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GL-2093

OG.2026.00015

Glarus · 2026-04-09 · Deutsch GL
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 einen Strafbefehl gegen A.______, weil er am 3. Dezember 2023 mit einem Personenwagen ausserorts auf der Sernftalstrasse in Matt, Höhe Brummbach Parkplatz Truppe, in Fahrtrichtung Elm die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten habe. Dabei wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 2'960.— sowie mit einer Busse von CHF 10'000.— bestraft. Ausserdem wurde ihm eine Gebühr in Höhe von CHF 650.— auferlegt (vgl. act. 1).

Dieser Strafbefehl ist mangels Einsprache zum rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 an das Obergericht verlangt A.______ die Revision des betreffenden Strafbefehls (vgl. act. 2).

1.2Der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 ist der Revision zugänglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht ist Berufungsinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a GOG; GS III A/2) und daher zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (vgl. Art. 411 Abs. 1 erster Satz StPO).

Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

In solchen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2026 (act. 7) hängt die Frage, ob eine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO «neu» ist, nicht davon ab, was der Gesuchsteller vor seiner Verurteilung hätte feststellen können. Dies ergibt sich schon aus dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Art. 6 StPO).

Vielmehr ist entscheidend, was der Strafbehörde im Zeitpunkt der Fällung des Entscheides bekannt war. Als unbekannt und somit «neu» i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gelten Tatsachen, die der Strafbehörde, welche für den Entscheid zuständig ist, nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden, von denen sie also keine Kenntnis hatte (vgl. Botschaft StPO BBl 2006 1085, 1319; Urteil BGer 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.2).

Keinen Rechtsschutz finden Revisionsgesuche, die rechtsmissbräuchlich sind, weil sie sich auf Tatsachen stützen, die dem Beschuldigten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Insoweit setzt die Revision voraus, dass der Beschuldigte die betreffenden Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht kannte oder nicht geltend machen konnte oder dass für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch ist Zurückhaltung angebracht; mithin ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Revisionsgesuch unter den gegebenen Umständen der Umgehung des ordentlichen Rechtswegs dient (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.H.).

Das Obergericht hat die Akten der Verfahren SA.2023.01080 und UB.2025.00779 beigezogen (vgl. act. 10).

E. 2 2.1Es ist erstellt, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 in Fahrtrichtung Elm nach einer Verzweigung vor der Messstelle nicht wiederholt wurde.

So führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2026 aus, dass das betreffende Signal nach der Verzweigung (noch) nicht wiederholt worden sei, als der Strafbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen wurde (vgl. act. 7 S. 2).

Zudem ist der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 im Verfahren UB.2025.00779 zu entnehmen, dass dies auch am 21. Dezember 2024 (noch) so war, als an derselben Stelle wie am 3. Dezember 2023, ebenfalls in Fahrtrichtung Elm, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde. Eine entsprechende Wiederholungstafel wurde gemäss den Akten des Verfahrens UB.2025.00779 erst am 8. Januar 2025 aufgestellt.

2.2Nach Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit» höchstens bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt ausserorts 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Daher galt am 3. Dezember 2023 am Ort der Geschwindigkeitsmessung auf der ausserorts gelegenen Strecke in Fahrtrichtung Elm die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, weil das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» nach der Verzweigung nicht wiederholt wurde. Entsprechendes stellte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2025 im Verfahren UB.2025.00779 betreffend den gleichgelagerten Fall vom 21. Dezember 2024 fest.

Unbestritten und den Akten des Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am 3. Dezember 2023 mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h fuhr. Nach Sicherheitsabzug von 5 km/h (vgl. Art. 8 VSKV-ASTRA) liegt eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h vor, wie der Gesuchsteller selber ausführt (vgl. act. 2 S. 3 f.). Eine solche Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV wird im Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— geahndet (vgl. Anhang 1 Ziff. 303.2.c OBV).

Folglich handelt es sich bei der betreffenden Verzweigung und beim Umstand, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 nach dieser Verzweigung vor der Messstelle nicht wiederholt wurde, um Tatsachen, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.

2.3Die Staatsanwaltschaft hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 8. Januar 2024 zweifellos keine Kenntnis davon, dass es zwischen dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung eine Verzweigung gab, nach welcher keine Wiederholungstafel aufgestellt war.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesuchsteller in diesem Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, obwohl nach dem tatsächlichen Sachverhalt offenkundig nur eine Übertretung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG vorliegt (siehe oben Ziff. 2.2).

Zudem ist den Akten des Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen, dass die genannten Tatsachen der Staatsanwaltschaft nicht unterbreitet wurden; sie sind namentlich weder aus dem Polizeirapport noch aus der Fotodokumentation ersichtlich.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft darauf vertraute, die Angaben im Polizeirapport, wonach eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten worden sei, würden mit der Sachlage übereinstimmen, weshalb sie den Sachverhalt nicht weiter abklärte.

Somit liegen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO neue, vor Erlass des Strafbefehls vom 8. Januar 2024 eingetretene Tatsachen vor, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.

2.4An der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2023 akzeptierte der Gesuchsteller vorbehaltlos den Vorwurf, er habe tags zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Mithin vertraute er – wie die Staatsanwaltschaft – darauf, dass die Polizei den Sachverhalt richtig festgestellt hatte. Dies ist umso mehr nachvollziehbar, weil die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang damit erfolgte, dass der Gesuchsteller beschleunigte, um ein anderes Fahrzeug zu überholen (vgl. zum Ganzen die Akten des Verfahrens SA.2023.01080).

Somit bestand damals für den Gesuchsteller – wie für die Staatsanwaltschaft – kein Anlass für weitere Abklärungen der Sachlage.

Umgekehrt ist es verständlich, dass der Gesuchsteller das vorliegende Revisionsgesuch stellt, nachdem er im Februar 2026 aus der Zeitung von einer Verfahrenseinstellung in einem gleichgelagerten Fall erfuhr (vgl. act. 2 S. 2 f. und act. 3/4).

Es liegt daher offensichtlich kein Rechtsmissbrauch vor.

2.5Im Ergebnis ist der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, weil der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom

8. Januar 2024 nicht bekannt war, dass es zwischen dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» und der Messstelle eine Verzweigung gab, nach welcher dieses Signal nicht wiederholt wurde.

2.6Entsprechend kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass kein Revisionsgrund vorliegt, weil für den Gesuchsteller objektiv bereits im Zeitpunkt der Kontrolle feststellbar gewesen wäre, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit allenfalls nicht 60 km/h, sondern 80 km/h betragen hätte, und dem Gesuchsteller somit die Möglichkeit offen gestanden hätte, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (vgl. act. 7 S. 2).

Diese Argumentation verletzt zudem das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft vertraute nämlich selber darauf, dass die rapportierte Höchstgeschwindigkeit korrekt ist und unterliess eigene Untersuchungshandlungen (siehe oben Ziff. 2.3). Sinngemäss argumentiert sie, dass hingegen der Gesuchsteller nicht auf die rapportierte Höchstgeschwindigkeit hätte vertrauen dürfen und diesbezüglich eine eigene Untersuchungshandlung hätte vornehmen müssen. Implizit wird damit dem Gesuchsteller auch eine Pflicht auferlegt, selber entlastende Tatsachen zu ermitteln, wobei von ihm dabei erst noch eine höhere Sorgfalt als von der Strafbehörde verlangt würde. Würde dieser Argumentation gefolgt, so würde sich der Staat gegenüber dem Gesuchsteller widersprüchlich und damit treuwidrig verhalten.

E. 3 3.1Liegt ein Revisionsgrund vor, so hebt das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (vgl. Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO).

Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (vgl. Art. 415 Abs. 2 StPO).Dabeihat der Staat der beschuldigten Person den zu viel bezahlten Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1323).

Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die nach einer Revision milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 4 erster Satz StPO).

Der Anspruch auf Entschädigung steht im Falle einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung zu (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO).

3.2Der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 (act. 1) ist gestützt auf Art. 413 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO aufzuheben.

Stattdessen ist der Gesuchsteller der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV schuldig zu sprechen, weil er am 3. Dezember 2023 die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritt (siehe oben Ziff. 2.2). Nach Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden. Folglich ist der Gesuchsteller mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— zu bestrafen (siehe oben Ziff. 2.2).

Der Gesuchsteller bezahlte am 2. April 2024 betreffend den Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 sowohl die Busse von CHF 10'000.— als auch die Gebühr von CHF 650.— (vgl. act. 11).

Nach Abzug der Ordnungsbusse (CHF 160.—) von der bezahlten Busse (CHF 10'000.—) verbleiben CHF 9'840.—, welche dem Gesuchsteller mit Zins seit dem 2. April 2024 zurückzuerstatten sind. In analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Zinsen, Skonti und Bezugslimiten für die Kantons- und Gemeindesteuern (GS VI C/1/7/1) beträgt der Zins dabei 1 %.

Hätte die Polizei vorliegend die Sach- und Rechtslage richtig erfasst, wäre das Ordnungsbussenverfahren anwendbar gewesen (vgl. Art. 1 ff. OBG).

Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Gesuchsteller eine Ordnungsbusse von CHF 160.— im Ordnungsbussenverfahren akzeptiert hätte, zumal er auch den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln sofort anerkannte (siehe oben Ziff. 2.4).

Im Ordnungsbussenverfahren wären keine Kosten erhoben worden (vgl. Art. 12 OBG).

Es ist daher angemessen, dem Gesuchsteller die Gebühr von CHF 650.—, welche ihm im Strafbefehl vom 8. Januar 2024 auferlegt wurde, gestützt auf Art. 428 Abs. 5 StPO zurückzuerstatten, zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024.

Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ist auf CHF 1’500.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) und entsprechend dem Obsiegen des Gesuchstellers vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).

[Entschädigung für den Rechtsvertreter].

____________________

Urteil

Dispositiv
  1. Der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 wird aufgehoben.
  2. A.______ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.einer .
  3. A.______ wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.—.
  4. Die Ordnungsbusse von CHF 160.— wird mit der von A.______ im Verfahren SA.2023.01080 geleisteten Zahlung von CHF 10'650.— verrechnet. Im Ergebnis werden ihm CHF 10'490.— zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024 aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren von CHF 1’500.— wird auf die Staatskasse genommen.
  6. [Entschädigung für den Rechtsvertreter].
  7. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit:Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti, Oberrichterin MLaw Nicole Feldmannsowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

Urteil vom 9. April 2026

Verfahren OG.2026.00015

A.______

Gesuchsteller

vertreten durchlic. iur.WernerMarti

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29,8750Glarus

Gesuchsgegnerin

vertreten durchMLawAndreaVan Houtven,Staatsanwältin

betreffend

Revision eines Strafbefehls

Rechtsbegehren desGesuchstellers(gemäss Eingabe vom 19. Februar 2026, act. 2):

1.

Es sei der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staatsanwaltschaft Glarus.

Antrag derGesuchsgegnerin(gemäss Eingabe vom 11. März 2026, act. 7):

1.

Das Revisionsgesuch vom 19. Februar 2026 sei abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

____________________

Erwägungen

1.

1.1Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 einen Strafbefehl gegen A.______, weil er am 3. Dezember 2023 mit einem Personenwagen ausserorts auf der Sernftalstrasse in Matt, Höhe Brummbach Parkplatz Truppe, in Fahrtrichtung Elm die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten habe. Dabei wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 2'960.— sowie mit einer Busse von CHF 10'000.— bestraft. Ausserdem wurde ihm eine Gebühr in Höhe von CHF 650.— auferlegt (vgl. act. 1).

Dieser Strafbefehl ist mangels Einsprache zum rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 an das Obergericht verlangt A.______ die Revision des betreffenden Strafbefehls (vgl. act. 2).

1.2Der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 ist der Revision zugänglich (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht ist Berufungsinstanz in Strafsachen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a GOG; GS III A/2) und daher zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (vgl. Art. 411 Abs. 1 erster Satz StPO).

Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

In solchen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2026 (act. 7) hängt die Frage, ob eine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO «neu» ist, nicht davon ab, was der Gesuchsteller vor seiner Verurteilung hätte feststellen können. Dies ergibt sich schon aus dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Art. 6 StPO).

Vielmehr ist entscheidend, was der Strafbehörde im Zeitpunkt der Fällung des Entscheides bekannt war. Als unbekannt und somit «neu» i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gelten Tatsachen, die der Strafbehörde, welche für den Entscheid zuständig ist, nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden, von denen sie also keine Kenntnis hatte (vgl. Botschaft StPO BBl 2006 1085, 1319; Urteil BGer 6B_1004/2024 vom 12. März 2025 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.2).

Keinen Rechtsschutz finden Revisionsgesuche, die rechtsmissbräuchlich sind, weil sie sich auf Tatsachen stützen, die dem Beschuldigten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Insoweit setzt die Revision voraus, dass der Beschuldigte die betreffenden Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht kannte oder nicht geltend machen konnte oder dass für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch ist Zurückhaltung angebracht; mithin ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Revisionsgesuch unter den gegebenen Umständen der Umgehung des ordentlichen Rechtswegs dient (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.H.).

Das Obergericht hat die Akten der Verfahren SA.2023.01080 und UB.2025.00779 beigezogen (vgl. act. 10).

2.

2.1Es ist erstellt, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 in Fahrtrichtung Elm nach einer Verzweigung vor der Messstelle nicht wiederholt wurde.

So führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2026 aus, dass das betreffende Signal nach der Verzweigung (noch) nicht wiederholt worden sei, als der Strafbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen wurde (vgl. act. 7 S. 2).

Zudem ist der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 im Verfahren UB.2025.00779 zu entnehmen, dass dies auch am 21. Dezember 2024 (noch) so war, als an derselben Stelle wie am 3. Dezember 2023, ebenfalls in Fahrtrichtung Elm, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde. Eine entsprechende Wiederholungstafel wurde gemäss den Akten des Verfahrens UB.2025.00779 erst am 8. Januar 2025 aufgestellt.

2.2Nach Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit» höchstens bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt ausserorts 80 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV).

Daher galt am 3. Dezember 2023 am Ort der Geschwindigkeitsmessung auf der ausserorts gelegenen Strecke in Fahrtrichtung Elm die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, weil das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» nach der Verzweigung nicht wiederholt wurde. Entsprechendes stellte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2025 im Verfahren UB.2025.00779 betreffend den gleichgelagerten Fall vom 21. Dezember 2024 fest.

Unbestritten und den Akten des Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am 3. Dezember 2023 mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h fuhr. Nach Sicherheitsabzug von 5 km/h (vgl. Art. 8 VSKV-ASTRA) liegt eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h vor, wie der Gesuchsteller selber ausführt (vgl. act. 2 S. 3 f.). Eine solche Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV wird im Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— geahndet (vgl. Anhang 1 Ziff. 303.2.c OBV).

Folglich handelt es sich bei der betreffenden Verzweigung und beim Umstand, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» am 3. Dezember 2023 nach dieser Verzweigung vor der Messstelle nicht wiederholt wurde, um Tatsachen, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.

2.3Die Staatsanwaltschaft hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 8. Januar 2024 zweifellos keine Kenntnis davon, dass es zwischen dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung eine Verzweigung gab, nach welcher keine Wiederholungstafel aufgestellt war.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesuchsteller in diesem Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, obwohl nach dem tatsächlichen Sachverhalt offenkundig nur eine Übertretung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG vorliegt (siehe oben Ziff. 2.2).

Zudem ist den Akten des Verfahrens SA.2023.01080 zu entnehmen, dass die genannten Tatsachen der Staatsanwaltschaft nicht unterbreitet wurden; sie sind namentlich weder aus dem Polizeirapport noch aus der Fotodokumentation ersichtlich.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft darauf vertraute, die Angaben im Polizeirapport, wonach eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten worden sei, würden mit der Sachlage übereinstimmen, weshalb sie den Sachverhalt nicht weiter abklärte.

Somit liegen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO neue, vor Erlass des Strafbefehls vom 8. Januar 2024 eingetretene Tatsachen vor, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen.

2.4An der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2023 akzeptierte der Gesuchsteller vorbehaltlos den Vorwurf, er habe tags zuvor die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Mithin vertraute er – wie die Staatsanwaltschaft – darauf, dass die Polizei den Sachverhalt richtig festgestellt hatte. Dies ist umso mehr nachvollziehbar, weil die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang damit erfolgte, dass der Gesuchsteller beschleunigte, um ein anderes Fahrzeug zu überholen (vgl. zum Ganzen die Akten des Verfahrens SA.2023.01080).

Somit bestand damals für den Gesuchsteller – wie für die Staatsanwaltschaft – kein Anlass für weitere Abklärungen der Sachlage.

Umgekehrt ist es verständlich, dass der Gesuchsteller das vorliegende Revisionsgesuch stellt, nachdem er im Februar 2026 aus der Zeitung von einer Verfahrenseinstellung in einem gleichgelagerten Fall erfuhr (vgl. act. 2 S. 2 f. und act. 3/4).

Es liegt daher offensichtlich kein Rechtsmissbrauch vor.

2.5Im Ergebnis ist der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, weil der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom

8. Januar 2024 nicht bekannt war, dass es zwischen dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 60» und der Messstelle eine Verzweigung gab, nach welcher dieses Signal nicht wiederholt wurde.

2.6Entsprechend kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass kein Revisionsgrund vorliegt, weil für den Gesuchsteller objektiv bereits im Zeitpunkt der Kontrolle feststellbar gewesen wäre, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit allenfalls nicht 60 km/h, sondern 80 km/h betragen hätte, und dem Gesuchsteller somit die Möglichkeit offen gestanden hätte, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (vgl. act. 7 S. 2).

Diese Argumentation verletzt zudem das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Staatsanwaltschaft vertraute nämlich selber darauf, dass die rapportierte Höchstgeschwindigkeit korrekt ist und unterliess eigene Untersuchungshandlungen (siehe oben Ziff. 2.3). Sinngemäss argumentiert sie, dass hingegen der Gesuchsteller nicht auf die rapportierte Höchstgeschwindigkeit hätte vertrauen dürfen und diesbezüglich eine eigene Untersuchungshandlung hätte vornehmen müssen. Implizit wird damit dem Gesuchsteller auch eine Pflicht auferlegt, selber entlastende Tatsachen zu ermitteln, wobei von ihm dabei erst noch eine höhere Sorgfalt als von der Strafbehörde verlangt würde. Würde dieser Argumentation gefolgt, so würde sich der Staat gegenüber dem Gesuchsteller widersprüchlich und damit treuwidrig verhalten.

3.

3.1Liegt ein Revisionsgrund vor, so hebt das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (vgl. Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO).

Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (vgl. Art. 415 Abs. 2 StPO).Dabeihat der Staat der beschuldigten Person den zu viel bezahlten Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1323).

Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die nach einer Revision milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 4 erster Satz StPO).

Der Anspruch auf Entschädigung steht im Falle einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung zu (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO).

3.2Der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 (act. 1) ist gestützt auf Art. 413 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO aufzuheben.

Stattdessen ist der Gesuchsteller der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV schuldig zu sprechen, weil er am 3. Dezember 2023 die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritt (siehe oben Ziff. 2.2). Nach Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden. Folglich ist der Gesuchsteller mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.— zu bestrafen (siehe oben Ziff. 2.2).

Der Gesuchsteller bezahlte am 2. April 2024 betreffend den Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 sowohl die Busse von CHF 10'000.— als auch die Gebühr von CHF 650.— (vgl. act. 11).

Nach Abzug der Ordnungsbusse (CHF 160.—) von der bezahlten Busse (CHF 10'000.—) verbleiben CHF 9'840.—, welche dem Gesuchsteller mit Zins seit dem 2. April 2024 zurückzuerstatten sind. In analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Zinsen, Skonti und Bezugslimiten für die Kantons- und Gemeindesteuern (GS VI C/1/7/1) beträgt der Zins dabei 1 %.

Hätte die Polizei vorliegend die Sach- und Rechtslage richtig erfasst, wäre das Ordnungsbussenverfahren anwendbar gewesen (vgl. Art. 1 ff. OBG).

Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Gesuchsteller eine Ordnungsbusse von CHF 160.— im Ordnungsbussenverfahren akzeptiert hätte, zumal er auch den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln sofort anerkannte (siehe oben Ziff. 2.4).

Im Ordnungsbussenverfahren wären keine Kosten erhoben worden (vgl. Art. 12 OBG).

Es ist daher angemessen, dem Gesuchsteller die Gebühr von CHF 650.—, welche ihm im Strafbefehl vom 8. Januar 2024 auferlegt wurde, gestützt auf Art. 428 Abs. 5 StPO zurückzuerstatten, zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024.

Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ist auf CHF 1’500.— festzusetzen (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5) und entsprechend dem Obsiegen des Gesuchstellers vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).

[Entschädigung für den Rechtsvertreter].

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Urteil

1.

Der Strafbefehl vom 8. Januar 2024 im Verfahren SA.2023.01080 wird aufgehoben.

2.

A.______ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.einer .

3.

A.______ wird bestraft mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.—.

4.

Die Ordnungsbusse von CHF 160.— wird mit der von A.______ im Verfahren SA.2023.01080 geleisteten Zahlung von CHF 10'650.— verrechnet.

Im Ergebnis werden ihm CHF 10'490.— zuzüglich Zins von 1 % seit dem 2. April 2024 aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

5.

Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren von CHF 1’500.— wird auf die Staatskasse genommen.

6.

[Entschädigung für den Rechtsvertreter].

7.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]