Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1967, geschieden, Mutter von zwei Kindern (geb. 1995 und 1997), wohnhaft in B.________, hat eine Ausbildung als Detailhandelsangestellte absolviert. Ab Oktober 1991 bis Februar 2020 war sie bei der C.________ in D.________ in einem 90-Prozent-Pensum als Sachbearbeiterin Heilkosten angestellt. Ab dem
8. Juni 2015 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit, die bis zum 4. Dezem- ber 2016 graduell abnehmend weiterbestand. Ab 5. Dezember 2016 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 19. November 2015 meldete sie sich wegen einer schweren Erschöpfungsdepression und einer Frozen Shoulder nach Rotatorenmanschettenoperation im Juni 2015 für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) an. Am
3. Oktober 2017 sprach ihr die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 eine befristete halbe Rente zu. B. Am 15. März 2022 reichte die Versicherte wegen einer erneuten depressiven Episode und einer damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. November 2021 eine Neuan- meldung bei der IV-Stelle ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie seit Mitte Februar 2020 in einem Voll- zeitpensum als medizinische Sekretärin bei der E.________ AG (nachfolgend: F.________spital) in D.________ tätig. Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis per 30. September 2022 und arbeitete ab dem 1. Oktober 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 90-Prozent als Senior Sachbear- beiterin bei der G.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin noch während der Probezeit per 31. Dezember 2022 gekündigt. Im Rahmen eines anschliessenden befris- teten Arbeitsvertrags arbeitete die Versicherte vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 weiter in einem 90-Prozent-Pensum bei der G.________. C. Mit Mitteilung vom 26. September 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ein Aufbautraining zu. Das Taggeld setzte sie mit Verfügung vom
9. Oktober 2023 für die Dauer der Massnahme (2. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) – ausge- hend von einem massgebenden Einkommen von CHF 75'274.- (CHF 207.- pro Tag) – auf CHF 165.60 (80 Prozent von CHF 207.-) fest. D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde (608 2023 169) an das Kantonsgericht. Am 22. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, auf Aufforderung des Kantonsgerichts eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin stellt sie den Antrag, das Taggeld sei nach Massgabe des bei der G.________ erzielten Lohnes im Umfang von CHF 209.20 (anstatt CHF 165.60) auszurich- ten. In der Begründung der Beschwerde weist sie darauf hin, dass sie bei der G.________ zu einem 90-Prozent-Pensum gearbeitet habe und monatlich CHF 6'480.- zuzüglich 13. Monatslohn verdient habe. Entsprechend habe die G.________ während ihrer Arbeitsunfähigkeit bei voller Arbeitsunfä- higkeit ein Taggeld von CHF 209.20 erbracht. Der mit Verfügung vom 5. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde am
9. Januar 2024 geleistet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Die Vorinstanz verlängerte das Aufbautraining am 28. Dezember 2023 für die Dauer vom
3. Januar 2024 bis 1. April 2024. Das für die Dauer der Massnahme auszurichtende Taggeld setzte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wiederum auf CHF 165.60 fest. Am 8. Januar 2024 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, auch gegen diese Verfügung Beschwerde (608 2024 9) beim Kantonsgericht und beantragt, das Taggeld sei nach Massgabe des bei der G.________ erzielten Lohnes im Umfang von CHF 209.20 (anstatt CHF 165.60) auszurichten. Zur Begründung verweist sie auf die Argumentation in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2023. F. Das Kantonsgericht stellte den Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2024 die Vereinigung der Beschwerdeverfahren in Aussicht und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In ihren Bemerkungen vom 8. Februar 2024 schliesst die Vorinstanz, gestützt auf mündliche Abklä- rungen bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, auf Abweisung der Beschwer- den. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. G. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 und die Beschwerde vom 8. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024 wurden durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und – nach entsprechender Verbesserung – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozi- alversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die Höhe des Taggelds korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; SGF 150.1), das gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf den vorlie- genden Fall Anwendung findet, kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Einen wichtigen Grund stellt nament- lich die Prozessökonomie dar. Die Beschwerdeverfahren 608 2023 169 und 608 2024 9 betreffen beide die Höhe des Taggeldes, das der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufbautrainings zugesprochen wurde. In beiden
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Beschwerdeverfahren werden identische Anträge gestellt und es stellen sich die gleichen Rechtsfra- gen. Daher sind die Verfahren zu vereinigen, und es ist in einem einzigen Urteil über die Beschwer- den zu befinden.
E. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufein- ander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetra- ges des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein- kommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] i.V.m. Art. 15 UVG).
E. 3.2 Für die Bemessung der Taggelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Rz. 0801 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Version gültig ab 1. Januar 2022). Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 0805 KSTI).
E. 4 Vorliegend ist die Höhe des Taggeldes während der Dauer der von der Vorinstanz zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen streitig.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrer Tätigkeit bei der G.________ habe sie in einem 90-Prozent-Pensum CHF 6'480.- zuzüglich 13. Monatslohn verdient. Entsprechend habe die G.________ ein Taggeld von CHF 209.20 bei voller Arbeitsunfähigkeit erbracht. Die angefochtene Verfügung gewähre aber nur CHF 165.50 (recte: CHF 165.60), was eine Differenz von CHF 43.60 pro Tag ergebe. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es heute vermehrt vorkomme, dass Versi- cherte (im Krankheitsfall) mehrere Arbeitsstellen nacheinander ausprobieren und dabei gelegentlich mehr verdienen würden, als sie zuletzt als Gesunde erhielten. Es widerspräche jedoch der ratio legis und insbesondere der systematischen Gesetzesauslegung, wenn arbeitswillige Versicherte bestraft und ihr Einsatz nach Massgabe eines veralteten niedrigeren Einkommens entschädigt würde. Aus
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 diesem Grund rechtfertige es sich, die Beschwerdeführerin besser zu stellen, indem der neue Lohn bei der G.________ als Basis für das IV-Taggeld berücksichtigt würde.
E. 4.2 Die Vorinstanz ihrerseits ist der Ansicht, es müsse auf das letzte Einkommen beim F.________spital abgestellt werden. Ein höheres Einkommen könne nur dann geltend gemacht werden, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (z.B. bereits unterschrie- bener Arbeitsvertrag vor Eintritt des Gesundheitsschadens) bewiesen werden könne, dass ohne Gesundheitsschaden aktuell ein höherer Lohn erzielt worden wäre. Das sei bei der Beschwerdefüh- rerin nicht der Fall. Sie sei seit dem 3. November 2021 zu 100 Prozent krankgeschrieben gewesen und habe den Vertrag mit dem F.________spital per 30. September 2022 gekündigt. Sie habe sich dort gemobbt gefühlt und inzwischen eine neue Anstellung bei der G.________ gefunden. Es sei jedoch sehr unwahrscheinlich, dass sie diese neue Stelle bereits vor dem 3. November 2021, also vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, in Aussicht gehabt habe, weshalb das Taggeld gestützt auf den Lohn beim F.________spital zu berechnen sei.
E. 4.3 Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2020 bis 30. September 2022 zu 100 Prozent als medizinische Sekretärin beim F.________spital. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 per 30. September 2022 gekündigt (Vorakten S. 299). Am Erstgespräch vom 10. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin als Begründung an, sie habe sich dort von einer Mitarbeiterin gemobbt gefühlt (Vorakten S. 315). Gemäss Arbeitsvertrag, der von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2022 unterzeichnet wurde, arbeitete sie ab dem 1. Oktober 2022 zu 90 Prozent als Senior Sachbearbeiterin Leistungen Perso- nenversicherungen bei der G.________ (Vorakten S. 320 ff.), bei einer Probezeit von drei Monaten. Da die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht den Vorstellungen der Arbeitgeberin entsprachen, kündigte diese den Arbeitsvertrag noch während der Probezeit per 31. Dezember 2022 (Vorakten S. 324). Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines befristeten Vertrags vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 zu 90 Prozent als Senior Sachbearbeiterin weiterbeschäftigt (Vorakten S. 318 f.).
E. 4.4 In medizinischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einer episodenhaften Depressi- onssymptomatik, die aktenkundig erstmals 2015 aufgetreten ist (vgl. Arztbericht der H.________ vom 15. Oktober 2015, Vorakten S. 48 ff.). Bezüglich der hier interessierenden depressiven Episoden ab November 2021 haben verschiedene behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin von 3. November 2021 bis 13. Mai 2022 eine durchge- hende Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert: Vom 10. bis 19. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zuerst aufgrund einer akuten Lumbago mit immobilisierenden Rückenschmer- zen in der Rheumatologischen Klinik des F.________ spitals behandelt. Für die Zeit vom 19. Novem- ber 2021 bis 16. Januar 2022 wurde bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.2) und für die Zeit vom 16. Februar 2022 bis 13. Mai 2022 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) diagnostiziert. Während dieser Zeit war sie auch zweimal in der Privatklinik I.________ hospitalisiert (vom 19. November 2021 bis 30. Dezember 2021 sowie vom 16. Februar 2022 bis 20. April 2022). Die Privatklinik I.________ gab nach Abschluss der zweiten stationären Behandlung im Hinblick auf eine reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin eine eher verhal- tene Prognose zur Arbeitsfähigkeit ab. Weitere Diagnosen sind den entsprechenden Berichten für diese gesamte Zeitperiode nicht zu entnehmen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die nächste ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde erst ein Jahr später bescheinigt (am 3. Juli 2023), und zwar für die Zeit vom 11. Mai 2023 bis 16. Juli 2023, mit den Diagnosen einer rezidivie- renden depressiven Störung, schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21) und einer Akzentuierung von emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: Z73). Für die Zeit zwischen dem 13. Mai 2022 und 11. Mai 2023 jedoch bestehen in den Akten keine Arztberichte. Eine Arbeitsunfähigkeit ist für diese Zeit nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen: Arztzeugnis des Spitals J.________ vom 6. Dezember 2021, Vorakten S. 269; Arztzeugnis der K.________ vom
E. 4.5 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anstel- lung bei der G.________ ab Oktober 2022 das für den 5. Oktober 2022 anberaumte Erstgespräch mit der Vorinstanz absagte. Die zuständige Sachbearbeiterin schlug ihr vor, das Dossier während der Probezeit noch pendent zu lassen. Falls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten sollte, solle sich die Beschwerdeführerin umgehend bei der Sachbearbeiterin melden (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022, Vorakten S. 310 f.). Am 20. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz telefonisch mit, sie habe die Probezeit nicht bestanden. Ihre Ausbildnerin habe herausgefunden, dass sie an Depressionen leide. Ab dann habe man ihre Arbeit in den alle 14 Tage stattfindenden Standortgesprächen als ungenü- gend bewertet (Besprechungsnotiz der Vorinstanz vom 20. Dezember 2022, Vorakten S. 312). Anlässlich des nachfolgenden Erstgesprächs vom 10. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zurzeit nicht arbeitsunfähig, sondern arbeite seit 1. Oktober 2022 zu 90 Prozent. Sie habe bei der G.________ sehr gut angefangen. Dann habe ihre Begleitperson erfahren, dass sie an Depres- sionen leide, und habe alle im Team informiert, ohne vorher das Gespräch mit ihr zu suchen. In der Folge habe sie die Probezeit nicht bestanden, weil sie zu langsam sei. Jetzt sei eine psychische Verschlechterung aufgrund der Situation am Arbeitsplatz eingetreten (Bericht zum Erstgespräch, Vorakten S. 313 ff.).
E. 4.6 Aus dem Vorstehenden (E. 4.4 f. hiervor) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom
3. November 2021 bis 13. Mai 2022 – mit Ausnahme eines kurzen Spitalaufenthaltes wegen einer akuten Lumbago – aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode zu 100 Prozent arbeitsunfähig war. Zwar wurde der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt der Privatklinik I.________ aufgrund ihrer geringeren Belastbarkeit nur eine verhaltene Prognose zur Arbeitsfähig- keit gestellt (vgl. Arztbericht von Dr. med. O.________ vom 15. Juli 2022, Vorakten S. 285). Weitere, über den 13. Mai 2022 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich jedoch nicht aus den Akten. Für die Zeit vom 13. Mai 2022 bis zum Beginn der neuen Arbeitsstelle bei der G.________ im Oktober 2022 sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Episode oder aus anderen Gründen – ärztlich bestätigt – arbeitsunfähig gewesen sein soll. Dass die Beschwerdeführerin den Bewerbungsprozess bei der G.________ erfolgreich bestanden hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand nach der letzten depressiven
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Episode (vom 3. November 2021 bis 13. Mai 2022) bis zum Beginn der neuen Arbeitsstelle im Herbst 2022 vorübergehend verbessert hatte. Denn hätte die G.________ Hinweise auf aktuelle Beein- trächtigungen des Gesundheitszustands oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erkannt, wäre diese kaum vorbehaltlos eingestellt worden. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass aus der Kündigung der G.________ nicht hervorgeht, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin von Beginn weg als ungenügend eingestuft worden oder die festgestellten mangelhaften Leistungen auf die Folgen ihres Gesundheitszustands zurückzuführen gewesen wären (vgl. Vorakten S. 324). Auch sonst sind in den Akten keine Belege vorhanden, die darauf hinweisen würden. Selbst die Vorinstanz scheint davon ausgegangen zu sein, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns keine rele- vanten Einschränkungen in der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mehr vorhanden gewesen waren, hat sie der Beschwerdeführerin doch mitgeteilt, ihr Dossier vorerst pendent zu lassen für den Fall, dass eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten sollte (Vorakten S. 310 f.).
E. 4.7 Damit liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitlichen Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin unverändert und in gleicher Stärke auch zwischen den beiden depressiven Episoden vom 3. November 2021 bis 13. Mai 2022 und vom 11. Mai 2023 bis 16. Juli 2023 weiterbestanden haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich symptomfrei und voll arbeitsfähig war. In dieser Zeit hat sie die Stelle gewechselt und bei der G.________ zu arbeiten begonnen. Erst im Dezember 2022, nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin, traten erneut gesundheitliche Beschwerden auf. Folglich ist festzustellen, dass das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbsein- kommen vor den Eingliederungsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin ab dem 2. Oktober 2023 absolvierte und während deren Dauer sie Anspruch auf Taggelder hat, deren Höhe umstritten ist, dem Einkommen entspricht, das die Beschwerdeführerin bei der G.________ verdient hat. Es ist daher zur Berechnung der Höhe des Taggeldes auf dieses Einkommen abzustellen und nicht auf das Einkommen beim F.________spital. 5. Die Beschwerdeführerin wurde bei der G.________ zu einem Pensum von 90 Prozent angestellt. Es wurde ein Lohn von monatlich brutto CHF 6'480.-, zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart (Arbeits- vertrag vom 21. Juni 2022, Vorakten S. 320; vgl. auch den Lohnausweis 8. Februar 2023, der für die Monate Oktober bis Dezember 2022 einen Bruttolohn von CHF 21'120.- ausweist, Vorakten S. 413). Das jährliche Einkommen liegt damit bei CHF 84'240.- (6’480 x 13), was ein Taggeld von aufgerun- det CHF 184.80 ergibt (84'240 ./. 365 x 80 Prozent; vgl. auch die Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das jährliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrem 90-Prozent-Pensum erzielte, nicht auf ein 100-Prozent-Pensum hochgerechnet werden kann, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG), von dem AHV-Beiträge erho- ben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG), bestimmt wird, hinaus (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2; Urteil BGer 9C_342/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 3). Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und
4. Januar 2024 sind in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von CHF 184.80 (anstatt CHF 165.60) hat.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 6. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerle- gen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist dieser zurück- zuerstatten. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Grundsatz und unterliegt lediglich teilweise hinsichtlich der quan- titativen Festlegung des Taggelds. Sie hat daher Anspruch auf Entschädigung ihrer vollen Partei- kosten (vgl. Urteil KG FR 605 2021 138 vom 24. Mai 2022, mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4). Die Parteientschädigung ist angesichts des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom
E. 7 März 2024 auf insgesamt CHF 2'188.35 festzusetzen und der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Entschädigung umfasst für die Aufwände bis 31. Dezember 2023 einen Betrag von CHF 1'631.65, sich zusammensetzend aus CHF 1'485.- Honorar (6 h 45 min zum beantragten Stun- densatz von CHF 220.-), Spesen von CHF 30.- (vgl. den kantonalen Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12], der keine Spesenpauschale kennt) und einer Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 116.65. Für die Aufwände seit dem 1. Januar 2024 umfasst die Entschädigung einen Betrag von CHF 556.70, sich zusammensetzend aus CHF 495.- Honorar (2 h 15 min zum beantragten Stunden- satz von CHF 220.-), Spesen von CHF 20.- (vgl. Tarif VJ, der keine Spesenpauschale kennt) und einer Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 41.70. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 608 2023 169 und 608 2024 9 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und 4. Januar 2024 werden in dem Sinne abgeändert, als dass A.________ Anspruch auf ein Taggeld von CHF 184.80 hat. Darüber hinausgehend werden die Beschwerden abgewiesen. III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- erhoben. Diese gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. IV. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. V. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'188.35 zugesprochen (CHF 1'631.65 für die Aufwände bis zum 31. Dezember 2023, davon Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 116.65; CHF 556.70 für die Aufwände ab dem 1. Januar 2024, davon Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 41.70). Diese geht zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. März 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 169 608 2024 9 Urteil vom 18. März 2024 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Höhe des Taggelds Beschwerde (608 2023 169) vom 26. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 sowie Beschwerde (608 2024 9) vom 8. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1967, geschieden, Mutter von zwei Kindern (geb. 1995 und 1997), wohnhaft in B.________, hat eine Ausbildung als Detailhandelsangestellte absolviert. Ab Oktober 1991 bis Februar 2020 war sie bei der C.________ in D.________ in einem 90-Prozent-Pensum als Sachbearbeiterin Heilkosten angestellt. Ab dem
8. Juni 2015 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit, die bis zum 4. Dezem- ber 2016 graduell abnehmend weiterbestand. Ab 5. Dezember 2016 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 19. November 2015 meldete sie sich wegen einer schweren Erschöpfungsdepression und einer Frozen Shoulder nach Rotatorenmanschettenoperation im Juni 2015 für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) an. Am
3. Oktober 2017 sprach ihr die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 eine befristete halbe Rente zu. B. Am 15. März 2022 reichte die Versicherte wegen einer erneuten depressiven Episode und einer damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. November 2021 eine Neuan- meldung bei der IV-Stelle ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie seit Mitte Februar 2020 in einem Voll- zeitpensum als medizinische Sekretärin bei der E.________ AG (nachfolgend: F.________spital) in D.________ tätig. Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis per 30. September 2022 und arbeitete ab dem 1. Oktober 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 90-Prozent als Senior Sachbear- beiterin bei der G.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin noch während der Probezeit per 31. Dezember 2022 gekündigt. Im Rahmen eines anschliessenden befris- teten Arbeitsvertrags arbeitete die Versicherte vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 weiter in einem 90-Prozent-Pensum bei der G.________. C. Mit Mitteilung vom 26. September 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ein Aufbautraining zu. Das Taggeld setzte sie mit Verfügung vom
9. Oktober 2023 für die Dauer der Massnahme (2. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023) – ausge- hend von einem massgebenden Einkommen von CHF 75'274.- (CHF 207.- pro Tag) – auf CHF 165.60 (80 Prozent von CHF 207.-) fest. D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde (608 2023 169) an das Kantonsgericht. Am 22. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, auf Aufforderung des Kantonsgerichts eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin stellt sie den Antrag, das Taggeld sei nach Massgabe des bei der G.________ erzielten Lohnes im Umfang von CHF 209.20 (anstatt CHF 165.60) auszurich- ten. In der Begründung der Beschwerde weist sie darauf hin, dass sie bei der G.________ zu einem 90-Prozent-Pensum gearbeitet habe und monatlich CHF 6'480.- zuzüglich 13. Monatslohn verdient habe. Entsprechend habe die G.________ während ihrer Arbeitsunfähigkeit bei voller Arbeitsunfä- higkeit ein Taggeld von CHF 209.20 erbracht. Der mit Verfügung vom 5. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde am
9. Januar 2024 geleistet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Die Vorinstanz verlängerte das Aufbautraining am 28. Dezember 2023 für die Dauer vom
3. Januar 2024 bis 1. April 2024. Das für die Dauer der Massnahme auszurichtende Taggeld setzte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wiederum auf CHF 165.60 fest. Am 8. Januar 2024 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, auch gegen diese Verfügung Beschwerde (608 2024 9) beim Kantonsgericht und beantragt, das Taggeld sei nach Massgabe des bei der G.________ erzielten Lohnes im Umfang von CHF 209.20 (anstatt CHF 165.60) auszurichten. Zur Begründung verweist sie auf die Argumentation in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2023. F. Das Kantonsgericht stellte den Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2024 die Vereinigung der Beschwerdeverfahren in Aussicht und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In ihren Bemerkungen vom 8. Februar 2024 schliesst die Vorinstanz, gestützt auf mündliche Abklä- rungen bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, auf Abweisung der Beschwer- den. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. G. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 und die Beschwerde vom 8. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024 wurden durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und – nach entsprechender Verbesserung – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozi- alversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die Höhe des Taggelds korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; SGF 150.1), das gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf den vorlie- genden Fall Anwendung findet, kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Einen wichtigen Grund stellt nament- lich die Prozessökonomie dar. Die Beschwerdeverfahren 608 2023 169 und 608 2024 9 betreffen beide die Höhe des Taggeldes, das der Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufbautrainings zugesprochen wurde. In beiden
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Beschwerdeverfahren werden identische Anträge gestellt und es stellen sich die gleichen Rechtsfra- gen. Daher sind die Verfahren zu vereinigen, und es ist in einem einzigen Urteil über die Beschwer- den zu befinden. 3. 3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufein- ander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetra- ges des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein- kommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] i.V.m. Art. 15 UVG). 3.2. Für die Bemessung der Taggelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Rz. 0801 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Version gültig ab 1. Januar 2022). Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 0805 KSTI). 4. Vorliegend ist die Höhe des Taggeldes während der Dauer der von der Vorinstanz zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen streitig. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrer Tätigkeit bei der G.________ habe sie in einem 90-Prozent-Pensum CHF 6'480.- zuzüglich 13. Monatslohn verdient. Entsprechend habe die G.________ ein Taggeld von CHF 209.20 bei voller Arbeitsunfähigkeit erbracht. Die angefochtene Verfügung gewähre aber nur CHF 165.50 (recte: CHF 165.60), was eine Differenz von CHF 43.60 pro Tag ergebe. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es heute vermehrt vorkomme, dass Versi- cherte (im Krankheitsfall) mehrere Arbeitsstellen nacheinander ausprobieren und dabei gelegentlich mehr verdienen würden, als sie zuletzt als Gesunde erhielten. Es widerspräche jedoch der ratio legis und insbesondere der systematischen Gesetzesauslegung, wenn arbeitswillige Versicherte bestraft und ihr Einsatz nach Massgabe eines veralteten niedrigeren Einkommens entschädigt würde. Aus
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 diesem Grund rechtfertige es sich, die Beschwerdeführerin besser zu stellen, indem der neue Lohn bei der G.________ als Basis für das IV-Taggeld berücksichtigt würde. 4.2. Die Vorinstanz ihrerseits ist der Ansicht, es müsse auf das letzte Einkommen beim F.________spital abgestellt werden. Ein höheres Einkommen könne nur dann geltend gemacht werden, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (z.B. bereits unterschrie- bener Arbeitsvertrag vor Eintritt des Gesundheitsschadens) bewiesen werden könne, dass ohne Gesundheitsschaden aktuell ein höherer Lohn erzielt worden wäre. Das sei bei der Beschwerdefüh- rerin nicht der Fall. Sie sei seit dem 3. November 2021 zu 100 Prozent krankgeschrieben gewesen und habe den Vertrag mit dem F.________spital per 30. September 2022 gekündigt. Sie habe sich dort gemobbt gefühlt und inzwischen eine neue Anstellung bei der G.________ gefunden. Es sei jedoch sehr unwahrscheinlich, dass sie diese neue Stelle bereits vor dem 3. November 2021, also vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, in Aussicht gehabt habe, weshalb das Taggeld gestützt auf den Lohn beim F.________spital zu berechnen sei. 4.3. Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2020 bis 30. September 2022 zu 100 Prozent als medizinische Sekretärin beim F.________spital. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 per 30. September 2022 gekündigt (Vorakten S. 299). Am Erstgespräch vom 10. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin als Begründung an, sie habe sich dort von einer Mitarbeiterin gemobbt gefühlt (Vorakten S. 315). Gemäss Arbeitsvertrag, der von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2022 unterzeichnet wurde, arbeitete sie ab dem 1. Oktober 2022 zu 90 Prozent als Senior Sachbearbeiterin Leistungen Perso- nenversicherungen bei der G.________ (Vorakten S. 320 ff.), bei einer Probezeit von drei Monaten. Da die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht den Vorstellungen der Arbeitgeberin entsprachen, kündigte diese den Arbeitsvertrag noch während der Probezeit per 31. Dezember 2022 (Vorakten S. 324). Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines befristeten Vertrags vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 zu 90 Prozent als Senior Sachbearbeiterin weiterbeschäftigt (Vorakten S. 318 f.). 4.4. In medizinischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einer episodenhaften Depressi- onssymptomatik, die aktenkundig erstmals 2015 aufgetreten ist (vgl. Arztbericht der H.________ vom 15. Oktober 2015, Vorakten S. 48 ff.). Bezüglich der hier interessierenden depressiven Episoden ab November 2021 haben verschiedene behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin von 3. November 2021 bis 13. Mai 2022 eine durchge- hende Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert: Vom 10. bis 19. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zuerst aufgrund einer akuten Lumbago mit immobilisierenden Rückenschmer- zen in der Rheumatologischen Klinik des F.________ spitals behandelt. Für die Zeit vom 19. Novem- ber 2021 bis 16. Januar 2022 wurde bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.2) und für die Zeit vom 16. Februar 2022 bis 13. Mai 2022 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) diagnostiziert. Während dieser Zeit war sie auch zweimal in der Privatklinik I.________ hospitalisiert (vom 19. November 2021 bis 30. Dezember 2021 sowie vom 16. Februar 2022 bis 20. April 2022). Die Privatklinik I.________ gab nach Abschluss der zweiten stationären Behandlung im Hinblick auf eine reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin eine eher verhal- tene Prognose zur Arbeitsfähigkeit ab. Weitere Diagnosen sind den entsprechenden Berichten für diese gesamte Zeitperiode nicht zu entnehmen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die nächste ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde erst ein Jahr später bescheinigt (am 3. Juli 2023), und zwar für die Zeit vom 11. Mai 2023 bis 16. Juli 2023, mit den Diagnosen einer rezidivie- renden depressiven Störung, schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21) und einer Akzentuierung von emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: Z73). Für die Zeit zwischen dem 13. Mai 2022 und 11. Mai 2023 jedoch bestehen in den Akten keine Arztberichte. Eine Arbeitsunfähigkeit ist für diese Zeit nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen: Arztzeugnis des Spitals J.________ vom 6. Dezember 2021, Vorakten S. 269; Arztzeugnis der K.________ vom
7. Dezember 2021, Vorakten S. 268; Arztzeugnisse von Dr. med. L.________, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 14. und 28. Januar 2022, Vorakten S. 264 f.; Austrittsbericht vom
7. Januar 2022 der Privatklinik I.________, Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin, Vorakten S. 271 ff.; Austrittsbericht vom 18. Mai 2022 der Privatklinik I.________, Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, Vorakten S. 274 ff.; Arztbericht von Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 15. Juli 2022, Vorakten S. 283 ff.; Austrittsbericht der Privatklinik I.________, Dres. med. N.________ und O.________, vom 3. Juli 2023, Vorakten S. 376 ff.). 4.5. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anstel- lung bei der G.________ ab Oktober 2022 das für den 5. Oktober 2022 anberaumte Erstgespräch mit der Vorinstanz absagte. Die zuständige Sachbearbeiterin schlug ihr vor, das Dossier während der Probezeit noch pendent zu lassen. Falls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten sollte, solle sich die Beschwerdeführerin umgehend bei der Sachbearbeiterin melden (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022, Vorakten S. 310 f.). Am 20. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz telefonisch mit, sie habe die Probezeit nicht bestanden. Ihre Ausbildnerin habe herausgefunden, dass sie an Depressionen leide. Ab dann habe man ihre Arbeit in den alle 14 Tage stattfindenden Standortgesprächen als ungenü- gend bewertet (Besprechungsnotiz der Vorinstanz vom 20. Dezember 2022, Vorakten S. 312). Anlässlich des nachfolgenden Erstgesprächs vom 10. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zurzeit nicht arbeitsunfähig, sondern arbeite seit 1. Oktober 2022 zu 90 Prozent. Sie habe bei der G.________ sehr gut angefangen. Dann habe ihre Begleitperson erfahren, dass sie an Depres- sionen leide, und habe alle im Team informiert, ohne vorher das Gespräch mit ihr zu suchen. In der Folge habe sie die Probezeit nicht bestanden, weil sie zu langsam sei. Jetzt sei eine psychische Verschlechterung aufgrund der Situation am Arbeitsplatz eingetreten (Bericht zum Erstgespräch, Vorakten S. 313 ff.). 4.6. Aus dem Vorstehenden (E. 4.4 f. hiervor) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom
3. November 2021 bis 13. Mai 2022 – mit Ausnahme eines kurzen Spitalaufenthaltes wegen einer akuten Lumbago – aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode zu 100 Prozent arbeitsunfähig war. Zwar wurde der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt der Privatklinik I.________ aufgrund ihrer geringeren Belastbarkeit nur eine verhaltene Prognose zur Arbeitsfähig- keit gestellt (vgl. Arztbericht von Dr. med. O.________ vom 15. Juli 2022, Vorakten S. 285). Weitere, über den 13. Mai 2022 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich jedoch nicht aus den Akten. Für die Zeit vom 13. Mai 2022 bis zum Beginn der neuen Arbeitsstelle bei der G.________ im Oktober 2022 sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Episode oder aus anderen Gründen – ärztlich bestätigt – arbeitsunfähig gewesen sein soll. Dass die Beschwerdeführerin den Bewerbungsprozess bei der G.________ erfolgreich bestanden hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass sich ihr Gesundheitszustand nach der letzten depressiven
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Episode (vom 3. November 2021 bis 13. Mai 2022) bis zum Beginn der neuen Arbeitsstelle im Herbst 2022 vorübergehend verbessert hatte. Denn hätte die G.________ Hinweise auf aktuelle Beein- trächtigungen des Gesundheitszustands oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erkannt, wäre diese kaum vorbehaltlos eingestellt worden. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass aus der Kündigung der G.________ nicht hervorgeht, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin von Beginn weg als ungenügend eingestuft worden oder die festgestellten mangelhaften Leistungen auf die Folgen ihres Gesundheitszustands zurückzuführen gewesen wären (vgl. Vorakten S. 324). Auch sonst sind in den Akten keine Belege vorhanden, die darauf hinweisen würden. Selbst die Vorinstanz scheint davon ausgegangen zu sein, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns keine rele- vanten Einschränkungen in der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mehr vorhanden gewesen waren, hat sie der Beschwerdeführerin doch mitgeteilt, ihr Dossier vorerst pendent zu lassen für den Fall, dass eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten sollte (Vorakten S. 310 f.). 4.7. Damit liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitlichen Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin unverändert und in gleicher Stärke auch zwischen den beiden depressiven Episoden vom 3. November 2021 bis 13. Mai 2022 und vom 11. Mai 2023 bis 16. Juli 2023 weiterbestanden haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich symptomfrei und voll arbeitsfähig war. In dieser Zeit hat sie die Stelle gewechselt und bei der G.________ zu arbeiten begonnen. Erst im Dezember 2022, nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin, traten erneut gesundheitliche Beschwerden auf. Folglich ist festzustellen, dass das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbsein- kommen vor den Eingliederungsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin ab dem 2. Oktober 2023 absolvierte und während deren Dauer sie Anspruch auf Taggelder hat, deren Höhe umstritten ist, dem Einkommen entspricht, das die Beschwerdeführerin bei der G.________ verdient hat. Es ist daher zur Berechnung der Höhe des Taggeldes auf dieses Einkommen abzustellen und nicht auf das Einkommen beim F.________spital. 5. Die Beschwerdeführerin wurde bei der G.________ zu einem Pensum von 90 Prozent angestellt. Es wurde ein Lohn von monatlich brutto CHF 6'480.-, zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart (Arbeits- vertrag vom 21. Juni 2022, Vorakten S. 320; vgl. auch den Lohnausweis 8. Februar 2023, der für die Monate Oktober bis Dezember 2022 einen Bruttolohn von CHF 21'120.- ausweist, Vorakten S. 413). Das jährliche Einkommen liegt damit bei CHF 84'240.- (6’480 x 13), was ein Taggeld von aufgerun- det CHF 184.80 ergibt (84'240 ./. 365 x 80 Prozent; vgl. auch die Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2022). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das jährliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrem 90-Prozent-Pensum erzielte, nicht auf ein 100-Prozent-Pensum hochgerechnet werden kann, liefe dies doch im Ergebnis auf eine Ausweitung der Versicherungsdeckung, deren Umfang durch das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 IVG), von dem AHV-Beiträge erho- ben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG), bestimmt wird, hinaus (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2; Urteil BGer 9C_342/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 3). Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und
4. Januar 2024 sind in dem Sinne abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von CHF 184.80 (anstatt CHF 165.60) hat.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 6. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerle- gen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist dieser zurück- zuerstatten. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Grundsatz und unterliegt lediglich teilweise hinsichtlich der quan- titativen Festlegung des Taggelds. Sie hat daher Anspruch auf Entschädigung ihrer vollen Partei- kosten (vgl. Urteil KG FR 605 2021 138 vom 24. Mai 2022, mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4). Die Parteientschädigung ist angesichts des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom
7. März 2024 auf insgesamt CHF 2'188.35 festzusetzen und der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Entschädigung umfasst für die Aufwände bis 31. Dezember 2023 einen Betrag von CHF 1'631.65, sich zusammensetzend aus CHF 1'485.- Honorar (6 h 45 min zum beantragten Stun- densatz von CHF 220.-), Spesen von CHF 30.- (vgl. den kantonalen Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12], der keine Spesenpauschale kennt) und einer Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 116.65. Für die Aufwände seit dem 1. Januar 2024 umfasst die Entschädigung einen Betrag von CHF 556.70, sich zusammensetzend aus CHF 495.- Honorar (2 h 15 min zum beantragten Stunden- satz von CHF 220.-), Spesen von CHF 20.- (vgl. Tarif VJ, der keine Spesenpauschale kennt) und einer Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 41.70. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 608 2023 169 und 608 2024 9 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 9. Oktober 2023 und 4. Januar 2024 werden in dem Sinne abgeändert, als dass A.________ Anspruch auf ein Taggeld von CHF 184.80 hat. Darüber hinausgehend werden die Beschwerden abgewiesen. III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- erhoben. Diese gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. IV. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. V. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'188.35 zugesprochen (CHF 1'631.65 für die Aufwände bis zum 31. Dezember 2023, davon Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 116.65; CHF 556.70 für die Aufwände ab dem 1. Januar 2024, davon Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 41.70). Diese geht zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. März 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber