Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. Die A.________ SA (nachfolgend: die Gesellschaft oder die Beklagte) mit Sitz in B.________ wurde am 2. November 2015 im Handelsregister eingetragen. Laut Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft einerseits den Erwerb, die Verwaltung und Geschäftsführung von Beteiligungen an allen Handels-, Finanz-, Industrie- oder anderen Gesellschaften oder Unternehmen im In- und Ausland sowie deren Finanzierung, andererseits die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen im Sicherheitsbereich. Als Verwaltungsrat ist C.________ (Einzelunterschriftsberechtigung, Präsident) im Handelsregister eingetragen. B. Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR oder die Klägerin) mit Sitz in Zürich ist zuständig für den Vollzug des am 12. November 2002 zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) sowie den Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA (und später zusätzlich dem Verband Baukader Schweiz) abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), der vom Bundesrat am 5. Juni 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt wurde (BRB AVE GAV FAR). In der Zwischenzeit wurde die Allgemeinverbindlicherklärung verschiedentlich verlängert und abgeändert (so am 8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. November 2007,
6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017, 29. Januar 2019,
20. August 2024 und 10. März 2025). Um den körperlichen Belastungen der Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen, die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern und dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, erbringt die Stiftung FAR überobligatorische Leistungen für den Fall eines freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritts in den letzten fünf Jahren vor dem ordentlichen AHV-Alter im Bauhauptgewerbe. C. Am 14. November 2023 (Datum der Postaufgabe) erhob die Stiftung FAR beim Kantonsgericht Klage gegen die Gesellschaft. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen:
- 5 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Dezember 2015 bis am
31. Dezember 2015 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2016.
- 5 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2016 bis am 30. Juni 2016 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem 1. Januar 2017.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2016 bis am
31. Dezember 2016 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2017.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2017 bis am
31. Dezember 2017 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2018.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2018 bis am
31. Dezember 2018 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2019.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2019 bis am 31. März 2019 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem 1. Januar 2020.
- 7,5 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis am
31. Dezember 2019 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2020.
- 7,75 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis am
31. Dezember 2020 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2021.
- 7,75 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2021 bis am
31. Dezember 2021 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2022.
- 7,75 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2022 bis am
31. Dezember 2022 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2023.
2. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziffer 1 hievor gestellten Begehren innert angemessener Frist zu beziffern.
3. Es seien die AHV-pflichtigen Lohnsummen aller Arbeitnehmenden der Beklagten, unter Angabe von Name, Vorname, Versichertennummer, Geburtsdatum, Funktion und von Betriebsteilzugehörigkeit für die Jahre 2015 (1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015), 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 bei der Beklagten zu edieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 13. Dezember 2023 beantragt die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, da die Klägerin ihre Forderungsklage nicht beziffert und auch keinen Mindestwert angegeben habe, der als vorläufiger Streitwert gelte (vgl. Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 1 ZPO). Sollte das Gericht auf die Klage dennoch eintreten, sei diese abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sie noch nie Angestellte beschäftigt habe und schon gar nicht solche, auf welche der GAV FAR Anwendung finden würde. Ausserdem werde sie auch nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Am 19. Dezember 2023 verfügt die Instruktionsrichterin die Edition sämtlicher Akten betreffend die Beklagte bei der Ausgleichskasse D.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse), an welche die Gesellschaft angeschlossen ist. Diesem Ersuchen kommt die Ausgleichskasse am 31. Januar 2024 nach. Unter den übermittelten Akten befinden sich unter anderem die Lohndeklarationen der Beklagten betreffend die Jahre 2015 bis 2022 und ein Revisionsbericht vom 21. Oktober 2019. Im Begleitschreiben führt die Ausgleichskasse aus, dass die Beklagte seit dem 1. November 2015 an sie angeschlossen sei und in dieser Zeit weder Personal noch Lohnauszahlungen deklariert habe. Am 17. April 2024 reicht die Klägerin ihre Replik ein. Die Duplik der Beklagten datiert vom
19. August 2024. D. Nach weiteren Abklärungen erteilte die Instruktionsrichterin der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. November 2024 den Auftrag, bei der Beklagten eine Revision für den gesamten Zeitraum seit November 2015 bis heute durchzuführen. Gleichzeitig sistierte sie das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Revisionsberichts. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte die Ausgleichskasse den Revisionsbericht der E.________ vom 10. April 2025 ein. Dazu führte sie aus, dass die Arbeitgeberkontrolle nur teilweise habe durchgeführt werden können, da die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, eine Finanzbuchhaltung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vorzulegen. Die Parteien lassen sich mit Stellungnahmen vom 19. Juni 2025 (Klägerin) bzw. 18. August 2025 (Beklagte) zum Revisionsbericht vom 10. April 2025 vernehmen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 weist die Instruktionsrichterin diverse Beweisanträge der Klägerin ab. E. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegend streitige Frage der Unterstellung der Beklagten unter den betrieblichen und/oder persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR von Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erfasst wird oder ob sie durch die Ziviljustiz zu entscheiden ist.
E. 1.1 Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE 128 II 386 E. 2.2; 120 II 412 E. 1b; 119 II 398 E. 2a). Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung von Lohnbeiträgen von der Beklagten verlangt, welche der Finanzierung der im GAV FAR vorgesehenen Leistungen dienen. Für Streitigkeiten zwischen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber über die Zahlung von Beiträgen sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig (BGE 120 V 299 E. 1a; 119 II 398 E. 2b; Urteil EVGer B 100/04 vom
19. August 2005 E. 1.1; vgl. auch Art. 26 GAV FAR), auch wenn es sich um eine Stiftung im Sinne von Art. 89bis ZGB handelt (BGE 122 V 320 E. 2).
E. 1.2 Die Beitragspflicht der Beklagten setzt voraus, dass diese aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung und des im GAV FAR umschriebenen Geltungsbereichs überhaupt dem GAV untersteht, was sie bestreitet. Die Frage, ob ein bestimmtes Unternehmen einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht, ist im Streitfall grundsätzlich durch die Ziviljustiz zu beurteilen (BGE 134 III 11; Urteile BGer 4C.191/2006 vom 17. August 2006 E. 1.1; 4C.391/2001 vom 30. April 2002 E. 1.2). Indessen ist das in der Hauptsache zuständige Gericht vorbehältlich anderslautender spezialgesetzlicher Regelung zuständig, vorfrageweise auch die für die Beantwortung der Hauptsache erforderlichen Streitfragen aus einem anderen Rechtsgebiet zu beantworten, auch wenn dafür bei isolierter Betrachtung andere Behörden oder Gerichte zuständig wären, soweit diese an sich zuständigen Behörden noch keinen entsprechenden Entscheid gefällt haben (BGE 130 III 297 E. 3.3; 128 II 386 E. 2.2; 128 V 254 E. 3). Das gilt auch für die nach Art. 73 BVG zuständigen Gerichte. Diese haben vorfrageweise die zivilrechtlichen Fragen zu beantworten (vgl. Urteil BGer 9C_211/2008 vom
7. Mai 2008 E. 4.5).
E. 1.3 Der zur Beurteilung der hier streitigen Beitragsforderungen zuständige zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts ist somit sachlich – und auch örtlich (Art. 73 Abs. 3 BVG) – zuständig, vorfrageweise über die Frage zu befinden, ob die Beklagte dem BRB AVE GAV FAR untersteht (vgl. Urteil BGer 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.7).
E. 2.1 Bleibt zu prüfen, ob auf die Klage eingetreten werden kann, obschon die Klägerin den eingeklagten Forderungsbetrag nicht beziffert und auch keinen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angegeben hat.
E. 2.1.1 Im Rahmen der ZPO, die vorliegend gestützt auf Art. 101 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) sinngemäss zur Anwendung gelangt, müssen Rechtsbegehren grundsätzlich bestimmt sein (Art. 84 ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Dabei wird sie zwar von der Verpflichtung befreit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern, sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Unterlässt es eine klagende Partei, ihre Forderung zu beziffern, so ist auf die Klage nicht einzutreten (statt vieler: BGE 140 III 409 E. 4.4). Die Angabe eines Mindeststreitwerts ist notwendig, damit die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, das anzuwendende Verfahren und die Höhe des Kostenvorschusses bestimmt werden können. Selbst wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, eine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, verlangt Art. 85 Abs. 1 ZPO, dass die klagende Partei einen Mindestwert angibt. Dies ist notwendig, um zu entscheiden, bei welchem Gericht die Klage einzureichen ist bzw. welches Gericht das Verfahren an die Hand zu nehmen hat. Die Pflicht zur Angabe eines Mindestwerts ergibt sich explizit aus dem Gesetz und ist in der Lehre weitgehend unbestritten. Einzig, soweit die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart nicht vom Streitwert abhängen, wird zum Teil die Angabe eines Mindeststreitwerts für entbehrlich erachtet. Ob diese Auffassung Zustimmung verdient, hat das Bundesgericht offengelassen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 4A_502/2019 vom
15. Juni 2020 E. 5.1, mit Hinweisen auf die Lehre). Einzelne Kantone sehen teilweise vom Erfordernis der Angabe eines Mindestwerts ab (vgl. Urteile Appellationsgericht BS AG.2020.443 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.2; Obergericht SH 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 4.d).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe eines Mindestwerts im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nach Art. 73 BVG entbehrlich, hängen doch von diesem weder die sachliche Zuständigkeit oder die Verfahrensart, noch die Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses ab (vgl. in diesem Sinne auch DORSCHNER/BELL in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, Art. 85 N. 9 mit diversen Verweisen auf die Rechtsprechung).
E. 2.2 Auf die Klage kann somit auch ohne Angabe eines Mindestwerts eingetreten werden.
E. 3 Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig ist und insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben, ist ihre Aktivlegitimation zu bejahen. Auch die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben.
E. 4 Zwischen den Parteien ist in materieller Hinsicht in erster Linie streitig, ob die Beklagte dem BRB AVE GAV FAR untersteht.
E. 4.1 Der GAV FAR gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände (SBV, UNIA, SYNA und Verband Baukader Schweiz) sind. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat den GAV FAR allerdings teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039) und diese Allgemeinverbindlicherklärung am
E. 4.2 Ob die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fällt, was von der Klägerin behauptet, von der Beklagten aber bestritten wird, kann dahingestellt bleiben, da sie so oder anders nicht vom persönlichen Geltungsbereich erfasst wird:
E. 4.2.1 Seit der Verlängerung und Änderung vom 10. November 2015 ist dieser in Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR wie folgt umschrieben: Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter; c. Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind; f. ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden;
g. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb oder Betriebsteil ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV- pflichtig werden. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a–g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 Prozent hält. Ausgenommen sind ferner: – Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); – Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); – Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs wird damit vorausgesetzt, dass der Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR beschäftigt.
E. 4.2.2 Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Bereits im Revisionsbericht vom 21. Oktober 2019 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die Beklagte keine Löhne auszahle und auch gar keiner kommerziellen Tätigkeit nachgehe ("Pas d’activité commerciale et pas de salaires"). Auch im Revisionsbericht vom 10. April 2025, der gestützt auf einen Auftrag des Kantonsgerichts erstellt wurde, wird ausgeführt, dass gestützt auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beklagten davon auszugehen sei, dass im Zeitraum 2018 bis und mit 2023 keine Löhne ausbezahlt worden seien. Ausserdem wird festgehalten, dass seit Oktober 2024 eine Tätigkeit in der Gastronomie aufgenommen worden sei, für welche die Beklagte eine Lohnsumme in der Höhe von CHF 4'500.- gemeldet habe. Gestützt auf die Erkenntnisse aus den beiden Revisionsverfahren lässt sich somit nicht darauf schliessen, dass die Beklagte in der hier streitigen Zeitperiode (Dezember 2015 bis Dezember 2022) Arbeitnehmer beschäftigte. Auch die Klägerin scheint davon auszugehen, dass die Beklagte kein Personal beschäftigt hat. So wird die Aussage des Revisionsberichts, wonach in den Jahren 2018 bis 2023 keine Löhne bezahlt wurden, nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellt die Klägerin selber fest, dass sie über keine Belege verfüge, wonach die Beklagte Personal direkt angestellt habe. Entsprechend konnte sie auch keine diesbezüglichen Belege vorlegen.
E. 4.2.3 Da die Beklagte im hier massgebenden Zeitraum keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat und damit auch nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fällt, kann dahingestellt bleiben, ob sie Tätigkeiten ausführt, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen würden. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich der Hinweis, dass es auch hierfür – abgesehen von einem anonymen Hinweis, der bei der Klägerin eingegangen ist – keine Anhaltspunkte gibt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob allenfalls die F.________ Sàrl, an welcher die Beklagte mit 21 von 22 Stammanteilen beteiligt ist und welche womöglich Personal an die Beklagte ausleiht, im betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR tätig ist, ist dabei nicht entscheidend, handelt es sich doch bei der F.________ Sàrl um eine eigenständige juristische Person, die, sollte sie unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen, für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Beiträge an die Klägerin zu leisten hätte. Die Beklagte kann dafür nicht belangt werden. An der fehlenden Beitragspflicht der Beklagten ändert sich durch diese Beteiligung somit nichts. 5. Da der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt liquid ist und von den beantragten Beweisabnahmen (Einvernahme der Parteien sowie weitere Untersuchungen der Geschäftsaktivitäten der Beklagten, darunter Edition von Offerten und Rechnungen) keine neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, die ein anderes Ergebnis indizieren würden, kann darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.3) verzichtet werden. 6. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beklagte keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, womit eine Beitragspflicht bereits zum Vornherein ausser Betracht fällt, da sie vom persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR nicht erfasst wird.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Die Klage ist folglich abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. 7.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. des Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzt. In Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Die Auslagen werden zu den Selbstkosten zurückerstattet (Art. 9 f. Tarif VJ). Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Joao Lopes vom 18. August 2025, die den gesetzlichen Anforderungen nur teilweise entspricht (Stundenansatz von CHF 300.- anstatt CHF 250.- und Auslagenpauschale von 5 Prozent anstatt Selbstkosten) und die sich mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen und deren Komplexität sowie die grösstenteils langatmigen und sich wiederholenden Eingaben als überhöht erweist (mehr als 30 Stunden wurden verlangt), ist die Honorarnote zu reduzieren und die Parteientschädigung der Beklagten auf insgesamt CHF 4'423.90 festzusetzen. Dieser Betrag umfasst Honorar (16 Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 4’000.-) und Auslagen (pauschal CHF 100.-) des Rechtsvertreters, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 157.85 für die Aufwände bis zum 31. Dezember 2023 (7,7 Prozent von CHF 2'050.-) und von CHF 166.05 für die Aufwände ab dem 1. Januar 2024 (8,1 Prozent von CHF 2'050.-). Der Totalbetrag von CHF 4'423.90 geht zu Lasten der Klägerin. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der A.________ SA wird zu Lasten der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 4’100.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer zu 7.7 resp. 8.1 Prozent von insgesamt CHF 323.90, ausmachend total CHF 4'423.90, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. August 2025 /dki/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
E. 8 August 2006, 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015,
14. Juni 2016, 7. August 2017, 20. August 2024 und 10. März 2025 verlängert sowie teilweise abgeändert (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891; 2024 2191; 2025 837). Hierdurch wurde der persönliche Geltungsbereich des GAV FAR auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]; STÖCKLI, Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356–360 OR, 1999, Art. 356 N. 87). Demzufolge gelangen die fraglichen Regelungen auch auf Nichtmitglieder zur Anwendung, wenn diese in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1), betrieblichen (Art. 2 Abs. 4) und persönlichen (Art. 2 Abs. 5) Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Beklagte als Gesellschaft mit Sitz in B.________ vom räumlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR erfasst wird. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob sie auch dessen betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich untersteht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 158 Urteil vom 20. August 2025 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Timothy Schertenleib Parteien STIFTUNG FÜR DEN FLEXIBLEN ALTERSRÜCKTRITT IM BAUHAUPTGEWERBE (STIFTUNG FAR), Klägerin, gegen A.________ SA, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Joao Lopes Gegenstand Berufliche Vorsorge (Persönlicher Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR) Klage vom 14. November 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Die A.________ SA (nachfolgend: die Gesellschaft oder die Beklagte) mit Sitz in B.________ wurde am 2. November 2015 im Handelsregister eingetragen. Laut Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft einerseits den Erwerb, die Verwaltung und Geschäftsführung von Beteiligungen an allen Handels-, Finanz-, Industrie- oder anderen Gesellschaften oder Unternehmen im In- und Ausland sowie deren Finanzierung, andererseits die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen im Sicherheitsbereich. Als Verwaltungsrat ist C.________ (Einzelunterschriftsberechtigung, Präsident) im Handelsregister eingetragen. B. Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR oder die Klägerin) mit Sitz in Zürich ist zuständig für den Vollzug des am 12. November 2002 zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) sowie den Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA (und später zusätzlich dem Verband Baukader Schweiz) abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), der vom Bundesrat am 5. Juni 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt wurde (BRB AVE GAV FAR). In der Zwischenzeit wurde die Allgemeinverbindlicherklärung verschiedentlich verlängert und abgeändert (so am 8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. November 2007,
6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017, 29. Januar 2019,
20. August 2024 und 10. März 2025). Um den körperlichen Belastungen der Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen, die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern und dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, erbringt die Stiftung FAR überobligatorische Leistungen für den Fall eines freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritts in den letzten fünf Jahren vor dem ordentlichen AHV-Alter im Bauhauptgewerbe. C. Am 14. November 2023 (Datum der Postaufgabe) erhob die Stiftung FAR beim Kantonsgericht Klage gegen die Gesellschaft. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen:
- 5 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Dezember 2015 bis am
31. Dezember 2015 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2016.
- 5 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2016 bis am 30. Juni 2016 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem 1. Januar 2017.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2016 bis am
31. Dezember 2016 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2017.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2017 bis am
31. Dezember 2017 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2018.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2018 bis am
31. Dezember 2018 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2019.
- 7 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2019 bis am 31. März 2019 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem 1. Januar 2020.
- 7,5 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis am
31. Dezember 2019 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2020.
- 7,75 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis am
31. Dezember 2020 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2021.
- 7,75 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2021 bis am
31. Dezember 2021 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2022.
- 7,75 Prozent der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2022 bis am
31. Dezember 2022 der Arbeitnehmenden der Beklagten, soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 Prozent Zins ab dem
1. Januar 2023.
2. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziffer 1 hievor gestellten Begehren innert angemessener Frist zu beziffern.
3. Es seien die AHV-pflichtigen Lohnsummen aller Arbeitnehmenden der Beklagten, unter Angabe von Name, Vorname, Versichertennummer, Geburtsdatum, Funktion und von Betriebsteilzugehörigkeit für die Jahre 2015 (1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015), 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 bei der Beklagten zu edieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 13. Dezember 2023 beantragt die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, da die Klägerin ihre Forderungsklage nicht beziffert und auch keinen Mindestwert angegeben habe, der als vorläufiger Streitwert gelte (vgl. Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 1 ZPO). Sollte das Gericht auf die Klage dennoch eintreten, sei diese abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sie noch nie Angestellte beschäftigt habe und schon gar nicht solche, auf welche der GAV FAR Anwendung finden würde. Ausserdem werde sie auch nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Am 19. Dezember 2023 verfügt die Instruktionsrichterin die Edition sämtlicher Akten betreffend die Beklagte bei der Ausgleichskasse D.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse), an welche die Gesellschaft angeschlossen ist. Diesem Ersuchen kommt die Ausgleichskasse am 31. Januar 2024 nach. Unter den übermittelten Akten befinden sich unter anderem die Lohndeklarationen der Beklagten betreffend die Jahre 2015 bis 2022 und ein Revisionsbericht vom 21. Oktober 2019. Im Begleitschreiben führt die Ausgleichskasse aus, dass die Beklagte seit dem 1. November 2015 an sie angeschlossen sei und in dieser Zeit weder Personal noch Lohnauszahlungen deklariert habe. Am 17. April 2024 reicht die Klägerin ihre Replik ein. Die Duplik der Beklagten datiert vom
19. August 2024. D. Nach weiteren Abklärungen erteilte die Instruktionsrichterin der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. November 2024 den Auftrag, bei der Beklagten eine Revision für den gesamten Zeitraum seit November 2015 bis heute durchzuführen. Gleichzeitig sistierte sie das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Revisionsberichts. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte die Ausgleichskasse den Revisionsbericht der E.________ vom 10. April 2025 ein. Dazu führte sie aus, dass die Arbeitgeberkontrolle nur teilweise habe durchgeführt werden können, da die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, eine Finanzbuchhaltung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vorzulegen. Die Parteien lassen sich mit Stellungnahmen vom 19. Juni 2025 (Klägerin) bzw. 18. August 2025 (Beklagte) zum Revisionsbericht vom 10. April 2025 vernehmen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 weist die Instruktionsrichterin diverse Beweisanträge der Klägerin ab. E. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegend streitige Frage der Unterstellung der Beklagten unter den betrieblichen und/oder persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR von Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erfasst wird oder ob sie durch die Ziviljustiz zu entscheiden ist. 1.1. Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE 128 II 386 E. 2.2; 120 II 412 E. 1b; 119 II 398 E. 2a). Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung von Lohnbeiträgen von der Beklagten verlangt, welche der Finanzierung der im GAV FAR vorgesehenen Leistungen dienen. Für Streitigkeiten zwischen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber über die Zahlung von Beiträgen sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig (BGE 120 V 299 E. 1a; 119 II 398 E. 2b; Urteil EVGer B 100/04 vom
19. August 2005 E. 1.1; vgl. auch Art. 26 GAV FAR), auch wenn es sich um eine Stiftung im Sinne von Art. 89bis ZGB handelt (BGE 122 V 320 E. 2). 1.2. Die Beitragspflicht der Beklagten setzt voraus, dass diese aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung und des im GAV FAR umschriebenen Geltungsbereichs überhaupt dem GAV untersteht, was sie bestreitet. Die Frage, ob ein bestimmtes Unternehmen einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht, ist im Streitfall grundsätzlich durch die Ziviljustiz zu beurteilen (BGE 134 III 11; Urteile BGer 4C.191/2006 vom 17. August 2006 E. 1.1; 4C.391/2001 vom 30. April 2002 E. 1.2). Indessen ist das in der Hauptsache zuständige Gericht vorbehältlich anderslautender spezialgesetzlicher Regelung zuständig, vorfrageweise auch die für die Beantwortung der Hauptsache erforderlichen Streitfragen aus einem anderen Rechtsgebiet zu beantworten, auch wenn dafür bei isolierter Betrachtung andere Behörden oder Gerichte zuständig wären, soweit diese an sich zuständigen Behörden noch keinen entsprechenden Entscheid gefällt haben (BGE 130 III 297 E. 3.3; 128 II 386 E. 2.2; 128 V 254 E. 3). Das gilt auch für die nach Art. 73 BVG zuständigen Gerichte. Diese haben vorfrageweise die zivilrechtlichen Fragen zu beantworten (vgl. Urteil BGer 9C_211/2008 vom
7. Mai 2008 E. 4.5). 1.3. Der zur Beurteilung der hier streitigen Beitragsforderungen zuständige zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts ist somit sachlich – und auch örtlich (Art. 73 Abs. 3 BVG) – zuständig, vorfrageweise über die Frage zu befinden, ob die Beklagte dem BRB AVE GAV FAR untersteht (vgl. Urteil BGer 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.7). 2. 2.1. Bleibt zu prüfen, ob auf die Klage eingetreten werden kann, obschon die Klägerin den eingeklagten Forderungsbetrag nicht beziffert und auch keinen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angegeben hat. 2.1.1. Im Rahmen der ZPO, die vorliegend gestützt auf Art. 101 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) sinngemäss zur Anwendung gelangt, müssen Rechtsbegehren grundsätzlich bestimmt sein (Art. 84 ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Dabei wird sie zwar von der Verpflichtung befreit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern, sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Unterlässt es eine klagende Partei, ihre Forderung zu beziffern, so ist auf die Klage nicht einzutreten (statt vieler: BGE 140 III 409 E. 4.4). Die Angabe eines Mindeststreitwerts ist notwendig, damit die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, das anzuwendende Verfahren und die Höhe des Kostenvorschusses bestimmt werden können. Selbst wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, eine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, verlangt Art. 85 Abs. 1 ZPO, dass die klagende Partei einen Mindestwert angibt. Dies ist notwendig, um zu entscheiden, bei welchem Gericht die Klage einzureichen ist bzw. welches Gericht das Verfahren an die Hand zu nehmen hat. Die Pflicht zur Angabe eines Mindestwerts ergibt sich explizit aus dem Gesetz und ist in der Lehre weitgehend unbestritten. Einzig, soweit die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart nicht vom Streitwert abhängen, wird zum Teil die Angabe eines Mindeststreitwerts für entbehrlich erachtet. Ob diese Auffassung Zustimmung verdient, hat das Bundesgericht offengelassen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 4A_502/2019 vom
15. Juni 2020 E. 5.1, mit Hinweisen auf die Lehre). Einzelne Kantone sehen teilweise vom Erfordernis der Angabe eines Mindestwerts ab (vgl. Urteile Appellationsgericht BS AG.2020.443 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.2; Obergericht SH 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 4.d). 2.1.2. Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe eines Mindestwerts im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nach Art. 73 BVG entbehrlich, hängen doch von diesem weder die sachliche Zuständigkeit oder die Verfahrensart, noch die Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses ab (vgl. in diesem Sinne auch DORSCHNER/BELL in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, Art. 85 N. 9 mit diversen Verweisen auf die Rechtsprechung). 2.2. Auf die Klage kann somit auch ohne Angabe eines Mindestwerts eingetreten werden. 3. Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig ist und insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben, ist ihre Aktivlegitimation zu bejahen. Auch die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben. 4. Zwischen den Parteien ist in materieller Hinsicht in erster Linie streitig, ob die Beklagte dem BRB AVE GAV FAR untersteht. 4.1. Der GAV FAR gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände (SBV, UNIA, SYNA und Verband Baukader Schweiz) sind. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Bundesrat den GAV FAR allerdings teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039) und diese Allgemeinverbindlicherklärung am
8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015,
14. Juni 2016, 7. August 2017, 20. August 2024 und 10. März 2025 verlängert sowie teilweise abgeändert (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891; 2024 2191; 2025 837). Hierdurch wurde der persönliche Geltungsbereich des GAV FAR auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]; STÖCKLI, Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356–360 OR, 1999, Art. 356 N. 87). Demzufolge gelangen die fraglichen Regelungen auch auf Nichtmitglieder zur Anwendung, wenn diese in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1), betrieblichen (Art. 2 Abs. 4) und persönlichen (Art. 2 Abs. 5) Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Beklagte als Gesellschaft mit Sitz in B.________ vom räumlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR erfasst wird. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob sie auch dessen betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich untersteht. 4.2 Ob die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fällt, was von der Klägerin behauptet, von der Beklagten aber bestritten wird, kann dahingestellt bleiben, da sie so oder anders nicht vom persönlichen Geltungsbereich erfasst wird: 4.2.1. Seit der Verlängerung und Änderung vom 10. November 2015 ist dieser in Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR wie folgt umschrieben: Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter; c. Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind; f. ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden;
g. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb oder Betriebsteil ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV- pflichtig werden. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a–g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 Prozent hält. Ausgenommen sind ferner: – Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); – Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); – Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs wird damit vorausgesetzt, dass der Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR beschäftigt. 4.2.2. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Bereits im Revisionsbericht vom 21. Oktober 2019 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die Beklagte keine Löhne auszahle und auch gar keiner kommerziellen Tätigkeit nachgehe ("Pas d’activité commerciale et pas de salaires"). Auch im Revisionsbericht vom 10. April 2025, der gestützt auf einen Auftrag des Kantonsgerichts erstellt wurde, wird ausgeführt, dass gestützt auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beklagten davon auszugehen sei, dass im Zeitraum 2018 bis und mit 2023 keine Löhne ausbezahlt worden seien. Ausserdem wird festgehalten, dass seit Oktober 2024 eine Tätigkeit in der Gastronomie aufgenommen worden sei, für welche die Beklagte eine Lohnsumme in der Höhe von CHF 4'500.- gemeldet habe. Gestützt auf die Erkenntnisse aus den beiden Revisionsverfahren lässt sich somit nicht darauf schliessen, dass die Beklagte in der hier streitigen Zeitperiode (Dezember 2015 bis Dezember 2022) Arbeitnehmer beschäftigte. Auch die Klägerin scheint davon auszugehen, dass die Beklagte kein Personal beschäftigt hat. So wird die Aussage des Revisionsberichts, wonach in den Jahren 2018 bis 2023 keine Löhne bezahlt wurden, nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellt die Klägerin selber fest, dass sie über keine Belege verfüge, wonach die Beklagte Personal direkt angestellt habe. Entsprechend konnte sie auch keine diesbezüglichen Belege vorlegen. 4.2.3. Da die Beklagte im hier massgebenden Zeitraum keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat und damit auch nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fällt, kann dahingestellt bleiben, ob sie Tätigkeiten ausführt, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen würden. Nichtsdestotrotz rechtfertigt sich der Hinweis, dass es auch hierfür – abgesehen von einem anonymen Hinweis, der bei der Klägerin eingegangen ist – keine Anhaltspunkte gibt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob allenfalls die F.________ Sàrl, an welcher die Beklagte mit 21 von 22 Stammanteilen beteiligt ist und welche womöglich Personal an die Beklagte ausleiht, im betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR tätig ist, ist dabei nicht entscheidend, handelt es sich doch bei der F.________ Sàrl um eine eigenständige juristische Person, die, sollte sie unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen, für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Beiträge an die Klägerin zu leisten hätte. Die Beklagte kann dafür nicht belangt werden. An der fehlenden Beitragspflicht der Beklagten ändert sich durch diese Beteiligung somit nichts. 5. Da der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt liquid ist und von den beantragten Beweisabnahmen (Einvernahme der Parteien sowie weitere Untersuchungen der Geschäftsaktivitäten der Beklagten, darunter Edition von Offerten und Rechnungen) keine neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, die ein anderes Ergebnis indizieren würden, kann darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.3) verzichtet werden. 6. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beklagte keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, womit eine Beitragspflicht bereits zum Vornherein ausser Betracht fällt, da sie vom persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR nicht erfasst wird.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Die Klage ist folglich abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. 7.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. des Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzt. In Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Die Auslagen werden zu den Selbstkosten zurückerstattet (Art. 9 f. Tarif VJ). Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Joao Lopes vom 18. August 2025, die den gesetzlichen Anforderungen nur teilweise entspricht (Stundenansatz von CHF 300.- anstatt CHF 250.- und Auslagenpauschale von 5 Prozent anstatt Selbstkosten) und die sich mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen und deren Komplexität sowie die grösstenteils langatmigen und sich wiederholenden Eingaben als überhöht erweist (mehr als 30 Stunden wurden verlangt), ist die Honorarnote zu reduzieren und die Parteientschädigung der Beklagten auf insgesamt CHF 4'423.90 festzusetzen. Dieser Betrag umfasst Honorar (16 Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 4’000.-) und Auslagen (pauschal CHF 100.-) des Rechtsvertreters, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 157.85 für die Aufwände bis zum 31. Dezember 2023 (7,7 Prozent von CHF 2'050.-) und von CHF 166.05 für die Aufwände ab dem 1. Januar 2024 (8,1 Prozent von CHF 2'050.-). Der Totalbetrag von CHF 4'423.90 geht zu Lasten der Klägerin. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der A.________ SA wird zu Lasten der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 4’100.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer zu 7.7 resp. 8.1 Prozent von insgesamt CHF 323.90, ausmachend total CHF 4'423.90, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. August 2025 /dki/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter