Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sachverhalt
A. Am 22. September 2016 liess die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) der Kantonalen Ausgleichskasse Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Mitteilung (nachfolgend: AHV-Mitteilung) zukommen, wonach A.________, wohnhaft in B.________, in den Jahren 2006 bis 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von insgesamt CHF 231'892.- hinterzogen habe. Mit Schreiben vom 26. September 2016 ersuchte die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen, sich als Selbständigerwerbender bei der Kasse anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Beitrags- pflichtige am 10. November 2016 nach. In seinem Begleitschreiben vom selben Tag wies er darauf hin, dass sich die in den Jahren 2008 und 2009 sowie 2012 und 2013 hinterzogenen Einkommens- elemente auf insgesamt CHF 76'055.- belaufen würden. Gestützt auf die AHV-Mitteilung der Steuerverwaltung vom 22. September 2016 stellte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen am 18. August 2017 separate Beitrags- und Verzugszins- verfügungen betreffend die Jahre 2006 bis 2013 zu. Der dem Beitragspflichtigen gleichentags in Rechnung gestellte Betrag für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verwaltungskos- ten und Verzugszinsen belief sich auf insgesamt CHF 25'787.20. B. Am 31. August 2017 erhob der Beitragspflichtige Einsprache gegen diese Verfügungen. Er stellte das Begehren, es seien die privaten Vermögenserträge aus den getätigten Weinverkäufen vom massgebenden Einkommen auszunehmen. In der Begründung seiner Einsprache wies der Beitragspflichtige darauf hin, dass sich die Ausgleichskasse auf die AHV-Mitteilung gestützt habe, ohne der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in den mitgeteilten Beträgen auch Vermögenserträ- ge aus privaten Weinverkäufen enthalten seien. Auch die Steuerverwaltung habe den Erlös aus den Weinverkäufen als privaten Vermögensertrag qualifiziert. Dass die Steuerverwaltung diesen mangels Belegen trotzdem besteuert habe, lasse nicht per se den Schluss zu, dass der erzielte Erlös auch sozialversicherungsrechtlich relevant sei. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Weinver- käufe nicht planmässig und durch geschäftliches Auftreten auf dem Markt erfolgt seien, sondern im Rahmen einer rein gelegentlichen kapitalmässigen Nutzung des privaten Vermögens in einer finanziellen Notlage. Komme hinzu, dass die Ausgleichskasse keine Anschaffungskosten berück- sichtigt habe. Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie wies darauf hin, dass ihr von der Steuerverwaltung ein in den Jahren 2006 bis 2013 erzieltes Einkommen von CHF 231‘892.- gemeldet worden sei. Da der Beitragspflichtige die Weinverkäufe nicht habe nachweisen können, habe die Steuerverwaltung diese nicht berücksichtigen können. Auch mit der gegen die Beitragsverfügungen vom 18. August 2017 eingereichten Einsprache habe der Beitragspflichtige keine entsprechenden Nachweise beigebracht, die es erlauben würden, den Erlös aus den Weinverkäufen zu beziffern. Deshalb sei es auch nicht möglich, von der AHV-Mittei- lung der Steuerbehörde, an welche die Ausgleichskasse grundsätzlich gebunden sei, abzuwei- chen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 erhob der Beitragspflichtige, vertreten durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft AG, mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die privaten Vermögenserträge aus den getätigten Weinver-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 käufen vom massgebenden Einkommen auszunehmen. Zur Begründung bringt der Beschwerde- führer vor, dass der Erlös aus den Weinverkäufen als privater Vermögensertrag zu qualifizieren sei und kein beitragspflichtiges Einkommen darstelle. Der Wein sei an diverse Bekannte verkauft und der Verkauf stets in bar abgewickelt worden. Den Erlös aus den Weinverkäufen habe er schliess- lich auf sein Konto einbezahlt. Es sei nicht unüblich, dass man bei Geschäften unter Freunden und Bekannten weder einen Kaufvertrag unterzeichne, noch eine Quittung ausstelle. Sodann weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Weinverkäufe nicht planmässig, sondern aus einer finanziellen Notlage heraus getätigt worden seien, weshalb der daraus resultierende Erlös kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen darstelle. Sollte das Kantonsgericht die Auffassung vertreten, der Erlös aus den Weinverkäufen sei beim sozialversicherungsrechtlich rele- vanten Einkommen zu berücksichtigen, so seien wenigstens die (geschätzten) Anlagekosten in Abzug zu bringen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestreite nicht, dass der Erlös aus privaten Weinverkäufen kein sozialversiche- rungsrechtlich relevantes Einkommen darstelle. Sie stelle jedoch auch fest, dass der Beschwerde- führer private Weinverkäufe im betragsmässigen Umfang von CHF 142'609.- geltend mache und für diesen beachtlichen Betrag keine Belege vorlegen könne. Es sei ihr deshalb nicht möglich, den Erlös aus den geltend gemachten privaten Weinverkäufen zu quantifizieren. Deshalb könne die Ausgleichskasse auch nicht von dem von der Steuerverwaltung mitgeteilten Einkommen abwei- chen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgeset- zes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 15. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne weiteres gegeben, als Verfügungsadressat und Beitragsschuldner hat er zweifel- los ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten laut Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbständiger Stellung erziel- ten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermö- gen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander- seits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 141 V 234 E. 4.2). Auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, weist darauf hin, dass die aus der gelegentlichen Veräusserung von Gegenständen des privaten Vermö- gens erzielten Gewinne kein Erwerbseinkommen darstellen (Rz. 1081 WSN).
E. 2.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 8 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eige- ne Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf deshalb nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtigge- stellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrecht- lich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranla- gungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a, mit Verweis auf BGE 106 V 129 E. 1 und 102 V 27 E. 3a). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuer- taxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen- kapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 bezogen hat, beitragspflichtig ist. Die Ausgleichskassen haben also selbständig zu entscheiden, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation der gemeldeten Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel- dung ergeben (BGE 110 V 369 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110 V 48 E. 4a; 110 V 109 E. 3b). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 161 E. 3a mit Hinwei- sen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 213 E. 2c mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 115 V 133 E. 8b).
E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlöse aus privaten Weinverkäufen beitragspflichtiges Einkommen darstellen. Dabei kann nicht auf die AHV-Mitteilung der Steuerverwaltung abgestellt werden, ist doch diese für die beitragsrechtliche Qualifikation des sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens nicht massgebend.
E. 3.1 Eingangs ist festzustellen, dass die Beiträge der Jahre 2006 bis 2013 rechtzeitig durch Erlass der separaten Verfügungen vom 18. August 2017 geltend gemacht wurden, wurden doch dem Beschwerdeführer die Entscheide betreffend das Steuerhinterziehungsverfahren am 8. Juli 2016 eröffnet (vgl. den Vermerk auf der AHV-Mitteilung; vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AHVG). Die Verjährung wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht angerufen.
E. 3.2 Es wurde bereits ausgeführt, dass die gelegentliche Veräusserung von Gegenständen des privaten Vermögens (namentlich auch von Wein) keine selbständige Erwerbstätigkeit und die daraus erzielten Gewinne deshalb auch kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Erwerbsein- kommen darstellen (vgl. hiervor E. 2.1). Dies wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Streitig ist indessen, ob respektive in welchem betraglichen Umfang der Beschwerdeführer solche privaten Weinverkäufe überhaupt getätigt hat. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe aus einer finanziellen Notlage heraus – also weder planmässig, noch durch geschäftliches Auftreten auf dem Markt – privaten Wein im Betrag von insgesamt CHF 142‘609.- an Freunde und Bekannte verkauft. Dem hält die Ausgleichskasse entgegen, dass diese Weinver- käufe weder im Steuerhinterziehungs- noch im Sozialversicherungsverfahren nachgewiesen worden seien, weshalb nicht von einem privaten Vermögensertrag ausgegangen werden könne, welcher ein Abweichen von der Mitteilung der Steuerbehörden rechtfertigen würde.
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E. 3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen vermag, dass er in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009, 2010 und 2011 tatsächlich privaten Wein im Betrag von insgesamt CHF 142‘609.- an Freunde und Bekannte verkauft hat. Die Tatsache, dass er die Geschäfte ohne Verträge und Quittungen abgewickelt haben will, wie er behauptet, vermag daran nichts zu ändern, hätte er doch auch nachträglich ausgestellte Bestäti- gungsschreiben zu den Akten reichen können, was er aber nicht getan hat. Stattdessen beruft er sich auf die von ihm im Jahr 2009 getätigten Einzahlungen auf seinem Bankkonto (mit dem blos- sen Vermerk „versement“) im Betrag von insgesamt CHF 43‘000.-, eine Liste mit den Namen von vier Käufern, welche von diesen jedoch nicht gegengezeichnet wurde, ein Email an einen weiteren Käufer (C.________), welchem er eine Auflistung seines Weinbestandes zukommen liess, sowie ein Schreiben an die Steuerverwaltung. Diese Unterlagen sagen jedoch nichts darüber aus, ob es tatsächlich zu den geltend gemachten Weinverkäufen gekommen ist und wie hoch der Erlös war, der daraus resultierte. Was die ebenfalls zu den Akten gereichte Bestätigung der D.________, E.________ AG, anbelangt, aus der hervorgeht, dass er am 9. November 2010 für den Verkauf von insgesamt 53 Flaschen Wein einen Kaufpreis von CHF 35‘640.- erhielt, welcher am 25. Januar 2011 gebucht wurde, so entspricht diese nicht seiner Behauptung, er habe im Jahr 2010 Wein im Wert von CHF 24‘000.- (Einzahlungen von CHF 10‘000.-, CHF 5‘000.-, CHF 6‘000.- und CHF 3‘000.-) und im Jahr 2011 Wein im Wert von CHF 40‘000.- (Einzahlungen von CHF 14‘000.-, CHF 5‘000.-, CHF 3‘000.- und CHF 18‘000.-) verkauft (Beschwerde S. 2 sowie Beilage 6 S. 2), weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. Kommt hinzu, dass es angesichts des doch beträchtlichen Erlöses von insgesamt CHF 142‘609.- mehr als erstaunlich ist, dass keine Kaufverträge und Quittungen existieren, selbst wenn die Geschäfte offenbar unter Freunden und Bekannten abgewickelt wurden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er in den Jahren 2006 bis 2013 Weinverkäufe im Gesamtbetrag von CHF 142‘609.- getätigt hat, nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag, weshalb selbstredend auch keine Anlagekosten berücksichtigt werden können.
E. 3.4 Damit ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse die vom Beschwerdeführer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu Recht auf der Grundlage der AHV-Mitteilung der Steuerverwaltung vom 22. September 2016 ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. September 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 45 Urteil vom 2. September 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft AG gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Bindung an die Meldung der Steuerbehörde) Beschwerde vom 15. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
17. Januar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 22. September 2016 liess die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) der Kantonalen Ausgleichskasse Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Mitteilung (nachfolgend: AHV-Mitteilung) zukommen, wonach A.________, wohnhaft in B.________, in den Jahren 2006 bis 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von insgesamt CHF 231'892.- hinterzogen habe. Mit Schreiben vom 26. September 2016 ersuchte die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen, sich als Selbständigerwerbender bei der Kasse anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Beitrags- pflichtige am 10. November 2016 nach. In seinem Begleitschreiben vom selben Tag wies er darauf hin, dass sich die in den Jahren 2008 und 2009 sowie 2012 und 2013 hinterzogenen Einkommens- elemente auf insgesamt CHF 76'055.- belaufen würden. Gestützt auf die AHV-Mitteilung der Steuerverwaltung vom 22. September 2016 stellte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen am 18. August 2017 separate Beitrags- und Verzugszins- verfügungen betreffend die Jahre 2006 bis 2013 zu. Der dem Beitragspflichtigen gleichentags in Rechnung gestellte Betrag für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge inklusive Verwaltungskos- ten und Verzugszinsen belief sich auf insgesamt CHF 25'787.20. B. Am 31. August 2017 erhob der Beitragspflichtige Einsprache gegen diese Verfügungen. Er stellte das Begehren, es seien die privaten Vermögenserträge aus den getätigten Weinverkäufen vom massgebenden Einkommen auszunehmen. In der Begründung seiner Einsprache wies der Beitragspflichtige darauf hin, dass sich die Ausgleichskasse auf die AHV-Mitteilung gestützt habe, ohne der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in den mitgeteilten Beträgen auch Vermögenserträ- ge aus privaten Weinverkäufen enthalten seien. Auch die Steuerverwaltung habe den Erlös aus den Weinverkäufen als privaten Vermögensertrag qualifiziert. Dass die Steuerverwaltung diesen mangels Belegen trotzdem besteuert habe, lasse nicht per se den Schluss zu, dass der erzielte Erlös auch sozialversicherungsrechtlich relevant sei. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Weinver- käufe nicht planmässig und durch geschäftliches Auftreten auf dem Markt erfolgt seien, sondern im Rahmen einer rein gelegentlichen kapitalmässigen Nutzung des privaten Vermögens in einer finanziellen Notlage. Komme hinzu, dass die Ausgleichskasse keine Anschaffungskosten berück- sichtigt habe. Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie wies darauf hin, dass ihr von der Steuerverwaltung ein in den Jahren 2006 bis 2013 erzieltes Einkommen von CHF 231‘892.- gemeldet worden sei. Da der Beitragspflichtige die Weinverkäufe nicht habe nachweisen können, habe die Steuerverwaltung diese nicht berücksichtigen können. Auch mit der gegen die Beitragsverfügungen vom 18. August 2017 eingereichten Einsprache habe der Beitragspflichtige keine entsprechenden Nachweise beigebracht, die es erlauben würden, den Erlös aus den Weinverkäufen zu beziffern. Deshalb sei es auch nicht möglich, von der AHV-Mittei- lung der Steuerbehörde, an welche die Ausgleichskasse grundsätzlich gebunden sei, abzuwei- chen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 erhob der Beitragspflichtige, vertreten durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft AG, mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die privaten Vermögenserträge aus den getätigten Weinver-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 käufen vom massgebenden Einkommen auszunehmen. Zur Begründung bringt der Beschwerde- führer vor, dass der Erlös aus den Weinverkäufen als privater Vermögensertrag zu qualifizieren sei und kein beitragspflichtiges Einkommen darstelle. Der Wein sei an diverse Bekannte verkauft und der Verkauf stets in bar abgewickelt worden. Den Erlös aus den Weinverkäufen habe er schliess- lich auf sein Konto einbezahlt. Es sei nicht unüblich, dass man bei Geschäften unter Freunden und Bekannten weder einen Kaufvertrag unterzeichne, noch eine Quittung ausstelle. Sodann weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Weinverkäufe nicht planmässig, sondern aus einer finanziellen Notlage heraus getätigt worden seien, weshalb der daraus resultierende Erlös kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen darstelle. Sollte das Kantonsgericht die Auffassung vertreten, der Erlös aus den Weinverkäufen sei beim sozialversicherungsrechtlich rele- vanten Einkommen zu berücksichtigen, so seien wenigstens die (geschätzten) Anlagekosten in Abzug zu bringen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestreite nicht, dass der Erlös aus privaten Weinverkäufen kein sozialversiche- rungsrechtlich relevantes Einkommen darstelle. Sie stelle jedoch auch fest, dass der Beschwerde- führer private Weinverkäufe im betragsmässigen Umfang von CHF 142'609.- geltend mache und für diesen beachtlichen Betrag keine Belege vorlegen könne. Es sei ihr deshalb nicht möglich, den Erlös aus den geltend gemachten privaten Weinverkäufen zu quantifizieren. Deshalb könne die Ausgleichskasse auch nicht von dem von der Steuerverwaltung mitgeteilten Einkommen abwei- chen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgeset- zes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 15. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne weiteres gegeben, als Verfügungsadressat und Beitragsschuldner hat er zweifel- los ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten laut Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbständiger Stellung erziel- ten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermö- gen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander- seits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 141 V 234 E. 4.2). Auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, weist darauf hin, dass die aus der gelegentlichen Veräusserung von Gegenständen des privaten Vermö- gens erzielten Gewinne kein Erwerbseinkommen darstellen (Rz. 1081 WSN). 2.2. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 8 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eige- ne Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf deshalb nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtigge- stellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrecht- lich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranla- gungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a, mit Verweis auf BGE 106 V 129 E. 1 und 102 V 27 E. 3a). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuer- taxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen- kapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 bezogen hat, beitragspflichtig ist. Die Ausgleichskassen haben also selbständig zu entscheiden, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation der gemeldeten Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel- dung ergeben (BGE 110 V 369 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 2.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110 V 48 E. 4a; 110 V 109 E. 3b). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 161 E. 3a mit Hinwei- sen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 213 E. 2c mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 115 V 133 E. 8b). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlöse aus privaten Weinverkäufen beitragspflichtiges Einkommen darstellen. Dabei kann nicht auf die AHV-Mitteilung der Steuerverwaltung abgestellt werden, ist doch diese für die beitragsrechtliche Qualifikation des sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens nicht massgebend. 3.1. Eingangs ist festzustellen, dass die Beiträge der Jahre 2006 bis 2013 rechtzeitig durch Erlass der separaten Verfügungen vom 18. August 2017 geltend gemacht wurden, wurden doch dem Beschwerdeführer die Entscheide betreffend das Steuerhinterziehungsverfahren am 8. Juli 2016 eröffnet (vgl. den Vermerk auf der AHV-Mitteilung; vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AHVG). Die Verjährung wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht angerufen. 3.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass die gelegentliche Veräusserung von Gegenständen des privaten Vermögens (namentlich auch von Wein) keine selbständige Erwerbstätigkeit und die daraus erzielten Gewinne deshalb auch kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Erwerbsein- kommen darstellen (vgl. hiervor E. 2.1). Dies wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Streitig ist indessen, ob respektive in welchem betraglichen Umfang der Beschwerdeführer solche privaten Weinverkäufe überhaupt getätigt hat. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe aus einer finanziellen Notlage heraus – also weder planmässig, noch durch geschäftliches Auftreten auf dem Markt – privaten Wein im Betrag von insgesamt CHF 142‘609.- an Freunde und Bekannte verkauft. Dem hält die Ausgleichskasse entgegen, dass diese Weinver- käufe weder im Steuerhinterziehungs- noch im Sozialversicherungsverfahren nachgewiesen worden seien, weshalb nicht von einem privaten Vermögensertrag ausgegangen werden könne, welcher ein Abweichen von der Mitteilung der Steuerbehörden rechtfertigen würde.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3.3. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen vermag, dass er in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009, 2010 und 2011 tatsächlich privaten Wein im Betrag von insgesamt CHF 142‘609.- an Freunde und Bekannte verkauft hat. Die Tatsache, dass er die Geschäfte ohne Verträge und Quittungen abgewickelt haben will, wie er behauptet, vermag daran nichts zu ändern, hätte er doch auch nachträglich ausgestellte Bestäti- gungsschreiben zu den Akten reichen können, was er aber nicht getan hat. Stattdessen beruft er sich auf die von ihm im Jahr 2009 getätigten Einzahlungen auf seinem Bankkonto (mit dem blos- sen Vermerk „versement“) im Betrag von insgesamt CHF 43‘000.-, eine Liste mit den Namen von vier Käufern, welche von diesen jedoch nicht gegengezeichnet wurde, ein Email an einen weiteren Käufer (C.________), welchem er eine Auflistung seines Weinbestandes zukommen liess, sowie ein Schreiben an die Steuerverwaltung. Diese Unterlagen sagen jedoch nichts darüber aus, ob es tatsächlich zu den geltend gemachten Weinverkäufen gekommen ist und wie hoch der Erlös war, der daraus resultierte. Was die ebenfalls zu den Akten gereichte Bestätigung der D.________, E.________ AG, anbelangt, aus der hervorgeht, dass er am 9. November 2010 für den Verkauf von insgesamt 53 Flaschen Wein einen Kaufpreis von CHF 35‘640.- erhielt, welcher am 25. Januar 2011 gebucht wurde, so entspricht diese nicht seiner Behauptung, er habe im Jahr 2010 Wein im Wert von CHF 24‘000.- (Einzahlungen von CHF 10‘000.-, CHF 5‘000.-, CHF 6‘000.- und CHF 3‘000.-) und im Jahr 2011 Wein im Wert von CHF 40‘000.- (Einzahlungen von CHF 14‘000.-, CHF 5‘000.-, CHF 3‘000.- und CHF 18‘000.-) verkauft (Beschwerde S. 2 sowie Beilage 6 S. 2), weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. Kommt hinzu, dass es angesichts des doch beträchtlichen Erlöses von insgesamt CHF 142‘609.- mehr als erstaunlich ist, dass keine Kaufverträge und Quittungen existieren, selbst wenn die Geschäfte offenbar unter Freunden und Bekannten abgewickelt wurden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er in den Jahren 2006 bis 2013 Weinverkäufe im Gesamtbetrag von CHF 142‘609.- getätigt hat, nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag, weshalb selbstredend auch keine Anlagekosten berücksichtigt werden können. 3.4. Damit ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse die vom Beschwerdeführer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu Recht auf der Grundlage der AHV-Mitteilung der Steuerverwaltung vom 22. September 2016 ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. September 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: