Sachverhalt
1.
Wie bereits erwähnt, ist der Schuldpunkt vorliegend nur in Bezug auf die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 strittig (Anklagesachverhalte 6 und 8; vgl. act. 1 und 52). Der Sachverhalt ist deshalb nur diesbezüglich zu überprüfen. Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Benutzung des Mobiltelefons eingestellt wurde, sind auch diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen mehr zu tätigen (act. 34, S. 19, E. III.1.2, sowie act. 1, S. 5 f., Ziff. 6.2 und 8.2)
2.Vorfall vom 26. April 2021 (Anklagesachverhalt 6)
2.1.Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
2.1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am Montag,
26. April 2021, um ca. 14.16 Uhr den Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Bilten in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland mit einer Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h gelenkt habe (act. 1, S. 5, Ziff. 6). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen lassen würden. So seien anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten Schuhe derselben Marke und derselben Abnutzung, wie auf dem Video der Raserfahrt gefunden worden. Zudem entspreche die Kameraführung mit der rechten Hand und dem Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige sowie die nach rechts abgewinkelte Fussposition derjenigen, welche auf den Videos von den von der Beschuldigten eingestandenen Raserfahrten ersichtlich sei. Ausserdem habe sie den auf der Raserfahrt benutzten «Audi S3» regelmässig geführt (act. 34, S. 12 f., E. II.6.3.2).
2.1.2.Die Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sie den Personenwagen «Audi S3» zur Tatzeit nicht gelenkt habe, sondern nur als Beifahrerin anwesend gewesen sei. Auf dem Video seien weder die Marke noch das Modell der weissen Turnschuhe eindeutig zu erkennen und solche würden auch von fast jedem jungen Erwachsenen getragen werden. Der Fokus auf den Tacho sei für Raservideos typisch und könne nicht als Markenzeichen der Beschuldigten gewertet werden. Auch das Anwinkeln des rechten Fusses sei eine typische Position beim Autofahren. Die von der Vorinstanz erwähnten Indizien würden alle auch anders gedeutet werden können und daher nicht ausreichen, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Die alternative Hypothese, dass eine autoaffine Kollegin der Beschuldigten die Tat begangen habe, sei vorliegend genügend greifbar, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf betreffend den 26. April 2021 freizusprechen sei (act. 52, S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4, und act. 49, S. 4 ff.).
2.2.Grundsätze der Beweiswürdigung
2.2.1.Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.2.2.Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, je m.w.H.; vgl. auch act. 34, S. 11 f., E. II.6.3).
2.3.Feststellung des Sachverhalts
2.3.1.Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass am 26. April 2021 um ca. 14.16 Uhr mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Bilten auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland eine Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h erreicht wurde (vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 6, Frage 21). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 86.7 km/h überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Lenkerin des erwähnten Fahrzeuges war.
2.3.2.Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act.34, S. 12, E. II.6.3.2), sind auf dem Video der Raserfahrt bei der fahrenden Person weisse Turnschuhe der Marke «Nike» ersichtlich (act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Solche weissen Turnschuhe der Marke «Nike» konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellt werden (act. 2/8.6.02, S. 2; act. 5.2.05 S.1). Die Beschuldigte äusserte an ihrer polizeilichen Einvernahme, dass diese ihr gehören würden und nur sie diese tragen würde (act. 2/10.1.01, S. 3, Ziff. 8 und 10). Sie besitzt und trägt demnach Schuhe, welche die im Video ersichtlichen Merkmale des Schuhs der fahrenden Person aufweisen. Zwar werden wie die Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 52, S. 4) solche Schuhe auch von vielen anderen Personen getragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Besitz und das Tragen solcher Schuhe ein (für sich alleine nicht ausreichendes) Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt.
2.3.3.Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act.34, S. 12, E. II.6.3.2), dass der Fuss der fahrenden Person auf dem Video nach rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige gezoomt wurde (vgl. act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Dies entspricht auch in etwa dem Kamerafokus sowie der Fussposition bei den Vorfällen vom 2. April 2021 («Raservideo2»), vom 5. Juni 2021 («Raservideo») und vom 16. Juli 2021 («Raser Video»; vgl. act. 8.0.01-2), betreffend welche die Beschuldigte geständig ist (vgl. act. 19, S. 6 ff., Fragen 20, 26 und 29). Zwar mag auch diesbezüglich zutreffen, dass andere Personen den Fuss gleich positionieren und bei Videos auf die Geschwindigkeitsanzeige zoomen. Dass die Beschuldigte den Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige legt und ihren Fuss so positioniert, sind aber dennoch zwei (mind. schwache) Indizien für ihre Täterschaft.
2.3.4.Die Beschuldigte gab zwar sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom
27. September 2021 als auch bei der Verhandlung vor Obergericht an, dass der «Audi S3» mit dem Kennzeichen GL [...] ihrem Vater gehöre und sie ihn jeweils habe um eine Benutzungserlaubnis bitten müssen (act. 2/10.1.01, S. 7 und 9, Ziff. 73 und 90-92, sowie act. 51, S. 8, Fragen 29 f.). Trotzdem ist vorliegend aber aufgrund der durch die Beschuldigte gestandenen Vorfälle vom 21. und 22. Februar 2021, vom 2. und 15. April 2021, vom 5. Juni 2021 und vom
16. Juli 2021 erstellt (vgl. act. 19, S. 5 ff., Fragen 16, 18, 20, 21, 26 und 29), dass sie den genannten «Audi S3» in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte Juli 2021 regelmässig nutzte. Zudem bestätigte sie auch, den «Audi S3» am 1. April 2021 gefahren zu haben (act. 19, S. 6, Frage 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 13, E. II.6.3.2), bildet demnach auch das regelmässige Führen des «Audi S3» durch die Beschuldigte ein Indiz für ihre Täterschaft.
2.3.5.Hinzu kommt, dass das Video der Fahrt vom 26. April 2021 unbestrittenermassen durch die fahrende Person mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgenommen wurde (vgl. act. 51, S. 6, Frage 21; act. 2/8.6.04, S. 1, und act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26. April 2021»). Die Beschuldigte behauptete diesbezüglich sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht, dass eine Kollegin von ihr und nicht sie selbst gefahren sei (act. 19, S. 6, Frage 22, und act. 51, S. 6, Frage 21). Grundsätzlich erscheint es bereits wenig wahrscheinlich, dass eine fahrende Kollegin sich einfach das Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen haben soll, um damit selbst ein Video der Fahrt aufzunehmen. Sollte das Mobiltelefon der (angeblich) fahrenden Kollegin tatsächlich nicht in Griffweite gelegen haben, wäre es viel wahrscheinlicher, dass diese um eine Videoaufnahme durch die Beschuldigte gebeten hätte.
Das Video wurde anschliessend gemäss den vorliegenden Akten zudem an keine andere Person gesendet (vgl. act. 2/8.6.04 und 2/8.0.01-2, Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Dabei kann ausgeschlossen werden, dass bei der Auswertung des iPhones das Teilen des Tatvideos als nicht relevant erachtet worden und das Teilen deshalb nicht Teil der Untersuchungsakten sein könnte. Die angeblich fahrende Kollegin der Beschuldigten hätte das Video demnach nur um des Aufnehmens willen aufnehmen müssen. Dies erscheint sehr unwahrscheinlich. So ist notorisch, dass gerade Videos von Raserfahrten in der Regel aufgenommen werden, um sie später anderen Personen zu zeigen oder sie sich zumindest selbst immer wieder ansehen zu können. Mit der Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten ohne spätere Zustellung an die angeblich fahrende Kollegin hätte dieser keine der erwähnten Möglichkeiten offengestanden.
2.3.6.Zusammengefasst liegen betreffend den 26. April 2021 durch die Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, dem Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem regelmässigen Führen des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien vor, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Dass einzelne Indizien betreffend die Täterschaft auch eine andere Interpretation zulassen, ist einem Indizienprozess gerade immanent und lässt entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. act. 52, S. 6) nicht auf eine unzureichende Beweislage schliessen (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend). Die Gesamtheit der vorstehenden Indizien lässt vielmehr keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin der Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine bloss theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 demnach zu Recht als erstellt.
3.Vorfall vom 25. Juni 2021 (Anklagesachverhalt 8)
3.1.Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
3.1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten ausserdem vor, am Freitag, 25. Juni 2021,um ca. 22.46 Uhr den Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Lachen inFahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der Ausfahrt Reichenburg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/hgelenkt zu haben (act. 1, S. 7). Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen lassen würden. So habe die Beschuldigte am Tattag wie die fahrende Person auf dem Tatvideo graue/schwarze Hosen und weisse Turnschuhe getragen. Zudem würden auch die Fussposition, die Kameraführung sowie der Fahrstil mit jeweils demjenigen der Beschuldigten übereinstimmen. Die Beschuldigte sei ausserdem auch regelmässig mit dem «Audi S3» gefahren. Zudem sei das Video mit dem Handy der Beschuldigten aufgenommen worden. Nachdem die Beschuldigte behauptet habe, zum Tatzeitpunkt nicht im tatrelevanten «Audi S3» gewesen zu sein, hätte sie demnach der fahrenden Person auch ihr Handy überlassen müssen. Von diesem aus seien aber kurz vor der Tat noch Nachrichten an die Mutter der Beschuldigten versendet worden. Die Vorinstanz erachtete es deshalb als wahrscheinlich, dass die Beschuldigte sich entgegen ihrer Aussage zum Tatzeitpunkt im fraglichen «Audi S3» befunden habe (vgl. zum Ganzen act. 34, S. 15 ff., E. II.8.3.2).
3.1.2.Die Beschuldigte bringt dagegen vor, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien nicht bloss theoretisch möglich sei, dass die Beschuldigte vor 22.46 Uhr auf den Beifahrersitz des tatrelevanten «Audi S3» gestiegen sei. Die angeblichen Wiedererkennungsmerkmale der weissen Schuhe und der grauen oder schwarzen Hose sei auch betreffend den Vorfall vom 25. Juni 2021 nicht geeignet, Rückschlüsse auf die lenkende Person zu ziehen. Dasselbe gelte für die Fussposition, die Kameraführung, den Fahrstil oder das regelmässige Führen des «Audi S3». Ein alternativer Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen act. 52, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4 f., und act. 49, S. 4 ff.).
3.2.Feststellung des Sachverhaltes
3.2.1.Unbestritten und erstellt ist vorliegend, dass am 25. Juni 2021 um ca. 22.46 Uhr mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Lachen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der Ausfahrt Reichenburg eine Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/h erreicht wurde (vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 7, Frage 24). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 118.1 km/h überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Lenkerin des Fahrzeuges war. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.2 verwiesen werden.
3.2.2.Die Beschuldigte äusserte vor Obergericht, dass sie zum Tatzeitpunkt Beifahrerin im tatrelevanten «Audi S3» gewesen sei (act. 51, S. 7, Frage 24). Bei der Vorinstanz äusserte sie auf die Frage zum Tatvorwurf vom 25. Juni 2021, was folgt: «Dazu sage ich auch, dass das nicht ich war. Da war ich mit zwei Kolleginnen unterwegs. Dann trafen wir noch einen Kollegen. In dieser Zeit ging ich dann mit dem Kollegen eine Runde drehen und meine Kolleginnen hatten dann mein Auto. Dann sind wir wieder zurückgefahren und ich stieg dann wieder als Beifahrerin ein.» (act. 20, ab 21'40'' [dort auf Schweizerdeutsch] und act. 19, S. 7, Frage 27). Die Vorinstanz interpretierte diese Aussage so, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit dem Kollegen unterwegs gewesen sei und demnach erst danach wieder ins tatrelevante Auto gestiegen sei (act. 34, S. 16, E. II.8.3.2). Möglich erscheint aber auch, dass die Beschuldigte mit «in dieser Zeit» nicht den Tatzeitpunkt meinte, sondern den Zeitraum, in welchem sie und ihre Kolleginnen den Kollegen trafen. Dies brachte die Beschuldigte vor Obergericht auch sinngemäss vor (act. 51, S. 12, Frage 47, und act. 52, S. 7). Ihre Aussagen zum Verlauf des Abends vom
25. Juni 2021 vor Obergericht und vor der Vorinstanz stimmen demnach im Wesentlichen überein (vgl. act. 19, S. 7, Frage 27, und act. 51, S. 7, Frage 24).
3.2.3.Auf dem Video der Raserfahrt ist ersichtlich, dass die fahrende Person weisse Turnschuhe der Marke «Nike» sowie eine dunkle, (unten) enganliegende Hose, welche oberhalb der Fussknöchel endete, trug (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»; act. 2/8.8.02, S. 3). Gemäss einem von diesem Tag vorhandenen Foto der Beschuldigten, trug sie am 25. Juni 2021 weisse Turnschuhe und eine enganliegende dunkle Hose, welche oberhalb der Fussknöchel endete (vgl. act. 8.0.01-2, Bild «Kleidung [...]» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Zudem konnten solche weissen Turnschuhe der Marke «Nike» anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellt werden (act. 2/8.8.02, S. 3). Sowohl die Hose als auch die Turnschuhe stellen demnach je ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar (vgl. auch E. III.2.3.2 vorstehend). Anzumerken ist, dass auf dem Foto auch die Kleidung einer der Kolleginnen der Beschuldigten ersichtlich ist. Diese Kollegin trug eine weite Jeans, was nicht mit der Kleidung der zum Tatzeitpunkt fahrenden Person übereinstimmt (vgl. act. 8.0.01-2, Bild «Kleidung [...]» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).
3.2.4.Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act.34, S. 17, E. II.8.3.2), dass auch auf dem Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 der Fuss der fahrenden Person nach rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige gezoomt wurde (vgl. act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Diesbezüglich sowie betreffend das regelmässige Führen des tatrelevanten «Audi S3» kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.2.3.3 f.). Sowohl die Fussposition auf dem Video als auch das heranzoomen der Geschwindigkeitsanzeige sowie das regelmässige Führen des «Audi S3» bilden demnach Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten.
3.2.5.Auch die Fahrt vom 25. Juni 2021 wurde unbestrittenermassen durch die fahrende Person mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgenommen (vgl. act. 51, S. 7, Fragen 24 f.; 2/8.8.03, S. 2, und act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Vor Obergericht stellte die Beschuldigte nun klar, dass sie sich zum Tatzeitpunkt im tatrelevanten «Audi S3» befunden habe (vgl. act. 51, S. 7, Frage 24). Mit der von ihr behaupteten Position als Beifahrerin lässt sich zumindest erklären, wie sich ihr Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt im «Audi S3» befunden haben kann. Wie bereits dargelegt, scheint es aber trotzdem unwahrscheinlich, dass sich eine (angeblich) fahrende Kollegin einfach das Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen und damit ein Video gemacht haben soll (vgl. dazu E. III.2.3.5 vorstehend, m.w.H.). Zudem wurde auch das Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 keiner anderen Person gesendet (vgl. 2/8.8.03 und act. 8.0.01-2, «Raservideo» sowie «Instant Messages» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Dass eine (allenfalls) fahrende Kollegin der Beschuldigten dieses Video aufgenommen haben soll, nur damit es auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten ist, ist sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.3.5 verwiesen werden. Hinzu kommt, dass auch die Kleidung von zumindest einer der Kolleginnen der Beschuldigten nicht mit derjenigen der lenkenden Person übereinstimmt.
3.2.6.Zusammengefasst liegen auch betreffend den 25. Juni 2021 durch die Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, der Hose, dem Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem regelmässigen Fahren des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien vor, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. In ihrer Gesamtheit lassen diese Indizien keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin der Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine bloss theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 25. Juni 2021 demnach zu Recht als erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt, liegt eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, wenn diese um mind. 80 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).
2.
Gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung überschritt die Beschuldigte die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) am 26. April 2021 um 86.7 km/h und am 25. Juni 2021 um 118.1 km/h. Sie überschritt demnach bei beiden Vorfällen die Grenzwerte für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG. Damit sind sowohl die objektiven sowie grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 142 IV 137 E. 11.2).Nachdem von beiden Fahrten ein Video mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021» sowie «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»), muss vorliegend umso mehr von einer wissentlichen und willentlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie Eingehung des erwähnten hohen Risikos ausgegangen werden.Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln blieb im Berufungsverfahren demnach zu Recht unbestritten (vgl. act. 34, S. 20, E. III.3.2). Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 vollumfänglich zu bestätigen (act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2).
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
1.1.Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vom
21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem verurteilte sie die Beschuldigte für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.‒. Die Probezeit legte sie dabei auf fünf Jahre fest (act. 34, S. 24 ff. und 46, E. IV.2 und Dispositiv-Ziff. 3).
1.2.Die Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt in ihrem Eventualantrag eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 2. April 2021 sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 21. Februar 2021 und vom 15. April 2021. Von der Freiheitsstrafe sollen max. 12 Monate vollzogen werden. Die Probezeit sei auf fünf Jahre festzulegen (act. 52, S. 2 und 13 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet das vorinstanzliche Strafmass hingegen als zu tief und beantragt eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 53, S. 2).
2.
2.1.Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben der Täterin zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 34, S. 21 ff., E. IV.1). Zu präzisieren ist allerdings, dass die kriminelle Energie Teil der subjektiven Tatkomponente bildet (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 148 ff.). Die objektive Tatschwere wird nachfolgend zudem bloss in einen unteren, mittleren und oberen Bereich eingeteilt.
2.2.Betreffend die Methodik ist zu ergänzen, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat sowie die hypothetischen Strafen für die weiteren einzelnen Delikte allein aufgrund der Tatkomponente zu bestimmen sind. Die Täterkomponente ist hingegen erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; Urteil BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; von der Vorinstanz so angewendet in E. IV.2 [act. 34]). Hat eine Täterin zu beurteilende Taten bereits vor einem gegen sie ausgesprochenen Strafurteil begangen, hat das Gericht eine Zusatzstrafe festzulegen, wobei die Täterin nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
3.
3.1.Für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln kommt gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich bloss eine Freiheitsstrafe in Frage. Gemäss Art. 90 Abs. 3terSVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Abs. 1 SVG) kommt für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe in Frage, wenn die Täterin innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Beschuldigte wurde vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten zwar noch wegen keinem Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr verurteilt (vgl. act. 48). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Verfahren aber eine Vielzahl von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (sowie zusätzliche grobe Verkehrsregelverletzungen) zu beurteilen (act. 34, S. 24 f., E. IV.2.1.1), wobei die einzelnen Delikte mit Abständen von teilweise bloss einem Tag bis zu etwa zwei Monaten begangen wurden. Im vorliegenden Fall erscheint es daher nicht angemessen, die «Kann-Bestimmung» von Art. 90 Abs. 3terSVG anzuwenden (vgl. auch BGE 151 IV 88 E. 2.6). Für die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln kommen daher ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.
3.2.Für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG kommt grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend für die Vorfälle vom
21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage. Betreffend den Vorfall vom 15. April 2021 erscheint hingegen eine Geldstrafe angemessen.
4.Festlegung der Freiheitsstrafe
4.1.Qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln
4.1.1.Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).
4.1.2.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Juni 2021
4.1.2.1.Am 25. Juni 2021 überschritt die Beschuldigte die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 118 km/h (vgl. E.III.3.2 vorstehend), wobei bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Beschuldigte überschritt demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erheblich, wobei aber trotzdem noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar sind. Zu beachten ist dabei, dass die höchstmögliche Geschwindigkeit eines gewöhnlichen Personenwagens in der Regel max. etwa 250 km/h beträgt. Es ist daher nur beschränkt möglich, noch höhere Geschwindigkeiten zu erreichen. Allerdings ist denkbar, dass in etwa dieselbe Geschwindigkeit bei einer tieferen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden könnte. Damit sind trotz der grundsätzlich bereits sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch einige höhere Überschreitungen möglich.
4.1.2.2.Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit ausserdem auf einer richtungsgetrennten Autobahn auf einer übersichtlichen Strecke. Dem kurzen Video können in Fahrtrichtung der Beschuldigten zwei weitere Fahrzeuge entnommen werden. Es ist daher von einem mässigen Verkehrsaufkommen auszugehen. Die Beschuldigte hat die beiden Fahrzeuge zwar überholt. Wie sie zutreffend vorbringt (act. 52, S. 13), ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies waghalsig gewesen sein sollte. Wie erwähnt, geht es um einen Vorfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn. Die Gefahr einer Frontalkollision ist daher nicht ersichtlich. Die Beschuldigte kam zudem gemäss dem Video auch keinem der Fahrzeuge gefährlich nahe. Insbesondere betreffend das zweite Fahrzeug kann dem Video entnommen werden, dass die Beschuldigte bereits frühzeitig auf die Überholspur wechselte. Ein gewagtes sowie geradezu unsinniges Überholen ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017, E. 1.3.3; Urteil BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.2.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Überdies wurde ein waghalsiges Überholen auch nicht angeklagt (vgl. act. 1, S. 7, Ziff. 8, und Art.9 Abs. 1 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist aber zumindest zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht alleine auf der Autobahn unterwegs war (act. 49, S. 5).
4.1.2.3.Das Video dauert 25 Sekunden. Dies ist zwar nicht besonders lange. Geschwindigkeitsmessungen ist es jedoch immanent, dass es sich dabei jeweils um eine Momentaufnahme handelt und deshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich immer bloss während einer kurzen Dauer nachgewiesen wird. Während dem vorliegenden Video wird die Geschwindigkeit zudem stetig gesteigert, wobei die Beschuldigte während der gesamten Dauer mit über 200 km/h fährt. Das Video endet während der darin maximal gefahrenen Geschwindigkeit von 238 km/h (tatsächliche Mindestgeschwindigkeit gemäss Gutachten bei 250 km/h gemäss Geschwindigkeitsanzeige). Es ist damit wahrscheinlich, dass diese Geschwindigkeit zumindest noch während einer gewissen Zeit weitergefahren wurde. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach weder zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen.Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte vorliegend um 22.45 Uhr. Die Sicht war daher aufgrund der Dunkelheit etwas eingeschränkt, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind auf dem Video aber weder Nebel noch Niederschlag noch andere Witterungsbedingte Einschränkungen ersichtlich (vgl. zum Ganzenact. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).
4.1.2.4.Anzumerken ist auch, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als Beispiel mehrere Tatvarianten nennt (vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG). Dabei geht mit dem waghalsigen Überholen in der Regel ein ernsthaftes Kollisionsrisiko und damit ein erhebliches Gefährdungspotenzial einher (vgl. Urteil BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.3), womit diese Tatvariante grundsätzlich schwerer als die alleinige besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint. Zudemist es auch denkbar, dass eine Person anlässlich eines nicht bewilligten Rennens waghalsig und unter besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt. Damit wären mit einer Handlung gleich alle drei genannten Tatvarianten erfüllt. Die Beschuldigte hat hingegen «nur» die Geschwindigkeit besonders krass überschritten. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend angemessen, die objektive Tatschwere trotz der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung insgesamt noch im mittleren Bereich einzuordnen (konkret bei 25 Monaten[mind. 24 Monate]).
4.1.2.5.Als Motiv ist die Freude der Beschuldigten am schnellen Fahren sowie allenfalls die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 26, E. IV.2.1.3), handelt es sich dabei um ein egoistisches und damit verwerfliches Motiv. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist aber keine besondere kriminelle Energie der Beschuldigten ersichtlich. Unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente erscheint daher eine Einsatzstrafe von 26 Monaten angemessen.
4.1.3.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Juni 2021
4.1.3.1.Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
5. Juni 2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von mind. 211.4 km/h (act. 34, S. 14, E. II.7). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 91.4 km/h. Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits der Vorfall vom 25. Juni 2021 zeigt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1 vorstehend, m.w.H.). Das 14 Sekunden lange Video endet auch beim Vorfall vom 5. Juni 2021, während die darin höchste tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 211.4 km/h gefahren wird (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Die Dauer ist demnach weder zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.1.3.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 28, E. IV.2.3.2) ist auf dem Video betreffend den 5. Juni 2021 kein waghalsiges Überholmanöver ersichtlich. Zwar befindet sich zu Beginn des Videos rechts vor dem Fahrzeug der Beschuldigten ein Auto. Der Fokus wechselt danach jedoch umgehend auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb nicht erstellt werden kann, wie der Überholvorgang abgelaufen ist. Aufgrund dieses Autos sowie der etwas später kurz ersichtlichen Rücklichter muss aber auch betreffend den
5. Juni 2021 von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden. Auch diese Fahrt ereignete sich bei Dunkelheit (um 22.46 Uhr) und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse aber soweit ersichtlich gut und die Tat ereignete sich ebenfalls auf einer richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Zudem bestehen schwerere Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend).
4.1.3.3.Insgesamt kann die objektiveTatschwere demnach im Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung noch im unteren Bereich (konkret bei 16 Monaten) eingeordnet werden. Bezüglich des auch betreffend diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs,kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die hypothetische Strafe ist demnach aufgrund der subjektiven Komponente auf 17 Monate zu erhöhen.
4.1.4.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. April 2021
4.1.4.1.Die Beschuldigte überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h am
26. April 2021 um 86.7 km/h (vgl. E. III.2.3 vorstehend). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht dabei bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich demnach auch hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits erwähnt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Das sechs Sekunden lange Video endet ebenfalls, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 206.7 km/h erreicht wird. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu werten (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).
4.1.4.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Video kein waghalsiges Überholmanöver entnommen werden (vgl. act. 34, S. 31, E. IV.2.5.2). So befand sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur, wobei sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden Fahrzeug hatte. Die Sichtweite wird zudem erst gegen Ende des Videos aufgrund der leichten Rechtskurve etwas eingeschränkt. Auch zu diesem Zeitpunkt ist aber noch eine einigermassen weite Strecke einsehbar. Zudem ist auf der gesamten Videoaufzeichnung nie ein Fahrzeug auf der Überholspur vor der Beschuldigten erkennbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund des erwähnten Personenwagens sowie der weiteren Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur muss aber von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).
4.1.4.3.Gemäss den vorstehenden Ausführungen sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich, zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist (vgl. E. V.4.1.2.4 vorstehend, m.w.H.). Die objektive Tatschwere kann demnach im Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren Bereich (konkret bei 14 Monaten) eingeordnet werden. Aufgrund des auch betreffend diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Aufgrund der subjektiven Komponente ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.
4.1.5.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 16. Juli 2021
4.1.5.1.Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
16. Juli 2021 auf der Autobahn A3 in Thalwil mit einer Geschwindigkeit von 205.7 km/h (act. 34, S. 18, E. II.9). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 85.7 km/h. Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch hierbei noch um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits erwähnt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Auch dieses 14 Sekunden lange Video endet, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 205.7 km/h gefahren wurde (act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.1.5.2.Aus der Videoaufzeichnung geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte das rechts vor ihr fahrende Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholte. So befand sie sich am Ende der Videoaufnahme in etwa auf derselben Höhe wie dieser Personenwagen. Zudem sind rechts vor ihr diverse weitere Rücklichter ersichtlich, was auf ein mittleres Verkehrsaufkommen schliessen lässt. Inwiefern das erwähnte Überholen waghalsig gewesen sein sollte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 29, E. IV.2.4.2) nicht ersichtlich. So befand sich die Beschuldigte auch beim Vorfall vom 16. Juli 2021 bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur, wobei sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden Fahrzeug hatte. Zu den weiteren Fahrzeugen hatte sie sogar gegen Ende der Videoaufzeichnung noch einen weiten Abstand und ein Fahrzeug auf der Überholspur ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist demnach nicht erkennbar (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.; vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»).
4.1.5.3.Die Fahrt ereignete sich wiederum um ca. 22.36 Uhr bei Dunkelheit und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse soweit ersichtlich gut und auch diese Tat ereignete sich auf einer richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»). Zudem bestehen schwerere Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Die objektive Tatschwere ist demnach im Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren Bereich (konkret bei 14 Monaten) einzuordnen. Aufgrund des auch betreffend diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.4). Aufgrund der subjektiven Komponente ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.
4.1.6.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Februar 2021
4.1.6.1.Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 22. Februar 2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von 202.9 km/h (act. 34, S. 6, E. II.2). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 82.9 km/h. Bei der gegebenen Höchstgeschwindigkeit besteht bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), womit auch vorliegend die Qualifizierung nicht bloss knapp erreicht wurde. Das zwei Sekunden lange Video endet wiederum, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 202.9 km/h gefahren wurde. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu gewichten (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 22.02.2021»).
4.1.6.2.Wie die Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 52, S. 15), kann dem Video betreffend den 22. Februar 2021 kein waghalsiges Überholmanöver entnommen werden. So befand sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur und war auch am Ende des Videos dem vor ihr auf der Überholspur fahrenden Auto noch nicht gefährlich nahe (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund der auf dem Video ersichtlichen diversen Fahrzeuge in Fahrtrichtung der Beschuldigten muss aber wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 27, E. IV.2.2.2) von einem mittleren Verkehrsaufkommen ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 22.02.2021»). Insgesamt sind den vorstehenden Ausführungen zufolge erheblich schwerer wiegende Delikte möglich, zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist (vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (act. 52, S. 16) sind aber dennoch auch leichtere Tatvarianten denkbar, könnte doch die Geschwindigkeit auch bloss mit 80 km/h und ohne Verkehrsaufkommen überschritten worden sein (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).
4.1.6.3.Die objektive Tatschwere ist demnach eindeutig im unteren Bereich einzuordnen, wobei die blosse Mindeststrafe aufgrund der denkbaren leichteren Tatvarianten nicht angemessen erscheint. In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5).Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich(konkret von 380 Tagen)ist die hypothetische Strafe aufgrund der subjektiven Elemente daher auf 13 Monate zu erhöhen.
4.2.Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (21. Februar 2021 und
2. April 2021)
4.2.1.Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG dient dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard Fiolka, a.a.O., N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere sind insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).
4.2.2.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. April 2021
4.2.2.1.Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 2. April 2021 auf der Autobahn A3 in Wädenswil mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h (act. 34, S. 7, E. II.4). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 79 km/h. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, würde doch bei einer Überschreitung um 80 km/h bereits eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln genügt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auf Autobahnen hingegen bereits eine Überschreitung um 35 km/h (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Vorinstanz hielt demnach zutreffend fest, dass in Bezug auf die für die Strafzumessung relevante Höhe der Geschwindigkeit kaum schwerere Tatvarianten einer groben Verkehrsregelverletzung denkbar sind (act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2).
4.2.2.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2) kann dem Video nicht entnommen werden, dass die Beschuldigte ein Fahrzeug waghalsig zu überholen beginnt. Zwar deutet der Spurhalteassistent darauf hin, dass die Beschuldigte am Ende des Videos auf die Überholspur zu wechseln beginnt. Allerdings hat sie zum vor ihr fahrenden Fahrzeug noch einen weiten Abstand und auch die Strecke ist trotz der leichten Rechtskurve ausreichend einsehbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist demnach nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). In Fahrtrichtung der Beschuldigten ist nur dieser eine vor ihr fahrende Personenwagen ersichtlich, weshalb von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Die Fahrt ereignete sich ausserdem tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Auch dieses drei Sekunden lange Video endet, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 199 km/h gefahren wurde (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner «Raser vom 02.04.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu gewichten (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.2.2.3.Zusammengefasst spricht die hohe Geschwindigkeit vorliegend zwar für eine objektiv besonders schwerwiegende Tat. Im Übrigen ist aber kein besonderes Gefährdungspotenzial ersichtlich. Im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung kann die objektive Tatschwere daher insgesamt trotzdem noch knapp im unteren Bereich eingeordnet werden. Betreffend den Vorfall vom 2. April 2021 besteht ein Video mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist (act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner «Raser vom 02.04.2021»). Dies ist neutral zu werten. In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund des abgesehen von der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung selbst im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung eher geringen Gefährdungspotenzials, ist bei der Beschuldigten aber dennoch nur von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben Verkehrsregelverletzung allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.Ausgehend von der objektiven Tatschwere knapp im unteren Bereich (konkret von 320 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen.
4.2.3.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Februar 2021
4.2.3.1.Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
21. Februar 2021 auf dem Staudamm des Klöntalersees bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einer Geschwindigkeit von 87.6 km/h (act. 34, S. 6, E. II.1). Sie überschritt demnach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 47.6 km/h. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer Überschreitung um 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteil BGer 6B_1005/2023 vom 10. März 2025, E. 2.3.1). Qualifiziert grob ist eine Verkehrsregelverletzung bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bereits ab einer Überschreitung um 50 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Auch beim Vorfall vom 21. Februar 2021 lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung demnach im obersten bei einer groben Verkehrsregelverletzung möglichen Bereich.
4.2.3.2.Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass auf dem Video weder Fussgänger noch andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind. Die Fahrt ereignete sich ausserdem tagsüber bei guten Sichtverhältnissen auf einer vollkommen geraden Strecke. Aus der Videoaufnahme ist allerdings ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt Schnee lag und es gemäss der Temperaturanzeige des «Audi S3» etwa 1 °C warm war. Unter diesen Umständen muss auch mit teilweise vereisten Stellen gerechnet werden. Erhöht wird diese Gefahr noch dadurch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Staudamm erfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt bestand demnach eine erhöhte Rutschgefahr und es war mit einem längeren Bremsweg zu rechnen (vgl. act. 34, S. 32, E. IV.2.6.2), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Beim Vorfall vom
21. Februar 2021 zeigte die Geschwindigkeitsanzeige zu Beginn der sieben Sekunden langen Videoaufnahme erst 2 km/h an und die Beschuldigte begann nach dem Erreichen der maximal gefahrenen tatsächlichen Geschwindigkeit von mind. 87.6 km/h sofort wieder mit dem abbremsen (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 21.02.2021»). Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte demnach nachweislich nur sehr kurz, was zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden kann.
4.2.3.3.Insgesamt kann das grundsätzlich aufgrund der Witterungsverhältnisse erhebliche Gefährdungspotenzial durch die vollkommen gerade und leere Strecke sowie die nachweislich sehr kurze Dauer der Überschreitung wieder etwas relativiert werden. Die objektive Tatschwere kann daher auch beim Vorfall vom
21. Februar 2021 noch im unteren Bereich einer groben Verkehrsregelverletzung eingeordnet werden. Betreffend den Vorfall vom
21. Februar 2021 ist ebenfalls von einem neutral zu gewichtenden Vorsatz auszugehen, zumal auch diesbezüglich ein Video mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 21.02.2021»). In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei der Beschuldigten gesamthaft von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben Verkehrsregelverletzung allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 260 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine hypothetische Strafe von 9 Monaten angemessen.
4.2.3.4.Betreffend die von der Beschuldigten vorgebrachte Strafmassempfehlung der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK; act. 52, S. 18) ist anzumerken, dass diese für die Gerichte nicht verbindlich ist und ihnen daher nur als Orientierungshilfe dienen kann. Die Strafmassempfehlung der SSK sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 45 km/h bis 49 km/h eine Sanktionab90 Strafeinheiten vor. Bei der Empfehlung handelt es sich demnach um eine Mindestanzahl von Strafeinheiten, welche für die leichteste Variante der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuordnen wäre. 90 Strafeinheiten wären demnach der Empfehlung zufolge bei einer (grob-)fahrlässigen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 45 km/h ohne Verkehrsaufkommen sowie ohne erschwerende Witterungs- und Sichtbedingungen zu verhängen. Vorliegend war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit allerdings auf 40 km/h beschränkt. Bei einer Überschreitung um 45 km/h bis 49 km/h wird damit mehr als doppelt so schnell gefahren, wie erlaubt wäre. Bei einem Tempolimit von 80 km/h würden 45 km/h bis 49 km/h hingegen nur etwas mehr als der Hälfte der erlaubten Geschwindigkeit entsprechen. Die Mindestanzahl der Strafeinheiten wäre demnach aufgrund des Vorsatzes, der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von bloss 40 km/h, der Überschreitung um 47.6 km/h, den Witterungsbedingungen sowie des verwerflichen Motives insgesamt erheblich zu erhöhen. Die vorliegend festgelegte Strafe von 9 Monaten ist demnach ohne Weiteres mit der Strafmassempfehlung der SSK vereinbar.
4.3.Festlegung der Gesamtstrafe
4.3.1.Aus den für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen ist nun eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys, a.a.O., N. 485). Die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln werden vorliegend mit dem schärferen Strafrahmen als die groben Verletzungen der Verkehrsregeln bedroht (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Die Tat vom 25. Juni 2021 wird dabei am härtesten bestraft. Nachfolgend ist deshalb von der hierfür verhängten Strafe von 26 Monaten auszugehen und diese aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Verkehrsregelverletzungen angemessen zu erhöhen.
4.3.2.Bei der Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auchHans Mathys, a.a.O., N. 500 ff.). Zwar bestehen alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten in Verletzungen des Strassenverkehrsgesetztes im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bzw. 3 SVG, wobei der Verletzung jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Zumindest abstrakt gefährdete die Beschuldigte demnach jeweils dieselben Rechtsgüter und auch die Begehensweisen waren sich zumeist sehr ähnlich. Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem engen Zusammenhang, auch wenn die Delikte sich «nur» über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr erstreckten. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte bei den jeweiligen Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da es sich dementsprechend um voneinander vollkommen unabhängige Straftaten handelt, sind die weiteren Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang anzurechnen.
4.3.3.Zu berücksichtigen ist vorliegend aber auch, dass sieben erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Die Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom
25. Juni 2021 ist demnach trotz der Unabhängigkeit der Delikte nur mässig zu erhöhen, wobei die Erhöhung aber dennoch spürbar bleiben muss. Die Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 5. Juni 2021 ist daher im Umfang von sechs Monaten, diejenige für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen vom 26. April 2021 und vom
16. Juli 2021 im Umfang von je fünf Monaten, diejenige für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 22. Februar 2021 sowie die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. April 2021 im Umfang von je vier Monaten und diejenige für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
21. Februar 2021 im Umfang von drei Monaten anzurechnen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten daher um 27 Monate auf 53 Monate zu erhöhen.
4.3.4.Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das Verhalten der Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens für sie belastend aus. Nachdem ihr der Führerausweis am 4. April 2023 wieder ausgehändigt wurde, beging sie bereits am 25. Juni 2023 erneut eine Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn. Zudem sei sie bis zum
2. März 2024 mehrfach mit deaktivierter Schubabschaltung gefahren, wodurch sie vermeidbaren Lärm verursacht und ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt habe. Am 21. Oktober 2024 überfuhr sie ausserdem ein Stoppschild. Die Beschuldigte hat demnach nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten diverse Übertretungen des Strassenverkehrsgesetztes begangen (vgl. zum Ganzen act. 55, S. 2 ff.; act. 57, S. 2, und act. 51, S. 9, Fragen 32-34). Die Beschuldigte erlitt zudem am 16. September 2024 einen Autounfall. Diesbezüglich wurde sie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gesprochen (act. 54). Die Beschuldigte beging demnach während dem laufenden Verfahren mehrere einschlägige Straftaten, wobei es sich aber immerhin abgesehen von einer groben Verkehrsregelverletzung «nur» um Übertretungen handelte. Die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist aber dennoch spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
4.3.5.Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte bisher keine aufrichtige Reue gezeigt haben kann. Entgegen ihrer Auffassung (act. 52, S. 21) geht auch nichts anderes aus der obergerichtlichen Befragung hervor, äusserte sie doch nur, dass ihr die Auswirkungen bewusst geworden seien und ihr Verhalten «blöd» sowie unüberlegt gewesen sei (act. 51, S. 8 und 11, Fragen 31 und 44). Dass sie ihr Handeln bereut, erklärte sie hingegen nicht. Zu ihren Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie abgesehen von zwei Fällen geständig ist (vgl. act. 19). Zwar war sie erst bei der vorinstanzlichen Befragung geständig und zumindest bei einigen der gestandenen Delikte lag eine erdrückende Beweislage vor (z.B. act. 2/8.4.02, S. 4). Immerhin wurde durch die Geständnisse insgesamt aber das vorinstanzliche Verfahren minim erleichtert, mussten doch einige Fälle mit nicht derart erdrückender Beweislage nicht ausführlich anhand von Indizienbeweisen begründet werden. Die Geständnisse können deshalb in sehr geringen Umfang strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024, E. 3.1).
4.3.6.Das Untersuchungsverfahren dauerte vorliegend vom
6. September 2021 bis zum 26. Januar 2024 (act. 2/9.1.01 und 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint diese Dauer etwas zu lange, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und die Strafe spürbar zu reduzieren ist (act. 34, S. 39 ff., E. IV.2.10.6, m.w.H.). Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte hingegen nur gerade etwa ein Jahr (vgl. act. 1 und 34). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die Beschuldigte zweimal eine Fristerstreckung für die Beweisanträge beantragen liess und die Hauptverhandlung auf Ersuchen der Verteidigung verschoben werden musste (act. 4, 5 und 9). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand schliesslich am 9. Oktober 2024 statt, an welcher noch neue Aktoren eingereicht wurden (so z.B. von Seiten der Beschuldigten ein verkehrspsychologisches Gutachten; act. 16, S. 2). Für die Urteilsfällung und Begründung des Urteils benötigte die Vorinstanz daraufhin trotz der Vielzahl der zu beurteilenden Vorfälle lediglich gut fünf Monate. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist demnach keine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz ersichtlich (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023, E. 4.4.3.3).
4.3.7.Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich.Die Gesamtstrafe von 53 Monaten ist demnach zunächst aufgrund der Delinquenz während dem Strafverfahren um drei Monate zu erhöhen. Anschliessend ist sie aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie der Geständnisse wieder um acht Monate zu reduzieren.Die Freiheitsstrafe ist daher insgesamt um fünf Monate auf vier Jahre zu reduzieren. Die Beschuldigte wurde am
27. September 2021 um 7.17 Uhr festgenommen und um 12.45 Uhr wieder entlassen (act. 2/4.1.04).Die ausgestandene Haftzeit ist demnach im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. BGE 150 IV 377 E. 2.3; BGE 124 IV 269 E. 4;Christoph Mettler / Nicolas Spichtin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 51 StGB).
4.3.8.An den vorstehenden Ausführungen vermögen auch die von der Verteidigerin zitierten Gerichtsentscheide nichts zu ändern (vgl. act. 52, S. 9 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (act. 49, S. 5), überprüfte das Bundesgericht in den genannten Entscheiden jeweils nur, ob die vorinstanzlich ausgefällten Strafen zu hart waren. Damit lassen die beiden Bundesgerichtsentscheide offen, ob auch eine höhere Strafe in Frage gekommen wäre. Wie hoch Gerichte der Kantone Bern, Aargau oder St. Gallen Strafen für bestimmte Strassenverkehrsdelikte ansetzten, ist für die Festsetzung der Strafe im vorliegenden Fall durch die Gerichte des Kantons Glarus nicht massgebend (vgl. Art. 3 BV sowie Urteil BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023, E. 3.2.3).
5.Festlegung der Geldstrafe
5.1.Grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021
5.1.1.Die grobe Verletzung der Verkehrsregelnwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.2.1).
5.1.2.Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 15. April 2021 auf der [...]-Strasse in Bilten ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (act. 34, S. 7 ff., E. II.5). Sie überschritt demnach die ausserorts geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 35 km/h. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei zwar bewölkter aber trockener Wetterlage. Am Ende des Videos leitete die Beschuldigte ausserdem den Bremsvorgang ein. Nicht ersichtlich ist hingegen, wann die Beschuldigte zu beschleunigen begann. Abgesehen von dem überholten und einem weiteren Fahrzeug weit hinter demjenigen der Beschuldigten sind auf dem Video keine Verkehrsteilnehmer ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall vom 15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Die Beschuldigte erwähnte an ihrer polizeilichen Einvernahme ausserdem ein weiteres Auto in ihrer Fahrtrichtung weit vorne (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 21). Insgesamt kann noch von einem eher geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden.
5.1.3.Die Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings in einer leichten Linkskurve ausserorts und befand sich während der Geschwindigkeitsüberschreitung grösstenteils auf der Gegenfahrbahn. Auch wenn das Video die Beschuldigte erst gegen Ende der Linkskurve zeigt und sie erst während diesem auf die Gegenfahrbahn wechselte, muss dennoch von einer eingeschränkten Sicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall vom 15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Angesichts des gefahrenen Tempos muss deshalb von einem nicht unerheblichen Gefährdungspotenzial ausgegangen werden. Es ist deshalb von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, was grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist vorliegend allerdings, dass die Beschuldigte nur wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht auch aufgrund des durchgeführten Überholmanövers angeklagt und schuldig gesprochen wurde (act. 1, S. 4 f., Ziff. 5; act. 34, S. 7 ff. und 45, E. II.5 und Dispositiv-Ziff. 2). Die zusätzlich durch das Überholmanöver entstandene Gefahr kann daher nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann aber die eingeschränkte Sicht aufgrund der Kurve sowie (in geringem Umfang), dass sich die Beschuldigte nicht durchwegs auf der eigenen Fahrbahn befand. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann die objektive Tatschwere, nachdem die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht besonders hoch war, trotz des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials im unteren Bereich eingeordnet werden.
5.1.4.Die Beschuldigte äusserte an der polizeilichen Einvernahme, dass sie sich durch ihren damaligen Ex-Freund provoziert gefühlt habe und ihm habe zeigen wollen, dass sie schneller als er sei (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 13 f. und 18). Es handelt sich demnach um ein egoistisches und damit verwerfliches Motiv, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrsregelverletzungen liegt betreffend den Vorfall vom 15. April 2021 kein Video aus dem durch die Beschuldigte gelenkten Fahrzeug mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige vor. An ihrer polizeilichen Einvernahme erklärte sie ausserdem, nicht mehr zu wissen, wie schnell sie gefahren sei (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 15 f.). Aufgrund des erreichten Tempos sowie des vorstehenden Motives muss aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Hervorrufen der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit wissentlich und willentlich erfolgten. Sie handelte demnach vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund der alleinigen Anklage der Geschwindigkeitsüberschreitung muss aber trotzdem noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vorliegend erscheint deshalb eine Geldstrafe angemessen.Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 50 Tagessätzen) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 53 Tagessätzen angemessen.
5.1.5.Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten für sie belastend aus, wurde sie doch in der Zwischenzeit für weitere Strassenverkehrsdelikte bestraft (vgl. dazu E. V.4.3.4 vorstehend). Die Beschuldigte war zwar betreffend den Vorfall vom
15. April 2021 bereits im Vorverfahren geständig (vgl. act. 2/8.5.02, S. 2, Ziff. 7). Die damalige Beweislage war allerdings aufgrund der Videoaufnahme, den Aussagen des Ex-Freundes der Beschuldigten sowie ihrer eigenen Anzeige gegen ihren Ex-Freund bereits erdrückend (vgl. act. 8.5.01). Das Geständnis der Beschuldigten ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025, E. 2.4.4; vgl. auchHans Mathys, a.a.O., N. 363). Strafmindernd ist vorliegend aber die Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Dauer des Untersuchungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu E. V.4.3.6 vorstehend, m.w.H.).Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich.Die Strafe von 53 Tagessätzen ist demnach zunächst aufgrund der Vorstrafen um 3 Tagessätze zu erhöhen. Anschliessend aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder um 6 Tagessätze zu reduzieren.Die Geldstrafe ist daher insgesamt um 3 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe erscheint auch mit der Strafmassempfehlung der SSK vereinbar, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts ab 35 km/h eine Strafe von mind. 30 Strafeinheiten angemessen ist. So ist auch vorliegend aufgrund des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials, der vorsätzlichen Begehung sowie des egoistischen Motives eine spürbare Erhöhung der Mindeststrafe angezeigt.
5.2.Festlegung der Zusatzstrafe
5.2.1.Im zwischenzeitlich mit Strafbefehl erledigten Strafverfahren SA.2024.00788 wurde die Beschuldigte für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (nachfolgend «Erststrafe»; act. 54). Es handelt sich damit sowohl beim neuen Delikt als auch beim bereits mit Strafbefehl erledigten um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, womit beide mit demselben Strafrahmen bedroht sind. Die vorliegend zu beurteilende Straftat wird dabei härter bestraft als die mit dem Strafbefehl beurteilte. Vorliegend ist deshalb von der für das neue Delikt festgelegten Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen, welche aufgrund der im Strafbefehl festgelegten Strafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen ist (Hans Mathys, a.a.O., N. 528; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
5.2.2.Wie erwähnt, bestehen beide Straftaten in einer groben Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dabei wurde die vorliegend zu beurteilende Straftat durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und die bereits mit Strafbefehl beurteilte durch eine Verletzung der Abstandvorschriften (vgl. act. 54, S. 2, und act. 34, S. 7 ff., E. II.5). Abstrakt gefährdete die Beschuldigte zwar auch hier jeweils dieselben Rechtsgüter. Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem engen Zusammenhang. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte bei den jeweiligen Straftaten deshalb ganz unterschiedliche Personen und auch die Begehungsweisen unterscheiden sich massgeblich. Da es sich dementsprechend um (lediglich) zwei voneinander vollkommen unabhängige Straftaten handelt, ist die Erststrafe in erheblichem Umfang anzurechnen. Die Erststrafe ist demnach im Umfang von 20 Tagessätzen anzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen resultiert. Wird davon nun die bereits ausgefällte Erststrafe (30 Tagessätze) wieder abgezogen, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen.
5.3.Höhe der Tagessätze
Die Einkommenssituation der Beschuldigten stimmt noch mit derjenigen vor der Vorinstanz überein (vgl. act. 51, S. 4, Frage 12, und act. 19, S. 3, Frage 6). Nachdem die Höhe der Tagessätze vorliegend von keiner Partei beanstandet wurde und diese auch nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist der Tagessatz auf den vorinstanzlich festgelegten CHF 120.‒ zu belassen (vgl. act. 34, S. 35, E. IV.2.8.4).
6.Vollzug
6.1.Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist damit länger als drei Jahre, womit diese unbedingt auszusprechen ist und weder eine bedingte noch eine teilbedingte Freiheitstrafe in Frage kommt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die (Zusatz-)Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann.
6.2.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind dabei die Umstände der Straftat, das Vorleben der Täterin sowie ihre persönliche Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom bedingten Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn der Täterin eine ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde die Täterin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
6.3.Den Akten zufolge wurde die Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu keiner Strafe verurteilt (vgl. act. 48). Gemäss der verkehrspsychologischen Begutachtung vom 23. Juni 2025 zeige die Beschuldigte zwar Einsicht in ihr Fehlverhalten. Diesbezüglich bestehe aber ein deutlich unzureichendes Problembewusstsein. Trotz der besuchten Verkehrstherapie sei noch keine ausreichend kritische Aufarbeitung der Vorfälle ersichtlich. Es werde weder ein Lern- noch ein Veränderungsprozess deutlich. Bei der Beschuldigten müsse zudem von einem ungenügenden Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden. Aus den vorstehenden Umständen lasse sich auf eine charakterliche Problematik bei der Beschuldigten schliessen, aufgrund welcher sich die Beschuldigte zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde (act. 56, S. 10 ff.). Mit dieser verkehrspsychologischen Einschätzung überein stimmt auch das bereits erwähnte Verhalten der Beschuldigten nach der Tat. So beging die Beschuldigte während dem laufenden Strafverfahren diverse weitere Strassenverkehrsdelikte (vgl. act. 54, 55, S. 3 f., und act. 51, S. 9. Fragen 32-34). Zwar handelt es sich nur bei einem dieser Delikte um ein Vergehen und bei den übrigen um Übertretungen. Daraus lässt sich aber zumindest ein fehlender Wille, sich gesetzeskonform zu verhalten ableiten (Urteil BGer 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008, E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Äusserung der Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach der Unfall und der Gerichtstermin etwas verändert haben sollen (act. 51, S. 11, Frage 44). So überfuhr die Beschuldigte knapp zwei Wochen nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Stoppschild (vgl. act. 55, S. 4, Ziff. 4, und act. 16). Der Autounfall geschah etwas weniger als einen Monat vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 54). Eine Einsicht bzw. wesentliche Verhaltensveränderung im Strassenverkehr ist demnach nicht erkennbar.
6.4.Die Beschuldigte besucht ihren eigenen Angaben zufolge aktuell eine verkehrspsychologische Therapie (act. 51, S. 11, Frage 42), was grundsätzlich positiv zu werten ist. Allerdings besucht die Beschuldigte die Therapie schon seit dem 29. November 2024, womit diese bereits in das vorstehend erwähnte verkehrspsychologische Gutachten eingeflossen ist (vgl. act. 56, S. 4). Derzeit muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Therapie die Prognose (noch) kaum positiv zu beeinflussen vermag. Die Beschuldigte geht momentan ausserdem einer regelmässigen Arbeit nach. Dies entsprach aber im Wesentlichen auch schon der Situation während der vorliegend zu beurteilenden Deliktsbegehungen und insbesondere der erneuten groben Verletzung der Verkehrsregeln am 16. September 2024, wobei die Beschuldigte allerdings zwischenzeitlich eine Weiterbildung abschloss und daher eine neue Position bei einem neuen Arbeitgeber innehat (vgl. act. 51, S. 3 f., Fragen 8 und 11; act. 19, S. 3, Frage 6; act. 2/1.1.04 und act. 2/2.1.08-5, S. 4). Insgesamt fallen die zugunsten der Beschuldigten sprechenden Umstände damit wesentlich weniger stark ins Gewicht, als die negative verkehrspsychologische Einschätzung sowie das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe eine starke Warnwirkung für die Beschuldigte haben wird. Trotz der vorstehenden negativen Umstände muss der Beschuldigten daher insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist damit bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
6.5.Das Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der Charakter der Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind. Je grösser die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025, E. 9.1). Nachdem die Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde und gemäss Gutachten eine charakterliche Problematik mit negativer Auswirkung auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes besteht, muss bei der Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Um sicherzustellen, dass die Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine Probezeit von fünf Jahren festzusetzen.
6.6.Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zur bedingten Geldstrafe erscheint vorliegend aufgrund der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht erforderlich (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1.Die Vorinstanz auferlegte die Kosten von insgesamt CHF 22'129.65 (Gerichtsgebühr von CHF 5'000.− und weitere Verfahrenskosten von CHF 17'129.65 [inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'019.65]) vollumfänglich der Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann von der Beschuldigten zu beziehen, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 34, S. 46, Dispositiv-Ziff. 5 und 6).
1.2.Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden. Die Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt die angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Entsprechend sind der Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.− und die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 17'129.65 vollumfänglich aufzuerlegen.
2.
2.1.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'500.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2.Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das Strafmass und die Vollzugsform strittig. Die Beschuldigte unterliegtmit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung allerdings ebenfalls vollständig. Die Strafzumessung sowie die Schuldsprüche bildeten die Hauptpunkte des vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb diese deutlich mehr als der Vollzug der Strafen ins Gewicht fallen. Nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich den Vollzug und die Strafzumessung beanstandete und in Bezug auf letztere auch eine geringere Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil als die Beschuldigte verlangte, hat die Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist deshalb die Gebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'500.− im Umfang von CHF 3'500.‒ der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
3.
3.1.Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 11'594.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 58: Aufwendungen von 57.2 Stunden und Auslagen über CHF 429.50 [zzgl. MwSt.]). Nachdem die amtliche Verteidigerin die Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz vertrat, erscheinen diese geltend gemachten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses offensichtlich übersetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist demnach nachfolgend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
3.2.Die amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten von Bedeutung ist. Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.5.2).
3.3.Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, womit es sich grundsätzlich um eine für die Beschuldigte bedeutende Strafsache handelt. Im Übrigen handelt es sich aber im Berufungsverfahren um keine komplexe Angelegenheit. Zwar geht es vorliegend um eine Vielzahl von Verkehrsdelikten. Angefochten wurden im Berufungsverfahren davon aber lediglich noch zwei Schuldsprüche, wobei die Vorinstanz beide auf ähnliche Indizien stützte (Schuhe, von der Beschuldigten oft genutztes Fahrzeug usw.). Im Übrigen war lediglich noch die Strafzumessung strittig, in Bezug auf welche sich aufgrund der Ähnlichkeit der Delikte keine grossen Herausforderungen stellen konnten. So handelt es sich bei allen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, welche auf Video aufgezeichnet wurde. Die meisten dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten auf der Autobahn bei ähnlichen Verhältnissen, wobei das Verkehrsaufkommen leicht variiert und einige Delikte nachts erfolgten. Hinzu kommt, dass der Verteidigerin die Akten bereits aufgrund dessen, dass sie die Beschuldigte schon vor der Vorinstanz vertrat, bestens bekannt sein mussten. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigerin für das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 41.2 Stunden (inkl. Recherche und Prüfung der Strafzumessung) übersetzt. Angemessen erscheint hierfür max. ein Aufwand von 25 Stunden, womit die in der Honorarnote insgesamt aufgeführten 57.2 Stunden um 16.2 Stunden (= 41.2 Stunden - 25 Stunden) auf 41 Stunden zu kürzen sind.
3.4.Die Verteidigerin macht ausserdem einen Aufwand für Fotokopien im Umfang von 467 Seiten geltend (act. 58). Sie hat dem Obergericht aber lediglich die Berufungserklärung im Umfang von drei Seiten (inkl. Beilage; act. 38), Plädoyernotizen im Umfang von 23 Seiten (act. 52) sowie ein Urteil eines ausserkantonalen Gerichts im Umfang von 26 Seiten (act. 52/1) in Papierform eingereicht. Die Honorarnote reichte die Verteidigerin per E-Mail ein (vgl. act. 52, S. 23). Die Berufungserklärung war im Doppel (einmal für das Gericht und einmal für die Staatsanwaltschaft) einzureichen und die Plädoyernotizen in siebenfacher Ausfertigung (für sämtliche Mitglieder des Obergerichts, die Gerichtsschreiberin sowie die Staatsanwaltschaft), wobei die Verteidigerin auch das ausserkantonale Urteil in entsprechender Anzahl überreichte. Unter Berücksichtigung jeweils einer Kopie für die Akten der Verteidigung entstehen damit insgesamt 401 Seiten. Dabei ist allerdings fraglich, inwiefern die Einreichung eines für die Glarner Gerichte unverbindlichen ausserkantonalen Gerichtsurteils überhaupt und in der eingereichten Anzahl erforderlich war (vgl. dazu E. V.4.3.7 vorstehend sowie act. 43). Zumindest aber erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern Kopien im Umfang von weiteren 66 Seiten entstehen konnten, zumal die Verteidigerin mit der Beschuldigten offensichtlich per E-Mail kommuniziert und zu den Kopien keine weitere Angaben macht (vgl. act. 58). Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien sind demnach ebenfalls entsprechend zu kürzen.
3.5.Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Verteidigerin demnach ein Aufwand von insgesamt 41 Stunden, Fotokopien im Umfang von 401 Seiten sowie Wegkosten im Betrag von insgesamt CHF 196.‒ (zzgl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch act. 58). Insgesamt ist die Verteidigerin somit im Berufungsverfahren mit CHF 8'406.40 (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu entschädigen (= 41 Stunden * CHF 180.‒ + 401 Seiten * CHF 0.50 + CHF 196.‒; zzgl. MwSt.). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen (vgl. E. VI.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihr auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat die Beschuldigte dem Staat demnach von den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren CHF 6'538.30 zurückzuerstatten.
____________________
Das Gerichterkennt:
1.Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 im Verfahren SG.2024.00010 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
«1.
Das Verfahren gegen A.______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird wegen eingetretener Verjährung eingestellt.
2.
A.______ ist schuldig
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG [begangen am 22. Februar 2021, ( ), 5. Juni 2021, ( ) und am
16. Juli 2021],
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG [begangen am
21. Februar 2021, am 2. April 2021 und am 15. April 2021].
4.
Das bei A.______ beschlagnahmte iPhone 12 Pro Max, weiss (SA.2021.00739, Lagernummer SN 187/21 ID 33083) sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherungsprotokoll vom 27. September 2022 (act. 2/5.2.05, SA.2021.00739, Lagernummer SN 222/21 ID 34374) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach tele-fonischer Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
5.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.‒.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF
6'700.‒
Untersuchungsgebühr (SA.2021.00739)
CHF
700.‒
Beschwerde OG.2021.00077/86 (act. 2/12.1.12)
CHF
4'710.‒
Gutachten Forensisches Institut Zürich (act. 2/17.1.01)
CHF
5'019.65
amtliche Verteidigung Untersuchung (act. 2/2.1.38)»
2.A.______ ist zusätzlich und in Abweisung der Berufung schuldig:
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 26. April 2021 und am 25. Juni 2021.
3.A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafevon vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag;
Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2024.
4.Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5.Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2024.00010 und das Untersuchungsverfahren SA.2021.00739 von insgesamt CHF 17'110.‒ (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ auferlegt und von ihr bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von insgesamtCHF5'019.65 werden von A.______ bezogen, wenn es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Januar 2030 überprüft.
6.Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.‒ festgesetzt. Diese wird A.______ im Umfang von CHF 3'500.‒ auferlegt und von ihr bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
7.Rechtsanwältin MLE Sandy Hefti wird für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamtCHF 8'406.40(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 6'538.30 zurückzuerstatten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.Schriftliche Mitteilung an:
[...]
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Wie bereits erwähnt, ist der Schuldpunkt vorliegend nur in Bezug auf die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 strittig (Anklagesachverhalte 6 und 8; vgl. act. 1 und 52). Der Sachverhalt ist deshalb nur diesbezüglich zu überprüfen. Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Benutzung des Mobiltelefons eingestellt wurde, sind auch diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen mehr zu tätigen (act. 34, S. 19, E. III.1.2, sowie act. 1, S. 5 f., Ziff. 6.2 und 8.2)
2.Vorfall vom 26. April 2021 (Anklagesachverhalt 6)
2.1.Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
2.1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am Montag,
26. April 2021, um ca. 14.16 Uhr den Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Bilten in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland mit einer Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h gelenkt habe (act. 1, S. 5, Ziff. 6). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen lassen würden. So seien anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten Schuhe derselben Marke und derselben Abnutzung, wie auf dem Video der Raserfahrt gefunden worden. Zudem entspreche die Kameraführung mit der rechten Hand und dem Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige sowie die nach rechts abgewinkelte Fussposition derjenigen, welche auf den Videos von den von der Beschuldigten eingestandenen Raserfahrten ersichtlich sei. Ausserdem habe sie den auf der Raserfahrt benutzten «Audi S3» regelmässig geführt (act. 34, S. 12 f., E. II.6.3.2).
2.1.2.Die Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sie den Personenwagen «Audi S3» zur Tatzeit nicht gelenkt habe, sondern nur als Beifahrerin anwesend gewesen sei. Auf dem Video seien weder die Marke noch das Modell der weissen Turnschuhe eindeutig zu erkennen und solche würden auch von fast jedem jungen Erwachsenen getragen werden. Der Fokus auf den Tacho sei für Raservideos typisch und könne nicht als Markenzeichen der Beschuldigten gewertet werden. Auch das Anwinkeln des rechten Fusses sei eine typische Position beim Autofahren. Die von der Vorinstanz erwähnten Indizien würden alle auch anders gedeutet werden können und daher nicht ausreichen, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Die alternative Hypothese, dass eine autoaffine Kollegin der Beschuldigten die Tat begangen habe, sei vorliegend genügend greifbar, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf betreffend den 26. April 2021 freizusprechen sei (act. 52, S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4, und act. 49, S. 4 ff.).
2.2.Grundsätze der Beweiswürdigung
2.2.1.Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs.
E. 3 3.1.Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 11'594.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 58: Aufwendungen von 57.2 Stunden und Auslagen über CHF 429.50 [zzgl. MwSt.]). Nachdem die amtliche Verteidigerin die Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz vertrat, erscheinen diese geltend gemachten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses offensichtlich übersetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist demnach nachfolgend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
3.2.Die amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten von Bedeutung ist. Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.5.2).
3.3.Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, womit es sich grundsätzlich um eine für die Beschuldigte bedeutende Strafsache handelt. Im Übrigen handelt es sich aber im Berufungsverfahren um keine komplexe Angelegenheit. Zwar geht es vorliegend um eine Vielzahl von Verkehrsdelikten. Angefochten wurden im Berufungsverfahren davon aber lediglich noch zwei Schuldsprüche, wobei die Vorinstanz beide auf ähnliche Indizien stützte (Schuhe, von der Beschuldigten oft genutztes Fahrzeug usw.). Im Übrigen war lediglich noch die Strafzumessung strittig, in Bezug auf welche sich aufgrund der Ähnlichkeit der Delikte keine grossen Herausforderungen stellen konnten. So handelt es sich bei allen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, welche auf Video aufgezeichnet wurde. Die meisten dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten auf der Autobahn bei ähnlichen Verhältnissen, wobei das Verkehrsaufkommen leicht variiert und einige Delikte nachts erfolgten. Hinzu kommt, dass der Verteidigerin die Akten bereits aufgrund dessen, dass sie die Beschuldigte schon vor der Vorinstanz vertrat, bestens bekannt sein mussten. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigerin für das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 41.2 Stunden (inkl. Recherche und Prüfung der Strafzumessung) übersetzt. Angemessen erscheint hierfür max. ein Aufwand von 25 Stunden, womit die in der Honorarnote insgesamt aufgeführten 57.2 Stunden um 16.2 Stunden (= 41.2 Stunden - 25 Stunden) auf 41 Stunden zu kürzen sind.
3.4.Die Verteidigerin macht ausserdem einen Aufwand für Fotokopien im Umfang von 467 Seiten geltend (act. 58). Sie hat dem Obergericht aber lediglich die Berufungserklärung im Umfang von drei Seiten (inkl. Beilage; act. 38), Plädoyernotizen im Umfang von 23 Seiten (act. 52) sowie ein Urteil eines ausserkantonalen Gerichts im Umfang von 26 Seiten (act. 52/1) in Papierform eingereicht. Die Honorarnote reichte die Verteidigerin per E-Mail ein (vgl. act. 52, S. 23). Die Berufungserklärung war im Doppel (einmal für das Gericht und einmal für die Staatsanwaltschaft) einzureichen und die Plädoyernotizen in siebenfacher Ausfertigung (für sämtliche Mitglieder des Obergerichts, die Gerichtsschreiberin sowie die Staatsanwaltschaft), wobei die Verteidigerin auch das ausserkantonale Urteil in entsprechender Anzahl überreichte. Unter Berücksichtigung jeweils einer Kopie für die Akten der Verteidigung entstehen damit insgesamt 401 Seiten. Dabei ist allerdings fraglich, inwiefern die Einreichung eines für die Glarner Gerichte unverbindlichen ausserkantonalen Gerichtsurteils überhaupt und in der eingereichten Anzahl erforderlich war (vgl. dazu E. V.4.3.7 vorstehend sowie act. 43). Zumindest aber erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern Kopien im Umfang von weiteren 66 Seiten entstehen konnten, zumal die Verteidigerin mit der Beschuldigten offensichtlich per E-Mail kommuniziert und zu den Kopien keine weitere Angaben macht (vgl. act. 58). Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien sind demnach ebenfalls entsprechend zu kürzen.
3.5.Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Verteidigerin demnach ein Aufwand von insgesamt 41 Stunden, Fotokopien im Umfang von 401 Seiten sowie Wegkosten im Betrag von insgesamt CHF 196.‒ (zzgl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch act. 58). Insgesamt ist die Verteidigerin somit im Berufungsverfahren mit CHF 8'406.40 (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu entschädigen (= 41 Stunden * CHF 180.‒ + 401 Seiten * CHF 0.50 + CHF 196.‒; zzgl. MwSt.). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen (vgl. E. VI.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihr auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat die Beschuldigte dem Staat demnach von den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren CHF 6'538.30 zurückzuerstatten.
____________________
Das Gerichterkennt:
1.Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 im Verfahren SG.2024.00010 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
«1.
Das Verfahren gegen A.______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird wegen eingetretener Verjährung eingestellt.
2.
A.______ ist schuldig
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG [begangen am 22. Februar 2021, ( ), 5. Juni 2021, ( ) und am
16. Juli 2021],
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG [begangen am
21. Februar 2021, am 2. April 2021 und am 15. April 2021].
E. 4 Das bei A.______ beschlagnahmte iPhone 12 Pro Max, weiss (SA.2021.00739, Lagernummer SN 187/21 ID 33083) sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherungsprotokoll vom 27. September 2022 (act. 2/5.2.05, SA.2021.00739, Lagernummer SN 222/21 ID 34374) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach tele-fonischer Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.‒.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF
6'700.‒
Untersuchungsgebühr (SA.2021.00739)
CHF
700.‒
Beschwerde OG.2021.00077/86 (act. 2/12.1.12)
CHF
4'710.‒
Gutachten Forensisches Institut Zürich (act. 2/17.1.01)
CHF
5'019.65
amtliche Verteidigung Untersuchung (act. 2/2.1.38)»
2.A.______ ist zusätzlich und in Abweisung der Berufung schuldig:
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 26. April 2021 und am 25. Juni 2021.
3.A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafevon vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag;
Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2024.
4.Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5.Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2024.00010 und das Untersuchungsverfahren SA.2021.00739 von insgesamt CHF 17'110.‒ (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ auferlegt und von ihr bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von insgesamtCHF5'019.65 werden von A.______ bezogen, wenn es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Januar 2030 überprüft.
6.Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.‒ festgesetzt. Diese wird A.______ im Umfang von CHF 3'500.‒ auferlegt und von ihr bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
7.Rechtsanwältin MLE Sandy Hefti wird für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamtCHF 8'406.40(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 6'538.30 zurückzuerstatten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.Schriftliche Mitteilung an:
[...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit:Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichter Martin Ilg, Oberrichter Patrick Landolt und Oberrichterin MLaw Nicole FeldmannsowieGerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil vom 21. November 2025
Verfahren OG.2025.00033
A.______
Beschuldigte,
Berufungsklägerinund
Anschlussberufungsbeklagte
verteidigt durchMLESandyHefti,Rechtsanwältin
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Anklägerin,
Berufungsbeklagteund
Anschlussberufungsklägerin
vertreten durchlic. iur.PatrickFluri,Staatsanwalt
betreffend
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anträge derBeschuldigten, Berufungsklägerinund Anschlussberufungsbeklagten(gemäss Eingabe vom 9. April 2025 [act. 38], ergänzt bzw. angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2025 [act. 49, S. 2 f., und act. 52, S. 1 f.]):
1.Die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
12. Februar 2025 (Verfahren SG.2025.00010 [recte: SG.2024.00010]) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei bezüglich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 6.1 und 8.1 (betreffend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung) von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sei die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.Die Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
12. Februar 2025 (Verfahren SG.2025.00010 [recte: SG.2024.00010]) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von höchstens 24 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.‒ zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben.
3.Eventualiter sei die Beschuldigte für einen vollumfänglichen Schuldspruch im Sinne der Anklage mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.‒ zu bestrafen. Von der Freiheitsstrafe seien höchstens zwölf Monate zu vollziehen und der restliche Teil bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben.
4.Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
Anträge derAnklägerin,Berufungsbeklagtenund Anschlussberufungsklägerin(gemäss Eingabe vom 28. April 2025 [act. 41], ergänzt bzw. angepasst anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2025 [act. 49, S. 3, und act. 53, S. 1 f.]):
1.Es sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 1 sowie 4 bis 8 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
2.Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
-
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG betreffend die Ziff. 2 sowie 6 bis 9 der Anklageschrift sowie
-
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG betreffend die Ziff. 1, 4 und 5 der Anklageschrift.
3.Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 10. Oktober 2024 zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.‒.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
____________________
Das Gerichtzieht in Betracht:
I. Prozessgeschichte
1.
1.1.A.______ erstattete am 15. April 2021 aufgrund eines Vorfalls an diesem Tag auf der [...]-Strasse Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund [...]. Anlässlich seiner diesbezüglichen Einvernahme zeigte er ein Video des Vorfalles, auf welchem eine durch A.______ selbst begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu sehen sei. A.______ wurde daraufhin polizeilich befragt und ihr Mobiltelefon anschliessend sichergestellt. Bei der Auswertung des Mobiltelefons traten mehrere weitere Verdachte auf (schwerwiegende) Verstösse von A.______ gegen das Strassenverkehrsgesetz zu Tage (vgl. zum Ganzen act. 2/5.1.03, act. 2/8.0.01, S. 1 f., und act. 52, S. 23).
1.2.Am
26. Januar 2024 erhob die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») Anklage gegen A.______ (nachfolgend «Beschuldigte») wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (act. 1).
2.
2.1.Mit Urteil vom 12. Februar 2025 sprach das Kantonsgericht Glarus die Beschuldigte der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig (act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG stellte es das Verfahren hingegen zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒. Die Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt auf (Dispositiv-Ziff. 3).
2.2.Das Kantonsgericht verfügte ausserdem, dass das beschlagnahmte iPhone 12 Pro Max sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherungsprotokoll vom 27. September 2022 der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben seien. Sollten die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheides abgeholt werden, würden diese vernichtet werden (Dispositiv-Ziff. 4). Die Gerichtsgebühr setzte es auf CHF 5'000.− fest und auferlegte diese zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'129.65 der Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung [CHF 5'019.65] würden dabei erst von der Beschuldigten bezogen, sobald es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Parteientschädigungen sprach das Kantonsgericht keine zu (Dispositiv-Ziff. 7).
3.
3.1.Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte am 9. April 2025 Berufung und beantragte dabei, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Dispositiv-Ziff. 2 betreffend die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 (Schuldspruch) und Dispositiv-Ziff. 3 (Strafe) aufzuheben. Die Beschuldigte sei in Bezug auf die Vorwürfe der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 freizusprechen. Zu bestrafen sei sie mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 120.‒. Der Vollzug beider Strafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben (act. 38).
3.2.Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 28. April 2025 Anschlussberufung und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 41).
4.
Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2025 statt (act. 49). Dabei passte die Beschuldigte ihre Anträge dahingehend an, dass sie mit einer Freiheitsstrafe von max. 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 120.‒ zu bestrafen sei. Der Vollzug beider Strafen sei unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Sie stellte zudem einen Eventualantrag, wonach sie im Falle eines vollumfänglichen Schuldspruchs mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten (wovon max. 12 Monate zu vollziehen seien) sowie der erwähnten bedingten Geldstrafe zu bestrafen sei (act. 52, S. 1 f.).
5.
Am 21. November 2025 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 62). Auf Wunsch der Beschuldigten wird der Entscheid gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien zugleich das begründete Urteil übergeben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 49, S. 8, und act. 64).
II. Prozessuales
1.
Das vorliegend angefochtene Strafurteil der Vorinstanz (act. 34) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Die Beschuldigte hat mit der Berufung vom 9. April 2025 die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; Art. 399 StPO; vgl. act. 37 und 38).
2.
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
3.
Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die betreffenden Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).Die rechtskräftigen Punkte sind im Dispositiv des Berufungsentscheids vorab aufzuführen (Daniel Jositsch/NiklausSchmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 408 StPO).Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht (wenn es auf die Berufung eintritt) in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.Darin wird unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu befunden (Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.3).
4.
Vorliegend sind die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten in Rechtskraft erwachsen:Dispositiv-Ziff. 1 (Verfahrenseinstellung), Dispositiv-Ziff. 2 (Schuldsprüche) abgesehen von den Schuldsprüchen betreffend die mehrfache qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Bezug auf den 26. April 2021 und den 25. Juni 2021 , Dispositiv-Ziff. 4 (Herausgabe von Gegenständen) und Dispositiv-Ziff. 5 (Gerichtsgebühr und Verfahrenskosten).
5.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2024.00010 (act. 1-37) wurden beigezogen. Integrierender Bestandteil dieser Akten bilden die Strafuntersuchungsakten (Verfahren SA.2021.00739; act. 2/1.0.00 ff.). Die Akten des Berufungsverfahrens werden im gleichen Dossier geführt (ab act. 38).
III. Sachverhalt
1.
Wie bereits erwähnt, ist der Schuldpunkt vorliegend nur in Bezug auf die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 strittig (Anklagesachverhalte 6 und 8; vgl. act. 1 und 52). Der Sachverhalt ist deshalb nur diesbezüglich zu überprüfen. Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Benutzung des Mobiltelefons eingestellt wurde, sind auch diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen mehr zu tätigen (act. 34, S. 19, E. III.1.2, sowie act. 1, S. 5 f., Ziff. 6.2 und 8.2)
2.Vorfall vom 26. April 2021 (Anklagesachverhalt 6)
2.1.Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
2.1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am Montag,
26. April 2021, um ca. 14.16 Uhr den Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Bilten in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland mit einer Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h gelenkt habe (act. 1, S. 5, Ziff. 6). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen lassen würden. So seien anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten Schuhe derselben Marke und derselben Abnutzung, wie auf dem Video der Raserfahrt gefunden worden. Zudem entspreche die Kameraführung mit der rechten Hand und dem Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige sowie die nach rechts abgewinkelte Fussposition derjenigen, welche auf den Videos von den von der Beschuldigten eingestandenen Raserfahrten ersichtlich sei. Ausserdem habe sie den auf der Raserfahrt benutzten «Audi S3» regelmässig geführt (act. 34, S. 12 f., E. II.6.3.2).
2.1.2.Die Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sie den Personenwagen «Audi S3» zur Tatzeit nicht gelenkt habe, sondern nur als Beifahrerin anwesend gewesen sei. Auf dem Video seien weder die Marke noch das Modell der weissen Turnschuhe eindeutig zu erkennen und solche würden auch von fast jedem jungen Erwachsenen getragen werden. Der Fokus auf den Tacho sei für Raservideos typisch und könne nicht als Markenzeichen der Beschuldigten gewertet werden. Auch das Anwinkeln des rechten Fusses sei eine typische Position beim Autofahren. Die von der Vorinstanz erwähnten Indizien würden alle auch anders gedeutet werden können und daher nicht ausreichen, um den Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Die alternative Hypothese, dass eine autoaffine Kollegin der Beschuldigten die Tat begangen habe, sei vorliegend genügend greifbar, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf betreffend den 26. April 2021 freizusprechen sei (act. 52, S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4, und act. 49, S. 4 ff.).
2.2.Grundsätze der Beweiswürdigung
2.2.1.Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.2.2.Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023, E. 2.1.2 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, je m.w.H.; vgl. auch act. 34, S. 11 f., E. II.6.3).
2.3.Feststellung des Sachverhalts
2.3.1.Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass am 26. April 2021 um ca. 14.16 Uhr mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Bilten auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Bilten und der Raststätte Glarnerland eine Geschwindigkeit von mindestens 206.7 km/h erreicht wurde (vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 6, Frage 21). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 86.7 km/h überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Lenkerin des erwähnten Fahrzeuges war.
2.3.2.Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act.34, S. 12, E. II.6.3.2), sind auf dem Video der Raserfahrt bei der fahrenden Person weisse Turnschuhe der Marke «Nike» ersichtlich (act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Solche weissen Turnschuhe der Marke «Nike» konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellt werden (act. 2/8.6.02, S. 2; act. 5.2.05 S.1). Die Beschuldigte äusserte an ihrer polizeilichen Einvernahme, dass diese ihr gehören würden und nur sie diese tragen würde (act. 2/10.1.01, S. 3, Ziff. 8 und 10). Sie besitzt und trägt demnach Schuhe, welche die im Video ersichtlichen Merkmale des Schuhs der fahrenden Person aufweisen. Zwar werden wie die Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 52, S. 4) solche Schuhe auch von vielen anderen Personen getragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Besitz und das Tragen solcher Schuhe ein (für sich alleine nicht ausreichendes) Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt.
2.3.3.Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act.34, S. 12, E. II.6.3.2), dass der Fuss der fahrenden Person auf dem Video nach rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige gezoomt wurde (vgl. act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Dies entspricht auch in etwa dem Kamerafokus sowie der Fussposition bei den Vorfällen vom 2. April 2021 («Raservideo2»), vom 5. Juni 2021 («Raservideo») und vom 16. Juli 2021 («Raser Video»; vgl. act. 8.0.01-2), betreffend welche die Beschuldigte geständig ist (vgl. act. 19, S. 6 ff., Fragen 20, 26 und 29). Zwar mag auch diesbezüglich zutreffen, dass andere Personen den Fuss gleich positionieren und bei Videos auf die Geschwindigkeitsanzeige zoomen. Dass die Beschuldigte den Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige legt und ihren Fuss so positioniert, sind aber dennoch zwei (mind. schwache) Indizien für ihre Täterschaft.
2.3.4.Die Beschuldigte gab zwar sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom
27. September 2021 als auch bei der Verhandlung vor Obergericht an, dass der «Audi S3» mit dem Kennzeichen GL [...] ihrem Vater gehöre und sie ihn jeweils habe um eine Benutzungserlaubnis bitten müssen (act. 2/10.1.01, S. 7 und 9, Ziff. 73 und 90-92, sowie act. 51, S. 8, Fragen 29 f.). Trotzdem ist vorliegend aber aufgrund der durch die Beschuldigte gestandenen Vorfälle vom 21. und 22. Februar 2021, vom 2. und 15. April 2021, vom 5. Juni 2021 und vom
16. Juli 2021 erstellt (vgl. act. 19, S. 5 ff., Fragen 16, 18, 20, 21, 26 und 29), dass sie den genannten «Audi S3» in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte Juli 2021 regelmässig nutzte. Zudem bestätigte sie auch, den «Audi S3» am 1. April 2021 gefahren zu haben (act. 19, S. 6, Frage 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 13, E. II.6.3.2), bildet demnach auch das regelmässige Führen des «Audi S3» durch die Beschuldigte ein Indiz für ihre Täterschaft.
2.3.5.Hinzu kommt, dass das Video der Fahrt vom 26. April 2021 unbestrittenermassen durch die fahrende Person mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgenommen wurde (vgl. act. 51, S. 6, Frage 21; act. 2/8.6.04, S. 1, und act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26. April 2021»). Die Beschuldigte behauptete diesbezüglich sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht, dass eine Kollegin von ihr und nicht sie selbst gefahren sei (act. 19, S. 6, Frage 22, und act. 51, S. 6, Frage 21). Grundsätzlich erscheint es bereits wenig wahrscheinlich, dass eine fahrende Kollegin sich einfach das Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen haben soll, um damit selbst ein Video der Fahrt aufzunehmen. Sollte das Mobiltelefon der (angeblich) fahrenden Kollegin tatsächlich nicht in Griffweite gelegen haben, wäre es viel wahrscheinlicher, dass diese um eine Videoaufnahme durch die Beschuldigte gebeten hätte.
Das Video wurde anschliessend gemäss den vorliegenden Akten zudem an keine andere Person gesendet (vgl. act. 2/8.6.04 und 2/8.0.01-2, Ordner «Raser vom 26.04.2021»). Dabei kann ausgeschlossen werden, dass bei der Auswertung des iPhones das Teilen des Tatvideos als nicht relevant erachtet worden und das Teilen deshalb nicht Teil der Untersuchungsakten sein könnte. Die angeblich fahrende Kollegin der Beschuldigten hätte das Video demnach nur um des Aufnehmens willen aufnehmen müssen. Dies erscheint sehr unwahrscheinlich. So ist notorisch, dass gerade Videos von Raserfahrten in der Regel aufgenommen werden, um sie später anderen Personen zu zeigen oder sie sich zumindest selbst immer wieder ansehen zu können. Mit der Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten ohne spätere Zustellung an die angeblich fahrende Kollegin hätte dieser keine der erwähnten Möglichkeiten offengestanden.
2.3.6.Zusammengefasst liegen betreffend den 26. April 2021 durch die Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, dem Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem regelmässigen Führen des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien vor, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Dass einzelne Indizien betreffend die Täterschaft auch eine andere Interpretation zulassen, ist einem Indizienprozess gerade immanent und lässt entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. act. 52, S. 6) nicht auf eine unzureichende Beweislage schliessen (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend). Die Gesamtheit der vorstehenden Indizien lässt vielmehr keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin der Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine bloss theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 26. April 2021 demnach zu Recht als erstellt.
3.Vorfall vom 25. Juni 2021 (Anklagesachverhalt 8)
3.1.Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz
3.1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten ausserdem vor, am Freitag, 25. Juni 2021,um ca. 22.46 Uhr den Personenwagen «Audi S3», GL [...], auf der Autobahn A3 in Lachen inFahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der Ausfahrt Reichenburg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/hgelenkt zu haben (act. 1, S. 7). Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt. Sie begründete dies damit, dass genügend Indizien bestehen würden, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten schliessen lassen würden. So habe die Beschuldigte am Tattag wie die fahrende Person auf dem Tatvideo graue/schwarze Hosen und weisse Turnschuhe getragen. Zudem würden auch die Fussposition, die Kameraführung sowie der Fahrstil mit jeweils demjenigen der Beschuldigten übereinstimmen. Die Beschuldigte sei ausserdem auch regelmässig mit dem «Audi S3» gefahren. Zudem sei das Video mit dem Handy der Beschuldigten aufgenommen worden. Nachdem die Beschuldigte behauptet habe, zum Tatzeitpunkt nicht im tatrelevanten «Audi S3» gewesen zu sein, hätte sie demnach der fahrenden Person auch ihr Handy überlassen müssen. Von diesem aus seien aber kurz vor der Tat noch Nachrichten an die Mutter der Beschuldigten versendet worden. Die Vorinstanz erachtete es deshalb als wahrscheinlich, dass die Beschuldigte sich entgegen ihrer Aussage zum Tatzeitpunkt im fraglichen «Audi S3» befunden habe (vgl. zum Ganzen act. 34, S. 15 ff., E. II.8.3.2).
3.1.2.Die Beschuldigte bringt dagegen vor, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien nicht bloss theoretisch möglich sei, dass die Beschuldigte vor 22.46 Uhr auf den Beifahrersitz des tatrelevanten «Audi S3» gestiegen sei. Die angeblichen Wiedererkennungsmerkmale der weissen Schuhe und der grauen oder schwarzen Hose sei auch betreffend den Vorfall vom 25. Juni 2021 nicht geeignet, Rückschlüsse auf die lenkende Person zu ziehen. Dasselbe gelte für die Fussposition, die Kameraführung, den Fahrstil oder das regelmässige Führen des «Audi S3». Ein alternativer Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen sei (vgl. zum Ganzen act. 52, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hingegen als korrekt, wobei insbesondere die Aufnahme der Raserfahrt mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten zentral sei (act. 53, insbes. S. 4 f., und act. 49, S. 4 ff.).
3.2.Feststellung des Sachverhaltes
3.2.1.Unbestritten und erstellt ist vorliegend, dass am 25. Juni 2021 um ca. 22.46 Uhr mit dem Personenwagen «Audi S3», GL [...], in Lachen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur zwischen der Ausfahrt Lachen und der Ausfahrt Reichenburg eine Geschwindigkeit von mindestens 238.1 km/h erreicht wurde (vgl. act. 2/11.1.05, S. 5; act. 51, S. 7, Frage 24). Demnach steht fest, dass die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) mit dem genannten Personenwagen um 118.1 km/h überschritten wurde. Umstritten ist lediglich, ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Lenkerin des Fahrzeuges war. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.2 verwiesen werden.
3.2.2.Die Beschuldigte äusserte vor Obergericht, dass sie zum Tatzeitpunkt Beifahrerin im tatrelevanten «Audi S3» gewesen sei (act. 51, S. 7, Frage 24). Bei der Vorinstanz äusserte sie auf die Frage zum Tatvorwurf vom 25. Juni 2021, was folgt: «Dazu sage ich auch, dass das nicht ich war. Da war ich mit zwei Kolleginnen unterwegs. Dann trafen wir noch einen Kollegen. In dieser Zeit ging ich dann mit dem Kollegen eine Runde drehen und meine Kolleginnen hatten dann mein Auto. Dann sind wir wieder zurückgefahren und ich stieg dann wieder als Beifahrerin ein.» (act. 20, ab 21'40'' [dort auf Schweizerdeutsch] und act. 19, S. 7, Frage 27). Die Vorinstanz interpretierte diese Aussage so, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit dem Kollegen unterwegs gewesen sei und demnach erst danach wieder ins tatrelevante Auto gestiegen sei (act. 34, S. 16, E. II.8.3.2). Möglich erscheint aber auch, dass die Beschuldigte mit «in dieser Zeit» nicht den Tatzeitpunkt meinte, sondern den Zeitraum, in welchem sie und ihre Kolleginnen den Kollegen trafen. Dies brachte die Beschuldigte vor Obergericht auch sinngemäss vor (act. 51, S. 12, Frage 47, und act. 52, S. 7). Ihre Aussagen zum Verlauf des Abends vom
25. Juni 2021 vor Obergericht und vor der Vorinstanz stimmen demnach im Wesentlichen überein (vgl. act. 19, S. 7, Frage 27, und act. 51, S. 7, Frage 24).
3.2.3.Auf dem Video der Raserfahrt ist ersichtlich, dass die fahrende Person weisse Turnschuhe der Marke «Nike» sowie eine dunkle, (unten) enganliegende Hose, welche oberhalb der Fussknöchel endete, trug (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»; act. 2/8.8.02, S. 3). Gemäss einem von diesem Tag vorhandenen Foto der Beschuldigten, trug sie am 25. Juni 2021 weisse Turnschuhe und eine enganliegende dunkle Hose, welche oberhalb der Fussknöchel endete (vgl. act. 8.0.01-2, Bild «Kleidung [...]» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Zudem konnten solche weissen Turnschuhe der Marke «Nike» anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellt werden (act. 2/8.8.02, S. 3). Sowohl die Hose als auch die Turnschuhe stellen demnach je ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar (vgl. auch E. III.2.3.2 vorstehend). Anzumerken ist, dass auf dem Foto auch die Kleidung einer der Kolleginnen der Beschuldigten ersichtlich ist. Diese Kollegin trug eine weite Jeans, was nicht mit der Kleidung der zum Tatzeitpunkt fahrenden Person übereinstimmt (vgl. act. 8.0.01-2, Bild «Kleidung [...]» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).
3.2.4.Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest (act.34, S. 17, E. II.8.3.2), dass auch auf dem Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 der Fuss der fahrenden Person nach rechts abgewinkelt ist und auf die Geschwindigkeitsanzeige gezoomt wurde (vgl. act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Diesbezüglich sowie betreffend das regelmässige Führen des tatrelevanten «Audi S3» kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.2.3.3 f.). Sowohl die Fussposition auf dem Video als auch das heranzoomen der Geschwindigkeitsanzeige sowie das regelmässige Führen des «Audi S3» bilden demnach Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten.
3.2.5.Auch die Fahrt vom 25. Juni 2021 wurde unbestrittenermassen durch die fahrende Person mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgenommen (vgl. act. 51, S. 7, Fragen 24 f.; 2/8.8.03, S. 2, und act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Vor Obergericht stellte die Beschuldigte nun klar, dass sie sich zum Tatzeitpunkt im tatrelevanten «Audi S3» befunden habe (vgl. act. 51, S. 7, Frage 24). Mit der von ihr behaupteten Position als Beifahrerin lässt sich zumindest erklären, wie sich ihr Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt im «Audi S3» befunden haben kann. Wie bereits dargelegt, scheint es aber trotzdem unwahrscheinlich, dass sich eine (angeblich) fahrende Kollegin einfach das Mobiltelefon der Beschuldigten gegriffen und damit ein Video gemacht haben soll (vgl. dazu E. III.2.3.5 vorstehend, m.w.H.). Zudem wurde auch das Video des Vorfalls vom 25. Juni 2021 keiner anderen Person gesendet (vgl. 2/8.8.03 und act. 8.0.01-2, «Raservideo» sowie «Instant Messages» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Dass eine (allenfalls) fahrende Kollegin der Beschuldigten dieses Video aufgenommen haben soll, nur damit es auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten ist, ist sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. III.2.3.5 verwiesen werden. Hinzu kommt, dass auch die Kleidung von zumindest einer der Kolleginnen der Beschuldigten nicht mit derjenigen der lenkenden Person übereinstimmt.
3.2.6.Zusammengefasst liegen auch betreffend den 25. Juni 2021 durch die Aufnahme des Videos mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten, den übereinstimmenden Schuhen, der Hose, dem Kamerafokus und der Fussposition auf dem Video sowie dem regelmässigen Fahren des «Audi S3» im relevanten Zeitraum mehrere Indizien vor, welche auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. In ihrer Gesamtheit lassen diese Indizien keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den «Audi S3» zum Tatzeitpunkt lenkte. Dabei, dass eine Kollegin der Beschuldigten gefahren sein könnte, handelt es sich hingegen um eine bloss theoretische Möglichkeit, welche die vom Gericht gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern vermag. Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt betreffend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 25. Juni 2021 demnach zu Recht als erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt, liegt eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor, wenn diese um mind. 80 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).
2.
Gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung überschritt die Beschuldigte die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) am 26. April 2021 um 86.7 km/h und am 25. Juni 2021 um 118.1 km/h. Sie überschritt demnach bei beiden Vorfällen die Grenzwerte für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG. Damit sind sowohl die objektiven sowie grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 142 IV 137 E. 11.2).Nachdem von beiden Fahrten ein Video mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021» sowie «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»), muss vorliegend umso mehr von einer wissentlichen und willentlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie Eingehung des erwähnten hohen Risikos ausgegangen werden.Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln blieb im Berufungsverfahren demnach zu Recht unbestritten (vgl. act. 34, S. 20, E. III.3.2). Da weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Vorfälle vom 26. April 2021 und vom 25. Juni 2021 vollumfänglich zu bestätigen (act. 34, S. 45, Dispositiv-Ziff. 2).
V. Strafzumessung und Vollzug
1.
1.1.Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vom
21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem verurteilte sie die Beschuldigte für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.‒. Die Probezeit legte sie dabei auf fünf Jahre fest (act. 34, S. 24 ff. und 46, E. IV.2 und Dispositiv-Ziff. 3).
1.2.Die Beschuldigte erachtet dieses Strafmass als zu hoch und beantragt in ihrem Eventualantrag eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 2. April 2021 sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 21. Februar 2021 und vom 15. April 2021. Von der Freiheitsstrafe sollen max. 12 Monate vollzogen werden. Die Probezeit sei auf fünf Jahre festzulegen (act. 52, S. 2 und 13 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet das vorinstanzliche Strafmass hingegen als zu tief und beantragt eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je CHF 120.‒ (act. 53, S. 2).
2.
2.1.Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden der Täterin. Dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben der Täterin zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Was die Methodik der Strafzumessung sowie die detaillierten Strafzumessungskriterien betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 34, S. 21 ff., E. IV.1). Zu präzisieren ist allerdings, dass die kriminelle Energie Teil der subjektiven Tatkomponente bildet (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 148 ff.). Die objektive Tatschwere wird nachfolgend zudem bloss in einen unteren, mittleren und oberen Bereich eingeteilt.
2.2.Betreffend die Methodik ist zu ergänzen, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat sowie die hypothetischen Strafen für die weiteren einzelnen Delikte allein aufgrund der Tatkomponente zu bestimmen sind. Die Täterkomponente ist hingegen erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; Urteil BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; von der Vorinstanz so angewendet in E. IV.2 [act. 34]). Hat eine Täterin zu beurteilende Taten bereits vor einem gegen sie ausgesprochenen Strafurteil begangen, hat das Gericht eine Zusatzstrafe festzulegen, wobei die Täterin nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
3.
3.1.Für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln kommt gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich bloss eine Freiheitsstrafe in Frage. Gemäss Art. 90 Abs. 3terSVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 102 Abs. 1 SVG) kommt für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe in Frage, wenn die Täterin innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Beschuldigte wurde vor den vorliegend zu beurteilenden Straftaten zwar noch wegen keinem Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr verurteilt (vgl. act. 48). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind im vorliegenden Verfahren aber eine Vielzahl von qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (sowie zusätzliche grobe Verkehrsregelverletzungen) zu beurteilen (act. 34, S. 24 f., E. IV.2.1.1), wobei die einzelnen Delikte mit Abständen von teilweise bloss einem Tag bis zu etwa zwei Monaten begangen wurden. Im vorliegenden Fall erscheint es daher nicht angemessen, die «Kann-Bestimmung» von Art. 90 Abs. 3terSVG anzuwenden (vgl. auch BGE 151 IV 88 E. 2.6). Für die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln kommen daher ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage.
3.2.Für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG kommt grundsätzlich eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, kommen vorliegend für die Vorfälle vom
21. Februar 2021 und vom 2. April 2021 aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten ausschliesslich Freiheitsstrafen in Frage. Betreffend den Vorfall vom 15. April 2021 erscheint hingegen eine Geldstrafe angemessen.
4.Festlegung der Freiheitsstrafe
4.1.Qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln
4.1.1.Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG dient dabei dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit, die zurückgelegte Strecke sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).
4.1.2.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Juni 2021
4.1.2.1.Am 25. Juni 2021 überschritt die Beschuldigte die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 118 km/h (vgl. E.III.3.2 vorstehend), wobei bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Beschuldigte überschritt demgemäss die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erheblich, wobei aber trotzdem noch höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar sind. Zu beachten ist dabei, dass die höchstmögliche Geschwindigkeit eines gewöhnlichen Personenwagens in der Regel max. etwa 250 km/h beträgt. Es ist daher nur beschränkt möglich, noch höhere Geschwindigkeiten zu erreichen. Allerdings ist denkbar, dass in etwa dieselbe Geschwindigkeit bei einer tieferen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden könnte. Damit sind trotz der grundsätzlich bereits sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch einige höhere Überschreitungen möglich.
4.1.2.2.Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit ausserdem auf einer richtungsgetrennten Autobahn auf einer übersichtlichen Strecke. Dem kurzen Video können in Fahrtrichtung der Beschuldigten zwei weitere Fahrzeuge entnommen werden. Es ist daher von einem mässigen Verkehrsaufkommen auszugehen. Die Beschuldigte hat die beiden Fahrzeuge zwar überholt. Wie sie zutreffend vorbringt (act. 52, S. 13), ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies waghalsig gewesen sein sollte. Wie erwähnt, geht es um einen Vorfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn. Die Gefahr einer Frontalkollision ist daher nicht ersichtlich. Die Beschuldigte kam zudem gemäss dem Video auch keinem der Fahrzeuge gefährlich nahe. Insbesondere betreffend das zweite Fahrzeug kann dem Video entnommen werden, dass die Beschuldigte bereits frühzeitig auf die Überholspur wechselte. Ein gewagtes sowie geradezu unsinniges Überholen ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017, E. 1.3.3; Urteil BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.2.2 und 3.3; vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»). Überdies wurde ein waghalsiges Überholen auch nicht angeklagt (vgl. act. 1, S. 7, Ziff. 8, und Art.9 Abs. 1 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist aber zumindest zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht alleine auf der Autobahn unterwegs war (act. 49, S. 5).
4.1.2.3.Das Video dauert 25 Sekunden. Dies ist zwar nicht besonders lange. Geschwindigkeitsmessungen ist es jedoch immanent, dass es sich dabei jeweils um eine Momentaufnahme handelt und deshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich immer bloss während einer kurzen Dauer nachgewiesen wird. Während dem vorliegenden Video wird die Geschwindigkeit zudem stetig gesteigert, wobei die Beschuldigte während der gesamten Dauer mit über 200 km/h fährt. Das Video endet während der darin maximal gefahrenen Geschwindigkeit von 238 km/h (tatsächliche Mindestgeschwindigkeit gemäss Gutachten bei 250 km/h gemäss Geschwindigkeitsanzeige). Es ist damit wahrscheinlich, dass diese Geschwindigkeit zumindest noch während einer gewissen Zeit weitergefahren wurde. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach weder zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen.Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte vorliegend um 22.45 Uhr. Die Sicht war daher aufgrund der Dunkelheit etwas eingeschränkt, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind auf dem Video aber weder Nebel noch Niederschlag noch andere Witterungsbedingte Einschränkungen ersichtlich (vgl. zum Ganzenact. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 25.06.2021»).
4.1.2.4.Anzumerken ist auch, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als Beispiel mehrere Tatvarianten nennt (vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG). Dabei geht mit dem waghalsigen Überholen in der Regel ein ernsthaftes Kollisionsrisiko und damit ein erhebliches Gefährdungspotenzial einher (vgl. Urteil BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024, E. 3.3), womit diese Tatvariante grundsätzlich schwerer als die alleinige besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint. Zudemist es auch denkbar, dass eine Person anlässlich eines nicht bewilligten Rennens waghalsig und unter besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt. Damit wären mit einer Handlung gleich alle drei genannten Tatvarianten erfüllt. Die Beschuldigte hat hingegen «nur» die Geschwindigkeit besonders krass überschritten. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend angemessen, die objektive Tatschwere trotz der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung insgesamt noch im mittleren Bereich einzuordnen (konkret bei 25 Monaten[mind. 24 Monate]).
4.1.2.5.Als Motiv ist die Freude der Beschuldigten am schnellen Fahren sowie allenfalls die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 26, E. IV.2.1.3), handelt es sich dabei um ein egoistisches und damit verwerfliches Motiv. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist aber keine besondere kriminelle Energie der Beschuldigten ersichtlich. Unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente erscheint daher eine Einsatzstrafe von 26 Monaten angemessen.
4.1.3.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Juni 2021
4.1.3.1.Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
5. Juni 2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von mind. 211.4 km/h (act. 34, S. 14, E. II.7). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 91.4 km/h. Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits der Vorfall vom 25. Juni 2021 zeigt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1 vorstehend, m.w.H.). Das 14 Sekunden lange Video endet auch beim Vorfall vom 5. Juni 2021, während die darin höchste tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 211.4 km/h gefahren wird (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Die Dauer ist demnach weder zulasten noch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.1.3.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 28, E. IV.2.3.2) ist auf dem Video betreffend den 5. Juni 2021 kein waghalsiges Überholmanöver ersichtlich. Zwar befindet sich zu Beginn des Videos rechts vor dem Fahrzeug der Beschuldigten ein Auto. Der Fokus wechselt danach jedoch umgehend auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb nicht erstellt werden kann, wie der Überholvorgang abgelaufen ist. Aufgrund dieses Autos sowie der etwas später kurz ersichtlichen Rücklichter muss aber auch betreffend den
5. Juni 2021 von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden. Auch diese Fahrt ereignete sich bei Dunkelheit (um 22.46 Uhr) und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse aber soweit ersichtlich gut und die Tat ereignete sich ebenfalls auf einer richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 05.06.2021»). Zudem bestehen schwerere Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend).
4.1.3.3.Insgesamt kann die objektiveTatschwere demnach im Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung noch im unteren Bereich (konkret bei 16 Monaten) eingeordnet werden. Bezüglich des auch betreffend diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs,kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die hypothetische Strafe ist demnach aufgrund der subjektiven Komponente auf 17 Monate zu erhöhen.
4.1.4.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. April 2021
4.1.4.1.Die Beschuldigte überschritt die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h am
26. April 2021 um 86.7 km/h (vgl. E. III.2.3 vorstehend). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht dabei bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich demnach auch hierbei um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits erwähnt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Das sechs Sekunden lange Video endet ebenfalls, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 206.7 km/h erreicht wird. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu werten (vgl. E. V. 4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).
4.1.4.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Video kein waghalsiges Überholmanöver entnommen werden (vgl. act. 34, S. 31, E. IV.2.5.2). So befand sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur, wobei sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden Fahrzeug hatte. Die Sichtweite wird zudem erst gegen Ende des Videos aufgrund der leichten Rechtskurve etwas eingeschränkt. Auch zu diesem Zeitpunkt ist aber noch eine einigermassen weite Strecke einsehbar. Zudem ist auf der gesamten Videoaufzeichnung nie ein Fahrzeug auf der Überholspur vor der Beschuldigten erkennbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund des erwähnten Personenwagens sowie der weiteren Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur muss aber von einem mind. mässigen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Raser» im Ordner «Raser vom 26.04.2021»).
4.1.4.3.Gemäss den vorstehenden Ausführungen sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich, zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist (vgl. E. V.4.1.2.4 vorstehend, m.w.H.). Die objektive Tatschwere kann demnach im Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren Bereich (konkret bei 14 Monaten) eingeordnet werden. Aufgrund des auch betreffend diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Aufgrund der subjektiven Komponente ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.
4.1.5.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 16. Juli 2021
4.1.5.1.Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
16. Juli 2021 auf der Autobahn A3 in Thalwil mit einer Geschwindigkeit von 205.7 km/h (act. 34, S. 18, E. II.9). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 85.7 km/h. Nachdem bei der gegebenen max. erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung besteht (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), handelt es sich auch hierbei noch um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie bereits erwähnt, sind aber noch weit höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen denkbar (vgl. E. V.4.1.2.1, m.w.H.). Auch dieses 14 Sekunden lange Video endet, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 205.7 km/h gefahren wurde (act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach weder zugunsten noch zulasten der Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.1.5.2.Aus der Videoaufzeichnung geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte das rechts vor ihr fahrende Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholte. So befand sie sich am Ende der Videoaufnahme in etwa auf derselben Höhe wie dieser Personenwagen. Zudem sind rechts vor ihr diverse weitere Rücklichter ersichtlich, was auf ein mittleres Verkehrsaufkommen schliessen lässt. Inwiefern das erwähnte Überholen waghalsig gewesen sein sollte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 29, E. IV.2.4.2) nicht ersichtlich. So befand sich die Beschuldigte auch beim Vorfall vom 16. Juli 2021 bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur, wobei sie noch einen weiten Abstand zum rechts vor ihr fahrenden Fahrzeug hatte. Zu den weiteren Fahrzeugen hatte sie sogar gegen Ende der Videoaufzeichnung noch einen weiten Abstand und ein Fahrzeug auf der Überholspur ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist demnach nicht erkennbar (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.; vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»).
4.1.5.3.Die Fahrt ereignete sich wiederum um ca. 22.36 Uhr bei Dunkelheit und damit bei leicht eingeschränkten Sichtverhältnissen. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen waren die Witterungsverhältnisse soweit ersichtlich gut und auch diese Tat ereignete sich auf einer richtungsgetrennten Autobahn (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raser Video» im Ordner «Raser vom 16.07.2021»). Zudem bestehen schwerere Tatvarianten, wobei auch die Erfüllung mehrerer Varianten gleichzeitig denkbar ist. Damit sind erheblich schwerer wiegende Delikte möglich (vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Die objektive Tatschwere ist demnach im Rahmen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung insgesamt im unteren Bereich (konkret bei 14 Monaten) einzuordnen. Aufgrund des auch betreffend diese Tat einzig ersichtlichen egoistischen Motivs, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.4). Aufgrund der subjektiven Komponente ist die hypothetische Strafe daher auf 15 Monate zu erhöhen.
4.1.6.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Februar 2021
4.1.6.1.Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 22. Februar 2021 auf der Autobahn A3 in Bilten mit einer Geschwindigkeit von 202.9 km/h (act. 34, S. 6, E. II.2). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 82.9 km/h. Bei der gegebenen Höchstgeschwindigkeit besteht bereits ab einer Überschreitung um 80 km/h eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG), womit auch vorliegend die Qualifizierung nicht bloss knapp erreicht wurde. Das zwei Sekunden lange Video endet wiederum, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 202.9 km/h gefahren wurde. Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu gewichten (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 22.02.2021»).
4.1.6.2.Wie die Beschuldigte zutreffend vorbringt (act. 52, S. 15), kann dem Video betreffend den 22. Februar 2021 kein waghalsiges Überholmanöver entnommen werden. So befand sich die Beschuldigte bereits zu Beginn des Videos auf der Überholspur und war auch am Ende des Videos dem vor ihr auf der Überholspur fahrenden Auto noch nicht gefährlich nahe (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). Aufgrund der auf dem Video ersichtlichen diversen Fahrzeuge in Fahrtrichtung der Beschuldigten muss aber wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 34, S. 27, E. IV.2.2.2) von einem mittleren Verkehrsaufkommen ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 22.02.2021»). Insgesamt sind den vorstehenden Ausführungen zufolge erheblich schwerer wiegende Delikte möglich, zumal auch die Erfüllung mehrerer Tatvarianten denkbar ist (vgl. dazu E. V.4.1.2.4 vorstehend). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (act. 52, S. 16) sind aber dennoch auch leichtere Tatvarianten denkbar, könnte doch die Geschwindigkeit auch bloss mit 80 km/h und ohne Verkehrsaufkommen überschritten worden sein (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG).
4.1.6.3.Die objektive Tatschwere ist demnach eindeutig im unteren Bereich einzuordnen, wobei die blosse Mindeststrafe aufgrund der denkbaren leichteren Tatvarianten nicht angemessen erscheint. In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5).Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich(konkret von 380 Tagen)ist die hypothetische Strafe aufgrund der subjektiven Elemente daher auf 13 Monate zu erhöhen.
4.2.Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (21. Februar 2021 und
2. April 2021)
4.2.1.Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG dient dem Schutz von Leib und Leben (Gerhard Fiolka, a.a.O., N. 18 zu Art. 90 SVG). Im Rahmen der objektiven Tatschwere sind insbesondere die Höhe der Geschwindigkeit sowie das Gefährdungspotenzial, welches vom Verhalten der Täterin ausgeht, zu berücksichtigen (Hans Mathys, a.a.O., N. 115).
4.2.2.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. April 2021
4.2.2.1.Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 2. April 2021 auf der Autobahn A3 in Wädenswil mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h (act. 34, S. 7, E. II.4). Sie überschritt demnach die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) um 79 km/h. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, würde doch bei einer Überschreitung um 80 km/h bereits eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln genügt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auf Autobahnen hingegen bereits eine Überschreitung um 35 km/h (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Vorinstanz hielt demnach zutreffend fest, dass in Bezug auf die für die Strafzumessung relevante Höhe der Geschwindigkeit kaum schwerere Tatvarianten einer groben Verkehrsregelverletzung denkbar sind (act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2).
4.2.2.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 34, S. 33, E. IV.2.7.2) kann dem Video nicht entnommen werden, dass die Beschuldigte ein Fahrzeug waghalsig zu überholen beginnt. Zwar deutet der Spurhalteassistent darauf hin, dass die Beschuldigte am Ende des Videos auf die Überholspur zu wechseln beginnt. Allerdings hat sie zum vor ihr fahrenden Fahrzeug noch einen weiten Abstand und auch die Strecke ist trotz der leichten Rechtskurve ausreichend einsehbar. Eine gefährliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug ist demnach nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. V.4.1.2.2 vorstehend, m.w.H.). In Fahrtrichtung der Beschuldigten ist nur dieser eine vor ihr fahrende Personenwagen ersichtlich, weshalb von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Die Fahrt ereignete sich ausserdem tagsüber bei guten Witterungsverhältnissen auf einer geraden Strecke auf einer richtungsgetrennten Autobahn, was zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Auch dieses drei Sekunden lange Video endet, während die höchste darin gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von mind. 199 km/h gefahren wurde (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner «Raser vom 02.04.2021»). Die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach neutral zu gewichten (vgl. E. V.4.1.2.3 vorstehend, m.w.H.).
4.2.2.3.Zusammengefasst spricht die hohe Geschwindigkeit vorliegend zwar für eine objektiv besonders schwerwiegende Tat. Im Übrigen ist aber kein besonderes Gefährdungspotenzial ersichtlich. Im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung kann die objektive Tatschwere daher insgesamt trotzdem noch knapp im unteren Bereich eingeordnet werden. Betreffend den Vorfall vom 2. April 2021 besteht ein Video mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige, weshalb von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist (act. 8.0.01-2, «Raservideo2» im Ordner «Raser vom 02.04.2021»). Dies ist neutral zu werten. In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund des abgesehen von der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung selbst im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung eher geringen Gefährdungspotenzials, ist bei der Beschuldigten aber dennoch nur von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben Verkehrsregelverletzung allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.Ausgehend von der objektiven Tatschwere knapp im unteren Bereich (konkret von 320 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen.
4.2.3.Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Februar 2021
4.2.3.1.Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fuhr die Beschuldigte am
21. Februar 2021 auf dem Staudamm des Klöntalersees bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einer Geschwindigkeit von 87.6 km/h (act. 34, S. 6, E. II.1). Sie überschritt demnach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 47.6 km/h. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer Überschreitung um 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; Urteil BGer 6B_1005/2023 vom 10. März 2025, E. 2.3.1). Qualifiziert grob ist eine Verkehrsregelverletzung bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bereits ab einer Überschreitung um 50 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). Auch beim Vorfall vom 21. Februar 2021 lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung demnach im obersten bei einer groben Verkehrsregelverletzung möglichen Bereich.
4.2.3.2.Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass auf dem Video weder Fussgänger noch andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind. Die Fahrt ereignete sich ausserdem tagsüber bei guten Sichtverhältnissen auf einer vollkommen geraden Strecke. Aus der Videoaufnahme ist allerdings ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt Schnee lag und es gemäss der Temperaturanzeige des «Audi S3» etwa 1 °C warm war. Unter diesen Umständen muss auch mit teilweise vereisten Stellen gerechnet werden. Erhöht wird diese Gefahr noch dadurch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Staudamm erfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt bestand demnach eine erhöhte Rutschgefahr und es war mit einem längeren Bremsweg zu rechnen (vgl. act. 34, S. 32, E. IV.2.6.2), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Beim Vorfall vom
21. Februar 2021 zeigte die Geschwindigkeitsanzeige zu Beginn der sieben Sekunden langen Videoaufnahme erst 2 km/h an und die Beschuldigte begann nach dem Erreichen der maximal gefahrenen tatsächlichen Geschwindigkeit von mind. 87.6 km/h sofort wieder mit dem abbremsen (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 21.02.2021»). Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte demnach nachweislich nur sehr kurz, was zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden kann.
4.2.3.3.Insgesamt kann das grundsätzlich aufgrund der Witterungsverhältnisse erhebliche Gefährdungspotenzial durch die vollkommen gerade und leere Strecke sowie die nachweislich sehr kurze Dauer der Überschreitung wieder etwas relativiert werden. Die objektive Tatschwere kann daher auch beim Vorfall vom
21. Februar 2021 noch im unteren Bereich einer groben Verkehrsregelverletzung eingeordnet werden. Betreffend den Vorfall vom
21. Februar 2021 ist ebenfalls von einem neutral zu gewichtenden Vorsatz auszugehen, zumal auch diesbezüglich ein Video mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige besteht (act. 8.0.01-2, «Raservideo» im Ordner «Raser vom 21.02.2021»). In Bezug auf das auch betreffend diese Tat einzig ersichtliche egoistische Motiv, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.1.2.5). Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei der Beschuldigten gesamthaft von einem nahezu mittleren Verschulden auszugehen. Eine Geldstrafe käme bei einer groben Verkehrsregelverletzung allerdings nur bei einem leichten Verschulden in Frage, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 260 Tagen Freiheitsstrafe) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine hypothetische Strafe von 9 Monaten angemessen.
4.2.3.4.Betreffend die von der Beschuldigten vorgebrachte Strafmassempfehlung der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK; act. 52, S. 18) ist anzumerken, dass diese für die Gerichte nicht verbindlich ist und ihnen daher nur als Orientierungshilfe dienen kann. Die Strafmassempfehlung der SSK sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 45 km/h bis 49 km/h eine Sanktionab90 Strafeinheiten vor. Bei der Empfehlung handelt es sich demnach um eine Mindestanzahl von Strafeinheiten, welche für die leichteste Variante der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuordnen wäre. 90 Strafeinheiten wären demnach der Empfehlung zufolge bei einer (grob-)fahrlässigen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 45 km/h ohne Verkehrsaufkommen sowie ohne erschwerende Witterungs- und Sichtbedingungen zu verhängen. Vorliegend war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit allerdings auf 40 km/h beschränkt. Bei einer Überschreitung um 45 km/h bis 49 km/h wird damit mehr als doppelt so schnell gefahren, wie erlaubt wäre. Bei einem Tempolimit von 80 km/h würden 45 km/h bis 49 km/h hingegen nur etwas mehr als der Hälfte der erlaubten Geschwindigkeit entsprechen. Die Mindestanzahl der Strafeinheiten wäre demnach aufgrund des Vorsatzes, der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von bloss 40 km/h, der Überschreitung um 47.6 km/h, den Witterungsbedingungen sowie des verwerflichen Motives insgesamt erheblich zu erhöhen. Die vorliegend festgelegte Strafe von 9 Monaten ist demnach ohne Weiteres mit der Strafmassempfehlung der SSK vereinbar.
4.3.Festlegung der Gesamtstrafe
4.3.1.Aus den für die einzelnen Delikte festgelegten Freiheitsstrafen ist nun eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auszugehen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Werden mehrere Straftatbestände mit demselben Strafrahmen bedroht, ist von der konkret höchsten Strafe auszugehen (Hans Mathys, a.a.O., N. 485). Die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln werden vorliegend mit dem schärferen Strafrahmen als die groben Verletzungen der Verkehrsregeln bedroht (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Die Tat vom 25. Juni 2021 wird dabei am härtesten bestraft. Nachfolgend ist deshalb von der hierfür verhängten Strafe von 26 Monaten auszugehen und diese aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Verkehrsregelverletzungen angemessen zu erhöhen.
4.3.2.Bei der Festlegung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.4; vgl. auchHans Mathys, a.a.O., N. 500 ff.). Zwar bestehen alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten in Verletzungen des Strassenverkehrsgesetztes im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bzw. 3 SVG, wobei der Verletzung jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Zumindest abstrakt gefährdete die Beschuldigte demnach jeweils dieselben Rechtsgüter und auch die Begehensweisen waren sich zumeist sehr ähnlich. Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem engen Zusammenhang, auch wenn die Delikte sich «nur» über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr erstreckten. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte bei den jeweiligen Straftaten deshalb auch ganz unterschiedliche Personen. Da es sich dementsprechend um voneinander vollkommen unabhängige Straftaten handelt, sind die weiteren Freiheitsstrafen in erheblichem Umfang anzurechnen.
4.3.3.Zu berücksichtigen ist vorliegend aber auch, dass sieben erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Die Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom
25. Juni 2021 ist demnach trotz der Unabhängigkeit der Delikte nur mässig zu erhöhen, wobei die Erhöhung aber dennoch spürbar bleiben muss. Die Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 5. Juni 2021 ist daher im Umfang von sechs Monaten, diejenige für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen vom 26. April 2021 und vom
16. Juli 2021 im Umfang von je fünf Monaten, diejenige für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 22. Februar 2021 sowie die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. April 2021 im Umfang von je vier Monaten und diejenige für die grobe Verkehrsregelverletzung vom
21. Februar 2021 im Umfang von drei Monaten anzurechnen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten daher um 27 Monate auf 53 Monate zu erhöhen.
4.3.4.Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das Verhalten der Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens für sie belastend aus. Nachdem ihr der Führerausweis am 4. April 2023 wieder ausgehändigt wurde, beging sie bereits am 25. Juni 2023 erneut eine Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn. Zudem sei sie bis zum
2. März 2024 mehrfach mit deaktivierter Schubabschaltung gefahren, wodurch sie vermeidbaren Lärm verursacht und ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt habe. Am 21. Oktober 2024 überfuhr sie ausserdem ein Stoppschild. Die Beschuldigte hat demnach nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten diverse Übertretungen des Strassenverkehrsgesetztes begangen (vgl. zum Ganzen act. 55, S. 2 ff.; act. 57, S. 2, und act. 51, S. 9, Fragen 32-34). Die Beschuldigte erlitt zudem am 16. September 2024 einen Autounfall. Diesbezüglich wurde sie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gesprochen (act. 54). Die Beschuldigte beging demnach während dem laufenden Verfahren mehrere einschlägige Straftaten, wobei es sich aber immerhin abgesehen von einer groben Verkehrsregelverletzung «nur» um Übertretungen handelte. Die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist aber dennoch spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
4.3.5.Bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte bisher keine aufrichtige Reue gezeigt haben kann. Entgegen ihrer Auffassung (act. 52, S. 21) geht auch nichts anderes aus der obergerichtlichen Befragung hervor, äusserte sie doch nur, dass ihr die Auswirkungen bewusst geworden seien und ihr Verhalten «blöd» sowie unüberlegt gewesen sei (act. 51, S. 8 und 11, Fragen 31 und 44). Dass sie ihr Handeln bereut, erklärte sie hingegen nicht. Zu ihren Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie abgesehen von zwei Fällen geständig ist (vgl. act. 19). Zwar war sie erst bei der vorinstanzlichen Befragung geständig und zumindest bei einigen der gestandenen Delikte lag eine erdrückende Beweislage vor (z.B. act. 2/8.4.02, S. 4). Immerhin wurde durch die Geständnisse insgesamt aber das vorinstanzliche Verfahren minim erleichtert, mussten doch einige Fälle mit nicht derart erdrückender Beweislage nicht ausführlich anhand von Indizienbeweisen begründet werden. Die Geständnisse können deshalb in sehr geringen Umfang strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024, E. 3.1).
4.3.6.Das Untersuchungsverfahren dauerte vorliegend vom
6. September 2021 bis zum 26. Januar 2024 (act. 2/9.1.01 und 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint diese Dauer etwas zu lange, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und die Strafe spürbar zu reduzieren ist (act. 34, S. 39 ff., E. IV.2.10.6, m.w.H.). Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte hingegen nur gerade etwa ein Jahr (vgl. act. 1 und 34). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die Beschuldigte zweimal eine Fristerstreckung für die Beweisanträge beantragen liess und die Hauptverhandlung auf Ersuchen der Verteidigung verschoben werden musste (act. 4, 5 und 9). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand schliesslich am 9. Oktober 2024 statt, an welcher noch neue Aktoren eingereicht wurden (so z.B. von Seiten der Beschuldigten ein verkehrspsychologisches Gutachten; act. 16, S. 2). Für die Urteilsfällung und Begründung des Urteils benötigte die Vorinstanz daraufhin trotz der Vielzahl der zu beurteilenden Vorfälle lediglich gut fünf Monate. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist demnach keine erneute Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz ersichtlich (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023, E. 4.4.3.3).
4.3.7.Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich.Die Gesamtstrafe von 53 Monaten ist demnach zunächst aufgrund der Delinquenz während dem Strafverfahren um drei Monate zu erhöhen. Anschliessend ist sie aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie der Geständnisse wieder um acht Monate zu reduzieren.Die Freiheitsstrafe ist daher insgesamt um fünf Monate auf vier Jahre zu reduzieren. Die Beschuldigte wurde am
27. September 2021 um 7.17 Uhr festgenommen und um 12.45 Uhr wieder entlassen (act. 2/4.1.04).Die ausgestandene Haftzeit ist demnach im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. BGE 150 IV 377 E. 2.3; BGE 124 IV 269 E. 4;Christoph Mettler / Nicolas Spichtin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 51 StGB).
4.3.8.An den vorstehenden Ausführungen vermögen auch die von der Verteidigerin zitierten Gerichtsentscheide nichts zu ändern (vgl. act. 52, S. 9 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (act. 49, S. 5), überprüfte das Bundesgericht in den genannten Entscheiden jeweils nur, ob die vorinstanzlich ausgefällten Strafen zu hart waren. Damit lassen die beiden Bundesgerichtsentscheide offen, ob auch eine höhere Strafe in Frage gekommen wäre. Wie hoch Gerichte der Kantone Bern, Aargau oder St. Gallen Strafen für bestimmte Strassenverkehrsdelikte ansetzten, ist für die Festsetzung der Strafe im vorliegenden Fall durch die Gerichte des Kantons Glarus nicht massgebend (vgl. Art. 3 BV sowie Urteil BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023, E. 3.2.3).
5.Festlegung der Geldstrafe
5.1.Grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 15. April 2021
5.1.1.Die grobe Verletzung der Verkehrsregelnwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V.4.2.1).
5.1.2.Dem vorinstanzlichen Urteil zufolge fuhr die Beschuldigte am 15. April 2021 auf der [...]-Strasse in Bilten ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (act. 34, S. 7 ff., E. II.5). Sie überschritt demnach die ausserorts geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 35 km/h. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, liegt doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ausserorts bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1). Die Fahrt ereignete sich tagsüber bei zwar bewölkter aber trockener Wetterlage. Am Ende des Videos leitete die Beschuldigte ausserdem den Bremsvorgang ein. Nicht ersichtlich ist hingegen, wann die Beschuldigte zu beschleunigen begann. Abgesehen von dem überholten und einem weiteren Fahrzeug weit hinter demjenigen der Beschuldigten sind auf dem Video keine Verkehrsteilnehmer ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall vom 15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Die Beschuldigte erwähnte an ihrer polizeilichen Einvernahme ausserdem ein weiteres Auto in ihrer Fahrtrichtung weit vorne (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 21). Insgesamt kann noch von einem eher geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden.
5.1.3.Die Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings in einer leichten Linkskurve ausserorts und befand sich während der Geschwindigkeitsüberschreitung grösstenteils auf der Gegenfahrbahn. Auch wenn das Video die Beschuldigte erst gegen Ende der Linkskurve zeigt und sie erst während diesem auf die Gegenfahrbahn wechselte, muss dennoch von einer eingeschränkten Sicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen act. 8.0.01-2, Video «Vorfall vom 15.04.2021» im Ordner «Raser vom 15.04.2021»). Angesichts des gefahrenen Tempos muss deshalb von einem nicht unerheblichen Gefährdungspotenzial ausgegangen werden. Es ist deshalb von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, was grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist vorliegend allerdings, dass die Beschuldigte nur wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht auch aufgrund des durchgeführten Überholmanövers angeklagt und schuldig gesprochen wurde (act. 1, S. 4 f., Ziff. 5; act. 34, S. 7 ff. und 45, E. II.5 und Dispositiv-Ziff. 2). Die zusätzlich durch das Überholmanöver entstandene Gefahr kann daher nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann aber die eingeschränkte Sicht aufgrund der Kurve sowie (in geringem Umfang), dass sich die Beschuldigte nicht durchwegs auf der eigenen Fahrbahn befand. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann die objektive Tatschwere, nachdem die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht besonders hoch war, trotz des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials im unteren Bereich eingeordnet werden.
5.1.4.Die Beschuldigte äusserte an der polizeilichen Einvernahme, dass sie sich durch ihren damaligen Ex-Freund provoziert gefühlt habe und ihm habe zeigen wollen, dass sie schneller als er sei (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 13 f. und 18). Es handelt sich demnach um ein egoistisches und damit verwerfliches Motiv, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu den anderen Verkehrsregelverletzungen liegt betreffend den Vorfall vom 15. April 2021 kein Video aus dem durch die Beschuldigte gelenkten Fahrzeug mit Fokus auf die Geschwindigkeitsanzeige vor. An ihrer polizeilichen Einvernahme erklärte sie ausserdem, nicht mehr zu wissen, wie schnell sie gefahren sei (act. 2/8.5.02, S. 3, Ziff. 15 f.). Aufgrund des erreichten Tempos sowie des vorstehenden Motives muss aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Hervorrufen der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit wissentlich und willentlich erfolgten. Sie handelte demnach vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente leicht erhöht. Aufgrund der alleinigen Anklage der Geschwindigkeitsüberschreitung muss aber trotzdem noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vorliegend erscheint deshalb eine Geldstrafe angemessen.Ausgehend von der objektiven Tatschwere im unteren Bereich (konkret von 50 Tagessätzen) erscheint daher nach Berücksichtigung der subjektiven Elemente eine Einsatzstrafe von 53 Tagessätzen angemessen.
5.1.5.Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich insbesondere das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten für sie belastend aus, wurde sie doch in der Zwischenzeit für weitere Strassenverkehrsdelikte bestraft (vgl. dazu E. V.4.3.4 vorstehend). Die Beschuldigte war zwar betreffend den Vorfall vom
15. April 2021 bereits im Vorverfahren geständig (vgl. act. 2/8.5.02, S. 2, Ziff. 7). Die damalige Beweislage war allerdings aufgrund der Videoaufnahme, den Aussagen des Ex-Freundes der Beschuldigten sowie ihrer eigenen Anzeige gegen ihren Ex-Freund bereits erdrückend (vgl. act. 8.5.01). Das Geständnis der Beschuldigten ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025, E. 2.4.4; vgl. auchHans Mathys, a.a.O., N. 363). Strafmindernd ist vorliegend aber die Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Dauer des Untersuchungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu E. V.4.3.6 vorstehend, m.w.H.).Weitere Gründe für eine Straferhöhung oder ‑senkung sind nicht ersichtlich.Die Strafe von 53 Tagessätzen ist demnach zunächst aufgrund der Vorstrafen um 3 Tagessätze zu erhöhen. Anschliessend aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder um 6 Tagessätze zu reduzieren.Die Geldstrafe ist daher insgesamt um 3 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe erscheint auch mit der Strafmassempfehlung der SSK vereinbar, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts ab 35 km/h eine Strafe von mind. 30 Strafeinheiten angemessen ist. So ist auch vorliegend aufgrund des nicht unerheblichen Gefährdungspotenzials, der vorsätzlichen Begehung sowie des egoistischen Motives eine spürbare Erhöhung der Mindeststrafe angezeigt.
5.2.Festlegung der Zusatzstrafe
5.2.1.Im zwischenzeitlich mit Strafbefehl erledigten Strafverfahren SA.2024.00788 wurde die Beschuldigte für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (nachfolgend «Erststrafe»; act. 54). Es handelt sich damit sowohl beim neuen Delikt als auch beim bereits mit Strafbefehl erledigten um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, womit beide mit demselben Strafrahmen bedroht sind. Die vorliegend zu beurteilende Straftat wird dabei härter bestraft als die mit dem Strafbefehl beurteilte. Vorliegend ist deshalb von der für das neue Delikt festgelegten Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen, welche aufgrund der im Strafbefehl festgelegten Strafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen ist (Hans Mathys, a.a.O., N. 528; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
5.2.2.Wie erwähnt, bestehen beide Straftaten in einer groben Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dabei wurde die vorliegend zu beurteilende Straftat durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und die bereits mit Strafbefehl beurteilte durch eine Verletzung der Abstandvorschriften (vgl. act. 54, S. 2, und act. 34, S. 7 ff., E. II.5). Abstrakt gefährdete die Beschuldigte zwar auch hier jeweils dieselben Rechtsgüter. Allerdings stehen die Delikte ansonsten weder zeitlich noch örtlich noch sonst irgendwie in einem engen Zusammenhang. Insbesondere gefährdete die Beschuldigte bei den jeweiligen Straftaten deshalb ganz unterschiedliche Personen und auch die Begehungsweisen unterscheiden sich massgeblich. Da es sich dementsprechend um (lediglich) zwei voneinander vollkommen unabhängige Straftaten handelt, ist die Erststrafe in erheblichem Umfang anzurechnen. Die Erststrafe ist demnach im Umfang von 20 Tagessätzen anzurechnen, woraus eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen resultiert. Wird davon nun die bereits ausgefällte Erststrafe (30 Tagessätze) wieder abgezogen, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen.
5.3.Höhe der Tagessätze
Die Einkommenssituation der Beschuldigten stimmt noch mit derjenigen vor der Vorinstanz überein (vgl. act. 51, S. 4, Frage 12, und act. 19, S. 3, Frage 6). Nachdem die Höhe der Tagessätze vorliegend von keiner Partei beanstandet wurde und diese auch nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist der Tagessatz auf den vorinstanzlich festgelegten CHF 120.‒ zu belassen (vgl. act. 34, S. 35, E. IV.2.8.4).
6.Vollzug
6.1.Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist damit länger als drei Jahre, womit diese unbedingt auszusprechen ist und weder eine bedingte noch eine teilbedingte Freiheitstrafe in Frage kommt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die (Zusatz-)Geldstrafe bedingt aufgeschoben werden kann.
6.2.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin zu stellen. In einer Gesamtwürdigung sind dabei die Umstände der Straftat, das Vorleben der Täterin sowie ihre persönliche Situation im Zeitpunkt der Verurteilung zu berücksichtigen. Vom bedingten Strafvollzug darf lediglich dann abgewichen werden, wenn der Täterin eine ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2 und 4.2.2). Wurde die Täterin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
6.3.Den Akten zufolge wurde die Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu keiner Strafe verurteilt (vgl. act. 48). Gemäss der verkehrspsychologischen Begutachtung vom 23. Juni 2025 zeige die Beschuldigte zwar Einsicht in ihr Fehlverhalten. Diesbezüglich bestehe aber ein deutlich unzureichendes Problembewusstsein. Trotz der besuchten Verkehrstherapie sei noch keine ausreichend kritische Aufarbeitung der Vorfälle ersichtlich. Es werde weder ein Lern- noch ein Veränderungsprozess deutlich. Bei der Beschuldigten müsse zudem von einem ungenügenden Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden. Aus den vorstehenden Umständen lasse sich auf eine charakterliche Problematik bei der Beschuldigten schliessen, aufgrund welcher sich die Beschuldigte zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde (act. 56, S. 10 ff.). Mit dieser verkehrspsychologischen Einschätzung überein stimmt auch das bereits erwähnte Verhalten der Beschuldigten nach der Tat. So beging die Beschuldigte während dem laufenden Strafverfahren diverse weitere Strassenverkehrsdelikte (vgl. act. 54, 55, S. 3 f., und act. 51, S. 9. Fragen 32-34). Zwar handelt es sich nur bei einem dieser Delikte um ein Vergehen und bei den übrigen um Übertretungen. Daraus lässt sich aber zumindest ein fehlender Wille, sich gesetzeskonform zu verhalten ableiten (Urteil BGer 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008, E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Äusserung der Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach der Unfall und der Gerichtstermin etwas verändert haben sollen (act. 51, S. 11, Frage 44). So überfuhr die Beschuldigte knapp zwei Wochen nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Stoppschild (vgl. act. 55, S. 4, Ziff. 4, und act. 16). Der Autounfall geschah etwas weniger als einen Monat vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 54). Eine Einsicht bzw. wesentliche Verhaltensveränderung im Strassenverkehr ist demnach nicht erkennbar.
6.4.Die Beschuldigte besucht ihren eigenen Angaben zufolge aktuell eine verkehrspsychologische Therapie (act. 51, S. 11, Frage 42), was grundsätzlich positiv zu werten ist. Allerdings besucht die Beschuldigte die Therapie schon seit dem 29. November 2024, womit diese bereits in das vorstehend erwähnte verkehrspsychologische Gutachten eingeflossen ist (vgl. act. 56, S. 4). Derzeit muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Therapie die Prognose (noch) kaum positiv zu beeinflussen vermag. Die Beschuldigte geht momentan ausserdem einer regelmässigen Arbeit nach. Dies entsprach aber im Wesentlichen auch schon der Situation während der vorliegend zu beurteilenden Deliktsbegehungen und insbesondere der erneuten groben Verletzung der Verkehrsregeln am 16. September 2024, wobei die Beschuldigte allerdings zwischenzeitlich eine Weiterbildung abschloss und daher eine neue Position bei einem neuen Arbeitgeber innehat (vgl. act. 51, S. 3 f., Fragen 8 und 11; act. 19, S. 3, Frage 6; act. 2/1.1.04 und act. 2/2.1.08-5, S. 4). Insgesamt fallen die zugunsten der Beschuldigten sprechenden Umstände damit wesentlich weniger stark ins Gewicht, als die negative verkehrspsychologische Einschätzung sowie das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe eine starke Warnwirkung für die Beschuldigte haben wird. Trotz der vorstehenden negativen Umstände muss der Beschuldigten daher insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist damit bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
6.5.Das Gericht setzt eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung hat nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen, wobei insbesondere die Persönlichkeit und der Charakter der Beschuldigten sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen sind. Je grösser die Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit andauern (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025, E. 9.1). Nachdem die Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde und gemäss Gutachten eine charakterliche Problematik mit negativer Auswirkung auf die Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes besteht, muss bei der Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Um sicherzustellen, dass die Beschuldigte sich nachhaltig bewährt, ist daher eine Probezeit von fünf Jahren festzusetzen.
6.6.Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zur bedingten Geldstrafe erscheint vorliegend aufgrund der unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht erforderlich (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2, m.w.H.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1.Die Vorinstanz auferlegte die Kosten von insgesamt CHF 22'129.65 (Gerichtsgebühr von CHF 5'000.− und weitere Verfahrenskosten von CHF 17'129.65 [inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'019.65]) vollumfänglich der Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dabei erst dann von der Beschuldigten zu beziehen, wenn es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (vgl. zum Ganzen act. 34, S. 46, Dispositiv-Ziff. 5 und 6).
1.2.Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die vorstehende Kostenregelung neu zu befinden. Die Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht bestätigt die angefochtenen Schuldsprüche der Vorinstanz vollumfänglich, wobei kein sachlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Änderung der Kostenregelung nahelegen würde. Entsprechend sind der Beschuldigten betreffend das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.− und die weiteren Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 17'129.65 vollumfänglich aufzuerlegen.
2.
2.1.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'500.− festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2.Im vorliegenden Berufungsverfahren waren der Schuldpunkt, das Strafmass und die Vollzugsform strittig. Die Beschuldigte unterliegtmit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung allerdings ebenfalls vollständig. Die Strafzumessung sowie die Schuldsprüche bildeten die Hauptpunkte des vorliegenden Berufungsverfahren, weshalb diese deutlich mehr als der Vollzug der Strafen ins Gewicht fallen. Nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich den Vollzug und die Strafzumessung beanstandete und in Bezug auf letztere auch eine geringere Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil als die Beschuldigte verlangte, hat die Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist deshalb die Gebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'500.− im Umfang von CHF 3'500.‒ der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
3.
3.1.Zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von CHF 11'594.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 58: Aufwendungen von 57.2 Stunden und Auslagen über CHF 429.50 [zzgl. MwSt.]). Nachdem die amtliche Verteidigerin die Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz vertrat, erscheinen diese geltend gemachten Aufwendungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses offensichtlich übersetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist demnach nachfolgend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung [GS III I/5]).
3.2.Die amtliche Verteidigung hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sowie Rückerstattung ihrer Auslagen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit es zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten notwendig ist und umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Beschuldigten von Bedeutung ist. Dementsprechend sind Bemühungen entschädigungspflichtig, welche notwendig und verhältnismässig sind sowie in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung muss aber ein Handlungsspielraum verbleiben und sie muss das Mandat wirksam ausüben können (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.5.2).
3.3.Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, womit es sich grundsätzlich um eine für die Beschuldigte bedeutende Strafsache handelt. Im Übrigen handelt es sich aber im Berufungsverfahren um keine komplexe Angelegenheit. Zwar geht es vorliegend um eine Vielzahl von Verkehrsdelikten. Angefochten wurden im Berufungsverfahren davon aber lediglich noch zwei Schuldsprüche, wobei die Vorinstanz beide auf ähnliche Indizien stützte (Schuhe, von der Beschuldigten oft genutztes Fahrzeug usw.). Im Übrigen war lediglich noch die Strafzumessung strittig, in Bezug auf welche sich aufgrund der Ähnlichkeit der Delikte keine grossen Herausforderungen stellen konnten. So handelt es sich bei allen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, welche auf Video aufgezeichnet wurde. Die meisten dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten auf der Autobahn bei ähnlichen Verhältnissen, wobei das Verkehrsaufkommen leicht variiert und einige Delikte nachts erfolgten. Hinzu kommt, dass der Verteidigerin die Akten bereits aufgrund dessen, dass sie die Beschuldigte schon vor der Vorinstanz vertrat, bestens bekannt sein mussten. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Verteidigerin für das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 41.2 Stunden (inkl. Recherche und Prüfung der Strafzumessung) übersetzt. Angemessen erscheint hierfür max. ein Aufwand von 25 Stunden, womit die in der Honorarnote insgesamt aufgeführten 57.2 Stunden um 16.2 Stunden (= 41.2 Stunden - 25 Stunden) auf 41 Stunden zu kürzen sind.
3.4.Die Verteidigerin macht ausserdem einen Aufwand für Fotokopien im Umfang von 467 Seiten geltend (act. 58). Sie hat dem Obergericht aber lediglich die Berufungserklärung im Umfang von drei Seiten (inkl. Beilage; act. 38), Plädoyernotizen im Umfang von 23 Seiten (act. 52) sowie ein Urteil eines ausserkantonalen Gerichts im Umfang von 26 Seiten (act. 52/1) in Papierform eingereicht. Die Honorarnote reichte die Verteidigerin per E-Mail ein (vgl. act. 52, S. 23). Die Berufungserklärung war im Doppel (einmal für das Gericht und einmal für die Staatsanwaltschaft) einzureichen und die Plädoyernotizen in siebenfacher Ausfertigung (für sämtliche Mitglieder des Obergerichts, die Gerichtsschreiberin sowie die Staatsanwaltschaft), wobei die Verteidigerin auch das ausserkantonale Urteil in entsprechender Anzahl überreichte. Unter Berücksichtigung jeweils einer Kopie für die Akten der Verteidigung entstehen damit insgesamt 401 Seiten. Dabei ist allerdings fraglich, inwiefern die Einreichung eines für die Glarner Gerichte unverbindlichen ausserkantonalen Gerichtsurteils überhaupt und in der eingereichten Anzahl erforderlich war (vgl. dazu E. V.4.3.7 vorstehend sowie act. 43). Zumindest aber erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern Kopien im Umfang von weiteren 66 Seiten entstehen konnten, zumal die Verteidigerin mit der Beschuldigten offensichtlich per E-Mail kommuniziert und zu den Kopien keine weitere Angaben macht (vgl. act. 58). Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien sind demnach ebenfalls entsprechend zu kürzen.
3.5.Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist der Verteidigerin demnach ein Aufwand von insgesamt 41 Stunden, Fotokopien im Umfang von 401 Seiten sowie Wegkosten im Betrag von insgesamt CHF 196.‒ (zzgl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. auch act. 58). Insgesamt ist die Verteidigerin somit im Berufungsverfahren mit CHF 8'406.40 (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu entschädigen (= 41 Stunden * CHF 180.‒ + 401 Seiten * CHF 0.50 + CHF 196.‒; zzgl. MwSt.). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vollumfänglich zu tragen (vgl. E. VI.2.2 vorstehend). Demgemäss können ihr auch die Verteidigungskosten des Berufungsverfahrens nur teilweise auferlegt werden. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat die Beschuldigte dem Staat demnach von den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren CHF 6'538.30 zurückzuerstatten.
____________________
Das Gerichterkennt:
1.Es wird vorgemerkt, dass die nachfolgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 12. Februar 2025 im Verfahren SG.2024.00010 (bzw. Teile davon) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten:
«1.
Das Verfahren gegen A.______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird wegen eingetretener Verjährung eingestellt.
2.
A.______ ist schuldig
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG [begangen am 22. Februar 2021, ( ), 5. Juni 2021, ( ) und am
16. Juli 2021],
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG [begangen am
21. Februar 2021, am 2. April 2021 und am 15. April 2021].
4.
Das bei A.______ beschlagnahmte iPhone 12 Pro Max, weiss (SA.2021.00739, Lagernummer SN 187/21 ID 33083) sowie die weiteren sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherungsprotokoll vom 27. September 2022 (act. 2/5.2.05, SA.2021.00739, Lagernummer SN 222/21 ID 34374) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.
Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach tele-fonischer Voranmeldung bei der zuständigen Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet.
5.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.‒.
Die weiteren Verfahrenskosten betragen:
CHF
6'700.‒
Untersuchungsgebühr (SA.2021.00739)
CHF
700.‒
Beschwerde OG.2021.00077/86 (act. 2/12.1.12)
CHF
4'710.‒
Gutachten Forensisches Institut Zürich (act. 2/17.1.01)
CHF
5'019.65
amtliche Verteidigung Untersuchung (act. 2/2.1.38)»
2.A.______ ist zusätzlich und in Abweisung der Berufung schuldig:
der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 26. April 2021 und am 25. Juni 2021.
3.A.______ wird zu folgenden Strafen verurteilt:
Freiheitsstrafevon vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag;
Geldstrafe von 40 Tagessätzen à je CHF 120.‒als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2024.
4.Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5.Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das erstinstanzliche Verfahren SG.2024.00010 und das Untersuchungsverfahren SA.2021.00739 von insgesamt CHF 17'110.‒ (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.______ auferlegt und von ihr bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von insgesamtCHF5'019.65 werden von A.______ bezogen, wenn es deren wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.______ werden spätestens im Januar 2030 überprüft.
6.Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.‒ festgesetzt. Diese wird A.______ im Umfang von CHF 3'500.‒ auferlegt und von ihr bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gebühr auf die Staatskasse genommen.
7.Rechtsanwältin MLE Sandy Hefti wird für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin von A.______ aus der Gerichtskasse mit insgesamtCHF 8'406.40(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.______ wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von CHF 6'538.30 zurückzuerstatten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.Schriftliche Mitteilung an:
[...]