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608 2020 197

Freiburg · 2021-12-22 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1963, wohnhaft in B.________, ist selbständig erwerbender Zahnarzt und als solcher bei der Ausgleichskasse Medisuisse (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 26. März 2020 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Coro- na-Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: Corona-Entschädigung) an. Er machte geltend, er habe aufgrund der Bundesratsmassnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seine Praxis vom

16. März 2020 bis voraussichtlich 19. April 2020 schliessen müssen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse den Versicherten darauf hin, dass bei einer behördlich angeordneten, direkten Betriebsschliessung ein vom Einkommen unabhängiger Anspruch auf eine Corona-Entschädigung bestehe. Bei einer indirekten Betriebsschliessung beste- he jedoch nur in Härtefällen ein entsprechender Anspruch; ein solcher liege vor, wenn das mass- gebliche Jahreseinkommen nicht tiefer als CHF 10'000.- und nicht höher als CHF 90'000.- liege. Die Gründerverbände der Medisuisse würden Pilotprozesse begleiten, um die Rechtmässigkeit und die Auslegung der vom Bundesrat erlassenen Verordnung (Verordnung vom 20. März 2020 über Mass- nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]) gerichtlich prüfen zu lassen. Ziel dieser Verfahren sei es, dass ein Entschädigungsanspruch unabhängig vom Einkommen bestehe. Die von spezialisierten Anwalts- kanzleien verfassten Beschwerden würden in den nächsten Tagen bei den kantonalen Versiche- rungsgerichten eingereicht. Voraussichtlich werde in letzter Instanz das Bundesgericht über die Sache befinden müssen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil werde das Gesuch pendent gehalten. Am 5. Juli 2020 forderte der Versicherte die Ausgleichskasse auf, seine Anmeldung zu bearbeiten und einen Entscheid zu fällen. Diese Aufforderung gelte auch hinsichtlich seiner (zweiten) Anmel- dung vom 11. Juni 2020. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass seine Zahnarztpraxis aufgrund von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 10a Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand am

17. März 2020) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) vom 17. März 2020 bis zum 27. April 2020 geschlossen gewesen sei und er aufgrund dieses Erwerbsunterbruchs einen Erwerbsausfall erlitten habe, der ihn gemäss Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 23. April 2020) zum Bezug einer Coro- na-Entschädigung berechtige. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Corona- Entschädigung ab. Sie erwog, dass für Gesundheitseinrichtungen und –fachpersonen, mithin auch für Ärzte und Zahnärzte, kein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung infolge Betriebsschliessung bestehe (Art. 6 Abs. 3 Bst. m COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Davon ausge- nommen seien nur Selbständigerwerbende mit einem Einkommen zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Da der Versicherte im massgebenden Jahr 2019 auf einem deutlich höheren Einkommen provisorische AHV-Beiträge entrichtet habe, falle er nicht in diese Kategorie, weshalb das Gesuch abgelehnt werden müsse. Des Weiteren wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass ihr von einer am 11. Juni 2020 erfolgten Anmeldung nichts bekannt sei. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. September 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 abgewiesen wurde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 B. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 27. April 2020 eine Corona-Entschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem bean- tragt er, es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Verfahren beizuladen. In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die seinerzeit vom Bundesrat erlassene Regelung betreffend Corona-Entschädigung sei lückenhaft. Zudem verstosse sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Wirtschaftsfreiheit, das Diskriminierungsverbot sowie das Willkürverbot. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 schloss die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass ein analoges Verfahren betreffend eine Ärztin beim Verwal- tungsgericht Bern (200 20 450 EO) hängig sei. Am 13. November 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bern sistiert. Auf entsprechenden Einwand des Beschwer- deführers vom 2. Dezember 2020 hielt das Kantonsgericht an der Sistierung des Beschwerdeverfah- rens mit Schreiben vom 4. Januar 2021 fest. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern am 14. Januar 2021 ergangen und mit Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021 vom Bundesgericht bestätigt worden war, nahm das Kantonsgericht das sistierte Beschwerdeverfahren am 14. Oktober 2021 wieder auf. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und gab ihm die Möglichkeit, allfällige Bemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 16. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzu- halten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Corona- Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11

E. 2 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei das BSV zum Verfahren beizula- den.

E. 2.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt zwar die im Aufgabenbereich des BSV liegende Bundesgesetzgebung, das BSV ist aber durch das Beschwerdeverfahren nicht in seinen schutzwür- digen Interessen betroffen, weshalb auf eine Beiladung des BSV zu verzichten ist.

E. 2.2 Auch von der Einholung einer Stellungnahme des BSV kann abgesehen werden. Vorab ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt liquid ist und die sich stellenden Rechtsfragen ohne Weiteres auch ohne vorgängige Stellungnahme des BSV zuverlässig beurteilt werden können. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Ausserem ist aktenkundig, dass die Vizedirektorin des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) den Kassenleiter der Vorinstanz in einer E-Mail vom 25. März 2020 darauf hingewiesen hat, dass Arztpraxen explizit von den Schliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 17. März 2020) ausgenommen seien. Dass die gleiche Verordnung in Art. 10a Abs. 2 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen anweise, auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten, ändere daran nichts (Vorakten AK 1). Schliesslich hatte das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Urteil 9C_132/2021 vom

15. September 2021 einen vergleichbaren Fall einer Ärztin zu beurteilen. Dem BSV wurde sowohl im kantonalrechtlichen Verfahren wie auch im Verfahren vor Bundesgericht die Möglichkeit gegeben, einen Amtsbericht einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte das BSV im bundesgerichtlichen Verfahren Gebrauch, wobei es auf Abweisung der Beschwerde schloss (Sachverhalt C). Diesem Antrag ist das Bundesgericht schlussendlich gefolgt, indem es einen Anspruch auf eine Corona- Entschädigung der Ärztin verneinte. Dass das BSV den Standpunkt vertritt, dass Ärzte und Zahnärzte keinen Anspruch auf eine Corona- Entschädigung haben, wenn nicht ein Härtefall vorliegt, ist damit hinlänglich bekannt. Aus diesem Grund erwächst dem Beschwerdeführer aus der Nichteinholung einer Stellungnahme des BSV auch kein Rechtsnachteil.

E. 3.1 Am 17. März 2020 ist die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft getreten. Die Verord- nung wurde gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlassen, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Verordnun- gen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störun- gen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Die Verord- nung wurde bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbs- ausfall, Stand am 20. März 2020). Der Bundesrat erklärte unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind und aufgrund einer Mass- nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, als

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall, Stand am 20. März 2020). Gemäss COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 17. März 2020) waren seit dem 17. März 2020 öffentli- che oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten (Art. 6 Abs. 1) und öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (Art.

E. 3.2 An seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschloss der Bundesrat die Ausweitung des Begüns- tigtenkreises für die Corona-Entschädigung. Unter anderem wurde Selbständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, ein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung zugestanden. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, wurde beschlossen, dass nur dann ein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung besteht, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- liegt. Auch für diese Selbständigerwerbenden gilt, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Die Änderung trat rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft.

E. 3.3 Dabei ist zu bemerken, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 141 V 657 E. 3.5.1). Dies gilt insbesondere auch für die COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall (Urteil BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021, mit Verweis auf den mitt- lerweile publizierten BGE 147 V 278 E. 2.1). 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG eine Zahnarztpraxis führt. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Zahnarztpraxis ab dem 17. März 2020 weiterführen konnte, die vom Bundesrat verordneten Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und die Beschränkungen der zahnärztlichen Eingriffe auf dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien aber eine massive Erwerbseinbusse für den Beschwerdeführer zur Folge hatten. Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge auf einem massgebenden Einkommen von CHF 176'900.- entrichtete (Beschwerdebeilage 3), weshalb er ganz offensichtlich nicht unter die Härtefallklausel von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall (Stand am 23. April 2020) fällt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 4.2. Bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf den Standpunkt stellt, es liege eine echte oder unechte Gesetzeslücke vor, die es richterlich zu füllen gelte (nachfolgend E. 4.3). Ausserdem ist zu prüfen, ob die bundesrätliche Regelung betreffend Corona-Entschädigung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich das Rechts- gleichheitsgebot und Willkürverbot (nachfolgend E. 4.4), die Wirtschaftsfreiheit (nachfolgend E. 4.5) sowie das Diskriminierungsverbot (nachfolgend E. 4.6). Dabei ist vorwegzunehmen, dass sich das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021 bereits einlässlich zu der auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der bundesrätlichen Regelung geäussert hat (vgl. auch das durch das Bundesgericht bestätigte Urteil 200 20 450 EO des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. Januar 2021). Nichts desto trotz hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, ohne jedoch die Urteile des Bundesgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts Bern zu kommentieren und aufzuzeigen, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. 4.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_132/2021 erwogen, dass der Bundesrat den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbständigerwerbenden abschliessend geregelt habe und (grund- sätzlich) kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibe (E. 4.3.4). Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall regle von ihrem Wortlaut her den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz aller Selbstän- digerwerbenden und unterscheide dabei zwischen dem Anspruch der direkt und jenem der indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden (E. 4.3.1). Dabei erscheine die Unterscheidung zwischen direkt und indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden sowie die Beschränkung bei Letzteren auf eine Entschädigung im Härtefall als bewusster Entscheid des Verordnungsgebers, der keinen Raum für eine auszufüllende Lücke lasse. Darauf würden auch die Erläuterungen des BSV zu den Verord- nungsänderungen vom 16. April 2020 hinweisen, wonach mit Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sichergestellt werde, dass die Entschädigung nur Härtefällen zugutekomme. Perso- nen mit hohen Erwerbseinkommen würden vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen, da ihnen ein zeitlich befristeter Einbruch des Erwerbseinkommens zumutbar sei (E. 4.3.2.1). Die Zweiteilung bei der Anspruchsberechtigung mit Unterscheidung zwischen direkt von einer Betriebs- schliessung oder einem Veranstaltungsverbot betroffenen und indirekt betroffenen Selbständiger- werbenden zeige sich auch in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (in BBl 2020 6563 ff., S. 6612), wo ausdrücklich festgehalten werde, dass Selbständigerwerbende, die nicht verpflichtet seien, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, keinen Anspruch hätten (E. 4.3.2.2). Auch die histori- sche Auslegung der Verordnungsbestimmungen zeige keinen Hinweis, dass eine dritte Kategorie von Selbständigerwerbenden übersehen worden sei. Vielmehr weise dieses Element – wie der Wortlaut der Bestimmung – darauf hin, dass der Verordnungsgeber bewusst nur zwischen zwei Kategorien von Selbständigerwerbenden habe unterscheiden wollen, und zwar zwischen den direkt Betroffenen, die ihre Tätigkeit gänzlich hätten unterbrechen müssen, und den indirekt oder nur eingeschränkt Betroffenen (E. 4.3.2.3). Insgesamt stelle ein vorübergehender (auch grosser) Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden mit zuvor hohem Einkommen seine wirtschaftliche Existenz in der Regel nicht in Frage: Bei gutverdienenden Selbständigerwerbenden dürfe davon ausgegangen werden, dass sie gewisse Reserven mit Blick auf übliche wirtschaftliche Schwankun- gen gebildet hätten und deshalb initial nicht (akut) auf staatliche Hilfe angewiesen seien. Selbst wenn dies nicht zuträfe, könnten sie einen Überbrückungskredit beziehen. Durch dieses System würden die indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden, welche im Jahr 2019 ein gutes Einkom- men erzielt hätten, genügend Kapital erhalten, damit ihre berufliche Existenz vorerst sichergestellt sei. Deren Bestand erscheine dadurch zudem auch längerfristig nicht gefährdet, ist ihnen doch die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Rückzahlung der staatlichen Nothilfe nach der Pandemie wirtschaftlich zumutbar, denn ihr bisher erzielter Lohn deute auf eine zukünftig hinreichend hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin (E. 4.3.3). Damit ist festzustellen, dass weder eine echte noch eine unechte Gesetzeslücke vorliegt und deshalb kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung besteht. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 4.4. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_132/2021 ausserdem erwogen, dass sich die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen ersichtlich sei, auch relativ zu den Gegebenheiten beurteile, wie sie im Zeitpunkt der Rechtset- zung bestanden hätten (vgl. BGE 142 II 425 E. 4.2). Bei der Prüfung von Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall auf seine Verfassungsmässigkeit dürfe somit nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Reglungen aufgrund hoher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit in der damals akut durch das Coronavirus in Erscheinung getretene Krisensituation erfolgt seien, um die Wirtschaft schnell und mit sofort wirksamen Massnahmen zu stützen (E. 5.3.2). Mit einem Veranstaltungsverbot oder einer Betriebsschliessung werde die Berufsausübung unmittelbar betrof- fen und sehr schwer (maximal) eingeschränkt. Demgegenüber würden die anderen bundesrätlichen Massnahmen die Erwerbstätigkeit nicht generell verbieten und es verbleibe Raum für die bis dahin ausgeübte berufliche Tätigkeit. Eventuell seien indirekt betroffene Selbständigerwerbende auch in der Lage, durch (gewisse) Adaptationen oder eine Verlagerung der beruflichen Betätigung ihre Situation zu verbessern. Im Vergleich zu den direkt betroffenen Selbständigerwerbenden sei bei ihnen das Risiko für den Eintritt einer wirtschaftlichen Notlage daher im Allgemeinen als geringer einzustufen. Zudem würden bei den indirekt Betroffenen wie den Ärzten nebst den staatlichen Mass- nahmen häufig und in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmass weitere Faktoren mitspielen, die den Umsatz bzw. das Einkommen negativ beeinflussen würden (wie etwa ein verändertes «Konsu- mentenverhalten» während der Pandemie). Es würden somit bei den Anspruchsberechtigten nach Art. 2 Abs. 3 und denjenigen nach Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall andere Verhält- nisse vorliegen und eine unterschiedliche Regelung lasse sich sachlich rechtfertigen (E. 5.3.3). Als Grundlage für einen Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, die weder von einer Betriebs- schliessung noch von einem Veranstaltungsverbot betroffen gewesen seien (und bisher keinen Anspruch gehabt hätten), habe der Bundesrat am 16. April 2020 Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall geschaffen. Danach hätten indirekt betroffene Selbständigerwerbende Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen nicht weiter definierten Erwerbsausfall erleiden würden und im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- verdient hätten. Seien diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, bestehe kein Anspruch. Es könne somit festge- halten werden, dass die indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden abhängig vom vor der Pande- mie erzielten Einkommen (Einkommensunter- und -obergrenze) anders behandelt würden. Solche Schwellenwerte, welche im Sozialversicherungsrecht nicht ungewöhnlich seien, würden zu einem gewissen Schematismus führen. Das könne die Einzelfallgerechtigkeit zwar beeinträchtigen, trage jedoch regelmässig der Klarheit, Praktikabilität und/oder Rechtssicherheit Rechnung. Die Statuie- rung von Grenzwerten könne mit Blick darauf gerechtfertigt sein. Dies müsse insbesondere für eine Regelung gelten, die der Abwendung einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung diene (vgl. Art. 185 Abs. 3 BV), bei welcher der Praktikabilität und raschen Wirksamkeit der angeordneten Massnahme zentrale Bedeutung zukomme (E. 5.3.4).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Die Einkommensobergrenze von CHF 90'000.- basiere ausserdem auf objektiv nachvollziehbaren Überlegungen und lasse sich mit der sozialpolitischen Zielsetzung von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall – der Vermeidung von Härtefällen – begründen. Zudem werde damit der Zweck des bundesrätlichen Massnahmenpakets in Bezug auf gutverdienende Selbständigerwer- bende nicht gefährdet. Die Einkommensobergrenze sei daher im Gesamtkontext nicht untauglich, einen Härtefall zu definieren. Daran ändere auch nichts, dass die Problematik anders hätte geregelt werden können und aufgrund der Vorgaben im ab dem 17. September 2020 in Kraft getretenen Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (SR 818.102) auch anders geregelt worden sei (E. 5.3.4). Schliesslich lasse sich auch eine Ungleichbehandlung von angestellten Ärzten in arbeitgeberähnli- cher Stellung, welche vom 17. März bis 31. Mai 2020 Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung gehabt hätten, und selbständigerwerbenden Ärzten, die als solche in der Arbeitslosenversicherung nicht versichert und deshalb in der Regel von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, rechtfertigen (E. 5.3.5). Aus dem Dargelegten folge, dass keine Rechtsungleichheit, geschweige denn Willkür, vorliege, wenn der Bundesrat in der damals akut eingetretenen Krisensituation über die eigentlichen epide- miologischen Aspekte der Gefahrenabwehr und –eindämmung hinaus in einer ersten Phase schon früh auch Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende vorgesehen habe, diese aber zunächst allein jenen zukommen gelassen habe, die unmittelbar oder direkt von staatlichen Mass- nahmen betroffen gewesen seien. Diese an sich haltbare Ungleichbehandlung werde zudem erheb- lich relativiert, indem der Bundesrat in der Folge schon bald mit einer (in sich rechtsgleichen und willkürfrei ausgestalteten) Härtefallklausel aber noch jene Selbständigerwerbenden berücksichtigt habe, die «bloss» indirekt oder mittelbar (aber faktisch unter Umständen auch schwer) betroffen gewesen seien (E. 5.3.6). Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen deshalb auch keine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots und Willkürverbots aufzuzeigen. 4.5. Weiter hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_132/2021 erwogen, dass die Wirtschafts- freiheit von im Gesundheitswesen tätigen Personen eingeschränkt gewesen sei, indem sie vom

17. März 2020 bis 26. April 2020 nur noch dringend angezeigte Eingriffe hätten durchführen dürfen. Dies habe zweierlei Zwecken gedient: Zum einen sollte vermieden werden, dass sich in solchen Einrichtungen unnötige Menschenansammlungen bilden und zum anderen sollten damit Kapazitäten und Ressourcen zur Verfügung gehalten werden, die potenziell zur Behandlung von Personen mit einer Covid-19-Infektion notwendig seien. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit habe folglich dem Schutz der Gesundheit gedient. Parallel dazu habe der Bundesrat Massnahmen zur Abfede- rung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen, u.a. auch für Selbstän- digerwerbende. Diese Massnahmen seien nicht wettbewerbsrechtlich motiviert gewesen, hätten sie doch nicht bezweckt, einzelne Konkurrenten zu begünstigen oder zu benachteiligen. Im Fokus habe vielmehr gestanden, mit Nothilfen die wirtschaftliche Stabilität und das wirtschaftliche Wohl des Landes in der Pandemie zu gewährleisten. Die Ungleichbehandlung der Konkurrenten aufgrund von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall stelle einen Teil der Massnahmen zur Abfe- derung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus dar. Dies sei, obwohl die ergrif- fenen Massnahmen auch auf die Stabilisierung der Wirtschaft im Allgemeinen zielen würden, kein grundsatzwidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, diene diese Bestimmung doch (in erster Linie) der Vermeidung von Härtefällen bei Selbständigerwerbenden während der Pandemie, mithin einem sozialpolitischen Ziel (E. 5.4.2; zum Verhältnis von Art. 27 BV und Art. 94 BV siehe auch E. 5.1.3).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Folglich rügt der Beschwerdeführer auch zu Unrecht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. 4.6. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_132/2021 nicht mit der Frage auseinander- gesetzt, ob Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gegen das Diskriminierungsverbot verstösst. Diese Frage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Bern in seinem Urteil 200 20 450 EO vom 14. Januar 2021 eingehend behandelt. 4.6.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperli- chen, geistigen oder psychischen Behinderung. 4.6.2. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozia- len Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzu- stufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indi- rekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offen- sichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach vorherrschender Auffassung bietet Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner inneren Verknüpfung mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) in erster Linie Schutz gegen «Herabwürdigung» und «Stigmatisie- rung», aber auch gegen soziale «Ausgrenzung» und «Unterdrückung» im Anwendungskontext des Gleichheitsprinzips. Es geht m.a.W. um den grundrechtlichen Schutz vor Angriffen auf die Wert- schätzung eines Menschen als Person, die dadurch entstehen, dass Menschen ausschliesslich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt und wegen ihres «Andersseins» stigmatisiert und ausgegrenzt werden (WALDMANN in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 8 N. 47). Dem in Art. 14 EMRK verankerten Diskriminierungsverbot kommt kein selbständiger Charakter zu; vielmehr setzt diese Bestimmung die Anwendbarkeit einer anderen Grundrechtsgarantie der EMRK voraus (BGE 141 I 241 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; WALDMANN, Art. 8 N. 11). 4.6.3. Aus dem Umstand, wonach die Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall an eine Einkommensobergrenze von CHF 90'000.- anknüpft, folgt keine wie auch immer geartete Herabwürdigung des Beschwerdeführers. Er wird nicht ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen, weil er einen bestimmten sozialen Status aufweist bzw. im Jahr 2019 ein massgebendes Einkommen von über CHF 90'000.- erzielte. Damit stellt die in Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierte (und anspruchsrelevante) Einkommensgrenze kein wesentliches oder besonders sensibles Merkmal der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar und es spricht im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV folglich nichts dagegen, zwecks Prüfung der Anspruchs- berechtigung auf die statuierte Einkommenshöhe abzustellen (Urteil 200 20 450 EO des Verwal- tungsgerichts Bern vom 14. Januar 2021). Damit lässt sich auch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht bejahen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 5. Insgesamt zeigt sich, dass die Ausgleichkasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Entschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. September 2020 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Stand am

1. Oktober 2019). Der Beschwerdeführer hat mehrere Rügen gegen die bundesrätliche Entschädigungsregelung von Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erhoben. Da bereits vor dem Verwal- tungsgericht Bern ein Verfahren betreffend eine Ärztin hängig war, in dem sich dieselben Rechtsfra- gen stellten, wurde das Verfahren vor dem Kantonsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bern sistiert. Nachdem das Urteil des Bundesgerichts ergangen war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu erklären, ob er an der Beschwerde fest- halte, und ihm die Möglichkeit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. In seiner Eingabe vom

16. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzuhalten. Er stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe, «nicht exakt identisch mit dem Sachverhalt des [vorliegenden] Verfahrens [sei] und sich demzufolge auch nicht die exakt gleichen Rechtsfragen stellen [würden]», unterliess es jedoch, auf die rechtserheblichen Unterschiede der beiden Verfahren hinzuweisen und aufzuzeigen, weshalb die im Urteil 9C_132/2021 gemachten Erwägungen auf seinen konkreten Fall nicht anwend- bar sein sollten. Vor diesem Hintergrund muss das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig bezeichnet werden, weshalb ihm Gerichtskosten von CHF 600.- aufzuerlegen sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. A.________ werden Gerichtskosten von CHF 600.- auferlegt. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Dezember 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 197 Urteil vom 22. Dezember 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen AUSGLEICHSKASSE MEDISUISSE, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro- navirus – selbständige Erwerbstätigkeit) Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid vom

16. September 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1963, wohnhaft in B.________, ist selbständig erwerbender Zahnarzt und als solcher bei der Ausgleichskasse Medisuisse (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 26. März 2020 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Coro- na-Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: Corona-Entschädigung) an. Er machte geltend, er habe aufgrund der Bundesratsmassnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seine Praxis vom

16. März 2020 bis voraussichtlich 19. April 2020 schliessen müssen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse den Versicherten darauf hin, dass bei einer behördlich angeordneten, direkten Betriebsschliessung ein vom Einkommen unabhängiger Anspruch auf eine Corona-Entschädigung bestehe. Bei einer indirekten Betriebsschliessung beste- he jedoch nur in Härtefällen ein entsprechender Anspruch; ein solcher liege vor, wenn das mass- gebliche Jahreseinkommen nicht tiefer als CHF 10'000.- und nicht höher als CHF 90'000.- liege. Die Gründerverbände der Medisuisse würden Pilotprozesse begleiten, um die Rechtmässigkeit und die Auslegung der vom Bundesrat erlassenen Verordnung (Verordnung vom 20. März 2020 über Mass- nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]) gerichtlich prüfen zu lassen. Ziel dieser Verfahren sei es, dass ein Entschädigungsanspruch unabhängig vom Einkommen bestehe. Die von spezialisierten Anwalts- kanzleien verfassten Beschwerden würden in den nächsten Tagen bei den kantonalen Versiche- rungsgerichten eingereicht. Voraussichtlich werde in letzter Instanz das Bundesgericht über die Sache befinden müssen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil werde das Gesuch pendent gehalten. Am 5. Juli 2020 forderte der Versicherte die Ausgleichskasse auf, seine Anmeldung zu bearbeiten und einen Entscheid zu fällen. Diese Aufforderung gelte auch hinsichtlich seiner (zweiten) Anmel- dung vom 11. Juni 2020. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass seine Zahnarztpraxis aufgrund von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 10a Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand am

17. März 2020) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) vom 17. März 2020 bis zum 27. April 2020 geschlossen gewesen sei und er aufgrund dieses Erwerbsunterbruchs einen Erwerbsausfall erlitten habe, der ihn gemäss Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 23. April 2020) zum Bezug einer Coro- na-Entschädigung berechtige. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Corona- Entschädigung ab. Sie erwog, dass für Gesundheitseinrichtungen und –fachpersonen, mithin auch für Ärzte und Zahnärzte, kein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung infolge Betriebsschliessung bestehe (Art. 6 Abs. 3 Bst. m COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Davon ausge- nommen seien nur Selbständigerwerbende mit einem Einkommen zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Da der Versicherte im massgebenden Jahr 2019 auf einem deutlich höheren Einkommen provisorische AHV-Beiträge entrichtet habe, falle er nicht in diese Kategorie, weshalb das Gesuch abgelehnt werden müsse. Des Weiteren wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass ihr von einer am 11. Juni 2020 erfolgten Anmeldung nichts bekannt sei. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. September 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 abgewiesen wurde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 B. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 27. April 2020 eine Corona-Entschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem bean- tragt er, es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Verfahren beizuladen. In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die seinerzeit vom Bundesrat erlassene Regelung betreffend Corona-Entschädigung sei lückenhaft. Zudem verstosse sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Wirtschaftsfreiheit, das Diskriminierungsverbot sowie das Willkürverbot. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 schloss die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass ein analoges Verfahren betreffend eine Ärztin beim Verwal- tungsgericht Bern (200 20 450 EO) hängig sei. Am 13. November 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bern sistiert. Auf entsprechenden Einwand des Beschwer- deführers vom 2. Dezember 2020 hielt das Kantonsgericht an der Sistierung des Beschwerdeverfah- rens mit Schreiben vom 4. Januar 2021 fest. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern am 14. Januar 2021 ergangen und mit Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021 vom Bundesgericht bestätigt worden war, nahm das Kantonsgericht das sistierte Beschwerdeverfahren am 14. Oktober 2021 wieder auf. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und gab ihm die Möglichkeit, allfällige Bemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 16. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzu- halten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Corona- Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei das BSV zum Verfahren beizula- den. 2.1. Das vorliegende Verfahren beschlägt zwar die im Aufgabenbereich des BSV liegende Bundesgesetzgebung, das BSV ist aber durch das Beschwerdeverfahren nicht in seinen schutzwür- digen Interessen betroffen, weshalb auf eine Beiladung des BSV zu verzichten ist. 2.2. Auch von der Einholung einer Stellungnahme des BSV kann abgesehen werden. Vorab ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt liquid ist und die sich stellenden Rechtsfragen ohne Weiteres auch ohne vorgängige Stellungnahme des BSV zuverlässig beurteilt werden können. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Ausserem ist aktenkundig, dass die Vizedirektorin des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) den Kassenleiter der Vorinstanz in einer E-Mail vom 25. März 2020 darauf hingewiesen hat, dass Arztpraxen explizit von den Schliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 17. März 2020) ausgenommen seien. Dass die gleiche Verordnung in Art. 10a Abs. 2 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen anweise, auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten, ändere daran nichts (Vorakten AK 1). Schliesslich hatte das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Urteil 9C_132/2021 vom

15. September 2021 einen vergleichbaren Fall einer Ärztin zu beurteilen. Dem BSV wurde sowohl im kantonalrechtlichen Verfahren wie auch im Verfahren vor Bundesgericht die Möglichkeit gegeben, einen Amtsbericht einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte das BSV im bundesgerichtlichen Verfahren Gebrauch, wobei es auf Abweisung der Beschwerde schloss (Sachverhalt C). Diesem Antrag ist das Bundesgericht schlussendlich gefolgt, indem es einen Anspruch auf eine Corona- Entschädigung der Ärztin verneinte. Dass das BSV den Standpunkt vertritt, dass Ärzte und Zahnärzte keinen Anspruch auf eine Corona- Entschädigung haben, wenn nicht ein Härtefall vorliegt, ist damit hinlänglich bekannt. Aus diesem Grund erwächst dem Beschwerdeführer aus der Nichteinholung einer Stellungnahme des BSV auch kein Rechtsnachteil. 3. 3.1. Am 17. März 2020 ist die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft getreten. Die Verord- nung wurde gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlassen, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Verordnun- gen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störun- gen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Die Verord- nung wurde bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbs- ausfall, Stand am 20. März 2020). Der Bundesrat erklärte unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind und aufgrund einer Mass- nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, als

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall, Stand am 20. März 2020). Gemäss COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 17. März 2020) waren seit dem 17. März 2020 öffentli- che oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten (Art. 6 Abs. 1) und öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (Art. 6 Abs. 2), nicht jedoch Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Art. 6 Abs. 3 Bst. m). Die nicht unter Art. 6 Abs. 2 fallenden Einrichtungen und Veranstaltungen mussten jedoch die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten, die Anzahl der anwesenden Personen entsprechend limitieren und Menschenansamm- lungen verhindern (Art. 6 Abs. 4). Weiter waren seit dem 17. März 2020 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpra- xen und Zahnarztpraxen verpflichtet, auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten (Art.10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Diese Einschränkung galt bis zum 26. April 2020 (siehe für den darauf folgenden Zeitraum ab 27. April 2020 Art. 10a Abs. 2 bis 4 COVID-19-Verordnung 2, Stand am 27. April 2020). 3.2. An seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschloss der Bundesrat die Ausweitung des Begüns- tigtenkreises für die Corona-Entschädigung. Unter anderem wurde Selbständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, ein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung zugestanden. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, wurde beschlossen, dass nur dann ein Anspruch auf eine Corona-Entschädigung besteht, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- liegt. Auch für diese Selbständigerwerbenden gilt, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Die Änderung trat rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft. 3.3. Dabei ist zu bemerken, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 141 V 657 E. 3.5.1). Dies gilt insbesondere auch für die COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall (Urteil BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021, mit Verweis auf den mitt- lerweile publizierten BGE 147 V 278 E. 2.1). 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG eine Zahnarztpraxis führt. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Zahnarztpraxis ab dem 17. März 2020 weiterführen konnte, die vom Bundesrat verordneten Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und die Beschränkungen der zahnärztlichen Eingriffe auf dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien aber eine massive Erwerbseinbusse für den Beschwerdeführer zur Folge hatten. Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge auf einem massgebenden Einkommen von CHF 176'900.- entrichtete (Beschwerdebeilage 3), weshalb er ganz offensichtlich nicht unter die Härtefallklausel von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall (Stand am 23. April 2020) fällt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 4.2. Bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf den Standpunkt stellt, es liege eine echte oder unechte Gesetzeslücke vor, die es richterlich zu füllen gelte (nachfolgend E. 4.3). Ausserdem ist zu prüfen, ob die bundesrätliche Regelung betreffend Corona-Entschädigung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich das Rechts- gleichheitsgebot und Willkürverbot (nachfolgend E. 4.4), die Wirtschaftsfreiheit (nachfolgend E. 4.5) sowie das Diskriminierungsverbot (nachfolgend E. 4.6). Dabei ist vorwegzunehmen, dass sich das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021 bereits einlässlich zu der auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der bundesrätlichen Regelung geäussert hat (vgl. auch das durch das Bundesgericht bestätigte Urteil 200 20 450 EO des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. Januar 2021). Nichts desto trotz hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, ohne jedoch die Urteile des Bundesgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts Bern zu kommentieren und aufzuzeigen, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. 4.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_132/2021 erwogen, dass der Bundesrat den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbständigerwerbenden abschliessend geregelt habe und (grund- sätzlich) kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibe (E. 4.3.4). Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall regle von ihrem Wortlaut her den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz aller Selbstän- digerwerbenden und unterscheide dabei zwischen dem Anspruch der direkt und jenem der indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden (E. 4.3.1). Dabei erscheine die Unterscheidung zwischen direkt und indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden sowie die Beschränkung bei Letzteren auf eine Entschädigung im Härtefall als bewusster Entscheid des Verordnungsgebers, der keinen Raum für eine auszufüllende Lücke lasse. Darauf würden auch die Erläuterungen des BSV zu den Verord- nungsänderungen vom 16. April 2020 hinweisen, wonach mit Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sichergestellt werde, dass die Entschädigung nur Härtefällen zugutekomme. Perso- nen mit hohen Erwerbseinkommen würden vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen, da ihnen ein zeitlich befristeter Einbruch des Erwerbseinkommens zumutbar sei (E. 4.3.2.1). Die Zweiteilung bei der Anspruchsberechtigung mit Unterscheidung zwischen direkt von einer Betriebs- schliessung oder einem Veranstaltungsverbot betroffenen und indirekt betroffenen Selbständiger- werbenden zeige sich auch in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (in BBl 2020 6563 ff., S. 6612), wo ausdrücklich festgehalten werde, dass Selbständigerwerbende, die nicht verpflichtet seien, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, keinen Anspruch hätten (E. 4.3.2.2). Auch die histori- sche Auslegung der Verordnungsbestimmungen zeige keinen Hinweis, dass eine dritte Kategorie von Selbständigerwerbenden übersehen worden sei. Vielmehr weise dieses Element – wie der Wortlaut der Bestimmung – darauf hin, dass der Verordnungsgeber bewusst nur zwischen zwei Kategorien von Selbständigerwerbenden habe unterscheiden wollen, und zwar zwischen den direkt Betroffenen, die ihre Tätigkeit gänzlich hätten unterbrechen müssen, und den indirekt oder nur eingeschränkt Betroffenen (E. 4.3.2.3). Insgesamt stelle ein vorübergehender (auch grosser) Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden mit zuvor hohem Einkommen seine wirtschaftliche Existenz in der Regel nicht in Frage: Bei gutverdienenden Selbständigerwerbenden dürfe davon ausgegangen werden, dass sie gewisse Reserven mit Blick auf übliche wirtschaftliche Schwankun- gen gebildet hätten und deshalb initial nicht (akut) auf staatliche Hilfe angewiesen seien. Selbst wenn dies nicht zuträfe, könnten sie einen Überbrückungskredit beziehen. Durch dieses System würden die indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden, welche im Jahr 2019 ein gutes Einkom- men erzielt hätten, genügend Kapital erhalten, damit ihre berufliche Existenz vorerst sichergestellt sei. Deren Bestand erscheine dadurch zudem auch längerfristig nicht gefährdet, ist ihnen doch die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Rückzahlung der staatlichen Nothilfe nach der Pandemie wirtschaftlich zumutbar, denn ihr bisher erzielter Lohn deute auf eine zukünftig hinreichend hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin (E. 4.3.3). Damit ist festzustellen, dass weder eine echte noch eine unechte Gesetzeslücke vorliegt und deshalb kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung besteht. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 4.4. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_132/2021 ausserdem erwogen, dass sich die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen ersichtlich sei, auch relativ zu den Gegebenheiten beurteile, wie sie im Zeitpunkt der Rechtset- zung bestanden hätten (vgl. BGE 142 II 425 E. 4.2). Bei der Prüfung von Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall auf seine Verfassungsmässigkeit dürfe somit nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Reglungen aufgrund hoher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit in der damals akut durch das Coronavirus in Erscheinung getretene Krisensituation erfolgt seien, um die Wirtschaft schnell und mit sofort wirksamen Massnahmen zu stützen (E. 5.3.2). Mit einem Veranstaltungsverbot oder einer Betriebsschliessung werde die Berufsausübung unmittelbar betrof- fen und sehr schwer (maximal) eingeschränkt. Demgegenüber würden die anderen bundesrätlichen Massnahmen die Erwerbstätigkeit nicht generell verbieten und es verbleibe Raum für die bis dahin ausgeübte berufliche Tätigkeit. Eventuell seien indirekt betroffene Selbständigerwerbende auch in der Lage, durch (gewisse) Adaptationen oder eine Verlagerung der beruflichen Betätigung ihre Situation zu verbessern. Im Vergleich zu den direkt betroffenen Selbständigerwerbenden sei bei ihnen das Risiko für den Eintritt einer wirtschaftlichen Notlage daher im Allgemeinen als geringer einzustufen. Zudem würden bei den indirekt Betroffenen wie den Ärzten nebst den staatlichen Mass- nahmen häufig und in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmass weitere Faktoren mitspielen, die den Umsatz bzw. das Einkommen negativ beeinflussen würden (wie etwa ein verändertes «Konsu- mentenverhalten» während der Pandemie). Es würden somit bei den Anspruchsberechtigten nach Art. 2 Abs. 3 und denjenigen nach Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall andere Verhält- nisse vorliegen und eine unterschiedliche Regelung lasse sich sachlich rechtfertigen (E. 5.3.3). Als Grundlage für einen Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, die weder von einer Betriebs- schliessung noch von einem Veranstaltungsverbot betroffen gewesen seien (und bisher keinen Anspruch gehabt hätten), habe der Bundesrat am 16. April 2020 Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall geschaffen. Danach hätten indirekt betroffene Selbständigerwerbende Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen nicht weiter definierten Erwerbsausfall erleiden würden und im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen zwischen CHF 10'000.- und CHF 90'000.- verdient hätten. Seien diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, bestehe kein Anspruch. Es könne somit festge- halten werden, dass die indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden abhängig vom vor der Pande- mie erzielten Einkommen (Einkommensunter- und -obergrenze) anders behandelt würden. Solche Schwellenwerte, welche im Sozialversicherungsrecht nicht ungewöhnlich seien, würden zu einem gewissen Schematismus führen. Das könne die Einzelfallgerechtigkeit zwar beeinträchtigen, trage jedoch regelmässig der Klarheit, Praktikabilität und/oder Rechtssicherheit Rechnung. Die Statuie- rung von Grenzwerten könne mit Blick darauf gerechtfertigt sein. Dies müsse insbesondere für eine Regelung gelten, die der Abwendung einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung diene (vgl. Art. 185 Abs. 3 BV), bei welcher der Praktikabilität und raschen Wirksamkeit der angeordneten Massnahme zentrale Bedeutung zukomme (E. 5.3.4).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Die Einkommensobergrenze von CHF 90'000.- basiere ausserdem auf objektiv nachvollziehbaren Überlegungen und lasse sich mit der sozialpolitischen Zielsetzung von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall – der Vermeidung von Härtefällen – begründen. Zudem werde damit der Zweck des bundesrätlichen Massnahmenpakets in Bezug auf gutverdienende Selbständigerwer- bende nicht gefährdet. Die Einkommensobergrenze sei daher im Gesamtkontext nicht untauglich, einen Härtefall zu definieren. Daran ändere auch nichts, dass die Problematik anders hätte geregelt werden können und aufgrund der Vorgaben im ab dem 17. September 2020 in Kraft getretenen Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (SR 818.102) auch anders geregelt worden sei (E. 5.3.4). Schliesslich lasse sich auch eine Ungleichbehandlung von angestellten Ärzten in arbeitgeberähnli- cher Stellung, welche vom 17. März bis 31. Mai 2020 Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung gehabt hätten, und selbständigerwerbenden Ärzten, die als solche in der Arbeitslosenversicherung nicht versichert und deshalb in der Regel von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, rechtfertigen (E. 5.3.5). Aus dem Dargelegten folge, dass keine Rechtsungleichheit, geschweige denn Willkür, vorliege, wenn der Bundesrat in der damals akut eingetretenen Krisensituation über die eigentlichen epide- miologischen Aspekte der Gefahrenabwehr und –eindämmung hinaus in einer ersten Phase schon früh auch Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende vorgesehen habe, diese aber zunächst allein jenen zukommen gelassen habe, die unmittelbar oder direkt von staatlichen Mass- nahmen betroffen gewesen seien. Diese an sich haltbare Ungleichbehandlung werde zudem erheb- lich relativiert, indem der Bundesrat in der Folge schon bald mit einer (in sich rechtsgleichen und willkürfrei ausgestalteten) Härtefallklausel aber noch jene Selbständigerwerbenden berücksichtigt habe, die «bloss» indirekt oder mittelbar (aber faktisch unter Umständen auch schwer) betroffen gewesen seien (E. 5.3.6). Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen deshalb auch keine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots und Willkürverbots aufzuzeigen. 4.5. Weiter hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_132/2021 erwogen, dass die Wirtschafts- freiheit von im Gesundheitswesen tätigen Personen eingeschränkt gewesen sei, indem sie vom

17. März 2020 bis 26. April 2020 nur noch dringend angezeigte Eingriffe hätten durchführen dürfen. Dies habe zweierlei Zwecken gedient: Zum einen sollte vermieden werden, dass sich in solchen Einrichtungen unnötige Menschenansammlungen bilden und zum anderen sollten damit Kapazitäten und Ressourcen zur Verfügung gehalten werden, die potenziell zur Behandlung von Personen mit einer Covid-19-Infektion notwendig seien. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit habe folglich dem Schutz der Gesundheit gedient. Parallel dazu habe der Bundesrat Massnahmen zur Abfede- rung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen, u.a. auch für Selbstän- digerwerbende. Diese Massnahmen seien nicht wettbewerbsrechtlich motiviert gewesen, hätten sie doch nicht bezweckt, einzelne Konkurrenten zu begünstigen oder zu benachteiligen. Im Fokus habe vielmehr gestanden, mit Nothilfen die wirtschaftliche Stabilität und das wirtschaftliche Wohl des Landes in der Pandemie zu gewährleisten. Die Ungleichbehandlung der Konkurrenten aufgrund von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall stelle einen Teil der Massnahmen zur Abfe- derung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus dar. Dies sei, obwohl die ergrif- fenen Massnahmen auch auf die Stabilisierung der Wirtschaft im Allgemeinen zielen würden, kein grundsatzwidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, diene diese Bestimmung doch (in erster Linie) der Vermeidung von Härtefällen bei Selbständigerwerbenden während der Pandemie, mithin einem sozialpolitischen Ziel (E. 5.4.2; zum Verhältnis von Art. 27 BV und Art. 94 BV siehe auch E. 5.1.3).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Folglich rügt der Beschwerdeführer auch zu Unrecht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. 4.6. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_132/2021 nicht mit der Frage auseinander- gesetzt, ob Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gegen das Diskriminierungsverbot verstösst. Diese Frage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Bern in seinem Urteil 200 20 450 EO vom 14. Januar 2021 eingehend behandelt. 4.6.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperli- chen, geistigen oder psychischen Behinderung. 4.6.2. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozia- len Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzu- stufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indi- rekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offen- sichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach vorherrschender Auffassung bietet Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner inneren Verknüpfung mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) in erster Linie Schutz gegen «Herabwürdigung» und «Stigmatisie- rung», aber auch gegen soziale «Ausgrenzung» und «Unterdrückung» im Anwendungskontext des Gleichheitsprinzips. Es geht m.a.W. um den grundrechtlichen Schutz vor Angriffen auf die Wert- schätzung eines Menschen als Person, die dadurch entstehen, dass Menschen ausschliesslich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt und wegen ihres «Andersseins» stigmatisiert und ausgegrenzt werden (WALDMANN in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 8 N. 47). Dem in Art. 14 EMRK verankerten Diskriminierungsverbot kommt kein selbständiger Charakter zu; vielmehr setzt diese Bestimmung die Anwendbarkeit einer anderen Grundrechtsgarantie der EMRK voraus (BGE 141 I 241 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; WALDMANN, Art. 8 N. 11). 4.6.3. Aus dem Umstand, wonach die Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall an eine Einkommensobergrenze von CHF 90'000.- anknüpft, folgt keine wie auch immer geartete Herabwürdigung des Beschwerdeführers. Er wird nicht ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen, weil er einen bestimmten sozialen Status aufweist bzw. im Jahr 2019 ein massgebendes Einkommen von über CHF 90'000.- erzielte. Damit stellt die in Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierte (und anspruchsrelevante) Einkommensgrenze kein wesentliches oder besonders sensibles Merkmal der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar und es spricht im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV folglich nichts dagegen, zwecks Prüfung der Anspruchs- berechtigung auf die statuierte Einkommenshöhe abzustellen (Urteil 200 20 450 EO des Verwal- tungsgerichts Bern vom 14. Januar 2021). Damit lässt sich auch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht bejahen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 5. Insgesamt zeigt sich, dass die Ausgleichkasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Entschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. September 2020 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Stand am

1. Oktober 2019). Der Beschwerdeführer hat mehrere Rügen gegen die bundesrätliche Entschädigungsregelung von Art. 2 Abs. 3 und 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erhoben. Da bereits vor dem Verwal- tungsgericht Bern ein Verfahren betreffend eine Ärztin hängig war, in dem sich dieselben Rechtsfra- gen stellten, wurde das Verfahren vor dem Kantonsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bern sistiert. Nachdem das Urteil des Bundesgerichts ergangen war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu erklären, ob er an der Beschwerde fest- halte, und ihm die Möglichkeit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen. In seiner Eingabe vom

16. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzuhalten. Er stellte sich zwar auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe, «nicht exakt identisch mit dem Sachverhalt des [vorliegenden] Verfahrens [sei] und sich demzufolge auch nicht die exakt gleichen Rechtsfragen stellen [würden]», unterliess es jedoch, auf die rechtserheblichen Unterschiede der beiden Verfahren hinzuweisen und aufzuzeigen, weshalb die im Urteil 9C_132/2021 gemachten Erwägungen auf seinen konkreten Fall nicht anwend- bar sein sollten. Vor diesem Hintergrund muss das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig bezeichnet werden, weshalb ihm Gerichtskosten von CHF 600.- aufzuerlegen sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. A.________ werden Gerichtskosten von CHF 600.- auferlegt. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Dezember 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: