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608 2020 62

Freiburg · 2021-01-20 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1945, seit Oktober 2018 gerichtlich getrennt, wohnhaft in B.________, liess sich im Alter von 60 Jahren vorzeitig pensionieren. In diesem Zusammenhang wurde sein Freizügigkeitskonto bei der C.________ per 1. November 2005 aufgelöst und die Frei- zügigkeitsleistung von CHF 440‘881.35 auf sein Konto bei der D.________ AG überwiesen. Gemäss eigenen Angaben habe A.________ das gesamte ihm nun zur freien Verfügung stehende Alterskapital in den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit investiert. Es sei die Idee gewesen, ein neuartiges Mückenbekämpfungsmittel gegen Malaria herzustellen und dieses u.a. auf dem afrika- nischen Kontinent zu vermarkten. Dabei habe das Rohmaterial für die Herstellung des Mittels aus Indien nach Serbien geliefert werden sollen, wo die weitere Verarbeitung hätte stattfinden sollen. Es sei jedoch nie ein Vertrag zustande gekommen. Nichts desto trotz habe er in mehreren Malen am Flughafen Zürich Geld abgehoben und sei damit zu einem Kontaktmann nach Belgien und/oder nach Serbien geflogen, um die Produzenten und die aus Indien gelieferten Waren zu bezahlen, wobei er sich die Zahlungen nie habe quittieren lassen. Seine Geschäftspartner seien anschliessend mit dem Geld untergetaucht. B. Seit 1. Juli 2010 bezieht A.________ eine ordentliche Altersrente. Am 25. Juni 2010 meldete sich der Versicherte ein erstes Mal bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Dieses Gesuch wurde mit Verfügungen vom 8. Juni 2011 abgewiesen. Dabei wurde dem Versicherten ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 400‘881.- (Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010) resp. CHF 390‘881.- (Zeitraum ab 1. Januar 2011) angerechnet, was zu einem Einnahmenüberschuss führte. Am 16. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut für den Bezug von EL an. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2016, abgewiesen. Wiederum führte die Anrechnung eines Vermögensverzichts, nunmehr in der Höhe von CHF 350‘881.-, zu einem Einnahmenüberschuss. Die dritte Anmeldung zum Bezug von EL ging am 29. November 2017 bei der Ausgleichskasse ein. Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wegen Einnahmenüber- schusses abgewiesen, wobei dem Versicherten ein Vermögensverzicht von CHF 330‘881.- (Zeit- raum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017) resp. CHF 320‘881.- (Zeitraum ab 1. Januar

2018) angerechnet wurde. C. Die vorerst letzte Anmeldung zum Bezug von EL datiert vom 8. Januar 2019 und ist am

8. Februar 2019 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Mit Verfügung vom 20. März 2019 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen. In dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt stellte die Ausgleichskasse den anerkannten Ausgaben von CHF 37‘858.- anrechenbare Einnahmen von CHF 40‘810.- gegenüber, was zu einem Einnahmen- überschuss von CHF 2‘952.- führte. Dabei wurde dem Versicherten erneut ein Vermögensverzicht von CHF 155‘440.- (die Hälfte von CHF 310‘881.-) angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, am 25. April 2019 schriftlich Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass kein

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Vermögensverzicht vorliege, und ersuchte um Akteneinsicht und die Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Geschäftstätigkeit. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wurden dem Versicherten die Akten in Kopie zugestellt und ihm eine Frist gewährt, um weitere Unterlagen zu seiner Geschäftstätigkeit ins Recht zu legen. Am 20. Mai 2019 ersuchte der Versicherte um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege im Einspracheverfahren. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die ihm zur Verfügung gestell- ten Akten unvollständig seien. Es würden viele Seiten fehlen. Zudem gebe es weder eine Akten- nummerierung noch ein Inhaltsverzeichnis. Die Ausgleichskasse werde deshalb gebeten, ihm die vollständigen Akten zuzustellen und ihm zur Begründung seiner Einsprache eine neue Frist anzu- setzen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren abgewiesen. In einem separaten Schreiben vom selben Tag bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten, dass ihm alle Unterlagen in Bezug auf die Prüfung seines Anspruchs auf EL zugestellt worden seien, und verwies darauf, dass in der Regel bei einer gebührenfreien Zustellung der Unterlagen weder eine Aktennummerierung noch ein Inhaltsverzeichnis mitgesandt werde. Am 14. Juni 2019 und 7. Februar 2020 bat der Versicherte die Ausgleichskasse darum, eine formelle Verfügung zu erlassen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfah- ren verweigert worden sei, er über keine Kontakte verfüge, die ihm bei der Suche nach den benö- tigten Unterlagen behilflich sein könnten, und er aufgrund seiner fortschreitenden Parkinson- Erkrankung auch nicht in der Lage sei, selber nach weiteren Unterlagen zu suchen, könnten zum jetzigen Zeitpunkt keine solchen ins Recht gelegt werden. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Versicherte als selbständiger Unternehmer sein gesamtes Alterskapital in ein Projekt zur Malariabekämpfung investiert habe. Er habe einer Kontaktperson in Belgien ohne Abschluss eines Vertrags, ohne jegliche Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung hohe Geldbeträge in bar überwiesen, ohne sich diese quittieren zu lassen. Angesichts der konkreten Umstände hätte er das ausserordentlich hohe Risiko seiner Geschäftstätigkeit erkennen müssen. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, am 20. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In formeller Hinsicht wird gerügt, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht die gesamten Akten zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem seien die Akten weder nummeriert gewesen, noch ein Aktenverzeichnis mitgesandt worden. In materiel- ler Hinsicht wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig auf Vermögen verzichtet habe, habe er doch daran geglaubt, dass sein Geschäftsmodell dereinst Gewinn abwerfen würde. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er in ein risikoreiches Geschäft investiert habe, so hätte sie weitere Abklärungen tätigen müssen. Er selber sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und seiner Parkinson-Erkrankung nicht mehr in der Lage, die damaligen Abläufe und Geschehnis- se strukturiert darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen, zumal ihm auch die hier- zu benötigte unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verweigert worden sei.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. In ihren Bemerkungen vom 17. August 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ins Recht, in welchen er daran festhält, dass kein Vermögensverzicht vorliege. Die Gegenbemerkungen wurden der Vorinstanz am 16. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung erforder- lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 20. März 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, ihm sei nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden. Zudem seien die Akten weder nummeriert gewesen, noch ein Aktenverzeichnis mitgesandt worden, was das Durcharbeiten der Akten erschwere.

E. 2.1 Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 47 N. 7). Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewäh- ren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflus- sen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.1.2 und 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Akten dem Beschwerdeführer keine Einsicht- nahme gewährt worden ist. Der Beschwerdeführer macht hierzu keinerlei Angaben, sondern bringt lediglich vor, dass die Akten offensichtlich unvollständig seien, da viele Seiten fehlen würden. Er führt jedoch nicht aus, welche Akten ihm seiner Meinung nach nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Dass dem Beschwerdeführer nur die für die Beurteilung des streitigen EL-Anspruchs mass- gebenden Akten zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, erstreckt sich doch das Recht auf Akteneinsicht nur auf die verfahrensbezogenen Akten. Diese wurden ihm gemäss Vorin- stanz vollständig zur Verfügung gestellt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Bleibt zu erwähnen, dass die dem Kantonsgericht zur Verfügung gestellten Vorakten keine Hinwei- se darauf enthalten, dass die Akten nicht vollständig sein könnten. Da dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren ein volles Akteneinsichtsrecht zukommt, hätte er die ihm seiner Ansicht nach verweigerten Aktenstücke auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einsehen können. Eine allfällige unvollständige Akteneinsicht im Einspracheverfahren wäre damit ohnehin geheilt. Damit erweist sich der Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht als nicht stichhaltig.

E. 2.2 Auch mit dem Vorwurf des fehlenden Aktenverzeichnisses und der fehlenden Aktennum- merierung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Zum einen hat die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Akten nummeriert und ein Aktenverzeichnis erstellt, womit dieser Mangel geheilt ist. Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer nicht, aufgrund des fehlenden Aktenverzeichnisses und der fehlenden Aktennummerierung sei ihm ein Rechtsnachteil erwachsen. Gleichwohl ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person einen Anspruch darauf hat, dass bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht, spätestens aber im Zeitpunkt des Entscheids, das Dossier durchgehend paginiert wird. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Einga- ben enthält (Urteil BVGer C-2696/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Auch war die Gewährung der Akteneinsicht ganz offensichtlich nicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, der die Erhebung von Kosten rechtfertigen kann (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), weshalb sich auch der Hinweis der Vorinstanz auf die kostenlose Aktenzu- stellung als obsolet erweist.

E. 3 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass kein Vermögensverzicht vorlie- ge, weshalb ihm ein solcher auch nicht angerechnet werden könne.

E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) per

1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren hat. Diese betreffen namentlich die anerkannten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a) und den Mietzins einer Wohnung inklusive Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b) sowie die Freibeträge beim anrechenbaren Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b). Auch wurde, wie jedes Jahr, die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst (Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]; vgl. auch die Verordnung vom

30. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Da in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führend- en Sachverhalts in Geltung standen (vgl. Urteil BGer 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), ist der vorliegend streitige EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 anhand der bisherigen Normen zu prüfen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen in dieser, im Jahr 2019 in Kraft gewesenen Fassung zitiert.

E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungs- leistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 3.3 Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘450.- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt, dies bei alleinstehenden Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13‘200.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen wird zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; dieser entspricht der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

E. 3.4 Als Einnahmen angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leis- tungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie, bei Alters- rentnerinnen und Altersrentnern, ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Weiter sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, beim Reinvermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt namentlich dann vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleis- tung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht resp. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil BGer 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen). Die Anlage eines Vermögens ist jedoch grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteile BGer 9C_274/2019 vom 17. Juli 2019 E. 5.2; 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile BGer 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteile BGer 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2; 9C_180/2010 vom

15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Boni- tät des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil BGer 9C_186/2011 vom

14. April 2011 E. 3.3). Dazu ist zu erwähnen, dass zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit mit der am

1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform der Begriff des Vermögensverzichts gesetzlich defi- niert und sogar auf Fälle ausgedehnt wurde, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der neue Art. 11a ELG übernimmt in seinen Grundsätzen die in der Rechtsprechung verwendete Begriffsbestim-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 mung, wonach ein Vermögensverzicht immer dann vorliegt, wenn eine Entäusserung von Vermö- genswerten ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (Abs. 2). Auch wenn Art. 11a Abs. 2 ELG nun unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts enthält, hat er keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge. Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umständen unvernünftig angelegt wurde, gilt nach wie vor als Vermögensverzicht (vgl. die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], in BBl 2016 7465, S. 7496 f. und 7538 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011).

E. 4.1 Dass die Vorinstanz vorliegend von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, sein gesamtes Alters- kapital von CHF 440‘881.35 in den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert zu haben. Er muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass er das Geld in dubiose Geschäfte investierte und dabei zumindest unvernünftig, wenn nicht gar leichtsinnig, vorging. Anders lässt es sich nicht erklären, weshalb sich der Beschwerdeführer im November 2005, nachdem ihm das Alterskapital auf sein Konto bei der D.________ AG überwiesen worden war, während eines Zeitraums von gerade einmal 18 Tagen insgesamt 6 hohe Geldbeträge im Gesamtbetrag von EUR 279‘520.- (CHF 437‘320.15) auszahlen liess und mit diesem Geld nach Belgien (Vorakten Reg. 1 Dok. 13) resp. Serbien (Beschwerdeschrift S. 5) flog, um Lieferanten und Produzenten in bar zu bezahlen, obschon es nie zu einem Vertragsabschluss gekommen war und ohne sich die Zahlungen quittie- ren zu lassen. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben früher für ein Unternehmen tätig war, welches Beratungen für Unternehmen durchführte, die im Ausland Geschäfte aufbauen wollten, und er gemäss eigenen Angaben sein gesamtes Leben in diverse Geschäfte verwickelt gewesen war und damit zum Teil auch gute Gewinne erzielte, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Als Person mit reichlich Erfahrung in diesem Bereich hätte sich der Beschwerdeführer der Risiken bewusst sein und sich entsprechend absichern müssen. Stattdessen setzte er sich einem grossen finanziellen Risiko aus, das eine vernünftig und besonnen handelnde Person unter den gegebenen Umständen niemals eingegangen wäre. Dass der Beschwerdeführer heute aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der Parkinson- Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die genauen Abläufe zu rekonstruieren und Unterlagen ins Recht zu legen, nützt ihm nichts. Zum einen ist diese Behauptung ärztlich nicht belegt. Zum ande- ren stellt sich die Frage eines (allfälligen) Vermögensverzichts nicht erst seit dem Jahr 2019. Schon im November 2010 wurden erstmals zusätzliche Informationen zum Verbleib des im November 2005 überwiesenen Alterskapitals einverlangt (Vorakten Reg. A Dok. 11), worauf der Beschwerdeführer lediglich einige Bankbelege ins Recht legte, die für den Monat November 2005 Bankauszahlungen im Gesamtbetrag von EUR 279‘520.- (CHF 437‘320.15) bescheinigen (Vorak- ten Reg. A Dok. 13). Zwar reichte der Beschwerdeführer im Jahr 2015, im Rahmen des zweiten Anmeldeverfahrens, weitere Unterlagen ein. Aber auch diese enthalten weder Hinweise auf die genauen Geschäftsbeziehungen, noch Informationen dazu, an wen, aus welchem Grund und wann insgesamt fast eine halbe Million Schweizer Franken überwiesen worden war (Vorakten Reg. B Dok. 5.4). Solche Informationen finden sich auch nicht in den diversen Eingaben des Beschwerdeführers. Dass sich heute – zehn respektive fünf Jahre später – noch weitere Unterla- gen zu den Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Garage befinden sollen, erweist

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 sich unter den gegebenen Umständen als reine Schutzbehauptung, hätte doch der Beschwerde- führer, wenn dem tatsächlich so wäre, diese Unterlagen bereits früher beigebracht. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Leistungsansprecher die materielle Beweislast dafür trägt, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – keine Verzichts- handlung vorliegt (vgl. Urteile BGer 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5; 9C_934/2009 vom

28. April 2010 E. 3; vgl. zum Vermögensverzicht auch Urteil BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen und zum Einkommensverzicht Urteil BGer 9C_255/2013 vom

12. September 2013 E. 4.1). Damit ist er auch mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersu- chungspflicht verletzt, nicht zu hören.

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich sämtliche vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 erhobenen Einwände als unbegründet erweisen.

E. 5 Nichts desto trotz ist der angefochtene Einspracheentscheid unter einem anderen Blickwinkel zu beanstanden: Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, spätestens seitdem er das Rentenalter von 65 Jahren erreicht und grundsätzlich einen EL-Anspruch hat, jähr- lich einen Ausgabenüberschuss zu verzeichnen hat. Lässt man nämlich den streitigen Vermögens- verzicht ausser Acht, resultiert aus den Berechnungen der Vorinstanz, welche die Jahre 2010 und 2011 (1. Anmeldung), 2015 (2. Anmeldung) sowie 2017 und 2018 (3. Anmeldung) beschlagen, kein Einnahmen-, sondern ein Ausgabenüberschuss. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerde- führer, wenn er nicht auf Vermögen verzichtet hätte, berechtigt gewesen wäre, sein eigens für diesen Zweck bestimmtes Vermögen zur Deckung des Ausgabenüberschusses zu verwenden. Gleiches muss ihm auch für den Fall zugestanden werden, da er – wie im vorliegenden Fall – auf Vermögen verzichtet hat, darf ihm doch selbstredend nur ein Vermögensverzicht in der Höhe angerechnet werden, in welcher das Vermögen, hätte er darauf nicht verzichtet, tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre. Dies mit der Folge, dass der anrechenbare Betrag nicht nur um jährlich CHF 10‘000.- zu reduzieren ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Vielmehr ist in der Berechnung zusätzlich auch derjenige Betrag vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen, den die leistungsansprechende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benö- tigte. Andernfalls würde Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt wurde, als Vermögensverzicht angerechnet. Dass dies nicht angeht, hat das Kantonsgericht bereits mit Urteil KG FR 608 2019 126/127 vom 6. April 2020 E. 3.3.1 festgestellt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht in der Lage war, seinen Lebensbedarf aus den laufenden Einnahmen (Renten) zu bestreiten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen der Vorinstanz, aus welchen, lässt man den Vermögensverzicht ausser Acht, ein Ausgabenüberschuss resultiert, sondern auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich Darlehen aufnehmen musste, um finanziell über die Runden zu kommen, und seine Schulden bis heute auf mehrere zehntausend Franken angewachsen sind (Vorakten Reg. D Dok. 1.7). Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigten Vermögens neu verfügt.

E. 6.1 Gerichtskosten sind aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens keine zu erheben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinen Anträgen, nicht aber mit seinen gegen den angefochtenen Einsprachentscheid erhobenen Einwänden durchdringt, ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung pauschal festzusetzen. Vorliegend recht- fertigt sich eine Entschädigung von CHF 1‘500.- (Honorar inkl. Auslagen), zuzüglich einer Mehr- wertsteuer von CHF 115.50 (7,7 Prozent von CHF 1‘500.-). Der Totalbetrag von CHF 1‘615.50 geht zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz.

E. 6.3 Entsprechend kann das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2020 62) wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 18. Februar 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch von A.________ neu verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteient- schädigung von insgesamt CHF 1‘615.50, davon CHF 115.50 für Mehrwertsteuer, zugespro- chen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2020 63) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. Januar 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 62 608 2020 63 Urteil vom 20. Januar 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögens- verzicht) Beschwerde vom 20. März 2020 gegen den Einspracheentscheid vom

18. Februar 2020 (608 2020 62) Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom

20. März 2020 (608 2020 63)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1945, seit Oktober 2018 gerichtlich getrennt, wohnhaft in B.________, liess sich im Alter von 60 Jahren vorzeitig pensionieren. In diesem Zusammenhang wurde sein Freizügigkeitskonto bei der C.________ per 1. November 2005 aufgelöst und die Frei- zügigkeitsleistung von CHF 440‘881.35 auf sein Konto bei der D.________ AG überwiesen. Gemäss eigenen Angaben habe A.________ das gesamte ihm nun zur freien Verfügung stehende Alterskapital in den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit investiert. Es sei die Idee gewesen, ein neuartiges Mückenbekämpfungsmittel gegen Malaria herzustellen und dieses u.a. auf dem afrika- nischen Kontinent zu vermarkten. Dabei habe das Rohmaterial für die Herstellung des Mittels aus Indien nach Serbien geliefert werden sollen, wo die weitere Verarbeitung hätte stattfinden sollen. Es sei jedoch nie ein Vertrag zustande gekommen. Nichts desto trotz habe er in mehreren Malen am Flughafen Zürich Geld abgehoben und sei damit zu einem Kontaktmann nach Belgien und/oder nach Serbien geflogen, um die Produzenten und die aus Indien gelieferten Waren zu bezahlen, wobei er sich die Zahlungen nie habe quittieren lassen. Seine Geschäftspartner seien anschliessend mit dem Geld untergetaucht. B. Seit 1. Juli 2010 bezieht A.________ eine ordentliche Altersrente. Am 25. Juni 2010 meldete sich der Versicherte ein erstes Mal bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Dieses Gesuch wurde mit Verfügungen vom 8. Juni 2011 abgewiesen. Dabei wurde dem Versicherten ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 400‘881.- (Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010) resp. CHF 390‘881.- (Zeitraum ab 1. Januar 2011) angerechnet, was zu einem Einnahmenüberschuss führte. Am 16. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut für den Bezug von EL an. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2016, abgewiesen. Wiederum führte die Anrechnung eines Vermögensverzichts, nunmehr in der Höhe von CHF 350‘881.-, zu einem Einnahmenüberschuss. Die dritte Anmeldung zum Bezug von EL ging am 29. November 2017 bei der Ausgleichskasse ein. Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wegen Einnahmenüber- schusses abgewiesen, wobei dem Versicherten ein Vermögensverzicht von CHF 330‘881.- (Zeit- raum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017) resp. CHF 320‘881.- (Zeitraum ab 1. Januar

2018) angerechnet wurde. C. Die vorerst letzte Anmeldung zum Bezug von EL datiert vom 8. Januar 2019 und ist am

8. Februar 2019 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Mit Verfügung vom 20. März 2019 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen. In dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt stellte die Ausgleichskasse den anerkannten Ausgaben von CHF 37‘858.- anrechenbare Einnahmen von CHF 40‘810.- gegenüber, was zu einem Einnahmen- überschuss von CHF 2‘952.- führte. Dabei wurde dem Versicherten erneut ein Vermögensverzicht von CHF 155‘440.- (die Hälfte von CHF 310‘881.-) angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, am 25. April 2019 schriftlich Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass kein

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Vermögensverzicht vorliege, und ersuchte um Akteneinsicht und die Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Geschäftstätigkeit. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wurden dem Versicherten die Akten in Kopie zugestellt und ihm eine Frist gewährt, um weitere Unterlagen zu seiner Geschäftstätigkeit ins Recht zu legen. Am 20. Mai 2019 ersuchte der Versicherte um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege im Einspracheverfahren. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die ihm zur Verfügung gestell- ten Akten unvollständig seien. Es würden viele Seiten fehlen. Zudem gebe es weder eine Akten- nummerierung noch ein Inhaltsverzeichnis. Die Ausgleichskasse werde deshalb gebeten, ihm die vollständigen Akten zuzustellen und ihm zur Begründung seiner Einsprache eine neue Frist anzu- setzen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren abgewiesen. In einem separaten Schreiben vom selben Tag bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten, dass ihm alle Unterlagen in Bezug auf die Prüfung seines Anspruchs auf EL zugestellt worden seien, und verwies darauf, dass in der Regel bei einer gebührenfreien Zustellung der Unterlagen weder eine Aktennummerierung noch ein Inhaltsverzeichnis mitgesandt werde. Am 14. Juni 2019 und 7. Februar 2020 bat der Versicherte die Ausgleichskasse darum, eine formelle Verfügung zu erlassen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfah- ren verweigert worden sei, er über keine Kontakte verfüge, die ihm bei der Suche nach den benö- tigten Unterlagen behilflich sein könnten, und er aufgrund seiner fortschreitenden Parkinson- Erkrankung auch nicht in der Lage sei, selber nach weiteren Unterlagen zu suchen, könnten zum jetzigen Zeitpunkt keine solchen ins Recht gelegt werden. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Versicherte als selbständiger Unternehmer sein gesamtes Alterskapital in ein Projekt zur Malariabekämpfung investiert habe. Er habe einer Kontaktperson in Belgien ohne Abschluss eines Vertrags, ohne jegliche Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung hohe Geldbeträge in bar überwiesen, ohne sich diese quittieren zu lassen. Angesichts der konkreten Umstände hätte er das ausserordentlich hohe Risiko seiner Geschäftstätigkeit erkennen müssen. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, am 20. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In formeller Hinsicht wird gerügt, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht die gesamten Akten zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem seien die Akten weder nummeriert gewesen, noch ein Aktenverzeichnis mitgesandt worden. In materiel- ler Hinsicht wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig auf Vermögen verzichtet habe, habe er doch daran geglaubt, dass sein Geschäftsmodell dereinst Gewinn abwerfen würde. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er in ein risikoreiches Geschäft investiert habe, so hätte sie weitere Abklärungen tätigen müssen. Er selber sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters und seiner Parkinson-Erkrankung nicht mehr in der Lage, die damaligen Abläufe und Geschehnis- se strukturiert darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen, zumal ihm auch die hier- zu benötigte unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verweigert worden sei.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. In ihren Bemerkungen vom 17. August 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ins Recht, in welchen er daran festhält, dass kein Vermögensverzicht vorliege. Die Gegenbemerkungen wurden der Vorinstanz am 16. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung erforder- lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 20. März 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, ihm sei nur unvollständige Akteneinsicht gewährt worden. Zudem seien die Akten weder nummeriert gewesen, noch ein Aktenverzeichnis mitgesandt worden, was das Durcharbeiten der Akten erschwere. 2.1. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 47 N. 7). Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewäh- ren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflus- sen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.1.2 und 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher Akten dem Beschwerdeführer keine Einsicht- nahme gewährt worden ist. Der Beschwerdeführer macht hierzu keinerlei Angaben, sondern bringt lediglich vor, dass die Akten offensichtlich unvollständig seien, da viele Seiten fehlen würden. Er führt jedoch nicht aus, welche Akten ihm seiner Meinung nach nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Dass dem Beschwerdeführer nur die für die Beurteilung des streitigen EL-Anspruchs mass- gebenden Akten zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, erstreckt sich doch das Recht auf Akteneinsicht nur auf die verfahrensbezogenen Akten. Diese wurden ihm gemäss Vorin- stanz vollständig zur Verfügung gestellt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Bleibt zu erwähnen, dass die dem Kantonsgericht zur Verfügung gestellten Vorakten keine Hinwei- se darauf enthalten, dass die Akten nicht vollständig sein könnten. Da dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren ein volles Akteneinsichtsrecht zukommt, hätte er die ihm seiner Ansicht nach verweigerten Aktenstücke auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einsehen können. Eine allfällige unvollständige Akteneinsicht im Einspracheverfahren wäre damit ohnehin geheilt. Damit erweist sich der Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht als nicht stichhaltig. 2.2. Auch mit dem Vorwurf des fehlenden Aktenverzeichnisses und der fehlenden Aktennum- merierung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Zum einen hat die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Akten nummeriert und ein Aktenverzeichnis erstellt, womit dieser Mangel geheilt ist. Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer nicht, aufgrund des fehlenden Aktenverzeichnisses und der fehlenden Aktennummerierung sei ihm ein Rechtsnachteil erwachsen. Gleichwohl ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person einen Anspruch darauf hat, dass bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht, spätestens aber im Zeitpunkt des Entscheids, das Dossier durchgehend paginiert wird. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Einga- ben enthält (Urteil BVGer C-2696/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Auch war die Gewährung der Akteneinsicht ganz offensichtlich nicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, der die Erhebung von Kosten rechtfertigen kann (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), weshalb sich auch der Hinweis der Vorinstanz auf die kostenlose Aktenzu- stellung als obsolet erweist. 3. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass kein Vermögensverzicht vorlie- ge, weshalb ihm ein solcher auch nicht angerechnet werden könne. 3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) per

1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren hat. Diese betreffen namentlich die anerkannten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a) und den Mietzins einer Wohnung inklusive Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b) sowie die Freibeträge beim anrechenbaren Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b). Auch wurde, wie jedes Jahr, die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst (Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 21. Oktober 2020 über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]; vgl. auch die Verordnung vom

30. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Da in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führend- en Sachverhalts in Geltung standen (vgl. Urteil BGer 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), ist der vorliegend streitige EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 anhand der bisherigen Normen zu prüfen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen in dieser, im Jahr 2019 in Kraft gewesenen Fassung zitiert. 3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungs- leistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.3. Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘450.- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt, dies bei alleinstehenden Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 13‘200.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen wird zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; dieser entspricht der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). 3.4. Als Einnahmen angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leis- tungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie, bei Alters- rentnerinnen und Altersrentnern, ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Weiter sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, beim Reinvermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt namentlich dann vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleis- tung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht resp. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil BGer 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen). Die Anlage eines Vermögens ist jedoch grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteile BGer 9C_274/2019 vom 17. Juli 2019 E. 5.2; 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile BGer 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteile BGer 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2; 9C_180/2010 vom

15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Boni- tät des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil BGer 9C_186/2011 vom

14. April 2011 E. 3.3). Dazu ist zu erwähnen, dass zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit mit der am

1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform der Begriff des Vermögensverzichts gesetzlich defi- niert und sogar auf Fälle ausgedehnt wurde, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der neue Art. 11a ELG übernimmt in seinen Grundsätzen die in der Rechtsprechung verwendete Begriffsbestim-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 mung, wonach ein Vermögensverzicht immer dann vorliegt, wenn eine Entäusserung von Vermö- genswerten ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (Abs. 2). Auch wenn Art. 11a Abs. 2 ELG nun unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts enthält, hat er keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge. Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umständen unvernünftig angelegt wurde, gilt nach wie vor als Vermögensverzicht (vgl. die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], in BBl 2016 7465, S. 7496 f. und 7538 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011). 4. 4.1. Dass die Vorinstanz vorliegend von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, sein gesamtes Alters- kapital von CHF 440‘881.35 in den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert zu haben. Er muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass er das Geld in dubiose Geschäfte investierte und dabei zumindest unvernünftig, wenn nicht gar leichtsinnig, vorging. Anders lässt es sich nicht erklären, weshalb sich der Beschwerdeführer im November 2005, nachdem ihm das Alterskapital auf sein Konto bei der D.________ AG überwiesen worden war, während eines Zeitraums von gerade einmal 18 Tagen insgesamt 6 hohe Geldbeträge im Gesamtbetrag von EUR 279‘520.- (CHF 437‘320.15) auszahlen liess und mit diesem Geld nach Belgien (Vorakten Reg. 1 Dok. 13) resp. Serbien (Beschwerdeschrift S. 5) flog, um Lieferanten und Produzenten in bar zu bezahlen, obschon es nie zu einem Vertragsabschluss gekommen war und ohne sich die Zahlungen quittie- ren zu lassen. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben früher für ein Unternehmen tätig war, welches Beratungen für Unternehmen durchführte, die im Ausland Geschäfte aufbauen wollten, und er gemäss eigenen Angaben sein gesamtes Leben in diverse Geschäfte verwickelt gewesen war und damit zum Teil auch gute Gewinne erzielte, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Als Person mit reichlich Erfahrung in diesem Bereich hätte sich der Beschwerdeführer der Risiken bewusst sein und sich entsprechend absichern müssen. Stattdessen setzte er sich einem grossen finanziellen Risiko aus, das eine vernünftig und besonnen handelnde Person unter den gegebenen Umständen niemals eingegangen wäre. Dass der Beschwerdeführer heute aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der Parkinson- Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die genauen Abläufe zu rekonstruieren und Unterlagen ins Recht zu legen, nützt ihm nichts. Zum einen ist diese Behauptung ärztlich nicht belegt. Zum ande- ren stellt sich die Frage eines (allfälligen) Vermögensverzichts nicht erst seit dem Jahr 2019. Schon im November 2010 wurden erstmals zusätzliche Informationen zum Verbleib des im November 2005 überwiesenen Alterskapitals einverlangt (Vorakten Reg. A Dok. 11), worauf der Beschwerdeführer lediglich einige Bankbelege ins Recht legte, die für den Monat November 2005 Bankauszahlungen im Gesamtbetrag von EUR 279‘520.- (CHF 437‘320.15) bescheinigen (Vorak- ten Reg. A Dok. 13). Zwar reichte der Beschwerdeführer im Jahr 2015, im Rahmen des zweiten Anmeldeverfahrens, weitere Unterlagen ein. Aber auch diese enthalten weder Hinweise auf die genauen Geschäftsbeziehungen, noch Informationen dazu, an wen, aus welchem Grund und wann insgesamt fast eine halbe Million Schweizer Franken überwiesen worden war (Vorakten Reg. B Dok. 5.4). Solche Informationen finden sich auch nicht in den diversen Eingaben des Beschwerdeführers. Dass sich heute – zehn respektive fünf Jahre später – noch weitere Unterla- gen zu den Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Garage befinden sollen, erweist

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 sich unter den gegebenen Umständen als reine Schutzbehauptung, hätte doch der Beschwerde- führer, wenn dem tatsächlich so wäre, diese Unterlagen bereits früher beigebracht. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Leistungsansprecher die materielle Beweislast dafür trägt, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – keine Verzichts- handlung vorliegt (vgl. Urteile BGer 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5; 9C_934/2009 vom

28. April 2010 E. 3; vgl. zum Vermögensverzicht auch Urteil BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen und zum Einkommensverzicht Urteil BGer 9C_255/2013 vom

12. September 2013 E. 4.1). Damit ist er auch mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersu- chungspflicht verletzt, nicht zu hören. 4.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich sämtliche vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 erhobenen Einwände als unbegründet erweisen. 5. Nichts desto trotz ist der angefochtene Einspracheentscheid unter einem anderen Blickwinkel zu beanstanden: Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, spätestens seitdem er das Rentenalter von 65 Jahren erreicht und grundsätzlich einen EL-Anspruch hat, jähr- lich einen Ausgabenüberschuss zu verzeichnen hat. Lässt man nämlich den streitigen Vermögens- verzicht ausser Acht, resultiert aus den Berechnungen der Vorinstanz, welche die Jahre 2010 und 2011 (1. Anmeldung), 2015 (2. Anmeldung) sowie 2017 und 2018 (3. Anmeldung) beschlagen, kein Einnahmen-, sondern ein Ausgabenüberschuss. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerde- führer, wenn er nicht auf Vermögen verzichtet hätte, berechtigt gewesen wäre, sein eigens für diesen Zweck bestimmtes Vermögen zur Deckung des Ausgabenüberschusses zu verwenden. Gleiches muss ihm auch für den Fall zugestanden werden, da er – wie im vorliegenden Fall – auf Vermögen verzichtet hat, darf ihm doch selbstredend nur ein Vermögensverzicht in der Höhe angerechnet werden, in welcher das Vermögen, hätte er darauf nicht verzichtet, tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre. Dies mit der Folge, dass der anrechenbare Betrag nicht nur um jährlich CHF 10‘000.- zu reduzieren ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Vielmehr ist in der Berechnung zusätzlich auch derjenige Betrag vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen, den die leistungsansprechende Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benö- tigte. Andernfalls würde Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt wurde, als Vermögensverzicht angerechnet. Dass dies nicht angeht, hat das Kantonsgericht bereits mit Urteil KG FR 608 2019 126/127 vom 6. April 2020 E. 3.3.1 festgestellt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht in der Lage war, seinen Lebensbedarf aus den laufenden Einnahmen (Renten) zu bestreiten. Dies ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen der Vorinstanz, aus welchen, lässt man den Vermögensverzicht ausser Acht, ein Ausgabenüberschuss resultiert, sondern auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich Darlehen aufnehmen musste, um finanziell über die Runden zu kommen, und seine Schulden bis heute auf mehrere zehntausend Franken angewachsen sind (Vorakten Reg. D Dok. 1.7). Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigten Vermögens neu verfügt. 6. 6.1. Gerichtskosten sind aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens keine zu erheben. 6.2. Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinen Anträgen, nicht aber mit seinen gegen den angefochtenen Einsprachentscheid erhobenen Einwänden durchdringt, ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung pauschal festzusetzen. Vorliegend recht- fertigt sich eine Entschädigung von CHF 1‘500.- (Honorar inkl. Auslagen), zuzüglich einer Mehr- wertsteuer von CHF 115.50 (7,7 Prozent von CHF 1‘500.-). Der Totalbetrag von CHF 1‘615.50 geht zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz. 6.3. Entsprechend kann das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2020 62) wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 18. Februar 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch von A.________ neu verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteient- schädigung von insgesamt CHF 1‘615.50, davon CHF 115.50 für Mehrwertsteuer, zugespro- chen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2020 63) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. Januar 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: