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608 2019 68

Freiburg · 2019-12-12 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

A.

B.________, geboren im Jahr 1926, trat am 31. Dezember 2015 in das Altersheim

C.________ ein. Am 15. Februar 2016 meldete sie sich zum Bezug von EL-Leistungen an.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfol-

gend: Ausgleichskasse) der Versicherten mit, dass sie sich ab dem 1. Januar 2016 mit CHF 45.55

pro Tag an den Betreuungskosten beteilige. Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach sie ihr

sodann EL-Leistungen von monatlich CHF 1‘462.- (Dezember 2015) resp. CHF 2‘953.- (ab Januar

2016) zu.

Nachdem die Versicherte am 20. Juni 2016 aus dem Heim ausgetreten war, wurden die EL-Leis-

tungen per 30. Juni 2016 bis zur Neuberechnung eingestellt.

B.

Am 9. Oktober 2017 erhielt die Ausgleichskasse die Meldung, dass die Versicherte am

13. September 2017 in das D.________ eingetreten sei.

Am 3. Juli 2018 reichte die Versicherte das Anmeldeformular zum Bezug von EL-Leistungen ein,

worauf ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab dem 1. Juli 2018 eine Beteili-

gung an den Betreuungskosten von CHF 21.80 pro Tag zusprach. Mit separater Verfügung vom

selben Tag wurden der Versicherten sodann ab dem 1. Juli 2018 EL-Leistungen von monatlich

CHF 3‘046.- zugesprochen.

Gegen die Verfügung betreffend EL-Leistungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

14. September 2018 schriftlich Einsprache. Sie monierte, dass ihr ein Einkommen aus unbewegli-

chem Vermögen (Nutzniessung) angerechnet worden sei, obschon sie aufgrund ihres Gesund-

heitszustandes nie mehr in ihre Wohnung werde zurückkehren können. Zudem seien ihr die EL-

Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung und nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des

definitiven Heimeintritts zugesprochen worden.

Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 hiess die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache

teilweise gut. Sie passte den Ertrag aus Nutzniessung an (CHF 1‘377.- anstatt CHF 4‘950.-), hielt

aber am Beginn des Leistungsanspruchs (1. Juli 2018) fest. Dies mit der Folge, dass die der Versi-

cherten zustehenden monatlichen EL-Leistungen auf CHF 3‘284.- (Juli bis August 2018),

CHF 2‘344.- (September bis Dezember 2018) resp. CHF 2‘328.- (ab Januar 2019) und die ihr

zustehende Beteiligung an den Betreuungskosten auf CHF 21.80 pro Tag (Juli bis Dezember

2018) resp. CHF 31.80 pro Tag (ab Januar 2019) festgesetzt wurden.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt

Lorenz Fivian, mit Eingabe vom 11. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie

stellte das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angele-

genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die EL-Leistungen ab Datum des definitiven

Heimeintritts zuspreche und berechne. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Versicherte

bereits einmal in ein Altersheim eingetreten sei, weshalb es sich bei der Anmeldung vom 3. Juli

2018 nicht um eine erstmalige Anmeldung gehandelt habe, sondern um ein Gesuch um rückwir-

kende Auszahlung von EL-Leistungen zufolge Neuberechnung. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung (ELG; SR 831.30) sei somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 6

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 informierte Rechtsanwalt Lorenz Fivian das Gericht dahingehend,

dass die Versicherte am 26. April 2019 verstorben sei. In der Folge wurde das Beschwerdeverfah-

ren einstweilen sistiert.

Nachdem Rechtsanwalt Lorenz Fivian dem Gericht mit Eingabe vom 15. August 2019 mitgeteilt

hatte, dass der Sohn der Verstorbenen, A.________, in das Verfahren eintreten werde, wurde

dieses am 21. August 2019 wieder aufgenommen und ein Parteiwechsel vorgenommen. Gleichzei-

tig wurde die Vorinstanz aufgefordert, ihre Bemerkungen und die Akten einzureichen.

In ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der

Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in

den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 11. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Sowohl die Versicherte wie auch ihr in das Beschwerdeverfahren eingetretene Sohn haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ab wann die Versicherte einen Anspruch auf EL-Leistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG).

E. 2.2 Für den Fall einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin nach einer vorübergehenden Periode ohne EL-Anspruch findet sich mit Bezug auf den Leistungsbeginn weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Regelung: Art. 12 Abs. 2 ELG bezieht sich auf eine verspätete Anmeldung nach einem Heim- oder Spitaleintritt. Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wiederum zählt in Absatz 1 die Gründe für eine Ände- rung der jährlichen EL-Leistung auf (lit. a-d), Absatz 2 nennt in lit. a-d den jeweiligen Zeitpunkt, auf welchen die jährliche EL-Leistung in den Fällen gemäss Absatz 1 lit. a-d neu zu verfügen ist. Die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung setzt eine laufende EL-Leistung und damit einen anderen Sachverhalt voraus. Aufgrund der Tatsache, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Wiederauflebens des EL-Anspruchs eines bereits früher anspruchsberechtigten Heimbe- wohners die Leistung auszurichten ist, nicht geregelt haben, ist eine echte Gesetzeslücke anzu- Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nehmen. Diese ist nach derjenigen Regel zu schliessen, die der Richter als Gesetzgeber aufstellen würde. Es erscheint naheliegend, für die Regelung des Anspruchsbeginns an Art. 12 Abs. 2 ELG (Heim- oder Spitaleintritt) anzuknüpfen und diese Bestimmung analog anzuwenden. Dementspre- chend ist auch bei einer rückwirkenden Erhöhung der Heimkosten oder Spitaltaxen, welche (erneut) zu einem Anspruch führt, die EL-Leistung auch im Falle einer verspäteten Mitteilung an den Heimbewohner oder die sich im Spital aufhaltende Person bereits ab dem Zeitpunkt der Kostenerhöhung zu gewähren. Damit ist eine Gleichbehandlung zwischen EL-Ansprechern, welchen eine unverzügliche Anmeldung zum Leistungsbezug wegen der mit dem Heim- oder Spitaleintritt verbundenen Umtriebe verunmöglicht war und jenen, welche eine (Neu-) Anmeldung unterliessen, weil sie zufolge verspäteter Mitteilung noch keine Kenntnis von den höheren, wieder zu Ergänzungsleistungen berechtigenden Heim- oder Spitalkosten hatten, gewährleistet (Urteil BGer 9C_628/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 12 Rz. 732).

E. 2.3 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung

geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), wonach der Anspruch vom Leistungsberechtigten

resp. seinem gesetzlichen Vertreter, seinem Ehegatten, seinen Eltern oder Grosseltern, seinen

Kindern oder Enkeln, seinen Geschwistern sowie von einer Drittperson oder der Behörde, welche

die Auszahlung an sich verlangen kann, durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars

geltend gemacht wird, ist sinngemäss anwendbar. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben

über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisses aller in die Berechnung

der jährlichen EL-Leistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 1 und 2 ELV).

Wird der Anspruch durch ein formloses Schreiben geltend gemacht, so hat die Ausgleichskasse

der anmeldenden Person ein amtliches Formular zum Ausfüllen zuzustellen. Die Wirkungen der

Anmeldung werden auf den Eingang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmel-

deformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten eingereicht

werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die EL-Leistungen erst ab dem Monat ausge-

richtet, in dem die Ausgleichskasse im Besitz der erforderlichen Informationen und Belege ist. Die

Ausgleichskasse hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des

Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rück-

wirkende Auszahlung der EL-Leistungen ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns

nicht möglich ist (Rz. 1110.02 und 1110.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand am 1. Januar 2018; vgl. auch CARIGIET/KOCH,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 81 und MÜLLER, Art. 12 Rz. 723).

Rechtsprechungsgemäss richten sich die WEL als Ausführungsvorschriften nur an die Durchfüh-

rungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das heisst indessen

nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit

sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-

chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal-

tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verord-

nungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal-

tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech-

nung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 6

E. 3.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Vorinstanz am 9. Oktober 2017 die Meldung erhielt, dass die Versicherte am 13. September 2017 in das D.________ eingetreten sei. Die formlose Anmeldung wurde am 2. Oktober 2017 von E.________, Direktor des D.________, unterzeichnet (Vorakten 13). Auf diese Anmeldung erfolgte von Seiten der Vorinstanz keinerlei Reaktion. Namentlich hat sie weder der anmeldenden Person (E.________) noch der Versicherten (B.________) oder ihrem sie vertretenden Sohn (A.________; Vollmacht vom 20. Januar 2016, Vorakten 3) ein amtliches Formular zum Ausfüllen zugestellt, wie es in der für die Ausgleichskassen verbindlichen Verwal- tungsweisung vorgesehen ist (vgl. Rz. 1110.02 WEL). Dies obschon die Vorinstanz nach der eben- falls formlosen Anmeldung vom 15. Februar 2016, welche in Zusammenhang mit dem ersten Heimaufenthalt eingereicht und ebenfalls von der Heimleitung unterzeichnet worden war, der Weisung ohne weiteres nachgekommen ist (Vorakten 1 und 2). Schliesslich nahm der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 von sich aus Kontakt mit der Vorinstanz auf, indem er dieser ein ausgefülltes Anmeldeformular mit einem Begleitschreiben und diversen Belegen zukommen liess und um Wiederausrichtung der EL-Leistungen zufolge Heimeintritts per

13. September 2017 ersuchte.

E. 3.2 Aufgrund der gegebenen Umstände kann sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, dass die Anmeldung erst am 3. Juli 2018 und damit verspätet eingereicht worden sei. Vielmehr ist festzu- stellen, dass in Zusammenhang mit dem zweiten Heimeintritt per 13. September 2017 bereits am

9. Oktober 2017 und damit fristgerecht eine erste, formlose Anmeldung erfolgt war. Dass diese Anmeldung weder von der Versicherten noch von ihrem Sohn, sondern von der Heimleitung unter- zeichnet worden war, ändert daran nichts, handelte es sich doch wie gesagt um eine formlose Anmeldung, welche die Vorinstanz ohne Weiteres hätte dazu veranlassen müssen, das in der WEL vorgesehene Verfahren einzuleiten und von dem die Versicherte vertretenden Beschwerde- führer ein Anmeldeformular mit den erforderlichen Informationen und Belegen zu verlangen. Dass der Beschwerdeführer erst 9 Monate nach der ersten, formlosen Anmeldung eine schriftliche Anmeldung einreichte, die ohne weiteres den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann ihm ebenfalls nicht entgegengehalten werden, zumal er von der Vorinstanz nie aufgefordert worden war, das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert Frist nachzureichen. Damit sind die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten, formlosen Schreibens vom

2. Oktober 2017 (Eingang am 9. Oktober 2017) zurückzubeziehen. Dies mit der Folge, dass bereits ab Beginn des Monats des Heimeintritts (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG), mithin ab dem

1. September 2017, ein Anspruch auf EL-Leistungen besteht.

E. 3.3 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 7 Februar 2019 in dem Sinne abzuändern, als die Versicherte bereits ab dem 1. September 2017 einen Anspruch auf EL-Leistungen hat. Sodann ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Höhe der EL-Leis- tungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2018 berechnet und nachträg- lich ausrichtet. 4. 4.1. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 4.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die Honorarnote vom

6. Dezember 2019 auf insgesamt CHF 1‘793.20 (Honorar: 6,5 Stunden à CHF 250.-; Auslagen nach Ermessen [vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschä- digungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991; SGF 150.12]: CHF 40.-; Mehrwert- steuer zu 7,7 Prozent: CHF 128.20) festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 7. Februar 2019 wird in dem Sinne abgeändert, als B.________ bereits ab dem 1. September 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. II. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie die Höhe der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2018 berechnet und nachträglich ausrichtet. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. A.________ wird zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschä- digung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1‘665.-, zuzüglich der Mehr- wertsteuer zu 7,7 Prozent von CHF 128.20, ausmachend insgesamt CHF 1‘793.20, zuge- sprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Dezember 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2019 68

Urteil vom 12. Dezember 2019

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Johannes Frölicher

Richterinnen:

Daniela Kiener,

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiberin:

Angelika Spiess

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz

Fivian

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Beginn des Leistungsanspruchs)

Beschwerde vom 11. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom

7. Februar 2019

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 6

Sachverhalt

A.

B.________, geboren im Jahr 1926, trat am 31. Dezember 2015 in das Altersheim

C.________ ein. Am 15. Februar 2016 meldete sie sich zum Bezug von EL-Leistungen an.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfol-

gend: Ausgleichskasse) der Versicherten mit, dass sie sich ab dem 1. Januar 2016 mit CHF 45.55

pro Tag an den Betreuungskosten beteilige. Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 sprach sie ihr

sodann EL-Leistungen von monatlich CHF 1‘462.- (Dezember 2015) resp. CHF 2‘953.- (ab Januar

2016) zu.

Nachdem die Versicherte am 20. Juni 2016 aus dem Heim ausgetreten war, wurden die EL-Leis-

tungen per 30. Juni 2016 bis zur Neuberechnung eingestellt.

B.

Am 9. Oktober 2017 erhielt die Ausgleichskasse die Meldung, dass die Versicherte am

13. September 2017 in das D.________ eingetreten sei.

Am 3. Juli 2018 reichte die Versicherte das Anmeldeformular zum Bezug von EL-Leistungen ein,

worauf ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab dem 1. Juli 2018 eine Beteili-

gung an den Betreuungskosten von CHF 21.80 pro Tag zusprach. Mit separater Verfügung vom

selben Tag wurden der Versicherten sodann ab dem 1. Juli 2018 EL-Leistungen von monatlich

CHF 3‘046.- zugesprochen.

Gegen die Verfügung betreffend EL-Leistungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

14. September 2018 schriftlich Einsprache. Sie monierte, dass ihr ein Einkommen aus unbewegli-

chem Vermögen (Nutzniessung) angerechnet worden sei, obschon sie aufgrund ihres Gesund-

heitszustandes nie mehr in ihre Wohnung werde zurückkehren können. Zudem seien ihr die EL-

Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung und nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des

definitiven Heimeintritts zugesprochen worden.

Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 hiess die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache

teilweise gut. Sie passte den Ertrag aus Nutzniessung an (CHF 1‘377.- anstatt CHF 4‘950.-), hielt

aber am Beginn des Leistungsanspruchs (1. Juli 2018) fest. Dies mit der Folge, dass die der Versi-

cherten zustehenden monatlichen EL-Leistungen auf CHF 3‘284.- (Juli bis August 2018),

CHF 2‘344.- (September bis Dezember 2018) resp. CHF 2‘328.- (ab Januar 2019) und die ihr

zustehende Beteiligung an den Betreuungskosten auf CHF 21.80 pro Tag (Juli bis Dezember

2018) resp. CHF 31.80 pro Tag (ab Januar 2019) festgesetzt wurden.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt

Lorenz Fivian, mit Eingabe vom 11. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie

stellte das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angele-

genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die EL-Leistungen ab Datum des definitiven

Heimeintritts zuspreche und berechne. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Versicherte

bereits einmal in ein Altersheim eingetreten sei, weshalb es sich bei der Anmeldung vom 3. Juli

2018 nicht um eine erstmalige Anmeldung gehandelt habe, sondern um ein Gesuch um rückwir-

kende Auszahlung von EL-Leistungen zufolge Neuberechnung. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung (ELG; SR 831.30) sei somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Kantonsgericht KG

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Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 informierte Rechtsanwalt Lorenz Fivian das Gericht dahingehend,

dass die Versicherte am 26. April 2019 verstorben sei. In der Folge wurde das Beschwerdeverfah-

ren einstweilen sistiert.

Nachdem Rechtsanwalt Lorenz Fivian dem Gericht mit Eingabe vom 15. August 2019 mitgeteilt

hatte, dass der Sohn der Verstorbenen, A.________, in das Verfahren eintreten werde, wurde

dieses am 21. August 2019 wieder aufgenommen und ein Parteiwechsel vorgenommen. Gleichzei-

tig wurde die Vorinstanz aufgefordert, ihre Bemerkungen und die Akten einzureichen.

In ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der

Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in

den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 11. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 ist frist-

und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden.

Sowohl die Versicherte wie auch ihr in das Beschwerdeverfahren eingetretene Sohn haben ein

schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,

prüft, ab wann die Versicherte einen Anspruch auf EL-Leistungen hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem

die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so

besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG).

2.2.

Für den Fall einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug eines Heimbewohners oder einer

Heimbewohnerin nach einer vorübergehenden Periode ohne EL-Anspruch findet sich mit Bezug

auf den Leistungsbeginn weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Regelung: Art. 12 Abs. 2

ELG bezieht sich auf eine verspätete Anmeldung nach einem Heim- oder Spitaleintritt. Art. 25 der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wiederum zählt in Absatz 1 die Gründe für eine Ände-

rung der jährlichen EL-Leistung auf (lit. a-d), Absatz 2 nennt in lit. a-d den jeweiligen Zeitpunkt, auf

welchen die jährliche EL-Leistung in den Fällen gemäss Absatz 1 lit. a-d neu zu verfügen ist. Die

Anwendung dieser Verordnungsbestimmung setzt eine laufende EL-Leistung und damit einen

anderen Sachverhalt voraus.

Aufgrund der Tatsache, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Frage, ab welchem Zeitpunkt im

Falle des Wiederauflebens des EL-Anspruchs eines bereits früher anspruchsberechtigten Heimbe-

wohners die Leistung auszurichten ist, nicht geregelt haben, ist eine echte Gesetzeslücke anzu-

Kantonsgericht KG

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nehmen. Diese ist nach derjenigen Regel zu schliessen, die der Richter als Gesetzgeber aufstellen

würde. Es erscheint naheliegend, für die Regelung des Anspruchsbeginns an Art. 12 Abs. 2 ELG

(Heim- oder Spitaleintritt) anzuknüpfen und diese Bestimmung analog anzuwenden. Dementspre-

chend ist auch bei einer rückwirkenden Erhöhung der Heimkosten oder Spitaltaxen, welche

(erneut) zu einem Anspruch führt, die EL-Leistung auch im Falle einer verspäteten Mitteilung an

den Heimbewohner oder die sich im Spital aufhaltende Person bereits ab dem Zeitpunkt der

Kostenerhöhung zu gewähren. Damit ist eine Gleichbehandlung zwischen EL-Ansprechern,

welchen eine unverzügliche Anmeldung zum Leistungsbezug wegen der mit dem Heim- oder

Spitaleintritt verbundenen Umtriebe verunmöglicht war und jenen, welche eine (Neu-) Anmeldung

unterliessen, weil sie zufolge verspäteter Mitteilung noch keine Kenntnis von den höheren, wieder

zu Ergänzungsleistungen berechtigenden Heim- oder Spitalkosten hatten, gewährleistet (Urteil

BGer 9C_628/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 12 Rz. 732).

2.3.

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung

geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), wonach der Anspruch vom Leistungsberechtigten

resp. seinem gesetzlichen Vertreter, seinem Ehegatten, seinen Eltern oder Grosseltern, seinen

Kindern oder Enkeln, seinen Geschwistern sowie von einer Drittperson oder der Behörde, welche

die Auszahlung an sich verlangen kann, durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars

geltend gemacht wird, ist sinngemäss anwendbar. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben

über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisses aller in die Berechnung

der jährlichen EL-Leistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 1 und 2 ELV).

Wird der Anspruch durch ein formloses Schreiben geltend gemacht, so hat die Ausgleichskasse

der anmeldenden Person ein amtliches Formular zum Ausfüllen zuzustellen. Die Wirkungen der

Anmeldung werden auf den Eingang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmel-

deformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten eingereicht

werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die EL-Leistungen erst ab dem Monat ausge-

richtet, in dem die Ausgleichskasse im Besitz der erforderlichen Informationen und Belege ist. Die

Ausgleichskasse hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des

Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rück-

wirkende Auszahlung der EL-Leistungen ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns

nicht möglich ist (Rz. 1110.02 und 1110.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand am 1. Januar 2018; vgl. auch CARIGIET/KOCH,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 81 und MÜLLER, Art. 12 Rz. 723).

Rechtsprechungsgemäss richten sich die WEL als Ausführungsvorschriften nur an die Durchfüh-

rungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das heisst indessen

nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit

sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-

chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal-

tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verord-

nungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal-

tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech-

nung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG

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3.

3.1.

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Vorinstanz am 9. Oktober 2017 die

Meldung erhielt, dass die Versicherte am 13. September 2017 in das D.________ eingetreten sei.

Die formlose Anmeldung wurde am 2. Oktober 2017 von E.________, Direktor des D.________,

unterzeichnet (Vorakten 13).

Auf diese Anmeldung erfolgte von Seiten der Vorinstanz keinerlei Reaktion. Namentlich hat sie

weder der anmeldenden Person (E.________) noch der Versicherten (B.________) oder ihrem sie

vertretenden Sohn (A.________; Vollmacht vom 20. Januar 2016, Vorakten 3) ein amtliches

Formular zum Ausfüllen zugestellt, wie es in der für die Ausgleichskassen verbindlichen Verwal-

tungsweisung vorgesehen ist (vgl. Rz. 1110.02 WEL). Dies obschon die Vorinstanz nach der eben-

falls formlosen Anmeldung vom 15. Februar 2016, welche in Zusammenhang mit dem ersten

Heimaufenthalt eingereicht und ebenfalls von der Heimleitung unterzeichnet worden war, der

Weisung ohne weiteres nachgekommen ist (Vorakten 1 und 2).

Schliesslich nahm der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 von sich aus Kontakt mit der Vorinstanz

auf, indem er dieser ein ausgefülltes Anmeldeformular mit einem Begleitschreiben und diversen

Belegen zukommen liess und um Wiederausrichtung der EL-Leistungen zufolge Heimeintritts per

13. September 2017 ersuchte.

3.2.

Aufgrund der gegebenen Umstände kann sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, dass die

Anmeldung erst am 3. Juli 2018 und damit verspätet eingereicht worden sei. Vielmehr ist festzu-

stellen, dass in Zusammenhang mit dem zweiten Heimeintritt per 13. September 2017 bereits am

9. Oktober 2017 und damit fristgerecht eine erste, formlose Anmeldung erfolgt war. Dass diese

Anmeldung weder von der Versicherten noch von ihrem Sohn, sondern von der Heimleitung unter-

zeichnet worden war, ändert daran nichts, handelte es sich doch wie gesagt um eine formlose

Anmeldung, welche die Vorinstanz ohne Weiteres hätte dazu veranlassen müssen, das in der

WEL vorgesehene Verfahren einzuleiten und von dem die Versicherte vertretenden Beschwerde-

führer ein Anmeldeformular mit den erforderlichen Informationen und Belegen zu verlangen.

Dass der Beschwerdeführer erst 9 Monate nach der ersten, formlosen Anmeldung eine schriftliche

Anmeldung einreichte, die ohne weiteres den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann ihm ebenfalls

nicht entgegengehalten werden, zumal er von der Vorinstanz nie aufgefordert worden war, das

Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert Frist nachzureichen.

Damit sind die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten, formlosen Schreibens vom

2. Oktober 2017 (Eingang am 9. Oktober 2017) zurückzubeziehen. Dies mit der Folge, dass

bereits ab Beginn des Monats des Heimeintritts (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG), mithin ab dem

1. September 2017, ein Anspruch auf EL-Leistungen besteht.

3.3.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2019 in dem Sinne abzuändern, als die Versicherte bereits ab dem 1. September 2017

einen Anspruch auf EL-Leistungen hat.

Sodann ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Höhe der EL-Leis-

tungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2018 berechnet und nachträg-

lich ausrichtet.

4.

4.1.

Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos.

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 6

4.2.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1

Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die Honorarnote vom

6. Dezember 2019 auf insgesamt CHF 1‘793.20 (Honorar: 6,5 Stunden à CHF 250.-; Auslagen

nach Ermessen [vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschä-

digungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991; SGF 150.12]: CHF 40.-; Mehrwert-

steuer zu 7,7 Prozent: CHF 128.20) festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 7. Februar 2019

wird in dem Sinne abgeändert, als B.________ bereits ab dem 1. September 2017 einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

II.

Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen,

damit sie die Höhe der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis

zum 30. Juni 2018 berechnet und nachträglich ausrichtet.

III.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.

A.________ wird zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschä-

digung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1‘665.-, zuzüglich der Mehr-

wertsteuer zu 7,7 Prozent von CHF 128.20, ausmachend insgesamt CHF 1‘793.20, zuge-

sprochen.

V.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene

Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-

richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 12. Dezember 2019/dki

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: