Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1980, serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet, wohnhaft in B.________, bezieht seit dem 1. September 2006 eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV). Für den Ehemann der Versicherten ist seit November 2020 ein Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung hängig. B. Am 17. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch wegen Nichterreichens der Karenzfrist von zehn Jahren. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am
11. Oktober 2021 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 teilweise guthiess und feststellte, dass die zusätzlichen Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer erfüllt seien. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und der Versicherten eine erneute Prüfung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 25. August 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022, wobei sie in der Berechnung ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes im Betrag von CHF 52'000.- (80 Prozent von CHF 65'000.-) berücksichtigte, was zu einem Einnahmenüberschuss führte; sobald der Entscheid betreffend IV- Leistungen des Ehemannes vorliege, werde der EL-Anspruch der Versicherten neu geprüft. Die Berechnung für die Zeit ab 1. August 2022 wiederum werde erst vorgenommen, sobald der Entscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes vorliege. Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 21. September 2022 Einsprache, mit welcher sie darauf hinwiesen, dass der Ehemann seit Mai 2020 arbeitsunfähig sei. Im November 2020 sei ein Gesuch um IV-Leistungen eingereicht worden, das Anmeldeverfahren sei immer noch hängig. Ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes könne der Versicherten deshalb nicht angerechnet werden. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie erwog, dass die Versicherte zwar Arztzeugnisse eingereicht habe, welche die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bestätigen würden. Der Ehemann habe sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) angemeldet, sein Leistungsbegehren sei aber abgelehnt worden. Zwar habe der Ehemann gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht, dennoch habe sich die Ausgleichskasse an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle Zürich zu halten, könne doch die Ausgleichskasse nicht auf dem Weg der EL leisten, was die IV nicht gewähre. Der Versicherten sei daher ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes anzurechnen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexis Overney, mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe in der Zwischenzeit die Verfügung der IV-Stelle Zürich, mit welcher der IV-Anspruch des Ehemannes verneint und ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 65'000.- angerechnet wurde, aufgehoben und die Angelegenheit an die IV- Stelle Zürich zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen. Daher könne auch im EL-Verfahren kein hypothetisches Einkommen des Ehegatten mehr berücksichtigt werden. Die Ausgleichskasse beantragt in ihren Bemerkungen vom 20. März 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens, da die Frage, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen sei, von dessen Ausgang abhänge. Subsidiär schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werde, sollte das IV-Verfahren ergeben, dass dem Ehemann eine Arbeitstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin hält in den Gegenbemerkungen vom 7. Juni 2024 an ihren Anträgen fest. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Entscheidfindung massge- bend – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 25. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutz- würdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz beantragt in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Sie begründet diesen Antrag damit, dass die Berechnung des EL-Anspruchs von dessen Ausgang abhänge.
E. 2.2 Die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen (BGE 141 V 343 E. 5.7; 140 V 267 E. 5.1; Urteil BGer 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.1). Dies ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt aber
– wie im vorliegenden Fall – noch keine Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung vor, hat die Ausgleichskasse die notwendigen medizinischen Abklärungen gleichwohl selber vorzunehmen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 3.4). Kommt hinzu, dass es nicht Sache des Kantonsgerichts ist, nach rechtskräftigem Abschluss des IV-Verfahrens als Beschwerdeinstanz den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin erstmals zu prüfen, würde doch diesfalls in unzulässiger Weise der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Instanzenzug verkürzt. Ohnehin muss die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme bleiben (vgl. Urteil KG FR 601 2022 152 vom 27. September 2023 E. 4.1, mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht angezeigt und der entsprechende Prozessualantrag der Vorinstanz abzuweisen.
E. 3 Strittig ist, ob die Vorinstanz bei der Prüfung des EL-Anspruchs zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes berücksichtigt hat.
E. 3.1 Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 mit Hinweisen), sind vorlie- gend, da der Leistungsanspruch ab Juni 2021 zu beurteilen ist, die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da die Beschwerdeführerin bis anhin keine Ergänzungsleistungen bezogen hat, findet Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 (EL-Reform) keine Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 3.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG, wonach als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet und bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird dieses voll angerechnet. Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BBl 2016 7465) wird die bisherige Praxis zur Anrech- nung hypothetischer Erwerbseinkommen mit Art. 11a Abs. 1 ELG grundsätzlich beibehalten. Auch die bisherige Praxis, wonach hypothetische Erwerbseinkommen in derselben Weise in der EL- Berechnung berücksichtigt werden wie tatsächlich erzielte, wird mit Art. 11a Abs. 1 ELG beibehalten. Hypothetische Erwerbseinkommen werden somit nach Abzug eines Freibetrages lediglich zu zwei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt. Davon ausgenommen sind gemäss der Botschaft die hypothetischen Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne EL-Anspruch, die neu – analog zu den effektiv erzielten Erwerbseinkommen dieser Person – voll als Einnahme angerechnet werden.
E. 3.4 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der EL-Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die EL-Organe generell keine medizinischen Abklärungen zu tätigen hätten und einen Entscheid des IV-Verfahrens abwarten können. Beruft sich z.B. ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit oder wird eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheids geltend gemacht, ist der Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile BGer 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7 f.; KG FR 608 2017 171 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2, 608 2021 53 vom 24. Januar 2022 E. 3.2.2, jeweils mit Hinweisen).
E. 4 Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom
3. März 2023 bei der Prüfung des EL-Anspruchs ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes von CHF 52'000.- (80 Prozent von CHF 65'000.-). Diese Verfügung wurde aber mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2023 infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung neu über den Leistungsanspruch des Ehemannes verfüge. Damit liegt im konkreten Fall noch keine Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung vor, weshalb der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten von der Ausgleichskasse abzuklären gewesen wäre. Die Ausgleichskasse hat aber keine entsprechenden Abklärungen getätigt und auch die ihr eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Ehemannes nicht gewürdigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Ehemannes im Rahmen des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überprüft und anschliessend über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt (608 2024 16).
E. 5.1 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 137 Abs. 1 kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität und der Wichtigkeit der Angelegenheit gestützt auf den kantonalen Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom
17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) und die eingereichte Honorarnote vom 22. Juli 2024, die einen Stundenaufwand von beinahe 15 Stunden ausweist, was für die vorliegende Angelegenheit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 als zu hoch erscheint, ex aequo et bono auf CHF 2'500.- (Honorar und Auslagen, wobei der Stundenansatz CHF 250.- und nicht CHF 180.- beträgt; vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ), zuzüglich einer Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 202.50, ausmachend insgesamt CHF 2'702.50, festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.
E. 5.3 Entsprechend kann das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (608 2024 17). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2024 16) wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Gesundheitszustand des Ehemannes von A.________ überprüft und anschliessend über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von A.________ neu verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'702.50.- (davon Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 202.50) zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg. IV. Das Gesuch (608 2024 17) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. August 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2024 16 608 2024 17 Urteil vom 19. August 2024 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexis Overney, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anspruch auf Ergänzungsleistungen; hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten) Beschwerde vom 25. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2023 (608 2024 16) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2024 17)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1980, serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet, wohnhaft in B.________, bezieht seit dem 1. September 2006 eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV). Für den Ehemann der Versicherten ist seit November 2020 ein Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung hängig. B. Am 17. Juni 2021 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch wegen Nichterreichens der Karenzfrist von zehn Jahren. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am
11. Oktober 2021 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 teilweise guthiess und feststellte, dass die zusätzlichen Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer erfüllt seien. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und der Versicherten eine erneute Prüfung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 25. August 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022, wobei sie in der Berechnung ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes im Betrag von CHF 52'000.- (80 Prozent von CHF 65'000.-) berücksichtigte, was zu einem Einnahmenüberschuss führte; sobald der Entscheid betreffend IV- Leistungen des Ehemannes vorliege, werde der EL-Anspruch der Versicherten neu geprüft. Die Berechnung für die Zeit ab 1. August 2022 wiederum werde erst vorgenommen, sobald der Entscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes vorliege. Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 21. September 2022 Einsprache, mit welcher sie darauf hinwiesen, dass der Ehemann seit Mai 2020 arbeitsunfähig sei. Im November 2020 sei ein Gesuch um IV-Leistungen eingereicht worden, das Anmeldeverfahren sei immer noch hängig. Ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes könne der Versicherten deshalb nicht angerechnet werden. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie erwog, dass die Versicherte zwar Arztzeugnisse eingereicht habe, welche die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bestätigen würden. Der Ehemann habe sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) angemeldet, sein Leistungsbegehren sei aber abgelehnt worden. Zwar habe der Ehemann gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht, dennoch habe sich die Ausgleichskasse an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle Zürich zu halten, könne doch die Ausgleichskasse nicht auf dem Weg der EL leisten, was die IV nicht gewähre. Der Versicherten sei daher ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes anzurechnen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexis Overney, mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe in der Zwischenzeit die Verfügung der IV-Stelle Zürich, mit welcher der IV-Anspruch des Ehemannes verneint und ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 65'000.- angerechnet wurde, aufgehoben und die Angelegenheit an die IV- Stelle Zürich zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen. Daher könne auch im EL-Verfahren kein hypothetisches Einkommen des Ehegatten mehr berücksichtigt werden. Die Ausgleichskasse beantragt in ihren Bemerkungen vom 20. März 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens, da die Frage, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen sei, von dessen Ausgang abhänge. Subsidiär schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werde, sollte das IV-Verfahren ergeben, dass dem Ehemann eine Arbeitstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin hält in den Gegenbemerkungen vom 7. Juni 2024 an ihren Anträgen fest. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Entscheidfindung massge- bend – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 25. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutz- würdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz beantragt in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Sie begründet diesen Antrag damit, dass die Berechnung des EL-Anspruchs von dessen Ausgang abhänge. 2.2. Die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen (BGE 141 V 343 E. 5.7; 140 V 267 E. 5.1; Urteil BGer 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.1). Dies ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt aber
– wie im vorliegenden Fall – noch keine Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung vor, hat die Ausgleichskasse die notwendigen medizinischen Abklärungen gleichwohl selber vorzunehmen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 3.4). Kommt hinzu, dass es nicht Sache des Kantonsgerichts ist, nach rechtskräftigem Abschluss des IV-Verfahrens als Beschwerdeinstanz den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin erstmals zu prüfen, würde doch diesfalls in unzulässiger Weise der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Instanzenzug verkürzt. Ohnehin muss die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme bleiben (vgl. Urteil KG FR 601 2022 152 vom 27. September 2023 E. 4.1, mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht angezeigt und der entsprechende Prozessualantrag der Vorinstanz abzuweisen. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz bei der Prüfung des EL-Anspruchs zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes berücksichtigt hat. 3.1. Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 mit Hinweisen), sind vorlie- gend, da der Leistungsanspruch ab Juni 2021 zu beurteilen ist, die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar. Da die Beschwerdeführerin bis anhin keine Ergänzungsleistungen bezogen hat, findet Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 (EL-Reform) keine Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.3. Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG, wonach als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet und bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird dieses voll angerechnet. Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BBl 2016 7465) wird die bisherige Praxis zur Anrech- nung hypothetischer Erwerbseinkommen mit Art. 11a Abs. 1 ELG grundsätzlich beibehalten. Auch die bisherige Praxis, wonach hypothetische Erwerbseinkommen in derselben Weise in der EL- Berechnung berücksichtigt werden wie tatsächlich erzielte, wird mit Art. 11a Abs. 1 ELG beibehalten. Hypothetische Erwerbseinkommen werden somit nach Abzug eines Freibetrages lediglich zu zwei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt. Davon ausgenommen sind gemäss der Botschaft die hypothetischen Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne EL-Anspruch, die neu – analog zu den effektiv erzielten Erwerbseinkommen dieser Person – voll als Einnahme angerechnet werden. 3.4. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der EL-Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die EL-Organe generell keine medizinischen Abklärungen zu tätigen hätten und einen Entscheid des IV-Verfahrens abwarten können. Beruft sich z.B. ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit oder wird eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheids geltend gemacht, ist der Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile BGer 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7 f.; KG FR 608 2017 171 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2, 608 2021 53 vom 24. Januar 2022 E. 3.2.2, jeweils mit Hinweisen). 4. Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom
3. März 2023 bei der Prüfung des EL-Anspruchs ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes von CHF 52'000.- (80 Prozent von CHF 65'000.-). Diese Verfügung wurde aber mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2023 infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung neu über den Leistungsanspruch des Ehemannes verfüge. Damit liegt im konkreten Fall noch keine Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung vor, weshalb der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten von der Ausgleichskasse abzuklären gewesen wäre. Die Ausgleichskasse hat aber keine entsprechenden Abklärungen getätigt und auch die ihr eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Ehemannes nicht gewürdigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Ehemannes im Rahmen des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überprüft und anschliessend über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt (608 2024 16). 5. 5.1. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 137 Abs. 1 kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität und der Wichtigkeit der Angelegenheit gestützt auf den kantonalen Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom
17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) und die eingereichte Honorarnote vom 22. Juli 2024, die einen Stundenaufwand von beinahe 15 Stunden ausweist, was für die vorliegende Angelegenheit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 als zu hoch erscheint, ex aequo et bono auf CHF 2'500.- (Honorar und Auslagen, wobei der Stundenansatz CHF 250.- und nicht CHF 180.- beträgt; vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ), zuzüglich einer Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 202.50, ausmachend insgesamt CHF 2'702.50, festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. 5.3. Entsprechend kann das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (608 2024 17). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2024 16) wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Gesundheitszustand des Ehemannes von A.________ überprüft und anschliessend über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von A.________ neu verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'702.50.- (davon Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 202.50) zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg. IV. Das Gesuch (608 2024 17) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. August 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber