opencaselaw.ch

608 2022 48

Freiburg · 2022-10-12 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1968, geschieden,

wohnhaft in B.________, ist gelernter Kaufmann. Seit dem 30. November 2020 arbeitet er zu

60 Prozent als Sicherheitsfachmann für die C.________ AG.

Am 30. Juni 2021 meldete sich der Versicherte wegen Hashimoto-Thyreoiditis, Verdachts auf poly-

glanduläres Autoimmunsyndrom, fortgeschrittener Vitiligo am ganzen Körper (vor allem Hände und

Gesicht), Prädiabetes mellitus, Verdachts auf Nebenniereninsuffizienz (Morbus Addison) sowie

eines Knieproblems rechts bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:

IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an.

B.

In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte bei den behandelnden Ärzten des Versicherten

ein, die sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) zukom-

men liess. In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2021 kam die RAD-Ärztin Dr. med. D.________,

Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, jegliche Tätigkeit im kaufmänni-

schen Bereich sei dem Versicherten zu 100 Prozent zumutbar.

Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vorausset-

zungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nicht erfüllt seien, da kein invalidisieren-

der Gesundheitsschaden vorliege.

Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. Januar 2022 schriftlich Einwände. Unter

Einreichung eines Sprechstundenberichts des E.________ vom 4. Mai 2021, einer Diplomarbeit mit

dem Titel "Evaluierung der Lebensqualität bei Männern und Frauen mit Vitiligo" sowie des Beschlus-

ses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. August 2020 über die Einstellung des Verfah-

rens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage II, Ergänzung für das Anwendungsgebiet Viti-

ligo, machte der Versicherte geltend, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

Die IV-Stelle unterbreitete die Einwände dem RAD. Mit Bericht vom 23. Februar 2022 riet die RAD-

Ärztin Dr. med. D.________, an der Leistungsverweigerung festzuhalten.

Mit Verfügung vom 2. März 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Die

zusätzlich eingereichten Unterlagen würden keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig

machen.

C.

Gegen diese Verfügung erhebt der Versicherte am 29. März 2022 Beschwerde an das

Kantonsgericht Freiburg (608 2022 48). Er beantragt eine volle Invalidenrente bzw. eventualiter sinn-

gemäss die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen. Am 4. April 2022 reichte

er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (608 2022 53).

In ihren Bemerkungen vom 16. Mai 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer liess sich am 9. Juni 2022 erneut vernehmen und hält an seinen Anträgen

fest. Er macht eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands ab März 2022 geltend.

D.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 29. März 2022 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2022 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sein Leistungsbegehren korrekt beurteilt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali- denrente zu Recht verneint hat.

E. 2.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG in seiner Fassung vom 1. Januar 2022). Die Höhe des Rentenanspruchs wird nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom 1. Januar

2022) in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt, wobei bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad entspricht (Abs. 2) und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Abs. 3). Bei einem Invalidi- tätsgrad von 40 bis 50 Prozent wird die Rente anhand des jeweiligen prozentualen Anteils bestimmt (Abs. 4). Der Rentenanspruch entsteht im Übrigen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunder- hebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeits- fähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsun- fähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invaliden- tätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

E. 3 Nachfolgend ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

E. 3.1 Folgende Berichte der behandelnden Ärzte befinden sich in den Vorakten:

Gemäss dem interdisziplinären Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsensprechstundenbericht des

E.________, F.________, vom 4. Mai 2021, der von Dr. med. G.________, Facharzt für

Endokrinologie und Diabetologie, sowie Dr. med. H.________, Assistenzärztin, erstellt wurde

(Vorakten S. 96 f.), habe der Beschwerdeführer angegeben, seit mehreren Jahren eine zunehmende

Vitiligo bemerkt zu haben. Im vergangenen Jahr sei eine Hashimoto-Thyreoiditis diagnostiziert und

es sei mit einer Substitution begonnen worden. Anlass für die Sprechstunde seien neu aufgetretene

Dysästhesien gewesen, für die sich in der veranlassten endokrinologischen Abklärung kein

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 8

wegweisender Befund gezeigt habe. Der neu diagnostizierte Prädiabetes mellitus vermöge die

Dysästhesien nicht zu erklären. Im Bericht zur gleichentags durchgeführten Halssonographie wird

festgehalten, es sei keine pathologische Schwellung der Lymphknoten darstellbar; Mundboden und

Speicheldrüsen seien ebenfalls unauffällig (Vorakten S. 98). In einem an die Vorinstanz gerichteten

Bericht vom 13. August 2022 gibt Dr. med. H.________ zudem an, die diagnostizierte Hashimoto-

Thyreoiditis habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (Vorakten S. 77 ff.).

In seinem Bericht vom 22. Juni 2021 hält Dr. med. I.________, Facharzt für Kardiologie, mit Bezug

auf ein durchgeführtes Langzeit-EKG fest, es könne keine Herzrhythmusstörung festgestellt werden.

Auch hätten die vom Beschwerdeführer beklagten nächtlichen Palpitationen nicht festgestellt

werden können. Als Differenzialdiagnose stehe eine funktionelle Ätiologie im Vordergrund (Vorakten

S. 112).

Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungs-

apparates, hat den Beschwerdeführer am 13. Juli 201 untersucht. Als Diagnose stellt er namentlich

eine Chondropathie (Knorpelkrankheit) sowie eine Synovitis (Entzündung der Gelenkschleimhaut)

am rechten Knie fest (Vorakten S. 99). In seinem Bericht an die Vorinstanz vom 14. September 2021

gibt er an, die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zumutbar, sofern er seine Position regel-

mässig anpasse. Eine sitzende Tätigkeit sei zu acht bis zehn Stunden am Tag zumutbar (Vorakten

S. 133 f.).

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, gibt auf dem offiziellen Formular mit Datum vom 24. August 2021 an, der Beschwerde-

führer sei vom 16. März 2021 bis 30. April 2021 zu 100 Prozent, vom 1. Mai 2021 bis 17. Juni 2021

zu 50 Prozent und vom 18. Juni 2021 bis 18. Juli 2021 wiederum zu 100 Prozent arbeitsunfähig

gewesen. Die vorbestehende Vitiligo und die Chondropathie seien stabil. Aktuell weise der

Beschwerdeführer eine körperliche und psychische Symptomatik auf (eingeschränkte Lebensfreu-

de, Hoffnungslosigkeit, Herzrasen, Kurzatmigkeit, Kraftlosigkeit, Schlafprobleme, Schwindel,

Schweissausbrüche, Knieschmerzen). Es könne daher die Diagnose Angst und depressive Störung,

gemischt (ICD-10: F41.2) gestellt werden. Diese habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur

Folge. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die 2015 diagnostizierte Vitiligo, die 2018

diagnostizierte Chondropathie mit gleichzeitiger Entzündung der Gelenkschleimhaut am rechten

Knie sowie die 2020 diagnostizierte Hashimoto-Thyreoiditis. Die Anzahl Arbeitsstunden pro Tag in

einer angepassten Tätigkeit wird von der Hausärztin mit zwei Stunden beziffert (Vorakten S. 91 ff.).

In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 7. März 2022 gibt

Dr. med. K.________ an, aufgrund obiger Diagnosen schätze sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 Prozent

ein.

Aus dem Bericht vom 7. Oktober 2021 von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, und MSc M.________, Psychologin, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer

in einem Scheidungsverfahren sowie einem weiteren Gerichtsverfahren gegen seinen

Schwiegervater befunden und sich von seinen Kindern entfremdet gefühlt habe. Die Trennung von

der Ehefrau habe zu einer Einengung mit starker Rumination auf die Scheidungsthematik, Dünnhäu-

tigkeit, Gereiztheit, Depression sowie Erschöpfung geführt. Im Verlauf sei es dem Beschwerdeführer

gelungen, wieder Aktivitäten aufzunehmen und sich – nebst dem Kampf um seine Frau und gegen

den Schwiegervater – anderen Themen zu widmen. Die Unvereinbarkeit einer Scheidung mit seinem

Glauben bzw. seiner Lebensanschauung belaste ihn nach wie vor stark. Im Zusammenhang mit den

somatischen Beschwerden kam es dann auch zu Angstsymptomen. Von psychiatrischer Seite sei

aktuell keine Medikation verordnet worden; die Angstsymptome werden mit Atem- und Achtsam-

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 8

keitsübungen behandelt. Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-

keit gestellt: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22),

bestehend seit April 2021, resp. differentialdiagnostisch Angst und depressive Störung gemischt, mit

vegetativen Symptomen (ICD-10: F41.2), bestehend seit August 2021. Die aktuelle Stelle als Sicher-

heitsfachmann sei bei der momentanen Erschöpfung und Reizbarkeit des Beschwerdeführers

besonders kontraproduktiv. Auch fühle er sich aufgrund seiner Vitiligo verunsichert. In einer ange-

passten Tätigkeit sollte jedoch eine Verbesserung der psychischen Situation erreichbar sein. Die

aktuelle Stelle sei mit einem Pensum von 60 Prozent wohl am obersten Limit. Bei passender Tätig-

keit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (Vorakten S. 137 ff.).

In ihrem Bericht vom 13. Oktober 2021 halten Dr. med. N.________, Facharzt für Dermatologie und

Venerologie am E.________, und Dr. med. O.________, Assistenzarzt, fest, die von ihnen im Juni

2021 diagnostizierte Vitiligo habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 147 ff.).

Auch Dr. med. P.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, bei dem der

Beschwerdeführer wegen der Vitiligo in Behandlung ist, gibt in seinem Bericht vom 19. November

2021 an, diese habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 178 ff.). Mit Bericht vom

25. Mai 2022, der auf Wunsch des Beschwerdeführers angefertigt wurde, bestätigen die Dres. med.

N.________ und O.________, dass sich die Situation seit dem 23. Juli 2021 nicht verändert habe

und die Vitiligo den Beschwerdeführer weiterhin stark belaste.

E. 3.2 Sodann bezog auch die RAD-Ärztin zweimal Stellung: Im ersten Bericht vom 6. Dezember 2021 nimmt Dr. med. D.________ auf die sich in den Akten befindenden Arztberichte Bezug und hält fest, es seien keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei eine weniger konfliktreiche Tätigkeit ausserhalb des Asylzentrums ohne Leistungsminderung stets möglich gewe- sen. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht bestehe im kaufmännischen Bereich eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Der Vitiligo könne mit kosmetischen Massnahmen begegnet werden (Vorakten S. 186 ff.). Im zweiten Bericht vom 23. Februar 2022, der nach Eingang der Einwände gegen den Vorbescheid eingeholt wurde, hält die RAD-Ärztin fest, weder die Diplomarbeit zur Vitiligo noch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vermöge eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zusätzli- che Abklärungen seien nicht indiziert (Vorakten S. 343 f.).

E. 3.3 Es ist festzustellen, dass nach Lage der Akten einzig von der Hausärztin sowie vom Psychia- ter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Angst und depressive Reakti- on resp. depressive Störung gemischt); die behandelnden Dermatologen und Endokrinologen verneinen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres jeweiligen Fachgebiets. Die Hausärztin verfügt als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin aber nicht über die notwendige Qualifikation, um psychiatrische Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit ihres Patienten aus psychiatrischer, dermatologischer und/oder endokrinologischer Sicht zu beurteilen. Kommt hinzu, dass sie als Hausärztin mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussagt (vgl. vorne E. 2.3 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Auf ihre Meinung kann also nicht abgestellt werden. Dem Bericht von Dr. med. L.________ und MSc M.________ wiederum kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Diese kann jedoch nicht derart schwer sein, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent bewirken könnte: So wurden dem Beschwerdeführer bislang keine Medikamente verschrieben und er befand sich Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 auch noch nie in stationärer Behandlung. Vielmehr wird er ein- bis zweimal pro Woche psychotherapeutisch behandelt, mit Atem- und Achtsamkeitsübungen wird ausserdem den Angst- symptomen entgegengewirkt. Eine psychiatrische Diagnose, der sich über mehrere Monate mit rein psychotherapeutischen Massnahmen sowie Atem- und Achtsamkeitsübungen begegnen lässt, ist mit einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent nicht zu vereinbaren, zumal der Psych- iater selbst bestätigt, dass in einer anderen, angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung möglich sei. Kommt hinzu, dass mit einer Psychotherapie sowie Atem- und Achtsamkeitsübungen das Behandlungspotential bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Damit ist erstellt, dass vorliegend (zurzeit) nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden ausge- gangen werden kann, der einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen könnte.

E. 3.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, verfängt nicht. So hat die Diagnose einer Autoimmunkrankheit nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge; eine solche lässt sich des Weiteren nicht mit einer Diplomarbeit bzw. einem Bericht eines medizinischen Gremiums belegen. So handelt es sich z.B. auch beim Diabetes mellitus Typ 1 um eine Autoimmunkrankheit, dennoch sind Betroffene regelmässig in der Lage einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ausschlaggebend ist allein der konkrete Einzelfall und die medizinische Beurteilung des Krankheitsgeschehens und deren Folgen durch mit dem konkreten Einzelfall betraute (Fach-)Ärzte. Die Ärzte des E.________, auf deren Bericht der Beschwerdeführer verweist, haben gegenüber der Vorinstanz explizit festgehalten, die Diagnose der Vitiligo sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bleibt zu erwähnen, dass die RAD-Berichte bedauerlicherweise zahlreiche Tippfehler aufweisen und Name sowie Alter des Beschwerdeführers an einer Stelle falsch wiedergegeben wurden. Dies ändert jedoch nichts an der inhaltlichen Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________. Diese hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über einen Facharzttitel in Dermatologie oder Psychiatrie zu verfügen, um im konkreten Fall feststellen zu können, dass aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen und aus psychiatrischer Sicht nur eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, nicht aber in einer angepassten Tätigkeit, gegeben sei, handelt es sich doch hierbei nicht um ihre eigenen medizinischen Feststellungen, sondern um die Wiedergabe der Meinungen der behandelnden Fach- ärzte, die von der RAD-Ärztin offensichtlich als überzeugend erachtet werden. Soweit in den Gegenbemerkungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus sowie Spitaleinweisungen hingewiesen wird, die sich zwischen März und Mai 2022 abgespielt haben, bestehen damit ebenfalls keine Hinweise auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus den nicht weiter begründeten Arbeitsunfähigkeitsattesten der Hausärztin ("Motif : Maladie") kann keine solche abge- leitet werden. Da die bei den Akten liegenden Arztberichte der behandelnden Fachärzte nach dem Gesagten nicht darauf schliessen lassen, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die eine langanhaltende, gegebenenfalls einen Rentenanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit mit sich zieht, war die Vorinstanz schliesslich auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu täti- gen, sondern konnte auf die schlüssigen Berichte der RAD-Ärztin abstellen.

E. 4 Folglich hat die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 5 Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Beschwerdeführer beantragt für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege. Da er über kein Vermögen verfügt, seine monatlichen Ausgaben von CHF 2'330.- (Grundbe- trag CHF 1'200.-, Miete CHF 580.-, Krankenkassenprämie CHF 70.-, Mobilität CHF 300.-, Unter- haltsbeiträge CHF 180.-) sein Einkommen von zuletzt netto CHF 2'008.- übersteigen und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm diese zu gewäh- ren. Die Gerichtskosten von CHF 800.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht zu erheben. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b Abs. 3 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2022 48) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (608 2022 53) wird gutgeheis- sen. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Oktober 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2022 48

608 2022 53

Urteil vom 12. Oktober 2022

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Johannes Frölicher

Richterinnen:

Daniela Kiener

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiber:

Mischa Poffet

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung – Rentenanspruch

Beschwerde vom 29. März 2022 gegen die Verfügung vom 2. März 2022

(608 2022 48)

Gesuch vom 4. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(608 2022 53)

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1968, geschieden,

wohnhaft in B.________, ist gelernter Kaufmann. Seit dem 30. November 2020 arbeitet er zu

60 Prozent als Sicherheitsfachmann für die C.________ AG.

Am 30. Juni 2021 meldete sich der Versicherte wegen Hashimoto-Thyreoiditis, Verdachts auf poly-

glanduläres Autoimmunsyndrom, fortgeschrittener Vitiligo am ganzen Körper (vor allem Hände und

Gesicht), Prädiabetes mellitus, Verdachts auf Nebenniereninsuffizienz (Morbus Addison) sowie

eines Knieproblems rechts bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:

IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an.

B.

In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte bei den behandelnden Ärzten des Versicherten

ein, die sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) zukom-

men liess. In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2021 kam die RAD-Ärztin Dr. med. D.________,

Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, jegliche Tätigkeit im kaufmänni-

schen Bereich sei dem Versicherten zu 100 Prozent zumutbar.

Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vorausset-

zungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nicht erfüllt seien, da kein invalidisieren-

der Gesundheitsschaden vorliege.

Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. Januar 2022 schriftlich Einwände. Unter

Einreichung eines Sprechstundenberichts des E.________ vom 4. Mai 2021, einer Diplomarbeit mit

dem Titel "Evaluierung der Lebensqualität bei Männern und Frauen mit Vitiligo" sowie des Beschlus-

ses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. August 2020 über die Einstellung des Verfah-

rens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage II, Ergänzung für das Anwendungsgebiet Viti-

ligo, machte der Versicherte geltend, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

Die IV-Stelle unterbreitete die Einwände dem RAD. Mit Bericht vom 23. Februar 2022 riet die RAD-

Ärztin Dr. med. D.________, an der Leistungsverweigerung festzuhalten.

Mit Verfügung vom 2. März 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Die

zusätzlich eingereichten Unterlagen würden keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig

machen.

C.

Gegen diese Verfügung erhebt der Versicherte am 29. März 2022 Beschwerde an das

Kantonsgericht Freiburg (608 2022 48). Er beantragt eine volle Invalidenrente bzw. eventualiter sinn-

gemäss die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen. Am 4. April 2022 reichte

er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (608 2022 53).

In ihren Bemerkungen vom 16. Mai 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer liess sich am 9. Juni 2022 erneut vernehmen und hält an seinen Anträgen

fest. Er macht eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands ab März 2022 geltend.

D.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 29. März 2022 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2022 ist frist-

und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden.

Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozial-

versicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sein Leistungsbegehren korrekt beurteilt hat. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali-

denrente zu Recht verneint hat.

2.1.

Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-

meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur

Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-

tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-

rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-

massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im

Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG in seiner Fassung

vom 1. Januar 2022).

Die Höhe des Rentenanspruchs wird nach Art. 28b Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom 1. Januar

2022) in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt, wobei bei einem Invaliditätsgrad

von 50-69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad entspricht (Abs. 2) und bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Abs. 3). Bei einem Invalidi-

tätsgrad von 40 bis 50 Prozent wird die Rente anhand des jeweiligen prozentualen Anteils bestimmt

(Abs. 4).

Der Rentenanspruch entsteht im Übrigen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü-

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunder-

hebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden

eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeits-

fähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen

Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein

kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsun-

fähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit

im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten

auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invaliden-

tätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des

objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b). Insbesondere ist dabei

nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese

ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

2.3.

Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem

sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-

gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125

V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch

der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-

rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für

den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor-

dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013

vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

3.

Nachfolgend ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht

davon ausging, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

3.1.

Folgende Berichte der behandelnden Ärzte befinden sich in den Vorakten:

Gemäss dem interdisziplinären Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsensprechstundenbericht des

E.________, F.________, vom 4. Mai 2021, der von Dr. med. G.________, Facharzt für

Endokrinologie und Diabetologie, sowie Dr. med. H.________, Assistenzärztin, erstellt wurde

(Vorakten S. 96 f.), habe der Beschwerdeführer angegeben, seit mehreren Jahren eine zunehmende

Vitiligo bemerkt zu haben. Im vergangenen Jahr sei eine Hashimoto-Thyreoiditis diagnostiziert und

es sei mit einer Substitution begonnen worden. Anlass für die Sprechstunde seien neu aufgetretene

Dysästhesien gewesen, für die sich in der veranlassten endokrinologischen Abklärung kein

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 8

wegweisender Befund gezeigt habe. Der neu diagnostizierte Prädiabetes mellitus vermöge die

Dysästhesien nicht zu erklären. Im Bericht zur gleichentags durchgeführten Halssonographie wird

festgehalten, es sei keine pathologische Schwellung der Lymphknoten darstellbar; Mundboden und

Speicheldrüsen seien ebenfalls unauffällig (Vorakten S. 98). In einem an die Vorinstanz gerichteten

Bericht vom 13. August 2022 gibt Dr. med. H.________ zudem an, die diagnostizierte Hashimoto-

Thyreoiditis habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (Vorakten S. 77 ff.).

In seinem Bericht vom 22. Juni 2021 hält Dr. med. I.________, Facharzt für Kardiologie, mit Bezug

auf ein durchgeführtes Langzeit-EKG fest, es könne keine Herzrhythmusstörung festgestellt werden.

Auch hätten die vom Beschwerdeführer beklagten nächtlichen Palpitationen nicht festgestellt

werden können. Als Differenzialdiagnose stehe eine funktionelle Ätiologie im Vordergrund (Vorakten

S. 112).

Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungs-

apparates, hat den Beschwerdeführer am 13. Juli 201 untersucht. Als Diagnose stellt er namentlich

eine Chondropathie (Knorpelkrankheit) sowie eine Synovitis (Entzündung der Gelenkschleimhaut)

am rechten Knie fest (Vorakten S. 99). In seinem Bericht an die Vorinstanz vom 14. September 2021

gibt er an, die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zumutbar, sofern er seine Position regel-

mässig anpasse. Eine sitzende Tätigkeit sei zu acht bis zehn Stunden am Tag zumutbar (Vorakten

S. 133 f.).

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, gibt auf dem offiziellen Formular mit Datum vom 24. August 2021 an, der Beschwerde-

führer sei vom 16. März 2021 bis 30. April 2021 zu 100 Prozent, vom 1. Mai 2021 bis 17. Juni 2021

zu 50 Prozent und vom 18. Juni 2021 bis 18. Juli 2021 wiederum zu 100 Prozent arbeitsunfähig

gewesen. Die vorbestehende Vitiligo und die Chondropathie seien stabil. Aktuell weise der

Beschwerdeführer eine körperliche und psychische Symptomatik auf (eingeschränkte Lebensfreu-

de, Hoffnungslosigkeit, Herzrasen, Kurzatmigkeit, Kraftlosigkeit, Schlafprobleme, Schwindel,

Schweissausbrüche, Knieschmerzen). Es könne daher die Diagnose Angst und depressive Störung,

gemischt (ICD-10: F41.2) gestellt werden. Diese habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur

Folge. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die 2015 diagnostizierte Vitiligo, die 2018

diagnostizierte Chondropathie mit gleichzeitiger Entzündung der Gelenkschleimhaut am rechten

Knie sowie die 2020 diagnostizierte Hashimoto-Thyreoiditis. Die Anzahl Arbeitsstunden pro Tag in

einer angepassten Tätigkeit wird von der Hausärztin mit zwei Stunden beziffert (Vorakten S. 91 ff.).

In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 7. März 2022 gibt

Dr. med. K.________ an, aufgrund obiger Diagnosen schätze sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 Prozent

ein.

Aus dem Bericht vom 7. Oktober 2021 von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, und MSc M.________, Psychologin, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer

in einem Scheidungsverfahren sowie einem weiteren Gerichtsverfahren gegen seinen

Schwiegervater befunden und sich von seinen Kindern entfremdet gefühlt habe. Die Trennung von

der Ehefrau habe zu einer Einengung mit starker Rumination auf die Scheidungsthematik, Dünnhäu-

tigkeit, Gereiztheit, Depression sowie Erschöpfung geführt. Im Verlauf sei es dem Beschwerdeführer

gelungen, wieder Aktivitäten aufzunehmen und sich – nebst dem Kampf um seine Frau und gegen

den Schwiegervater – anderen Themen zu widmen. Die Unvereinbarkeit einer Scheidung mit seinem

Glauben bzw. seiner Lebensanschauung belaste ihn nach wie vor stark. Im Zusammenhang mit den

somatischen Beschwerden kam es dann auch zu Angstsymptomen. Von psychiatrischer Seite sei

aktuell keine Medikation verordnet worden; die Angstsymptome werden mit Atem- und Achtsam-

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 8

keitsübungen behandelt. Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-

keit gestellt: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22),

bestehend seit April 2021, resp. differentialdiagnostisch Angst und depressive Störung gemischt, mit

vegetativen Symptomen (ICD-10: F41.2), bestehend seit August 2021. Die aktuelle Stelle als Sicher-

heitsfachmann sei bei der momentanen Erschöpfung und Reizbarkeit des Beschwerdeführers

besonders kontraproduktiv. Auch fühle er sich aufgrund seiner Vitiligo verunsichert. In einer ange-

passten Tätigkeit sollte jedoch eine Verbesserung der psychischen Situation erreichbar sein. Die

aktuelle Stelle sei mit einem Pensum von 60 Prozent wohl am obersten Limit. Bei passender Tätig-

keit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (Vorakten S. 137 ff.).

In ihrem Bericht vom 13. Oktober 2021 halten Dr. med. N.________, Facharzt für Dermatologie und

Venerologie am E.________, und Dr. med. O.________, Assistenzarzt, fest, die von ihnen im Juni

2021 diagnostizierte Vitiligo habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 147 ff.).

Auch Dr. med. P.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, bei dem der

Beschwerdeführer wegen der Vitiligo in Behandlung ist, gibt in seinem Bericht vom 19. November

2021 an, diese habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 178 ff.). Mit Bericht vom

25. Mai 2022, der auf Wunsch des Beschwerdeführers angefertigt wurde, bestätigen die Dres. med.

N.________ und O.________, dass sich die Situation seit dem 23. Juli 2021 nicht verändert habe

und die Vitiligo den Beschwerdeführer weiterhin stark belaste.

3.2.

Sodann bezog auch die RAD-Ärztin zweimal Stellung:

Im ersten Bericht vom 6. Dezember 2021 nimmt Dr. med. D.________ auf die sich in den Akten

befindenden Arztberichte Bezug und hält fest, es seien keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei eine weniger

konfliktreiche Tätigkeit ausserhalb des Asylzentrums ohne Leistungsminderung stets möglich gewe-

sen. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht bestehe im kaufmännischen

Bereich eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Der Vitiligo könne mit

kosmetischen Massnahmen begegnet werden (Vorakten S. 186 ff.).

Im zweiten Bericht vom 23. Februar 2022, der nach Eingang der Einwände gegen den Vorbescheid

eingeholt wurde, hält die RAD-Ärztin fest, weder die Diplomarbeit zur Vitiligo noch der Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses vermöge eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zusätzli-

che Abklärungen seien nicht indiziert (Vorakten S. 343 f.).

3.3.

Es ist festzustellen, dass nach Lage der Akten einzig von der Hausärztin sowie vom Psychia-

ter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Angst und depressive Reakti-

on resp. depressive Störung gemischt); die behandelnden Dermatologen und Endokrinologen

verneinen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres jeweiligen Fachgebiets. Die

Hausärztin verfügt als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin aber nicht über die notwendige

Qualifikation, um psychiatrische Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit ihres Patienten aus

psychiatrischer, dermatologischer und/oder endokrinologischer Sicht zu beurteilen. Kommt hinzu,

dass sie als Hausärztin mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-

felsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussagt (vgl. vorne E. 2.3 mit Hinweisen auf die Recht-

sprechung). Auf ihre Meinung kann also nicht abgestellt werden. Dem Bericht von Dr. med.

L.________ und MSc M.________ wiederum kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Diese kann jedoch nicht

derart schwer sein, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent bewirken könnte:

So wurden dem Beschwerdeführer bislang keine Medikamente verschrieben und er befand sich

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

auch noch nie in stationärer Behandlung. Vielmehr wird er ein- bis zweimal pro Woche

psychotherapeutisch behandelt, mit Atem- und Achtsamkeitsübungen wird ausserdem den Angst-

symptomen entgegengewirkt. Eine psychiatrische Diagnose, der sich über mehrere Monate mit rein

psychotherapeutischen Massnahmen sowie Atem- und Achtsamkeitsübungen begegnen lässt, ist

mit einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent nicht zu vereinbaren, zumal der Psych-

iater selbst bestätigt, dass in einer anderen, angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung möglich

sei. Kommt hinzu, dass mit einer Psychotherapie sowie Atem- und Achtsamkeitsübungen das

Behandlungspotential bei Weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

Damit ist erstellt, dass vorliegend (zurzeit) nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden ausge-

gangen werden kann, der einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen könnte.

3.4.

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, verfängt nicht. So hat die Diagnose einer

Autoimmunkrankheit nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge; eine solche lässt sich des

Weiteren nicht mit einer Diplomarbeit bzw. einem Bericht eines medizinischen Gremiums belegen.

So handelt es sich z.B. auch beim Diabetes mellitus Typ 1 um eine Autoimmunkrankheit, dennoch

sind Betroffene regelmässig in der Lage einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ausschlaggebend ist

allein der konkrete Einzelfall und die medizinische Beurteilung des Krankheitsgeschehens und deren

Folgen durch mit dem konkreten Einzelfall betraute (Fach-)Ärzte. Die Ärzte des E.________, auf

deren Bericht der Beschwerdeführer verweist, haben gegenüber der Vorinstanz explizit festgehalten,

die Diagnose der Vitiligo sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Bleibt zu erwähnen, dass die RAD-Berichte bedauerlicherweise zahlreiche Tippfehler aufweisen und

Name sowie Alter des Beschwerdeführers an einer Stelle falsch wiedergegeben wurden. Dies ändert

jedoch nichts an der inhaltlichen Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung durch die RAD-Ärztin

Dr. med. D.________. Diese hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über einen

Facharzttitel in Dermatologie oder Psychiatrie zu verfügen, um im konkreten Fall feststellen zu

können, dass aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen und aus

psychiatrischer Sicht nur eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, nicht

aber in einer angepassten Tätigkeit, gegeben sei, handelt es sich doch hierbei nicht um ihre eigenen

medizinischen Feststellungen, sondern um die Wiedergabe der Meinungen der behandelnden Fach-

ärzte, die von der RAD-Ärztin offensichtlich als überzeugend erachtet werden.

Soweit in den Gegenbemerkungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus sowie Spitaleinweisungen

hingewiesen wird, die sich zwischen März und Mai 2022 abgespielt haben, bestehen damit ebenfalls

keine Hinweise auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus den nicht weiter

begründeten Arbeitsunfähigkeitsattesten der Hausärztin ("Motif : Maladie") kann keine solche abge-

leitet werden. Da die bei den Akten liegenden Arztberichte der behandelnden Fachärzte nach dem

Gesagten nicht darauf schliessen lassen, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die eine

langanhaltende, gegebenenfalls einen Rentenanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit mit sich

zieht, war die Vorinstanz schliesslich auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu täti-

gen, sondern konnte auf die schlüssigen Berichte der RAD-Ärztin abstellen.

4.

Folglich hat die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die

Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

5.

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 8

Der Beschwerdeführer beantragt für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechts-

pflege. Da er über kein Vermögen verfügt, seine monatlichen Ausgaben von CHF 2'330.- (Grundbe-

trag CHF 1'200.-, Miete CHF 580.-, Krankenkassenprämie CHF 70.-, Mobilität CHF 300.-, Unter-

haltsbeiträge CHF 180.-) sein Einkommen von zuletzt netto CHF 2'008.- übersteigen und die

Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm diese zu gewäh-

ren.

Die Gerichtskosten von CHF 800.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht zu erheben.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine

Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm innert zehn Jahren seit Abschluss

des Verfahrens die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b Abs. 3 des kantonalen Geset-

zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde (608 2022 48) wird abgewiesen.

II.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (608 2022 53) wird gutgeheis-

sen.

III.

Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, zufolge der gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift

muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-

ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die

Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid

mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-

sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 12. Oktober 2022/mpo

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: