Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Kläger), geboren im Jahr 1964, arbeitete seit dem Jahr 1984 (zwischenzeitlich auch temporär) für die C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), zuletzt als Magaziner (zuvor in der Produktion als Elementbauer). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der D.________ Versicherungen AG (nachfolgend: Krankentaggeldversicherung) kollektiv krankentaggeld- und bei der B.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung oder Beklagte) be- rufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2022 aufgelöst. B. Am 22. November 2019 erlitt der Versicherte einen Hirnschlag. Nach einer anfänglich vollen und ab Anfang Februar 2020 teilweisen Arbeitsunfähigkeit wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 durch die Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nach- folgend: IV-Stelle) verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining; wirtschafts- nahe Integration und Support am Arbeitsplatz) durchgeführt. Im Verlauf dieser Eingliederungsmass- nahmen konnte der Versicherte seine Präsenzzeit kontinuierlich auf 80 Prozent (50 Prozent Belast- barkeitstraining, 30 Prozent im Betrieb) steigern. Der definitive Übertritt in den Betrieb mit einem Arbeitspensum von zunächst 70 Prozent (ab 1. Dezember 2020) und hernach 80 Prozent (ab Mitte Januar 2021) wurde vom Versicherten aber nicht gut toleriert und führte ab 1. März 2021 wieder zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. Nach einer Wartefrist von 30 Tagen richtete die Krankentaggeldversicherung ab dem 25. Dezember 2019 während der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen Krankentaggeldleistungen aus. Die Krankentaggelder wurden an die Arbeitgeberin überwiesen. C. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2023 (Zeitraum ab 1. Januar 2024) und 19. Februar 2024 (Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwir- kend ab dem 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zu. In der Begründung führte die IV-Stelle aus, dass, obschon die angestammte Tätigkeit als Magaziner angepasst sei, das während der Eingliede- rungsmassnahmen angestrebte Pensum nicht dauerhaft habe erreicht werden können und es zur Kündigung gekommen sei. In Anbetracht der Gesamtsituation – insbesondere des Alters des Versi- cherten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – werde ihm ein Invaliditätsgrad von 100 Pro- zent anerkannt und für die Zeit nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (31. März 2021) eine ganze Rente zugesprochen. Die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen wurden unter an- derem mit den von der Krankentaggeldversicherung erbrachten Leistungen im Betrag von CHF 21'787.20 verrechnet. Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen holte die IV-Stelle beim E.________ ein polydis- ziplinäres Gutachten ein. In diesem Gutachten stellten die Gutachter die Diagnosen einer mittel- schweren neuropsychologischen Funktionsstörung bei leichter Intelligenzminderung, einer armbe- tonten Hemispastik links (ICD-10: I69.8) sowie einer schnellen Ermüdbarkeit und einem erhöhten Schlafbedürfnis bei St.n. subakutem ischämischem Hirnstamminfarkt (ICD-10: I63.8). Sowohl in der angestammten Tätigkeit in den Bereichen Magazin und Unterhalt wie auch in einer anderen, ange- passten Tätigkeit sei aus rein neurologischer Sicht – aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen – seit Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent auszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 D. Ab dem 11. Dezember 2023 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten (Rechtsanwalt Tho- mas Zbinden) wiederholt Kontakt mit der damaligen Rechtsvertreterin der Personalvorsorgestiftung (F.________ AG) auf. Er verwies auf die dem Versicherten von der IV-Stelle zugesprochene ganze Invalidenrente und ersuchte die Personalvorsorgestiftung darum, sich zu einem allfälligen Renten- anspruch aus beruflicher Vorsorge zu äussern. Da die F.________ AG diesem Ersuchen nicht nach- kam, wandte sich der Rechtsvertreter des Versicherten am 31. Mai 2024 direkt an die Personalvor- sorgestiftung. Am 14. Juni 2024 nahm die F.________ AG zum geltend gemachten Leistungsanspruch des Versi- cherten Stellung. Sie verwies auf die reglementarischen Bestimmungen sowie auf das im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholte Gutachten, das eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent bestätige. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, jedoch weniger als 50 Prozent, werde ein Viertel der vollen Leistung gewährt. Im konkreten Fall betrage die jährliche Invalidenrente somit CHF 3'219.60. Der Rentenanspruch beginne frühestens mit der Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche (hierzu würden zusätzliche Unterlagen benötigt) und dauere längstens bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 erklärte der Rechtsvertreter des Versicherten, nicht damit einver- standen zu sein, dass seinem Mandanten nur "ein Viertel der vollen Leistung" zustehe, und verwies darauf, dass die Personalvorsorgestiftung als Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden sei. Die Bindungswirkung umfasse namentlich auch die Höhe des Invaliditätsgrades. Im obligatorischen Bereich bestehe damit gegenü- ber der Personalvorsorgestiftung ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Dies gelte gleichermassen auch für den überobligatorischen Bereich, da kein begründeter Fall vorliege, der für den überobligatorischen Bereich eine Abweichung vom Entscheid der IV-Stelle rechtfertigen würde. Am 24. Juni 2024 hielt die F.________ AG an ihrer Position fest. Sie wies darauf hin, dass der IV-Grad im IV-Verfahren zwar auf 100 Prozent festgesetzt worden sei. Dabei seien aber auch inva- liditätsfremde Faktoren – wie das Alter des Versicherten und seine Möglichkeiten auf dem Arbeits- markt – berücksichtigt worden. Da die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner nur 40 Prozent betrage, bestehe im Bereich der beruflichen Vorsorge ledig- lich Anspruch auf eine Viertelsrente. E. Am 10. Juli 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbin- den, beim II. Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Klage gegen die Personalvorsor- gestiftung (608 2024 106). Er stellt das Begehren, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu verurteilen, ihm im obligatorischen wie auch im überobligatorischen Bereich für die Zeit ab dem 1. April 2021 eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent pro Jahr, zu bezahlen. Ausserdem sei die Beklagte zu verurteilen, ihm für vorprozessuale Anwaltskosten mindestens CHF 2'244.80 zu bezahlen; dieser Betrag sei je nach gerichtlich festzustellendem Streitwert im Sinne von Art. 65 f. des Justizreglements vom 30. Novem- ber 2010 (JR; SGF 130.11) zu erhöhen. Gleichentags reichte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ein (608 2024 107). In der Begründung der Klage verweist der Kläger abermals auf die ihm ab 1. April 2021 zugespro- chene ganze Rente der Invalidenversicherung. Da der Beklagten die entsprechenden Verfügungen eröffnet worden seien, bestehe eine grundsätzliche, zeitliche und massliche Bindung an diesen Ent-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 scheid. Die Bindungswirkung umfasse also insbesondere auch die Höhe des Invaliditätsgrades so- wie den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Gegebenenfalls hätte die Beklagte die Verfügungen der IV-Stelle anfechten müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Bindungswirkung gelte auch im überobligatorischen Bereich, sofern ein solcher überhaupt versichert gewesen sei und die entsprechenden Beiträge einbezahlt worden seien, liege doch kein begründeter Fall vor, der für den überobligatorischen Bereich eine Abweichung vom IV-Entscheid rechtfertigen würde. In ihrer Klageantwort vom 30. September 2024 schliesst die Beklagte auf eine Abweisung der Klage. Sie stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten nur zu 40 Prozent arbeitsunfähig sei und dass die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versicherten eine ganze Rente zuerkannt worden sei, auch invaliditätsfremde Fak- toren berücksichtigen würden. Dem Kläger könne deshalb keine ganze Invalidenrente aus berufli- cher Vorsorge zuerkannt werden. Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Januar sowie 11. Februar 2025 holte die Instruktionsrichterin von der Beklagten weitere Unterlagen ein und liess die Akten der Invalidenversicherung und der Kranken- taggeldversicherung edieren. Die entsprechenden Eingaben wurden den Parteien (wechselseitig) zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Kläger ausserdem eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Beklagten vom 20. Februar 2025 zu äussern und gegebenenfalls seine Anträge anzupassen. Am 4. März 2025 erklärte der Kläger, an seinen Anträgen festzuhalten und sich nicht weiter zur Eingabe der Beklagten äussern zu wollen. F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde massgeblich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwi- schen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsge- richtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 89 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 28 Bst. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeits- weise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten auf dem Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg und war bei einem Betrieb angestellt, der seinen Sitz im Kanton Freiburg hat. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit ohne Weiteres gegeben.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Die Klage ist am 10. Juli 2024 formrichtig durch den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist vorliegend gegeben. Ein Vorverfahren im Sinne von Art. 102 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; SGF 150.1) hat stattgefunden. Auf die Klage kann somit eingetreten werden.
E. 1.2 Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ansonsten wird das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht – vorbehältlich der Art. 1-44, 66-75, 102, 105-109, 121-124 und 127-148 VRG – durch sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt (Art. 101 VRG).
E. 2 Das Rechtsbegehren des Klägers lautet nicht auf die Zusprechung eines bestimmten Geldbetrages; er verlangt vielmehr, es sei ihm eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die Zeit ab dem 1. April 2021 zuzusprechen. An diesem Rechtsbegehren hielt der Kläger auch in seiner Eingabe vom 4. März 2025 fest (act. 29), obschon ihm zu diesem Zeitpunkt die für die Bezif- ferung der eingeklagten Forderung notwendigen Parameter bekannt waren (vgl. die Eingabe der Beklagten vom 20. Februar 2025, die dem Kläger am 24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt worden war; act. 27 und 28). Nichts desto trotz schadet ihm die mangelnde Bezifferung seines Leistungsbegehrens angesichts des in Art. 73 Abs. 2 BVG enthaltenen Grundsatzes der Einfachheit des Verfahrens nicht, ist doch das kantonale Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und – wenn dies wie im vorliegenden Fall beantragt wird – auch die betragsmässige Höhe der Versicherungsleistung zu bestimmen (BGE 139 V 42 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 BVG Nr. 15 S. 52, B 120/06 E. 3; vgl. in diesem Sinne auch MEYER UTTINGER in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Art. 73 N. 82 mit Ver- weis auf Urteil BGer 9C_832/2013 vom 23. April 2014 E. 9.1).
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung sind auf einen Sachverhalt diejenigen rechtlichen Vorschriften an- wendbar, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 129 V 4 E. 1.2; 129 V 169 E. 1; 129 V 169 V 356 E. 1). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglement oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 165 E. 4b mit Hinweis). Mit dem dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsatz lässt es sich vereinbaren, wenn neues Recht an Sachverhalte anknüpft, die früher eingetreten sind und noch andauern, sofern es lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) An- wendung findet (so genannte unechte Rückwirkung; BGE 126 V 135 E. 4a mit Hinweisen). Nur aus- nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist dagegen die echte Rückwirkung zulässig. Eine solche liegt vor bei Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor seinem Inkrafttreten (bzw. Erlass) verwirklicht hat (BGE 126 V 135 E. 4a), oder auf den vergangenen Teil eines zur Zeit des Inkrafttretens (bzw. Erlasses) des neuen Rechts offenen Dauersachverhaltes (KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht in ZSR 1983, 2. Halbband, S. 101 ff., 163 f.).
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E. 3.2 Das der Invalidität zu Grunde liegende Ereignis (Hirnschlag) ereignete sich am 22. November
2019. Da für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sinn- gemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG), der Rentenanspruch also nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), hat der Kläger frühestens ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm denn auch eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zugesprochen (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Fe- bruar 2024; zur Bindungswirkung vgl. nachstehende E. 4). Bis zum Abschluss der beruflichen Wie- dereingliederungsmassnahmen am 31. März 2021 besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invali- denrente aus beruflicher Vorsorge. Auf den vorliegenden Fall finden somit diejenigen Bestimmungen Anwendung, die am 1. April 2021 in Kraft waren.
E. 4 Streitig ist vorliegend, ob die Beklagte an die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und
19. Februar 2024 betreffend Rentenzusprache (ganze Invalidenrente) gebunden ist und der Kläger folglich auch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Dabei ist zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich zu unterscheiden.
E. 4.1 Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligato- rischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Be- trachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligato- rischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur be- züglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtli- chen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil BGer 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheid- verfahren (Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil BGer 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi- ges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Un- richtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwen- dung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil BGer 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hin- weis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; HÜRZELER, BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 14; HÜRZELER, Invali- ditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 202 f.; MOSER, Die berufsvorsorgerechtli- che Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»? in AJP 2002 S. 927).
E. 4.2 Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Version gültig ab 1. Januar
2018) geht grundsätzlich vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Reglements: "Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente haben versicherte Per- sonen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind, […]"). Allerdings sieht das Reglement teilweise abweichende Bestimmungen vor. Namentlich hinzuweisen ist auf Art. 12 Abs. 2 des Re- glements, wonach der Grad der Invalidität dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad im erwerb- lichen Bereich entspricht, der Stiftungsrat aber auf dem überobligatorischen Teil in begründeten Fäl- len vom Entscheid der IV abweichen kann.
E. 4.3 Bleibt zu erwähnen, dass die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) den Aufschub des Beginns der Rentenzahlung vorgesehen hat. Demnach wird die temporäre Invalidenrente ausbe- zahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Er- schöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG resp. Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ist ein solcher Leistungsaufschub grundsätzlich zuläs- sig.
E. 5.1 Es ist festzustellen, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Fe- bruar 2024, mit welchen dem Kläger ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, der damaligen Vertreterin der Beklagten (F.________ AG) eröffnet wurden. Da die Verfügun- gen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ist die Beklagte in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht daran gebunden. Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die IV- rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich un- haltbar erscheint.
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E. 5.2 Die IV-Stelle hat in ihren Verfügungen vom 7. Dezember 2023 und 19. Februar 2024 haupt- sächlich auf das Gutachten E.________ vom 18. April 2023 abgestellt. Darin stellen die Gutachter, Dres. med. G.________ (Allgemeine Innere Medizin; Fallführung), H.________ (Neurologie) und I.________ (Psychiatrie), sowie lic. phil. J.________ (Neuropsychologie) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akten S. 539-540):
1. Mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei - leichter Intelligenzminderung - St.n. cerebrovasculärem Insult 11/2019
2. Armbetonte Hemispastik links (ICD-10: I63.8, I69.8) bei - St.n. subakutem ischämischen Hirnstamminfarkt der Pons rechts, ED 25.11.2019
3. Schnelle Ermüdbarkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis bei - St.n. subakutem ischämischen Hirnstamminfarkt der Pons rechts, ED 25.11.2019 In der angestammten Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht von einer 60-prozentigen Arbeitsfähig- keit auszugehen; dies retrospektiv seit Dezember 2020. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründen. Aufgrund der wei- terhin persistierenden erhöhten Ermüdbarkeit sei bei einer vollen Präsenz seit Dezember 2020 von einem erhöhten Pausenbedarf von 40 Prozent bzw. von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent aus- zugehen. Dies gelte auch für eine andere als die angestammte Tätigkeit (IV-Akten S. 542-543).
E. 5.3 Diese Beurteilung der medizinischen Situation deckt sich auch mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, welche ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers von 60 Prozent aus- gehen (vgl. Bericht der Abteilung Neurorehabilitation des K.________ vom 10. August 2021, IV- Akten S. 422; Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Bericht vom 11. April 2021 und Taggeldkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung, IV-Akten S. 398-403 und 417). Selbst der Kläger äusserte sich im Abklärungsverfahren der IV dahingehend, dass von einer Arbeits- fähigkeit von höchstens 60 Prozent auszugehen sei resp. dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht über 60 Prozent erhöhen könne (vgl. Schreiben vom 12. November 2021 und 28. März 2022, IV-Akten S. 440-401 und 474-475; vgl. auch die Stellungnahme seiner Schwester vom 16. September 2022, IV-Akten S. 488). Bleibt zu erwähnen, dass im Rahmen der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen zuletzt ein Pensum von 70 Prozent bei voller Leistungsfähigkeit erreicht werden konnte; bei einem Pensum von 80 Prozent liess die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nach (vgl. Abschlussbericht von M.________, dipl. Ergotherapeutin, vom 9. März 2021, IV-Akten S. 386-387; Stellungnahme des Eingliederungsberaters, N.________, vom 17. März 2021, IV-Akten S. 383-385). In ihrem Bericht vom 12. Mai 2023 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, allerdings dahingehend, dass Zweifel daran bestün- den, dass der Versicherte tatsächlich zu 60 Prozent in der freien Wirtschaft arbeitsfähig sei, habe er doch im geschützten Umfeld (P.________) bei einer Halbtagestätigkeit von 50 Prozent und in einem für ihn neuen grobmotorischen Bereich gerade mal eine Leistung von 45 Prozent gezeigt. Der Ver- sicherte werde aufgrund des bestehenden residuellen armbetonten Hemisyndroms (adominant) links und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit aus rein neurokognitiven Gründen eher zu optimis- tisch eingeschätzt, da er sehr gerne mittels einer Berufstätigkeit weiterhin an der Gesellschaft teil- haben möchte (IV-Akten S. 632-633).
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E. 5.4 Gestützt auf diese Grundlagen sprach die IV-Stelle dem Kläger ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Sie begründete diese Rentenzusprache wie folgt: Vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 seien verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner sei angepasst, trotzdem habe der Versicherte das während den Eingliede- rungsmassnahmen angestrebte Pensum nicht dauerhaft erreichen können und es sei zur Kündigung gekommen. In Anbetracht der Gesamtsituation, d.h. insbesondere des Alters des Versicherten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, werde ihm – nach Abschluss der beruflichen Massnah- men – ab 1. April 2021 ein Invaliditätsgrad von 100 Prozent zuerkannt und eine ganze Rente zuge- sprochen (IV-Akten S. 655-666).
E. 5.5 Für das Gericht steht ausser Zweifel, dass sich die Rentenzusprache (ganze Rente) nicht allein mit der gesundheitlichen Situation des Versicherten begründen lässt. Sowohl die Gutachter und behandelnden Ärzte, wie auch der Kläger selbst gingen stets davon aus, dass in der ange- stammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent möglich sei. Dass er in dieser Tätigkeit ein Arbeitspensum von mindestens 60 Prozent leisten kann, zeigte der Kläger auch im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, konnte er doch sein Pensum von ur- sprünglich 40 Prozent relativ rasch und kontinuierlich bis auf 70 Prozent steigern. Erst der definitive Übertritt in den Betrieb mit einem Arbeitspensum von 80 Prozent (ab Mitte Januar 2021) und die Aussicht auf eine nochmalige Steigerung auf 100 Prozent führte beim Kläger zu einer Überforderung und ab März 2021 zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. Entsprechend begründet auch die IV-Stelle ihren Entscheid nicht allein mit der medizinischen Situa- tion, sondern verweist auf das Alter des Versicherten und seine gesundheitliche Beeinträchtigung. Der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde indes schon insoweit Rechnung getragen, als die Ar- beitsfähigkeit durch die Gutachter – wie auch durch die behandelnden Ärzte – auf 60 Prozent fest- gesetzt wurde. Eine nochmalige Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist deshalb nicht möglich. Beim Alter des Klägers wiederum handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor (vgl. hierzu namentlich Urteil BGer 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6.2, mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). Daraus erhellt, dass die rentenzusprechenden Verfügungen der IV-Stelle eher grosszügig ausgefal- len sind, lässt sich doch die zugesprochene ganze Rente nicht (allein) mit dem Gesundheitszustand des Klägers begründen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent in der angestammten Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen auch tatsächlich rea- lisieren konnte, lässt sich zwar ein Anspruch auf eine Invalidenrente durchaus begründen, nicht aber ein Anspruch auf eine ganze Rente, der einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent voraus- setzt. Unter diesem Gesichtspunkt muss der Entscheid der IV-Stelle als unhaltbar bezeichnet wer- den, weshalb er die Beklagte, die zwar ordnungsgemäss ins IV- Verfahren miteinbezogen wurde, nicht zu binden vermag. Folglich muss der IV-Grad durch die Vorsorgeeinrichtung resp. im Streitfall durch das Berufsvorsor- gegericht selbständig festgesetzt werden.
E. 6.1 Da der Kläger zu Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (22. November 2019) voll arbeitstätig war und unbestrittenermassen auch voll arbeitstätig geblieben wäre, wäre er nicht invalid geworden, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (vgl. Art. 16 ATSG). Der ermittelte Einkommensverlust entspricht dem Invaliditätsgrad. Dem Valideneinkommen ist das zuletzt bei der C.________ AG erzielte Einkommen zu Grunde zu legen. Dieses betrug im Jahr 2021 CHF 5'350.-, ausmachend CHF 69'550.- (13 x CHF 5'350.-) pro Jahr (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 159-175; vgl. auch Klagebeilage 22). Da der Arbeitsplatz des Klägers nicht erhalten werden konnte und für ihn nur körperlich und kognitiv einfache, strukturierte, repetitive manuelle (mit der linken Hand nur grobmotorische) Hilfstätigkeiten in Frage kommen, die praktisch angelernt und durch Routine verfestigt werden können (IV-Akten S. 558, 592 und 616), ist für das Invalideneinkommen auf die Zahlen der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung 2020 (LSE 2020, veröffentlicht am 29. Mai 2024 als LSE 2012-2022), Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art], Männer abzustellen. Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'261.-, der auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) hochzurechnen, an den Nominallohnindex (-0,2 Prozent im Jahr 2021; vgl. Ta- belle T1.93) anzupassen und infolge der verminderten Arbeitsfähigkeit um 40 Prozent zu reduzieren ist, beträgt das Invalideneinkommen CHF 39'410.-, was einem Invaliditätsgrad von 43,3 Prozent entspricht und Anspruch auf eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge gibt.
E. 6.2 Dieser Rentenanspruch beginnt, da dem Kläger bis und mit März 2022 der volle Lohn wei- terhin ausgerichtet wurde (im Monat April 2022 nur noch auf der Basis von 60 Prozent; vgl. Klage- beilage 23), bis zum 22. März 2022 auch Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 200 f.; vgl. auch BGE 142 V 466) und die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) einen entsprechenden Leistungsaufschub vorsieht (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2), am 1. April 2022.
E. 7.1 Antragsgemäss ist die Höhe der Invalidenrente durch das Gericht festzusetzen.
E. 7.2 Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Art. 6 Abs. 4) wird der versicherte Lohn im Vor- sorgeplan festgelegt; er darf den AHV-Jahreslohn nicht übersteigen und ist maximiert auf das zehn- fache des oberen Grenzbetrages nach BVG (= 10 x 300 Prozent der maximalen AHV-Altersrente). Die besonderen Reglementsbestimmungen (BRB) halten ergänzend fest, dass der versicherte Jah- reslohn der Arbeitnehmer ohne Stammpersonal dem AHV-Jahreslohn, jedoch maximal 300 Prozent der maximalen jährlichen Altersrente der AHV abzüglich Koordinationsabzug in der Höhe von 7/8 der maximalen jährlichen Altersrente der AHV, entspricht; der Koordinationsabzug wird dem jewei- ligen Beschäftigungsgrad nicht angepasst. Für die (volle) Invalidenrente wird das nach Ablauf der Wartefrist für die Beitragsbefreiung vorhandene Sparkapital plus die Summe der Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter zusammengerechnet und dieses Kapital mit dem Umwandlungssatz per Rück- trittsalter in eine Rente umgewandelt. Bei Teilinvalidität wird die Rentenabstufung gemäss Art. 12 Abs. 3 angewendet. Die Wartefrist für die Beitragsbefreiung beträgt 3 Monate.
E. 7.3 Die Beklagte hat am 20. Februar 2025 unter anderem einen Vorsorgeausweis des Klägers per 24. Februar 2020 eingereicht (Beilage 2 zu act. 27). Aus diesem lässt sich entnehmen, dass das nach Ablauf der Wartefrist für die Beitragsbefreiung vorhandene Sparkapital (im Basisplan)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 CHF 110'787.73 betrug. Die Summe der Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter belief sich per diesem Datum auf insgesamt CHF 79'194.- (vgl. act. 27 S. 2). Der Umwandlungssatz im Bereich der obliga- torischen Versicherung lag bei 6,8 Prozent (vgl. auch Anhang 1 des Reglements). Die Richtigkeit dieser Zahlen wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. act. 29), weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Dies ergibt eine (volle) Invalidenrente von jährlich CHF 12'918.75 resp. eine Viertelsrente von jähr- lich CHF 3'229.70.
E. 8.1 Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen und dem Kläger ab 1. April 2022 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge im Betrag von jährlich CHF 3'229.70 zuzusprechen; dieser Betrag ist nach einer Laufzeit von drei Jahren bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundes- rates der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 des Regle- ments).
E. 8.2 Der Kläger macht die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Fälligkeit geltend. Dem Vorsorgereglement sind keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Beklagten zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen über das Bundesgesetz betreffend das Schweizerische Obligationenrecht vom
30. März 1911 (OR; SR 220) Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Art. 104 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins zu 5 Prozent für das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung durch den Gläubiger voraus (NEF in Basler Kommentar, Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, Art. 41 N. 20). Wurde ein bestimmter Verfalltag ver- abredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalen- dermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Urteil BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.2); eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 des Reglements erfolgt die Auszahlung der Renten in monat- lichen Raten, ein kalendermässig bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitpunkt für die Erfül- lung der geschuldeten Invalidenrente wurde aber nicht vereinbart. Es liegt somit kein Verfalltagsge- schäft vor, weshalb die Versicherung erst mit der Klageeinreichung in Verzug gerät (vgl. Urteil BGer 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 und 3.2). Für die Zeit vor der Klageeinreichung am 10. Juli 2024 schuldet die Beklagte keinen Verzugszins. Der für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025 geschuldete Betrag von CHF 9'689.10 ist somit ab dem 19. November 2024 (mittlerer Verfalltag zwischen dem 10. Juli 2024 und dem
31. März 2025) mit 5 Prozent zu verzinsen.
E. 9 Weiter verlangt der Kläger den Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von mindes- tens CHF 2'244.80.
E. 9.1 Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 und für die Interessenwahrung notwendig sind. Als Vertretungskosten gelten auch die vorprozessu- alen Kosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinde- rung. Dazu zählen insbesondere auch vorprozessuale Vergleichsgespräche, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Prozess stehen (SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 95 N. 38 mit Hinweisen). Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2 mit wei- teren Hinweisen; BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – Es führt kein Weg an der Substantiierung vorbei in HAVE 1/2012, S. 3 ff., S. 9).
E. 9.2 Der Kläger hat in der Klageschrift keinerlei diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen aufge- stellt. Er führt lediglich aus, dass die vorprozessualen Anwaltskosten mindestens CHF 2'244.80 be- tragen würden und verweist auf die beigelegte detaillierte Kostenliste. Zur Erfüllung der Behaup- tungs- und Substantiierungslast genügt dieser blosse Verweis auf die Honorarnote aber nicht. Auch wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen derselben unerlässlich, damit die geltend gemach- ten Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Krite- rien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substantiiert bestritten werden können. Insbesondere ist darzulegen, welche konkreten Schritte unternommen worden sind und inwiefern diese Schritte für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung notwendig oder nützlich waren. Solche Ausführungen lässt der Kläger jedoch durch- wegs vermissen. Kommt hinzu, dass sich die Beklagte bereits in ihrer ersten Stellungnahme (vgl. Schreiben vom
E. 14 Juni 2024; Klagebeilage 10) zum vom Kläger angemeldeten Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bereit erklärt hat, diesem eine Viertelsrente von jährlich CHF 3'219.60 aus- zurichten. Eine konkrete Rentenberechnung lässt das Schreiben vom 14. Juni 2024 zwar vermissen, der dem Kläger kommunizierte Betrag weicht aber nur unwesentlich vom Betrag ab, der vom Gericht ermittelt wurde (CHF 3'229.70; vgl. vorstehende E. 7.3). Der Kläger war aber mit der ihm in Aussicht gestellten Viertelsrente nicht einverstanden, sondern stellte sich auf den Standpunkt, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, zu Unrecht. Retro- spektiv betrachtet muss also festgestellt werden, dass die vom Rechtsvertreter des Klägers im Hin- blick auf die Erlangung einer vollen Rente aus beruflicher Vorsorge unternommenen Schritte für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung weder notwendig noch nützlich waren. Die Klage auf Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von mindestens CHF 2'244.80 ist somit abzuweisen. 10. 10.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 10.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzuspre- chen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabge- setzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlos- senen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigun- gen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 JR festgesetzt. Seit dem 1. Juli 2015 wird in Sachen der beruflichen Vorsorge der Streitwert nicht mehr berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat – ausgenom- men gewisse Vorbereitungshandlungen zur Einreichung der Klage – fallen bei der gerichtlichen Fest- setzung seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b mit Hinweisen). 10.3. Der Kläger beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab dem
1. April 2021, während die Beklagte auf eine Abweisung der Klage schliesst. Da der Kläger zwar im Grundsatz (Anspruch auf eine Invalidenrente) obsiegt, ihm aber nur eine Viertelsrente ab dem
1. April 2022 zugesprochen wird, ist er teilweise obsiegend und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die Kostenliste vom 18. März 2025, welche für die Zeit ab dem 24. Juni 2024 einen zeitlichen Aufwand von 20,5 Stunden und Auslagen von CHF 210.40 ausweist, auf insgesamt CHF 5'125.- (20,5 Stunden à CHF 250.-), zuzüglich Auslagen von CHF 210.40 und einer Mehrwertsteuer von CHF 432.15 (8,1 Prozent von CHF 5'335.40) festzuset- zen und zufolge des nur teilweisen Obsiegens um drei Viertel auf insgesamt CHF 1'441.90 (davon CHF 108.05 Mehrwertsteuer zu 8,1 Prozent) zu reduzieren. 10.4. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Versicherten hat, gilt auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b, mit weite- ren Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist nur für Fälle vorge- sehen, in denen einem Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist, was aber vorliegend nicht der Fall ist. 11. Der Kläger stellt das Begehren, es sei ihm für das Klageverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmäs- sigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Sie befreit allerdings nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Art. 137 ff. VRG (Art. 143 Abs. 4 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst sie auch die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 3 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Art. 142 Abs. 3 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Kläger bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie die Verbeiständung durch einen Anwalt als notwendig oder doch geboten erscheint. 11.2. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögens- verhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Kläger bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von monatlich CHF 1'960.- und Ergän- zungsleistungen von monatlich CHF 340.- (Gesuchsbeilagen 4-6). Sein monatliches Einkommen liegt damit bei CHF 2'300.-. Diesem Einkommen steht der monatliche betreibungsrechtliche Grundbedarf von CHF 1'200.- ge- genüber, der rechtsprechungsgemäss um 25 Prozent (CHF 300.-) auf CHF 1'500.- anzuheben ist. Hinzu kommen monatliche Hypothekarzinsen von CHF 283.35 (Hypothek: CHF 170'000.-, Zinssatz: 2 Prozent fest bis 30. November 2025; vgl. Gesuchsbeilage 2). Die monatlichen Krankenversiche- rungsprämien (CHF 429.95 für die obligatorische und CHF 20.65 für die Zusatzversicherung; vgl. Gesuchsbeilage 7) können indessen nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse übernommen werden (Prämienvergütung Kranken- versicherung von monatlich CHF 435.30; vgl. Gesuchsbeilage 6). Weitere monatliche Ausgaben macht der Kläger keine geltend und sind entsprechend auch nicht belegt. Bei einem Einkommen von CHF 2'300.- und Ausgaben von knapp CHF 1'800.- verbleibt dem Kläger ein positiver Saldo von monatlich CHF 500.-, der genügt, um die Kosten des Verfahrens in vernünf- tiger Frist zu bezahlen (Urteil BGer 8C_146/2010 vom 9. Juni 2010 E. 6, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass er Hauseigentümer ist und über ein Bankguthaben von über CHF 23'000.- (Stand 1. Juli
2024) verfügt. Er kann deshalb, auch wenn er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, nicht als bedürftig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. 11.3. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 107) ist somit zufolge fehlender Bedürftigkeit abzuweisen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Klage (608 2024 106) wird teilweise gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. April 2022 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge von jährlich CHF 3'229.70 zu bezahlen. Dieser Betrag ist nach einer Laufzeit von drei Jahren bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BVG). Weitergehend wird die Klage abgewiesen. II. Der im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2025 geschuldete Betrag von CHF 9'689.10 ist ab dem 19. November 2024 mit 5 Prozent zu verzinsen. III. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 107) wird abgewiesen. IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. A.________ wird zu Lasten der B.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'441.90, davon CHF 1'333.85 für Honorar und Auslagen sowie CHF 108.05 für die Mehr- wertsteuer zu 8,1 Prozent, zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 26. März 2025/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2024 106 608 2024 107 Urteil vom 26. März 2025 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen B.________, Beklagte Gegenstand Berufliche Vorsorge – Invalidenrente Klage vom 10. Juli 2024 (608 2024 106) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag (608 2024 107)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Kläger), geboren im Jahr 1964, arbeitete seit dem Jahr 1984 (zwischenzeitlich auch temporär) für die C.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), zuletzt als Magaziner (zuvor in der Produktion als Elementbauer). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der D.________ Versicherungen AG (nachfolgend: Krankentaggeldversicherung) kollektiv krankentaggeld- und bei der B.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung oder Beklagte) be- rufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2022 aufgelöst. B. Am 22. November 2019 erlitt der Versicherte einen Hirnschlag. Nach einer anfänglich vollen und ab Anfang Februar 2020 teilweisen Arbeitsunfähigkeit wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 durch die Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nach- folgend: IV-Stelle) verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining; wirtschafts- nahe Integration und Support am Arbeitsplatz) durchgeführt. Im Verlauf dieser Eingliederungsmass- nahmen konnte der Versicherte seine Präsenzzeit kontinuierlich auf 80 Prozent (50 Prozent Belast- barkeitstraining, 30 Prozent im Betrieb) steigern. Der definitive Übertritt in den Betrieb mit einem Arbeitspensum von zunächst 70 Prozent (ab 1. Dezember 2020) und hernach 80 Prozent (ab Mitte Januar 2021) wurde vom Versicherten aber nicht gut toleriert und führte ab 1. März 2021 wieder zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. Nach einer Wartefrist von 30 Tagen richtete die Krankentaggeldversicherung ab dem 25. Dezember 2019 während der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen Krankentaggeldleistungen aus. Die Krankentaggelder wurden an die Arbeitgeberin überwiesen. C. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2023 (Zeitraum ab 1. Januar 2024) und 19. Februar 2024 (Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwir- kend ab dem 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zu. In der Begründung führte die IV-Stelle aus, dass, obschon die angestammte Tätigkeit als Magaziner angepasst sei, das während der Eingliede- rungsmassnahmen angestrebte Pensum nicht dauerhaft habe erreicht werden können und es zur Kündigung gekommen sei. In Anbetracht der Gesamtsituation – insbesondere des Alters des Versi- cherten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – werde ihm ein Invaliditätsgrad von 100 Pro- zent anerkannt und für die Zeit nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (31. März 2021) eine ganze Rente zugesprochen. Die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen wurden unter an- derem mit den von der Krankentaggeldversicherung erbrachten Leistungen im Betrag von CHF 21'787.20 verrechnet. Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen holte die IV-Stelle beim E.________ ein polydis- ziplinäres Gutachten ein. In diesem Gutachten stellten die Gutachter die Diagnosen einer mittel- schweren neuropsychologischen Funktionsstörung bei leichter Intelligenzminderung, einer armbe- tonten Hemispastik links (ICD-10: I69.8) sowie einer schnellen Ermüdbarkeit und einem erhöhten Schlafbedürfnis bei St.n. subakutem ischämischem Hirnstamminfarkt (ICD-10: I63.8). Sowohl in der angestammten Tätigkeit in den Bereichen Magazin und Unterhalt wie auch in einer anderen, ange- passten Tätigkeit sei aus rein neurologischer Sicht – aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen – seit Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent auszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 D. Ab dem 11. Dezember 2023 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten (Rechtsanwalt Tho- mas Zbinden) wiederholt Kontakt mit der damaligen Rechtsvertreterin der Personalvorsorgestiftung (F.________ AG) auf. Er verwies auf die dem Versicherten von der IV-Stelle zugesprochene ganze Invalidenrente und ersuchte die Personalvorsorgestiftung darum, sich zu einem allfälligen Renten- anspruch aus beruflicher Vorsorge zu äussern. Da die F.________ AG diesem Ersuchen nicht nach- kam, wandte sich der Rechtsvertreter des Versicherten am 31. Mai 2024 direkt an die Personalvor- sorgestiftung. Am 14. Juni 2024 nahm die F.________ AG zum geltend gemachten Leistungsanspruch des Versi- cherten Stellung. Sie verwies auf die reglementarischen Bestimmungen sowie auf das im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholte Gutachten, das eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent bestätige. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, jedoch weniger als 50 Prozent, werde ein Viertel der vollen Leistung gewährt. Im konkreten Fall betrage die jährliche Invalidenrente somit CHF 3'219.60. Der Rentenanspruch beginne frühestens mit der Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche (hierzu würden zusätzliche Unterlagen benötigt) und dauere längstens bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 erklärte der Rechtsvertreter des Versicherten, nicht damit einver- standen zu sein, dass seinem Mandanten nur "ein Viertel der vollen Leistung" zustehe, und verwies darauf, dass die Personalvorsorgestiftung als Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden sei. Die Bindungswirkung umfasse namentlich auch die Höhe des Invaliditätsgrades. Im obligatorischen Bereich bestehe damit gegenü- ber der Personalvorsorgestiftung ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Dies gelte gleichermassen auch für den überobligatorischen Bereich, da kein begründeter Fall vorliege, der für den überobligatorischen Bereich eine Abweichung vom Entscheid der IV-Stelle rechtfertigen würde. Am 24. Juni 2024 hielt die F.________ AG an ihrer Position fest. Sie wies darauf hin, dass der IV-Grad im IV-Verfahren zwar auf 100 Prozent festgesetzt worden sei. Dabei seien aber auch inva- liditätsfremde Faktoren – wie das Alter des Versicherten und seine Möglichkeiten auf dem Arbeits- markt – berücksichtigt worden. Da die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner nur 40 Prozent betrage, bestehe im Bereich der beruflichen Vorsorge ledig- lich Anspruch auf eine Viertelsrente. E. Am 10. Juli 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbin- den, beim II. Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Klage gegen die Personalvorsor- gestiftung (608 2024 106). Er stellt das Begehren, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu verurteilen, ihm im obligatorischen wie auch im überobligatorischen Bereich für die Zeit ab dem 1. April 2021 eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent pro Jahr, zu bezahlen. Ausserdem sei die Beklagte zu verurteilen, ihm für vorprozessuale Anwaltskosten mindestens CHF 2'244.80 zu bezahlen; dieser Betrag sei je nach gerichtlich festzustellendem Streitwert im Sinne von Art. 65 f. des Justizreglements vom 30. Novem- ber 2010 (JR; SGF 130.11) zu erhöhen. Gleichentags reichte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ein (608 2024 107). In der Begründung der Klage verweist der Kläger abermals auf die ihm ab 1. April 2021 zugespro- chene ganze Rente der Invalidenversicherung. Da der Beklagten die entsprechenden Verfügungen eröffnet worden seien, bestehe eine grundsätzliche, zeitliche und massliche Bindung an diesen Ent-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 scheid. Die Bindungswirkung umfasse also insbesondere auch die Höhe des Invaliditätsgrades so- wie den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Gegebenenfalls hätte die Beklagte die Verfügungen der IV-Stelle anfechten müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Bindungswirkung gelte auch im überobligatorischen Bereich, sofern ein solcher überhaupt versichert gewesen sei und die entsprechenden Beiträge einbezahlt worden seien, liege doch kein begründeter Fall vor, der für den überobligatorischen Bereich eine Abweichung vom IV-Entscheid rechtfertigen würde. In ihrer Klageantwort vom 30. September 2024 schliesst die Beklagte auf eine Abweisung der Klage. Sie stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten nur zu 40 Prozent arbeitsunfähig sei und dass die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versicherten eine ganze Rente zuerkannt worden sei, auch invaliditätsfremde Fak- toren berücksichtigen würden. Dem Kläger könne deshalb keine ganze Invalidenrente aus berufli- cher Vorsorge zuerkannt werden. Mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Januar sowie 11. Februar 2025 holte die Instruktionsrichterin von der Beklagten weitere Unterlagen ein und liess die Akten der Invalidenversicherung und der Kranken- taggeldversicherung edieren. Die entsprechenden Eingaben wurden den Parteien (wechselseitig) zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Kläger ausserdem eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Beklagten vom 20. Februar 2025 zu äussern und gegebenenfalls seine Anträge anzupassen. Am 4. März 2025 erklärte der Kläger, an seinen Anträgen festzuhalten und sich nicht weiter zur Eingabe der Beklagten äussern zu wollen. F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde massgeblich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwi- schen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsge- richtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 89 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 28 Bst. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeits- weise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten auf dem Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg und war bei einem Betrieb angestellt, der seinen Sitz im Kanton Freiburg hat. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit ohne Weiteres gegeben.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Die Klage ist am 10. Juli 2024 formrichtig durch den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist vorliegend gegeben. Ein Vorverfahren im Sinne von Art. 102 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; SGF 150.1) hat stattgefunden. Auf die Klage kann somit eingetreten werden. 1.2. Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ansonsten wird das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht – vorbehältlich der Art. 1-44, 66-75, 102, 105-109, 121-124 und 127-148 VRG – durch sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt (Art. 101 VRG). 2. Das Rechtsbegehren des Klägers lautet nicht auf die Zusprechung eines bestimmten Geldbetrages; er verlangt vielmehr, es sei ihm eine volle Invalidenrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die Zeit ab dem 1. April 2021 zuzusprechen. An diesem Rechtsbegehren hielt der Kläger auch in seiner Eingabe vom 4. März 2025 fest (act. 29), obschon ihm zu diesem Zeitpunkt die für die Bezif- ferung der eingeklagten Forderung notwendigen Parameter bekannt waren (vgl. die Eingabe der Beklagten vom 20. Februar 2025, die dem Kläger am 24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt worden war; act. 27 und 28). Nichts desto trotz schadet ihm die mangelnde Bezifferung seines Leistungsbegehrens angesichts des in Art. 73 Abs. 2 BVG enthaltenen Grundsatzes der Einfachheit des Verfahrens nicht, ist doch das kantonale Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und – wenn dies wie im vorliegenden Fall beantragt wird – auch die betragsmässige Höhe der Versicherungsleistung zu bestimmen (BGE 139 V 42 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 BVG Nr. 15 S. 52, B 120/06 E. 3; vgl. in diesem Sinne auch MEYER UTTINGER in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Art. 73 N. 82 mit Ver- weis auf Urteil BGer 9C_832/2013 vom 23. April 2014 E. 9.1). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung sind auf einen Sachverhalt diejenigen rechtlichen Vorschriften an- wendbar, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 129 V 4 E. 1.2; 129 V 169 E. 1; 129 V 169 V 356 E. 1). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglement oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 165 E. 4b mit Hinweis). Mit dem dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsatz lässt es sich vereinbaren, wenn neues Recht an Sachverhalte anknüpft, die früher eingetreten sind und noch andauern, sofern es lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) An- wendung findet (so genannte unechte Rückwirkung; BGE 126 V 135 E. 4a mit Hinweisen). Nur aus- nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist dagegen die echte Rückwirkung zulässig. Eine solche liegt vor bei Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor seinem Inkrafttreten (bzw. Erlass) verwirklicht hat (BGE 126 V 135 E. 4a), oder auf den vergangenen Teil eines zur Zeit des Inkrafttretens (bzw. Erlasses) des neuen Rechts offenen Dauersachverhaltes (KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht in ZSR 1983, 2. Halbband, S. 101 ff., 163 f.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 3.2. Das der Invalidität zu Grunde liegende Ereignis (Hirnschlag) ereignete sich am 22. November
2019. Da für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sinn- gemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG), der Rentenanspruch also nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG), hat der Kläger frühestens ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm denn auch eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zugesprochen (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Fe- bruar 2024; zur Bindungswirkung vgl. nachstehende E. 4). Bis zum Abschluss der beruflichen Wie- dereingliederungsmassnahmen am 31. März 2021 besteht deshalb kein Anspruch auf eine Invali- denrente aus beruflicher Vorsorge. Auf den vorliegenden Fall finden somit diejenigen Bestimmungen Anwendung, die am 1. April 2021 in Kraft waren. 4. Streitig ist vorliegend, ob die Beklagte an die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und
19. Februar 2024 betreffend Rentenzusprache (ganze Invalidenrente) gebunden ist und der Kläger folglich auch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Dabei ist zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich zu unterscheiden. 4.1. Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligato- rischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Be- trachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligato- rischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur be- züglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtli- chen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil BGer 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheid- verfahren (Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil BGer 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi- ges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Un- richtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwen- dung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil BGer 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hin- weis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; HÜRZELER, BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 14; HÜRZELER, Invali- ditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 202 f.; MOSER, Die berufsvorsorgerechtli- che Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»? in AJP 2002 S. 927). 4.2. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Version gültig ab 1. Januar
2018) geht grundsätzlich vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Reglements: "Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente haben versicherte Per- sonen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind, […]"). Allerdings sieht das Reglement teilweise abweichende Bestimmungen vor. Namentlich hinzuweisen ist auf Art. 12 Abs. 2 des Re- glements, wonach der Grad der Invalidität dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad im erwerb- lichen Bereich entspricht, der Stiftungsrat aber auf dem überobligatorischen Teil in begründeten Fäl- len vom Entscheid der IV abweichen kann. 4.3. Bleibt zu erwähnen, dass die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) den Aufschub des Beginns der Rentenzahlung vorgesehen hat. Demnach wird die temporäre Invalidenrente ausbe- zahlt ab Rentenbeginn der IV, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Er- schöpfung allfälliger Taggeldansprüche aus der Lohnausfallversicherung. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG resp. Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ist ein solcher Leistungsaufschub grundsätzlich zuläs- sig. 5. 5.1. Es ist festzustellen, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Dezember 2023 und 19. Fe- bruar 2024, mit welchen dem Kläger ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, der damaligen Vertreterin der Beklagten (F.________ AG) eröffnet wurden. Da die Verfügun- gen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ist die Beklagte in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht daran gebunden. Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die IV- rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich un- haltbar erscheint.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 5.2. Die IV-Stelle hat in ihren Verfügungen vom 7. Dezember 2023 und 19. Februar 2024 haupt- sächlich auf das Gutachten E.________ vom 18. April 2023 abgestellt. Darin stellen die Gutachter, Dres. med. G.________ (Allgemeine Innere Medizin; Fallführung), H.________ (Neurologie) und I.________ (Psychiatrie), sowie lic. phil. J.________ (Neuropsychologie) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akten S. 539-540):
1. Mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei - leichter Intelligenzminderung - St.n. cerebrovasculärem Insult 11/2019
2. Armbetonte Hemispastik links (ICD-10: I63.8, I69.8) bei - St.n. subakutem ischämischen Hirnstamminfarkt der Pons rechts, ED 25.11.2019
3. Schnelle Ermüdbarkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis bei - St.n. subakutem ischämischen Hirnstamminfarkt der Pons rechts, ED 25.11.2019 In der angestammten Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht von einer 60-prozentigen Arbeitsfähig- keit auszugehen; dies retrospektiv seit Dezember 2020. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründen. Aufgrund der wei- terhin persistierenden erhöhten Ermüdbarkeit sei bei einer vollen Präsenz seit Dezember 2020 von einem erhöhten Pausenbedarf von 40 Prozent bzw. von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent aus- zugehen. Dies gelte auch für eine andere als die angestammte Tätigkeit (IV-Akten S. 542-543). 5.3. Diese Beurteilung der medizinischen Situation deckt sich auch mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, welche ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers von 60 Prozent aus- gehen (vgl. Bericht der Abteilung Neurorehabilitation des K.________ vom 10. August 2021, IV- Akten S. 422; Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Bericht vom 11. April 2021 und Taggeldkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung, IV-Akten S. 398-403 und 417). Selbst der Kläger äusserte sich im Abklärungsverfahren der IV dahingehend, dass von einer Arbeits- fähigkeit von höchstens 60 Prozent auszugehen sei resp. dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht über 60 Prozent erhöhen könne (vgl. Schreiben vom 12. November 2021 und 28. März 2022, IV-Akten S. 440-401 und 474-475; vgl. auch die Stellungnahme seiner Schwester vom 16. September 2022, IV-Akten S. 488). Bleibt zu erwähnen, dass im Rahmen der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen zuletzt ein Pensum von 70 Prozent bei voller Leistungsfähigkeit erreicht werden konnte; bei einem Pensum von 80 Prozent liess die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nach (vgl. Abschlussbericht von M.________, dipl. Ergotherapeutin, vom 9. März 2021, IV-Akten S. 386-387; Stellungnahme des Eingliederungsberaters, N.________, vom 17. März 2021, IV-Akten S. 383-385). In ihrem Bericht vom 12. Mai 2023 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, allerdings dahingehend, dass Zweifel daran bestün- den, dass der Versicherte tatsächlich zu 60 Prozent in der freien Wirtschaft arbeitsfähig sei, habe er doch im geschützten Umfeld (P.________) bei einer Halbtagestätigkeit von 50 Prozent und in einem für ihn neuen grobmotorischen Bereich gerade mal eine Leistung von 45 Prozent gezeigt. Der Ver- sicherte werde aufgrund des bestehenden residuellen armbetonten Hemisyndroms (adominant) links und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit aus rein neurokognitiven Gründen eher zu optimis- tisch eingeschätzt, da er sehr gerne mittels einer Berufstätigkeit weiterhin an der Gesellschaft teil- haben möchte (IV-Akten S. 632-633).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 5.4. Gestützt auf diese Grundlagen sprach die IV-Stelle dem Kläger ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Sie begründete diese Rentenzusprache wie folgt: Vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 seien verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner sei angepasst, trotzdem habe der Versicherte das während den Eingliede- rungsmassnahmen angestrebte Pensum nicht dauerhaft erreichen können und es sei zur Kündigung gekommen. In Anbetracht der Gesamtsituation, d.h. insbesondere des Alters des Versicherten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, werde ihm – nach Abschluss der beruflichen Massnah- men – ab 1. April 2021 ein Invaliditätsgrad von 100 Prozent zuerkannt und eine ganze Rente zuge- sprochen (IV-Akten S. 655-666). 5.5. Für das Gericht steht ausser Zweifel, dass sich die Rentenzusprache (ganze Rente) nicht allein mit der gesundheitlichen Situation des Versicherten begründen lässt. Sowohl die Gutachter und behandelnden Ärzte, wie auch der Kläger selbst gingen stets davon aus, dass in der ange- stammten Tätigkeit als Magaziner eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent möglich sei. Dass er in dieser Tätigkeit ein Arbeitspensum von mindestens 60 Prozent leisten kann, zeigte der Kläger auch im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, konnte er doch sein Pensum von ur- sprünglich 40 Prozent relativ rasch und kontinuierlich bis auf 70 Prozent steigern. Erst der definitive Übertritt in den Betrieb mit einem Arbeitspensum von 80 Prozent (ab Mitte Januar 2021) und die Aussicht auf eine nochmalige Steigerung auf 100 Prozent führte beim Kläger zu einer Überforderung und ab März 2021 zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. Entsprechend begründet auch die IV-Stelle ihren Entscheid nicht allein mit der medizinischen Situa- tion, sondern verweist auf das Alter des Versicherten und seine gesundheitliche Beeinträchtigung. Der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde indes schon insoweit Rechnung getragen, als die Ar- beitsfähigkeit durch die Gutachter – wie auch durch die behandelnden Ärzte – auf 60 Prozent fest- gesetzt wurde. Eine nochmalige Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist deshalb nicht möglich. Beim Alter des Klägers wiederum handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor (vgl. hierzu namentlich Urteil BGer 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6.2, mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). Daraus erhellt, dass die rentenzusprechenden Verfügungen der IV-Stelle eher grosszügig ausgefal- len sind, lässt sich doch die zugesprochene ganze Rente nicht (allein) mit dem Gesundheitszustand des Klägers begründen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent in der angestammten Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen auch tatsächlich rea- lisieren konnte, lässt sich zwar ein Anspruch auf eine Invalidenrente durchaus begründen, nicht aber ein Anspruch auf eine ganze Rente, der einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent voraus- setzt. Unter diesem Gesichtspunkt muss der Entscheid der IV-Stelle als unhaltbar bezeichnet wer- den, weshalb er die Beklagte, die zwar ordnungsgemäss ins IV- Verfahren miteinbezogen wurde, nicht zu binden vermag. Folglich muss der IV-Grad durch die Vorsorgeeinrichtung resp. im Streitfall durch das Berufsvorsor- gegericht selbständig festgesetzt werden. 6. 6.1. Da der Kläger zu Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (22. November 2019) voll arbeitstätig war und unbestrittenermassen auch voll arbeitstätig geblieben wäre, wäre er nicht invalid geworden, ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (vgl. Art. 16 ATSG). Der ermittelte Einkommensverlust entspricht dem Invaliditätsgrad. Dem Valideneinkommen ist das zuletzt bei der C.________ AG erzielte Einkommen zu Grunde zu legen. Dieses betrug im Jahr 2021 CHF 5'350.-, ausmachend CHF 69'550.- (13 x CHF 5'350.-) pro Jahr (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 159-175; vgl. auch Klagebeilage 22). Da der Arbeitsplatz des Klägers nicht erhalten werden konnte und für ihn nur körperlich und kognitiv einfache, strukturierte, repetitive manuelle (mit der linken Hand nur grobmotorische) Hilfstätigkeiten in Frage kommen, die praktisch angelernt und durch Routine verfestigt werden können (IV-Akten S. 558, 592 und 616), ist für das Invalideneinkommen auf die Zahlen der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung 2020 (LSE 2020, veröffentlicht am 29. Mai 2024 als LSE 2012-2022), Tabelle TA1_Tirage_Skill_Level, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art], Männer abzustellen. Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'261.-, der auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) hochzurechnen, an den Nominallohnindex (-0,2 Prozent im Jahr 2021; vgl. Ta- belle T1.93) anzupassen und infolge der verminderten Arbeitsfähigkeit um 40 Prozent zu reduzieren ist, beträgt das Invalideneinkommen CHF 39'410.-, was einem Invaliditätsgrad von 43,3 Prozent entspricht und Anspruch auf eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge gibt. 6.2. Dieser Rentenanspruch beginnt, da dem Kläger bis und mit März 2022 der volle Lohn wei- terhin ausgerichtet wurde (im Monat April 2022 nur noch auf der Basis von 60 Prozent; vgl. Klage- beilage 23), bis zum 22. März 2022 auch Krankentaggeldleistungen ausgerichtet wurden (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung, S. 200 f.; vgl. auch BGE 142 V 466) und die Beklagte in ihrem Reglement (Art. 12 Abs. 4) einen entsprechenden Leistungsaufschub vorsieht (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2), am 1. April 2022. 7. 7.1. Antragsgemäss ist die Höhe der Invalidenrente durch das Gericht festzusetzen. 7.2. Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Art. 6 Abs. 4) wird der versicherte Lohn im Vor- sorgeplan festgelegt; er darf den AHV-Jahreslohn nicht übersteigen und ist maximiert auf das zehn- fache des oberen Grenzbetrages nach BVG (= 10 x 300 Prozent der maximalen AHV-Altersrente). Die besonderen Reglementsbestimmungen (BRB) halten ergänzend fest, dass der versicherte Jah- reslohn der Arbeitnehmer ohne Stammpersonal dem AHV-Jahreslohn, jedoch maximal 300 Prozent der maximalen jährlichen Altersrente der AHV abzüglich Koordinationsabzug in der Höhe von 7/8 der maximalen jährlichen Altersrente der AHV, entspricht; der Koordinationsabzug wird dem jewei- ligen Beschäftigungsgrad nicht angepasst. Für die (volle) Invalidenrente wird das nach Ablauf der Wartefrist für die Beitragsbefreiung vorhandene Sparkapital plus die Summe der Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter zusammengerechnet und dieses Kapital mit dem Umwandlungssatz per Rück- trittsalter in eine Rente umgewandelt. Bei Teilinvalidität wird die Rentenabstufung gemäss Art. 12 Abs. 3 angewendet. Die Wartefrist für die Beitragsbefreiung beträgt 3 Monate. 7.3. Die Beklagte hat am 20. Februar 2025 unter anderem einen Vorsorgeausweis des Klägers per 24. Februar 2020 eingereicht (Beilage 2 zu act. 27). Aus diesem lässt sich entnehmen, dass das nach Ablauf der Wartefrist für die Beitragsbefreiung vorhandene Sparkapital (im Basisplan)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 CHF 110'787.73 betrug. Die Summe der Sparbeiträge bis zum Rücktrittsalter belief sich per diesem Datum auf insgesamt CHF 79'194.- (vgl. act. 27 S. 2). Der Umwandlungssatz im Bereich der obliga- torischen Versicherung lag bei 6,8 Prozent (vgl. auch Anhang 1 des Reglements). Die Richtigkeit dieser Zahlen wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. act. 29), weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Dies ergibt eine (volle) Invalidenrente von jährlich CHF 12'918.75 resp. eine Viertelsrente von jähr- lich CHF 3'229.70. 8. 8.1. Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen und dem Kläger ab 1. April 2022 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge im Betrag von jährlich CHF 3'229.70 zuzusprechen; dieser Betrag ist nach einer Laufzeit von drei Jahren bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundes- rates der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 des Regle- ments). 8.2. Der Kläger macht die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Fälligkeit geltend. Dem Vorsorgereglement sind keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Beklagten zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen über das Bundesgesetz betreffend das Schweizerische Obligationenrecht vom
30. März 1911 (OR; SR 220) Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Art. 104 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins zu 5 Prozent für das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung durch den Gläubiger voraus (NEF in Basler Kommentar, Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, Art. 41 N. 20). Wurde ein bestimmter Verfalltag ver- abredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalen- dermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Urteil BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.2); eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 des Reglements erfolgt die Auszahlung der Renten in monat- lichen Raten, ein kalendermässig bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitpunkt für die Erfül- lung der geschuldeten Invalidenrente wurde aber nicht vereinbart. Es liegt somit kein Verfalltagsge- schäft vor, weshalb die Versicherung erst mit der Klageeinreichung in Verzug gerät (vgl. Urteil BGer 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 und 3.2). Für die Zeit vor der Klageeinreichung am 10. Juli 2024 schuldet die Beklagte keinen Verzugszins. Der für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025 geschuldete Betrag von CHF 9'689.10 ist somit ab dem 19. November 2024 (mittlerer Verfalltag zwischen dem 10. Juli 2024 und dem
31. März 2025) mit 5 Prozent zu verzinsen. 9. Weiter verlangt der Kläger den Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von mindes- tens CHF 2'244.80. 9.1. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 und für die Interessenwahrung notwendig sind. Als Vertretungskosten gelten auch die vorprozessu- alen Kosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinde- rung. Dazu zählen insbesondere auch vorprozessuale Vergleichsgespräche, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Prozess stehen (SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 95 N. 38 mit Hinweisen). Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2 mit wei- teren Hinweisen; BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – Es führt kein Weg an der Substantiierung vorbei in HAVE 1/2012, S. 3 ff., S. 9). 9.2. Der Kläger hat in der Klageschrift keinerlei diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen aufge- stellt. Er führt lediglich aus, dass die vorprozessualen Anwaltskosten mindestens CHF 2'244.80 be- tragen würden und verweist auf die beigelegte detaillierte Kostenliste. Zur Erfüllung der Behaup- tungs- und Substantiierungslast genügt dieser blosse Verweis auf die Honorarnote aber nicht. Auch wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen derselben unerlässlich, damit die geltend gemach- ten Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Krite- rien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substantiiert bestritten werden können. Insbesondere ist darzulegen, welche konkreten Schritte unternommen worden sind und inwiefern diese Schritte für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung notwendig oder nützlich waren. Solche Ausführungen lässt der Kläger jedoch durch- wegs vermissen. Kommt hinzu, dass sich die Beklagte bereits in ihrer ersten Stellungnahme (vgl. Schreiben vom
14. Juni 2024; Klagebeilage 10) zum vom Kläger angemeldeten Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bereit erklärt hat, diesem eine Viertelsrente von jährlich CHF 3'219.60 aus- zurichten. Eine konkrete Rentenberechnung lässt das Schreiben vom 14. Juni 2024 zwar vermissen, der dem Kläger kommunizierte Betrag weicht aber nur unwesentlich vom Betrag ab, der vom Gericht ermittelt wurde (CHF 3'229.70; vgl. vorstehende E. 7.3). Der Kläger war aber mit der ihm in Aussicht gestellten Viertelsrente nicht einverstanden, sondern stellte sich auf den Standpunkt, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, zu Unrecht. Retro- spektiv betrachtet muss also festgestellt werden, dass die vom Rechtsvertreter des Klägers im Hin- blick auf die Erlangung einer vollen Rente aus beruflicher Vorsorge unternommenen Schritte für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung weder notwendig noch nützlich waren. Die Klage auf Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von mindestens CHF 2'244.80 ist somit abzuweisen. 10. 10.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 10.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzuspre- chen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabge- setzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlos- senen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigun- gen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 JR festgesetzt. Seit dem 1. Juli 2015 wird in Sachen der beruflichen Vorsorge der Streitwert nicht mehr berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat – ausgenom- men gewisse Vorbereitungshandlungen zur Einreichung der Klage – fallen bei der gerichtlichen Fest- setzung seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b mit Hinweisen). 10.3. Der Kläger beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab dem
1. April 2021, während die Beklagte auf eine Abweisung der Klage schliesst. Da der Kläger zwar im Grundsatz (Anspruch auf eine Invalidenrente) obsiegt, ihm aber nur eine Viertelsrente ab dem
1. April 2022 zugesprochen wird, ist er teilweise obsiegend und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die Kostenliste vom 18. März 2025, welche für die Zeit ab dem 24. Juni 2024 einen zeitlichen Aufwand von 20,5 Stunden und Auslagen von CHF 210.40 ausweist, auf insgesamt CHF 5'125.- (20,5 Stunden à CHF 250.-), zuzüglich Auslagen von CHF 210.40 und einer Mehrwertsteuer von CHF 432.15 (8,1 Prozent von CHF 5'335.40) festzuset- zen und zufolge des nur teilweisen Obsiegens um drei Viertel auf insgesamt CHF 1'441.90 (davon CHF 108.05 Mehrwertsteuer zu 8,1 Prozent) zu reduzieren. 10.4. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversi- cherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Versicherten hat, gilt auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b, mit weite- ren Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist nur für Fälle vorge- sehen, in denen einem Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist, was aber vorliegend nicht der Fall ist. 11. Der Kläger stellt das Begehren, es sei ihm für das Klageverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmäs- sigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Sie befreit allerdings nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Art. 137 ff. VRG (Art. 143 Abs. 4 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst sie auch die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 3 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Art. 142 Abs. 3 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Kläger bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie die Verbeiständung durch einen Anwalt als notwendig oder doch geboten erscheint. 11.2. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögens- verhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Kläger bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von monatlich CHF 1'960.- und Ergän- zungsleistungen von monatlich CHF 340.- (Gesuchsbeilagen 4-6). Sein monatliches Einkommen liegt damit bei CHF 2'300.-. Diesem Einkommen steht der monatliche betreibungsrechtliche Grundbedarf von CHF 1'200.- ge- genüber, der rechtsprechungsgemäss um 25 Prozent (CHF 300.-) auf CHF 1'500.- anzuheben ist. Hinzu kommen monatliche Hypothekarzinsen von CHF 283.35 (Hypothek: CHF 170'000.-, Zinssatz: 2 Prozent fest bis 30. November 2025; vgl. Gesuchsbeilage 2). Die monatlichen Krankenversiche- rungsprämien (CHF 429.95 für die obligatorische und CHF 20.65 für die Zusatzversicherung; vgl. Gesuchsbeilage 7) können indessen nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse übernommen werden (Prämienvergütung Kranken- versicherung von monatlich CHF 435.30; vgl. Gesuchsbeilage 6). Weitere monatliche Ausgaben macht der Kläger keine geltend und sind entsprechend auch nicht belegt. Bei einem Einkommen von CHF 2'300.- und Ausgaben von knapp CHF 1'800.- verbleibt dem Kläger ein positiver Saldo von monatlich CHF 500.-, der genügt, um die Kosten des Verfahrens in vernünf- tiger Frist zu bezahlen (Urteil BGer 8C_146/2010 vom 9. Juni 2010 E. 6, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass er Hauseigentümer ist und über ein Bankguthaben von über CHF 23'000.- (Stand 1. Juli
2024) verfügt. Er kann deshalb, auch wenn er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, nicht als bedürftig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. 11.3. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 107) ist somit zufolge fehlender Bedürftigkeit abzuweisen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Klage (608 2024 106) wird teilweise gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. April 2022 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge von jährlich CHF 3'229.70 zu bezahlen. Dieser Betrag ist nach einer Laufzeit von drei Jahren bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BVG). Weitergehend wird die Klage abgewiesen. II. Der im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2025 geschuldete Betrag von CHF 9'689.10 ist ab dem 19. November 2024 mit 5 Prozent zu verzinsen. III. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2024 107) wird abgewiesen. IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. A.________ wird zu Lasten der B.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'441.90, davon CHF 1'333.85 für Honorar und Auslagen sowie CHF 108.05 für die Mehr- wertsteuer zu 8,1 Prozent, zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 26. März 2025/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber