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608 2021 37

Freiburg · 2021-06-01 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1970, geschieden, wohnhaft in B.________, gelernter Holzsäger, meldete sich am 29. Oktober 2002 wegen Schulterproblemen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. November 2007 wies diese das Leistungsbegehren ab. B. Am 17. Juni 2013 stellte der Versicherte ein neues Leistungsbegehren bei der nunmehr zuständigen Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) und mach- te geltend, er leide an Multipler Sklerose (nachfolgend: MS). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des medizinischen Zustands auf das Gesuch nicht ein. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. Januar 2014 ab (605 2014 24). C. Am 11. August 2014 gelangte der Versicherte mit einem erneuten Leistungsbegehren an die IV-Stelle, welche in der Folge zusätzliche Sachverhaltsabklärungen traf. Im neuropsychologischen Gutachten vom 27. Februar 2016 der Universitätsklinik für Neurologie des C.________ gelangten die Experten zum Schluss, aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund des MS-Leidens von keinen massgeblichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Bericht vom 13. Juni 2016 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) eine neurologische Begutachtung. In seinem neurologischen Gutachten vom

27. Februar 2017 hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, fest, es bestehe aus neuro- logischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 Prozent aufgrund der MS-bedingten Fatigue. Gestützt auf das neurologische Gutachten vom 27. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 22. März 2017 mit, sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzu- weisen, da von einer 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent resultiere. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 22. April 2017 schriftlich Einwände. In seinem Bericht vom 13. März 2017 gelangte der RAD zum Schluss, dass zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung angezeigt sei. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine weitere Begutachtung in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie. Im bidisziplinärem Gutachten vom

24. Dezember 2017 stellten die Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent ab 2005, von 25 Prozent ab dem 1. Juni 2016 und von 50 Prozent ab dem 1. Januar 2017 fest. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle an, dem Versicherten ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2017 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Mit Schreiben vom

4. Juli 2018 erhob der Versicherte wiederum Einwände.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Am 13. Juli 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, fest, es sei angebracht, ein Zusatzgutachten durch einen MS-Experten anzufordern. In der Folge gab die IV-Stelle erneut ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag. In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 10. Dezember 2018 gelangte lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, zum Schluss, seit der neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2015 sei eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit eingetreten, welche sich durch ein Fortschreiten der MS-Erkrankung erklären lasse. Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent. Weiter gehe er davon aus, dass im bidisziplinären Gutachten vom 24. Dezember 2017 die 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und die 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht hätten addiert werden müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher beteiligter Disziplinen liege eine Arbeitsunfähigkeit von 76 Prozent vor. Mit RAD-Bericht vom 11. April 2019 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zur Frage, ob aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens vom 10. Dezember 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 oder 60 Prozent auszu- gehen sei. Sie hielt fest, eine solche Differenzierung sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht möglich und es müsse eine praktische Abklärung durchgeführt werden. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung bei der J.________ in K.________. Das Eingliederungspotential des Versicherten wurde im Abklärungs- bericht vom 22. Oktober 2019 als nicht gegeben beurteilt. Unter dem medizinisch-theoretisch zumutbaren Pensum von 50 Prozent habe sich eine objektivierbare Verschlechterung der neurolo- gischen Symptomatik gezeigt. Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 Prozent auszugehen. In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2019 kam die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, auf die arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung könne nicht abgestützt werden. Weiter werde zur Klärung des medizinischen Sachver- halts eine neurologische Begutachtung mit aktuellen Erhebungen gemäss Expanded Disability Status Scale (EDSS), Fatigue Skala für Motorik und Kognition (FSMC) und Würzburger Erschö- pfungsinventar bei Multipler Sklerose (WEIMuS) sowie eine psychiatrische Begutachtung mit Symptomvalidierung benötigt. Gestützt auf den RAD-Bericht gab die IV-Stelle eine zweite neurolo- gisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Die Dres. med. M.________, Facharzt für Neurologie, und N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2020 fest, dass aufgrund des Pausenbedarfs wegen der schweren Fatigue in Zusammenhang mit der MS-Erkran- kung ab 2015 eine Leistungsverminderung von 30 Prozent und ab 2017 gesamthaft eine Arbeits- unfähigkeit von 40 Prozent vorliege. Mit RAD-Bericht vom 6. Juli 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ dahingehend, aufgrund des zeitnahen neurologischen Gutachtens vom 27. Februar 2017, in dem die Fatigue- bedingte Leistungsverminderung mit 20 Prozent beziffert worden sei, könne nicht davon ausge- gangen werden, dass die im bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2020 festgehaltene Leistungs- verminderung von 30 Prozent bereits seit 2015 vorliege. Seit 2017 könne jedoch – entgegen dem bidisziplinären Gutachten vom 24. Dezember 2017, in dem ab 1. Januar 2017 eine Arbeitsunfähig- keit von 50 Prozent festgehalten worden sei – gestützt auf das neuere neurologisch-psychiatrische Gutachten von einer 40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44.6 Prozent ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente zu. Im Zeitraum vom

1. Februar 2015 (6 Monate nach der Anmeldung) bis 31. Mai 2016 bestehe bei einem Invaliditäts- grad von 26.8 Prozent und im Zeitraum vom 1. Juni 2016 (Eintritt der Verschlechterung) bis

31. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 35.4 Prozent indessen kein Rentenanspruch. D. Gegen diese Verfügung erhebt der Versicherte am 22. Februar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (608 2021 37). Zusätzlich stellt er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege (608 2021 38). Zur Begründung seiner Begehren macht der Beschwerdeführer geltend, der Abklärungsbericht der J.________ sowie die schwere Fatigue seien ungenügend in die medizini- sche Beurteilung eingeflossen. Ausserdem habe die IV-Stelle keinen Leidensabzug auf den Tabel- lenlöhnen vorgenommen. In ihren Bemerkungen vom 22. April 2021 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 22. Februar 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihm die Vorinstanz zu Recht nur eine befristete Vier- telsrente zugesprochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 2.3 Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revisi- on (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheit- lichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbs- möglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachver- halt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma- terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch täti- gen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

E. 3 Anhand der medizinischen Unterlagen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Dezember 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 Prozent eine Viertels- rente zusprach. Dabei ist der Zeitraum vom 15. November 2007 (letzte rechtskräftige materiell- rechtliche Verfügung) bis zum 20. Januar 2021 (angefochtene Verfügung) massgebend.

E. 3.1 Aufgrund der zahlreichen Abklärungen und Begutachtungen, die im vorliegenden Verfahren vorgenommen wurden, drängt es sich auf, die wesentlichen Akten chronologisch aufzuführen und kurz zusammenzufassen: – Psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom 14. August 2007 der Dres. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und P.________, Facharzt für Rheumatologie (Vorakten S. 134 ff.): Es wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung und ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. – Arztbericht vom 11. Juli 2014 von Dr. med. Q.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Vorakten S. 217): Seit Dezember 2012 schubförmige remittierende MS mit Ganga- taxie, welche mit Copaxone (Wirkstoff Glatirameracetat) therapiert wird. – Arztbericht vom 19. Januar 2015 von Dr. med. R.________, Facharzt für Rheumatologie (Vorakten S. 279 ff.): Er weist unter anderem auf die Diagnosen Fibromyalgie, rezidivierende Schulterschmerzen und Depression hin.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 – Arztbericht vom 21. Januar 2015 von Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie (Vorakten S. 285 ff.): Er erachtet eine arbeitsmedizinische Abklärung als notwendig zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. – Neuropsychologisches Gutachten vom 27. Februar 2016 der Universitätsklinik für Neurologie des C.________ (Vorakten S. 391 ff.): Keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsunfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der MS-Erkrankung. – RAD-Bericht vom 13. Juni 2016 (Vorakten S. 413): Neurologische Begutachtung notwendig. – Neurologisches Gutachten vom 27. Februar 2017 von Dr. med. D.________ (Vorakten S. 428 ff.): Vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund der MS-bedingten Fatigue. – RAD-Bericht vom 13. März 2017 (Vorakten S. 448 f.): Auf das neurologische Gutachten vom

27. Februar 2017 könne abgestellt werden; für eine definitive Abklärung sei zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung angezeigt. – RAD-Bericht vom 17. Juni 2017 (Vorakten S. 463 f.): Die Einwände vom 22. April 2017 seien berechtigt, da die neurologische Begutachtung die Einschränkungen aufgrund der MS-Erkran- kung nicht umfassend darstelle; es sei eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung ange- zeigt. – Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Dezember 2017 der Dres. med. E.________ und F.________ (Vorakten S. 481 ff.): Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht von 25 Prozent ab dem 1. Juni 2016 sowie 50 Prozent ab dem 1. Januar 2017 und aus psychiatrischer Sicht von 20 Prozent seit 2005. – RAD-Bericht vom 9. Mai 2018 (Vorakten S. 523 f.): Bestätigung des bidisziplinären Gutach- tens vom 24. Dezember 2017. – RAD-Bericht vom 13. Juli 2018 (Vorakten S. 543): Die Einwände des Versicherten seien nach- vollziehbar und die Gutachter hätten selbst angemerkt, bei der Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent handle es sich um eine Schätzung; entsprechend sei es angezeigt, ein Zusatzgut- achten bei einem MS-Spezialisten (Neuropsychologie) einzuholen. – Neuropsychologisches Gutachten vom 10. Dezember 2018 von lic. phil. H.________ (Vorak- ten S. 559 ff.): Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent; unter Berücksichtigung sämtlicher beteiligter Disziplinen gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von 76 Prozent aus. – RAD-Bericht vom 11. April 2019 (Vorakten S. 583 f.): Ob 50 oder 60 Prozent Arbeitsunfähig- keit vorliege, sei nicht medizinisch-theoretisch, sondern im Rahmen einer praktischen Abklä- rung zu eruieren. – Arbeitsmarktlich-medizinischer Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2019 der J.________ (Vorakten S. 648 ff.): Eingliederungspotential wird verneint. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird insgesamt auf ca. 20 Prozent geschätzt. – RAD-Bericht vom 24. Oktober 2019 (Vorakten S. 696 ff.): Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 und den Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2019 könne nicht abge- stellt werden; es sei eine valide neurologisch-psychiatrische Begutachtung notwendig.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 – Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Juni 2020 der Dres. med. M.________ und N.________ (Vorakten S. 755 ff.): Aufgrund des Pausenbedarfs wegen der schweren Fatigue in Zusammenhang mit der MS-Erkrankung bestehe ab 2015 eine Leistungsverminderung von 30 Prozent und ab 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. – RAD-Bericht vom 6. Juli 2020 (Vorakten S. 837 ff.): Auf die Leistungsverminderung von 30 Prozent seit 2015 könne aufgrund der zeitnahen neurologischen Begutachtungen durch die Dres. med. D.________ und E.________ nicht abgestellt werden; ab 2017 könne aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom 24. Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent ausgegangen werden.

E. 3.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit der erstmals im Dezember 2012 diagnostizierten MS-Erkrankung wesent- lich verschlechtert hat. Ebenfalls kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand ab Beginn des Jahres 2017 weiter verschlechtert hat.

E. 3.2.1 Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Dezember 2017 wurde erstellt, nach- dem der RAD eine dem MS-Leiden angemessene, umfassende bidisziplinäre Untersuchung gefor- dert hatte. In diesem Gutachten wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht eine Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf, Beeinträchtigung der Fein- motorik der rechten Hand bei armbetonter Hemiparese und rechtsbetonter Ataxie der unteren Extremitäten, Fatigue sowie leicht bis mässig ausgeprägter kognitiver Beeinträchtigung und aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichtgradige, rezi- divierend auftretende depressive Episode diagnostiziert. Hinsichtlich Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung massgebend. Ab dem 1. Juni 2016 betra- ge die Beeinträchtigung aus neurologischer Sicht 25 Prozent und ab dem 1. Januar 2017 50 Prozent; aus psychiatrischer Sicht sei von einer 20-prozentigen Beeinträchtigung seit 2005 auszugehen (Vorakten S. 512 f.).

E. 3.2.2 Das neuropsychologische Gutachten vom 10. Dezember 2018, das aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 und des RAD-Berichts vom 13. Juli 2018 im Sinne eines Zusatzgutachtens (vgl. zur Natur der neuropsychologischen Abklärung Urteil BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3) in Auftrag gegeben wurde, geht mit Bezug auf die schubförmige MS- Erkrankung von einer 60-prozentigen Beeinträchtigung aus (Vorakten S. 576). Zur im RAD-Bericht vom 13. Juli 2018 aufgeworfenen Bemerkung, es könne sein, dass die Arbeitsunfähigkeit höher als bei 50 Prozent liege, äusserte sich der Neuropsychologe mit Bezug auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom 24. Dezember 2017 dahingehend, dass evtl. die Einschränkungen in sämtlichen Berei- chen addiert werden müssten, woraus eine Gesamteinschränkung von insgesamt 76 Prozent resultieren würde (Vorakten S. 577).

E. 3.2.3 Sowohl das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 als auch das neuropsycholo- gische Zusatzgutachten vom 10. Dezember 2018 sind als beweiskräftig zu beurteilen. Beide Gutachten stellen auf das vollständige medizinische Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen ab, welche fachspezifisch wiedergegeben und behandelt wurden. In allen drei Fachge- bieten fand eine Exploration des Beschwerdeführers statt. Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und überzeugend. Die leichte Diver- genz bei der Beurteilung der MS-bedingten Arbeitsunfähigkeit (50 Prozent im Gutachten vom

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13

24. Dezember 2017 bzw. 60 Prozent im Gutachten vom 10. Dezember 2018) liegt darin begründet, dass der medizinisch-theoretischen Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit ein gewisser Beurteilungs- spielraum inhärent ist. Da das neuropsychologische Gutachten in Auftrag gegeben wurde, weil die Gutachter des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. Dezember 2017 selbst ange- merkt hatten, es handle sich bei der Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent um eine Schätzung, und auch der RAD-Arzt empfahl, es sei unter den gegebenen Umständen ein Zusatzgutachten durch einen MS-Experten anzuordnen, kann bezüglich der Frage der Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf das neuropsychologische Gutachten abgestellt und von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der neuropsychologische Gutachter schlüssig begründet, wieso die MS-bedingte Beeinträchtigung im bidisziplinären Gutach- ten vom 24. Dezember 2017 zu tief eingeschätzt wurde (Vorakten S. 576 f.). In Bezug auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten, das von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ausgeht, bleibt zu bemerken, dass von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden kann, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst (vgl. Urteil BGer 8C_24/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.2.4 Für die Durchführung einer "praktischen Abklärung" zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (50 oder 60 Prozent), wie sie Dr. med. I.________ im RAD-Bericht vom 11. April 2019 vorgeschlagen hatte (Vorakten S. 583), bestand indessen nach dem Gesagten (Vorliegen von zwei beweiskräftigen Gutachten; vgl. zuvor E. 3.2.3) kein Anlass. Kommt hinzu, dass leis- tungsorientierte berufliche Abklärungen in erster Linie Aussagen zur subjektiven Arbeitsleistung und nicht zur tatsächlichen Arbeitsfähigkeit ermöglichen (vgl. Urteil BGer 9C_501/2019 vom

15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Die arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung war im vorliegenden Fall also nicht notwendig. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Schlüsse von Dr. med. L.________ im Bericht vom

24. Oktober 2019, soweit sie geltend macht, auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 könne nicht abgestellt werden, da weder der EDSS-, FSMC- noch der WEIMuS-Wert erho- ben worden sei und eine rückwirkende Beurteilung durch den Neurologen lege artis ohnehin nicht möglich sei. Bei der Begutachtung steht die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung im Vordergrund; ob Tests durchgeführt werden, entscheidet die begutachtende medizinische Fachperson (vgl. Urteil BGer 8C_370/2020 vom

15. Oktober 2020 E. 5.2). Entgegen der Aussage der RAD-Ärztin wurde der FSMC-Wert von Dr. med. E.________ denn auch erfasst und mit 78 beziffert, was einer schweren Fatigue entspricht (Vorakten S. 496). Weshalb eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lege artis nicht möglich sein soll, leuchtet ebenfalls nicht ein, zumal vorliegend – bei geltend gemachter Verschlechterung ab Dezember 2012, Neuanmeldung im August 2014 und erstmaliger Begutach- tung im Februar 2016 – sich ohnehin alle Gutachter (auch) rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit äussern mussten. Zudem beurteilte die gleiche RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 6. Juli 2020 die neurologische Einschätzung vom 24. Dezember 2017 als beweiskräftig, obschon sich auch diese zum Zeitraum ab Juni 2016 äussert, wenn auch nur, um von der im zweiten bidisziplinären Gutach- ten für die Jahre 2015 und 2016 höher bezifferten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen (Vorakten S. 838). Schliesslich erklärte sie im RAD-Bericht vom 6. Juli 2020 das neurologische Teilgutachten vom 24. Juni 2020 für die Zeitperiode ab 1. Januar 2017 als beweiskräftig (Vorakten S. 839), womit sie selbst davon auszugehen scheint, dass eine rückwirkende neurologische Beurteilung durchaus möglich ist.

E. 3.3 Vor dem Hintergrund, dass dem ersten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom

24. Dezember 2017 volle Beweiskraft zukommt und der medizinische Sachverhalt in neurologi-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 scher und psychiatrischer Hinsicht mit diesem Gutachten bereits hinreichend abgeklärt war, stellt sich die Frage, ob die Einholung eines zweiten bidisziplinären Gutachtens mit den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie nicht eine unzulässige second opinion darstellt (vgl. Urteil BGer 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Die Frage kann indes offengelassen werden, da das späte- re Gutachten einer inhaltlichen Prüfung ohnehin nicht standhält, wie nachfolgend dargelegt wird. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2020 setzt sich in entscheidender Hinsicht nicht mit den medizinischen Vorakten auseinander. Insbesondere fehlt im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. M.________ eine Auseinandersetzung mit der durch Dr. med. E.________ festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent ab 1. Juni 2016 bzw. 50 Prozent ab

1. Januar 2017: Dr. med. M.________ nimmt trotz im Wesentlichen gleicher Hauptdiagnose (Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf, Gangataxie und schwerer Fatigue), einer zusätzlichen neurologischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (belastungs- abhängige Ischialgie rechts) sowie höherem FSMC-Wert (96 gegenüber 78 bei Dr. med. E.________) eine deutlich tiefere Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent ab 2015 an, ohne auf diese Diskrepanz weiter einzugehen. Gleiches gilt für seinen Gutachterkollegen Dr. med. N.________, der im psychiatrischen Teilgutachten eine Diskussion des neuropsychologischen Fachgutachtens von lic. phil. H.________, der dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent bescheinigte, vermissen lässt. Auch wenn es nach dem Vorgesagten bei der Beurteilung der Beweiskraft eines Gutachtens nicht auf die durchgeführten Tests ankommt, ist zuletzt dennoch darauf hinzuweisen, dass die RAD- Ärztin das Fehlen des WEIMuS-Werts im neurologischen Teilgutachten vom 24. Dezember 2017 bemängelte, denselben Mangel im neurologischen Teilgutachten vom 24. Juni 2020 jedoch nicht hervorhob, obschon die Erhebung dieses Werts von ihr explizit gefordert wurde.

E. 3.4 Im Ergebnis ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers auf das bidis- ziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 und auf das neuropsychologische Gutachten vom

10. Dezember 2018 abzustellen. Für die Zeitperiode vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2016 ist wegen der Depression und Schmerzsymptomatik von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent auszugehen. Aufgrund der MS-bedingten Beeinträchtigungen betrug die Arbeitsunfähigkeit ab

1. Juni 2016 25 Prozent und ab 1. Januar 2017 60 Prozent. Was die vom Neuropsychologen diskutierte Addition der Einschränkungen anbelangt ist festzuhal- ten, dass sich die Dres. med. E.________ und F.________ in der Konsensbeurteilung sinngemäss gegen eine Addition der Werte aussprachen, indem sie die neurologische Beurteilung als massge- bend erachteten (Vorakten S. 513). Dies ist durchaus nachvollziehbar, kommt doch der erschöp- fungsbedingte erhöhte Pausenbedarf aus neurologischer Sicht auch den psychiatrischen bzw. den neuropsychologischen Beeinträchtigungen zugute und umgekehrt. Damit bleibt es bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2016, von 25 Prozent vom

1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 und von 60 Prozent ab dem 1. Januar 2017.

E. 4 April 2012 E. 3.2). Vorliegend kann bei einer Einschränkung von 60 Prozent nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei vollzeitlich arbeitsfähig (vgl. zudem die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit im neuropsychologischen Gutachten vom 10. Dezember 2018, Vorakten S. 576), und Männern, die lediglich einem Teilzeiterwerb nachgehen können, wird grund- sätzlich ein Abzug gewährt. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs ist indes eine Ermes- sensfrage (vgl. Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.2). Selbst wenn man vorlie- gend zugunsten des Beschwerdeführers der Tatsache, dass er eine Erwerbstätigkeit von lediglich 40 Prozent ausüben kann, mit einem mittleren, höchstens jedoch 10-prozentigen Abzug Rechnung

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 tragen würde, hätte dies keinen Einfluss auf seinen Rentenanspruch, weshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, vorliegend ohne Relevanz ist.

E. 4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im tiefsten Anforderungsniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Richter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin seinem Beruf als Holzsäger hätte nachgehen können. Gemäss den LSE-Tabellen ergibt sich für diese Tätigkeiten ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5'844.- (TA1 2016, Kat. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren, Kompe- tenzniveau 2, Männer). Unter Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden und des Nominallohnindexes von 0.4 Prozent ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 72'407.15 für das Jahr 2016 und CHF 72'696.80 für das Jahr 2017. Zur Berechnung des Invalideneinkommens hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Zumutbarkeits- profils könne der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit z.B. in der leichten Produktion nachgehen, wofür im Jahr 2016 ein Monatslohn von CHF 5'340.- geleistet wurde (TA1 2016, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Gestützt auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und einen Nominallohnindex von 0.4 Prozent sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer attestierten Arbeitsunfähigkeit resp. Leistungseinschränkung liegt das vom Beschwerdeführer erzielbare Invalideneinkommen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 (sechs Monate nach Eingang der Neuanmeldung) bis zum 31. Mai 2016 bei CHF 53'656.50, vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bei CHF 50'302.95 und ab 1. Januar 2017 bei CHF 26'828.25.

E. 4.3 Was den vom Beschwerdeführer geforderten Leidensabzug anbelangt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, eine reduzierte Leistungsfähigkeit führe bei einer grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Person nicht automatisch zu einer zusätzli- chen Berücksichtigung im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil BGer 8C_20/2012 vom

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat sich am 11. August 2014 zum Leistungsbezug angemeldet, sein Invaliditätsgrad lag aber im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2016 bei 25.9 Prozent (Valideneinkommen: CHF 72'407.15; Invalideneinkommen: CHF 53'656.50; Erwerbseinbusse: CHF 18'750.65) und im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bei 30.5 Prozent (Vali- deneinkommen: CHF 72'407.15; Invalideneinkommen: CHF 50'302.95; Erwerbseinbusse: CHF 22'104.20). Erst ab 1. Januar 2017 lag der Invaliditätsgrad mit 63.1 Prozent (Valideneinkom- men: CHF 72'696.80; Invalideneinkommen: CHF 26'828.25; Erwerbseinbusse: CHF 45'868.55) über 40 Prozent. Da der Beschwerdeführer erstmals am 1. Juli 2017 während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig war ([6 * 25 + 6 * 60] / 12), hat er ab dem

1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

E. 5 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Da er seit Jahren vom Sozialdienst unterstützt wird, womit seine finanzielle Bedürf- tigkeit dargetan ist, und sich die Beschwerde angesichts der teilweisen Gutheissung nicht als aussichtslos erwies, ist ihm diese zu gewähren.

E. 6.2 Die Gerichtskosten von CHF 800.- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu drei Vierteln, ausmachend CHF 600.-, der Vorinstanz und zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie von diesem aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen nicht zu erheben sind. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b Abs. 3 des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (608 2021 37). Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 20. Januar 2021 wird dahingehend abgeändert, dass A.________ ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreivier- telsrente hat. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (608 2021 38). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 600.-, der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.-, A.________ auferlegt, von dem sie aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben werden. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Juni 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 37 608 2021 38 Urteil vom 1. Juni 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Neuanmeldung, Invalidenrente Beschwerde vom 22. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 20. Januar 2021 (608 2021 37) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom gleichen Tag (608 2021 38)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren 1970, geschieden, wohnhaft in B.________, gelernter Holzsäger, meldete sich am 29. Oktober 2002 wegen Schulterproblemen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. November 2007 wies diese das Leistungsbegehren ab. B. Am 17. Juni 2013 stellte der Versicherte ein neues Leistungsbegehren bei der nunmehr zuständigen Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) und mach- te geltend, er leide an Multipler Sklerose (nachfolgend: MS). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des medizinischen Zustands auf das Gesuch nicht ein. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. Januar 2014 ab (605 2014 24). C. Am 11. August 2014 gelangte der Versicherte mit einem erneuten Leistungsbegehren an die IV-Stelle, welche in der Folge zusätzliche Sachverhaltsabklärungen traf. Im neuropsychologischen Gutachten vom 27. Februar 2016 der Universitätsklinik für Neurologie des C.________ gelangten die Experten zum Schluss, aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund des MS-Leidens von keinen massgeblichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mit Bericht vom 13. Juni 2016 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) eine neurologische Begutachtung. In seinem neurologischen Gutachten vom

27. Februar 2017 hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, fest, es bestehe aus neuro- logischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 Prozent aufgrund der MS-bedingten Fatigue. Gestützt auf das neurologische Gutachten vom 27. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 22. März 2017 mit, sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzu- weisen, da von einer 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 Prozent resultiere. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 22. April 2017 schriftlich Einwände. In seinem Bericht vom 13. März 2017 gelangte der RAD zum Schluss, dass zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung angezeigt sei. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine weitere Begutachtung in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie. Im bidisziplinärem Gutachten vom

24. Dezember 2017 stellten die Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent ab 2005, von 25 Prozent ab dem 1. Juni 2016 und von 50 Prozent ab dem 1. Januar 2017 fest. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle an, dem Versicherten ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2017 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Mit Schreiben vom

4. Juli 2018 erhob der Versicherte wiederum Einwände.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Am 13. Juli 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, fest, es sei angebracht, ein Zusatzgutachten durch einen MS-Experten anzufordern. In der Folge gab die IV-Stelle erneut ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag. In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 10. Dezember 2018 gelangte lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, zum Schluss, seit der neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2015 sei eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit eingetreten, welche sich durch ein Fortschreiten der MS-Erkrankung erklären lasse. Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent. Weiter gehe er davon aus, dass im bidisziplinären Gutachten vom 24. Dezember 2017 die 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und die 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht hätten addiert werden müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher beteiligter Disziplinen liege eine Arbeitsunfähigkeit von 76 Prozent vor. Mit RAD-Bericht vom 11. April 2019 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zur Frage, ob aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens vom 10. Dezember 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 oder 60 Prozent auszu- gehen sei. Sie hielt fest, eine solche Differenzierung sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht möglich und es müsse eine praktische Abklärung durchgeführt werden. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung bei der J.________ in K.________. Das Eingliederungspotential des Versicherten wurde im Abklärungs- bericht vom 22. Oktober 2019 als nicht gegeben beurteilt. Unter dem medizinisch-theoretisch zumutbaren Pensum von 50 Prozent habe sich eine objektivierbare Verschlechterung der neurolo- gischen Symptomatik gezeigt. Zusammenfassend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 Prozent auszugehen. In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2019 kam die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Schluss, auf die arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung könne nicht abgestützt werden. Weiter werde zur Klärung des medizinischen Sachver- halts eine neurologische Begutachtung mit aktuellen Erhebungen gemäss Expanded Disability Status Scale (EDSS), Fatigue Skala für Motorik und Kognition (FSMC) und Würzburger Erschö- pfungsinventar bei Multipler Sklerose (WEIMuS) sowie eine psychiatrische Begutachtung mit Symptomvalidierung benötigt. Gestützt auf den RAD-Bericht gab die IV-Stelle eine zweite neurolo- gisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Die Dres. med. M.________, Facharzt für Neurologie, und N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2020 fest, dass aufgrund des Pausenbedarfs wegen der schweren Fatigue in Zusammenhang mit der MS-Erkran- kung ab 2015 eine Leistungsverminderung von 30 Prozent und ab 2017 gesamthaft eine Arbeits- unfähigkeit von 40 Prozent vorliege. Mit RAD-Bericht vom 6. Juli 2020 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. L.________ dahingehend, aufgrund des zeitnahen neurologischen Gutachtens vom 27. Februar 2017, in dem die Fatigue- bedingte Leistungsverminderung mit 20 Prozent beziffert worden sei, könne nicht davon ausge- gangen werden, dass die im bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2020 festgehaltene Leistungs- verminderung von 30 Prozent bereits seit 2015 vorliege. Seit 2017 könne jedoch – entgegen dem bidisziplinären Gutachten vom 24. Dezember 2017, in dem ab 1. Januar 2017 eine Arbeitsunfähig- keit von 50 Prozent festgehalten worden sei – gestützt auf das neuere neurologisch-psychiatrische Gutachten von einer 40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44.6 Prozent ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente zu. Im Zeitraum vom

1. Februar 2015 (6 Monate nach der Anmeldung) bis 31. Mai 2016 bestehe bei einem Invaliditäts- grad von 26.8 Prozent und im Zeitraum vom 1. Juni 2016 (Eintritt der Verschlechterung) bis

31. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 35.4 Prozent indessen kein Rentenanspruch. D. Gegen diese Verfügung erhebt der Versicherte am 22. Februar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (608 2021 37). Zusätzlich stellt er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege (608 2021 38). Zur Begründung seiner Begehren macht der Beschwerdeführer geltend, der Abklärungsbericht der J.________ sowie die schwere Fatigue seien ungenügend in die medizini- sche Beurteilung eingeflossen. Ausserdem habe die IV-Stelle keinen Leidensabzug auf den Tabel- lenlöhnen vorgenommen. In ihren Bemerkungen vom 22. April 2021 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 22. Februar 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihm die Vorinstanz zu Recht nur eine befristete Vier- telsrente zugesprochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 2.2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3. Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revisi- on (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). 2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheit- lichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbs- möglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachver- halt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. 2.5. Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma- terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch täti- gen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 3. Anhand der medizinischen Unterlagen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Dezember 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 Prozent eine Viertels- rente zusprach. Dabei ist der Zeitraum vom 15. November 2007 (letzte rechtskräftige materiell- rechtliche Verfügung) bis zum 20. Januar 2021 (angefochtene Verfügung) massgebend. 3.1. Aufgrund der zahlreichen Abklärungen und Begutachtungen, die im vorliegenden Verfahren vorgenommen wurden, drängt es sich auf, die wesentlichen Akten chronologisch aufzuführen und kurz zusammenzufassen: – Psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom 14. August 2007 der Dres. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und P.________, Facharzt für Rheumatologie (Vorakten S. 134 ff.): Es wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung und ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. – Arztbericht vom 11. Juli 2014 von Dr. med. Q.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Vorakten S. 217): Seit Dezember 2012 schubförmige remittierende MS mit Ganga- taxie, welche mit Copaxone (Wirkstoff Glatirameracetat) therapiert wird. – Arztbericht vom 19. Januar 2015 von Dr. med. R.________, Facharzt für Rheumatologie (Vorakten S. 279 ff.): Er weist unter anderem auf die Diagnosen Fibromyalgie, rezidivierende Schulterschmerzen und Depression hin.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 – Arztbericht vom 21. Januar 2015 von Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie (Vorakten S. 285 ff.): Er erachtet eine arbeitsmedizinische Abklärung als notwendig zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. – Neuropsychologisches Gutachten vom 27. Februar 2016 der Universitätsklinik für Neurologie des C.________ (Vorakten S. 391 ff.): Keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsunfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der MS-Erkrankung. – RAD-Bericht vom 13. Juni 2016 (Vorakten S. 413): Neurologische Begutachtung notwendig. – Neurologisches Gutachten vom 27. Februar 2017 von Dr. med. D.________ (Vorakten S. 428 ff.): Vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund der MS-bedingten Fatigue. – RAD-Bericht vom 13. März 2017 (Vorakten S. 448 f.): Auf das neurologische Gutachten vom

27. Februar 2017 könne abgestellt werden; für eine definitive Abklärung sei zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung angezeigt. – RAD-Bericht vom 17. Juni 2017 (Vorakten S. 463 f.): Die Einwände vom 22. April 2017 seien berechtigt, da die neurologische Begutachtung die Einschränkungen aufgrund der MS-Erkran- kung nicht umfassend darstelle; es sei eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung ange- zeigt. – Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Dezember 2017 der Dres. med. E.________ und F.________ (Vorakten S. 481 ff.): Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht von 25 Prozent ab dem 1. Juni 2016 sowie 50 Prozent ab dem 1. Januar 2017 und aus psychiatrischer Sicht von 20 Prozent seit 2005. – RAD-Bericht vom 9. Mai 2018 (Vorakten S. 523 f.): Bestätigung des bidisziplinären Gutach- tens vom 24. Dezember 2017. – RAD-Bericht vom 13. Juli 2018 (Vorakten S. 543): Die Einwände des Versicherten seien nach- vollziehbar und die Gutachter hätten selbst angemerkt, bei der Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent handle es sich um eine Schätzung; entsprechend sei es angezeigt, ein Zusatzgut- achten bei einem MS-Spezialisten (Neuropsychologie) einzuholen. – Neuropsychologisches Gutachten vom 10. Dezember 2018 von lic. phil. H.________ (Vorak- ten S. 559 ff.): Aus rein neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent; unter Berücksichtigung sämtlicher beteiligter Disziplinen gehe er von einer Arbeitsunfähigkeit von 76 Prozent aus. – RAD-Bericht vom 11. April 2019 (Vorakten S. 583 f.): Ob 50 oder 60 Prozent Arbeitsunfähig- keit vorliege, sei nicht medizinisch-theoretisch, sondern im Rahmen einer praktischen Abklä- rung zu eruieren. – Arbeitsmarktlich-medizinischer Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2019 der J.________ (Vorakten S. 648 ff.): Eingliederungspotential wird verneint. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird insgesamt auf ca. 20 Prozent geschätzt. – RAD-Bericht vom 24. Oktober 2019 (Vorakten S. 696 ff.): Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 und den Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2019 könne nicht abge- stellt werden; es sei eine valide neurologisch-psychiatrische Begutachtung notwendig.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 – Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Juni 2020 der Dres. med. M.________ und N.________ (Vorakten S. 755 ff.): Aufgrund des Pausenbedarfs wegen der schweren Fatigue in Zusammenhang mit der MS-Erkrankung bestehe ab 2015 eine Leistungsverminderung von 30 Prozent und ab 2017 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. – RAD-Bericht vom 6. Juli 2020 (Vorakten S. 837 ff.): Auf die Leistungsverminderung von 30 Prozent seit 2015 könne aufgrund der zeitnahen neurologischen Begutachtungen durch die Dres. med. D.________ und E.________ nicht abgestellt werden; ab 2017 könne aufgrund des bidisziplinären Gutachtens vom 24. Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent ausgegangen werden. 3.2. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit der erstmals im Dezember 2012 diagnostizierten MS-Erkrankung wesent- lich verschlechtert hat. Ebenfalls kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand ab Beginn des Jahres 2017 weiter verschlechtert hat. 3.2.1. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Dezember 2017 wurde erstellt, nach- dem der RAD eine dem MS-Leiden angemessene, umfassende bidisziplinäre Untersuchung gefor- dert hatte. In diesem Gutachten wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht eine Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf, Beeinträchtigung der Fein- motorik der rechten Hand bei armbetonter Hemiparese und rechtsbetonter Ataxie der unteren Extremitäten, Fatigue sowie leicht bis mässig ausgeprägter kognitiver Beeinträchtigung und aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichtgradige, rezi- divierend auftretende depressive Episode diagnostiziert. Hinsichtlich Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung massgebend. Ab dem 1. Juni 2016 betra- ge die Beeinträchtigung aus neurologischer Sicht 25 Prozent und ab dem 1. Januar 2017 50 Prozent; aus psychiatrischer Sicht sei von einer 20-prozentigen Beeinträchtigung seit 2005 auszugehen (Vorakten S. 512 f.). 3.2.2. Das neuropsychologische Gutachten vom 10. Dezember 2018, das aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 und des RAD-Berichts vom 13. Juli 2018 im Sinne eines Zusatzgutachtens (vgl. zur Natur der neuropsychologischen Abklärung Urteil BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3) in Auftrag gegeben wurde, geht mit Bezug auf die schubförmige MS- Erkrankung von einer 60-prozentigen Beeinträchtigung aus (Vorakten S. 576). Zur im RAD-Bericht vom 13. Juli 2018 aufgeworfenen Bemerkung, es könne sein, dass die Arbeitsunfähigkeit höher als bei 50 Prozent liege, äusserte sich der Neuropsychologe mit Bezug auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom 24. Dezember 2017 dahingehend, dass evtl. die Einschränkungen in sämtlichen Berei- chen addiert werden müssten, woraus eine Gesamteinschränkung von insgesamt 76 Prozent resultieren würde (Vorakten S. 577). 3.2.3. Sowohl das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 als auch das neuropsycholo- gische Zusatzgutachten vom 10. Dezember 2018 sind als beweiskräftig zu beurteilen. Beide Gutachten stellen auf das vollständige medizinische Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen ab, welche fachspezifisch wiedergegeben und behandelt wurden. In allen drei Fachge- bieten fand eine Exploration des Beschwerdeführers statt. Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und überzeugend. Die leichte Diver- genz bei der Beurteilung der MS-bedingten Arbeitsunfähigkeit (50 Prozent im Gutachten vom

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13

24. Dezember 2017 bzw. 60 Prozent im Gutachten vom 10. Dezember 2018) liegt darin begründet, dass der medizinisch-theoretischen Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit ein gewisser Beurteilungs- spielraum inhärent ist. Da das neuropsychologische Gutachten in Auftrag gegeben wurde, weil die Gutachter des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. Dezember 2017 selbst ange- merkt hatten, es handle sich bei der Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent um eine Schätzung, und auch der RAD-Arzt empfahl, es sei unter den gegebenen Umständen ein Zusatzgutachten durch einen MS-Experten anzuordnen, kann bezüglich der Frage der Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf das neuropsychologische Gutachten abgestellt und von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der neuropsychologische Gutachter schlüssig begründet, wieso die MS-bedingte Beeinträchtigung im bidisziplinären Gutach- ten vom 24. Dezember 2017 zu tief eingeschätzt wurde (Vorakten S. 576 f.). In Bezug auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten, das von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ausgeht, bleibt zu bemerken, dass von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden kann, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst (vgl. Urteil BGer 8C_24/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2.4. Für die Durchführung einer "praktischen Abklärung" zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (50 oder 60 Prozent), wie sie Dr. med. I.________ im RAD-Bericht vom 11. April 2019 vorgeschlagen hatte (Vorakten S. 583), bestand indessen nach dem Gesagten (Vorliegen von zwei beweiskräftigen Gutachten; vgl. zuvor E. 3.2.3) kein Anlass. Kommt hinzu, dass leis- tungsorientierte berufliche Abklärungen in erster Linie Aussagen zur subjektiven Arbeitsleistung und nicht zur tatsächlichen Arbeitsfähigkeit ermöglichen (vgl. Urteil BGer 9C_501/2019 vom

15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Die arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung war im vorliegenden Fall also nicht notwendig. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Schlüsse von Dr. med. L.________ im Bericht vom

24. Oktober 2019, soweit sie geltend macht, auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 könne nicht abgestellt werden, da weder der EDSS-, FSMC- noch der WEIMuS-Wert erho- ben worden sei und eine rückwirkende Beurteilung durch den Neurologen lege artis ohnehin nicht möglich sei. Bei der Begutachtung steht die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung im Vordergrund; ob Tests durchgeführt werden, entscheidet die begutachtende medizinische Fachperson (vgl. Urteil BGer 8C_370/2020 vom

15. Oktober 2020 E. 5.2). Entgegen der Aussage der RAD-Ärztin wurde der FSMC-Wert von Dr. med. E.________ denn auch erfasst und mit 78 beziffert, was einer schweren Fatigue entspricht (Vorakten S. 496). Weshalb eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lege artis nicht möglich sein soll, leuchtet ebenfalls nicht ein, zumal vorliegend – bei geltend gemachter Verschlechterung ab Dezember 2012, Neuanmeldung im August 2014 und erstmaliger Begutach- tung im Februar 2016 – sich ohnehin alle Gutachter (auch) rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit äussern mussten. Zudem beurteilte die gleiche RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 6. Juli 2020 die neurologische Einschätzung vom 24. Dezember 2017 als beweiskräftig, obschon sich auch diese zum Zeitraum ab Juni 2016 äussert, wenn auch nur, um von der im zweiten bidisziplinären Gutach- ten für die Jahre 2015 und 2016 höher bezifferten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen (Vorakten S. 838). Schliesslich erklärte sie im RAD-Bericht vom 6. Juli 2020 das neurologische Teilgutachten vom 24. Juni 2020 für die Zeitperiode ab 1. Januar 2017 als beweiskräftig (Vorakten S. 839), womit sie selbst davon auszugehen scheint, dass eine rückwirkende neurologische Beurteilung durchaus möglich ist. 3.3. Vor dem Hintergrund, dass dem ersten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom

24. Dezember 2017 volle Beweiskraft zukommt und der medizinische Sachverhalt in neurologi-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 scher und psychiatrischer Hinsicht mit diesem Gutachten bereits hinreichend abgeklärt war, stellt sich die Frage, ob die Einholung eines zweiten bidisziplinären Gutachtens mit den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie nicht eine unzulässige second opinion darstellt (vgl. Urteil BGer 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Die Frage kann indes offengelassen werden, da das späte- re Gutachten einer inhaltlichen Prüfung ohnehin nicht standhält, wie nachfolgend dargelegt wird. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2020 setzt sich in entscheidender Hinsicht nicht mit den medizinischen Vorakten auseinander. Insbesondere fehlt im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. M.________ eine Auseinandersetzung mit der durch Dr. med. E.________ festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent ab 1. Juni 2016 bzw. 50 Prozent ab

1. Januar 2017: Dr. med. M.________ nimmt trotz im Wesentlichen gleicher Hauptdiagnose (Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf, Gangataxie und schwerer Fatigue), einer zusätzlichen neurologischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (belastungs- abhängige Ischialgie rechts) sowie höherem FSMC-Wert (96 gegenüber 78 bei Dr. med. E.________) eine deutlich tiefere Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent ab 2015 an, ohne auf diese Diskrepanz weiter einzugehen. Gleiches gilt für seinen Gutachterkollegen Dr. med. N.________, der im psychiatrischen Teilgutachten eine Diskussion des neuropsychologischen Fachgutachtens von lic. phil. H.________, der dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent bescheinigte, vermissen lässt. Auch wenn es nach dem Vorgesagten bei der Beurteilung der Beweiskraft eines Gutachtens nicht auf die durchgeführten Tests ankommt, ist zuletzt dennoch darauf hinzuweisen, dass die RAD- Ärztin das Fehlen des WEIMuS-Werts im neurologischen Teilgutachten vom 24. Dezember 2017 bemängelte, denselben Mangel im neurologischen Teilgutachten vom 24. Juni 2020 jedoch nicht hervorhob, obschon die Erhebung dieses Werts von ihr explizit gefordert wurde. 3.4. Im Ergebnis ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers auf das bidis- ziplinäre Gutachten vom 24. Dezember 2017 und auf das neuropsychologische Gutachten vom

10. Dezember 2018 abzustellen. Für die Zeitperiode vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2016 ist wegen der Depression und Schmerzsymptomatik von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent auszugehen. Aufgrund der MS-bedingten Beeinträchtigungen betrug die Arbeitsunfähigkeit ab

1. Juni 2016 25 Prozent und ab 1. Januar 2017 60 Prozent. Was die vom Neuropsychologen diskutierte Addition der Einschränkungen anbelangt ist festzuhal- ten, dass sich die Dres. med. E.________ und F.________ in der Konsensbeurteilung sinngemäss gegen eine Addition der Werte aussprachen, indem sie die neurologische Beurteilung als massge- bend erachteten (Vorakten S. 513). Dies ist durchaus nachvollziehbar, kommt doch der erschöp- fungsbedingte erhöhte Pausenbedarf aus neurologischer Sicht auch den psychiatrischen bzw. den neuropsychologischen Beeinträchtigungen zugute und umgekehrt. Damit bleibt es bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2016, von 25 Prozent vom

1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 und von 60 Prozent ab dem 1. Januar 2017. 4. Bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. 4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im tiefsten Anforderungsniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Richter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2. Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin seinem Beruf als Holzsäger hätte nachgehen können. Gemäss den LSE-Tabellen ergibt sich für diese Tätigkeiten ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5'844.- (TA1 2016, Kat. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren, Kompe- tenzniveau 2, Männer). Unter Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden und des Nominallohnindexes von 0.4 Prozent ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 72'407.15 für das Jahr 2016 und CHF 72'696.80 für das Jahr 2017. Zur Berechnung des Invalideneinkommens hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Zumutbarkeits- profils könne der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit z.B. in der leichten Produktion nachgehen, wofür im Jahr 2016 ein Monatslohn von CHF 5'340.- geleistet wurde (TA1 2016, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Gestützt auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und einen Nominallohnindex von 0.4 Prozent sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer attestierten Arbeitsunfähigkeit resp. Leistungseinschränkung liegt das vom Beschwerdeführer erzielbare Invalideneinkommen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 (sechs Monate nach Eingang der Neuanmeldung) bis zum 31. Mai 2016 bei CHF 53'656.50, vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bei CHF 50'302.95 und ab 1. Januar 2017 bei CHF 26'828.25. 4.3. Was den vom Beschwerdeführer geforderten Leidensabzug anbelangt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, eine reduzierte Leistungsfähigkeit führe bei einer grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen versicherten Person nicht automatisch zu einer zusätzli- chen Berücksichtigung im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil BGer 8C_20/2012 vom

4. April 2012 E. 3.2). Vorliegend kann bei einer Einschränkung von 60 Prozent nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei vollzeitlich arbeitsfähig (vgl. zudem die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit im neuropsychologischen Gutachten vom 10. Dezember 2018, Vorakten S. 576), und Männern, die lediglich einem Teilzeiterwerb nachgehen können, wird grund- sätzlich ein Abzug gewährt. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs ist indes eine Ermes- sensfrage (vgl. Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.2). Selbst wenn man vorlie- gend zugunsten des Beschwerdeführers der Tatsache, dass er eine Erwerbstätigkeit von lediglich 40 Prozent ausüben kann, mit einem mittleren, höchstens jedoch 10-prozentigen Abzug Rechnung

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 tragen würde, hätte dies keinen Einfluss auf seinen Rentenanspruch, weshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, vorliegend ohne Relevanz ist. 4.4. Der Beschwerdeführer hat sich am 11. August 2014 zum Leistungsbezug angemeldet, sein Invaliditätsgrad lag aber im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2016 bei 25.9 Prozent (Valideneinkommen: CHF 72'407.15; Invalideneinkommen: CHF 53'656.50; Erwerbseinbusse: CHF 18'750.65) und im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bei 30.5 Prozent (Vali- deneinkommen: CHF 72'407.15; Invalideneinkommen: CHF 50'302.95; Erwerbseinbusse: CHF 22'104.20). Erst ab 1. Januar 2017 lag der Invaliditätsgrad mit 63.1 Prozent (Valideneinkom- men: CHF 72'696.80; Invalideneinkommen: CHF 26'828.25; Erwerbseinbusse: CHF 45'868.55) über 40 Prozent. Da der Beschwerdeführer erstmals am 1. Juli 2017 während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig war ([6 * 25 + 6 * 60] / 12), hat er ab dem

1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 5. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Da er seit Jahren vom Sozialdienst unterstützt wird, womit seine finanzielle Bedürf- tigkeit dargetan ist, und sich die Beschwerde angesichts der teilweisen Gutheissung nicht als aussichtslos erwies, ist ihm diese zu gewähren. 6.2. Die Gerichtskosten von CHF 800.- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu drei Vierteln, ausmachend CHF 600.-, der Vorinstanz und zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie von diesem aufgrund der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen nicht zu erheben sind. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b Abs. 3 des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (608 2021 37). Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 20. Januar 2021 wird dahingehend abgeändert, dass A.________ ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreivier- telsrente hat. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (608 2021 38). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 600.-, der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.-, A.________ auferlegt, von dem sie aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben werden. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Juni 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: