Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. B.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in A.________, ist ausgebildeter Sanitärinstallateur und Sanitärzeichner, beides mit Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1996 arbeitete er mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim heutigen C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom, Erst- diagnose im Juli 2002, und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma am 18. April 2004 u.a. mit/bei chronischem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) bestand seit Mai 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2003 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung, seit dem
1. Juli 2004 zusätzlich eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Zudem sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) berufliche Mass- nahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching). In diesem Rahmen war der Versicherte von Mai 2010 bis Dezember 2012 u.a. auch beim D.________ als Fachkurs- leiter angestellt; sein Pensum betrug insgesamt 88 Kurstage à 8 Lektionen, was über den ganzen Zeitraum einem Durchschnitt von 5,2 Lektionen pro Woche entspricht. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. B. Per Januar 2014 fand der Versicherte eine Anstellung als Projektmanager mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei der Firma E.________ GmbH, welche im Herbst 2014 von der F.________ AG übernommen wurde. Mit Leistungsbescheid vom 26. Mai 2014 stellte die PUBLICA ihre Rentenleistungen per 31. Mai 2014 ein. Auch die IV-Stelle hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 30. September 2014 per
30. November 2014 auf. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die PUBLICA dem Versicherten mit, dass aufgrund des von ihm erzielten, ihr aber nicht gemeldeten Erwerbseinkommens seit dem Jahr 2010 lediglich reduzierte und seit dem Jahr 2012 keine Rentenleistungen mehr auszurichten gewesen wären. Damit bestehe seit dem Jahr 2010 eine Überentschädigung. Die von der PUBLICA im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 86‘723.80 seien ihr zurückzuerstatten. Da der Versicherte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am
2. Oktober 2015 die Betreibung ein. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte die PUBLICA beim Kantonsgericht Freiburg eine Klage gegen den Versicherten ein. Sie stellt den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 86‘723.80 für zu viel ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beklagte seiner Pflicht, sämtliche anrechenbaren Einkünfte unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden, nicht nachge- kommen sei. Deshalb seien ihm – von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von CHF 104‘119.- ausgehend – im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu hohe Leistungen ausgerichtet worden. Diese Leistungen seien der Klägerin zurückzuerstatten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Am 16. März 2016 reichte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, seine Klageantwort ein, in welcher er auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliesst. Zudem bean- tragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einerseits von einem zu tiefen mutmasslichen Lohn und andererseits von realisiertem Einkommen ausgehe, welches teilweise tiefer ausfalle, als von der Klägerin behauptet. E. Auch die IV-Stelle forderte vom Versicherten mit Verfügung vom 22. Juli 2016 die vollum- fängliche Rückerstattung der für das Jahr 2012 bereits ausgerichteten Rentenzahlungen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, als dass der Versicherte nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. Dieses Urteil blieb unangefochten. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 16. August 2017, dass ihr der Versicherte einen Betrag von insgesamt CHF 25‘056.- zurückzuerstatten habe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. F. Am 31. August 2017 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie an ihrer Klage (Rechtsbegehren und Begründung) festhalte. Auch der Beklagte erklärte am 25. September 2017, an seinen Begehren festzuhalten. Mit Urteil 608 2015 244 vom 3. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht die Klage vollumfänglich ab, worauf die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht erhob, welches die Beschwerde mit Urteil 9C_774/2017 vom 5. Juli 2018 teilweise guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2017 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung rügte das Bundesgericht die Aktenführung der Klägerin (es fehle ein Inhaltsverzeichnis zu den vorinstanzlich eingereichten umfangreichen Akten der PUBLICA) sowie jene des Kantonsgerichts (diese sei unvollständig). Zudem würden im angefochtenen Urteil die entsprechenden Fundstellen der herbeigezogenen Aktenstücke nicht angegeben. G. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 19. Juli 2018 beim Kantonsgericht ein, welches das Verfahren am 24. Juli 2018 wieder aufnahm, ein neues Dossier (608 2018 189) eröffnete und von der Klägerin ein Inhaltsverzeichnis zu den vorinstanzlichen Akten einholte. Weiter wurden die Akten des Kantonsgerichts im Verfahren 608 2016 189 (B.________ gegen die Invalidenver- sicherungsstelle des Kantons Freiburg; Invalidenrente: Revision; Rückerstattung) zum Verfahren beigezogen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. H. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung mass- gebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2017 (608 2015 244) als erfüllt betrachtet. Daran ist festzuhalten.
E. 2 Der Beklagte ersucht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).
E. 2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialver- sicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden – Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (Urteil BGer 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.2 Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit, er erhoffe sich, die Parameter zur Berechnung der Überentschädigung mit Unterstützung des Gerichts und damit vergleichsweise festsetzen zu können. Damit geht es ihm ganz offen- sichtlich nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Da das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 101 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird und weder eine Hauptverhandlung noch Instruktionsverhandlungen vorgesehen sind (vgl. hierzu Urteil BGer 2C_888/2010 vom
E. 7 April 2011 E. 2.3), ist von der beantragten Einigungsverhandlung abzusehen und gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die im vorliegenden Verfahren streitigen und vom Gericht zu beurteilenden Fragen rein rechnerischer Natur sind (Rückerstattung; Überentschädigung). 3. Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist die Frage, ob resp. in welchem Umfang der Anspruch des Beklagten auf Leistungen der beruflichen Vorsorge infolge Überentschädigung
– insbesondere unter Anrechnung des vom Beklagten erzielten, der Klägerin aber nicht gemel- deten Erwerbseinkommens – zu kürzen ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beklagten auf Invaliden- leistungen aus beruflicher Vorsorge sowie dessen Umfang. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Klägerin bislang weder auf ihren Entscheid, wonach der Beklagte seit 1. Juli 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, zurückgekommen ist, noch die Rente rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt hat. Dies auch nicht, nachdem das Kantonsgericht im Verfahren betreffend die Invalidenversicherung für das Jahr 2012 feststellte, dass ein Invaliditäts- grad von 54,9 Prozent vorliege, womit der Beschwerdeführer (resp. Beklagte) im Jahr 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung gehabt und entsprechend die im Jahr 2012 ausgerichtete ganze Invalidenrente im Umfang einer halben Rente zurückzuerstatten habe (vgl. Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 E. 4, das auch der Klägerin zugestellt wurde). Diese Vorgehensweise (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts 608 2015 244 vom 3. Oktober 2017 E. 3) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_774/2017 nicht beanstandet. 3.1. Intertemporalrechtlich sind auf das vorliegende Verfahren diejenigen gesetzlichen Bestim- mungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft waren. Das bei Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht ist somit nicht unveränderlich weiterhin gültig, sondern es sind gemäss Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 122 V 316 E. 3c). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog (BGE 134 V 64 E. 2.3.1). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen und den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der PUBLICA zu beurteilen. 3.2. Die im konkreten Fall anwendbare Bestimmung von Art. 77 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; SR 172.220.141.1) lautet wie folgt: „Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.“ Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 VRAB unter anderem Leistungen der AHV und IV (lit. a), Leistungen aus beruflicher Vorsorge (lit. e) sowie das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezü- gern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erzielt wird (lit. g). Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Art. 77 Abs. 7 VRAB). Abgesehen von der bei 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes angesetzten Überentschädigungsschwelle entspricht diese reglementarische Lösung des VRAB im Wesent- lichen der gesetzlichen Lösung des BVG (vgl. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40], wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen Vorsorge kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweck- bestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen). 3.3. Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss diese samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1 VRAB). Damit sieht die reglementarische Vorschrift die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht nur bei
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Bösgläubigkeit des Bezügers vor, sondern – in Übereinstimmung mit Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG – bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug. Sie statuiert eine vorbehaltlose Rück- erstattung von Leistungen, auf die der Bezüger keinen Anspruch hat, weshalb Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, nicht analog heranzuziehen ist (vgl. Urteil BGer 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1). Bezüglich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verweist Art. 73 Abs. 2 VRAB auf Art. 35a BVG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). In BGE 142 V 20 hat das Bundesgericht erkannt, dass die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltend- machung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne sind. Als solche können sie, im Unterschied zu Verwirkungsfristen, unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 142 V 20 E. 2 und 3.3). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Die Orientierung an der Invalidenver- sicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenan- spruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteil BGer 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_340/2016 vom
21. November 2016). Damit muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädi- gungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst (vgl. BGE 140 V 399 E. 5.2.1; 137 V 20 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. Urteil BGer 9C_28/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.2). 4. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 4.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. Da die Verjährung vom Beklagten nicht angerufen wird und die Verjährung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220]), erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 4.2. Sodann ist festzustellen, dass der Klägerin zwar das Urteil des Kantonsgerichts vom
29. Mai 2017 betreffend die Invalidenversicherung zugestellt (act. 7 des Dossiers 608 2016 189) und ihr nach Eintritt der Rechtskraft desselben die Möglichkeit gegeben wurde, im Verfahren betreffend die berufliche Vorsorge eine Replik einzureichen (act. 9 des Dossiers 608 2015 244); von dieser Möglichkeit machte die Klägerin indessen keinen Gebrauch (act. 10 des Dossiers 608 2015 244). Dies ändert aber nichts daran, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 der Klägerin gegenüber nicht verbindlich ist, da die Klägerin im Verfahren 608 2016 189 nicht zum Verfahren beigeladen und ihr nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich vor der Urteilsfällung in der Beschwerdesache zu äussern. Im Folgenden kann somit der Klägerin nicht vorgeworfen werden, betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst nicht auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abzustellen, sondern diesen neu zu berechnen resp. festzusetzen. Dabei gilt es zu beachten, dass zwar eine weitgehende Parallelität zum Valideneinkommen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) besteht, jedoch keine Kongruenz. Es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erziel- ten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (Urteil BGer 9C_434/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Zur beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beklagten sowie seinem beruflichen Werde- gang kann auf das Urteil 608 2016 189 betreffend Invalidenversicherung verwiesen werden (act. 7 des Dossiers 608 2016 189 E. 4). Da die Klägerin – im Gegensatz zur Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg – den massgeblich entgangenen Verdienst nicht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung erzielten Einkommens berechnet und somit dem Beklagten zugesteht, dass er ohne Gesundheitsschaden eine Berufskarriere realisiert hätte (vgl. hierzu sogleich), kann darauf verzichtet werden, diese Ausführungen zu wiederholen. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beklagte bereits vor Eintritt der Invalidität in Projekten mitar- beitete und seit jeher das Ziel hatte, Projektleiter zu werden (vgl. insbesondere Arbeitszeugnis vom
22. Januar 1991, IV-Akten S. 1442). Mit der aktuellen Anstellung bei der G.________, wo er seit dem 1. Mai 2016 als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht ist und ein Jahres-Fixsalär von CHF 114‘400.- sowie einen Zielbonus von 5 Prozent vom Jahres-Fixsalär erzielt, hat er zu diesem Berufsziel zurückgefunden. Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität, welche über zehn Jahre andauerte, nicht nur das seit jeher bestehende Berufsziel (Projektleiter), sondern auch das heute in Ausübung dieser Funktion erzielte Erwerbseinkommen viel früher hätte realisieren können (prospektive Sichtweise); dies nicht zuletzt auch wegen seines beruflichen Werdegangs, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer nicht eine Person ist, die lange in einer Komfortzone verbleibt, sondern sich stetig weiterbildet und immer wieder neue berufliche Herausforderungen sucht (vgl. hierzu Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 E. 4). Die Klägerin legt ihrer Überentschädigungsberechnung denjenigen Verdienst zugrunde, den der Beklagte bei der Firma E.________ GmbH erzielte (Klage S. 12 f.). Dabei bezieht sie sich auf den
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Lohnausweis betreffend das Jahr 2014, welcher ein Jahreseinkommen von CHF 104‘119.- aus- weist (Klagebeilage 13). Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagte könne bei seinem mässigen Bildungshintergrund keinen höheren Lohn erwarten. Es kann somit festgestellt werden, dass auch die Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Karriere realisiert hätte. Sie erklärt aber nicht, weshalb sie in ihrer Überentschädigungsberechnung von dem als Projektmanager bei der Firma E.________ GmbH erzielten Verdienst ausgeht (vorletzte Tätigkeit) und nicht vom Einkommen aus seiner Tätigkeit als Projektleiter bei der G.________ (letzte Tätigkeit). Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Akten. Es kann zwar festgestellt werden, dass der Beklagte erst seit dem 1. Mai 2016 in dieser letzten Anstellung tätig ist. Jedoch ist – wie bereits aufgezeigt wurde – mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte ohne Invalidität, die eine 10- jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zur Folge hatte, diesen Karriereschritt viel früher realisiert hätte. Damit ist der Überentschädigungsberechnung derjenige Lohn zugrunde zu legen, den der Beklagte heute als Projektleiter verdient. 5.2. Der Beklagte ist heute – trotz Gesundheitsschaden und zehnjähriger, invaliditätsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in der Lage, ein Jahreseinkommen von CHF 120‘120.- (Jahres- Fixsalär von CHF 114‘400.- zuzüglich Zielbonus von 5 Prozent) zu erzielen (Arbeitsvertrag vom
29. Januar 2016, Beklagtenbeilage 7). Dies spricht dafür, dass er auch ohne Invalidität mindestens ein Einkommen in dieser Höhe erreichen könnte (vgl. auch Urteil BGer 9C_189/2008 vom
19. August 2008 E. 4.2). Dabei ist ohne Belang, dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen erst seit dem 1. Mai 2016 erzielt, ist doch aufgrund seines beruflichen Werdegangs mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne Invalidität und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage gewesen wäre, bereits viel früher (namentlich in den Jahren 2010 bis 2014) ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Der mutmasslich entgangene Verdienst ist somit auf dieser Grundlage zu berechnen. 5.3. Wird bei der Überentschädigungsberechnung ein Betrag von CHF 120‘120.- als mutmasslich entgangener Verdienst herangezogen, resultiert die folgende Überentschädigungs- berechnung: Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 (7 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 70‘070.00 (7/12 von CHF 120‘120.00; Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 15‘647.45 (7/12 von CHF 26‘824.20; Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 5‘216.40 (7/12 von CHF 8‘942.40; Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 15‘960.00 (7/12 von CHF 27‘360.00; Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 12‘768.00 (7/12 von CHF 21‘888.00; Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 14‘795.00 (gemäss Steuerveranlagung 2010; Klagebeilage 11) Total CHF 5‘683.15 (keine Überentschädigung)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 (Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 (Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 (Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 27‘840.00 (Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 (Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 18‘113.00 (gemäss Steuerveranlagung 2011; Klagebeilage 11) Total CHF 16‘128.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 (Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 (Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 (Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 27‘840.00 (Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 (Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 55‘693.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 [IV- Dossier S. 2217], bestätigt mit Urteil 608 2016 189 des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 [act. 7 des Dossiers 608 2016 189]) Rückerstattung an IV-Stelle + CHF 25‘056.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2017; act. 12) Total CHF 3‘604.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 (Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 (Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 (Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 28‘080.00 (Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 22‘464.00 (Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 28‘592.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016; IV- Dossier S. 2217) Total CHF 5‘217.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 (5 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 50‘050.00 (5/12 von CHF 120‘120.00; Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 11‘176.75 (5/12 von CHF 26‘824.20; Klagebeilagen 8 und 15) BVG-Kinderrente
- CHF 3‘726.00 (5/12 von CHF 8‘942.40; Klagebeilagen 8 und 15) IV-Rente
- CHF 11‘700.00 (5/12 von CHF 28‘080.00; Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 9‘360.00 (5/12 von CHF 22‘464.00; Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 38‘916.65 (5/12 von CHF 93‘400.00; gemäss Steuererklärung 2014; Beklagtenbeilage 12) Total
- CHF 24‘829.40 (Überentschädigung) Damit kann festgestellt werden, dass der Beklagte seit Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 – trotz Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Weiterausrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen – nicht überentschädigt war. Zwar bestand im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 eine Über-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 entschädigung in der Höhe von CHF 24‘829.40. Dieser Zeitraum kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in einen grösseren zeitlichen Kontext gesetzt werden (sog. Global- rechnung; vgl. für die Krankenversicherung Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b und für die Unfallversicherung Urteil BGer 8C_141/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Verfassungsrechtlich (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) geht es beim Verbot der Überentschädigung nämlich darum, die versicherte Person im Versicherungsfall nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit soll das Überentschädigungsverbot verhindern, dass eine versicherte Person, welche aus dem gleichen Ereignis Leistungen mehrerer Sozial- versicherungen bezieht, finanziell nicht besser gestellt wird, als wenn sie vom versicherten Ereignis nicht betroffen worden wäre; dies bedeutet umgekehrt auch, dass sie nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b). Wenn der Beklagte in der Zeit seit der Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 nicht überentschädigt war – insgesamt resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 5‘803.95 (CHF 24‘829.40 abzüglich CHF 5‘217.40, CHF 3‘604.40, CHF 16‘128.40 und CHF 5‘683.15) – so gilt dies erst recht, wenn man die Zeit seit Entstehung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche im Mai 2003 (IV) resp. im Juli 2004 (berufliche Vorsorge) mitberücksichtigt, erzielte doch der Beklagte bis Mai 2010 keinerlei Zusatz- einkommen. Entsprechend ist das Vorliegen einer Überentschädigung zu verneinen und die Klage der PUBLICA vom 30. Dezember 2015 vollumfänglich abzuweisen. 6. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grund- sätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzu- sprechen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzt. In Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Peter Kaufmann vom 18. Mai 2017, bestätigt am
25. September 2017, ist die Parteientschädigung des Beklagten auf insgesamt CHF 2‘137.20 fest- zusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (CHF 2‘100.-) und Auslagen (CHF 37.20) des Rechts- vertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20). Der Totalbetrag von CHF 2‘308.20 geht zu Lasten der Klägerin.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. B.________ wird zu Lasten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA eine Parteientschädi- gung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘137.20, zuzüglich der Mehr- wertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20), ausmachend total CHF 2‘308.20, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. Oktober 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 189 Urteil vom 11. Oktober 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien PENSIONSKASSE DES BUNDES PUBLICA, Klägerin, gegen B.________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann Gegenstand Berufliche Vorsorge (Überentschädigung; Rückerstattung) Klage vom 30. Dezember 2015 Rückweisung gemäss Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts vom 5. Juli 2018 (9C_774/2017)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in A.________, ist ausgebildeter Sanitärinstallateur und Sanitärzeichner, beides mit Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1996 arbeitete er mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim heutigen C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom, Erst- diagnose im Juli 2002, und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma am 18. April 2004 u.a. mit/bei chronischem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) bestand seit Mai 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2003 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung, seit dem
1. Juli 2004 zusätzlich eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Zudem sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) berufliche Mass- nahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching). In diesem Rahmen war der Versicherte von Mai 2010 bis Dezember 2012 u.a. auch beim D.________ als Fachkurs- leiter angestellt; sein Pensum betrug insgesamt 88 Kurstage à 8 Lektionen, was über den ganzen Zeitraum einem Durchschnitt von 5,2 Lektionen pro Woche entspricht. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. B. Per Januar 2014 fand der Versicherte eine Anstellung als Projektmanager mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei der Firma E.________ GmbH, welche im Herbst 2014 von der F.________ AG übernommen wurde. Mit Leistungsbescheid vom 26. Mai 2014 stellte die PUBLICA ihre Rentenleistungen per 31. Mai 2014 ein. Auch die IV-Stelle hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 30. September 2014 per
30. November 2014 auf. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die PUBLICA dem Versicherten mit, dass aufgrund des von ihm erzielten, ihr aber nicht gemeldeten Erwerbseinkommens seit dem Jahr 2010 lediglich reduzierte und seit dem Jahr 2012 keine Rentenleistungen mehr auszurichten gewesen wären. Damit bestehe seit dem Jahr 2010 eine Überentschädigung. Die von der PUBLICA im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 86‘723.80 seien ihr zurückzuerstatten. Da der Versicherte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am
2. Oktober 2015 die Betreibung ein. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte die PUBLICA beim Kantonsgericht Freiburg eine Klage gegen den Versicherten ein. Sie stellt den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 86‘723.80 für zu viel ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beklagte seiner Pflicht, sämtliche anrechenbaren Einkünfte unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden, nicht nachge- kommen sei. Deshalb seien ihm – von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von CHF 104‘119.- ausgehend – im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu hohe Leistungen ausgerichtet worden. Diese Leistungen seien der Klägerin zurückzuerstatten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Am 16. März 2016 reichte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, seine Klageantwort ein, in welcher er auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliesst. Zudem bean- tragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einerseits von einem zu tiefen mutmasslichen Lohn und andererseits von realisiertem Einkommen ausgehe, welches teilweise tiefer ausfalle, als von der Klägerin behauptet. E. Auch die IV-Stelle forderte vom Versicherten mit Verfügung vom 22. Juli 2016 die vollum- fängliche Rückerstattung der für das Jahr 2012 bereits ausgerichteten Rentenzahlungen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, als dass der Versicherte nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. Dieses Urteil blieb unangefochten. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 16. August 2017, dass ihr der Versicherte einen Betrag von insgesamt CHF 25‘056.- zurückzuerstatten habe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. F. Am 31. August 2017 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie an ihrer Klage (Rechtsbegehren und Begründung) festhalte. Auch der Beklagte erklärte am 25. September 2017, an seinen Begehren festzuhalten. Mit Urteil 608 2015 244 vom 3. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht die Klage vollumfänglich ab, worauf die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht erhob, welches die Beschwerde mit Urteil 9C_774/2017 vom 5. Juli 2018 teilweise guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2017 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung rügte das Bundesgericht die Aktenführung der Klägerin (es fehle ein Inhaltsverzeichnis zu den vorinstanzlich eingereichten umfangreichen Akten der PUBLICA) sowie jene des Kantonsgerichts (diese sei unvollständig). Zudem würden im angefochtenen Urteil die entsprechenden Fundstellen der herbeigezogenen Aktenstücke nicht angegeben. G. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 19. Juli 2018 beim Kantonsgericht ein, welches das Verfahren am 24. Juli 2018 wieder aufnahm, ein neues Dossier (608 2018 189) eröffnete und von der Klägerin ein Inhaltsverzeichnis zu den vorinstanzlichen Akten einholte. Weiter wurden die Akten des Kantonsgerichts im Verfahren 608 2016 189 (B.________ gegen die Invalidenver- sicherungsstelle des Kantons Freiburg; Invalidenrente: Revision; Rückerstattung) zum Verfahren beigezogen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. H. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung mass- gebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2017 (608 2015 244) als erfüllt betrachtet. Daran ist festzuhalten. 2. Der Beklagte ersucht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialver- sicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden – Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (Urteil BGer 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit, er erhoffe sich, die Parameter zur Berechnung der Überentschädigung mit Unterstützung des Gerichts und damit vergleichsweise festsetzen zu können. Damit geht es ihm ganz offen- sichtlich nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Da das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 101 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird und weder eine Hauptverhandlung noch Instruktionsverhandlungen vorgesehen sind (vgl. hierzu Urteil BGer 2C_888/2010 vom
7. April 2011 E. 2.3), ist von der beantragten Einigungsverhandlung abzusehen und gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die im vorliegenden Verfahren streitigen und vom Gericht zu beurteilenden Fragen rein rechnerischer Natur sind (Rückerstattung; Überentschädigung). 3. Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist die Frage, ob resp. in welchem Umfang der Anspruch des Beklagten auf Leistungen der beruflichen Vorsorge infolge Überentschädigung
– insbesondere unter Anrechnung des vom Beklagten erzielten, der Klägerin aber nicht gemel- deten Erwerbseinkommens – zu kürzen ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beklagten auf Invaliden- leistungen aus beruflicher Vorsorge sowie dessen Umfang. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Klägerin bislang weder auf ihren Entscheid, wonach der Beklagte seit 1. Juli 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, zurückgekommen ist, noch die Rente rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt hat. Dies auch nicht, nachdem das Kantonsgericht im Verfahren betreffend die Invalidenversicherung für das Jahr 2012 feststellte, dass ein Invaliditäts- grad von 54,9 Prozent vorliege, womit der Beschwerdeführer (resp. Beklagte) im Jahr 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung gehabt und entsprechend die im Jahr 2012 ausgerichtete ganze Invalidenrente im Umfang einer halben Rente zurückzuerstatten habe (vgl. Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 E. 4, das auch der Klägerin zugestellt wurde). Diese Vorgehensweise (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts 608 2015 244 vom 3. Oktober 2017 E. 3) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_774/2017 nicht beanstandet. 3.1. Intertemporalrechtlich sind auf das vorliegende Verfahren diejenigen gesetzlichen Bestim- mungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft waren. Das bei Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht ist somit nicht unveränderlich weiterhin gültig, sondern es sind gemäss Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 122 V 316 E. 3c). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog (BGE 134 V 64 E. 2.3.1). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen und den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der PUBLICA zu beurteilen. 3.2. Die im konkreten Fall anwendbare Bestimmung von Art. 77 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; SR 172.220.141.1) lautet wie folgt: „Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.“ Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 VRAB unter anderem Leistungen der AHV und IV (lit. a), Leistungen aus beruflicher Vorsorge (lit. e) sowie das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezü- gern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erzielt wird (lit. g). Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Art. 77 Abs. 7 VRAB). Abgesehen von der bei 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes angesetzten Überentschädigungsschwelle entspricht diese reglementarische Lösung des VRAB im Wesent- lichen der gesetzlichen Lösung des BVG (vgl. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40], wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen Vorsorge kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweck- bestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen). 3.3. Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss diese samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1 VRAB). Damit sieht die reglementarische Vorschrift die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht nur bei
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Bösgläubigkeit des Bezügers vor, sondern – in Übereinstimmung mit Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG – bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug. Sie statuiert eine vorbehaltlose Rück- erstattung von Leistungen, auf die der Bezüger keinen Anspruch hat, weshalb Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, nicht analog heranzuziehen ist (vgl. Urteil BGer 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1). Bezüglich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verweist Art. 73 Abs. 2 VRAB auf Art. 35a BVG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). In BGE 142 V 20 hat das Bundesgericht erkannt, dass die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltend- machung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne sind. Als solche können sie, im Unterschied zu Verwirkungsfristen, unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 142 V 20 E. 2 und 3.3). 3.4. Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Die Orientierung an der Invalidenver- sicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenan- spruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteil BGer 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_340/2016 vom
21. November 2016). Damit muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädi- gungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst (vgl. BGE 140 V 399 E. 5.2.1; 137 V 20 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. Urteil BGer 9C_28/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.2). 4. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 4.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. Da die Verjährung vom Beklagten nicht angerufen wird und die Verjährung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220]), erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 4.2. Sodann ist festzustellen, dass der Klägerin zwar das Urteil des Kantonsgerichts vom
29. Mai 2017 betreffend die Invalidenversicherung zugestellt (act. 7 des Dossiers 608 2016 189) und ihr nach Eintritt der Rechtskraft desselben die Möglichkeit gegeben wurde, im Verfahren betreffend die berufliche Vorsorge eine Replik einzureichen (act. 9 des Dossiers 608 2015 244); von dieser Möglichkeit machte die Klägerin indessen keinen Gebrauch (act. 10 des Dossiers 608 2015 244). Dies ändert aber nichts daran, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 der Klägerin gegenüber nicht verbindlich ist, da die Klägerin im Verfahren 608 2016 189 nicht zum Verfahren beigeladen und ihr nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich vor der Urteilsfällung in der Beschwerdesache zu äussern. Im Folgenden kann somit der Klägerin nicht vorgeworfen werden, betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst nicht auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abzustellen, sondern diesen neu zu berechnen resp. festzusetzen. Dabei gilt es zu beachten, dass zwar eine weitgehende Parallelität zum Valideneinkommen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) besteht, jedoch keine Kongruenz. Es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erziel- ten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (Urteil BGer 9C_434/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Zur beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beklagten sowie seinem beruflichen Werde- gang kann auf das Urteil 608 2016 189 betreffend Invalidenversicherung verwiesen werden (act. 7 des Dossiers 608 2016 189 E. 4). Da die Klägerin – im Gegensatz zur Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg – den massgeblich entgangenen Verdienst nicht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung erzielten Einkommens berechnet und somit dem Beklagten zugesteht, dass er ohne Gesundheitsschaden eine Berufskarriere realisiert hätte (vgl. hierzu sogleich), kann darauf verzichtet werden, diese Ausführungen zu wiederholen. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beklagte bereits vor Eintritt der Invalidität in Projekten mitar- beitete und seit jeher das Ziel hatte, Projektleiter zu werden (vgl. insbesondere Arbeitszeugnis vom
22. Januar 1991, IV-Akten S. 1442). Mit der aktuellen Anstellung bei der G.________, wo er seit dem 1. Mai 2016 als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht ist und ein Jahres-Fixsalär von CHF 114‘400.- sowie einen Zielbonus von 5 Prozent vom Jahres-Fixsalär erzielt, hat er zu diesem Berufsziel zurückgefunden. Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität, welche über zehn Jahre andauerte, nicht nur das seit jeher bestehende Berufsziel (Projektleiter), sondern auch das heute in Ausübung dieser Funktion erzielte Erwerbseinkommen viel früher hätte realisieren können (prospektive Sichtweise); dies nicht zuletzt auch wegen seines beruflichen Werdegangs, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer nicht eine Person ist, die lange in einer Komfortzone verbleibt, sondern sich stetig weiterbildet und immer wieder neue berufliche Herausforderungen sucht (vgl. hierzu Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 E. 4). Die Klägerin legt ihrer Überentschädigungsberechnung denjenigen Verdienst zugrunde, den der Beklagte bei der Firma E.________ GmbH erzielte (Klage S. 12 f.). Dabei bezieht sie sich auf den
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Lohnausweis betreffend das Jahr 2014, welcher ein Jahreseinkommen von CHF 104‘119.- aus- weist (Klagebeilage 13). Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagte könne bei seinem mässigen Bildungshintergrund keinen höheren Lohn erwarten. Es kann somit festgestellt werden, dass auch die Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Karriere realisiert hätte. Sie erklärt aber nicht, weshalb sie in ihrer Überentschädigungsberechnung von dem als Projektmanager bei der Firma E.________ GmbH erzielten Verdienst ausgeht (vorletzte Tätigkeit) und nicht vom Einkommen aus seiner Tätigkeit als Projektleiter bei der G.________ (letzte Tätigkeit). Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Akten. Es kann zwar festgestellt werden, dass der Beklagte erst seit dem 1. Mai 2016 in dieser letzten Anstellung tätig ist. Jedoch ist – wie bereits aufgezeigt wurde – mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte ohne Invalidität, die eine 10- jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zur Folge hatte, diesen Karriereschritt viel früher realisiert hätte. Damit ist der Überentschädigungsberechnung derjenige Lohn zugrunde zu legen, den der Beklagte heute als Projektleiter verdient. 5.2. Der Beklagte ist heute – trotz Gesundheitsschaden und zehnjähriger, invaliditätsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in der Lage, ein Jahreseinkommen von CHF 120‘120.- (Jahres- Fixsalär von CHF 114‘400.- zuzüglich Zielbonus von 5 Prozent) zu erzielen (Arbeitsvertrag vom
29. Januar 2016, Beklagtenbeilage 7). Dies spricht dafür, dass er auch ohne Invalidität mindestens ein Einkommen in dieser Höhe erreichen könnte (vgl. auch Urteil BGer 9C_189/2008 vom
19. August 2008 E. 4.2). Dabei ist ohne Belang, dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen erst seit dem 1. Mai 2016 erzielt, ist doch aufgrund seines beruflichen Werdegangs mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne Invalidität und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage gewesen wäre, bereits viel früher (namentlich in den Jahren 2010 bis 2014) ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Der mutmasslich entgangene Verdienst ist somit auf dieser Grundlage zu berechnen. 5.3. Wird bei der Überentschädigungsberechnung ein Betrag von CHF 120‘120.- als mutmasslich entgangener Verdienst herangezogen, resultiert die folgende Überentschädigungs- berechnung: Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 (7 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 70‘070.00 (7/12 von CHF 120‘120.00; Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 15‘647.45 (7/12 von CHF 26‘824.20; Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 5‘216.40 (7/12 von CHF 8‘942.40; Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 15‘960.00 (7/12 von CHF 27‘360.00; Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 12‘768.00 (7/12 von CHF 21‘888.00; Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 14‘795.00 (gemäss Steuerveranlagung 2010; Klagebeilage 11) Total CHF 5‘683.15 (keine Überentschädigung)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 (Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 (Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 (Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 27‘840.00 (Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 (Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 18‘113.00 (gemäss Steuerveranlagung 2011; Klagebeilage 11) Total CHF 16‘128.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 (Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 (Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 (Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 27‘840.00 (Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 (Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 55‘693.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 [IV- Dossier S. 2217], bestätigt mit Urteil 608 2016 189 des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 [act. 7 des Dossiers 608 2016 189]) Rückerstattung an IV-Stelle + CHF 25‘056.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2017; act. 12) Total CHF 3‘604.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 (Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 (Klagebeilage 15) BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 (Klagebeilage 15) IV-Rente
- CHF 28‘080.00 (Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 22‘464.00 (Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 28‘592.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016; IV- Dossier S. 2217) Total CHF 5‘217.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 (5 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 50‘050.00 (5/12 von CHF 120‘120.00; Beklagtenbeilage 7) BVG-Rente
- CHF 11‘176.75 (5/12 von CHF 26‘824.20; Klagebeilagen 8 und 15) BVG-Kinderrente
- CHF 3‘726.00 (5/12 von CHF 8‘942.40; Klagebeilagen 8 und 15) IV-Rente
- CHF 11‘700.00 (5/12 von CHF 28‘080.00; Klagebeilage 15) IV-Kinderrente
- CHF 9‘360.00 (5/12 von CHF 22‘464.00; Klagebeilage 15) Erwerbseinkommen
- CHF 38‘916.65 (5/12 von CHF 93‘400.00; gemäss Steuererklärung 2014; Beklagtenbeilage 12) Total
- CHF 24‘829.40 (Überentschädigung) Damit kann festgestellt werden, dass der Beklagte seit Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 – trotz Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Weiterausrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen – nicht überentschädigt war. Zwar bestand im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 eine Über-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 entschädigung in der Höhe von CHF 24‘829.40. Dieser Zeitraum kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in einen grösseren zeitlichen Kontext gesetzt werden (sog. Global- rechnung; vgl. für die Krankenversicherung Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b und für die Unfallversicherung Urteil BGer 8C_141/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Verfassungsrechtlich (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) geht es beim Verbot der Überentschädigung nämlich darum, die versicherte Person im Versicherungsfall nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit soll das Überentschädigungsverbot verhindern, dass eine versicherte Person, welche aus dem gleichen Ereignis Leistungen mehrerer Sozial- versicherungen bezieht, finanziell nicht besser gestellt wird, als wenn sie vom versicherten Ereignis nicht betroffen worden wäre; dies bedeutet umgekehrt auch, dass sie nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b). Wenn der Beklagte in der Zeit seit der Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 nicht überentschädigt war – insgesamt resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 5‘803.95 (CHF 24‘829.40 abzüglich CHF 5‘217.40, CHF 3‘604.40, CHF 16‘128.40 und CHF 5‘683.15) – so gilt dies erst recht, wenn man die Zeit seit Entstehung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche im Mai 2003 (IV) resp. im Juli 2004 (berufliche Vorsorge) mitberücksichtigt, erzielte doch der Beklagte bis Mai 2010 keinerlei Zusatz- einkommen. Entsprechend ist das Vorliegen einer Überentschädigung zu verneinen und die Klage der PUBLICA vom 30. Dezember 2015 vollumfänglich abzuweisen. 6. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grund- sätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzu- sprechen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzt. In Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Peter Kaufmann vom 18. Mai 2017, bestätigt am
25. September 2017, ist die Parteientschädigung des Beklagten auf insgesamt CHF 2‘137.20 fest- zusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (CHF 2‘100.-) und Auslagen (CHF 37.20) des Rechts- vertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20). Der Totalbetrag von CHF 2‘308.20 geht zu Lasten der Klägerin.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. B.________ wird zu Lasten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA eine Parteientschädi- gung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘137.20, zuzüglich der Mehr- wertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20), ausmachend total CHF 2‘308.20, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. Oktober 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: