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608 2024 3

Freiburg · 2024-05-07 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1978,

geschieden, ist Vater eines Kindes (geboren im Jahr 2004). Seine geschiedene Ehefrau ist im

August 2021 verstorben. Ab September 2021 richtete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Frei-

burg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) – aufgrund der über 10-jährigen Ehedauer –

eine Witwerrente aus.

B.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass

die Witwerrente infolge Volljährigkeit des Kindes per Ende März 2022 eingestellt und folglich im März

2022 letztmals ausbezahlt werde.

Am 4. November 2022 wandte sich der Versicherte unter Bezugnahme auf das Urteil der Grossen

Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 11. Okto-

ber 2022 i.S. Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12; nachfolgend Urteil Beeler), mit

welchem eine der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101) zuwiderlaufende Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen festgestellt worden war,

an die Ausgleichskasse. Er machte geltend, es liege bis dato keine anfechtbare Verfügung über die

Einstellung der Witwerrente vor und forderte die Ausgleichskasse auf, die Ausrichtung der Witwer-

rente rückwirkend und bis auf Weiteres wiederaufzunehmen.

In der Folge übermittelte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 13. März 2023 eine Kopie der

Akten, berief sich auf ihre Verfügung vom 18. Februar 2022 und teilte ihm mit, dass auf das Gesuch

um Erlass einer neuen Verfügung nicht eingetreten werde.

Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. April 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom

18. Februar 2022 und beantragte abermals, es sei die Witwerrente rückwirkend ab April 2022 und

bis auf Weiteres wieder auszurichten, wobei er sich in formeller Hinsicht unter anderem darauf berief,

dass er erst am 14. März 2023 Kenntnis von der Verfügung vom 18. Februar 2022 erlangt habe.

Am 31. Mai 2023 bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten den Empfang des Schreibens

vom 13. April 2023 und verwies auf den Inhalt ihres Schreibens vom 13. März 2023.

Auf Beschwerde des Versicherten vom 20. Juni 2023 hin stellte das Kantonsgericht mit Urteil 608

2023 84 vom 10. August 2023 fest, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliege, und wies

die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurück mit der Anweisung, auf die Einsprache vom

13. April 2023 einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid betreffend die Einstellung der

Witwerrente zu erlassen. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.

Am 28. November 2023 erliess die Ausgleichskasse einen formellen Einspracheentscheid, mit

welchem sie die Einsprache vom 13. April 2023 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 abwies.

Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Witwerrente aufgrund der Vollen-

dung des 18. Altersjahres des Kindes einzustellen sei. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil

Beeler gelte nur für mit dem beurteilten Sachverhalt identische Situationen, ohne andere Entschei-

dungen in Frage zu stellen, in denen Witwen und Witwer unterschiedlich behandelt würden (z.B.

kinderlose Witwen und Witwer; geschiedene Witwen und Witwer). Auch gemäss der im Nachgang

an das Urteil Beeler vom Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) herausgegebe-

nen Mitteilung betreffend Übergangsregelung erlösche der Anspruch auf eine Witwerrente für

geschiedene Männer weiterhin in jedem Fall dann, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt werde.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

D.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Köhli, mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, der

angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm ab 12. März 2022 und bis auf Weiteres

eine monatliche Witwerrente auszurichten. In der Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seit

dem Urteil Beeler erhalte ein nicht geschiedener Witwer eine lebenslängliche Witwerrente. Da er

Vater und über 12 Jahre verheiratet gewesen sei, sei er gleich zu behandeln wie ein solcher. Eine

Ungleichbehandlung stelle eine Diskriminierung gegenüber nicht geschiedenen Witwern dar.

In ihren Bemerkungen vom 13. Februar 2024 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der

Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

E.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsgeset- zes vom 9. Februar 1994 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [AG-AHV/IV; SGF 841.1.1] sowie Art. 89 Bst. a des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 1301] i.V.m. Art. 28 Bst. b des Regle- ments für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 4. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 ist frist- und formgerecht durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversi- cherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse die Einstellung der Witwerrente zu Recht verfügt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Witwerrente des Beschwerdeführers zu Recht einge- stellt hat, nachdem sein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

E. 2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeit- punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Beendigungsgründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Eine geschiedene Person ist einer verwitweten unter anderem dann gleichgestellt, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG).

E. 2.2 Mit dem bereits erwähnten Urteil Beeler stellte der EGMR fest, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Witwerrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Im Nachgang an dieses Urteil hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleich- baren Konstellationen fortan darauf zu verzichten sei, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährig- keit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteile BGer 9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.3 f.; 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.1; 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1; zudem CARDINAUX, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in SZS 2023 S. 127 ff., mit Hinweisen).

E. 2.3 Dem Urteil Beeler lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Kleinkindern war. Um die Kinder zu betreuen, gab er seine Erwerbstätigkeit auf (§ 9 f.). Der EGMR erwog, damit Art. 14 EMRK (Diskrimi- nierungsverbot) überhaupt anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Sozialversicherungsleis- tung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er insbesondere auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Versicherten und sein Fami- lienleben während des Rentenbezugs hatte (§ 72). Der EGMR erwog weiter, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Einstellung der Witwerrente bereits 57 Jahre alt gewesen sei und seit mehr als 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, sei nicht anzunehmen, dass er weniger Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation (§ 114). Das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (21 Monate und vier Jahre) habe das Treffen schwieriger Entscheidungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens gefordert (§ 79). Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherten die Witwerrente gewährt worden sei, bis zur Einstellung der Rente habe er die Kernaspekte des täglichen Lebens teilweise auf der Grundlage der Witwerrente organisiert (§ 80). Die schwierige wirtschaftliche Situa- tion, in welcher der Versicherte im Alter von 57 Jahren aufgrund der Einstellung der Rente und der Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geraten sei, sei auf die Entschei- dung zurückzuführen, die er nach dem Tod seiner Ehefrau im Interesse seiner Familie getroffen habe (§ 81). Aufgrund dieser Ausführungen kam der EGMR zum Schluss, dass die Sache unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (§ 82) und dass die Ungleichbehandlung nicht hinreichend und objektiv gerechtfertigt sei, weshalb Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt sei (§ 115 f.).

E. 2.4 Im Nachgang an das Urteil Beeler hielt das BSV in seinen "Mitteilungen vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460" (nachfolgend: Mitteilung Nr. 460) fest, die Schweiz müsse dem Urteil Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gelte eine Übergangsregelung zur Aufhe- bung der Rechtsverletzung. Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe, komme die Übergangsregelung nur in Situationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation iden- Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tisch seien, weshalb lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhiel- ten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a AHVG nicht in Frage, was namentlich bedeute, dass bei geschiedenen Männern der Anspruch auf Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes ende. Die Übergangsregelung gelte ab dem 11. Oktober 2022 und dauere bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG (vgl. Mitteilung Nr. 460, S. 1 f.). Diese Übergangsregelung hat darüber hinaus Eingang gefunden in die Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar). Darin wird festgehalten, dass die neue Regelung für geschiedene Männer nicht anwendbar sei (vgl. Rz. 3147 sowie 3164 RWL).

E. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdeführers im Einklang mit der Regelung von Art. 24 Abs. 2 AHVG, der auch auf geschiedene Männer Anwendung findet (Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG), erfolgte. Gemäss dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente nicht nur mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVG), sondern auch dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Dies war vorliegend im März 2022 der Fall.

E. 3.2 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dies gilt selbst dann, wenn sie verfassungs- widrig sind (vgl. statt vieler Urteil BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5; Urteil VGer BE 200 23 168 vom 17. Juli 2023 E. 3.4, mit Hinweisen). Massgebend im Sinne von Art. 190 BV sind nicht nur Bundesgesetze, also rechtsetzende Bestim- mungen, welche die Bundesversammlung in der Form eines Bundesgesetzes erlässt, sondern auch das (für die Schweiz gültige) Völkerrecht, namentlich die EMRK, wobei die EMRK in der Rechtsan- wendung dem gesamten Bundesgesetzesrecht vorzuziehen ist. Dazu gehören auch bundesgesetz- liche Normen, die beim Beitritt der Schweiz zur EMRK und auch später noch als konventionskonform angesehen werden durften, jedoch nunmehr aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR konventionswidrig geworden sind (LOOSER, in Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 190 Rz. 48). Mit dem bereits erwähnten Urteil Beeler wurde festgestellt, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Witwerrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) festgestellt.

E. 3.3 Dass mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Witwen- und eine Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen wird, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt, ist auch dem Gesetzge- ber seit langer Zeit bewusst. Bereits anlässlich der 10. AHV-Revision, als die Witwerrente in der AHV eingeführt wurde, stellte der Bundesrat in Aussicht, die unterschiedliche Regelung der Witwen- und Witwerrente in naher Zukunft zu revidieren. Drei Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision legte der Bundesrat einen ersten Vorschlag vor, wie die AHV-Witwen- und -Witwerrenten im Rahmen der 11. AHV-Revision aneinander anzugleichen seien. Er stellte fest, die geltende Regelung wider- Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 spreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann und müsse vereinheitlicht werden. Während der bundesrätliche Entwurf dieses Postulat noch erfüllte, verhielt es sich mit dem vom Parlament verabschiedeten Gesetz nicht mehr so. Die Witwerrente sollte wie nach geltendem Recht erlöschen, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hatte. Die 11. AHV- Revision wurde letztlich an der Urne abgelehnt (vgl. zum Ganzen CARDINAUX, S. 123, mit Hinweisen) Auch das Bundesgericht hat bereits vor über zehn Jahren festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung der Witwen und Witwer eine Geschlechterungleichbehandlung darstelle und angepasst werden sollte (vgl. BGE 139 I 257 E. 4 ff.). Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente im AHVG liege die Überlegung zu Grunde, der Ehemann komme im Allge- meinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Dieser werde daher vom Recht als Versorger und die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern als Versorgte vorausgesetzt. Eine geschlechtsneutrale Regelung würde indes nicht an den Geschlechtsunterschied anknüpfen, sondern an die Frage, ob jemand den Versorger verloren habe. Der Bundesrat habe in seiner Botschaft zur (abgelehnten) 11. AHV-Revision darauf hingewiesen, die Regelung, wonach Witwer nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des jüngsten Kindes Anspruch auf Witwerrente haben, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann, weswegen die Leistungs- berechtigung vereinheitlicht werden müsse. Der Bundesrat habe – dem Gedanken des Versorger- schadens entsprechend – die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente an jene für die Witwerrente angleichen wollen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5, mit Hinweisen).

E. 3.4 Im Nachgang an das Urteil Beeler wurde die bestehende Ungleichbehandlung nun (teilweise)

behoben. So hat das BSV in seiner Mitteilung Nr. 460 eine Übergangsregelung zur Aufhebung der

Rechtsverletzung erlassen, worin sie festhält, dass Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben

Bedingungen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage

von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngs-

ten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet.

Allerdings wurde mit der getroffenen Übergangsregelung, die sich explizit nur auf Witwer mit Kindern

und nicht auf geschiedene Männer bezieht, die Ungleichbehandlung von geschiedenen Frauen und

geschiedenen Männern beibehalten. Bei den geschiedenen Männern soll, anders als bei den

geschiedenen Frauen, der Anspruch auf Witwerrente weiterhin und in jedem Fall mit der Vollendung

des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden (vgl. Mitteilung Nr. 460, S. 1 f.; vgl. auch Rz. 3147

sowie 3164 RWL). Zwar ist festzuhalten, dass die Angelegenheit Beeler keinen geschiedenen

Witwer beschlug. Allerdings verhält es sich bei geschiedenen Personen, welche unter gewissen

Voraussetzungen (vgl. Art. 24a Abs. 1 AHVG) den verwitweten Personen gleichgestellt werden,

ebenfalls so, dass die Frauen gegenüber den Männern bevorzugt werden, ohne dass hierfür über-

zeugende sachliche Gründe ersichtlich sind. Wäre der Beschwerdeführer eine geschiedene Frau

und kein geschiedener Mann, wäre ihm (respektive ihr) die Rente über das 18. Altersjahr des jüngs-

ten Kindes erhalten geblieben. Ferner wirkt sich auch die Geschiedenenwitwerrente auf die Organi-

sation des Familienlebens aus, da mit ihr zumindest zum Teil die Betreuung des Kindes sicherge-

stellt bzw. finanziert wird. Die im Fall Beeler entscheidende Kombination von Art. 8 und Art. 14 EMRK

lässt sich somit bei den Geschiedenenwitwenrenten ebenso anwenden. Insofern leuchtet nicht ein,

weshalb bei diesen anders zu verfahren ist als bei den ordentlichen Witwerrenten (vgl. CARDINAUX,

S. 128 f.). Dafür findet sich auch in den Mitteilungen des BSV keine Erklärung.

Kommt hinzu, dass das BSV, indem sie nur für die Witwer und nicht auch für die geschiedenen

Männer eine Übergangsregelung getroffen hat, die mit der EMRK vereinbar ist, eine neue Ungleich-

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

behandlung geschaffen hat, die so vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehen ist. Art. 24a Abs. 1 AHVG

sieht nämlich vor, dass geschiedene Personen unter gewissen Voraussetzungen verwitweten

Personen gleichgestellt sind, namentlich wenn sie eines oder mehrere Kinder haben und die

geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a). Dies bedeutet,

dass geschiedene Personen, sofern sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die gleichen

Ansprüche haben wie verwitwete Personen. Wenn also der Witwer neu über das 18. Altersjahr

seines jüngsten Kindes Anspruch auf eine Witwerrente hat, weil die gemäss EGMR geschlechter-

diskriminierende Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG auf seinen Fall nicht mehr angewandt wird,

so muss das Gleiche auch für den ihm gestützt auf Art. 24a Abs. 1 AHVG gleichgestellten geschie-

denen Ehegatten gelten. Die Ungleichbehandlung von Witwern und geschiedenen Männern, wie sie

das BSV in seiner Übergangsregelung vorsieht, verletzt somit Art. 24a Abs. 1 AHVG: Sie wider-

spricht einerseits dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung und unterläuft darüber hinaus deren

Sinn und Zweck einer Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Männern unter gewissen

Voraussetzungen.

E. 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial- versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga- ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 mit zahlrei- chen weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten (E. 3.4 soeben) beinhalten die Mitteilungen des BSV nicht bloss eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, sondern sie halten (teilweise) an der unterschied- lichen Behandlung von Witwern und Witwen (resp. geschiedenen Männer und Frauen) fest und schaffen neue Ungleichheiten (Witwer und geschiedene Männer), die der vom Gesetzgeber in Art. 24a Abs. 1 AHVG vorgesehenen Gleichstellung unter gewissen Voraussetzungen zuwiderlaufen. Sofern die Mitteilungen bestimmen, dass die Übergangsregelung nicht auf geschiedene Männer anwendbar sei und Art. 24 Abs. 2 AHVG auf sie weiterhin Anwendung finde, kann deshalb darauf nicht abgestellt werden (mit einem anderen Ergebnis: Urteil VGer AG VBE.2023.384 vom 26. Febru- ar 2024 E. 3, insbesondere E. 3.4).

E. 4 Damit ist festzustellen, dass die Witwerrente des Beschwerdeführers zu Unrecht auf Ende März 2022, als sein Kind das 18. Altersjahr vollendet hatte, eingestellt worden war. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

E. 5 Das kantonale Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Bst. fbis ATSG i.V.m. Art. 84 ff. AHVG), weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten (Art. 61 Bst. g ATSG). Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität der Angelegen- heit gestützt auf den Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom

17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) und die eingereichte Honorarnote vom 29. April 2024 auf CHF 1'800.- (CHF 1'750.- Honorar [7 Stunden à CHF 250.-]; CHF 50.- Spesen [das Verwaltungs- Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 justizverfahren kennt keine Auslagenpauschale; vgl. Art. 9 Tarif VJ]), zuzüglich einer Mehrwertsteuer (8.1 Prozent) von CHF 145.80, insgesamt also CHF 1'945.80, festzusetzen und der unterliegenden Ausgleichskasse aufzuerlegen (vgl. Art. 8 f. und Art. 11 Tarif VJ). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 28. November 2023 wird aufgehoben. A.________ hat über den 31. März 2022 hinaus Anspruch auf eine Witwerrente. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädi- gung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'945.80 (davon CHF 145.80 MwSt) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe ange- geben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. Mai 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2024 3

Urteil vom 7. Mai 2024

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Daniela Kiener

Richter:

Johannes Frölicher, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber:

Timothy Schertenleib

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einstellung der Witwerrente)

Beschwerde vom 4. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom

28. November 2023

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1978,

geschieden, ist Vater eines Kindes (geboren im Jahr 2004). Seine geschiedene Ehefrau ist im

August 2021 verstorben. Ab September 2021 richtete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Frei-

burg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) – aufgrund der über 10-jährigen Ehedauer –

eine Witwerrente aus.

B.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass

die Witwerrente infolge Volljährigkeit des Kindes per Ende März 2022 eingestellt und folglich im März

2022 letztmals ausbezahlt werde.

Am 4. November 2022 wandte sich der Versicherte unter Bezugnahme auf das Urteil der Grossen

Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 11. Okto-

ber 2022 i.S. Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12; nachfolgend Urteil Beeler), mit

welchem eine der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101) zuwiderlaufende Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen festgestellt worden war,

an die Ausgleichskasse. Er machte geltend, es liege bis dato keine anfechtbare Verfügung über die

Einstellung der Witwerrente vor und forderte die Ausgleichskasse auf, die Ausrichtung der Witwer-

rente rückwirkend und bis auf Weiteres wiederaufzunehmen.

In der Folge übermittelte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 13. März 2023 eine Kopie der

Akten, berief sich auf ihre Verfügung vom 18. Februar 2022 und teilte ihm mit, dass auf das Gesuch

um Erlass einer neuen Verfügung nicht eingetreten werde.

Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. April 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom

18. Februar 2022 und beantragte abermals, es sei die Witwerrente rückwirkend ab April 2022 und

bis auf Weiteres wieder auszurichten, wobei er sich in formeller Hinsicht unter anderem darauf berief,

dass er erst am 14. März 2023 Kenntnis von der Verfügung vom 18. Februar 2022 erlangt habe.

Am 31. Mai 2023 bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten den Empfang des Schreibens

vom 13. April 2023 und verwies auf den Inhalt ihres Schreibens vom 13. März 2023.

Auf Beschwerde des Versicherten vom 20. Juni 2023 hin stellte das Kantonsgericht mit Urteil 608

2023 84 vom 10. August 2023 fest, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliege, und wies

die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurück mit der Anweisung, auf die Einsprache vom

13. April 2023 einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid betreffend die Einstellung der

Witwerrente zu erlassen. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.

Am 28. November 2023 erliess die Ausgleichskasse einen formellen Einspracheentscheid, mit

welchem sie die Einsprache vom 13. April 2023 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 abwies.

Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Witwerrente aufgrund der Vollen-

dung des 18. Altersjahres des Kindes einzustellen sei. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil

Beeler gelte nur für mit dem beurteilten Sachverhalt identische Situationen, ohne andere Entschei-

dungen in Frage zu stellen, in denen Witwen und Witwer unterschiedlich behandelt würden (z.B.

kinderlose Witwen und Witwer; geschiedene Witwen und Witwer). Auch gemäss der im Nachgang

an das Urteil Beeler vom Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) herausgegebe-

nen Mitteilung betreffend Übergangsregelung erlösche der Anspruch auf eine Witwerrente für

geschiedene Männer weiterhin in jedem Fall dann, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt werde.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

D.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Köhli, mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, der

angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm ab 12. März 2022 und bis auf Weiteres

eine monatliche Witwerrente auszurichten. In der Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seit

dem Urteil Beeler erhalte ein nicht geschiedener Witwer eine lebenslängliche Witwerrente. Da er

Vater und über 12 Jahre verheiratet gewesen sei, sei er gleich zu behandeln wie ein solcher. Eine

Ungleichbehandlung stelle eine Diskriminierung gegenüber nicht geschiedenen Witwern dar.

In ihren Bemerkungen vom 13. Februar 2024 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der

Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

E.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen

entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im

Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters-

und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsgeset-

zes vom 9. Februar 1994 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und

zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [AG-AHV/IV; SGF 841.1.1] sowie Art. 89 Bst. a

des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 1301] i.V.m. Art. 28 Bst. b des Regle-

ments für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine

Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist

damit gegeben.

Die Beschwerde vom 4. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2023 ist

frist- und formgerecht durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Der

Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversi-

cherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse die Einstellung der Witwerrente zu Recht verfügt

hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Witwerrente des Beschwerdeführers zu Recht einge-

stellt hat, nachdem sein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

2.1.

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeit-

punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten

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Beendigungsgründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte

Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

Eine geschiedene Person ist einer verwitweten unter anderem dann gleichgestellt, wenn sie eines

oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 24a

Abs. 1 Bst. a AHVG).

2.2.

Mit dem bereits erwähnten Urteil Beeler stellte der EGMR fest, dass durch die Bestimmung

von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Witwerrente, anders als jene von

Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine

Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Im Nachgang an dieses Urteil hat das Bundesgericht

wiederholt erwogen, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleich-

baren Konstellationen fortan darauf zu verzichten sei, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährig-

keit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteile BGer 9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.3

f.; 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.1; 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1; zudem

CARDINAUX, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in SZS 2023 S. 127 ff., mit Hinweisen).

2.3.

Dem Urteil Beeler lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt

des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Kleinkindern war. Um die Kinder zu

betreuen, gab er seine Erwerbstätigkeit auf (§ 9 f.). Der EGMR erwog, damit Art. 14 EMRK (Diskrimi-

nierungsverbot) überhaupt anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Sozialversicherungsleis-

tung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens

verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf

die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er insbesondere

auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Versicherten und sein Fami-

lienleben während des Rentenbezugs hatte (§ 72). Der EGMR erwog weiter, da der Versicherte zum

Zeitpunkt der Einstellung der Witwerrente bereits 57 Jahre alt gewesen sei und seit mehr als

16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, sei nicht anzunehmen, dass er weniger

Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeit zu finden als eine Frau in einer ähnlichen Situation (§ 114).

Das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (21 Monate und vier Jahre) habe das

Treffen schwieriger Entscheidungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Organisation des

Familienlebens gefordert (§ 79). Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherten die Witwerrente

gewährt worden sei, bis zur Einstellung der Rente habe er die Kernaspekte des täglichen Lebens

teilweise auf der Grundlage der Witwerrente organisiert (§ 80). Die schwierige wirtschaftliche Situa-

tion, in welcher der Versicherte im Alter von 57 Jahren aufgrund der Einstellung der Rente und der

Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geraten sei, sei auf die Entschei-

dung zurückzuführen, die er nach dem Tod seiner Ehefrau im Interesse seiner Familie getroffen

habe (§ 81). Aufgrund dieser Ausführungen kam der EGMR zum Schluss, dass die Sache unter den

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (§ 82) und dass

die Ungleichbehandlung nicht hinreichend und objektiv gerechtfertigt sei, weshalb Art. 14 i.V.m. Art.

8 EMRK verletzt sei (§ 115 f.).

2.4.

Im Nachgang an das Urteil Beeler hielt das BSV in seinen "Mitteilungen vom 21. Oktober

2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460" (nachfolgend: Mitteilung

Nr. 460) fest, die Schweiz müsse dem Urteil Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung

beenden. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gelte eine Übergangsregelung zur Aufhe-

bung der Rechtsverletzung. Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe,

komme die Übergangsregelung nur in Situationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation iden-

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tisch seien, weshalb lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhiel-

ten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG

gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern

werde weiterhin ausgerichtet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1

und Art. 24a AHVG nicht in Frage, was namentlich bedeute, dass bei geschiedenen Männern der

Anspruch auf Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes

ende. Die Übergangsregelung gelte ab dem 11. Oktober 2022 und dauere bis zum Inkrafttreten einer

nächsten Revision des AHVG (vgl. Mitteilung Nr. 460, S. 1 f.). Diese Übergangsregelung hat darüber

hinaus Eingang gefunden in die Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar). Darin

wird festgehalten, dass die neue Regelung für geschiedene Männer nicht anwendbar sei

(vgl. Rz. 3147 sowie 3164 RWL).

3.

3.1.

Vorab ist festzustellen, dass die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdeführers im

Einklang mit der Regelung von Art. 24 Abs. 2 AHVG, der auch auf geschiedene Männer Anwendung

findet (Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG), erfolgte. Gemäss dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf

eine Witwerrente nicht nur mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode des Witwers (vgl. Art. 23

Abs. 4 AHVG), sondern auch dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet

hat. Dies war vorliegend im März 2022 der Fall.

3.2.

Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die

anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dies gilt selbst dann, wenn sie verfassungs-

widrig sind (vgl. statt vieler Urteil BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5; Urteil VGer BE 200 23

168 vom 17. Juli 2023 E. 3.4, mit Hinweisen).

Massgebend im Sinne von Art. 190 BV sind nicht nur Bundesgesetze, also rechtsetzende Bestim-

mungen, welche die Bundesversammlung in der Form eines Bundesgesetzes erlässt, sondern auch

das (für die Schweiz gültige) Völkerrecht, namentlich die EMRK, wobei die EMRK in der Rechtsan-

wendung dem gesamten Bundesgesetzesrecht vorzuziehen ist. Dazu gehören auch bundesgesetz-

liche Normen, die beim Beitritt der Schweiz zur EMRK und auch später noch als konventionskonform

angesehen werden durften, jedoch nunmehr aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des

EGMR konventionswidrig geworden sind (LOOSER, in Die Schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 190 Rz. 48).

Mit dem bereits erwähnten Urteil Beeler wurde festgestellt, dass durch die Bestimmung von Art. 24

Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Witwerrente, anders als jene von Witwen, mit

der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung

von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens) festgestellt.

3.3.

Dass mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Witwen- und eine

Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen wird, die sich weder

wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt, ist auch dem Gesetzge-

ber seit langer Zeit bewusst. Bereits anlässlich der 10. AHV-Revision, als die Witwerrente in der

AHV eingeführt wurde, stellte der Bundesrat in Aussicht, die unterschiedliche Regelung der Witwen-

und Witwerrente in naher Zukunft zu revidieren. Drei Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision

legte der Bundesrat einen ersten Vorschlag vor, wie die AHV-Witwen- und -Witwerrenten im Rahmen

der 11. AHV-Revision aneinander anzugleichen seien. Er stellte fest, die geltende Regelung wider-

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spreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann und müsse vereinheitlicht

werden. Während der bundesrätliche Entwurf dieses Postulat noch erfüllte, verhielt es sich mit dem

vom Parlament verabschiedeten Gesetz nicht mehr so. Die Witwerrente sollte wie nach geltendem

Recht erlöschen, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hatte. Die 11. AHV-

Revision wurde letztlich an der Urne abgelehnt (vgl. zum Ganzen CARDINAUX, S. 123, mit Hinweisen)

Auch das Bundesgericht hat bereits vor über zehn Jahren festgestellt, dass die unterschiedliche

Behandlung der Witwen und Witwer eine Geschlechterungleichbehandlung darstelle und angepasst

werden sollte (vgl. BGE 139 I 257 E. 4 ff.). Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine

Witwen- oder Witwerrente im AHVG liege die Überlegung zu Grunde, der Ehemann komme im Allge-

meinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Dieser werde daher vom Recht als Versorger und

die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern als Versorgte vorausgesetzt. Eine

geschlechtsneutrale Regelung würde indes nicht an den Geschlechtsunterschied anknüpfen,

sondern an die Frage, ob jemand den Versorger verloren habe. Der Bundesrat habe in seiner

Botschaft zur (abgelehnten) 11. AHV-Revision darauf hingewiesen, die Regelung, wonach Witwer

nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des jüngsten Kindes Anspruch auf Witwerrente haben,

widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann, weswegen die Leistungs-

berechtigung vereinheitlicht werden müsse. Der Bundesrat habe – dem Gedanken des Versorger-

schadens entsprechend – die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente an jene für die

Witwerrente angleichen wollen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5,

mit Hinweisen).

3.4.

Im Nachgang an das Urteil Beeler wurde die bestehende Ungleichbehandlung nun (teilweise)

behoben. So hat das BSV in seiner Mitteilung Nr. 460 eine Übergangsregelung zur Aufhebung der

Rechtsverletzung erlassen, worin sie festhält, dass Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben

Bedingungen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage

von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngs-

ten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet.

Allerdings wurde mit der getroffenen Übergangsregelung, die sich explizit nur auf Witwer mit Kindern

und nicht auf geschiedene Männer bezieht, die Ungleichbehandlung von geschiedenen Frauen und

geschiedenen Männern beibehalten. Bei den geschiedenen Männern soll, anders als bei den

geschiedenen Frauen, der Anspruch auf Witwerrente weiterhin und in jedem Fall mit der Vollendung

des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden (vgl. Mitteilung Nr. 460, S. 1 f.; vgl. auch Rz. 3147

sowie 3164 RWL). Zwar ist festzuhalten, dass die Angelegenheit Beeler keinen geschiedenen

Witwer beschlug. Allerdings verhält es sich bei geschiedenen Personen, welche unter gewissen

Voraussetzungen (vgl. Art. 24a Abs. 1 AHVG) den verwitweten Personen gleichgestellt werden,

ebenfalls so, dass die Frauen gegenüber den Männern bevorzugt werden, ohne dass hierfür über-

zeugende sachliche Gründe ersichtlich sind. Wäre der Beschwerdeführer eine geschiedene Frau

und kein geschiedener Mann, wäre ihm (respektive ihr) die Rente über das 18. Altersjahr des jüngs-

ten Kindes erhalten geblieben. Ferner wirkt sich auch die Geschiedenenwitwerrente auf die Organi-

sation des Familienlebens aus, da mit ihr zumindest zum Teil die Betreuung des Kindes sicherge-

stellt bzw. finanziert wird. Die im Fall Beeler entscheidende Kombination von Art. 8 und Art. 14 EMRK

lässt sich somit bei den Geschiedenenwitwenrenten ebenso anwenden. Insofern leuchtet nicht ein,

weshalb bei diesen anders zu verfahren ist als bei den ordentlichen Witwerrenten (vgl. CARDINAUX,

S. 128 f.). Dafür findet sich auch in den Mitteilungen des BSV keine Erklärung.

Kommt hinzu, dass das BSV, indem sie nur für die Witwer und nicht auch für die geschiedenen

Männer eine Übergangsregelung getroffen hat, die mit der EMRK vereinbar ist, eine neue Ungleich-

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behandlung geschaffen hat, die so vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehen ist. Art. 24a Abs. 1 AHVG

sieht nämlich vor, dass geschiedene Personen unter gewissen Voraussetzungen verwitweten

Personen gleichgestellt sind, namentlich wenn sie eines oder mehrere Kinder haben und die

geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a). Dies bedeutet,

dass geschiedene Personen, sofern sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die gleichen

Ansprüche haben wie verwitwete Personen. Wenn also der Witwer neu über das 18. Altersjahr

seines jüngsten Kindes Anspruch auf eine Witwerrente hat, weil die gemäss EGMR geschlechter-

diskriminierende Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG auf seinen Fall nicht mehr angewandt wird,

so muss das Gleiche auch für den ihm gestützt auf Art. 24a Abs. 1 AHVG gleichgestellten geschie-

denen Ehegatten gelten. Die Ungleichbehandlung von Witwern und geschiedenen Männern, wie sie

das BSV in seiner Übergangsregelung vorsieht, verletzt somit Art. 24a Abs. 1 AHVG: Sie wider-

spricht einerseits dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung und unterläuft darüber hinaus deren

Sinn und Zweck einer Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Männern unter gewissen

Voraussetzungen.

3.5.

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial-

versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga-

ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-

gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 mit zahlrei-

chen weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten (E. 3.4 soeben) beinhalten die Mitteilungen des BSV nicht bloss eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, sondern sie halten (teilweise) an der unterschied-

lichen Behandlung von Witwern und Witwen (resp. geschiedenen Männer und Frauen) fest und

schaffen neue Ungleichheiten (Witwer und geschiedene Männer), die der vom Gesetzgeber in Art.

24a Abs. 1 AHVG vorgesehenen Gleichstellung unter gewissen Voraussetzungen zuwiderlaufen.

Sofern die Mitteilungen bestimmen, dass die Übergangsregelung nicht auf geschiedene Männer

anwendbar sei und Art. 24 Abs. 2 AHVG auf sie weiterhin Anwendung finde, kann deshalb darauf

nicht abgestellt werden (mit einem anderen Ergebnis: Urteil VGer AG VBE.2023.384 vom 26. Febru-

ar 2024 E. 3, insbesondere E. 3.4).

4.

Damit ist festzustellen, dass die Witwerrente des Beschwerdeführers zu Unrecht auf Ende März

2022, als sein Kind das 18. Altersjahr vollendet hatte, eingestellt worden war. Die Beschwerde ist

gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

5.

Das kantonale Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Bst. fbis ATSG i.V.m. Art. 84 ff. AHVG), weshalb keine

Gerichtskosten erhoben werden.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten (Art. 61

Bst. g ATSG). Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität der Angelegen-

heit gestützt auf den Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom

17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) und die eingereichte Honorarnote vom 29. April 2024

auf CHF 1'800.- (CHF 1'750.- Honorar [7 Stunden à CHF 250.-]; CHF 50.- Spesen [das Verwaltungs-

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justizverfahren kennt keine Auslagenpauschale; vgl. Art. 9 Tarif VJ]), zuzüglich einer Mehrwertsteuer

(8.1 Prozent) von CHF 145.80, insgesamt also CHF 1'945.80, festzusetzen und der unterliegenden

Ausgleichskasse aufzuerlegen (vgl. Art. 8 f. und Art. 11 Tarif VJ).

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des

Kantons Freiburg vom 28. November 2023 wird aufgehoben.

A.________ hat über den 31. März 2022 hinaus Anspruch auf eine Witwerrente.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädi-

gung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'945.80 (davon CHF 145.80

MwSt) zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift

muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe ange-

geben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die

Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid

mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-

sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 7. Mai 2024/tsc

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber