Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 126 Urteil vom 6. März 2024 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Anne-Françoise Boillat Parteien A.________, Kläger, gegen PENSIONSKASSE DES STAATSPERSONALS, Beklagte Gegenstand Berufliche Vorsorge (Berechnung der Altersrente) Klage vom 8. September 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Kläger), geboren im Jahr 1945, seit dem 1. Fe- bruar 2010 eine Altersrente der Pensionskasse des Staatspersonals (nachfolgend: Pensionskasse oder Beklagte) bezieht; dass sich der Versicherte mit Schreiben vom 22. März 2023 an die Pensionskasse wandte und vorbrachte, seine Altersrente sei nicht korrekt berechnet worden; namentlich seien die Jahre 1988 bis 1990, als er im Spital B.________ gearbeitet und bei der Pensionskasse der C.________ für die berufliche Vorsorge versichert gewesen sei, bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden; dass die Pensionskasse am 10. Mai 2023 dahingehend antwortete, dass weder die als Verfügung bezeichnete Mitteilung vom 29. Januar 2010 betreffend Altersrente noch die Information vom 1. März 2010 betreffend nachträgliche Aufwertung der Summe der koordinierten Löhne vom Versicherten je in Frage gestellt worden sei; auch habe die Überprüfung der Berechnung der Altersrente ergeben, dass die am 7. Mai 1991 von der C.________ an sie überwiesene Austrittsleistung von CHF 41'619.65 bei der Berechnung der Altersrente korrekt berücksichtigt worden sei und auch sonst keine Fehler in der Berechnung hätten festgestellt werden können; dass der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2023 (Datum der Postaufgabe) Klage gegen die Pensionskasse erhob und geltend machte, die Jahre vor und mit dem Spital B.________ seien bei der Berechnung seiner Altersrente nicht berücksichtigt worden; dass die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 7. Dezember 2023 die Einrede der Verjährung erhob und auf eine Abweisung der Klage schloss; dass die Instruktionsrichterin den Kläger am 14. Dezember 2023 darauf hinwies, dass die von der Pensionskasse zu den Akten gereichten Unterlagen seiner nicht weiter substantiierten Tatsachen- behauptung, die Jahre vor und mit dem Spital B.________ (d.h. die Jahre bis und mit 1990) seien bei der Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt worden, widersprechen würden, und dem Kläger die Möglichkeit gab, sich innert Frist zur Klageantwort und den eingereichten Unterlagen zu äussern und namentlich begründet darzulegen, weshalb er der Ansicht sei, seine Altersrente sei nicht korrekt berechnet worden; ausserdem wurde der Kläger aufgefordert, sich zu der von der Bklagten angerufenen Verjährung zu äussern; dass sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess; erwägend, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, II. Sozialversicherungsgerichts- hof, gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2011 über die Pensionskasse des Staatspersonals [PKG; SGF 122.73.1] i.V.m. Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) und ein Vorverfahren gemäss Art. 102
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) stattgefunden hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 PKG); dass die Klage formrichtig erhoben wurde und auch die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten gegeben sind, weshalb auf die Klage ohne Weiteres einzutreten ist; dass das kantonale Verfahren einfach, rasch und in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 73 Abs. 2 BVG); dass vorliegend streitig ist, ob die Jahre vor und mit dem Spital B.________ bei der Berechnung der Altersrente korrekt berücksichtigt wurden; dass dem Kläger am 29. Januar 2010 mitgeteilt wurde, dass er ab dem 1. Februar 2010 Anrecht auf eine monatliche Altersrente von CHF 2'806.- habe; die jährliche Alterspension betrage 1.6 Prozent der Summe der koordinierten Löhne am Ende des Monats, der der Pensionierung vorangehe, dem- nach 1.6 Prozent von CHF 2'104'273.45, was pro Jahr CHF 33'672.- und pro Monat CHF 2'806.- ergebe; dass dem Kläger mit Schreiben vom 1. März 2010 mitgeteilt wurde, dass die Summe der koordinier- ten Löhne nachträglich per 31. Dezember 2009 um 2.5 Prozent auf CHF 2'156'621.84 aufgewertet worden sei und seine Altersrente deshalb neu CHF 2'875.- betrage; dass der Kläger aktenkundig keine Einwände gegen die Berechnung der Altersrente und deren Höhe erhob, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer nach über 10 Jahren mit seinem Begehren, die Höhe seiner Altersrente sei nicht korrekt berechnet worden, überhaupt noch zu hören ist; dass diese Frage offen gelassen werden kann, da sein Begehren ohnehin unbegründet ist; dass sich aus den Akten der Beklagten ergibt, dass der Kläger am 1. Januar 1977 in die Pensions- kasse des Staatspersonals aufgenommen wurde (Klageantwortbeilage 1) und in seinen Tätigkeiten beim D.________ und der E.________ vom 1. Januar 1977 bis zum 31. August 1988 eine Freizü- gigkeitsleistung von insgesamt CHF 32'672.65 äufnen konnte (Klageantwortbeilagen 7, 8); dass diese Freizügigkeitsleistung, nachdem der Kläger eine Stelle beim Spital B.________ angetre- ten hatte und folglich aus der Pensionskasse des Staatspersonals ausgetreten war, im September 1988 antragsgemäss an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers (C.________) überwiesen wurde (Klageantwortbeilage 9, 12); dass der Kläger ab Januar 1991 erneut bei der E.________ arbeitete und bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war (Klageantwortbeilage 10), worauf im Mai 1991 eine Freizügig- keitsleistung von insgesamt CHF 41'619.65 (darin enthalten u.a. auch die eingebrachte Freizügig- keitsleistung von CHF 32'672.65) antragsgemäss von der C.________ an die Beklagte überwiesen wurde (Klageantwortbeilagen 12, 13); dass dem Kläger mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2023 diese Sachlage erörtert und festgestellt wurde, dass die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beklagten der nicht weiter substantiierten Tatsachenbehauptung des Klägers, wonach die Jahre vor und mit dem Spital B.________ (d.h. die Jahre bis und mit 1990) bei der Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt worden seien, widersprechen würden;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den eingereichten Unterlagen zu äussern und namentlich dem Gericht begründet darzulegen, weshalb er der Ansicht sei, es sei seine Alters- rente nicht korrekt berechnet worden; dass sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess; dass damit festzustellen ist, dass der Vorhalt des Klägers, seine Altersrente sei nicht korrekt berech- net worden, weil die Jahre vor und mit dem Spital B.________ nicht berücksichtigt worden seien, jeglicher Grundlage entbehrt, weshalb die Klage abzuweisen ist; dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung aber Kosten auferlegt werden können (vgl. MEYER/UTTINGER in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage 2019, Art. 73 Rz. 93); dass der Kläger auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2023 nicht reagierte und namentlich seine nicht weiter substantiierte Tatsachenbehauptung, seine Altersrente sei nicht korrekt berechnet worden, nicht begründete, obschon ihm aufgezeigt worden war, dass seine Tat- sachenbehauptung den zu den Akten gereichten Unterlagen widerspreche; dass sein prozessuales Verhalten unter den gegebenen Umständen als mutwillig erscheint und ihm deshalb Gerichtskosten von CHF 200.- aufzuerlegen sind; dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Klage wird abgewiesen. II. A.________ werden Gerichtskosten von CHF 200.- auferlegt. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 6. März 2024/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin