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608 2020 97

Freiburg · 2020-10-15 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1963, verheiratet, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1994, 1997, 2000 und 2004), ohne Berufsausbildung, ist seit der Geburt ihres ersten Kindes hauptsäch- lich Hausfrau. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Coxarthrose, Gonarthrose, morbide Adipositas) melde- te sich die Versicherte am 15. April 2011 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. März 2012 ermittelte diese, unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 40 Prozent, Haushalt: 60 Prozent), einen Invaliditätsgrad von 12.6 Prozent und lehnte einen Rentenanspruch ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Am 19. September 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Renten- bezug an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 27. März 2012 wesentlich verändert haben. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Am 7. Februar 2020 meldete sich die Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, unter einer beidseitigen Coxarthrose und seit Geburt unter der Scheuermann-Krankheit zu leiden. Sie benötige Hilfe beim An- und Ausziehen und bei der Körperpflege. Zudem sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Vorentscheid vom 18. Februar 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten. Eine erneute Prüfung sei nur möglich, wenn die Versicherte glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Die Versicherte werde deshalb gebeten, der IV-Stelle einen ärztlichen Nachweis zuzustellen, der begründe, in welcher Weise sich der Gesundheitszustand seit der letz- ten Verfügung verändert habe. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis genüge nicht. Am 19. Februar 2020 reichte die Versicherte einen Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zu den Akten, welcher dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Mit Verfügung vom 28. April 2020 teilt die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf ihr Rentenbe- gehren nicht eingetreten werde. Dies mit der Begründung, dass der RAD zum Schluss gekommen sei, dass mit den mit der Neuanmeldung vorgelegten Unterlagen keine objektiv nachweisbare Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht worden sei. D. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 (Datum des Posteingangs) erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und verlangt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Neuanmeldung einzutreten. Sie macht geltend, dass sie, um ihren Alltag bewältigen zu können, auf die Betreuung ihrer Familie angewiesen sei. Namentlich benötige sie Hilfe beim Aufstehen (aus dem Bett in den Rollstuhl), bei der Körperpflege, beim Ankleiden und dem Verrichten der Notdurft. Auch sei sie nicht mehr in der Lage, die Treppenstufen zum Haus alleine zu bewältigen und ohne Rollstuhl und die Begleitung einer Drittperson an Ausflü-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 gen teilzunehmen oder Einkäufe zu tätigen. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit Geburt unter Morbus Scheuermann leide und vor ein paar Monaten ausserdem eine Schlafapnoe diagnostiziert worden sei. Zudem gehe es ihr psychisch wieder so schlecht, dass sie eine Wiederaufnahme ihrer psychologischen Behandlung in Betracht ziehe. Auch habe sie in der Vergangenheit mehrmals versucht, ihr Gewicht zu reduzieren. Eine Magenbypass-Operation komme für sie aber nicht in Frage. Die Risiken dieser Operation seien ihr zu gross. Zudem fühle sie sich nicht fit genug für eine so grosse Operation. Ausserdem würden die Schmerzen in der Hüfte bestehen bleiben, selbst wenn sich ihr Gewicht reduzieren würde. Der mit Schreiben vom 28. Mai 2020 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am

10. Juni 2020 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 12. August 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 25. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 28. April 2020 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren materiell hätte geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei der Streitgegenstand, da lediglich ein Nichteintretens- entscheid angefochten ist, auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahren bildet die Frage, ob gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente besteht.

E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 2.2 Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisi- onsgesuch respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des ange- fochtenen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der strit- tigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurtei- lung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle bereits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel- len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre- tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom

27. Juli 2013 E. 3.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 2.4 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).

E. 3 Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 27. März 2012 vorgelegen hat, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat.

E. 3.1 Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 27. März 2012 basierte auf den folgenden medizinischen Grundlagen: Am 18. Mai 2011 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine ausgeprägte Coxarthrose rechts mehr als links. Bei bestehender ausgeprägter Adipositas sei die Beschwerdeführerin zur Hüft-TP-Implantation an das D.________ überwiesen worden (IV-Akten S. 58). Auch Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Mai 2011 über eine morbide Adipositas (BMI 48.1) mit einer zunehmend invalidisierenden Hüftgelenksarthro- se. Zurzeit könne die Beschwerdeführerin nur noch wenige Schritte unter grossen Schmerzen gehen. Auch sei die Beschwerdeführerin fast nicht mehr in der Lage, sich zu bücken, zu putzen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 und Treppen zu steigen, weshalb viele Haushaltsarbeiten nicht mehr erledigt werden könnten. Eine Hüftoperation werde von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am D.________, zum aktuellen Zeitpunkt aber abge- lehnt, da aufgrund der bestehenden Adipositas von einem ungünstigen Heilungsverlauf ausgegan- gen werden müsse. Vorgängig sei das Gewicht zu reduzieren, was sich aber wegen der Gesamtsi- tuation als extrem schwierig gestalte. Ohne Durchführung einer Hüftgelenksoperation nehme die Mobilität der Beschwerdeführerin aber immer weiter ab, die Haushaltsführung werde immer schwieriger und die häusliche Situation drohe prekär zu werden, was auch psychische Belastun- gen mit sich bringe (IV-Akten S. 62-67). Mit Bericht vom 19. Januar 2012 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, wie folgt: Aus rein orthopädischer Sicht müsse darauf hingewiesen werden, dass die beidseitige Coxarthrose durch medizinische Massnahmen behandelt werden und entsprechend keine andauernde und relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Die Adipositas wiederum sei per se nicht IV-relevant. Ein invalidisierender Gesundheits- schaden sei damit nicht ausgewiesen (IV-Akten S. 124-125).

E. 3.2 Nach der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 27. März 2012 wurden die folgenden medizinischen Berichte zu den Akten gereicht: Am 22. Juni 2014 berichtete Dr med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, über einen Status nach Hüft-TEP links 2013 und Schmerzen unklarer Ätiologie, DD oberflächliche Venenthrombose. Eine tiefe Venenthrombose könne ausgeschlossen werden (IV-Akten S. 225- 226). Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endokrinologie/Diabetolo- gie, stellte am 6. März 2015 die folgenden Diagnosen: Adipositas WHO III (Grösse 171 cm, Gewicht 155.8 kg, BMI 53.3 kg/m2), arterielle Hypertonie, Zustand nach Hüfttotalendoprothese 2013 links, Coxarthrose rechts, Zustand nach mehreren diätischen Gewichtsabnahmeversuchen (inklusive konservativem Programm mit Ernährungsberatung). Relevante, Adipositas assoziierte Erkrankungen seien von der Beschwerdeführerin aktuell keine beschrieben worden. Für die geplante Hüft-TEP rechts wäre eine vorherige Gewichtsabnahme anzustreben. Aufgrund des Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom, der bereits durchgeführten konservativen Therapieversu- che und nach ausführlicher Besprechung mit der Beschwerdeführerin seien die präbariatrische Abklärung initialisiert und die Möglichkeiten und Risiken eines bariatrischen Eingriffs ausführlich besprochen worden. Die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich noch überlegen (IV-Akten S. 223-224). Am 2. Juni 2016 berichtete Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass die Beschwerdeführerin aus verschiedenen medizinischen Gründen seit Jahren überhaupt nicht gehen könne. Im Haus bewege sie sich mit Hilfe von zwei Krücken, ausserhalb des Hauses benöti- ge sie eine sitzende Fahrgelegenheit (Scooter oder elektrischer Rollstuhl) (IV-Akten S. 165). Objektiv bestehe eine morbide Adipositas, eine deswegen und wegen der Hüfte bestehende Gehunfähigkeit, eine Anstrengungsatemnot, eine unbehandelte Hypertonie und eine mental schwierige Lebenssituation (Bericht vom 21. Juni 2016, IV-Akten S. 202). Am 1. Juli 2016 äusserte sich Dr. med. I.________ telefonisch unter anderem dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bewege und auch medizinisch nicht mitwirken wolle. Aus medi- zinischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion zumutbar. Allenfalls sei eine psychiatrische Abklärung indiziert (IV-Akten S. 204; vgl. auch den Bericht vom 10. Oktober 2016, IV-Akten S. 219).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 In einem weiteren Bericht vom 10. Oktober 2016 liess sich Dr. med. I.________ dahingehend vernehmen, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Beschwerdeführerin nur wegen ihres Gewich- tes nicht mehr gehen könne. Sie verweigere stur jegliche medizinische Betreuung. Sie (die Ärztin) habe versucht, der Familie mit Hilfe von Spitex, Sozialdienst und anderen Institutionen Unterstüt- zung zukommen zu lassen, was kategorisch abgelehnt worden sei. Eine psychiatrische Betreuung wäre wünschenswert, ebenso eine bessere medizinische Compliance (IV-Akten S. 222). In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub- haft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 27. März 2012 wesentlich verändert habe. Der RAD-Bericht von Dr. med. F.________ vom 19. Januar 2012 sei weiterhin gültig (IV-Akten S. 234-235). Am 19. Februar 2020 reichte Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen aktuellen Bericht zu den Akten. Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Adipositas permagna (BMI > 72) leide, welche sie sehr in ihrem Alltag beeinträchtige. Aufgrund der starken Ausprägung der Adipositas, dem Auftreten bereits im jungen Alter und auch dem gleichen Phänotyp bei ihrer 16-jährigen Tochter sei von einer stark genetisch bestimmten Erkrankung auszugehen. Ausserdem sei anzunehmen, dass fast alle Gelenke von ausgeprägter Arthrose betroffen seien, allerdings verunmögliche die Adipositas entsprechende Röntgenuntersu- chungen. Es bestehe eine progressive eingeschränkte Mobilität mit Gelenkschmerzen und Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin könne nur noch einige Meter mit Krücken gehen und brauche Hilfe beim Aufstehen. Treppensteigen und Haushaltsarbeiten seien nicht mehr möglich. Zudem zeige sich eine chronische Stauungsdermatitis bei ausgeprägtem Lipödem der Beine beid- seits und Mykose im Bereich der Bauchfalten, Intimbereich und Gesäss. Bei bekannter Urininkonti- nenz verschlechtere sich die Haut. Die Beschwerdeführerin sei für die Körperpflege zu 100 Prozent auf ihren Mann angewiesen. Seit Februar sei auch die Spitex für Körperpflege invol- viert (mindestens zweimal/Woche). Die Beschwerdeführerin sei des Weiteren für ein Schlafapnoe- Hypopnoe-Syndrom in Behandlung und trage eine nächtliche CPAP. Sobald sie an einem viralen Infekt der unteren Atemwege leide, bekomme sie starke Dyspnoe und könne das Haus nicht mehr verlassen. Dies passiere mehrmals pro Jahr für 2-3 Wochen. Schliesslich leide die Beschwerde- führerin am ehesten an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Obwohl sie sich ihrer Mega-Adipositas bewusst sei, habe sie sich nie für eine bariatrische Operation entscheiden können. Sie sei in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akten S. 318). Am 23. März 2020 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 27. März 2012 wesentlich verändert habe. Vielmehr bestehe ein instabiler Gesundheitszustand im Rahmen der bekannten morbiden Adipositas permagna, deren Therapie/Behandlung und Abklärung von der Beschwerdeführerin seit 2012 abgelehnt werde. Auch die Therapie der seit 2015 bekannten arteri- ellen Hypertonie werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt. Das Schlafapnoesyndrom wieder- um werde seit mindestens 2017 gut behandelt. Was die nun erneut postulierte Angst bzw. seit 2012 bestehende ablehnende Haltung selbst gegen nicht operative Massnahmen zur Verbesse- rung der Beweglichkeit und Gewichtsreduktion anbelange, so sei auch diese nicht neu. Die Beschwerdeführerin sei schon früher in psychiatrischer Behandlung zur Unterstützung bei schwie- riger mentaler/psychosozialer Situation, mit Ängsten und depressiven Verstimmungen aufgrund der Folgen der Adipositas permagna gewesen. Die stützende Psychotherapie sei jedoch von der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Beschwerdeführerin nach drei Sitzungen abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin sei – wie schon 2012 und 2016 – aufzufordern, sich unter anderem in ihrem eigenen gesundheitlichen Inte- resse in eine auf Adipositas spezialisierte Klinik zur weiteren stationären Abklärung und Behand- lung zwecks internistisch/psychiatrisch begleiteter langandauernder Gewichtsreduktion (z.B. durch eine dauerhafte Änderung der Ernährung und der täglichen Aktivitäten) zu begeben, wobei auch die notwendigen medikamentösen Therapien, je nach dann festgestellten Miterkrankungen im Rahmen der Adipositas permagna der Beschwerdeführerin zumutbar seien (IV-Akten S. 321-322).

E. 3.3 Der Beurteilung der RAD-Ärztin ist nichts entgegenzuhalten. So lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Adipositas seit mehreren Jahren besteht. Auch werden seit mehreren Jahren entsprechende Behandlungsmöglichkeiten diskutiert. Zwar hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an Gewicht verloren (Dr. med. H.________ spricht von mehreren diätischen Gewichtsabnahmeversuchen, inklusive konservativem Programm mit Ernährungsberatung; IV- Akten S. 223), sie hat in der Folge jedoch, im Sinne eines Jo-Jo-Effektes, wieder deutlich zuge- nommen. Einem bariatrischen Eingriff steht sie nach wie vor ablehnend gegenüber. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch die morbide Adipositas heute stärker eingeschränkt ist als noch vor acht Jahren – was offensichtlich ist, ist doch ihr BMI von 48.1 (Stand: 26. Mai 2011) über 53.3 (Stand:

E. 3.4 Damit ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen und Folgeschäden der Adipositas seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 27. März 2012 zugenommen haben. Nichts desto trotz ist aber nach dem Gesagten eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen, steht doch damals wie heute die Adipositas permagna im Vordergrund, deren adäquate Behandlung/Therapie von der Beschwerde- führerin nach wie vor verweigert wird. Hinweise für das Vorliegen eines somatischen und/oder psychiatrischen Gesundheitsschadens mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen keine.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2020 nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Oktober 2020/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

E. 6 März 2015) auf > 72 (Stand: 19. Februar 2020) gestiegen – so ändert dies nichts daran, dass aktenkundig keine fachärztlichen Hinweise darauf bestehen, dass die Adipositas körperliche oder geistige Schäden bewirkt oder die Auswirkung von solchen Schäden ist resp. weder durch geeig- nete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteile BGer 9C_385/2014 vom

24. Oktober 2014 E. 4.3; 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2; 9C_48/2009 vom

1. Oktober 2009 E. 2.3; 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2; I 70/01 vom 19. Juli 2001 E. 3c mit Verweis auf ZAK 1984 S. 345 E. 3). Bleibt darauf hinzuweisen, dass die ausgeprägte Coxarthrose rechts bereits zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung bestand. Die Vermutung, dass sich die Arthrose mittlerweile auf fast alle Gelenke ausgebreitet habe, lässt sich nicht bestätigen, werden doch entsprechende Röntgenuntersuchungen durch die bestehende Adipositas verunmöglicht. Bei der mittlerweile aufgetretenen chronischen Stauungsdermatitis bei ausgeprägtem Lipödem der Beine beidseits und Mykose im Bereich der Bauchfalten, Intimbereich und Gesäss sowie der ebenfalls erwähnten Urininkontinenz dürfte es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Folgeschäden der Adipositas permagna handeln, welche keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Auf jeden Fall wurde für diese Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert. Gleiches gilt für das (behandel- te) Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, die arterielle Hypertonie und die Anstrengungsatemnot. Was die psychiatrische Komponente anbelangt, so wurde kein fachärztlicher Bericht zu den Akten gereicht, obschon sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung zu befinden scheint.

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 97 Urteil vom 15. Oktober 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vor- instanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) Beschwerde vom 25. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 28. April 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1963, verheiratet, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1994, 1997, 2000 und 2004), ohne Berufsausbildung, ist seit der Geburt ihres ersten Kindes hauptsäch- lich Hausfrau. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Coxarthrose, Gonarthrose, morbide Adipositas) melde- te sich die Versicherte am 15. April 2011 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. März 2012 ermittelte diese, unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 40 Prozent, Haushalt: 60 Prozent), einen Invaliditätsgrad von 12.6 Prozent und lehnte einen Rentenanspruch ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Am 19. September 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Renten- bezug an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 27. März 2012 wesentlich verändert haben. Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Am 7. Februar 2020 meldete sich die Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, unter einer beidseitigen Coxarthrose und seit Geburt unter der Scheuermann-Krankheit zu leiden. Sie benötige Hilfe beim An- und Ausziehen und bei der Körperpflege. Zudem sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Vorentscheid vom 18. Februar 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten. Eine erneute Prüfung sei nur möglich, wenn die Versicherte glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Die Versicherte werde deshalb gebeten, der IV-Stelle einen ärztlichen Nachweis zuzustellen, der begründe, in welcher Weise sich der Gesundheitszustand seit der letz- ten Verfügung verändert habe. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis genüge nicht. Am 19. Februar 2020 reichte die Versicherte einen Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zu den Akten, welcher dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Mit Verfügung vom 28. April 2020 teilt die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf ihr Rentenbe- gehren nicht eingetreten werde. Dies mit der Begründung, dass der RAD zum Schluss gekommen sei, dass mit den mit der Neuanmeldung vorgelegten Unterlagen keine objektiv nachweisbare Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht worden sei. D. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 (Datum des Posteingangs) erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und verlangt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Neuanmeldung einzutreten. Sie macht geltend, dass sie, um ihren Alltag bewältigen zu können, auf die Betreuung ihrer Familie angewiesen sei. Namentlich benötige sie Hilfe beim Aufstehen (aus dem Bett in den Rollstuhl), bei der Körperpflege, beim Ankleiden und dem Verrichten der Notdurft. Auch sei sie nicht mehr in der Lage, die Treppenstufen zum Haus alleine zu bewältigen und ohne Rollstuhl und die Begleitung einer Drittperson an Ausflü-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 gen teilzunehmen oder Einkäufe zu tätigen. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit Geburt unter Morbus Scheuermann leide und vor ein paar Monaten ausserdem eine Schlafapnoe diagnostiziert worden sei. Zudem gehe es ihr psychisch wieder so schlecht, dass sie eine Wiederaufnahme ihrer psychologischen Behandlung in Betracht ziehe. Auch habe sie in der Vergangenheit mehrmals versucht, ihr Gewicht zu reduzieren. Eine Magenbypass-Operation komme für sie aber nicht in Frage. Die Risiken dieser Operation seien ihr zu gross. Zudem fühle sie sich nicht fit genug für eine so grosse Operation. Ausserdem würden die Schmerzen in der Hüfte bestehen bleiben, selbst wenn sich ihr Gewicht reduzieren würde. Der mit Schreiben vom 28. Mai 2020 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am

10. Juni 2020 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 12. August 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 25. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 28. April 2020 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren materiell hätte geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei der Streitgegenstand, da lediglich ein Nichteintretens- entscheid angefochten ist, auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahren bildet die Frage, ob gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente besteht. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 2.2. Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisi- onsgesuch respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des ange- fochtenen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der strit- tigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurtei- lung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle bereits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.3. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel- len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre- tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom

27. Juli 2013 E. 3.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). 2.4. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 27. März 2012 vorgelegen hat, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat. 3.1. Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 27. März 2012 basierte auf den folgenden medizinischen Grundlagen: Am 18. Mai 2011 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine ausgeprägte Coxarthrose rechts mehr als links. Bei bestehender ausgeprägter Adipositas sei die Beschwerdeführerin zur Hüft-TP-Implantation an das D.________ überwiesen worden (IV-Akten S. 58). Auch Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Mai 2011 über eine morbide Adipositas (BMI 48.1) mit einer zunehmend invalidisierenden Hüftgelenksarthro- se. Zurzeit könne die Beschwerdeführerin nur noch wenige Schritte unter grossen Schmerzen gehen. Auch sei die Beschwerdeführerin fast nicht mehr in der Lage, sich zu bücken, zu putzen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 und Treppen zu steigen, weshalb viele Haushaltsarbeiten nicht mehr erledigt werden könnten. Eine Hüftoperation werde von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am D.________, zum aktuellen Zeitpunkt aber abge- lehnt, da aufgrund der bestehenden Adipositas von einem ungünstigen Heilungsverlauf ausgegan- gen werden müsse. Vorgängig sei das Gewicht zu reduzieren, was sich aber wegen der Gesamtsi- tuation als extrem schwierig gestalte. Ohne Durchführung einer Hüftgelenksoperation nehme die Mobilität der Beschwerdeführerin aber immer weiter ab, die Haushaltsführung werde immer schwieriger und die häusliche Situation drohe prekär zu werden, was auch psychische Belastun- gen mit sich bringe (IV-Akten S. 62-67). Mit Bericht vom 19. Januar 2012 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, wie folgt: Aus rein orthopädischer Sicht müsse darauf hingewiesen werden, dass die beidseitige Coxarthrose durch medizinische Massnahmen behandelt werden und entsprechend keine andauernde und relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Die Adipositas wiederum sei per se nicht IV-relevant. Ein invalidisierender Gesundheits- schaden sei damit nicht ausgewiesen (IV-Akten S. 124-125). 3.2. Nach der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 27. März 2012 wurden die folgenden medizinischen Berichte zu den Akten gereicht: Am 22. Juni 2014 berichtete Dr med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, über einen Status nach Hüft-TEP links 2013 und Schmerzen unklarer Ätiologie, DD oberflächliche Venenthrombose. Eine tiefe Venenthrombose könne ausgeschlossen werden (IV-Akten S. 225- 226). Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endokrinologie/Diabetolo- gie, stellte am 6. März 2015 die folgenden Diagnosen: Adipositas WHO III (Grösse 171 cm, Gewicht 155.8 kg, BMI 53.3 kg/m2), arterielle Hypertonie, Zustand nach Hüfttotalendoprothese 2013 links, Coxarthrose rechts, Zustand nach mehreren diätischen Gewichtsabnahmeversuchen (inklusive konservativem Programm mit Ernährungsberatung). Relevante, Adipositas assoziierte Erkrankungen seien von der Beschwerdeführerin aktuell keine beschrieben worden. Für die geplante Hüft-TEP rechts wäre eine vorherige Gewichtsabnahme anzustreben. Aufgrund des Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom, der bereits durchgeführten konservativen Therapieversu- che und nach ausführlicher Besprechung mit der Beschwerdeführerin seien die präbariatrische Abklärung initialisiert und die Möglichkeiten und Risiken eines bariatrischen Eingriffs ausführlich besprochen worden. Die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich noch überlegen (IV-Akten S. 223-224). Am 2. Juni 2016 berichtete Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass die Beschwerdeführerin aus verschiedenen medizinischen Gründen seit Jahren überhaupt nicht gehen könne. Im Haus bewege sie sich mit Hilfe von zwei Krücken, ausserhalb des Hauses benöti- ge sie eine sitzende Fahrgelegenheit (Scooter oder elektrischer Rollstuhl) (IV-Akten S. 165). Objektiv bestehe eine morbide Adipositas, eine deswegen und wegen der Hüfte bestehende Gehunfähigkeit, eine Anstrengungsatemnot, eine unbehandelte Hypertonie und eine mental schwierige Lebenssituation (Bericht vom 21. Juni 2016, IV-Akten S. 202). Am 1. Juli 2016 äusserte sich Dr. med. I.________ telefonisch unter anderem dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bewege und auch medizinisch nicht mitwirken wolle. Aus medi- zinischer Sicht sei eine Gewichtsreduktion zumutbar. Allenfalls sei eine psychiatrische Abklärung indiziert (IV-Akten S. 204; vgl. auch den Bericht vom 10. Oktober 2016, IV-Akten S. 219).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 In einem weiteren Bericht vom 10. Oktober 2016 liess sich Dr. med. I.________ dahingehend vernehmen, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Beschwerdeführerin nur wegen ihres Gewich- tes nicht mehr gehen könne. Sie verweigere stur jegliche medizinische Betreuung. Sie (die Ärztin) habe versucht, der Familie mit Hilfe von Spitex, Sozialdienst und anderen Institutionen Unterstüt- zung zukommen zu lassen, was kategorisch abgelehnt worden sei. Eine psychiatrische Betreuung wäre wünschenswert, ebenso eine bessere medizinische Compliance (IV-Akten S. 222). In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub- haft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 27. März 2012 wesentlich verändert habe. Der RAD-Bericht von Dr. med. F.________ vom 19. Januar 2012 sei weiterhin gültig (IV-Akten S. 234-235). Am 19. Februar 2020 reichte Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen aktuellen Bericht zu den Akten. Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Adipositas permagna (BMI > 72) leide, welche sie sehr in ihrem Alltag beeinträchtige. Aufgrund der starken Ausprägung der Adipositas, dem Auftreten bereits im jungen Alter und auch dem gleichen Phänotyp bei ihrer 16-jährigen Tochter sei von einer stark genetisch bestimmten Erkrankung auszugehen. Ausserdem sei anzunehmen, dass fast alle Gelenke von ausgeprägter Arthrose betroffen seien, allerdings verunmögliche die Adipositas entsprechende Röntgenuntersu- chungen. Es bestehe eine progressive eingeschränkte Mobilität mit Gelenkschmerzen und Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin könne nur noch einige Meter mit Krücken gehen und brauche Hilfe beim Aufstehen. Treppensteigen und Haushaltsarbeiten seien nicht mehr möglich. Zudem zeige sich eine chronische Stauungsdermatitis bei ausgeprägtem Lipödem der Beine beid- seits und Mykose im Bereich der Bauchfalten, Intimbereich und Gesäss. Bei bekannter Urininkonti- nenz verschlechtere sich die Haut. Die Beschwerdeführerin sei für die Körperpflege zu 100 Prozent auf ihren Mann angewiesen. Seit Februar sei auch die Spitex für Körperpflege invol- viert (mindestens zweimal/Woche). Die Beschwerdeführerin sei des Weiteren für ein Schlafapnoe- Hypopnoe-Syndrom in Behandlung und trage eine nächtliche CPAP. Sobald sie an einem viralen Infekt der unteren Atemwege leide, bekomme sie starke Dyspnoe und könne das Haus nicht mehr verlassen. Dies passiere mehrmals pro Jahr für 2-3 Wochen. Schliesslich leide die Beschwerde- führerin am ehesten an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Obwohl sie sich ihrer Mega-Adipositas bewusst sei, habe sie sich nie für eine bariatrische Operation entscheiden können. Sie sei in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akten S. 318). Am 23. März 2020 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 27. März 2012 wesentlich verändert habe. Vielmehr bestehe ein instabiler Gesundheitszustand im Rahmen der bekannten morbiden Adipositas permagna, deren Therapie/Behandlung und Abklärung von der Beschwerdeführerin seit 2012 abgelehnt werde. Auch die Therapie der seit 2015 bekannten arteri- ellen Hypertonie werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt. Das Schlafapnoesyndrom wieder- um werde seit mindestens 2017 gut behandelt. Was die nun erneut postulierte Angst bzw. seit 2012 bestehende ablehnende Haltung selbst gegen nicht operative Massnahmen zur Verbesse- rung der Beweglichkeit und Gewichtsreduktion anbelange, so sei auch diese nicht neu. Die Beschwerdeführerin sei schon früher in psychiatrischer Behandlung zur Unterstützung bei schwie- riger mentaler/psychosozialer Situation, mit Ängsten und depressiven Verstimmungen aufgrund der Folgen der Adipositas permagna gewesen. Die stützende Psychotherapie sei jedoch von der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Beschwerdeführerin nach drei Sitzungen abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin sei – wie schon 2012 und 2016 – aufzufordern, sich unter anderem in ihrem eigenen gesundheitlichen Inte- resse in eine auf Adipositas spezialisierte Klinik zur weiteren stationären Abklärung und Behand- lung zwecks internistisch/psychiatrisch begleiteter langandauernder Gewichtsreduktion (z.B. durch eine dauerhafte Änderung der Ernährung und der täglichen Aktivitäten) zu begeben, wobei auch die notwendigen medikamentösen Therapien, je nach dann festgestellten Miterkrankungen im Rahmen der Adipositas permagna der Beschwerdeführerin zumutbar seien (IV-Akten S. 321-322). 3.3. Der Beurteilung der RAD-Ärztin ist nichts entgegenzuhalten. So lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Adipositas seit mehreren Jahren besteht. Auch werden seit mehreren Jahren entsprechende Behandlungsmöglichkeiten diskutiert. Zwar hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an Gewicht verloren (Dr. med. H.________ spricht von mehreren diätischen Gewichtsabnahmeversuchen, inklusive konservativem Programm mit Ernährungsberatung; IV- Akten S. 223), sie hat in der Folge jedoch, im Sinne eines Jo-Jo-Effektes, wieder deutlich zuge- nommen. Einem bariatrischen Eingriff steht sie nach wie vor ablehnend gegenüber. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch die morbide Adipositas heute stärker eingeschränkt ist als noch vor acht Jahren – was offensichtlich ist, ist doch ihr BMI von 48.1 (Stand: 26. Mai 2011) über 53.3 (Stand:

6. März 2015) auf > 72 (Stand: 19. Februar 2020) gestiegen – so ändert dies nichts daran, dass aktenkundig keine fachärztlichen Hinweise darauf bestehen, dass die Adipositas körperliche oder geistige Schäden bewirkt oder die Auswirkung von solchen Schäden ist resp. weder durch geeig- nete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteile BGer 9C_385/2014 vom

24. Oktober 2014 E. 4.3; 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2; 9C_48/2009 vom

1. Oktober 2009 E. 2.3; 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2; I 70/01 vom 19. Juli 2001 E. 3c mit Verweis auf ZAK 1984 S. 345 E. 3). Bleibt darauf hinzuweisen, dass die ausgeprägte Coxarthrose rechts bereits zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung bestand. Die Vermutung, dass sich die Arthrose mittlerweile auf fast alle Gelenke ausgebreitet habe, lässt sich nicht bestätigen, werden doch entsprechende Röntgenuntersuchungen durch die bestehende Adipositas verunmöglicht. Bei der mittlerweile aufgetretenen chronischen Stauungsdermatitis bei ausgeprägtem Lipödem der Beine beidseits und Mykose im Bereich der Bauchfalten, Intimbereich und Gesäss sowie der ebenfalls erwähnten Urininkontinenz dürfte es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Folgeschäden der Adipositas permagna handeln, welche keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Auf jeden Fall wurde für diese Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert. Gleiches gilt für das (behandel- te) Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, die arterielle Hypertonie und die Anstrengungsatemnot. Was die psychiatrische Komponente anbelangt, so wurde kein fachärztlicher Bericht zu den Akten gereicht, obschon sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung zu befinden scheint. 3.4. Damit ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen und Folgeschäden der Adipositas seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 27. März 2012 zugenommen haben. Nichts desto trotz ist aber nach dem Gesagten eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen, steht doch damals wie heute die Adipositas permagna im Vordergrund, deren adäquate Behandlung/Therapie von der Beschwerde- führerin nach wie vor verweigert wird. Hinweise für das Vorliegen eines somatischen und/oder psychiatrischen Gesundheitsschadens mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen keine.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2020 nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Oktober 2020/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: