Sachverhalt
in ein anderes Licht rücken würde, hat die Berufungsklägerin in ihrem Bericht verschwiegen. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Formulierung, die X.______ habe die Berufungsbeklagte fallen gelassen, vor diesem Hintergrund irreführend und deshalb unwahr ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin die Aussage in ihrem Bericht weder als Vermutung noch als Verdacht formuliert hat (vgl. zum Ganzen act. 44 S. 17 E. III.5.2.; act. 52 N. 19i).
4.4.Gesamtbeurteilung
4.4.1.Aus alldem ergibt sich, dass der Bericht der Berufungsklägerin sowohl in Bezug auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsbeklagten und dem EDA als auch in Bezug auf die Beendigung der Zusammenarbeit mit der X.______ nicht zutrifft. Die Berufungsbeklagte wurde weder von der Liste der privatwirtschaftlichen Partner des EDA gestrichen noch von der X.______ fallen gelassen.
4.4.2.Diese beiden unzutreffenden Aussagen zur Berufungsbeklagten betreffen wesentliche Teile des Berichts und zeichnen ein spürbar verfälschtes Bild von der Berufungsbeklagten. Aufgrund des Berichts muss ein Durchschnittsleser nämlich davon ausgehen, dass sowohl das EDA als auch die X.______ aufgrund der kontroversen Haltung des CEOs der Berufungsbeklagten so grosse Reputationsbedenken hatten, dass sie die Zusammenarbeit mit ihr sofort einseitig beendeten. Die Berufungsbeklagte wird dadurch gleichgestellt mit den Unternehmen [...] und Y.______. Das EDA hat jedoch explizit festgehalten, nie gesagt zu haben, dass ein Sponsoring mit der Berufungsbeklagten nicht in Frage komme (act. 14/8). Auch die X.______ gab explizit an, dass nichts dagegen spreche, die Berufungsbeklagte bei einer erneuten Ausschreibung zu berücksichtigen (act. 36/3).
4.4.3.Verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt wird die Berufungsbeklagte durch den Bericht in ihrem Ansehen somit empfindlich herabsetzt. Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 28 und N. 56) handelt es sich bei der von ihr verbreiteten Aussagen deshalb nicht nur um journalistische Ungenauigkeiten, sondern um unwahre Tatsachen. Ein Rechtfertigungsgrund zur Verbreitung dieser unwahren Tatsachen liegt nicht vor. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte somit widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt (so auch die Vorinstanz, vgl. act. 44 S. 17 E. III.5.2.).
4.4.4.Nicht entlasten kann sich die Berufungsklägerin dadurch, dass auch andere Medien ähnlich über die Berufungsbeklagte berichtet hätten bzw. sie ihren Bericht auf andere Medienbeiträge gestützt habe (vgl. act. 47 N. 7 und N. 51). So richten sich die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat. Eine Unwahrheit wird durch das Dazwischenschalten eines Dritten zudem nicht zur Wahrheit, nur, weil der Dritte die Unwahrheit tatsächlich verbreitet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.2.3, je m.w.H.).
IV. Rechtsbehelfe
1.
Die Berufungsbeklagte hatte vor der Vorinstanz beantragt, dass die Persönlichkeitsverletzung festzustellen sei, die persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht zu löschen seien und das Urteildispositiv zu veröffentlichen sei (act. 2 S. 2).
2.
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil alle drei Anträge gutgeheissen (act. 44 S. 17 ff. E. III.5.3.-III.5.5.). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der strittige Bericht weiterhin online auf C.______ zugänglich sei und über Suchmaschinen aufgefunden werden könne, weshalb die Störung der Persönlichkeit der Berufungsbeklagten andauere (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Die Vorinstanz verfügte deshalb, dass alle Aussagen (inkl. Zwischentitel) zu löschen seien, die sich auf die Berufungsbeklagte beziehen (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Auch die eigentlich wahre Aussage, dass die Berufungsbeklagte in Paris einen Soirée Suisse gesponsert habe, sei zu löschen. So würde es keinen Sinn ergeben, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass der Feststellungsanspruch der Berufungsbeklagten nicht subsidiär zur Beseitigungsklage sei und ein Feststellungsinteresse vorliege, da auf den strittigen Bericht noch zugegriffen werden könne (act. 44 S. 19 E. III.5.4.). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass mit einer Urteilspublikation der Störungszustand beseitigt werden könne. So richte sich die beantragte Urteilspublikation an die gleichen Adressaten, die von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hätten (act. 44 S. 19 E. III.5.5.). Dabei schade es nicht, dass zwischen der Publikation des Berichts und des Urteils mehr als zwei Jahre liegen würden (act. 44 S. 19 E. III.5.5.).
3.
3.1.Die Berufungsklägerin argumentierte im Berufungsverfahren dagegen, dass kein fortdauernder Störungszustand bestehe und weder ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Beseitigung noch für die Feststellungsklage bestehe. Die Berufungsbeklagte trage die Beweislast für den Nachweis des Störungszustandes. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Bericht für Personen, welche ihn nicht bereits kennen würden, nicht auffindbar sei. Die Berufungsklägerin habe belegt, dass eine zufällige Entdeckung des Berichts ausgeschlossen sei, soweit nicht jemand gezielt danach suche. Die Berufungsbeklagte sei den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses schuldig geblieben (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 65 f.).
3.2.Die Berufungsklägerin argumentiert zudem, dass die Aussage «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» unstrittig wahr sei. An der freien Zirkulation von wahren Informationen bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Es sei namentlich nicht die Rolle des Gerichts, an Stelle einer Medienredaktion zu überprüfen, ob der entsprechende Satz im Kurzbeitrag verständlich sei oder noch Sinn ergebe. Der Satz stelle keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Die Berufungsbeklagte habe zudem nicht rechtsgenügend substantiiert, worin die Tatsachenwidrigkeit des Zwischentitels «weapons and chocolate» liege. Vor dem Hintergrund, dass das EDA ausdrücklich sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Y.______ als Firmen genannt habe, die von seiner strengeren Sponsorenpraxis betroffen seien, sei die wertneutrale Erwähnung der jeweiligen Produkte im Zwischentitel ohne Weiteres zulässig. Die freie Form der Darstellung in einem Artikel sei ausdrücklich von der Medienfreiheit geschützt, weshalb es nicht angehe, dass ein Gericht an Stelle von Medienschaffenden über die Titelsetzung entscheide (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 32 f.).
4.
4.1.Die Berufungsbeklagte ist dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr Feststellungsinteresse zu Recht bejaht habe. Dies folge auch daraus, dass die Berufungsklägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung bestritten habe, dass der strittige Bericht weiterhin auf ihrer Website online verbreitet wird, d.h. für jedermann jederzeit überall verfügbar sei (vgl. zum Ganzen act. 52 N. 25).
4.2.Die Berufungsbeklagte ging zudem entsprechend der Vorinstanz davon aus, dass die Aussage «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» für sich alleine und isoliert betrachtet, weder persönlichkeitsverletzend noch widerrechtlich sei (act. 52 N. 17b). Massgebend sei aber auch hier der Gesamteindruck, den diese Aussage im Kontext mit den übrigen Aussagen des inkriminierten Artikels bei den Durchschnittslesern vermittle (act. 52 N. 17b). Die Vorinstanz habe daher zu Recht festgehalten, dass diese Aussage bei Löschung der übrigen eingeklagten Textpassagen völlig unverständlich sei und ein falsches Licht auf die Berufungsbeklagte werfen würde, wofür es keine Rechtfertigung gebe (act. 52 N. 17b). Auch in Bezug auf den Zwischentitel «weapons and chocolate» blende die Berufungsklägerin aus, dass dieser von den Durchschnittslesern im Gesamtkontext mit den übrigen Textpassagen verstanden werde (act. 52 N. 18b). Dass mit dem Zwischentitel auf die Y.______ und die Berufungsbeklagte angespielt werde, sei auch der Vorinstanz ins Auge gestochen (act. 52 N. 18c). Sie habe daraus geschlossen, dass beide Unternehmen in Bezug auf die angebliche Streichung von der Sponsorenliste des EDA in einen Topf geworfen würden, obwohl die Berufungsbeklagte anders als die Y.______ eben gerade nicht auf einer solchen Liste gestanden sei (act. 52 N. 18c). Da mit diesem Zwischentitel im Kontext mit den übrigen eingeklagten Textpassagen das Gegenteil suggeriert werde, sei die Berufungsklägerin zu Recht auch zur Löschung dieses Zwischentitels verurteilt worden (act. 52 N. 18c).
5.
5.1.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unstrittig geblieben, dass die Berufungsklägerin von der Vorinstanz unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet wurde, das Urteilsdispositiv während 30 Tagen in allen Sprachen, in denen der strittige Bericht erschienen ist, auf der Website C.______ zu publizieren und mit dem korrigierten Bericht zu verlinken (vgl. act. 44 S. 21 Dispositivziffer 3; act. 47). Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt somit zu bestätigen (vgl. Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1, m.w.H.). Zu prüfen ist im Folgenden somit nur, ob die Berufungsbeklagte darüber hinaus auch ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hat.
5.2.Anspruch auf Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung
5.2.1.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und beantragen, dass die Persönlichkeitsverletzung beseitigt wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger hat dabei die Wahl, gegen wen er vorgehen möchte (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 14.08). Vorausgesetzt ist, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung noch besteht (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.4.2). Dies ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn ein im Internet publizierter Kommentar gelöscht wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1).
5.2.2.Vorliegend hat die Berufungsklägerin nicht behauptet, den nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens leicht abgeänderten Bericht gelöscht zu haben (vgl. act. 47 N. 64 ff.). Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz vielmehr nachgewiesen, dass der Bericht auf der englischen Version der Website der Berufungsklägerin C.______ unter dem Stichwort «B.______» weiterhin aufrufbar ist und auch bei einer Google Suche mit den Stichwörtern «B.______» und «C.______» erscheint (vgl. act. 3/14; act. 42/27). Dass der Bericht auf der deutschen Version der Website unter dem Stichwort «B.______» nicht gefunden wird (vgl. act. 42/27), ändert daran nichts. So war der strittige Bericht von Anfang an ein englisch-, japanisch-, russisch- und arabisch-sprachiges Publikum adressiert und wurde gar nicht auf Deutsch publiziert (vgl. act. 47 N. 7).
5.2.3.Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 65 f.) ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch Personen, welche den Bericht noch nicht kennen, diesen bei einer Recherche über vergangene Medienberichte über B.______ zufällig finden würden. Auch ist der Bericht somit für Personen, welche ihn bereits kennen weiterhin auffindbar. Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz ausgeführt, dass der Bericht «kaum noch aufgerufen» werde (act. 41 N. 58) und dadurch selbst bestätigt, dass der Bericht zwar nicht mehr häufig aber dennoch weiterhin aufgerufen wird. Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung besteht somit noch.
5.2.4.Die Berufungsbeklagte war nicht verpflichtet, gleichzeitig auch gegen andere Medienberichte vorzugehen, die sich inhaltlich ähnlich äusserten, zumal die Berichte zwar ähnlich aber nicht genau gleich formuliert sind und einen anderen Adressatenkreis aufweisen (vgl. act. 14/7; act. 42/15-42/16). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht bejaht, dass die Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der sie betreffenden persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht hat und die Berufungsklägerin zu Recht zur Löschung der beiden strittigen Sätze «Other companies affected ()» und «X.______ dropped B.______ last year.» verpflichtet (vgl. act. 44 S. 17 f. E. III.5.2. und S. 20 f. Dispositivziffer 2).
5.2.5.Ebenfalls zu Recht verpflichtete die Vorinstanz die Berufungsklägerin dazu, den Satz «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» und den Ausdruck «chocolate» im Zwischentitel «weapons and chocolate» zu löschen bzw. löschen zu lassen (act. 44 S. 20 f. Dispositivziffer 2). So beziehen sich diese beiden Aussagen ebenfalls auf die Berufungsbeklagte. Auch diese Aussagen werden im Gesamtzusammenhang des Berichts verstanden, in welchem die Berufungsbeklagte in ein falsches Licht gerückt und ihre Persönlichkeit verletzt wird. Würden diese Aussagen im Bericht belassen, wäre für den Durchschnittsleser völlig unverständlich, weshalb die Berufungsbeklagte überhaupt im Bericht erwähnt würde. Wie die Berufungsbeklagte deshalb zu Recht vorbringt (act. 52 N. 17b), würde dies somit wiederum ein falsches Licht auf sie werfen. Die Persönlichkeitsverletzung kann somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht werden (vgl.Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.104). Die anderslautenden Argumente der Berufungsklägerin verfangen nicht (vgl. act. 47 N. 32 f.).
5.3.Anspruch auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung
5.3.1.Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen. Vorausgesetzt ist, dass sich eine zugetragene Verletzung weiterhin störend auswirkt (Art 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Ein solcher Störungszustand ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Ein solcher Störungszustand verschwindet dabei nicht im Laufe der Zeit von selbst. Wohl mag seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen. Indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken. Hinzu kommt, dass Medieninhalte heutzutage angesichts neuer, elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden können (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 185 E. 3.3).
5.3.2.Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, hat er deshalb aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt. Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat. Das so verstandene Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann dem Verletzten nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat und deshalb auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 185 E. 3.3, m.w.H.).
5.3.3.Vorliegend ist unstrittig, dass der persönlichkeitsverletzende Bericht der Berufungsklägerin weiterhin auf der Website C.______ aufgeschaltet ist (vgl. act. 52 N. 25). Wie bereits dargelegt (E. IV.5.2.2.), ist der Bericht sowohl über eine einfache Suche bei Google als auch über eine Suche auf der Website C.______ weiterhin auch zufällig auffindbar und kann ungehindert und ohne besondere Anstrengungen eingesehen werden. Die Berufungsklägerin hat zudem selbst aufgezeigt (vgl. act. 47 N. 51; act. 48/2-48/5), dass insbesondere der Teil zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten seine Aktualität nicht eingebüsst hat, sondern von verschiedenen Medien wieder aufgegriffen wurde.
5.3.4.Der nach wie vor frei zugängliche Bericht ist somit geeignet, die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten unablässig zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Störungszustand fortbesteht und die Berufungsbeklagte ein geschütztes Interesse an der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hat (vgl. act. 44 S. 19 E. III.5.4.).
6.
Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich zu bestätigen ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000. festzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus, GS III A/5). Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe geleistet (act. 50). Damit ist die Gerichtsgebühr vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2.
Ausgangsgemäss trifft die Berufungsklägerin zudem die Pflicht, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Aufwand im Berufungsverfahren war verglichen zum vorinstanzlichen Verfahren für die Berufungsbeklagte weniger hoch (vgl. act. 2; act. 26 und act. 35 im Vergleich zu act. 52 und act. 58). So konnte die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren an verschiedenen Stellen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen. Die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte ist angesichts dessen in Anwendung von Art. 20 EG ZPO GL (GS III C/1) auf insgesamt CHF 6'000. festzusetzen.
____________________
Das Gerichterkennt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Berufungsbeklagte hatte vor der Vorinstanz beantragt, dass die Persönlichkeitsverletzung festzustellen sei, die persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht zu löschen seien und das Urteildispositiv zu veröffentlichen sei (act. 2 S. 2).
E. 2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil alle drei Anträge gutgeheissen (act. 44 S. 17 ff. E. III.5.3.-III.5.5.). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der strittige Bericht weiterhin online auf C.______ zugänglich sei und über Suchmaschinen aufgefunden werden könne, weshalb die Störung der Persönlichkeit der Berufungsbeklagten andauere (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Die Vorinstanz verfügte deshalb, dass alle Aussagen (inkl. Zwischentitel) zu löschen seien, die sich auf die Berufungsbeklagte beziehen (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Auch die eigentlich wahre Aussage, dass die Berufungsbeklagte in Paris einen Soirée Suisse gesponsert habe, sei zu löschen. So würde es keinen Sinn ergeben, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass der Feststellungsanspruch der Berufungsbeklagten nicht subsidiär zur Beseitigungsklage sei und ein Feststellungsinteresse vorliege, da auf den strittigen Bericht noch zugegriffen werden könne (act. 44 S. 19 E. III.5.4.). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass mit einer Urteilspublikation der Störungszustand beseitigt werden könne. So richte sich die beantragte Urteilspublikation an die gleichen Adressaten, die von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hätten (act. 44 S. 19 E. III.5.5.). Dabei schade es nicht, dass zwischen der Publikation des Berichts und des Urteils mehr als zwei Jahre liegen würden (act. 44 S. 19 E. III.5.5.).
E. 3 3.1.Die Berufungsklägerin argumentierte im Berufungsverfahren dagegen, dass kein fortdauernder Störungszustand bestehe und weder ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Beseitigung noch für die Feststellungsklage bestehe. Die Berufungsbeklagte trage die Beweislast für den Nachweis des Störungszustandes. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Bericht für Personen, welche ihn nicht bereits kennen würden, nicht auffindbar sei. Die Berufungsklägerin habe belegt, dass eine zufällige Entdeckung des Berichts ausgeschlossen sei, soweit nicht jemand gezielt danach suche. Die Berufungsbeklagte sei den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses schuldig geblieben (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 65 f.).
3.2.Die Berufungsklägerin argumentiert zudem, dass die Aussage «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» unstrittig wahr sei. An der freien Zirkulation von wahren Informationen bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Es sei namentlich nicht die Rolle des Gerichts, an Stelle einer Medienredaktion zu überprüfen, ob der entsprechende Satz im Kurzbeitrag verständlich sei oder noch Sinn ergebe. Der Satz stelle keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Die Berufungsbeklagte habe zudem nicht rechtsgenügend substantiiert, worin die Tatsachenwidrigkeit des Zwischentitels «weapons and chocolate» liege. Vor dem Hintergrund, dass das EDA ausdrücklich sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Y.______ als Firmen genannt habe, die von seiner strengeren Sponsorenpraxis betroffen seien, sei die wertneutrale Erwähnung der jeweiligen Produkte im Zwischentitel ohne Weiteres zulässig. Die freie Form der Darstellung in einem Artikel sei ausdrücklich von der Medienfreiheit geschützt, weshalb es nicht angehe, dass ein Gericht an Stelle von Medienschaffenden über die Titelsetzung entscheide (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 32 f.).
E. 4 4.1.Die Berufungsbeklagte ist dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr Feststellungsinteresse zu Recht bejaht habe. Dies folge auch daraus, dass die Berufungsklägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung bestritten habe, dass der strittige Bericht weiterhin auf ihrer Website online verbreitet wird, d.h. für jedermann jederzeit überall verfügbar sei (vgl. zum Ganzen act. 52 N. 25).
4.2.Die Berufungsbeklagte ging zudem entsprechend der Vorinstanz davon aus, dass die Aussage «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» für sich alleine und isoliert betrachtet, weder persönlichkeitsverletzend noch widerrechtlich sei (act. 52 N. 17b). Massgebend sei aber auch hier der Gesamteindruck, den diese Aussage im Kontext mit den übrigen Aussagen des inkriminierten Artikels bei den Durchschnittslesern vermittle (act. 52 N. 17b). Die Vorinstanz habe daher zu Recht festgehalten, dass diese Aussage bei Löschung der übrigen eingeklagten Textpassagen völlig unverständlich sei und ein falsches Licht auf die Berufungsbeklagte werfen würde, wofür es keine Rechtfertigung gebe (act. 52 N. 17b). Auch in Bezug auf den Zwischentitel «weapons and chocolate» blende die Berufungsklägerin aus, dass dieser von den Durchschnittslesern im Gesamtkontext mit den übrigen Textpassagen verstanden werde (act. 52 N. 18b). Dass mit dem Zwischentitel auf die Y.______ und die Berufungsbeklagte angespielt werde, sei auch der Vorinstanz ins Auge gestochen (act. 52 N. 18c). Sie habe daraus geschlossen, dass beide Unternehmen in Bezug auf die angebliche Streichung von der Sponsorenliste des EDA in einen Topf geworfen würden, obwohl die Berufungsbeklagte anders als die Y.______ eben gerade nicht auf einer solchen Liste gestanden sei (act. 52 N. 18c). Da mit diesem Zwischentitel im Kontext mit den übrigen eingeklagten Textpassagen das Gegenteil suggeriert werde, sei die Berufungsklägerin zu Recht auch zur Löschung dieses Zwischentitels verurteilt worden (act. 52 N. 18c).
E. 5 5.1.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unstrittig geblieben, dass die Berufungsklägerin von der Vorinstanz unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet wurde, das Urteilsdispositiv während 30 Tagen in allen Sprachen, in denen der strittige Bericht erschienen ist, auf der Website C.______ zu publizieren und mit dem korrigierten Bericht zu verlinken (vgl. act. 44 S. 21 Dispositivziffer 3; act. 47). Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt somit zu bestätigen (vgl. Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1, m.w.H.). Zu prüfen ist im Folgenden somit nur, ob die Berufungsbeklagte darüber hinaus auch ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hat.
5.2.Anspruch auf Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung
5.2.1.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und beantragen, dass die Persönlichkeitsverletzung beseitigt wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger hat dabei die Wahl, gegen wen er vorgehen möchte (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 14.08). Vorausgesetzt ist, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung noch besteht (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.4.2). Dies ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn ein im Internet publizierter Kommentar gelöscht wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1).
5.2.2.Vorliegend hat die Berufungsklägerin nicht behauptet, den nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens leicht abgeänderten Bericht gelöscht zu haben (vgl. act. 47 N. 64 ff.). Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz vielmehr nachgewiesen, dass der Bericht auf der englischen Version der Website der Berufungsklägerin C.______ unter dem Stichwort «B.______» weiterhin aufrufbar ist und auch bei einer Google Suche mit den Stichwörtern «B.______» und «C.______» erscheint (vgl. act. 3/14; act. 42/27). Dass der Bericht auf der deutschen Version der Website unter dem Stichwort «B.______» nicht gefunden wird (vgl. act. 42/27), ändert daran nichts. So war der strittige Bericht von Anfang an ein englisch-, japanisch-, russisch- und arabisch-sprachiges Publikum adressiert und wurde gar nicht auf Deutsch publiziert (vgl. act. 47 N. 7).
5.2.3.Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 65 f.) ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch Personen, welche den Bericht noch nicht kennen, diesen bei einer Recherche über vergangene Medienberichte über B.______ zufällig finden würden. Auch ist der Bericht somit für Personen, welche ihn bereits kennen weiterhin auffindbar. Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz ausgeführt, dass der Bericht «kaum noch aufgerufen» werde (act. 41 N. 58) und dadurch selbst bestätigt, dass der Bericht zwar nicht mehr häufig aber dennoch weiterhin aufgerufen wird. Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung besteht somit noch.
5.2.4.Die Berufungsbeklagte war nicht verpflichtet, gleichzeitig auch gegen andere Medienberichte vorzugehen, die sich inhaltlich ähnlich äusserten, zumal die Berichte zwar ähnlich aber nicht genau gleich formuliert sind und einen anderen Adressatenkreis aufweisen (vgl. act. 14/7; act. 42/15-42/16). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht bejaht, dass die Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der sie betreffenden persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht hat und die Berufungsklägerin zu Recht zur Löschung der beiden strittigen Sätze «Other companies affected ()» und «X.______ dropped B.______ last year.» verpflichtet (vgl. act. 44 S. 17 f. E. III.5.2. und S. 20 f. Dispositivziffer 2).
5.2.5.Ebenfalls zu Recht verpflichtete die Vorinstanz die Berufungsklägerin dazu, den Satz «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» und den Ausdruck «chocolate» im Zwischentitel «weapons and chocolate» zu löschen bzw. löschen zu lassen (act. 44 S. 20 f. Dispositivziffer 2). So beziehen sich diese beiden Aussagen ebenfalls auf die Berufungsbeklagte. Auch diese Aussagen werden im Gesamtzusammenhang des Berichts verstanden, in welchem die Berufungsbeklagte in ein falsches Licht gerückt und ihre Persönlichkeit verletzt wird. Würden diese Aussagen im Bericht belassen, wäre für den Durchschnittsleser völlig unverständlich, weshalb die Berufungsbeklagte überhaupt im Bericht erwähnt würde. Wie die Berufungsbeklagte deshalb zu Recht vorbringt (act. 52 N. 17b), würde dies somit wiederum ein falsches Licht auf sie werfen. Die Persönlichkeitsverletzung kann somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht werden (vgl.Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.104). Die anderslautenden Argumente der Berufungsklägerin verfangen nicht (vgl. act. 47 N. 32 f.).
5.3.Anspruch auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung
5.3.1.Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen. Vorausgesetzt ist, dass sich eine zugetragene Verletzung weiterhin störend auswirkt (Art 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Ein solcher Störungszustand ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Ein solcher Störungszustand verschwindet dabei nicht im Laufe der Zeit von selbst. Wohl mag seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen. Indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken. Hinzu kommt, dass Medieninhalte heutzutage angesichts neuer, elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden können (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 185 E. 3.3).
5.3.2.Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, hat er deshalb aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt. Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat. Das so verstandene Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann dem Verletzten nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat und deshalb auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 185 E. 3.3, m.w.H.).
5.3.3.Vorliegend ist unstrittig, dass der persönlichkeitsverletzende Bericht der Berufungsklägerin weiterhin auf der Website C.______ aufgeschaltet ist (vgl. act. 52 N. 25). Wie bereits dargelegt (E. IV.5.2.2.), ist der Bericht sowohl über eine einfache Suche bei Google als auch über eine Suche auf der Website C.______ weiterhin auch zufällig auffindbar und kann ungehindert und ohne besondere Anstrengungen eingesehen werden. Die Berufungsklägerin hat zudem selbst aufgezeigt (vgl. act. 47 N. 51; act. 48/2-48/5), dass insbesondere der Teil zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten seine Aktualität nicht eingebüsst hat, sondern von verschiedenen Medien wieder aufgegriffen wurde.
5.3.4.Der nach wie vor frei zugängliche Bericht ist somit geeignet, die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten unablässig zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Störungszustand fortbesteht und die Berufungsbeklagte ein geschütztes Interesse an der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hat (vgl. act. 44 S. 19 E. III.5.4.).
E. 6 Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich zu bestätigen ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000. festzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus, GS III A/5). Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe geleistet (act. 50). Damit ist die Gerichtsgebühr vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2.
Ausgangsgemäss trifft die Berufungsklägerin zudem die Pflicht, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Aufwand im Berufungsverfahren war verglichen zum vorinstanzlichen Verfahren für die Berufungsbeklagte weniger hoch (vgl. act. 2; act. 26 und act. 35 im Vergleich zu act. 52 und act. 58). So konnte die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren an verschiedenen Stellen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen. Die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte ist angesichts dessen in Anwendung von Art. 20 EG ZPO GL (GS III C/1) auf insgesamt CHF 6'000. festzusetzen.
____________________
Das Gerichterkennt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. September 2023 im Verfahren ZG.2021.01061 vollumfänglich bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000. wird A.______ auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Die A.______ wird verpflichtet, der B.______ eine Parteientschädigung von CHF 6'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit:Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin IlgsowieGerichtsschreiberin MLaw Jennifer Zbinden.
Urteil vom 20. September 2024
Verfahren OG.2023.00063
A.______
Beklagte und
Berufungsklägerin
vertreten durchlic. iur.SandraHanhart,Rechtsanwältin
gegen
B.______
Klägerin und
Berufungsbeklagte
vertreten durchDr. iur.AndreasMeili,Rechtsanwalt
betreffend
Persönlichkeitsverletzung
Rechtsbegehren derBerufungsklägerin(gemäss Eingabe vom 23. Oktober 2023, act. 47):
1.
Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023 im Verfahren ZG.2021.01061 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen.
2.
Der Berufungsklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3.
Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023 im Verfahren ZG.2021.01061 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten.
Rechtsbegehren derBerufungsbeklagten(gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2023, act. 52):
1.
Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 23. Oktober 2023 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023 im Verfahren ZG.2021.01061 abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen Mehrwertsteuerzuschlags, zulasten der Berufungsklägerin.
____________________
Das Gerichtzieht in Betracht:
I. Prozessgeschichte
1.
1.1.Die A.______ (nachfolgend Berufungsklägerin) ist ein Verein, der Radio- und Fernsehprogramme veranstaltet und andere publizistische Angebote gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen und der Konzession des Bundesrates erbringt (act. 6). Er hat eine Zweigniederlassung namens C.______, die gemäss der Konzession und einer Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein publizistisches Angebot für das Ausland bestehend aus einem mehrsprachigen Online-Dienst verbreitet (act. 13 N. 6).
1.2.Die B.______ (nachfolgend Berufungsbeklagte) ist eine Gesellschaft, die [...] Erzeugnisse herstellt und diese Produkte in der Schweiz sowie in verschiedenen anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Grossbritannien, den USA, Kanada und China vertreibt (act. 5; act. 2 N. 3).
2.
2.1.Am 25. April 2021 publizierte die Berufungsklägerin auf ihrer Homepage C.______ einen Bericht mit dem Titel «Foreign ministry drops [...] and other controversial sponsors» (act. 3/6-3/7). Grundlage für diesen Bericht bildete der Entscheid des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend EDA), ihre Liste von privatwirtschaftlichen Partnern von 83 im Jahr 2020 auf 36 im Jahr 2021 zu kürzen (act. 2 N. 11). Im Bericht wurde unter anderem die Berufungsbeklagte namentlich erwähnt (vgl. act. 3/6; act. 2 N. 12 ff.).
2.2.Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass sie durch gewisse in diesem Bericht enthaltene Aussagen widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt werde. So würden gewisse Aussagen im Bericht nicht den Tatsachen entsprechen und seien ruf- und geschäftsschädigend (act. 3/7). Sie forderte die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2021 deshalb dazu auf, diese Aussagen aus dem Bericht zu löschen und die Verbreitung dieser Aussagen künftig zu unterlassen (act. 2 N. 13 f.; act. 3/7). Am 28. Mai 2021 leitete sie zudem ein Schlichtungsverfahren gegen die Berufungsklägerin ein (act. 2 N. 15; act. 1).
2.3.Die Berufungsklägerin passte in der Folge den veröffentlichten Bericht teilweise an und strich die Aussage aus dem Vorspann des Berichts, dass das EDA ihre Sponsorenvereinbarung mit der Berufungsbeklagten aus Reputationsbedenken beendet habe (act. 3/8 im Vergleich zu act. 3/6; act. 13 N. 8). Die weiteren von der Berufungsbeklagten als persönlichkeitsverletzend beanstandeten Aussagen beliess die Berufungsklägerin dagegen unverändert im Bericht (act. 2 N. 18; act. 3/8).
2.4.Die Berufungsbeklagte reichte deshalb nach erfolglosem Schlichtungsverfahren am
16. Dezember 2021 eine Klage beim Kantonsgericht Glarus ein und beantragte darin, dass die Berufungsklägerin zu verpflichten sei, auch die weiteren beanstandeten Aussagen aus dem zuvor erwähnten Bericht zu löschen (act. 1-2). Zudem stellte sie den Antrag, dass festzustellen sei, dass die Berufungsklägerin sie durch ihren Bericht widerrechtlich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe und beantragte, dass das Urteilsdispositiv zu veröffentlichen sei (act. 2 S. 2). Die Berufungsklägerin ist dagegen der Ansicht, dass die im Bericht erwähnten Aussagen den Tatsachen entsprechen und kein falsches Bild von der Berufungsbeklagten hervorrufen würden (vgl. act. 13 N. 14 ff.). Sie beantragte deshalb die vollumfängliche Abweisung der Klage soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. 13 S. 2).
3.
Mit Urteil vom 14. September 2023 hiess das Kantonsgericht die Klagegut und stellte fest, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte durch den vorerwähnten Bericht widerrechtlich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt habe (act. 44 S. 20 Dispositivziffer 1). Das Kantonsgericht verpflichtete die Berufungsklägerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall deshalb, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gewisse Passagen des Berichts in allen vorhandenen Sprachversionen zu löschen bzw. löschen zu lassen und das Urteilsdispositiv des Kantonsgerichts gut sichtbar während 30 Tagen auf der Internetseite C.______ zu veröffentlichen und mit dem korrigierten Bericht zu verlinken (act. 44 S. 20 f. Dispositivziffern 2-4). Die Gerichtsgebühr setzte das Kantonsgericht auf CHF 6000. fest und auferlegte diese zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens der Berufungsklägerin (act. 44 S. 21 Dispositivziffern 5-6). Zudem verpflichtete sie die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 9000. zu bezahlen (act. 44 S. 21 Dispositivziffer 7).
4.
4.1.Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin am 23. Oktober 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 46-47). Die Berufungsbeklagte beantragte am 8. Dezember 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 52). Die Berufungsklägerin erstattete am 8. Januar 2024 ihre Replik und die Berufungsbeklagte am 12. März 2024 ihre Duplik (act. 55 und act. 58). Am 22. März 2024 nahm die Berufungsklägerin zu den Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Duplik erneut Stellung (act. 60).
4.2.An seiner Sitzung vom 20. September 2024 fällte das Obergericht den vorliegenden Entscheid (act. 62).
II. Formelles
1.
Bei der vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_254/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.1, je m.w.H.). Das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. September 2023 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung fristgerecht eingereicht (act. 44/2 und act. 46-47). Das Obergericht des Kantons Glarus ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. b GOG GL [GS III A/2]). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 f. ZPO); auf die Berufung ist somit einzutreten.
2.
Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung (lit.
a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl eine mehrfache unrichtige Rechtsanwendung als auch eine mehrfache unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (act. 47 N. 10).
3.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ZG.2021.01061 (act. 1-45) wurden beigezogen. Die Akten des Berufungsverfahrens werden im vorinstanzlichen Dossier weitergeführt (ab act. 46).
III. Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung
1.
1.1.Streitpunkt zwischen den Parteien bildet ein von der Berufungsklägerin auf ihrer Website C.______ in englischer, japanischer, russischer und arabischer Sprache publizierter Bericht mit dem Titel «Foreign ministry drops [...] and other controversial sponsors» (act. 14/10). Übersetzt lautet der Titel, dass das EDA [...] und andere umstrittene Sponsoren fallen gelassen habe (vgl. auch act. 44 S. 12 E. III.4.1.1.). Im Vorspann des Berichts wird präzisiert, dass das EDA die Sponsorenverträge mit Dutzenden von Unternehmen inklusive der [...] aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe (act. 14/10; vgl. auch act. 44 S. 12 E. III.4.1.1.). Im ersten Teil des Berichts wird vor allem auf den Rohstoffproduzenten [...] eingegangen. Dabei wird unter anderem D.______ zitiert, welcher sich äusserte, dass Rohstoffabbau derzeit so kontrovers sei, dass eine Partnerschaft mit [...] keinen positiven Image-Transfer begründen könne (act. 14/10; act. 47 N. 8).
1.2.Im zweiten Teil des Berichts, nach dem Zwischentitel «Weapons and chocolate», finden sich folgende Ausführungen (vgl. zum Ganzen act. 14/10):
«The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the [ ] reported.
Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer and official supplier to the [ ] Y.______ and chocolate maker B.______, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion. X.______ dropped B.______ last year.
Two years ago B.______ sponsored a"Soirée Suisse"at the Swiss embassy in Paris.
"If Switzerland's image suffers, its prosperity also suffers,"[ ] said.»
2.
2.1.Zwischen den Parteien umstritten ist insbesondere, wie die beiden Aussagen«Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer () Y.______ and chocolate maker B.______, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion.»und«X.______ dropped B.______ last year.» verstanden werden.Zudem ist strittig, ob die im Bericht erwähnten Aussagen den Tatsachen entsprechen und die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte durch die Verbreitung dieser Aussagen in ihrer Persönlichkeit verletzt hat (vgl. act. 47 N. 7 ff; act. 52 N. 10 ff.). Zu Recht unbestritten ist dagegen, dass sich die Berufungsbeklagte als juristische Person grundsätzlich auf den Persönlichkeitsschutz berufen kann (vgl. act. 47; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 2.3.1, m.w.H.).
2.2.Im Folgenden ist deshalb zunächst zu klären, wie die beiden strittigen Textpassagen verstanden werden (vgl. E. III.3.). Zur Beurteilung hierfür ist auf den objektiven Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers hier einer an der Schweiz interessierten, im Ausland lebenden Person, namentlich eines Auslandschweizers abzustellen und sind die strittigen Aussagen unter den konkreten Umständen wie etwa dem Rahmen der Presseäusserung zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch act. 47 N. 13).
2.3.Entgegen der Befürchtung der Berufungsklägerin (act. 47 N. 10 ff. und N. 35) hielt bereits die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, dass für die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck massgebend sei (act. 44 S. 16 E. III.5.1.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bereits die Vorinstanz die Textpassagen nach dem Verständnis des Durchschnittslesers interpretierte, wie sie dies in Bezug auf die Textpassage betreffend die X.______ auch explizit festgehalten hat (act. 44 S. 17 E. III.5.2.; vgl. auch act. 52 N. 5). Die Berufungsklägerin kann aus ihren diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsverfahren deshalb nichts weiter ableiten.
2.4.Auch nichts weiter ableiten kann die Berufungsklägerin aus ihrem Einwand, dass die Vorinstanz das Textverständnis unter dem Titel «Gerichtliche Beurteilung des Tatsächlichen» anstatt unter dem Titel «Rechtliche Würdigung» prüfte (vgl. act. 47 N. 14 und N. 35). So ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern sich dies im Ergebnis ausgewirkt haben sollte.
2.5.Erst im Anschluss ist zu beurteilen, ob die beanstandeten Aussagen den Tatsachen entsprechen und ob sie einen widerrechtlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten darstellen (vgl. hierzu E. III.4.).
3.Textverständnis der strittigen Aussagen
3.1.Aussage beginnend mit«Other companies affected ()»
3.1.1.Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Aussage«Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer () Y.______ and chocolate maker B.______, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion.» im Bedeutungskontext des gesamten Berichtes nur so verstanden werden könne, als dass die Y.______ und die Berufungsbeklagte als weitere Unternehmen nebst der im ersten Teil des Berichtes erwähnten [...] ebenfalls von der strengeren Sponsoren-Praxis des EDA betroffen seien. Dadurch würden alle diese drei Unternehmen in den gleichen Topf geworfen und der falsche, nicht der Realität entsprechende Eindruck erweckt, die Berufungsbeklagte habe sich ebenfalls auf einer Sponsorenliste des EDA befunden und sei von dieser gestrichen bzw. fallen gelassen worden (vgl. zum Ganzen act. 44 S. 12 f. E. III.4.1.1.).
3.1.2.Die Berufungsklägerin argumentiert im Berufungsverfahren dagegen, dass die Vorinstanz die eigenständige Bedeutung dieser Aussage verkenne und sie entgegen ihrem klaren Wortlaut zu Unrecht allein aus dem Kontext und aufgrund der anderen betroffenen Unternehmen, die im Kurzbeitrag genannt würden, interpretiere (act. 47 N. 15). Dadurch konstruiere die Vorinstanz zusätzliche Aussagen betreffend die Berufungsbeklagte, die dem Bericht von der massgeblichen Leserschaft nicht zu entnehmen seien (act. 47 N. 15). Dem strittigen Satz beginnend mit «Other companies affected ()» sei einzig zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte durch die strengere Sponsoring-Praxis des EDA betroffen sei und der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten ein evangelikaler Christ sei, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei (act. 47 N. 16). Im Kurzbeitrag stehe nirgends, dass die Berufungsbeklagte auf einer Liste des EDA gestanden und später von dieser gestrichen worden sei (act. 47 N. 17). Auch sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass mit der Berufungsbeklagten eine Sponsoringvereinbarung bestanden und diese später aus dieser entlassen bzw. fallen gelassen worden sei (act. 47 N. 17). Diese Interpretation lasse sich auch nicht aus dem Kontext ableiten, umso mehr, als es sich beim streitgegenständlichen Bericht um einen klassischen Nachrichtentext handle (act. 47 N. 17).
3.1.3.Nachrichtentexte würden sich dadurch auszeichnen, dass die Informationen in kurzen Sätzen hintereinander gereiht werden, wobei das Wesentliche am Anfang stehe und gegen Ende des Textes eine Kontextualisierung erfolge. Zwischentitel würden mehr der Strukturierung eines Textes dienen als eine präzise Inhaltsangabe darstellen. Bei der Interpretation eines Nachrichtentextes müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jede Information im Text für sich stehe, ohne dass ihr Sinn durch Querbezüge zu vorhergehenden oder folgenden Passagen oder zum Titel interpretiert werden müssten. Dies sei auch dem Durchschnittsleser bewusst, der sich solche linearen Textsorten gewohnt sei und entsprechend verstehe (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 17).
3.1.4.Die Berufungsbeklagte geht dagegen davon aus, dass die Vorinstanz die Bedeutung des Satzes beginnend mit «Other companies affected ()» richtig wiedergegeben habe. Im Kontext zu den vorangehenden Textpassagen markiere das Wort «other» keinen Gegensatz zwischen der [...], der Y.______ und der Berufungsbeklagten. Es liege auf der Hand, dass ein Durchschnittsleser die strittigen Aussagen nicht isoliert verstehe, sondern sie zwangsläufig miteinander in Verbindung bringe. Entsprechend schliesse er daraus unweigerlich, dass sich auch die Berufungsbeklagte auf der besagten Liste des EDA befunden habe und von dieser gestrichen worden sei (vgl. zum Ganzen act. 52 N. 11 und N. 14).
3.1.5.Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 47 N. 17) werden Aussagen in Medienberichten von den Durchschnittsadressaten nicht isoliert und losgelöst von ihrem Gesamtzusammenhang verstanden, in dem sie stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Ein Durchschnittsleser eines Nachrichtentextes erwartet vielmehr, dass die einzelnen Absätze und Sätze einen gewissen roten Faden bzw. eine gewisse (minimale) Struktur aufweisen, so dass er dem Text beim Lesen folgen kann und nicht jeder Satz für sich allein steht. Auch bei Nachrichtentexten erwartet ein Durchschnittsleser zudem, dass der Titel und der Vorspann des Berichts Auskunft über den darauffolgenden Inhalt geben. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass der Durchschnittsleser meist anhand des Titels bzw. des Vorspanns entscheidet, ob ihn das angekündigte Thema interessiert und er deshalb auch den Bericht lesen möchte oder nicht.
3.1.6.Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil deshalb zu Recht nicht nur isoliert auf den Wortlaut der strittigen Aussage abgestellt, sondern bei der Interpretation der Aussage auch den Titel und den Vorspann des Berichts sowie gewisse weitere Textpassagen miteinbezogen (act. 44 S. 12 E. III.4.1.1.). Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten (act. 58 S. 1) nicht relevant ist dagegen, wie der Bericht früher einmal formuliert war. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsleser diese frühere Formulierung kennt, weshalb sie für sein Verständnis auch nicht massgebend sein kann (vgl. hierzu act. 60 S. 1).
3.1.7.Vorliegend ergibt sich aus dem Titel des Berichts, dass das EDA [...] und andere umstrittene Sponsoren fallengelassen hat (act. 14/10; vgl. act. 44 S. 12 E. III.4.1.1.). Damit übereinstimmend steht im Vorspann des Berichts, dass das EDA Sponsorenverträge mit Dutzenden von Unternehmen aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe (act. 14/10; vgl. act. 44 S. 12 E. III.4.1.1.). Der Durchschnittsleser erwartet deshalb nach dem Lesen des Titels und des Vorspanns, dass der Bericht von diesen vom EDA fallengelassenen Unternehmen handelt. Diese Erwartung wird im ersten Teil des Berichts erfüllt. So wird darin insbesondere beschrieben, weshalb das EDA die Zusammenarbeit mit [...] beendet hat (act. 14/10).
3.1.8.Nach dem Zwischentitel «weapons and chocolate» (übersetzt: «Waffen und Schokolade»), folgt der zweite Teil des Berichts. In diesem wird zunächst erwähnt, dass das EDA die Liste ihrer privatwirtschaftlichen Partner von 83 im letzten Jahr auf 36 gekürzt habe (act. 14/10). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (act. 47 N. 17) wird zu Beginn des zweiten Teils des Berichts das im Titel angekündigte Thema somit nicht ausgeweitet. Vielmehr wird auch im zweiten Teil explizit auf die Aussage im Titel und im Vorspann des Berichts, dass das EDA Sponsorenverträge mit Dutzenden von Unternehmen aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe, Bezug genommen. Der Durchschnittsleser ahnt somit entgegen der Berufungsklägerin (act. 47 N. 18) nicht, dass der unmittelbar darauffolgende Satz nicht mehr vom Titel und Thema des Berichts erfasst sein sollte, auch wenn er in einem neuen Abschnitt steht. Vielmehr denkt er, dass auch der unter dem Zwischentitel «weapons and chocolate» angekündigte zweite Teil des Berichts von diesem Thema erfasst sein würde und darin nebst der bereits im ersten Teil erwähnten [...] weitere Unternehmen genannt würden, welche das EDA aufgrund seiner verschärften Sponsoring-Praxis fallen gelassen habe. Dabei deutet der einprägsame Zwischentitel dem Durchschnittsleser bereits an, aus welchen Branchen diese weiteren betroffenen Unternehmen stammen.
3.1.9.Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass ein Durchschnittsleser den darauffolgenden Satz beginnend mit «Other companies affected ()» vor diesem Hintergrund so versteht, als dass darin «andere» im Sinne von «weitere» Unternehmen genannt werden, die ebenfalls von dieser strengeren Sponsoren-Praxis des EDA betroffen sind (act. 44 S. 12 E. III.4.1.1.). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 47 N. 18) markiert das Wort «other» im vorliegenden Kontext für den Durchschnittsleser keinen Gegensatz zwischen der [...], der Y.______ und der Berufungsbeklagten.
3.1.10.Der Bericht erwähnt als strengere Sponsoren-Praxis zudem einzig das Streichen von der Liste der privatwirtschaftlichen Sponsoren. Andere strengere Sponsoren-Praxen, von welcher die Berufungsbeklagte hätte betroffen sein können, sind nicht aufgeführt (vgl. act. 14/10). Im Ergebnis versteht ein Durchschnittsleser den Satz beginnend mit «Other companies affected ()» vor diesem Hintergrund deshalb so, dass die Berufungsbeklagte wie die [...] und die Y.______ von der Sponsorenliste des EDA gestrichen und vom EDA als Sponsor fallengelassen wurde (vgl. auch act. 44 S. 13 E. III.4.1.1.). Die dagegen von der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente verfangen nicht.
3.1.11.Diese Aussage wird verbunden mit der Angabe, dass der CEO der Berufungsbeklagten ein evangelikaler Christ sei, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei (vgl. act. 14/10). Der Durchschnittsleser vermutet deshalb, dass das EDA die Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten wegen dieser Haltung ihres CEOs aus Reputationsbedenken beendet habe, wie das EDA offenbar auch die Zusammenarbeit mit Dutzenden weiteren Unternehmen aus Reputationsbedenken beendet hat (vgl. act. 52 N. 14; vgl. act. 14/10).
3.2.Aussage «X.______ dropped B.______ last year.»
3.2.1.Die Vorinstanz interpretierte die Aussage «X.______ dropped B.______ last year.» insofern, als dass die X.______ die Berufungsbeklagte letztes Jahr habe fallen lassen (act. 44 S. 13 E. III.4.1.2.). Der Durchschnittsleser erhalte dadurch den Eindruck, es habe sich ein kontroverser Vorfall ereignet in diesem Fall das Bekanntwerden der kontroversen Haltung des CEOs der Berufungsbeklagten woraufhin die X.______ sofort entsprechend reagiert und die Berufungsbeklagte habe fallen gelassen bzw. aus einem bestehenden Vertrag ausgestiegen sei (act. 44 S. 17 E. III.5.2.).
3.2.2.Die Berufungsklägerin argumentiert dagegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Wort «dropped» bedeute, dass eine Vertragspartei den Vertrag durch eine aktive Handlung beendet bzw. aufgelöst habe und dieser Umstand darauf hindeute, dass dem ein (negativer) Vorfall vorausgegangen sei (act. 47 N. 41). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen könne aus dem Wort «dropped» nicht abgeleitet werden, dass das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden sei (act. 47 N. 37). Auch ergebe sich daraus kein Rückschluss, dass ein wichtiger Grund für die Beendigung vorgelegen bzw. ein negativer Vorfall zur Beendigung geführt habe (act. 47 N. 37). Das Verb «to drop» habe einen weiten Anwendungsbereich und werde insbesondere auch absolut wertneutral in der formellen englischen Sprache verwendet (act. 47 N. 44). Für den Durchschnittsleser sei irrelevant, wie die Vertragsdauer zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten vertragstechnisch geregelt gewesen sei (act. 47 N. 45). Für ihn komme es deshalb nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit nach immer wieder jährlich abgeschlossenen Verträgen nach sieben Jahren nicht mehr verlängert worden oder ob ein unbefristeter Vertrag nach sieben Jahren gekündigt worden sei (act. 47 N. 45). Das Verständnis der Durchschnittsleserschaft lasse entsprechend auch das Verständnis zu, wonach die Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten sieben Mal in Folge je für ein Jahr abgeschlossen und danach bis heute nicht mehr verlängert worden sei (act. 47 N. 45).
3.2.3.Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass die Vorinstanz auch den Satz «X.______ dropped B.______ last year.» korrekt im Sinne der Durchschnittsleser verstanden habe. Die Berufungsbeklagte habe vor der Vorinstanz selbst ausgeführt, dass das Verb «to drop» bedeute, jemanden fallen zu lassen. Jemanden «fallen zu lassen» bedeute aber mehr als bloss «beenden». Der Kontext, in dem das Wort «drop» im Bericht zwei Mal verwendet werde, vermittle dem Durchschnittsleser den negativen Eindruck, die X.______ habe, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten aufgrund der Ansichten deren CEOs einseitig beendet (vgl. zum Ganzen act. 52 N. 19).
3.2.4.Die Berufungsklägerin hat Auszüge aus zwei Wörterbüchern eingereicht. In beiden wird das Verb «to drop» primär als «fallen lassen» übersetzt (vgl. act. 42/21-42/22). Auch wenn daneben je nach Kontext weitere Übersetzungen möglich sind (vgl. act. act. 47 N. 44; act. 42/21-42/22), ist vorliegend mit der Vorinstanz (act. 44 S. 13 E. III.4.1.2.) davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser das Wort «dropped» in dieser primären Bedeutung als «fallen gelassen» versteht. Vor der Vorinstanz hatte die Berufungsklägerin das Wort «dropped» selbst noch dahingehend übersetzt (act. 13 N. 21; vgl. auch act. 14/4). Entsprechend wird der strittige Satz von einem Durchschnittsleser im vorliegenden Kontext so verstanden, als dass die X.______ die Berufungsbeklagte letztes Jahr habe fallen lassen (act. 14/10; vgl. auch act. 44 S. 13 E. III.4.1.2.).
3.2.5.Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (act. 44 S. 13 E. III.4.1.2.) geht ein solches «fallen lassen» weiter als die bloss wertneutrale Beendigung eines Vertragsverhältnisses und deutet darauf hin, dass sich ein negativer Vorfall zwischen den Vertragsparteien ereignet hat, woraufhin die eine Vertragspartei sofort entsprechend reagiert und den Vertrag aktiv vorzeitig gekündet hat (vgl. act. 44 S. 13 f. E. III.4.1.2. und S. 17 E. III.5.2.). Hätte die Berufungsklägerin dem Durchschnittsleser nämlich lediglich wertneutral vermitteln wollen, dass die Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten letztes Jahr ausgelaufen bzw. beendet worden ist, hätte sie beispielsweise das Verb «to end» verwenden können (vgl. act. 52 N. 19c; vgl. auch z.B. act. 42/16).
3.2.6.Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin das Wort «drops» bereits im Titel des strittigen Berichts verwendet (vgl. act. 14/10). Auch dort wird das Wort von den Durchschnittslesern in dem Sinn verstanden, als dass das EDA [...] und andere kontroverse Sponsoren aus Reputationsbedenken habe «fallen gelassen». In diesem Kontext geht die Berufungsbeklagte deshalb zu Recht davon aus, dass mit der vorliegend strittigen Aussage der Eindruck erweckt wird, die X.______ habe, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten aktiv einseitig beendet, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs der Berufungsbeklagten einen Reputationsschaden befürchtete (act. 52 N. 19d). Dieser Eindruck wird auch durch das am Schluss des Berichts eingefügte Zitat von D.______ verstärkt, wonach der Wohlstand der Schweiz leide, wenn ihre Reputation leide (act. 14/10; vgl. act. 52 N. 17c).
3.2.7.Auch wenn sich der Durchschnittsleser nicht für vertragstechnische Feinheiten interessieren mag, unterscheidet auch er, ob ein befristeter Vertrag ordentlich durch Zeitablauf von sich aus ausgelaufen ist oder, ob die eine Partei den Vertrag aufgrund eines negativen Vorfalls aktiv vorzeitig auflöste und die andere Vertragspartei daraus fallen liess. So entspricht es einem allgemein bekannten Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und nur aus aussergewöhnlichen Gründen vorzeitig beendet werden können (vgl. BGE 142 III 442 E. 3.1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2020 vom 9. September 2020 E. 5.1, m.w.H.). Die anderslautenden Ausführungen der Berufungsklägerin verfangen nicht (vgl. act. 47 N. 45).
4.Widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
4.1.Allgemeines
4.1.1.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2).
4.1.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Presse sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabsetzt (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 126 III 305 E. 4b/aa, je m.w.H.). Eine persönlichkeitsverletzende Aussage kann sich auch nur aus dem Gesamtzusammenhang einer Berichterstattung ergeben, ohne dass die einzelnen Aussagen selbst direkt als solche unwahr wären (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, N. 12.104).
4.1.3.Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass die Aussage beginnend mit «Other companies affected ()» eine reine Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. act. 2 N. 21; act. 13 N. 14; act. 47 N. 16 und N. 25; vgl. auchHeinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.103 ff.). Um beurteilen zu können, ob die Berufungsklägerin mit dieser Aussage die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten widerrechtlich verletzt hat, ist deshalb zu prüfen, ob die Aussage wahr ist oder nicht.
4.1.4.Die Aussage «X.______ dropped B.______ last year.» stellt dagegen ein gemischtes Werturteil dar (act. 52 N. 19f). So enthält diese Aussage nicht nur eine reine Tatsachenbehauptung, sondern weist auch einen wertenden Gehalt auf (vgl. insbesondere act. 13 N. 21; act. 35 N. 13c; act. 52 N. 19f; vgl. dagegen auch act. 47 N. 37). Der Aussagekern dieser Aussage ist jedoch ebenfalls einer Wahrheitsprüfung zugänglich (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.3, m.w.H.). Zur Beurteilung, ob die Berufungsklägerin die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten widerrechtlich verletzt hat, ist deshalb auch bei dieser Aussage zu prüfen, ob sie wahr ist oder nicht. Die Beweislast, dass die Aussagen im Medienbericht wahr sind, obliegt in beiden Fällen der Berufungsklägerin (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom
6. Mai 2015 E. 8.3).
4.2.Aussage beginnend mit «Other companies affected ()»
4.2.1.Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass zwischen der Berufungsbeklagten und dem EDA kein Sponsoringvertrag bestanden habe und die Berufungsbeklagte nicht auf einer Liste von privatwirtschaftlichen Partnern des EDA gestanden sei (act. 44 S. 14 E. III.4.2.1.). Bei dieser Ausgangslage könne eigentlich offenbleiben, ob das EDA im Hinblick auf eine allfällige künftige Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten überhaupt Bedenken hege. Auch dies sei jedoch nicht erstellt (act. 44 S. 14 E. III.4.2.1.). So verweise die Berufungsklägerin dazu auf einen Artikel der [...], die darin geäusserte Einschätzung sei jedoch nur spekulativ (act. 44 S. 14 E. III.4.2.1.). Im Ergebnis kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass die erste Aussage beginnend mit «Other companies affected ()» unwahr sei und an der Verbreitung dieser unwahren Tatsache kein Interesse bestehe (act. 44 S. 17 E. III.5.2.). Die Vorinstanz erachtete die Aussage beginnend mit «Other companies affected ()» deshalb als eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (act. 44 S. 17 E. III.5.2.).
4.2.2.Die Berufungsklägerin argumentiert im Berufungsverfahren dagegen, dass die Aussage beginnend mit «Other companies affected ()» bei richtigem Verständnis dem entspreche, was das EDA offiziell gegenüber der [...] in Bezug auf die Berufungsbeklagte kommuniziert habe (act. 47 N. 23). Die Aussage sei deshalb als wahr zu qualifizieren (act. 47 N. 25). Selbst wenn die Aussage zu Unrecht dahingehend interpretiert werden sollte, dass zwischen dem EDA und der Berufungsbeklagten eine Sponsoring Zusammenarbeit beendet worden sei, wäre auch dieses Verständnis nicht als tatsachenwidrig einzustufen (act. 47 N. 26). So sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im Jahr [...] offizielle Sponsorin des «Soirée Suisse» auf der Botschaft in Paris gewesen sei (act. 47 N. 26). Diesem Event sei eine vertragliche Vereinbarung zugrunde gelegen und diese Zusammenarbeit habe nach der Äusserung von D.______ keine Fortsetzung gefunden (act. 47 N. 26). Durch die Aussage von D.______, wonach das EDA eine Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten gegenwärtig überprüfe und seinen Verweis auf die Negativschlagzeilen im Zusammenhang mit ihrem CEO und die Beendigung der Zusammenarbeit der X.______ aus diesem Grund, werde die Berufungsbeklagte vom EDA als Sponsorin massiv diskreditiert (act. 47 N. 26). Diese öffentliche Positionierung gegenüber der renommierten Zeitung [...] verunmögliche es dem EDA faktisch, in absehbarer Zeit mit der Berufungsbeklagten als Sponsorin erneut zusammenzuarbeiten (act. 47 N. 26). Die Verbreitung der Aussage beginnend mit «Other companies affected ()» als wahre Tatsache sei vom Informationsauftrag der Medien gedeckt (act. 47 N. 29). Die Berufungsbeklagte werde nicht im falschen Licht dargestellt (act. 47 N. 30). Im Ergebnis liege somit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor (act. 47 N. 30).
4.2.3.Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, die Aussage, dass auch sie sich auf der besagten Liste des EDA befunden habe und von dieser gestrichen worden sei, sei falsch (act. 52 N. 11h). Die Vorinstanz habe dies zu Recht so festgehalten und die Aussage zu Recht als persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche, unwahre Tatsachenbehauptung qualifiziert (act. 52 N. 14 f.).
4.2.4.Wie oben festgehalten (E. III.3.1.10.), versteht ein Durchschnittsleser den Satz beginnend mit «Other companies affected ()» vor dem weiteren Kontext des Berichts so, dass die Berufungsbeklagte wie die [...] und die Y.______ von der Sponsorenliste des EDA gestrichen und vom EDA als Sponsor fallengelassen wurde. Um zu belegen, dass diese Aussage den Tatsachen entspricht, müsste die Berufungsklägerin somit nicht nur nachweisen können, dass das EDA die Berufungsbeklagte als Sponsorin fallengelassen hat, sondern auch, dass die Berufungsbeklagte auf der Liste der privatwirtschaftlichen Partner des EDA gestanden ist. Vorliegend ist jedoch unstrittig, dass die Berufungsbeklagte nicht auf einer solchen Liste des EDA stand (vgl. act. 2 N. 19a/aa; act. 13 N. 16; act. 44 S. 14 E. III.4.2.1.; act. 41 N. 22; act. 47 N. 26). Die Berufungsklägerin kann somit nicht nachweisen, dass die durch ihren Bericht dem Durchschnittsleser vermittelte Aussage den Tatsachen entspricht. Die durch den Bericht vermittelte Aussage ist deshalb in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bereits aus diesem Grund als unwahr zu qualifizieren (vgl. act. 44 S. 17 E. III.5.2.; vgl. auch act. 52 N. 15).
4.2.5.Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin auch nicht nachgewiesen, dass die von ihr behauptete Tatsache, die Sponsoring Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der Berufungsbeklagten sei aufgrund der Negativschlagzielen zu ihrem CEO beendet worden, wahr ist. So ist zwar unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im Jahr [...] Sponsoringpartner des «Soirée Suisse» auf der Botschaft in Paris gewesen ist (act. 47 N. 26). Nicht nachgewiesen ist dagegen, dass das EDA nicht mehr mit der Berufungsbeklagten als Sponsorin zusammenarbeiten würde.
4.2.6.So hat D.______ gegenüber der [...] lediglich ausgeführt, dass ein Sponsoring mit der Berufungsbeklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Negativschlagzeilen im Zusammenhang mit dem CEO der Berufungsbeklagten vertieft überprüft würde (act. 14/8). Aus dieser im Konjunktiv gehaltenen Aussage kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damals tatsächlich ein Sponsoringangebot der Berufungsbeklagten wegen den Negativschlagzeilen zu ihrem CEO ausgeschlagen worden ist. Eine solche Schlussfolgerung ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, reine Spekulation (vgl. act. 44 S. 14 E. III.4.2.1.). Das EDA selbst hat zudem betont, nie gesagt zu haben, dass ein Sponsoring mit der Berufungsbeklagten nicht in Frage komme. Das EDA schliesse weder einzelne Firmen noch spezifische Branchen aus in Bezug auf Sponsoring-Partnerschaften (act. 14/8).
4.2.7.Hätte die Berufungsklägerin lediglich die Vermutung äussern wollen, dass aufgrund der Medienmitteilung des EDA vermutlich auch die Berufungsbeklagte wegen vergangener negativen Medienberichterstattungen von der strengeren Praxis bei der Zusammenarbeit mit Sponsoren betroffen sei, hätte sie dies entsprechend offenlegen müssen. So sind reine Vermutungen als solche zu kennzeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom
6. Mai 2015 E. 5.5). Im Unterschied zur [...] hat die Berufungsklägerin in ihrem Bericht aber nicht zwischen den vom EDA zitierten Aussagen und den daraus gezogenen eigenen Vermutungen unterschieden. Der Durchschnittsleser nimmt deshalb aufgrund des Berichts an, dass das EDA eine Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten im Moment aufgrund der negativen Berichterstattung über ihren CEO ausschliessen würde. Dies ist jedoch durch eine in den Akten liegende E-Mail des EDA widerlegt (vgl. act. 14/8).
4.2.8.Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 26) hat das EDA die Berufungsbeklagte mit seinen Aussagen gegenüber der [...] auch nicht massiv diskreditiert und eine Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten als Sponsorin in absehbarer Zeit verunmöglicht. So hat das EDA explizit festgehalten, nie gesagt zu haben, dass ein Sponsoring mit der Berufungsbeklagten nicht in Frage kommt (act. 14/8). Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz zudem dargelegt, dass sie in verschiedenen Formen weiter mit dem EDA zusammenarbeitet (act. 2 N. 19a/ee).
4.2.9.Insgesamt ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf das EDA eine unwahre Tatsache über die Berufungsbeklagte verbreitet hat (vgl. act. 44 S. 16 f. E. III.5.2.). Die anderslautenden Ausführungen der Berufungsklägerin verfangen nicht.
4.3.Aussage «X.______ dropped B.______ last year.»
4.3.1.Die Vorinstanz erachtete die Aussage «X.______ dropped B.______ last year.» als irreführend und deshalb als unwahr, zumal die Aussage weder als Verdacht noch als Vermutung formuliert sei. So werde mit dieser Formulierung verschwiegen, dass zwischen den Parteien ein befristeter Vertrag bestanden habe, der infolge Zeitablauf geendet habe. Dieser Umstand würde den Sachverhalt jedoch in ein völlig anderes Licht rücken. Schon deswegen sei von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Die indirekt zitierte Aussage von G.______, Marketingchef der Berufungsbeklagten, widerspreche der Stellungnahme der X.______ und sei deshalb umstritten. Unabhängig davon handle es sich, selbst wenn die Aussage wahr wäre, um eine interne Tatsache aus dem Privatbereich der X.______, die offensichtlich von ihrer offiziellen Haltung abweiche und nicht nach aussen hätte kommuniziert werden dürfen. Wenn die Presse darüber berichte, gehe sie über ihren Informationsauftrag in unzulässiger Weise hinaus, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliege (vgl. zum Ganzen act. 44 S. 17 E. III.5.2.).
4.3.2.Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren dagegen vor, dass die Vorinstanz den Satz «X.______ dropped B.______ last year.» zu Unrecht als irreführend und aus diesem Grund als unwahr qualifiziert habe (act. 47 N. 53). In diesem Satz sei bei richtigem Verständnis kein Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit durch die X.______ genannt (act. 47 N. 54). Auch wenn der Satz dahingehend interpretiert werden sollte, dass die Beendigung infolge eines vorangehenden negativen Vorfalls erfolgt sei, wäre auch diese Bedeutung bei korrekter Sachverhaltsfeststellung wahr (act. 47 N. 55). So hätten direkt involvierte Parteien unmittelbar nach Beendigung der Zusammenarbeit durch die X.______ als Begründung hierfür ausdrücklich die negative Berichterstattung im Zusammenhang mit der Haltung des CEOs der Berufungsbeklagten genannt (act. 47 N. 38). Diese Aussagen seien offiziell und höher zu gewichten, als die rund ein Jahr später, nachweislich durch einen PR-Berater abgestimmte, nicht öffentliche Sprachregelung und eine darauf basierende, nicht öffentliche E-Mail (act. 47 N. 47 und N. 50). Die nachträglich von den Parteien konstruierte Version, wonach das Verteilen von [...] bei der X.______ generell eingestellt worden sei, sei nicht korrekt (act. 47 N. 51). Diese Version habe sich in der Öffentlichkeit auch nicht durchsetzen können (act. 47 N 51). Bei dieser Ausgangslage sei es nicht geboten, die Beendigung der Zusammenarbeit als Verdacht bzw. als Vermutung des Journalisten zu formulieren (act. 47 N. 55). Der erwähnte Satz entspreche vielmehr den Tatsachen (act. 47 N. 56).
4.3.3.Die Berufungsbeklagte argumentiert, dass die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt habe, dass der Vertrag zwischen ihr und der X.______ durch Zeitablauf ordnungsgemäss Ende 2019 ausgelaufen sei (act. 52 N. 19). Ebenso zu Recht habe die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass es irreführend sei, zu behaupten, eine Vertragspartei habe die andere fallen gelassen, wenn ein befristetes Vertragsverhältnis durch Zeitablauf ende (act. 52 N. 19). Insgesamt sei die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Berufungsklägerin den irreführenden und unwahren Eindruck erweckt habe, es habe sich bei der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsbeklagten und der X.______ ein kontroverser Vorfall ereignet in diesem Fall das Bekanntwerden der kontroversen Haltung des CEOs der Berufungsbeklagten worauf die X.______ sofort reagiert und die Berufungsbeklagte habe fallen lassen (act. 52 N. 24). Dies entspreche nicht der Wahrheit und stelle deshalb eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar (act. 52 N. 24).
4.3.4.Wie oben dargelegt (E. III.3.2.4.-III.3.2.5.), wird der Satz «X.______ dropped B.______ last year.» im Kontext des Berichts so verstanden, als dass die X.______ die Berufungsbeklagte letztes Jahr habe fallen lassen. Ein solches «fallen lassen» geht dabei weiter als die bloss wertneutrale Beendigung eines Vertragsverhältnisses und deutet darauf hin, dass sich ein negativer Vorfall zwischen den Vertragsparteien ereignet hat, woraufhin die eine Vertragspartei sofort entsprechend reagiert und den Vertrag aktiv vorzeitig gekündet hat.
4.3.5.Vorliegend hat die Berufungsbeklagte jedoch vorgebracht, dass sie mit der X.______ jeweils auf ein Jahr befristete Verträge abgeschlossen hat (vgl. act. 2 N. 19b; act. 52 N. 21c; act. 3/9-3/10). Auch hat sie eine Stellungnahme vom Mediensprecher der X.______, E.______, vom 9. April 2021 eingereicht, der dies bestätigt und ausführt, dass der befristete Vertrag zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss per Ende 2019 ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei. Die Berufungsbeklagte sei Lieferantin von [...] gewesen, die die Crew der X.______ unter anderem nach eigenem Gutdünken an Fluggäste zur Wiedergutmachung von Unannehmlichkeiten habe verteilen können. Diese Art von Produkt werde von der X.______ jedoch bis auf Weiteres nicht mehr an Bord geführt. Bei einer erneuten Ausschreibung spreche nichts dagegen, die Berufungsbeklagte mitberücksichtigen (vgl. zum Ganzen act. 36/3).
4.3.6.Diese Aussagen von E.______ sind entgegen der Berufungsklägerin (act. 47 N. 50) nicht per se als unglaubhaft zu erachten, nur weil sie nicht direkt nach dem Ende der Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten publiziert wurden (vgl. act. 47 N. 38; act. 3/10; act. 52 N. 21c). Auch handelt es sich dabei entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 38) nicht um eine nachträglich von Kommunikationsberatern der Berufungsbeklagten erstellte Sprachregelung. So wurde diese Aussage offiziell vom zuständigen Mediensprecher derX.______getroffen (vgl. 36/3). Die Aussage basiert dabei auf einer E-Mail von F.______, Leiter der Unternehmenskommunikation ebenfalls von der X.______, vom 26. November 2020 an einen Kommunikationsberater der Berufungsbeklagten (vgl. act. 3/10; act. 52 N. 21c).
4.3.7.Die Berufungsklägerin konnte die Aussage der X.______, bis auf Weiteres keine [...] zur Wiedergutmachung von Unannehmlichkeiten mehr an Bord zu führen, zudem nicht widerlegen (vgl. act. 36/3). So hat sie hierfür einen Auszug aus Facebook eingereicht, wonach die X.______ zu Weihnachten und am Valentinstag an Bord [...] verteilt habe (act. 42/24a). Dabei handelt es sich jedoch um zeitlich begrenzte Aktionen und somit nicht um die gleiche Art von Produkt, welche die Berufungsbeklagte an die X.______ geliefert hat. Die Berufungsklägerin hat somit nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Stellungnahme vom Mediensprecher der X.______ zur Beendigung der Zusammenarbeit nicht korrekt ist.
4.3.8.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Berufungsklägerin zitierten Stellungnahmen von G.______ und H.______ (vgl. act. 47 N. 50). So ist zwar aktenkundig, dass G.______ als Marketingchef der Berufungsbeklagten gegenüber dem [...] im Januar 2020 gesagt haben soll, dass es zum Ende der Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten gekommen sei, weil die X.______ Bedenken wegen der negativen Berichterstattung über die Berufungsbeklagte gehabt habe (act. 14/9). Diese Aussage ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 44 S. 17 E. III.5.2.) nicht als eine interne Tatsache aus dem Privatbereich der X.______ zu qualifizieren, über welche die Presse nicht hätte berichten dürfen und somit grundsätzlich zu berücksichtigen. Durch diese Aussage ist jedoch nicht widerlegt, dass die X.______ und die Berufungsbeklagte einen befristeten Vertrag geschlossen hatten, welcher ordnungsgemäss durch Zeitablauf ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde. So spricht G.______ nur vom «Ende der Zusammenarbeit» (act. 14/9).
4.3.9.H.______, Sprecherin der X.______, äusserte sich in einem Bericht des [...] vom 29. Januar 2020 dazu, dass für die Auswahl eines Lieferanten die Qualität, verschiedene wirtschaftliche Aspekte sowie der Markenfit ausschlaggebend seien und man das Produktportfolio regelmässig überprüfe, was gängige Geschäftspraxis sei (act. 14/9). Soweit sie sich in ihrer Aussage konkret auf die Berufungsbeklagte bezog, bestätigte sie lediglich, dass es wegen der Medienberichte Rückmeldungen von Kunden und Mitarbeitern gegeben habe (act. 14/9). Dass diese Rückmeldungen zur Beendigung der Zusammenarbeit geführt hätten, sagte sie jedoch gerade nicht (act. 14/9; vgl. act. 52 N. 21d). Auch durch ihre Aussage ist somit nicht widerlegt, dass die X.______ und die Berufungsbeklagte einen befristeten Vertrag geschlossen hatten, welcher ordnungsgemäss ausgelaufen ist.
4.3.10.Nichts weiter ableiten kann die Berufungsklägerin aus der Aussage von D.______. So gehört er weder zur X.______ noch zur Berufungsbeklagten. Er kann deshalb nicht direkt zur Frage Auskunft geben, weshalb die Zusammenarbeit zwischen den beiden geendet hat (vgl. Art. 169 ZPO; vgl. auch act. 44 S. 14 E. III.4.2.2.).
4.3.11.Der Berufungsklägerin ist es somit nicht gelungen nachzuweisen, dass die Aussagen von E.______, Mediensprecher der X.______, und von F.______, Leiter der Unternehmenskommunikation der X.______, zur Beendigung des Vertrages zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten unkorrekt sind. Entsprechend konnte die Berufungsklägerin auch nicht belegen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweise falsch gewürdigt hätte (act. 47 N. 47 ff.). Hierbei ist ohnehin anzumerken, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise frei ist (vgl. Art. 157 ZPO; act. 52 N. 21g).
4.3.12.Es ist somit vorliegend mit der Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass der befristet abgeschlossene Vertrag zwischen ihr und der X.______ ordnungsgemäss ausgelaufen ist und die X.______ das zuvor von ihr gelieferte Produkt nicht mehr an Bord führt (vgl. act. 2 N. 19b; act. 52 N. 21c-f; act. 3/9-3/10; act. 36/3). Zudem ist anzunehmen, dass aus Sicht der X.______ bei einer erneuten Ausschreibung nichts dagegen sprechen würde, die Berufungsbeklagte mitberücksichtigen (act. 3/9-3/10; act. 36/3). Diese wesentlichen Tatsachen, welche den ganzen Sachverhalt in ein anderes Licht rücken würde, hat die Berufungsklägerin in ihrem Bericht verschwiegen. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Formulierung, die X.______ habe die Berufungsbeklagte fallen gelassen, vor diesem Hintergrund irreführend und deshalb unwahr ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin die Aussage in ihrem Bericht weder als Vermutung noch als Verdacht formuliert hat (vgl. zum Ganzen act. 44 S. 17 E. III.5.2.; act. 52 N. 19i).
4.4.Gesamtbeurteilung
4.4.1.Aus alldem ergibt sich, dass der Bericht der Berufungsklägerin sowohl in Bezug auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Berufungsbeklagten und dem EDA als auch in Bezug auf die Beendigung der Zusammenarbeit mit der X.______ nicht zutrifft. Die Berufungsbeklagte wurde weder von der Liste der privatwirtschaftlichen Partner des EDA gestrichen noch von der X.______ fallen gelassen.
4.4.2.Diese beiden unzutreffenden Aussagen zur Berufungsbeklagten betreffen wesentliche Teile des Berichts und zeichnen ein spürbar verfälschtes Bild von der Berufungsbeklagten. Aufgrund des Berichts muss ein Durchschnittsleser nämlich davon ausgehen, dass sowohl das EDA als auch die X.______ aufgrund der kontroversen Haltung des CEOs der Berufungsbeklagten so grosse Reputationsbedenken hatten, dass sie die Zusammenarbeit mit ihr sofort einseitig beendeten. Die Berufungsbeklagte wird dadurch gleichgestellt mit den Unternehmen [...] und Y.______. Das EDA hat jedoch explizit festgehalten, nie gesagt zu haben, dass ein Sponsoring mit der Berufungsbeklagten nicht in Frage komme (act. 14/8). Auch die X.______ gab explizit an, dass nichts dagegen spreche, die Berufungsbeklagte bei einer erneuten Ausschreibung zu berücksichtigen (act. 36/3).
4.4.3.Verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt wird die Berufungsbeklagte durch den Bericht in ihrem Ansehen somit empfindlich herabsetzt. Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 28 und N. 56) handelt es sich bei der von ihr verbreiteten Aussagen deshalb nicht nur um journalistische Ungenauigkeiten, sondern um unwahre Tatsachen. Ein Rechtfertigungsgrund zur Verbreitung dieser unwahren Tatsachen liegt nicht vor. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte somit widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt (so auch die Vorinstanz, vgl. act. 44 S. 17 E. III.5.2.).
4.4.4.Nicht entlasten kann sich die Berufungsklägerin dadurch, dass auch andere Medien ähnlich über die Berufungsbeklagte berichtet hätten bzw. sie ihren Bericht auf andere Medienbeiträge gestützt habe (vgl. act. 47 N. 7 und N. 51). So richten sich die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat. Eine Unwahrheit wird durch das Dazwischenschalten eines Dritten zudem nicht zur Wahrheit, nur, weil der Dritte die Unwahrheit tatsächlich verbreitet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.2.3, je m.w.H.).
IV. Rechtsbehelfe
1.
Die Berufungsbeklagte hatte vor der Vorinstanz beantragt, dass die Persönlichkeitsverletzung festzustellen sei, die persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht zu löschen seien und das Urteildispositiv zu veröffentlichen sei (act. 2 S. 2).
2.
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil alle drei Anträge gutgeheissen (act. 44 S. 17 ff. E. III.5.3.-III.5.5.). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der strittige Bericht weiterhin online auf C.______ zugänglich sei und über Suchmaschinen aufgefunden werden könne, weshalb die Störung der Persönlichkeit der Berufungsbeklagten andauere (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Die Vorinstanz verfügte deshalb, dass alle Aussagen (inkl. Zwischentitel) zu löschen seien, die sich auf die Berufungsbeklagte beziehen (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Auch die eigentlich wahre Aussage, dass die Berufungsbeklagte in Paris einen Soirée Suisse gesponsert habe, sei zu löschen. So würde es keinen Sinn ergeben, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (act. 44 S. 18 E. III.5.3.). Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass der Feststellungsanspruch der Berufungsbeklagten nicht subsidiär zur Beseitigungsklage sei und ein Feststellungsinteresse vorliege, da auf den strittigen Bericht noch zugegriffen werden könne (act. 44 S. 19 E. III.5.4.). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass mit einer Urteilspublikation der Störungszustand beseitigt werden könne. So richte sich die beantragte Urteilspublikation an die gleichen Adressaten, die von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hätten (act. 44 S. 19 E. III.5.5.). Dabei schade es nicht, dass zwischen der Publikation des Berichts und des Urteils mehr als zwei Jahre liegen würden (act. 44 S. 19 E. III.5.5.).
3.
3.1.Die Berufungsklägerin argumentierte im Berufungsverfahren dagegen, dass kein fortdauernder Störungszustand bestehe und weder ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Beseitigung noch für die Feststellungsklage bestehe. Die Berufungsbeklagte trage die Beweislast für den Nachweis des Störungszustandes. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Bericht für Personen, welche ihn nicht bereits kennen würden, nicht auffindbar sei. Die Berufungsklägerin habe belegt, dass eine zufällige Entdeckung des Berichts ausgeschlossen sei, soweit nicht jemand gezielt danach suche. Die Berufungsbeklagte sei den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses schuldig geblieben (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 65 f.).
3.2.Die Berufungsklägerin argumentiert zudem, dass die Aussage «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» unstrittig wahr sei. An der freien Zirkulation von wahren Informationen bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Es sei namentlich nicht die Rolle des Gerichts, an Stelle einer Medienredaktion zu überprüfen, ob der entsprechende Satz im Kurzbeitrag verständlich sei oder noch Sinn ergebe. Der Satz stelle keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Die Berufungsbeklagte habe zudem nicht rechtsgenügend substantiiert, worin die Tatsachenwidrigkeit des Zwischentitels «weapons and chocolate» liege. Vor dem Hintergrund, dass das EDA ausdrücklich sowohl die Berufungsbeklagte als auch die Y.______ als Firmen genannt habe, die von seiner strengeren Sponsorenpraxis betroffen seien, sei die wertneutrale Erwähnung der jeweiligen Produkte im Zwischentitel ohne Weiteres zulässig. Die freie Form der Darstellung in einem Artikel sei ausdrücklich von der Medienfreiheit geschützt, weshalb es nicht angehe, dass ein Gericht an Stelle von Medienschaffenden über die Titelsetzung entscheide (vgl. zum Ganzen act. 47 N. 32 f.).
4.
4.1.Die Berufungsbeklagte ist dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr Feststellungsinteresse zu Recht bejaht habe. Dies folge auch daraus, dass die Berufungsklägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung bestritten habe, dass der strittige Bericht weiterhin auf ihrer Website online verbreitet wird, d.h. für jedermann jederzeit überall verfügbar sei (vgl. zum Ganzen act. 52 N. 25).
4.2.Die Berufungsbeklagte ging zudem entsprechend der Vorinstanz davon aus, dass die Aussage «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» für sich alleine und isoliert betrachtet, weder persönlichkeitsverletzend noch widerrechtlich sei (act. 52 N. 17b). Massgebend sei aber auch hier der Gesamteindruck, den diese Aussage im Kontext mit den übrigen Aussagen des inkriminierten Artikels bei den Durchschnittslesern vermittle (act. 52 N. 17b). Die Vorinstanz habe daher zu Recht festgehalten, dass diese Aussage bei Löschung der übrigen eingeklagten Textpassagen völlig unverständlich sei und ein falsches Licht auf die Berufungsbeklagte werfen würde, wofür es keine Rechtfertigung gebe (act. 52 N. 17b). Auch in Bezug auf den Zwischentitel «weapons and chocolate» blende die Berufungsklägerin aus, dass dieser von den Durchschnittslesern im Gesamtkontext mit den übrigen Textpassagen verstanden werde (act. 52 N. 18b). Dass mit dem Zwischentitel auf die Y.______ und die Berufungsbeklagte angespielt werde, sei auch der Vorinstanz ins Auge gestochen (act. 52 N. 18c). Sie habe daraus geschlossen, dass beide Unternehmen in Bezug auf die angebliche Streichung von der Sponsorenliste des EDA in einen Topf geworfen würden, obwohl die Berufungsbeklagte anders als die Y.______ eben gerade nicht auf einer solchen Liste gestanden sei (act. 52 N. 18c). Da mit diesem Zwischentitel im Kontext mit den übrigen eingeklagten Textpassagen das Gegenteil suggeriert werde, sei die Berufungsklägerin zu Recht auch zur Löschung dieses Zwischentitels verurteilt worden (act. 52 N. 18c).
5.
5.1.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist unstrittig geblieben, dass die Berufungsklägerin von der Vorinstanz unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet wurde, das Urteilsdispositiv während 30 Tagen in allen Sprachen, in denen der strittige Bericht erschienen ist, auf der Website C.______ zu publizieren und mit dem korrigierten Bericht zu verlinken (vgl. act. 44 S. 21 Dispositivziffer 3; act. 47). Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt somit zu bestätigen (vgl. Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1, m.w.H.). Zu prüfen ist im Folgenden somit nur, ob die Berufungsbeklagte darüber hinaus auch ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hat.
5.2.Anspruch auf Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung
5.2.1.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und beantragen, dass die Persönlichkeitsverletzung beseitigt wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger hat dabei die Wahl, gegen wen er vorgehen möchte (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 14.08). Vorausgesetzt ist, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung noch besteht (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.4.2). Dies ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn ein im Internet publizierter Kommentar gelöscht wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.1).
5.2.2.Vorliegend hat die Berufungsklägerin nicht behauptet, den nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens leicht abgeänderten Bericht gelöscht zu haben (vgl. act. 47 N. 64 ff.). Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz vielmehr nachgewiesen, dass der Bericht auf der englischen Version der Website der Berufungsklägerin C.______ unter dem Stichwort «B.______» weiterhin aufrufbar ist und auch bei einer Google Suche mit den Stichwörtern «B.______» und «C.______» erscheint (vgl. act. 3/14; act. 42/27). Dass der Bericht auf der deutschen Version der Website unter dem Stichwort «B.______» nicht gefunden wird (vgl. act. 42/27), ändert daran nichts. So war der strittige Bericht von Anfang an ein englisch-, japanisch-, russisch- und arabisch-sprachiges Publikum adressiert und wurde gar nicht auf Deutsch publiziert (vgl. act. 47 N. 7).
5.2.3.Entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin (act. 47 N. 65 f.) ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch Personen, welche den Bericht noch nicht kennen, diesen bei einer Recherche über vergangene Medienberichte über B.______ zufällig finden würden. Auch ist der Bericht somit für Personen, welche ihn bereits kennen weiterhin auffindbar. Die Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz ausgeführt, dass der Bericht «kaum noch aufgerufen» werde (act. 41 N. 58) und dadurch selbst bestätigt, dass der Bericht zwar nicht mehr häufig aber dennoch weiterhin aufgerufen wird. Die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung besteht somit noch.
5.2.4.Die Berufungsbeklagte war nicht verpflichtet, gleichzeitig auch gegen andere Medienberichte vorzugehen, die sich inhaltlich ähnlich äusserten, zumal die Berichte zwar ähnlich aber nicht genau gleich formuliert sind und einen anderen Adressatenkreis aufweisen (vgl. act. 14/7; act. 42/15-42/16). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht bejaht, dass die Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der sie betreffenden persönlichkeitsverletzenden Aussagen im Bericht hat und die Berufungsklägerin zu Recht zur Löschung der beiden strittigen Sätze «Other companies affected ()» und «X.______ dropped B.______ last year.» verpflichtet (vgl. act. 44 S. 17 f. E. III.5.2. und S. 20 f. Dispositivziffer 2).
5.2.5.Ebenfalls zu Recht verpflichtete die Vorinstanz die Berufungsklägerin dazu, den Satz «Two years ago B.______ sponsored a "Soirée Suisse" at the Swiss embassy in Paris.» und den Ausdruck «chocolate» im Zwischentitel «weapons and chocolate» zu löschen bzw. löschen zu lassen (act. 44 S. 20 f. Dispositivziffer 2). So beziehen sich diese beiden Aussagen ebenfalls auf die Berufungsbeklagte. Auch diese Aussagen werden im Gesamtzusammenhang des Berichts verstanden, in welchem die Berufungsbeklagte in ein falsches Licht gerückt und ihre Persönlichkeit verletzt wird. Würden diese Aussagen im Bericht belassen, wäre für den Durchschnittsleser völlig unverständlich, weshalb die Berufungsbeklagte überhaupt im Bericht erwähnt würde. Wie die Berufungsbeklagte deshalb zu Recht vorbringt (act. 52 N. 17b), würde dies somit wiederum ein falsches Licht auf sie werfen. Die Persönlichkeitsverletzung kann somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht werden (vgl.Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N. 12.104). Die anderslautenden Argumente der Berufungsklägerin verfangen nicht (vgl. act. 47 N. 32 f.).
5.3.Anspruch auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung
5.3.1.Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen. Vorausgesetzt ist, dass sich eine zugetragene Verletzung weiterhin störend auswirkt (Art 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Ein solcher Störungszustand ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Ein solcher Störungszustand verschwindet dabei nicht im Laufe der Zeit von selbst. Wohl mag seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen. Indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken. Hinzu kommt, dass Medieninhalte heutzutage angesichts neuer, elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden können (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 185 E. 3.3).
5.3.2.Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, hat er deshalb aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt. Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat. Das so verstandene Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann dem Verletzten nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat und deshalb auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 185 E. 3.3, m.w.H.).
5.3.3.Vorliegend ist unstrittig, dass der persönlichkeitsverletzende Bericht der Berufungsklägerin weiterhin auf der Website C.______ aufgeschaltet ist (vgl. act. 52 N. 25). Wie bereits dargelegt (E. IV.5.2.2.), ist der Bericht sowohl über eine einfache Suche bei Google als auch über eine Suche auf der Website C.______ weiterhin auch zufällig auffindbar und kann ungehindert und ohne besondere Anstrengungen eingesehen werden. Die Berufungsklägerin hat zudem selbst aufgezeigt (vgl. act. 47 N. 51; act. 48/2-48/5), dass insbesondere der Teil zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der X.______ und der Berufungsbeklagten seine Aktualität nicht eingebüsst hat, sondern von verschiedenen Medien wieder aufgegriffen wurde.
5.3.4.Der nach wie vor frei zugängliche Bericht ist somit geeignet, die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten unablässig zu beeinträchtigen. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Störungszustand fortbesteht und die Berufungsbeklagte ein geschütztes Interesse an der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hat (vgl. act. 44 S. 19 E. III.5.4.).
6.
Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich zu bestätigen ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000. festzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus, GS III A/5). Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe geleistet (act. 50). Damit ist die Gerichtsgebühr vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2.
Ausgangsgemäss trifft die Berufungsklägerin zudem die Pflicht, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Aufwand im Berufungsverfahren war verglichen zum vorinstanzlichen Verfahren für die Berufungsbeklagte weniger hoch (vgl. act. 2; act. 26 und act. 35 im Vergleich zu act. 52 und act. 58). So konnte die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren an verschiedenen Stellen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen. Die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte ist angesichts dessen in Anwendung von Art. 20 EG ZPO GL (GS III C/1) auf insgesamt CHF 6'000. festzusetzen.
____________________
Das Gerichterkennt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. September 2023 im Verfahren ZG.2021.01061 vollumfänglich bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000. wird A.______ auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3.
Die A.______ wird verpflichtet, der B.______ eine Parteientschädigung von CHF 6'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
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