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OG.2010.00029

Glarus · 2013-05-17 · Deutsch GL
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Forderung

Sachverhalt

und Prozessgeschichte)

1.—

a)

Die in der Gemeinde Glarus

Nord domizilierte B.______ AG ist spezialisiert auf die Planung und

Installation von Sonderabfallverbrennungsanlagen; X.______ fungiert als

Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats.

b)

Die A.______ AG mit Sitz in [...] ist

gemäss Handelsregistereintrag im internationalen Handel mit Laborgeräten,

medizinischen Geräten und Pharmazeu­tika tätig. Allerdings hat das

Unternehmen, als dessen Verwaltungsratsprä­sident Y.______ fungiert, seine

Aktivitäten auf Bereiche auch ausserhalb des Handels mit Medizingeräten

ausgedehnt.

2.—

a)

Im Dezember 2007 erhielt die

B.______ AG den Zuschlag für die Reali­sierung einer Verbrennungsanlage für

Spitalabfälle in der bulgarischen Stadt Plovdiv. Finanziert wurde das

betreffende Projekt mit einem Kosten­etat von Fr. 3‘550‘000.‑

durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Rah­men der Inf­rastrukturfinanzierung

der Schweiz zugunsten der Transitionsländer Osteuropas und der ehemaligen

Sowjetunion, wobei die Schweiz und Bulgarien am 18. Dezember 2006 ein

Finanzhilfe­abkommen unterzeichnet hatten.

b)

Die B.______ AG hatte das Projekt in

Plovdiv über mehrere Jahre hinweg verfolgt. Dabei stand sie auch in Kontakt

mit der A.______ AG, welche ihr im Herbst 1999 anerboten hatte, bei der

Initiierung entsprechender Vorhaben in Osteu­ropa behilflich zu sein. Mit

Schreiben vom 7. März 2000 stellte die B.______ AG der A.______ AG in

Aussicht, dass sie ihre Leistungen mit einer Provi­sion von 12 %,

berechnet auf dem Nettopreis der „Hardware“, honorieren würde, sollte in

Plovdiv eine Verbrennungsanlage realisiert werden können. Mit Schreiben vom

18. August 2005 widerrief die B.______ AG ihre Provisionszu­sage, im

Wesentlichen mit der Begründung, die bisherigen Bemühungen der A.______ AG

hätten zu keinem Erfolg geführt bzw. die A.______ AG habe sogar eine

Konkurrenzfirma […] begünstigt.

3.—

Nachdem die A.______ AG vom Zuschlag des

Projekts in Plovdiv an die B.______ AG erfahren hatte, machte sie mit

Schreiben vom 3. Dezember 2007 einen Provisionsanspruch von

Fr. 435‘000.‑ geltend.

4.—

a)

Daraufhin leitete die A.______

AG gegen die B.______ AG beim Vermittleramt Glarus Nord Klage über die

verlangte Provision ein.

b)

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte

die A.______ AG den Klage­schein dem Kantonsgericht Glarus ein. Dabei

veranschlagte sie ihre Forde­rung auf einstweilen Fr. 200‘000.‑,

behielt sich aber explizit ein Nachkla­gerecht vor; sie wies darauf hin, dass

sie den genauen Betrag der Provision erst beziffern könne, wenn ihr die

Abrechnungsbelege über die in Bulgarien installierte Anlage vorlägen.

c)

In ihrer schriftlichen Klagebegründung

vom 9. Februar 2009 bezifferte die A.______ AG ihr Provisionsguthaben

auf Fr. 389‘400.‑; dieser Betrag entspricht 12 % des

inzwischen von der B.______ AG ausgewiesenen Nettopreises von

Fr. 3‘245‘000.‑ für die technischen Bestandteile der

Verbrennungsanlage in Plovdiv.

5.—

Mit Entscheid vom 1. April 2010

hiess das Kantonsgericht die Klage der A.______ AG gut und verpflichtete die

B.______ AG zur Zahlung von Fr. 389‘400.‑ nebst Zins zu 5 %

seit 6. Januar 2008 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kan­tonsgericht

auferlegte die Verfahrenskosten der B.______ AG und sprach der A.______ AG

eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.‑ zu (Dispositiv

Ziff. 2‑4).

6.—

a) Dagegen erhob die B.______ AG am

27. Mai 2010 rechtzeitig Beru­fung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt

sie implizit die vollumfängliche Abwei­sung der Klage der A.______ AG.

b)

Nach einem Schriftenwechsel zur

Berufungsbegründung und Beru­fungsantwort und einer erfolglos gebliebenen

Einigungsverhandlung am 19. Mai 2011 unter der Leitung des

Obergerichtspräsidenten fand am 4. Mai 2012 die mündliche Verhandlung zu

Replik und Duplik statt; hin­sichtlich der dabei gemachten Ausführungen der

Parteien wird auf das Sitzungs­protokoll des Gerichtsschreibers verwiesen.

c)

An seiner Sitzung vom

17. Mai

2013

fällte das Obergericht seinen Ent­scheid; es heisst dabei die Berufung aus

den nachstehenden Überlegungen gut und weist die Streitsache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Bei der Urteilsberatung des

Obergerichts amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatz­richter für die

kurzfristig ausgefallene Oberrichterin P.______ (Art. 27 GOG GL).

7.—

Am 1. Januar 2011 trat die

eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige

Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem

Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.______

AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 27. Mai 2010 erhoben, womit

sich das Verfahren wei­terhin nach der früheren kanto­na­len Zivilprozessord­nung

richtet.

II.

(Materielle

Erwägungen)

1.—

Beurteilung der vertraglichen

Beziehung der Parteien

1.1.—

Einleitung

Beide Parteien machen übereinstimmend geltend, dass sie auf der Basis

des Schreibens der A.______ AG vom 4. März 2000 und des Antwort­schreibens

der B.______ AG vom 7. März 2000 eine vertragliche Beziehung eingegangen

seien. Indes sind sich die Parteien über die konsensuale Tragweite der beiden

Schreiben uneinig. Zur Klärung dieser Streitfrage ist zunächst aufzuzeigen,

wie die Parteien überhaupt zueinander gefun­den haben.

1.2.—

Anbahnung der

geschäftlichen Beziehung

a)

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

A.______ AG Mitte August 1999 erstmals in Kontakt zur B.______ AG trat und

sich dabei für die von der B.______ AG vertriebenen Verbrennungsanlagen für

Spitalabfälle interessierte. Rund einen Monat später, mit Schreiben vom

25. September 1999, gelangte Y.______ von der A.______ AG erneut an die

B.______ AG. Er in­formierte darin über die bisherige Ausrichtung der A.______

AG auf die Bereit­stellung von medizinischen Gerätschaften im Bereich

Neonatologie in vorwiegend osteuropäischen Staaten. Da jedoch der Bund

zwischenzeitlich den Fokus bei der Zusprechung von Investitionskrediten in

Entwicklungsländern geändert habe, sei die A.______ AG bestrebt, sich neu zu

positionieren. Konkret erwähnte Y.______ in diesem Zusammenhang die

Errichtung von Abfallverbrennungsanla­gen für Spitäler, in welchem

Marktsektor die B.______ AG tätig war, worauf er sich denn auch spezifisch

bezog („… Incineration Plants für Spitäler […], wie Sie in Ungarn gemacht

haben“). Anbei wies Y.______ darauf hin, dass er Partner unter anderem in

Bulgarien habe („werde ich vom 28. bis 30. September besuchen“), merkte

zudem an, dass „Bosnien sofort für 2 Anlagen ein Projekt erstellen“ möchte

und erkundigte sich hierbei nach dem Ablauf bei der Umsetzung („gibt es

Fragebögen, Projektbeschriebe, wie vorzugehen ist?“). Ab­schliessend regte er

an, sich mit X.______ von der B.______ AG zu einem Gedankenaustausch zu treffen.

b)

In der Folge hat X.______ mit Schreiben

vom 29. September 1999 der A.______ AG die einzelnen Schritte bei der

Initiierung von Ent­wicklungshilfe-Projekten in Osteuropa erläutert:

1)

Einbezug einer

Non-Profit-Organisation vor Ort (Spital, Universität, Kommune), welche die

erforderlichen Gebäulichkeiten für die Installation der Anlage bereitstellt

und den späteren Betrieb finanziert;

2)

die örtliche

Organisation unterbreitet der nationalen Koordinationsstelle einen

Projektvorschlag;

3)

sofern die

nationale Koordinationsstelle das Projekt als „sinnvoll und prioritär“

beurteilt, empfiehlt sie der Schweizerischen Koordinationsstelle im

Empfängerland dessen Realisierung;

4)

die

Schweizerische Koordinationsstelle unterbreitet das Projekt dem Seco;

5)

das Seco setzt

einen unabhängigen Konsulenten ein, der in Zusammenarbeit mit dem örtlichen

Auftraggeber das Vergabeverfahren eng begleitet.

c)

Im Anschluss an einen Besuch bei der

B.______ AG am 8. Oktober 1999 erhielt Y.______ weitere Dokumentationsunterlagen

über Verbrennungsöfen zugestellt.

d)

Mit Schreiben vom 25. Dezember 1999

berichtete Y.______ der B.______ AG über seine Einschätzung bezüglich

möglicher Projekte in verschie­denen osteuropäischen Ländern. In Bezug auf

Bulgarien führte er aus, „ein Spital in Varna und noch einer anderen Stadt“

seien sehr interessiert. An beiden Standorten sei aber die Finanzierung der

Betriebskosten das Problem. Indes wür­den „meine Leute in Bulgarien nun diese

Kosten genau auflisten, und wir werden dann versuchen, auch diese Kosten im

Projekt einzuschliessen und für eine Zeit­spanne von 5 Jahren vom

SECO/BAWI bezahlt zu bekommen“ [Zitierungen jeweils ohne orthografische

Fehler]. Abschliessend gab sich Y.______ zuversicht­lich, im kommenden Jahr

in Osteuropa ein oder zwei Projekte realisieren zu können.

1.3.—

Briefwechsel vom 4. und

7. März 2000

a)

Am 4. März 2000 erreichte die B.______ AG

das nachstehende Faxschrei­ben der A.______ AG:

„Guten Tag Herr X.______

Danke für Ihre Antwort vom

28.2.2000. Ich hatte sehr interessante Gespräche in Sofia und Plovdiv.

Der zuständige Herr beim

MOH in Sofia für die Schweizer-Hilfsgelder wird uns die volle Unterstützung

geben. Dies hat er mir an einem langen Nachtessen bestätigt. Ich kenne Ihn

schon recht lange.

In Plovdiv habe ich den

Bürgermeister und den Rektor der Universität und des Regional-Spitales

Plovdiv gesprochen. Es gibt dort noch ein kleines Hin und Her, wo man die

Anlage plazieren will. Bei der Uni wäre besser, da dort sehr schnell eine

neue kleine Halle hingebaut werden könnte.

Beim Regional-Spital (auch

ein sehr grosses Spital), gibt es Gebäude, die leer sind, jedoch ich würde

die Qualität der Gebäude als sehr schlecht beurteilen.

Es wird nun ein

schriftliches Projekt erstellt, mit allen nötigen Daten und uns dann

zugestellt zur Korrektur und dann beim SECO eingereicht.

Bitte bestätigen Sie mir

kurz, dass A.______ AG auf dieses Geschäft in Bulgarien 12 % bekommt

(Service, und Hilfe bei der Installation, bereits in den 12 %

eingeschlossen). Mein Agent hat 6 Techniker.

In der regionalen Zeitung

war bereits etwas erwähnt über dieses Projekt.

Und über einen

diplomatischen Kanal in der Schweiz habe ich auch schon gehört, dass in

Bulgarien über das SECO was in Richtung Verbrennungs­anlage läuft.“

b)

Die B.______ AG antwortete daraufhin mit

Brief vom 7. März 2000:

„Sehr geehrter Herr

Y.______

Wir danken Ihnen für obige

Nachricht.

Gerne bestätigen wir, dass

wir Ihre Leistungen bei einem zustande ge­kommenen Projekt, mit

Plovdiv/Bulgarien, mit 12 % Provision auf die Net­topreise der Hardware

(Equipment ohne Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebsetzung, Transport

usw.) belohnen.

Diese Provision deckt alle

Akquirierungskosten und Provisionen auf der Kundenseite.“

1.4.—

Inhalt der vertraglichen

Übereinkunft der Parteien

1.4.1.—

Thematik der vorliegenden

Auseinandersetzung

a)

Beide Parteien gehen übereinstimmend und

insoweit zutreffend davon aus, dass sie im Rahmen des eben dargelegten

Briefwechsels verbindlich eine Provi­sionsabrede getroffen und damit eine

vertragliche Beziehung (Art. 1 OR) begründet haben.

b)

Die Parteien liegen indes im Streit

darüber,

unter welchen Voraussetzungen

die zugesicherte Provision

tatsächlich geschuldet ist. Während die B.______ AG die Meinung vertritt, die

A.______ AG habe die zur Erlangung des Provisionsan­spruchs konkret

vereinbarten Leistungen nicht erbracht, machte die A.______ AG vor Vorinstanz

geltend, sie habe die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt und da­bei

dazu beigetragen, dass die B.______ AG den Zuschlag zur Lieferung der Ver­brennungsanlage

nach Plovdiv erhalten habe.

1.4.2.—

Standpunkt der

Vorinstanz; Positionen der Parteien im

Berufungsverfahren

a)

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid die brieflich getroffene Über­einkunft der Parteien vom 4. und.

7. März 2000 als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR

qualifiziert, freilich mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dies auch der

Rechtsauffassung beider Parteien entspreche. Sie hat hierauf im Wesentlichen

erwogen, die vertraglich geschuldete Leistung der A.______ AG als Mäklerin

habe sich darin erschöpft, der B.______ AG die Idee einer Verbrennungsanlage

für Spitalabfälle in Plovdiv zu unterbreiten; weiterge­hende

Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Pro­jektrealisierung hätten für die

A.______ AG keine bestanden, weshalb ihr denn auch keine Versäumnisse

anzulasten seien. Nachdem in der Folge die B.______ AG den Zuschlag für die

Installation der Verbrennungsanlage erhalten habe und damit der mit der Mäklervereinbarung

angestrebte Hauptvertrag zustande gekommen sei, habe sich der Anspruch der

A.______ AG auf die ver­abredete Provision verwirklicht. Unerheblich sei

dabei, dass der Mäklervertrag durch die B.______ AG noch vor dem Zuschlag

gekündigt worden sei, da der psycholo­gische Kausalzusammenhang zwischen der

Offenbarung einer Projektmöglichkeit in Plovdiv durch die A.______ AG und der

nachfolgenden Vergabe des konkreten Auftrags zur Lieferung und Montage der

Verbrennungsanlage an die B.______ AG gegeben sei: „Wenn die Klägerin

[B.______ AG] nicht aktiv geworden wäre und die Beklagte nicht kontaktiert

hätte, hätte die Beklagte [A.______ AG] nichts von einem potenti­ellen

Projekt in Plovdiv gewusst und es hätte in der Folge auch nicht zur Ausarbei­tung

des genauen Projektes und letztlich zum Vertragsabschluss mit der Stadt

Plovdiv bzw. dem Zuschlag durch das SECO kommen können“.

b)

Die B.______ AG rügt mit vorliegender

Berufung die eben dargelegte Sicht­weise der Vorinstanz; diese verkenne, dass

das blosse Vorbringen der Pro­jektidee noch keinen Provisionsanspruch

begründet habe. Vielmehr sei der A.______ AG eine umfassende Daueraufgabe

oblegen, indem sie die Umsetzung des Projekts über die mehreren

administrativen und politischen Hürden hinweg bis hin zur Auf­tragserteilung

an die B.______ AG hätte fördern und unterstützen müs­sen. Demgegenüber hat

sich die A.______ AG im Berufungsverfah­ren ebenfalls die Ansicht der

Vorinstanz zu eigen gemacht; im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen

Vorbringen führte sie nunmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einigung über

die Provision anfangs März 2000 ihre Mäklerauf­gabe bereits vollstän­dig

erfüllt habe, denn sie habe bereits

davor

das Projekt derart

ausgestaltet, dass danach nur noch die B.______ AG für den Zuschlag in Frage

gekommen sei. Ihr Auftrag als Mäklerin habe sich „auf den Nachweis, resp. das

Zuführen“ beschränkt; allein dafür sei der Lohn versprochen gewesen.

1.4.3.—

Auseinandersetzung mit

dem Standpunkt der Vorinstanz

a)

Der von der Vorinstanz erwogene

Mäklervertrag wird in Art. 412 Abs. 1 OR begrifflich umschrieben.

Danach übernimmt bei diesem Kontrakt der Mäkler den Auftrag, gegen eine

Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach­zuweisen oder den

Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Dabei ist gemäss Art. 413

Abs. 1 OR der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nach­weises

oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Mithin

verspricht der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung, wenn dessen

Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt

oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien

auf den Nachweis von Interessenten beschränkt (Nachweismäkler) oder auf die

Vermittlung in den Ver­handlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler)

gerichtet sein. Bei der Nachweismäklerei erschöpft sich die Aufgabe des

Mäklers in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter

Abschlussgelegenheiten; die Vermittlungsmäkle­rei setzt dagegen voraus, dass

der Mäkler den Abschluss des erhofften Hauptver­trages aktiv fördert, z.B.

durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhand­lungen oder die

Redaktion des Vertrages. Die Praxis kennt sodann als Zwischen­stufe die

Zuführungsmäklerei, bei der dem Mäkler eine Tätigkeit übertragen ist, die

über den Nachweis hinausgeht, jedoch hinter der Vermittlung zurückbleibt (BSK

OR I-

Ammann

, Art. 412

N 1). Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die

Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs. Im Lichte von Art. 413

Abs. 1 OR ist die Mäklerprovision nur geschuldet, wenn der angestrebte

Hauptvertrag zustande kommt und der Mäkler dessen Abschluss im Rahmen seiner

vereinbarten Aufgabe tatsächlich gefördert hat (BSK OR I-

Ammann

, Art. 412 N 3; BK-

Gautschi

, N 3a zu Art. 412

OR). Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäklerei

vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung

oder die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch

auf die Provision erhebt. Fordert der Mäkler den Lohn, obwohl er den

Hauptvertrag nicht vermittelt, sondern nur die Gelegenheit dazu nachgewiesen

oder seinem Auftragge­ber den Vertragspartner zugeführt hat, so muss er

beweisen, dass sich seine Auf­gabe auf den Nachweis oder das Zuführen

beschränkt hat, resp. dass ihm der Lohn schon für diese Tätigkeit versprochen

war (BGE 90 II 92 E. 2 S. 95 ff.; Maklerrecht in der

Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art. 413 OR N 13).

b)

Vorliegend hat die Vorinstanz das

Vertragsverhältnis zwischen der B.______ AG und der A.______ AG vorerst als

Vermittlungsmäklerei eingestuft. Dies mit der Begründung, der

Mäklerlohnanspruch sei davon abhängig gewesen, dass zwi­schen der B.______ AG

und der Stadt Plovdiv der erhoffte Vertrag über die Errichtung einer

Verbrennungsanlage zustande kommen und das SECO hierfür die Finanzierung

zusichern würde. Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags

verkannt. Denn das Zustan­dekommen des Hauptvertrags ist bei allen Formen der

Mäklerei, mithin bei der Vermittlungs-, Nachweis- und Zuführungsmäklerei,

generell Bedin­gung dafür, dass eine Mäklerprovision geschuldet ist. Vor dem

Hintergrund dieses Missverständnis­ses mag sich denn auch erklären, dass die

Vorinstanz in ihren wei­teren Erwägun­gen keinerlei Ausführungen darüber

macht, inwiefern die A.______ AG im Sinne einer Vermittlungsmäklerin in die

Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Plovdiv und der B.______ AG

einbezogen gewesen wäre und dabei unter­stützend mitgewirkt hätte.

c)

Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der

Feststellung begnügt, die A.______ AG sei mit der Idee einer

Spitalverbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetreten. Damit

soll nach Ansicht der Vorinstanz die A.______ AG ihren entscheidenden Beitrag

als Mäklerin bereits erbracht haben im Hinblick auf die spätere Realisie­rung

der Verbrennungsanlage, bei der die B.______ AG als Liefe­rantin der techni­schen

Anlagenteile berücksichtigt worden ist. Insofern hat die Vorinstanz das

Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäkle­rei reduziert.

d)

Dieser Ansicht der Vorinstanz kann in

zweifacher Hinsicht nicht gefolgt wer­den:

aa)

Zum einen

widerspricht sie den

von der A.______ AG selber gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen

Verfahren. Nie hat sie damals die Auffassung vertreten, dass ihre

vertragliche Verpflichtung gegenüber der B.______ AG ledig­lich darin

bestanden habe, diese über ein potentielles Projekt in Plovdiv in Kenntnis zu

setzen. Die A.______ hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung detailliert

dargelegt, welch zahlreichen Bemühungen sie

nach

dem Abschluss der

Provisions­vereinbarung anfangs März 2000 über die folgenden Jahre hinweg

konk­ret unter­nommen und dadurch den Projektzuschlag im Jahr 2007 an die

B.______ AG entscheidend begünstigt habe, so dass ihr

deswegen

die

vereinbarte Provision zu­stehe. In der Rep­lik vor Vorinstanz unterstrich die

A.______ AG erneut, dass sie „alles vorge­kehrt habe, damit die Beklagte den

Zuschlag erhalten wird“. Ihre vertragskonform erbrachten Leistungen hätten

darin bestanden, dass sie vor Ort in Bulgarien „das Politische“ erledigt

habe, derweil die B.______ AG „sozusagen das Technische lieferte“; dabei sei

der B.______ AG die Wichtig­keit der politischen Lobby-Arbeit „insbesondere

in Ländern wie Bulgarien“ geläufig gewesen, weshalb sie ihr „für diese

Tätigkeit“ die Provision zugesichert habe.

bb)

Sodann sprechen weder der Wortlaut der

beiden Schreiben der Parteien vom 4. und 7. März 2000 (oben

E. 1.3.) noch die gesamten Umstände des Vertragsab­schlusses dafür, dass

die Erfüllung des von der A.______ AG übernommenen Auftrages bloss darin

bestanden hat, gegenüber der B.______ AG einzig die Idee zu äussern, in der

bulgarischen Stadt Plovdiv könnte im Rahmen der Schweizer Investitionshilfe

für Osteuropa eine Verbrennungsanlage für Spitalabfälle realisiert werden.

Hätte es sich so verhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die A.______ AG in

ihrem Schreiben vom 4. März 2000 der B.______ AG überhaupt noch weitere

Unterstützung hätte zusichern sollen („Es wird nun ein schriftliches Projekt

erstellt …“). Denn im besagten Schreiben hat die A.______ AG die Idee eines

möglichen Projekts in Plovdiv bereits vermittelt und hätte damit, vom

Gesichtspunkt der Vor­instanz aus, ihren Auftrag bereits vollständig erledigt

gehabt. Der A.______ AG indes war zum damaligen Zeitpunkt hinlänglich klar,

dass bis zur Realisierung der angedachten Verbrennungsanlage und der dabei

erhofften Auftragsvergabe an die B.______ AG noch zahlreiche politische,

planerische und administrative Hürden zu überspringen sein würden. Denn

immerhin hatte sie sich im Herbst 1999 von der B.______ AG eigens über die

Abläufe bei der Umsetzung von Finanzhilfe-Projek­ten in Osteuropa informieren

lassen (oben E. 1.2. Bst. a und Bst. b). Es steht daher ausser

Frage, dass auch aus Sicht der A.______ AG die Provisionsabrede von anfangs

März 2000 die Entschädigung für

künftiges

Mitwirken auf einem

langwieri­gen und komplexen Weg zur Projektverwirklichung mit dem Ziel der

Arbeitsvergabe an die B.______ AG regeln sollte.

e)

Schliesslich erlaubt auch die Höhe der

vereinbarten Provision von 12 % der Gesamtkosten der technischen

Anlagenteile („Equipment“) Rückschlüsse auf den Umfang der vertraglich

vereinbarten Leistungen der A.______ AG. Als sich die Parteien über die

Provision abgesprochen haben, wussten sie, dass mit einem Investitionsvolumen

von über Fr. 3 Mio. zu rechnen war. Bei dieser Sachlage aber

erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die B.______ AG der A.______ AG allein

nur für das blosse Äussern einer Projek­tidee eine Vergütung von über

Fr. 300‘000.‑ zugesichert haben soll. Das gilt erst recht bei

einem Projekt wie dem vorliegenden, zu dessen Realisierung es ent­schei­dend

darauf ankommt, vorab die politischen Verantwortungsträger vor Ort zu über­zeugen

und darin zu unterstützen, ein konkretes Infrastrukturvorhaben zur Ausfüh­rungsreife

zu bringen, damit es für Fördergelder aus der Schweiz überhaupt in Betracht

kommt.

2.—

Fazit

a)

Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen

ist festzuhalten, dass die Vor­instanz den von den Parteien auf der Basis

ihrer beiden Schreiben vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.)

vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unzutreffend abgesteckt hat, soweit

sie davon ausgegangen ist, die A.______ AG habe den eingeklagten Provisionsanspruch

allein schon dadurch erlangt, dass sie die Idee zur Errichtung einer

Verbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetra­gen habe.

b)

Für die materielle Beurteilung der

vorliegenden Streitsache ist unabdingbar, in Würdigung aller massgeblichen

Umstände den genauen Inhalt der vertraglichen Übereinkunft zwischen den

Parteien zu ermitteln. Steht fest, dass und in welchem Umfang die A.______ AG

im Interesse der B.______ AG konkret hätte tätig werden sollen, wird zu

klären sein, inwieweit die A.______ AG diesen Auftrag auch effektiv erfüllt

hat und inwiefern ihr hierfür eingedenk des späteren Projektzu­schlags an die

B.______ AG eine Vergütung zusteht. In diesem Kontext wird ebenso die

Bedeutung des Auftragswiderrufs durch die B.______ AG am 18. August 2005

zu erörtern sein.

3.—

Rückweisung zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz

a)

Im Lichte der gemachten Ausführungen

erweist sich die Berufung der B.______ AG insoweit als begründet, als der

angefochtene Entscheid auf der Grundlage der von der Vorinstanz angeführten

Begründung nicht haltbar ist.

b)

Das Obergericht fällt nach Massgabe der

Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen

Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Statt­dessen

kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückwei­sen, wenn eine Partei ohne

diese Rückwei­sung in ihren pro­zessualen Rechten ver­kürzt würde

(Abs. 2).

c)

Vorliegend ist es angezeigt, das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzu­heben und die Klage zur nochmaligen

Be­handlung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Denn würde das Obergericht im

Rah­men des Berufungsverfahrens gewisser­massen als Erstgericht ein

allfälliges Beweisverfahren durchführen sowie den kon­kreten Inhalt des

Vertrags zwischen den Parteien ermitteln und die sich daraus ergebenden

Rechtsfragen erörtern, so stünde der unter­liegen­den Partei in der Folge

keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Ver­fügung, wel­cher der

Rechts­streit noch einmal unterbreitet werden könnte.

III.

(Prozesskosten)

1.—

Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die

Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden.

Entsprechend diesem Verteilschlüssel sind auch die Parteikosten zu verlegen

(Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). Aufgrund der be­schlossenen Rückweisung

der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der materielle Entscheid

über die Klage noch ausstehend. Es recht­fertigt sich daher im Grundsatz,

einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr fest­zulegen.

Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusam­men mit der

Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen

Sachentscheids zu befinden (siehe dazu

Reetz/Hilber

,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61).

2.—

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

des Obergerichts stellt einen Zwi­schenentscheid im Sinne von Art. 93

BGG dar (

Reetz/Hilber

, a.a.O.,

Art. 318 N 39).

_____________________________

erkannt:

-------------

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 a) Die in der Gemeinde Glarus Nord domizilierte B.______ AG ist spezialisiert auf die Planung und Installation von Sonderabfallverbrennungsanlagen; X.______ fungiert als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats. b) Die A.______ AG mit Sitz in [...] ist gemäss Handelsregistereintrag im internationalen Handel mit Laborgeräten, medizinischen Geräten und Pharmazeu­tika tätig. Allerdings hat das Unternehmen, als dessen Verwaltungsratsprä­sident Y.______ fungiert, seine Aktivitäten auf Bereiche auch ausserhalb des Handels mit Medizingeräten ausgedehnt.

E. 1.1 Einleitung Beide Parteien machen übereinstimmend geltend, dass sie auf der Basis des Schreibens der A.______ AG vom 4. März 2000 und des Antwort­schreibens der B.______ AG vom 7. März 2000 eine vertragliche Beziehung eingegangen seien. Indes sind sich die Parteien über die konsensuale Tragweite der beiden Schreiben uneinig. Zur Klärung dieser Streitfrage ist zunächst aufzuzeigen, wie die Parteien überhaupt zueinander gefun­den haben.

E. 1.2 Anbahnung der

geschäftlichen Beziehung

a)

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

A.______ AG Mitte August 1999 erstmals in Kontakt zur B.______ AG trat und

sich dabei für die von der B.______ AG vertriebenen Verbrennungsanlagen für

Spitalabfälle interessierte. Rund einen Monat später, mit Schreiben vom

25. September 1999, gelangte Y.______ von der A.______ AG erneut an die

B.______ AG. Er in­formierte darin über die bisherige Ausrichtung der A.______

AG auf die Bereit­stellung von medizinischen Gerätschaften im Bereich

Neonatologie in vorwiegend osteuropäischen Staaten. Da jedoch der Bund

zwischenzeitlich den Fokus bei der Zusprechung von Investitionskrediten in

Entwicklungsländern geändert habe, sei die A.______ AG bestrebt, sich neu zu

positionieren. Konkret erwähnte Y.______ in diesem Zusammenhang die

Errichtung von Abfallverbrennungsanla­gen für Spitäler, in welchem

Marktsektor die B.______ AG tätig war, worauf er sich denn auch spezifisch

bezog („… Incineration Plants für Spitäler […], wie Sie in Ungarn gemacht

haben“). Anbei wies Y.______ darauf hin, dass er Partner unter anderem in

Bulgarien habe („werde ich vom 28. bis 30. September besuchen“), merkte

zudem an, dass „Bosnien sofort für 2 Anlagen ein Projekt erstellen“ möchte

und erkundigte sich hierbei nach dem Ablauf bei der Umsetzung („gibt es

Fragebögen, Projektbeschriebe, wie vorzugehen ist?“). Ab­schliessend regte er

an, sich mit X.______ von der B.______ AG zu einem Gedankenaustausch zu treffen.

b)

In der Folge hat X.______ mit Schreiben

vom 29. September 1999 der A.______ AG die einzelnen Schritte bei der

Initiierung von Ent­wicklungshilfe-Projekten in Osteuropa erläutert:

1)

Einbezug einer

Non-Profit-Organisation vor Ort (Spital, Universität, Kommune), welche die

erforderlichen Gebäulichkeiten für die Installation der Anlage bereitstellt

und den späteren Betrieb finanziert;

2)

die örtliche

Organisation unterbreitet der nationalen Koordinationsstelle einen

Projektvorschlag;

3)

sofern die

nationale Koordinationsstelle das Projekt als „sinnvoll und prioritär“

beurteilt, empfiehlt sie der Schweizerischen Koordinationsstelle im

Empfängerland dessen Realisierung;

4)

die

Schweizerische Koordinationsstelle unterbreitet das Projekt dem Seco;

5)

das Seco setzt

einen unabhängigen Konsulenten ein, der in Zusammenarbeit mit dem örtlichen

Auftraggeber das Vergabeverfahren eng begleitet.

c)

Im Anschluss an einen Besuch bei der

B.______ AG am 8. Oktober 1999 erhielt Y.______ weitere Dokumentationsunterlagen

über Verbrennungsöfen zugestellt.

d)

Mit Schreiben vom 25. Dezember 1999

berichtete Y.______ der B.______ AG über seine Einschätzung bezüglich

möglicher Projekte in verschie­denen osteuropäischen Ländern. In Bezug auf

Bulgarien führte er aus, „ein Spital in Varna und noch einer anderen Stadt“

seien sehr interessiert. An beiden Standorten sei aber die Finanzierung der

Betriebskosten das Problem. Indes wür­den „meine Leute in Bulgarien nun diese

Kosten genau auflisten, und wir werden dann versuchen, auch diese Kosten im

Projekt einzuschliessen und für eine Zeit­spanne von 5 Jahren vom

SECO/BAWI bezahlt zu bekommen“ [Zitierungen jeweils ohne orthografische

Fehler]. Abschliessend gab sich Y.______ zuversicht­lich, im kommenden Jahr

in Osteuropa ein oder zwei Projekte realisieren zu können.

E. 1.3 Briefwechsel vom 4. und

7. März 2000 a) Am 4. März 2000 erreichte die B.______ AG das nachstehende Faxschrei­ben der A.______ AG: „Guten Tag Herr X.______ Danke für Ihre Antwort vom 28.2.2000. Ich hatte sehr interessante Gespräche in Sofia und Plovdiv. Der zuständige Herr beim MOH in Sofia für die Schweizer-Hilfsgelder wird uns die volle Unterstützung geben. Dies hat er mir an einem langen Nachtessen bestätigt. Ich kenne Ihn schon recht lange. In Plovdiv habe ich den Bürgermeister und den Rektor der Universität und des Regional-Spitales Plovdiv gesprochen. Es gibt dort noch ein kleines Hin und Her, wo man die Anlage plazieren will. Bei der Uni wäre besser, da dort sehr schnell eine neue kleine Halle hingebaut werden könnte. Beim Regional-Spital (auch ein sehr grosses Spital), gibt es Gebäude, die leer sind, jedoch ich würde die Qualität der Gebäude als sehr schlecht beurteilen. Es wird nun ein schriftliches Projekt erstellt, mit allen nötigen Daten und uns dann zugestellt zur Korrektur und dann beim SECO eingereicht. Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass A.______ AG auf dieses Geschäft in Bulgarien 12 % bekommt (Service, und Hilfe bei der Installation, bereits in den 12 % eingeschlossen). Mein Agent hat 6 Techniker. In der regionalen Zeitung war bereits etwas erwähnt über dieses Projekt. Und über einen diplomatischen Kanal in der Schweiz habe ich auch schon gehört, dass in Bulgarien über das SECO was in Richtung Verbrennungs­anlage läuft.“ b) Die B.______ AG antwortete daraufhin mit Brief vom 7. März 2000: „Sehr geehrter Herr Y.______ Wir danken Ihnen für obige Nachricht. Gerne bestätigen wir, dass wir Ihre Leistungen bei einem zustande ge­kommenen Projekt, mit Plovdiv/Bulgarien, mit 12 % Provision auf die Net­topreise der Hardware (Equipment ohne Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebsetzung, Transport usw.) belohnen. Diese Provision deckt alle Akquirierungskosten und Provisionen auf der Kundenseite.“

E. 1.4 Inhalt der vertraglichen Übereinkunft der Parteien

E. 1.4.1 Thematik der vorliegenden Auseinandersetzung a) Beide Parteien gehen übereinstimmend und insoweit zutreffend davon aus, dass sie im Rahmen des eben dargelegten Briefwechsels verbindlich eine Provi­sionsabrede getroffen und damit eine vertragliche Beziehung (Art. 1 OR) begründet haben. b) Die Parteien liegen indes im Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen die zugesicherte Provision tatsächlich geschuldet ist. Während die B.______ AG die Meinung vertritt, die A.______ AG habe die zur Erlangung des Provisionsan­spruchs konkret vereinbarten Leistungen nicht erbracht, machte die A.______ AG vor Vorinstanz geltend, sie habe die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt und da­bei dazu beigetragen, dass die B.______ AG den Zuschlag zur Lieferung der Ver­brennungsanlage nach Plovdiv erhalten habe.

E. 1.4.2 Standpunkt der

Vorinstanz; Positionen der Parteien im

Berufungsverfahren

a)

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid die brieflich getroffene Über­einkunft der Parteien vom 4. und.

7. März 2000 als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR

qualifiziert, freilich mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dies auch der

Rechtsauffassung beider Parteien entspreche. Sie hat hierauf im Wesentlichen

erwogen, die vertraglich geschuldete Leistung der A.______ AG als Mäklerin

habe sich darin erschöpft, der B.______ AG die Idee einer Verbrennungsanlage

für Spitalabfälle in Plovdiv zu unterbreiten; weiterge­hende

Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Pro­jektrealisierung hätten für die

A.______ AG keine bestanden, weshalb ihr denn auch keine Versäumnisse

anzulasten seien. Nachdem in der Folge die B.______ AG den Zuschlag für die

Installation der Verbrennungsanlage erhalten habe und damit der mit der Mäklervereinbarung

angestrebte Hauptvertrag zustande gekommen sei, habe sich der Anspruch der

A.______ AG auf die ver­abredete Provision verwirklicht. Unerheblich sei

dabei, dass der Mäklervertrag durch die B.______ AG noch vor dem Zuschlag

gekündigt worden sei, da der psycholo­gische Kausalzusammenhang zwischen der

Offenbarung einer Projektmöglichkeit in Plovdiv durch die A.______ AG und der

nachfolgenden Vergabe des konkreten Auftrags zur Lieferung und Montage der

Verbrennungsanlage an die B.______ AG gegeben sei: „Wenn die Klägerin

[B.______ AG] nicht aktiv geworden wäre und die Beklagte nicht kontaktiert

hätte, hätte die Beklagte [A.______ AG] nichts von einem potenti­ellen

Projekt in Plovdiv gewusst und es hätte in der Folge auch nicht zur Ausarbei­tung

des genauen Projektes und letztlich zum Vertragsabschluss mit der Stadt

Plovdiv bzw. dem Zuschlag durch das SECO kommen können“.

b)

Die B.______ AG rügt mit vorliegender

Berufung die eben dargelegte Sicht­weise der Vorinstanz; diese verkenne, dass

das blosse Vorbringen der Pro­jektidee noch keinen Provisionsanspruch

begründet habe. Vielmehr sei der A.______ AG eine umfassende Daueraufgabe

oblegen, indem sie die Umsetzung des Projekts über die mehreren

administrativen und politischen Hürden hinweg bis hin zur Auf­tragserteilung

an die B.______ AG hätte fördern und unterstützen müs­sen. Demgegenüber hat

sich die A.______ AG im Berufungsverfah­ren ebenfalls die Ansicht der

Vorinstanz zu eigen gemacht; im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen

Vorbringen führte sie nunmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einigung über

die Provision anfangs März 2000 ihre Mäklerauf­gabe bereits vollstän­dig

erfüllt habe, denn sie habe bereits

davor

das Projekt derart

ausgestaltet, dass danach nur noch die B.______ AG für den Zuschlag in Frage

gekommen sei. Ihr Auftrag als Mäklerin habe sich „auf den Nachweis, resp. das

Zuführen“ beschränkt; allein dafür sei der Lohn versprochen gewesen.

E. 1.4.3 Auseinandersetzung mit

dem Standpunkt der Vorinstanz

a)

Der von der Vorinstanz erwogene

Mäklervertrag wird in Art. 412 Abs. 1 OR begrifflich umschrieben.

Danach übernimmt bei diesem Kontrakt der Mäkler den Auftrag, gegen eine

Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach­zuweisen oder den

Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Dabei ist gemäss Art. 413

Abs. 1 OR der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nach­weises

oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Mithin

verspricht der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung, wenn dessen

Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt

oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien

auf den Nachweis von Interessenten beschränkt (Nachweismäkler) oder auf die

Vermittlung in den Ver­handlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler)

gerichtet sein. Bei der Nachweismäklerei erschöpft sich die Aufgabe des

Mäklers in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter

Abschlussgelegenheiten; die Vermittlungsmäkle­rei setzt dagegen voraus, dass

der Mäkler den Abschluss des erhofften Hauptver­trages aktiv fördert, z.B.

durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhand­lungen oder die

Redaktion des Vertrages. Die Praxis kennt sodann als Zwischen­stufe die

Zuführungsmäklerei, bei der dem Mäkler eine Tätigkeit übertragen ist, die

über den Nachweis hinausgeht, jedoch hinter der Vermittlung zurückbleibt (BSK

OR I-

Ammann

, Art. 412

N 1). Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die

Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs. Im Lichte von Art. 413

Abs. 1 OR ist die Mäklerprovision nur geschuldet, wenn der angestrebte

Hauptvertrag zustande kommt und der Mäkler dessen Abschluss im Rahmen seiner

vereinbarten Aufgabe tatsächlich gefördert hat (BSK OR I-

Ammann

, Art. 412 N 3; BK-

Gautschi

, N 3a zu Art. 412

OR). Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäklerei

vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung

oder die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch

auf die Provision erhebt. Fordert der Mäkler den Lohn, obwohl er den

Hauptvertrag nicht vermittelt, sondern nur die Gelegenheit dazu nachgewiesen

oder seinem Auftragge­ber den Vertragspartner zugeführt hat, so muss er

beweisen, dass sich seine Auf­gabe auf den Nachweis oder das Zuführen

beschränkt hat, resp. dass ihm der Lohn schon für diese Tätigkeit versprochen

war (BGE 90 II 92 E. 2 S. 95 ff.; Maklerrecht in der

Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art. 413 OR N 13).

b)

Vorliegend hat die Vorinstanz das

Vertragsverhältnis zwischen der B.______ AG und der A.______ AG vorerst als

Vermittlungsmäklerei eingestuft. Dies mit der Begründung, der

Mäklerlohnanspruch sei davon abhängig gewesen, dass zwi­schen der B.______ AG

und der Stadt Plovdiv der erhoffte Vertrag über die Errichtung einer

Verbrennungsanlage zustande kommen und das SECO hierfür die Finanzierung

zusichern würde. Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags

verkannt. Denn das Zustan­dekommen des Hauptvertrags ist bei allen Formen der

Mäklerei, mithin bei der Vermittlungs-, Nachweis- und Zuführungsmäklerei,

generell Bedin­gung dafür, dass eine Mäklerprovision geschuldet ist. Vor dem

Hintergrund dieses Missverständnis­ses mag sich denn auch erklären, dass die

Vorinstanz in ihren wei­teren Erwägun­gen keinerlei Ausführungen darüber

macht, inwiefern die A.______ AG im Sinne einer Vermittlungsmäklerin in die

Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Plovdiv und der B.______ AG

einbezogen gewesen wäre und dabei unter­stützend mitgewirkt hätte.

c)

Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der

Feststellung begnügt, die A.______ AG sei mit der Idee einer

Spitalverbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetreten. Damit

soll nach Ansicht der Vorinstanz die A.______ AG ihren entscheidenden Beitrag

als Mäklerin bereits erbracht haben im Hinblick auf die spätere Realisie­rung

der Verbrennungsanlage, bei der die B.______ AG als Liefe­rantin der techni­schen

Anlagenteile berücksichtigt worden ist. Insofern hat die Vorinstanz das

Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäkle­rei reduziert.

d)

Dieser Ansicht der Vorinstanz kann in

zweifacher Hinsicht nicht gefolgt wer­den:

aa)

Zum einen

widerspricht sie den

von der A.______ AG selber gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen

Verfahren. Nie hat sie damals die Auffassung vertreten, dass ihre

vertragliche Verpflichtung gegenüber der B.______ AG ledig­lich darin

bestanden habe, diese über ein potentielles Projekt in Plovdiv in Kenntnis zu

setzen. Die A.______ hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung detailliert

dargelegt, welch zahlreichen Bemühungen sie

nach

dem Abschluss der

Provisions­vereinbarung anfangs März 2000 über die folgenden Jahre hinweg

konk­ret unter­nommen und dadurch den Projektzuschlag im Jahr 2007 an die

B.______ AG entscheidend begünstigt habe, so dass ihr

deswegen

die

vereinbarte Provision zu­stehe. In der Rep­lik vor Vorinstanz unterstrich die

A.______ AG erneut, dass sie „alles vorge­kehrt habe, damit die Beklagte den

Zuschlag erhalten wird“. Ihre vertragskonform erbrachten Leistungen hätten

darin bestanden, dass sie vor Ort in Bulgarien „das Politische“ erledigt

habe, derweil die B.______ AG „sozusagen das Technische lieferte“; dabei sei

der B.______ AG die Wichtig­keit der politischen Lobby-Arbeit „insbesondere

in Ländern wie Bulgarien“ geläufig gewesen, weshalb sie ihr „für diese

Tätigkeit“ die Provision zugesichert habe.

bb)

Sodann sprechen weder der Wortlaut der

beiden Schreiben der Parteien vom 4. und 7. März 2000 (oben

E. 1.3.) noch die gesamten Umstände des Vertragsab­schlusses dafür, dass

die Erfüllung des von der A.______ AG übernommenen Auftrages bloss darin

bestanden hat, gegenüber der B.______ AG einzig die Idee zu äussern, in der

bulgarischen Stadt Plovdiv könnte im Rahmen der Schweizer Investitionshilfe

für Osteuropa eine Verbrennungsanlage für Spitalabfälle realisiert werden.

Hätte es sich so verhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die A.______ AG in

ihrem Schreiben vom 4. März 2000 der B.______ AG überhaupt noch weitere

Unterstützung hätte zusichern sollen („Es wird nun ein schriftliches Projekt

erstellt …“). Denn im besagten Schreiben hat die A.______ AG die Idee eines

möglichen Projekts in Plovdiv bereits vermittelt und hätte damit, vom

Gesichtspunkt der Vor­instanz aus, ihren Auftrag bereits vollständig erledigt

gehabt. Der A.______ AG indes war zum damaligen Zeitpunkt hinlänglich klar,

dass bis zur Realisierung der angedachten Verbrennungsanlage und der dabei

erhofften Auftragsvergabe an die B.______ AG noch zahlreiche politische,

planerische und administrative Hürden zu überspringen sein würden. Denn

immerhin hatte sie sich im Herbst 1999 von der B.______ AG eigens über die

Abläufe bei der Umsetzung von Finanzhilfe-Projek­ten in Osteuropa informieren

lassen (oben E. 1.2. Bst. a und Bst. b). Es steht daher ausser

Frage, dass auch aus Sicht der A.______ AG die Provisionsabrede von anfangs

März 2000 die Entschädigung für

künftiges

Mitwirken auf einem

langwieri­gen und komplexen Weg zur Projektverwirklichung mit dem Ziel der

Arbeitsvergabe an die B.______ AG regeln sollte.

e)

Schliesslich erlaubt auch die Höhe der

vereinbarten Provision von 12 % der Gesamtkosten der technischen

Anlagenteile („Equipment“) Rückschlüsse auf den Umfang der vertraglich

vereinbarten Leistungen der A.______ AG. Als sich die Parteien über die

Provision abgesprochen haben, wussten sie, dass mit einem Investitionsvolumen

von über Fr. 3 Mio. zu rechnen war. Bei dieser Sachlage aber

erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die B.______ AG der A.______ AG allein

nur für das blosse Äussern einer Projek­tidee eine Vergütung von über

Fr. 300‘000.‑ zugesichert haben soll. Das gilt erst recht bei

einem Projekt wie dem vorliegenden, zu dessen Realisierung es ent­schei­dend

darauf ankommt, vorab die politischen Verantwortungsträger vor Ort zu über­zeugen

und darin zu unterstützen, ein konkretes Infrastrukturvorhaben zur Ausfüh­rungsreife

zu bringen, damit es für Fördergelder aus der Schweiz überhaupt in Betracht

kommt.

2.—

Fazit

a)

Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen

ist festzuhalten, dass die Vor­instanz den von den Parteien auf der Basis

ihrer beiden Schreiben vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.)

vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unzutreffend abgesteckt hat, soweit

sie davon ausgegangen ist, die A.______ AG habe den eingeklagten Provisionsanspruch

allein schon dadurch erlangt, dass sie die Idee zur Errichtung einer

Verbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetra­gen habe.

b)

Für die materielle Beurteilung der

vorliegenden Streitsache ist unabdingbar, in Würdigung aller massgeblichen

Umstände den genauen Inhalt der vertraglichen Übereinkunft zwischen den

Parteien zu ermitteln. Steht fest, dass und in welchem Umfang die A.______ AG

im Interesse der B.______ AG konkret hätte tätig werden sollen, wird zu

klären sein, inwieweit die A.______ AG diesen Auftrag auch effektiv erfüllt

hat und inwiefern ihr hierfür eingedenk des späteren Projektzu­schlags an die

B.______ AG eine Vergütung zusteht. In diesem Kontext wird ebenso die

Bedeutung des Auftragswiderrufs durch die B.______ AG am 18. August 2005

zu erörtern sein.

3.—

Rückweisung zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz

a)

Im Lichte der gemachten Ausführungen

erweist sich die Berufung der B.______ AG insoweit als begründet, als der

angefochtene Entscheid auf der Grundlage der von der Vorinstanz angeführten

Begründung nicht haltbar ist.

b)

Das Obergericht fällt nach Massgabe der

Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen

Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Statt­dessen

kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückwei­sen, wenn eine Partei ohne

diese Rückwei­sung in ihren pro­zessualen Rechten ver­kürzt würde

(Abs. 2).

c)

Vorliegend ist es angezeigt, das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzu­heben und die Klage zur nochmaligen

Be­handlung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Denn würde das Obergericht im

Rah­men des Berufungsverfahrens gewisser­massen als Erstgericht ein

allfälliges Beweisverfahren durchführen sowie den kon­kreten Inhalt des

Vertrags zwischen den Parteien ermitteln und die sich daraus ergebenden

Rechtsfragen erörtern, so stünde der unter­liegen­den Partei in der Folge

keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Ver­fügung, wel­cher der

Rechts­streit noch einmal unterbreitet werden könnte.

III.

(Prozesskosten)

1.—

Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die

Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden.

Entsprechend diesem Verteilschlüssel sind auch die Parteikosten zu verlegen

(Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). Aufgrund der be­schlossenen Rückweisung

der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der materielle Entscheid

über die Klage noch ausstehend. Es recht­fertigt sich daher im Grundsatz,

einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr fest­zulegen.

Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusam­men mit der

Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen

Sachentscheids zu befinden (siehe dazu

Reetz/Hilber

,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61).

2.—

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

des Obergerichts stellt einen Zwi­schenentscheid im Sinne von Art. 93

BGG dar (

Reetz/Hilber

, a.a.O.,

Art. 318 N 39).

_____________________________

erkannt:

-------------

E. 2 a) Im Dezember 2007 erhielt die B.______ AG den Zuschlag für die Reali­sierung einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in der bulgarischen Stadt Plovdiv. Finanziert wurde das betreffende Projekt mit einem Kosten­etat von Fr. 3‘550‘000.‑ durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Rah­men der Inf­rastrukturfinanzierung der Schweiz zugunsten der Transitionsländer Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion, wobei die Schweiz und Bulgarien am 18. Dezember 2006 ein Finanzhilfe­abkommen unterzeichnet hatten. b) Die B.______ AG hatte das Projekt in Plovdiv über mehrere Jahre hinweg verfolgt. Dabei stand sie auch in Kontakt mit der A.______ AG, welche ihr im Herbst 1999 anerboten hatte, bei der Initiierung entsprechender Vorhaben in Osteu­ropa behilflich zu sein. Mit Schreiben vom 7. März 2000 stellte die B.______ AG der A.______ AG in Aussicht, dass sie ihre Leistungen mit einer Provi­sion von 12 %, berechnet auf dem Nettopreis der „Hardware“, honorieren würde, sollte in Plovdiv eine Verbrennungsanlage realisiert werden können. Mit Schreiben vom

18. August 2005 widerrief die B.______ AG ihre Provisionszu­sage, im Wesentlichen mit der Begründung, die bisherigen Bemühungen der A.______ AG hätten zu keinem Erfolg geführt bzw. die A.______ AG habe sogar eine Konkurrenzfirma […] begünstigt.

E. 3 Nachdem die A.______ AG vom Zuschlag des Projekts in Plovdiv an die B.______ AG erfahren hatte, machte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 einen Provisionsanspruch von Fr. 435‘000.‑ geltend.

E. 4 a) Daraufhin leitete die A.______ AG gegen die B.______ AG beim Vermittleramt Glarus Nord Klage über die verlangte Provision ein. b) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte die A.______ AG den Klage­schein dem Kantonsgericht Glarus ein. Dabei veranschlagte sie ihre Forde­rung auf einstweilen Fr. 200‘000.‑, behielt sich aber explizit ein Nachkla­gerecht vor; sie wies darauf hin, dass sie den genauen Betrag der Provision erst beziffern könne, wenn ihr die Abrechnungsbelege über die in Bulgarien installierte Anlage vorlägen. c) In ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 9. Februar 2009 bezifferte die A.______ AG ihr Provisionsguthaben auf Fr. 389‘400.‑; dieser Betrag entspricht 12 % des inzwischen von der B.______ AG ausgewiesenen Nettopreises von Fr. 3‘245‘000.‑ für die technischen Bestandteile der Verbrennungsanlage in Plovdiv.

E. 5 Mit Entscheid vom 1. April 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der A.______ AG gut und verpflichtete die B.______ AG zur Zahlung von Fr. 389‘400.‑ nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2008 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kan­tonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten der B.______ AG und sprach der A.______ AG eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2‑4).

E. 6 a) Dagegen erhob die B.______ AG am

27. Mai 2010 rechtzeitig Beru­fung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie implizit die vollumfängliche Abwei­sung der Klage der A.______ AG. b) Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Beru­fungsantwort und einer erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlung am 19. Mai 2011 unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten fand am 4. Mai 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hin­sichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungs­protokoll des Gerichtsschreibers verwiesen. c) An seiner Sitzung vom

17. Mai 2013 fällte das Obergericht seinen Ent­scheid; es heisst dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Bei der Urteilsberatung des Obergerichts amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatz­richter für die kurzfristig ausgefallene Oberrichterin P.______ (Art. 27 GOG GL).

E. 7 Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.______ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 27. Mai 2010 erhoben, womit sich das Verfahren wei­terhin nach der früheren kanto­na­len Zivilprozessord­nung richtet. II. (Materielle Erwägungen) 1.— Beurteilung der vertraglichen Beziehung der Parteien

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 1. April 2010 aufgehoben, und es wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Klage zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
  2. Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 10‘000.‑ festgesetzt. Über die Verlegung dieser obergerichtlichen Gerichts­kosten sowie die Festsetzung und Verlegung der Parteikosten hat die Vorinstanz nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entscheiden.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je 2/GU) sowie die Vorinstanz.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83) Glaris Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83) Glarona Obergericht 17.05.2013 OG.2010.00029 (OGZ.2013.83)

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 17. Mai 2013 Verfahren OG.2010.00029 B.______ Berufungsklägerin vertreten durch C.______ Vertreter, gegen A.______ Berufungsbeklagte vertreten durch D.______ Vertreter, betreffend Forderung über die Anträge der Parteien A. der Beklagten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 27. Mai 2010 sowie gemäss Berufungsbegründung vom

4. Oktober 2010): "1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 01.04.2010 im Sinne der Ausführun­gen der Berufungsklägerin vollumfänglich aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklag­ten." B. der Klägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom 7. Februar 2011): "1. In Gutheissung des Urteils des Kantonsgerichtes Glarus vom 1.4.2010 (ZG.2008.00847) sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzu­weisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin." _____________________________ in Erwägung gezogen: --------------------------------- I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1.— a) Die in der Gemeinde Glarus Nord domizilierte B.______ AG ist spezialisiert auf die Planung und Installation von Sonderabfallverbrennungsanlagen; X.______ fungiert als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats. b) Die A.______ AG mit Sitz in [...] ist gemäss Handelsregistereintrag im internationalen Handel mit Laborgeräten, medizinischen Geräten und Pharmazeu­tika tätig. Allerdings hat das Unternehmen, als dessen Verwaltungsratsprä­sident Y.______ fungiert, seine Aktivitäten auf Bereiche auch ausserhalb des Handels mit Medizingeräten ausgedehnt. 2.— a) Im Dezember 2007 erhielt die B.______ AG den Zuschlag für die Reali­sierung einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in der bulgarischen Stadt Plovdiv. Finanziert wurde das betreffende Projekt mit einem Kosten­etat von Fr. 3‘550‘000.‑ durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Rah­men der Inf­rastrukturfinanzierung der Schweiz zugunsten der Transitionsländer Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion, wobei die Schweiz und Bulgarien am 18. Dezember 2006 ein Finanzhilfe­abkommen unterzeichnet hatten. b) Die B.______ AG hatte das Projekt in Plovdiv über mehrere Jahre hinweg verfolgt. Dabei stand sie auch in Kontakt mit der A.______ AG, welche ihr im Herbst 1999 anerboten hatte, bei der Initiierung entsprechender Vorhaben in Osteu­ropa behilflich zu sein. Mit Schreiben vom 7. März 2000 stellte die B.______ AG der A.______ AG in Aussicht, dass sie ihre Leistungen mit einer Provi­sion von 12 %, berechnet auf dem Nettopreis der „Hardware“, honorieren würde, sollte in Plovdiv eine Verbrennungsanlage realisiert werden können. Mit Schreiben vom

18. August 2005 widerrief die B.______ AG ihre Provisionszu­sage, im Wesentlichen mit der Begründung, die bisherigen Bemühungen der A.______ AG hätten zu keinem Erfolg geführt bzw. die A.______ AG habe sogar eine Konkurrenzfirma […] begünstigt. 3.— Nachdem die A.______ AG vom Zuschlag des Projekts in Plovdiv an die B.______ AG erfahren hatte, machte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 einen Provisionsanspruch von Fr. 435‘000.‑ geltend. 4.— a) Daraufhin leitete die A.______ AG gegen die B.______ AG beim Vermittleramt Glarus Nord Klage über die verlangte Provision ein. b) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte die A.______ AG den Klage­schein dem Kantonsgericht Glarus ein. Dabei veranschlagte sie ihre Forde­rung auf einstweilen Fr. 200‘000.‑, behielt sich aber explizit ein Nachkla­gerecht vor; sie wies darauf hin, dass sie den genauen Betrag der Provision erst beziffern könne, wenn ihr die Abrechnungsbelege über die in Bulgarien installierte Anlage vorlägen. c) In ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 9. Februar 2009 bezifferte die A.______ AG ihr Provisionsguthaben auf Fr. 389‘400.‑; dieser Betrag entspricht 12 % des inzwischen von der B.______ AG ausgewiesenen Nettopreises von Fr. 3‘245‘000.‑ für die technischen Bestandteile der Verbrennungsanlage in Plovdiv. 5.— Mit Entscheid vom 1. April 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der A.______ AG gut und verpflichtete die B.______ AG zur Zahlung von Fr. 389‘400.‑ nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2008 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kan­tonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten der B.______ AG und sprach der A.______ AG eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2‑4). 6.—

a) Dagegen erhob die B.______ AG am

27. Mai 2010 rechtzeitig Beru­fung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie implizit die vollumfängliche Abwei­sung der Klage der A.______ AG. b) Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Beru­fungsantwort und einer erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlung am 19. Mai 2011 unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten fand am 4. Mai 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hin­sichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungs­protokoll des Gerichtsschreibers verwiesen. c) An seiner Sitzung vom

17. Mai 2013 fällte das Obergericht seinen Ent­scheid; es heisst dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Bei der Urteilsberatung des Obergerichts amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatz­richter für die kurzfristig ausgefallene Oberrichterin P.______ (Art. 27 GOG GL). 7.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.______ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 27. Mai 2010 erhoben, womit sich das Verfahren wei­terhin nach der früheren kanto­na­len Zivilprozessord­nung richtet. II. (Materielle Erwägungen) 1.— Beurteilung der vertraglichen Beziehung der Parteien 1.1.— Einleitung Beide Parteien machen übereinstimmend geltend, dass sie auf der Basis des Schreibens der A.______ AG vom 4. März 2000 und des Antwort­schreibens der B.______ AG vom 7. März 2000 eine vertragliche Beziehung eingegangen seien. Indes sind sich die Parteien über die konsensuale Tragweite der beiden Schreiben uneinig. Zur Klärung dieser Streitfrage ist zunächst aufzuzeigen, wie die Parteien überhaupt zueinander gefun­den haben. 1.2.— Anbahnung der geschäftlichen Beziehung a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.______ AG Mitte August 1999 erstmals in Kontakt zur B.______ AG trat und sich dabei für die von der B.______ AG vertriebenen Verbrennungsanlagen für Spitalabfälle interessierte. Rund einen Monat später, mit Schreiben vom

25. September 1999, gelangte Y.______ von der A.______ AG erneut an die B.______ AG. Er in­formierte darin über die bisherige Ausrichtung der A.______ AG auf die Bereit­stellung von medizinischen Gerätschaften im Bereich Neonatologie in vorwiegend osteuropäischen Staaten. Da jedoch der Bund zwischenzeitlich den Fokus bei der Zusprechung von Investitionskrediten in Entwicklungsländern geändert habe, sei die A.______ AG bestrebt, sich neu zu positionieren. Konkret erwähnte Y.______ in diesem Zusammenhang die Errichtung von Abfallverbrennungsanla­gen für Spitäler, in welchem Marktsektor die B.______ AG tätig war, worauf er sich denn auch spezifisch bezog („… Incineration Plants für Spitäler […], wie Sie in Ungarn gemacht haben“). Anbei wies Y.______ darauf hin, dass er Partner unter anderem in Bulgarien habe („werde ich vom 28. bis 30. September besuchen“), merkte zudem an, dass „Bosnien sofort für 2 Anlagen ein Projekt erstellen“ möchte und erkundigte sich hierbei nach dem Ablauf bei der Umsetzung („gibt es Fragebögen, Projektbeschriebe, wie vorzugehen ist?“). Ab­schliessend regte er an, sich mit X.______ von der B.______ AG zu einem Gedankenaustausch zu treffen. b) In der Folge hat X.______ mit Schreiben vom 29. September 1999 der A.______ AG die einzelnen Schritte bei der Initiierung von Ent­wicklungshilfe-Projekten in Osteuropa erläutert: 1) Einbezug einer Non-Profit-Organisation vor Ort (Spital, Universität, Kommune), welche die erforderlichen Gebäulichkeiten für die Installation der Anlage bereitstellt und den späteren Betrieb finanziert; 2) die örtliche Organisation unterbreitet der nationalen Koordinationsstelle einen Projektvorschlag; 3) sofern die nationale Koordinationsstelle das Projekt als „sinnvoll und prioritär“ beurteilt, empfiehlt sie der Schweizerischen Koordinationsstelle im Empfängerland dessen Realisierung; 4) die Schweizerische Koordinationsstelle unterbreitet das Projekt dem Seco; 5) das Seco setzt einen unabhängigen Konsulenten ein, der in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren eng begleitet. c) Im Anschluss an einen Besuch bei der B.______ AG am 8. Oktober 1999 erhielt Y.______ weitere Dokumentationsunterlagen über Verbrennungsöfen zugestellt. d) Mit Schreiben vom 25. Dezember 1999 berichtete Y.______ der B.______ AG über seine Einschätzung bezüglich möglicher Projekte in verschie­denen osteuropäischen Ländern. In Bezug auf Bulgarien führte er aus, „ein Spital in Varna und noch einer anderen Stadt“ seien sehr interessiert. An beiden Standorten sei aber die Finanzierung der Betriebskosten das Problem. Indes wür­den „meine Leute in Bulgarien nun diese Kosten genau auflisten, und wir werden dann versuchen, auch diese Kosten im Projekt einzuschliessen und für eine Zeit­spanne von 5 Jahren vom SECO/BAWI bezahlt zu bekommen“ [Zitierungen jeweils ohne orthografische Fehler]. Abschliessend gab sich Y.______ zuversicht­lich, im kommenden Jahr in Osteuropa ein oder zwei Projekte realisieren zu können. 1.3.— Briefwechsel vom 4. und

7. März 2000 a) Am 4. März 2000 erreichte die B.______ AG das nachstehende Faxschrei­ben der A.______ AG: „Guten Tag Herr X.______ Danke für Ihre Antwort vom 28.2.2000. Ich hatte sehr interessante Gespräche in Sofia und Plovdiv. Der zuständige Herr beim MOH in Sofia für die Schweizer-Hilfsgelder wird uns die volle Unterstützung geben. Dies hat er mir an einem langen Nachtessen bestätigt. Ich kenne Ihn schon recht lange. In Plovdiv habe ich den Bürgermeister und den Rektor der Universität und des Regional-Spitales Plovdiv gesprochen. Es gibt dort noch ein kleines Hin und Her, wo man die Anlage plazieren will. Bei der Uni wäre besser, da dort sehr schnell eine neue kleine Halle hingebaut werden könnte. Beim Regional-Spital (auch ein sehr grosses Spital), gibt es Gebäude, die leer sind, jedoch ich würde die Qualität der Gebäude als sehr schlecht beurteilen. Es wird nun ein schriftliches Projekt erstellt, mit allen nötigen Daten und uns dann zugestellt zur Korrektur und dann beim SECO eingereicht. Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass A.______ AG auf dieses Geschäft in Bulgarien 12 % bekommt (Service, und Hilfe bei der Installation, bereits in den 12 % eingeschlossen). Mein Agent hat 6 Techniker. In der regionalen Zeitung war bereits etwas erwähnt über dieses Projekt. Und über einen diplomatischen Kanal in der Schweiz habe ich auch schon gehört, dass in Bulgarien über das SECO was in Richtung Verbrennungs­anlage läuft.“ b) Die B.______ AG antwortete daraufhin mit Brief vom 7. März 2000: „Sehr geehrter Herr Y.______ Wir danken Ihnen für obige Nachricht. Gerne bestätigen wir, dass wir Ihre Leistungen bei einem zustande ge­kommenen Projekt, mit Plovdiv/Bulgarien, mit 12 % Provision auf die Net­topreise der Hardware (Equipment ohne Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebsetzung, Transport usw.) belohnen. Diese Provision deckt alle Akquirierungskosten und Provisionen auf der Kundenseite.“ 1.4.— Inhalt der vertraglichen Übereinkunft der Parteien 1.4.1.— Thematik der vorliegenden Auseinandersetzung a) Beide Parteien gehen übereinstimmend und insoweit zutreffend davon aus, dass sie im Rahmen des eben dargelegten Briefwechsels verbindlich eine Provi­sionsabrede getroffen und damit eine vertragliche Beziehung (Art. 1 OR) begründet haben. b) Die Parteien liegen indes im Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen die zugesicherte Provision tatsächlich geschuldet ist. Während die B.______ AG die Meinung vertritt, die A.______ AG habe die zur Erlangung des Provisionsan­spruchs konkret vereinbarten Leistungen nicht erbracht, machte die A.______ AG vor Vorinstanz geltend, sie habe die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt und da­bei dazu beigetragen, dass die B.______ AG den Zuschlag zur Lieferung der Ver­brennungsanlage nach Plovdiv erhalten habe. 1.4.2.— Standpunkt der Vorinstanz; Positionen der Parteien im Berufungsverfahren a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die brieflich getroffene Über­einkunft der Parteien vom 4. und.

7. März 2000 als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR qualifiziert, freilich mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dies auch der Rechtsauffassung beider Parteien entspreche. Sie hat hierauf im Wesentlichen erwogen, die vertraglich geschuldete Leistung der A.______ AG als Mäklerin habe sich darin erschöpft, der B.______ AG die Idee einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in Plovdiv zu unterbreiten; weiterge­hende Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Pro­jektrealisierung hätten für die A.______ AG keine bestanden, weshalb ihr denn auch keine Versäumnisse anzulasten seien. Nachdem in der Folge die B.______ AG den Zuschlag für die Installation der Verbrennungsanlage erhalten habe und damit der mit der Mäklervereinbarung angestrebte Hauptvertrag zustande gekommen sei, habe sich der Anspruch der A.______ AG auf die ver­abredete Provision verwirklicht. Unerheblich sei dabei, dass der Mäklervertrag durch die B.______ AG noch vor dem Zuschlag gekündigt worden sei, da der psycholo­gische Kausalzusammenhang zwischen der Offenbarung einer Projektmöglichkeit in Plovdiv durch die A.______ AG und der nachfolgenden Vergabe des konkreten Auftrags zur Lieferung und Montage der Verbrennungsanlage an die B.______ AG gegeben sei: „Wenn die Klägerin [B.______ AG] nicht aktiv geworden wäre und die Beklagte nicht kontaktiert hätte, hätte die Beklagte [A.______ AG] nichts von einem potenti­ellen Projekt in Plovdiv gewusst und es hätte in der Folge auch nicht zur Ausarbei­tung des genauen Projektes und letztlich zum Vertragsabschluss mit der Stadt Plovdiv bzw. dem Zuschlag durch das SECO kommen können“. b) Die B.______ AG rügt mit vorliegender Berufung die eben dargelegte Sicht­weise der Vorinstanz; diese verkenne, dass das blosse Vorbringen der Pro­jektidee noch keinen Provisionsanspruch begründet habe. Vielmehr sei der A.______ AG eine umfassende Daueraufgabe oblegen, indem sie die Umsetzung des Projekts über die mehreren administrativen und politischen Hürden hinweg bis hin zur Auf­tragserteilung an die B.______ AG hätte fördern und unterstützen müs­sen. Demgegenüber hat sich die A.______ AG im Berufungsverfah­ren ebenfalls die Ansicht der Vorinstanz zu eigen gemacht; im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen Vorbringen führte sie nunmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einigung über die Provision anfangs März 2000 ihre Mäklerauf­gabe bereits vollstän­dig erfüllt habe, denn sie habe bereits davor das Projekt derart ausgestaltet, dass danach nur noch die B.______ AG für den Zuschlag in Frage gekommen sei. Ihr Auftrag als Mäklerin habe sich „auf den Nachweis, resp. das Zuführen“ beschränkt; allein dafür sei der Lohn versprochen gewesen. 1.4.3.— Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Vorinstanz a) Der von der Vorinstanz erwogene Mäklervertrag wird in Art. 412 Abs. 1 OR begrifflich umschrieben. Danach übernimmt bei diesem Kontrakt der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach­zuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Dabei ist gemäss Art. 413 Abs. 1 OR der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nach­weises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Mithin verspricht der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien auf den Nachweis von Interessenten beschränkt (Nachweismäkler) oder auf die Vermittlung in den Ver­handlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler) gerichtet sein. Bei der Nachweismäklerei erschöpft sich die Aufgabe des Mäklers in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten; die Vermittlungsmäkle­rei setzt dagegen voraus, dass der Mäkler den Abschluss des erhofften Hauptver­trages aktiv fördert, z.B. durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhand­lungen oder die Redaktion des Vertrages. Die Praxis kennt sodann als Zwischen­stufe die Zuführungsmäklerei, bei der dem Mäkler eine Tätigkeit übertragen ist, die über den Nachweis hinausgeht, jedoch hinter der Vermittlung zurückbleibt (BSK OR I- Ammann, Art. 412 N 1). Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs. Im Lichte von Art. 413 Abs. 1 OR ist die Mäklerprovision nur geschuldet, wenn der angestrebte Hauptvertrag zustande kommt und der Mäkler dessen Abschluss im Rahmen seiner vereinbarten Aufgabe tatsächlich gefördert hat (BSK OR I- Ammann, Art. 412 N 3; BK- Gautschi, N 3a zu Art. 412 OR). Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäklerei vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung oder die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch auf die Provision erhebt. Fordert der Mäkler den Lohn, obwohl er den Hauptvertrag nicht vermittelt, sondern nur die Gelegenheit dazu nachgewiesen oder seinem Auftragge­ber den Vertragspartner zugeführt hat, so muss er beweisen, dass sich seine Auf­gabe auf den Nachweis oder das Zuführen beschränkt hat, resp. dass ihm der Lohn schon für diese Tätigkeit versprochen war (BGE 90 II 92 E. 2 S. 95 ff.; Maklerrecht in der Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art. 413 OR N 13). b) Vorliegend hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis zwischen der B.______ AG und der A.______ AG vorerst als Vermittlungsmäklerei eingestuft. Dies mit der Begründung, der Mäklerlohnanspruch sei davon abhängig gewesen, dass zwi­schen der B.______ AG und der Stadt Plovdiv der erhoffte Vertrag über die Errichtung einer Verbrennungsanlage zustande kommen und das SECO hierfür die Finanzierung zusichern würde. Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags verkannt. Denn das Zustan­dekommen des Hauptvertrags ist bei allen Formen der Mäklerei, mithin bei der Vermittlungs-, Nachweis- und Zuführungsmäklerei, generell Bedin­gung dafür, dass eine Mäklerprovision geschuldet ist. Vor dem Hintergrund dieses Missverständnis­ses mag sich denn auch erklären, dass die Vorinstanz in ihren wei­teren Erwägun­gen keinerlei Ausführungen darüber macht, inwiefern die A.______ AG im Sinne einer Vermittlungsmäklerin in die Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Plovdiv und der B.______ AG einbezogen gewesen wäre und dabei unter­stützend mitgewirkt hätte. c) Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, die A.______ AG sei mit der Idee einer Spitalverbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetreten. Damit soll nach Ansicht der Vorinstanz die A.______ AG ihren entscheidenden Beitrag als Mäklerin bereits erbracht haben im Hinblick auf die spätere Realisie­rung der Verbrennungsanlage, bei der die B.______ AG als Liefe­rantin der techni­schen Anlagenteile berücksichtigt worden ist. Insofern hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäkle­rei reduziert. d) Dieser Ansicht der Vorinstanz kann in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt wer­den: aa) Zum einen widerspricht sie den von der A.______ AG selber gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Nie hat sie damals die Auffassung vertreten, dass ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der B.______ AG ledig­lich darin bestanden habe, diese über ein potentielles Projekt in Plovdiv in Kenntnis zu setzen. Die A.______ hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung detailliert dargelegt, welch zahlreichen Bemühungen sie nach dem Abschluss der Provisions­vereinbarung anfangs März 2000 über die folgenden Jahre hinweg konk­ret unter­nommen und dadurch den Projektzuschlag im Jahr 2007 an die B.______ AG entscheidend begünstigt habe, so dass ihr deswegen die vereinbarte Provision zu­stehe. In der Rep­lik vor Vorinstanz unterstrich die A.______ AG erneut, dass sie „alles vorge­kehrt habe, damit die Beklagte den Zuschlag erhalten wird“. Ihre vertragskonform erbrachten Leistungen hätten darin bestanden, dass sie vor Ort in Bulgarien „das Politische“ erledigt habe, derweil die B.______ AG „sozusagen das Technische lieferte“; dabei sei der B.______ AG die Wichtig­keit der politischen Lobby-Arbeit „insbesondere in Ländern wie Bulgarien“ geläufig gewesen, weshalb sie ihr „für diese Tätigkeit“ die Provision zugesichert habe. bb) Sodann sprechen weder der Wortlaut der beiden Schreiben der Parteien vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) noch die gesamten Umstände des Vertragsab­schlusses dafür, dass die Erfüllung des von der A.______ AG übernommenen Auftrages bloss darin bestanden hat, gegenüber der B.______ AG einzig die Idee zu äussern, in der bulgarischen Stadt Plovdiv könnte im Rahmen der Schweizer Investitionshilfe für Osteuropa eine Verbrennungsanlage für Spitalabfälle realisiert werden. Hätte es sich so verhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die A.______ AG in ihrem Schreiben vom 4. März 2000 der B.______ AG überhaupt noch weitere Unterstützung hätte zusichern sollen („Es wird nun ein schriftliches Projekt erstellt …“). Denn im besagten Schreiben hat die A.______ AG die Idee eines möglichen Projekts in Plovdiv bereits vermittelt und hätte damit, vom Gesichtspunkt der Vor­instanz aus, ihren Auftrag bereits vollständig erledigt gehabt. Der A.______ AG indes war zum damaligen Zeitpunkt hinlänglich klar, dass bis zur Realisierung der angedachten Verbrennungsanlage und der dabei erhofften Auftragsvergabe an die B.______ AG noch zahlreiche politische, planerische und administrative Hürden zu überspringen sein würden. Denn immerhin hatte sie sich im Herbst 1999 von der B.______ AG eigens über die Abläufe bei der Umsetzung von Finanzhilfe-Projek­ten in Osteuropa informieren lassen (oben E. 1.2. Bst. a und Bst. b). Es steht daher ausser Frage, dass auch aus Sicht der A.______ AG die Provisionsabrede von anfangs März 2000 die Entschädigung für künftiges Mitwirken auf einem langwieri­gen und komplexen Weg zur Projektverwirklichung mit dem Ziel der Arbeitsvergabe an die B.______ AG regeln sollte. e) Schliesslich erlaubt auch die Höhe der vereinbarten Provision von 12 % der Gesamtkosten der technischen Anlagenteile („Equipment“) Rückschlüsse auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen der A.______ AG. Als sich die Parteien über die Provision abgesprochen haben, wussten sie, dass mit einem Investitionsvolumen von über Fr. 3 Mio. zu rechnen war. Bei dieser Sachlage aber erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die B.______ AG der A.______ AG allein nur für das blosse Äussern einer Projek­tidee eine Vergütung von über Fr. 300‘000.‑ zugesichert haben soll. Das gilt erst recht bei einem Projekt wie dem vorliegenden, zu dessen Realisierung es ent­schei­dend darauf ankommt, vorab die politischen Verantwortungsträger vor Ort zu über­zeugen und darin zu unterstützen, ein konkretes Infrastrukturvorhaben zur Ausfüh­rungsreife zu bringen, damit es für Fördergelder aus der Schweiz überhaupt in Betracht kommt. 2.— Fazit a) Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor­instanz den von den Parteien auf der Basis ihrer beiden Schreiben vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unzutreffend abgesteckt hat, soweit sie davon ausgegangen ist, die A.______ AG habe den eingeklagten Provisionsanspruch allein schon dadurch erlangt, dass sie die Idee zur Errichtung einer Verbrennungsanlage in Plovdiv an die B.______ AG herangetra­gen habe. b) Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist unabdingbar, in Würdigung aller massgeblichen Umstände den genauen Inhalt der vertraglichen Übereinkunft zwischen den Parteien zu ermitteln. Steht fest, dass und in welchem Umfang die A.______ AG im Interesse der B.______ AG konkret hätte tätig werden sollen, wird zu klären sein, inwieweit die A.______ AG diesen Auftrag auch effektiv erfüllt hat und inwiefern ihr hierfür eingedenk des späteren Projektzu­schlags an die B.______ AG eine Vergütung zusteht. In diesem Kontext wird ebenso die Bedeutung des Auftragswiderrufs durch die B.______ AG am 18. August 2005 zu erörtern sein. 3.— Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz a) Im Lichte der gemachten Ausführungen erweist sich die Berufung der B.______ AG insoweit als begründet, als der angefochtene Entscheid auf der Grundlage der von der Vorinstanz angeführten Begründung nicht haltbar ist. b) Das Obergericht fällt nach Massgabe der Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Statt­dessen kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückwei­sen, wenn eine Partei ohne diese Rückwei­sung in ihren pro­zessualen Rechten ver­kürzt würde (Abs. 2). c) Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzu­heben und die Klage zur nochmaligen Be­handlung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Denn würde das Obergericht im Rah­men des Berufungsverfahrens gewisser­massen als Erstgericht ein allfälliges Beweisverfahren durchführen sowie den kon­kreten Inhalt des Vertrags zwischen den Parteien ermitteln und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen erörtern, so stünde der unter­liegen­den Partei in der Folge keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Ver­fügung, wel­cher der Rechts­streit noch einmal unterbreitet werden könnte. III. (Prozesskosten) 1.— Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden. Entsprechend diesem Verteilschlüssel sind auch die Parteikosten zu verlegen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). Aufgrund der be­schlossenen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der materielle Entscheid über die Klage noch ausstehend. Es recht­fertigt sich daher im Grundsatz, einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr fest­zulegen. Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusam­men mit der Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen Sachentscheids zu befinden (siehe dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61). 2.— Der vorliegende Rückweisungsentscheid des Obergerichts stellt einen Zwi­schenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 39). _____________________________ erkannt: ------------- 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 1. April 2010 aufgehoben, und es wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Klage zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 2. Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 10‘000.‑ festgesetzt. Über die Verlegung dieser obergerichtlichen Gerichts­kosten sowie die Festsetzung und Verlegung der Parteikosten hat die Vorinstanz nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entscheiden. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je 2/GU) sowie die Vorinstanz.