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OG.2012.00010

Glarus · 2012-10-25 · Deutsch GL
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Kontakt- und Rayonverbot

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 B.______                                                                                Berufungskläger

E. 2 In Abänderung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012, Ziff. 3 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestat­ten, den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht nur auf schriftli­chem Weg zu kontaktieren.

E. 3 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrecht­lichen Angelegenheit sind beim Obergericht mit Beru­fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage be­trägt (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Nachdem das Kantons­gerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom

26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener Post versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst am Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März 2012 rechtzeitig erhoben worden ist.

E. 4 a)

Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht

unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig fest­gestellt

(Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Berufungsschrift darzulegen, aus wel­chen

Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden

müsse (

Gasser/Rickli

,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 311 N 4 ff.).

b)

Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht,

dass ein ihr zu­stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu

befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgli­che Massnahme ist jede

gerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den dro­henden Nachteil

abzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohun­gen oder

Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen

statuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich

verbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern oder sich in einem

bestimmten Um­kreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder mit ihr Kontakt

aufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das

Gericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person

einen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei

eine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Andro­hung, die angeordnete

Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin

(Art. 263 ZPO).

c)

Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhe­bung

der angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012.

Aus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als

ihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu

betreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...]

so­wie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gele­gentliche

Säuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Beru­fungsbeklagten

in dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kon­taktie­ren

können. Die Berufungskläger begründen ihre Anträge mit einem drohenden

wirtschaftlichen Schaden, der ihnen durch die auferlegten Einschrän­kungen

erwachsen würde; sie kritisieren damit die verfügten Anordnungen als

unverhältnismässig und sehen darin implizit eine unrichtige Rechtsanwendung.

d)

Die in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.______ und

C.______ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Ver­botsverfügung

nicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...]

vorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsver­handlung

am 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen,

ohne da­bei den Fahrweg über die Liegen­schaften von A.______ zu

beanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mä­hen benötigten Gerätschaften

sowie den Ab­transport des Heus ist es ihnen zumut­bar, eine auf

landwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern

droht ihnen kein relevanter Verdienstaus­fall. Gleich verhält es sich in

Bezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die

gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und

Vorrichtungen nicht auf Fusswegen aus­serhalb der Grundstücke von A.______

erreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittper­son

beizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen

Angelegenheiten mit A.______ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postali­sche

Weg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich

damit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen

Tätaigkeitsbe­reiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart

einschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen

schlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen

dem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen

Verbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vor­instanz hat die von A.______

geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwi­schen den Parteien, sowie

den berichteten tätlichen Übergriff von C.______ am 6. Januar 2012 für

glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen

verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine

Einwendungen vor, welche die Entschei­dungsgrundlage der Vorinstanz zu

erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück

von A.______ effektiv eine tätliche Ausei­nandersetzung zwischen ihm und

C.______ zugetragen, so sind, unbe­sehen um die strafrechtliche Schuldfrage,

die von der Vorinstanz befristet ver­fügten Anordnungen im Lichte von

Art. 262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und ver­hältnismässig.

Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen

Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwen­dung

(Art. 320 ZPO).

E. 5 Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Mass­nahmenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Aus­gang werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädi­gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich vorliegend ein Streitwert nicht beziffern. ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die vorsorgliche Massnahmenverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012 im Verfahren ZG.2012.00042 bestätigt.
  2. Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.‑ wird den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beru­fungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.‑ zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75) Glaris Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75) Glarona Obergericht 25.10.2012 OG.2012.00010 (OGZ.2013.75)

Kontakt- und Rayonverbot

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 25. Oktober 2012 Verfahren OG.2012.00010

1. B.______                                                                                Berufungskläger

2. C.______ beide vertreten durch D.______ gegen A.______                                                                                    Berufungsbeklagter vertreten durch E.______ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) Rechtsbegehren der Berufungskläger (gemäss Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März 2012): 1. In Abänderung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012, Ziff. 1 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestat­ten, die Liegenschaften Nrn. [...], [...], [...] und [...], alle Grundbuch [...], Gemeinde [...], zu folgenden Zwecken zu betreten oder zu durchfahren: - Säuberung des Alpheus; - Mähen und Abtransportieren des Alpheus; - Ausführen der Wartungsarbeiten im Wasserreservoir [...]; - Richten der Abflüsse und des Wassers nach Schlagwetter. 2. In Abänderung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012, Ziff. 3 des Dispositivs, sei es den Berufungsklägern zu gestat­ten, den Berufungsbeklagten in dringenden Situationen nicht nur auf schriftli­chem Weg zu kontaktieren. 3. Alles im Sinne der Ausführungen der Berufungskläger sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe seines Rechtsver­treters vom

22. März 2012): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge und zusätzlich Mehr­wertsteuerzuschlag zulasten der Berufungskläger. ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ Das Gericht zieht in Betracht: 1.— Auf Begehren von A.______ verfügte der Kantonsgerichtspräsident im Ver­fahren ZG.2012.00042 am 26. Januar 2012 vorsorgliche Massnahmen: Er verbot B.______ und C.______ unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die Liegenschaften von A.______ im Berggebiet von [...] zu betreten oder zu befahren. Zudem wurde ihnen verboten, sich A.______ freiwillig auf weniger als 30 Meter zu nähern; auch ist ihnen eine allfällige Kontaktaufnahme zu A.______ nur noch auf dem schriftlichen Weg erlaubt. Diese als vorsorg­liche Massnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.______ nicht bis zum

31. Januar 2013 ein ordentliches Verfahren zum Schutz seiner Persönlich­keit einleitet. 2.— Gegen diesen Entscheid liessen B.______ und C.______ am 1. März 2012 durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin Berufung mit den eingangs wieder­gegebenen Anträgen erheben. Am 28. Juni 2012 fand eine Instruktionsver­handlung vor dem Obergerichts­präsidenten statt. Die dabei angestrebte vergleichs­weise Streitbeilegung scheiterte. 3.— Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrecht­lichen Angelegenheit sind beim Obergericht mit Beru­fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage be­trägt (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Nachdem das Kantons­gerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom

26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener Post versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst am Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März 2012 rechtzeitig erhoben worden ist. 4.— a) Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Berufungsschrift darzulegen, aus wel­chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 311 N 4 ff.). b) Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu­stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgli­che Massnahme ist jede gerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den dro­henden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohun­gen oder Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen statuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich verbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Um­kreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person einen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei eine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Andro­hung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin (Art. 263 ZPO). c) Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhe­bung der angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012. Aus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als ihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu betreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...] so­wie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gele­gentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Beru­fungsbeklagten in dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kon­taktie­ren können. Die Berufungskläger begründen ihre Anträge mit einem drohenden wirtschaftlichen Schaden, der ihnen durch die auferlegten Einschrän­kungen erwachsen würde; sie kritisieren damit die verfügten Anordnungen als unverhältnismässig und sehen darin implizit eine unrichtige Rechtsanwendung. d) Die in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.______ und C.______ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Ver­botsverfügung nicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...] vorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsver­handlung am 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen, ohne da­bei den Fahrweg über die Liegen­schaften von A.______ zu beanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mä­hen benötigten Gerätschaften sowie den Ab­transport des Heus ist es ihnen zumut­bar, eine auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern droht ihnen kein relevanter Verdienstaus­fall. Gleich verhält es sich in Bezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und Vorrichtungen nicht auf Fusswegen aus­serhalb der Grundstücke von A.______ erreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittper­son beizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen Angelegenheiten mit A.______ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postali­sche Weg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich damit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen Tätaigkeitsbe­reiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart einschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen schlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen dem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen Verbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vor­instanz hat die von A.______ geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwi­schen den Parteien, sowie den berichteten tätlichen Übergriff von C.______ am 6. Januar 2012 für glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Einwendungen vor, welche die Entschei­dungsgrundlage der Vorinstanz zu erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück von A.______ effektiv eine tätliche Ausei­nandersetzung zwischen ihm und C.______ zugetragen, so sind, unbe­sehen um die strafrechtliche Schuldfrage, die von der Vorinstanz befristet ver­fügten Anordnungen im Lichte von Art. 262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und ver­hältnismässig. Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwen­dung (Art. 320 ZPO). 5.— Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Mass­nahmenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Aus­gang werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädi­gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich vorliegend ein Streitwert nicht beziffern. ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾ Das Gericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die vorsorgliche Massnahmenverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 26. Januar 2012 im Verfahren ZG.2012.00042 bestätigt. 2. Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.‑ wird den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beru­fungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.‑ zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: [...]