obwohl sie solche zunächst noch getragen habe, erwiderte der Beschuldigte, dass er doch immer Schuhe getragen habe und nie barfuss nach Hause gekommen sei. Es sei möglich, dass er am fraglichen Abend bei [...] in Schwanden gewesen sei oder bei sich zu Hause oder in Glarus. Er glaube, dass sich die Perlstrasse oberhalb der Hauptstrasse befinde und er vom Coop her jeweils über die Perlstrasse zum Haus von [...] gehe. Dass sich deren Haus nur wenige Meter vom Brandort entfernt befinde, sei reiner Zufall. Auf die Frage, ob er den Brand an der Perlstrasse gelegt habe, meinte der Beschuldigte: „Nein, das glaube ich nicht.“ 4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2016 (act. 26 Fragen 19-23) erklärte der Beschuldigte weiterhin, dass er nichts zu diesem Brandfall sagen könne. Er sei entweder bei [...] oder bei sich zu Hause gewesen. Noch nie habe er – „ausser vielleicht mal einer Bierdose“ – etwas in die Linth geworfen und er würde es wissen, wenn er barfuss nach Hause gelaufen wäre. 5. Schliesslich bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom

20. Oktober 2016 (act. 61 S. 8 oben). C) Aussagen der anonymen Zeugin 1 1. Die anonyme Zeugin 1 wurde am

4. Mai 2015 polizeilich als Auskunftsperson befragt (act. 2/4/5 Fragen 1-7). Dabei gab diese im Wesentlichen Folgendes sinngemäss zu Protokoll: Sie habe mit ihrem Mann am 2. Mai 2015 um ungefähr 21.40 Uhr das Restaurant Luna in Schwanden verlassen. Sie seien beim Barriere-Beck über die Brücke gegangen, wo sie von einem Mann mit einer weissen Plastiktasche überholt worden seien. Sie meine, er habe beim Wehr, wo er sich über das Geländer gelehnt habe, etwas in die Linth geworfen und zu diesem Zeitpunkt keine Schuhe mehr getragen. Dann sei er vis-à-vis zu einer Garage gegangen, wo er stehen geblieben sei. Die anonyme Zeugin beschrieb den Mann als zirka 55 jährig, klein, nicht allzu fest mit sehr kurzen Haaren und Tätowierungen. Sie identifizierte den Beschuldigten auf dem vorgelegten Fotobogen als den von ihr beschriebenen Mann, wobei sie sich bei der Wiedererkennung sicher war. 2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 als anonyme Zeugin 1 (act. 2/6/3 Fragen 1-5), wiederholte sie ihre Aussagen und Angaben, welche sie gegenüber der Polizei machte. Sie präzisierte ihre Aussagen dahingehend, dass der Mann, von welchem sie und ihr Ehemann auf der Brücke überholt worden seien, leicht geschwankt habe. Sie habe daher gedacht, er sei alkoholisiert. D) Aussagen des anonymen Zeugen 2 1. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/1 Fragen 1-2) sagte der anonyme Zeuge 2 sinngemäss was folgt aus: Er habe am 2. Mai 2015 die Pizzeria Luna in Schwanden um zirka 21.35 Uhr verlassen und sich mit seiner Frau auf den Heimweg begeben. Vor der Linthbrücke seien sie von einem Mann überholt worden. Der Überholende sei torkelnd auf der Plattenaustrasse in Richtung Linth-Hof gegangen, als er auf Höhe des Hauses Nr. […] etwas Unbekanntes in die Linth geworfen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Schuhe mehr getragen. Er und seine Frau hätten den Mann überholt, wobei dieser dann zum Haus Nr. [...] gegangen sei und dort stehen geblieben sei. Dies sei um 21.50 Uhr gewesen. Den Mann beschrieb der anonyme Zeuge 2 als ungefähr 1.70 Meter gross, von mittlerer Statur, mit Glatze und einem weissen Plastiksack. Er identifizierte den Beschuldigten auf den ihm vorgelegten Fotobogen als den von ihm beschriebenen Mann. 2. Am 19. Januar 2016 wurde der anonyme Zeuge 2 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 2/6/4 Fragen 1-2). Anlässlich dieser Befragung wiederholte dieser seine Aussagen und Angaben, welche er gegenüber der Polizei gemacht hatte. Diese ergänzte er damit, dass er denke, der Mann habe seine Schuhe in die Linth geworfen. E) Aussagen von X.______ Der von der Polizei am 2. Mai 2015 als Auskunftsperson befragte X.______ (act. 2/5/1 Fragen 1-10) sagte aus, dass er mit seiner Familie im Wohnzimmer im 2. Stockwerk am Fernsehen (Fussballspiel) gewesen sei und die Kinder im Büro nebenan Play-Station gespielt hätten. Plötzlich sei vom Kinderzimmer her ein lauter Knall gekommen, als ob eine Fensterscheibe zerbrochen sei. Er sei sofort nach oben gegangen, wo er im Kinderschlafzimmer das kaputte Fenster und draussen Feuer und Rauch gesehen habe. Sofort habe er seine Familie nach draussen beordert, wobei niemand mehr etwas habe mitnehmen können. Weiter gab X.______ an, dass er nicht wisse, weshalb es zum Brand gekommen sei. Unter der Pergola, wo das Feuer gewesen sei, habe es einen Plastiktisch, Velos, Autopneus sowie einen Gasgrill gehabt, welcher aber lange nicht mehr benutzt worden sei. In seiner Familie würde niemand Rauchen und die Kinder könnten nichts mit dem Brand zu tun gehabt haben, da sie sich im Büro nebenan befunden hätten. Im Haus hätte es immer wieder Probleme mit dem Strom und der Sicherung gegeben. F) Aussagen von Y.______ In der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/5/2 Fragen 1-10), gab Y.______ neben der Schilderung ihres Tagesablaufs zu Protokoll, dass sie nach dem Nachtessen im oberen Stock Wäsche zusammengelegt habe, während die Familie im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen sei. Sie sei dann dazu gestossen und plötzlich habe es mehrmals „bum bum bum“ gemacht. Ihr Mann sei dann ins Kinderzimmer gegangen, wo er das kaputte Fenster sowie das Feuer vom Unterstand draussen gesehen habe und er sofort die Familie nach draussen beordert habe. Sie habe nichts mitnehmen können und im Haus sei alles verbrannt. Sie habe keine Ahnung, wie es zum Brand gekommen sei, schliesslich hätten sie weder Holzfeuerung noch Kerzen im Haus und mit der Nachbarschaft hätten sie es gut. Im Unterstand hätten sich ein Sofa, Autopneus, Fahrräder sowie ein Gasgrill befunden, welcher in diesem Jahr nie verwendet worden sei. G) Weitere Beweismittel 1. Gemäss dem Spurensicherungsbericht des KTD der Kantonspolizei Glarus vom 13. Juli 2015 (act. 2/7/4 S. 4-5) komme als Brandursache einzig Brandstiftung in Frage. Der Brand müsse im Bereich der Pergola ausgebrochen sein. Dort habe sich als Zündquelle lediglich ein Gasgrill befunden, welcher gemäss der Feuerwehr nicht in Betrieb und der Drehverschluss der Gasflasche zugedreht gewesen sei. Ein Brandmittelspürhund habe mehrmals im Bereich von Wellkartonresten reagiert. Davon sei dem Forensischen Institut Zürich eine Probe zur Untersuchung auf Brandlegungsmittel eingereicht worden. 2. Im diesbezüglichen Auswertungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/4/1 S. 4) wird ausgeführt, dass die in den Brandschuttproben nachgewiesenen Stoffe nicht von Treibstoffbenzinen oder anderen Brandlegungsmitteln stammten. Bei den gefundenen Kohlenwasserstoffen handle es sich wohl um Pyroloseprodukte, welche beim Verbrennen von Kunststoffen entstehen können. 3. Die ebenfalls als Beweismittel bei den Akten liegenden Polizeirapporte vom 10. August 2015 (act. 2/1/5) bzw. vom 14. Oktober 2015 (act. 2/1/13) weisen keine weiteren, nicht schon in den soeben genannten Berichten enthaltenen Angaben zum Anklagesachverhalt auf. Sie brauchen daher im Folgenden mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden. H) Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel 1. Der Spurensicherungsbericht des KTD Glarus (act. 2/7/4) ist fotografisch sehr gut dokumentiert. Die Erwägungen und Schlussfolgerungen sind verständlich und nachvollziehbar. Aufgrund dieses Berichtes ist zu folgern, dass der Brand vom 2. Mai 2015 um zirka 21.40 Uhr an der Perlstrasse […] in Schwanden von jemandem absichtlich gelegt wurde. Die Täterschaft muss gemäss dem Spurensicherungsbericht einen unbekannten Gegenstand in der Holzpergola angezündet haben. Insofern zutreffend sind somit zwar die Ausführungen der Verteidigung (act. 63 S. 4), dass nicht bewiesen ist, dass die Pergola mit Karton in Brand gesetzt wurde. Dass es sich aber um eine Brandstiftung handelte, ist aufgrund des Spurensicherungsberichts erstellt. 2.

a) Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf E. IV.D.3.a verwiesen werden.

b) Die eher wenigen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. So widersprechen sich die Aussagen, wonach er zunächst nicht gewusst habe, wo sich die Perlstrasse befinde, obwohl er später angibt, jeweils vom Coop über die Perlstrasse zum Haus seiner Kollegin [...] gegangen zu sein. Weiter ist wiederum auffällig, dass der Beschuldigte die Brandstiftung an der Perlstrasse nicht vehement bestreitet, sondern er lediglich davon überzeugt ist bzw. glaubt, dass er es nicht war. 3.

a) X.______ und Y.______ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Jedoch waren sie vom vorliegenden Strafverfahren nie unmittelbar betroffen und haben sie den Beschuldigten in keiner Weise direkt belastet. Ihre Aussagen dienten der Anklägerin lediglich zur Erstellung der Sachverhalte. Immerhin könnten diese Personen aufgrund der geltend gemachten Zivilansprüche ein finanzielles Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass diese Personen den von ihnen erlebten Brandfall so schilderten, dass es für sie selbst möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre Aussagen können daher vorbehaltlos frei gewürdigt werden. Im Übrigen sind zwar an sich Aussagen von Auskunftspersonen ein weniger wertvolles Beweismittel als Zeugenaussagen, da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage (Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK StPO, Art. 178 N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen (vgl. E. III.4.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Ausserdem erfolgten die Aussagen dieser Auskunftspersonen – wie jene des Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB).

b) Die Aussagen von X.______ und Y.______ sind plausibel, nachvollziehbar und stimmen im Wesentlichen – ohne abgesprochen zu wirken und abgesehen von ein paar nicht relevanten Details – überein. Sie sind daher glaubhaft. 4.

a) Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der anonymen Zeugen 1-2 ist festzuhalten, dass diese ihre Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht haben. Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst waren und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, Lügen brächte keinen Vorteil), geniessen diese erhöhte Glaubwürdigkeit.

b) Die Aussagen der anonymen Zeugen 1-2 sind sehr detailgetreu, in sich schlüssig und stimmen in praktisch jedem Detail (Örtlichkeiten, Zeit, Beobachtungen, Ablauf, Beschreibung von Personalmerkmalen) überein. Dennoch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die beiden anonymen Zeugen 1-2 in Bezug auf ihre Aussagen abgesprochen hätten. Die Angaben der anonymen Zeugen 1-2 sind daher äusserst glaubhaft. 5. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Spurensicherungsberichts, den Angaben von X.______ und Y.______ sowie der anonymen Zeugen 1-2 der Schluss, dass in der Pergola an der Perlstrasse […] am 2. Mai 2015 um zirka 21.40 Uhr ein Brand gelegt wurde. Weiter kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt jedenfalls in der Nähe des Brandortes war und Zeugen in Bezug auf ihn ein seltsames Verhalten beobachteten. VI. Sachverhalt

– Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi A) Anklagesachverhalt und Beweismittel 1. A.______ ist weiter angeklagt (act. 1 Ziff. 1.1.3), am 4. Mai 2015 zwischen 24.00 Uhr und 00.45 Uhr eine Holzbeige in einer Remise zwischen der Kreuzgasse 1 und 5 in Mitlödi angezündet zu haben, indem er diese mit einem unbekannten Brandmittel an zwei Orten in Brand setzte. Dadurch sei die Remise ausgebrannt und das Feuer habe auf das angrenzende Trafohaus übergegriffen sowie weitere Gebäude in Mitleidenschaft gezogen. Es sei ein Gesamtschaden von knapp CHF 400‘000.– entstanden. 2. Bezüglich dieses Brandfalls vom

4. Mai 2015 in Mitlödi („Brandfall 3“) liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 2/3/2 Frage 70 ff., act. 2/3/3 Frage 105 ff., act. 2/6/9, act. 25 ff., act. 61), zwei Polizeirapporte (act. 2/1/9 f.; act. 2/1/13), ein Spurensicherungsbericht (act. 2/7/5), ein Gutachten des forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/5/1), polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle von drei anonymen Zeugen (act. 2/4/2-4, act. 2/6/5-7) sowie Einvernahmeprotokolle von zwei Auskunftspersonen (act. 2/5/6 f.). B) Aussagen des Beschuldigten 1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2015 (act. 2/3/2 Fragen 70-73) sagte der Beschuldigte aus, dass er keine anderen Brandstiftungen (abgesehen von derjenigen vom 20. Mai 2015) begangen habe. 2. Bei der zweiten polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2015 (act. 2/3/3 Fragen 105-119) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dieser Brand ja gleich bei ihm zu Hause gewesen sei und er sicherlich „nicht so doof“ wäre, dort einen Brand zu legen. Er wisse noch, dass er damals zu Hause gewesen sei, da er wegen der Feuerwehr sogar aufgewacht sei. Weiter erinnerte sich der Beschuldigte, dass es ihm an jenem Abend nicht so gut gegangen sei, da er in der Brust ein Stechen gehabt habe, was bei ihm Angstzustände ausgelöst habe. An diesem Abend habe er nur etwa 2 Bier getrunken. Er habe für den Tatzeitpunkt kein Alibi, da er an diesem Abend allein zuhause gewesen sei, etwas gelesen und sich „wirklich drinnen“ aufgehalten habe. Konfrontiert damit, dass er von mehreren Personen unmittelbar vor dem Brandausbruch in Tatnähe beobachtet worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er dazu nichts sagen könne. Nach mehrmaligem Nachfragen relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er meine, er sei zuhause gewesen bzw. so wie er es noch in Erinnerung habe, sei er den ganzen Abend zuhause gewesen. Letztlich ergänzte er seine Aussagen damit, dass er an der fraglichen Remise oft vorbeigehe und seine Runde ohne Zigaretten und ohne Feuerzeug oft gemacht habe, wenn er nicht habe schlafen können. 3. Am 19. Februar 2016 sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus (act. 2/6/9 Fragen 26-37), dass er auch diesen Brand nicht gelegt habe. Er sei doch nicht so „dumm“ und zünde vor seiner Haustüre etwas an; dies gelte für alle Brände. Er wisse nicht, wo er sich an diesem Abend befunden habe; entweder in Schwanden, in Mitlödi oder in Glarus. Auf den Vorhalt, wonach er unmittelbar vor dem Brandausbruch in Tatnähe gesehen worden sei, meinte der Beschuldigte, er könne nicht sagen bzw. er wisse nicht, ob er dies gewesen sei. Er habe dort oft seine Runde gemacht, wenn er nicht habe schlafen können. Weiter bemerkte er, dass die Beschreibung der Zeugen, wonach der beobachtete Mann „nackte Beine“ und „keine Schuhe“ gehabt habe, nicht auf ihn zutreffe. 4. Anlässlich der Befragung vom

27. April 2016 vor dem Kantonsgericht (act. 26 Fragen 16-18) meinte der Beschuldigte, er könne zu diesem Brandfall nichts sagen und er wisse nicht auswendig, wo er an welchem Abend gewesen sei. Er sei überzeugt, dass er „ganz sicher nicht etwas gezeuselt“ habe. Es sei möglich, dass er zur fraglichen Zeit in der Kreuzgasse gesehen worden sei, er wisse es nicht. Schon längere Zeit habe er sich in seiner Wohnung nicht mehr wohlgefühlt, weshalb er sehr viel rausgegangen sei. Anders könne er sich nicht erklären, dass er dort gesehen worden sei. Ebenfalls könne er sich nicht erklären, weshalb er barfuss gesehen worden sei. Daher glaube er auch, dass er es nicht gewesen sei. 5. Auch in der Befragung vom 20. Oktober 2016 vor dem Obergericht (act. 61 S. 8 Mitte) bestritt der Beschuldigte, für diesen Brand verantwortlich zu sein. Er habe mit diesem Brand nichts zu tun. C) Aussagen der anonymen Zeugin 3 1. Die anonyme Zeugin 3 wurde von der Polizei am 4. Mai 2015 als Auskunftsperson befragt (act. 2/4/2 Fragen 1-15), wobei diese im Wesentlichen sinngemäss Folgendes zu Protokoll gab: Sie sei mit zwei Kolleginnen an der Landsgemeinde gewesen. Sie hätten die eine Kollegin mit dem Auto nach Hause bringen wollen, weshalb sie unterhalb der Kirche in Mitlödi, also auf dem Parkplatz am Anfang zur Alten Landstrasse mit der Front gegen Süden parkiert hätten. Von zirka 23.05 Uhr bis ungefähr 00.20 Uhr hätten sie noch im Auto miteinander gesprochen, als sie zwischen 23.45 Uhr und 24.00 Uhr einen Mann gesehen hätten, welcher von rechts (Westen) über den Fussgängerstreifen die Kreuzgasse hinunter Richtung Bahnhof gegangen sei. Nach etwa fünf Minuten sei der Mann plötzlich durch die Kreuzgasse hochgekommen, habe wieder die Strasse überquert und sei einige Meter über das kleine Weglein Richtung Wiese-Quartier gegangen. Er sei jedoch sogleich umgekehrt und sei wieder die Kreuzgasse nach unten Richtung Bahnhof gegangen. Nach weiteren drei bis fünf Minuten, während denen die eine Kollegin nach Hause gelaufen sei, sei der Mann die Kreuzgasse wieder hochgekommen, habe die Strasse überquert und sei dann aber in ihre Richtung und weiter Richtung Kirche gegangen. Sie seien dann um zirka 00.15 Uhr an ihm vorbei und nach Hause gefahren, da es ihnen nicht mehr „geheuer“ gewesen sei. Ihnen sei der Mann nicht ganz „koscher“ vorgekommen, aber sie hätten nicht sehen können, ob er das Feuer gelegt habe. In diesem Zeitraum seien in der Umgebung keine anderen Personen gewesen. Die anonyme Zeugin 3 beschrieb den Mann als glatzköpfig, ungefähr 55 Jahre alt, rund 1.80 Meter gross, von normaler Statur, ohne Brille und eher ungepflegt. Er habe sich wie apathisch bzw. schlafwandelnd und sehr langsam bewegt. Dabei habe er so etwas wie einen violett-blauen Bademantel getragen und nackte Beine gehabt. Er habe ungewöhnliche Adiletten getragen, sei vielleicht aber auch barfuss gewesen. Dies sei alles „komisch“ gewesen, da es geregnet habe. Die anonyme Zeugin 3 identifizierte A.______ mit erster Priorität als den Mann, den sie am fraglichen Abend gesehen hatte. 2. Vor der Staatsanwaltschaft sagte die anonyme Zeugin 3 am 20. Januar 2016 nochmals gleich – wenn auch etwas weniger detailliert – aus und bestätigte ihre Aussagen und Angaben gegenüber der Polizei ausdrücklich (act. 2/6/5 Fragen 1-7). D) Aussagen der anonymen Zeugin 4 1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/3 Fragen 1-12) sagte die anonyme Zeugin 4 sinngemäss im Wesentlichen Folgendes aus: Sie hätten auf dem Parkplatz an der Landstrasse in Mitlödi parkiert. Von unterhalb sei um zirka 23.45 Uhr ein Mann gekommen, habe den Fussgängerstreifen überquert und sei die Kreuzgasse hinunter gegangen. Rund fünf Minuten später sei er die Kreuzgasse wieder hoch gekommen und habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten. Er habe einige Sekunden die Kreuzgasse runter geschaut und sei dann über die Strasse und zur Gasse gegangen, welche zur Wiese führe. Dort habe er gewartet, sich geduckt und sei dann wieder über den Fussgängerstreifen zurück in die Kreuzgasse. Sie habe diesen Moment genutzt, um nach Hause zu gehen. Ausser dem Mann habe es keine Personen auf den Strassen gehabt. Die anonyme Zeugin 4 beschrieb den Mann als ungefähr 50-jährig, glatzköpfig und zirka 1.80 Meter gross. Er habe dunkle Kleidung getragen und sei barfuss gewesen, eventuell habe er auch Flipflops getragen. Es sei ihr vorgekommen, als würde der Mann schlafwandeln, da er „so komisch“ hin und her gegangen sei. Daher hätten sie und ihre Kolleginnen Angst bekommen. Sie könne keine Person auf dem Fotobogen nennen, da sie das Gesicht des Mannes nicht aus der Nähe gesehen habe. 2. Vor der Staatsanwaltschaft äusserte sich die anonyme Zeugin 4 am 20. Januar 2016 (act. 2/6/6 Fragen 1-5) gleich und bestätigte ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Sie präzisierte diese aber dahingehend, dass der Mann ihres Erachtens kurze weite Hosen getragen habe, nackte Beine gehabt habe und barfuss gewesen sei. Weiter erwähnte sie, dass ihre Kollegin (Zeugin 3) sie angerufen habe, als sie bereits zuhause gewesen sei und ihr mitgeteilt habe, dass der Mann nun wieder zurückgekommen sei und in ihre Richtung laufe. E) Aussagen der anonymen Zeugin 5 1. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/4/4 Fragen 1-14) sagte die anonyme Zeugin 5 sinngemäss aus, dass sie gegen 23.00 Uhr auf den Parkplatz bei der Kurve, wo man auf die Hauptstrasse sehe, gefahren seien. Sie hätten dann im Auto zirka eine Stunde geredet. Gegen 24.00 Uhr habe sie einen Mann gesehen, welcher beim Fussgängerstreifen Richtung Kreuzgasse gestanden sei. Er sei zweimal über den Fussgängerstreifen gegangen, sei für ungefähr fünf Minuten verschwunden und sei dann wieder gekommen. Dann sei er nochmals zirka zweimal über den Fussgängerstreifen gegangen und sei dann Richtung Parkplatz gekommen. Sie seien dann aus dem Parkplatz heraus und an ihm vorbei gefahren. Dieser Mann sei der Einzige gewesen, welchen sie zu fraglichem Zeitpunkt in dieser Umgebung gesehen habe. Mitlödi sei wie ausgestorben gewesen. Die anonyme Zeugin 5 beschrieb den Mann als 50 bis 60-jährig, mit Glatze oder wenig Haaren und zirka 1.80 Meter gross mit normaler Statur. Er sei relativ langsam, gemächlich, aber mit auffälligem Gang gelaufen. Weiter seien seine Beine sichtbar gewesen und er sei sicherlich nicht dem Wetter angepasst gekleidet gewesen. Sie identifizierte auf dem Fotobogen A.______ als den Mann, den sie an jenem Abend gesehen hatte. 2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2016 als anonyme Zeugin 5 (act. 2/6/7 Fragen 1-2) sagte diese erneut aus, dass der Mann ungefähr dreimal hin und her gegangen sei in einem Abstand von ein paar Minuten. Beim dritten Mal hätten sie und ihre Kolleginnen dies sowie den Mann unheimlich gefunden, zumal dieser die einzige Person gewesen sei, die unterwegs gewesen sei und er sehr komisch – mit einer Art Bademantel – angezogen gewesen sei. Im Übrigen bestätigte sie ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich. F) Aussagen von V.______ Befragt als Auskunftsperson, sagte V.______ bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2015 (act. 2/5/6 Fragen 1-14) sinngemäss Folgendes aus: Sie seien durch einen Anruf der Polizei auf den Brand in der Remise – in welcher sich vor allem Holz und jeweils ein alter Ladewagen befunden hätten – schräg vis-à-vis ihres Hauses aufmerksam geworden. Sie hätten ihr Haus verlassen und ihr Mann habe versucht, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Sie habe festgestellt, dass die beiden Holzbeigen auf beiden Seiten des Schopfes ungefähr einen Meter ab Boden lichterloh gebrannt hätten. Es sei sehr schnell gegangen, bis auch das Dach gebrannt habe. Als die Feuerwehr nach rund 15 Minuten eingetroffen sei, sei der Schopf bereits in Vollbrand gestanden. Da der Gang zwischen den beiden Holzbeigen sehr breit gewesen sei, sei ein Überspringen des Feuers ihrer Ansicht nach nicht möglich. Eher gehe sie davon aus, dass es an beiden Orten zu brennen begonnen habe. V.______ betonte nochmals, dass zu Beginn nur die beiden Holzbeigen gebrannt hätten. G) Aussagen von W.______ Gemäss den Angaben von W.______ anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 9. September 2015 (act. 2/5/7 Fragen 1-10) seien er und seine Frau aufgrund eines Telefonanrufs der Polizei auf den Brand in der Remise aufmerksam geworden. Er sei sofort nach draussen gegangen und habe versucht, den Brand zu löschen, obwohl er gewusst habe, dies nicht mehr tun zu können. Vor Ort habe er festgestellt, dass je ein Holzstapel links und rechts in etwa gleich stark gebrannt hätten und dies ab einer Höhe von einem Meter ab Boden. Seines Erachtens sei es nicht möglich, dass das Feuer von einem Stapel auf den anderen übergegriffen habe, zumal zwischen diesen ein Abstand von mindestens zwei Metern bestanden habe. Er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Brand von jemandem gelegt worden sei. In der Remise hätten sich seines Wissens nur Holz und oft auch ein „Aebi“-Transporter befunden. Als er an den Brandort gekommen sei, hätten nur die Holzbeigen gebrannt, aber das Feuer habe sich sehr schnell ausgebreitet. H) Weitere Beweismittel 1. Als Brandursache kommt gemäss dem Spurensicherungsbericht des KTD Glarus vom 14. Juli 2015 (act. 2/7/5 S. 3-4) lediglich Brandstiftung in Frage. Die Brandausbruchszone könne aufgrund eines eventuell vorhandenen Spurenbildes nicht mehr eruiert werden, da der Schopf vollständig ausgebrannt gewesen sei. Gemäss Aussagen von Zeugen sei der Brand jedoch bei den beiden Holzstapeln ausgebrochen. Zündquellen hätten sich gemäss Aussagen der Geschädigten keine im Schopf befunden. Ein Brandmittelspürhund habe mehrmals im Bereich des Holzstapels rechts vom Eingangsbereich reagiert. Eine Probe des dortigen Brandschutts sei dem Forensischen Institut Zürich zur Untersuchung auf Brandlegungsmittel eingereicht worden. 2. Gemäss Auswertungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (act. 2/7/5/1 S. 3) habe die Untersuchung des Brandschuttmaterials keine eindeutigen Hinweise auf Brandbeschleunigungsmittel ergeben. Es hätten lediglich geringste Spuren von aromatischen Kohlenwasserstoffen nachgewiesen werden können, wie sie auch in stark abgedampften Treibstoffbenzin vorkämen. 3. Den ebenfalls als Beweismittel bei den Akten liegenden Polizeirapporte vom 26. September 2015 (act. 2/1/9) bzw. vom 14. Oktober 2015 (act. 2/1/13) lassen sich keine über die auch in den soeben zitierten Berichten enthaltenen Schilderungen zum Sachverhalt (Brandursache und/oder Person einer allfälligen Brandstifterin bzw. Brandstifters) entnehmen. Sie brauchen daher mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden. I) Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel 1. Der Spurensicherungsbericht des KTD Glarus (act. 2/7/5) zum Brandfall vom 4. Mai 2015 zwischen 24.00 Uhr und 00.45 Uhr an der Kreuzgasse in Mitlödi ist umfassend dokumentiert, verständlich und in sich schlüssig. Gemäss dem dort angewandten Ausschlussverfahren komme als Brandursache einzig Brandstiftung in Frage. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist dem Resultat des Berichts zu folgen und muss davon ausgegangen werden, dass jemand die zwei Holzbeigen im Eingangsbereich des Schopfs in einer Höhe von ungefähr einem Meter absichtlich angezündet hat. 2.

a) Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf E. IV.D.3.a verwiesen werden.

b) Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung sind eigentlich in sich schlüssig, nachvollziehbar und weisen einige Realitätsbezüge auf, womit sie für sich allein gesehen durchaus glaubhaft sind. Jedoch konnte sich der Beschuldigte bei den folgenden Einvernahmen plötzlich nicht mehr erinnern, wo er zum Tatzeitpunkt war, obwohl er dies in den Einvernahmen zuvor noch konnte und sich detailliert an jenen Abend erinnerte. Mit der Tatsache konfrontiert, dass er zum Tatzeitpunkt in Tatnähe gesehen wurde, suchte der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen nach Erklärungen, weshalb er draussen auf der Strasse gesehen wurde, obwohl er zuvor bei der Polizei noch sehr bestimmt und sicher ausgesagt hatte, den ganzen Abend zu Hause gewesen zu sein. Aufgrund der starken Widersprüche zwischen seinen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung und seinen späteren Aussagen wird die Glaubhaftigkeit der Ersteren durch die Letzteren zumindest stark relativiert. 3.

a) Zur Glaubwürdigkeit der anonymen Zeuginnen 3-5 kann auf die Ausführungen in E. V.H.4.a verwiesen werden. Auch diese anonymen Zeuginnen haben kein irgendwie geartetes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. Insbesondere spricht für die Glaubwürdigkeit der anonymen Zeugin 4, dass sie auf dem Fotobogen keinen Mann identifizieren konnte, da sie – im Gegensatz zu den anderen zwei Zeuginnen – den Mann auch nicht von Nahem gesehen hatte.

b) Die Angaben der anonymen Zeuginnen 3-5 sind alle detailliert, plausibel und damit nachvollziehbar. Ein Vergleich der Aussagen zeigt, dass diese auch weitestgehend übereinstimmen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten und die Beschreibung des beobachteten Mannes. Die Aussagen sind allesamt stimmig und glaubhaft. 4.

a) V.______ und W.______ sind im vorliegenden Verfahren Privatkläger und wurden als Auskunftspersonen einvernommen. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen bzw. Privatklägern kann auf die Erwägungen in E. V.H.3.a verwiesen werden. Weder belasten die Aussagen von V.______ und W.______ den Beschuldigten, noch stehen sie zu diesem in einer Beziehung. Diese beiden Personen sind mangels gegenteiliger Anzeichen glaubwürdig.

b) Aufgrund fehlender Lügensignale und Widersprüche sowie der gegenseitigen Übereinstimmung der detaillierten Aussagen von zum Brandverlauf sind diese sehr glaubhaft. Zur Frage der Täterschaft vermochten V.______ und W.______ keine Angaben zu machen. 5. Zusammenfassend ist aufgrund des Spurensicherungsberichts, der Aussagen der anonymen Zeuginnen 3-5 sowie der Angaben von V.______ und W.______ bewiesen, dass am 4. Mai 2015 zwischen 0.00 Uhr und 0.45 Uhr zwei Holzbeigen in der Remise an der Kreuzgasse in Mitlödi auf einer Höhe von zirka einem Meter angezündet wurden. Zudem ist aufgrund dieser Beweismittel erwiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mehrmals die Kreuzgasse auf und ab ging und sich seltsam verhielt. VII. Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien 1.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erwiesener- und unbestrittenermassen (vgl. E. II.1.b; act. 2/3/2 Frage 43 ff., act. 2/6/1 Frage 3, act. 2/6/2 Frage 3, act. 2/6/9 Frage 45 ff., act. 2/7/2-3) am 20. Mai 2015 um zirka 1.35 Uhr in Schwanden mit einem Stück Karton versuchte, eine Holzbeige auf einer Höhe von ungefähr 0.8 Meter in Brand zu stecken. Der Beschuldigte wurde dabei beobachtet, wie er sich zunächst zur Holzbeige begeben, sich von dieser kurz entfernt hat und dann wieder zum Holzstapel hingegangen ist.

b) Ebenso wurde nur ein Dorf nebenan (Mitlödi) und nur wenige Tage zuvor, am 4. Mai 2015, ebenfalls ungefähr um Mitternacht ein Brand in einer Remise – unweit des Wohnortes des Beschuldigten – gelegt. Dabei wurden ebenfalls zwei Holzbeigen in einer Höhe von zirka einem Meter angezündet. Wiederum wurde der Beschuldigte beobachtet, wie er sich in die Nähe des späteren Brandausbruchorts hinbegeben hat, sich von dort entfernt hat, wieder dorthin gegangen und nochmals zurückgekommen ist.

c) Gerade einmal zwei Tage vorher, am 2. Mai 2015, wurde abends um 21.40 Uhr in Schwanden eine Holzpergola – unweit des Wohnortes einer guten Kollegin des Beschuldigten ([...]) – in Brand gesteckt. Auch hier wurde der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Brandausbruches in unmittelbarer Nähe des Tatorts gesehen.

d) Nur eine gute Woche zuvor, am 23. April 2015, wurde kurz vor Mitternacht in Mitlödi eine Holzbeige – nahe beim Ort des Remisenbrandes vom 4. Mai 2015 sowie beim Wohnort des Beschuldigten – an zwei Orten auf einer Höhe von ca. 1.5 Meter angezündet. 2. Bei allen diesen vier Bränden ist – wie vorne (E. IV.D.1.; E. V.H.1.; E. VI.I.1.) erwogen

– erstellt, dass es sich jeweils um Brandstiftungen handelt. Weiter fanden die Brandausbrüche in einem sehr engen zeitlichen Rahmen und zu vorgerückter bzw. später Stunde statt. Auch erfolgten die Brände allesamt im selben engen örtlichen Rahmen, nämlich in Mitlödi und Schwanden, wo der Beschuldigte wohnte bzw. sich häufig aufhielt. Die Brände wurden alle nach demselben Muster bzw. nach der gleichen oder nach einer sehr ähnlichen Vorgehensweise gelegt. Abgesehen vom Brandfall 1 wurde der Beschuldigte kurz vor den Brandausbrüchen immer in der Nähe der Tatorte gesehen. Der Beschuldigte hat ferner in keinem der Brandfälle ein Alibi. 3. Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte bereits in seiner Jugend Brände legte und er im Laufe seines Lebens immer wieder mit Bränden in Verbindung gebracht wurde, wenn auch teilweise ohne Straffolge. Es muss dem Beschuldigten also eine hohe Affinität zur Brandlegung attestiert werden, auch wenn er dies bestreitet (vgl. zum Ganzen die Schilderung der Verfahren / Vorkommnisse im Leben des Beschuldigten in act. 3/14/25 S. 10 ff. und act. 3/14/15). 4.

a) Nicht ausser Acht zu lassen sind zudem die Aussagen, welche [...] anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2015 zu Protokoll gab (act. 2/5/3). Demnach sei sie eine sehr gute Freundin des Beschuldigten und sie seien tagtäglich zusammen gewesen. Die vergangenen zwei Monate seien schlimm gewesen. Der Beschuldigte habe sich anders verhalten, nicht mehr geschlafen, nicht mehr zu sich geschaut und habe während Gesprächen grundlos angefangen zu weinen. Er sei wie in sich zusammengebrochen. Auch habe er ihr erzählt, dass er viel harten Alkohol trinke und er mit seinem Leben nicht mehr klar komme.

b) Die anschaulichen und glaubhaften Eindrücke von [...] lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte im Zeitraum der angeklagten Brandfälle in schlechter psychischer Verfassung war und in seinem Leben keinen Sinn mehr gesehen hat. Auch vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Vergangenheit des Beschuldigten drängt sich der Schluss auf, dass dieser seine innere Leere zu kompensieren versuchte, indem er Brände legte (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen in den Gutachten der Fachärzte [act. 3/14/15, S. 13 f., 15 unten, 16 unten und act. 3/14/24 S. 59 Mitte]). 5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liegen zahlreiche den Beschuldigten belastende Indizien vor. Für sich allein betrachtet, deuten einige dieser Indizien zwar durchaus nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Täterschaft des Beschuldigten in den drei fraglichen Brandfällen hin (vgl. die je auf die einzelnen Indizien bezogene und insofern zum Teil zutreffende Kritik der Verteidigung, act. 63 S. 3 ff.). Betrachtet und würdigt man aber diese Indizien wie auch sämtliche weiteren Beweismittel in ihrer Gesamtheit, so bestehen – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (act. 63 S. 3 ff.) – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf den Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi, den Brandfall 2 vom 2. Mai 2015 in Schwanden sowie den Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi ebenfalls (wie der versuchte Brandfall 4 vom 20. Mai 2015 in Schwanden) tatsächlich entsprechend den Darstellungen in der Anklageschrift zugetragen hat, mithin der Beschuldigte sämtliche dieser Brände gelegt hat (vgl. vorne, E. III.2.). Die (äusseren) Sachverhalte zu diesen Brandfällen, wie sie der Anklage zugrunde liegen, sind damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt vgl. auch hinten, E. VIII.3.-4.). VIII. rechtliche Würdigung 1.

a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 32 E. V.C.), der Beschuldigte habe sich in Bezug auf den Brandfall 1 gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, in Bezug auf den Brandfall 2 gemäss Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und in Bezug auf den Brandfall 3 gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift (act. 1), der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Brandstiftung, teilweise in Versuch dazu, im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, schuldig zu sprechen.

c) Die Verteidigung beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die Brandfälle 1-3 (act. 29, act. 41, act. 63). 2.

a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen „Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist“. Der Beizug der Feuerwehr ist ein Indiz für das Vorliegen einer Feuersbrunst, da diesfalls davon ausgegangen werden kann, der Einzelne vermöge den Brand nicht mehr selber zu löschen. Unter dem Begriff des Schadens ist gemäss herrschender Lehre nur der Sachschaden eines anderen zu verstehen. Für das Vorliegen des alternativen objektiven Tatbestandselements der Herbeiführung einer Gemeingefahr genügt bereits, wenn das Feuer auf vom Zufall bestimmte fremde Sachen oder Personen überzugreifen droht (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 7 – N 13).

b) Beim Brand vom 23. April 2015 in Mitlödi konnte der Geschädigte mit einem Gartenschlauch alleine das Feuer nicht bekämpfen, sodass die Feuerwehr ausrücken musste (vgl. u.a. act. 2/1/1). Es handelte sich demnach um eine Feuersbrunst i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB.

c) Zweifellos lag beim Brand vom 2. Mai 2015 in Schwanden eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes vor, da das Feuer von solcher Stärke war, dass ein Wohnhaus ausbrannte. Überdies hat sich die Gemeingefahr verwirklicht, hat doch das Feuer von der Holzpergola (Brandausbruchsort) auf das Wohnhaus übergegriffen (act. 1 S. 3 oben und u.a. act. 2/7/4 S. 4).

d) Ebenso unbestreitbar handelte es sich beim Brand vom 4. Mai 2015 in Mitlödi um eine Feuersbrunst. Und ebenso verwirklichte sich auch hier die Gemeingefahr, da das Feuer von den Holzbeigen zunächst auf die Remise und von dort auf das alte Trafohäuschen übergriff (act. 1 S. 3 Mitte und u.a. act. 2/7/5 S. 3). 3.

a) In subjektiver Hinsicht fordert Art. 221 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Entstehung einer Feuersbrunst sowie auf die Schädigung eines anderen bzw. alternativ auf die Herbeiführung einer Gemeingefahr beziehen (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 16). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1 m.w.H.).

b) Es ist allgemein bekannt, dass Holz sehr gut brennbar ist und dass ein Feuer in unmittelbarer Nähe von Holz schnell einen unkontrollierbaren Brand von grösserem Ausmass bewirken kann. Indem der Beschuldigte jeweils Holzbeigen bzw. eine Holzpergola in Brand steckte (act. 1), musste er mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass eine unbezwingbare Feuersbrunst und zwangsläufig Schaden entstehen würde. Da er dennoch handelte, nahm er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf. Der Beschuldigte handelte somit in Bezug auf alle drei hier zu beurteilenden Anklagesachverhalte mit Eventualvorsatz. 4.

a) Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB setzt eine tatsächlich konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen voraus. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Die Gefährdung ist zu bejahen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Zu fordern ist angesichts der vergleichsweise hohen Strafdrohung eine grosse Verletzungswahrscheinlichkeit und damit eine nahe Gefahr. Dies ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB gemäss der Rechtsprechung bereits mit der Gefährdung einer einzigen individuellen Person erfüllt sein kann. Vollendet ist die Tat erst, wenn die Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, konkret Leib und Leben von Menschen gefährdete. Massgebend ist einzig, was sich konkret ereignet hat und nicht, was alles hätte geschehen können (BGE 123 IV 130 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1). Beim Brandfall vom 2. Mai 2015 an der Perlstrasse in Schwanden musste die Familie X.______ ihr Wohnhaus fluchtartig verlassen. Durch die Feuersbrunst in der Holzpergola gingen die Fensterscheiben im Kinderzimmer des Wohnhauses zu Bruch. Da sich zu diesem Zeitpunkt niemand im Kinderzimmer aufhielt, wurde jedoch keine Person konkret gefährdet (zum Ganzen: act. 1 S. 3 oben). Auch bestehen keine anderen Anhaltspunkte, dass die Familie X.______ zu irgendeinem Zeitpunkt konkret an Leib und Leben gefährdet wurde. Schliesslich bemerkte die Familie X.______ das Feuer rechtzeitig, sodass sie das Haus – wenn auch fluchtartig – gefahrlos verlassen konnte (act. 1 S. 3 oben). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (act. 32 E. V.C.8.4), ist damit allenfalls versuchte qualifizierte Brandstiftung gegeben, sofern auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 221 Abs. 2 StGB, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben bringt (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 21). Erforderlich ist, dass der Täter mit direktem Vorsatz handelt, er also um die konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Gemäss der Rechtsprechung will der Täter notwendigerweise eine Gefahr, welche er kennt und welche er dennoch mit Wissen und Willen schafft (BGE 123 IV 130 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1). Der Beschuldigte legte in einer Holzpergola einen Brand (act. 1 S. 2 f.) und nahm die dadurch entstehende Feuersbrunst zumindest billigend in Kauf (vgl. soeben E. VIII.3.b). Grundsätzlich weiss jedermann, dass ein Feuer in einem Holzunterstand in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dieses übergreifen wird und sich darin befindende Menschen gefährden kann. Dass jedoch im vorliegenden Fall der Beschuldigte wusste, dass er mit der Brandstiftung konkret Menschen gefährden würde, lässt sich – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (act. 32 E. V.C.8.4) – nicht erstellen. Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst hat, dass sich im Haus Menschen befinden und er somit um die Gefahr der Verletzung von Leib und Leben wusste. Ohnehin fehlt es in der Anklageschrift (act. 1 S. 2 f.) an einem derartigen Vorwurf bzw. an der Umschreibung äusserer Umstände, die es zulassen, über das Vorliegen eines entsprechenden Wissens des Beschuldigten zu befinden. In Nachachtung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO (statt vieler: BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, v.a. E. 2.2 m.w.H.) und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO) muss somit von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage – also vom Nichtwissen um die Verletzungsgefahr – ausgegangen werden (Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV – Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 37; Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 21). Dafür spricht zudem der Umstand, dass der Beschuldigte auch bei den anderen drei Brandstiftungen vermutlich nie die Absicht hatte, Menschen zu verletzen bzw. zu gefährden, hätte er doch sonst wohl andere Objekte als freistehende Holzbeigen angezündet.

c) Mangels nachweisbaren direkten Vorsatzes entfällt demzufolge eine Bestrafung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit wegen fahrlässiger qualifizierter Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB kann unterbleiben, da dieser Straftatbestand ebenso wie Art. 221 Abs. 2 StGB eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben voraussetzt, was aber in casu eben gerade nicht gegeben ist (vgl. dazu soeben E. VIII.4.a). Damit bliebe es allenfalls beim Versuch. Ein fahrlässig begangener Versuch ist jedoch undenkbar (Niggli / Maeder, BSK StGB I, Art. 22 N 1 m.w.H.). Übrig bleibt daher die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der „einfachen“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB, indem der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursachte, welche überdies den Schaden der Familie X.______ und insbesondere des Hauseigentümers zur Folge hatte (Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht – BT II, 7. Aufl., Bern 2013, § 28 N 22). 5.

a) Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB, welcher für die Brandfälle 2 und 3 offenkundig nicht in Frage kommt, sieht einen fakultativen Strafmilderungsgrund vor, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Massgebend ist dabei einzig der durch die Brandstiftung unmittelbar hervorgerufene Schaden, also der eingetretene Erfolg, nicht der Vorsatz des Täters. Der Schaden ist in Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objekts zu setzten, um zu bestimmen, ob es sich um einen geringen Schaden handelt (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 23).

b) Gemäss Anklageschrift und Polizeirapport wurden beim Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi zirka fünf bis sechs Kubikmeter Buchen- und Fichtenholz im Wert von rund CHF 750.– verbrannt (act. 1 S. 2 unten; act. 2/1/1). Der grösste Teil (ca. 2/3) der Holzbeige blieb beim Brand jedoch unversehrt (vgl. Bild 2 in act. 2/7/1). Es ist daher in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 32 E. V.C.9) von einem geringen entstandenen Schaden auszugehen. 6. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass bei den Akten ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten liegt (act. 3/14/4 S. 3 f.), wonach – wie beim Beschuldigten am Abend des Brandfalls 4 offenbar geschehen – bei gleichzeitigem Konsum von Trinkalkohol und anderen Benzodiazepinen von einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung auszugehen ist. Gemäss schlüssiger gutachterlicher Beurteilung (act. 3/14/24 S. 59 f., 65) war jedoch der trinkgewohnte Beschuldigte (act. 3/14/24 S. 58) zum Zeitpunkt seiner Taten vollumfänglich fähig zur Einsicht in das Unrecht derselben sowie fähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Demzufolge liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 63 S. 8) insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor (vgl. hierzu zudem die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 32 E. V.C. 7). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich der Beschuldigte somit der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB (Brandfall 1) sowie der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 2 und Brandfall 3) strafbar gemacht. IX. Strafzumessung 1.

a) Das Gericht hat in einem begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Zunächst ist ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der allgemeine Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten Strafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten (Strafmilderung) und bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB nach oben (Strafschärfung). Innerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens ist in einem zweiten Schritt die Strafe nach der Regel von Art. 47 StGB festzulegen (im Einzelnen: BGE 136 IV 55 E. 5.8; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, S. 59, 72 ff.).

b) Der Beschuldigte hat sich der „privilegierten“ Brandstiftung sowie der mehrfachen Brandstiftung strafbar gemacht. Zudem wurde er von der Vorinstanz im Schuldpunkt rechtskräftig wegen versuchter Brandstiftung, Raufhandels und unberechtigten Tragens einer Waffe verurteilt (vgl. vorne, E. II.1b). Für die „privilegierte“ Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB sieht das Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Dieselbe Strafdrohung gilt auch für den Raufhandel i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG. Eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Drohen konkurrierende Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten an, kann nur dann eine einzige Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen werden, wenn das Gericht für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafart ausfällen würde. Scheint dagegen in einem Fall Freiheitsstrafe, im anderen Fall Geldstrafe als angemessen, müssen die Strafen kumulativ – d.h. nebeneinander – ausgefällt werden und gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB normierte Asperationsprinzip nicht zur Anwendung (Ackermann, BSK StGB I, Art. 49 N 92). Sieht das Gericht also im konkret zu beurteilenden Fall für eine Tat Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere Tat eine Freiheitsstrafe vor, kommt das Asperationsprinzip nicht in Betracht (Ackermann, BSK StGB I, Art. 49 N 89). Angesichts der Anzahl und der Schwere der begangenen Delikte sowie vor allem, weil die nötige präventive Effizienz beim – teilweise einschlägig – vorbestraften (vgl. hinten, E. IX.4d) Beschuldigten durch eine Geldstrafe nicht erzielt werden kann (Hug, OFK StGB, Art. 34 N 13), ist im vorliegenden Fall für alle Straftaten auf Freiheitsstrafe (anstelle der teilweise abstrakt möglichen Geldstrafe) zu erkennen. Damit erfüllt der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen (Freiheitsstrafe) (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass die Strafe der schwersten Straftat angemessen zu erhöhen ist.

c) Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich; jedoch öffnet sich der Strafrahmen bei der versuchten Brandstiftung (Brandfall 4) nach unten, wobei das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit kommt strafschärfend Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach wird der Beschuldigte zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt (Einsatzstrafe) und diese wird angemessen erhöht, was zur Gesamtstrafe führt. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für das vorliegend schwerste Delikt („einfache“ Brandstiftung) gilt ein gesetzlicher Strafrahmen von mindestens 1 Jahr bis maximal 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Auch bei Anwendung des Asperationsprinzips bleibt es in casu für die mehrfache Brandstiftung beim oberen Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe, da das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Insgesamt eröffnet sich im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. 2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu welchem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung also zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren umfasst (Hug, OFK StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGE 136 IV 56). 3.

a) Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 7). aa) Brandstiftung ist im StGB unter dem Titel der gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen eingegliedert. Dies sowie die vergleichsmässig hohe Sanktionsdrohung impliziert bereits, dass die Erfüllung des Art. 221 StGB schwere Verletzungen oder Gefährdungen bedingt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte insbesondere durch die Brandstiftungen vom 2. und 4. Mai 2015 je einen grossen Sachschaden verursacht (act. 1 S. 3 f.; act. 32 E. IX.; act. 2/1/6; act. 3/18/11). Überdies hat er mit diesen beiden Bränden auch eine Gemeingefahr geschaffen, da das Feuer auf das angrenzende Wohnhaus (Brandfall 2) bzw. auf die Remise und das danebenstehende Trafohäuschen (Brandfall 3) übergriff (act. 1 S. 3). Ein noch weiteres Ausbreiten des Feuers konnte nur durch das Eingreifen der Feuerwehr verhindert werden. Der Beschuldigte legte somit die Feuer jeweils zum Schaden anderer und erzeugte bei den Brandfällen 2 und 3 dadurch gleichzeitig – als zweites unabhängiges Tatbestandselement – eine Gemeingefahr, was es hier bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen gilt (vgl. Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, Art. 221 N 27). Die den Geschädigten zugefügten Nachteile und der verursachte Deliktserfolg sind bei Brandfall 2 und Brandfall 3 als gross zu qualifizieren. Immerhin hat der Beschuldigte keine Menschen konkret an Leib und Leben gefährdet, womit ein sehr schweres Verschulden ausser Betracht fällt. Ausserdem konnte die Feuerwehr die Brände recht schnell unter Kontrolle bringen (vgl. die sich aus den act. 2/1/3; act. 2/1/7, act. 2/1/11 ergebenden Einsatzeinzelheiten und -dauern). In objektiver Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten bezüglich der Brandfälle 2 und 3 insgesamt ein mehr als erhebliches bis schweres Verschulden vor. bb) Bezüglich des Brandfalls 1 liegt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 32 E. VI.4.1.1) – ein mittleres objektives Tatverschulden vor, insbesondere da nur ein geringer Schaden entstanden ist. cc) Für die objektive Tatschwere der übrigen Delikte kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 32 E. VI.4.1.2 f.).

b) Mitberücksichtigt werden muss die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat (Hug, OFK StGB, Art. 47 N 7). Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181). aa) Wie vorne dargelegt (E. VIII.3.b), handelte der Beschuldigte bei den Brandstiftungen mit Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Jedoch ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich jeweils von den gelegten Bränden entfernte, ohne die Feuerwehr oder sonst jemanden zu kontaktieren (vgl. act. 1), was ihm jedoch zumutbar und – auch anonym – möglich gewesen wäre. Die Brandlegung inmitten von dicht aneinandergebauten Wohnhäusern (Brandfall 2) muss sodann als besonders rücksichts- und gewissenlos gewertet werden. Dass der Beschuldigte im Wissen um den durch ihn verursachten Schaden und die durch ihn geschaffene Gefahr dennoch unbekümmert weitere Brände legte, ist äusserst verwerflich und zeugt von Skrupellosigkeit. Er legte die Brände jeweils zur Nachtstunde auf seinen Spaziergängen, wenn er nicht schlafen konnte und es ihm psychisch nicht gut ging. Insofern handelte er ohne zwanghaftes Verhalten (vgl. act. 3/14/15 und act. 3/14/24) und ohne nachvollziehbaren Grund, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht liegt demzufolge ein mehr als erhebliches Verschulden vor. bb) Bezüglich der subjektiven Tatschwere des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen, welche das subjektive Tatverschulden im leichten bis mittleren Bereich festsetzte (act. 32 E. VI.4.1.2 f.)

c) In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem bis mittlerem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger / Keller, BSK-StGB I, Art. 47 N 19 f.). Nachdem vorliegend das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt mehr als erheblich bis schwer wiegt und das subjektive Verschulden über alle Delikte betrachtet im mittleren Bereich einzustufen ist, erweist sich eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, konkret von 54 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. 4.

a) Als täterbezogene Elemente (Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits angetönt (E. IX.2.) – das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt sind allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, Geständnisse, Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, Wiedergutmachung etc. strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen wirken Vorstrafen (insb. zahlreiche und einschlägige), verwerfliche Gesinnung, schlechter Leumund und extreme Uneinsichtigkeit straferhöhend (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 14 ff.).

b) Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 32 E. VI.4.2). In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung (20. Mai 2015) keiner Arbeit oder sonstiger Beschäftigung nachging, täglich viel Alkohol konsumierte und viel draussen sass oder herum lief (act. 2/3/1). Er ist ledig und kinderlos, lebt von Sozialhilfe bzw. Sozialversicherungen und wohnt alleine in Mitlödi (act. 2/6/9, act. 2/9/5, act. 26). Damit bestehen punkto Vorleben des Beschuldigten keine Aspekte, welche für die Strafzumessung von besonderer (straferhöhender oder strafmindernder) Bedeutung wären.

c) Strafmindernd wirken sich die Geständnisse in Bezug auf den Raufhandel und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus. Das Geständnis bezüglich des versuchten Brandes (Brandfall 4) wirkt sich nur minim strafmindernd aus, da die diesbezügliche Beweislage gegen den Beschuldigten aufgrund dessen, dass er von zwei Polizisten in flagranti ertappt wurde, von Anfang an erdrückend war (vgl. die Verweise in E. VII.1a). Dass er in Bezug auf die im Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Deliktsvorwürfe kein Geständnis ablegte und sich somit auch nicht einsichtig zeigte, ist sein gutes Recht (Art. 10 und Art. 113 Abs. 1 StPO), darf sich mithin nicht straferhöhend niederschlagen.

d) Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle zu. Gelöschte Vorstrafen dürfen dem Beschuldigten neuerdings nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. Wiprächtiger / Keller, BSK StGB I, Art. 47 N 130 ff. m.w.H.). Zwar hat das Vorleben des Täters weiterhin einen zentralen Stellenwert bei der Strafzumessung. Das neue Recht sagt nun jedoch explizit, dass entfernte Strafen ausser Acht zu lassen sind (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Folglich darf das betreffende Urteil und damit auch die Tat dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Damit soll zwischen dem staatlichen Verfolgungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation des Täters ein Ausgleich geschaffen werden. Diese Verwertungseinschränkung wird damit gerechtfertigt, dass nach Ablauf der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten sind als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (zum Ganzen: BGE 135 IV 87 m.H.a. BBl 1999 2167; Trechsel / Affolter-Eijsten, PK StGB, Art. 47 N 30). Die Vorinstanz wertete die zahlreichen, jedoch nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht als „nur leicht straferhöhend“ (act. 32 E. VI.4.3). Grundsätzlich deutlich schwerer ins Gewicht fällt die einschlägige Vorbestrafung wegen mehrfacher Brandstiftung, wegen qualifizierter Brandstiftung sowie damit in engem Zusammenhang stehenden Mordes (vgl. act. 3/20/2 S. 1 f.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Delikte vor über dreissig Jahren begangen hat und sie daher im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Bewährungsgedankens desto weniger zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können, je länger die Taten zurückliegen (vgl. BGE 135 IV 95 E. 4). Folglich ist auch diese einschlägige Vorbestrafung nur mässig straferhöhend zu berücksichtigen.

e) Insgesamt (einerseits mässige Strafminderung infolge von Geständnissen, andererseits mässige Straferhöhung aufgrund von Vorstrafen) führen die täterbezogenen Elemente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Sonstige Straferhöhungs- oder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich. 6. Zusammenfassend erscheint in Bezug auf die vom Beschuldigten verübten Delikte unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. 7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist in casu nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt wird. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. X. Massnahme 1. Die Vorinstanz hat entgegen den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (act. 32 S. 2 f. und E. VII.). Der Beschuldigte widersetzt sich auch im Berufungsverfahren der Anordnung einer stationären Massnahme (act. 63 S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich ebenfalls nach wie vor auf den Standpunkt, eine stationäre Massnahme mache im vorliegenden Fall keinen Sinn (act. 65 S. 10 f.). 2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB; zum Ganzen statt vieler: BGer 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1 f.). 3.

a) Wie vorstehend erwogen, hat der Beschuldigte durch die inkriminierten Taten mehrfach Tatbestände erfüllt, welche Verbrechen bzw. Vergehen darstellen. Somit ist die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der vom Beschuldigten verübten Taten grundsätzlich möglich (Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).

b) Bei den Akten liegen zwei fachärztliche Gutachten über den Beschuldigten, nämlich eines von Dr. med. X. vom 18. August 2015 (act. 3/14/15; nachfolgend „Gutachten X“) und eines von Dr. med. Y vom 9. November 2015 (act. 3/14/24; nachfolgend „Gutachten Y“).

c) Dr. med. X diagnostiziert in seinem Gutachten dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD 10: F 10) und „eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und abhängigen Zügen (ICD 10: F 10)“ (act. 3/14/15 S. 11 sowie S. 15, wo diese Diagnosen als „ausgeprägt“ bezeichnet werden). Auch Dr. med. Y gelangt zum Gutachtensresultat, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie an einer schweren Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25) litt (act. 3/14/24 S. 54 ff., 64).

d) Die Gutachten X und Y stimmen in ihren Diagnosen somit weitgehend überein. Aus beiden Gutachten geht sodann nachvollziehbar hervor, weshalb die Fachärzte zu diesen Diagnosen gelangen bzw. weshalb andere Diagnosen (z.B. Pyromanie) auszuschliessen sind. Somit wies der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung auf. Die von ihm begangenen Taten standen mit dieser Störung ferner offensichtlich in Zusammenhang (act. 3/14/15 S. 15, 17; act. 3/14/24 S. 64 f., 66). Die genannten Störungen bestehen gemäss beiden Gutachten weiterhin (act. 3/14/15 S. 17; act. 3/14/24 S. 66) und gemäss beiden Gutachten ist eine Gefährdung Dritter bzw. weitere Straftaten (insbesondere Brandstiftungen) durch den Beschuldigten zu erwarten, wenn dieser wieder in Freiheit sein sollte (act. 3/14/15 S. 18; act. 3/14/24 S. 60 ff., 65 -67: hohes Rückfallrisiko). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit massnahmebedürftig im Sinne des Gesetzes (Art. 56 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB). 4.

a) Zur Frage, ob die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen der schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und der schweren Alkoholabhängigkeit medizinisch behandelbar sind, gehen die Meinungen der beiden Gutachter auseinander:

b) Dr. med. X erachtet die Persönlichkeitsstörung unter Verweis auf frühere Gutachten als nicht therapierbar bzw. beeinflussbar (act. 3/14/15 S. 12 oben). Auch eine Alkoholabstinenz lasse sich beim Beschuldigten kaum erzwingen und habe in der Vergangenheit auch nur begrenzte Wirkung gehabt, sodass diesbezüglich weder ambulante noch stationäre Massnahmen wirklich nachhaltig seien (act. 3/14/15 S. 14 unten). Der Beschuldigte sei somit nicht therapiefähig (act. 3/14/15 S. 17 Mitte, S. 18 Mitte). Die Anordnung einer oder mehrerer stationären therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 59-60 StGB und/oder einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei daher nicht zweckmässig (act. 3/14/15 S. 17 unten). Dennoch sollten gemäss Dr. med. X beim Beschuldigten – jedoch nicht im Sinne einer Therapie oder Heilung – ambulante „Massnahmen“ zur Alkoholkonsumreduktion und Betreuung seiner Persönlichkeitsstörung getroffen werden (act. 3/14/15 S. 14). Daneben sollte gemäss dem Gutachten X eine fallführende und justizerfahrene Person eine Schutzaufsicht über den Beschuldigten durchführen (regelmässiges Erscheinen des Beschuldigten, bei Bedarf Intervention; act. 3/14/15 S. 14 f.).

c) Dr. med. Y hält in seinem Gutachten fest, der Beschuldigte weise ausgeprägte dissoziale Züge auf, er wisse, was man von ihm hören möchte. Somit bestehe die Problematik für seine Behandler darin, dass sie echte Therapiefortschritte nur sehr schwer erkennen können. Insoweit könnte man laut Dr. med. Y durchaus postulieren, dass eine Therapieunfähigkeit (in Verbindung mit einer Therapieunwilligkeit) vorliege. Auf der anderen Seite sei – so das Gutachten Y – aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz der langen Dauer seiner Vollzugsgeschichte noch nie ausreichend lange in einer Einrichtung behandelt worden sei, welche auf psychisch derart schwer gestörte Menschen spezialisiert ist. Grundsätzlich existierten Behandlungen für die beim Beschuldigten festgestellten psychischen Störungen. Demgemäss wäre es nach Auffassung von Dr. med. Y durchaus noch einmal einen Versuch wert, beim Beschuldigten eine intensive Behandlung anzustreben. Die beim Beschuldigten vorliegende Konstellation der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit erhöhtem Psychopathie-Score erfordere eine Behandlung in einem Umfeld, das langjährige Erfahrung mit derartigen Störungen aufweise. In Bezug auf den Beschuldigten könne daher derzeit einzig eine Behandlung in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt Pöschwies empfohlen werden. Nur dort bestehe die Chance, dass es zu einer signifikanten Verbesserung der Prognose komme. Aufgrund der Vorgeschichte und der schweren Störung des Beschuldigten seien die therapeutischen Möglichkeiten tatsächlich aber nur noch geringgradig vorhanden (zum Ganzen: act. 3/14/24 S. 62-64, 66, 68).

d) Die eingehenden und differenzierten Ausführungen im Gutachten Y überzeugen. Aus den Vorakten sowie den beiden Gutachten X und Y ergibt sich in der Tat, dass beim Beschuldigten in der Vergangenheit zwar vielfältige Therapieversuche unternommen wurden, diese aber vor allem auf eine Behandlung von dessen Alkoholabhängigkeit abzielten. Eine genügend lange Behandlung seiner schweren Persönlichkeitsstörung in einer entsprechend spezialisierten Institution erfuhr der Beschuldigte jedoch noch keine, obwohl solche therapeutische Behandlungsmöglichkeiten gemäss überzeugender Einschätzung von Dr. med. Y grundsätzlich – wenn auch nur noch geringgradig – vorhanden sind. Dr. med. X hat seine gegenteilige Einschätzung, wonach insbesondere die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht therapierbar sei, nicht näher begründet (vgl. act. 3/14/15 S. 12 oben). Insgesamt erachtet das Obergericht den Beschuldigten somit entgegen dem Gutachten X und der Verteidigung (act. 63 S. 10 f.), jedoch im Einklang mit dem Gutachten Y, im Sinne des Gesagten als massnahmefähig. 5.

a) Der Beschuldigte hat sich im gesamten Verfahren hinsichtlich einer stationären therapeutischen Behandlung unwillig gezeigt (vgl. v.a. act. 26 S. 8; act. 61 S. 12). Auch die Anklägerin sieht in der Anordnung einer stationären Massnahme mangels Therapiewillens des Beschuldigten keinen Sinn. Zugleich betont sie jedoch, dass weitere Straftaten durch den Beschuldigten unbedingt zu verhindern seien (act. 65 S. 10 f.).

b) Im Gutachten X wird punkto Therapiemotivation einzig ausgeführt, diese sei beim Beschuldigten in der Vergangenheit häufig nicht vorhanden gewesen (act. 3/14/15 S. 12 oben). Im Übrigen thematisiert der Gutachter diese Frage nicht, weil er sich – wie erwähnt (E. X.4b) – auf den Standpunkt stellt, es fehle bereits an einer Therapiefähigkeit des Beschuldigten.

c) Dr. med. Y hingegen führt aus (act. 3/14/24 S. 64 oben, 66), der Beschuldigte sei zwar derzeit kaum bereit, sich einer stationären therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dies sei aber häufig der Fall. Eine solche Behandlung könnte auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet und mit der Zeit erfolgsversprechend durchgeführt werden. Sollte sich hingegen im Verlauf zeigen, dass sich die Therapiebereitschaft nicht aufbauen lasse, so empfehle sich eine niederschwellige Neubewertung der Situation bzw. ein Abbruch der Behandlung.

d) Gemäss Doktrin und Praxis sind im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren psychischen Störungen regelmässig zum Krankheitsbild und soll nicht überbewertet werden. Mangelnde Bereitschaft spreche nicht apodiktisch gegen eine Behandlung. Zu erwarten sei "eine gewisse Motivierbarkeit". Erstes Therapieziel könne die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Würde mangels Motivation unbesehen auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, so würden bei solchen Tätern therapeutische Massnahmen überhaupt nie auch nur versucht (zum Ganzen: Heer, BSK StGB I, Art. 59 N 78-80 m.w.H.).

e) Vor diesem Hintergrund erachtet das Obergericht die sinngemässe Folgerung von Dr. med. Y, die fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten sei Teil des Krankheitsbilds seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung als plausibel. Somit kann erstes Ziel einer solchen, im Gutachten Y skizzierten Behandlung gerade die Schaffung von Therapiewilligkeit beim Beschuldigten sein. Die derzeit fehlende Behandlungsmotivation des Beschuldigten stellt demnach keinen Grund dar, von der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung abzusehen. Dies, zumal gemäss beiden Gutachten wie erwähnt (E. X.3d) das Rückfallrisiko in Bezug auf den Beschuldigten hoch ist, falls dessen psychische Störungen unbehandelt bleiben (vgl. insbesondere Gutachten Y, act 3/14/24 S. 66). 6.

a) Im gesamten Massnahmenrecht gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die Anordnung der Massnahme muss somit erstens notwendig sein. Dieser Aspekt ergibt sich bereits aus dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB. Zweitens muss die Massnahme geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Dazu bedarf es einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind drittens die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten einerseits sowie die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen andererseits gegeneinander abzuwägen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Letztere ergibt sich vor allem aus der Dauer der Massnahme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die unklare Begrenzung einer Massnahme für Betroffene eine Belastung darstellt (Trechsel / Pauen Borer, PraKom StGB, Art. 56 N 6 f.; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 m.w.H.).

b) Im Gutachten Y – aber auch im Gutachten X – wird mehrmals auf den engen Zusammenhang zwischen der Alkoholabhängigkeit, der Persönlichkeitsstörung und der Straffälligkeit des Beschuldigten hingewiesen. Gemäss beiden Gutachten ist der Beschuldigte psychisch schwer gestört und ist es äusserst wahrscheinlich, dass er ohne Behandlung weitere sehr schwere, sogar gemeingefährliche Delikte begehen wird. Folglich ist eine Therapie erforderlich bzw. notwendig (vgl. bereits vorne, E. X.3d). Eine lediglich ambulante Massnahme bzw. teilweise Begleitung des Beschuldigten in Freiheit – wie dies Dr. med. X vorschlägt – ist in keiner Weise geeignet und absolut unzureichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die zahlreichen Rückfälle in alte Muster vorwiegend bei ambulanten Massnahmen bestätigen, dass solche ambulante Massnahmen beim Beschuldigten nichts bringen. Dr. med. Y hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass nur dann die Chance besteht, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, wenn dieser – vorzugsweise in der FPA der Justizvollzugsanstalt Pöschwies – intensiv stationär therapiert wird (vgl. zum Ganzen: Gutachten Y, act. 3/14/24 v.a. S. 62, S. 63 [oben], S. 66). Eine solche Therapie erscheint sodann wie erwogen (E. X.5e) tauglich, beim Beschuldigten die derzeit nicht vorhandene Behandlungsbereitschaft zu wecken, woraufhin im Erfolgsfall an der Verbesserung der Legalprognose gearbeitet werden kann. Auch wenn sodann die therapeutischen Möglichkeiten in Bezug auf den Beschuldigten nur noch geringgradig sind (vgl. act. 3/14/24 S. 68), ist dieser – wohl letzte – Versuch einer Behandlung desselben angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft noch zu unternehmen. Dies, zumal der Beschuldigte bisher nie ausreichend lange in einer Einrichtung behandelt wurde, die auf Persönlichkeitsstörungen wie die bei ihm diagnostizierte spezialisiert ist (so auch das Gutachten Y, act. 3/14/25 S. 63 f.). Demzufolge sind vorliegend in Bezug auf eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Geeignetheit erfüllt.

c) Die Gutachten X und Y halten übereinstimmend fest, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten für die Begehung insbesondere von Brandstiftungsdelikten u.ä. bei Ausbleiben einer Behandlung seiner psychischen Störungen gross ist (vgl. vorne, E. X.3d). Es besteht also die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte – unbehandelt entlassen – wiederum gemeingefährliche Delikte begeht, die gravierend ausfallen können. Das Interesse des Beschuldigten hat daher hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung solcher ernster gemeingefährlicher Delikte zurückzustehen. Die indizierte Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Beschuldigten ist daher auch verhältnismässig im engeren Sinne. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme u.a. aufzuheben ist, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; vgl. auch Art. 56 Abs. 6 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann also nur so lange weitergeführt werden, als sie Erfolgsaussichten hat, d.h. dazu dient, mit der Behandlung die Rückfallgefahr herabzusetzen (Hug, OFK StGB, Art. 62c N 1a). Die Durch- oder Fortführungsaussichten der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden stationären therapeutischen Massnahme sind also regelmässig zu prüfen (vgl. auch Art. 62d StGB). Sollten sie nicht mehr gegeben sein, wäre die Behandlung umgehend abzubrechen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Verteidigung (act. 63 S.10), es gehe im vorliegenden Fall mit der Anordnung einer stationären Massnahme einzig darum, den Beschuldigten möglichst lange bzw. jeweils für Zeitperioden von fünf Jahren wegzusperren, nicht stichhaltig. 7. Zusammenfassend ist für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, act. 32 E. VII.). Das Obergericht appelliert dabei im Einklang mit dem Gutachten Y (act. 3/14/24 S. 63 f.) an die zuständige Vollzugsbehörde, diese Massnahme wenn immer möglich in der FPA der Justizvollzugsanstalt Pöschwies zu vollziehen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (vorne, E. IX.6.) ist zum Zwecke des Massnahmenvollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.

a) Trifft die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

b) Die Anklage lautete bezüglich der Brandfälle 1 – 3 auf Schuldspruch wegen mehrfacher Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (act. 1). Mit Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Brandfall 1 der „privilegierten“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB, bezüglich den Brandfall 2 der versuchten qualifizierten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und bezüglich den Brandfall 3 der „einfachen“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (act. 32). Hingegen wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der „privilegierten“ Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB (Brandfall 1) sowie der mehrfachen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB (Brandfall 2 und Brandfall 3) schuldig gesprochen und das Strafmass fällt im Vergleich zur Vorinstanz tiefer aus. Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für diese Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und/oder die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5.). Da vorliegend in Bezug auf sämtliche angeklagten Lebenssachverhalte (act. 1) eine Verurteilung ergeht, sind die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Untersuchung vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die betragsmässige Festsetzung der Untersuchungsgebühr (CHF 4‘000.–), der Auslagen (CHF 16‘620.75) sowie der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (CHF 4‘000.–) durch die Vorinstanz (act. 32 Dispositiv-Ziff. 9 - 11.) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen.

c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren (CHF 6‘383.50) und das erstinstanzliche Verfahren (CHF 3‘369.90) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorzubehalten ist eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.

a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Beschuldigten und dem Bund bzw. Kanton überbunden (Domeisen, BSK StPO II, Art. 428 N 7). Der Beschuldigte unterliegt im Rechtsmittelverfahren mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorwürfen der Brandstiftung bezüglich der Brandfälle 1 – 3 sowie dem damit verbundenen Antrag auf Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ohne stationäre Massnahme (vgl. act. 41). Jedoch obsiegt er insofern, als in Bezug auf den Brandfall 2 anstatt einer Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB erfolgt und als die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 60 Monaten auf 54 Monate gesenkt wird. Dabei handelt es sich um mehr als eine nur unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Folglich hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO [e contrario]). Dies bedeutet, dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – welche auf CHF 5‘500.– festzusetzen sind (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) – zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren, welche gesamthaft CHF 4‘127.30 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. act. 64/2) betragen, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln ist diesbezüglich aber eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

b) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft sind in vorliegendem Urteil zu regeln (act. 55 Dispositiv-Ziff. 3; Art. 421 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des in diesem Haftverlängerungsverfahren erwachsenen Aufwands  erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 500.– als angemessen. Sie ist ausgangsgemäss (act. 55 Dispositiv-Ziff. 1) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bezüglich dieser Verfügung sind in der Gesamtentschädigung für das Berufungsverfahren inbegriffen (vgl. act. 64/2; siehe soeben E. XI.2.a). 3. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte für die bereits erlittene und künftige Überhaft mit mindestens CHF 11‘800.– zu entschädigen sei (act. 63 Antrags-Ziff. 2). Bei der Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO handelt es sich um rechtmässig angeordnete Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, welche länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Strafe (Wehrenberg / Frank, BSK StPO II, Art. 431 N 21). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte ist seit etwas mehr als eineinhalb Jahren in Haft (vgl. act. 1 S. 1). Damit liegt keine Überhaft vor und es ist weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 431 Abs. 2 StPO). XII. Sicherheitshaft Mit Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 wurde die gegenüber dem Beschuldigten bestehende Sicherheitshaft wie erwähnt bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endentscheids verlängert (act. 55 Dispositiv-Ziff. 1). Im vorliegenden Entscheid wird nun eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (vorne, E. X.), welche wenn immer möglich in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vollzogen werden sollte. Infolge möglicher diesbezüglicher Wartefristen ist es zur Vermeidung einer allfälligen Zeitperiode mit fehlendem Hafttitel angezeigt, die Sicherheitshaft nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endentscheids, sondern bis zum Antritt dieser Massnahme zu verlängern (Art. 220 Abs. 2 StPO). Zur Begründung dieser Sicherheitshaft wird auf die nach wie vor uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 (act. 55) verwiesen. Das Gericht beschliesst : 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 betr. der versuchten Brandstiftung (Brandfall 4), des unberechtigten Tragens einer Waffe und des Raufhandels sowie die Dispositiv-Ziffern 4 – 7 des Urteils der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 27. April 2016 im Verfahren SG.2016.00017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die gegenüber dem Beschuldigten A.______ bestehende Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der mit dem nachfolgenden Urteil angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verlängert. 3. Schriftliche Eröffnung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt : 1. A.______ ist zudem schuldig: der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB. 2. A.______ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wovon bis und mit heute 611 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Gegenüber A.______ wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.–, die Untersuchungsgebühr von CHF 4‘000.– sowie die angefallenen Auslagen von CHF 16‘620.75, mithin insgesamt CHF 24‘620.75, werden A.______ vollumfänglich auferlegt. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- (CHF 6‘383.50) und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 3‘369.90) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem Umfang vorbehalten. 6. Die Gerichtsgebühr für die Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft wird festgesetzt auf CHF 500.– und A.______ auferlegt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5‘500.– und im Umfang von vier Fünfteln A.______ auferlegt sowie zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren (CHF 4‘127.30 [inkl. Auslagen und MwSt.]) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung an: