Sachverhalt
und Prozessgeschichte)
1.a)2007 starb X.______im Alter von 88 Jahren an ihrem letzten Wohnort in [ ]. Die Verstorbene war Bürgerin von [ ] im Kanton [ ]. Sie hinterliess die beiden Söhne A.______, geb. [ ], und E.______, geb. [ ], sowie die Enkelkinder B.______(Sohn von A.______), C.______und D.______(Söhne von E.______); der Ehegatte Y.______war ihr bereits 1995 im Tod vorausgegangen.
Familienspiegel:
b)Am
2. November 1999 begaben sichX.______und ihr Sohn E.______nach Chiasso, wo sie von Rechtsanwalt und Notar [ ] einen Erbvertrag öffentlich beurkunden liessen; E.______gab darin jegliche erbrechtlichen Ansprüche gegenüber seiner Mutter auf. Als Gegenleistung für den Verzicht erhielt E.______von der Mutter in zwei Tranchen insgesamt 11 Mio. Franken überwiesen, wobei im Erbvertrag selber dieser Betrag nicht erwähnt ist.
c)Am
22. Oktober 2003 setzteX.______eine eigenhändige letztwillige Verfügung auf. In diesem Testament traf sie vorab eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts (Ziff. 1) und vermerkte, dass ihre Söhne A.______und E.______beide einen Erbverzichtsvertrag unterschrieben hätten und darum von der Erbfolge ausgeschlossen seien (Ziff. 2). Alsdann setzte sie ihre drei Enkel B.______, C.______und D.______zu gleichen Teilen als Erben ein (Ziff. 3), setzte drei Vermächtnisse aus (Ziff. 4) und ernannte zur Umsetzung des Testaments einen Willensvollstrecker (Ziff. 6). Ausserdem bestimmte sie in Ziff. 5, dass ihre beiden Söhne lediglich den Pflichtteil erhalten sollten, falls deren Erbverzichte dereinst rechtlich nicht anerkannt würden.
2.Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 an das Kantonsgericht Glarus erhoben A.______, B.______, C.______und D.______eine Erbteilungsklage gegen E.______. Konkret beantragte ihr damaliger Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung vonX.______vom 22. Oktober 2003 gültig sei; entsprechend sei festzustellen, dass die Enkelsöhne B.______, C.______und D.______Erben seien; zudem sei der Willensvollstrecker anzuweisen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
3.Am
11. Juli 2008 liess der Beklagte E.______durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Glarus eine Widerklage einreichen (Verfahren ZG.2008.00631). Darin verlangt er als Hauptbegehren, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom
22. Oktober 2003 und der Erbverzichtsvertrag zwischen ihm und der Erblasserin vom 2. November 1999 als ungültig erklärt werden. Dementsprechend sei festzustellen, dass er gesetzlicher Erbe und zur Hälfte am Nachlass beteiligt sei.
4.Mit Verfügung vom 17. April 2009 bejahte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus die örtliche Zuständigkeit. In der Folge beschränkte er das Prozessthema auf die Frage der Rechtsgültigkeit des Erbverzichtsvertrags vom
2. November 1999 zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn E.______.
5.Mit Urteil vom 11. November 2010 entschied das Kantonsgericht, dass der Erbvertrag vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und E.______gültig sei (Dispositiv Ziff. 1) und hielt als Folge davon fest, dass E.______keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr hat auf den Nachlass seiner Mutter (Dispositiv Ziff. 3-6). Zugleich erklärte das Kantonsgericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 für gültig (Dispositiv Ziff. 2). Ausgangsgemäss wurden die Gerichtskosten von Fr. 60'000.‑ E.______auferlegt, welcher überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 70'000.‑ an die Gegenseite verpflichtet wurde (Dispositiv Ziff. 7 ff.)
6.a)Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts legte E.______durch seinen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2010 beim Obergericht rechtzeitig Berufung ein.
b)Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort fand am 10. Februar 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungsprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen.
7.Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die hier zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 22. Dezember 2010 eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet.
8.Anlässlich der Urteilsberatung des Obergerichts am 25. Mai 2012 amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatzrichter für den aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig ausgefallenen Oberrichter Z.______ (Art. 27 GOG GL).
II.
(Materielle Erwägungen)
1.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Verbindlichkeit des Erbvertrags zwischen der ErblasserinX.______und ihrem Sohn E.______vom 2. November 1999 zu beurteilen. Massgeblich ist dabei unstrittig das schweizerische Recht [Verweis auf den angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheid].
2.a)Gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen; der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Abs. 2).
b)Vorliegend hat E.______im Erbvertrag vom
2. November 1999 auf jegliche Erbansprüche gegenüber seiner Mutter verzichtet; entsprechend haben die Parteien den Vertrag als Erbverzichtsvertrag bezeichnet. Unbestritten ist, dass E.______von seiner Mutter für die Zustimmung zum Ausschluss von der Erbfolge eine Gegenleistung von 11 Mio. Franken erhalten hat, wenngleich im Vertrag selber diese Summe nicht erwähnt ist. Insofern handelt es sich bei der zwischen E.______und seiner Mutter am 2. November 1999 getroffenen Vereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Erbverzicht, sondern um einen Erbauskauf.
c)Der Erbverzichtsvertrag zwischen der ErblasserinX.______und ihrem Sohn E.______vom 2. November 1999 ist nach Massgabe von Art. 512 ZGB in Verbindung mit Art. 499 ff. ZGB rechtskonform errichtet worden, was unbestritten ist. E.______pocht denn auch nicht aus formellen, sondern aus materiellen Gründen auf die Ungültigkeit des von ihm eingegangenen Erbverzichts.
3.E.______stellt sich auf den Standpunkt, er hätte am 2. November 1999 nicht gegen 11 Mio. Franken auf seinen Erbanspruch verzichtet, wäre ihm damals bewusst gewesen, dass das mütterliche Vermögen mindestens 51 Mio. Franken beträgt; ihm sei vorgespiegelt worden, das Vermögen liege bei bloss 23,5 Mio. Franken. Weil er sich über den wahren Umfang des Vermögens seiner Mutter geirrt habe, sei er von einer zu tiefen Erbanwartschaft ausgegangen und habe daher fälschlicherweise angenommen, die erhaltene Abgeltung von 11 Mio. Franken würde seinem damaligen Pflichtteil entsprechen.
3.1.Macht bei einem Erbauskauf die auf ihre Erbansprüche verzichtende Vertragspartei einen Irrtum geltend, so beurteilt sich gemäss Art. 7 ZGB die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nach den obligationenrechtlichen Regeln über Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 469 N 21, Vorbem. zu Art. 494-497 N 7 und N 16; BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 10; siehe auch BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR, N 173). Folglich kann der Vertragspartner des Erblassers den Erbvertrag namentlich dann für unverbindlich erklären, wenn er sich bei dessen Abschluss in einem Grundlagenirrtum befunden hat (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) oder wenn er getäuscht worden ist (Art. 28 OR), wobei der Irrtum im zuletzt erwähnten Fall kein wesentlicher zu sein braucht. Ein Grundlagenirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn eine notwendige Vertragsgrundlage bildete und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR ist anzunehmen, wenn eine vertragsschliessende Partei ihrer Kontrahentin widerrechtlich Tatsachen vorspiegelt oder verschweigt und die getäuschte Partei den Vertrag ohne Täuschung nicht oder nicht mit dem entsprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (BGer 5A_635/2010 vom
29. Oktober 2010, E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.a)Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einemwesentlichenIrrtum befunden hat. Wesentlich ist ein Irrtum namentlich, wenn dieser einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).
b)Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt, wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum nicht in Betracht. Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2‑4). Im Falle des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist für die Wesentlichkeit des Irrtums neben der subjektiv falschen Vorstellung zusätzlich erforderlich, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellt und dies zudem für den Vertragspartner erkennbar war (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 20-24).
3.3.a)Bei einem Erbauskauf erkauft sich der Erblasser das Ausscheiden des anderen aus dem Kreis der künftigen Erben, wobei das Entgelt unter Lebenden versprochen und gegeben wird. Anders aber als der Begriff Erbauskauf wohl suggeriert, braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen. Ebenso gut kann der Erbe einen Erbvorbezug wünschen und dafür auf jede Teilnahme am Erbgang verzichten (BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 6 f.).
b)Aufgrund der sachverhaltsmässigen Vorbringen von E.______vor Vorinstanz, auf die er im Berufungsverfahren verwiesen hat, ist vorliegend erstellt, dass der Anstoss zum Abschluss des Erbauskaufs von ihm ausgegangen ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1996/97 ersuchte E.______seine Mutter um Gewährung eines Erbvorbezugs. Diesen Schritt unternahm E.______, weil er sich in Folge seiner Scheidung in einer finanziellen Notlage befand und wegen der dort fälligen Zahlung an die Ex-Frau unter zeitlichem Druck [stand], möglichst bald zu namhaften Geldbeträgen zu kommen; denn schliesslich wollte er sich ein neues Leben mit seiner zweiten Frau und den zwei angeheirateten Kindern ermöglichen.X.______lehnte jedoch die Bitte ihres Sohnes gemäss dessen eigenen Angaben mit den folgenden Worten ab: Ich gebe Dir nichts bevor ich sterbe.
c)Indes hatte E.______gegenüber seiner Mutter gleichsam ein "Pfand" in den Händen, wie dessen Ausführungen im vorliegenden Prozess geradezu offensichtlich machen: Nachdem nämlich 1995 sein Vater Y.______verstorben war, gelangte E.______zu einem italienischen Erbschein, welcher ihn [E.______] als einzigen Erben des Verstorbenen auswies. Hierzu sei es gekommen, weil sein Bruder A.______sowie seine Mutter X.______beide das Erbe des Vaters bzw. Ehemannes in Bezug auf die in Italien gelegenen Vermögenswerte ausgeschlagen hätten. In der Folge veranlasste E.______als vorgeblicher Alleinerbe die Sperrung von Konti seines verstorbenen Vaters bei diverse[n] Schweizer Banken. Fortan war es fürX.______ein Ding der Unmöglichkeit für sich Geld von den in der Schweiz gelegenen Konti abzuheben und über diese Konti Vermögensdispositionen zu tätigen. Zwischen E.______undX.______entbrannte in der Folge ein Streit darüber, ob diese Kontosperren wieder aufzuheben seien. Und just diesen Trumpf der gesperrten Schweizer Konti spielte E.______aus, als er von seiner Mutter mit seiner Bitte um einen Erbvorbezug zurückgewiesen wurde: Er schlug ihr vor, dass er einen Erbvorbezug erhalte und er im Gegenzug die Sperrung über die auf den Namen des Erblassers in der Schweiz gelegenen Nachlasskonti aufheben werde. In diesen Vorschlag habeX.______schliesslich eingewilligt.
d)Damit ist im Hinblick auf die Klärung der in diesem Rechtsstreit interessierenden Frage, ob E.______im Zusammenhang mit dem Erbauskauf einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden ist, als Erkenntnis festzuhalten:
- Zufolge akuter finanzieller Probleme bedrängte E.______seine Mutter mit dem Wunsch nach einem Erbvorbezug;
-X.______lehnt das Anliegen ihres Sohnes zunächst resolut ab, kam jedoch auf ihren Entscheid zurück, nachdem der Sohn in Aussicht gestellt hatte, im Gegenzug die in der Schweiz gesperrten Konti ihres verstorbenen Ehegatten wieder freizugeben.
3.4.a)E.______führte erstinstanzlich zunächst aus, er habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts [ ] und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur 30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt. In Tat und Wahrheit aber habe das Vermögen seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt 53 Mio. Franken betragen, was er jedoch nicht habe wissen können, da er keine Kenntnisse über die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Mutter gehabt habe. In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.______geltend, die Mutter habe ihrem Sohn vor dem Abschluss des Erbauskaufs einen Vermögensstand von gar nur 23,5 Mio. Franken vorgegaukelt.
b)Die von E.______implizit geäusserte Behauptung, dass er punkto Vermögen seiner Mutter sozusagen ahnungslos gewesen sei, wird bereits durch seine eigenen Vorbringen widerlegt.
aa)Nach den Ausführungen von E.______wurde der Nachlass seines 1995 verstorbenen Vaters Y.______noch im selben Jahr durch den eingesetzten Willensvollstrecker entsprechend den testamentarischen Anordnungen liquidiert. E.______erhielt bei diesem Erbgang nahezu 12,5 Mio. Franken. Wiewohl er nie einen Erbteilungsvertrag unterzeichnet haben will, wusste er, dass seine MutterX.______aus dem Nachlass ihres Mannes nur schon ein Barvermögen von über 27 Mio. Franken geerbt hatte; ausserdem war ihm bekannt, dass ihr das Familienanwesen in [ ] samt Inventar sowie eine Eigentumswohnung in [ ] zugewiesen worden waren.
bb)E.______mutmasste ferner, dass seine MutterX.______zuvor bereits eigenes Vermögen von rund 10 Mio. Franken besessen habe und sich dieses Vermögen bei günstiger Zinsentwicklungen seit dem Tod des Vaters bis 1999 auf 17 Mio. Franken vermehrt haben könnte.
cc)Endlich räumt E.______selber ein, dass er im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe. Entsprechend habe er seinen damaligen Rechtsvertreter zu Beginn der Vertragsverhandlungen instruiert, einen Erbauskauf für 20 Mio. Franken auszuhandeln, was bei einem Nachlass in dieser Grössenordnung seinem Pflichtteil entsprochen hätte. Im Übrigen hatte E.______selber unmittelbaren Überblick jedenfalls über die auf Schweizer Bankkonti liegenden Beträge (siehe dazu nachfolgend E. 3.5).
c)Wie sich im Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.______in Bezug auf den Wert des Gesamtvermögens seiner Mutter im Jahr 1999 ziemlich genau dem von ihm im vorliegenden Verfahren behaupteten tatsächlichen Vermögensstand. Trotzdem hat der damals anwaltlich unterstützte E.______nach immerhin zwei Jahren Verhandlungen über den Erbvertrag gegen eine Abfindung von bloss 11 Mio. Franken auf seine Erbenstellung verzichtet. Heute will er dazu glauben machen, dass er auf die Richtigkeit der zu tiefen Vermögensangabe seiner Mutter [Vermögen lediglich 23,5 Mio. Franken] vertraut habe und sich insofern geirrt habe. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wäre E.______wirklich daran gelegen gewesen, für seinen Erbverzicht eine Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Pflichtteils zu erhalten, so hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse allen Grund dazu gehabt, die Angaben seiner Mutter zu hinterfragen und nötigenfalls durch Belege dokumentieren zu lassen. Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999 sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines Pflichtteils nebensächlich waren. Seinen eigenen Vorbringen zufolge (siehe oben E. 3.3.) war sein Bestreben darauf gerichtet, möglichst rasch zu einem Erbvorbezug und dadurch wieder zu Liquidität zu gelangen; für ihn spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde, Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter "erben". Allein darauf aber hatte er keinen rechtlichen Anspruch, weshalb er vor der Wahl stand, entweder in einen Erbverzicht hier und jetzt gegen eine Abfindung von 11 Mio. Franken einzuwilligen, oder aber weiterhin nur eine Anwartschaft auf eine allfällige künftige Erbschaft zu besitzen.
d)Dem bis dahin Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E.______zum Erbauskauf im November 1999 nicht entscheidend, im Sinne einer conditio sine qua non, davon ab, dass bei der Bemessung der Abfindung sein Pflichtteilsanspruch respektiert würde. Eine entsprechende Bedingung geht auch nicht aus dem Text des Erbvertrags vom 2. November 1999 hervor. Die vorgeblich irrige Vorstellung E.______über die Höhe des mütterlichen Vermögens bzw. seines potentiellen Pflichtteils beschlug demnach keinen für ihn wesentlichen Sachverhalt, womit ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ausser Betracht fällt.
3.5.a)E.______bringt weiter vor, dass seine Mutter ihm 1999 vorgespiegelt habe, auch sein Bruder A.______würde einen Erbverzicht unterzeichnen und im Gegenzug ebenfalls 11 Mio. Franken erhalten. In der Folge habe sein Bruder allerdings keine Erbverzichtserklärung abgegeben, was er [E.______] aber erst nach dem Ableben seiner Mutter erfahren habe. Weil A.______im Unterschied zu ihm ein besseres Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken. Sein Bruder hätte nämlich niemals für 11 Mio. Franken in einen Erbverzicht eingewilligt, hätte die Mutter über ein wesentlich höheres Vermögen von 51 Mio. Franken verfügt. Es sei daher für ihn die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio. aufwies, wenn sein Bruder A.______ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von CHF 11 Mio. zustimmt.
b)Diese von E.______vor Vorinstanz erst in der Replik und nun erneut vor Obergericht vorgetragene Argumentationslinie zur Begründung des behaupteten Grundlagenirrtums zielt ebenfalls ins Leere. Wie bereits oben dargelegt worden ist, hatte E.______zuverlässige Hinweise darauf, dass das mütterliche Vermögen insgesamt erheblich höher sein musste als die von ihr angegebenen 23,5 Mio. Franken. Namentlich wusste E.______, dass seine Mutter allein aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Mannes ein Barvermögen von mehr als 27 Mio. Franken geerbt hatte, welche Summe bei diversen Schweizer Bankinstituten angelegt war. Als formeller Alleinerbe des väterlichen Vermögens konnte E.______sich erklärtermassen einen Überblick über die betreffenden Schweizer Konti verschaffen. Kommt hinzu, dass er die besagten Konti nach eigenen Angaben mit einer Sperre belegt hatte, welche soweit ersichtlich noch 1999 bestanden hatte. Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters nicht im Bilde gewesen sei. Im Weiteren wusste E.______Bescheid über die elterliche Eigentumswohnung in [ ] und vor allem über das Elternhaus in [ ] und die dort vorhandenen kostbaren Bilder, welche insgesamt im Eigentum der Mutter standen. Er selber hat die Immobilien und das Inventar auf total 9 Mio. Franken veranschlagt, derweil seine Mutter die Sachwerte auf lediglich 3,5 Mio. Franken beziffert hat. Weil es sich hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.______freistand, welcher Bewertung er folgen wollte, konnte er in diesem Zusammenhang von vornherein keiner falschen Vorstellung unterliegen. Aus alledem folgt, dass E.______selbst vor dem Hintergrund, dass angeblich auch sein Bruder A.______einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde, keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken. Der gegenüber E.______erwähnte analoge Erbverzicht seines Bruders war mit anderen Worten nicht kausal für den Entscheid E.______, gegen eine Entschädigung von 11 Mio. Franken als Erbe seiner Mutter auszuscheiden.
c)E.______lässt vortragen, er habe davon ausgehen können, dass A.______niemals gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf CHF 51 Mio. belaufen hätte. Diese Darstellung ist wenig glaubhaft. E.______liess in der vorinstanzlichen Klageeingabe seinen Bruder A.______als mehrfach gescheiterten Geschäftsmann beschreiben, der in den 80er und 90er Jahren Schulden in Millionenhöhe angehäuft habe und wegen finanziellen Schwierigkeiten sogar verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestand für E.______wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen Notlage zu entkommen.
3.6.a)Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass E.______keinem Irrtum unterlegen ist, als er am 2. November 1999 mit seiner Mutter einen Erbverzichtsvertrag abschloss und dafür ausservertraglich eine Abfindung von 11 Mio. Franken erhalten hat. Allein aufgrund der von E.______selber in diesem Prozess gemachten Ausführungen steht fest, dass er damals infolge einer finanziellen Schieflage unbedingt Geld benötigte und deswegen zu einem Erbverzicht für eine Entschädigung von 11 Mio. Franken bereit war. Dabei war es ihm gleichgültig, wie hoch sein damaliger potentieller Pflichtteilsanspruch war.
b)Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage von E.______abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass E.______beim Abschluss des Erbvertrags von seiner Mutter nicht absichtlich getäuscht worden ist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR. Für E.______spielte im November 1999 für seinen Entschluss, einen Erbverzicht einzugehen, keine Rolle, wie hoch das mütterliche Vermögen genau war und ob auch sein Bruder A.______auf seine Erbenstellung verzichten würde, weshalb er diesbezüglich von vornherein nicht getäuscht werden konnte. E.______war damals dringend auf Liquidität angewiesen und stand vor der Wahl, entweder die von der Mutter angebotene Auskaufsumme von 11 Mio. Franken anzunehmen und im Gegenzug einen Erbverzicht zu unterzeichnen oder aber auf einen von der Mutter zunächst ohnehin abgelehnten Erbvorbezug gänzlich zu verzichten. Er hat sich für den vorzeitigen Geldregen entschieden, mit der ihm bewussten Konsequenz, dass er nunmehr von der Teilnahme am Erbgang ausgeschlossen sein würde.
c)Bei diesem Ausgang sind sämtliche Beweisanträge von E.______unerheblich; die hier umstrittene Frage, ob er bei seinem Erbverzicht einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen ist, lässt sich anhand seiner eigenen Vorbringen restlos klären und verneinen. Die Berufung von E.______ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen.
III.
(Kosten- und Entschädigungsregelung)
E.______wird für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom
12. Februar 1992 (vgl. dazu Art. 15 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010). Die Spruchgebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert über 1 Mio. Franken zwischen Fr. 10000.‑ und 2 % des Streitwerts. Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 5'000'000.‑, obwohl E.______bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Eventualantrag auf Bezahlung von Fr. 14'750'000.‑ gestellt hat. Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint.
Der Berufungskläger hat ausserdem der Gegenpartei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 und Art. 138 ZPO/GL). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wurde eingeladen, für das obergerichtliche Verfahren eine Kostennote einzureichen. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 65'000.‑ festzulegen.
_____________________________
auf den Eid geurteilt:
-------------------------------
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Oktober 2010, E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.a)Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einemwesentlichenIrrtum befunden hat. Wesentlich ist ein Irrtum namentlich, wenn dieser einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).
b)Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt, wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum nicht in Betracht. Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2‑4). Im Falle des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist für die Wesentlichkeit des Irrtums neben der subjektiv falschen Vorstellung zusätzlich erforderlich, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellt und dies zudem für den Vertragspartner erkennbar war (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 20-24).
3.3.a)Bei einem Erbauskauf erkauft sich der Erblasser das Ausscheiden des anderen aus dem Kreis der künftigen Erben, wobei das Entgelt unter Lebenden versprochen und gegeben wird. Anders aber als der Begriff Erbauskauf wohl suggeriert, braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen. Ebenso gut kann der Erbe einen Erbvorbezug wünschen und dafür auf jede Teilnahme am Erbgang verzichten (BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 6 f.).
b)Aufgrund der sachverhaltsmässigen Vorbringen von E.______vor Vorinstanz, auf die er im Berufungsverfahren verwiesen hat, ist vorliegend erstellt, dass der Anstoss zum Abschluss des Erbauskaufs von ihm ausgegangen ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1996/97 ersuchte E.______seine Mutter um Gewährung eines Erbvorbezugs. Diesen Schritt unternahm E.______, weil er sich in Folge seiner Scheidung in einer finanziellen Notlage befand und wegen der dort fälligen Zahlung an die Ex-Frau unter zeitlichem Druck [stand], möglichst bald zu namhaften Geldbeträgen zu kommen; denn schliesslich wollte er sich ein neues Leben mit seiner zweiten Frau und den zwei angeheirateten Kindern ermöglichen.X.______lehnte jedoch die Bitte ihres Sohnes gemäss dessen eigenen Angaben mit den folgenden Worten ab: Ich gebe Dir nichts bevor ich sterbe.
c)Indes hatte E.______gegenüber seiner Mutter gleichsam ein "Pfand" in den Händen, wie dessen Ausführungen im vorliegenden Prozess geradezu offensichtlich machen: Nachdem nämlich 1995 sein Vater Y.______verstorben war, gelangte E.______zu einem italienischen Erbschein, welcher ihn [E.______] als einzigen Erben des Verstorbenen auswies. Hierzu sei es gekommen, weil sein Bruder A.______sowie seine Mutter X.______beide das Erbe des Vaters bzw. Ehemannes in Bezug auf die in Italien gelegenen Vermögenswerte ausgeschlagen hätten. In der Folge veranlasste E.______als vorgeblicher Alleinerbe die Sperrung von Konti seines verstorbenen Vaters bei diverse[n] Schweizer Banken. Fortan war es fürX.______ein Ding der Unmöglichkeit für sich Geld von den in der Schweiz gelegenen Konti abzuheben und über diese Konti Vermögensdispositionen zu tätigen. Zwischen E.______undX.______entbrannte in der Folge ein Streit darüber, ob diese Kontosperren wieder aufzuheben seien. Und just diesen Trumpf der gesperrten Schweizer Konti spielte E.______aus, als er von seiner Mutter mit seiner Bitte um einen Erbvorbezug zurückgewiesen wurde: Er schlug ihr vor, dass er einen Erbvorbezug erhalte und er im Gegenzug die Sperrung über die auf den Namen des Erblassers in der Schweiz gelegenen Nachlasskonti aufheben werde. In diesen Vorschlag habeX.______schliesslich eingewilligt.
d)Damit ist im Hinblick auf die Klärung der in diesem Rechtsstreit interessierenden Frage, ob E.______im Zusammenhang mit dem Erbauskauf einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden ist, als Erkenntnis festzuhalten:
- Zufolge akuter finanzieller Probleme bedrängte E.______seine Mutter mit dem Wunsch nach einem Erbvorbezug;
-X.______lehnt das Anliegen ihres Sohnes zunächst resolut ab, kam jedoch auf ihren Entscheid zurück, nachdem der Sohn in Aussicht gestellt hatte, im Gegenzug die in der Schweiz gesperrten Konti ihres verstorbenen Ehegatten wieder freizugeben.
3.4.a)E.______führte erstinstanzlich zunächst aus, er habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts [ ] und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur 30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt. In Tat und Wahrheit aber habe das Vermögen seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt 53 Mio. Franken betragen, was er jedoch nicht habe wissen können, da er keine Kenntnisse über die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Mutter gehabt habe. In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.______geltend, die Mutter habe ihrem Sohn vor dem Abschluss des Erbauskaufs einen Vermögensstand von gar nur 23,5 Mio. Franken vorgegaukelt.
b)Die von E.______implizit geäusserte Behauptung, dass er punkto Vermögen seiner Mutter sozusagen ahnungslos gewesen sei, wird bereits durch seine eigenen Vorbringen widerlegt.
aa)Nach den Ausführungen von E.______wurde der Nachlass seines 1995 verstorbenen Vaters Y.______noch im selben Jahr durch den eingesetzten Willensvollstrecker entsprechend den testamentarischen Anordnungen liquidiert. E.______erhielt bei diesem Erbgang nahezu 12,5 Mio. Franken. Wiewohl er nie einen Erbteilungsvertrag unterzeichnet haben will, wusste er, dass seine MutterX.______aus dem Nachlass ihres Mannes nur schon ein Barvermögen von über 27 Mio. Franken geerbt hatte; ausserdem war ihm bekannt, dass ihr das Familienanwesen in [ ] samt Inventar sowie eine Eigentumswohnung in [ ] zugewiesen worden waren.
bb)E.______mutmasste ferner, dass seine MutterX.______zuvor bereits eigenes Vermögen von rund 10 Mio. Franken besessen habe und sich dieses Vermögen bei günstiger Zinsentwicklungen seit dem Tod des Vaters bis 1999 auf 17 Mio. Franken vermehrt haben könnte.
cc)Endlich räumt E.______selber ein, dass er im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe. Entsprechend habe er seinen damaligen Rechtsvertreter zu Beginn der Vertragsverhandlungen instruiert, einen Erbauskauf für 20 Mio. Franken auszuhandeln, was bei einem Nachlass in dieser Grössenordnung seinem Pflichtteil entsprochen hätte. Im Übrigen hatte E.______selber unmittelbaren Überblick jedenfalls über die auf Schweizer Bankkonti liegenden Beträge (siehe dazu nachfolgend E. 3.5).
c)Wie sich im Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.______in Bezug auf den Wert des Gesamtvermögens seiner Mutter im Jahr 1999 ziemlich genau dem von ihm im vorliegenden Verfahren behaupteten tatsächlichen Vermögensstand. Trotzdem hat der damals anwaltlich unterstützte E.______nach immerhin zwei Jahren Verhandlungen über den Erbvertrag gegen eine Abfindung von bloss 11 Mio. Franken auf seine Erbenstellung verzichtet. Heute will er dazu glauben machen, dass er auf die Richtigkeit der zu tiefen Vermögensangabe seiner Mutter [Vermögen lediglich 23,5 Mio. Franken] vertraut habe und sich insofern geirrt habe. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wäre E.______wirklich daran gelegen gewesen, für seinen Erbverzicht eine Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Pflichtteils zu erhalten, so hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse allen Grund dazu gehabt, die Angaben seiner Mutter zu hinterfragen und nötigenfalls durch Belege dokumentieren zu lassen. Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999 sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines Pflichtteils nebensächlich waren. Seinen eigenen Vorbringen zufolge (siehe oben E. 3.3.) war sein Bestreben darauf gerichtet, möglichst rasch zu einem Erbvorbezug und dadurch wieder zu Liquidität zu gelangen; für ihn spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde, Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter "erben". Allein darauf aber hatte er keinen rechtlichen Anspruch, weshalb er vor der Wahl stand, entweder in einen Erbverzicht hier und jetzt gegen eine Abfindung von 11 Mio. Franken einzuwilligen, oder aber weiterhin nur eine Anwartschaft auf eine allfällige künftige Erbschaft zu besitzen.
d)Dem bis dahin Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E.______zum Erbauskauf im November 1999 nicht entscheidend, im Sinne einer conditio sine qua non, davon ab, dass bei der Bemessung der Abfindung sein Pflichtteilsanspruch respektiert würde. Eine entsprechende Bedingung geht auch nicht aus dem Text des Erbvertrags vom 2. November 1999 hervor. Die vorgeblich irrige Vorstellung E.______über die Höhe des mütterlichen Vermögens bzw. seines potentiellen Pflichtteils beschlug demnach keinen für ihn wesentlichen Sachverhalt, womit ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ausser Betracht fällt.
3.5.a)E.______bringt weiter vor, dass seine Mutter ihm 1999 vorgespiegelt habe, auch sein Bruder A.______würde einen Erbverzicht unterzeichnen und im Gegenzug ebenfalls 11 Mio. Franken erhalten. In der Folge habe sein Bruder allerdings keine Erbverzichtserklärung abgegeben, was er [E.______] aber erst nach dem Ableben seiner Mutter erfahren habe. Weil A.______im Unterschied zu ihm ein besseres Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken. Sein Bruder hätte nämlich niemals für 11 Mio. Franken in einen Erbverzicht eingewilligt, hätte die Mutter über ein wesentlich höheres Vermögen von 51 Mio. Franken verfügt. Es sei daher für ihn die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio. aufwies, wenn sein Bruder A.______ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von CHF 11 Mio. zustimmt.
b)Diese von E.______vor Vorinstanz erst in der Replik und nun erneut vor Obergericht vorgetragene Argumentationslinie zur Begründung des behaupteten Grundlagenirrtums zielt ebenfalls ins Leere. Wie bereits oben dargelegt worden ist, hatte E.______zuverlässige Hinweise darauf, dass das mütterliche Vermögen insgesamt erheblich höher sein musste als die von ihr angegebenen 23,5 Mio. Franken. Namentlich wusste E.______, dass seine Mutter allein aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Mannes ein Barvermögen von mehr als 27 Mio. Franken geerbt hatte, welche Summe bei diversen Schweizer Bankinstituten angelegt war. Als formeller Alleinerbe des väterlichen Vermögens konnte E.______sich erklärtermassen einen Überblick über die betreffenden Schweizer Konti verschaffen. Kommt hinzu, dass er die besagten Konti nach eigenen Angaben mit einer Sperre belegt hatte, welche soweit ersichtlich noch 1999 bestanden hatte. Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters nicht im Bilde gewesen sei. Im Weiteren wusste E.______Bescheid über die elterliche Eigentumswohnung in [ ] und vor allem über das Elternhaus in [ ] und die dort vorhandenen kostbaren Bilder, welche insgesamt im Eigentum der Mutter standen. Er selber hat die Immobilien und das Inventar auf total 9 Mio. Franken veranschlagt, derweil seine Mutter die Sachwerte auf lediglich 3,5 Mio. Franken beziffert hat. Weil es sich hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.______freistand, welcher Bewertung er folgen wollte, konnte er in diesem Zusammenhang von vornherein keiner falschen Vorstellung unterliegen. Aus alledem folgt, dass E.______selbst vor dem Hintergrund, dass angeblich auch sein Bruder A.______einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde, keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken. Der gegenüber E.______erwähnte analoge Erbverzicht seines Bruders war mit anderen Worten nicht kausal für den Entscheid E.______, gegen eine Entschädigung von 11 Mio. Franken als Erbe seiner Mutter auszuscheiden.
c)E.______lässt vortragen, er habe davon ausgehen können, dass A.______niemals gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf CHF 51 Mio. belaufen hätte. Diese Darstellung ist wenig glaubhaft. E.______liess in der vorinstanzlichen Klageeingabe seinen Bruder A.______als mehrfach gescheiterten Geschäftsmann beschreiben, der in den 80er und 90er Jahren Schulden in Millionenhöhe angehäuft habe und wegen finanziellen Schwierigkeiten sogar verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestand für E.______wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen Notlage zu entkommen.
3.6.a)Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass E.______keinem Irrtum unterlegen ist, als er am 2. November 1999 mit seiner Mutter einen Erbverzichtsvertrag abschloss und dafür ausservertraglich eine Abfindung von 11 Mio. Franken erhalten hat. Allein aufgrund der von E.______selber in diesem Prozess gemachten Ausführungen steht fest, dass er damals infolge einer finanziellen Schieflage unbedingt Geld benötigte und deswegen zu einem Erbverzicht für eine Entschädigung von 11 Mio. Franken bereit war. Dabei war es ihm gleichgültig, wie hoch sein damaliger potentieller Pflichtteilsanspruch war.
b)Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage von E.______abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass E.______beim Abschluss des Erbvertrags von seiner Mutter nicht absichtlich getäuscht worden ist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR. Für E.______spielte im November 1999 für seinen Entschluss, einen Erbverzicht einzugehen, keine Rolle, wie hoch das mütterliche Vermögen genau war und ob auch sein Bruder A.______auf seine Erbenstellung verzichten würde, weshalb er diesbezüglich von vornherein nicht getäuscht werden konnte. E.______war damals dringend auf Liquidität angewiesen und stand vor der Wahl, entweder die von der Mutter angebotene Auskaufsumme von 11 Mio. Franken anzunehmen und im Gegenzug einen Erbverzicht zu unterzeichnen oder aber auf einen von der Mutter zunächst ohnehin abgelehnten Erbvorbezug gänzlich zu verzichten. Er hat sich für den vorzeitigen Geldregen entschieden, mit der ihm bewussten Konsequenz, dass er nunmehr von der Teilnahme am Erbgang ausgeschlossen sein würde.
c)Bei diesem Ausgang sind sämtliche Beweisanträge von E.______unerheblich; die hier umstrittene Frage, ob er bei seinem Erbverzicht einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen ist, lässt sich anhand seiner eigenen Vorbringen restlos klären und verneinen. Die Berufung von E.______ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen.
III.
(Kosten- und Entschädigungsregelung)
E.______wird für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom
12. Februar 1992 (vgl. dazu Art. 15 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010). Die Spruchgebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert über 1 Mio. Franken zwischen Fr. 10000.‑ und 2 % des Streitwerts. Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 5'000'000.‑, obwohl E.______bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Eventualantrag auf Bezahlung von Fr. 14'750'000.‑ gestellt hat. Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint.
Der Berufungskläger hat ausserdem der Gegenpartei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 und Art. 138 ZPO/GL). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wurde eingeladen, für das obergerichtliche Verfahren eine Kostennote einzureichen. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 65'000.‑ festzulegen.
_____________________________
auf den Eid geurteilt:
-------------------------------
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 in den Verfahren ZG.2008.00570 und ZG.2008.00631 vollumfänglich bestätigt.
- Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 100'000.‑ wird E.______auferlegt und von ihm bezogen, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss.
- E wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 65'000.‑zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton Glarus
Obergericht
hat
im Berufungsverfahren
OG.2010.00050
zwischen
E.______ Berufungskläger
vertreten durch F.______
und
1. A.______ Berufungsbeklagte
2. B.______
3. C.______
4. D.______
alle vertreten durch G.______
betreffend
Erbteilung
über die Anträge der Parteien
A. des Berufungsklägers(gemäss Berufungserklärung vom
22. Dezember 2010 sowie gemäss Berufungsbegründung vom 28. Juli 2011 und Replik vom 10. Februar 2012:
1.
Es sei das Urteil des Kantonsgerichts in der Sache ZG.2008.00570/631, gefällt in der Sitzung vom 11. November 2010, vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die letztwillige Verfügung vom 22.10.2003 der Erblasserin X.______, [ ], für ungültig zu erklären.
3.
Es sei der Erbvertrag vom 2. November 1999, abgeschlossen zwischen der Erblasserin X.______, und deren Sohn E.______, für ungültig zu erklären.
4.
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger E.______, gesetzlicher Erbe von X.______ ist.
5.
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger E.______, als gesetzlicher Erbe zur Hälfte am Nachlass beteiligt ist.
6.
Eventuell sei festzustellen, dass E.______ in seiner Stellung als gesetzlicher Erbe mit seinem vollen Pflichtteil von 3/8 am Gesamtnachlass partizipiert.
7.
Eventuell seien die Berufungsbeklagten A. bis D. zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 14,5 Mio. plus Zinsen von 5% ab 2. November 1999 zu bezahlen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten A. D. sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Berufungsklägers.
B. derBerufungsbeklagten(gemäss Berufungsantwort vom
14. September 2011 und Duplik vom 10. Februar 2012:
1.
Es sei die Berufung abzuweisen;
2.
es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 11. November 2010 (ZG.2008.00570 und 00631) vollumfänglich zu bestätigen;
3.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers."
_____________________________
in Erwägung gezogen:
---------------------------------
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.a)2007 starb X.______im Alter von 88 Jahren an ihrem letzten Wohnort in [ ]. Die Verstorbene war Bürgerin von [ ] im Kanton [ ]. Sie hinterliess die beiden Söhne A.______, geb. [ ], und E.______, geb. [ ], sowie die Enkelkinder B.______(Sohn von A.______), C.______und D.______(Söhne von E.______); der Ehegatte Y.______war ihr bereits 1995 im Tod vorausgegangen.
Familienspiegel:
b)Am
2. November 1999 begaben sichX.______und ihr Sohn E.______nach Chiasso, wo sie von Rechtsanwalt und Notar [ ] einen Erbvertrag öffentlich beurkunden liessen; E.______gab darin jegliche erbrechtlichen Ansprüche gegenüber seiner Mutter auf. Als Gegenleistung für den Verzicht erhielt E.______von der Mutter in zwei Tranchen insgesamt 11 Mio. Franken überwiesen, wobei im Erbvertrag selber dieser Betrag nicht erwähnt ist.
c)Am
22. Oktober 2003 setzteX.______eine eigenhändige letztwillige Verfügung auf. In diesem Testament traf sie vorab eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts (Ziff. 1) und vermerkte, dass ihre Söhne A.______und E.______beide einen Erbverzichtsvertrag unterschrieben hätten und darum von der Erbfolge ausgeschlossen seien (Ziff. 2). Alsdann setzte sie ihre drei Enkel B.______, C.______und D.______zu gleichen Teilen als Erben ein (Ziff. 3), setzte drei Vermächtnisse aus (Ziff. 4) und ernannte zur Umsetzung des Testaments einen Willensvollstrecker (Ziff. 6). Ausserdem bestimmte sie in Ziff. 5, dass ihre beiden Söhne lediglich den Pflichtteil erhalten sollten, falls deren Erbverzichte dereinst rechtlich nicht anerkannt würden.
2.Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 an das Kantonsgericht Glarus erhoben A.______, B.______, C.______und D.______eine Erbteilungsklage gegen E.______. Konkret beantragte ihr damaliger Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung vonX.______vom 22. Oktober 2003 gültig sei; entsprechend sei festzustellen, dass die Enkelsöhne B.______, C.______und D.______Erben seien; zudem sei der Willensvollstrecker anzuweisen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
3.Am
11. Juli 2008 liess der Beklagte E.______durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Glarus eine Widerklage einreichen (Verfahren ZG.2008.00631). Darin verlangt er als Hauptbegehren, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom
22. Oktober 2003 und der Erbverzichtsvertrag zwischen ihm und der Erblasserin vom 2. November 1999 als ungültig erklärt werden. Dementsprechend sei festzustellen, dass er gesetzlicher Erbe und zur Hälfte am Nachlass beteiligt sei.
4.Mit Verfügung vom 17. April 2009 bejahte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus die örtliche Zuständigkeit. In der Folge beschränkte er das Prozessthema auf die Frage der Rechtsgültigkeit des Erbverzichtsvertrags vom
2. November 1999 zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn E.______.
5.Mit Urteil vom 11. November 2010 entschied das Kantonsgericht, dass der Erbvertrag vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und E.______gültig sei (Dispositiv Ziff. 1) und hielt als Folge davon fest, dass E.______keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr hat auf den Nachlass seiner Mutter (Dispositiv Ziff. 3-6). Zugleich erklärte das Kantonsgericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 für gültig (Dispositiv Ziff. 2). Ausgangsgemäss wurden die Gerichtskosten von Fr. 60'000.‑ E.______auferlegt, welcher überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 70'000.‑ an die Gegenseite verpflichtet wurde (Dispositiv Ziff. 7 ff.)
6.a)Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts legte E.______durch seinen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2010 beim Obergericht rechtzeitig Berufung ein.
b)Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort fand am 10. Februar 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungsprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen.
7.Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die hier zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 22. Dezember 2010 eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet.
8.Anlässlich der Urteilsberatung des Obergerichts am 25. Mai 2012 amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatzrichter für den aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig ausgefallenen Oberrichter Z.______ (Art. 27 GOG GL).
II.
(Materielle Erwägungen)
1.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Verbindlichkeit des Erbvertrags zwischen der ErblasserinX.______und ihrem Sohn E.______vom 2. November 1999 zu beurteilen. Massgeblich ist dabei unstrittig das schweizerische Recht [Verweis auf den angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheid].
2.a)Gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen; der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Abs. 2).
b)Vorliegend hat E.______im Erbvertrag vom
2. November 1999 auf jegliche Erbansprüche gegenüber seiner Mutter verzichtet; entsprechend haben die Parteien den Vertrag als Erbverzichtsvertrag bezeichnet. Unbestritten ist, dass E.______von seiner Mutter für die Zustimmung zum Ausschluss von der Erbfolge eine Gegenleistung von 11 Mio. Franken erhalten hat, wenngleich im Vertrag selber diese Summe nicht erwähnt ist. Insofern handelt es sich bei der zwischen E.______und seiner Mutter am 2. November 1999 getroffenen Vereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Erbverzicht, sondern um einen Erbauskauf.
c)Der Erbverzichtsvertrag zwischen der ErblasserinX.______und ihrem Sohn E.______vom 2. November 1999 ist nach Massgabe von Art. 512 ZGB in Verbindung mit Art. 499 ff. ZGB rechtskonform errichtet worden, was unbestritten ist. E.______pocht denn auch nicht aus formellen, sondern aus materiellen Gründen auf die Ungültigkeit des von ihm eingegangenen Erbverzichts.
3.E.______stellt sich auf den Standpunkt, er hätte am 2. November 1999 nicht gegen 11 Mio. Franken auf seinen Erbanspruch verzichtet, wäre ihm damals bewusst gewesen, dass das mütterliche Vermögen mindestens 51 Mio. Franken beträgt; ihm sei vorgespiegelt worden, das Vermögen liege bei bloss 23,5 Mio. Franken. Weil er sich über den wahren Umfang des Vermögens seiner Mutter geirrt habe, sei er von einer zu tiefen Erbanwartschaft ausgegangen und habe daher fälschlicherweise angenommen, die erhaltene Abgeltung von 11 Mio. Franken würde seinem damaligen Pflichtteil entsprechen.
3.1.Macht bei einem Erbauskauf die auf ihre Erbansprüche verzichtende Vertragspartei einen Irrtum geltend, so beurteilt sich gemäss Art. 7 ZGB die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nach den obligationenrechtlichen Regeln über Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 469 N 21, Vorbem. zu Art. 494-497 N 7 und N 16; BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 10; siehe auch BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR, N 173). Folglich kann der Vertragspartner des Erblassers den Erbvertrag namentlich dann für unverbindlich erklären, wenn er sich bei dessen Abschluss in einem Grundlagenirrtum befunden hat (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) oder wenn er getäuscht worden ist (Art. 28 OR), wobei der Irrtum im zuletzt erwähnten Fall kein wesentlicher zu sein braucht. Ein Grundlagenirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn eine notwendige Vertragsgrundlage bildete und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR ist anzunehmen, wenn eine vertragsschliessende Partei ihrer Kontrahentin widerrechtlich Tatsachen vorspiegelt oder verschweigt und die getäuschte Partei den Vertrag ohne Täuschung nicht oder nicht mit dem entsprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (BGer 5A_635/2010 vom
29. Oktober 2010, E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.a)Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einemwesentlichenIrrtum befunden hat. Wesentlich ist ein Irrtum namentlich, wenn dieser einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).
b)Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt, wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum nicht in Betracht. Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2‑4). Im Falle des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist für die Wesentlichkeit des Irrtums neben der subjektiv falschen Vorstellung zusätzlich erforderlich, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellt und dies zudem für den Vertragspartner erkennbar war (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 20-24).
3.3.a)Bei einem Erbauskauf erkauft sich der Erblasser das Ausscheiden des anderen aus dem Kreis der künftigen Erben, wobei das Entgelt unter Lebenden versprochen und gegeben wird. Anders aber als der Begriff Erbauskauf wohl suggeriert, braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen. Ebenso gut kann der Erbe einen Erbvorbezug wünschen und dafür auf jede Teilnahme am Erbgang verzichten (BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 6 f.).
b)Aufgrund der sachverhaltsmässigen Vorbringen von E.______vor Vorinstanz, auf die er im Berufungsverfahren verwiesen hat, ist vorliegend erstellt, dass der Anstoss zum Abschluss des Erbauskaufs von ihm ausgegangen ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1996/97 ersuchte E.______seine Mutter um Gewährung eines Erbvorbezugs. Diesen Schritt unternahm E.______, weil er sich in Folge seiner Scheidung in einer finanziellen Notlage befand und wegen der dort fälligen Zahlung an die Ex-Frau unter zeitlichem Druck [stand], möglichst bald zu namhaften Geldbeträgen zu kommen; denn schliesslich wollte er sich ein neues Leben mit seiner zweiten Frau und den zwei angeheirateten Kindern ermöglichen.X.______lehnte jedoch die Bitte ihres Sohnes gemäss dessen eigenen Angaben mit den folgenden Worten ab: Ich gebe Dir nichts bevor ich sterbe.
c)Indes hatte E.______gegenüber seiner Mutter gleichsam ein "Pfand" in den Händen, wie dessen Ausführungen im vorliegenden Prozess geradezu offensichtlich machen: Nachdem nämlich 1995 sein Vater Y.______verstorben war, gelangte E.______zu einem italienischen Erbschein, welcher ihn [E.______] als einzigen Erben des Verstorbenen auswies. Hierzu sei es gekommen, weil sein Bruder A.______sowie seine Mutter X.______beide das Erbe des Vaters bzw. Ehemannes in Bezug auf die in Italien gelegenen Vermögenswerte ausgeschlagen hätten. In der Folge veranlasste E.______als vorgeblicher Alleinerbe die Sperrung von Konti seines verstorbenen Vaters bei diverse[n] Schweizer Banken. Fortan war es fürX.______ein Ding der Unmöglichkeit für sich Geld von den in der Schweiz gelegenen Konti abzuheben und über diese Konti Vermögensdispositionen zu tätigen. Zwischen E.______undX.______entbrannte in der Folge ein Streit darüber, ob diese Kontosperren wieder aufzuheben seien. Und just diesen Trumpf der gesperrten Schweizer Konti spielte E.______aus, als er von seiner Mutter mit seiner Bitte um einen Erbvorbezug zurückgewiesen wurde: Er schlug ihr vor, dass er einen Erbvorbezug erhalte und er im Gegenzug die Sperrung über die auf den Namen des Erblassers in der Schweiz gelegenen Nachlasskonti aufheben werde. In diesen Vorschlag habeX.______schliesslich eingewilligt.
d)Damit ist im Hinblick auf die Klärung der in diesem Rechtsstreit interessierenden Frage, ob E.______im Zusammenhang mit dem Erbauskauf einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden ist, als Erkenntnis festzuhalten:
- Zufolge akuter finanzieller Probleme bedrängte E.______seine Mutter mit dem Wunsch nach einem Erbvorbezug;
-X.______lehnt das Anliegen ihres Sohnes zunächst resolut ab, kam jedoch auf ihren Entscheid zurück, nachdem der Sohn in Aussicht gestellt hatte, im Gegenzug die in der Schweiz gesperrten Konti ihres verstorbenen Ehegatten wieder freizugeben.
3.4.a)E.______führte erstinstanzlich zunächst aus, er habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts [ ] und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur 30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt. In Tat und Wahrheit aber habe das Vermögen seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt 53 Mio. Franken betragen, was er jedoch nicht habe wissen können, da er keine Kenntnisse über die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Mutter gehabt habe. In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.______geltend, die Mutter habe ihrem Sohn vor dem Abschluss des Erbauskaufs einen Vermögensstand von gar nur 23,5 Mio. Franken vorgegaukelt.
b)Die von E.______implizit geäusserte Behauptung, dass er punkto Vermögen seiner Mutter sozusagen ahnungslos gewesen sei, wird bereits durch seine eigenen Vorbringen widerlegt.
aa)Nach den Ausführungen von E.______wurde der Nachlass seines 1995 verstorbenen Vaters Y.______noch im selben Jahr durch den eingesetzten Willensvollstrecker entsprechend den testamentarischen Anordnungen liquidiert. E.______erhielt bei diesem Erbgang nahezu 12,5 Mio. Franken. Wiewohl er nie einen Erbteilungsvertrag unterzeichnet haben will, wusste er, dass seine MutterX.______aus dem Nachlass ihres Mannes nur schon ein Barvermögen von über 27 Mio. Franken geerbt hatte; ausserdem war ihm bekannt, dass ihr das Familienanwesen in [ ] samt Inventar sowie eine Eigentumswohnung in [ ] zugewiesen worden waren.
bb)E.______mutmasste ferner, dass seine MutterX.______zuvor bereits eigenes Vermögen von rund 10 Mio. Franken besessen habe und sich dieses Vermögen bei günstiger Zinsentwicklungen seit dem Tod des Vaters bis 1999 auf 17 Mio. Franken vermehrt haben könnte.
cc)Endlich räumt E.______selber ein, dass er im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe. Entsprechend habe er seinen damaligen Rechtsvertreter zu Beginn der Vertragsverhandlungen instruiert, einen Erbauskauf für 20 Mio. Franken auszuhandeln, was bei einem Nachlass in dieser Grössenordnung seinem Pflichtteil entsprochen hätte. Im Übrigen hatte E.______selber unmittelbaren Überblick jedenfalls über die auf Schweizer Bankkonti liegenden Beträge (siehe dazu nachfolgend E. 3.5).
c)Wie sich im Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.______in Bezug auf den Wert des Gesamtvermögens seiner Mutter im Jahr 1999 ziemlich genau dem von ihm im vorliegenden Verfahren behaupteten tatsächlichen Vermögensstand. Trotzdem hat der damals anwaltlich unterstützte E.______nach immerhin zwei Jahren Verhandlungen über den Erbvertrag gegen eine Abfindung von bloss 11 Mio. Franken auf seine Erbenstellung verzichtet. Heute will er dazu glauben machen, dass er auf die Richtigkeit der zu tiefen Vermögensangabe seiner Mutter [Vermögen lediglich 23,5 Mio. Franken] vertraut habe und sich insofern geirrt habe. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wäre E.______wirklich daran gelegen gewesen, für seinen Erbverzicht eine Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Pflichtteils zu erhalten, so hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse allen Grund dazu gehabt, die Angaben seiner Mutter zu hinterfragen und nötigenfalls durch Belege dokumentieren zu lassen. Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999 sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines Pflichtteils nebensächlich waren. Seinen eigenen Vorbringen zufolge (siehe oben E. 3.3.) war sein Bestreben darauf gerichtet, möglichst rasch zu einem Erbvorbezug und dadurch wieder zu Liquidität zu gelangen; für ihn spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde, Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter "erben". Allein darauf aber hatte er keinen rechtlichen Anspruch, weshalb er vor der Wahl stand, entweder in einen Erbverzicht hier und jetzt gegen eine Abfindung von 11 Mio. Franken einzuwilligen, oder aber weiterhin nur eine Anwartschaft auf eine allfällige künftige Erbschaft zu besitzen.
d)Dem bis dahin Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E.______zum Erbauskauf im November 1999 nicht entscheidend, im Sinne einer conditio sine qua non, davon ab, dass bei der Bemessung der Abfindung sein Pflichtteilsanspruch respektiert würde. Eine entsprechende Bedingung geht auch nicht aus dem Text des Erbvertrags vom 2. November 1999 hervor. Die vorgeblich irrige Vorstellung E.______über die Höhe des mütterlichen Vermögens bzw. seines potentiellen Pflichtteils beschlug demnach keinen für ihn wesentlichen Sachverhalt, womit ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ausser Betracht fällt.
3.5.a)E.______bringt weiter vor, dass seine Mutter ihm 1999 vorgespiegelt habe, auch sein Bruder A.______würde einen Erbverzicht unterzeichnen und im Gegenzug ebenfalls 11 Mio. Franken erhalten. In der Folge habe sein Bruder allerdings keine Erbverzichtserklärung abgegeben, was er [E.______] aber erst nach dem Ableben seiner Mutter erfahren habe. Weil A.______im Unterschied zu ihm ein besseres Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken. Sein Bruder hätte nämlich niemals für 11 Mio. Franken in einen Erbverzicht eingewilligt, hätte die Mutter über ein wesentlich höheres Vermögen von 51 Mio. Franken verfügt. Es sei daher für ihn die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio. aufwies, wenn sein Bruder A.______ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von CHF 11 Mio. zustimmt.
b)Diese von E.______vor Vorinstanz erst in der Replik und nun erneut vor Obergericht vorgetragene Argumentationslinie zur Begründung des behaupteten Grundlagenirrtums zielt ebenfalls ins Leere. Wie bereits oben dargelegt worden ist, hatte E.______zuverlässige Hinweise darauf, dass das mütterliche Vermögen insgesamt erheblich höher sein musste als die von ihr angegebenen 23,5 Mio. Franken. Namentlich wusste E.______, dass seine Mutter allein aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Mannes ein Barvermögen von mehr als 27 Mio. Franken geerbt hatte, welche Summe bei diversen Schweizer Bankinstituten angelegt war. Als formeller Alleinerbe des väterlichen Vermögens konnte E.______sich erklärtermassen einen Überblick über die betreffenden Schweizer Konti verschaffen. Kommt hinzu, dass er die besagten Konti nach eigenen Angaben mit einer Sperre belegt hatte, welche soweit ersichtlich noch 1999 bestanden hatte. Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters nicht im Bilde gewesen sei. Im Weiteren wusste E.______Bescheid über die elterliche Eigentumswohnung in [ ] und vor allem über das Elternhaus in [ ] und die dort vorhandenen kostbaren Bilder, welche insgesamt im Eigentum der Mutter standen. Er selber hat die Immobilien und das Inventar auf total 9 Mio. Franken veranschlagt, derweil seine Mutter die Sachwerte auf lediglich 3,5 Mio. Franken beziffert hat. Weil es sich hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.______freistand, welcher Bewertung er folgen wollte, konnte er in diesem Zusammenhang von vornherein keiner falschen Vorstellung unterliegen. Aus alledem folgt, dass E.______selbst vor dem Hintergrund, dass angeblich auch sein Bruder A.______einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde, keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken. Der gegenüber E.______erwähnte analoge Erbverzicht seines Bruders war mit anderen Worten nicht kausal für den Entscheid E.______, gegen eine Entschädigung von 11 Mio. Franken als Erbe seiner Mutter auszuscheiden.
c)E.______lässt vortragen, er habe davon ausgehen können, dass A.______niemals gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf CHF 51 Mio. belaufen hätte. Diese Darstellung ist wenig glaubhaft. E.______liess in der vorinstanzlichen Klageeingabe seinen Bruder A.______als mehrfach gescheiterten Geschäftsmann beschreiben, der in den 80er und 90er Jahren Schulden in Millionenhöhe angehäuft habe und wegen finanziellen Schwierigkeiten sogar verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestand für E.______wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen Notlage zu entkommen.
3.6.a)Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass E.______keinem Irrtum unterlegen ist, als er am 2. November 1999 mit seiner Mutter einen Erbverzichtsvertrag abschloss und dafür ausservertraglich eine Abfindung von 11 Mio. Franken erhalten hat. Allein aufgrund der von E.______selber in diesem Prozess gemachten Ausführungen steht fest, dass er damals infolge einer finanziellen Schieflage unbedingt Geld benötigte und deswegen zu einem Erbverzicht für eine Entschädigung von 11 Mio. Franken bereit war. Dabei war es ihm gleichgültig, wie hoch sein damaliger potentieller Pflichtteilsanspruch war.
b)Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage von E.______abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass E.______beim Abschluss des Erbvertrags von seiner Mutter nicht absichtlich getäuscht worden ist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR. Für E.______spielte im November 1999 für seinen Entschluss, einen Erbverzicht einzugehen, keine Rolle, wie hoch das mütterliche Vermögen genau war und ob auch sein Bruder A.______auf seine Erbenstellung verzichten würde, weshalb er diesbezüglich von vornherein nicht getäuscht werden konnte. E.______war damals dringend auf Liquidität angewiesen und stand vor der Wahl, entweder die von der Mutter angebotene Auskaufsumme von 11 Mio. Franken anzunehmen und im Gegenzug einen Erbverzicht zu unterzeichnen oder aber auf einen von der Mutter zunächst ohnehin abgelehnten Erbvorbezug gänzlich zu verzichten. Er hat sich für den vorzeitigen Geldregen entschieden, mit der ihm bewussten Konsequenz, dass er nunmehr von der Teilnahme am Erbgang ausgeschlossen sein würde.
c)Bei diesem Ausgang sind sämtliche Beweisanträge von E.______unerheblich; die hier umstrittene Frage, ob er bei seinem Erbverzicht einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen ist, lässt sich anhand seiner eigenen Vorbringen restlos klären und verneinen. Die Berufung von E.______ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen.
III.
(Kosten- und Entschädigungsregelung)
E.______wird für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom
12. Februar 1992 (vgl. dazu Art. 15 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010). Die Spruchgebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert über 1 Mio. Franken zwischen Fr. 10000.‑ und 2 % des Streitwerts. Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 5'000'000.‑, obwohl E.______bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Eventualantrag auf Bezahlung von Fr. 14'750'000.‑ gestellt hat. Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint.
Der Berufungskläger hat ausserdem der Gegenpartei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 und Art. 138 ZPO/GL). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wurde eingeladen, für das obergerichtliche Verfahren eine Kostennote einzureichen. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 65'000.‑ festzulegen.
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auf den Eid geurteilt:
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1.
Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 in den Verfahren ZG.2008.00570 und ZG.2008.00631 vollumfänglich bestätigt.
2.
Die Pauschalgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 100'000.‑ wird E.______auferlegt und von ihm bezogen, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss.
3.
E wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 65'000.‑zu bezahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]