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608 2019 330

Freiburg · 2020-09-02 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ lebt seit 1981 in der Schweiz und absolvierte von 1984 bis 1987 eine Lehre als Vergolder. Anschliessend war er als Farbanalytiker, Qualitätskontrolleur sowie als Magaziner tätig. Am 20. August 1989 meldete er sich, damals noch im Kanton Zürich wohnhaft, unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch ab mit der Begründung, er habe zwar gemäss den Abklärungen grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sein aktueller Berufswunsch (Technikerschule für Informatik und Netzwerktechnik) könne mangels hinreichender Vergleichbarkeit zur bisherigen Berufssituation durch die IV nicht unterstützt werden. Mit Urteil vom

29. August 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (vgl. IV-Akten Dok. 6). Am 22. Mai 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungs- bezug an und beantragte Berufsberatung und Umschulung. Er leide unfallbedingt an chronischen Rückenproblemen, erhöhter Kälteempfindlichkeit sowie neu auch an Schulterproblemen (Dok. 12). Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend IV-Stelle) tätigte medizini- sche und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm ab 13. Mai 2008 verschiedentlich berufliche Massnahmen sowie Taggelder zu (vgl. insbes. Verfügungen bzw. Mitteilungen vom 14. Mai 2008 [betreffend Praktikum, Dok 87 ff.], vom 25. Juli 2008 [zweijährige Umschulung zum PC-Supporter ICT Professional SIZ ab 26. Juni 2008, Dok. 102 f.], vom 9. August 2010, 31. Mai und 23. Juni 2011 [Verlängerung der Umschulung, Dok. 173 ff., 228 und 234]). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 (Dok. 263) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum PC-Supporter ICT erfolgreich abgeschlossen habe und rentenausschliessend eingegliedert sei; weiter wies sie das Leistungsbegehren vom 22. Mai 2007 ab. Die Verfügung blieb unangefochten (vgl. Dok. 267). Am 13. Oktober 2014 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psychiater, Dr. C.________, zur Früherfassung gemeldet (Dok. 272). Am 5. Dezember 2014 ging bei der IV- Stelle eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug ein, in welcher der Versicherte namentlich Rückenschmerzen, Blutdruck-Probleme sowie psychische Probleme geltend machte (Dok. 281). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (D.________, Dok. 304 ff., 461 f.) sowie der SUVA (Dok. 382) bei. Weiter gewährte sie dem Versicherten vom 18. Mai bis zum 17. Oktober 2016 Massnahmen zur beruflichen Abklärung (Dok. 345) sowie vom 18. Oktober 2016 bis zum 15. Januar 2017 und vom

5. April bis zum 30. Juni 2017 Integrationsmassnahmen (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durch die Stiftung E.________, Dok. 364 und 395, vgl. auch Schlussbericht vom

6. Juli 2017 [Dok. 407]). Anschliessend ordnete sie, nachdem sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober 2017 (Dok. 416) eingeholt hatte, beim F.________ eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung an (vgl. Dok. 417 ff., 428, 430, 433, 444). Das Gutachten von Dr. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.________, Rheumatologie, wurde am 29. Oktober 2018 erstattet (Dok. 453). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Dok. 463). Dieser liess am 23. April 2019 Einwand erheben, welcher sich namentlich gegen das F.________-Gutachten richtete (Dok. 470). Die IV-Stelle holte dazu zunächst die Stellungnahme des RAD vom 29. April 2019 (Dok. 474) und anschliessend diejenige des F.________ (Dr. G.________ und Dr. I.________) vom 6. Juni 2019 (Dok. 476 und

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480) ein. Der Versicherte liess sodann am 3. Juli 2019 eine Stellungnahme von Dr. C.________ vom 28. Juni 2019 einreichen (Dok. 482), worauf die IV-Stelle das Dossier erneut ihrem RAD zur Beurteilung vorlegte (Dok. 484). Mit Verfügung vom 7. November 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A.________ resp. den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, der Versicherte sei zwar seit dem 23. November 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei ein Rentenanspruch aufgrund der erst am 5. Dezember 2014 erfolgten Anmeldung frühestens ab 1. Juni 2015 entstehen könnte. Bei dem von ihr ermittelten Invaliditäts- grad von 34.8 Prozent bestehe indessen kein Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren Einwände gegen das F.________-Gutachten vorgebracht habe, seien ergänzende Stellungnahmen zunächst beim RAD, dann bei den F.________-Gutachtern und schliesslich erneut beim RAD eingeholt worden. Laut RAD-Beurteilung würden keine neuen medizinischen Fakten vorliegen. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg erheben und beantragen, es seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter sei die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit durch ein pluridisziplinäres Gutachten festzulegen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Anna Gruber als amtliche Rechts- beiständin einzusetzen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, auf das F.________- Gutachten könne aus formellen und materiellen Gründen nicht abgestellt werden. Zudem habe die IV-Stelle seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Vorbescheidverfahren ergänzende Stellungnahmen der F.________-Gutachter und des RAD eingeholt habe, zu welchen er sich nicht habe äussern können. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sofern überhaupt eine Gehörsver- letzung vorliege, könne diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden. In seiner Replik vom 11. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Vorab beanstandet er, die Vorinstanz verweise nun neu auf vier- stellige Seitenzahlen. Solche enthielten die ihm im November 2019 letztmals zugestellten Akten (mit Dokumenten-Nummern 1 bis 487) nicht. Es sei ihm damit nicht möglich nachzuvollziehen, auf welche Aktenstücke sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort beziehe. Sodann könne die Gehörsverletzung nicht einfach geheilt werden, zumal ihm damit eine Instanz genom- men würde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 lässt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zurückziehen. Zudem reicht die Rechtsvertreterin ihre Kostenliste ein. Die zum Verfahren beigeladene, durch die B.________ Pensionskasse vertretene Schindler Pensionskasse, verzichtet mit Eingabe vom 24. Juni 2020 auf eine Stellungnahme. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2019 wurde frist- und formgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsanwältin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 2.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstel- lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beur- teilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b; in BGE 136 I 39 [8C_158/2009] nicht publ. E. 5.2). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; Urteil BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1).

E. 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 2.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes- tens 40 Prozent invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.4 Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Das struk- turierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät- zen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. auch BGE 143 V 418). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 2.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

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E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz im Vorbescheidverfahren ergänzende Stellungnahmen der F.________-Gutachter und des RAD eingeholt hat, zu welchen er sich nicht äussern konnte. Weiter ist zu bemerken, dass sie ihm auch keine Gelegenheit geboten hat, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen.

E. 3.2 Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Hält es ein Versi- cherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für notwendig, im Verwaltungsverfahren Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (BGE 136 V 113 E. 5.4; Urteil BGer 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2). Eine einseitige Vorgehensweise des Versicherungsträ- gers ist ausgeschlossen (BGE 136 V 113 E. 5.4; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3). Die Vorgehensweise der IV-Stelle hat demnach die dem Beschwerdeführer zustehenden Mitwir- kungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als begründet.

E. 3.3 Für eine Heilung der Gehörsverletzung besteht vorliegend kein Anlass, da eine solche grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll, der Beschwerdeführer sich explizit dagegen ausspricht und der Gehörsanspruch auch der Sachaufklärung dient. Die angefochtene Verfügung ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb sich eine materielle Beurteilung grundsätzlich erübrigt. Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an der F.________-Gutachtensstelle ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. dazu Urteile BGer 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 und 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es indessen angezeigt, darauf hinzuweisen, dass das F.________-Gutachten (insbesondere das psychiatrische Teilgutachten) keine hinreichende Grundlage bildet, um den streitigen Rentenanspruch zu beurteilen. Dies aus den nachfolgend dargelegten Gründen.

E. 4.1 Insgesamt ist das psychiatrische Teilgutachten äusserst kurz und knapp gehalten und besteht aus zahlreichen Verweisen (die zum Teil unzutreffend sind). Die Herleitung der Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode [ICD-10 F33.0, F33.1], chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) wird nicht nachvollziehbar und schlüssig sowie unter Bezugnahme der diagnostischen Leitlinien begründet. Weshalb dem Beschwerdeführer (erst) seit dem Jahr 2016 eine (gleichbleibende) Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent attestiert wird, obwohl er gemäss Meldung zur Früherfassung (vgl. Dok. 272) des behandelnden Psychiaters bereits seit dem 23. November 2013 resp. laut Formularbericht vom 17. März 2016 seit dem 24. Februar 2014 (Dok. 336) arbeitsunfähig war, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Akten, insbesondere mit den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters, findet kaum statt. Ebenso wenig wurde eine hinreichende Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren vorgenommen oder auf Wechselwirkungen zwischen den diagnostizierten Störungen eingegangen (vgl. jedoch den Gutachtensauftrag der IV-Stelle mit dem Hinweis auf die Qualitätsleitlinien für psychiatrische

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Gutachten [Dok. 417 S. 3-4). Die grundlegenden Mängel des Gutachtens wurden auch mit der ergänzenden Stellungnahme des F.________ vom 6. Juni 2019 (Dok. 480) nicht behoben.

E. 4.2 Die den Gutachtern vorgelegten medizinischen Akten waren zudem unvollständig, was dem psychiatrischen Gutachter offenbar nicht aufgefallen ist. Betreffend die teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) im Jahr 2015 (vgl. Dok. 314, 322, 326) enthalten die Akten keinen Bericht. Ein solcher wurde von der IV-Stelle zwar angefordert (vgl. Dok. 327, 330 und 333), ging bei ihr aber nie ein. Weitere Anstrengungen diesbezüglich hat die IV-Stelle nicht unternommen und weder den behandelnden Psychiater (vgl. Dok. 336, in welchem auf die tagesklinische Behandlung verwiesen wird) noch den Beschwerdeführer aufgefordert, den Bericht der Tagesklinik einzureichen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erging und auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht. Die Verfügung vom 7. November 2019 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV- Stelle zurückzuweisen, damit sie unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 6 Für die Fragen der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gilt eine Rückwei- sung der Sache zu erneuter Abklärung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1).

E. 6.1 Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem Tarif vom

17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Die Rechtsvertreterin hat am 9. Juni 2020 eine Kostenliste eingereicht; sie macht ein Honorar von CHF 4'416.50 (17 Stunden und 40 Minuten à CHF 250.-) und Auslagen von CHF 220.80 (5 Prozent des Honorars) sowie CHF 357.05 für Mehrwertsteuer (7.7 Prozent) geltend, was einen Totalbetrag von CHF 4'994.35 ergibt. Wie sich dem detaillierten Leistungsjournal entnehmen lässt, wurden dabei auch Aufwendungen aufgeführt, die offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren betreffen (Korrespondenz an D.________ oder deren Verfahren betreffend), wobei nicht alle aufgeführten Leistungen klar zugeordnet werden können (namentlich Telefonate mit Klient oder E- Mails an behandelnden Arzt). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist daher auf 16 Stunden zu reduzieren. Zu den fakturierten Auslagen ist festzuhalten, dass Pauschalspesen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Leistungsjournal sind Auslagen in der Höhe von CHF 61.90 (vgl. Art. 9 Abs. 2 Tarif VJ) ausgewiesen, wobei auch diese nicht nur das vorliegende Verfahren betreffen. Der Auslagenersatz ist ermessensweise auf CHF 50.- festzusetzen. Die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung beträgt demnach CHF 4'361.85 (Honorar CHF 4'000.-, Auslagen CHF 50.-, 7.7 Prozent Mehrwertsteuer CHF 311.85).

E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 608 2019 331) ist zufolge Rück- zugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2019 330) wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg vom 7. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'361.85, davon CHF 4'050.- für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie CHF 311.85 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2019 331) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. September 2020/sfa Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 330 608 2019 331 Urteil vom 2. September 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 7. Novem- ber 2019 (608 2019 330) Gesuch vom 11. Dezember 2019 um Gewährung der vollständigen unent- geltlichen Rechtspflege (608 2019 331)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der 1964 geborene A.________ lebt seit 1981 in der Schweiz und absolvierte von 1984 bis 1987 eine Lehre als Vergolder. Anschliessend war er als Farbanalytiker, Qualitätskontrolleur sowie als Magaziner tätig. Am 20. August 1989 meldete er sich, damals noch im Kanton Zürich wohnhaft, unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch ab mit der Begründung, er habe zwar gemäss den Abklärungen grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sein aktueller Berufswunsch (Technikerschule für Informatik und Netzwerktechnik) könne mangels hinreichender Vergleichbarkeit zur bisherigen Berufssituation durch die IV nicht unterstützt werden. Mit Urteil vom

29. August 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (vgl. IV-Akten Dok. 6). Am 22. Mai 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungs- bezug an und beantragte Berufsberatung und Umschulung. Er leide unfallbedingt an chronischen Rückenproblemen, erhöhter Kälteempfindlichkeit sowie neu auch an Schulterproblemen (Dok. 12). Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend IV-Stelle) tätigte medizini- sche und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm ab 13. Mai 2008 verschiedentlich berufliche Massnahmen sowie Taggelder zu (vgl. insbes. Verfügungen bzw. Mitteilungen vom 14. Mai 2008 [betreffend Praktikum, Dok 87 ff.], vom 25. Juli 2008 [zweijährige Umschulung zum PC-Supporter ICT Professional SIZ ab 26. Juni 2008, Dok. 102 f.], vom 9. August 2010, 31. Mai und 23. Juni 2011 [Verlängerung der Umschulung, Dok. 173 ff., 228 und 234]). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 (Dok. 263) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum PC-Supporter ICT erfolgreich abgeschlossen habe und rentenausschliessend eingegliedert sei; weiter wies sie das Leistungsbegehren vom 22. Mai 2007 ab. Die Verfügung blieb unangefochten (vgl. Dok. 267). Am 13. Oktober 2014 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psychiater, Dr. C.________, zur Früherfassung gemeldet (Dok. 272). Am 5. Dezember 2014 ging bei der IV- Stelle eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug ein, in welcher der Versicherte namentlich Rückenschmerzen, Blutdruck-Probleme sowie psychische Probleme geltend machte (Dok. 281). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (D.________, Dok. 304 ff., 461 f.) sowie der SUVA (Dok. 382) bei. Weiter gewährte sie dem Versicherten vom 18. Mai bis zum 17. Oktober 2016 Massnahmen zur beruflichen Abklärung (Dok. 345) sowie vom 18. Oktober 2016 bis zum 15. Januar 2017 und vom

5. April bis zum 30. Juni 2017 Integrationsmassnahmen (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz durch die Stiftung E.________, Dok. 364 und 395, vgl. auch Schlussbericht vom

6. Juli 2017 [Dok. 407]). Anschliessend ordnete sie, nachdem sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober 2017 (Dok. 416) eingeholt hatte, beim F.________ eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung an (vgl. Dok. 417 ff., 428, 430, 433, 444). Das Gutachten von Dr. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.________, Rheumatologie, wurde am 29. Oktober 2018 erstattet (Dok. 453). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Dok. 463). Dieser liess am 23. April 2019 Einwand erheben, welcher sich namentlich gegen das F.________-Gutachten richtete (Dok. 470). Die IV-Stelle holte dazu zunächst die Stellungnahme des RAD vom 29. April 2019 (Dok. 474) und anschliessend diejenige des F.________ (Dr. G.________ und Dr. I.________) vom 6. Juni 2019 (Dok. 476 und

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480) ein. Der Versicherte liess sodann am 3. Juli 2019 eine Stellungnahme von Dr. C.________ vom 28. Juni 2019 einreichen (Dok. 482), worauf die IV-Stelle das Dossier erneut ihrem RAD zur Beurteilung vorlegte (Dok. 484). Mit Verfügung vom 7. November 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A.________ resp. den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, der Versicherte sei zwar seit dem 23. November 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei ein Rentenanspruch aufgrund der erst am 5. Dezember 2014 erfolgten Anmeldung frühestens ab 1. Juni 2015 entstehen könnte. Bei dem von ihr ermittelten Invaliditäts- grad von 34.8 Prozent bestehe indessen kein Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren Einwände gegen das F.________-Gutachten vorgebracht habe, seien ergänzende Stellungnahmen zunächst beim RAD, dann bei den F.________-Gutachtern und schliesslich erneut beim RAD eingeholt worden. Laut RAD-Beurteilung würden keine neuen medizinischen Fakten vorliegen. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg erheben und beantragen, es seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Eventualiter sei die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit durch ein pluridisziplinäres Gutachten festzulegen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Anna Gruber als amtliche Rechts- beiständin einzusetzen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, auf das F.________- Gutachten könne aus formellen und materiellen Gründen nicht abgestellt werden. Zudem habe die IV-Stelle seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Vorbescheidverfahren ergänzende Stellungnahmen der F.________-Gutachter und des RAD eingeholt habe, zu welchen er sich nicht habe äussern können. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sofern überhaupt eine Gehörsver- letzung vorliege, könne diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden. In seiner Replik vom 11. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Vorab beanstandet er, die Vorinstanz verweise nun neu auf vier- stellige Seitenzahlen. Solche enthielten die ihm im November 2019 letztmals zugestellten Akten (mit Dokumenten-Nummern 1 bis 487) nicht. Es sei ihm damit nicht möglich nachzuvollziehen, auf welche Aktenstücke sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort beziehe. Sodann könne die Gehörsverletzung nicht einfach geheilt werden, zumal ihm damit eine Instanz genom- men würde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 lässt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zurückziehen. Zudem reicht die Rechtsvertreterin ihre Kostenliste ein. Die zum Verfahren beigeladene, durch die B.________ Pensionskasse vertretene Schindler Pensionskasse, verzichtet mit Eingabe vom 24. Juni 2020 auf eine Stellungnahme. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2019 wurde frist- und formgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsanwältin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.1.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstel- lung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beur- teilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b; in BGE 136 I 39 [8C_158/2009] nicht publ. E. 5.2). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; Urteil BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1). 2.1.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes- tens 40 Prozent invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4. Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Das struk- turierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät- zen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. auch BGE 143 V 418). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.5. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz im Vorbescheidverfahren ergänzende Stellungnahmen der F.________-Gutachter und des RAD eingeholt hat, zu welchen er sich nicht äussern konnte. Weiter ist zu bemerken, dass sie ihm auch keine Gelegenheit geboten hat, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen. 3.2. Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Hält es ein Versi- cherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für notwendig, im Verwaltungsverfahren Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (BGE 136 V 113 E. 5.4; Urteil BGer 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2). Eine einseitige Vorgehensweise des Versicherungsträ- gers ist ausgeschlossen (BGE 136 V 113 E. 5.4; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3). Die Vorgehensweise der IV-Stelle hat demnach die dem Beschwerdeführer zustehenden Mitwir- kungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als begründet. 3.3. Für eine Heilung der Gehörsverletzung besteht vorliegend kein Anlass, da eine solche grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll, der Beschwerdeführer sich explizit dagegen ausspricht und der Gehörsanspruch auch der Sachaufklärung dient. Die angefochtene Verfügung ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb sich eine materielle Beurteilung grundsätzlich erübrigt. Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an der F.________-Gutachtensstelle ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. dazu Urteile BGer 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 und 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es indessen angezeigt, darauf hinzuweisen, dass das F.________-Gutachten (insbesondere das psychiatrische Teilgutachten) keine hinreichende Grundlage bildet, um den streitigen Rentenanspruch zu beurteilen. Dies aus den nachfolgend dargelegten Gründen. 4. 4.1. Insgesamt ist das psychiatrische Teilgutachten äusserst kurz und knapp gehalten und besteht aus zahlreichen Verweisen (die zum Teil unzutreffend sind). Die Herleitung der Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode [ICD-10 F33.0, F33.1], chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) wird nicht nachvollziehbar und schlüssig sowie unter Bezugnahme der diagnostischen Leitlinien begründet. Weshalb dem Beschwerdeführer (erst) seit dem Jahr 2016 eine (gleichbleibende) Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent attestiert wird, obwohl er gemäss Meldung zur Früherfassung (vgl. Dok. 272) des behandelnden Psychiaters bereits seit dem 23. November 2013 resp. laut Formularbericht vom 17. März 2016 seit dem 24. Februar 2014 (Dok. 336) arbeitsunfähig war, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Akten, insbesondere mit den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters, findet kaum statt. Ebenso wenig wurde eine hinreichende Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren vorgenommen oder auf Wechselwirkungen zwischen den diagnostizierten Störungen eingegangen (vgl. jedoch den Gutachtensauftrag der IV-Stelle mit dem Hinweis auf die Qualitätsleitlinien für psychiatrische

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Gutachten [Dok. 417 S. 3-4). Die grundlegenden Mängel des Gutachtens wurden auch mit der ergänzenden Stellungnahme des F.________ vom 6. Juni 2019 (Dok. 480) nicht behoben. 4.2. Die den Gutachtern vorgelegten medizinischen Akten waren zudem unvollständig, was dem psychiatrischen Gutachter offenbar nicht aufgefallen ist. Betreffend die teilstationäre Behandlung (Tagesklinik) im Jahr 2015 (vgl. Dok. 314, 322, 326) enthalten die Akten keinen Bericht. Ein solcher wurde von der IV-Stelle zwar angefordert (vgl. Dok. 327, 330 und 333), ging bei ihr aber nie ein. Weitere Anstrengungen diesbezüglich hat die IV-Stelle nicht unternommen und weder den behandelnden Psychiater (vgl. Dok. 336, in welchem auf die tagesklinische Behandlung verwiesen wird) noch den Beschwerdeführer aufgefordert, den Bericht der Tagesklinik einzureichen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erging und auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht. Die Verfügung vom 7. November 2019 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV- Stelle zurückzuweisen, damit sie unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. 6. Für die Fragen der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gilt eine Rückwei- sung der Sache zu erneuter Abklärung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 6.1. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle. 6.2. Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem Tarif vom

17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Die Rechtsvertreterin hat am 9. Juni 2020 eine Kostenliste eingereicht; sie macht ein Honorar von CHF 4'416.50 (17 Stunden und 40 Minuten à CHF 250.-) und Auslagen von CHF 220.80 (5 Prozent des Honorars) sowie CHF 357.05 für Mehrwertsteuer (7.7 Prozent) geltend, was einen Totalbetrag von CHF 4'994.35 ergibt. Wie sich dem detaillierten Leistungsjournal entnehmen lässt, wurden dabei auch Aufwendungen aufgeführt, die offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren betreffen (Korrespondenz an D.________ oder deren Verfahren betreffend), wobei nicht alle aufgeführten Leistungen klar zugeordnet werden können (namentlich Telefonate mit Klient oder E- Mails an behandelnden Arzt). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist daher auf 16 Stunden zu reduzieren. Zu den fakturierten Auslagen ist festzuhalten, dass Pauschalspesen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Leistungsjournal sind Auslagen in der Höhe von CHF 61.90 (vgl. Art. 9 Abs. 2 Tarif VJ) ausgewiesen, wobei auch diese nicht nur das vorliegende Verfahren betreffen. Der Auslagenersatz ist ermessensweise auf CHF 50.- festzusetzen. Die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung beträgt demnach CHF 4'361.85 (Honorar CHF 4'000.-, Auslagen CHF 50.-, 7.7 Prozent Mehrwertsteuer CHF 311.85). 6.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 608 2019 331) ist zufolge Rück- zugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2019 330) wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg vom 7. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'361.85, davon CHF 4'050.- für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie CHF 311.85 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2019 331) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. September 2020/sfa Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: