opencaselaw.ch

608 2019 73

Freiburg · 2020-03-06 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, Jahrgang 1993, ledig, wohnhaft in B.________, leidet infolge eines Badeunfalls vom 9. Mai 2009 an einer kompletten Tetraplegie sub C5. Am 25. September 2018 ersuchte er, vertreten durch seine Eltern, die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) um eine Beteiligung an den Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) im Betrag von insgesamt CHF 30‘522.15 (Offerte der Carrosserie C.________ AG vom 21. September 2018). Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Behinderte und Betagte (nachfolgend: SAHB) mit einer fachtechnischen Abklärung. In ihrer Beurteilung vom

5. November 2018 erwog die SAHB, dass die Installation eines Linearlifts im Heck des Fahrzeugs (CHF 9‘850.-), die Anpassung des Dachhimmels (CHF 4‘150.-) sowie die Installation zweier Einzelsitze anstelle der Rückbänke (insgesamt CHF 2‘870.-) keiner einfachen und zweckmässigen Lösung entspreche. Dies unter anderem auch deshalb, weil eine ungeeignete Fahrzeugwahl ge- troffen worden sei. Deshalb werde empfohlen, sich mit maximal CHF 19‘000.- an den Umbau- kosten zu beteiligen. Gestützt auf diese fachtechnische Beurteilung teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

6. November 2018 mit, dass sie sich mit einem Kostenbeitrag von CHF 19‘000.- an den invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) beteilige. Diese Mitteilung bestätigte sie mit Verfügung vom 18. Februar 2019. B. Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, am 15. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihm keine CHF 19‘000.- übersteigende Kostengutsprache erteilt worden sei, und die Vorinstanz anzuweisen, Umbaukosten in der Höhe von CHF 30‘522.15 zu übernehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der am 21. März 2019 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 26. März 2019 ge- leistet. In ihren Bemerkungen vom 12. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Dies gestützt auf eine fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 9. Mai 2019, wonach die vom Beschwerdeführer gewählte Umbauvariante der im Einzelfall bestmöglichen Versorgung entspre- che. So wäre eine einfache und zweckmässige Anpassung des gewählten Models Nissan NV 300 mit einer Rampe ohne Einzugshilfe als Verladevariante inklusive Anpassung des Dachhimmels für CHF 19‘752.20 möglich gewesen. Mit einer Einzugshilfe hätten die Kosten CHF 24‘544.85 betra- gen. Die Anpassung desselben Fahrzeugmodels, mit einem kostengünstigeren Linearlift, hätte CHF 23‘489.40 gekostet (Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019). Bei der Anpassung eines Ford Transit Custom L1 Kombi wäre die Anpassung der Innenraumhöhe nicht nötig gewesen und die Kosten hätten sich auf CHF 16‘521.20 (Rampe ohne Einzugshilfe), CHF 21‘313.85 (Rampe mit Einzugshilfe) bzw. CHF 20‘258.35 (Linearlift) belaufen. Die vom Arzt empfohlene Variante (Anpassung des Beifahrersitzes) wäre für CHF 10‘314.45 möglich gewesen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 (Offerte der Garage D.________ AG vom 8. Januar 2019). Damit stehe fest, dass auch kostengünstigere Varianten möglich gewesen wären. In seinen Gegenbemerkungen vom 26. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die effektiv angefallenen Umbaukosten würden sich auf insgesamt CHF 31‘011.65 belaufen (Rechnung der Carrosserie C.________ AG vom 14. Februar 2019). Die Schlussbemerkungen der Vorinstanz datieren vom 20. November 2019. Darin erklärte sich die Vorinstanz – gestützt auf eine weitere fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 21. Oktober 2019 – bereit, zusätzlich CHF 4‘489.40, insgesamt also CHF 23‘489.40 gemäss der Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019, zu übernehmen. Am 21. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte er- gänzend eine Offerte der E.________ AG vom 17. Dezember 2019 ins Recht. C. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 15. März 2019 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 ist durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zustän- digen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die gesamten Umbaukosten in der Höhe von CHF 31‘011.65 von der Vorinstanz zu übernehmen sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätig- keit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1 Satz 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfa- cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

E. 2.2 Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlas- sen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfs- mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf- gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der An- spruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbe- dingten Anpassungen (Abs. 3). Gemäss Ziffer 10.05 des Anhangs zur HVI hat die versicherte Per- son Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Feh- len vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG, so gelten die im Anhang festge- legten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten ver- gütet. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie An- spruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenüber- nahme entstanden wären (Art. 8 Abs. 1 HVI). Die Hilfsmittelregelung nach Art. 21 IVG deckt nicht eine optimale, sondern nur eine Grundversor- gung. Auch Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden danach nicht ohne weite- res, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Invalidenversicherung ist – auch im Bereich der Hilfsmittel – keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwen- dig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (BGE 135 I 161 E. 5.1; 134 I 105 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögli- che Versorgung (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [nachfolgend: KHMI], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab

1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2019, Randziffer 1004 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016). Randziffer 2098 KHMI limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auf CHF 25‘000.-. Für die Übernahme darüber hinausgehender Kosten wird eine besondere Begrün- dung verlangt (Urteil BGer 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 131 V 167 E. 2.1 in fine).

E. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz lite pendente bereit erklärte, dem Beschwerdeführer die Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) im Umfang von insgesamt CHF 23‘489.40 zu ersetzen. Sie stützt sich dabei auf eine von der SAHB eingeholte Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019, welche für die Anpassung desselben Fahrzeugmodels (Nissan NV 300), mit einem kostengünstigeren Linearlift (BAS 1150 Linearlift PIUMA), einen Betrag von CHF 23‘489.40 offerierte. Dies mit der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Garantie, dass der offerierte Umbau den Richtlinien der Kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz entspreche. Damit stossen die zum Teil weitschweifigen und sich wiederholenden Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner Invalidität, dem Anspruch auf eine Kostenbeteiligung für invaliditäts- bedingte Abänderungen am Motorfahrzeug, der Fahrzeugwahl und der Notwendigkeit der Installa- tion eines Linearlifts ins Leere, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Kritik an der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 5. Novem- ber 2018, empfahl doch die SAHB in ihrer Beurteilung vom 21. Oktober 2019, die Kosten von CHF 19‘000.- auf insgesamt CHF 23‘489.40 zu erhöhen.

E. 3.2 Was die Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019 anbelangt, auf welche die Vorinstanz lite pendente abstützt, so wurde diese weder in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 9. Mai 2019 noch in jener vom 21. Oktober 2019 in Zweifel gezogen. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass sich die Garage D.________ AG nie mit ihm und seiner Mutter getroffen und sich auch nicht über seine Behinderung und die damit zusammenhängenden Begleitbeschwerden erkundigt habe, ist ihm zu entgegnen, dass alleine deshalb nicht davon aus- gegangen werden kann, dass den konkreten Umständen keine Rechnung getragen wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die SAHB, welche die Offerte einholte, den Beschwerdeführer und seine Mutter zu Hause besuchte, um sich ein Bild der Situation zu machen. Den fachtechnischen Beurteilungen der SAHB vom 9. Mai 2019 und 21. Oktober 2019 lässt sich aber nicht entnehmen, dass der von der Garage offerierte Fahrzeugumbau im konkreten Fall nicht zweckmässig wäre. Auch verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits moniert, dass mit der Garage D.________ AG kein persönliches Gespräch stattgefunden habe, er andererseits aber eine Offerte der E.________ AG vom 17. Dezember 2019 ins Recht legt, welcher ebenfalls keine persönliche Abklärung vorangegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Offerte der Garage D.________ AG um einen Kostenvoranschlag handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der angebotene Umbau nicht auch zum offerierten Preis hätte realisiert werden können. Konkrete Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind keine zu erkennen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da der Beschwerdeführer sein Motorfahrzeug Nissan NV 300 bereits von der Carrosserie C.________ AG umbauen liess, wird dies auch nie abschliessend geklärt werden können. Die Offerte der Garage D.________ AG ist somit unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstan- den.

E. 3.3 Was die technischen Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, so kann auch diesen nicht stattgegeben werden: Dabei ist vorwegzunehmen, dass vorliegend nicht mehr in Frage steht, ob der Beschwerdeführer mittels Rampe oder Linearlift in den Nissan NV 300 transferiert werden muss. So basiert die Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019, auf welche die Vorinstanz lite pendente abstellt, auf einer Umbauvariante mit Linearlift, wenn auch in einer kostengünstigeren Variante mit einer Plattformgrösse von 700mm x 1120mm. Damit ist der von der Garage D.________ AG offerierte BAS 1150 Linearlift PIUMA um 280mm kürzer und 55mm schmaler als das von der Carrosserie C.________ AG offerierte Model (Linearlift Typ AL1 PANORAMA 1400 mit einer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Plattformgrösse von 755mm x 1400mm). Da der Beschwerdeführer einen Handrollstuhl Küschall Ultra light benutzt (vgl. Vorakten S. 912), welcher gemäss Hersteller, je nach Rahmenwinkel, eine Gesamtlänge von 830-880mm aufweist, hat auch auf dem kürzeren Modell eine Begleitperson ohne weiteres Platz. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die SAHB die Problematik mit der Typengenehmi- gung M1/N1 mit dem SVA (Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Fachpersonen) be- sprochen hat. Gemäss Auskunft werde diese Art von Umbau sehr häufig durchgeführt. Auch seien die meisten Behindertentaxis so ausgerüstet, dass die hinteren Sitze entfernt worden seien, um Platz für den Rollstuhl zu schaffen (Beurteilung vom 21. Oktober 2019, S. 2). Kommt hinzu, dass die Garage D.________ AG seit dem Jahr 2008 auf Umbauten für handicapierte Personen spezialisiert ist (siehe unter: https://www.D.________.ch). Auch garantiert sie, dass der offerierte Umbau den Richtlinien der Kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz entspricht. Was den vom Beschwerdeführer angesprochenen weichen Kunststoffboden im Fonds des Fahr- zeugs anbelangt, so zeigt die Offerte der Garage D.________ AG, dass auch eine weniger teure Bodenkonstruktion mit weniger Rasterschienen grundsätzlich möglich gewesen wäre. Eine solche Konstruktion wäre für die Befestigung des Rollstuhls ausreichend gewesen (Beurteilungen der SAHB vom 9. Mai 2019, S. 6 und vom 21. Oktober 2019, S. 2). Die vom Beschwerdeführer ge- wählte Bodenanpassung kann daher nicht als erforderlich, einfach und zweckmässig bezeichnet werden. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer selber widerspricht, wenn er einerseits vorbringt, es sei nichts gegen das von ihm gewählte Modell (Nissan NV 300) einzuwenden, an- dererseits aber geltend macht, dass sich der Boden im Fonds des Fahrzeugs für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers, konkret für das Befahren des Bodens mit dem Rollstuhl, nicht eigne (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019, S. 7). Was die zusätzlichen Sitze im Fonds des Nissan NV 300 anbelangt, so wird ein Modell durch den Beschwerdeführer bei längeren Fahrten benutzt, da er es bevorzugt, auf einem Sitz zu reisen, wenn er länger unterwegs ist. Der andere dient gemäss Aussage der Mutter des Beschwerde- führers als Reserve (vgl. Beurteilung der SAHB vom 9. Mai 2019 S. 4). Die Möglichkeit, im Roll- stuhl oder bei Bedarf auch auf einem Fahrzeugsitz transportiert zu werden, entspricht jedoch nicht einer notwendigen, einfachen und zweckmässigen Anpassung.

E. 3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Carrosserie C.________ AG einen Umbau von über CHF 30‘000.- offerierte und durchführte, damit noch nicht gesagt ist, dass es sich dabei um einen einfachen und zweckmässigen Umbau im Sinne des Gesetzes handelte und dass nicht auch eine ebenfalls geeignete, aber kostengünstigere Variante in Frage gekommen wäre. Entsprechendes lässt sich der Offerte und Rechnung der Carrosserie C.________ AG – wie im Übrigen auch der vom Beschwerdeführer nachgereichten Offerte der E.________ AG vom

17. Dezember 2019 – auf jeden Fall nicht entnehmen. Im Gegenteil: Im gesamten Dossier findet sich keine einzige Fachmeinung, wonach nicht auch ein kostengünstigerer Umbau hätte realisiert werden können, um dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen und seine Eingliederung sicherzustellen. Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter mit dem realisierten Fahrzeugumbau sehr zufrieden sind und dieser den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie entspricht und alle Wünsche und Anforderungen an einen sicheren und variablen Transport abdeckt, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die E.________ AG darum ersuchte, ihm jenen Umbau seines Nissan NV 300 zu offerieren, welcher von der Carrosserie C.________ AG umgesetzt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 worden ist (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020, S. 2). Da bereits in Bezug auf die Offerte resp. Rechnung der Carrosserie C.________ AG nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass es sich um einen einfachen und zweckmässigen Umbau im Sinne des Gesetzes handelte und nicht kostengünstigere Varianten in Frage gekommen wären, kann der Beschwerdeführer auch aus der nachgereichten Offerte der E.________ AG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die E.________ AG den Autoumbau als notwendig erachtet, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020, S. 2), lässt sich der Offerte der E.________ AG aber nicht entnehmen. Aus diesem Grund ist auch mit der Offerte der E.________ AG nicht belegt, dass der fragliche Motorfahrzeugumbau nicht kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Schliesslich sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Abänderungskosten an Motorfahrzeugen für den Regelfall auf CHF 25'000.- limitiert sind (vgl. Randziffer 2098 KHMI) und es für die Über- nahme darüber hinausgehender Kosten einer besonderen Begründung bedarf (vgl. zuvor E. 2.2). Wie bereits aufgezeigt wurde, vermag der Beschwerdeführer diese Begründung aber nicht zu er- bringen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgenommene Um- bau am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) nicht als einfach und zweckmässig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Vorinstanz die gesamten Umbaukosten im Betrag von CHF 31‘011.65 ersetzt. Dass die Vorinstanz bereit ist, sich gestützt auf die Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019 und die Empfehlung der SAHB vom 21. Oktober 2019 mit einem Betrag von insgesamt CHF 23‘489.40 an den Umbaukosten zu beteiligen, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher im Sinne des lite pendente gestellten Antrags der Vorinstanz teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als dass die Vorinstanz zu verpflichten ist, sich mit einem Kostenbeitrag von CHF 23‘489.40 an den invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) zu beteiligen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss mit CHF 250.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von weiteren CHF 150.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Restbetrag von CHF 150.- geht zu Lasten der Vorinstanz.

E. 4.2 Aufgrund seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf teilweisen Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter hat am 21. Januar 2020 seine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von CHF 9‘912.50 eingereicht. Diese entspricht gleich in verschiedener Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben: So werden ein Stundenansatz von CHF 270.- anstatt CHF 250.- geltend gemacht (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom

17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12]) und die Fotokopien mit 50 Rappen anstatt 40 Rappen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 pro Einzelkopie berechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 Tarif VJ). Zudem erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand von 33.33 Stunden für die vorliegende Angelegenheit zu hoch. Entsprechend ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 1‘500.-, zuzüglich einer Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 115.50, ausmachend insgesamt CHF 1‘615.50 festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne des lite pendente gestellten Antrags der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 20. November 2019 teilweise gutgeheissen und diese verpflichtet, sich mit einem Kostenbeitrag von CHF 23‘489.40 an den invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) zu beteiligen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit CHF 150.- der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und mit CHF 250.- A.________ auferlegt, womit diesem CHF 150.- seines geleisteten Kostenvorschusses zurückerstattet werden. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1‘500.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 Prozent) von CHF 115.50, ausmachend total CHF 1‘615.50, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. März 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 73 Urteil vom 6. März 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel; Abänderungen am Motorfahrzeug) Beschwerde vom 15. März 2019 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, Jahrgang 1993, ledig, wohnhaft in B.________, leidet infolge eines Badeunfalls vom 9. Mai 2009 an einer kompletten Tetraplegie sub C5. Am 25. September 2018 ersuchte er, vertreten durch seine Eltern, die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) um eine Beteiligung an den Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) im Betrag von insgesamt CHF 30‘522.15 (Offerte der Carrosserie C.________ AG vom 21. September 2018). Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Behinderte und Betagte (nachfolgend: SAHB) mit einer fachtechnischen Abklärung. In ihrer Beurteilung vom

5. November 2018 erwog die SAHB, dass die Installation eines Linearlifts im Heck des Fahrzeugs (CHF 9‘850.-), die Anpassung des Dachhimmels (CHF 4‘150.-) sowie die Installation zweier Einzelsitze anstelle der Rückbänke (insgesamt CHF 2‘870.-) keiner einfachen und zweckmässigen Lösung entspreche. Dies unter anderem auch deshalb, weil eine ungeeignete Fahrzeugwahl ge- troffen worden sei. Deshalb werde empfohlen, sich mit maximal CHF 19‘000.- an den Umbau- kosten zu beteiligen. Gestützt auf diese fachtechnische Beurteilung teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

6. November 2018 mit, dass sie sich mit einem Kostenbeitrag von CHF 19‘000.- an den invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) beteilige. Diese Mitteilung bestätigte sie mit Verfügung vom 18. Februar 2019. B. Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, am 15. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihm keine CHF 19‘000.- übersteigende Kostengutsprache erteilt worden sei, und die Vorinstanz anzuweisen, Umbaukosten in der Höhe von CHF 30‘522.15 zu übernehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der am 21. März 2019 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 26. März 2019 ge- leistet. In ihren Bemerkungen vom 12. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Dies gestützt auf eine fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 9. Mai 2019, wonach die vom Beschwerdeführer gewählte Umbauvariante der im Einzelfall bestmöglichen Versorgung entspre- che. So wäre eine einfache und zweckmässige Anpassung des gewählten Models Nissan NV 300 mit einer Rampe ohne Einzugshilfe als Verladevariante inklusive Anpassung des Dachhimmels für CHF 19‘752.20 möglich gewesen. Mit einer Einzugshilfe hätten die Kosten CHF 24‘544.85 betra- gen. Die Anpassung desselben Fahrzeugmodels, mit einem kostengünstigeren Linearlift, hätte CHF 23‘489.40 gekostet (Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019). Bei der Anpassung eines Ford Transit Custom L1 Kombi wäre die Anpassung der Innenraumhöhe nicht nötig gewesen und die Kosten hätten sich auf CHF 16‘521.20 (Rampe ohne Einzugshilfe), CHF 21‘313.85 (Rampe mit Einzugshilfe) bzw. CHF 20‘258.35 (Linearlift) belaufen. Die vom Arzt empfohlene Variante (Anpassung des Beifahrersitzes) wäre für CHF 10‘314.45 möglich gewesen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 (Offerte der Garage D.________ AG vom 8. Januar 2019). Damit stehe fest, dass auch kostengünstigere Varianten möglich gewesen wären. In seinen Gegenbemerkungen vom 26. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die effektiv angefallenen Umbaukosten würden sich auf insgesamt CHF 31‘011.65 belaufen (Rechnung der Carrosserie C.________ AG vom 14. Februar 2019). Die Schlussbemerkungen der Vorinstanz datieren vom 20. November 2019. Darin erklärte sich die Vorinstanz – gestützt auf eine weitere fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 21. Oktober 2019 – bereit, zusätzlich CHF 4‘489.40, insgesamt also CHF 23‘489.40 gemäss der Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019, zu übernehmen. Am 21. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte er- gänzend eine Offerte der E.________ AG vom 17. Dezember 2019 ins Recht. C. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. März 2019 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 ist durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zustän- digen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die gesamten Umbaukosten in der Höhe von CHF 31‘011.65 von der Vorinstanz zu übernehmen sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätig- keit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1 Satz 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfa- cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). 2.2. Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlas- sen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfs- mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf- gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der An- spruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbe- dingten Anpassungen (Abs. 3). Gemäss Ziffer 10.05 des Anhangs zur HVI hat die versicherte Per- son Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Feh- len vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG, so gelten die im Anhang festge- legten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten ver- gütet. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie An- spruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenüber- nahme entstanden wären (Art. 8 Abs. 1 HVI). Die Hilfsmittelregelung nach Art. 21 IVG deckt nicht eine optimale, sondern nur eine Grundversor- gung. Auch Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden danach nicht ohne weite- res, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Invalidenversicherung ist – auch im Bereich der Hilfsmittel – keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwen- dig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (BGE 135 I 161 E. 5.1; 134 I 105 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögli- che Versorgung (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [nachfolgend: KHMI], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab

1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2019, Randziffer 1004 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016). Randziffer 2098 KHMI limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auf CHF 25‘000.-. Für die Übernahme darüber hinausgehender Kosten wird eine besondere Begrün- dung verlangt (Urteil BGer 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 131 V 167 E. 2.1 in fine). 3. 3.1. Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz lite pendente bereit erklärte, dem Beschwerdeführer die Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) im Umfang von insgesamt CHF 23‘489.40 zu ersetzen. Sie stützt sich dabei auf eine von der SAHB eingeholte Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019, welche für die Anpassung desselben Fahrzeugmodels (Nissan NV 300), mit einem kostengünstigeren Linearlift (BAS 1150 Linearlift PIUMA), einen Betrag von CHF 23‘489.40 offerierte. Dies mit der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Garantie, dass der offerierte Umbau den Richtlinien der Kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz entspreche. Damit stossen die zum Teil weitschweifigen und sich wiederholenden Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner Invalidität, dem Anspruch auf eine Kostenbeteiligung für invaliditäts- bedingte Abänderungen am Motorfahrzeug, der Fahrzeugwahl und der Notwendigkeit der Installa- tion eines Linearlifts ins Leere, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Kritik an der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 5. Novem- ber 2018, empfahl doch die SAHB in ihrer Beurteilung vom 21. Oktober 2019, die Kosten von CHF 19‘000.- auf insgesamt CHF 23‘489.40 zu erhöhen. 3.2. Was die Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019 anbelangt, auf welche die Vorinstanz lite pendente abstützt, so wurde diese weder in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 9. Mai 2019 noch in jener vom 21. Oktober 2019 in Zweifel gezogen. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass sich die Garage D.________ AG nie mit ihm und seiner Mutter getroffen und sich auch nicht über seine Behinderung und die damit zusammenhängenden Begleitbeschwerden erkundigt habe, ist ihm zu entgegnen, dass alleine deshalb nicht davon aus- gegangen werden kann, dass den konkreten Umständen keine Rechnung getragen wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die SAHB, welche die Offerte einholte, den Beschwerdeführer und seine Mutter zu Hause besuchte, um sich ein Bild der Situation zu machen. Den fachtechnischen Beurteilungen der SAHB vom 9. Mai 2019 und 21. Oktober 2019 lässt sich aber nicht entnehmen, dass der von der Garage offerierte Fahrzeugumbau im konkreten Fall nicht zweckmässig wäre. Auch verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits moniert, dass mit der Garage D.________ AG kein persönliches Gespräch stattgefunden habe, er andererseits aber eine Offerte der E.________ AG vom 17. Dezember 2019 ins Recht legt, welcher ebenfalls keine persönliche Abklärung vorangegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Offerte der Garage D.________ AG um einen Kostenvoranschlag handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der angebotene Umbau nicht auch zum offerierten Preis hätte realisiert werden können. Konkrete Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind keine zu erkennen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da der Beschwerdeführer sein Motorfahrzeug Nissan NV 300 bereits von der Carrosserie C.________ AG umbauen liess, wird dies auch nie abschliessend geklärt werden können. Die Offerte der Garage D.________ AG ist somit unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstan- den. 3.3. Was die technischen Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, so kann auch diesen nicht stattgegeben werden: Dabei ist vorwegzunehmen, dass vorliegend nicht mehr in Frage steht, ob der Beschwerdeführer mittels Rampe oder Linearlift in den Nissan NV 300 transferiert werden muss. So basiert die Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019, auf welche die Vorinstanz lite pendente abstellt, auf einer Umbauvariante mit Linearlift, wenn auch in einer kostengünstigeren Variante mit einer Plattformgrösse von 700mm x 1120mm. Damit ist der von der Garage D.________ AG offerierte BAS 1150 Linearlift PIUMA um 280mm kürzer und 55mm schmaler als das von der Carrosserie C.________ AG offerierte Model (Linearlift Typ AL1 PANORAMA 1400 mit einer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Plattformgrösse von 755mm x 1400mm). Da der Beschwerdeführer einen Handrollstuhl Küschall Ultra light benutzt (vgl. Vorakten S. 912), welcher gemäss Hersteller, je nach Rahmenwinkel, eine Gesamtlänge von 830-880mm aufweist, hat auch auf dem kürzeren Modell eine Begleitperson ohne weiteres Platz. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die SAHB die Problematik mit der Typengenehmi- gung M1/N1 mit dem SVA (Schweizerischer Verband Medizinischer Praxis-Fachpersonen) be- sprochen hat. Gemäss Auskunft werde diese Art von Umbau sehr häufig durchgeführt. Auch seien die meisten Behindertentaxis so ausgerüstet, dass die hinteren Sitze entfernt worden seien, um Platz für den Rollstuhl zu schaffen (Beurteilung vom 21. Oktober 2019, S. 2). Kommt hinzu, dass die Garage D.________ AG seit dem Jahr 2008 auf Umbauten für handicapierte Personen spezialisiert ist (siehe unter: https://www.D.________.ch). Auch garantiert sie, dass der offerierte Umbau den Richtlinien der Kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz entspricht. Was den vom Beschwerdeführer angesprochenen weichen Kunststoffboden im Fonds des Fahr- zeugs anbelangt, so zeigt die Offerte der Garage D.________ AG, dass auch eine weniger teure Bodenkonstruktion mit weniger Rasterschienen grundsätzlich möglich gewesen wäre. Eine solche Konstruktion wäre für die Befestigung des Rollstuhls ausreichend gewesen (Beurteilungen der SAHB vom 9. Mai 2019, S. 6 und vom 21. Oktober 2019, S. 2). Die vom Beschwerdeführer ge- wählte Bodenanpassung kann daher nicht als erforderlich, einfach und zweckmässig bezeichnet werden. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer selber widerspricht, wenn er einerseits vorbringt, es sei nichts gegen das von ihm gewählte Modell (Nissan NV 300) einzuwenden, an- dererseits aber geltend macht, dass sich der Boden im Fonds des Fahrzeugs für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers, konkret für das Befahren des Bodens mit dem Rollstuhl, nicht eigne (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019, S. 7). Was die zusätzlichen Sitze im Fonds des Nissan NV 300 anbelangt, so wird ein Modell durch den Beschwerdeführer bei längeren Fahrten benutzt, da er es bevorzugt, auf einem Sitz zu reisen, wenn er länger unterwegs ist. Der andere dient gemäss Aussage der Mutter des Beschwerde- führers als Reserve (vgl. Beurteilung der SAHB vom 9. Mai 2019 S. 4). Die Möglichkeit, im Roll- stuhl oder bei Bedarf auch auf einem Fahrzeugsitz transportiert zu werden, entspricht jedoch nicht einer notwendigen, einfachen und zweckmässigen Anpassung. 3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Carrosserie C.________ AG einen Umbau von über CHF 30‘000.- offerierte und durchführte, damit noch nicht gesagt ist, dass es sich dabei um einen einfachen und zweckmässigen Umbau im Sinne des Gesetzes handelte und dass nicht auch eine ebenfalls geeignete, aber kostengünstigere Variante in Frage gekommen wäre. Entsprechendes lässt sich der Offerte und Rechnung der Carrosserie C.________ AG – wie im Übrigen auch der vom Beschwerdeführer nachgereichten Offerte der E.________ AG vom

17. Dezember 2019 – auf jeden Fall nicht entnehmen. Im Gegenteil: Im gesamten Dossier findet sich keine einzige Fachmeinung, wonach nicht auch ein kostengünstigerer Umbau hätte realisiert werden können, um dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen und seine Eingliederung sicherzustellen. Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter mit dem realisierten Fahrzeugumbau sehr zufrieden sind und dieser den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie entspricht und alle Wünsche und Anforderungen an einen sicheren und variablen Transport abdeckt, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die E.________ AG darum ersuchte, ihm jenen Umbau seines Nissan NV 300 zu offerieren, welcher von der Carrosserie C.________ AG umgesetzt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 worden ist (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020, S. 2). Da bereits in Bezug auf die Offerte resp. Rechnung der Carrosserie C.________ AG nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass es sich um einen einfachen und zweckmässigen Umbau im Sinne des Gesetzes handelte und nicht kostengünstigere Varianten in Frage gekommen wären, kann der Beschwerdeführer auch aus der nachgereichten Offerte der E.________ AG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die E.________ AG den Autoumbau als notwendig erachtet, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020, S. 2), lässt sich der Offerte der E.________ AG aber nicht entnehmen. Aus diesem Grund ist auch mit der Offerte der E.________ AG nicht belegt, dass der fragliche Motorfahrzeugumbau nicht kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Schliesslich sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Abänderungskosten an Motorfahrzeugen für den Regelfall auf CHF 25'000.- limitiert sind (vgl. Randziffer 2098 KHMI) und es für die Über- nahme darüber hinausgehender Kosten einer besonderen Begründung bedarf (vgl. zuvor E. 2.2). Wie bereits aufgezeigt wurde, vermag der Beschwerdeführer diese Begründung aber nicht zu er- bringen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgenommene Um- bau am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) nicht als einfach und zweckmässig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Vorinstanz die gesamten Umbaukosten im Betrag von CHF 31‘011.65 ersetzt. Dass die Vorinstanz bereit ist, sich gestützt auf die Offerte der Garage D.________ AG vom 7. Mai 2019 und die Empfehlung der SAHB vom 21. Oktober 2019 mit einem Betrag von insgesamt CHF 23‘489.40 an den Umbaukosten zu beteiligen, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher im Sinne des lite pendente gestellten Antrags der Vorinstanz teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als dass die Vorinstanz zu verpflichten ist, sich mit einem Kostenbeitrag von CHF 23‘489.40 an den invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) zu beteiligen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss mit CHF 250.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von weiteren CHF 150.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Restbetrag von CHF 150.- geht zu Lasten der Vorinstanz. 4.2. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf teilweisen Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter hat am 21. Januar 2020 seine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von CHF 9‘912.50 eingereicht. Diese entspricht gleich in verschiedener Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben: So werden ein Stundenansatz von CHF 270.- anstatt CHF 250.- geltend gemacht (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom

17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12]) und die Fotokopien mit 50 Rappen anstatt 40 Rappen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 pro Einzelkopie berechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 Tarif VJ). Zudem erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand von 33.33 Stunden für die vorliegende Angelegenheit zu hoch. Entsprechend ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 1‘500.-, zuzüglich einer Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 115.50, ausmachend insgesamt CHF 1‘615.50 festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne des lite pendente gestellten Antrags der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 20. November 2019 teilweise gutgeheissen und diese verpflichtet, sich mit einem Kostenbeitrag von CHF 23‘489.40 an den invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug Nissan NV 300 (Passivfahrer) zu beteiligen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit CHF 150.- der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und mit CHF 250.- A.________ auferlegt, womit diesem CHF 150.- seines geleisteten Kostenvorschusses zurückerstattet werden. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1‘500.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 Prozent) von CHF 115.50, ausmachend total CHF 1‘615.50, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. März 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: