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608 2024 80

Freiburg · 2024-08-08 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1962, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, meldete sich am 21. Juli 2020 aufgrund verschiedener physischer und psychischer Störungen ein zweites Mal für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) an. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 9. Juli 2019, als das erste Leistungsbe- gehren abgewiesen worden war, glaubhaft gemacht worden sei. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 hat der I. Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (605 2020 244) gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf das neue Leis- tungsbegehren vom 21. Juli 2020 eintrete. B. Am 21. Mai 2024 erhebt die Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf Französisch, an das Kantonsgericht und beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, über ihre Neuanmeldung vom

21. Juli 2020 zu verfügen. Am 7. Juni 2024 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2024 beantragt die IV-Stelle die Abschreibung des Verfahrens mit der Begründung, dass am 27. Juni 2024 der Vorbescheid erlassen worden sei, mit welchem der Beschwerdeführerin die Zusprache einer Rente in Aussicht gestellt werde, womit ihr Rechtsschutz- interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung dahingefallen sei. Subsidiär wird die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Ausserdem ersucht die IV-Stelle darum, dass das Beschwerdever- fahren auf Deutsch geführt wird. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge- schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] anwendbar ist). Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverwei- gerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Beides gilt als Verfü- gung, wogegen gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG ein Rechtsmittel eingereicht werden kann (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde ist im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen (BGE 130 V 90 E. 2).

E. 1.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Mai 2024 wurde von der rechtsgültig vertrete- nen Beschwerdeführerin formgerecht eingereicht. Diese hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgerichtprüft, ob eine unzulässige Rechtsverzöge- rung vorliegt, und gegebenenfalls die IV-Stelle anweist, über die Neuanmeldung zu verfügen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverwei- gerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungsgemäss bilden die materiellen Rech- te oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Die in Art. 56 Abs. 2 ATSG eingeräumte Befugnis, welche auf den Erhalt eines Entscheids unter Verkürzung des Verfahrens- weges (Ausschaltung des Verfügungs- bzw. Einspracheverfahrens) ausgerichtet ist, kann nicht bein- halten, materielle Fragen zu beurteilen (KIESER, Art. 56 N. 27 f.). Entsprechend ist der Versiche- rungsträger im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschlies- sen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (KIESER, Art. 56 N. 40). Die Rechtsprechung betrach- tet es als grundsätzlich genügende Genugtuung, dass die Gerichtsinstanz eine unzulässige Rechts- verzögerung feststellt (BGE 129 V 411 E. 3.4; bestätigt in BGE 131 II 361 E. 4.6).

E. 2.2 Die IV-Stelle hat am 27. Juni 2024 den Vorbescheid erlassen, mit welchem sie der Beschwer- deführerin die Zusprache einer Rente in Aussicht stellte. Damit ist über die Neuanmeldung vom

21. Juli 2020 noch nicht verfügt worden, und es ist zu prüfen, ob im konkreten Fall eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt.

E. 3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) legt fest, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Im Sozialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine besonders hohe Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass – bei leistungsrechtlichen Fragen – regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entscheiden ist (KIESER, Art. 56 N. 31).

E. 3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann jedoch den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG).

E. 3.3 Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung anzu- nehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt, sondern hat eine Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten, zu berücksichtigen (KIESER, Art. 56 N. 33). Massgebend ist, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (vgl. BGE 131 V 407). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeit des Falls, die Schwere der Betroffenheit der Partei sowie das Verhalten der Beteiligten (Urteil BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Art. 51 ATSG legt keine Frist fest, innert welcher eine formelle Verfügung zu erlassen ist. Eine Erledi- gungsfrist für den Erlass von Verfügungen enthielt etwa aArt. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), wonach der Krankenversicherer bei einem entsprechenden Begehren der versicherten Person innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen hatte. Diese Frist kann Richtwert für den gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangten Erlass einer Verfügung bilden. In der Gerichtspraxis wurde beispielsweise eine Untätigkeit des Versiche- rungsträgers während dreizehn oder vierzehn Monaten in der Abklärung als rechtsverzögernd betrachtet (Urteil BGer 8C_162/2022 vom 9. August 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: KIESER, Art. 56 N. 35).

E. 4 April 2024 wurden ihr die Akten zugestellt. Schliesslich hat die Versicherte am 21. Mai 2024 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben.

E. 4.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei seit dem

19. April 2023 im Besitz des bidisziplinären psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens. Seit diesem Zeitpunkt verfüge sie über die nötigen Informationen, die sie benötige, um über die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 zu verfügen. Auch habe sie, seit dem Erhalt des Gutachtens, keine weiteren medizinischen Abklärungsmassnahmen vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Einrei- chung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 21. Mai 2024 habe sie also 13 Monate Zeit gehabt, um einen Entscheidentwurf zu erstellen, der mit den Schlussfolgerungen der Experten übereinstim- men sollte. Die IV-Stelle ihrerseits beschreibt den Verlauf der Abklärungen im Detail. Sie führt insbesondere aus, dass es zwar seit Mitte Juli 2023 keine Abklärungen mehr gegeben habe, aber unter anderem ein Gesuch um Wiedererwägung habe geprüft werden müssen, welches schliesslich im November 2023 beantwortet worden sei. Seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2021 habe der Rechtsvertreter ferner alle paar Monate entweder um Zustellung der neusten medizinischen Akten ersucht oder sich über den weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigt. Dies habe zu einem unnöti- gen Verfahrensaufwand bei der IV-Stelle geführt. Im Weiteren sei auch die Dauer seit der Neuanmel- dung vom 21 Juli 2020 nicht auffällig lange, sei doch seither bereits eine Beschwerde vom Kantons- gericht behandelt und ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben bzw. erstattet worden. Diese Umstände würden keine Rechtsverzögerung darstellen.

E. 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die IV-Stelle das eingeholte Gutachten am 20. April 2023 erhalten hat. Nachdem sie dieses dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) unterbreitet hatte, stellte sie das Gutachten und die RAD-Berichte (je einen für die physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen) am 26. Mai 2023 der Beschwerdeführerin zu. Am

12. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin gebeten, den Fragebogen zum Status der versicherten Person auszufüllen und an sie zurückzuschicken, was die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2023 getan Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 hat. Am 19. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2019 (erste Abweisung des Leistungsbegehrens) ein. Am 7. November 2023 verlangte sie den Erlass eines Vorbescheids betreffend ihre Neuanmeldung und betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch bis zum 8. Dezember 2023. Am 21. November 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf das Wiederwägungsgesuch nicht eingetreten und über die Neuanmel- dung zu gegebener Zeit entschieden werde. Am 3. Januar 2024 und 26. Februar 2024 verlangte die Beschwerdeführerin erneut den Erlass eines Vorbescheids betreffend die Neuanmeldung, ohne jedoch eine Reaktion seitens der IV-Stelle zu erhalten. Am 2. April 2024 ersuchte die Beschwerde- führerin um die Akten und eine Erklärung, weshalb der Vorbescheid noch nicht ergangen sei. Am

E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle seit dem Erhalt des Gutach- tens schnell reagiert, hat sie doch innerhalb von etwas mehr als einem Monat den RAD um eine Stellungnahme gebeten und nach deren Erhalt das Gutachten sowie die RAD-Berichte der Beschwerdeführerin zugestellt. Weiter kann auch in Bezug auf die Einholung des Fragebogens zum Status der versicherten Person und die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung die Rede sein, da die Behandlung des letzteren nur ungefähr vier Monate gedauert hat. In Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsbegehren ist ausserdem festzustellen, dass dieses zu einer Verzögerung des Verfahrens betreffend Neuanmeldung geführt hat, musste doch die IV-Stelle zuerst das Wiedererwägungsgesuch behandeln, bevor sie die Neuanmeldung prüfen konnte. Diese Verzögerung des Verfahrens von ungefähr vier Monaten kann somit nicht der IV-Stelle angelastet werden, sondern hat die Beschwerdeführerin selber verursacht. Der IV-Stelle kann einzig vorgeworfen werden, dass sie auf die nachfolgenden Anfragen der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 3. Januar 2024 und 26. Februar 2024) nicht reagiert hat. Damit allein lässt sich aber eine Rechtsverzögerung nicht begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Behandlung der Neuanmeldung eine gewissenhafte Prüfung des bidisziplinären Gutachtens (unge- fähr 60 Seiten) und der anderen medizinischen Berichte erforderte. Eine Dauer von sieben Monaten zwischen dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch und dem Vorbescheid vom 27. Juni 2024 ist auf jeden Fall nicht unangemessen. Dies insbesondere deshalb, weil Leerlaufzeiten in einer Massenverwaltung unvermeidlich sind, was von den Versicherten in Kauf genommen werden muss. Insgesamt kann deshalb vorliegend nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden, auch wenn nach wie vor keine Verfügung betreffend die Neuanmeldung vorliegt. Da die Beschwerdefüh- rerin in der Zwischenzeit aber einen positiven Vorbescheid erhalten hat, mit welchem ihrem Leis- tungsbegehren vollumfänglich entsprochen wird, weshalb auch keine entsprechenden Einwände ihrerseits zu erwarten sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihr die definitive Verfügung zeit- nah zugestellt werden kann.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung zu verneinen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gleichwohl ist die IV-Stelle der Vollständigkeit halber anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Verfügung betreffend die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 zeitnah zuzustellen. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6

E. 6 Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind auf CHF 400.- festzusetzen, der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ wird abgewiesen. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg wird angewiesen, A.________ die Verfügung betreffend die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 zeitnah zuzustellen. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. August 2024/cso Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2024 80

Urteil vom 8. August 2024

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Daniela Kiener

Richter:

Johannes Frölicher

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Carine Sottas

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Charles

Guerry

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Mai 2024

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 6

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1962, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in

B.________, meldete sich am 21. Juli 2020 aufgrund verschiedener physischer und psychischer

Störungen ein zweites Mal für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Freiburg (IV-Stelle) an.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein, da keine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 9. Juli 2019, als das erste Leistungsbe-

gehren abgewiesen worden war, glaubhaft gemacht worden sei.

Mit Urteil vom 31. Mai 2021 hat der I. Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts die gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde (605 2020 244) gutgeheissen, die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf das neue Leis-

tungsbegehren vom 21. Juli 2020 eintrete.

B.

Am 21. Mai 2024 erhebt die Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf Französisch,

an das Kantonsgericht und beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, über ihre Neuanmeldung vom

21. Juli 2020 zu verfügen.

Am 7. Juni 2024 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-.

In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2024 beantragt die IV-Stelle die Abschreibung des Verfahrens

mit der Begründung, dass am 27. Juni 2024 der Vorbescheid erlassen worden sei, mit welchem der

Beschwerdeführerin die Zusprache einer Rente in Aussicht gestellt werde, womit ihr Rechtsschutz-

interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung dahingefallen sei. Subsidiär wird die Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Ausserdem ersucht die IV-Stelle darum, dass das Beschwerdever-

fahren auf Deutsch geführt wird.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend

sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1.

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge-

schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn

der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder

keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]

anwendbar ist).

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 6

Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverwei-

gerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht

innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger

trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Beides gilt als Verfü-

gung, wogegen gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG ein Rechtsmittel eingereicht werden kann (KIESER,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige-

rungsbeschwerde ist im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen (BGE 130 V 90

E. 2).

1.2.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Mai 2024 wurde von der rechtsgültig vertrete-

nen Beschwerdeführerin formgerecht eingereicht. Diese hat ein schutzwürdiges Interesse daran,

dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgerichtprüft, ob eine unzulässige Rechtsverzöge-

rung vorliegt, und gegebenenfalls die IV-Stelle anweist, über die Neuanmeldung zu verfügen.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverwei-

gerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungsgemäss bilden die materiellen Rech-

te oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt

sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Die in Art. 56 Abs. 2 ATSG

eingeräumte Befugnis, welche auf den Erhalt eines Entscheids unter Verkürzung des Verfahrens-

weges (Ausschaltung des Verfügungs- bzw. Einspracheverfahrens) ausgerichtet ist, kann nicht bein-

halten, materielle Fragen zu beurteilen (KIESER, Art. 56 N. 27 f.). Entsprechend ist der Versiche-

rungsträger im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe-

schwerde durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschlies-

sen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (KIESER, Art. 56 N. 40). Die Rechtsprechung betrach-

tet es als grundsätzlich genügende Genugtuung, dass die Gerichtsinstanz eine unzulässige Rechts-

verzögerung feststellt (BGE 129 V 411 E. 3.4; bestätigt in BGE 131 II 361 E. 4.6).

2.2.

Die IV-Stelle hat am 27. Juni 2024 den Vorbescheid erlassen, mit welchem sie der Beschwer-

deführerin die Zusprache einer Rente in Aussicht stellte. Damit ist über die Neuanmeldung vom

21. Juli 2020 noch nicht verfügt worden, und es ist zu prüfen, ob im konkreten Fall eine unzulässige

Rechtsverzögerung vorliegt.

3.

3.1.

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV; SR 101) legt fest, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Im Sozialversicherungsrecht kommt der

Raschheit der Entscheidung eine besonders hohe Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist,

dass – bei leistungsrechtlichen Fragen – regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde

Mittel zu entscheiden ist (KIESER, Art. 56 N. 31).

3.2.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen

und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist,

schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse-

hen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3

Sätze 1 und 2 ATSG).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 6

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in

einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann jedoch den Erlass einer

Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG).

3.3.

Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung anzu-

nehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt, sondern hat eine Reihe von Kriterien,

welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten, zu berücksichtigen (KIESER, Art. 56

N. 33). Massgebend ist, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende

Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (vgl. BGE 131 V 407). Zu berücksichtigen

sind die Schwierigkeit des Falls, die Schwere der Betroffenheit der Partei sowie das Verhalten der

Beteiligten (Urteil BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2).

Art. 51 ATSG legt keine Frist fest, innert welcher eine formelle Verfügung zu erlassen ist. Eine Erledi-

gungsfrist für den Erlass von Verfügungen enthielt etwa aArt. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), wonach der Krankenversicherer

bei einem entsprechenden Begehren der versicherten Person innert 30 Tagen eine Verfügung zu

erlassen hatte. Diese Frist kann Richtwert für den gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangten Erlass

einer Verfügung bilden. In der Gerichtspraxis wurde beispielsweise eine Untätigkeit des Versiche-

rungsträgers während dreizehn oder vierzehn Monaten in der Abklärung als rechtsverzögernd

betrachtet (Urteil BGer 8C_162/2022 vom 9. August 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: KIESER, Art. 56

N. 35).

4.

4.1.

Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle sei seit dem

19. April 2023 im Besitz des bidisziplinären psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens.

Seit diesem Zeitpunkt verfüge sie über die nötigen Informationen, die sie benötige, um über die

Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 zu verfügen. Auch habe sie, seit dem Erhalt des Gutachtens,

keine weiteren medizinischen Abklärungsmassnahmen vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Einrei-

chung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 21. Mai 2024 habe sie also 13 Monate Zeit gehabt,

um einen Entscheidentwurf zu erstellen, der mit den Schlussfolgerungen der Experten übereinstim-

men sollte.

Die IV-Stelle ihrerseits beschreibt den Verlauf der Abklärungen im Detail. Sie führt insbesondere

aus, dass es zwar seit Mitte Juli 2023 keine Abklärungen mehr gegeben habe, aber unter anderem

ein Gesuch um Wiedererwägung habe geprüft werden müssen, welches schliesslich im November

2023 beantwortet worden sei. Seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2021 habe der

Rechtsvertreter ferner alle paar Monate entweder um Zustellung der neusten medizinischen Akten

ersucht oder sich über den weiteren Verlauf des Verfahrens erkundigt. Dies habe zu einem unnöti-

gen Verfahrensaufwand bei der IV-Stelle geführt. Im Weiteren sei auch die Dauer seit der Neuanmel-

dung vom 21 Juli 2020 nicht auffällig lange, sei doch seither bereits eine Beschwerde vom Kantons-

gericht behandelt und ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben bzw. erstattet worden. Diese

Umstände würden keine Rechtsverzögerung darstellen.

4.2.

Vorliegend ist festzustellen, dass die IV-Stelle das eingeholte Gutachten am 20. April 2023

erhalten hat. Nachdem sie dieses dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (RAD)

unterbreitet hatte, stellte sie das Gutachten und die RAD-Berichte (je einen für die physischen und

psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen) am 26. Mai 2023 der Beschwerdeführerin zu. Am

12. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin gebeten, den Fragebogen zum Status der versicherten

Person auszufüllen und an sie zurückzuschicken, was die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2023 getan

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 6

hat. Am 19. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die

Verfügung vom 9. Juli 2019 (erste Abweisung des Leistungsbegehrens) ein. Am 7. November 2023

verlangte sie den Erlass eines Vorbescheids betreffend ihre Neuanmeldung und betreffend ihr

Wiedererwägungsgesuch bis zum 8. Dezember 2023. Am 21. November 2023 teilte die IV-Stelle der

Versicherten mit, dass auf das Wiederwägungsgesuch nicht eingetreten und über die Neuanmel-

dung zu gegebener Zeit entschieden werde. Am 3. Januar 2024 und 26. Februar 2024 verlangte die

Beschwerdeführerin erneut den Erlass eines Vorbescheids betreffend die Neuanmeldung, ohne

jedoch eine Reaktion seitens der IV-Stelle zu erhalten. Am 2. April 2024 ersuchte die Beschwerde-

führerin um die Akten und eine Erklärung, weshalb der Vorbescheid noch nicht ergangen sei. Am

4. April 2024 wurden ihr die Akten zugestellt. Schliesslich hat die Versicherte am 21. Mai 2024

Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben.

4.3.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle seit dem Erhalt des Gutach-

tens schnell reagiert, hat sie doch innerhalb von etwas mehr als einem Monat den RAD um eine

Stellungnahme gebeten und nach deren Erhalt das Gutachten sowie die RAD-Berichte der

Beschwerdeführerin zugestellt. Weiter kann auch in Bezug auf die Einholung des Fragebogens zum

Status der versicherten Person und die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht von einer

unzulässigen Rechtsverzögerung die Rede sein, da die Behandlung des letzteren nur ungefähr vier

Monate gedauert hat.

In Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsbegehren ist ausserdem festzustellen, dass dieses zu

einer Verzögerung des Verfahrens betreffend Neuanmeldung geführt hat, musste doch die IV-Stelle

zuerst das Wiedererwägungsgesuch behandeln, bevor sie die Neuanmeldung prüfen konnte. Diese

Verzögerung des Verfahrens von ungefähr vier Monaten kann somit nicht der IV-Stelle angelastet

werden, sondern hat die Beschwerdeführerin selber verursacht.

Der IV-Stelle kann einzig vorgeworfen werden, dass sie auf die nachfolgenden Anfragen der

Beschwerdeführerin (Schreiben vom 3. Januar 2024 und 26. Februar 2024) nicht reagiert hat. Damit

allein lässt sich aber eine Rechtsverzögerung nicht begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass die

Behandlung der Neuanmeldung eine gewissenhafte Prüfung des bidisziplinären Gutachtens (unge-

fähr 60 Seiten) und der anderen medizinischen Berichte erforderte. Eine Dauer von sieben Monaten

zwischen dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch und dem Vorbescheid vom 27. Juni

2024 ist auf jeden Fall nicht unangemessen. Dies insbesondere deshalb, weil Leerlaufzeiten in einer

Massenverwaltung unvermeidlich sind, was von den Versicherten in Kauf genommen werden muss.

Insgesamt kann deshalb vorliegend nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden, auch

wenn nach wie vor keine Verfügung betreffend die Neuanmeldung vorliegt. Da die Beschwerdefüh-

rerin in der Zwischenzeit aber einen positiven Vorbescheid erhalten hat, mit welchem ihrem Leis-

tungsbegehren vollumfänglich entsprochen wird, weshalb auch keine entsprechenden Einwände

ihrerseits zu erwarten sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihr die definitive Verfügung zeit-

nah zugestellt werden kann.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung zu verneinen ist, weshalb

die Beschwerde abzuweisen ist.

Gleichwohl ist die IV-Stelle der Vollständigkeit halber anzuweisen, der Beschwerdeführerin die

Verfügung betreffend die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 zeitnah zuzustellen.

Kantonsgericht KG

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6.

Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind auf CHF 400.- festzusetzen, der unterliegen-

den Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

zu verrechnen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Hof erkennt:

I.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ wird abgewiesen.

Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg wird angewiesen, A.________ die

Verfügung betreffend die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 zeitnah zuzustellen.

II.

Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt und mit dem

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

III.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift

muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-

ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die

Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid

mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-

sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 8. August 2024/cso

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin