Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sachverhalt
A. Am 30. Dezember 2003 wurde die Firma C.________ AG ins Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft lautete wie folgt: „Verwaltung von Vermögen und anderen Aktiven sowie Beratung für private, institutionelle und öffentliche Anleger, Verwaltung von Gesellschaften, Stiftungen usw. des privaten und öffentlichen Rechts (Nebenzweck gemäss Statuten)“. A.________ war zunächst als Vizepräsident des Verwaltungsrates eingetragen, bevor er am
14. Dezember 2005 das Präsidium des Verwaltungsrates übernahm – ein Mandat, das er bis zum
31. Januar 2013 innehatte – und per 1. Juni 2016 aus dem Verwaltungsrat ausschied. Am 28. Dezember 2016 übertrug die C.________ AG einen Teil der Aktiven und Passiven auf die Firma D.________ Vermögensverwaltung AG. Gleichentags änderte diese ihren Firmennamen auf B.________ AG. Die C.________ AG wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. Juni 2017 aufgelöst und am 12. Dezember 2018 aus dem Handelsregister gelöscht. B. Am 23. Dezember 2015 schloss A.________ (als Auftragnehmer) mit der C.________ AG (als Auftraggeberin) einen Vertrag. Darin machte er seine Absicht kund, sich aus der Verantwortlichkeit in der Gesellschaft zurückzuziehen. Er werde im Frühjahr 2016 sämtliche Aktienanteile an der Gesellschaft abtreten und danach aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft austreten. Die Kunden der Gesellschaft, welche er in seinem früheren Arbeitsverhältnis der Gesellschaft zugeführt und deren Vermögen er bei der Gesellschaft betreut habe, werde er ab dem 1. Juli 2016 weiterhin unter Benützung der Plattform der Gesellschaft in deren Namen und Auftrag betreuen (Präambel). Am 5. Juli 2016 liess A.________ ein Einzelunternehmen mit dem Firmennamen A.________ ins Handelsregister eintragen. Der Zweck des Unternehmens wurde wie folgt definiert: „Individuelle Verwaltung von Vermögen und anderen Aktiven, Beratung für Kapitalanleger, Vertrauensmandate“. C. Am 21. Juli 2016 meldete sich A.________ als Selbständigerwerbender bei der Kantonalen Ausgleichskasse Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. In einem Schreiben vom 27. Juli 2016 erklärte er, er habe seine Beteiligungen per 1. Januar 2016 an seine Geschäftspartner verkauft. In der Folge habe er noch bis Ende Juni 2016 als Arbeitnehmer für die C.________ AG gearbeitet, seit Juli 2016 sei er selbständig erwerbstätig. Für viele seiner langjährigen Kunden dürfe er weitergehende Mandate (als Vorsorgebeauftragter, Willensvollstrecker etc.) ausführen. Mit seinen Tätigkeiten für die C.________ AG hätten diese Mandate nichts zu tun. Auch hätten sich weitere Mandate manifestiert, die in Zukunft anfallen könnten, aber mit der C.________ AG nichts zu tun haben werden. Er benutze die C.________ AG ausschliesslich als Plattform für Vermögensverwaltungsmandate. Mit Verfügung vom 3. August 2016 veranlagte die Ausgleichskasse den Versicherten als Unselbständigerwerbenden. Dies deshalb, weil er gegen aussen nicht im eigenen Namen auftrete. Er betreue die ihm vorgegebene Kundschaft und sei an Reglemente und Weisungen der Auftraggeberin gebunden. Auch müsse er für die Geschäftsmittel nicht selber aufkommen, diese würden ihm zur Verfügung gestellt. Es handle sich somit um eine unselbständige Tätigkeit und der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Versicherte gelte weiterhin als Arbeitnehmer der C.________ AG. Entsprechend müssten seine Entgelte über die Ausgleichskasse der Gesellschaft abgerechnet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. August 2016 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse kam dabei zum Schluss, dass die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Was die vom Versicherten erwähnten Tätigkeiten anbelange, die mit der C.________ AG nichts zu tun hätten, seien diese nicht belegt. Sollte der Versicherte der Ausgleichskasse entsprechende Unterlagen zustellen, werde die AHV-rechtliche Situation des Versicherten hinsichtlich dieser Kunden neu beurteilt. D. Am 20. Mai 2017 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass der Vertrag mit der C.________ AG auf Ende des Jahres 2016 hinfällig geworden sei, weil diese mit der D.________ Vermögensverwaltung AG zur neuen B.________ AG fusioniert habe. Daher habe er mit der B.________ AG einen neuen Vertrag aushandeln müssen, welcher am 6. Dezember 2016 unterzeichnet worden und am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Weiter führte der Versicherte aus, er sei von einigen seiner Kunden als Vorsorgebeauftragter und teilweise auch als Willensvollstrecker ernannt worden. Diese Mandate seien aber noch nicht in Kraft, weil der Bedarf noch nicht da sei. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten dahingehend, dass der Umstand, dass der Vertrag mit der C.________ AG per Ende des Jahres 2016 hinfällig geworden sei, nichts daran ändere, dass seine Tätigkeit für diese Gesellschaft als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die Entgelte, die in der Zeitspanne vom 1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2016 erwirtschaftet worden seien, seien deshalb über die Ausgleichskasse der C.________ AG abzurechnen. Sollte der Versicherte damit nicht einverstanden sein, habe er die Möglichkeit, dagegen Beschwerde zu erheben. Indessen werde sein sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstatus ab 1. Januar 2017 auf der Grundlage des mit der B.________ AG abgeschlossenen Vertrags neu beurteilt. Am 16. Februar 2018 gelangte die Ausgleichskasse an die Ausgleichskasse FER CIFA, bei welcher die B.________ AG angeschlossen ist, und bat um eine entsprechende Stellungnahme. Diese äusserte sich am 21. Februar 2018 dahingehend, dass sie der Ansicht sei, es handle sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die B.________ AG als Unselbständigerwerbender veranlagt werde. Dem Unterstellungsfragebogen lasse sich nämlich entnehmen, dass ihm die Auftraggeberin in Zusammenhang mit seiner Arbeit Weisungen erteile und/oder Vorschriften mache. Ausserdem verwalte der Versicherte diverse Angaben auf der Plattform der Auftraggeberin und erhalte von dieser Honorare. Da es sich somit um eine unselbständige Tätigkeit handle, müssten die Entgelte über die Ausgleichskasse der B.________ AG abgerechnet werden. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 abgewiesen wurde. Dabei kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass sich die Tätigkeit für die B.________ AG bezüglich Art und Inhalt nicht grundlegend von der Tätigkeit unterscheide, die der Versicherte zuvor für die C.________ AG ausgeübt habe. Die Ausgleichskasse sei der Ansicht, dass eine klare Einmischung seitens der B.________ AG in die Angelegenheiten des Versicherten bestehe und die Aspekte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 E. Am 27. Februar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Ineichen, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. In der Begründung seiner Beschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, dass die für den Status als Selbständigerwerbender sprechenden Merkmale die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale ganz klar überwiegen würden. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurden die B.________ AG sowie die Ausgleichskasse FER CIFA (nachfolgend: Beigeladene 1 und 2) zum Verfahren beigeladen und ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Streitgegenstand zu äussern. Die B.________ AG reichte am 6. November 2019 eine Stellungnahme ein mit dem Hinweis, dass der Vertrag mit dem Beschwerdeführer den Zeitraum ab
1. Januar 2017 regle. Die Ausgleichskasse FER CIFA liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 27. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 ist frist- und formgerecht durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne weiteres gegeben, als Verfügungsadressat und Beitragsschuldner hat er zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Da sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angemeldet hatte, war diese ohne weiteres rechtlich befugt, über seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus zu befinden und seine Anmeldung mit Verfügung abzuweisen. Die Ausgleichskasse hat zu Recht vorgängig die ebenfalls betroffene Ausgleichskasse FER CIFA ins Verfahren beigezogen.
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E. 2.1 Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile BGer 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2 und 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1).
E. 2.2 Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2017 (nachfolgend: WML), präzisiert, dass in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1013 WML). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Inkasso- und Delkredererisiko, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Beschaffung von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie das Bestehen eigener Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014 WML). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck bei Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots oder einer Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Bei versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig sind, sind an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus (Rz. 1018.2 WML).
E. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 3 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017, als der mit der Beigeladenen 1 ausgehandelte Vertrag in Kraft trat, einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstatus). Dabei ist vorwegzunehmen, dass der Beschwerdeführer nie bei der Beigeladenen 1 angestellt war. Auch wenn die B.________ AG aus der Fusion der C.________ AG mit der D.________ Vermögensverwaltung AG hervorgegangen ist, so wurde der mit der C.________ AG ausgehandelte Vertrag nicht einfach auf die B.________ AG übertragen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der Beigeladenen 1 einen neuen Vertrag ausgehandelt (vgl. hierzu auch E. 3.4). Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei weiterhin für seinen alten Arbeitgeber tätig, weshalb an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender auch keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (vgl. zuvor E. 2.2).
E. 3.1 Der Vertrag zwischen der Beigeladenen 1 und dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage 10) sieht vor, dass der Beschwerdeführer seine Kunden bzw. deren Vermögen als Freelancer auf der Plattform der Beigeladenen 1 verwaltet (Präambel). Er verwaltet das Vermögen der Kundschaft im Rahmen des erhaltenen Verwaltungsauftrages bzw. der mit der Kundschaft vereinbarten Anlagerichtlinien und berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Anlagepolitik der Gesellschaft (Vertragsgegenstand). Der Beschwerdeführer darf auch neue Kunden akquirieren, hat aber keine Verpflichtung dazu (Kundenakquisition). Für die bei der Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen (administrative Bewirtschaftung der Kundendossiers inkl. Honorarbelastung unter dem Namen der Gesellschaft, Sicherstellung der gesetzlichen Compliance und der Stellvertretung in Notfällen) entschädigt er die Gesellschaft pauschal mit 30 Prozent seiner Honorare (Pauschale Entschädigung für von der Gesellschaft erbrachte Dienstleistungen). Der Beschwerdeführer ist für die Dauer des Vertrags verpflichtet, die Vermögensverwaltung seiner Kunden ausschliesslich über die Gesellschaft vorzunehmen. Während des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung ist er über geschäftliche Angelegenheiten, die aus Vertrag oder gemäss besonderer Vorschrift (Bankgeheimnis) geheim zu halten sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Übernimmt er anderweitige Mandate oder Erwerbstätigkeiten und entstehen so Interessenkollisionen, so meldet er dies der Gesellschaft (Pflichten des Freelancers). Der Beschwerdeführer informiert seine Vermögensverwaltungskunden vollumfänglich über seinen Status als Freelancer. Er erklärt ihnen, dass er die Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1 bewirtschaftet und von dort die Dienstleistungen bezieht. Als seine offizielle Stellvertreterin nennt er E.________, die Organ der Gesellschaft ist (Auftreten gegen aussen). Dem Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 werden 70 Prozent der seinen Kunden von der Plattform belasteten Honorare überwiesen. Als Entschädigung für die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen behält diese 30 Prozent der Honorare. Der Beschwerdeführer trägt alle auf die erhaltenen Vergütungen anfallenden Steuern und Abgaben sowie sämtliche im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verursachten Kosten (Honorare). Er verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten inkl. Mobiliar und IT. Er empfängt seine Kunden grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten (Geschäftsräumlichkeiten). Aus Gründen der Compliance und der Stellvertretung werden die Kundendossiers bei der Gesellschaft aufbewahrt. Die für die Verwaltung der Kundenbeziehungen und –vermögen wichtigen Unterlagen werden sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Freelancer gesichert aufbewahrt (Aufbewahrung Kundendossier). Der Vertrag läuft ab dem 1. Januar 2017 und bis auf weiteres. Er kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich mit eingeschriebenem Brief jederzeit gekündigt werden. Der Beschwerdeführer darf nach Beendigung des Vertrags seine Kundschaft entschädigungslos übernehmen und weiterhin auf der Plattform eines anderen Finanzintermediärs betreuen (Laufdauer und Beendigung).
E. 3.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, reicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen liess, für die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht aus. Dies gilt auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Vertrag mit der Beigeladenen 1 als „Freelancer“ bezeichnet wird. Um den Beitragsstatus des Beschwerdeführers beurteilen zu können, müssen vielmehr sein unternehmerisches Risiko sowie sein Verhältnis zur Beigeladenen 1 auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags näher beleuchtet werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen ist – häufig keine besonderen Investitionen anfallen. Diese beschränken sich hauptsächlich auf das Anmieten von Geschäftsräumlichkeiten und eine angemessene Ausstattung. Deshalb tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteile EVGer H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2 und H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.2). Nichts desto trotz sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm bewohnten Liegenschaft über einen ausgestatteten Geschäfts- und Arbeitsraum verfügt, wo er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die für die Verwaltung der Kundenbeziehungen und –vermögen wichtigen Unterlagen aufbewahrt. Hier empfängt er auch seine Kunden (vgl. hierzu sogleich unter E. 3.3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer verwaltet seine Kunden bzw. deren Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1. Er hat sich für die Plattform der Beigeladenen 1 entschieden, weil ihm diese Plattform aus seiner früheren Tätigkeit bekannt ist und die Beigeladene 1 in Bezug auf die Qualität der in Anspruch genommenen Dienstleistungen und in Bezug auf ihre finanzielle Stellung sein volles Vertrauen geniesst (Beschwerde S. 4, 9). Dagegen ist nichts einzuwenden, steht es doch dem Beschwerdeführer frei, sich einer Plattform seiner Wahl anzuschliessen. Dass er sich dabei für eine Plattform entschieden hat, die ihm bereits bekannt war und mit der er in der Vergangenheit gute Erfahrungen machte, ist nachvollziehbar und lässt deshalb auch keine Rückschlüsse auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus zu. Durch den Anschluss an die Plattform der Beigeladenen 1 erreicht der Beschwerdeführer die vom Gesetzgeber geforderte Regulierung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 (GwG, Standesregeln VSV) und seine Tätigkeit ist in der Kontrolle durch die Aufsichtsstellen (SRO VSV, Revisor VSV) eingeschlossen (Präambel). Dem Vertrag mit der Beigeladenen 1 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen (Präambel, Auftreten gegen aussen) und im Rahmen des erhaltenen Verwaltungsauftrages bzw. der mit der Kundschaft vereinbarten Anlagerichtlinien (Vertragsgegenstand) handelt. Auch wenn er bei seiner Tätigkeit die Empfehlungen der Anlagepolitik der Beigeladenen 1 zu berücksichtigen hat (Vertragsgegenstand), so sind diese dem Beschwerdeführer gegenüber nicht verbindlich. Entsprechendes lässt sich dem Vertrag auf jeden Fall nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bei der Benützung der Plattform die organisatorischen Vorgaben der Beigeladenen 1 einzuhalten hat (Legal & Compliance), versteht sich von selbst und lässt deshalb auch nicht auf ein allfälliges Unterordnungsverhältnis schliessen. Überhaupt lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Beigeladene 1 berechtigt wäre, dem Beschwerdeführer Weisungen oder Aufträge zu erteilen oder Vorschriften zu machen, respektive dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, solchen Weisungen, Aufträgen oder Vorschriften Folge zu leisten. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, der Beigeladenen 1 gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit resp. den Stand seiner Mandate abzulegen, oder dass er in irgendeiner Hinsicht in den Betrieb der Gesellschaft eingeordnet wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Mandatsausübung unabhängig und einzig den gesetzlichen, regulatorischen und standesrechtlichen Pflichten sowie den von ihm mit seiner Kundschaft selbst ausgehandelten Anlagerichtlinien verpflichtet ist. Auch sind die Generalvollmachten auf seinen Namen ausgestellt (vgl. Einspracheentscheid S. 7). Weiter lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar neue Kunden akquirieren kann, dazu aber keine Verpflichtung hat (Kundenakquisition). Damit fehlt es nicht nur hinsichtlich der Mandatsausübung an einem Unterordnungsverhältnis zur Beigeladenen 1. Vielmehr ist diese auch nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, welche Mandate er neu aufzunehmen oder zu betreuen habe. Damit kann der Beschwerdeführer den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil keinerlei Präsenzpflichten in den Geschäftsräumlichkeiten der Beigeladenen 1 bestehen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer berechtigt, anderweitige Mandate oder Erwerbstätigkeiten zu übernehmen. Diese hat er der Beigeladenen 1 nur zu melden, wenn Interessenkollisionen bestehen (Pflichten des Freelancers). Für die Dienstleistungen, welche die Beigeladene 1 für den Beschwerdeführer erbringt (administrative Bewirtschaftung der Kundendossiers inkl. Honorarbelastung unter dem Namen der Gesellschaft, Sicherstellung der gesetzlichen Compliance und der Stellvertretung in Notfällen), bezahlt der Beschwerdeführer der Beigeladenen 1 eine Entschädigung in der Höhe von 30 Prozent seiner Honorare (Pauschale Entschädigung für von der Gesellschaft erbrachte Leistungen, Honorare). Hierzu ist zu bemerken, dass, wäre der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig, er der Beigeladenen 1 (seiner Arbeitgeberin) keine Entschädigung für die genannten Dienstleistungen zu bezahlen hätte. Vielmehr wären diese dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses umsonst zur Verfügung zu stellen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sämtliche Berufsauslagen selbst zu tragen hat (Honorare) und er über eigene Geschäftsräumlichkeiten an seinem Wohnort verfügt, wo er grundsätzlich seine Kunden empfängt (Geschäftsräumlichkeiten). Von einer dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Infrastruktur (Büro, Sitzungszimmer, IT) ist im Vertrag keine Rede.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Gemäss Vertrag werden die Kundenzahlungen über die Beigeladene 1 abgerechnet. Dabei werden dem Beschwerdeführer 70 Prozent der seinen Kunden von der Plattform belasteten Honorare überwiesen. Zusätzlich erhält er die anteilmässige Mehrwertsteuer, welche den Kunden in Rechnung gestellt wurde, da er diese unter seinem eigenen Namen an die Behörde abführt (Honorare). Auch wenn die Beigeladene 1 für den Beschwerdeführer das Inkasso übernimmt und sie ihm 70 Prozent des Honorars ausbezahlt, das sie von den Kunden erhält, übernimmt sie damit keine Garantie für uneinbringliche Honorarforderungen. Bleibt ein Honorar unbezahlt, so erhält der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit keine Entschädigung. Das wirtschaftliche Risiko für unbezahlte Honorarforderungen liegt damit beim Beschwerdeführer. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl während des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung zur Verschwiegenheit über geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet ist, die aus Vertrag oder gemäss besonderer Vorschrift (Bankgeheimnis) geheim zu halten sind (Pflichten des Freelancers), lässt sich nichts ableiten, das auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen würde, unterliegt dieser doch auch als Selbständigerwerbender einer Geheimhaltungspflicht (vgl. auch Art. 8 der Schweizerischen Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung, Beschwerdebeilage 3). Sodann spricht auch das Fehlen eines Konkurenzverbots gegen eine betriebsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1. Auch wenn der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für die Dauer des Vertrags die Vermögensverwaltung seiner Kunden ausschliesslich über die Plattform der Beigeladenen 1 vorzunehmen (Pflichten des Freelancers), so kann er den Vertrag mit der Beigeladenen 1 jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Nach Beendigung des Vertrags darf er seine Kundschaft entschädigungslos übernehmen und weiterhin auf der Plattform eines anderen Finanzintermediärs betreuen (Laufdauer und Beendigung). Zwar ist ein selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich berechtigt, die ihn stellvertretende Person frei zu bestimmen. Im konkreten Fall ist jedoch die Person der Stellvertreterin (E.________) an deren Stellung in der Gesellschaft (Organ) gebunden (Auftreten gegen aussen). Dies erklärt auch, weshalb die Kundendossiers aus Gründen der Compliance und der Stellvertretung bei der Beigeladenen 1 aufbewahrt werden (Aufbewahrung Kundendossiers). Wenn also E.________ aus der Gesellschaft ausscheidet, müssen die Vertragsparteien neu darüber verhandeln, ob die Stellvertretung nach wie vor durch ein Organ der Beigeladenen 1 zu gewährleisten ist, oder ob der Beschwerdeführer auch eine Drittperson (namentlich auch die dannzumal aus der Gesellschaft ausgetretene E.________) mit seiner Stellvertretung betrauen darf. Insofern spricht die getroffene Lösung weder für noch gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht von der Beigeladenen 1 abhängig ist. Einerseits ist er nicht nur in der Vermögensverwaltung und – beratung tätig, sondern führt auch Vertrauensmandate, die mit seiner Tätigkeit für die Beigeladene 1 nichts zu tun haben. Andererseits befindet sich der heute knapp 70-jährige Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren im Rentenalter, weshalb er auf ein Erwerbseinkommen nicht mehr angewiesen sein dürfte. So führt der Beschwerdeführer auch aus, dass er seine Tätigkeit aus Freude an seinem Beruf und Loyalität gegenüber einem Teil seiner langjährigen Kunden weiterführe (Beschwerde S. 8).
E. 3.4 Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt, das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber übergeht, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, ist der mit der C.________ AG ausgehandelte Vertrag vom 23. Dezember 2015 aber nicht auf die Beigeladene 1 übergegangen. Vielmehr schloss der Beschwerdeführer mit dieser am 6. Dezember 2016 einen neuen Vertrag. Zwar wurden viele Elemente des Vertrages mit der C.________ AG übernommen. Dennoch bestehen einige gewichtige Unterschiede: Vertrag mit der C.________ AG Vertrag mit der Beigeladenen 1 Vermögensverwaltung Ziff. 1.1 Der Auftragnehmer (nachfolgend: AN) […] übernimmt […] im Namen und im Auftrag der Auftraggeberin (nachfolgend: AG) die Betreuung und Vermögensverwaltung einer ausgewählten Kundschaft der AG […]. Präambel A.________ verwaltet als Freelancer seine Kunden bzw. deren Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1. Vertragsbeziehungen Ziff. 1.3 Der AN übernimmt die Betreuung und Vermögensverwaltung im Namen und im Auftrag der AG. Deshalb bleiben nach Abschluss des […] Vertrages sämtliche vertraglichen Kundenbeziehungen zwischen der AG und dem jeweiligen Kunden bestehen. Zwischen dem AN und dem jeweiligen Kunden bestehen weder vertragliche Beziehungen, noch dürfen solche für die Dauer des Auftragsverhältnisses eingegangen werden. Die AG schliesst die Verträge mit den vom AN neu akquirierten Kunden ab. Präambel A.________ verwaltet als Freelancer seine Kunden bzw. deren Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1. Auftreten gegen aussen Ziff. 2.3 Weil die vertragliche Kundenbeziehung zwischen der AG und der Kundschaft besteht, tritt der AN gegen aussen nicht als unabhängiger Vermögensverwalter auf, sondern als im Namen und im Auftrag der AG handelnd. Auftreten gegen aussen Der Freelancer informiert seine Vermögensverwaltungskunden vollumfänglich über seinen Status als Freelancer. Zurverfügungstellung von Einrichtungen und Dienstleistungen Ziff. 3.1 Die AG stellt dem AN Einrichtungen und Dienstleistungen sowie jegliche weiteren für die Verwaltung der Vermögen der Kundschaft benötigten Mittel zur Verfügung. Insbesondere gewährt die AG dem AN Zugang zur gesamten Infrastruktur, zu sämtlichen IT-Einrichtungen und stellt auch die notwendige Unterstützung sowie die notwendigen Rechte für die Abwicklung der Kundenbeziehungen […] zur Verfügung. Geschäftsräumlichkeiten Der Freelancer verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten […] inkl. Mobiliar und IT. Er empfängt seine Kunden grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Pflichten betreffend Legal & Compliance Ziff. 3.2 Für allfälligen aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und/oder standesrechtlichen Vorschriften entstandenen Schaden des AN hat die AG verschuldensunabhängig aufzukommen. (fehlt) Gewöhnlicher Ort der Ziff. 5 Geschäftsräumlichkeiten
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Vertragsleistung Der AN wird in den Räumlichkeiten der AG bzw. zu Hause seiner Tätigkeit nachgehen. Die AG stellt dem AN die benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung. […] Dem AN steht es frei, seinen Auftrag von einem beliebigen Ort auszuführen. Der Freelancer verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten […]. Er empfängt seine Kunden grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Insofern kann der Ausgleichskasse nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der Vertrag mit der C.________ AG sei dem Vertrag mit der Beigeladenen 1 ähnlich. Dies mag zwar hinsichtlich der (freiwilligen) Kundenakquisition und der Höhe der Entschädigung für von der Gesellschaft erbrachte Dienstleistungen zutreffen, gilt jedoch nicht in Bezug auf das Auftreten gegen aussen (der Beschwerdeführer tritt in eigenem Namen auf und handelt nicht im Namen und Auftrag der Beigeladenen 1), die Vertragsbeziehungen (die Kunden schliessen die Verträge mit dem Beschwerdeführer ab und nicht mit der Beigeladenen 1), die zur Verfügung gestellte Infrastruktur (der Beschwerdeführer verfügt über eine eigene Infrastruktur) und die Haftung (es besteht keine Haftung seitens der Beigeladenen 1). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich mit Abschluss des neuen Vertrages die Tätigkeit des Beschwerdeführers bezüglich Art und Inhalt nicht grundlegend geändert hat.
E. 3.5 In einer Gesamtschau kann vorliegend nicht von einer betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 gesprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Elemente, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sprechen – namentlich das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung, die Unabhängigkeit in der Organisation und Ausführung der Tätigkeit, die fehlende Weisungs- und Auftragsbefugnis, die fehlende Rechenschaftspflicht, die fehlende Einordnung in den Gesellschaftsbetrieb, das fehlende Konkurrenzverbot, die Entschädigung für bezogene Dienstleistungen, das wirtschaftliche Risiko, die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit – klar überwiegen und eine Einmischung seitens der Beigeladenen 1 in die geschäftlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Folglich ist der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger zu veranlagen.
E. 4 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer über die Plattform der B.________ AG ausgeübte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.
E. 5.1 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom 14. November 2019 auf CHF 3‘284.65 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (12 Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 3‘000.-) und Auslagen (CHF 49.80) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7 Prozent von CHF 3‘049.80). Der Totalbetrag von CHF 3‘284.65 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die von A.________ über die Plattform der B.________ AG ausgeübte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3‘049.80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7 Prozent von CHF 3‘049.80), ausmachend insgesamt CHF 3‘284.65, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. November 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 57 Urteil vom 19. November 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Ineichen gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Beigeladene: B.________ AG, Beigeladene 1 und AUSGLEICHSKASSE FER CIFA, Beigeladene 2 Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstatus) Beschwerde vom 27. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
14. Februar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Am 30. Dezember 2003 wurde die Firma C.________ AG ins Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft lautete wie folgt: „Verwaltung von Vermögen und anderen Aktiven sowie Beratung für private, institutionelle und öffentliche Anleger, Verwaltung von Gesellschaften, Stiftungen usw. des privaten und öffentlichen Rechts (Nebenzweck gemäss Statuten)“. A.________ war zunächst als Vizepräsident des Verwaltungsrates eingetragen, bevor er am
14. Dezember 2005 das Präsidium des Verwaltungsrates übernahm – ein Mandat, das er bis zum
31. Januar 2013 innehatte – und per 1. Juni 2016 aus dem Verwaltungsrat ausschied. Am 28. Dezember 2016 übertrug die C.________ AG einen Teil der Aktiven und Passiven auf die Firma D.________ Vermögensverwaltung AG. Gleichentags änderte diese ihren Firmennamen auf B.________ AG. Die C.________ AG wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. Juni 2017 aufgelöst und am 12. Dezember 2018 aus dem Handelsregister gelöscht. B. Am 23. Dezember 2015 schloss A.________ (als Auftragnehmer) mit der C.________ AG (als Auftraggeberin) einen Vertrag. Darin machte er seine Absicht kund, sich aus der Verantwortlichkeit in der Gesellschaft zurückzuziehen. Er werde im Frühjahr 2016 sämtliche Aktienanteile an der Gesellschaft abtreten und danach aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft austreten. Die Kunden der Gesellschaft, welche er in seinem früheren Arbeitsverhältnis der Gesellschaft zugeführt und deren Vermögen er bei der Gesellschaft betreut habe, werde er ab dem 1. Juli 2016 weiterhin unter Benützung der Plattform der Gesellschaft in deren Namen und Auftrag betreuen (Präambel). Am 5. Juli 2016 liess A.________ ein Einzelunternehmen mit dem Firmennamen A.________ ins Handelsregister eintragen. Der Zweck des Unternehmens wurde wie folgt definiert: „Individuelle Verwaltung von Vermögen und anderen Aktiven, Beratung für Kapitalanleger, Vertrauensmandate“. C. Am 21. Juli 2016 meldete sich A.________ als Selbständigerwerbender bei der Kantonalen Ausgleichskasse Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. In einem Schreiben vom 27. Juli 2016 erklärte er, er habe seine Beteiligungen per 1. Januar 2016 an seine Geschäftspartner verkauft. In der Folge habe er noch bis Ende Juni 2016 als Arbeitnehmer für die C.________ AG gearbeitet, seit Juli 2016 sei er selbständig erwerbstätig. Für viele seiner langjährigen Kunden dürfe er weitergehende Mandate (als Vorsorgebeauftragter, Willensvollstrecker etc.) ausführen. Mit seinen Tätigkeiten für die C.________ AG hätten diese Mandate nichts zu tun. Auch hätten sich weitere Mandate manifestiert, die in Zukunft anfallen könnten, aber mit der C.________ AG nichts zu tun haben werden. Er benutze die C.________ AG ausschliesslich als Plattform für Vermögensverwaltungsmandate. Mit Verfügung vom 3. August 2016 veranlagte die Ausgleichskasse den Versicherten als Unselbständigerwerbenden. Dies deshalb, weil er gegen aussen nicht im eigenen Namen auftrete. Er betreue die ihm vorgegebene Kundschaft und sei an Reglemente und Weisungen der Auftraggeberin gebunden. Auch müsse er für die Geschäftsmittel nicht selber aufkommen, diese würden ihm zur Verfügung gestellt. Es handle sich somit um eine unselbständige Tätigkeit und der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Versicherte gelte weiterhin als Arbeitnehmer der C.________ AG. Entsprechend müssten seine Entgelte über die Ausgleichskasse der Gesellschaft abgerechnet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. August 2016 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse kam dabei zum Schluss, dass die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Was die vom Versicherten erwähnten Tätigkeiten anbelange, die mit der C.________ AG nichts zu tun hätten, seien diese nicht belegt. Sollte der Versicherte der Ausgleichskasse entsprechende Unterlagen zustellen, werde die AHV-rechtliche Situation des Versicherten hinsichtlich dieser Kunden neu beurteilt. D. Am 20. Mai 2017 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass der Vertrag mit der C.________ AG auf Ende des Jahres 2016 hinfällig geworden sei, weil diese mit der D.________ Vermögensverwaltung AG zur neuen B.________ AG fusioniert habe. Daher habe er mit der B.________ AG einen neuen Vertrag aushandeln müssen, welcher am 6. Dezember 2016 unterzeichnet worden und am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Weiter führte der Versicherte aus, er sei von einigen seiner Kunden als Vorsorgebeauftragter und teilweise auch als Willensvollstrecker ernannt worden. Diese Mandate seien aber noch nicht in Kraft, weil der Bedarf noch nicht da sei. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten dahingehend, dass der Umstand, dass der Vertrag mit der C.________ AG per Ende des Jahres 2016 hinfällig geworden sei, nichts daran ändere, dass seine Tätigkeit für diese Gesellschaft als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die Entgelte, die in der Zeitspanne vom 1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2016 erwirtschaftet worden seien, seien deshalb über die Ausgleichskasse der C.________ AG abzurechnen. Sollte der Versicherte damit nicht einverstanden sein, habe er die Möglichkeit, dagegen Beschwerde zu erheben. Indessen werde sein sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstatus ab 1. Januar 2017 auf der Grundlage des mit der B.________ AG abgeschlossenen Vertrags neu beurteilt. Am 16. Februar 2018 gelangte die Ausgleichskasse an die Ausgleichskasse FER CIFA, bei welcher die B.________ AG angeschlossen ist, und bat um eine entsprechende Stellungnahme. Diese äusserte sich am 21. Februar 2018 dahingehend, dass sie der Ansicht sei, es handle sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die B.________ AG als Unselbständigerwerbender veranlagt werde. Dem Unterstellungsfragebogen lasse sich nämlich entnehmen, dass ihm die Auftraggeberin in Zusammenhang mit seiner Arbeit Weisungen erteile und/oder Vorschriften mache. Ausserdem verwalte der Versicherte diverse Angaben auf der Plattform der Auftraggeberin und erhalte von dieser Honorare. Da es sich somit um eine unselbständige Tätigkeit handle, müssten die Entgelte über die Ausgleichskasse der B.________ AG abgerechnet werden. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 abgewiesen wurde. Dabei kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass sich die Tätigkeit für die B.________ AG bezüglich Art und Inhalt nicht grundlegend von der Tätigkeit unterscheide, die der Versicherte zuvor für die C.________ AG ausgeübt habe. Die Ausgleichskasse sei der Ansicht, dass eine klare Einmischung seitens der B.________ AG in die Angelegenheiten des Versicherten bestehe und die Aspekte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 E. Am 27. Februar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Ineichen, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. In der Begründung seiner Beschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, dass die für den Status als Selbständigerwerbender sprechenden Merkmale die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale ganz klar überwiegen würden. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurden die B.________ AG sowie die Ausgleichskasse FER CIFA (nachfolgend: Beigeladene 1 und 2) zum Verfahren beigeladen und ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum Streitgegenstand zu äussern. Die B.________ AG reichte am 6. November 2019 eine Stellungnahme ein mit dem Hinweis, dass der Vertrag mit dem Beschwerdeführer den Zeitraum ab
1. Januar 2017 regle. Die Ausgleichskasse FER CIFA liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 27. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 ist frist- und formgerecht durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne weiteres gegeben, als Verfügungsadressat und Beitragsschuldner hat er zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Da sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angemeldet hatte, war diese ohne weiteres rechtlich befugt, über seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus zu befinden und seine Anmeldung mit Verfügung abzuweisen. Die Ausgleichskasse hat zu Recht vorgängig die ebenfalls betroffene Ausgleichskasse FER CIFA ins Verfahren beigezogen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 2. 2.1. Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV- rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile BGer 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2 und 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1). 2.2. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2017 (nachfolgend: WML), präzisiert, dass in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1013 WML). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Inkasso- und Delkredererisiko, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Beschaffung von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie das Bestehen eigener Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014 WML). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck bei Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots oder einer Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Bei versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig sind, sind an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus (Rz. 1018.2 WML). 2.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017, als der mit der Beigeladenen 1 ausgehandelte Vertrag in Kraft trat, einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstatus). Dabei ist vorwegzunehmen, dass der Beschwerdeführer nie bei der Beigeladenen 1 angestellt war. Auch wenn die B.________ AG aus der Fusion der C.________ AG mit der D.________ Vermögensverwaltung AG hervorgegangen ist, so wurde der mit der C.________ AG ausgehandelte Vertrag nicht einfach auf die B.________ AG übertragen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der Beigeladenen 1 einen neuen Vertrag ausgehandelt (vgl. hierzu auch E. 3.4). Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei weiterhin für seinen alten Arbeitgeber tätig, weshalb an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender auch keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (vgl. zuvor E. 2.2). 3.1. Der Vertrag zwischen der Beigeladenen 1 und dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage 10) sieht vor, dass der Beschwerdeführer seine Kunden bzw. deren Vermögen als Freelancer auf der Plattform der Beigeladenen 1 verwaltet (Präambel). Er verwaltet das Vermögen der Kundschaft im Rahmen des erhaltenen Verwaltungsauftrages bzw. der mit der Kundschaft vereinbarten Anlagerichtlinien und berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Anlagepolitik der Gesellschaft (Vertragsgegenstand). Der Beschwerdeführer darf auch neue Kunden akquirieren, hat aber keine Verpflichtung dazu (Kundenakquisition). Für die bei der Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen (administrative Bewirtschaftung der Kundendossiers inkl. Honorarbelastung unter dem Namen der Gesellschaft, Sicherstellung der gesetzlichen Compliance und der Stellvertretung in Notfällen) entschädigt er die Gesellschaft pauschal mit 30 Prozent seiner Honorare (Pauschale Entschädigung für von der Gesellschaft erbrachte Dienstleistungen). Der Beschwerdeführer ist für die Dauer des Vertrags verpflichtet, die Vermögensverwaltung seiner Kunden ausschliesslich über die Gesellschaft vorzunehmen. Während des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung ist er über geschäftliche Angelegenheiten, die aus Vertrag oder gemäss besonderer Vorschrift (Bankgeheimnis) geheim zu halten sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Übernimmt er anderweitige Mandate oder Erwerbstätigkeiten und entstehen so Interessenkollisionen, so meldet er dies der Gesellschaft (Pflichten des Freelancers). Der Beschwerdeführer informiert seine Vermögensverwaltungskunden vollumfänglich über seinen Status als Freelancer. Er erklärt ihnen, dass er die Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1 bewirtschaftet und von dort die Dienstleistungen bezieht. Als seine offizielle Stellvertreterin nennt er E.________, die Organ der Gesellschaft ist (Auftreten gegen aussen). Dem Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 werden 70 Prozent der seinen Kunden von der Plattform belasteten Honorare überwiesen. Als Entschädigung für die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen behält diese 30 Prozent der Honorare. Der Beschwerdeführer trägt alle auf die erhaltenen Vergütungen anfallenden Steuern und Abgaben sowie sämtliche im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verursachten Kosten (Honorare). Er verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten inkl. Mobiliar und IT. Er empfängt seine Kunden grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten (Geschäftsräumlichkeiten). Aus Gründen der Compliance und der Stellvertretung werden die Kundendossiers bei der Gesellschaft aufbewahrt. Die für die Verwaltung der Kundenbeziehungen und –vermögen wichtigen Unterlagen werden sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Freelancer gesichert aufbewahrt (Aufbewahrung Kundendossier). Der Vertrag läuft ab dem 1. Januar 2017 und bis auf weiteres. Er kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich mit eingeschriebenem Brief jederzeit gekündigt werden. Der Beschwerdeführer darf nach Beendigung des Vertrags seine Kundschaft entschädigungslos übernehmen und weiterhin auf der Plattform eines anderen Finanzintermediärs betreuen (Laufdauer und Beendigung). 3.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, reicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen liess, für die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht aus. Dies gilt auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Vertrag mit der Beigeladenen 1 als „Freelancer“ bezeichnet wird. Um den Beitragsstatus des Beschwerdeführers beurteilen zu können, müssen vielmehr sein unternehmerisches Risiko sowie sein Verhältnis zur Beigeladenen 1 auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags näher beleuchtet werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen ist – häufig keine besonderen Investitionen anfallen. Diese beschränken sich hauptsächlich auf das Anmieten von Geschäftsräumlichkeiten und eine angemessene Ausstattung. Deshalb tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteile EVGer H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2 und H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.2). Nichts desto trotz sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm bewohnten Liegenschaft über einen ausgestatteten Geschäfts- und Arbeitsraum verfügt, wo er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die für die Verwaltung der Kundenbeziehungen und –vermögen wichtigen Unterlagen aufbewahrt. Hier empfängt er auch seine Kunden (vgl. hierzu sogleich unter E. 3.3). 3.3. Der Beschwerdeführer verwaltet seine Kunden bzw. deren Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1. Er hat sich für die Plattform der Beigeladenen 1 entschieden, weil ihm diese Plattform aus seiner früheren Tätigkeit bekannt ist und die Beigeladene 1 in Bezug auf die Qualität der in Anspruch genommenen Dienstleistungen und in Bezug auf ihre finanzielle Stellung sein volles Vertrauen geniesst (Beschwerde S. 4, 9). Dagegen ist nichts einzuwenden, steht es doch dem Beschwerdeführer frei, sich einer Plattform seiner Wahl anzuschliessen. Dass er sich dabei für eine Plattform entschieden hat, die ihm bereits bekannt war und mit der er in der Vergangenheit gute Erfahrungen machte, ist nachvollziehbar und lässt deshalb auch keine Rückschlüsse auf seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatus zu. Durch den Anschluss an die Plattform der Beigeladenen 1 erreicht der Beschwerdeführer die vom Gesetzgeber geforderte Regulierung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 (GwG, Standesregeln VSV) und seine Tätigkeit ist in der Kontrolle durch die Aufsichtsstellen (SRO VSV, Revisor VSV) eingeschlossen (Präambel). Dem Vertrag mit der Beigeladenen 1 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen (Präambel, Auftreten gegen aussen) und im Rahmen des erhaltenen Verwaltungsauftrages bzw. der mit der Kundschaft vereinbarten Anlagerichtlinien (Vertragsgegenstand) handelt. Auch wenn er bei seiner Tätigkeit die Empfehlungen der Anlagepolitik der Beigeladenen 1 zu berücksichtigen hat (Vertragsgegenstand), so sind diese dem Beschwerdeführer gegenüber nicht verbindlich. Entsprechendes lässt sich dem Vertrag auf jeden Fall nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bei der Benützung der Plattform die organisatorischen Vorgaben der Beigeladenen 1 einzuhalten hat (Legal & Compliance), versteht sich von selbst und lässt deshalb auch nicht auf ein allfälliges Unterordnungsverhältnis schliessen. Überhaupt lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Beigeladene 1 berechtigt wäre, dem Beschwerdeführer Weisungen oder Aufträge zu erteilen oder Vorschriften zu machen, respektive dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, solchen Weisungen, Aufträgen oder Vorschriften Folge zu leisten. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, der Beigeladenen 1 gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit resp. den Stand seiner Mandate abzulegen, oder dass er in irgendeiner Hinsicht in den Betrieb der Gesellschaft eingeordnet wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Mandatsausübung unabhängig und einzig den gesetzlichen, regulatorischen und standesrechtlichen Pflichten sowie den von ihm mit seiner Kundschaft selbst ausgehandelten Anlagerichtlinien verpflichtet ist. Auch sind die Generalvollmachten auf seinen Namen ausgestellt (vgl. Einspracheentscheid S. 7). Weiter lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar neue Kunden akquirieren kann, dazu aber keine Verpflichtung hat (Kundenakquisition). Damit fehlt es nicht nur hinsichtlich der Mandatsausübung an einem Unterordnungsverhältnis zur Beigeladenen 1. Vielmehr ist diese auch nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, welche Mandate er neu aufzunehmen oder zu betreuen habe. Damit kann der Beschwerdeführer den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil keinerlei Präsenzpflichten in den Geschäftsräumlichkeiten der Beigeladenen 1 bestehen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer berechtigt, anderweitige Mandate oder Erwerbstätigkeiten zu übernehmen. Diese hat er der Beigeladenen 1 nur zu melden, wenn Interessenkollisionen bestehen (Pflichten des Freelancers). Für die Dienstleistungen, welche die Beigeladene 1 für den Beschwerdeführer erbringt (administrative Bewirtschaftung der Kundendossiers inkl. Honorarbelastung unter dem Namen der Gesellschaft, Sicherstellung der gesetzlichen Compliance und der Stellvertretung in Notfällen), bezahlt der Beschwerdeführer der Beigeladenen 1 eine Entschädigung in der Höhe von 30 Prozent seiner Honorare (Pauschale Entschädigung für von der Gesellschaft erbrachte Leistungen, Honorare). Hierzu ist zu bemerken, dass, wäre der Beschwerdeführer unselbständig erwerbstätig, er der Beigeladenen 1 (seiner Arbeitgeberin) keine Entschädigung für die genannten Dienstleistungen zu bezahlen hätte. Vielmehr wären diese dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses umsonst zur Verfügung zu stellen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sämtliche Berufsauslagen selbst zu tragen hat (Honorare) und er über eigene Geschäftsräumlichkeiten an seinem Wohnort verfügt, wo er grundsätzlich seine Kunden empfängt (Geschäftsräumlichkeiten). Von einer dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Infrastruktur (Büro, Sitzungszimmer, IT) ist im Vertrag keine Rede.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Gemäss Vertrag werden die Kundenzahlungen über die Beigeladene 1 abgerechnet. Dabei werden dem Beschwerdeführer 70 Prozent der seinen Kunden von der Plattform belasteten Honorare überwiesen. Zusätzlich erhält er die anteilmässige Mehrwertsteuer, welche den Kunden in Rechnung gestellt wurde, da er diese unter seinem eigenen Namen an die Behörde abführt (Honorare). Auch wenn die Beigeladene 1 für den Beschwerdeführer das Inkasso übernimmt und sie ihm 70 Prozent des Honorars ausbezahlt, das sie von den Kunden erhält, übernimmt sie damit keine Garantie für uneinbringliche Honorarforderungen. Bleibt ein Honorar unbezahlt, so erhält der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit keine Entschädigung. Das wirtschaftliche Risiko für unbezahlte Honorarforderungen liegt damit beim Beschwerdeführer. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl während des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung zur Verschwiegenheit über geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet ist, die aus Vertrag oder gemäss besonderer Vorschrift (Bankgeheimnis) geheim zu halten sind (Pflichten des Freelancers), lässt sich nichts ableiten, das auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen würde, unterliegt dieser doch auch als Selbständigerwerbender einer Geheimhaltungspflicht (vgl. auch Art. 8 der Schweizerischen Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung, Beschwerdebeilage 3). Sodann spricht auch das Fehlen eines Konkurenzverbots gegen eine betriebsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1. Auch wenn der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für die Dauer des Vertrags die Vermögensverwaltung seiner Kunden ausschliesslich über die Plattform der Beigeladenen 1 vorzunehmen (Pflichten des Freelancers), so kann er den Vertrag mit der Beigeladenen 1 jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Nach Beendigung des Vertrags darf er seine Kundschaft entschädigungslos übernehmen und weiterhin auf der Plattform eines anderen Finanzintermediärs betreuen (Laufdauer und Beendigung). Zwar ist ein selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich berechtigt, die ihn stellvertretende Person frei zu bestimmen. Im konkreten Fall ist jedoch die Person der Stellvertreterin (E.________) an deren Stellung in der Gesellschaft (Organ) gebunden (Auftreten gegen aussen). Dies erklärt auch, weshalb die Kundendossiers aus Gründen der Compliance und der Stellvertretung bei der Beigeladenen 1 aufbewahrt werden (Aufbewahrung Kundendossiers). Wenn also E.________ aus der Gesellschaft ausscheidet, müssen die Vertragsparteien neu darüber verhandeln, ob die Stellvertretung nach wie vor durch ein Organ der Beigeladenen 1 zu gewährleisten ist, oder ob der Beschwerdeführer auch eine Drittperson (namentlich auch die dannzumal aus der Gesellschaft ausgetretene E.________) mit seiner Stellvertretung betrauen darf. Insofern spricht die getroffene Lösung weder für noch gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht von der Beigeladenen 1 abhängig ist. Einerseits ist er nicht nur in der Vermögensverwaltung und – beratung tätig, sondern führt auch Vertrauensmandate, die mit seiner Tätigkeit für die Beigeladene 1 nichts zu tun haben. Andererseits befindet sich der heute knapp 70-jährige Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren im Rentenalter, weshalb er auf ein Erwerbseinkommen nicht mehr angewiesen sein dürfte. So führt der Beschwerdeführer auch aus, dass er seine Tätigkeit aus Freude an seinem Beruf und Loyalität gegenüber einem Teil seiner langjährigen Kunden weiterführe (Beschwerde S. 8). 3.4. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt, das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber übergeht, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, ist der mit der C.________ AG ausgehandelte Vertrag vom 23. Dezember 2015 aber nicht auf die Beigeladene 1 übergegangen. Vielmehr schloss der Beschwerdeführer mit dieser am 6. Dezember 2016 einen neuen Vertrag. Zwar wurden viele Elemente des Vertrages mit der C.________ AG übernommen. Dennoch bestehen einige gewichtige Unterschiede: Vertrag mit der C.________ AG Vertrag mit der Beigeladenen 1 Vermögensverwaltung Ziff. 1.1 Der Auftragnehmer (nachfolgend: AN) […] übernimmt […] im Namen und im Auftrag der Auftraggeberin (nachfolgend: AG) die Betreuung und Vermögensverwaltung einer ausgewählten Kundschaft der AG […]. Präambel A.________ verwaltet als Freelancer seine Kunden bzw. deren Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1. Vertragsbeziehungen Ziff. 1.3 Der AN übernimmt die Betreuung und Vermögensverwaltung im Namen und im Auftrag der AG. Deshalb bleiben nach Abschluss des […] Vertrages sämtliche vertraglichen Kundenbeziehungen zwischen der AG und dem jeweiligen Kunden bestehen. Zwischen dem AN und dem jeweiligen Kunden bestehen weder vertragliche Beziehungen, noch dürfen solche für die Dauer des Auftragsverhältnisses eingegangen werden. Die AG schliesst die Verträge mit den vom AN neu akquirierten Kunden ab. Präambel A.________ verwaltet als Freelancer seine Kunden bzw. deren Vermögen auf der Plattform der Beigeladenen 1. Auftreten gegen aussen Ziff. 2.3 Weil die vertragliche Kundenbeziehung zwischen der AG und der Kundschaft besteht, tritt der AN gegen aussen nicht als unabhängiger Vermögensverwalter auf, sondern als im Namen und im Auftrag der AG handelnd. Auftreten gegen aussen Der Freelancer informiert seine Vermögensverwaltungskunden vollumfänglich über seinen Status als Freelancer. Zurverfügungstellung von Einrichtungen und Dienstleistungen Ziff. 3.1 Die AG stellt dem AN Einrichtungen und Dienstleistungen sowie jegliche weiteren für die Verwaltung der Vermögen der Kundschaft benötigten Mittel zur Verfügung. Insbesondere gewährt die AG dem AN Zugang zur gesamten Infrastruktur, zu sämtlichen IT-Einrichtungen und stellt auch die notwendige Unterstützung sowie die notwendigen Rechte für die Abwicklung der Kundenbeziehungen […] zur Verfügung. Geschäftsräumlichkeiten Der Freelancer verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten […] inkl. Mobiliar und IT. Er empfängt seine Kunden grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Pflichten betreffend Legal & Compliance Ziff. 3.2 Für allfälligen aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und/oder standesrechtlichen Vorschriften entstandenen Schaden des AN hat die AG verschuldensunabhängig aufzukommen. (fehlt) Gewöhnlicher Ort der Ziff. 5 Geschäftsräumlichkeiten
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Vertragsleistung Der AN wird in den Räumlichkeiten der AG bzw. zu Hause seiner Tätigkeit nachgehen. Die AG stellt dem AN die benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung. […] Dem AN steht es frei, seinen Auftrag von einem beliebigen Ort auszuführen. Der Freelancer verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten […]. Er empfängt seine Kunden grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Insofern kann der Ausgleichskasse nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der Vertrag mit der C.________ AG sei dem Vertrag mit der Beigeladenen 1 ähnlich. Dies mag zwar hinsichtlich der (freiwilligen) Kundenakquisition und der Höhe der Entschädigung für von der Gesellschaft erbrachte Dienstleistungen zutreffen, gilt jedoch nicht in Bezug auf das Auftreten gegen aussen (der Beschwerdeführer tritt in eigenem Namen auf und handelt nicht im Namen und Auftrag der Beigeladenen 1), die Vertragsbeziehungen (die Kunden schliessen die Verträge mit dem Beschwerdeführer ab und nicht mit der Beigeladenen 1), die zur Verfügung gestellte Infrastruktur (der Beschwerdeführer verfügt über eine eigene Infrastruktur) und die Haftung (es besteht keine Haftung seitens der Beigeladenen 1). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich mit Abschluss des neuen Vertrages die Tätigkeit des Beschwerdeführers bezüglich Art und Inhalt nicht grundlegend geändert hat. 3.5. In einer Gesamtschau kann vorliegend nicht von einer betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen 1 gesprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Elemente, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sprechen – namentlich das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung, die Unabhängigkeit in der Organisation und Ausführung der Tätigkeit, die fehlende Weisungs- und Auftragsbefugnis, die fehlende Rechenschaftspflicht, die fehlende Einordnung in den Gesellschaftsbetrieb, das fehlende Konkurrenzverbot, die Entschädigung für bezogene Dienstleistungen, das wirtschaftliche Risiko, die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit – klar überwiegen und eine Einmischung seitens der Beigeladenen 1 in die geschäftlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Folglich ist der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger zu veranlagen. 4. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer über die Plattform der B.________ AG ausgeübte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. 5. 5.1. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom 14. November 2019 auf CHF 3‘284.65 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (12 Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 3‘000.-) und Auslagen (CHF 49.80) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7 Prozent von CHF 3‘049.80). Der Totalbetrag von CHF 3‘284.65 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die von A.________ über die Plattform der B.________ AG ausgeübte Tätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3‘049.80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7 Prozent von CHF 3‘049.80), ausmachend insgesamt CHF 3‘284.65, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. November 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: