Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es sei der Beschuldigte einzig wegen Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge schuldig zu sprechen und dafür mit Fr. 100.‑ zu büssen.
E. 2 a)
Steht wie im hier zu
beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantonalen Strafrechts im
Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das
Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL).
b)
Das vorliegende Strafverfahren beschlägt
ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu einerseits Art. 15
Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43
Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1
JagdV/GL). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht
werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht
vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
c)
Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach
Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche
materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition.
Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt
erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt
unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des
Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu
Hug
, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010,
Art. 398 N 23;
Schmid
,
StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des
Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon
vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung
im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den
Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen
unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom
22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1
S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
3.1.—
a)
Die Vorinstanz erachtete es
aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.______
bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und
mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht
hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild
mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1
JagdV/GL.).
b)
Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und
wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio
pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in
einem solchen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.______ insgesamt
unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das
ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum angezweifelt
werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach
dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er
wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten
erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe;
allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen
Distanz, wenn überhaupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die
Hand, welche den Scheinwerfer hielt. Auch die Behauptung, der
Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze
Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und
sei eine „nachträgliche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der
Richtigkeit seiner Aussagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch
„die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen
Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch
nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite
Person nicht aufgeboten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den
Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem
Beschuldigten einerseits vorzuhalten, es würde noch einen zweiten Mann
geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände
bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu
lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so
müsse sie durch eine entsprechende Zeugenaussage dokumentiert werden.
c)
Der Grundsatz "in dubio pro
reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde
allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen
Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die
vorinstanzliche Sachverhaltsbeurteilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein
Schuldspruch auf willkürlicher Grundlage beruht, indem der angefochtene
Entscheid von Begebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
3.2.—
a)
Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid anhand der in tatsächlicher Hinsicht erstellten und
unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang
stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.______ am
2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die
Umgebung nach Wild abgesucht habe.
b)
aa)
Der Beschuldigte B.______ wurde in jener Nacht
zugestandenermassen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten
Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.______ angehalten. B.______ führte in
seinem Personenwagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen
Handscheinwerfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass
eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine
Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit
sich führt, gefolgert hat, die betreffende Person habe sich zur Vornahme von
Wildbeobachtungen ins Waldgelände begeben, so erscheint diese Annahme als
naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es
sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbekannten passionierten
Jäger handelt.
bb)
In der Perspektive dieser Sachlage hat
die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten
Angaben des Wildhüters geschlossen, wonach dieser beobachtet haben will, wie
eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände
ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom
damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar,
befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den
Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Waldabhang gut
ersichtlich; ferner lässt sich gerade auch aus diesen Bildern ohne weiteres
erahnen, wie in der Nacht Lichtkegel in diesem Geländeabschnitt weitherum
gesehen werden können. Dass nämlich bei Dunkelheit Lichtquellen über grosse
Distanzen zu erkennen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dabei lässt
sich auch gut unterscheiden, ob die Lichtquelle von einem Autoscheinwerfer
stammt oder ob im Gelände ein Handscheinwerfer bedient wird.
cc)
Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund
der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der
Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als
dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen
Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur
B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer
das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betätigung in der unmittelbaren
Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit
seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht.
c)
Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als
schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte
einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation
„Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als
Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade
gestützt.
3.3.—
Damit ist im Ergebnis festzuhalten,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise unhaltbar ist.
Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des
Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL
i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in
diesem Punkt zur Abweisung der Berufung.
E. 4 a)
B.______ bestreitet in seiner Berufung
nicht, dass er in der fraglichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse
in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge missachtet habe. Indes
vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt
insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
b)
Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit
Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und
Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2
WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die
nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren
angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG).
Das
zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern,
nach Anhören der zuständigen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und
des Bodens jene Verkehrswege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als
Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die
Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge
zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse
unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu
Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d
WaG).
c)
Die [...]ist
als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot
im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder)
beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage
im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit
einem Personenwagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine
SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten
einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende
Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend.
E. 5 a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen. c) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). d) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. ____________________ Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte B.______ ist schuldig: der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG und Art. 33 Abs. 1 JagdV (Stören von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle) ; der Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL (Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen).
- Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 11 JagdG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG bestraft mit einer Busse von Fr. 240.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 920.‑ für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen.
- Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21) Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21) Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)
Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz
Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 14. März 2014 Verfahren OG.2013.00055 B.______ Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch C.______ gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch D.______ betreffend Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Jagdgesetz über die Anträge: des Beschuldigten und Berufungsklägers 1. Es sei der Beschuldigte einzig wegen Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge schuldig zu sprechen und dafür mit Fr. 100.‑ zu büssen. 2. Vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz sei der Beschuldigte freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet und auch keine Anträge gestellt. ____________________ Das Obergericht zieht in Betracht: 1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 B.______ für schuldig der Missachtung eines Fahrverbots auf einer Waldstrasse sowie des Verstosses gegen das kantonale Jagdgesetz [Störung des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle] und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 240.‑. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, am 2. Mai 2012, nachts gegen 03.15 Uhr, mit einem Personenwagen auf der mit einem Fahrverbot belegten Waldstrasse in O. gefahren zu sein; dabei soll er auch angehalten und mit einem Handscheinwerfer im Gelände umhergeleuchtet und dadurch das Wild gestört haben. b) Nach erfolgter Einsprache von B.______ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. c) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom
7. August 2013 die dem Beschuldigten B.______ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse ebenfalls auf Fr. 240.‑ fest und überband dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. d) Dagegen erhob B.______ am
2. September 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 2. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet. e) Am 14. März 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen ab. 2.— a) Steht wie im hier zu beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantonalen Strafrechts im Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL). b) Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu einerseits Art. 15 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). c) Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom
22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). 3.1.— a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.______ bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL.). b) Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in einem solchen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.______ insgesamt unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum angezweifelt werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe; allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen Distanz, wenn überhaupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die Hand, welche den Scheinwerfer hielt. Auch die Behauptung, der Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und sei eine „nachträgliche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der Richtigkeit seiner Aussagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch „die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite Person nicht aufgeboten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem Beschuldigten einerseits vorzuhalten, es würde noch einen zweiten Mann geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so müsse sie durch eine entsprechende Zeugenaussage dokumentiert werden. c) Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsbeurteilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein Schuldspruch auf willkürlicher Grundlage beruht, indem der angefochtene Entscheid von Begebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. 3.2.— a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anhand der in tatsächlicher Hinsicht erstellten und unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.______ am
2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die Umgebung nach Wild abgesucht habe. b) aa) Der Beschuldigte B.______ wurde in jener Nacht zugestandenermassen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.______ angehalten. B.______ führte in seinem Personenwagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen Handscheinwerfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit sich führt, gefolgert hat, die betreffende Person habe sich zur Vornahme von Wildbeobachtungen ins Waldgelände begeben, so erscheint diese Annahme als naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbekannten passionierten Jäger handelt. bb) In der Perspektive dieser Sachlage hat die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten Angaben des Wildhüters geschlossen, wonach dieser beobachtet haben will, wie eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar, befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Waldabhang gut ersichtlich; ferner lässt sich gerade auch aus diesen Bildern ohne weiteres erahnen, wie in der Nacht Lichtkegel in diesem Geländeabschnitt weitherum gesehen werden können. Dass nämlich bei Dunkelheit Lichtquellen über grosse Distanzen zu erkennen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dabei lässt sich auch gut unterscheiden, ob die Lichtquelle von einem Autoscheinwerfer stammt oder ob im Gelände ein Handscheinwerfer bedient wird. cc) Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betätigung in der unmittelbaren Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht. c) Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt. 3.3.— Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise unhaltbar ist. Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung. 4.— a) B.______ bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er in der fraglichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge missachtet habe. Indes vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. b) Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2 WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Das zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern, nach Anhören der zuständigen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG). c) Die [...]ist als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit einem Personenwagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend. 5.— a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen. c) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). d) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig: der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG und Art. 33 Abs. 1 JagdV (Stören von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle); der Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL (Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen). 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 11 JagdG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG bestraft mit einer Busse von Fr. 240.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 920.‑ für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung dem Beschuldigten auferlegt und von ihm bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an: [...]