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608 2020 171

Freiburg · 2021-02-15 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1947, verheiratet, wohnhaft in B.________, stellte am

27. November 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskas- se) ein Gesuch um Ergänzungsleistungen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte auf, die einge- reichten Unterlagen zu vervollständigen. Die Ausgleichskasse benötige namentlich zusätzliche Informationen zur Erwerbssituation des Ehemannes. Am 7. Februar 2020 erklärte der Ehemann, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei, seine selbständige Erwerbstätigkeit aber im Jahr 2013 habe aufgeben müssen, da keine Aufträge mehr eingegangen seien. Seither habe er sich verschiedentlich (mündlich) um eine neue Stelle bemüht, ohne Berufsausbildung und Fähigkeitsausweis sowie in seinem Alter habe er aber keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Er sei gesundheitlich in der Lage und auch bereit, eine neue Stelle anzutre- ten, sei aber nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Stellensuchender ange- meldet. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 forderte die Ausgleichskasse den Ehemann der Versicherten auf, sich beim RAV als Stellensuchender anzumelden und der Ausgleichskasse die Anmeldebestä- tigung sowie das ausgefüllte Formular „Arbeitsbemühungen“ innert 30 Tagen zuzustellen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Versicherten. Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch der Versicherten wegen Einnahmenüberschusses, wobei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 50‘000.- berücksichtigt wurde. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. April 2020 Einsprache, welche mit Einspra- cheentscheid vom 13. August 2020 abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei der ange- fochtene Einspracheentscheid aufzuheben, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens des Ehemannes zu verzichten und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch ab dem 1. November 2019 neu berechne. Die Beschwerde- führerin bringt vor, dass sich ihr Ehemann seit vielen Jahren intensiv, jedoch vergeblich um Arbeit bemühe. Er habe aber aufgrund der konkreten Umstände (türkischer Staatsangehöriger, seit dem Jahr 2001 in der Schweiz, keine Ausbildung, selbständige Erwerbstätigkeit mit bescheidenen Einkünften bis zum Konkurs im Jahr 2013, seither keine Anstellung, geringe mündliche und keine schriftlichen Französischkenntnisse, 59-jährig) keine realistische Aussicht auf eine Anstellung. Daher würden auch die von der Vorinstanz verlangte Anmeldung beim RAV und das Schreiben von Bewerbungen schlicht keinen Sinn machen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich aufgrund der Corona-Situation der schweizerische Arbeitsmarkt in einer Krise von historischem Ausmass befinde und eine Anstellung in den für den Ehemann in Frage kommenden Branchen derzeit aussichtslos sei. Komme hinzu, dass der Ehemann Anfang März 2020 zu seinem kranken Vater in die Türkei gereist sei. Aufgrund der Schliessung der Grenzen sei es ihm bis in den Sommer hinein faktisch gar nicht möglich gewesen, in die Schweiz zurückzukehren, sich beim RAV anzumelden und Bewerbungen zu schreiben. Schliesslich sei ihm auch keine angemessene Übergangsfrist (für die Stellensuche) gewährt worden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In den Bemerkungen vom 1. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwer- de. Am 5. Februar 2021 teilte die Vorinstanz dem Kantonsgericht mit, dass sie zur Kenntnis genom- men habe, dass sich der Ehemann am 16. September 2020 beim RAV als Stellensuchender ange- meldet habe. Gestützt auf diese neue Tatsache erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Berechnung der Ergänzungsleistung ab dem 1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegattens vorzunehmen. C. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 31. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2020 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz lite pendente bereit erklärt hat, den Ergänzungs- leistungsanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes vorzunehmen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

E. 3 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2019 Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen hat.

E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) per

1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren hat. Da in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Ände- rung der gesetzlichen Grundlage – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. Urteil BGer 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), ist der vorliegend streitige Ergän- zungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 und 2020 anhand der bisheri- gen Normen zu prüfen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen in dieser bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewe- senen Fassung zitiert.

E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungs- leistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Bei verheirateten, zu Hause lebenden Personen werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbe- darf pro Jahr CHF 29‘175.- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt, dies bei verheirateten Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15‘000.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen wird zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; dieser entspricht der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung (inklusive Unfalldeckung) (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei verheirateten Personen CHF 60‘000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie sämtliche Einkünfte und Vermögenswer- te, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund- heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteile BGer 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1; 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen abseh- baren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1).

E. 3.3 Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020) ist, falls das zumutbare Erwerbseinkommen nicht invalider Ehegatten wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (Rz. 3482.02). Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) Der nicht invalide Ehegatte findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle (diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist); (2) die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung; (3) die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Rz. 3482.03). Für die Festset- zung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohn- strukturerhebung“ abzustellen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festset- zung zu berücksichtigen (Rz. 3482.04). Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen (Rz. 3482.06). Rechtsprechungsgemäss richtet sich die WEL als Ausführungsvorschrift nur an die Durchführungs- stellen; für das Sozialversicherungsgericht sind Verwaltungsweisungen nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berück- sichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetz- lichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestre- ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin türkischer Staatsangehöriger ist, aber seit bald 20 Jahren in der Schweiz lebt und mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und ging (nach zwei Anstellungen) während mehrerer Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Bodenleger nach, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er mittlerweile gut in der Schweiz integriert ist und auch über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, um einer Tätigkeit im angestammten Bereich oder einer anderen handwerklichen Hilfstätigkeit nachzugehen. Seine Arbeitsfähigkeit ist vollständig erhalten und er ist nach eigenen Angaben auch motiviert, sich wieder in den Arbeitspro- zess einzugliedern. Ausserdem hat er keine familiären Verpflichtungen (wie z.B. Pflege eines hilfs- bedürftigen Angehörigen, minderjährige Kinder), die der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit hinderlich sein könnten. Kommt hinzu, dass der Ehemann trotz fehlender beruflicher Ausbildung in der Lage war, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen und sich während über 10 Jahren auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu behaupten, wenn auch nur mit einem bescheidenen finanziellen Erfolg (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto). Er verfügt also über eine gewisse Berufserfahrung. Bleibt zu erwähnen, dass für eine für den Ehemann in Frage kommende Hilfstätigkeit gerade keine berufli- che Ausbildung – und auch keine praktische Erfahrung – vorausgesetzt wird (vgl. Urteil BGer 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3.2). Ausserdem verbleiben dem knapp 60-jährigen Ehemann noch mehrere Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters. Selbst bei Teilinvalidität ist eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindes- tens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 14a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Dass sich der Ehemann in der Vergangenheit verschiedentlich erfolglos um eine Stelle bemüht hat, wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht nachgewiesen. Es wurden weder Bewerbungen beigebracht, noch machte die Beschwerdeführerin genaue Angaben zu diesen Bewerbungen. Deshalb und weil der Ehemann während Jahren davon absah, sich beim RAV als Stellensuchen-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 der anzumelden, muss davon ausgegangen werden, dass nicht alles Zumutbare getan wurde, um die Arbeitslosigkeit des Ehemannes abzuwenden. Damit ist auch der Umstand zu relativieren, dass der Ehemann nun bereits seit mehreren Jahren nicht mehr arbeitstätig ist. Aus den genannten Gründen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, ihr Ehemann habe keine realistischen Chancen auf eine Arbeitsstelle und eine Anmeldung beim RAV mache keinen Sinn und sei deshalb unzumutbar. Auch ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand der Corona-Pandemie nicht zu hören, wurde der Ehemann doch bereits am 25. Februar 2020, also noch vor Inkrafttreten der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, dazu aufgefordert, sich beim RAV anzumelden. Dieser Aufforderung kam er aber nach Lage der Akten aber erst im September 2020 nach.

E. 4.2 Was die grundsätzlich zu gewährende Übergangs- resp. Anpassungsfrist anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Bis zur Einreichung des EL-Gesuchs im Jahr 2019 hätte dem Ehemann damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich – nach seinem Konkurs im Jahr 2013 – erwerblich wieder einzugliedern, weshalb bereits aus diesem Grund von der Einräumung einer Anpassungsfrist abzusehen ist (vgl. zuvor E. 3.2 letzter Abschnitt mit Hinweisen). Andernfalls könnte der Ehepartner des EL-Ansprechers bis zum letzten Moment mit der Arbeitssuche zuwar- ten und durch entsprechende Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung zu optimie- ren versuchen, was abzulehnen ist (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4). Kommt hinzu, dass der Ehemann mit Schreiben vom 25. Februar 2020 nicht dazu aufgefordert worden war, sich eine neue Stelle zu suchen, sondern sich beim RAV als Stellensuchender anzu- melden. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass für die Anmeldung beim RAV eine kürzere Frist angemessen ist als für die Stellensuche. Die von der Vorinstanz gewährten 30 Tage sind hier durchaus ausreichend. Die Kritik, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht auf die Rechtsfolgen der Nichtanmeldung aufmerksam gemacht worden seien, ist dabei unbehelflich, war sich doch die Beschwerdeführerin spätestens seit der Verfügung vom 30. März 2020 über die Rechtsfolgen der Nichtanmeldung im Klaren. Nichts desto trotz vergingen weitere 6 Monate, bis sich der Ehemann beim RAV anmeldete. Dass sich der Ehemann vorübergehend in der Türkei befand und sich seine Rückreise aufgrund der Corona-Pandemie verzögerte, vermag daran nichts zu ändern, waren doch Einreisen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen, die über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, trotz der Grenzschliessungen nach wie vor möglich (vgl. die Medienkonferenz des Bundesrates vom

16. März 2020; https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/reden---interviews/reden/2020/2020-03-16.html, letztmals konsultiert am Tag des Urteils).

E. 4.3 Folglich erweist sich die von der Beschwerdeführerin an den EL-Berechnungen der Vorin- stanz erhobene Kritik insgesamt als unbegründet.

E. 5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in den EL-Berechnungen zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes berücksichtigt hat. Weder die Höhe des berück- sichtigten hypothetischen Einkommens (CHF 50'000.-) noch die übrigen anrechenbaren Einnah- men und Ausgaben sind zu beanstanden. Da aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der Ausgaben ein Einnahmenüberschuss resultiert, ist ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 zu verneinen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2020 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Da sich die Ausgleichskasse bereit erklärt hat, den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes vorzunehmen, ist die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zu überweisen, damit sie über den Leistungsanspruch ab 1. September 2020 neu verfügt.

E. 6 Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Auch wenn sich die Vorinstanz lite pendente dazu bereit erklärt hat, die EL-Berechnung ab dem

1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes vorzu- nehmen, so ist unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf eine (teilweise) Parteientschä- digung zu verneinen, erfolgte doch die mittlerweile vorgenommene Anmeldung beim RAV erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg überwiesen, damit sie über den Ergänzungsleistungsanspruch von A.________ ab 1. September 2020 neu verfügt. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Februar 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 171 Urteil vom 15. Februar 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anspruch auf Ergänzungsleistungen; hypotheti- sches Erwerbseinkommen des Ehegatten) Beschwerde vom 31. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom

13. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1947, verheiratet, wohnhaft in B.________, stellte am

27. November 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskas- se) ein Gesuch um Ergänzungsleistungen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 forderte die Ausgleichskasse die Versicherte auf, die einge- reichten Unterlagen zu vervollständigen. Die Ausgleichskasse benötige namentlich zusätzliche Informationen zur Erwerbssituation des Ehemannes. Am 7. Februar 2020 erklärte der Ehemann, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei, seine selbständige Erwerbstätigkeit aber im Jahr 2013 habe aufgeben müssen, da keine Aufträge mehr eingegangen seien. Seither habe er sich verschiedentlich (mündlich) um eine neue Stelle bemüht, ohne Berufsausbildung und Fähigkeitsausweis sowie in seinem Alter habe er aber keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Er sei gesundheitlich in der Lage und auch bereit, eine neue Stelle anzutre- ten, sei aber nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Stellensuchender ange- meldet. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 forderte die Ausgleichskasse den Ehemann der Versicherten auf, sich beim RAV als Stellensuchender anzumelden und der Ausgleichskasse die Anmeldebestä- tigung sowie das ausgefüllte Formular „Arbeitsbemühungen“ innert 30 Tagen zuzustellen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Versicherten. Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch der Versicherten wegen Einnahmenüberschusses, wobei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 50‘000.- berücksichtigt wurde. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. April 2020 Einsprache, welche mit Einspra- cheentscheid vom 13. August 2020 abgewiesen wurde. B. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei der ange- fochtene Einspracheentscheid aufzuheben, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens des Ehemannes zu verzichten und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch ab dem 1. November 2019 neu berechne. Die Beschwerde- führerin bringt vor, dass sich ihr Ehemann seit vielen Jahren intensiv, jedoch vergeblich um Arbeit bemühe. Er habe aber aufgrund der konkreten Umstände (türkischer Staatsangehöriger, seit dem Jahr 2001 in der Schweiz, keine Ausbildung, selbständige Erwerbstätigkeit mit bescheidenen Einkünften bis zum Konkurs im Jahr 2013, seither keine Anstellung, geringe mündliche und keine schriftlichen Französischkenntnisse, 59-jährig) keine realistische Aussicht auf eine Anstellung. Daher würden auch die von der Vorinstanz verlangte Anmeldung beim RAV und das Schreiben von Bewerbungen schlicht keinen Sinn machen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich aufgrund der Corona-Situation der schweizerische Arbeitsmarkt in einer Krise von historischem Ausmass befinde und eine Anstellung in den für den Ehemann in Frage kommenden Branchen derzeit aussichtslos sei. Komme hinzu, dass der Ehemann Anfang März 2020 zu seinem kranken Vater in die Türkei gereist sei. Aufgrund der Schliessung der Grenzen sei es ihm bis in den Sommer hinein faktisch gar nicht möglich gewesen, in die Schweiz zurückzukehren, sich beim RAV anzumelden und Bewerbungen zu schreiben. Schliesslich sei ihm auch keine angemessene Übergangsfrist (für die Stellensuche) gewährt worden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In den Bemerkungen vom 1. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwer- de. Am 5. Februar 2021 teilte die Vorinstanz dem Kantonsgericht mit, dass sie zur Kenntnis genom- men habe, dass sich der Ehemann am 16. September 2020 beim RAV als Stellensuchender ange- meldet habe. Gestützt auf diese neue Tatsache erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Berechnung der Ergänzungsleistung ab dem 1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegattens vorzunehmen. C. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 31. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2020 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz lite pendente bereit erklärt hat, den Ergänzungs- leistungsanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes vorzunehmen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2019 Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen hat. 3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) per

1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren hat. Da in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Ände- rung der gesetzlichen Grundlage – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. Urteil BGer 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), ist der vorliegend streitige Ergän- zungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 und 2020 anhand der bisheri- gen Normen zu prüfen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen in dieser bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewe- senen Fassung zitiert. 3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungs- leistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Bei verheirateten, zu Hause lebenden Personen werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbe- darf pro Jahr CHF 29‘175.- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt, dies bei verheirateten Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15‘000.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen wird zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; dieser entspricht der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung (inklusive Unfalldeckung) (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei verheirateten Personen CHF 60‘000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie sämtliche Einkünfte und Vermögenswer- te, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund- heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteile BGer 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1; 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen abseh- baren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1). 3.3. Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020) ist, falls das zumutbare Erwerbseinkommen nicht invalider Ehegatten wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (Rz. 3482.02). Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) Der nicht invalide Ehegatte findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle (diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist); (2) die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung; (3) die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Rz. 3482.03). Für die Festset- zung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohn- strukturerhebung“ abzustellen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festset- zung zu berücksichtigen (Rz. 3482.04). Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen (Rz. 3482.06). Rechtsprechungsgemäss richtet sich die WEL als Ausführungsvorschrift nur an die Durchführungs- stellen; für das Sozialversicherungsgericht sind Verwaltungsweisungen nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berück- sichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetz- lichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestre- ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin türkischer Staatsangehöriger ist, aber seit bald 20 Jahren in der Schweiz lebt und mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und ging (nach zwei Anstellungen) während mehrerer Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Bodenleger nach, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er mittlerweile gut in der Schweiz integriert ist und auch über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, um einer Tätigkeit im angestammten Bereich oder einer anderen handwerklichen Hilfstätigkeit nachzugehen. Seine Arbeitsfähigkeit ist vollständig erhalten und er ist nach eigenen Angaben auch motiviert, sich wieder in den Arbeitspro- zess einzugliedern. Ausserdem hat er keine familiären Verpflichtungen (wie z.B. Pflege eines hilfs- bedürftigen Angehörigen, minderjährige Kinder), die der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit hinderlich sein könnten. Kommt hinzu, dass der Ehemann trotz fehlender beruflicher Ausbildung in der Lage war, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen und sich während über 10 Jahren auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu behaupten, wenn auch nur mit einem bescheidenen finanziellen Erfolg (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto). Er verfügt also über eine gewisse Berufserfahrung. Bleibt zu erwähnen, dass für eine für den Ehemann in Frage kommende Hilfstätigkeit gerade keine berufli- che Ausbildung – und auch keine praktische Erfahrung – vorausgesetzt wird (vgl. Urteil BGer 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3.2). Ausserdem verbleiben dem knapp 60-jährigen Ehemann noch mehrere Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters. Selbst bei Teilinvalidität ist eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindes- tens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 14a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Dass sich der Ehemann in der Vergangenheit verschiedentlich erfolglos um eine Stelle bemüht hat, wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht nachgewiesen. Es wurden weder Bewerbungen beigebracht, noch machte die Beschwerdeführerin genaue Angaben zu diesen Bewerbungen. Deshalb und weil der Ehemann während Jahren davon absah, sich beim RAV als Stellensuchen-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 der anzumelden, muss davon ausgegangen werden, dass nicht alles Zumutbare getan wurde, um die Arbeitslosigkeit des Ehemannes abzuwenden. Damit ist auch der Umstand zu relativieren, dass der Ehemann nun bereits seit mehreren Jahren nicht mehr arbeitstätig ist. Aus den genannten Gründen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, ihr Ehemann habe keine realistischen Chancen auf eine Arbeitsstelle und eine Anmeldung beim RAV mache keinen Sinn und sei deshalb unzumutbar. Auch ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand der Corona-Pandemie nicht zu hören, wurde der Ehemann doch bereits am 25. Februar 2020, also noch vor Inkrafttreten der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, dazu aufgefordert, sich beim RAV anzumelden. Dieser Aufforderung kam er aber nach Lage der Akten aber erst im September 2020 nach. 4.2. Was die grundsätzlich zu gewährende Übergangs- resp. Anpassungsfrist anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Bis zur Einreichung des EL-Gesuchs im Jahr 2019 hätte dem Ehemann damit genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich – nach seinem Konkurs im Jahr 2013 – erwerblich wieder einzugliedern, weshalb bereits aus diesem Grund von der Einräumung einer Anpassungsfrist abzusehen ist (vgl. zuvor E. 3.2 letzter Abschnitt mit Hinweisen). Andernfalls könnte der Ehepartner des EL-Ansprechers bis zum letzten Moment mit der Arbeitssuche zuwar- ten und durch entsprechende Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung zu optimie- ren versuchen, was abzulehnen ist (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4). Kommt hinzu, dass der Ehemann mit Schreiben vom 25. Februar 2020 nicht dazu aufgefordert worden war, sich eine neue Stelle zu suchen, sondern sich beim RAV als Stellensuchender anzu- melden. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass für die Anmeldung beim RAV eine kürzere Frist angemessen ist als für die Stellensuche. Die von der Vorinstanz gewährten 30 Tage sind hier durchaus ausreichend. Die Kritik, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht auf die Rechtsfolgen der Nichtanmeldung aufmerksam gemacht worden seien, ist dabei unbehelflich, war sich doch die Beschwerdeführerin spätestens seit der Verfügung vom 30. März 2020 über die Rechtsfolgen der Nichtanmeldung im Klaren. Nichts desto trotz vergingen weitere 6 Monate, bis sich der Ehemann beim RAV anmeldete. Dass sich der Ehemann vorübergehend in der Türkei befand und sich seine Rückreise aufgrund der Corona-Pandemie verzögerte, vermag daran nichts zu ändern, waren doch Einreisen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen, die über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, trotz der Grenzschliessungen nach wie vor möglich (vgl. die Medienkonferenz des Bundesrates vom

16. März 2020; https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/reden---interviews/reden/2020/2020-03-16.html, letztmals konsultiert am Tag des Urteils). 4.3. Folglich erweist sich die von der Beschwerdeführerin an den EL-Berechnungen der Vorin- stanz erhobene Kritik insgesamt als unbegründet. 5. 5.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in den EL-Berechnungen zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes berücksichtigt hat. Weder die Höhe des berück- sichtigten hypothetischen Einkommens (CHF 50'000.-) noch die übrigen anrechenbaren Einnah- men und Ausgaben sind zu beanstanden. Da aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der Ausgaben ein Einnahmenüberschuss resultiert, ist ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 zu verneinen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2020 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.2. Da sich die Ausgleichskasse bereit erklärt hat, den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes vorzunehmen, ist die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zu überweisen, damit sie über den Leistungsanspruch ab 1. September 2020 neu verfügt. 6. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Auch wenn sich die Vorinstanz lite pendente dazu bereit erklärt hat, die EL-Berechnung ab dem

1. September 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes vorzu- nehmen, so ist unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf eine (teilweise) Parteientschä- digung zu verneinen, erfolgte doch die mittlerweile vorgenommene Anmeldung beim RAV erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg überwiesen, damit sie über den Ergänzungsleistungsanspruch von A.________ ab 1. September 2020 neu verfügt. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Februar 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: