Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde [ ] erliess am 25. Juni 2009 den Überbauungsplan B.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasste. Nach der Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen am Bach C.______ wurden die Baufelder "A-J" sukzessive überbaut.
E. 1.2 1.2.1Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, die Anträge der Beschwerdeführerin würden es dem Verwaltungsgericht verunmöglichen, einen Entscheid in der Sache zu fällen, da die Gutheissung des Staatshaftungsbegehrens lediglich als Subeventualantrag gestellt und dieses überdies nicht beziffert worden sei. Da das Verwaltungsgericht an die gestellten Begehren gebunden sei und diese nicht umdeuten dürfe (Art. 100 Abs. 3 VRG), sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da selbst das Bundesgericht im Falle eines reformatorischen Rechtsmittels verlange, dass ein materielles Rechtsbegehren gestellt werde.
1.2.2Die Beschwerdeführerin führt aus, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Antrag in der Sache fehle, sei unzutreffend. Letztere habe sich im vorliegend angefochtenen Entscheid gar nicht zur Höhe des Schadens geäussert, sondern sich einzig auf die fehlende Ausschöpfung des Instanzenzugs beschränkt. Daraus folge, dass sie sich bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde noch mit der Höhe des Schadens zu befassen hätte, andernfalls ihr, der Beschwerdeführerin, eine Instanz verlustig ginge. Sodann sehe das anwendbare Verfahrensrecht eine Rückweisung explizit vor und die Beschwerdegegnerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass in Ziff. 3 der Rechtsbegehren die Gutheissung eines rechtsgenüglich bezifferten Staatshaftungsbegehrens explizit beantragt worden sei, wobei dieses nicht umgedeutet werden müsse. Ferner stelle das zusätzliche Rechtsbegehren auf Schätzung des Schadens durch eine Fachperson eine übliche und zulässige Formulierung in komplexen Haftungsfällen dar, welches die Entscheidbefugnis des Gerichts nicht beschränke.
1.2.3Die Beschwerdeschrift muss insbesondere das Rechtsbegehren betreffend die Änderung oder Aufhebung des Entscheids enthalten (Art. 91 Abs. 1 lit. a VRG). Ob dieses Begehren als Haupt- oder Eventualantrag zu stellen ist, regelt das vorliegend anwendbare Verfahrensrecht nicht. Zwar ist es üblich, dass in einem Eventualbegehren jeweils weniger als im Hauptantrag verlangt wird (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 N. 13). Daraus folgt nicht zuletzt mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. etwa BGer-Urteil 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3) aber noch nicht, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten wäre. So hätte das hiesige Verwaltungsgericht bei einem ungenügend klaren Rechtsbegehren einerseits ohnehin Frist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 91 Abs. 3 VRG). Andererseits verlangt die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin subeventualiter die Gutheissung des Staatshaftungsgesuchs vom 14. September 2018 bzw. vom
3. September 2024, womit die damit beantragte Zusprache eines Schadenersatzes in der Höhe von einstweilen mindestens Fr. 686'846.45 (zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens) durch ihre Rechtsbegehren ohne Weiteres gedeckt ist. Im Ergebnis genügt die Beschwerde damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift, wobei abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass selbst Eventualanträge zulässig und mit dem Klarheits-, Eindeutigkeits- und Unbedingtheitsgebot vereinbar sind (vgl. Griffel, § 23 N. 15). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3Mit der Beschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit gerügt werden.
1.4Soweit die Beschwerdeführerin denBeizug verschiedener Akten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Beurteilung der vorliegend streitigen Belange nicht notwendig sind. Einerseits ist dem hiesigen Gericht der massgebliche Sachverhalt aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt. Andererseits beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Voraussetzungen einer allfälligen Staatshaftung der Beschwerdegegnerin, wofür die materiell-rechtlichen Belange aus den baurechtlichen Streitigkeiten nichts Entscheidwesentliches beizutragen vermögen. Auf die Edition der beantragten Akten ist in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 VRG entsprechend zu verzichten.
2.
2.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil vom 25. April 2019 ausführlich und überzeugend begründet. Dabei habe es unmissverständlich Kritik geübt und das Vorgehen der damaligen Gemeinde [...] als in mehrfacher Hinsicht klar bundesrechtswidrig bezeichnet, wobei deren Verhalten der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin zurechenbar sei. Aufgrund der vielen formellen Fehler, auf der die Baubewilligungsverfügung vom 14. November 2017 gegründet habe, sei die Erhebung eines (ordentlichen) Rechtsmittels ans Bundesgericht als aussichtslos zu qualifizieren gewesen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler hätten zur Teilnichtigkeit des Überbauungsplans 2009 geführt. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie, die Beschwerdeführerin, durch fehlerhaftes Prozessieren den Ausgang des Urteils vom 25. April 2019 zu verantworten habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung denn auch mit keinem Wort erwähnt, was sie, die Beschwerdeführerin, mit dem nicht erhobenen Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 hätte rügen müssen, um ein anderes Ergebnis bewirken zu können und aus welchen Gründen das Bundesgericht eine solche Beschwerde gutgeheissen hätte. Entsprechend sei die Erhebung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht nicht zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund verkenne die Beschwerdegegnerin denn auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz keine absolute Rechtsmittelerhebungspflicht habe statuieren wollen, sondern mit dem darin enthaltenen Passus der Zumutbarkeit zur Ergreifung eines Rechtmittels Raum für eine einzelfallbezogene Interessenabwägung habe schaffen wollen, was im Ergebnis einen eigenständigen Regelungsgehalt bilde. Die Bestimmung verfolge den Zweck, die Selbstverantwortung des Geschädigten sicherzustellen und zu verhindern, dass vermeidbare Schäden nachträglich dem Staat angelastet würden. Dies gehe jedoch nicht so weit, als dass der Geschädigte zu einem offensichtlich aussichtslosen, prozessual sinnlosen Handeln oder zu rein formalen Rechtsmittelhandlungen gezwungen wäre. Das Haftungsausschlussregime sanktioniere dabei einzig mutwillige oder leichtfertige Passivität, nicht aber eine sachlich begründete und nachvollziehbare Prozessdisposition, was vorliegend mit der Erhebung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht durch sie, die Beschwerdeführerin, aber gegeben gewesen wäre. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin die unterschiedliche Kognition des Verwaltungs- und des Bundesgerichts. Insofern könne die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gleichgesetzt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner vorbringe, dass sie nicht selbst zur Erhebung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht verpflichtet gewesen wäre, sei dies unzutreffend und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nicht zuletzt, weil sie durch den Entscheid erheblich betroffen gewesen sei. Schliesslich habe sie den Vertrauensschutz im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht geprüft, obschon dieser einen fundamentalen Aspekt des Staatshaftungsanspruchs darstelle und sie, die Beschwerdeführerin, im Vertrauen auf die Gültigkeit des behördlich erlassenen Überbauungsplans gehandelt habe. Mit Blick darauf liege eine erhebliche Rechtsanwendungs- sowie Begründungslücke vor.
2.2Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin verkenne bei ihrer Argumentation die Grundsätze der Beweislastverteilung, wonach sie, die Beschwerdeführerin, die Anspruchsvoraussetzungen einer allfälligen Staatshaftung zu beweisen und gleichzeitig die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Letzterer sei es dabei nicht gelungen darzulegen, inwiefern ihr die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 nicht zumutbar gewesen sei, obschon es sich dabei um Elemente handle, welche nur sie hätte kennen und entsprechend vorbringen können. Darüber hinaus habe sie im Verfahren vor Verwaltungsgericht (VG.2018.00124) noch die Feststellung beantragt, dass der fragliche Überbauungsplan und die erteilte Baubewilligung gültig sowie rechtswirksam seien, wobei sie sich auf den Vertrauensschutz berufen habe. Diese Rüge hätte sie vor Bundesgericht ohne Weiteres ebenfalls erheben können, was sie jedoch unterlassen habe. Soweit sie davon ausgehe, eine Beschwerde ans Bundesgericht sei aussichtslos gewesen, sei ferner fraglich, weshalb sie nicht bereits die Beschwerde ans Verwaltungsgericht als aussichtslos taxiert habe, da bereits im angefochtenen Entscheid des DBU die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans festgestellt worden sei. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass sie, die Beschwerdegegnerin, eine Einschätzung abgegeben habe, wonach die Beschwerde ans Bundesgericht aussichtslos sei. Darüber hinaus sei es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob sie selbst ein Interesse an der Erhebung eines Rechtmittels ans Bundesgericht gehabt hätte. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips im Staatshaftungsrecht ein solches ergreifen müssen, um die Haftungsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz erfüllen zu können. Schliesslich mache die Beschwerdeführerin wegen dem reduzierten Bauvolumen einen entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 300'000.- geltend. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Behauptung und nicht um einen rechtsgenüglich nachgewiesenen Schaden. Auch die übrigen Schadenspositionen seien unzutreffend, wobei sie diese aber nicht zu überprüfen gehabt habe, da das Staatshaftungsgesuch bereits aus anderen Gründen scheitere. Gleiches gelte im Übrigen für die Frage der Kausalität.
3.
3.1Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Begründungslücke bzw. sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Beschwerdegegnerin den Vertrauensschutz im angefochtenen Entscheid ausser Acht gelassen habe.
3.2Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Massgebend ist, dass die Betroffenen durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und diese in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (VGer-Urteil VG.2018.00114 vom 27. August 2020 E. II/6.1, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGer-Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4, mit Hinweisen).
3.3Im vorliegend angefochtenen Entscheid kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz nicht, da sie die ordentlichen Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden haben, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen habe, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen prüfte die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht oder zumindest nicht eingehend, wozu sie aber auch nicht gehalten war. Sie nannte nämlich immerhin diejenigen Gründe, welche für die Abweisung des Staatshaftungsgesuchs ausschlaggebend waren. Entsprechend nannte sie zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach (vgl. vorstehende E. II/3.2). Unabhängig davon konnte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung in der Folge rechtsgenüglich auseinandersetzen, was die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift erhellen. Selbst wenn aber von einer ungenügenden Begründung ausgegangen würde, hatte die Beschwerdeführerin zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen sowie zur ausreichenden Begründung in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Da dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache überdies volle Überprüfungsbefugnis zukommt (Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz), hätteeine nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Verfahrensrechten im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
4.
4.1Nach Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz stellt eine Kausalhaftung dar. Voraussetzung für Schadenersatz bildet neben dem Schaden die Widerrechtlichkeit. Daneben ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erforderlich (VGer-Urteil VG.2021.00072 vom
27. Januar 2022 E. II/2.1).
4.2Die Haftung des Staats setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen zwei Vermögensständen, demjenigen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden durch Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2101; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz).
4.3Die schädigende Handlung muss rechtswidrig sein. Die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum gezählt werden, ist immer widerrechtlich. Bei einer Beeinträchtigung des Vermögens muss hingegen ein Verstoss gegen ein Ge- oder Verbot der Rechtsordnung vorliegen, welches dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2114). Ein Eingriff in das Vermögen, der zu einem reinen Vermögensschaden führt, ist angesichts des lediglich relativen Schutzes nur dann widerrechtlich, wenn das schädigende Verhalten gegen eine Norm verstösst, die den Schutz des betroffenen Rechtsguts vor Schäden dieser Art bezweckt. Die Bestimmung des Schutzzwecks einer Schutznorm erfolgt durch Auslegung, wobei zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkungen zu unterscheiden ist. Es genügt nicht, dass als Folge der angestrebten Schutzwirkung im Sinne einer Reflexwirkung auch andere Interessen von der vorgeschriebenen Tätigkeit profitieren. Eine haftungsbegründende Schutznorm liegt nur dann vor, wenn sie das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art schützt, wenn sich der Schaden demnach als Verwirklichung einer Gefahr qualifiziert, welche die vom Schädiger verletzte Norm gerade hätte bannen sollen (Marianne Ryter, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 29.89 ff.).
4.4Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung für den Eintritt des Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadens-ursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein überwiegendes Selbstverschulden des Geschädigten oder ein entsprechendes Drittverschulden (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1).
4.5Das Gemeinwesen haftet gemäss Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz unter anderem dann nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.
E. 2 2.1Am 7. Juli 2017 reichte die A.______AG als Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch [...], ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld "K" ein. Nachdem die Gemeinde Glarus am 14. November 2017 die Baubewilligung erteilt und die dagegen erhobenen Einsprachen abgewiesen hatte, hiess das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) eine hiergegen erhobene Beschwerdeam 5. November 2018gut und stellte die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans B.______ fest.
2.2Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom
6. Dezember 2018 ans Verwaltungsgericht, welches diese am 25. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren VG.2018.00124). Es bejahtedie Teilnichtigkeit des Überbauungsplans B.______ unter Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung und hielt in Bezug auf das Baufeld "K" fest, dass die im Überbauungsplan angeordneten Höhenkoten verbindlich bleiben würden.Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
E. 3 Am 6. Dezember 2018 reichte die A.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf der Parz.-Nr. 02, Grundbuch [...], ein. Die Gemeinde Glarus wies eine hiergegen erhobene Einsprache am 26. Februar 2019 ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung. Nachdem das DBU am 18. November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung festgestellt hatte und auf die Beschwerde nicht eingetreten war, gelangte die Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 24. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VG.2019.00147). Es hielt unter anderem fest, dass der Überbauungsplan B.______ auch für die Überbauung der Parz.-Nr. 02, Grundbuch [...], keine Wirkung entfalte und daher die Erstellung des geplanten Carports nach der Regelbauweise zu erfolgen habe. Der Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
E. 4 Oktober 2019 sodann ein Baugesuch für die Neuerstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld "K" ein. Eine hiergegen am
5. November 2019 erhobene Einsprache wies die Gemeinde Glarus am
28. Januar 2020 ab und erteilte die Baubewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. März 2020 wies das DBU am 24. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Eine hiergegen am 26. März 2021 erhobene Beschwerde wiesen sowohl das Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2021.00025) als auch das Bundesgericht am 20. Juni 2023 (Verfahren 1C_778/2021) ab, soweit sie darauf eintraten.
E. 5.1 5.1.1Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des streitbetroffenen Staatshaftungsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtlicheordentlichen Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden haben, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, ergriffen habe, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei (Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz). Mit Blick darauf stellt Letztere nicht in Abrede, dass sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (VG.2018.00124) keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat. Sie ist indessen der Auffassung, dass ein solches Rechtsmittel aussichtslos und dessen Erhebung unzumutbar gewesen sei.
5.1.2Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht stellt ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar. Weil Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz nicht zwischen ausser- und innerkantonalen (ordentlichen) Rechtsmitteln unterscheidet, wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Ergreifung dieses Rechtsmittels verpflichtet gewesen, wollte sie nicht ihres geltend gemachten Staatshaftungsanspruchs verlustig gehen. Daran ändert die vorgebrachte angebliche Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts (vgl. nachstehende E. II/5.1.3). So ist nämlich nur dann von aussichtslosen Begehren auszugehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind und wenn sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als Letztere (VGer-Urteil VG.2019.00032 vom 22. August 2019 E. III/2.1).
5.1.3Soweit die Beschwerdeführerin das bundesgerichtliche Verfahren als aussichtslos taxiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Aussichtslosigkeit die offensichtliche Erkennbarkeit der Teilnichtigkeit des Überbauungsplans und die damit verbundene Rechtswidrigkeit der streitbetroffenen Baubewilligung implizieren würde, wodurch es dem vorliegenden Gesuch aufgrund der sogenannten Evidenztheorie (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098) bereits an einer rechtsgenüglichen Vertrauensgrundlage bzw. letztlich an der notwendigen Kausalität für die Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs mangeln würde. Sodann kam das Verwaltungsgericht zwar zum Schluss, der Überbauungsplan B.______ sei teilnichtig. Indessen lässt sich weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung des Entscheids ableiten, dass das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hätte. So bringt die Beschwerdegegnerin nämlich zu Recht vor, dass beispielsweise die Frage des Vertrauensschutzes vom Bundesgericht möglicherweise anders beurteilt worden wäre, wozu es ohne Weiteres über die notwendige Kognition verfügt hätte. Für die Ergreifung dieses Rechtsmittels wären des Weiteren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin legitimiert gewesen. Da Erstere aufgrund ihrer Bauwilligkeit aber wohl über ein gewichtigeres Interesse an der Erteilung der Baubewilligung verfügte, zielt ihr Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine Beschwerde beim Bundesgericht hätte anhängig machen sollen, ins Leere. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es in gewisser Weise widersprüchlich anmutet, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als aussichts- und sinnlos taxiert, nicht aber die beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zumal die damalige Vorinstanz des Verwaltungsgerichts mit selbiger Begründung zum gleichen Schluss gekommen war. Im Ergebnisliegt damit ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin vor, welches den Kausalzusammenhang zwischen der (angeblich) widerrechtlichen Handlung und dem Vermögensschaden zu unterbrechen vermag (vgl. hierzu auch VGer-Urteil VG.2021.00072 vom 27. Januar 2022 E. II/7, mit Hinweisen), da der Beschwerdeführerin die Anfechtbarkeit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen einerseits möglich war und ihr das offenstehende Rechtsmittel andererseits einen genügenden Rechtsschutz gewährleistet hätte.
E. 5.2 5.2.1Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Staatshaftungsanspruchs kein Rechtmittel mehr hätte ergreifen müssen, dringt sie mit ihrem Begehren aber dennoch nicht durch. Wie bereits erwähnt, ist Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz auf eine widerrechtliche Schadenszufügung beschränkt. Das Vermögen als solches ist dabei aber kein absolut geschütztes Rechtsgut und seine Verminderung ist für sich allein somit nicht widerrechtlich. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts verletzt wird, die zum Schutz vor solchen Schädigungen bestimmt ist (vgl. vorstehende E. II/4.3; BGE 118 Ib 163 E. 2, 116Ib 193 E. 2a). Entsprechende Verhaltensnormen können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, unabhängig davon, ob es sich um Bundes- oder kantonales Recht handelt (vgl. Ryter, Rz. 29.91). Es genügt dabei indes nicht, dass eine bestimmte Norm bloss im Sinne einer Reflexwirkung auch das Vermögen des Privaten schützt (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I/3, 3. A., Basel 2016, Rz. 112).
5.2.2Die Beschwerdeführerin macht einen reinen Vermögensschaden geltend, wobei sie diesen auf keine Norm zu stützen vermag, welche dem Schutz vor reinenVermögensschäden dient. Vielmehr bringt sie (implizit) einzig vor, die Baubewilligungspflicht als solche diene auch den Interessen des Bauherrn, indem dieser davor bewahrt werde, Investitionen zu tätigen, die sich später als rechtswidrig erwiesen und beseitigt werden müssten. Diese Ausführungen mögen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zutreffen, da Baubewilligungen grundsätzlich als Vertrauensgrundlage dienen können (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1). In Bezug auf den Staatshaftungsanspruch ist die statuierte Bewilligungspflicht welche für Bauvorhaben abweichend von der Regelbauweise eine Ausnahmebewilligung oder eine entsprechende Bewilligung im Rahmen des Überbauungsplans voraussetzt indessen nicht ausreichend, um die Beschwerdeführerin vor entsprechenden Schädigungen des Vermögens zu bewahren. Wie bereits erwähnt, genügt allein die (allenfalls schwere) Verletzung einer Amtspflicht ohne gleichzeitige Verletzung einer Schutznorm nicht, um eine Widerrechtlichkeit im Sinne des Haftungsrechts zu begründen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WKL.2019.1 vom 26. August 2019 E. 3). Ein Staatshaftungsanspruch der Beschwerdeführerin scheitert somit auch am Fehlen einer widerrechtlichen Schädigung.
5.3Lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin den Schaden (wohl) nicht rechtsgenüglich substantiiert hat. Zwar hat sie im vorliegenden Verfahren zahlreiche Belege und eine Aufstellung der einzelnen Positionen ins Recht gelegt. Gleichzeitig weist sie aber lediglich in pauschaler Weise und ohne weitere Belege einen entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 300'000.- aus, was im Lichte des kantonalen Staatshaftungsrechts nicht genügt. Vor diesem Hintergrund kann es sodann auch nicht angehen, die Pflicht zur Schadenssubstantiierung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz zu überwälzen, zumal die Beweislastnach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen beim mutmasslich Geschädigten bzw. der Beschwerdeführerin liegt (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2019.00134 vom 30. April 2020 E. II/3.4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Bauherrin grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten hat, wenn ihr Vorhaben aufgrund der geltenden Bauvorschriften nicht bewilligt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Bauherrin ein dem geltenden Recht entsprechendes Baugesuch eingereicht hat, sich bis zum Entscheid darüber aber die gesetzlichen Grundlagen zu ihrem Nachteil geändert haben (vgl. BGer-Urteil 1C_400/2016 vom 24. März 2017 E. 2.3). Insofern erscheint es vorliegend zumindest fraglich, ob der geltend gemachte Schaden rechtsgenüglich substantiiert und ob er überhaupt ersatzfähig ist. Da aber die übrigen Haftungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind, kann die Frage an dieser Stelle offenbleiben.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis damit als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 6'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- sind ihr Fr. 4'000.- zurückzuerstatten.
2.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, da Behörden nur bei besonderen Umständen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche hier nicht vorliegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- auferlegt. Von dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- werden ihr Fr. 4'000.- zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: [ ]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom28. Mai 2026
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner
in Sachen
VG.2025.00101
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durchlic. iur.GiuseppeMongiovì, Rechtsanwalt
gegen
Gemeinde Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Staatshaftung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde [ ] erliess am 25. Juni 2009 den Überbauungsplan B.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasste. Nach der Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen am Bach C.______ wurden die Baufelder "A-J" sukzessive überbaut.
2.
2.1Am 7. Juli 2017 reichte die A.______AG als Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch [...], ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld "K" ein. Nachdem die Gemeinde Glarus am 14. November 2017 die Baubewilligung erteilt und die dagegen erhobenen Einsprachen abgewiesen hatte, hiess das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) eine hiergegen erhobene Beschwerdeam 5. November 2018gut und stellte die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans B.______ fest.
2.2Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom
6. Dezember 2018 ans Verwaltungsgericht, welches diese am 25. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren VG.2018.00124). Es bejahtedie Teilnichtigkeit des Überbauungsplans B.______ unter Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung und hielt in Bezug auf das Baufeld "K" fest, dass die im Überbauungsplan angeordneten Höhenkoten verbindlich bleiben würden.Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am 6. Dezember 2018 reichte die A.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf der Parz.-Nr. 02, Grundbuch [...], ein. Die Gemeinde Glarus wies eine hiergegen erhobene Einsprache am 26. Februar 2019 ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung. Nachdem das DBU am 18. November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung festgestellt hatte und auf die Beschwerde nicht eingetreten war, gelangte die Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 24. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VG.2019.00147). Es hielt unter anderem fest, dass der Überbauungsplan B.______ auch für die Überbauung der Parz.-Nr. 02, Grundbuch [...], keine Wirkung entfalte und daher die Erstellung des geplanten Carports nach der Regelbauweise zu erfolgen habe. Der Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
4.
Die A.______AG reichte am
4. Oktober 2019 sodann ein Baugesuch für die Neuerstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld "K" ein. Eine hiergegen am
5. November 2019 erhobene Einsprache wies die Gemeinde Glarus am
28. Januar 2020 ab und erteilte die Baubewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. März 2020 wies das DBU am 24. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Eine hiergegen am 26. März 2021 erhobene Beschwerde wiesen sowohl das Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2021.00025) als auch das Bundesgericht am 20. Juni 2023 (Verfahren 1C_778/2021) ab, soweit sie darauf eintraten.
5.
5.1
5.1.1Am 14. September 2018 stellte die A.______AG bei der Gemeinde Glarus vorsorglich das Gesuch um Ersatz des Schadens, welcher ihr aus einer allfälligen Nichtbewilligung bzw. einer allfälligen nachteiligen behördlichen Anpassung des Baugesuchs auf den Parz.-Nrn. 02 und 01, beide Grundbuch [...], entstehe. Dies unter dem Vorbehalt, den Schaden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids betreffend Baugesuchs-Nr.[ ]bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens genauer zu beziffern und zu substantiieren. Eventualiter sei der Schaden gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (Staatshaftungsgesetz) i.V.m. Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) abzuschätzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus.
5.1.2Die A.______AG ergänzte am 3. September 2024 ihr Staatshaftungsbegehren vom 14. September 2018 dahingehend, als dass die Gemeinde Glarus zu verpflichten sei, ihr den Schaden von einstweilen mindestens Fr. 686'846.45 (zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens), welcher ihr aus der Aufhebung des Überbauungsplans B.______ und der daraus resultierenden Nichtbewilligung bzw. Aufhebung des Baugesuchs Nr.[ ]entstanden sei, zu ersetzen. Eventualiter sei der Schaden gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen. Subeventualiter sei der Schaden durch eine Fachperson bestimmen zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus. Letztere wies das Staatshaftungsbegehren am 12. August 2025 ab.
5.2Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom
15. September 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde Glarus vom 12. August 2025. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an Letztere zur Überarbeitung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Staatshaftungsbegehren vom 14. September 2018 bzw. 3. September 2024 gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten betreffend[ ]. Die Gemeinde Glarus schloss am 11. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die A.______AG hielt an ihren Rechtsbegehren am 2. Februar 2026 ebenso fest wie die Gemeinde Glarus am
2. März 2026 an den ihrigen.
II.
1.
1.1Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, die Anträge der Beschwerdeführerin würden es dem Verwaltungsgericht verunmöglichen, einen Entscheid in der Sache zu fällen, da die Gutheissung des Staatshaftungsbegehrens lediglich als Subeventualantrag gestellt und dieses überdies nicht beziffert worden sei. Da das Verwaltungsgericht an die gestellten Begehren gebunden sei und diese nicht umdeuten dürfe (Art. 100 Abs. 3 VRG), sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da selbst das Bundesgericht im Falle eines reformatorischen Rechtsmittels verlange, dass ein materielles Rechtsbegehren gestellt werde.
1.2.2Die Beschwerdeführerin führt aus, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Antrag in der Sache fehle, sei unzutreffend. Letztere habe sich im vorliegend angefochtenen Entscheid gar nicht zur Höhe des Schadens geäussert, sondern sich einzig auf die fehlende Ausschöpfung des Instanzenzugs beschränkt. Daraus folge, dass sie sich bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde noch mit der Höhe des Schadens zu befassen hätte, andernfalls ihr, der Beschwerdeführerin, eine Instanz verlustig ginge. Sodann sehe das anwendbare Verfahrensrecht eine Rückweisung explizit vor und die Beschwerdegegnerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass in Ziff. 3 der Rechtsbegehren die Gutheissung eines rechtsgenüglich bezifferten Staatshaftungsbegehrens explizit beantragt worden sei, wobei dieses nicht umgedeutet werden müsse. Ferner stelle das zusätzliche Rechtsbegehren auf Schätzung des Schadens durch eine Fachperson eine übliche und zulässige Formulierung in komplexen Haftungsfällen dar, welches die Entscheidbefugnis des Gerichts nicht beschränke.
1.2.3Die Beschwerdeschrift muss insbesondere das Rechtsbegehren betreffend die Änderung oder Aufhebung des Entscheids enthalten (Art. 91 Abs. 1 lit. a VRG). Ob dieses Begehren als Haupt- oder Eventualantrag zu stellen ist, regelt das vorliegend anwendbare Verfahrensrecht nicht. Zwar ist es üblich, dass in einem Eventualbegehren jeweils weniger als im Hauptantrag verlangt wird (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 N. 13). Daraus folgt nicht zuletzt mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. etwa BGer-Urteil 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3) aber noch nicht, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten wäre. So hätte das hiesige Verwaltungsgericht bei einem ungenügend klaren Rechtsbegehren einerseits ohnehin Frist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 91 Abs. 3 VRG). Andererseits verlangt die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin subeventualiter die Gutheissung des Staatshaftungsgesuchs vom 14. September 2018 bzw. vom
3. September 2024, womit die damit beantragte Zusprache eines Schadenersatzes in der Höhe von einstweilen mindestens Fr. 686'846.45 (zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens) durch ihre Rechtsbegehren ohne Weiteres gedeckt ist. Im Ergebnis genügt die Beschwerde damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift, wobei abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass selbst Eventualanträge zulässig und mit dem Klarheits-, Eindeutigkeits- und Unbedingtheitsgebot vereinbar sind (vgl. Griffel, § 23 N. 15). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3Mit der Beschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit gerügt werden.
1.4Soweit die Beschwerdeführerin denBeizug verschiedener Akten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Beurteilung der vorliegend streitigen Belange nicht notwendig sind. Einerseits ist dem hiesigen Gericht der massgebliche Sachverhalt aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt. Andererseits beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Voraussetzungen einer allfälligen Staatshaftung der Beschwerdegegnerin, wofür die materiell-rechtlichen Belange aus den baurechtlichen Streitigkeiten nichts Entscheidwesentliches beizutragen vermögen. Auf die Edition der beantragten Akten ist in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 VRG entsprechend zu verzichten.
2.
2.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil vom 25. April 2019 ausführlich und überzeugend begründet. Dabei habe es unmissverständlich Kritik geübt und das Vorgehen der damaligen Gemeinde [...] als in mehrfacher Hinsicht klar bundesrechtswidrig bezeichnet, wobei deren Verhalten der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin zurechenbar sei. Aufgrund der vielen formellen Fehler, auf der die Baubewilligungsverfügung vom 14. November 2017 gegründet habe, sei die Erhebung eines (ordentlichen) Rechtsmittels ans Bundesgericht als aussichtslos zu qualifizieren gewesen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler hätten zur Teilnichtigkeit des Überbauungsplans 2009 geführt. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie, die Beschwerdeführerin, durch fehlerhaftes Prozessieren den Ausgang des Urteils vom 25. April 2019 zu verantworten habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung denn auch mit keinem Wort erwähnt, was sie, die Beschwerdeführerin, mit dem nicht erhobenen Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 hätte rügen müssen, um ein anderes Ergebnis bewirken zu können und aus welchen Gründen das Bundesgericht eine solche Beschwerde gutgeheissen hätte. Entsprechend sei die Erhebung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht nicht zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund verkenne die Beschwerdegegnerin denn auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz keine absolute Rechtsmittelerhebungspflicht habe statuieren wollen, sondern mit dem darin enthaltenen Passus der Zumutbarkeit zur Ergreifung eines Rechtmittels Raum für eine einzelfallbezogene Interessenabwägung habe schaffen wollen, was im Ergebnis einen eigenständigen Regelungsgehalt bilde. Die Bestimmung verfolge den Zweck, die Selbstverantwortung des Geschädigten sicherzustellen und zu verhindern, dass vermeidbare Schäden nachträglich dem Staat angelastet würden. Dies gehe jedoch nicht so weit, als dass der Geschädigte zu einem offensichtlich aussichtslosen, prozessual sinnlosen Handeln oder zu rein formalen Rechtsmittelhandlungen gezwungen wäre. Das Haftungsausschlussregime sanktioniere dabei einzig mutwillige oder leichtfertige Passivität, nicht aber eine sachlich begründete und nachvollziehbare Prozessdisposition, was vorliegend mit der Erhebung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht durch sie, die Beschwerdeführerin, aber gegeben gewesen wäre. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin die unterschiedliche Kognition des Verwaltungs- und des Bundesgerichts. Insofern könne die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gleichgesetzt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner vorbringe, dass sie nicht selbst zur Erhebung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht verpflichtet gewesen wäre, sei dies unzutreffend und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nicht zuletzt, weil sie durch den Entscheid erheblich betroffen gewesen sei. Schliesslich habe sie den Vertrauensschutz im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht geprüft, obschon dieser einen fundamentalen Aspekt des Staatshaftungsanspruchs darstelle und sie, die Beschwerdeführerin, im Vertrauen auf die Gültigkeit des behördlich erlassenen Überbauungsplans gehandelt habe. Mit Blick darauf liege eine erhebliche Rechtsanwendungs- sowie Begründungslücke vor.
2.2Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin verkenne bei ihrer Argumentation die Grundsätze der Beweislastverteilung, wonach sie, die Beschwerdeführerin, die Anspruchsvoraussetzungen einer allfälligen Staatshaftung zu beweisen und gleichzeitig die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Letzterer sei es dabei nicht gelungen darzulegen, inwiefern ihr die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 nicht zumutbar gewesen sei, obschon es sich dabei um Elemente handle, welche nur sie hätte kennen und entsprechend vorbringen können. Darüber hinaus habe sie im Verfahren vor Verwaltungsgericht (VG.2018.00124) noch die Feststellung beantragt, dass der fragliche Überbauungsplan und die erteilte Baubewilligung gültig sowie rechtswirksam seien, wobei sie sich auf den Vertrauensschutz berufen habe. Diese Rüge hätte sie vor Bundesgericht ohne Weiteres ebenfalls erheben können, was sie jedoch unterlassen habe. Soweit sie davon ausgehe, eine Beschwerde ans Bundesgericht sei aussichtslos gewesen, sei ferner fraglich, weshalb sie nicht bereits die Beschwerde ans Verwaltungsgericht als aussichtslos taxiert habe, da bereits im angefochtenen Entscheid des DBU die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans festgestellt worden sei. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass sie, die Beschwerdegegnerin, eine Einschätzung abgegeben habe, wonach die Beschwerde ans Bundesgericht aussichtslos sei. Darüber hinaus sei es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob sie selbst ein Interesse an der Erhebung eines Rechtmittels ans Bundesgericht gehabt hätte. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips im Staatshaftungsrecht ein solches ergreifen müssen, um die Haftungsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz erfüllen zu können. Schliesslich mache die Beschwerdeführerin wegen dem reduzierten Bauvolumen einen entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 300'000.- geltend. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Behauptung und nicht um einen rechtsgenüglich nachgewiesenen Schaden. Auch die übrigen Schadenspositionen seien unzutreffend, wobei sie diese aber nicht zu überprüfen gehabt habe, da das Staatshaftungsgesuch bereits aus anderen Gründen scheitere. Gleiches gelte im Übrigen für die Frage der Kausalität.
3.
3.1Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Begründungslücke bzw. sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Beschwerdegegnerin den Vertrauensschutz im angefochtenen Entscheid ausser Acht gelassen habe.
3.2Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Massgebend ist, dass die Betroffenen durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und diese in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (VGer-Urteil VG.2018.00114 vom 27. August 2020 E. II/6.1, mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGer-Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4, mit Hinweisen).
3.3Im vorliegend angefochtenen Entscheid kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzung gemäss Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz nicht, da sie die ordentlichen Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden haben, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen habe, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen prüfte die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht oder zumindest nicht eingehend, wozu sie aber auch nicht gehalten war. Sie nannte nämlich immerhin diejenigen Gründe, welche für die Abweisung des Staatshaftungsgesuchs ausschlaggebend waren. Entsprechend nannte sie zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach (vgl. vorstehende E. II/3.2). Unabhängig davon konnte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung in der Folge rechtsgenüglich auseinandersetzen, was die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift erhellen. Selbst wenn aber von einer ungenügenden Begründung ausgegangen würde, hatte die Beschwerdeführerin zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen sowie zur ausreichenden Begründung in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Da dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache überdies volle Überprüfungsbefugnis zukommt (Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz), hätteeine nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Verfahrensrechten im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
4.
4.1Nach Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz stellt eine Kausalhaftung dar. Voraussetzung für Schadenersatz bildet neben dem Schaden die Widerrechtlichkeit. Daneben ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erforderlich (VGer-Urteil VG.2021.00072 vom
27. Januar 2022 E. II/2.1).
4.2Die Haftung des Staats setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen zwei Vermögensständen, demjenigen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden durch Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2101; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz).
4.3Die schädigende Handlung muss rechtswidrig sein. Die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum gezählt werden, ist immer widerrechtlich. Bei einer Beeinträchtigung des Vermögens muss hingegen ein Verstoss gegen ein Ge- oder Verbot der Rechtsordnung vorliegen, welches dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2114). Ein Eingriff in das Vermögen, der zu einem reinen Vermögensschaden führt, ist angesichts des lediglich relativen Schutzes nur dann widerrechtlich, wenn das schädigende Verhalten gegen eine Norm verstösst, die den Schutz des betroffenen Rechtsguts vor Schäden dieser Art bezweckt. Die Bestimmung des Schutzzwecks einer Schutznorm erfolgt durch Auslegung, wobei zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkungen zu unterscheiden ist. Es genügt nicht, dass als Folge der angestrebten Schutzwirkung im Sinne einer Reflexwirkung auch andere Interessen von der vorgeschriebenen Tätigkeit profitieren. Eine haftungsbegründende Schutznorm liegt nur dann vor, wenn sie das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art schützt, wenn sich der Schaden demnach als Verwirklichung einer Gefahr qualifiziert, welche die vom Schädiger verletzte Norm gerade hätte bannen sollen (Marianne Ryter, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 29.89 ff.).
4.4Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung für den Eintritt des Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadens-ursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein überwiegendes Selbstverschulden des Geschädigten oder ein entsprechendes Drittverschulden (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1).
4.5Das Gemeinwesen haftet gemäss Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz unter anderem dann nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.
5.
5.1
5.1.1Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des streitbetroffenen Staatshaftungsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtlicheordentlichen Rechtsmittel, die ihr zur Verfügung gestanden haben, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, ergriffen habe, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei (Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz). Mit Blick darauf stellt Letztere nicht in Abrede, dass sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (VG.2018.00124) keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat. Sie ist indessen der Auffassung, dass ein solches Rechtsmittel aussichtslos und dessen Erhebung unzumutbar gewesen sei.
5.1.2Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht stellt ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar. Weil Art. 10 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz nicht zwischen ausser- und innerkantonalen (ordentlichen) Rechtsmitteln unterscheidet, wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Ergreifung dieses Rechtsmittels verpflichtet gewesen, wollte sie nicht ihres geltend gemachten Staatshaftungsanspruchs verlustig gehen. Daran ändert die vorgebrachte angebliche Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts (vgl. nachstehende E. II/5.1.3). So ist nämlich nur dann von aussichtslosen Begehren auszugehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind und wenn sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als Letztere (VGer-Urteil VG.2019.00032 vom 22. August 2019 E. III/2.1).
5.1.3Soweit die Beschwerdeführerin das bundesgerichtliche Verfahren als aussichtslos taxiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Aussichtslosigkeit die offensichtliche Erkennbarkeit der Teilnichtigkeit des Überbauungsplans und die damit verbundene Rechtswidrigkeit der streitbetroffenen Baubewilligung implizieren würde, wodurch es dem vorliegenden Gesuch aufgrund der sogenannten Evidenztheorie (vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098) bereits an einer rechtsgenüglichen Vertrauensgrundlage bzw. letztlich an der notwendigen Kausalität für die Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs mangeln würde. Sodann kam das Verwaltungsgericht zwar zum Schluss, der Überbauungsplan B.______ sei teilnichtig. Indessen lässt sich weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung des Entscheids ableiten, dass das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hätte. So bringt die Beschwerdegegnerin nämlich zu Recht vor, dass beispielsweise die Frage des Vertrauensschutzes vom Bundesgericht möglicherweise anders beurteilt worden wäre, wozu es ohne Weiteres über die notwendige Kognition verfügt hätte. Für die Ergreifung dieses Rechtsmittels wären des Weiteren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin legitimiert gewesen. Da Erstere aufgrund ihrer Bauwilligkeit aber wohl über ein gewichtigeres Interesse an der Erteilung der Baubewilligung verfügte, zielt ihr Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine Beschwerde beim Bundesgericht hätte anhängig machen sollen, ins Leere. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es in gewisser Weise widersprüchlich anmutet, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als aussichts- und sinnlos taxiert, nicht aber die beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zumal die damalige Vorinstanz des Verwaltungsgerichts mit selbiger Begründung zum gleichen Schluss gekommen war. Im Ergebnisliegt damit ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin vor, welches den Kausalzusammenhang zwischen der (angeblich) widerrechtlichen Handlung und dem Vermögensschaden zu unterbrechen vermag (vgl. hierzu auch VGer-Urteil VG.2021.00072 vom 27. Januar 2022 E. II/7, mit Hinweisen), da der Beschwerdeführerin die Anfechtbarkeit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen einerseits möglich war und ihr das offenstehende Rechtsmittel andererseits einen genügenden Rechtsschutz gewährleistet hätte.
5.2
5.2.1Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Staatshaftungsanspruchs kein Rechtmittel mehr hätte ergreifen müssen, dringt sie mit ihrem Begehren aber dennoch nicht durch. Wie bereits erwähnt, ist Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz auf eine widerrechtliche Schadenszufügung beschränkt. Das Vermögen als solches ist dabei aber kein absolut geschütztes Rechtsgut und seine Verminderung ist für sich allein somit nicht widerrechtlich. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts verletzt wird, die zum Schutz vor solchen Schädigungen bestimmt ist (vgl. vorstehende E. II/4.3; BGE 118 Ib 163 E. 2, 116Ib 193 E. 2a). Entsprechende Verhaltensnormen können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, unabhängig davon, ob es sich um Bundes- oder kantonales Recht handelt (vgl. Ryter, Rz. 29.91). Es genügt dabei indes nicht, dass eine bestimmte Norm bloss im Sinne einer Reflexwirkung auch das Vermögen des Privaten schützt (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I/3, 3. A., Basel 2016, Rz. 112).
5.2.2Die Beschwerdeführerin macht einen reinen Vermögensschaden geltend, wobei sie diesen auf keine Norm zu stützen vermag, welche dem Schutz vor reinenVermögensschäden dient. Vielmehr bringt sie (implizit) einzig vor, die Baubewilligungspflicht als solche diene auch den Interessen des Bauherrn, indem dieser davor bewahrt werde, Investitionen zu tätigen, die sich später als rechtswidrig erwiesen und beseitigt werden müssten. Diese Ausführungen mögen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zutreffen, da Baubewilligungen grundsätzlich als Vertrauensgrundlage dienen können (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1). In Bezug auf den Staatshaftungsanspruch ist die statuierte Bewilligungspflicht welche für Bauvorhaben abweichend von der Regelbauweise eine Ausnahmebewilligung oder eine entsprechende Bewilligung im Rahmen des Überbauungsplans voraussetzt indessen nicht ausreichend, um die Beschwerdeführerin vor entsprechenden Schädigungen des Vermögens zu bewahren. Wie bereits erwähnt, genügt allein die (allenfalls schwere) Verletzung einer Amtspflicht ohne gleichzeitige Verletzung einer Schutznorm nicht, um eine Widerrechtlichkeit im Sinne des Haftungsrechts zu begründen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WKL.2019.1 vom 26. August 2019 E. 3). Ein Staatshaftungsanspruch der Beschwerdeführerin scheitert somit auch am Fehlen einer widerrechtlichen Schädigung.
5.3Lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin den Schaden (wohl) nicht rechtsgenüglich substantiiert hat. Zwar hat sie im vorliegenden Verfahren zahlreiche Belege und eine Aufstellung der einzelnen Positionen ins Recht gelegt. Gleichzeitig weist sie aber lediglich in pauschaler Weise und ohne weitere Belege einen entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 300'000.- aus, was im Lichte des kantonalen Staatshaftungsrechts nicht genügt. Vor diesem Hintergrund kann es sodann auch nicht angehen, die Pflicht zur Schadenssubstantiierung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz zu überwälzen, zumal die Beweislastnach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen beim mutmasslich Geschädigten bzw. der Beschwerdeführerin liegt (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2019.00134 vom 30. April 2020 E. II/3.4). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Bauherrin grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten hat, wenn ihr Vorhaben aufgrund der geltenden Bauvorschriften nicht bewilligt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Bauherrin ein dem geltenden Recht entsprechendes Baugesuch eingereicht hat, sich bis zum Entscheid darüber aber die gesetzlichen Grundlagen zu ihrem Nachteil geändert haben (vgl. BGer-Urteil 1C_400/2016 vom 24. März 2017 E. 2.3). Insofern erscheint es vorliegend zumindest fraglich, ob der geltend gemachte Schaden rechtsgenüglich substantiiert und ob er überhaupt ersatzfähig ist. Da aber die übrigen Haftungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind, kann die Frage an dieser Stelle offenbleiben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis damit als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 6'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- sind ihr Fr. 4'000.- zurückzuerstatten.
2.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche steht auch der Beschwerdegegnerin nicht zu, da Behörden nur bei besonderen Umständen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche hier nicht vorliegen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- auferlegt. Von dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- werden ihr Fr. 4'000.- zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
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