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OG.2013.00055

Glarus · 2014-03-14 · Deutsch GL
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Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschuldigte einzig wegen Missachtung eines Fahrverbots für Motor­fahrzeuge schuldig zu sprechen und dafür mit Fr. 100.‑ zu büssen.

E. 2 a)

Steht wie im hier zu

beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantona­len Strafrechts im

Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das

Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL).

b)

Das vorliegende Strafverfahren beschlägt

ausschliesslich Übertretungstat­bestände (siehe dazu einerseits Art. 15

Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43

Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m.

Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1

JagdV/GL). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht

werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht

vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

c)

Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach

Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche

materiellrechtlichen und prozessu­alen Rechtsfragen mit freier Kognition.

Soweit demgegenüber in der Beru­fung die Würdigung des prozessual korrekt

erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt

unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des

Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu

Hug

, in: Donatsch/ Hans­jakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess­ordnung, Zürich 2010,

Art. 398 N 23;

Schmid

,

StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des

Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon

vor, wenn ein anderer Ent­scheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich

unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in kla­rem Widerspruch steht oder

in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu­widerläuft. Willkür liegt

nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das

Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Be­weiswürdigung

im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den

Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen

unberücksichtigt lässt (Urteil des Bun­desgerichts 6B_890/2009 vom

22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1

S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinwei­sen).

3.1.—

a)

Die Vorinstanz erachtete es

aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.______

bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und

mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht

hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild

mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1

JagdV/GL.).

b)

Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und

wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio

pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in

einem sol­chen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.

Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.______ insgesamt

unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das

ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum ange­zweifelt

werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach

dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er

wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten

erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe;

allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen

Distanz, wenn über­haupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die

Hand, welche den Schein­werfer hielt. Auch die Behauptung, der

Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze

Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und

sei eine „nachträg­liche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der

Richtigkeit seiner Aus­sagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch

„die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen

Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch

nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite

Person nicht aufge­boten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den

Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem

Beschuldigten einerseits vorzu­halten, es würde noch einen zweiten Mann

geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände

bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu

lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so

müsse sie durch eine entsprechende Zeugen­aussage dokumentiert werden.

c)

Der Grundsatz "in dubio pro

reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht

von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach­verhalts

überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht

zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht

hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde

allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen

Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die

vorinstanzliche Sachverhaltsbeur­teilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein

Schuldspruch auf willkürlicher Grundla­ge beruht, indem der angefochtene

Entscheid von Begebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider­laufen.

3.2.—

a)

Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid anhand der in tat­sächlicher Hinsicht erstellten und

unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang

stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.______ am

2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die

Umgebung nach Wild abgesucht habe.

b)

aa)

Der Beschuldigte B.______ wurde in jener Nacht

zugestandener­massen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten

Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.______ angehalten. B.______ führte in

seinem Personen­wagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen

Handschein­werfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass

eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine

Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit

sich führt, gefolgert hat, die betreffende Per­son habe sich zur Vornahme von

Wildbeobachtungen ins Waldgelände bege­ben, so erscheint diese Annahme als

naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es

sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbe­kannten passionierten

Jäger handelt.

bb)

In der Perspektive dieser Sachlage hat

die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten

Angaben des Wildhüters geschlos­sen, wonach dieser beobachtet haben will, wie

eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände

ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom

damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar,

befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den

Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Wald­abhang gut

ersichtlich; ferner lässt sich gerade auch aus diesen Bildern ohne weiteres

erahnen, wie in der Nacht Lichtkegel in diesem Geländeabschnitt weitherum

gese­hen werden können. Dass nämlich bei Dunkelheit Lichtquellen über grosse

Distan­zen zu erkennen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dabei lässt

sich auch gut unterscheiden, ob die Lichtquelle von einem Autoscheinwerfer

stammt oder ob im Gelände ein Handscheinwerfer bedient wird.

cc)

Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund

der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der

Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als

dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen

Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur

B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer

das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betäti­gung in der unmittelbaren

Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit

seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht.

c)

Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als

schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte

einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen

der Ansicht des Beru­fungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation

„Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als

Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade

gestützt.

3.3.—

Damit ist im Ergebnis festzuhalten,

dass die vorinstanzliche Beweiswür­digung in keiner Weise unhaltbar ist.

Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des

Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL

i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in

diesem Punkt zur Abweisung der Berufung.

E. 4 a)

B.______ bestreitet in seiner Berufung

nicht, dass er in der frag­lichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse

in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahr­zeuge missachtet habe. Indes

vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt

insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

b)

Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit

Motorfahrzeugen befah­ren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und

Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2

WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die

nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Bar­rieren

angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG).

Das

zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern,

nach Anhören der zustän­digen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und

des Bodens jene Verkehrs­wege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als

Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die

Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge

zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse

unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu

Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d

WaG).

c)

Die [...]ist

als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot

im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder)

beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage

im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit

einem Personen­wagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine

SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten

einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende

Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend.

E. 5 a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vor­instanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschul­digte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumes­sung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorin­stanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen. c) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Beru­fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). d) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu be­finden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrens­kosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebüh­renbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. ____________________ Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig: der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG und Art. 33 Abs. 1 JagdV (Stören von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle) ; der Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL (Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahr­zeuge auf Waldstrassen).
  2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 11 JagdG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG bestraft mit einer Busse von Fr. 240.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 3 Tagen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 920.‑ für das vor­instanz­liche Verfah­ren und die Untersuchung dem Beschuldigten aufer­legt und von ihm bezogen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21) Glaris Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21) Glarona Obergericht 14.03.2014 OG.2013.00055 (OGS.2014.21)

Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 14. März 2014 Verfahren OG.2013.00055 B.______                                                                                      Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch C.______ gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus          Anklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch D.______ betreffend Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Jagdgesetz über die Anträge: des Beschuldigten und Berufungsklägers 1. Es sei der Beschuldigte einzig wegen Missachtung eines Fahrverbots für Motor­fahrzeuge schuldig zu sprechen und dafür mit Fr. 100.‑ zu büssen. 2. Vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie der Widerhand­lung gegen das kantonale Jagdgesetz sei der Beschuldigte freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet und auch keine Anträge gestellt. ____________________ Das Obergericht zieht in Betracht: 1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 B.______ für schuldig der Missachtung eines Fahrverbots auf einer Waldstrasse sowie des Verstosses gegen das kantonale Jagdgesetz [Störung des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle] und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 240.‑. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, am 2. Mai 2012, nachts gegen 03.15 Uhr, mit einem Personenwagen auf der mit einem Fahrverbot belegten Waldstrasse in O. gefahren zu sein; dabei soll er auch angehalten und mit einem Handscheinwerfer im Gelände umhergeleuchtet und dadurch das Wild gestört haben. b) Nach erfolgter Einsprache von B.______ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. c) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom

7. August 2013 die dem Beschul­digten B.______ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse ebenfalls auf Fr. 240.‑ fest  und überband dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. d) Dagegen erhob B.______ am

2. September 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 2. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet. e) Am 14. März 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen ab. 2.— a) Steht wie im hier zu beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantona­len Strafrechts im Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL). b) Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich Übertretungstat­bestände (siehe dazu einerseits Art. 15 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). c) Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessu­alen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Beru­fung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug, in: Donatsch/ Hans­jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess­ordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Ent­scheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in kla­rem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu­widerläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Be­weiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (Urteil des Bun­desgerichts 6B_890/2009 vom

22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinwei­sen). 3.1.— a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.______ bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL.). b) Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in einem sol­chen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.______ insgesamt unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum ange­zweifelt werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe; allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen Distanz, wenn über­haupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die Hand, welche den Schein­werfer hielt. Auch die Behauptung, der Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und sei eine „nachträg­liche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der Richtigkeit seiner Aus­sagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch „die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite Person nicht aufge­boten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem Beschuldigten einerseits vorzu­halten, es würde noch einen zweiten Mann geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so müsse sie durch eine entsprechende Zeugen­aussage dokumentiert werden. c) Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach­verhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsbeur­teilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein Schuldspruch auf willkürlicher Grundla­ge beruht, indem der angefochtene Entscheid von Begebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider­laufen. 3.2.— a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anhand der in tat­sächlicher Hinsicht erstellten und unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.______ am

2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die Umgebung nach Wild abgesucht habe. b) aa) Der Beschuldigte B.______ wurde in jener Nacht zugestandener­massen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.______ angehalten. B.______ führte in seinem Personen­wagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen Handschein­werfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit sich führt, gefolgert hat, die betreffende Per­son habe sich zur Vornahme von Wildbeobachtungen ins Waldgelände bege­ben, so erscheint diese Annahme als naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbe­kannten passionierten Jäger handelt. bb) In der Perspektive dieser Sachlage hat die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten Angaben des Wildhüters geschlos­sen, wonach dieser beobachtet haben will, wie eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar, befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Wald­abhang gut ersichtlich; ferner lässt sich gerade auch aus diesen Bildern ohne weiteres erahnen, wie in der Nacht Lichtkegel in diesem Geländeabschnitt weitherum gese­hen werden können. Dass nämlich bei Dunkelheit Lichtquellen über grosse Distan­zen zu erkennen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dabei lässt sich auch gut unterscheiden, ob die Lichtquelle von einem Autoscheinwerfer stammt oder ob im Gelände ein Handscheinwerfer bedient wird. cc) Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.______ am Dorfrand anhielt, als dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur B.______ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betäti­gung in der unmittelbaren Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.______ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht. c) Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen der Ansicht des Beru­fungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt. 3.3.— Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswür­digung in keiner Weise unhaltbar ist. Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung. 4.— a) B.______ bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er in der frag­lichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahr­zeuge missachtet habe. Indes vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. b) Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befah­ren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2 WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Bar­rieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Das zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern, nach Anhören der zustän­digen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und des Bodens jene Verkehrs­wege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG). c) Die [...]ist als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) beschildert. Indem B.______ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit einem Personen­wagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend. 5.— a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vor­instanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschul­digte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumes­sung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorin­stanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen. c) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Beru­fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). d) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu be­finden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrens­kosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebüh­renbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig: der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG und Art. 33 Abs. 1 JagdV (Stören von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle); der Zuwiderhandlung gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL (Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahr­zeuge auf Waldstrassen). 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 11 JagdG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG bestraft mit einer Busse von Fr. 240.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 920.‑ für das vor­instanz­liche Verfah­ren und die Untersuchung dem Beschuldigten aufer­legt und von ihm bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an: [...]