Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1958, ledig, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Jahrgänge 1976 und 1989) arbeitete von Dezember 2002 bis und mit August 2013 als Nachtwache in einem Wohn- und Beschäftigungsheim für Behinderte. Während ihren Einsätzen (8-10 Nächte pro Monat) hatte sie die alleinige Verantwortung für elf schwerbehinderte Bewohner (Intervention bei Krisen, Pflege der Bewohner, Erledigung der Wäsche). Bei einer seit 19. Mai 2012 ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versi- cherte am 13. November 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfol- gend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, unter Schmerzen im Bereich des Beckens und der unteren Lendenwirbelsäule (Arthrose; seit April 2012), Depressionen (seit ca. 2 Monaten), Schlafstörungen (seit einigen Jahren) und Problemen mit den Schilddrüsen (Tumore und Überfunktion der Nebenschilddrüsen; seit Mai 2012) zu leiden. Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab. Sie holte die Akten der Krankentaggeldversiche- rung ein, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten und forderte aktuelle Berichte der behan- delnden Ärzte und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) an. Ausserdem übernahm sie die Kosten für berufliche Massnahmen (Arbeitsversuch im Rahmen der Arbeitsvermittlung bei B.________ vom 25. August 2014 bis 23. November 2014 und bei C.________ vom 5. Dezember 2014 bis 4. März 2015). Mit Vorentscheid vom 28. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beab- sichtige, das Leistungsbegehren abzulehnen (IV-Grad: 21.53 Prozent). Gegen diesen Vorent- scheid erhob die Versicherte am 12. Oktober 2017 schriftliche Einwände, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass sie einen Herzinfarkt erlitten habe und am 26. September 2017 mittels vierfa- chem Bypass revaskularisiert worden sei. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen ein. Mit einem weiteren Vorentscheid vom 3. Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom
1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 befristete ganze Rente zu (IV-Grad: 100 Prozent). Vor dem
1. Dezember 2017 (IV-Grad: 11.95 Prozent) und nach dem 30. Juni 2018 (IV-Grad: 12.78 Prozent) resp. 1. Januar 2018 (IV-Grad: 33.16 Prozent) bestehe kein Rentenanspruch mehr. Diesen Vorent- scheid bestätigte sie mit Verfügung vom 13. September 2019. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler, am 15. Oktober 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinnge- mäss, es seien ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und ihr eine unbefriste- te Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Sodann sei ihr für das Beschwerdeverfah- ren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin kritisiert namentlich, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. So sei, obschon sie unter multiplen gesundheitlichen Beschwerden leide, kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Auch habe die Vorinstanz darauf verzichtet, die Beein- trächtigung in der Haushaltsführung medizinisch abzuklären. Schliesslich sei die von der Vorin- stanz vorgenommene Gewichtung (Arbeitstätigkeit: 65 Prozent; Haushaltstätigkeit: 35 Prozent) falsch festgestellt worden. In ihren Bemerkungen vom 12. Dezember 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Am 7. Februar 2020 verzichtete die BVG-Versicherung darauf, sich zum Streitgegenstand zu äussern. In einer spontanen Eingabe vom 11. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterla- gen ins Recht, welche der Vorinstanz am 13. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Am 17. Februar 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 13. September 2019 wurde durch die ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihr die Vorinstanz zu Recht nur eine befristete Rente zugesprochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes- tens 40 Prozent invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wird in einer Verfügung der versicherten Person gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zugesprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Revisionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröff- net wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit dem verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V 164 E. 2; 125 V 413 E. 2d). Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefoch- ten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 E. 2d mit Hinweisen). Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorge- nommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil EVG I 21/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.3). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
E. 2.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_555/2017 vom
22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; betreffend RAD-Untersuchungsberichte: Urteil BGer 9C_669/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.1 sowie BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
E. 3 Um die vorliegend streitige Frage beurteilen zu können, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine befristete ganze Rente zugesprochen hat, ist zunächst auf die medizinischen Akten einzugehen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal begutachtet. Das erste Gutachten, welches von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden ist, beinhaltet die Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie und wurde am 14. Oktober 2013 von den Dres. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemei- ne Innere Medizin, erstattet (Vorakten S. 208 ff.). Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 233):
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: M53.3 Chronisches sakrales/gluteales Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
- Fehlhaltung, Muskelinsuffizienz, ausgeprägten myofaszialen Befunden im dorsalen Beckengürtel und lumbal
- Muskulärer Dekonditionierung
- MRI-LWS 9.9.2013 mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits, beginnender ISG- Arthrose rechts kranial M75.0 Periarthritis humeroscapularis tendinotica mit subakromialem Impingement rechts mit/bei:
- Erstmanifestation Frühling 2013 bei relativer Überbelastung
- Schulter-MRI rechts 8/2013 mit AC-Gelenksarthrose rechts, „bec faisant une empreinte à la jonction corps musculaire“, partieller, ansatznaher Läsion der Supraspinatussehne und Tendinopathie der Subscapularis- Sehne F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei:
- Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Zügen und Pain-Prone-Persönlichkeitsstruktur (Z73.1)
- Langjährigen psychosozialen Belastungsfaktoren Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: M15.9 Polyarthrosen mit/bei:
- Sekundärer OSG-Arthrose rechts bei St.n. Osteosynthese eines Trümmerbruchs 1992
- Heberden- und Bouchardarthrosen G56.0 Restbeschwerden rechts bei St.n. Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 13.5.2013, links 3.6.2013 Q66.8 Spreiz-/Senkfüsse beidseits E21.3 Hyperparathyreoidismus, gemischt primär und sekundär mit/bei:
- Persistierend, gemäss endokrinologischem Bericht vom 24.4.2013 aktuell Calcium im Normalbereich, ohne Handlungsbedarf E88.9 Metabolisches Syndrom mit/bei:
- Prädiabetes, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas L30.4 Intertrigo axillär, submammär links und inguinal beidseits (F51.0 Verdacht auf nichtorganische Insomnie) Aufgrund des sakralen Schmerzsyndroms ergebe sich aktuell eine 100-prozentige Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit. Allerdings seien die therapeutischen Optionen (chiropraktische Behandlung, Infiltration des ISG, Rekonditionierung und muskuläres Aufbautraining) noch nicht ausgeschöpft. Diese sollten durchgeführt werden und anschliessend, in spätestens einem halben Jahr, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erneut evaluiert werden. In einer Verweis- tätigkeit (leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ohne häufiges Arbeiten über dem Kopf, bei der keine Lasten über 10 kg getragen, gestossen oder gehoben werden müssen und ein regelmässiger Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen gewährleistet sei) bestehe hinge- gen keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Auf psychiatrischem Gebiet liessen sich vor dem Hintergrund der diagnostizierten leichtgradigen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) im Umfang von 10-20 Prozent geringfügige Einschränkungen der qualitativen Leistungsfähigkeit ableiten. Es lasse sich damit aber keine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit mehr begründen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 In einer integrativen versicherungsmedizinischen Gesamtschau dürfte sich die Leistungsminde- rung, bezogen auf ein 100-Prozent-Pensum, insgesamt in einem Umfang von maximal 20 Prozent bewegen (Vorakten S. 229, 232, 235).
E. 3.2 Das zweite, rein psychiatrische Gutachten wurde von der IV-Stelle in Auftrag gegeben. Es wurde von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt und datiert vom 17. Dezember 2015 (Vorakten S. 447 ff.). Der Gutachter stellt keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden Dysthymie (F34.1), familiäre Schwierigkeiten (Z63) und Schlafstörungen (F51.8) genannt (Vorak- ten S. 454). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode gezeigt habe. Sie habe eine regel- mässige Tagesgestaltung und diverse Interessen. Auch wenn es phasenweise zu Verstimmungen komme, gebe es auch längere günstige Phasen. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweis- bar, histrionische Persönlichkeitszüge, wie sie im Gutachten von Dr. med. D.________ festgestellt worden seien, könnten nicht bestätigt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die diversen Lebensprobleme zeitweise belastet werde, was die jeweili- gen Krisen auslöse. Auch würden sich keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung finden: Die Schmerzen seien nicht ständig quälend und nicht immer vorhanden, sie würden von der körperlichen Belastung abhängen, nicht unbedingt von Lebensproblemen. Zudem wirke die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nicht auf die Schmerzen fixiert, diese würden auch nicht den Hauptfokus ihres Interessens bilden (Vorakten S. 454 f.).
E. 3.3 Wegen persistierender Schmerzen im Bereich des Iliosakralgelenks wurde die Beschwer- deführerin am 13. Januar 2014 für eine iliosakrale Versteifung rechts operiert (Vorakten S. 263 ff., 295 ff., 434). Ausserdem führte eine Entzündung des nervus cubitalis links am 12. Juni 2014 zu einer operativen Neurolyse und Transposition des Nervs (Vorakten S. 304, 313, 434). Beide Operationen hatten eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Am 27. März 2017 berichtete der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, über einen Verdacht auf eine seronegative Spondarthritis mit ISG-Syndrom linksbetont und schubweisen Polyarthralgien, Enthesiopathien, HSA-B27 negativ sowie über ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen. Namentlich habe ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. März 2017 seit September 2013 progrediente mehrsegmentale Chondrosen, deutlich progrediente tieflumbal betonte Facettenge- lenksarthrosen vor allem L4/5 und L5/S1 mit neu relativer Spinalkanaleinengung L4/5, einen Riss des annulus fibrosus L5/S1 sowie einen Morbus Baastrup ergeben (Vorakten S. 634). Aus rein rheumatologischer Sicht seien bei guter Entzündungssuppression grundsätzlich sämtliche körper- lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in einem Umfang von voraussichtlich mindestens 70 Prozent zumutbar (Vorakten S. 614 ff.). Anlässlich eines weiteren MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. April 2018 wurden im Vergleich zum MRI vom 9. März 2017 progrediente, neu aktivierte Facettengelenksarthrosen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits mit/bei leichter Anterolisthese Grad I in beiden Segmenten sowie eine fast absolu- te Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 beschrieben (Vorakten S. 795). Am 21. Juni 2018 äusserte sich Dr. med. G.________ dahingehend, dass die entzündlichen Arthralgien und Enthesiopathien wie auch die tieflumbalen Nachtschmerzen unter der Kombinati- onsbehandlung Salazopyrin/Methotrexat weitgehend regredient seien. Klinisch würden sich keine aktiven Synovialitiden finden, die Therapieverträglichkeit sei subjektiv und laborchemisch gut.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Allerdings habe die Beschwerdeführerin in der Kontrolle vom 4. April 2018 über eine eindeutig mechanisch induzierte Lumboischialgie rechts berichtet. Die Beschwerden seien im Rahmen der kernspintomographisch am 10. April 2018 nachgewiesenen progredienten aktivierten Fazettenge- lenksarthrosen L4/5 und L5/S1 sowie der nun fast absoluten Spinalkanalstenose L4/5 hinlänglich erklärt. Der kurze Spiricort-Stoss (3 Tage 50 mg, 3 Tage 25 mg) habe einen sehr guten Effekt erzielt (Vorakten S. 700 f.). Am 27. Mai 2019 berichtete Dr. med. G.________ über eine zwischenzeitlich progrediente lumboradikuläre Ausstrahlung vor allem rechts im Rahmen einer kernspintomographisch dokumen- tierten fast absoluten Spinalkanalstenose L4/5 (MRI vom 10. April 2018). In seinem Bericht vom
21. Juni 2018 habe er noch ein gutes Therapieansprechen auf einen Kortisonstoss beschrieben. Zwischenzeitlich habe sich die Situation hier leider verschlechtert. Auch eine CT-Infiltration epidu- ral (vom 5. Dezember 2018) habe keinen genügenden Effekt gezeigt. Aktuell werde noch einmal epidural infiltriert, ansonsten erfolge eine Überweisung zwecks Operationsevaluation mit Dekom- pression/Stabilisation der LWS. Ferner weist der Arzt darauf hin, dass es anlässlich seines Berichts vom März 2017 vor allem um die entzündlich-rheumatologische Situation gegangen sei. Die Rheumabeschwerden seien aber unter Behandlung soweit recht ordentlich supprimiert (Bericht vom 12. August 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). Aktuell stünden nun aber die kardiologische Leistungseinbusse bei Vierfach-Revaskularisation sowie die Spinalkanalstenose im Vordergrund. Er erachte die Restarbeitsfähigkeit als maximal 30 Prozent in einer körperlich leich- ten Tätigkeit. Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als behandelnder Arzt immer relativ schwierig sei, schlage er vor, ein ausführliches Gutachten (rheumatologisch, internistisch-kardiologisch) einzuholen (Vorakten S. 814). Nachdem auch die CT-gezielte epidurale Infiltration L4/5 vom 5. Juni 2019 keinen wesentlichen Erfolg zeigte, wurde am 17. September 2019 ein neues MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt, welches im Vergleich zur letzten Abklärung vom April 2018 eine deutliche Progression der Stenose im Bereich L4/5 zeigte. Die arthrotischen Veränderungen im Bereich der Facettengelenke, nament- lich L5/S1, seien in etwa gleich geblieben (Bericht vom 18. September 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). Am 19. November 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer weite- ren Rückenoperation (Dekompression Spinalkanal L4/5; Operationsbericht vom 19. November 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). Aufgrund eines Wundinfekts fand am
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin leidet aber nicht nur unter rheumatologischen Beschwerden. So wurde sie am 25. September 2017 mit einer koronaren Dreigefässerkrankung notfallmässig ins H.________ eingeliefert, wo sie am folgenden Tag mittels vierfachem Bypass revaskularisiert worden war (Vorakten S. 650 f.). In der Folge befand sie sich vom 3. bis 21. Oktober 2017 im Rehazentrum I.________ (Vorakten S. 658 f.). Am 27. März 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik für Kardiologie des H.________ vor, wo knapp 6 Monate nach AC-Bypass-Operation eine Dyspnoe im Stadium NYHA II festgestellt wurde. Auf dem Ergometer leistete die Beschwerdeführerin maximal 78 Prozent des Solls ohne Ischämienachweis. Echokardiographisch stabil mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, apikales Aneurysma. Kein Thrombus apikal. Die Herzinsuffizienz- Therapie werde angepasst. Im Übrigen würde die Patientin von einem strukturierten Trai- ningsprogramm im Sinne einer kardialen Rehabilitation profitieren. Zur weiteren Beurteilung der Leistungsfähigkeit werde die Patientin zur Spiroergometrie aufgeboten. Gleichzeitig könne mit ihr erneut eine ambulante kardiale Rehabilitation besprochen werden (Vorakten S. 743).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Am 21. bzw. 25. März 2019 berichtete Dr. med. J.________, Facharzt für Kardiologie und Allge- meine Innere Medizin, über eine konsularische Beurteilung vom 21. März 2019. Drei Monate nach Infarkt sei ein apikaler Thrombus festgestellt und eine Antikoagulation begonnen worden. Der Thrombus sei im Verlauf nicht mehr nachweisbar gewesen. Eineinhalb Jahre nach Vorderwandin- farkt und ACB-Revaskularisation würden keine Hinweise auf eine relevante Myokardischämie bestehen. Die Leistungsfähigkeit sei vor allem durch Beinschwäche/-schmerzen limitiert. Echokar- diographisch zeige sich bei ausgedehntem apikalem Aneurysma eine leicht eingeschränkte links- ventrikuläre Funktion. Ohne Kontrastmittel könne ein apikaler Thrombus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die übrigen Befunde seien mit einer hypertensiven Kardiopathie verein- bar. Von kardiologischer Seite her bestehe keine Einschränkung mehr (Vorakten S. 712 f., 715 f.). 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
13. September 2019 davon ausging, dass der Beschwerdeführerin bis September 2017 eine ange- passte Tätigkeit zu einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent zumutbar sei. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 11. November 2013 (100-prozenti- ge Arbeitsfähigkeit mit einer 20-prozentigen, am Anfang 30-prozentigen Leistungsminderung; Vorakten S. 242), welche ihrerseits auf dem bidisziplinären Gutachten vom 14. Oktober 2013 (100- prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer maximal 20-prozentigen Leistungsminderung; Vorakten S. 235) beruht, sowie auf die Stellungnahmen des RAD vom 27. Februar 2017 (Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 11. November 2013; Vorakten S. 603), 31. Juli 2017 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 641) und 30. Januar 2019 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 707 f.). Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass das dem bidisziplinären Gutachten vom 14. Oktober 2013 zugrunde liegende MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. Septem- ber 2013 noch eine normale Weite der Neuroforamina des Spinalkanals sowie eine leichtgradige, bilaterale Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4, keine foraminale oder spinale Stenose und eine mittelgradige bis fortgeschrittene, bilaterale Facettengelenksarthrose mit wenig Flüssigkeit in den Gelenken auf Höhe L4/5 sowie keine foraminale oder spinale Stenose, eine rechtsbetonte, bilate- rale mittelgradige bis fortgeschrittene Facettengelenksarthrose und leichtgradige, degenerative Veränderungen im ISG cranial rechts, ansonsten aber eine normale Darstellung beider ISG auf Höhe L5/S1 zeigte (Vorakten S. 173). Bereits im MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. März 2017 zeigten sich im Verlauf zu September 2013 progrediente mehrsegmentale Chondrosen und deut- lich progrediente tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen mit Punctum maximum auf Höhe L4/5 und L5/S1 mit neu relativer Einengung des Spinalkanales auf Höhe L4/5, ein Riss des Anulus fibrosus auf Höhe L5/S1 und ein Morbus Baastrup Phänomen (Vorakten S. 633 f.). Nichts desto trotz ging selbst der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, in seinem Bericht vom
27. März 2017 davon aus, dass, nach Greifen der Basistherapie, eine 70-prozentige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Vorakten S. 616). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bis zum Herzinfarkt im September 2017 in einer angepass- ten Tätigkeit zu 100 Prozent mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent arbeitsfähig war. Eine höhergradige Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit wird, entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin (vgl. die Eingabe vom 17. Februar 2020), auch von den Dres. med. D.________ und E.________ nicht angenommen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad (11.95 Prozent) mittels gemischter Methode (Arbeitstätigkeit: 65 Prozent; Haushaltstätigkeit: 35 Prozent) ermittelt wurde, erklärte doch die Beschwerdeführerin sowohl im
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Fragebogen zu Handen der im Haushalt tätigen Personen vom 16. Juni 2013 (Vorakten S. 97) als auch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Dezember 2013 (Vorakten S. 248), ohne Gesund- heitsschaden weiterhin im bisherigen Pensum beim selben Arbeitgeber arbeitstätig zu sein. Folg- lich hat die Beschwerdeführerin bis und mit November 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) keinen Rentenanspruch. 4.2. Was den Zeitraum ab Juli 2018 anbelangt, so ging die Vorinstanz, gestützt auf die Stellung- nahmen des RAD vom 3. April 2019 (40-prozentige Leistungsminderung bei geändertem Leis- tungsprofil; Vorakten S. 740), 24. April 2019 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 749),
6. Juni 2019 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 811 f.) und 27. August 2019 (Festhal- ten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 847) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab April 2008 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine volle Arbeitstätigkeit mit einer Leistungsminderung von 40 Prozent zumutbar sei. Vorliegend steht fest, dass sich das rheumatologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin seit April 2018 zusehends verschlechterte. So ergab ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. April 2018 im Vergleich zum März 2017 progrediente, neu aktivierte Facettengelenksarthrosen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits mit/bei leichter Anterolisthese Grad I in beiden Segmenten und auf Höhe L4/5 eine fast absolute Spinalkanalstenose (Vorakten S. 795 f.). Auch das am 17. September 2019 durchgeführte MRI zeigte im Vergleich zu April 2018 eine deutliche Progression der Stenose im Bereich L4/5 (Bericht vom 18. September 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020), weshalb am 19. November 2019 eine operative Dekompression des Spinalkanals L4/5 durchge- führt werden musste (Operationsbericht vom 19. November 2019, Beilage zur Eingabe vom
E. 7 Dezember 2019 eine weitere Operation statt (Wundrevision, Débridement, Drainage; Operati- onsbericht vom 7. Dezember 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020).
E. 7.1 Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.- je zur Hälfte (CHF 400.-) der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Zufolge der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von der Beschwerdeführerin aber einstweilen nicht erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine (teilweise) Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. VRG, dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Die Rechtsvertreterin hat am 14. Februar 2020 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 3‘571.15 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 3‘012.50 (12.05 Stunden à CHF 250.-), Spesen von CHF 294.10 sowie eine Mehrwertsteuer (8 Prozent) von CHF 264.55 umfasst. Der fakturierte Aufwand und die geltend gemachten Spesen erweisen sich nicht als unangemessen. Indessen liegt der Mehrwertsteuersatz seit 1. Januar 2018 bei 7.7 Prozent. Die von der unterlie- genden Vorinstanz zu leistende (teilweise) Parteientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 1‘780.60 (Honorar: CHF 3‘012.50, Spesen: CHF 294.10, Mehrwertsteuer: CHF 254.60, davon je die Hälfte) festzusetzen.
E. 7.3 Sodann ist der Rechtsbeiständin im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang des teilweisen Unterliegens eine Entschädigung von CHF 1‘326.40 (Honorar: CHF 2‘169.- [12.05 Stunden à CHF 180.-], Spesen: CHF 294.10, Mehrwertsteuer: CHF 189.70, davon je die Hälfte) zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu überneh- men. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (608 2019 277) und die Verfügung der Invali- denversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 13. September 2019 insoweit aufgeho- ben, als sie einen Rentenanspruch ab Juli 2018 verneint. Die Angelegenheit wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab Juli 2018 an die Invalidenversi- cherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg vom 13. September 2019 bestätigt. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsan- wältin Beatrice Gurzeler zur amtlichen Rechtsbeiständin von A.________ ernannt (608 2019 278). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden je zur Hälfte (CHF 400.-) A.________ und der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg auferlegt. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von A.________ aber einstweilen nicht erhoben. IV. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘780.60, davon CHF 1‘653.30 für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie CHF 127.30 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. V. Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘326.40, davon CHF 1‘231.55
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie CHF 94.85 für Mehrwertsteuer, zuge- sprochen. Diese ist vom Staat zu übernehmen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. Februar 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 11 Februar 2020). So beschreibt auch der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, in seinem Bericht vom 27. Mai 2019 eine markante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Während im März 2017 noch die entzündlich-rheumatologische Situation im Vordergrund gestan- den habe, seien es nun die kardiologische Leistungseinbusse bei Vierfach-Revaskularisation sowie die Spinalkanalstenose. Die Restarbeitsfähigkeit liege bei maximal 30 Prozent in einer körperlich leichten Tätigkeit (Vorakten S. 814). Damit ist festzustellen, dass nicht nur die Facettengelenksarthrosen einen deutlich progredienten Verlauf zeigten. Auch ist eine mittlerweile fast absolute Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 hinzuge- kommen, für welche die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 und 5. Juni 2019 erfolglos epidural infiltriert und am 19. November 2019 operiert werden musste. Während der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, eine deutliche Verschlechterung des rheumatologischen Zustandsbildes beschreibt, erwähnt die RAD-Ärztin, Dr. med. K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zwar die neuen MRI-Befunde, ein möglicher (vorüberge- hender oder dauernder) Einfluss der fortgeschrittenen Facettengelenksarthrosen sowie der mittler- weile fast absoluten Spinalkanalstenose auf die Arbeits- -und Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin wird aber nicht diskutiert. Vielmehr beschränkt sich die RAD-Ärztin in ihren Stellungnah- men vom 3. und 24. April 2019 (Vorakten S. 740, 749), wie auch schon in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2019 (Vorakten S. 707 f.), auf die kardiale Situation. Die Stellungnahmen vom
6. Juni 2019 und 27. August 2019, in denen die RAD-Ärztin die Meinung vertritt, dass rheumatolo- gisch keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht worden seien (Vorakten S. 812, 847), wiederum widersprechen, wie bereits aufgezeigt wurde, den medizinischen Akten. Abgesehen vom behandelnden Rheumatologen, Dr. med. G.________, und der RAD-Ärztin Dr. med. K.________ hat sich kein anderer Facharzt zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2018 geäussert. Auf die Beurteilung durch Dr. med. G.________ (30- prozentige Arbeitsfähigkeit) kann aber nicht abgestellt werden, da, wie er selbst angibt, die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als behandelnder Arzt, der in einer auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zu seinem Patienten steht, schwierig ist (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Auf die Beurteilung der RAD-Ärztin (40-prozentige Leistungsminderung) wiederum kann nicht abgestellt werden, da die Aufgabe des RAD darin besteht, den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizini- schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteile BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 in SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153; 9C_589/2010 vom
8. September 2010 E. 2). Über diese Aufgabe hat die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ im konkre- ten Fall aber hinweggesetzt, indem sie eine eigene medizinische Beurteilung abgab, die von den von ihr zu beurteilenden medizinischen Meinungen abweicht. Und dies, ohne die Beschwerdefüh- rerin je persönlich untersucht zu haben. 4.3. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2017 mittels vierfachem Bypass revaskularisiert werden musste. Zwar attestierte Dr. med. L.________ der Beschwerde- führerin in seinem Bericht vom 6. März 2018 (Vorakten S. 672 ff.) eine 100-prozentige Arbeitsunfä- higkeit bis Ende März 2018. Allerdings wies er auch darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit aktuell stark (> 50 Prozent) eingeschränkt sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die Universitätskli- nik für Kardiologie des H.________ (Dyspnoe im Stadium NYHA II, mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, apikales Aneurysma) und empfahl, die Medikation anzupassen und ein strukturiertes Trainingsprogramm im Sinne einer kardialen Rehabilitation durchzuführen. Die Beschwerdeführerin werde zur weiteren Beurteilung der Leistungsfähigkeit zur Spiroergometrie aufgeboten (Bericht vom 28. März 2018, Vorakten S. 743). Im März 2019 berichtete Dr. med. J.________, dass eineinhalb Jahre nach Vorderwandinfarkt und ACB-Revaskularisation von kardiologischer Seite her keine Einschränkung mehr bestehe (Vorakten S. 712 f., 715 f.). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens bis Ende März 2018 vollständig arbeits- unfähig war. Weiter steht fest, dass spätestens ab März 2019 – aus rein kardiologischer Sicht – keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Für den Zeitraum dazwischen, namentlich den Zeitraum von März 2018 bis März 2019, finden sich in den vorliegenden Akten aber keine medizinischen Berichte. Da sowohl Dr. med. L.________ wie auch das H.________ noch im März 2018 eine deutliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit feststellten und das H.________ sogar in Erwägung zog, ein strukturiertes Trainingsprogramm im Sinne einer kardialen Rehabilitation durch- zuführen und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels Spiroergometrie weiter abzu- klären, kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass aus kardiologischer Sicht bereits ab April 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Selbst die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ scheint in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2019, mit welcher sie zu den aktuellen kardiologischen Berichten von Dr. med. J.________ Stellung bezog, von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, hat sie doch nicht nur das Zumutbarkeitsprofil angepasst, sondern auch das Leistungsprofil (Leistungsminderung von 40 Prozent anstatt wie bisher 30 Prozent; vgl. Vorakten S. 740). 4.4. Schliesslich sei erwähnt, dass die beiden konsultierten RAD-Ärzte, Dres. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, weder über einen Facharzttitel in Rheumatologie noch über einen solchen in Kardiologie verfügen. Ein solcher wäre aber erforderlich, um Zweifel an den gut begründeten Berichten der behandelnden Fachärzte zu wecken. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die knappen Stellungnahmen vom 6. Juni 2019 und 27. August 2019 von
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Dr. med. K.________ (Vorakten S. 812, 847), die den differenzierten Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 27. Mai 2019 (Vorakten S. 814), der eine deutliche Verschlechterung des rheumatologischen Zustandsbildes beschreibt, nicht zu entkräften vermögen. Dazu kommt, dass die Beurteilungen der RAD-Ärzte auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen. 4.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt, was den Zeitraum ab April 2018 anbelangt, nicht genügend abgeklärt wurde. Namentlich hat es die Vorinstanz unterlassen, weitere Abklärungen zum rheumatologischen und kardiologischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tätigen und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Aufgrund der multiplen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin drängt sich die Einholung eines pluridisziplinären Gutachtens vorliegend geradezu auf, wobei die zu berücksichtigenden Diszipli- nen vorgängig vom RAD zu bestimmen sind. 5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
E. 13 September 2019 insoweit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch ab Juli 2018 verneint. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten einhole und anschliessend den Leistungsanspruch ab Juli 2018 neu beurteile. Dabei wird sich die Vorinstanz auch mit der Frage zu beschäftigen haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden heute tätig wäre (Valideneinkommen). Nur deshalb, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 4. Dezember 2013 erklärte, ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 50 Prozent als Nachtwache im Wohn- und Beschäfti- gungsheim für Behinderte zu arbeiten (Vorakten S. 248), kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass dies ab Juli 2018 immer noch der Fall wäre. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil mit dem Wegzug des Sohnes per August 2018 eine neue Situation eingetreten ist. Was den Zeitraum bis Juni 2018 anbelangt ist die Beschwerde indessen abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 13. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin bis
30. November 2017 keine Rente und vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 eine ganze Rente zugesprochen wurde, zu bestätigen. 6. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die vollstän- dige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Bestätigung des Sozialdienstes Sense-Mittelland vom
20. September 2019; Beschwerdebeilage 3) und die vorliegende Beschwerde nicht zum vornhe- rein als aussichtslos erschien, ist dem Gesuch – in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) – stattzugeben und Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler zur amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zu ernennen. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 277 608 2019 278 Urteil vom 19. Februar 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 15. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 13. Septem- ber 2019 (608 2019 277) Gesuch vom 15. Oktober 2019 um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2019 278)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1958, ledig, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Jahrgänge 1976 und 1989) arbeitete von Dezember 2002 bis und mit August 2013 als Nachtwache in einem Wohn- und Beschäftigungsheim für Behinderte. Während ihren Einsätzen (8-10 Nächte pro Monat) hatte sie die alleinige Verantwortung für elf schwerbehinderte Bewohner (Intervention bei Krisen, Pflege der Bewohner, Erledigung der Wäsche). Bei einer seit 19. Mai 2012 ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versi- cherte am 13. November 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfol- gend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, unter Schmerzen im Bereich des Beckens und der unteren Lendenwirbelsäule (Arthrose; seit April 2012), Depressionen (seit ca. 2 Monaten), Schlafstörungen (seit einigen Jahren) und Problemen mit den Schilddrüsen (Tumore und Überfunktion der Nebenschilddrüsen; seit Mai 2012) zu leiden. Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab. Sie holte die Akten der Krankentaggeldversiche- rung ein, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten und forderte aktuelle Berichte der behan- delnden Ärzte und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) an. Ausserdem übernahm sie die Kosten für berufliche Massnahmen (Arbeitsversuch im Rahmen der Arbeitsvermittlung bei B.________ vom 25. August 2014 bis 23. November 2014 und bei C.________ vom 5. Dezember 2014 bis 4. März 2015). Mit Vorentscheid vom 28. September 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beab- sichtige, das Leistungsbegehren abzulehnen (IV-Grad: 21.53 Prozent). Gegen diesen Vorent- scheid erhob die Versicherte am 12. Oktober 2017 schriftliche Einwände, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass sie einen Herzinfarkt erlitten habe und am 26. September 2017 mittels vierfa- chem Bypass revaskularisiert worden sei. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen ein. Mit einem weiteren Vorentscheid vom 3. Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom
1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 befristete ganze Rente zu (IV-Grad: 100 Prozent). Vor dem
1. Dezember 2017 (IV-Grad: 11.95 Prozent) und nach dem 30. Juni 2018 (IV-Grad: 12.78 Prozent) resp. 1. Januar 2018 (IV-Grad: 33.16 Prozent) bestehe kein Rentenanspruch mehr. Diesen Vorent- scheid bestätigte sie mit Verfügung vom 13. September 2019. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler, am 15. Oktober 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinnge- mäss, es seien ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und ihr eine unbefriste- te Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Sodann sei ihr für das Beschwerdeverfah- ren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin kritisiert namentlich, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. So sei, obschon sie unter multiplen gesundheitlichen Beschwerden leide, kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Auch habe die Vorinstanz darauf verzichtet, die Beein- trächtigung in der Haushaltsführung medizinisch abzuklären. Schliesslich sei die von der Vorin- stanz vorgenommene Gewichtung (Arbeitstätigkeit: 65 Prozent; Haushaltstätigkeit: 35 Prozent) falsch festgestellt worden. In ihren Bemerkungen vom 12. Dezember 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Am 7. Februar 2020 verzichtete die BVG-Versicherung darauf, sich zum Streitgegenstand zu äussern. In einer spontanen Eingabe vom 11. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterla- gen ins Recht, welche der Vorinstanz am 13. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Am 17. Februar 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 13. September 2019 wurde durch die ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihr die Vorinstanz zu Recht nur eine befristete Rente zugesprochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes- tens 40 Prozent invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wird in einer Verfügung der versicherten Person gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zugesprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Revisionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröff- net wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit dem verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V 164 E. 2; 125 V 413 E. 2d). Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefoch- ten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 E. 2d mit Hinweisen). Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorge- nommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil EVG I 21/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.3). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2.4. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_555/2017 vom
22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; betreffend RAD-Untersuchungsberichte: Urteil BGer 9C_669/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.1 sowie BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 3. Um die vorliegend streitige Frage beurteilen zu können, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine befristete ganze Rente zugesprochen hat, ist zunächst auf die medizinischen Akten einzugehen. 3.1. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal begutachtet. Das erste Gutachten, welches von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden ist, beinhaltet die Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie und wurde am 14. Oktober 2013 von den Dres. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemei- ne Innere Medizin, erstattet (Vorakten S. 208 ff.). Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 233):
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: M53.3 Chronisches sakrales/gluteales Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
- Fehlhaltung, Muskelinsuffizienz, ausgeprägten myofaszialen Befunden im dorsalen Beckengürtel und lumbal
- Muskulärer Dekonditionierung
- MRI-LWS 9.9.2013 mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits, beginnender ISG- Arthrose rechts kranial M75.0 Periarthritis humeroscapularis tendinotica mit subakromialem Impingement rechts mit/bei:
- Erstmanifestation Frühling 2013 bei relativer Überbelastung
- Schulter-MRI rechts 8/2013 mit AC-Gelenksarthrose rechts, „bec faisant une empreinte à la jonction corps musculaire“, partieller, ansatznaher Läsion der Supraspinatussehne und Tendinopathie der Subscapularis- Sehne F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei:
- Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Zügen und Pain-Prone-Persönlichkeitsstruktur (Z73.1)
- Langjährigen psychosozialen Belastungsfaktoren Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: M15.9 Polyarthrosen mit/bei:
- Sekundärer OSG-Arthrose rechts bei St.n. Osteosynthese eines Trümmerbruchs 1992
- Heberden- und Bouchardarthrosen G56.0 Restbeschwerden rechts bei St.n. Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 13.5.2013, links 3.6.2013 Q66.8 Spreiz-/Senkfüsse beidseits E21.3 Hyperparathyreoidismus, gemischt primär und sekundär mit/bei:
- Persistierend, gemäss endokrinologischem Bericht vom 24.4.2013 aktuell Calcium im Normalbereich, ohne Handlungsbedarf E88.9 Metabolisches Syndrom mit/bei:
- Prädiabetes, arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas L30.4 Intertrigo axillär, submammär links und inguinal beidseits (F51.0 Verdacht auf nichtorganische Insomnie) Aufgrund des sakralen Schmerzsyndroms ergebe sich aktuell eine 100-prozentige Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit. Allerdings seien die therapeutischen Optionen (chiropraktische Behandlung, Infiltration des ISG, Rekonditionierung und muskuläres Aufbautraining) noch nicht ausgeschöpft. Diese sollten durchgeführt werden und anschliessend, in spätestens einem halben Jahr, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erneut evaluiert werden. In einer Verweis- tätigkeit (leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ohne häufiges Arbeiten über dem Kopf, bei der keine Lasten über 10 kg getragen, gestossen oder gehoben werden müssen und ein regelmässiger Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen gewährleistet sei) bestehe hinge- gen keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Auf psychiatrischem Gebiet liessen sich vor dem Hintergrund der diagnostizierten leichtgradigen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) im Umfang von 10-20 Prozent geringfügige Einschränkungen der qualitativen Leistungsfähigkeit ableiten. Es lasse sich damit aber keine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit mehr begründen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 In einer integrativen versicherungsmedizinischen Gesamtschau dürfte sich die Leistungsminde- rung, bezogen auf ein 100-Prozent-Pensum, insgesamt in einem Umfang von maximal 20 Prozent bewegen (Vorakten S. 229, 232, 235). 3.2. Das zweite, rein psychiatrische Gutachten wurde von der IV-Stelle in Auftrag gegeben. Es wurde von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt und datiert vom 17. Dezember 2015 (Vorakten S. 447 ff.). Der Gutachter stellt keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden Dysthymie (F34.1), familiäre Schwierigkeiten (Z63) und Schlafstörungen (F51.8) genannt (Vorak- ten S. 454). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode gezeigt habe. Sie habe eine regel- mässige Tagesgestaltung und diverse Interessen. Auch wenn es phasenweise zu Verstimmungen komme, gebe es auch längere günstige Phasen. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweis- bar, histrionische Persönlichkeitszüge, wie sie im Gutachten von Dr. med. D.________ festgestellt worden seien, könnten nicht bestätigt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die diversen Lebensprobleme zeitweise belastet werde, was die jeweili- gen Krisen auslöse. Auch würden sich keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung finden: Die Schmerzen seien nicht ständig quälend und nicht immer vorhanden, sie würden von der körperlichen Belastung abhängen, nicht unbedingt von Lebensproblemen. Zudem wirke die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung nicht auf die Schmerzen fixiert, diese würden auch nicht den Hauptfokus ihres Interessens bilden (Vorakten S. 454 f.). 3.3. Wegen persistierender Schmerzen im Bereich des Iliosakralgelenks wurde die Beschwer- deführerin am 13. Januar 2014 für eine iliosakrale Versteifung rechts operiert (Vorakten S. 263 ff., 295 ff., 434). Ausserdem führte eine Entzündung des nervus cubitalis links am 12. Juni 2014 zu einer operativen Neurolyse und Transposition des Nervs (Vorakten S. 304, 313, 434). Beide Operationen hatten eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Am 27. März 2017 berichtete der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, über einen Verdacht auf eine seronegative Spondarthritis mit ISG-Syndrom linksbetont und schubweisen Polyarthralgien, Enthesiopathien, HSA-B27 negativ sowie über ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen. Namentlich habe ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. März 2017 seit September 2013 progrediente mehrsegmentale Chondrosen, deutlich progrediente tieflumbal betonte Facettenge- lenksarthrosen vor allem L4/5 und L5/S1 mit neu relativer Spinalkanaleinengung L4/5, einen Riss des annulus fibrosus L5/S1 sowie einen Morbus Baastrup ergeben (Vorakten S. 634). Aus rein rheumatologischer Sicht seien bei guter Entzündungssuppression grundsätzlich sämtliche körper- lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in einem Umfang von voraussichtlich mindestens 70 Prozent zumutbar (Vorakten S. 614 ff.). Anlässlich eines weiteren MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. April 2018 wurden im Vergleich zum MRI vom 9. März 2017 progrediente, neu aktivierte Facettengelenksarthrosen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits mit/bei leichter Anterolisthese Grad I in beiden Segmenten sowie eine fast absolu- te Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 beschrieben (Vorakten S. 795). Am 21. Juni 2018 äusserte sich Dr. med. G.________ dahingehend, dass die entzündlichen Arthralgien und Enthesiopathien wie auch die tieflumbalen Nachtschmerzen unter der Kombinati- onsbehandlung Salazopyrin/Methotrexat weitgehend regredient seien. Klinisch würden sich keine aktiven Synovialitiden finden, die Therapieverträglichkeit sei subjektiv und laborchemisch gut.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Allerdings habe die Beschwerdeführerin in der Kontrolle vom 4. April 2018 über eine eindeutig mechanisch induzierte Lumboischialgie rechts berichtet. Die Beschwerden seien im Rahmen der kernspintomographisch am 10. April 2018 nachgewiesenen progredienten aktivierten Fazettenge- lenksarthrosen L4/5 und L5/S1 sowie der nun fast absoluten Spinalkanalstenose L4/5 hinlänglich erklärt. Der kurze Spiricort-Stoss (3 Tage 50 mg, 3 Tage 25 mg) habe einen sehr guten Effekt erzielt (Vorakten S. 700 f.). Am 27. Mai 2019 berichtete Dr. med. G.________ über eine zwischenzeitlich progrediente lumboradikuläre Ausstrahlung vor allem rechts im Rahmen einer kernspintomographisch dokumen- tierten fast absoluten Spinalkanalstenose L4/5 (MRI vom 10. April 2018). In seinem Bericht vom
21. Juni 2018 habe er noch ein gutes Therapieansprechen auf einen Kortisonstoss beschrieben. Zwischenzeitlich habe sich die Situation hier leider verschlechtert. Auch eine CT-Infiltration epidu- ral (vom 5. Dezember 2018) habe keinen genügenden Effekt gezeigt. Aktuell werde noch einmal epidural infiltriert, ansonsten erfolge eine Überweisung zwecks Operationsevaluation mit Dekom- pression/Stabilisation der LWS. Ferner weist der Arzt darauf hin, dass es anlässlich seines Berichts vom März 2017 vor allem um die entzündlich-rheumatologische Situation gegangen sei. Die Rheumabeschwerden seien aber unter Behandlung soweit recht ordentlich supprimiert (Bericht vom 12. August 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). Aktuell stünden nun aber die kardiologische Leistungseinbusse bei Vierfach-Revaskularisation sowie die Spinalkanalstenose im Vordergrund. Er erachte die Restarbeitsfähigkeit als maximal 30 Prozent in einer körperlich leich- ten Tätigkeit. Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als behandelnder Arzt immer relativ schwierig sei, schlage er vor, ein ausführliches Gutachten (rheumatologisch, internistisch-kardiologisch) einzuholen (Vorakten S. 814). Nachdem auch die CT-gezielte epidurale Infiltration L4/5 vom 5. Juni 2019 keinen wesentlichen Erfolg zeigte, wurde am 17. September 2019 ein neues MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt, welches im Vergleich zur letzten Abklärung vom April 2018 eine deutliche Progression der Stenose im Bereich L4/5 zeigte. Die arthrotischen Veränderungen im Bereich der Facettengelenke, nament- lich L5/S1, seien in etwa gleich geblieben (Bericht vom 18. September 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). Am 19. November 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer weite- ren Rückenoperation (Dekompression Spinalkanal L4/5; Operationsbericht vom 19. November 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). Aufgrund eines Wundinfekts fand am
7. Dezember 2019 eine weitere Operation statt (Wundrevision, Débridement, Drainage; Operati- onsbericht vom 7. Dezember 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020). 3.4. Die Beschwerdeführerin leidet aber nicht nur unter rheumatologischen Beschwerden. So wurde sie am 25. September 2017 mit einer koronaren Dreigefässerkrankung notfallmässig ins H.________ eingeliefert, wo sie am folgenden Tag mittels vierfachem Bypass revaskularisiert worden war (Vorakten S. 650 f.). In der Folge befand sie sich vom 3. bis 21. Oktober 2017 im Rehazentrum I.________ (Vorakten S. 658 f.). Am 27. März 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik für Kardiologie des H.________ vor, wo knapp 6 Monate nach AC-Bypass-Operation eine Dyspnoe im Stadium NYHA II festgestellt wurde. Auf dem Ergometer leistete die Beschwerdeführerin maximal 78 Prozent des Solls ohne Ischämienachweis. Echokardiographisch stabil mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, apikales Aneurysma. Kein Thrombus apikal. Die Herzinsuffizienz- Therapie werde angepasst. Im Übrigen würde die Patientin von einem strukturierten Trai- ningsprogramm im Sinne einer kardialen Rehabilitation profitieren. Zur weiteren Beurteilung der Leistungsfähigkeit werde die Patientin zur Spiroergometrie aufgeboten. Gleichzeitig könne mit ihr erneut eine ambulante kardiale Rehabilitation besprochen werden (Vorakten S. 743).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Am 21. bzw. 25. März 2019 berichtete Dr. med. J.________, Facharzt für Kardiologie und Allge- meine Innere Medizin, über eine konsularische Beurteilung vom 21. März 2019. Drei Monate nach Infarkt sei ein apikaler Thrombus festgestellt und eine Antikoagulation begonnen worden. Der Thrombus sei im Verlauf nicht mehr nachweisbar gewesen. Eineinhalb Jahre nach Vorderwandin- farkt und ACB-Revaskularisation würden keine Hinweise auf eine relevante Myokardischämie bestehen. Die Leistungsfähigkeit sei vor allem durch Beinschwäche/-schmerzen limitiert. Echokar- diographisch zeige sich bei ausgedehntem apikalem Aneurysma eine leicht eingeschränkte links- ventrikuläre Funktion. Ohne Kontrastmittel könne ein apikaler Thrombus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die übrigen Befunde seien mit einer hypertensiven Kardiopathie verein- bar. Von kardiologischer Seite her bestehe keine Einschränkung mehr (Vorakten S. 712 f., 715 f.). 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
13. September 2019 davon ausging, dass der Beschwerdeführerin bis September 2017 eine ange- passte Tätigkeit zu einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent zumutbar sei. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 11. November 2013 (100-prozenti- ge Arbeitsfähigkeit mit einer 20-prozentigen, am Anfang 30-prozentigen Leistungsminderung; Vorakten S. 242), welche ihrerseits auf dem bidisziplinären Gutachten vom 14. Oktober 2013 (100- prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer maximal 20-prozentigen Leistungsminderung; Vorakten S. 235) beruht, sowie auf die Stellungnahmen des RAD vom 27. Februar 2017 (Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 11. November 2013; Vorakten S. 603), 31. Juli 2017 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 641) und 30. Januar 2019 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 707 f.). Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass das dem bidisziplinären Gutachten vom 14. Oktober 2013 zugrunde liegende MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. Septem- ber 2013 noch eine normale Weite der Neuroforamina des Spinalkanals sowie eine leichtgradige, bilaterale Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4, keine foraminale oder spinale Stenose und eine mittelgradige bis fortgeschrittene, bilaterale Facettengelenksarthrose mit wenig Flüssigkeit in den Gelenken auf Höhe L4/5 sowie keine foraminale oder spinale Stenose, eine rechtsbetonte, bilate- rale mittelgradige bis fortgeschrittene Facettengelenksarthrose und leichtgradige, degenerative Veränderungen im ISG cranial rechts, ansonsten aber eine normale Darstellung beider ISG auf Höhe L5/S1 zeigte (Vorakten S. 173). Bereits im MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. März 2017 zeigten sich im Verlauf zu September 2013 progrediente mehrsegmentale Chondrosen und deut- lich progrediente tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen mit Punctum maximum auf Höhe L4/5 und L5/S1 mit neu relativer Einengung des Spinalkanales auf Höhe L4/5, ein Riss des Anulus fibrosus auf Höhe L5/S1 und ein Morbus Baastrup Phänomen (Vorakten S. 633 f.). Nichts desto trotz ging selbst der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, in seinem Bericht vom
27. März 2017 davon aus, dass, nach Greifen der Basistherapie, eine 70-prozentige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Vorakten S. 616). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bis zum Herzinfarkt im September 2017 in einer angepass- ten Tätigkeit zu 100 Prozent mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent arbeitsfähig war. Eine höhergradige Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit wird, entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin (vgl. die Eingabe vom 17. Februar 2020), auch von den Dres. med. D.________ und E.________ nicht angenommen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad (11.95 Prozent) mittels gemischter Methode (Arbeitstätigkeit: 65 Prozent; Haushaltstätigkeit: 35 Prozent) ermittelt wurde, erklärte doch die Beschwerdeführerin sowohl im
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Fragebogen zu Handen der im Haushalt tätigen Personen vom 16. Juni 2013 (Vorakten S. 97) als auch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Dezember 2013 (Vorakten S. 248), ohne Gesund- heitsschaden weiterhin im bisherigen Pensum beim selben Arbeitgeber arbeitstätig zu sein. Folg- lich hat die Beschwerdeführerin bis und mit November 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) keinen Rentenanspruch. 4.2. Was den Zeitraum ab Juli 2018 anbelangt, so ging die Vorinstanz, gestützt auf die Stellung- nahmen des RAD vom 3. April 2019 (40-prozentige Leistungsminderung bei geändertem Leis- tungsprofil; Vorakten S. 740), 24. April 2019 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 749),
6. Juni 2019 (Festhalten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 811 f.) und 27. August 2019 (Festhal- ten am Zumutbarkeitsprofil; Vorakten S. 847) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab April 2008 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine volle Arbeitstätigkeit mit einer Leistungsminderung von 40 Prozent zumutbar sei. Vorliegend steht fest, dass sich das rheumatologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin seit April 2018 zusehends verschlechterte. So ergab ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 10. April 2018 im Vergleich zum März 2017 progrediente, neu aktivierte Facettengelenksarthrosen auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits mit/bei leichter Anterolisthese Grad I in beiden Segmenten und auf Höhe L4/5 eine fast absolute Spinalkanalstenose (Vorakten S. 795 f.). Auch das am 17. September 2019 durchgeführte MRI zeigte im Vergleich zu April 2018 eine deutliche Progression der Stenose im Bereich L4/5 (Bericht vom 18. September 2019, Beilage zur Eingabe vom 11. Februar 2020), weshalb am 19. November 2019 eine operative Dekompression des Spinalkanals L4/5 durchge- führt werden musste (Operationsbericht vom 19. November 2019, Beilage zur Eingabe vom
11. Februar 2020). So beschreibt auch der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, in seinem Bericht vom 27. Mai 2019 eine markante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Während im März 2017 noch die entzündlich-rheumatologische Situation im Vordergrund gestan- den habe, seien es nun die kardiologische Leistungseinbusse bei Vierfach-Revaskularisation sowie die Spinalkanalstenose. Die Restarbeitsfähigkeit liege bei maximal 30 Prozent in einer körperlich leichten Tätigkeit (Vorakten S. 814). Damit ist festzustellen, dass nicht nur die Facettengelenksarthrosen einen deutlich progredienten Verlauf zeigten. Auch ist eine mittlerweile fast absolute Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 hinzuge- kommen, für welche die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 und 5. Juni 2019 erfolglos epidural infiltriert und am 19. November 2019 operiert werden musste. Während der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G.________, eine deutliche Verschlechterung des rheumatologischen Zustandsbildes beschreibt, erwähnt die RAD-Ärztin, Dr. med. K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zwar die neuen MRI-Befunde, ein möglicher (vorüberge- hender oder dauernder) Einfluss der fortgeschrittenen Facettengelenksarthrosen sowie der mittler- weile fast absoluten Spinalkanalstenose auf die Arbeits- -und Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin wird aber nicht diskutiert. Vielmehr beschränkt sich die RAD-Ärztin in ihren Stellungnah- men vom 3. und 24. April 2019 (Vorakten S. 740, 749), wie auch schon in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2019 (Vorakten S. 707 f.), auf die kardiale Situation. Die Stellungnahmen vom
6. Juni 2019 und 27. August 2019, in denen die RAD-Ärztin die Meinung vertritt, dass rheumatolo- gisch keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht worden seien (Vorakten S. 812, 847), wiederum widersprechen, wie bereits aufgezeigt wurde, den medizinischen Akten. Abgesehen vom behandelnden Rheumatologen, Dr. med. G.________, und der RAD-Ärztin Dr. med. K.________ hat sich kein anderer Facharzt zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2018 geäussert. Auf die Beurteilung durch Dr. med. G.________ (30- prozentige Arbeitsfähigkeit) kann aber nicht abgestellt werden, da, wie er selbst angibt, die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als behandelnder Arzt, der in einer auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zu seinem Patienten steht, schwierig ist (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Auf die Beurteilung der RAD-Ärztin (40-prozentige Leistungsminderung) wiederum kann nicht abgestellt werden, da die Aufgabe des RAD darin besteht, den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizini- schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteile BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 in SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153; 9C_589/2010 vom
8. September 2010 E. 2). Über diese Aufgabe hat die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ im konkre- ten Fall aber hinweggesetzt, indem sie eine eigene medizinische Beurteilung abgab, die von den von ihr zu beurteilenden medizinischen Meinungen abweicht. Und dies, ohne die Beschwerdefüh- rerin je persönlich untersucht zu haben. 4.3. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin am 26. September 2017 mittels vierfachem Bypass revaskularisiert werden musste. Zwar attestierte Dr. med. L.________ der Beschwerde- führerin in seinem Bericht vom 6. März 2018 (Vorakten S. 672 ff.) eine 100-prozentige Arbeitsunfä- higkeit bis Ende März 2018. Allerdings wies er auch darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit aktuell stark (> 50 Prozent) eingeschränkt sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die Universitätskli- nik für Kardiologie des H.________ (Dyspnoe im Stadium NYHA II, mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, apikales Aneurysma) und empfahl, die Medikation anzupassen und ein strukturiertes Trainingsprogramm im Sinne einer kardialen Rehabilitation durchzuführen. Die Beschwerdeführerin werde zur weiteren Beurteilung der Leistungsfähigkeit zur Spiroergometrie aufgeboten (Bericht vom 28. März 2018, Vorakten S. 743). Im März 2019 berichtete Dr. med. J.________, dass eineinhalb Jahre nach Vorderwandinfarkt und ACB-Revaskularisation von kardiologischer Seite her keine Einschränkung mehr bestehe (Vorakten S. 712 f., 715 f.). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens bis Ende März 2018 vollständig arbeits- unfähig war. Weiter steht fest, dass spätestens ab März 2019 – aus rein kardiologischer Sicht – keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Für den Zeitraum dazwischen, namentlich den Zeitraum von März 2018 bis März 2019, finden sich in den vorliegenden Akten aber keine medizinischen Berichte. Da sowohl Dr. med. L.________ wie auch das H.________ noch im März 2018 eine deutliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit feststellten und das H.________ sogar in Erwägung zog, ein strukturiertes Trainingsprogramm im Sinne einer kardialen Rehabilitation durch- zuführen und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels Spiroergometrie weiter abzu- klären, kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass aus kardiologischer Sicht bereits ab April 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Selbst die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ scheint in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2019, mit welcher sie zu den aktuellen kardiologischen Berichten von Dr. med. J.________ Stellung bezog, von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, hat sie doch nicht nur das Zumutbarkeitsprofil angepasst, sondern auch das Leistungsprofil (Leistungsminderung von 40 Prozent anstatt wie bisher 30 Prozent; vgl. Vorakten S. 740). 4.4. Schliesslich sei erwähnt, dass die beiden konsultierten RAD-Ärzte, Dres. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, weder über einen Facharzttitel in Rheumatologie noch über einen solchen in Kardiologie verfügen. Ein solcher wäre aber erforderlich, um Zweifel an den gut begründeten Berichten der behandelnden Fachärzte zu wecken. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die knappen Stellungnahmen vom 6. Juni 2019 und 27. August 2019 von
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Dr. med. K.________ (Vorakten S. 812, 847), die den differenzierten Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 27. Mai 2019 (Vorakten S. 814), der eine deutliche Verschlechterung des rheumatologischen Zustandsbildes beschreibt, nicht zu entkräften vermögen. Dazu kommt, dass die Beurteilungen der RAD-Ärzte auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen. 4.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt, was den Zeitraum ab April 2018 anbelangt, nicht genügend abgeklärt wurde. Namentlich hat es die Vorinstanz unterlassen, weitere Abklärungen zum rheumatologischen und kardiologischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tätigen und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Aufgrund der multiplen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin drängt sich die Einholung eines pluridisziplinären Gutachtens vorliegend geradezu auf, wobei die zu berücksichtigenden Diszipli- nen vorgängig vom RAD zu bestimmen sind. 5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
13. September 2019 insoweit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch ab Juli 2018 verneint. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten einhole und anschliessend den Leistungsanspruch ab Juli 2018 neu beurteile. Dabei wird sich die Vorinstanz auch mit der Frage zu beschäftigen haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden heute tätig wäre (Valideneinkommen). Nur deshalb, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 4. Dezember 2013 erklärte, ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 50 Prozent als Nachtwache im Wohn- und Beschäfti- gungsheim für Behinderte zu arbeiten (Vorakten S. 248), kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass dies ab Juli 2018 immer noch der Fall wäre. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil mit dem Wegzug des Sohnes per August 2018 eine neue Situation eingetreten ist. Was den Zeitraum bis Juni 2018 anbelangt ist die Beschwerde indessen abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 13. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin bis
30. November 2017 keine Rente und vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 eine ganze Rente zugesprochen wurde, zu bestätigen. 6. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die vollstän- dige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Bestätigung des Sozialdienstes Sense-Mittelland vom
20. September 2019; Beschwerdebeilage 3) und die vorliegende Beschwerde nicht zum vornhe- rein als aussichtslos erschien, ist dem Gesuch – in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) – stattzugeben und Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler zur amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zu ernennen. 7. 7.1. Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.- je zur Hälfte (CHF 400.-) der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Zufolge der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von der Beschwerdeführerin aber einstweilen nicht erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 7.2. Die Beschwerdeführerin hat als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine (teilweise) Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. VRG, dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Die Rechtsvertreterin hat am 14. Februar 2020 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 3‘571.15 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 3‘012.50 (12.05 Stunden à CHF 250.-), Spesen von CHF 294.10 sowie eine Mehrwertsteuer (8 Prozent) von CHF 264.55 umfasst. Der fakturierte Aufwand und die geltend gemachten Spesen erweisen sich nicht als unangemessen. Indessen liegt der Mehrwertsteuersatz seit 1. Januar 2018 bei 7.7 Prozent. Die von der unterlie- genden Vorinstanz zu leistende (teilweise) Parteientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 1‘780.60 (Honorar: CHF 3‘012.50, Spesen: CHF 294.10, Mehrwertsteuer: CHF 254.60, davon je die Hälfte) festzusetzen. 7.3. Sodann ist der Rechtsbeiständin im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang des teilweisen Unterliegens eine Entschädigung von CHF 1‘326.40 (Honorar: CHF 2‘169.- [12.05 Stunden à CHF 180.-], Spesen: CHF 294.10, Mehrwertsteuer: CHF 189.70, davon je die Hälfte) zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu überneh- men. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (608 2019 277) und die Verfügung der Invali- denversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 13. September 2019 insoweit aufgeho- ben, als sie einen Rentenanspruch ab Juli 2018 verneint. Die Angelegenheit wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab Juli 2018 an die Invalidenversi- cherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg vom 13. September 2019 bestätigt. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsan- wältin Beatrice Gurzeler zur amtlichen Rechtsbeiständin von A.________ ernannt (608 2019 278). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden je zur Hälfte (CHF 400.-) A.________ und der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg auferlegt. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von A.________ aber einstweilen nicht erhoben. IV. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘780.60, davon CHF 1‘653.30 für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie CHF 127.30 für Mehrwertsteuer, zugesprochen. V. Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘326.40, davon CHF 1‘231.55
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie CHF 94.85 für Mehrwertsteuer, zuge- sprochen. Diese ist vom Staat zu übernehmen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. Februar 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: