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OG.2013.00016

Glarus · 2013-10-04 · Deutsch GL
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Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 a)

Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 24. April 2012 B.______ für

schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz und auferlegte

ihm dafür eine Busse von Fr. 500.‑. Konkret lastet sie B.______

als Geschäftsleiter der [...] an, dass im betreffenden Lokal in der Nacht von

Ostersonntag, 8. April 2012 auf Ostermontag, 9. April 2012 Aktivitäten stattgefunden

hätten, die mit den Einschränkungen an hohen Feiertagen gemäss kantonalem

Ruhetagsgesetz nicht vereinbar seien.

b)

Nach erfolgter Einsprache von B.______

überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1

StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen

Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts.

c)

Dieser erachtete in seinem Entscheid vom

7. Februar 2013 die dem Beschuldigten B.______ vorgeworfenen

Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse neu auf Fr. 700.‑

fest  und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten.

d)

Dagegen erhob B.______, inzwischen

anwaltlich vertreten, am 13. März 2013  fristgerecht Berufung beim

Obergericht, nachdem er den Weiterzug zuvor bereits rechtzeitig bei der

Vorinstanz angemeldet hatte. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt

auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am

13. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten termingemäss

die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich

innert angesetzter Frist zur Berufung nicht vernehmen lassen.

e)

Am 4. Oktober 2013 fällte das

Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung im Hauptstandpunkt

aus nachfolgenden Überlegungen ab.

E. 2 a)

Stehen wie vorliegend

Tatbestände des kantonalen Strafrechts im Blickpunkt, so richtet sich das

Verfahren nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EGStPO‑GL).

b)

Das vorinstanzliche Hauptverfahren, in

welchem die hier angefochtene Entscheidung ergangen ist, beschlug

ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu Art. 7 des

kantonalen Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung

sowie Art. 335 und Art. 103 StGB). In einem solchen Fall kann mit

der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe

auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht

vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

c)

Die Regelung von Art. 398

Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als

Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen

Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die

Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird,

beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf

Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts

nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe

dazu

Hug

, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23;

Schmid

, StPO Praxiskommentar,

Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des

Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon

vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar

vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich

unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder

in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt

nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das

Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung

im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den

Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen

unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom

22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1

S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit

Hinweisen).

E. 3 a)

Gestützt auf die polizeiliche

Verzeigung, die anschliessenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft  sowie die

persönliche Befragung des Beschuldigten B.______ anlässlich der gerichtlichen

Verhandlung  ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung

gelangt, dass in der Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag, vom 8. auf den

9. April 2012, in der [...] eine „‘Party-Nacht‘ unter Beizug eines DJs

mit einem erhöhten Mass an Lärmimmissionen stattfand“. Die damals im regionalen

Gratisanzeiger  als „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschriebene Veranstaltung

habe nicht mehr einem „gewöhnlichen Barbetrieb“ entsprochen, wie er an einem

hohen Feiertag grundsätzlich noch erlaubt gewesen wäre. Vielmehr habe es sich

um eine „Musik- bzw. Tanzveranstaltung“ gehalten. Daraus folgerte die

Vorinstanz, der Beschuldigte habe als Betreiber der [...] gegen das kantonale

Ruhetagsgesetz verstossen, welches an hohen Feiertagen solche Aktivitäten

verbiete.

b)

Der Beschuldigte wendet in seiner Berufung

gegen den Schuldspruch im Wesentlichen ein, die rapportierende Polizeibeamtin

habe ihn aufgrund von Beobachtungen und Wahrnehmungen verzeigt, welche sie in

der fraglichen Nacht kurz vor 02.00 Uhr, und damit am Oster

montag

, auf

dem Parkplatz vor der [...] gemacht habe. Das Lokal selber habe sie nicht

betreten und habe auch keine Gäste kontaktiert. Allein aufgrund ihrer

Eindrücke von draussen habe sie rein spekulativ angenommen, in der [...] fände

eine Tanzveranstaltung statt, wobei eine solche zum festgestellten Zeitpunkt

bereits am Ostermontag nicht einmal mehr verboten gewesen wäre. Tatsächlich

aber sei in jener Nacht gerade „bewusst keine verbotene Tanzveranstaltung

organisiert und durchgeführt“ worden. Eigens habe man an diesem Abend auf den

gewohnten Einsatz von Tanzanimatoren verzichtet und auch kein Motto

festgelegt. Lediglich die Bar sei betrieben worden, was im Übrigen auch das

damalige Inserat im Gratisanzeiger unterstreiche. Indem die Vorinstanz von

etwas anderem ausgegangen sei, beruhe ihre Einschätzung auf einer

strafprozessual nicht vertretbaren Beweiswürdigung. Denn anhand blosser

Mutmassungen in der polizeilichen Verzeigung lasse sich nicht mit

zureichender Gewissheit nachweisen, dass am Ostersonntag in der [...] eine

Tanzveranstaltung stattgefunden habe, weshalb die Vorinstanz den

Beschuldigten im Lichte von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10

Abs. 3 StPO hätte freisprechen müssen.

E. 4 a)

Dem Rechtsvertreter des

Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass konkret nur interessiert, welche

Aktivität am

Ostersonntag

, 8. April 2012, in der [...] stattfand.

Nur dieser Tag gilt als hoher Feiertag mit qualifizierten

Tätigkeits-Beschränkungen, während für den Ostermontag als lediglich

öffentlicher Ruhetag, vergleichbar mit einem gewöhnlichen Sonntag, weniger

strenge Auflagen bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist

allerdings nichts daran auszusetzen, wenn vorliegend aufgrund der

Feststellungen der Polizei, welche diese am Ostermontag gegen 02.00 Uhr

machte, Rückschlüsse auf den Betrieb in den vorangegangenen Stunden gezogen

werden. Denn der Beschuldigte selber hat anlässlich der polizeilichen

Befragung erklärt, die von der Polizei „erst“ am Ostermontag bemerkten

Aktivitäten in der [...] hätten bereits am Ostersonntagabend um 20 Uhr begonnen;

ab dann sei während der gesamten Öffnungszeit „einfach nur Barbetrieb“

gewesen. Im Lichte von Art. 10 StPO ist daher das vorinstanzliche

Beweisergebnis vertretbar, wonach in der [...] in der Nacht vom 8. auf den 9.

April 2012 ab 20 Uhr die Betriebsamkeit durchgehend dieselbe war und

sich insofern das Geschehen nachts um 02.00 Uhr nicht von demjenigen vor

Mitternacht unterschied.

b)

aa)

Bei der [...] handelt es sich

um eine Diskothek, welche in der Eigenwerbung im Internet als Party- und

Tanzlokal bezeichnet wird. Der Betrieb ist am Dorfrand in einem Industrie-

und Gewerbegebiet unmittelbar an der Hauptstrasse angesiedelt.

bb)

Die Polizeipatrouille, welche in der

Nacht vom 8. auf den 9. April 2012 für eine Hilfeleistung zum Parkplatz vor

der [...] gerufen worden war, konnte von der Diskothek her deutlich Musik

vernehmen. Auf die Polizeibeamten machte es von aussen her den Anschein, dass

das zweigeschossige Lokal voll besetzt war; insbesondere hätten sich die

Gäste auch im oberen Gebäudebereich aufgehalten, wo sich die Tanzfläche

befindet. Einen Augenschein in der Gaststätte selber nahm die

Polizeipatrouille nicht vor und konnte daher später nicht beantworten, ob

dort neben dem Barbetrieb tatsächlich auch getanzt wurde.

cc)

In einem Inserat in der regionalen

Wochenzeitung  war der Anlass in der [...] am Ostersonntagabend als

„Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschrieben. Dabei fehlte allerdings ein Hinweis

auf die Anwesenheit von ‚Partydancers‘, wie dies bei zwei der vier anderen

gleichzeitig annoncierten Veranstaltungen der Fall war. Der Beschuldigte hat

denn auch in diesem Verfahren von Beginn an geltend gemacht, es sei am

Osterabend das Publikum gerade nicht zum Tanzen animiert worden; allein die

Bar sei offen gestanden und ein Disc-Jockey sei für die Musik zuständig

gewesen. Tatsächlich unterscheiden sich die im Internet  einsehbaren Inserate

aus der Woche vor bzw. nach Ostern insoweit, als für jene Sonntagabende

jeweils eine Party‑

Tanz

nacht mit Disc-Jockey und ‚Partydancers‘

angekündigt war.

dd)

Auf der Basis dieser Faktenlage ist

daher ‑ nicht zuletzt auch gemäss dem im Strafrecht geltenden Grundsatz

„in dubio pro reo“ ‑ davon auszugehen, dass in der hier

interessierenden Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag in der [...] keine

Tanzveranstaltung durchgeführt wurde. Zuverlässig erstellt ist einzig ein gut

frequentierter Barbetrieb, wobei ein Disc-Jockey Musik in nach draussen

hörbarer Lautstärke aufgelegt hat. Insoweit die Vorinstanz zusätzlich

angenommen hat, in der [...] sei in der fraglichen Nacht auch getanzt worden,

kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Schluss ist, selbst in der Perspektive

der bei sachverhaltlichen Feststellungen eingeschränkten Kognition des

Obergerichts, anhand der verfügbaren Beweisergebnisse nicht vertretbar. Bei

der nachfolgenden strafrechtlichen Würdigung ist somit zu entscheiden, ob an

einem Ostersonntag das Führen einer Bar mit musikalischer Unterhaltung durch

einen Disc-Jockey zulässig ist.

E. 5 im Allgemeinen be­stehen oder fallweise bewilligt werden können. Art. 4

b. an hohen Feiertagen An hohen Feiertagen sind zudem verboten: […]

b. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Natur;

c. Schaustellungen, Variétévorstellungen und Tanzveranstaltungen; […] Art. 5 Gestattete Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungs­betriebe geschlossen zu halten. Die Verkaufsgeschäfte des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und Konditoreien, Metzge­reien, Blumengeschäfte, Kioske sowie Tankstellenshops dürfen mit Ausnahme der hohen Feiertage offengehalten werden. Art. 6 Strafbestimmung Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird vom zuständigen Richter mit einer Busse von 20‑500 Franken, im Rückfall bis 1000 Franken bestraft. b) Auszug aus der Ruhetagsverordnung: Art. 1 Allgemeine Ausnahmen vom Verbot Vom Arbeits- und Beschäftigungsverbot an öffentlichen Ruhetagen sind ausgenommen: e. Gastwirtschaftsbetriebe gemäss der Regelung im Gastgewerbegesetz; c) Auszug aus dem kantonalen Gastgewerbegesetz: Art. 1 Allgemeine Bestimmungen: Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Es bezweckt den Schutz der Jugend, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Vollziehung des Bundesrechts. Art. 2 Grundsatz Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

a. die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;

b. die entgeltliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Ge­nuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze aufweist; […] Art. 12 Schliessungszeit: Grundsatz 1 Die Schliessungszeit dauert von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr. […] Art. 13 Ausnahmen 1 Der Beginn der Schliessungszeit kann für Freitag/Samstag und Sams­tag/Sonntag auf 1.00 Uhr festgelegt werden. 2 Sofern Bewilligungsinhaber oder -inhaberinnen für ihren Betrieb generell andere Schliessungszeiten beantragen, prüft der Gemeinderat die folgenden Kriterien: […] c. Art und Umfang des Betriebes. Er kann eine andere Schliessungszeit bewil­ligen, wenn die Prüfung aller Kriterien ergibt, dass der Jugend­schutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.

E. 5.1 a) Auszug aus dem kantonalen Ruhetagsgesetz: Art. 1 Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind:

a.  die Sonntage;

b. Neujahr, Fahrtsfest, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. November […], Weihnachten und der 26. Dezember […]. […] Art. 2 Hohe Feiertage Als hohe Feiertage gelten: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten. Art. 3 Verbotene Tätigkeiten

a. an öffentlichen Ruhetagen 1 Unter Vorbehalt abweichender eidgenössischer Vorschriften sind an den öffentlichen Ruhetagen verboten:

a. Tätigkeiten, welche die Sonn- und Feiertagsruhe stören; […]

f. Vorführungen und Veranstaltungen, die geschäftlichen Zwecken dienen; […] 2 Der Landrat regelt, welche Ausnahmen neben Artikel

E. 5.2 a) Der Beschuldigte hat in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sinngemäss die Frage aufgeworfen, inwieweit der Betrieb der [...] neben dem Gastgewerbegesetz zusätzlich auch dem Ruhetagsgesetz untersteht. b) Beim Betrieb der Diskothek [...] handelt es sich fraglos um eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 des Gastgewerbegesetzes. Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auch an öffentlichen Ruhetagen geöffnet haben (siehe Art. 1 lit. e Ruhetagsverordnung). Als öffentliche Ruhetage gelten ebenso die hohen Feiertage (Art. 2 Ruhetagsgesetz), fallen doch die betreffenden Festtage, soweit sie nicht in Art. 1 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz explizit erwähnt sind, jedenfalls auf einen Sonntag (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ruhetagsgesetz). Soweit daher eine rein gastgewerbliche Tätigkeit in der Terminologie des Gastgewerbegesetzes in Frage steht, ist eine solche Aktivität vom Anwendungsbereich des Ruhetagsgesetzes grundsätzlich ausgenommen. Für die entsprechenden Betriebe sind die Schliessungszeiten nämlich abschliessend in Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz geregelt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sind namentlich Restaurants und Cafés, aber auch eine „gewöhnliche“ Bar als gastgewerbliche Betriebe zu qualifizieren und können daher auch an hohen Feiertagen Gäste bewirten.

E. 5.3 a)

Es stellt sich die Frage, ob

für eine Lokalität, in welcher eine herkömmliche gastgewerbliche Tätigkeit im

Sinne des Gastgewerbegesetzes ausgeübt wird [Verkauf von Getränken und

Speisen zum Genuss an Ort und Stelle], auch dann allein nur die toleranten

Öffnungsvorschriften gemäss Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz massgeblich

sind, wenn in der betreffenden Gaststätte über die Bewirtung der Gäste hinaus

noch weitergehende Bedürfnisse befriedigt werden. Damit richtet sich der Fokus

auf den Geltungsbereich des Ruhetagsgesetzes, namentlich nach der Tragweite

der darin an hohen Feiertagen untersagten „öffentlichen Veranstaltungen und

Umzüge nicht kirchlicher Natur“ (Art. 4 lit. b).

b)

Die Auslegung der Bestimmungen des

Ruhetagsgesetzes hat den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung zu

folgen. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das

heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen

auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.

Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis. Dabei hat aber das

Gericht den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht nach den eigenen, subjektiven

Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln, indem

auf seine Regelungsabsicht und die damit erkennbar getroffenen

Wertentscheidungen abzustellen ist. Die Gesetzesauslegung hat sich, anders

ausgedrückt, vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut

allein die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und

konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im

normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio

legis (BGE 128 I 34 E 3 S. 40 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 E. 7.3 je mit Hinweisen).

c)

Das Ruhetagsgesetz hat zum Ziel, an

öffentlichen Ruhetagen das gesellschaftlich noch mehrheitsfähige Bedürfnis

nach Ruhe und Erholung sicherzustellen sowie die unserem Kulturkreis

inhärente religiöse Bedeutung der Sonn- und Feiertage zu wahren (Auszug aus

dem Landsgemeindememorial 2012 zur Totalrevision des Ruhetagsgesetzes,

S. 78 oben, ferner Art. 1 des revidierten Ruhetagsgesetzes). Weil

sodann die insgesamt fünf hohen Feiertage auf die vier wichtigsten

christlichen Gedenk- und Festtage und den Eidgenössischen Bettag fallen

(Art. 2 Ruhetagsgesetz), tritt an diesen speziellen Tagen das Anliegen

nach Ruhe und Besinnung ins Zentrum. Der Gesetzgeber unterstreicht darin

schliesslich auch ein gebotenes Mass an Respekt gegenüber diesen besonderen

Festtagen. Dies zeigt sich etwa darin, dass an einem hohen Feiertag generell

öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Art verboten sind

(Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz), während an einem gewöhnlichen Sonntag

bloss Vorführungen und Veranstaltungen zu geschäftlichen Zwecken

ausgeschlossen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz).

Auch sind im Unterschied zu einem gewöhnlichen Sonntag an einem hohen

Feiertag ausnahmslos alle Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe

geschlossen zu halten (Art. 5 Ruhetagsgesetz).

d)

aa)

Der Begriff der an einem hohen

Feiertag verbotenen „öffentlichen Veranstaltung“ gemäss Art. 4

lit. b Ruhetagsgesetz ist demnach mit Blick auf das an einem solchen Tag

vorrangige Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung auszulegen.

bb)

Als Veranstaltung wird nach allgemeinem

Verständnis ein Anlass bezeichnet, welcher sich aus dem Alltagsablauf

heraushebt. Das Ereignis ist gewöhnlich im Voraus geplant sowie zeitlich und

örtlich fixiert mit einer vom Organisator bestimmten inhaltlichen Zielsetzung

oder Absicht. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn diese einem breiten

Teilnehmerkreis zugänglich ist, in der Lesart des Ruhetagsgesetzes wohl

schon, sobald der Anlass über ein familiäres Zusammentreffen hinausgeht.

cc)

Vorliegend hat der Beschuldigte in einem

Inserat für Ostersonntagabend in der [...] eine „Party-Nacht mit DJ Fäbi“

angekündigt  und in der Folge auch unbestrittenermassen durchgeführt. Bei

diesem Anlass handelte es sich somit zweifelsfrei um eine öffentliche

Veranstaltung im Sinne der eben aufgezeigten Begrifflichkeit von Art. 4

lit. b des Ruhetagsgesetzes. Der Zweck der Party war nicht allein auf

die auch an hohen Feiertagen zulässige Abgabe von Getränken an der Bar ausgerichtet,

sondern ebenso sehr auf die musikalische Unterhaltung der Gäste durch einen

Disc-Jockey. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet bei einem

„gewöhnlichen“ Barbetrieb die abgespielte Musik „nur den atmosphärischen

Hintergrund“; für die Gäste ist dort die Konsumation, das Verweilen und die

Kommunikation unmittelbar an der Bar wesentlich. Im Rahmen der hier

interessierenden Party-Nacht in der [...] an Ostern stand dagegen ebenso das

Musikerlebnis im Zentrum, zumal eigens ein Disc-Jockey an einer modernen

Anlage  für den Sound in hoher Lautstärke zuständig war.

dd)

Die Party-Nacht in der [...] hatte

demnach den Charakter eines Anlasses, der geeignet war, das durch das

Ruhetagsgesetz gewährleistete und an hohen Feiertagen qualifizierte Bedürfnis

nach Ruhe und Besinnung zu untergraben. Eine Musikveranstaltung der hier

festgestellten Art fällt daher bei zweck- und zeitgemässer Auslegung des

Ruhetagsgesetzes unter das an hohen Feiertagen geltende Durchführungsverbot

(Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012, S. 79 Mitte). Es ist dabei,

wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vollkommen unerheblich, ob

und inwiefern im Einzelfall andere Personen von Lärmimmissionen konkret

betroffen sind. Selbst an einem entlegenen Standort ohne Anwohner dürfen an

hohen Feiertagen keine öffentlichen Veranstaltungen abgehalten werden.

E. 5.4 Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am Ostersonntagabend, 8. April 2012, in der [...] eine nach Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz an einem hohen Feiertag verbotene öffentliche Veranstaltung durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat ihn somit in dieser Hinsicht zu Recht schuldig gesprochen, womit die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 5.5 a)

Die Vorinstanz hat erwogen,

der Beschuldigte habe sich nicht nur der Widerhandlung gegen Art. 4

lit. b Ruhetagsgesetz [Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung

nicht kirchlicher Natur] schuldig gemacht, sondern habe zudem gegen das an

öffentlichen Ruhetagen bestehende Verbot zur Durchführung einer Veranstaltung

zu geschäftlichen Zwecken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f.

Ruhetagsgesetz verstossen; zwischen diesen beiden Bestimmungen bestehe echte

Konkurrenz.

b)

Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt

werden. Die Gesetzessystematik lässt unschwer eine Abstufung erkennen: An einem

gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag sind lediglich Veranstaltungen mit

geschäftlichem Hintergrund untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit. f

Ruhetagsgesetz), während an den hohen Feiertagen generell keine öffentlichen

Veranstaltungen zugelassen sind, also auch nicht solche ideeller Natur,

soweit sie nicht kirchlicher Art sind (Art. 4 lit. b

Ruhetagsgesetz). Beide Bestimmungen bezwecken den Schutz des gleichen

Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung von Ruhe, Besinnung und Erholung an

öffentlichen Ruhetagen, wobei an hohen Feiertagen das Schutzinteresse

qualifiziert ist. Das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an

hohen Feiertagen schliesst mit anderen Worten das lediglich eingeschränkte

Veranstaltungsverbot an gewöhnlichen Ruhetagen mit ein. Hat daher wie hier

der Beschuldigte gegen das umfassende Veranstaltungsverbot im Sinne von

Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz verstossen, geht darin das weniger

weit gehende Verbot gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz

auf und hat keine eigenständige Bedeutung mehr. Nachdem vorliegend aber die

Vorinstanz Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz zusätzlich zur

Anwendung gebracht hat, ist insoweit die Berufung gutzuheissen und der

betreffende Schuldspruch zu kassieren.

c)

Weil zwischen Art. 3 Abs. 1

lit. f. und Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz keine Idealkonkurrenz

im Rechtssinne besteht, ist daher auch die von der Vorinstanz implizit

gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 700.‑

festgesetzte Busse  der Höhe nach nicht haltbar. Denn dieser Bussenbetrag für

eine Einzeltat liegt ausserhalb des Rahmens von Art. 6 Ruhetagsgesetz,

was das Obergericht angesichts der in Rechtsfragen uneingeschränkten

Kognition zu berücksichtigen hat, ohne dass dies der Beschuldigte selber in

seiner Berufung gerügt hat.

d)

Der Beschuldigte hat in der Berufung

keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhoben;

insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche

Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4

StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz  ist daher die Busse

in Anlehnung an den ursprünglichen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft  auf

Fr. 500.‑ festzulegen, zumal die sanktionierte Widerhandlung gegen

das Ruhetagsgesetz verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fällt.

E. 6 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung zwar teilweise gutzuheissen ist, indem der Schuldspruch präzisiert und die Busse geringfügig reduziert wird, dass der Beschuldigte indes mit seinem hauptsächlichen Antrag auf Freispruch unterliegt. In forma­ler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanz­liche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

E. 7 a) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Mit Blick auf die bloss minimale Korrektur im Schuld- und Strafpunkt ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 2 StPO). b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfah­renskosten von insgesamt Fr. 1‘040.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. ____________________ Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Ruhetagsgesetz im Sinne von Art. 4 lit. b in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fas­sung.
  2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 6 des Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung bestraft mit einer Busse von Fr. 500.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 5 Tagen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 1‘040.‑ für das vor­instanz­liche Verfahren und die Untersuchung dem Beschuldigten aufer­legt und von ihm bezogen.
  4. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten zu Lasten der Gerichts­kasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22) Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22) Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2013.00016 (OGS.2014.22)

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 4. Oktober 2013 Verfahren OG.2013.00016 B.______                                                                                      Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch D.______ gegen A.______                                                                                      Anklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch C.______ betreffend Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz über die Anträge: des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 13. März 2013): „1.        Es sei das Urteil in der Sache SG.2012.00058, gefällt in der Sitzung vom

7. Februar 2013, vollumfänglich aufzuheben.

2.         B.______ sei von den Vorwürfen des Missachtens des Verbots der Durchfüh­rung einer Veranstaltung, die geschäftlichen Zwecken dient, gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 6 des kantonalen Ruhetaggesetzes sowie des Miss­achtens des Verbots der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung gemäss Art. 4 lit. b i.V.m. Art. 6 des kantonalen Ruhetaggesetzes freizusprechen.

3.         Die Bestrafung mit einer Busse von CHF 500.00 [recte: CHF 700.‑] sei aufzuhe­ben.

4.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates sowie un­ter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Berufungsklä­gers.“ Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist  keine Berufungsantwort eingereicht und auch keine Anträge gestellt. ____________________ Das Obergericht zieht in Betracht: 1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 24. April 2012 B.______ für schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Ruhetagsgesetz und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 500.‑. Konkret lastet sie B.______ als Geschäftsleiter der [...] an, dass im betreffenden Lokal in der Nacht von Ostersonntag, 8. April 2012 auf Ostermontag, 9. April 2012 Aktivitäten stattgefunden hätten, die mit den Einschränkungen an hohen Feiertagen gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz nicht vereinbar seien. b) Nach erfolgter Einsprache von B.______ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. c) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom

7. Februar 2013 die dem Beschuldigten B.______ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse neu auf Fr. 700.‑ fest  und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. d) Dagegen erhob B.______, inzwischen anwaltlich vertreten, am 13. März 2013  fristgerecht Berufung beim Obergericht, nachdem er den Weiterzug zuvor bereits rechtzeitig bei der Vorinstanz angemeldet hatte. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am

13. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten termingemäss die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert angesetzter Frist zur Berufung nicht vernehmen lassen. e) Am 4. Oktober 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung im Hauptstandpunkt aus nachfolgenden Überlegungen ab. 2.— a) Stehen wie vorliegend Tatbestände des kantonalen Strafrechts im Blickpunkt, so richtet sich das Verfahren nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EGStPO‑GL). b) Das vorinstanzliche Hauptverfahren, in welchem die hier angefochtene Entscheidung ergangen ist, beschlug ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu Art. 7 des kantonalen Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung sowie Art. 335 und Art. 103 StGB). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). c) Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom

22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). 3.— a) Gestützt auf die polizeiliche Verzeigung, die anschliessenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft  sowie die persönliche Befragung des Beschuldigten B.______ anlässlich der gerichtlichen Verhandlung  ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangt, dass in der Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag, vom 8. auf den

9. April 2012, in der [...] eine „‘Party-Nacht‘ unter Beizug eines DJs mit einem erhöhten Mass an Lärmimmissionen stattfand“. Die damals im regionalen Gratisanzeiger  als „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschriebene Veranstaltung habe nicht mehr einem „gewöhnlichen Barbetrieb“ entsprochen, wie er an einem hohen Feiertag grundsätzlich noch erlaubt gewesen wäre. Vielmehr habe es sich um eine „Musik- bzw. Tanzveranstaltung“ gehalten. Daraus folgerte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe als Betreiber der [...] gegen das kantonale Ruhetagsgesetz verstossen, welches an hohen Feiertagen solche Aktivitäten verbiete. b) Der Beschuldigte wendet in seiner Berufung gegen den Schuldspruch im Wesentlichen ein, die rapportierende Polizeibeamtin habe ihn aufgrund von Beobachtungen und Wahrnehmungen verzeigt, welche sie in der fraglichen Nacht kurz vor 02.00 Uhr, und damit am Oster montag, auf dem Parkplatz vor der [...] gemacht habe. Das Lokal selber habe sie nicht betreten und habe auch keine Gäste kontaktiert. Allein aufgrund ihrer Eindrücke von draussen habe sie rein spekulativ angenommen, in der [...] fände eine Tanzveranstaltung statt, wobei eine solche zum festgestellten Zeitpunkt bereits am Ostermontag nicht einmal mehr verboten gewesen wäre. Tatsächlich aber sei in jener Nacht gerade „bewusst keine verbotene Tanzveranstaltung organisiert und durchgeführt“ worden. Eigens habe man an diesem Abend auf den gewohnten Einsatz von Tanzanimatoren verzichtet und auch kein Motto festgelegt. Lediglich die Bar sei betrieben worden, was im Übrigen auch das damalige Inserat im Gratisanzeiger unterstreiche. Indem die Vorinstanz von etwas anderem ausgegangen sei, beruhe ihre Einschätzung auf einer strafprozessual nicht vertretbaren Beweiswürdigung. Denn anhand blosser Mutmassungen in der polizeilichen Verzeigung lasse sich nicht mit zureichender Gewissheit nachweisen, dass am Ostersonntag in der [...] eine Tanzveranstaltung stattgefunden habe, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten im Lichte von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 3 StPO hätte freisprechen müssen. 4.— a) Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass konkret nur interessiert, welche Aktivität am Ostersonntag, 8. April 2012, in der [...] stattfand. Nur dieser Tag gilt als hoher Feiertag mit qualifizierten Tätigkeits-Beschränkungen, während für den Ostermontag als lediglich öffentlicher Ruhetag, vergleichbar mit einem gewöhnlichen Sonntag, weniger strenge Auflagen bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist allerdings nichts daran auszusetzen, wenn vorliegend aufgrund der Feststellungen der Polizei, welche diese am Ostermontag gegen 02.00 Uhr machte, Rückschlüsse auf den Betrieb in den vorangegangenen Stunden gezogen werden. Denn der Beschuldigte selber hat anlässlich der polizeilichen Befragung erklärt, die von der Polizei „erst“ am Ostermontag bemerkten Aktivitäten in der [...] hätten bereits am Ostersonntagabend um 20 Uhr begonnen; ab dann sei während der gesamten Öffnungszeit „einfach nur Barbetrieb“ gewesen. Im Lichte von Art. 10 StPO ist daher das vorinstanzliche Beweisergebnis vertretbar, wonach in der [...] in der Nacht vom 8. auf den 9. April 2012 ab 20 Uhr die Betriebsamkeit durchgehend dieselbe war und sich insofern das Geschehen nachts um 02.00 Uhr nicht von demjenigen vor Mitternacht unterschied. b) aa) Bei der [...] handelt es sich um eine Diskothek, welche in der Eigenwerbung im Internet als Party- und Tanzlokal bezeichnet wird. Der Betrieb ist am Dorfrand in einem Industrie- und Gewerbegebiet unmittelbar an der Hauptstrasse angesiedelt. bb) Die Polizeipatrouille, welche in der Nacht vom 8. auf den 9. April 2012 für eine Hilfeleistung zum Parkplatz vor der [...] gerufen worden war, konnte von der Diskothek her deutlich Musik vernehmen. Auf die Polizeibeamten machte es von aussen her den Anschein, dass das zweigeschossige Lokal voll besetzt war; insbesondere hätten sich die Gäste auch im oberen Gebäudebereich aufgehalten, wo sich die Tanzfläche befindet. Einen Augenschein in der Gaststätte selber nahm die Polizeipatrouille nicht vor und konnte daher später nicht beantworten, ob dort neben dem Barbetrieb tatsächlich auch getanzt wurde. cc) In einem Inserat in der regionalen Wochenzeitung  war der Anlass in der [...] am Ostersonntagabend als „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ ausgeschrieben. Dabei fehlte allerdings ein Hinweis auf die Anwesenheit von ‚Partydancers‘, wie dies bei zwei der vier anderen gleichzeitig annoncierten Veranstaltungen der Fall war. Der Beschuldigte hat denn auch in diesem Verfahren von Beginn an geltend gemacht, es sei am Osterabend das Publikum gerade nicht zum Tanzen animiert worden; allein die Bar sei offen gestanden und ein Disc-Jockey sei für die Musik zuständig gewesen. Tatsächlich unterscheiden sich die im Internet  einsehbaren Inserate aus der Woche vor bzw. nach Ostern insoweit, als für jene Sonntagabende jeweils eine Party‑ Tanz nacht mit Disc-Jockey und ‚Partydancers‘ angekündigt war. dd) Auf der Basis dieser Faktenlage ist daher ‑ nicht zuletzt auch gemäss dem im Strafrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ ‑ davon auszugehen, dass in der hier interessierenden Nacht vom Ostersonntag auf Ostermontag in der [...] keine Tanzveranstaltung durchgeführt wurde. Zuverlässig erstellt ist einzig ein gut frequentierter Barbetrieb, wobei ein Disc-Jockey Musik in nach draussen hörbarer Lautstärke aufgelegt hat. Insoweit die Vorinstanz zusätzlich angenommen hat, in der [...] sei in der fraglichen Nacht auch getanzt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Schluss ist, selbst in der Perspektive der bei sachverhaltlichen Feststellungen eingeschränkten Kognition des Obergerichts, anhand der verfügbaren Beweisergebnisse nicht vertretbar. Bei der nachfolgenden strafrechtlichen Würdigung ist somit zu entscheiden, ob an einem Ostersonntag das Führen einer Bar mit musikalischer Unterhaltung durch einen Disc-Jockey zulässig ist. 5.— Zunächst ist die rechtliche Ausgangslage aufzuzeigen und danach die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen im Kontext mit dem hier erstellten Sachverhalt zu erörtern. Anzumerken ist, dass das kantonale Ruhetagsgesetz an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2012 einer Totalrevision unterzogen wurde (siehe SBE, 12. Band, S. 254 ff.). Der eingeklagte Vorfall hat sich jedoch bereits zuvor anfangs April 2012 zugetragen, weshalb noch die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1973 massgeblich sind. Die nachstehend ebenfalls zitierte landrätliche Verordnung zum Ruhetagsgesetz (Ruhetagsverordnung) datiert vom

19. Dezember 1973. 5.1.— a) Auszug aus dem kantonalen Ruhetagsgesetz: Art. 1 Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind:

a.  die Sonntage;

b. Neujahr, Fahrtsfest, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. November […], Weihnachten und der 26. Dezember […]. […] Art. 2 Hohe Feiertage Als hohe Feiertage gelten: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten. Art. 3 Verbotene Tätigkeiten

a. an öffentlichen Ruhetagen 1 Unter Vorbehalt abweichender eidgenössischer Vorschriften sind an den öffentlichen Ruhetagen verboten:

a. Tätigkeiten, welche die Sonn- und Feiertagsruhe stören; […]

f. Vorführungen und Veranstaltungen, die geschäftlichen Zwecken dienen; […] 2 Der Landrat regelt, welche Ausnahmen neben Artikel 5 im Allgemeinen be­stehen oder fallweise bewilligt werden können. Art. 4

b. an hohen Feiertagen An hohen Feiertagen sind zudem verboten: […]

b. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Natur;

c. Schaustellungen, Variétévorstellungen und Tanzveranstaltungen; […] Art. 5 Gestattete Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungs­betriebe geschlossen zu halten. Die Verkaufsgeschäfte des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und Konditoreien, Metzge­reien, Blumengeschäfte, Kioske sowie Tankstellenshops dürfen mit Ausnahme der hohen Feiertage offengehalten werden. Art. 6 Strafbestimmung Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird vom zuständigen Richter mit einer Busse von 20‑500 Franken, im Rückfall bis 1000 Franken bestraft. b) Auszug aus der Ruhetagsverordnung: Art. 1 Allgemeine Ausnahmen vom Verbot Vom Arbeits- und Beschäftigungsverbot an öffentlichen Ruhetagen sind ausgenommen: e. Gastwirtschaftsbetriebe gemäss der Regelung im Gastgewerbegesetz; c) Auszug aus dem kantonalen Gastgewerbegesetz: Art. 1 Allgemeine Bestimmungen: Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Es bezweckt den Schutz der Jugend, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Vollziehung des Bundesrechts. Art. 2 Grundsatz Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

a. die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;

b. die entgeltliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Ge­nuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze aufweist; […] Art. 12 Schliessungszeit: Grundsatz 1 Die Schliessungszeit dauert von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr. […] Art. 13 Ausnahmen 1 Der Beginn der Schliessungszeit kann für Freitag/Samstag und Sams­tag/Sonntag auf 1.00 Uhr festgelegt werden. 2 Sofern Bewilligungsinhaber oder -inhaberinnen für ihren Betrieb generell andere Schliessungszeiten beantragen, prüft der Gemeinderat die folgenden Kriterien: […] c. Art und Umfang des Betriebes. Er kann eine andere Schliessungszeit bewil­ligen, wenn die Prüfung aller Kriterien ergibt, dass der Jugend­schutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. 5.2.— a) Der Beschuldigte hat in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sinngemäss die Frage aufgeworfen, inwieweit der Betrieb der [...] neben dem Gastgewerbegesetz zusätzlich auch dem Ruhetagsgesetz untersteht. b) Beim Betrieb der Diskothek [...] handelt es sich fraglos um eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 des Gastgewerbegesetzes. Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auch an öffentlichen Ruhetagen geöffnet haben (siehe Art. 1 lit. e Ruhetagsverordnung). Als öffentliche Ruhetage gelten ebenso die hohen Feiertage (Art. 2 Ruhetagsgesetz), fallen doch die betreffenden Festtage, soweit sie nicht in Art. 1 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz explizit erwähnt sind, jedenfalls auf einen Sonntag (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ruhetagsgesetz). Soweit daher eine rein gastgewerbliche Tätigkeit in der Terminologie des Gastgewerbegesetzes in Frage steht, ist eine solche Aktivität vom Anwendungsbereich des Ruhetagsgesetzes grundsätzlich ausgenommen. Für die entsprechenden Betriebe sind die Schliessungszeiten nämlich abschliessend in Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz geregelt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sind namentlich Restaurants und Cafés, aber auch eine „gewöhnliche“ Bar als gastgewerbliche Betriebe zu qualifizieren und können daher auch an hohen Feiertagen Gäste bewirten. 5.3.— a) Es stellt sich die Frage, ob für eine Lokalität, in welcher eine herkömmliche gastgewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gastgewerbegesetzes ausgeübt wird [Verkauf von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle], auch dann allein nur die toleranten Öffnungsvorschriften gemäss Art. 12 und 13 Gastgewerbegesetz massgeblich sind, wenn in der betreffenden Gaststätte über die Bewirtung der Gäste hinaus noch weitergehende Bedürfnisse befriedigt werden. Damit richtet sich der Fokus auf den Geltungsbereich des Ruhetagsgesetzes, namentlich nach der Tragweite der darin an hohen Feiertagen untersagten „öffentlichen Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Natur“ (Art. 4 lit. b). b) Die Auslegung der Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes hat den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung zu folgen. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis. Dabei hat aber das Gericht den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln, indem auf seine Regelungsabsicht und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen abzustellen ist. Die Gesetzesauslegung hat sich, anders ausgedrückt, vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 128 I 34 E 3 S. 40 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 E. 7.3 je mit Hinweisen). c) Das Ruhetagsgesetz hat zum Ziel, an öffentlichen Ruhetagen das gesellschaftlich noch mehrheitsfähige Bedürfnis nach Ruhe und Erholung sicherzustellen sowie die unserem Kulturkreis inhärente religiöse Bedeutung der Sonn- und Feiertage zu wahren (Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012 zur Totalrevision des Ruhetagsgesetzes, S. 78 oben, ferner Art. 1 des revidierten Ruhetagsgesetzes). Weil sodann die insgesamt fünf hohen Feiertage auf die vier wichtigsten christlichen Gedenk- und Festtage und den Eidgenössischen Bettag fallen (Art. 2 Ruhetagsgesetz), tritt an diesen speziellen Tagen das Anliegen nach Ruhe und Besinnung ins Zentrum. Der Gesetzgeber unterstreicht darin schliesslich auch ein gebotenes Mass an Respekt gegenüber diesen besonderen Festtagen. Dies zeigt sich etwa darin, dass an einem hohen Feiertag generell öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Art verboten sind (Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz), während an einem gewöhnlichen Sonntag bloss Vorführungen und Veranstaltungen zu geschäftlichen Zwecken ausgeschlossen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz). Auch sind im Unterschied zu einem gewöhnlichen Sonntag an einem hohen Feiertag ausnahmslos alle Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe geschlossen zu halten (Art. 5 Ruhetagsgesetz). d) aa) Der Begriff der an einem hohen Feiertag verbotenen „öffentlichen Veranstaltung“ gemäss Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz ist demnach mit Blick auf das an einem solchen Tag vorrangige Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung auszulegen. bb) Als Veranstaltung wird nach allgemeinem Verständnis ein Anlass bezeichnet, welcher sich aus dem Alltagsablauf heraushebt. Das Ereignis ist gewöhnlich im Voraus geplant sowie zeitlich und örtlich fixiert mit einer vom Organisator bestimmten inhaltlichen Zielsetzung oder Absicht. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn diese einem breiten Teilnehmerkreis zugänglich ist, in der Lesart des Ruhetagsgesetzes wohl schon, sobald der Anlass über ein familiäres Zusammentreffen hinausgeht. cc) Vorliegend hat der Beschuldigte in einem Inserat für Ostersonntagabend in der [...] eine „Party-Nacht mit DJ Fäbi“ angekündigt  und in der Folge auch unbestrittenermassen durchgeführt. Bei diesem Anlass handelte es sich somit zweifelsfrei um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne der eben aufgezeigten Begrifflichkeit von Art. 4 lit. b des Ruhetagsgesetzes. Der Zweck der Party war nicht allein auf die auch an hohen Feiertagen zulässige Abgabe von Getränken an der Bar ausgerichtet, sondern ebenso sehr auf die musikalische Unterhaltung der Gäste durch einen Disc-Jockey. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet bei einem „gewöhnlichen“ Barbetrieb die abgespielte Musik „nur den atmosphärischen Hintergrund“; für die Gäste ist dort die Konsumation, das Verweilen und die Kommunikation unmittelbar an der Bar wesentlich. Im Rahmen der hier interessierenden Party-Nacht in der [...] an Ostern stand dagegen ebenso das Musikerlebnis im Zentrum, zumal eigens ein Disc-Jockey an einer modernen Anlage  für den Sound in hoher Lautstärke zuständig war. dd) Die Party-Nacht in der [...] hatte demnach den Charakter eines Anlasses, der geeignet war, das durch das Ruhetagsgesetz gewährleistete und an hohen Feiertagen qualifizierte Bedürfnis nach Ruhe und Besinnung zu untergraben. Eine Musikveranstaltung der hier festgestellten Art fällt daher bei zweck- und zeitgemässer Auslegung des Ruhetagsgesetzes unter das an hohen Feiertagen geltende Durchführungsverbot (Auszug aus dem Landsgemeindememorial 2012, S. 79 Mitte). Es ist dabei, wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vollkommen unerheblich, ob und inwiefern im Einzelfall andere Personen von Lärmimmissionen konkret betroffen sind. Selbst an einem entlegenen Standort ohne Anwohner dürfen an hohen Feiertagen keine öffentlichen Veranstaltungen abgehalten werden. 5.4.— Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am Ostersonntagabend, 8. April 2012, in der [...] eine nach Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz an einem hohen Feiertag verbotene öffentliche Veranstaltung durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat ihn somit in dieser Hinsicht zu Recht schuldig gesprochen, womit die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.5.— a) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sich nicht nur der Widerhandlung gegen Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz [Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung nicht kirchlicher Natur] schuldig gemacht, sondern habe zudem gegen das an öffentlichen Ruhetagen bestehende Verbot zur Durchführung einer Veranstaltung zu geschäftlichen Zwecken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f. Ruhetagsgesetz verstossen; zwischen diesen beiden Bestimmungen bestehe echte Konkurrenz. b) Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Die Gesetzessystematik lässt unschwer eine Abstufung erkennen: An einem gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag sind lediglich Veranstaltungen mit geschäftlichem Hintergrund untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz), während an den hohen Feiertagen generell keine öffentlichen Veranstaltungen zugelassen sind, also auch nicht solche ideeller Natur, soweit sie nicht kirchlicher Art sind (Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz). Beide Bestimmungen bezwecken den Schutz des gleichen Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung von Ruhe, Besinnung und Erholung an öffentlichen Ruhetagen, wobei an hohen Feiertagen das Schutzinteresse qualifiziert ist. Das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen an hohen Feiertagen schliesst mit anderen Worten das lediglich eingeschränkte Veranstaltungsverbot an gewöhnlichen Ruhetagen mit ein. Hat daher wie hier der Beschuldigte gegen das umfassende Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz verstossen, geht darin das weniger weit gehende Verbot gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz auf und hat keine eigenständige Bedeutung mehr. Nachdem vorliegend aber die Vorinstanz Art. 3 Abs. 1 lit. f Ruhetagsgesetz zusätzlich zur Anwendung gebracht hat, ist insoweit die Berufung gutzuheissen und der betreffende Schuldspruch zu kassieren. c) Weil zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. f. und Art. 4 lit. b Ruhetagsgesetz keine Idealkonkurrenz im Rechtssinne besteht, ist daher auch die von der Vorinstanz implizit gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB auf Fr. 700.‑ festgesetzte Busse  der Höhe nach nicht haltbar. Denn dieser Bussenbetrag für eine Einzeltat liegt ausserhalb des Rahmens von Art. 6 Ruhetagsgesetz, was das Obergericht angesichts der in Rechtsfragen uneingeschränkten Kognition zu berücksichtigen hat, ohne dass dies der Beschuldigte selber in seiner Berufung gerügt hat. d) Der Beschuldigte hat in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhoben; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz  ist daher die Busse in Anlehnung an den ursprünglichen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft  auf Fr. 500.‑ festzulegen, zumal die sanktionierte Widerhandlung gegen das Ruhetagsgesetz verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fällt. 6.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung zwar teilweise gutzuheissen ist, indem der Schuldspruch präzisiert und die Busse geringfügig reduziert wird, dass der Beschuldigte indes mit seinem hauptsächlichen Antrag auf Freispruch unterliegt. In forma­ler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanz­liche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 7.— a) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Mit Blick auf die bloss minimale Korrektur im Schuld- und Strafpunkt ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 2 StPO). b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfah­renskosten von insgesamt Fr. 1‘040.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B.______ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Ruhetagsgesetz im Sinne von Art. 4 lit. b in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fas­sung. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 6 des Ruhetagsgesetzes in der bis 6. Mai 2012 gültigen Fassung bestraft mit einer Busse von Fr. 500.‑. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die reduzierte Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.‑; sie wird zusammen mit der Gebühr von Fr. 1‘040.‑ für das vor­instanz­liche Verfahren und die Untersuchung dem Beschuldigten aufer­legt und von ihm bezogen. 4. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten zu Lasten der Gerichts­kasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.‑ zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: [...]