Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. B.________, geboren im 1958, verstorben im 2019, war wegen der Folgen eines metasta- sierten Pankreaskarzinoms seit April 2018 arbeitsunfähig. Mit Gesuch vom 15. März 2019 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Rentenbezug an. Am 10. April 2019 stellte er ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 (Vorentscheid vom 28. Juni 2019) verneinte die IV- Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dies deshalb, weil der Anspruch grundsätz- lich nach Ablauf eines Wartejahres entstehe. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass der Versicherte erst seit April 2019 auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei. Das Wartejahr wäre somit am 1. April 2020 abgelaufen. Da der Versicherte aber am im 2019 verstorben sei, seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. Mit separater Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Vorentscheid vom 27. August 2019) verneinte die IV-Stelle sodann den Anspruch auf eine Rente. Dies mit der Begründung, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und ein Rentenanspruch frühestens am 1. September 2019 (6 Monate nach der Anmeldung vom 15. März 2019) hätte entstehen können. C. Gegen die Verfügung vom 9. September 2019 betreffend Hilflosenentschädigung erhob die Ehefrau des Versicherten, A.________, am 25. September 2019 Beschwerde an das Kantonsge- richt Freiburg. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten rückwirkend eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits im Jahr 2018 gepflegt und begleitet habe. Dieser habe während der Chemotherapie immer gefahren werden müssen. Nach der Therapie habe er manchmal Hilfe beim Anziehen und Waschen benötigt. Teilweise sei er nicht in der Lage gewesen, alleine zur Toilette zu gehen. Ab dem Jahr 2019 habe sich der Ehemann nicht mehr selber helfen können. Die künstliche Nahrungs- zufuhr sei von der Spitex, die restlichen Aufgaben von ihr übernommen worden. Sie sehe nicht ein, weshalb keine Hilflosenentschädigung zugesprochen werde, nur weil der Ehemann in der Zwischenzeit verstorben sei. Die Hilfe sei geleistet und das ganze Familien- und Berufsleben durcheinander gebracht worden. Der mit Verfügung vom 27. September 2019 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde am 11. Oktober 2019 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 15. November 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 25. September 2019 gegen die Verfügung vom 9. September 2019 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung besteht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 IVG, welcher ausdrücklich auf Art. 9 ATSG verweist). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind folgende alltägliche Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen BGer 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
E. 2.2 In sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Ablauf eines Wartejahres. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Anspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung) sind jedoch nicht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1; 144 V 361 E. 6.2.8; vgl. auch Randziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], dessen Rechtmässigkeit vom Bundesgericht in BGE 137 V 351 E. 5.1 explizit bejaht wurde). Demnach ist für die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorauszusetzen (Urteil BGer 8C_299/2018 vom 29. November 2018 E. 6.2.9).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr Ehemann bereits im Jahr 2018 habe gepflegt und begleitet werden müssen. Während der Chemotherapie habe er immer gefahren werden müssen. Nach der Therapie habe er manchmal Hilfe beim Anziehen und Waschen benötigt. Teilweise sei er nicht in der Lage gewesen, alleine zur Toilette zu gehen. Zwar macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Angaben darüber, ab welchem Zeitpunkt genau ihr Ehemann auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen war. Diese Information lässt sich indessen dem Anmeldeformular vom 9. April 2019 (IV-Dossier S. 31 ff.) entnehmen. Dort gab der Versicherte an, er benötige Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden (Juni 2018
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 bis Februar 2019 und seit April 2019), beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (seit April 2019), bei der Körperpflege (seit April 2019) sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit April 2019). Für die Lebensbereiche „Essen“ und „Verrichten der Notdurft“ wurde eine regelmässi- ge und erhebliche Hilfe Dritter verneint. Diese Angaben wurden vom behandelnden Onkologen, Dr. med. C.________, bestätigt (IV- Dossier S. 43). Damit steht fest, dass der Versicherte frühestens ab Juni 2018 auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen war. Ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung konnte demnach frühestens nach Ablauf eines Wartejahrs, mithin am 1. Juni 2019, entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte aber bereits verstorben.
E. 3.2 Damit ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosen- entschädigung mit Verfügung vom 9. September 2019 zu Recht verneinte. Die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde vom 25. September 2019 ist folglich abzuweisen.
E. 4 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin sind auf CHF 400.- festzu- setzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Dezember 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 258 Urteil vom 16. Dezember 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; Beginn des Leistungsan- spruchs) Beschwerde vom 25. September 2019 gegen die Verfügung vom
9. September 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. B.________, geboren im 1958, verstorben im 2019, war wegen der Folgen eines metasta- sierten Pankreaskarzinoms seit April 2018 arbeitsunfähig. Mit Gesuch vom 15. März 2019 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Rentenbezug an. Am 10. April 2019 stellte er ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 (Vorentscheid vom 28. Juni 2019) verneinte die IV- Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dies deshalb, weil der Anspruch grundsätz- lich nach Ablauf eines Wartejahres entstehe. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass der Versicherte erst seit April 2019 auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei. Das Wartejahr wäre somit am 1. April 2020 abgelaufen. Da der Versicherte aber am im 2019 verstorben sei, seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. Mit separater Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Vorentscheid vom 27. August 2019) verneinte die IV-Stelle sodann den Anspruch auf eine Rente. Dies mit der Begründung, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und ein Rentenanspruch frühestens am 1. September 2019 (6 Monate nach der Anmeldung vom 15. März 2019) hätte entstehen können. C. Gegen die Verfügung vom 9. September 2019 betreffend Hilflosenentschädigung erhob die Ehefrau des Versicherten, A.________, am 25. September 2019 Beschwerde an das Kantonsge- richt Freiburg. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten rückwirkend eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits im Jahr 2018 gepflegt und begleitet habe. Dieser habe während der Chemotherapie immer gefahren werden müssen. Nach der Therapie habe er manchmal Hilfe beim Anziehen und Waschen benötigt. Teilweise sei er nicht in der Lage gewesen, alleine zur Toilette zu gehen. Ab dem Jahr 2019 habe sich der Ehemann nicht mehr selber helfen können. Die künstliche Nahrungs- zufuhr sei von der Spitex, die restlichen Aufgaben von ihr übernommen worden. Sie sehe nicht ein, weshalb keine Hilflosenentschädigung zugesprochen werde, nur weil der Ehemann in der Zwischenzeit verstorben sei. Die Hilfe sei geleistet und das ganze Familien- und Berufsleben durcheinander gebracht worden. Der mit Verfügung vom 27. September 2019 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde am 11. Oktober 2019 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 15. November 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 25. September 2019 gegen die Verfügung vom 9. September 2019 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung besteht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 IVG, welcher ausdrücklich auf Art. 9 ATSG verweist). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind folgende alltägliche Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen BGer 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). 2.2. In sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Ablauf eines Wartejahres. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Anspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung) sind jedoch nicht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1; 144 V 361 E. 6.2.8; vgl. auch Randziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], dessen Rechtmässigkeit vom Bundesgericht in BGE 137 V 351 E. 5.1 explizit bejaht wurde). Demnach ist für die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls die einjährige Wartezeit in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorauszusetzen (Urteil BGer 8C_299/2018 vom 29. November 2018 E. 6.2.9). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr Ehemann bereits im Jahr 2018 habe gepflegt und begleitet werden müssen. Während der Chemotherapie habe er immer gefahren werden müssen. Nach der Therapie habe er manchmal Hilfe beim Anziehen und Waschen benötigt. Teilweise sei er nicht in der Lage gewesen, alleine zur Toilette zu gehen. Zwar macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Angaben darüber, ab welchem Zeitpunkt genau ihr Ehemann auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen war. Diese Information lässt sich indessen dem Anmeldeformular vom 9. April 2019 (IV-Dossier S. 31 ff.) entnehmen. Dort gab der Versicherte an, er benötige Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden (Juni 2018
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 bis Februar 2019 und seit April 2019), beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (seit April 2019), bei der Körperpflege (seit April 2019) sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit April 2019). Für die Lebensbereiche „Essen“ und „Verrichten der Notdurft“ wurde eine regelmässi- ge und erhebliche Hilfe Dritter verneint. Diese Angaben wurden vom behandelnden Onkologen, Dr. med. C.________, bestätigt (IV- Dossier S. 43). Damit steht fest, dass der Versicherte frühestens ab Juni 2018 auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen war. Ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung konnte demnach frühestens nach Ablauf eines Wartejahrs, mithin am 1. Juni 2019, entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte aber bereits verstorben. 3.2. Damit ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosen- entschädigung mit Verfügung vom 9. September 2019 zu Recht verneinte. Die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde vom 25. September 2019 ist folglich abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin sind auf CHF 400.- festzu- setzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Dezember 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: