Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1Der am [ ] geborene A.______ ist seit dem
4. November 2009 beider B.______SA angestellt und in dieserEigenschaft bei derAXA Versicherungen AG(nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 9. Januar 2025 verspürte er am
5. September 2023 beim Montieren einer Auspuffanlage an einem Geschäftsfahrzeug einen massiven Stich von vorne in die rechte Schulter, wobei er seither an rechtsseitigen Schulterbeschwerden leide.
1.2Die AXA teilte A.______ am 23. April 2025 formlos mit, dass er ihr gegenüber keinen Leistungsanspruch habe. Nachdem er am 26. April 2025 dagegen Einwände erhoben hatte, erliess die AXA am
12. Juni 2025 eine anfechtbare Verfügung. Darin hielt sie fest, dass es sich beim Ereignis vom 5. September 2023 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle und dementsprechend kein Anspruch auf unfallversicherungsrechtliche Leistungen bestehe. Eine von A.______ am
19. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache wies die AXA am
30. Dezember 2025 ab.
E. 2 2.1Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte als auslösenden Faktor nicht das Anheben der Auspuffanlage selbst, sondern die dabei erfolgte Berührung mit der Achse berücksichtigen müssen. Diese habe zu einer programmwidrigen Beeinflussung des Bewegungsablaufs und letztlich zu den geklagten Beschwerden geführt, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalls erfüllt seien. Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin ein Ereignis, bei welchem er anlässlich einer Fahrzeugreparatur fast identische Verletzungen durch die Einwirkung eines schweren Gegenstands erlitten habe, ohne Weiteres als Unfall qualifiziert habe. Sodann sei er selbst Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung, womit er in der Lage sei, die für ihn adäquaten Therapien selbst zu bestimmen. Ferner sei Autoschrauben ein Hobby von ihm, welches er seit über 40 Jahren betreibe, woran nichts ändere, dass das streitbetroffene Ereignis bei Wartungen an einem Geschäftsfahrzeug erfolgt sei.
2.2Die Beschwerdegegnerin führt aus, dem Ereignis vom
5. September 2023 mangle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Die in den Akten geschilderte Verrichtung, namentlich die liegend unter einem Fahrzeug bei engen Platzverhältnissen vorgenommene Bewegung, sei vielmehr als gewöhnlich einzustufen. Siesei einerseits planmässig erfolgt, wobei die vom Beschwerdeführer geschilderte Berührung der Achse noch keine programmwidrige Beeinflussung darstelle. Vielmehr sei der Bewegungsablauf erst durch den akuten Schmerz unterbrochen worden. Sodann sei das vom Beschwerdeführer genannte Ereignis bis auf den Umstand, dass er dabei ebenfalls unter einem Fahrzeug gelegen habe, nicht mit dem streitbetroffenen Vorfall vergleichbar. Ferner sei das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG rechtsgenüglich widerlegt worden, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Abrede stelle. Schliesslich spreche der zeitliche Aspekt gegen eine traumatische Ursache. So lägen keine echtzeitlichen Befunde vor, welche rückwirkend eine Aussage über das Vorliegen der Unfallvoraussetzungen machen oder die Frage der Kausalität beantworten könnten.
E. 3 3.1Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.2Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGer-Urteil 8C_408/2019 vom
26. August 2019 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, mit Hinweisen). Ferner kommt die Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
3.3Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht dürfen einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich das Gericht mit Ausnahme von anderslautenden Gesetzesbestimmungen auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Unter allen möglichen muss das Gericht diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten erscheinen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (vgl. BGer-Urteil 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5, mit Hinweis). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a).
3.4Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3, mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
E. 4 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ereignisses vom 5. September 2023 eine Leistungspflicht trifft. Letztere verneinte das Vorliegen eines Unfalls wegen des Fehlens eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors. Ebenso verneinte sie eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG für das Vorliegen einer Listenverletzung, die nicht überwiegend krankhafter Natur ist. Hierfür stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. C.______, Facharzt für Chirurgie FMH, Spezialisierte Traumatologie. Dieser kam am 15. April 2025 zum Schluss, dass keine gesicherten Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen würden. Das Ereignis vom 5. September 2023 sei nicht geeignet, eine Labrumverletzung der Schulter zu verursachen, da keine unphysiologische Bewegung erkennbar sei. Das MRI vom 20. Februar 2025 zeige Degenerationen der Supraspinatus‑ und der Subscapularissehne ohne Rissbildung, ein Akromion Typ 2, eine geringe Dehiszenz im AC-Gelenk, ein rupturiertes Labrum, grössere fokale Knorpeldefekte sowie degenerierte Knorpelverhältnisse im gesamten Humeruskopf. Bei der nachgewiesenen Labrumverletzung handle es sich folglich nicht um eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
E. 5.1 5.1.1Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit das Vorliegen eines Unfalls verneint hat. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang vielmehr zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. (vgl. BGE 134 V 72 E. 4; BGer-Urteil 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. auchIrene Hofer, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli[Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N. 32 ff.).
5.1.2Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird. Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene Traumen, d.h. für Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung. Die Aussergewöhnlichkeit ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt und sie ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen (André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.],Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. A., Zürich/Genf 2024, S. 41 f.).
5.1.3Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat. Dies namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutraten, wie etwa beim Klavierbauer, der einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte. Sodann beim Versicherten, der eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte und er dabei selbst ausglitt. Des Weiteren bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte. Demgegenüber wurde das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beim Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein, beim Transport einer 200 kg schweren Glasscheibe zu zweit sowie beim Heben eines 100 kg schweren Radiators und einer 85 kg schweren Steinplatte als nicht erfüllt erachtet (BGer-Urteil 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5, mit Hinweisen). Ebenfalls verneint wurde die Ungewöhnlichkeit beim Heben von 25 kg-Säcken mit Erde sowie einer Lautsprecherbox von 30 kg (BGer-Urteil 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). Des Weiteren beim Heben eines Papierstapels und beim reflexartigen Nachfassen durch einen erfahrenen Berufsmann einer Druckverarbeitungsfirma beim Einbrechen dieses Stapels, beim ruckartigen Bewegen eines Ventilrads mit dem Mittel‑, Ring- und Kleinfinger, einer für den Versicherten üblichen Betätigung, beim ruckartigen An-sich-Ziehen eines 80 kg schweren Motors, der von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen droht, oder beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (vgl. zur Kasuistik:Nabold, S. 45 ff.).
E. 5.2 5.2.1In der Unfallmeldung vom 9. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 5. September 2023 unter dem Geschäftsfahrzeug auf dem Rücken liegend einen Auspuff montiert. Diesen habe er mit dem rechten Arm über Kopf angehoben, wobei er einen massiven Stich von vorne in die rechte Schulter verspürt habe. Im Fragebogen vom 31. Januar 2025 ergänzte er, dass er bei der Tätigkeit auf einem Rollbrett gelegen und beim Anheben die Vorderachse mit dem Auspuff berührt habe, wodurch seine überstreckte Schulter überlastet worden sei.
5.2.2Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Berührung des Auspuffs mit der Vorderachse erst auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erwähnt hat, weshalb zumindest geringe Zweifel am Ablauf des streitbetroffenen Ereignisses bestehen. Selbst wenn aber ein Kontakt mit der Vorderachse erfolgt wäre, würde (objektiv betrachtet) dennoch keine derart massgebende Programmwidrigkeit vorliegen, als dass dem Ereignis ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zuerkannt werden könnte. So führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. April 2025 aus, dass die streitbetroffene Auspuffanlage 12,5 kg schwer gewesen sei, was nicht auf ein unübliches oder gar übermässiges Gewicht hindeutet, wobei sich der Beschwerdeführer selbst denn auch als nicht untrainierte Person bezeichnet. Sodann entsprechen der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf und die liegende Position zumindest objektiv betrachtet derjenigen Verrichtungsweise, derer sich auch ein anderer (hobbymässiger) Fahrzeugmonteur bedienen würde. Daran ändert auch die vorgebrachte Haltung über Kopf nichts, da bei den ebenfalls geschilderten engen Platzverhältnissen unter dem Geschäftswagen ein solcher Bewegungsablauf zumindest nicht unüblich erscheint. Ferner deuten die soeben genannten engen Platzverhältnisse noch nicht auf einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor hin. So ist nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/5.1.2) hiervon nämlich gerade dann nicht auszugehen, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt, was bei der vorliegend streitbetroffenen Position auf dem Rollbrett unter dem Fahrzeug ohne Weiteres der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Vergleich mit einem später anerkannten Unfallereignis anstellen will, ist ihm schliesslich nicht zu folgen. Einerseits unterscheidet sich der Ablauf des zweiten Ereignisses augenfällig vom streitbetroffenen Geschehensablauf. Andererseits weichen die dabei involvierten Gewichte und entsprechend auch die Krafteinwirkungen auf den Körper massgeblich voneinander ab. Vor diesem Hintergrund dürfen aus dem einen Ereignis keine Schlüsse auf das andere gezogen werden. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich selbst als erfahrener "Schrauber" ausweist und nach eigenen Angaben seit über 40 Jahren Arbeiten an Fahrzeugen verrichtet. Insofern handelt es sich bei ihm um keine unerfahrene Person, weshalb auch mit Blick auf die Konstitution sowie seine ausserberufliche Gewöhnung die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen und entsprechend nicht von einem Unfallereignis auszugehen ist.
5.2.3Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht, dass er am
5. September 2023 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Es ergibt sich weder aus den im Recht liegenden medizinischen Berichten noch mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich eine Verletzung im Sinne der abschliessenden Liste gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Entscheid ausführte, dass weder hinsichtlich des AC‑Gelenks noch der Bursa subacromialis, der Rotatorenmanschette, des Labrums und des Knorpels eine Listenverletzung besteht, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass auch eine SLAP-Läsion nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als solche qualifiziert wird und eine diesbezügliche Haftung aus Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht fällt (BGer-Urteil 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.1, 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3).
5.3Zusammenfassend erfüllt das Ereignis vom
5. September 2023 weder den Unfallbegriff noch erlitt der Beschwerdeführer dabei eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Beschwerdegegnerin trifft damit keine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 f. UVG, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III.
Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: [ ]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom21. Mai 2026
II. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2026.00017
A.______
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1Der am [ ] geborene A.______ ist seit dem
4. November 2009 beider B.______SA angestellt und in dieserEigenschaft bei derAXA Versicherungen AG(nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 9. Januar 2025 verspürte er am
5. September 2023 beim Montieren einer Auspuffanlage an einem Geschäftsfahrzeug einen massiven Stich von vorne in die rechte Schulter, wobei er seither an rechtsseitigen Schulterbeschwerden leide.
1.2Die AXA teilte A.______ am 23. April 2025 formlos mit, dass er ihr gegenüber keinen Leistungsanspruch habe. Nachdem er am 26. April 2025 dagegen Einwände erhoben hatte, erliess die AXA am
12. Juni 2025 eine anfechtbare Verfügung. Darin hielt sie fest, dass es sich beim Ereignis vom 5. September 2023 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle und dementsprechend kein Anspruch auf unfallversicherungsrechtliche Leistungen bestehe. Eine von A.______ am
19. Juni 2025 dagegen erhobene Einsprache wies die AXA am
30. Dezember 2025 ab.
2.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 27. Januar 2026 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Dezember 2025. Die AXA habe das Ereignis vom 5. September 2023 als Unfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Letztere liess sich am
25. März 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am
20. April 2026 (Eingangsdatum) nahm A.______ Stellung, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt.
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte als auslösenden Faktor nicht das Anheben der Auspuffanlage selbst, sondern die dabei erfolgte Berührung mit der Achse berücksichtigen müssen. Diese habe zu einer programmwidrigen Beeinflussung des Bewegungsablaufs und letztlich zu den geklagten Beschwerden geführt, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalls erfüllt seien. Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin ein Ereignis, bei welchem er anlässlich einer Fahrzeugreparatur fast identische Verletzungen durch die Einwirkung eines schweren Gegenstands erlitten habe, ohne Weiteres als Unfall qualifiziert habe. Sodann sei er selbst Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung, womit er in der Lage sei, die für ihn adäquaten Therapien selbst zu bestimmen. Ferner sei Autoschrauben ein Hobby von ihm, welches er seit über 40 Jahren betreibe, woran nichts ändere, dass das streitbetroffene Ereignis bei Wartungen an einem Geschäftsfahrzeug erfolgt sei.
2.2Die Beschwerdegegnerin führt aus, dem Ereignis vom
5. September 2023 mangle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Die in den Akten geschilderte Verrichtung, namentlich die liegend unter einem Fahrzeug bei engen Platzverhältnissen vorgenommene Bewegung, sei vielmehr als gewöhnlich einzustufen. Siesei einerseits planmässig erfolgt, wobei die vom Beschwerdeführer geschilderte Berührung der Achse noch keine programmwidrige Beeinflussung darstelle. Vielmehr sei der Bewegungsablauf erst durch den akuten Schmerz unterbrochen worden. Sodann sei das vom Beschwerdeführer genannte Ereignis bis auf den Umstand, dass er dabei ebenfalls unter einem Fahrzeug gelegen habe, nicht mit dem streitbetroffenen Vorfall vergleichbar. Ferner sei das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG rechtsgenüglich widerlegt worden, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Abrede stelle. Schliesslich spreche der zeitliche Aspekt gegen eine traumatische Ursache. So lägen keine echtzeitlichen Befunde vor, welche rückwirkend eine Aussage über das Vorliegen der Unfallvoraussetzungen machen oder die Frage der Kausalität beantworten könnten.
3.
3.1Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.2Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGer-Urteil 8C_408/2019 vom
26. August 2019 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, mit Hinweisen). Ferner kommt die Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
3.3Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht dürfen einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich das Gericht mit Ausnahme von anderslautenden Gesetzesbestimmungen auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Unter allen möglichen muss das Gericht diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten erscheinen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (vgl. BGer-Urteil 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5, mit Hinweis). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a).
3.4Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3, mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
4.
Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ereignisses vom 5. September 2023 eine Leistungspflicht trifft. Letztere verneinte das Vorliegen eines Unfalls wegen des Fehlens eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors. Ebenso verneinte sie eine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 UVG für das Vorliegen einer Listenverletzung, die nicht überwiegend krankhafter Natur ist. Hierfür stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. C.______, Facharzt für Chirurgie FMH, Spezialisierte Traumatologie. Dieser kam am 15. April 2025 zum Schluss, dass keine gesicherten Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen würden. Das Ereignis vom 5. September 2023 sei nicht geeignet, eine Labrumverletzung der Schulter zu verursachen, da keine unphysiologische Bewegung erkennbar sei. Das MRI vom 20. Februar 2025 zeige Degenerationen der Supraspinatus‑ und der Subscapularissehne ohne Rissbildung, ein Akromion Typ 2, eine geringe Dehiszenz im AC-Gelenk, ein rupturiertes Labrum, grössere fokale Knorpeldefekte sowie degenerierte Knorpelverhältnisse im gesamten Humeruskopf. Bei der nachgewiesenen Labrumverletzung handle es sich folglich nicht um eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
5.
5.1
5.1.1Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit das Vorliegen eines Unfalls verneint hat. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang vielmehr zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. (vgl. BGE 134 V 72 E. 4; BGer-Urteil 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. auchIrene Hofer, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli[Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N. 32 ff.).
5.1.2Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird. Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene Traumen, d.h. für Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung. Die Aussergewöhnlichkeit ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt und sie ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen (André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.],Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. A., Zürich/Genf 2024, S. 41 f.).
5.1.3Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat. Dies namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutraten, wie etwa beim Klavierbauer, der einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte. Sodann beim Versicherten, der eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte und er dabei selbst ausglitt. Des Weiteren bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte. Demgegenüber wurde das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beim Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein, beim Transport einer 200 kg schweren Glasscheibe zu zweit sowie beim Heben eines 100 kg schweren Radiators und einer 85 kg schweren Steinplatte als nicht erfüllt erachtet (BGer-Urteil 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5, mit Hinweisen). Ebenfalls verneint wurde die Ungewöhnlichkeit beim Heben von 25 kg-Säcken mit Erde sowie einer Lautsprecherbox von 30 kg (BGer-Urteil 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). Des Weiteren beim Heben eines Papierstapels und beim reflexartigen Nachfassen durch einen erfahrenen Berufsmann einer Druckverarbeitungsfirma beim Einbrechen dieses Stapels, beim ruckartigen Bewegen eines Ventilrads mit dem Mittel‑, Ring- und Kleinfinger, einer für den Versicherten üblichen Betätigung, beim ruckartigen An-sich-Ziehen eines 80 kg schweren Motors, der von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen droht, oder beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (vgl. zur Kasuistik:Nabold, S. 45 ff.).
5.2
5.2.1In der Unfallmeldung vom 9. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 5. September 2023 unter dem Geschäftsfahrzeug auf dem Rücken liegend einen Auspuff montiert. Diesen habe er mit dem rechten Arm über Kopf angehoben, wobei er einen massiven Stich von vorne in die rechte Schulter verspürt habe. Im Fragebogen vom 31. Januar 2025 ergänzte er, dass er bei der Tätigkeit auf einem Rollbrett gelegen und beim Anheben die Vorderachse mit dem Auspuff berührt habe, wodurch seine überstreckte Schulter überlastet worden sei.
5.2.2Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Berührung des Auspuffs mit der Vorderachse erst auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erwähnt hat, weshalb zumindest geringe Zweifel am Ablauf des streitbetroffenen Ereignisses bestehen. Selbst wenn aber ein Kontakt mit der Vorderachse erfolgt wäre, würde (objektiv betrachtet) dennoch keine derart massgebende Programmwidrigkeit vorliegen, als dass dem Ereignis ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zuerkannt werden könnte. So führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. April 2025 aus, dass die streitbetroffene Auspuffanlage 12,5 kg schwer gewesen sei, was nicht auf ein unübliches oder gar übermässiges Gewicht hindeutet, wobei sich der Beschwerdeführer selbst denn auch als nicht untrainierte Person bezeichnet. Sodann entsprechen der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf und die liegende Position zumindest objektiv betrachtet derjenigen Verrichtungsweise, derer sich auch ein anderer (hobbymässiger) Fahrzeugmonteur bedienen würde. Daran ändert auch die vorgebrachte Haltung über Kopf nichts, da bei den ebenfalls geschilderten engen Platzverhältnissen unter dem Geschäftswagen ein solcher Bewegungsablauf zumindest nicht unüblich erscheint. Ferner deuten die soeben genannten engen Platzverhältnisse noch nicht auf einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor hin. So ist nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/5.1.2) hiervon nämlich gerade dann nicht auszugehen, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt, was bei der vorliegend streitbetroffenen Position auf dem Rollbrett unter dem Fahrzeug ohne Weiteres der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Vergleich mit einem später anerkannten Unfallereignis anstellen will, ist ihm schliesslich nicht zu folgen. Einerseits unterscheidet sich der Ablauf des zweiten Ereignisses augenfällig vom streitbetroffenen Geschehensablauf. Andererseits weichen die dabei involvierten Gewichte und entsprechend auch die Krafteinwirkungen auf den Körper massgeblich voneinander ab. Vor diesem Hintergrund dürfen aus dem einen Ereignis keine Schlüsse auf das andere gezogen werden. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich selbst als erfahrener "Schrauber" ausweist und nach eigenen Angaben seit über 40 Jahren Arbeiten an Fahrzeugen verrichtet. Insofern handelt es sich bei ihm um keine unerfahrene Person, weshalb auch mit Blick auf die Konstitution sowie seine ausserberufliche Gewöhnung die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen und entsprechend nicht von einem Unfallereignis auszugehen ist.
5.2.3Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht, dass er am
5. September 2023 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Es ergibt sich weder aus den im Recht liegenden medizinischen Berichten noch mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich eine Verletzung im Sinne der abschliessenden Liste gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Entscheid ausführte, dass weder hinsichtlich des AC‑Gelenks noch der Bursa subacromialis, der Rotatorenmanschette, des Labrums und des Knorpels eine Listenverletzung besteht, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass auch eine SLAP-Läsion nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als solche qualifiziert wird und eine diesbezügliche Haftung aus Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht fällt (BGer-Urteil 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.1, 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3).
5.3Zusammenfassend erfüllt das Ereignis vom
5. September 2023 weder den Unfallbegriff noch erlitt der Beschwerdeführer dabei eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Beschwerdegegnerin trifft damit keine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 f. UVG, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III.
Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
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