opencaselaw.ch

608 2021 69

Freiburg · 2021-06-02 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

A. Die A.________ Ltd. (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 (nachfolgend: Verbandsausgleichskasse) angeschlossen. Im November 2020 führte die Revisionsstelle der Verbandsausgleichskasse bei der Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Aus dem Revisionsbericht vom 27. November 2020 geht hervor, dass die Arbeitgeberin einem ehemali- gen Arbeitnehmer gestützt auf einen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor dem Präsiden- ten des Arbeitsgerichts des Saanebezirks im Jahr 2017 abgeschlossenen Vergleichs eine Zahlung von CHF 26'000.- geleistet hatte. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 forderte die Verbandsausgleichskasse von der Arbeit- geberin aufgrund der im Jahr 2017 geleisteten Zahlung von CHF 26'000.- die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von CHF 3'886.05. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 23. Dezember 2020 Einsprache. Sie machte geltend, dass die geleistete Zahlung eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und somit keine beitragspflichtige Lohn- zahlung darstelle. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2021 hielt die Verbandsausgleichskasse an der angefoch- tenen Verfügung vom 1. Dezember 2020 fest und wies die Einsprache vollumfänglich ab. C. Am 30. März 2021 erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung, und macht im Wesentli- chen geltend, die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sei gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) kein massgebender Lohn, was auch für eine im Rahmen eines Vergleichs festgesetzte Entschädigung zu gelten habe. In ihren Bemerkungen vom 12. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungs- gericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwen- dung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N. 7 und 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versi- cherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beur- teilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialver- sicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (KIESER, a.a.O., Art. 58 N. 9 und 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Freiburg. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Kantonsgericht Freiburg den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten. Sachlich ist der II. Sozialversiche- rungsgerichtshofs zuständig (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] in Verbindung mit Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

E. 1.2 Im Übrigen ist die Beschwerde vom 30. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom

16. März 2021 innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht durch die rechts- gültig vertretene Beschwerdeführerin erhoben worden und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die im Jahre 2017 von der Beschwerdeführe- rin an ihren ehemaligen Arbeitnehmer geleistete Zahlung vollumfänglich als massgebenden Lohn qualifiziert und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verfügt hat.

E. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, werden Beiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt dabei jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikatio- nen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink- gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispiel- haft näher aufgeführt, während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen davon umschreibt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Begrifflich gehören sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden zum massgebenden Lohn, die wirt- schaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbe- steht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmit- telbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz- licher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (Urteil EVGer H 113/03 vom 14. April 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 V 176 E. 3c; 126 V 221 E. 4a; 124 V 100 E. 2; je mit weite- ren Hinweisen). Die Entschädigungen nach Art. 336a und Art. 337c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) stellen anders als der Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR keinen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (BGE 123 V 5 E. 5).

E. 2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Nachzah- lung zu wenig bezahlter Beiträge. Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bundesrat mit Art. 39 AHVV nachgekommen. Nach Abs. 1 dieser Norm hat eine Ausgleichskasse – unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG – die Nachzahlung zu verlangen bzw. nötigenfalls zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Im Übrigen ist ein Versicherungsträger auch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. auch BGE 127 V 469 E. 2c vor Inkrafttreten des ATSG). Als neu gilt eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht hat, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt war. Erheblich ist eine Tatsache, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspra- cheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 105).

E. 2.3 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massge- benden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a; Urteile BGer 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.2; 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.1). Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erho- ben, so hat das erstinstanzliche Gericht entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 2.4 Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, bestätigt in BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 1. Dezember 2020 entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. E. 2.2) dem betroffenen Arbeitnehmer nicht eröffnet hat. Indes kann von einer Behebung dieses Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, vereinbarten die Parteien eine Nettoentschädigung per Saldo aller Ansprüche (vgl. nachfol- gend E. 4.4.1), d.h. allfällige Sozialversicherungsbeiträge sind zwischen den Parteien bereits abge- golten. Deren nachträgliche Erhebung geht somit einseitig zulasten der Beschwerdeführerin. Mit anderen Worten erleidet der ehemalige Arbeitnehmer durch die Qualifikation (eines Teils) der Entschädigung als massgebender Lohn keinen Nachteil, weshalb er nicht in das sozialversiche- rungsrechtliche Verfahren einbezogen werden muss. Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Revision der ursprünglichen Beitragsverfügung klarer- weise erfüllt, da die Vorinstanz im Zeitpunkt der Beitragserhebung für das Jahr 2017 keine Kennt- nis von der vergleichsweise geleisteten Zahlung über CHF 26'000.- haben konnte und sie in Kenntnis dieses Sachverhaltselements anders verfügt hätte. Auch die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG ist vorliegend offensichtlich gewahrt, handelt es sich doch um Beiträ- ge für das Kalenderjahr 2017.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, die geleistete Zahlung im Betrag von CHF 26'000.- stelle keinen massgebenden Lohn dar.

E. 4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, zwar seien gemäss Rz. 2097 WML Entschädigungen für missbräuchliche Kündigungen nach Art. 336a OR nicht Bestandteil des massgebenden Lohns. Diese müssen nach dessen Abs. 2 jedoch vom Richter festgesetzt werden; eine Vereinbarung über den missbräuchlichen Charakter durch die Parteien selbst sei nicht ausreichend. Entsprechend sei die Entschädigung von CHF 26'000.- vorliegend als massgebender Lohn zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hält diesem Argument mit Verweis auf die kantonale Rechtsprechung entgegen, die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung könne auch durch (ausserge- richtliche) Vereinbarung festgesetzt werden.

E. 4.2 Art. 336 OR bestimmt, wann eine Kündigung missbräuchlich erfolgt. Als Rechtsfolge der missbräuchlichen Kündigung sieht Art. 336a OR vor, dass die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten hat (Abs. 1). Die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schaden- ersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Abs. 2). Wer gestützt auf Art. 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR). Aufgrund des Wortlauts könnte Art. 336b Abs. 2 OR dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien sich entweder über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu einigen hätten oder aber der Entschädigungsanspruch zwingend auf gerichtlichem Weg durchzusetzen wäre, ansonsten dieser verwirkte. Gegen eine solch enge Auslegung der Bestimmung spricht indes Sinn und Zweck der Norm: Ziel der per 1. Januar 1989 ins Gesetz aufgenommen Regelung war es, im Falle des Scheiterns der Verhandlungen über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses den Parteien möglichst rasch Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche zu verschaffen (BGE 136 III 96 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Ansicht des Steuerrekursgerichts Zürich muss daher auch eine aussergerichtliche Einigung über die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zulässig sein, welche Klarheit über die Ansprüche schafft und den Gang vor Gericht entbehrlich macht (Entscheid vom 14. Juli 2011 E. 4b/bb, ZR 110/2011 Nr. 66). So hielt auch das Bundesgericht in einem obiter dictum fest, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Entschädigung nach Art. 336a OR erst nach Vorliegen eines Richterspruchs rechtsgültig bezahlt werden könne (Urteil vom

17. November 1994, erwähnt in ZR 96/1997 Nr. 87). Im Steuerrecht geht die kantonale Praxis weiter davon aus, dass die Steuerbehörden nicht an die zivilrechtliche Qualifikation einer ausser- gerichtlichen Vereinbarung gebunden seien und aufgrund einer Würdigung der konkreten Verein- barung und der gesamten Umstände zu prüfen hätten, ob effektiv eine Entschädigung nach Art. 336a OR vorliegt (Entscheid Steuergericht Basel-Landschaft 530 16 21 vom 12. August 2016 E. 7b; Entscheid Steuergericht Solothurn SGSTA.2013.30 vom 9. Dezember 2013 E. 6.2.4).

E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spricht allein der Umstand, dass die Entschädigung zwischen den Parteien vereinbart (und somit nicht durch das Gericht festgesetzt) wurde, nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Es geht mit Blick auf BGE 123 V 5, wonach Entschädigungen nach Art. 336a OR generell keinen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen, nicht an, Parteien schlechter zu stellen, die sich gütlich einigen, anstatt ein Gerichtsurteil zu erstrei- ten. Umgekehrt kann die steuer- bzw. in casu sozialversicherungsrechtliche Qualifikation einer Geldleistung auch nicht der Disposition der Parteien anheimgestellt werden. Überzeugend ist daher die kantonale Praxis im Steuerrecht, wonach Vereinbarungen über Entschädigungszahlun- gen im Lichte der gesamten Umstände zu prüfen sind. Gestützt auf das Vorgesagte kann sie somit auch im Sozialversicherungsrecht, namentlich hinsichtlich der Beitragspflicht nach AHVG, Anwen- dung finden.

E. 4.4 Demnach ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, wie die geleistete Entschädi- gungszahlung von CHF 26'000.- zu qualifizieren ist.

E. 4.4.1 Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2017 haben sich die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Arbeitnehmer wie folgt geeinigt:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 "Sans reconnaissance de responsabilité de part et d'autre et par gain de paix, les parties conviennent de ce qui suit:

1. A.________ Ltd. versera à B.________, dans un délai de 20 jours, une indemnité nette de CHF 26'000.-.

2. Les parties se donnent réciproquement quittance pour solde de tout compte.

3. Il n'est pas perçu de frais judiciaires, ni de dépens" Gestützt auf den Inhalt der Vereinbarung ("indemnité nette", Nettoentschädigung) kann nicht eruiert werden, basierend auf welchem geltend gemachten Rechtstitel die vergleichsweise Zahlung geleistet wurde, zumal für die Beurteilung eines Vertrages auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien und nicht dessen unrichtige Bezeichnung abzustellen ist (Art. 18 Abs. 1 OR).

E. 4.4.2 Aus dem Schlichtungsgesuch des Arbeitnehmers vom 27. März 2017 ergibt sich, dass dieser gesamthaft auf Bezahlung eines Betrags von CHF 53'083.25 klagte, wovon CHF 10'616.65 als Lohn für den Monat Februar 2017 und CHF 42'466.60 als Entschädigung wegen missbräuchli- cher Kündigung geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2017 auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus ihrer in der Stellungnahme vom 28. April 2017 darge- legten Rechtsauffassung gehe hervor, dass sich die vergleichsweise Zahlung von CHF 26'000.- nicht auf die Lohnforderung beziehen könne, da sie der Ansicht gewesen sei, das Arbeitsverhältnis sei gültig per 31. Januar 2017 gekündigt worden. Somit sei die Entschädigungszahlung einzig unter dem Titel der Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geleistet worden. Dabei übersieht sie aber, dass sie in ihrer Stellungnahme im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung auch die geltend gemachte Entschädigung unter dem Titel der missbräuchlichen Kündigung vollumfäng- lich bestritten hat. Allein aus den Argumenten der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Zahlung ausschliesslich unter dem Titel des Art. 336a OR erfolgte. Aber auch der Schluss der Vorinstanz, dass die gesamte Entschädigung in der Höhe von CHF 26'000.- massgebender Lohn darstellt, überzeugt bereits aufgrund der betrags- mässig wesentlich tieferen eingeklagten Lohnforderung von CHF 10'616.65 nicht. Es kann nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem ehemaligen Arbeitnehmer vergleichsweise mehr Lohn zuerkannt hätte, als dieser mit Schlichtungsgesuch vom 27. März 2017 geltend machte. Aufgrund des Verhältnisses der geleisteten Zahlung von CHF 26'000.- zur eingeklagten Summe von CHF 53'083.25 ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr ehemali- ger Arbeitnehmer betreffend die gesamten geltend gemachten Ansprüche ungefähr hälftig entge- gengekommen sind und die vergleichsweise geleistete Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung daher im Verhältnis der ursprünglich geltend gemachten Forderung zu bestimmen ist. Das Verhältnis der Lohnforderung zum gesamten Streitwert betrug etwa 20 Prozent (CHF 10'616.65 von insgesamt CHF 53'083.25). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Betrag von CHF 5'200.- (20 Prozent von CHF 26'000.-) auf Lohnzahlungen entfällt, auf denen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Der Restbetrag von CHF 20'800.- (80 Prozent von CHF 26'000.-) ist als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu qualifizieren, die nach dem Vorgesagten (vgl. hiervor E. 2.1) keinen massgebenden Lohn im Sinne des AHVG darstellt, auf dem Sozialversicherungsbeiträge zu erheben wären.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat eine neue Verfügung auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von CHF 5'200.- (anstatt CHF 26'000.-) zu erlas- sen.

E. 6.1 Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kosten- losigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Eine Streitigkeit über Leistungen, die gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG – unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessfüh- rung – nur kostenpflichtig ist, wenn ein Einzelgesetz dies vorsieht, liegt in casu nicht vor, da die Beitragspflicht im Sinne des AHVG streitig ist. Gemäss Art. 131 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; SGF 150.1) trägt im Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei die Kosten. Ist sie nur teilweise unterlegen, so werden die Kosten entsprechend ermässigt.

E. 6.2 Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festzusetzen sind, zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 640.-, der Vorinstanz und zu einem Fünftel, ausmachend CHF 160.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen. Der Saldo von CHF 640.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom 26. Mai 2021 – jedoch in Anwendung des Stundensatzes von CHF 250.- gemäss Art. 8 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschä- digungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) – auf CHF 1'455.- festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (5 Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 1'250.-) und Auslagen (CHF 101.-) des Rechtsvertreters sowie die Mehrwertsteuer zu 7,7 Prozent (CHF 104.-) umfasst. Dem Verfahrensausgang entsprechend geht der Betrag im Verhältnis von vier Fünfteln, ausma- chend CHF 1'164.- (CHF 1'080.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 83.20), zulasten der Vorin- stanz. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. März 2021 wird aufgehoben und die AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 angewiesen, eine neue Verfü- gung auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von CHF 5'200.- (anstatt CHF 26'000.-) zu erlassen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 640.-, der AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 sowie zu einem Fünftel, ausmachend CHF 160.-, der A.________ Ltd. auferlegt und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- verrechnet. III. Der Saldo von CHF 640.- wird der A.________ Ltd. zurückerstattet. IV. Der A.________ Ltd. wird zulasten der AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unter- nehmen FER CIFA 106.2 eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechts- vertreters von CHF 1'164.- (CHF 1'080.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 83.20) zuge- sprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. Juni 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 69 Urteil vom 2. Juni 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ LTD., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient gegen AHV-KASSE DES VERBANDES DER WESTSCHWEIZER UNTERNEH- MEN FER CIFA 106.2, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung – Paritätische Beiträge, Nachzah- lungsverfügung, massgebender Lohn Beschwerde vom 30. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom

16. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Die A.________ Ltd. (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 (nachfolgend: Verbandsausgleichskasse) angeschlossen. Im November 2020 führte die Revisionsstelle der Verbandsausgleichskasse bei der Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Aus dem Revisionsbericht vom 27. November 2020 geht hervor, dass die Arbeitgeberin einem ehemali- gen Arbeitnehmer gestützt auf einen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor dem Präsiden- ten des Arbeitsgerichts des Saanebezirks im Jahr 2017 abgeschlossenen Vergleichs eine Zahlung von CHF 26'000.- geleistet hatte. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 forderte die Verbandsausgleichskasse von der Arbeit- geberin aufgrund der im Jahr 2017 geleisteten Zahlung von CHF 26'000.- die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von CHF 3'886.05. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 23. Dezember 2020 Einsprache. Sie machte geltend, dass die geleistete Zahlung eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und somit keine beitragspflichtige Lohn- zahlung darstelle. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2021 hielt die Verbandsausgleichskasse an der angefoch- tenen Verfügung vom 1. Dezember 2020 fest und wies die Einsprache vollumfänglich ab. C. Am 30. März 2021 erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung, und macht im Wesentli- chen geltend, die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sei gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) kein massgebender Lohn, was auch für eine im Rahmen eines Vergleichs festgesetzte Entschädigung zu gelten habe. In ihren Bemerkungen vom 12. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungs- gericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwen- dung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N. 7 und 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versi- cherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beur- teilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialver- sicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (KIESER, a.a.O., Art. 58 N. 9 und 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Freiburg. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Kantonsgericht Freiburg den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten. Sachlich ist der II. Sozialversiche- rungsgerichtshofs zuständig (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] in Verbindung mit Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 30. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom

16. März 2021 innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht durch die rechts- gültig vertretene Beschwerdeführerin erhoben worden und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die im Jahre 2017 von der Beschwerdeführe- rin an ihren ehemaligen Arbeitnehmer geleistete Zahlung vollumfänglich als massgebenden Lohn qualifiziert und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verfügt hat. 2.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, werden Beiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt dabei jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikatio- nen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink- gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispiel- haft näher aufgeführt, während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen davon umschreibt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Begrifflich gehören sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden zum massgebenden Lohn, die wirt- schaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbe- steht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmit- telbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetz- licher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (Urteil EVGer H 113/03 vom 14. April 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 V 176 E. 3c; 126 V 221 E. 4a; 124 V 100 E. 2; je mit weite- ren Hinweisen). Die Entschädigungen nach Art. 336a und Art. 337c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) stellen anders als der Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR keinen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (BGE 123 V 5 E. 5). 2.2. Gemäss Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Nachzah- lung zu wenig bezahlter Beiträge. Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bundesrat mit Art. 39 AHVV nachgekommen. Nach Abs. 1 dieser Norm hat eine Ausgleichskasse – unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG – die Nachzahlung zu verlangen bzw. nötigenfalls zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Im Übrigen ist ein Versicherungsträger auch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. auch BGE 127 V 469 E. 2c vor Inkrafttreten des ATSG). Als neu gilt eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht hat, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt war. Erheblich ist eine Tatsache, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspra- cheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 105). 2.3. Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massge- benden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a; Urteile BGer 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.2; 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.1). Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erho- ben, so hat das erstinstanzliche Gericht entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2.4. Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, bestätigt in BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 3. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 1. Dezember 2020 entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. E. 2.2) dem betroffenen Arbeitnehmer nicht eröffnet hat. Indes kann von einer Behebung dieses Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, vereinbarten die Parteien eine Nettoentschädigung per Saldo aller Ansprüche (vgl. nachfol- gend E. 4.4.1), d.h. allfällige Sozialversicherungsbeiträge sind zwischen den Parteien bereits abge- golten. Deren nachträgliche Erhebung geht somit einseitig zulasten der Beschwerdeführerin. Mit anderen Worten erleidet der ehemalige Arbeitnehmer durch die Qualifikation (eines Teils) der Entschädigung als massgebender Lohn keinen Nachteil, weshalb er nicht in das sozialversiche- rungsrechtliche Verfahren einbezogen werden muss. Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Revision der ursprünglichen Beitragsverfügung klarer- weise erfüllt, da die Vorinstanz im Zeitpunkt der Beitragserhebung für das Jahr 2017 keine Kennt- nis von der vergleichsweise geleisteten Zahlung über CHF 26'000.- haben konnte und sie in Kenntnis dieses Sachverhaltselements anders verfügt hätte. Auch die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG ist vorliegend offensichtlich gewahrt, handelt es sich doch um Beiträ- ge für das Kalenderjahr 2017. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die geleistete Zahlung im Betrag von CHF 26'000.- stelle keinen massgebenden Lohn dar. 4.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, zwar seien gemäss Rz. 2097 WML Entschädigungen für missbräuchliche Kündigungen nach Art. 336a OR nicht Bestandteil des massgebenden Lohns. Diese müssen nach dessen Abs. 2 jedoch vom Richter festgesetzt werden; eine Vereinbarung über den missbräuchlichen Charakter durch die Parteien selbst sei nicht ausreichend. Entsprechend sei die Entschädigung von CHF 26'000.- vorliegend als massgebender Lohn zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hält diesem Argument mit Verweis auf die kantonale Rechtsprechung entgegen, die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung könne auch durch (ausserge- richtliche) Vereinbarung festgesetzt werden. 4.2. Art. 336 OR bestimmt, wann eine Kündigung missbräuchlich erfolgt. Als Rechtsfolge der missbräuchlichen Kündigung sieht Art. 336a OR vor, dass die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten hat (Abs. 1). Die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schaden- ersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Abs. 2). Wer gestützt auf Art. 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR). Aufgrund des Wortlauts könnte Art. 336b Abs. 2 OR dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien sich entweder über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu einigen hätten oder aber der Entschädigungsanspruch zwingend auf gerichtlichem Weg durchzusetzen wäre, ansonsten dieser verwirkte. Gegen eine solch enge Auslegung der Bestimmung spricht indes Sinn und Zweck der Norm: Ziel der per 1. Januar 1989 ins Gesetz aufgenommen Regelung war es, im Falle des Scheiterns der Verhandlungen über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses den Parteien möglichst rasch Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche zu verschaffen (BGE 136 III 96 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Ansicht des Steuerrekursgerichts Zürich muss daher auch eine aussergerichtliche Einigung über die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zulässig sein, welche Klarheit über die Ansprüche schafft und den Gang vor Gericht entbehrlich macht (Entscheid vom 14. Juli 2011 E. 4b/bb, ZR 110/2011 Nr. 66). So hielt auch das Bundesgericht in einem obiter dictum fest, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Entschädigung nach Art. 336a OR erst nach Vorliegen eines Richterspruchs rechtsgültig bezahlt werden könne (Urteil vom

17. November 1994, erwähnt in ZR 96/1997 Nr. 87). Im Steuerrecht geht die kantonale Praxis weiter davon aus, dass die Steuerbehörden nicht an die zivilrechtliche Qualifikation einer ausser- gerichtlichen Vereinbarung gebunden seien und aufgrund einer Würdigung der konkreten Verein- barung und der gesamten Umstände zu prüfen hätten, ob effektiv eine Entschädigung nach Art. 336a OR vorliegt (Entscheid Steuergericht Basel-Landschaft 530 16 21 vom 12. August 2016 E. 7b; Entscheid Steuergericht Solothurn SGSTA.2013.30 vom 9. Dezember 2013 E. 6.2.4). 4.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spricht allein der Umstand, dass die Entschädigung zwischen den Parteien vereinbart (und somit nicht durch das Gericht festgesetzt) wurde, nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Es geht mit Blick auf BGE 123 V 5, wonach Entschädigungen nach Art. 336a OR generell keinen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen, nicht an, Parteien schlechter zu stellen, die sich gütlich einigen, anstatt ein Gerichtsurteil zu erstrei- ten. Umgekehrt kann die steuer- bzw. in casu sozialversicherungsrechtliche Qualifikation einer Geldleistung auch nicht der Disposition der Parteien anheimgestellt werden. Überzeugend ist daher die kantonale Praxis im Steuerrecht, wonach Vereinbarungen über Entschädigungszahlun- gen im Lichte der gesamten Umstände zu prüfen sind. Gestützt auf das Vorgesagte kann sie somit auch im Sozialversicherungsrecht, namentlich hinsichtlich der Beitragspflicht nach AHVG, Anwen- dung finden. 4.4. Demnach ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, wie die geleistete Entschädi- gungszahlung von CHF 26'000.- zu qualifizieren ist. 4.4.1. Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2017 haben sich die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Arbeitnehmer wie folgt geeinigt:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 "Sans reconnaissance de responsabilité de part et d'autre et par gain de paix, les parties conviennent de ce qui suit:

1. A.________ Ltd. versera à B.________, dans un délai de 20 jours, une indemnité nette de CHF 26'000.-.

2. Les parties se donnent réciproquement quittance pour solde de tout compte.

3. Il n'est pas perçu de frais judiciaires, ni de dépens" Gestützt auf den Inhalt der Vereinbarung ("indemnité nette", Nettoentschädigung) kann nicht eruiert werden, basierend auf welchem geltend gemachten Rechtstitel die vergleichsweise Zahlung geleistet wurde, zumal für die Beurteilung eines Vertrages auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien und nicht dessen unrichtige Bezeichnung abzustellen ist (Art. 18 Abs. 1 OR). 4.4.2. Aus dem Schlichtungsgesuch des Arbeitnehmers vom 27. März 2017 ergibt sich, dass dieser gesamthaft auf Bezahlung eines Betrags von CHF 53'083.25 klagte, wovon CHF 10'616.65 als Lohn für den Monat Februar 2017 und CHF 42'466.60 als Entschädigung wegen missbräuchli- cher Kündigung geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2017 auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus ihrer in der Stellungnahme vom 28. April 2017 darge- legten Rechtsauffassung gehe hervor, dass sich die vergleichsweise Zahlung von CHF 26'000.- nicht auf die Lohnforderung beziehen könne, da sie der Ansicht gewesen sei, das Arbeitsverhältnis sei gültig per 31. Januar 2017 gekündigt worden. Somit sei die Entschädigungszahlung einzig unter dem Titel der Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geleistet worden. Dabei übersieht sie aber, dass sie in ihrer Stellungnahme im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung auch die geltend gemachte Entschädigung unter dem Titel der missbräuchlichen Kündigung vollumfäng- lich bestritten hat. Allein aus den Argumenten der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Zahlung ausschliesslich unter dem Titel des Art. 336a OR erfolgte. Aber auch der Schluss der Vorinstanz, dass die gesamte Entschädigung in der Höhe von CHF 26'000.- massgebender Lohn darstellt, überzeugt bereits aufgrund der betrags- mässig wesentlich tieferen eingeklagten Lohnforderung von CHF 10'616.65 nicht. Es kann nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem ehemaligen Arbeitnehmer vergleichsweise mehr Lohn zuerkannt hätte, als dieser mit Schlichtungsgesuch vom 27. März 2017 geltend machte. Aufgrund des Verhältnisses der geleisteten Zahlung von CHF 26'000.- zur eingeklagten Summe von CHF 53'083.25 ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr ehemali- ger Arbeitnehmer betreffend die gesamten geltend gemachten Ansprüche ungefähr hälftig entge- gengekommen sind und die vergleichsweise geleistete Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung daher im Verhältnis der ursprünglich geltend gemachten Forderung zu bestimmen ist. Das Verhältnis der Lohnforderung zum gesamten Streitwert betrug etwa 20 Prozent (CHF 10'616.65 von insgesamt CHF 53'083.25). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Betrag von CHF 5'200.- (20 Prozent von CHF 26'000.-) auf Lohnzahlungen entfällt, auf denen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Der Restbetrag von CHF 20'800.- (80 Prozent von CHF 26'000.-) ist als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu qualifizieren, die nach dem Vorgesagten (vgl. hiervor E. 2.1) keinen massgebenden Lohn im Sinne des AHVG darstellt, auf dem Sozialversicherungsbeiträge zu erheben wären.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat eine neue Verfügung auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von CHF 5'200.- (anstatt CHF 26'000.-) zu erlas- sen. 6. 6.1. Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kosten- losigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Eine Streitigkeit über Leistungen, die gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG – unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessfüh- rung – nur kostenpflichtig ist, wenn ein Einzelgesetz dies vorsieht, liegt in casu nicht vor, da die Beitragspflicht im Sinne des AHVG streitig ist. Gemäss Art. 131 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; SGF 150.1) trägt im Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei die Kosten. Ist sie nur teilweise unterlegen, so werden die Kosten entsprechend ermässigt. 6.2. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festzusetzen sind, zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 640.-, der Vorinstanz und zu einem Fünftel, ausmachend CHF 160.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen. Der Saldo von CHF 640.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom 26. Mai 2021 – jedoch in Anwendung des Stundensatzes von CHF 250.- gemäss Art. 8 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschä- digungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) – auf CHF 1'455.- festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (5 Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 1'250.-) und Auslagen (CHF 101.-) des Rechtsvertreters sowie die Mehrwertsteuer zu 7,7 Prozent (CHF 104.-) umfasst. Dem Verfahrensausgang entsprechend geht der Betrag im Verhältnis von vier Fünfteln, ausma- chend CHF 1'164.- (CHF 1'080.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 83.20), zulasten der Vorin- stanz. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. März 2021 wird aufgehoben und die AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 angewiesen, eine neue Verfü- gung auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von CHF 5'200.- (anstatt CHF 26'000.-) zu erlassen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 640.-, der AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 sowie zu einem Fünftel, ausmachend CHF 160.-, der A.________ Ltd. auferlegt und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- verrechnet. III. Der Saldo von CHF 640.- wird der A.________ Ltd. zurückerstattet. IV. Der A.________ Ltd. wird zulasten der AHV-Kasse des Verbandes Westschweizer Unter- nehmen FER CIFA 106.2 eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechts- vertreters von CHF 1'164.- (CHF 1'080.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 83.20) zuge- sprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. Juni 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: