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608 2018 83

Freiburg · 2018-08-29 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1972, verheiratet, Vater von drei minderjährigen Kindern, wohnhaft in B.________, bezieht wegen einer seit mindestens Anfang 2005 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2) seit dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 20. März 2007). Am 9. November 2009 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) eine Rentenrevision von Amtes wegen ein. Sie aktualisierte das medizinische Dossier und sprach dem Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen zu (Berufsberatung, Coaching, Belastbarkeitstraining). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), wurde schliesslich ein psychiatrisches Fachgutachten in Auftrag gegeben, welches am 26. November 2014 erstattet und am 22. Januar 2015 ergänzt wurde. B. Gestützt auf das psychiatrische Fachgutachten teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2015 mit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 20. März 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Gegen diese Verfügung vom 14. April 2015 erhob der Versicherte am 19. Mai 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2017 (605 2015

115) teilweise guthiess, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2015 aufhob und die Angelegen- heit im Sinne der Erwägungen an diese zurückwies, damit sie nach Ergänzung des medizinischen Dossiers und nach Durchführung des Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch des Versicherten neu entscheide. Das Kantonsgericht erwog, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der IV-Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu Unrecht erfolgt sei, da unter den gegeben Umständen nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Renten- zusprache gesprochen werden könne, welche in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Allerdings falle die zu beurteilende Rentenrevision in den Anwendungsbereich der Schlussbestim- mungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit dem 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlBest IVG), weshalb die Revision auch unter diesem Aspekt zu prüfen sei. Dabei sei – in Übereinstimmung mit dem Gutachter – von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) auszugehen. Da aber eindeutige Hinweise auf Aggravation mit erheblicher Schmerzfixierung und Selbstlimitation sowie einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn bestünden und es an einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung fehle, könne der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter, welcher alleine aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in der bisherigen Tätigkeit (Umzugshelfer) eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent mit einer um 30 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit sowie in einer adaptierten Tätigkeit (möglichst ruhige, körperlich wenig belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen) eine solche von 60 Prozent mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit als zumutbar erachte, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Komme hinzu, dass die IV-Stelle die Rente aufgehoben habe, ohne

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 einen Einkommensvergleich vorzunehmen, was insbesondere deshalb zu beanstanden sei, weil der Versicherte vor Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigung zuletzt ein vergleichsweise hohes Valideneinkommen erhalten habe. Gegen dieses Urteil vom 24. April 2017 erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 8C_364/2017 vom 8. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat. C. In der Folge holte die IV-Stelle beim Gutachter eine Stellungnahme zu dem vom Kantons- gericht erhobenen Kritikpunkt (Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit) ein. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 an seinem Gutachten fest. Auf Empfehlung des RAD vom 27. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorentscheid vom 20. November 2017 mit, dass die Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben werde. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein- schränkungen. Zudem würden keine weiteren Kriterien in erheblichem Ausmass vorliegen, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gegen diesen Vorentscheid vom 20. November 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Januar 2018 schriftliche Einwände, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2018 an ihrem Vorentscheid festhielt, wonach die Rente gestützt auf die SchlBest IVG mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben werde. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurde der Versicherte dahingehend informiert, dass die Rente längstens während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (1. April 2018) weiter ausgerichtet werde, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden; bei Abbruch der Massnahmen werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt. D. Mit Eingabe vom 23. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2018 aufzuheben und ihm eine Rente im bisherigen Umfang zuzu- sprechen. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubsidiär sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In der Begründung seiner Beschwerde hält er dafür, dass insbesondere gestützt auf die psychiatrische Expertise vom

26. November 2014 wie auch die medizinische Stellungnahme des C.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2015 davon auszugehen sei, dass aufgrund der bestehenden somatoformen Schmerzstörung, welche durchaus als mittelschwer zu werten sei, eine Teilinvalidität von mindestens 40 Prozent bestehe, welche weiterhin zum Rentenbezug, zumindest in reduziertem Umfange, berechtige. Aus allen Unterlagen gehe hervor, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf im Zügelwesen arbeiten könne. Auch der RAD-Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gebe zu, dass eine Arbeitsfähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. In seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 halte der Gutachter daran fest, dass auch objektiv gesehen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege (verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Konzentrationsfähigkeit, schnellere Erschöpf- barkeit). Es sei bei Mobilisierung des zu fordernden guten Willens theoretisch davon auszugehen, dass er eine Teilzeitarbeit in angepasster Tätigkeit aufnehmen könne, zunächst hingegen zu maximal 50 Prozent. Diese Schlussfolgerungen würden auch durch die beiden RAD-Ärzte Dres.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, geteilt. Nichts desto trotz stelle die Vorinstanz auf die „diagnosebasierte“ Argumentation von Dr. med. D.________ ab, ohne eine auf Indikatoren basierende, einzelfallgerechte und ergebnisoffene Beurteilung vorzunehmen, wie es die Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) fordere. Komme hinzu, dass immer noch kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei, obschon er nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, was in der Regel einen Einkommensverlust zur Folge habe. Der mit Verfügung vom 26. März 2018 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am

28. März 2018 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 23. März 2018 gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die seit dem 1. Dezember 2005 bezogene ganze IV-Rente zu Recht gestützt auf die SchlBest IVG aufgehoben hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch, zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, zur Rentenrevision und zur Beweiswürdigung wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts 605 2015 115 (Vorakten S. 825 ff.) dargelegt (siehe insbesondere dessen E. 2). Darauf wird verwiesen.

E. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass von den Parteien nicht bestritten wird, dass die vorliegende Angelegenheit unter den Anwendungsbereich der SchlBest IVG (Bst. a) fällt und kein Ausnahme- fall gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung vorliegt (vgl. hierzu auch das Urteil des Kantons- gerichts 605 2015 115 E. 3b). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (ICD-10: F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) leidet und dem Gutachten von Dr. med. G.________,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2014 sowie dessen Ergänzung vom 22. Januar 2015 in medizinischer Hinsicht voller Beweiswert zukommt (vgl. hierzu auch das Urteil des Kantonsgerichts 605 2015 115 E. 3b/aa letzter Abschnitt).

E. 3.2 Umstritten ist hingegen die vom Experten vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resp. deren juristische Bewertung.

E. 3.2.1 Der Gutachter geht in seinem Gutachten vom 26. November 2014 (Vorakten S. 703 ff.) davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit (Umzugshelfer) eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent mit einer um 30 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 728) sowie in einer adaptierten Tätigkeit (möglichst ruhige, körperlich wenig belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen) eine solche von 60 Prozent mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit bestehe (Vorakten S. 730). An dieser Einschätzung hält er in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 (Vorakten S. 880 ff.) fest. Zwar hätten anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erhebliche Aggravations- und Dramatisationstendenzen mit einem deutlichen Rentenbegehren und einem unübersehbaren Wunsch nach Anerkennung des bisherigen Leidens und der Lebensleistung überhaupt festgestellt werden können, was ihn gar zu der zusätzlichen Diagnose „Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen“ veranlasst habe (Vorakten S. 881). Das Ausmass der Aggravations- tendenzen sei also durchaus beträchtlich gewesen (Vorakten S. 882). Aus rein gutachterlicher Sicht sei es aber nicht korrekt, die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung gleichsam im Sinne eines „Schwarz-Weiss“- oder „Alles oder Nichts“-Denkens auszulegen und davon auszugehen, dass im Falle von eindeutigen Aggravationstendenzen der Diagnose der anhaltenden somatoformen Störung praktisch „automatisch“ kein Krankheitswert mehr zuerkannt werden dürfe. Mit einer solchen Vorgehensweise werde man als Gutachter sicherlich den zu beurteilenden Patienten und deren Leiden nicht gerecht und die meist sehr komplexen Fälle könnten wohl kaum korrekt erfasst und beurteilt werden (Vorakten S. 882). Denn es sei sowohl aus psychiatrisch- therapeutischer als auch aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht erfahrungsgemäss in der Regel so, dass Patienten durchaus an einer psychosomatischen Störung wie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit entsprechenden Symptomen und Beeinträchtigungen leiden könnten, diese Beschwerden dann jedoch oft übermässig stark ausgestalten und ihre Beeinträchtigungen und Symptome immer wieder sehr demonstrativ, übertrieben und aggravierend vorbringen würden; dies könne und solle Beeinträchtigungen suggerieren, welche medizinisch nicht objektivierbar und nicht nachvollziehbar seien und somit auch gutachterlich nicht anerkannt werden dürften (Vorakten S. 882). Genau dieser Sachverhalt zeige sich auch beim Beschwerde- führer. Dieser leide zweifelsohne seit über zehn Jahren an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und versuche nun, durch eine durchgehend sehr klagsame und demonstrative, regelmässig auch deutlich aggravierende Schilderung seiner zahlreichen Beschwerden seine psychosomatische Krankheit als vollständig invalidisierend und damit als stärker beeinträchtigend darzustellen als sie es tatsächlich und objektiv sei (Vorakten S. 884). Nichts desto trotz seien beim Beschwerdeführer gewisse Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die zeitliche Zumutbarkeit als auch auf die Leistungsfähigkeit anzunehmen, dies aufgrund seiner seit über zehn Jahren persistierenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer seit langem bereits zweifelsohne bestehenden „Verfestigung des innerseelischen status quo“ und eines „erheblichen primären und sekundären Krankheitsgewinns“ (Vorakten S. 884, 885). Diese Beeinträchtigungen würden vor allem in einem verlangsamten Arbeitstempo, einer verminderten Konzentrationsfähigkeit und einer schnelleren Erschöpfbarkeit durch die krankheitsbedingte, starke Fixierung auf die körperlichen Beschwerden und vermeintlichen Beeinträchtigungen bestehen, was

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 zu einer krankheitsbedingten Leistungsminderung und einer verminderten zeitlichen Zumutbarkeit führe. Diese Beeinträchtigungen seien durch die typischen Symptome der anhaltenden somato- formen Schmerzstörung zu erklären und zu begründen (Vorakten S. 885). Selbstverständlich würden sich aus einer Diagnose allein nicht bereits gleichsam „standardisierte“ Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines Betroffenen oder gar automatisch eine fehlende oder vollständige Arbeitsfähigkeit ergeben. Im Sinne einer sorgfältigen Beurteilung des Einzelfalles sei es vielmehr die Aufgabe eines medizinischen Gutachters, die Auswirkungen der Diagnose bzw. der hierdurch bedingten Symptomatik auf das psychosoziale Funktionsniveau des Exploranden im Allgemeinen und insbesondere auch auf dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Zudem gelte es bei einer gutachterlichen Beurteilung stets, diverse krankheitsfremde Faktoren wie Aggravations- und Dramatisationstendenzen, Leistungs- und Rentenbegehren, den Wunsch nach Anerkennung und Genugtuung, soziale Aspekte wie Alter, Aussichten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Ausbildung und Sprachkenntnisse etc. zu identifizieren und nicht in die rein medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen (Vorakten S. 885). Dies habe er im Falle des Beschwerdeführers versucht und dabei die unbestreitbar vorliegenden Aggravationstendenzen gleichsam „weggekürzt“ oder „subtrahiert“, was zu einer ausschliesslichen Berücksichtigung der rein krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und somit zu einer rein medizinisch-psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Würde man die diversen krankheitsfremden Faktoren und insbesondere auch die Aggravationstendenzen des Versicherten gleichermassen berücksichtigen, so ergäbe sich unweigerlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; ohne Berück- sichtigung der Aggravationstendenzen wäre es dem Beschwerdeführer hingegen bei Mobilisierung des zu fordernden guten Willens aus rein psychiatrisch-medizinischer Sicht zumindest theoretisch zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zum Teil wieder aufzunehmen, zunächst hingegen zu maximal 50 Prozent (Vorakten S. 885). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers sei als durchaus mittelschwer zu werten, was die eben beschriebenen krank- heitsbedingten Beeinträchtigungen mit entsprechender Auswirkung auf die Leitungsfähigkeit und die zeitliche Zumutbarkeit einer zukünftigen Berufstätigkeit erkläre; eine gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei hierdurch zu begründen (Vorakten S. 886).

E. 3.2.2 Demgegenüber hält der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dafür, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters (maximal 50-prozentige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit) zwar medizinisch als nachvollziehbar zu betrachten seien. Jedoch verbleibe versicherungsmedizinisch keine Rechtfertigung, „bei diesem Fall jene Leistungs- minderung zu genehmigen, da es mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eigentlich keine psychiatrische Komorbidität gebe. Es bestehe nur die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68), die nicht als beeinträchtigend betrachtet werden könne“. Im vorliegenden Fall müsse somit von einer vollständigen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Bericht vom 27. Oktober 2017, Vorakten S. 888 f.).

E. 3.3 Auch wenn das Kantonsgericht in seinem Urteil 605 2015 115 auf die im vorliegenden Fall unbestrittenermassen (vgl. nicht nur das Gutachten vom 26. November 2014, sondern auch die Stellungnahme des Gutachters vom 2. August 2017) bestehenden Aggravationstendenzen mit erheblicher Schmerzfixierung und Selbstlimitation sowie einem deutlichen sekundären Krankheits- gewinn ausführlich hingewiesen hat (E. 3b/bb Absätze 2 und 3), so hat es die vom Gutachter beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht alleine wegen des Vorhandenseins dieser Aggravations- und Dramatisationstendenzen in Frage gestellt. Mit anderen Worten hat das Gericht keinen Ausschlussgrund angenommen. Vielmehr hat es, um zu prüfen, ob die betreffenden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Aggravationsanzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, und um gegebenenfalls deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen, die folgende Indikatoren- und Konsistenzprüfung vorgenommen (Urteil des Kantonsgerichts 605 2015 115 E. 3b/cc): „In Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschaden“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1) weist das Gutachten darauf hin, dass eine psychiatrische Komorbidität klar zu verneinen sei (Vorakten S. 716, 712, 709). Auch wenn sich in den Akten pathologische somatische Befunde finden lassen, sind diese allesamt eher unauffällig oder relativ gering (Vorakten S. 712, 709). Die hierdurch objektivierbaren Beeinträchtigungen aus somatischer Sicht scheinen seit jeher wesentlich geringer als vom Beschwerdeführer angegeben (Vorakten S. 712, 709). Immerhin ist der Beschwerdeführer in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einzukaufen, zu kochen, das Haus zu verlassen, Auto zu fahren und in die Ferien zu verreisen und jeden Tag während mehrerer Stunden in der Garage seines Schwagers auszuhelfen (Vorakten S. 721 f.). In Bezug auf die im Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale liegt sodann gemäss gutachterlicher Beurteilung weder eine Aufmerksamkeits-, noch eine Auffassungs- oder Konzentrationsstörung vor. Die mnestischen Funktionen sind intakt. Der formale Gedankengang ist geordnet, flüssig und auf ausreichend gutem intellektuellen und sprachlichem Niveau. Es besteht kein Wahn, auch Wahrnehmungs- störungen oder Halluzinationen sind nicht objektivierbar. Ebenso besteht kein Anhalt für eine Ich-Störung mit eventuellen Derealisations- oder Depersonalisationsphänomenen. Die Schwingungsfähigkeit ist vollständig erhalten (Vorakten S. 718). Schliesslich gilt es in Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt, selbst wenn es in letzter Zeit bisweilen zu Ehestreitigkeiten kommt. Er lebt in einer Grossfamilie und nimmt aktiv am Familienleben teil (Mithilfe im Haushalt, Einkaufen, Kochen, Kinderbetreuung, Ausflüge, Ferien) (Vorakten S. 721 f., 712 f.). Auch ausserhalb der Familie bestehen soziale Kontakte, hilft doch der Beschwerdeführer jeden Nachmittag während mehrerer Stunden in der Garage seines Schwagers aus (Vorakten S. 721 f., 711). Auch unterhält er weiterhin regelmässige Kontakte mit seiner Familie im Kosovo (Vorakten S. 712). Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug liegt damit offensichtlich nicht vor (Vorakten S. 711). Vielmehr spielen vor allem finanzielle und gewisse kulturelle Faktoren bei der aktuellen sozialen Situation des Beschwerdeführers eine Rolle (Vorakten S. 711, 708). In der Gesamtbetrachtung fehlt es am erforderlichen funktionellen Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zeigt weder im Komplex „Gesundheitsschaden“, noch in den Komplexen „Persönlichkeit“ und „Sozialer Kontext“ eine negative Beeinflussung. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in allen Aktivitätenniveaus (Beruf und Erwerb einerseits und sonstige Lebensbereiche andererseits) gleichermassen eingeschränkt scheint. Während er angibt, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, ist er nach wie vor in der Lage, sich aktiv am Familienleben zu beteiligen, in der Garage seines Schwagers mitzuhelfen und soziale Kontakte zu pflegen. Auch scheint sich das Niveau der sozialen Aktivität im Vergleich zum Zustand vor Eintritt der Gesundheits- schädigung nicht massgeblich verändert zu haben (z.B. Verlust von sozialen Kontakten; Aufgabe von Freizeitaktivitäten). Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz seines angeblich seit dem Jahr 2004 hohen und immer stärkeren Leidensdrucks bereits seit langem

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 nur noch ambulant psychosomatisch von einem Internisten betreut wird und die Medikation seit dem Jahr 2006 praktisch unverändert besteht und sich ausschliesslich auf Jarsin beschränkt, gemäss dem Fachgutachter sicherlich nicht das Mittel der ersten Wahl zur Behandlung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Offensichtlich ist nie ein Umstellungsversuch oder die Einführung eines anderen Antidepressivums, eines niedrig dosierten atypischen Neuroleptikums oder ähnliches probiert worden. Die psychopharma- kologischen Optionen scheinen damit noch nicht vollständig ausgeschöpft, was auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hinweist. Auch wurde der Beschwerdeführer nie mehr stationär psychosomatisch behandelt (Vorakten S. 711 f.).“ An dieser Beurteilung ist festzuhalten, zumal die Stellungnahme des Gutachters vom 2. August 2017 keine neuen Erkenntnisse liefert und weder der Gutachter noch der Beschwerdeführer die vorgenommene Indikatoren- und Konsistenzprüfung in irgendeiner Art und Weise beanstanden. Was die vom Gutachter vorgebrachte Kritik anbelangt, so ist – noch einmal – darauf hinzuweisen, dass er dabei verkennt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil 605 2015 115 gerade keinen Ausschlussgrund angenommen hat. Vielmehr wurde die vom Gutachter beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit deshalb in Frage gestellt, weil es neben den zweifelsfrei bestehenden Aggravations- und Dramatisationstendenzen auch an einem erforderlichen funktionellen Schwere- grad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und somit an einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung fehlte. Damit stösst die Kritik des Gutachters in weiten Teilen ins Leere. Ebenfalls nicht gehört werden kann der Gutachter mit seinem Vorbringen, sein Gutachten werde durch die RAD-Ärzte Dres. med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt, da dies nicht den Tatsachen entspricht. Dr. med. E.________ äusserte sich am 3. November 2006 zu seinem Gutachten aus dem Jahr 2006 (Vorakten S. 313), Dr. med. F.________ am 31. August 2015 zur medizinischen Stellungnahme des C.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2015. Der Gutachter führt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 aus, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers als mittelschwer zu werten sei. Diese gutachterliche Aussage zur Ausprägung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erscheint insoweit erklärungsbedürftig, als die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – anders als beispielsweise die depressive Episode (ICD-10: F32) oder die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) – keine Abstufungen nach dem Schweregrad (leicht, mittel- schwer, schwer) vorsieht (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien; vgl. auch Urteil BGer 9C_596/2016 vom 26. September 2017 E. 5.2). Auch fehlt es – nach dem Gesagten – an einer hinreichenden Erklärung, inwiefern im konkreten Fall eine über den diagnoseinhärenten Schwere- grad hinausgehende Ausprägung der Störung vorliegen soll. Diesbezüglich verweist der Gutachter auf den über zehnjährigen, objektiv sehr ungünstigen Krankheitsverlauf mit einer seit langem bereits bestehenden „Verfestigung des innerseelischen status quo“, einem „erheblichen primären und sekundären Krankheitsgewinn“ und einer zunehmenden Selbstlimitierung und Dekonditionie- rung, wie man sie im klinischen Alltag bei der Betreuung solcher Patienten leider regelmässig beobachten könne (Vorakten S. 885). Zwar vermag eine langjährige Chronifizierung des Leidens bei einem somatisch fixierten Krankheitskonzept insgesamt zu einer schlechten Prognose mit geringen Erfolgsaussichten führen. Selbst wenn damit von einer Behandlungsresistenz auszu- gehen wäre, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dieses Leiden die funktionelle Leistungs-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 fähigkeit im attestierten Ausmass einschränkt (vgl. Urteil BGer 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2.1). Bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Arzt zwar zuständig für die Beschreibung des Gesundheitszustandes und Stellung der Diagnosen ist, dass aber deren juristische Bewertung und insbesondere die Feststellung der rechtlich noch zumutbaren Arbeits- fähigkeit nicht Aufgabe des Arztes, sondern des Rechtsanwenders ist (Urteil BGer 8C_925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2; vgl. auch Urteil BGer 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 6.1). Insofern ist das Kantonsgericht nicht an die vom Arzt beurteilte Arbeitsfähigkeit gebunden, sondern kann davon abweichen.

E. 3.4 Was die übrigen, sich in den Akten befindlichen Arztzeugnisse anbelangt, die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision erstellt wurden, so vermögen diese nichts an dem zuvor Gesagten zu ändern. Es handelt sich hierbei um die Berichte des behandelnden Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin sowie für psychosomatische und psychosoziale Medizin (Berichte vom 15. Januar 2010, 21. November 2013 und 15. Juni 2015; Vorakten S. 553 ff., 686 ff. und 787 ff.), des Zentrums für Gastroenterologie (Bericht vom 10. Dezember 2009, Vorakten S. 558 f.) sowie des Herzzentrums I.________ (Bericht vom 30. Juni 2009, Vorakten S. 560 ff.). Das Kantonsgericht hat bereits in seinem Urteil 605 2015 115 aufgezeigt, weshalb auf die abweichende Meinung von Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden kann (E. 3b/dd). Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer die Ausführungen des Kantonsgerichts mit keinem Wort in Frage stellt. Was den Bericht des Zentrums für Gastroenterologie anbelangt, so diagnostizierte dieses zwar eine kleine axiale Hiatushernie mit Refluxoesophagitis I. Grades, eine chronische Gastritis und eine Laktoseintoleranz. Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind im Bericht aber nicht enthalten und ergeben sich auch nicht ohne Weiteres aus den gestellten Diagnosen. Die kardiologische Check-up Untersuchung im Herzzentrum I.________ verlief unauffällig. Bei den sich in den Akten befindlichen RAD-Berichten handelt es sich mangels selber durch- geführter Untersuchungen nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um Empfehl- ungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) leidet. Da einerseits eindeutige Hinweise auf Aggravation mit erheblicher Schmerzfixierung und Selbstlimitation sowie einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn bestehen und es andererseits an einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung fehlt, muss aus juristischen Gesichtspunkten (vgl. BGE 141 V 281) davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. Auch kann dem Beschwerdeführer aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der schnelleren Erschöpfbarkeit keine Leistungsminderung zuerkannt werden, da diese Leistungseinschränkungen auf die typischen Symptome der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zurückzuführen sind (vgl. Vorakten S. 885, 886), welche aber, wie bereits gesagt wurde, im vorliegenden Fall nicht auf einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung gründet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Da nach dem Gesagten keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung (mehr) besteht und der Beschwerdeführer (nach juristischen Gesichtspunkten) in der bisherigen und in jeder anderen Verweistätigkeit als voll arbeits- und leistungsfähig zu betrachten ist, kann auf die Durchführung eines Einkommensvergleiches verzichtet werden.

E. 4 Mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens besteht kein Anspruch (mehr) auf eine Invalidenrente. Folglich hat die Vorinstanz die seit Dezember 2005 bezogene Rente des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf die SchlBest IVG aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- erhoben. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. August 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 83 Urteil vom 29. August 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision) Beschwerde vom 23. März 2018 gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1972, verheiratet, Vater von drei minderjährigen Kindern, wohnhaft in B.________, bezieht wegen einer seit mindestens Anfang 2005 bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2) seit dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 20. März 2007). Am 9. November 2009 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) eine Rentenrevision von Amtes wegen ein. Sie aktualisierte das medizinische Dossier und sprach dem Versicherten verschiedene berufliche Massnahmen zu (Berufsberatung, Coaching, Belastbarkeitstraining). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), wurde schliesslich ein psychiatrisches Fachgutachten in Auftrag gegeben, welches am 26. November 2014 erstattet und am 22. Januar 2015 ergänzt wurde. B. Gestützt auf das psychiatrische Fachgutachten teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2015 mit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 20. März 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Gegen diese Verfügung vom 14. April 2015 erhob der Versicherte am 19. Mai 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2017 (605 2015

115) teilweise guthiess, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2015 aufhob und die Angelegen- heit im Sinne der Erwägungen an diese zurückwies, damit sie nach Ergänzung des medizinischen Dossiers und nach Durchführung des Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch des Versicherten neu entscheide. Das Kantonsgericht erwog, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der IV-Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu Unrecht erfolgt sei, da unter den gegeben Umständen nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Renten- zusprache gesprochen werden könne, welche in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Allerdings falle die zu beurteilende Rentenrevision in den Anwendungsbereich der Schlussbestim- mungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit dem 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlBest IVG), weshalb die Revision auch unter diesem Aspekt zu prüfen sei. Dabei sei – in Übereinstimmung mit dem Gutachter – von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) auszugehen. Da aber eindeutige Hinweise auf Aggravation mit erheblicher Schmerzfixierung und Selbstlimitation sowie einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn bestünden und es an einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung fehle, könne der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter, welcher alleine aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in der bisherigen Tätigkeit (Umzugshelfer) eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent mit einer um 30 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit sowie in einer adaptierten Tätigkeit (möglichst ruhige, körperlich wenig belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen) eine solche von 60 Prozent mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit als zumutbar erachte, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Komme hinzu, dass die IV-Stelle die Rente aufgehoben habe, ohne

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 einen Einkommensvergleich vorzunehmen, was insbesondere deshalb zu beanstanden sei, weil der Versicherte vor Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigung zuletzt ein vergleichsweise hohes Valideneinkommen erhalten habe. Gegen dieses Urteil vom 24. April 2017 erhob der Versicherte am 19. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 8C_364/2017 vom 8. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat. C. In der Folge holte die IV-Stelle beim Gutachter eine Stellungnahme zu dem vom Kantons- gericht erhobenen Kritikpunkt (Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit) ein. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 an seinem Gutachten fest. Auf Empfehlung des RAD vom 27. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorentscheid vom 20. November 2017 mit, dass die Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben werde. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein- schränkungen. Zudem würden keine weiteren Kriterien in erheblichem Ausmass vorliegen, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gegen diesen Vorentscheid vom 20. November 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Januar 2018 schriftliche Einwände, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2018 an ihrem Vorentscheid festhielt, wonach die Rente gestützt auf die SchlBest IVG mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben werde. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurde der Versicherte dahingehend informiert, dass die Rente längstens während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (1. April 2018) weiter ausgerichtet werde, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden; bei Abbruch der Massnahmen werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt. D. Mit Eingabe vom 23. März 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2018 aufzuheben und ihm eine Rente im bisherigen Umfang zuzu- sprechen. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubsidiär sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In der Begründung seiner Beschwerde hält er dafür, dass insbesondere gestützt auf die psychiatrische Expertise vom

26. November 2014 wie auch die medizinische Stellungnahme des C.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2015 davon auszugehen sei, dass aufgrund der bestehenden somatoformen Schmerzstörung, welche durchaus als mittelschwer zu werten sei, eine Teilinvalidität von mindestens 40 Prozent bestehe, welche weiterhin zum Rentenbezug, zumindest in reduziertem Umfange, berechtige. Aus allen Unterlagen gehe hervor, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf im Zügelwesen arbeiten könne. Auch der RAD-Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gebe zu, dass eine Arbeitsfähigkeit nur noch in einer angepassten Tätigkeit möglich sei. In seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 halte der Gutachter daran fest, dass auch objektiv gesehen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege (verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Konzentrationsfähigkeit, schnellere Erschöpf- barkeit). Es sei bei Mobilisierung des zu fordernden guten Willens theoretisch davon auszugehen, dass er eine Teilzeitarbeit in angepasster Tätigkeit aufnehmen könne, zunächst hingegen zu maximal 50 Prozent. Diese Schlussfolgerungen würden auch durch die beiden RAD-Ärzte Dres.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, geteilt. Nichts desto trotz stelle die Vorinstanz auf die „diagnosebasierte“ Argumentation von Dr. med. D.________ ab, ohne eine auf Indikatoren basierende, einzelfallgerechte und ergebnisoffene Beurteilung vorzunehmen, wie es die Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) fordere. Komme hinzu, dass immer noch kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei, obschon er nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, was in der Regel einen Einkommensverlust zur Folge habe. Der mit Verfügung vom 26. März 2018 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am

28. März 2018 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. März 2018 gegen die Verfügung vom 20. Februar 2018 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die seit dem 1. Dezember 2005 bezogene ganze IV-Rente zu Recht gestützt auf die SchlBest IVG aufgehoben hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch, zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, zur Rentenrevision und zur Beweiswürdigung wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts 605 2015 115 (Vorakten S. 825 ff.) dargelegt (siehe insbesondere dessen E. 2). Darauf wird verwiesen. 3. 3.1. Zunächst ist festzustellen, dass von den Parteien nicht bestritten wird, dass die vorliegende Angelegenheit unter den Anwendungsbereich der SchlBest IVG (Bst. a) fällt und kein Ausnahme- fall gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung vorliegt (vgl. hierzu auch das Urteil des Kantons- gerichts 605 2015 115 E. 3b). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung (ICD-10: F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) leidet und dem Gutachten von Dr. med. G.________,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2014 sowie dessen Ergänzung vom 22. Januar 2015 in medizinischer Hinsicht voller Beweiswert zukommt (vgl. hierzu auch das Urteil des Kantonsgerichts 605 2015 115 E. 3b/aa letzter Abschnitt). 3.2. Umstritten ist hingegen die vom Experten vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resp. deren juristische Bewertung. 3.2.1. Der Gutachter geht in seinem Gutachten vom 26. November 2014 (Vorakten S. 703 ff.) davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit (Umzugshelfer) eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent mit einer um 30 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 728) sowie in einer adaptierten Tätigkeit (möglichst ruhige, körperlich wenig belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen) eine solche von 60 Prozent mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit bestehe (Vorakten S. 730). An dieser Einschätzung hält er in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 (Vorakten S. 880 ff.) fest. Zwar hätten anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erhebliche Aggravations- und Dramatisationstendenzen mit einem deutlichen Rentenbegehren und einem unübersehbaren Wunsch nach Anerkennung des bisherigen Leidens und der Lebensleistung überhaupt festgestellt werden können, was ihn gar zu der zusätzlichen Diagnose „Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen“ veranlasst habe (Vorakten S. 881). Das Ausmass der Aggravations- tendenzen sei also durchaus beträchtlich gewesen (Vorakten S. 882). Aus rein gutachterlicher Sicht sei es aber nicht korrekt, die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung gleichsam im Sinne eines „Schwarz-Weiss“- oder „Alles oder Nichts“-Denkens auszulegen und davon auszugehen, dass im Falle von eindeutigen Aggravationstendenzen der Diagnose der anhaltenden somatoformen Störung praktisch „automatisch“ kein Krankheitswert mehr zuerkannt werden dürfe. Mit einer solchen Vorgehensweise werde man als Gutachter sicherlich den zu beurteilenden Patienten und deren Leiden nicht gerecht und die meist sehr komplexen Fälle könnten wohl kaum korrekt erfasst und beurteilt werden (Vorakten S. 882). Denn es sei sowohl aus psychiatrisch- therapeutischer als auch aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht erfahrungsgemäss in der Regel so, dass Patienten durchaus an einer psychosomatischen Störung wie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit entsprechenden Symptomen und Beeinträchtigungen leiden könnten, diese Beschwerden dann jedoch oft übermässig stark ausgestalten und ihre Beeinträchtigungen und Symptome immer wieder sehr demonstrativ, übertrieben und aggravierend vorbringen würden; dies könne und solle Beeinträchtigungen suggerieren, welche medizinisch nicht objektivierbar und nicht nachvollziehbar seien und somit auch gutachterlich nicht anerkannt werden dürften (Vorakten S. 882). Genau dieser Sachverhalt zeige sich auch beim Beschwerde- führer. Dieser leide zweifelsohne seit über zehn Jahren an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und versuche nun, durch eine durchgehend sehr klagsame und demonstrative, regelmässig auch deutlich aggravierende Schilderung seiner zahlreichen Beschwerden seine psychosomatische Krankheit als vollständig invalidisierend und damit als stärker beeinträchtigend darzustellen als sie es tatsächlich und objektiv sei (Vorakten S. 884). Nichts desto trotz seien beim Beschwerdeführer gewisse Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die zeitliche Zumutbarkeit als auch auf die Leistungsfähigkeit anzunehmen, dies aufgrund seiner seit über zehn Jahren persistierenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer seit langem bereits zweifelsohne bestehenden „Verfestigung des innerseelischen status quo“ und eines „erheblichen primären und sekundären Krankheitsgewinns“ (Vorakten S. 884, 885). Diese Beeinträchtigungen würden vor allem in einem verlangsamten Arbeitstempo, einer verminderten Konzentrationsfähigkeit und einer schnelleren Erschöpfbarkeit durch die krankheitsbedingte, starke Fixierung auf die körperlichen Beschwerden und vermeintlichen Beeinträchtigungen bestehen, was

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 zu einer krankheitsbedingten Leistungsminderung und einer verminderten zeitlichen Zumutbarkeit führe. Diese Beeinträchtigungen seien durch die typischen Symptome der anhaltenden somato- formen Schmerzstörung zu erklären und zu begründen (Vorakten S. 885). Selbstverständlich würden sich aus einer Diagnose allein nicht bereits gleichsam „standardisierte“ Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines Betroffenen oder gar automatisch eine fehlende oder vollständige Arbeitsfähigkeit ergeben. Im Sinne einer sorgfältigen Beurteilung des Einzelfalles sei es vielmehr die Aufgabe eines medizinischen Gutachters, die Auswirkungen der Diagnose bzw. der hierdurch bedingten Symptomatik auf das psychosoziale Funktionsniveau des Exploranden im Allgemeinen und insbesondere auch auf dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Zudem gelte es bei einer gutachterlichen Beurteilung stets, diverse krankheitsfremde Faktoren wie Aggravations- und Dramatisationstendenzen, Leistungs- und Rentenbegehren, den Wunsch nach Anerkennung und Genugtuung, soziale Aspekte wie Alter, Aussichten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Ausbildung und Sprachkenntnisse etc. zu identifizieren und nicht in die rein medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen (Vorakten S. 885). Dies habe er im Falle des Beschwerdeführers versucht und dabei die unbestreitbar vorliegenden Aggravationstendenzen gleichsam „weggekürzt“ oder „subtrahiert“, was zu einer ausschliesslichen Berücksichtigung der rein krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und somit zu einer rein medizinisch-psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Würde man die diversen krankheitsfremden Faktoren und insbesondere auch die Aggravationstendenzen des Versicherten gleichermassen berücksichtigen, so ergäbe sich unweigerlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; ohne Berück- sichtigung der Aggravationstendenzen wäre es dem Beschwerdeführer hingegen bei Mobilisierung des zu fordernden guten Willens aus rein psychiatrisch-medizinischer Sicht zumindest theoretisch zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zum Teil wieder aufzunehmen, zunächst hingegen zu maximal 50 Prozent (Vorakten S. 885). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers sei als durchaus mittelschwer zu werten, was die eben beschriebenen krank- heitsbedingten Beeinträchtigungen mit entsprechender Auswirkung auf die Leitungsfähigkeit und die zeitliche Zumutbarkeit einer zukünftigen Berufstätigkeit erkläre; eine gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei hierdurch zu begründen (Vorakten S. 886). 3.2.2. Demgegenüber hält der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dafür, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters (maximal 50-prozentige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit) zwar medizinisch als nachvollziehbar zu betrachten seien. Jedoch verbleibe versicherungsmedizinisch keine Rechtfertigung, „bei diesem Fall jene Leistungs- minderung zu genehmigen, da es mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) eigentlich keine psychiatrische Komorbidität gebe. Es bestehe nur die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68), die nicht als beeinträchtigend betrachtet werden könne“. Im vorliegenden Fall müsse somit von einer vollständigen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Bericht vom 27. Oktober 2017, Vorakten S. 888 f.). 3.3. Auch wenn das Kantonsgericht in seinem Urteil 605 2015 115 auf die im vorliegenden Fall unbestrittenermassen (vgl. nicht nur das Gutachten vom 26. November 2014, sondern auch die Stellungnahme des Gutachters vom 2. August 2017) bestehenden Aggravationstendenzen mit erheblicher Schmerzfixierung und Selbstlimitation sowie einem deutlichen sekundären Krankheits- gewinn ausführlich hingewiesen hat (E. 3b/bb Absätze 2 und 3), so hat es die vom Gutachter beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht alleine wegen des Vorhandenseins dieser Aggravations- und Dramatisationstendenzen in Frage gestellt. Mit anderen Worten hat das Gericht keinen Ausschlussgrund angenommen. Vielmehr hat es, um zu prüfen, ob die betreffenden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Aggravationsanzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, und um gegebenenfalls deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen, die folgende Indikatoren- und Konsistenzprüfung vorgenommen (Urteil des Kantonsgerichts 605 2015 115 E. 3b/cc): „In Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschaden“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1) weist das Gutachten darauf hin, dass eine psychiatrische Komorbidität klar zu verneinen sei (Vorakten S. 716, 712, 709). Auch wenn sich in den Akten pathologische somatische Befunde finden lassen, sind diese allesamt eher unauffällig oder relativ gering (Vorakten S. 712, 709). Die hierdurch objektivierbaren Beeinträchtigungen aus somatischer Sicht scheinen seit jeher wesentlich geringer als vom Beschwerdeführer angegeben (Vorakten S. 712, 709). Immerhin ist der Beschwerdeführer in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einzukaufen, zu kochen, das Haus zu verlassen, Auto zu fahren und in die Ferien zu verreisen und jeden Tag während mehrerer Stunden in der Garage seines Schwagers auszuhelfen (Vorakten S. 721 f.). In Bezug auf die im Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale liegt sodann gemäss gutachterlicher Beurteilung weder eine Aufmerksamkeits-, noch eine Auffassungs- oder Konzentrationsstörung vor. Die mnestischen Funktionen sind intakt. Der formale Gedankengang ist geordnet, flüssig und auf ausreichend gutem intellektuellen und sprachlichem Niveau. Es besteht kein Wahn, auch Wahrnehmungs- störungen oder Halluzinationen sind nicht objektivierbar. Ebenso besteht kein Anhalt für eine Ich-Störung mit eventuellen Derealisations- oder Depersonalisationsphänomenen. Die Schwingungsfähigkeit ist vollständig erhalten (Vorakten S. 718). Schliesslich gilt es in Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt, selbst wenn es in letzter Zeit bisweilen zu Ehestreitigkeiten kommt. Er lebt in einer Grossfamilie und nimmt aktiv am Familienleben teil (Mithilfe im Haushalt, Einkaufen, Kochen, Kinderbetreuung, Ausflüge, Ferien) (Vorakten S. 721 f., 712 f.). Auch ausserhalb der Familie bestehen soziale Kontakte, hilft doch der Beschwerdeführer jeden Nachmittag während mehrerer Stunden in der Garage seines Schwagers aus (Vorakten S. 721 f., 711). Auch unterhält er weiterhin regelmässige Kontakte mit seiner Familie im Kosovo (Vorakten S. 712). Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug liegt damit offensichtlich nicht vor (Vorakten S. 711). Vielmehr spielen vor allem finanzielle und gewisse kulturelle Faktoren bei der aktuellen sozialen Situation des Beschwerdeführers eine Rolle (Vorakten S. 711, 708). In der Gesamtbetrachtung fehlt es am erforderlichen funktionellen Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zeigt weder im Komplex „Gesundheitsschaden“, noch in den Komplexen „Persönlichkeit“ und „Sozialer Kontext“ eine negative Beeinflussung. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in allen Aktivitätenniveaus (Beruf und Erwerb einerseits und sonstige Lebensbereiche andererseits) gleichermassen eingeschränkt scheint. Während er angibt, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, ist er nach wie vor in der Lage, sich aktiv am Familienleben zu beteiligen, in der Garage seines Schwagers mitzuhelfen und soziale Kontakte zu pflegen. Auch scheint sich das Niveau der sozialen Aktivität im Vergleich zum Zustand vor Eintritt der Gesundheits- schädigung nicht massgeblich verändert zu haben (z.B. Verlust von sozialen Kontakten; Aufgabe von Freizeitaktivitäten). Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer trotz seines angeblich seit dem Jahr 2004 hohen und immer stärkeren Leidensdrucks bereits seit langem

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 nur noch ambulant psychosomatisch von einem Internisten betreut wird und die Medikation seit dem Jahr 2006 praktisch unverändert besteht und sich ausschliesslich auf Jarsin beschränkt, gemäss dem Fachgutachter sicherlich nicht das Mittel der ersten Wahl zur Behandlung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Offensichtlich ist nie ein Umstellungsversuch oder die Einführung eines anderen Antidepressivums, eines niedrig dosierten atypischen Neuroleptikums oder ähnliches probiert worden. Die psychopharma- kologischen Optionen scheinen damit noch nicht vollständig ausgeschöpft, was auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hinweist. Auch wurde der Beschwerdeführer nie mehr stationär psychosomatisch behandelt (Vorakten S. 711 f.).“ An dieser Beurteilung ist festzuhalten, zumal die Stellungnahme des Gutachters vom 2. August 2017 keine neuen Erkenntnisse liefert und weder der Gutachter noch der Beschwerdeführer die vorgenommene Indikatoren- und Konsistenzprüfung in irgendeiner Art und Weise beanstanden. Was die vom Gutachter vorgebrachte Kritik anbelangt, so ist – noch einmal – darauf hinzuweisen, dass er dabei verkennt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil 605 2015 115 gerade keinen Ausschlussgrund angenommen hat. Vielmehr wurde die vom Gutachter beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit deshalb in Frage gestellt, weil es neben den zweifelsfrei bestehenden Aggravations- und Dramatisationstendenzen auch an einem erforderlichen funktionellen Schwere- grad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und somit an einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung fehlte. Damit stösst die Kritik des Gutachters in weiten Teilen ins Leere. Ebenfalls nicht gehört werden kann der Gutachter mit seinem Vorbringen, sein Gutachten werde durch die RAD-Ärzte Dres. med. E.________ und F.________, beides Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt, da dies nicht den Tatsachen entspricht. Dr. med. E.________ äusserte sich am 3. November 2006 zu seinem Gutachten aus dem Jahr 2006 (Vorakten S. 313), Dr. med. F.________ am 31. August 2015 zur medizinischen Stellungnahme des C.________, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2015. Der Gutachter führt in seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 aus, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers als mittelschwer zu werten sei. Diese gutachterliche Aussage zur Ausprägung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erscheint insoweit erklärungsbedürftig, als die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – anders als beispielsweise die depressive Episode (ICD-10: F32) oder die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) – keine Abstufungen nach dem Schweregrad (leicht, mittel- schwer, schwer) vorsieht (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien; vgl. auch Urteil BGer 9C_596/2016 vom 26. September 2017 E. 5.2). Auch fehlt es – nach dem Gesagten – an einer hinreichenden Erklärung, inwiefern im konkreten Fall eine über den diagnoseinhärenten Schwere- grad hinausgehende Ausprägung der Störung vorliegen soll. Diesbezüglich verweist der Gutachter auf den über zehnjährigen, objektiv sehr ungünstigen Krankheitsverlauf mit einer seit langem bereits bestehenden „Verfestigung des innerseelischen status quo“, einem „erheblichen primären und sekundären Krankheitsgewinn“ und einer zunehmenden Selbstlimitierung und Dekonditionie- rung, wie man sie im klinischen Alltag bei der Betreuung solcher Patienten leider regelmässig beobachten könne (Vorakten S. 885). Zwar vermag eine langjährige Chronifizierung des Leidens bei einem somatisch fixierten Krankheitskonzept insgesamt zu einer schlechten Prognose mit geringen Erfolgsaussichten führen. Selbst wenn damit von einer Behandlungsresistenz auszu- gehen wäre, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dieses Leiden die funktionelle Leistungs-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 fähigkeit im attestierten Ausmass einschränkt (vgl. Urteil BGer 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2.1). Bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Arzt zwar zuständig für die Beschreibung des Gesundheitszustandes und Stellung der Diagnosen ist, dass aber deren juristische Bewertung und insbesondere die Feststellung der rechtlich noch zumutbaren Arbeits- fähigkeit nicht Aufgabe des Arztes, sondern des Rechtsanwenders ist (Urteil BGer 8C_925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2; vgl. auch Urteil BGer 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 6.1). Insofern ist das Kantonsgericht nicht an die vom Arzt beurteilte Arbeitsfähigkeit gebunden, sondern kann davon abweichen. 3.4. Was die übrigen, sich in den Akten befindlichen Arztzeugnisse anbelangt, die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision erstellt wurden, so vermögen diese nichts an dem zuvor Gesagten zu ändern. Es handelt sich hierbei um die Berichte des behandelnden Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin sowie für psychosomatische und psychosoziale Medizin (Berichte vom 15. Januar 2010, 21. November 2013 und 15. Juni 2015; Vorakten S. 553 ff., 686 ff. und 787 ff.), des Zentrums für Gastroenterologie (Bericht vom 10. Dezember 2009, Vorakten S. 558 f.) sowie des Herzzentrums I.________ (Bericht vom 30. Juni 2009, Vorakten S. 560 ff.). Das Kantonsgericht hat bereits in seinem Urteil 605 2015 115 aufgezeigt, weshalb auf die abweichende Meinung von Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden kann (E. 3b/dd). Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer die Ausführungen des Kantonsgerichts mit keinem Wort in Frage stellt. Was den Bericht des Zentrums für Gastroenterologie anbelangt, so diagnostizierte dieses zwar eine kleine axiale Hiatushernie mit Refluxoesophagitis I. Grades, eine chronische Gastritis und eine Laktoseintoleranz. Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind im Bericht aber nicht enthalten und ergeben sich auch nicht ohne Weiteres aus den gestellten Diagnosen. Die kardiologische Check-up Untersuchung im Herzzentrum I.________ verlief unauffällig. Bei den sich in den Akten befindlichen RAD-Berichten handelt es sich mangels selber durch- geführter Untersuchungen nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um Empfehl- ungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen, impulsiven und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73.1) und der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) leidet. Da einerseits eindeutige Hinweise auf Aggravation mit erheblicher Schmerzfixierung und Selbstlimitation sowie einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn bestehen und es andererseits an einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung fehlt, muss aus juristischen Gesichtspunkten (vgl. BGE 141 V 281) davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. Auch kann dem Beschwerdeführer aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der schnelleren Erschöpfbarkeit keine Leistungsminderung zuerkannt werden, da diese Leistungseinschränkungen auf die typischen Symptome der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zurückzuführen sind (vgl. Vorakten S. 885, 886), welche aber, wie bereits gesagt wurde, im vorliegenden Fall nicht auf einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung gründet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Da nach dem Gesagten keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung (mehr) besteht und der Beschwerdeführer (nach juristischen Gesichtspunkten) in der bisherigen und in jeder anderen Verweistätigkeit als voll arbeits- und leistungsfähig zu betrachten ist, kann auf die Durchführung eines Einkommensvergleiches verzichtet werden. 4. Mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens besteht kein Anspruch (mehr) auf eine Invalidenrente. Folglich hat die Vorinstanz die seit Dezember 2005 bezogene Rente des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf die SchlBest IVG aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- erhoben. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. August 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: