Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1966, geschieden, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1999 und 2004), arbeitete seit dem Jahr 2016 in mehreren Privathaushalten als Reinigungskraft. Dies zu einem Pensum von 33 Prozent. Aufgrund von Rückenproblemen und einer seit dem 26. März 2018 ärztlich attestierten Arbeitsun- fähigkeit meldete sich die Versicherte am 1. Juni 2018 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte mit der Versicherten am 21. Juni 2018 ein Erstgespräch, holte von den behan- delnden Ärzten Berichte ein und gab, auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nach- folgend: RAD), bei den Dres. med. B.________ und C.________ ein psychiatrisch-rheumatologi- sches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 18. resp. 19. September 2019 erstattet. Gestützt auf das Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2019 (Vorentscheid vom 23. September 2019) mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente nicht erfüllt seien. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. B. Gegen die Verfügung vom 4. November 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt Bruno Kaufmann, mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten einhole und alsdann neu verfüge. Weiter wird beantragt, es seien ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentliche Verhandlung mit Parteieinvernahme, Befragung der behandelnden Ärzte und Gutachter sowie Parteivortrag anzusetzen, wobei vorgängig die NIF-Statistiken betreffend die Expertentätig- keit der Dres. med. B.________ und C.________ einzuholen und der Beschwerdeführerin vorzule- gen seien. Schliesslich wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung der Offizial- resp. Untersuchungsmaxime. Sodann stellt sie die Unabhängigkeit der Gutachter, Dres. med. B.________ und C.________, in Frage. Am 28. August 2020 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Parteivortrag hielt. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, sich zu äussern. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 4. November 2019 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es seien die Parteien sowie die behandelnden Ärzte und Gutachter vom Gericht zu befragen. Vorab ist festzustellen, dass sich sowohl die Parteien wie auch die behandelnden Ärzte und Gutachter bereits schriftlich zum Sachverhalt geäussert haben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, führen die entsprechenden Eingaben und Berichte das Gericht zur Überzeugung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist sowie weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial- versicherung, 1999, S. 212 Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die beantragten Einvernahmen verzichtet werden.
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie vertritt den Standpunkt, dass sowohl sie wie auch die behandelnden Ärzte zum Ergebnis des Gutachtens hätten befragt werden müssen.
E. 3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, ande- rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 557 E. 3.1). Das im Bereich der Invalidenversicherung vorgeschriebene Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geht über diesen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache selbst,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (Urteil BGer 8C_668/2018 vom 13. Febru- ar 2019 E. 4.1).
E. 3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtspre- chung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines (allfälligen) Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 182 E. 3d).
E. 3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am
23. September 2019 einen Vorentscheid zugestellt erhielt, in welchem ihr die Vorinstanz die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Vorakten S. 161). Die Vorinstanz berief sich dabei auf spezialärztliche Abklärungen, namentlich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 18. resp. 19. September 2019. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin weder vor noch mit dem Vorentscheid, sondern erst auf entsprechende Nachfrage am 15. Oktober 2019 zugestellt (Vorakten S. 168, 169), wobei die Zustellung auf Begehren und mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst der Gemeinde D.________ erfolgte (Vorakten S. 167). Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor Verfügungserlass (4. November 2019) zu dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten zu äussern resp. Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen und ihnen das Gutachten zu einer eventuellen Stellungnahme zu unterbreiten. Dass die Vorinstanz ihrerseits die behandelnden Ärzte nicht zur Stellungnahme eingeladen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, war sie doch dazu nicht gehalten. Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gutachten und vom vorgesehenen Entscheid hatte, wäre es an ihr gewesen, entsprechend zu handeln.
E. 3.4 Gleiches gilt hinsichtlich der Wahl der Fachdisziplinen und den Fragenkatalog. So wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 (Vorakten S. 99) bekanntgegeben, dass die spezialärztliche Abklärung durch die Dres. med. B.________ (Psychiatrie) und C.________ (Rheumatologie) vorgenommen werde. Gleichzeitig wurde ihr der Fragenkatalog zugestellt mit der Empfehlung, sich bei Unsicherheiten oder Unklarheiten mit ihrem Arzt zu besprechen. Auch hier wäre die Beschwerdeführerin somit in der Lage gewesen, entsprechend zu reagieren. Kommt hinzu, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgebrachte Rügen, die bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, gelten als verspätet und sind daher nicht zu hören (Urteil BGer 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin erst seit November 2019 anwaltlich vertreten ist, ändert daran nichts.
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E. 3.5 Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet.
E. 4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Offizial- resp. Untersuchungsmaxime, da die Vorinstanz eine rheumatologische anstelle einer orthopädischen bzw. einer neurochirurgischen Expertise in Auftrag gegeben habe.
E. 4.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechterheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Das Untersuchungsprinzip ist abzugrenzen vom Offizialprinzip, wonach die Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand festzulegen und das Verfahren abzuschliessen, beim Versicherungsträger liegt (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 16 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Vorliegend wurde die bidisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie auf Empfehlung des RAD vom 3. Juni 2019 (Vorakten S. 97) veranlasst. Aufgabe eines RAD ist unter anderem, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Urteile BGer 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 und 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2; bestätigt in Urteil BGer 9C_296/2018 vom
14. Februar 2019 E. 6.1). Es lag somit in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtungen für die Begutachtung vorzusehen. Auch haben die Experten, Dres. med. B.________ und C.________, keinen Hinweis angebracht, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich (namentlich Orthopädie und Neurochirurgie) für die Begutachtung erforderlich seien, um eine umfassende Beurteilung vornehmen zu können. Kommt hinzu, dass im rheumatologischen Gutachten dokumentiert ist, dass ein MRI der Lenden- wirbelsäule vom 29. Januar 2018 eine Sakralisation, eine LWK3/4 mit leichtgradiger Facettenge- lenksarthrose beidseits und eine LWK4/SWK1 mit leichtgradiger Chondrose und links mediolatera- ler bis foraminaler Diskusprotrusion ohne Neurokompression ergeben habe und der behandelnde Facharzt für Neurochirurgie mit Bericht vom 6. Mai 2019 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin in einer angepassten Tätigkeit auf täglich 2-3 Stunden einschätzte (Vorakten S. 132, 134). Dazu führt Dr. med. C.________ aus, dass sich eine derartige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den übrigen Angaben in diesem Bericht nicht begründen lasse (Vorakten S. 134). Ausserdem habe in der klinischen Untersuchung eine schmerzvermittelnde Gestik mit Nachweis von 2 der 5 Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden und darüber hinaus abgestützt auf objektivierbare Befunde ein normaler Habitus imponiert. Anamnestisch und klinisch würden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nerven- bündels bestehen. Zudem würden die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Brust- und Lenden- wirbelsäule in keinem axialen Bewegungssegment eine gesicherte degenerative Komponente, eine entzündliche Komponente oder eine relevante Fehlhaltung dokumentieren. Entsprechend seien die im Bericht der MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 29. Januar 2018 beschriebe- nen Befunde bezüglich der beginnenden Facettengelenksarthrose und der leichtgradigen Chon- drose im lumbosakralen Bewegungssegment zu relativieren (Vorakten S. 133, 135, 136).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Wenn die Vorinstanz im Vertrauen auf diese Aussagen die gutachterliche Einschätzung übernom- men hat, ohne im Nachhinein noch ein orthopädisches und/oder neurochirurgisches Gutachten zu veranlassen, kann ihr dies nicht als bundesrechtswidrige Pflichtverletzung bei der Sachverhaltsab- klärung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil BGer 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). Dies nicht nur deshalb, weil sich sowohl die Orthopädie als auch die Rheumatologie mit dem Bewegungsapparat, seinen speziellen Erkrankungen und dessen Funktionen beschäftigen, weshalb es keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet, wenn die Vorinstanz nebst einer rheumatologischen nicht auch noch eine orthopädische Untersuchung als notwendig erach- tet, sondern sich auf eines der beiden Fachgebiete beschränkt (vgl. Urteil BGer 8C_23/2020 vom
21. April 2020 E. 5.1 mit Verweis auf Urteile BGer 9C_93/2019 vom 10. April 2019 E. 4.1.2 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), sondern auch deshalb, weil dem rheumatologischen Gutachter die neurochirurgischen Befunde bekannt waren und er diese in seinem Gutachten diskutiert. Bleibt zu erwähnen, dass das am 24. Juli 2017 durchgeführte EMG eine unauffällige Neurologie zeigte (Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Vorakten S. 13, 75) und auch Dr. med. F.________, Fachärztin für Radiologie (Bericht vom 8. März 2018, Vorakten S. 16-17) und der Chiropraktor Dr. G.________ (Bericht vom 27. Februar 2018, Vorakten S. 14) keinen auffälligen Neurostatus feststellten. Zudem ergaben sich auch anlässlich der rheumatologischen Begutachtung weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine neurologische Ursache der beklagten Beschwerden (Vorakten S. 135). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, keine weitergehenden neurochirurgischen Abklärungen in die Wege geleitet zu haben.
E. 5 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Experten, Dres. med. B.________ und C.________, in Frage. Dies deshalb, weil die Experten seit Jahren zusammenar- beiten und zumindest Dr. med. B.________, wahrscheinlich aber auch Dr. med. C.________, von den Gutachtensaufträgen der Invalidenversicherung abhängig seien. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile BGer 8C_467/2014 vom
29. Mai 2015 E. 4; 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2; 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2; 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1; 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1). Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingehol- ten Gutachten zu erhöhen, ist eine ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht und entsprechende Bestrebungen sind bei verschiedenen Seiten auch bereits im Gange. Ein Ausstandsgrund ist jedoch nicht gegeben und es besteht vorlie- gend keine Veranlassung, das Gutachten der Dres med. B.________ und C.________ einzig wegen des Auftrags- und Honorarvolumens aus dem Recht zu weisen. Da das von der Beschwer- deführerin angerufene Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) auf die IV-Stellen nicht anwendbar ist (vgl. Urteile BGer 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 5; 9C_442/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3), kann ohne weiteres auf weitere Erhebungen zum Umfang der Gutachtertätigkeit verzichtet werden (vgl. Urtei- le BGer 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5; 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2). Damit ist die Beschwerdeführerin auch mit diesem Einwand nicht zu hören.
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E. 6 Schliesslich ist festzustellen, dass das bidisziplinäre Gutachten auf dem den Experten vollständig zur Verfügung gestellten Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen, welche fach- spezifisch wiedergegeben und ausführlich diskutiert werden, sowie auf insgesamt zwei Explorati- onen (je eine pro Fachgebiet) beruht. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und absolut überzeugend. Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4), einem chronischen lumbovertebragenen bis –spon- dylogenen Schmerzsyndrom (somatisch nicht ausreichend abstützbar), Gonalgien (linksbetont) sowie einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose leidet. Darüber hinaus bestehen eine schwierige familiäre Situation (Z63), finanzielle Probleme (Z59), Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,7 kg/m2, Nikotinkonsum von ca. 35 pack years, ein Reizmagen-Syndrom (anamnestisch), der Verdacht auf subklinische Hypothyreose sowie weitere Beschwerden wie Schlafstörungen und Müdigkeit. Es liegen jedoch keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihren bisherigen Tätigkeiten wie auch in jeder anderen, angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeits- und leis- tungsfähig ist (Vorakten S. 124 ff., 133, 139 f., 150, 154 ff.). Zwar wird das Gutachten von der Beschwerdeführerin kritisiert. Vom Gutachten abweichende ärzt- liche Berichte, die die Schlussfolgerungen der Experten in Frage stellen, finden sich aber weder in den Vorakten, noch wurden sie von der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhand- lung vom 28. August 2020 beigebracht. Vielmehr ist festzustellen, dass auch die Dres. med. E.________ (Berichte vom 26. Juli 2017 und 18. April 2019; Vorakten S. 13, 75 ff.), F.________ (Bericht vom 29. Januar 2018; Vorakten S. 17 f.) und H.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin (Bericht vom 18. April 2019; Vorakten S. 80 ff.) sowie der Chiropraktiker Dr. G.________ (Bericht vom 27. Februar 2018; Vorakten S. 14) der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Einzig Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, geht in seinen Berichten vom 6. Mai 2018 und 6. Mai 2019 (Vorakten S. 85-88, 89-90) von einer einge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Er berichtet über Knieprobleme links, eine Gewichtszunahme und eine Rückendegeneration und attestiert der Beschwerdeführerin vom
26. März 2018 bis 31. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 85). Die bisherige Tätig- keit in der Reinigung sei nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem zeitli- chen Rahmen von 2-3 Stunden täglich, dies bei verminderter Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 89; vgl. auch die ärztlichen Zeugnisse vom 22. März 2018 und 5. April 2018, Vorakten S. 4, und die Berichte vom 8. und 23. März 2018, Vorakten S. 15, 16). Diese Berichte veranlassten den RAD schliesslich dazu, die Einholung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens zu empfehlen (vgl. Vorakten S. 97). Dabei kam der rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass sich das vom Neurochirurgen definierte Zumutbarkeitsprofil durch die übrigen Angaben im Bericht nicht begrün- den lasse (vgl. Vorakten S. 134). Dem ist beizupflichten, wird doch die Frage nach den Funktions- einschränkungen vom Neurochirurgen mit „LWS Bewegung führt zu Schmerzen“ beantwortet (Vorakten S. 87). Die beschriebenen Beschwerden, namentlich Rückenschmerzen ohne neurologi- sche Ursache (vgl. Vorakten S. 13, 14, 17, 135), führen aber kaum zu einer Einschränkung im bescheinigten Ausmass. Zudem werden für eine Tätigkeit mit alternierender Stellung (sitzend/stehend oder sitzend/stehend/laufend) sowie für eine normale intellektuelle Tätigkeit keine funktionellen Leistungseinschränkungen angegeben (Vorakten S. 92), weshalb auch nicht nach-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 vollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, die ihren funktio- nellen Leistungseinschränkungen Rechnung trägt, nur während 2-3 Stunden täglich arbeitsfähig sein sollte. Kommt hinzu, dass Dr. med. I.________ angibt, die Beschwerdeführerin nur in einem sehr kurzen Zeitraum (7. bis 21. März 2018; vgl. Vorakten S. 85) gesehen zu haben. Er ist damit nicht in der Lage, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin über diesen Zeit- raum hinaus verlässlich zu beurteilen.
E. 7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ abstellte und gestützt darauf den Leistungsanspruch der Beschwer- deführerin verneinte. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdeführerin finanziell bedürftig ist und die gegen die angefochtene Verfügung vom
4. November 2019 erhobene Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Gesuch stattzugeben und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernennen (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 2 und Art. 143 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).
E. 8.2 Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, welche auf CHF 800.- festgesetzt werden, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aber zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen nicht zu erheben. Sodann ist Rechtsanwalt Bruno Kaufmann im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘938.60, davon CHF 1‘800.- für Hono- rar und Auslagen sowie CHF 138.60 für Mehrwertsteuer (7,7 Prozent), zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu übernehmen.
E. 8.3 Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen, innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens, von ihr die Vergütung seiner Leistungen verlangen (vgl. Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2019 318). II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsan- walt Bruno Kaufmann zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (608 2019 319). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben. IV. Rechtsanwalt Bruno Kaufmann wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘938.60, davon CHF 138.60 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese ist vom Staat zu übernehmen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. August 2020/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 318 608 2019 319
Urteil vom 31. August 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vor- instanz Gegenstand Invalidenversicherung (Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen) Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 4. Novem- ber 2019 (608 2019 318) Gesuch vom 4. Dezember 2019 um Gewährung der vollständigen unent- geltlichen Rechtspflege (608 2019 319)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1966, geschieden, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1999 und 2004), arbeitete seit dem Jahr 2016 in mehreren Privathaushalten als Reinigungskraft. Dies zu einem Pensum von 33 Prozent. Aufgrund von Rückenproblemen und einer seit dem 26. März 2018 ärztlich attestierten Arbeitsun- fähigkeit meldete sich die Versicherte am 1. Juni 2018 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte mit der Versicherten am 21. Juni 2018 ein Erstgespräch, holte von den behan- delnden Ärzten Berichte ein und gab, auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nach- folgend: RAD), bei den Dres. med. B.________ und C.________ ein psychiatrisch-rheumatologi- sches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 18. resp. 19. September 2019 erstattet. Gestützt auf das Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2019 (Vorentscheid vom 23. September 2019) mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente nicht erfüllt seien. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. B. Gegen die Verfügung vom 4. November 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt Bruno Kaufmann, mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten einhole und alsdann neu verfüge. Weiter wird beantragt, es seien ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentliche Verhandlung mit Parteieinvernahme, Befragung der behandelnden Ärzte und Gutachter sowie Parteivortrag anzusetzen, wobei vorgängig die NIF-Statistiken betreffend die Expertentätig- keit der Dres. med. B.________ und C.________ einzuholen und der Beschwerdeführerin vorzule- gen seien. Schliesslich wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung der Offizial- resp. Untersuchungsmaxime. Sodann stellt sie die Unabhängigkeit der Gutachter, Dres. med. B.________ und C.________, in Frage. Am 28. August 2020 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Parteivortrag hielt. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, sich zu äussern. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 4. November 2019 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es seien die Parteien sowie die behandelnden Ärzte und Gutachter vom Gericht zu befragen. Vorab ist festzustellen, dass sich sowohl die Parteien wie auch die behandelnden Ärzte und Gutachter bereits schriftlich zum Sachverhalt geäussert haben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, führen die entsprechenden Eingaben und Berichte das Gericht zur Überzeugung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist sowie weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial- versicherung, 1999, S. 212 Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die beantragten Einvernahmen verzichtet werden. 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie vertritt den Standpunkt, dass sowohl sie wie auch die behandelnden Ärzte zum Ergebnis des Gutachtens hätten befragt werden müssen. 3.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, ande- rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 557 E. 3.1). Das im Bereich der Invalidenversicherung vorgeschriebene Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geht über diesen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache selbst,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (Urteil BGer 8C_668/2018 vom 13. Febru- ar 2019 E. 4.1). 3.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtspre- chung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines (allfälligen) Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 182 E. 3d). 3.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am
23. September 2019 einen Vorentscheid zugestellt erhielt, in welchem ihr die Vorinstanz die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Vorakten S. 161). Die Vorinstanz berief sich dabei auf spezialärztliche Abklärungen, namentlich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 18. resp. 19. September 2019. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin weder vor noch mit dem Vorentscheid, sondern erst auf entsprechende Nachfrage am 15. Oktober 2019 zugestellt (Vorakten S. 168, 169), wobei die Zustellung auf Begehren und mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin an den Sozialdienst der Gemeinde D.________ erfolgte (Vorakten S. 167). Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor Verfügungserlass (4. November 2019) zu dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten zu äussern resp. Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen und ihnen das Gutachten zu einer eventuellen Stellungnahme zu unterbreiten. Dass die Vorinstanz ihrerseits die behandelnden Ärzte nicht zur Stellungnahme eingeladen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, war sie doch dazu nicht gehalten. Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Gutachten und vom vorgesehenen Entscheid hatte, wäre es an ihr gewesen, entsprechend zu handeln. 3.4. Gleiches gilt hinsichtlich der Wahl der Fachdisziplinen und den Fragenkatalog. So wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 (Vorakten S. 99) bekanntgegeben, dass die spezialärztliche Abklärung durch die Dres. med. B.________ (Psychiatrie) und C.________ (Rheumatologie) vorgenommen werde. Gleichzeitig wurde ihr der Fragenkatalog zugestellt mit der Empfehlung, sich bei Unsicherheiten oder Unklarheiten mit ihrem Arzt zu besprechen. Auch hier wäre die Beschwerdeführerin somit in der Lage gewesen, entsprechend zu reagieren. Kommt hinzu, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgebrachte Rügen, die bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, gelten als verspätet und sind daher nicht zu hören (Urteil BGer 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin erst seit November 2019 anwaltlich vertreten ist, ändert daran nichts.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.5. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet. 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Offizial- resp. Untersuchungsmaxime, da die Vorinstanz eine rheumatologische anstelle einer orthopädischen bzw. einer neurochirurgischen Expertise in Auftrag gegeben habe. 4.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechterheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden. Der Grundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Das Untersuchungsprinzip ist abzugrenzen vom Offizialprinzip, wonach die Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand festzulegen und das Verfahren abzuschliessen, beim Versicherungsträger liegt (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 16 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend wurde die bidisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie auf Empfehlung des RAD vom 3. Juni 2019 (Vorakten S. 97) veranlasst. Aufgabe eines RAD ist unter anderem, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Urteile BGer 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 und 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2; bestätigt in Urteil BGer 9C_296/2018 vom
14. Februar 2019 E. 6.1). Es lag somit in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtungen für die Begutachtung vorzusehen. Auch haben die Experten, Dres. med. B.________ und C.________, keinen Hinweis angebracht, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich (namentlich Orthopädie und Neurochirurgie) für die Begutachtung erforderlich seien, um eine umfassende Beurteilung vornehmen zu können. Kommt hinzu, dass im rheumatologischen Gutachten dokumentiert ist, dass ein MRI der Lenden- wirbelsäule vom 29. Januar 2018 eine Sakralisation, eine LWK3/4 mit leichtgradiger Facettenge- lenksarthrose beidseits und eine LWK4/SWK1 mit leichtgradiger Chondrose und links mediolatera- ler bis foraminaler Diskusprotrusion ohne Neurokompression ergeben habe und der behandelnde Facharzt für Neurochirurgie mit Bericht vom 6. Mai 2019 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin in einer angepassten Tätigkeit auf täglich 2-3 Stunden einschätzte (Vorakten S. 132, 134). Dazu führt Dr. med. C.________ aus, dass sich eine derartige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den übrigen Angaben in diesem Bericht nicht begründen lasse (Vorakten S. 134). Ausserdem habe in der klinischen Untersuchung eine schmerzvermittelnde Gestik mit Nachweis von 2 der 5 Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden und darüber hinaus abgestützt auf objektivierbare Befunde ein normaler Habitus imponiert. Anamnestisch und klinisch würden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nerven- bündels bestehen. Zudem würden die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Brust- und Lenden- wirbelsäule in keinem axialen Bewegungssegment eine gesicherte degenerative Komponente, eine entzündliche Komponente oder eine relevante Fehlhaltung dokumentieren. Entsprechend seien die im Bericht der MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 29. Januar 2018 beschriebe- nen Befunde bezüglich der beginnenden Facettengelenksarthrose und der leichtgradigen Chon- drose im lumbosakralen Bewegungssegment zu relativieren (Vorakten S. 133, 135, 136).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Wenn die Vorinstanz im Vertrauen auf diese Aussagen die gutachterliche Einschätzung übernom- men hat, ohne im Nachhinein noch ein orthopädisches und/oder neurochirurgisches Gutachten zu veranlassen, kann ihr dies nicht als bundesrechtswidrige Pflichtverletzung bei der Sachverhaltsab- klärung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil BGer 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). Dies nicht nur deshalb, weil sich sowohl die Orthopädie als auch die Rheumatologie mit dem Bewegungsapparat, seinen speziellen Erkrankungen und dessen Funktionen beschäftigen, weshalb es keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet, wenn die Vorinstanz nebst einer rheumatologischen nicht auch noch eine orthopädische Untersuchung als notwendig erach- tet, sondern sich auf eines der beiden Fachgebiete beschränkt (vgl. Urteil BGer 8C_23/2020 vom
21. April 2020 E. 5.1 mit Verweis auf Urteile BGer 9C_93/2019 vom 10. April 2019 E. 4.1.2 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), sondern auch deshalb, weil dem rheumatologischen Gutachter die neurochirurgischen Befunde bekannt waren und er diese in seinem Gutachten diskutiert. Bleibt zu erwähnen, dass das am 24. Juli 2017 durchgeführte EMG eine unauffällige Neurologie zeigte (Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Vorakten S. 13, 75) und auch Dr. med. F.________, Fachärztin für Radiologie (Bericht vom 8. März 2018, Vorakten S. 16-17) und der Chiropraktor Dr. G.________ (Bericht vom 27. Februar 2018, Vorakten S. 14) keinen auffälligen Neurostatus feststellten. Zudem ergaben sich auch anlässlich der rheumatologischen Begutachtung weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine neurologische Ursache der beklagten Beschwerden (Vorakten S. 135). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, keine weitergehenden neurochirurgischen Abklärungen in die Wege geleitet zu haben. 5. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Experten, Dres. med. B.________ und C.________, in Frage. Dies deshalb, weil die Experten seit Jahren zusammenar- beiten und zumindest Dr. med. B.________, wahrscheinlich aber auch Dr. med. C.________, von den Gutachtensaufträgen der Invalidenversicherung abhängig seien. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund zu qualifizieren wäre (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile BGer 8C_467/2014 vom
29. Mai 2015 E. 4; 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2; 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2; 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1; 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1). Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingehol- ten Gutachten zu erhöhen, ist eine ausgewogene Verteilung der Aufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht und entsprechende Bestrebungen sind bei verschiedenen Seiten auch bereits im Gange. Ein Ausstandsgrund ist jedoch nicht gegeben und es besteht vorlie- gend keine Veranlassung, das Gutachten der Dres med. B.________ und C.________ einzig wegen des Auftrags- und Honorarvolumens aus dem Recht zu weisen. Da das von der Beschwer- deführerin angerufene Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) auf die IV-Stellen nicht anwendbar ist (vgl. Urteile BGer 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 5; 9C_442/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3), kann ohne weiteres auf weitere Erhebungen zum Umfang der Gutachtertätigkeit verzichtet werden (vgl. Urtei- le BGer 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5; 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2). Damit ist die Beschwerdeführerin auch mit diesem Einwand nicht zu hören.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 6. Schliesslich ist festzustellen, dass das bidisziplinäre Gutachten auf dem den Experten vollständig zur Verfügung gestellten Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen, welche fach- spezifisch wiedergegeben und ausführlich diskutiert werden, sowie auf insgesamt zwei Explorati- onen (je eine pro Fachgebiet) beruht. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und absolut überzeugend. Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4), einem chronischen lumbovertebragenen bis –spon- dylogenen Schmerzsyndrom (somatisch nicht ausreichend abstützbar), Gonalgien (linksbetont) sowie einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose leidet. Darüber hinaus bestehen eine schwierige familiäre Situation (Z63), finanzielle Probleme (Z59), Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,7 kg/m2, Nikotinkonsum von ca. 35 pack years, ein Reizmagen-Syndrom (anamnestisch), der Verdacht auf subklinische Hypothyreose sowie weitere Beschwerden wie Schlafstörungen und Müdigkeit. Es liegen jedoch keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihren bisherigen Tätigkeiten wie auch in jeder anderen, angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeits- und leis- tungsfähig ist (Vorakten S. 124 ff., 133, 139 f., 150, 154 ff.). Zwar wird das Gutachten von der Beschwerdeführerin kritisiert. Vom Gutachten abweichende ärzt- liche Berichte, die die Schlussfolgerungen der Experten in Frage stellen, finden sich aber weder in den Vorakten, noch wurden sie von der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhand- lung vom 28. August 2020 beigebracht. Vielmehr ist festzustellen, dass auch die Dres. med. E.________ (Berichte vom 26. Juli 2017 und 18. April 2019; Vorakten S. 13, 75 ff.), F.________ (Bericht vom 29. Januar 2018; Vorakten S. 17 f.) und H.________, Fachärztin für Allgemeine Inne- re Medizin (Bericht vom 18. April 2019; Vorakten S. 80 ff.) sowie der Chiropraktiker Dr. G.________ (Bericht vom 27. Februar 2018; Vorakten S. 14) der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Einzig Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, geht in seinen Berichten vom 6. Mai 2018 und 6. Mai 2019 (Vorakten S. 85-88, 89-90) von einer einge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Er berichtet über Knieprobleme links, eine Gewichtszunahme und eine Rückendegeneration und attestiert der Beschwerdeführerin vom
26. März 2018 bis 31. Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 85). Die bisherige Tätig- keit in der Reinigung sei nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem zeitli- chen Rahmen von 2-3 Stunden täglich, dies bei verminderter Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 89; vgl. auch die ärztlichen Zeugnisse vom 22. März 2018 und 5. April 2018, Vorakten S. 4, und die Berichte vom 8. und 23. März 2018, Vorakten S. 15, 16). Diese Berichte veranlassten den RAD schliesslich dazu, die Einholung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens zu empfehlen (vgl. Vorakten S. 97). Dabei kam der rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass sich das vom Neurochirurgen definierte Zumutbarkeitsprofil durch die übrigen Angaben im Bericht nicht begrün- den lasse (vgl. Vorakten S. 134). Dem ist beizupflichten, wird doch die Frage nach den Funktions- einschränkungen vom Neurochirurgen mit „LWS Bewegung führt zu Schmerzen“ beantwortet (Vorakten S. 87). Die beschriebenen Beschwerden, namentlich Rückenschmerzen ohne neurologi- sche Ursache (vgl. Vorakten S. 13, 14, 17, 135), führen aber kaum zu einer Einschränkung im bescheinigten Ausmass. Zudem werden für eine Tätigkeit mit alternierender Stellung (sitzend/stehend oder sitzend/stehend/laufend) sowie für eine normale intellektuelle Tätigkeit keine funktionellen Leistungseinschränkungen angegeben (Vorakten S. 92), weshalb auch nicht nach-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 vollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, die ihren funktio- nellen Leistungseinschränkungen Rechnung trägt, nur während 2-3 Stunden täglich arbeitsfähig sein sollte. Kommt hinzu, dass Dr. med. I.________ angibt, die Beschwerdeführerin nur in einem sehr kurzen Zeitraum (7. bis 21. März 2018; vgl. Vorakten S. 85) gesehen zu haben. Er ist damit nicht in der Lage, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin über diesen Zeit- raum hinaus verlässlich zu beurteilen. 7. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ abstellte und gestützt darauf den Leistungsanspruch der Beschwer- deführerin verneinte. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdeführerin finanziell bedürftig ist und die gegen die angefochtene Verfügung vom
4. November 2019 erhobene Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Gesuch stattzugeben und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernennen (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 2 und Art. 143 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 8.2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, welche auf CHF 800.- festgesetzt werden, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aber zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen nicht zu erheben. Sodann ist Rechtsanwalt Bruno Kaufmann im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘938.60, davon CHF 1‘800.- für Hono- rar und Auslagen sowie CHF 138.60 für Mehrwertsteuer (7,7 Prozent), zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu übernehmen. 8.3. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen, innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens, von ihr die Vergütung seiner Leistungen verlangen (vgl. Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2019 318). II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsan- walt Bruno Kaufmann zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (608 2019 319). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen nicht erhoben. IV. Rechtsanwalt Bruno Kaufmann wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘938.60, davon CHF 138.60 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese ist vom Staat zu übernehmen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. August 2020/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: