Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1966, nach erlebter häuslicher Gewalt seit Juli 2018 getrennt lebend, Mutter eines volljährigen Sohnes, arbeitete seit dem Jahr 2012 stundenweise (in einem Pensum von etwa 25 Prozent) als Raumpflegerin. Aufgrund von verschiedenen Gesundheitsbeschwerden (Depressionen, Rückenbeschwerden, Schmerzen im linken Arm und Bein, Diabetes, Asthma und Arthrose) und einer seit dem 30. Mai 2018 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 16. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe- zug an. Die IV-Stelle führte mit der Versicherten am 3. Dezember 2018 ein Erstgespräch, holte von der Krankentaggeldversicherung die Akten und von den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein und gab, auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), beim B.________ ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 6. August 2019 von den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet. Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom
5. September 2019 mit, dass bei der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen keine Erwerbs- einbusse resultiere, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache nicht erfüllt seien. Es werde deshalb in Betracht gezogen, das Leistungsbegehren abzuweisen. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte am 4. Oktober 2019 schriftliche Einwände. Am
23. Oktober 2019 reichte sie zusätzliche Arztberichte zu den Akten. Nach zwei weiteren Stellung- nahmen des RAD bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ihren Vorentscheid, wonach die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache nicht erfüllt seien, und wies das Leis- tungsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Bühler, am 6. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige und neu verfüge. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechts- anwalt Ulrich Bühler zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. In der Begründung ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das psychiatrische Beschwerdebild durch die Gutachter falsch beurteilt worden sei, die Gutachter ein unrealistisches Zumutbarkeitsprofil definiert hätten und der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden sei. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten, worauf die Vorinstanz abermals eine Stellungnahme des RAD einholte, bevor sie in ihren Bemerkungen vom 30. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde schloss. Am 4. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz ihr Leistungsbegehren zur Recht abgewiesen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutz- bringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schät- zung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbar- keit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
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E. 2.3 Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma- terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
E. 3 Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung (M54.80)
- radiologisch breitbasige Diskusprotrusionen LWK3/4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression sowie Spondylarthrose LWK5/SWK1, Iliosakralgelenke regelrecht (MRI 14.10.2016 und 11.06.2018)
- anamnestisch kein relevantes Ansprechen auf BV-assistierte Fazettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 links am 09.05.2016
- anamnestisch kein relevantes Ansprechen auf epidurale Infiltration LWK5/SWK1 links und extraforaminale Infiltration LWK5/SWK1 links am 27.06.2018
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Aus Sicht des Bewegungsapparates lasse sich das anamnestisch und klinisch diffus präsentierte Geschehen durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begrün- den. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bezüglich der arthrotischen Verän- derungen im linken Kniegelenk, keinesfalls in Bezug auf das inkonstant präsentierte übrige Geschehen, so dass im Vordergrund eine nicht-organische Beschwerdekomponente angenommen werden müsse (vgl. hierzu auch Dres. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, Bericht vom
18. Juni 2018, Vorakten S. 76, F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Berichte vom
2. August 2018 und 21. Dezember 2018, Vorakten S. 72, 98 und G.________, Facharzt für Chirur- gie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom
15. August 2018, Vorakten S. 69, welche ebenfalls auf einen komplizierten Schmerzverlauf und eine gewisse psychosomatische Begleitkomponente hinweisen). Bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar seien auch die Schulter- und Armbeschwerden links bei radiologischen Zeichen einer Arthrose des Akromioklavikulargelenkes links. Körperlich mittelschwere und schwere sowie vorwiegend stehende, gehende oder mit Überkopfeinsatz der linken oberen Extremität verbundene Verrichtungen könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben. Dies gelte auch für die zuletzt ausge- übte Tätigkeit in der Reinigung. Ebenso eingeschränkt sei sie beim wiederholten Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund (Vorakten S. 163, 164). Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti- vierbaren Befunden verantwortlich sei gemäss aktueller psychiatrischer Begutachtung eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zusätzlich liege eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor. Die Beschwerdeführerin leide unter mittelgradigen Verstimmungen, mache sich Gedanken um die Zukunft und habe keine Perspektiven. Eine mittelgradige oder schwere depres- sive Störung liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe alleine, versorge den Haushalt selbständig. Sie neige zu einer dramatischen Beschwerdeschilderung, aggraviere ihre Beschwer- den vor dem Hintergrund ihrer schwierigen psychosozialen Situation und fehlender beruflicher und persönlicher Perspektiven. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden (Vorakten S. 163 f.). So habe auch die Konsistenzprüfung eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat ergeben. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung hätten sich diverse Inkonsistenzen gezeigt, zudem seien fünf von fünf Waddell-Zeichen als Hinweise für das Vorliegen einer erhebli- chen nicht-organischen Komponente positiv gewesen. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über kognitive Einschränkungen, könne sich aber sowohl an kürzere als auch länger zurückliegende Ereignisse präzise erinnern. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie aus kognitiven Gründen nicht kochen könne. Zudem habe sie angegeben, ihre Wohnung aus Angst vor ihrem getrennt lebenden Ehemann nicht verlassen zu können, erwähne aber später, dass sie alleine ihre Ärzte aufsuche und dass sie alleine nach Mazedonien reise (Vorakten S. 164). Gemäss übereinstimmender Meinung beider Experten bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung spätestens seit der radiologischen Darstellung der linksseitigen Gonarthrose am
27. August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aber eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden. Auch in der Vergangenheit habe für derartige Verrichtungen keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (Vorakten S. 164 f.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Berufliche Massnahmen seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll durchführbar (Vorakten S. 165).
E. 3.1 Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst auf das im Rahmen des Abklärungs- verfahrens eingeholte bidisziplinäre Gutachten des B.________ (Vorakten S. 157 ff.) näher einzu- gehen. Dieses wurde am 6. August 2019 erstattet und berücksichtigt die folgenden Disziplinen: Psychiatrie (Dr. med. C.________) und Orthopädie (Dr. med. D.________). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellen die Experten die folgenden Diagnosen (Vorak- ten S. 163): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Gonarthrose links (M17.0)
- radiologisch mässige trikompartimentäre Gonarthrose (Röntgen 27.08.2018) 2. Chronische Schulter-, Arm- und Handbeschwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (M79.60)
- radiologische Zeichen der Arthrose des Akromioklavikulargelenkes links (Röntgen 11.06.2018) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) 2. Schmerzverarbeitungsstörung (F54)
E. 3.2 Es ist festzustellen, dass das Gutachten auf das den Gutachtern vollständig zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen, welche in den jeweiligen Teil- gutachten fachspezifisch wiedergegeben und ausführlich diskutiert werden, sowie auf zwei Explo- rationen (je eine pro Fachgebiet) beruht. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und absolut überzeugend. Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin ist das Gutachten auch frei von Widersprüchen. Dass die Beschwerdeführerin immer noch Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann hat, ist vor dem Hintergrund der erlebten Gewalt und des laufenden Scheidungsverfahrens durchaus nachvollziehbar, bedeutet jedoch nicht, dass sie unter wahnhaftem Denken oder Wahnvorstellungen leidet. Und dass sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergaben, heisst nicht, dass sie nicht unter depressiven Verstimmun- gen leidet, sich Gedanken um die Zukunft macht und keinerlei Perspektiven hat. Auch ist die Dauer der psychiatrischen Exploration vom 12. Juni 2019 nicht zu beanstanden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizini- schen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil BGer 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersu- chung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopatho- logie angemessen sein (vgl. Urteil BGer 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2). Da die psychia- trische Expertise eine Stunde dauerte (vgl. Vorakten S. 187), ist dies vorliegend ohne Weiteres der Fall. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, das Gutachten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 für beweis- kräftig erachtete (Vorakten S. 224). Auch haben die behandelnden Fachärzte (aktenkundig) keine Kritik am Gutachten erhoben.
E. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin am psychiatrischen (Teil-)Gutachten erhobenen Vorbehalte anbelangt, so ist festzustellen, dass der Gutachter, Dr. med. C.________, glaubhaft begründet darlegt, weshalb er sich der Meinung der behandelnden Psychiater, welche eine schwe- re depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Ende 2018 (F32.3), eine posttraumati- sche Belastungsstörung, seit 2005 (F43.1), eine dissoziative Störung der Motorik und der Sinnes- organe, seit Sommer 2018 (F44.4 und F44.7), eine gemischte Persönlichkeitsstörung, seit Januar 2019 (F61.0) und Schwierigkeiten in der Ehe (Z63.0) mit ausgeprägter konjugaler Gewalt und laufendem Scheidungsverfahren diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits- unfähigkeit seit dem 6. Juni 2018 attestierten (vgl. die Berichte des I.________ vom 27. Dezember 2018 und 17. Mai 2019, Vorakten S. 101 f. und 138 ff.; vgl. bezüglich der Diagnosen auch den Bericht des stationären Behandlungszentrums J.________ vom 20. Dezember 2019, Beilage zur Eingabe vom 7. Januar 2020), nicht anschliessen kann. Er erwog, dass das Ausmass der geklag- ten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne, sodass eine psychi- sche Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungs- störung. Eine Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die Explorandin nehme nur gele- gentlich Schmerzmittel ein, könne sich ohne weiteres frei ausser Haus bewegen, habe im Rahmen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 der psychiatrischen Untersuchung auch keinerlei Schmerzwahrnehmung gezeigt. Die Schmerzver- arbeitungsstörung sei vor dem Hintergrund der schwierigen psychosozialen Situation einzuordnen (Vorakten S. 189). Der Gutachter weist auch zu Recht darauf hin, dass die von den behandelnden Psychiatern des I.________ diagnostizierte schwere depressive Episode von den Ärzten des stationären Behandlungszentrums J.________, wo sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2018 auf den
1. Juni 2018 aufgehalten habe, nicht bestätigt worden sei, zeigte doch die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Aufenthalts keinerlei Zeichen für eine depressive oder positive psychotische Symptomatik. Auch konnte die Beschwerdeführerin nach nur einer Nacht wieder nach Hause entlassen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr nur für die Dauer des Spitalaufenthalts attes- tiert (Vorakten S. 189; vgl. auch den Bericht des stationären Behandlungszentrums J.________ vom 22. Februar 2019, Vorakten S. 111). Weiter stellte der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe, den Haushalt selbstän- dig führe und sich alleine ausser Haus bewegen und die Ärzte aufsuchen könne, auch wenn sie manchmal etwas ängstlich sei. Ausserdem habe sie im Herbst 2018 ohne Schwierigkeiten in ihre Heimat reisen können. Da sie auch noch nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei, könne die Diagnose einer schweren depressiven Diagnose nicht bestätigt werden. Es zeigten sich auch keinerlei psychotische Symptome. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht über Sensibilitäts- und motorische Störungen berichtet, habe sich frei bewegen können und keine Lähmungserschei- nungen gezeigt. Die von den behandelnden Psychiatern diagnostizierte kombinierte Persönlich- keitsstörung wiederum lasse sich nicht bestätigen, weil eine Persönlichkeitsstörung zu Beginn des Erwachsenenalters entstehe, und nicht erst im Alter von 53 Jahren (Vorakten S. 189 f.). Damit hat der Gutachter glaubhaft begründet dargelegt, weshalb er sich den von den behandeln- den Psychiatern gestellten Diagnosen nicht anschliessen kann. Da die Herleitung der vom Gutach- ter gestellten Diagnosen (vgl. hierzu Vorakten S. 189 f.) absolut nachvollziehbar und überzeugend ist, ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der schwierigen Ehe und Trennung, der fehlenden beruflichen Perspektiven und der sozialen Isolie- rung, die schon vor 2018 bestanden hat, unter einer Anpassungsstörung (F43.21) und einer Schmerzverarbeitungsstörung (F54) leidet.
E. 3.4 Dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung zweimal hospitalisiert worden war, ändert daran nichts. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 14. bis 17. Okto- ber 2019 in der K.________ stationiert war (Vorakten S. 226). Auch wenn die unterzeichnende Assistenzärztin in ihrem Kurz-Austrittsbericht (Vorakten S. 227 ff.), im Gegensatz zum begutach- tenden Psychiater, von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1) ausging und der Beschwerdeführerin für die Zeit des Klinikaufenthalts eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, so wird die Diagnose nicht weiter begründet. Auch geht aus dem Kurz-Austrittsbericht nicht hervor, weshalb der Aufenthalt, der ursprünglich für drei Wochen geplant war vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. Schreiben der Sozialarbeiterin vom
18. November 2019, Beschwerdebeilage 6). Schliesslich ist festzustellen, dass sich dem Bericht keine neuen medizinischen Fakten oder Erkenntnisse entnehmen lassen, die von den Gutachtern nicht gewürdigt worden waren. Gleiches gilt in Bezug auf den Aufenthalt vom 11. bis 28. November 2019 im stationären Behand- lungszentrum J.________ (Beschwerdebeilage 10; Beilage zur Eingabe vom 7. Januar 2020). So werden die gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Episode (F33.2) und einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung (F61) nicht begrün- det, sondern schlicht festgehalten, dass diese Diagnosen vorbekannt seien. Für die ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wird auf den behandelnden Psychiater verwiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin bei Eintritt eine depressive Symptomatik und diffu- se Angst zeigte, so standen bei diesem Spitalaufenthalt der Paarkonflikt, die erlebte häusliche Gewalt und die nach wie vor komplizierte Beziehung zu ihrem Mann sowie die soziale Isolation im Vordergrund. Diesen Umständen wurde im Gutachten Rechnung getragen. Es handelt sich somit nicht um neue Fakten oder Erkenntnisse, die von den Gutachtern nicht gewürdigt worden waren. Schliesslich ist in Zusammenhang mit der erlebten häuslichen Gewalt darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen eines belastenden Ereig- nisses oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, voraussetzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. den ICD-Code F43.1). Ohne das Leiden der Beschwerdeführerin zu diskreditieren, muss festgestellt werden, dass ein solches belastendes Ereignis von aussergewöhnlichem Umfang oder katastrophalem Ausmass weder von der Beschwerdeführerin noch von den behan- delnden Psychiatern beschrieben wird.
E. 3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, über keinen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt, weshalb er fachlich nicht kompetent ist, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün- den zu attestieren (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2018, Vorakten S. 98 f.). Auch ist das Schrei- ben der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin vom 18. November 2019 (Beschwerdebeilage 6) nicht geeignet, die medizinischen Aussagen der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil es nach der angefochtenen Verfügung und damit im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasst wurde. Zudem dürfte der Eindruck, den die Sozial- arbeiterin von der Beschwerdeführerin hat, unter anderem auch durch ihre dramatische Beschwer- deschilderung (vgl. das Gutachten, Vorakten S. 164) und ihr theatralisches Auftreten und ihren übertriebenen Ausdruck von Gefühlen (vgl. den Rapport des stationären Behandlungszentrums J.________ vom 20. Dezember 2019, Beilage zur Eingabe vom 7. Januar 2020) geprägt sein.
E. 3.6 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten des B.________ den an ein Gutachten gestellten Anforderungen entspricht, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt und von weiteren Beweismassnahmen, wie sie die Beschwerde- führerin beantragt, abgesehen werden kann. Damit ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus rein somatischen Gründen – Gonarthrose links (M17.0) und chronische Schulter-, Arm- und Handbe- schwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (M79.60) – die bisherige Tätigkeit in der Reinigung seit dem 27. August 2018 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten leichten Tätig- keit (immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung und ohne wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterni- veaus) bestand und besteht aber eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Weshalb das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil unrealistisch sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Da rechtsprechungsgemäss auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist und es sich dabei um eine theoretische Grösse handelt, ist eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteile BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3, 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 und 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil BGer 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegan- gen ist. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der indus- triellen Produktion.
E. 4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs abgestellt und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Art. 16 ATSG). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität nicht zu 100 Prozent arbeitete, bedeutet dies nicht, dass sie, ohne gesundheitliche Einschränkung, auch heute nur im Teilzeitpensum erwerbstätig wäre. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 selbst angegeben, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 Prozent arbeiten (Vorakten S. 43). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwer- deführerin, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann alleine lebt, finanziell bedürftig ist und vom Sozialdienst unterstützt werden muss, nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen sollte. Da das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Invaliditätsfall erzielen kann (CHF 55‘073.-: CHF 4‘363.- gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden/Woche gemäss Tabelle T03.02.03.01.04.01 und einer Nominallohnentwicklung von +0.4 [2017] und +0.5 [2018] Prozent gemäss Tabelle T39) höher ist als das Einkommen, das sie im Gesundheitsfall als Reinigungsfrau erzielen könnte (CHF 50‘586.-: CHF 4‘043.- gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Position 96, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche gemäss Tabelle T03.02.03.01.04.01 und einer Reallohnentwicklung von - 0.2 [2017] und -0.5 [2018] Prozent gemäss Tabelle T39), resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad liegt damit bei 0 Prozent, weshalb weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) noch auf berufli- che Massnahmen (vgl. Urteile BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 und 9C_702/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen) besteht. Folglich ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 nicht zu beanstan- den, weshalb sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin finanziell bedürftig ist und die gegen die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2019 erhobene Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Gesuch stattzugeben und Rechtsanwalt Ulrich Bühler zum unentgeltlichen Rechts- beistand der Beschwerdeführerin zu ernennen (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 2 und Art. 143 des Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).
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E. 5.2 Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, welche auf CHF 800.- festgesetzt werden, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, werden aber zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen nicht erhoben. Sodann ist Rechtsanwalt Ulrich Bühler im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 3‘119.55 (Honorar: CHF 2‘844.- [15.8 Stunden à CHF 180.-], Spesen: CHF 52.50, Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent: CHF 223.05) zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2019 324). II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsan- walt Ulrich Bühler zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (608 2019 329). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen nicht erhoben. IV. Rechtsanwalt Ulrich Bühler wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘119.55, davon CHF 2‘896.50 für Honorar und Auslagen sowie CHF 223.05 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese ist vom Staat zu übernehmen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. April 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 324 608 2019 329 Urteil vom 1. April 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Bühler gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungsanspruch: Rente, berufliche Massnahmen) Beschwerde vom 6. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 (608 2019 324) Gesuch vom 6. Dezember 2019 um Gewährung der vollständigen unent- geltlichen Rechtspflege (608 2019 329)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1966, nach erlebter häuslicher Gewalt seit Juli 2018 getrennt lebend, Mutter eines volljährigen Sohnes, arbeitete seit dem Jahr 2012 stundenweise (in einem Pensum von etwa 25 Prozent) als Raumpflegerin. Aufgrund von verschiedenen Gesundheitsbeschwerden (Depressionen, Rückenbeschwerden, Schmerzen im linken Arm und Bein, Diabetes, Asthma und Arthrose) und einer seit dem 30. Mai 2018 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 16. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe- zug an. Die IV-Stelle führte mit der Versicherten am 3. Dezember 2018 ein Erstgespräch, holte von der Krankentaggeldversicherung die Akten und von den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein und gab, auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), beim B.________ ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 6. August 2019 von den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet. Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom
5. September 2019 mit, dass bei der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen keine Erwerbs- einbusse resultiere, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache nicht erfüllt seien. Es werde deshalb in Betracht gezogen, das Leistungsbegehren abzuweisen. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte am 4. Oktober 2019 schriftliche Einwände. Am
23. Oktober 2019 reichte sie zusätzliche Arztberichte zu den Akten. Nach zwei weiteren Stellung- nahmen des RAD bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ihren Vorentscheid, wonach die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache nicht erfüllt seien, und wies das Leis- tungsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Bühler, am 6. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige und neu verfüge. Ausserdem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechts- anwalt Ulrich Bühler zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. In der Begründung ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das psychiatrische Beschwerdebild durch die Gutachter falsch beurteilt worden sei, die Gutachter ein unrealistisches Zumutbarkeitsprofil definiert hätten und der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden sei. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten, worauf die Vorinstanz abermals eine Stellungnahme des RAD einholte, bevor sie in ihren Bemerkungen vom 30. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde schloss. Am 4. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz ihr Leistungsbegehren zur Recht abgewiesen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutz- bringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schät- zung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbar- keit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 2.3. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma- terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewie- sen hat. 3.1. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst auf das im Rahmen des Abklärungs- verfahrens eingeholte bidisziplinäre Gutachten des B.________ (Vorakten S. 157 ff.) näher einzu- gehen. Dieses wurde am 6. August 2019 erstattet und berücksichtigt die folgenden Disziplinen: Psychiatrie (Dr. med. C.________) und Orthopädie (Dr. med. D.________). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellen die Experten die folgenden Diagnosen (Vorak- ten S. 163): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Gonarthrose links (M17.0)
- radiologisch mässige trikompartimentäre Gonarthrose (Röntgen 27.08.2018) 2. Chronische Schulter-, Arm- und Handbeschwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (M79.60)
- radiologische Zeichen der Arthrose des Akromioklavikulargelenkes links (Röntgen 11.06.2018) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) 2. Schmerzverarbeitungsstörung (F54) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung (M54.80)
- radiologisch breitbasige Diskusprotrusionen LWK3/4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression sowie Spondylarthrose LWK5/SWK1, Iliosakralgelenke regelrecht (MRI 14.10.2016 und 11.06.2018)
- anamnestisch kein relevantes Ansprechen auf BV-assistierte Fazettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 links am 09.05.2016
- anamnestisch kein relevantes Ansprechen auf epidurale Infiltration LWK5/SWK1 links und extraforaminale Infiltration LWK5/SWK1 links am 27.06.2018
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Aus Sicht des Bewegungsapparates lasse sich das anamnestisch und klinisch diffus präsentierte Geschehen durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begrün- den. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bezüglich der arthrotischen Verän- derungen im linken Kniegelenk, keinesfalls in Bezug auf das inkonstant präsentierte übrige Geschehen, so dass im Vordergrund eine nicht-organische Beschwerdekomponente angenommen werden müsse (vgl. hierzu auch Dres. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, Bericht vom
18. Juni 2018, Vorakten S. 76, F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Berichte vom
2. August 2018 und 21. Dezember 2018, Vorakten S. 72, 98 und G.________, Facharzt für Chirur- gie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom
15. August 2018, Vorakten S. 69, welche ebenfalls auf einen komplizierten Schmerzverlauf und eine gewisse psychosomatische Begleitkomponente hinweisen). Bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar seien auch die Schulter- und Armbeschwerden links bei radiologischen Zeichen einer Arthrose des Akromioklavikulargelenkes links. Körperlich mittelschwere und schwere sowie vorwiegend stehende, gehende oder mit Überkopfeinsatz der linken oberen Extremität verbundene Verrichtungen könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben. Dies gelte auch für die zuletzt ausge- übte Tätigkeit in der Reinigung. Ebenso eingeschränkt sei sie beim wiederholten Überwinden von Treppen oder Gehen auf unebenem Grund (Vorakten S. 163, 164). Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objekti- vierbaren Befunden verantwortlich sei gemäss aktueller psychiatrischer Begutachtung eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zusätzlich liege eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor. Die Beschwerdeführerin leide unter mittelgradigen Verstimmungen, mache sich Gedanken um die Zukunft und habe keine Perspektiven. Eine mittelgradige oder schwere depres- sive Störung liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe alleine, versorge den Haushalt selbständig. Sie neige zu einer dramatischen Beschwerdeschilderung, aggraviere ihre Beschwer- den vor dem Hintergrund ihrer schwierigen psychosozialen Situation und fehlender beruflicher und persönlicher Perspektiven. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden (Vorakten S. 163 f.). So habe auch die Konsistenzprüfung eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat ergeben. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung hätten sich diverse Inkonsistenzen gezeigt, zudem seien fünf von fünf Waddell-Zeichen als Hinweise für das Vorliegen einer erhebli- chen nicht-organischen Komponente positiv gewesen. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über kognitive Einschränkungen, könne sich aber sowohl an kürzere als auch länger zurückliegende Ereignisse präzise erinnern. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie aus kognitiven Gründen nicht kochen könne. Zudem habe sie angegeben, ihre Wohnung aus Angst vor ihrem getrennt lebenden Ehemann nicht verlassen zu können, erwähne aber später, dass sie alleine ihre Ärzte aufsuche und dass sie alleine nach Mazedonien reise (Vorakten S. 164). Gemäss übereinstimmender Meinung beider Experten bestehe in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung spätestens seit der radiologischen Darstellung der linksseitigen Gonarthrose am
27. August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aber eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden. Auch in der Vergangenheit habe für derartige Verrichtungen keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (Vorakten S. 164 f.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Berufliche Massnahmen seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll durchführbar (Vorakten S. 165). 3.2. Es ist festzustellen, dass das Gutachten auf das den Gutachtern vollständig zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen, welche in den jeweiligen Teil- gutachten fachspezifisch wiedergegeben und ausführlich diskutiert werden, sowie auf zwei Explo- rationen (je eine pro Fachgebiet) beruht. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und absolut überzeugend. Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin ist das Gutachten auch frei von Widersprüchen. Dass die Beschwerdeführerin immer noch Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann hat, ist vor dem Hintergrund der erlebten Gewalt und des laufenden Scheidungsverfahrens durchaus nachvollziehbar, bedeutet jedoch nicht, dass sie unter wahnhaftem Denken oder Wahnvorstellungen leidet. Und dass sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergaben, heisst nicht, dass sie nicht unter depressiven Verstimmun- gen leidet, sich Gedanken um die Zukunft macht und keinerlei Perspektiven hat. Auch ist die Dauer der psychiatrischen Exploration vom 12. Juni 2019 nicht zu beanstanden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizini- schen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil BGer 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersu- chung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopatho- logie angemessen sein (vgl. Urteil BGer 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2). Da die psychia- trische Expertise eine Stunde dauerte (vgl. Vorakten S. 187), ist dies vorliegend ohne Weiteres der Fall. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, das Gutachten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 für beweis- kräftig erachtete (Vorakten S. 224). Auch haben die behandelnden Fachärzte (aktenkundig) keine Kritik am Gutachten erhoben. 3.3. Was die von der Beschwerdeführerin am psychiatrischen (Teil-)Gutachten erhobenen Vorbehalte anbelangt, so ist festzustellen, dass der Gutachter, Dr. med. C.________, glaubhaft begründet darlegt, weshalb er sich der Meinung der behandelnden Psychiater, welche eine schwe- re depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Ende 2018 (F32.3), eine posttraumati- sche Belastungsstörung, seit 2005 (F43.1), eine dissoziative Störung der Motorik und der Sinnes- organe, seit Sommer 2018 (F44.4 und F44.7), eine gemischte Persönlichkeitsstörung, seit Januar 2019 (F61.0) und Schwierigkeiten in der Ehe (Z63.0) mit ausgeprägter konjugaler Gewalt und laufendem Scheidungsverfahren diagnostizierten und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits- unfähigkeit seit dem 6. Juni 2018 attestierten (vgl. die Berichte des I.________ vom 27. Dezember 2018 und 17. Mai 2019, Vorakten S. 101 f. und 138 ff.; vgl. bezüglich der Diagnosen auch den Bericht des stationären Behandlungszentrums J.________ vom 20. Dezember 2019, Beilage zur Eingabe vom 7. Januar 2020), nicht anschliessen kann. Er erwog, dass das Ausmass der geklag- ten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne, sodass eine psychi- sche Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungs- störung. Eine Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die Explorandin nehme nur gele- gentlich Schmerzmittel ein, könne sich ohne weiteres frei ausser Haus bewegen, habe im Rahmen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 der psychiatrischen Untersuchung auch keinerlei Schmerzwahrnehmung gezeigt. Die Schmerzver- arbeitungsstörung sei vor dem Hintergrund der schwierigen psychosozialen Situation einzuordnen (Vorakten S. 189). Der Gutachter weist auch zu Recht darauf hin, dass die von den behandelnden Psychiatern des I.________ diagnostizierte schwere depressive Episode von den Ärzten des stationären Behandlungszentrums J.________, wo sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2018 auf den
1. Juni 2018 aufgehalten habe, nicht bestätigt worden sei, zeigte doch die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Aufenthalts keinerlei Zeichen für eine depressive oder positive psychotische Symptomatik. Auch konnte die Beschwerdeführerin nach nur einer Nacht wieder nach Hause entlassen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr nur für die Dauer des Spitalaufenthalts attes- tiert (Vorakten S. 189; vgl. auch den Bericht des stationären Behandlungszentrums J.________ vom 22. Februar 2019, Vorakten S. 111). Weiter stellte der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe, den Haushalt selbstän- dig führe und sich alleine ausser Haus bewegen und die Ärzte aufsuchen könne, auch wenn sie manchmal etwas ängstlich sei. Ausserdem habe sie im Herbst 2018 ohne Schwierigkeiten in ihre Heimat reisen können. Da sie auch noch nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei, könne die Diagnose einer schweren depressiven Diagnose nicht bestätigt werden. Es zeigten sich auch keinerlei psychotische Symptome. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht über Sensibilitäts- und motorische Störungen berichtet, habe sich frei bewegen können und keine Lähmungserschei- nungen gezeigt. Die von den behandelnden Psychiatern diagnostizierte kombinierte Persönlich- keitsstörung wiederum lasse sich nicht bestätigen, weil eine Persönlichkeitsstörung zu Beginn des Erwachsenenalters entstehe, und nicht erst im Alter von 53 Jahren (Vorakten S. 189 f.). Damit hat der Gutachter glaubhaft begründet dargelegt, weshalb er sich den von den behandeln- den Psychiatern gestellten Diagnosen nicht anschliessen kann. Da die Herleitung der vom Gutach- ter gestellten Diagnosen (vgl. hierzu Vorakten S. 189 f.) absolut nachvollziehbar und überzeugend ist, ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der schwierigen Ehe und Trennung, der fehlenden beruflichen Perspektiven und der sozialen Isolie- rung, die schon vor 2018 bestanden hat, unter einer Anpassungsstörung (F43.21) und einer Schmerzverarbeitungsstörung (F54) leidet. 3.4. Dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung zweimal hospitalisiert worden war, ändert daran nichts. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 14. bis 17. Okto- ber 2019 in der K.________ stationiert war (Vorakten S. 226). Auch wenn die unterzeichnende Assistenzärztin in ihrem Kurz-Austrittsbericht (Vorakten S. 227 ff.), im Gegensatz zum begutach- tenden Psychiater, von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1) ausging und der Beschwerdeführerin für die Zeit des Klinikaufenthalts eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, so wird die Diagnose nicht weiter begründet. Auch geht aus dem Kurz-Austrittsbericht nicht hervor, weshalb der Aufenthalt, der ursprünglich für drei Wochen geplant war vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. Schreiben der Sozialarbeiterin vom
18. November 2019, Beschwerdebeilage 6). Schliesslich ist festzustellen, dass sich dem Bericht keine neuen medizinischen Fakten oder Erkenntnisse entnehmen lassen, die von den Gutachtern nicht gewürdigt worden waren. Gleiches gilt in Bezug auf den Aufenthalt vom 11. bis 28. November 2019 im stationären Behand- lungszentrum J.________ (Beschwerdebeilage 10; Beilage zur Eingabe vom 7. Januar 2020). So werden die gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Episode (F33.2) und einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung (F61) nicht begrün- det, sondern schlicht festgehalten, dass diese Diagnosen vorbekannt seien. Für die ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wird auf den behandelnden Psychiater verwiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin bei Eintritt eine depressive Symptomatik und diffu- se Angst zeigte, so standen bei diesem Spitalaufenthalt der Paarkonflikt, die erlebte häusliche Gewalt und die nach wie vor komplizierte Beziehung zu ihrem Mann sowie die soziale Isolation im Vordergrund. Diesen Umständen wurde im Gutachten Rechnung getragen. Es handelt sich somit nicht um neue Fakten oder Erkenntnisse, die von den Gutachtern nicht gewürdigt worden waren. Schliesslich ist in Zusammenhang mit der erlebten häuslichen Gewalt darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen eines belastenden Ereig- nisses oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, voraussetzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. den ICD-Code F43.1). Ohne das Leiden der Beschwerdeführerin zu diskreditieren, muss festgestellt werden, dass ein solches belastendes Ereignis von aussergewöhnlichem Umfang oder katastrophalem Ausmass weder von der Beschwerdeführerin noch von den behan- delnden Psychiatern beschrieben wird. 3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, über keinen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt, weshalb er fachlich nicht kompetent ist, eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün- den zu attestieren (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2018, Vorakten S. 98 f.). Auch ist das Schrei- ben der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin vom 18. November 2019 (Beschwerdebeilage 6) nicht geeignet, die medizinischen Aussagen der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil es nach der angefochtenen Verfügung und damit im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasst wurde. Zudem dürfte der Eindruck, den die Sozial- arbeiterin von der Beschwerdeführerin hat, unter anderem auch durch ihre dramatische Beschwer- deschilderung (vgl. das Gutachten, Vorakten S. 164) und ihr theatralisches Auftreten und ihren übertriebenen Ausdruck von Gefühlen (vgl. den Rapport des stationären Behandlungszentrums J.________ vom 20. Dezember 2019, Beilage zur Eingabe vom 7. Januar 2020) geprägt sein. 3.6. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten des B.________ den an ein Gutachten gestellten Anforderungen entspricht, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt und von weiteren Beweismassnahmen, wie sie die Beschwerde- führerin beantragt, abgesehen werden kann. Damit ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus rein somatischen Gründen – Gonarthrose links (M17.0) und chronische Schulter-, Arm- und Handbe- schwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (M79.60) – die bisherige Tätigkeit in der Reinigung seit dem 27. August 2018 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten leichten Tätig- keit (immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung und ohne wiederholtes Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterni- veaus) bestand und besteht aber eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Weshalb das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil unrealistisch sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Da rechtsprechungsgemäss auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist und es sich dabei um eine theoretische Grösse handelt, ist eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteile BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3, 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 und 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil BGer 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegan- gen ist. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der indus- triellen Produktion. 4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs abgestellt und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Art. 16 ATSG). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität nicht zu 100 Prozent arbeitete, bedeutet dies nicht, dass sie, ohne gesundheitliche Einschränkung, auch heute nur im Teilzeitpensum erwerbstätig wäre. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 selbst angegeben, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 Prozent arbeiten (Vorakten S. 43). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwer- deführerin, welche nach der Trennung von ihrem Ehemann alleine lebt, finanziell bedürftig ist und vom Sozialdienst unterstützt werden muss, nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen sollte. Da das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Invaliditätsfall erzielen kann (CHF 55‘073.-: CHF 4‘363.- gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden/Woche gemäss Tabelle T03.02.03.01.04.01 und einer Nominallohnentwicklung von +0.4 [2017] und +0.5 [2018] Prozent gemäss Tabelle T39) höher ist als das Einkommen, das sie im Gesundheitsfall als Reinigungsfrau erzielen könnte (CHF 50‘586.-: CHF 4‘043.- gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Position 96, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche gemäss Tabelle T03.02.03.01.04.01 und einer Reallohnentwicklung von - 0.2 [2017] und -0.5 [2018] Prozent gemäss Tabelle T39), resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad liegt damit bei 0 Prozent, weshalb weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) noch auf berufli- che Massnahmen (vgl. Urteile BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 und 9C_702/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen) besteht. Folglich ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 nicht zu beanstan- den, weshalb sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin finanziell bedürftig ist und die gegen die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2019 erhobene Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Gesuch stattzugeben und Rechtsanwalt Ulrich Bühler zum unentgeltlichen Rechts- beistand der Beschwerdeführerin zu ernennen (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 2 und Art. 143 des Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 5.2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, welche auf CHF 800.- festgesetzt werden, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, werden aber zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen nicht erhoben. Sodann ist Rechtsanwalt Ulrich Bühler im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 3‘119.55 (Honorar: CHF 2‘844.- [15.8 Stunden à CHF 180.-], Spesen: CHF 52.50, Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent: CHF 223.05) zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2019 324). II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsan- walt Ulrich Bühler zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (608 2019 329). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen nicht erhoben. IV. Rechtsanwalt Ulrich Bühler wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘119.55, davon CHF 2‘896.50 für Honorar und Auslagen sowie CHF 223.05 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese ist vom Staat zu übernehmen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. April 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: