opencaselaw.ch

608 2019 43

Freiburg · 2019-04-05 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, wohnhaft in B.________, bezieht seit mehreren Jahren individuelle Prämienver-

billigung, in den Jahren 2004 bis 2016 für sich und ihre beiden Kinder, in den Jahren 2017 und

2018 für sich und ihren Sohn.

Mit Verfügung vom 28. November 2018 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfol-

gend: Ausgleichskasse) der Versicherten mit, dass sie und ihr Sohn für das Jahr 2019 keinen

Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung hätten. Dies deshalb, weil das anrechenbare

Einkommen der Versicherten (CHF 61‘726.-) die Einkommensgrenze (CHF 57‘400.-) überschreite.

Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens stützte sich die Ausgleichskasse auf die

Steuerveranlagung des Jahres 2017.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 18. Dezember 2018 Einsprache, welche von der

Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde.

B.

Am 12. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei der

angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 aufzuheben und ihr für das Jahr 2019

eine individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen. Dabei sei vorfrageweise die Verfassungs- und

Konventionswidrigkeit von Art. 5 Abs. 7 der Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilli-

gung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-

sen, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird weiter

beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Steuerveranlagung 2018 vorliege.

In der Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Art. 5 Abs. 7

VKP gegen Bundesrecht verstosse. Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) schreibe nämlich vor, dass die Kantone dafür zu sorgen

haben, dass bei der Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung stets die aktuellsten

Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Abs. 3 Satz 1). Demgegenüber

sehe Art. 5 Abs. 7 VKP vor, dass Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämi-

enverbilligung erhalten haben, ihren Anspruch auf Prämienverbilligung nur dann auf der Grundlage

der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode beurteilen lassen können, wenn die finanzielle

Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangehe, mindestens 30 Prozent vom

anrechenbaren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweiche. Die aktuellsten Einkom-

mensverhältnisse würden somit nur bei jenen Personen berücksichtigt, die einerseits in den

Vorjahren keine Prämienverbilligung bezogen hätten und deren Einkommen andererseits um

30 Prozent gesunken sei. Dies sei mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar, willkür-

lich und verletze die Rechtsgleichheit.

In ihren Bemerkungen vom 21. März 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der

Beschwerde.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

C.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 7

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom

22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 12. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom

9. Januar 2019 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sach- lich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressatin und Prämienschuldnerin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinte- resse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprü- fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktu- ellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilli- gung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Recht- sprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbil- ligung, indem sie autonom festlegen können, was unter „bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis- sen“ zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausfüh- rungsrecht zu Bundesrecht dar (Urteile BGer 8C_228/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3; 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3).

E. 2.2 Laut Art. 12 KVGG gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen

Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht

erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejeni-

gen Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge über-

schreiten, sowie Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden. Das anrechenbare

Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien berechnet, die

sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat

bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2

KVGG).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 7

In Anwendung des KVGG hat der Staatsrat die VKP erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung

gelangenden Fassung vom 11. Oktober 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017, haben Versi-

cherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkom-

men folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 36‘000.- für alleinstehende Personen; CHF 43‘400.- für

alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern; CHF 58‘400.-

für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen

werden um CHF 14‘000.- je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Als unterhalts-

berechtigte Kinder gelten Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht, junge Erwachsene in

Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in

dem sie das 25. Altersjahr vollenden sowie junge Erwachsene, die noch keine angemessene

Berufsausbildung angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitraumes von

zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als CHF 18‘000.- erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie

das 25. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 3 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben

indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150‘000.- oder

deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250‘000.- übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als

anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der

Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksich-

tigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilli-

gung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das

Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten

Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private

Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf

Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2019 auf die Steuerveranlagung 2017 oder 2018 abzustellen ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 KVGG wird das anrechenbare Einkommen aufgrund der Kriterien

berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben. Eine Abweichung von

den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen

möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im

geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die VKP lässt keine Abweichungen von den in

der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht

immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematis-

mus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre

doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, admini-

strativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer

8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; Urteil BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010

E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelrege-

lungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare

Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilli-

gungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs-

und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine

einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anfor-

derungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren

kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil

EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleich-

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 7

behandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situati-

on in der Praxis nicht realistisch.

In aller Regel sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der

rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre). Unter

gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin –

gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres

(Jahr x – 1 Jahr) abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die betroffene Person in den

zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situation

aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechen-

baren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber klarerweise nicht erfüllt, hat doch die Beschwerde-

führerin aktenkundig (und unbestrittenermassen) bereits in den Jahren 2017 und 2018 Prämien-

verbilligungen bezogen. Das Kantonsgericht hat im Übrigen bereits mehrfach festgestellt, dass

diese Verordnungsbestimmung, welche den Möglichkeiten, auf aktualisierte Einkommensverhält-

nisse abzustellen, enge Grenzen setzt, verfassungs- und gesetzeskonform ist (Urteile KG FR 608

2013 5 vom 22. September 2014 und 608 2015 58 vom 21. Juni 2016).

E. 3.2 Was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag

nicht zu überzeugen.

Dass die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung, wonach nur dann auf die Steuerveranla-

gung des unmittelbaren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abzustellen ist, wenn die betroffene Person in

den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situati-

on aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anre-

chenbaren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweicht, bundesrechtskonform ist, wurde

bereits ausgeführt.

Betreffend die Bedingung, dass die anspruchsberechtigte Personen die Voraussetzung erfüllen

muss, in den zwei vorangehenden Jahren keine Verbilligungen erhalten zu haben, zeigt der vorlie-

gende Fall zudem exemplarisch, weshalb ein Abstellen auf die Steuerveranlagung 2018 nicht sinn-

voll wäre, würde doch ansonsten ein Jahr (2017) gänzlich unberücksichtigt bleiben, ein anderes

Jahr (2018) aber doppelt berücksichtigt werden.

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmung von Art. 5 Abs. 7 VKP gegen das Gebot der

Rechtsgleichheit oder das Willkürverbot verstossen sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass mit der

getroffenen, schematischen Regelung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Wie die Beschwerdefüh-

rerin aus dem Umstand, dass bei Personen mit einem kleinem Einkommen der gleiche Massstab

(Abweichung von mindestens 30 Prozent) angewandt wird wie bei Personen mit einem höheren

Einkommen, einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit ableiten will, ist nicht zu erken-

nen. So entbehrt ihre Aussage, mit der getroffenen Regelung hätten nur Personen mit einem

hohen Einkommen Anspruch auf eine Beurteilung anhand der aktuellsten Steuerfaktoren, nicht

jedoch Personen mit einem kleinen Einkommen, jeglicher Grundlage. Vielmehr ist darauf hinzuwei-

sen, dass, wenn die massgebliche Einkommensdifferenz, wie in Art. 5 Abs. 7 VKP vorgesehen, in

Prozenten ausgedrückt wird, dem Umstand Rechnung getragen wird, dass bei einem kleinen

Einkommen dieselbe Einkommensdifferenz stärker ins Gewicht fällt wie bei einem höheren

Einkommen. So entspricht eine Einkommensdifferenz von CHF 15‘000.- bei einem anrechenbaren

Einkommen von CHF 30‘000.- 50 Prozent, bei CHF 45‘000.- 33 Prozent und bei CHF 60‘000.-

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 7

25 Prozent. Da Art. 5 Abs. 7 VKP für jene Fälle ein Abweichen vom Grundsatz vorsieht, bei denen

die nach Art. 5 Abs. 1 VKP massgebenden Steuerfaktoren erheblich von den aktuellsten Einkom-

mensverhältnissen abweichen, scheint die getroffene Regelung zudem ohne weiteres sachge-

recht. Sodann dürfte die massgebliche Verordnungsbestimmung bei Personen mit einem hohen

Einkommen wohl nie zur Anwendung kommen, da diesfalls gar kein Anspruch auf Prämienverbilli-

gung besteht.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr angerufenen Urteil KV

2007/00039 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Darin wurde kritisiert, dass die getroffene Regelung auf die am Stichtag letztbekannten definitiven

Steuerfaktoren abstelle. Da es sich bei diesen definitiven Faktoren aber nicht um die Faktoren

einer bestimmten Steuerperiode handle, sondern um die aktuellsten definitiven Faktoren, die zu

einem bestimmten Zeitpunkt bekannt seien, enthalte die Regelung ein willkürliches Element, was,

da Möglichkeiten zur Behebung von Zufälligkeiten fehlten, rechtswidrig sei. Im Gegensatz zur

zürcherischen Rechtslage sehen die massgebenden Bestimmungen des Kantons Freiburg aber

vor, dass in aller Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, die

der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre); nur

ausnahmsweise, unter klar definierten Umständen, kann auf die Steuerveranlagung des unmittel-

baren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abgestellt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 7 VKP). Damit ist die

(damalige) Regelung des Kantons Zürich, wie sie dem angerufenen Urteil KV 2007/00039 zu

Grunde lag, nicht ohne Weiteres vergleichbar mit derjenigen des Kantons Freiburg. Zudem hat das

zürcherische Sozialversicherungsgericht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtspre-

chung (Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25. April 2000) erwogen, dass, wenn für ein bestimmtes

Anspruchsjahr immer die Daten desselben, gleich weit zurückliegenden Steuerjahres massgebend

seien, es vertretbar sei, dass die Bemessungsgrundlagen für den Prämienverbilligungsanspruch

nicht die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person wiederspiegelten

(E. 3.3.3). Weiter hat es erwogen, dass es sich rechtfertige, eine Bemessung der Prämienverbilli-

gung aufgrund aktueller Faktoren in richterlicher Lückenfüllung zumindest dort zuzulassen, wo die

definitiven Steuerfaktoren nicht mit den rechtskräftigen Steuerfaktoren des vorvorletzten Jahres

gleichzusetzen seien (E. 3.3.3).

E. 4 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 ist damit auf Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2017 zu prüfen. Folglich besteht auch kein Grund, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Steuerveranlagung 2018 zu sistieren. Die in der Verfügung vom 28. November 2018 enthaltene Berechnung wurde von der Beschwerde- führerin nicht beanstandet. Aus welchen Gründen die Ausgleichskasse bei der Einkommensgrenze auf den Betrag für eine alleinstehende Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind abstellte (CHF 43‘400.- für die Beschwerdeführerin und CHF 14‘000.- für ein Kind), obschon aus der Steuerveranlagung 2017 nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (noch) für ein unterhalts- berechtigtes Kind aufzukommen hätte, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, liegt doch ihr anrechenbares Einkommen in beiden Varianten über der Einkommensgrenze, so dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 9. Januar 2019 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7

E. 5 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. April 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2019 43

Urteil vom 5. April 2019

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Johannes Frölicher

Richterinnen:

Daniela Kiener,

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiberin:

Angelika Spiess

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip

Stolkin

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand

Krankenversicherung (Prämienverbilligung)

Beschwerde vom 12. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom

9. Januar 2019

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 7

Sachverhalt

A.

A.________, wohnhaft in B.________, bezieht seit mehreren Jahren individuelle Prämienver-

billigung, in den Jahren 2004 bis 2016 für sich und ihre beiden Kinder, in den Jahren 2017 und

2018 für sich und ihren Sohn.

Mit Verfügung vom 28. November 2018 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfol-

gend: Ausgleichskasse) der Versicherten mit, dass sie und ihr Sohn für das Jahr 2019 keinen

Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung hätten. Dies deshalb, weil das anrechenbare

Einkommen der Versicherten (CHF 61‘726.-) die Einkommensgrenze (CHF 57‘400.-) überschreite.

Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens stützte sich die Ausgleichskasse auf die

Steuerveranlagung des Jahres 2017.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 18. Dezember 2018 Einsprache, welche von der

Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 vollumfänglich abgewiesen wurde.

B.

Am 12. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei der

angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 aufzuheben und ihr für das Jahr 2019

eine individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen. Dabei sei vorfrageweise die Verfassungs- und

Konventionswidrigkeit von Art. 5 Abs. 7 der Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilli-

gung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-

sen, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird weiter

beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Steuerveranlagung 2018 vorliege.

In der Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Art. 5 Abs. 7

VKP gegen Bundesrecht verstosse. Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) schreibe nämlich vor, dass die Kantone dafür zu sorgen

haben, dass bei der Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung stets die aktuellsten

Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Abs. 3 Satz 1). Demgegenüber

sehe Art. 5 Abs. 7 VKP vor, dass Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämi-

enverbilligung erhalten haben, ihren Anspruch auf Prämienverbilligung nur dann auf der Grundlage

der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode beurteilen lassen können, wenn die finanzielle

Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangehe, mindestens 30 Prozent vom

anrechenbaren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweiche. Die aktuellsten Einkom-

mensverhältnisse würden somit nur bei jenen Personen berücksichtigt, die einerseits in den

Vorjahren keine Prämienverbilligung bezogen hätten und deren Einkommen andererseits um

30 Prozent gesunken sei. Dies sei mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar, willkür-

lich und verletze die Rechtsgleichheit.

In ihren Bemerkungen vom 21. März 2019 schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der

Beschwerde.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

C.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 7

Erwägungen

1.

Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der

Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1

Abs. 2 lit. c KVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum

Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite

Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom

22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde vom 12. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom

9. Januar 2019 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sach-

lich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressatin und

Prämienschuldnerin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinte-

resse.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftli-

chen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprü-

fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktu-

ellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der

Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilli-

gung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht

vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen

zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der

Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Recht-

sprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbil-

ligung, indem sie autonom festlegen können, was unter „bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis-

sen“ zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich

der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausfüh-

rungsrecht zu Bundesrecht dar (Urteile BGer 8C_228/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3;

8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313

E. 3).

2.2.

Laut Art. 12 KVGG gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen

Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht

erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejeni-

gen Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge über-

schreiten, sowie Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden. Das anrechenbare

Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien berechnet, die

sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat

bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2

KVGG).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 7

In Anwendung des KVGG hat der Staatsrat die VKP erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung

gelangenden Fassung vom 11. Oktober 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017, haben Versi-

cherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkom-

men folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 36‘000.- für alleinstehende Personen; CHF 43‘400.- für

alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern; CHF 58‘400.-

für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen

werden um CHF 14‘000.- je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Als unterhalts-

berechtigte Kinder gelten Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht, junge Erwachsene in

Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in

dem sie das 25. Altersjahr vollenden sowie junge Erwachsene, die noch keine angemessene

Berufsausbildung angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitraumes von

zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als CHF 18‘000.- erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie

das 25. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 3 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben

indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150‘000.- oder

deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250‘000.- übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als

anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der

Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksich-

tigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilli-

gung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das

Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten

Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private

Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf

Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910).

3.

Vorliegend ist streitig, ob für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2019

auf die Steuerveranlagung 2017 oder 2018 abzustellen ist.

3.1.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 KVGG wird das anrechenbare Einkommen aufgrund der Kriterien

berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben. Eine Abweichung von

den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen

möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im

geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die VKP lässt keine Abweichungen von den in

der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht

immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematis-

mus im Bereich der Prämienverbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre

doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, admini-

strativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer

8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; Urteil BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010

E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelrege-

lungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare

Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilli-

gungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs-

und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine

einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anfor-

derungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren

kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil

EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleich-

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 7

behandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situati-

on in der Praxis nicht realistisch.

In aller Regel sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der

rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre). Unter

gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin –

gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres

(Jahr x – 1 Jahr) abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die betroffene Person in den

zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situation

aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechen-

baren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweicht (Art. 5 Abs. 7 VKP).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber klarerweise nicht erfüllt, hat doch die Beschwerde-

führerin aktenkundig (und unbestrittenermassen) bereits in den Jahren 2017 und 2018 Prämien-

verbilligungen bezogen. Das Kantonsgericht hat im Übrigen bereits mehrfach festgestellt, dass

diese Verordnungsbestimmung, welche den Möglichkeiten, auf aktualisierte Einkommensverhält-

nisse abzustellen, enge Grenzen setzt, verfassungs- und gesetzeskonform ist (Urteile KG FR 608

2013 5 vom 22. September 2014 und 608 2015 58 vom 21. Juni 2016).

3.2.

Was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag

nicht zu überzeugen.

Dass die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung, wonach nur dann auf die Steuerveranla-

gung des unmittelbaren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abzustellen ist, wenn die betroffene Person in

den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten hat und die finanzielle Situati-

on aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anre-

chenbaren Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKP abweicht, bundesrechtskonform ist, wurde

bereits ausgeführt.

Betreffend die Bedingung, dass die anspruchsberechtigte Personen die Voraussetzung erfüllen

muss, in den zwei vorangehenden Jahren keine Verbilligungen erhalten zu haben, zeigt der vorlie-

gende Fall zudem exemplarisch, weshalb ein Abstellen auf die Steuerveranlagung 2018 nicht sinn-

voll wäre, würde doch ansonsten ein Jahr (2017) gänzlich unberücksichtigt bleiben, ein anderes

Jahr (2018) aber doppelt berücksichtigt werden.

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmung von Art. 5 Abs. 7 VKP gegen das Gebot der

Rechtsgleichheit oder das Willkürverbot verstossen sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass mit der

getroffenen, schematischen Regelung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Wie die Beschwerdefüh-

rerin aus dem Umstand, dass bei Personen mit einem kleinem Einkommen der gleiche Massstab

(Abweichung von mindestens 30 Prozent) angewandt wird wie bei Personen mit einem höheren

Einkommen, einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit ableiten will, ist nicht zu erken-

nen. So entbehrt ihre Aussage, mit der getroffenen Regelung hätten nur Personen mit einem

hohen Einkommen Anspruch auf eine Beurteilung anhand der aktuellsten Steuerfaktoren, nicht

jedoch Personen mit einem kleinen Einkommen, jeglicher Grundlage. Vielmehr ist darauf hinzuwei-

sen, dass, wenn die massgebliche Einkommensdifferenz, wie in Art. 5 Abs. 7 VKP vorgesehen, in

Prozenten ausgedrückt wird, dem Umstand Rechnung getragen wird, dass bei einem kleinen

Einkommen dieselbe Einkommensdifferenz stärker ins Gewicht fällt wie bei einem höheren

Einkommen. So entspricht eine Einkommensdifferenz von CHF 15‘000.- bei einem anrechenbaren

Einkommen von CHF 30‘000.- 50 Prozent, bei CHF 45‘000.- 33 Prozent und bei CHF 60‘000.-

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 7

25 Prozent. Da Art. 5 Abs. 7 VKP für jene Fälle ein Abweichen vom Grundsatz vorsieht, bei denen

die nach Art. 5 Abs. 1 VKP massgebenden Steuerfaktoren erheblich von den aktuellsten Einkom-

mensverhältnissen abweichen, scheint die getroffene Regelung zudem ohne weiteres sachge-

recht. Sodann dürfte die massgebliche Verordnungsbestimmung bei Personen mit einem hohen

Einkommen wohl nie zur Anwendung kommen, da diesfalls gar kein Anspruch auf Prämienverbilli-

gung besteht.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr angerufenen Urteil KV

2007/00039 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Darin wurde kritisiert, dass die getroffene Regelung auf die am Stichtag letztbekannten definitiven

Steuerfaktoren abstelle. Da es sich bei diesen definitiven Faktoren aber nicht um die Faktoren

einer bestimmten Steuerperiode handle, sondern um die aktuellsten definitiven Faktoren, die zu

einem bestimmten Zeitpunkt bekannt seien, enthalte die Regelung ein willkürliches Element, was,

da Möglichkeiten zur Behebung von Zufälligkeiten fehlten, rechtswidrig sei. Im Gegensatz zur

zürcherischen Rechtslage sehen die massgebenden Bestimmungen des Kantons Freiburg aber

vor, dass in aller Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, die

der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre); nur

ausnahmsweise, unter klar definierten Umständen, kann auf die Steuerveranlagung des unmittel-

baren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abgestellt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 7 VKP). Damit ist die

(damalige) Regelung des Kantons Zürich, wie sie dem angerufenen Urteil KV 2007/00039 zu

Grunde lag, nicht ohne Weiteres vergleichbar mit derjenigen des Kantons Freiburg. Zudem hat das

zürcherische Sozialversicherungsgericht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtspre-

chung (Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25. April 2000) erwogen, dass, wenn für ein bestimmtes

Anspruchsjahr immer die Daten desselben, gleich weit zurückliegenden Steuerjahres massgebend

seien, es vertretbar sei, dass die Bemessungsgrundlagen für den Prämienverbilligungsanspruch

nicht die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person wiederspiegelten

(E. 3.3.3). Weiter hat es erwogen, dass es sich rechtfertige, eine Bemessung der Prämienverbilli-

gung aufgrund aktueller Faktoren in richterlicher Lückenfüllung zumindest dort zuzulassen, wo die

definitiven Steuerfaktoren nicht mit den rechtskräftigen Steuerfaktoren des vorvorletzten Jahres

gleichzusetzen seien (E. 3.3.3).

4.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 ist damit auf

Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2017 zu prüfen. Folglich besteht auch kein Grund,

das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Steuerveranlagung 2018 zu sistieren.

Die in der Verfügung vom 28. November 2018 enthaltene Berechnung wurde von der Beschwerde-

führerin nicht beanstandet. Aus welchen Gründen die Ausgleichskasse bei der Einkommensgrenze

auf den Betrag für eine alleinstehende Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind abstellte

(CHF 43‘400.- für die Beschwerdeführerin und CHF 14‘000.- für ein Kind), obschon aus der

Steuerveranlagung 2017 nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (noch) für ein unterhalts-

berechtigtes Kind aufzukommen hätte, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, liegt doch ihr

anrechenbares Einkommen in beiden Varianten über der Einkommensgrenze, so dass kein

Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.

Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 9. Januar 2019 ist damit nicht zu

beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 7

5.

Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens

(vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene

Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-

richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 5. April 2019/dki

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: