Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1950, verheiratet und wohnhaft in B.________, bezieht seit dem
1. September 2013 eine AHV-Rente, zusätzlich zum Einkommen aus seiner weitergeführten
unselbständigen Tätigkeit.
Am 27. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergän-
zungsleistungen an.
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) sprach ihm rückwir-
kend ab dem 1. September 2013 Ergänzungsleistungen, inklusive eines Pauschalbetrags für die
Krankenversicherung, in der Höhe von monatlich CHF 1'565.- zu.
Infolge der Frühpensionierung seiner Ehefrau wurden die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli
2014 auf monatlich CHF 720.- reduziert und nach dem Stellenverlust des Versicherten ab dem
1. Juli 2016 wieder auf monatlich CHF 1'524.- erhöht.
B.
Ende 2017 leitete die Ausgleichskasse ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte gab auf
eine entsprechende Frage im Revisionsformular an, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
seit der letzten Verfügung nicht verändert hätten. Zusammen mit dem Revisionsformular reichte er
eine Rentenbestätigung seiner Pensionskasse ein, der zu entnehmen war, dass der Versicherte
seit 1. Juli 2016 eine Rente aus der 2. Säule bezieht.
Auf Nachfrage der Ausgleichskasse bei der Pensionskasse stellte sich heraus, dass der Versi-
cherte bereits seit 1. September 2015 eine monatliche Altersrente erhält, die ab dem 1. Juli 2016
durch eine Zusatzrente ergänzt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 hat die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen unter
Einbezug dieser Rente auf den 1. April 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2015 neu
berechnet und diese auf monatlich CHF 605.- festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis
zum 31. März 2018 stellte sie einen unrechtmässigen Leistungsbezug im Umfang von CHF 8'908.-
fest, der in dieser Höhe vom Versicherten zurückzubezahlen sei.
Nach Einsprache des Versicherten vom 19. April 2018 liess ihm die Ausgleichskasse ein Informa-
tionsschreiben zukommen, indem sie ihn aufforderte zu präzisieren, ob er gegen die Rückerstat-
tungsverfügung Einsprache erheben oder den Erlass der Rückforderung beantragen wolle.
D.
Der Versicherte stellte am 24. April 2018 ein Erlassgesuch.
Die Ausgleichskasse lehnte dieses mit Verfügung vom 28. Mai 2018 mit der Begründung ab, dass
die Rückerstattung für den Versicherten zwar eine grosse Härte darstelle, diese aber wegen
fehlender Gutgläubigkeit nicht erlassen werden könne.
In seiner Einsprache vom 15. Juni 2018 machte der Versicherte geltend, er habe der Ausgleichs-
kasse regelmässig "Lohnausweise der Pensionskasse" zugestellt.
Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 hielt die Ausgleichskasse fest, dass sie die Rentenbe-
stätigung der 2. Säule erstmals am 26. Januar 2018 zusammen mit dem Revisionsformular
erhalten habe. Da der Versicherte somit seiner Pflicht, Änderungen in der wirtschaftlichen Situation
umgehend zu melden, nicht erfüllt habe, liege kein guter Glaube vor.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 7
E.
Am 10. Juli 2018 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs-
kasse Beschwerde ans Kantonsgericht.
Er macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er jedes Jahr eine Rentenbestäti-
gung der Pensionskasse eingereicht habe, obschon die Ausgleichskasse nun behaupte, er habe
ihr diese erstmals mit dem Revisionsformular Ende Januar 2018 zugestellt. Zudem bringt der
Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Rückerstattungsverfügung habe Einsprache erheben
wollen, das Informationsschreiben der Ausgleichskasse ihn aber glauben machte, er müsse ein
Erlassgesuch stellen.
Die Ausgleichskasse reichte am 26. Juli 2018 das vollständige Dossier ein und bestätigte in ihren
Bemerkungen, dass sie am Einspracheentscheid festhalte und daher die Abweisung der
Beschwerde beantrage.
Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht. Als Entscheidadressat hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwür- diges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse zu Recht den Erlass der Rückforderung in der Höhe von CHF 8'908.- ablehnte.
E. 2.1 Die Rückforderung von Sozialversicherungsleistungen richtet sich nach Art. 25 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30). So legt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rück- erstattungspflicht besteht. Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Sachverhalte, wo rückwir- kend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgte. Es werden daneben aber auch Sachverhalte erfasst, wo ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhi- nein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dass unter bestimmten Voraussetz- ungen Leistungen zurückzuerstatten sind, bedeutet eine Umsetzung des Legalitätsprinzips (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 N. 2 ff.).
E. 2.2 Verzichtet der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung – bei korrekter Rechtsmittelbe- lehrung und zutreffendem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit – darauf, die Rückerstattungsverfü- gung gerichtlich anzufechten und reicht er einzig ein Erlassgesuch ein, dann erwächst die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft. Der Versicherte kann sich später nicht darauf Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 berufen, sein Erlassgesuch habe Einwendungen enthalten, die als Bestreitungen der Rückerstat- tungspflicht hätten aufgefasst und entsprechend behandelt werden müssen (vgl. MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 473 ff., S. 487). Der Erlass der Rückerstattung wird erst nach dem rechtskräftigen Feststehen der Rückerstattungs- forderung geprüft (Urteil BGer 9C_370/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2).
E. 2.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 2. Satz ATSG). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer- seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhal- ten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge- blendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zur Unterschei- dung von Grobfahrlässigkeit (den guten Glauben ausschliessend) und leichter Fahrlässigkeit (den guten Glauben belassend) geht davon aus, dass eine grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwor- tet werden (Urteile EVGer P 54/98 vom 13. April 2000 E. 3b sowie P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5.b; vgl. auch MEYER-BLASER, S. 484).
E. 2.4 Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine
Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung
beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden
Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Im Bereich
der Ergänzungsleistungen wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der
Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die
Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat
(Art. 24 Satz 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich,
wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97
E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird
nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhalts-
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 7
änderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, Art. 31 N. 36 mit Hinweis). Das
Vorliegen einer allfälligen Meldepflichtverletzung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung einer periodischen Überprüfung der
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Versicherten nicht von der Meldepflicht entbin-
det. Je nach kantonaler Praxis wird die periodische Überprüfung in kürzeren zeitlichen Abständen
durchgeführt (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 95 ff.).
Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf das schuldhafte Fehlverhalten zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen
Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den
bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E.
2.2). Der Hinweis auf den Verfügungen der Ausgleichskasse bezüglich der einzelenen Änderungs-
tatbestände schliesst den guten Glauben regelmässig aus, sofern keine besonderen Umstände
vorliegen (vgl. Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3).
Die Rückerstattungspflicht endet im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht damit, dass der
Leistungsbezüger die fragliche Meldung verspätet nachholt. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht
unabhängig von der Meldepflichtverletzung und hat einzig zum Ziel, den rechtmässigen Zustand
wieder herzustellen (Urteil EVGer P 58/99 vom 21. Dezember 2000 E. 4.b). Eine verspätete
Meldung bleibt somit ohne Folgen für den Umfang der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
Entsprechend wird auch beim Erlass von Rückerstattungsforderungen der gute Glaube durch eine
verspätete Meldung rechtsprechungsgemäss nicht wieder hergestellt (Urteile BGer 9C_496/2014
vom 22. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).
E. 2.5 Vom guten Glauben zum Zeitpunkt einer Meldung oder Auskunft zu unterscheiden ist, ob der gute Glaube auch noch beim anschliessenden Leistungsbezug vorhanden war. Der gute Glaube ist regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkenn- baren Fehler nicht meldet (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2; 8C_391/2008 vom
14. Juli 2008 E. 4.4.1 sowie EVGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). Allerdings sind beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnun- gen an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich zu hoch ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht ausbe- zahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und müssen (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2; 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht entschieden hat, dass die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen zwar eine grosse Härte für den Beschwerdeführer bedeute, ein Erlass aber nicht in Frage komme, da er nicht gutgläubig war.
E. 3.1 Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 28. März 2018 betreffend die Rückerstattung von unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 8'908.- für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Rückerstattungsverfügung anfechten wollen, so ist er damit nicht zu hören. Vielmehr muss er sich entgegenhalten lassen, dass er mit einem Informationsschreiben darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sowohl die Rückerstat- tungsverfügung anfechten wie auch den Erlass der Rückforderung beantragen könne, worauf er ein Erlassgesuch stellte. Folglich beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts im vorliegenden Verfahren darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (namentlich in Bezug auf die Gutgläubig- keit des Beschwerdeführers) erfüllt sind.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie schon in seiner Einsprache – geltend, dass er der Ausgleichskasse jedes Jahr den "Lohnausweis" der Pensionskasse zugestellt habe. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich im Dossier der Ausgleichskasse, welches diese als vollständig bezeichnet, keine entsprechenden Eingaben finden lassen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Berechnungsblatt, das ihm bei jeder Veränderung seines Leistungsanspruchs zugestellt wurde, ohne grosse Mühe hätte erken- nen können, dass unter der Position "Renten BVG/Pensionskassen" kein Betrag aufgeführt war. Er hätte deshalb mehrfach die Möglichkeit gehabt, bei Durchsicht der Berechnungen für die jeweiligen Perioden ab 1. September 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 und 1. Januar 2018 das Fehlen einer entsprechenden Angabe festzustellen.
E. 3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass alle vorausgegangenen Verfügungen ausnahms- los den Hinweis auf die Meldepflicht enthielten und mit einem beispielhaften Katalog die melde- pflichtigen Änderungen illustrierten. In dieser Aufzählung findet sich auch der Tatbestand der "Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.)". Zwar hat es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht versäumt, Änderungen der Verhältnisse umgehend zu melden, so etwa beim "Wegfall, Erhöhung oder Reduktion der AHV/IV-Rente" (Frühpensionierung seiner Frau) oder "Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit" (Stellenverlust). Dass er aber seit 1. September 2015 eine monatliche Altersrente und ab 1. Juli 2016 eine Zusatzrente der Pensionskasse erhält, hat er aber aktenkun- dig nicht gemeldet und damit seine Meldepflicht verletzt. An der Meldepflichtverletzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren die Rentenbestätigung der Pensionskasse einreichte, die seinen Rentenbezug aus 2. Säule ab dem 1. Juli 2016 belegt. Denn eine verspätete Meldung vermag den guten Glauben nicht wieder herzustellen. Davon abgesehen verschwieg der Beschwerdeführer weiterhin, dass er bereits seit 1. September 2015 eine Rente aus beruflicher Vorsorge erhält.
E. 3.4 Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass Ergänzungsleistungen als Bedarfsleistungen von der Allgemeinheit finanziert werden und gerade deshalb ein Leistungsbezug nur im Umfang der tatsächlichen Unterdeckung rechtmässig ist.
E. 3.5 Zusammenfassend ist deshalb klar erstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen keinesfalls gutgläubig war. Selbst wenn die Rückerstattung von CHF 8'908.- für ihn und seine Ehefrau eine grosse Härte bedeuten, sind damit die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen für den Erlass einer Rücker- stattung offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7
E. 4 Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Allerdings können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Obschon es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, wird von einer Kostenauferlegung abgesehen. Der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist und mit seinen Anträgen unterliegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der obsiegenden steht als Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut und in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war, kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (KIESER, Art. 61 N. 199 f.). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. November 2018/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2018 179
Urteil vom 19. November 2018
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richterinnen:
Daniela Kiener
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiberin:
Angelika Spiess
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Erlass der Rückforderung)
Beschwerde vom 10. Juli 2018 gegen den Einspracheentscheid vom
22. Juni 2018
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 7
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1950, verheiratet und wohnhaft in B.________, bezieht seit dem
1. September 2013 eine AHV-Rente, zusätzlich zum Einkommen aus seiner weitergeführten
unselbständigen Tätigkeit.
Am 27. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergän-
zungsleistungen an.
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) sprach ihm rückwir-
kend ab dem 1. September 2013 Ergänzungsleistungen, inklusive eines Pauschalbetrags für die
Krankenversicherung, in der Höhe von monatlich CHF 1'565.- zu.
Infolge der Frühpensionierung seiner Ehefrau wurden die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli
2014 auf monatlich CHF 720.- reduziert und nach dem Stellenverlust des Versicherten ab dem
1. Juli 2016 wieder auf monatlich CHF 1'524.- erhöht.
B.
Ende 2017 leitete die Ausgleichskasse ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte gab auf
eine entsprechende Frage im Revisionsformular an, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
seit der letzten Verfügung nicht verändert hätten. Zusammen mit dem Revisionsformular reichte er
eine Rentenbestätigung seiner Pensionskasse ein, der zu entnehmen war, dass der Versicherte
seit 1. Juli 2016 eine Rente aus der 2. Säule bezieht.
Auf Nachfrage der Ausgleichskasse bei der Pensionskasse stellte sich heraus, dass der Versi-
cherte bereits seit 1. September 2015 eine monatliche Altersrente erhält, die ab dem 1. Juli 2016
durch eine Zusatzrente ergänzt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 hat die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen unter
Einbezug dieser Rente auf den 1. April 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2015 neu
berechnet und diese auf monatlich CHF 605.- festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis
zum 31. März 2018 stellte sie einen unrechtmässigen Leistungsbezug im Umfang von CHF 8'908.-
fest, der in dieser Höhe vom Versicherten zurückzubezahlen sei.
Nach Einsprache des Versicherten vom 19. April 2018 liess ihm die Ausgleichskasse ein Informa-
tionsschreiben zukommen, indem sie ihn aufforderte zu präzisieren, ob er gegen die Rückerstat-
tungsverfügung Einsprache erheben oder den Erlass der Rückforderung beantragen wolle.
D.
Der Versicherte stellte am 24. April 2018 ein Erlassgesuch.
Die Ausgleichskasse lehnte dieses mit Verfügung vom 28. Mai 2018 mit der Begründung ab, dass
die Rückerstattung für den Versicherten zwar eine grosse Härte darstelle, diese aber wegen
fehlender Gutgläubigkeit nicht erlassen werden könne.
In seiner Einsprache vom 15. Juni 2018 machte der Versicherte geltend, er habe der Ausgleichs-
kasse regelmässig "Lohnausweise der Pensionskasse" zugestellt.
Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 hielt die Ausgleichskasse fest, dass sie die Rentenbe-
stätigung der 2. Säule erstmals am 26. Januar 2018 zusammen mit dem Revisionsformular
erhalten habe. Da der Versicherte somit seiner Pflicht, Änderungen in der wirtschaftlichen Situation
umgehend zu melden, nicht erfüllt habe, liege kein guter Glaube vor.
Kantonsgericht KG
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E.
Am 10. Juli 2018 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs-
kasse Beschwerde ans Kantonsgericht.
Er macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er jedes Jahr eine Rentenbestäti-
gung der Pensionskasse eingereicht habe, obschon die Ausgleichskasse nun behaupte, er habe
ihr diese erstmals mit dem Revisionsformular Ende Januar 2018 zugestellt. Zudem bringt der
Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Rückerstattungsverfügung habe Einsprache erheben
wollen, das Informationsschreiben der Ausgleichskasse ihn aber glauben machte, er müsse ein
Erlassgesuch stellen.
Die Ausgleichskasse reichte am 26. Juli 2018 das vollständige Dossier ein und bestätigte in ihren
Bemerkungen, dass sie am Einspracheentscheid festhalte und daher die Abweisung der
Beschwerde beantrage.
Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer-
deinstanz eingereicht. Als Entscheidadressat hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwür-
diges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die
Ausgleichskasse zu Recht den Erlass der Rückforderung in der Höhe von CHF 8'908.- ablehnte.
2.
2.1.
Die Rückforderung von Sozialversicherungsleistungen richtet sich nach Art. 25 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1), welches auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30).
So legt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rück-
erstattungspflicht besteht. Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Sachverhalte, wo rückwir-
kend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgte. Es werden daneben aber auch Sachverhalte
erfasst, wo ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhi-
nein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dass unter bestimmten Voraussetz-
ungen Leistungen zurückzuerstatten sind, bedeutet eine Umsetzung des Legalitätsprinzips
(KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 N. 2 ff.).
2.2.
Verzichtet der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung – bei korrekter Rechtsmittelbe-
lehrung und zutreffendem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit – darauf, die Rückerstattungsverfü-
gung gerichtlich anzufechten und reicht er einzig ein Erlassgesuch ein, dann erwächst die
Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft. Der Versicherte kann sich später nicht darauf
Kantonsgericht KG
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berufen, sein Erlassgesuch habe Einwendungen enthalten, die als Bestreitungen der Rückerstat-
tungspflicht hätten aufgefasst und entsprechend behandelt werden müssen (vgl. MEYER-BLASER,
Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 473 ff., S. 487).
Der Erlass der Rückerstattung wird erst nach dem rechtskräftigen Feststehen der Rückerstattungs-
forderung geprüft (Urteil BGer 9C_370/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2).
2.3.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 2. Satz ATSG). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11)
präzisiert, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben
empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Die
beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt
sein.
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels
gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer-
seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich
die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhal-
ten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen
Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität
Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge-
blendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zur Unterschei-
dung von Grobfahrlässigkeit (den guten Glauben ausschliessend) und leichter Fahrlässigkeit (den
guten Glauben belassend) geht davon aus, dass eine grobfahrlässige Nachlässigkeit bejaht
werden muss, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwor-
tet werden (Urteile EVGer P 54/98 vom 13. April 2000 E. 3b sowie P 49/99 vom 15. Mai 2000 E.
5.b; vgl. auch MEYER-BLASER, S. 484).
2.4.
Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine
Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung
beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden
Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Im Bereich
der Ergänzungsleistungen wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der
Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die
Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat
(Art. 24 Satz 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich,
wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97
E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird
nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhalts-
Kantonsgericht KG
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änderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, Art. 31 N. 36 mit Hinweis). Das
Vorliegen einer allfälligen Meldepflichtverletzung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung einer periodischen Überprüfung der
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Versicherten nicht von der Meldepflicht entbin-
det. Je nach kantonaler Praxis wird die periodische Überprüfung in kürzeren zeitlichen Abständen
durchgeführt (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 95 ff.).
Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf das schuldhafte Fehlverhalten zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen
Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den
bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E.
2.2). Der Hinweis auf den Verfügungen der Ausgleichskasse bezüglich der einzelenen Änderungs-
tatbestände schliesst den guten Glauben regelmässig aus, sofern keine besonderen Umstände
vorliegen (vgl. Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3).
Die Rückerstattungspflicht endet im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht damit, dass der
Leistungsbezüger die fragliche Meldung verspätet nachholt. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht
unabhängig von der Meldepflichtverletzung und hat einzig zum Ziel, den rechtmässigen Zustand
wieder herzustellen (Urteil EVGer P 58/99 vom 21. Dezember 2000 E. 4.b). Eine verspätete
Meldung bleibt somit ohne Folgen für den Umfang der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
Entsprechend wird auch beim Erlass von Rückerstattungsforderungen der gute Glaube durch eine
verspätete Meldung rechtsprechungsgemäss nicht wieder hergestellt (Urteile BGer 9C_496/2014
vom 22. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).
2.5.
Vom guten Glauben zum Zeitpunkt einer Meldung oder Auskunft zu unterscheiden ist, ob der
gute Glaube auch noch beim anschliessenden Leistungsbezug vorhanden war. Der gute Glaube
ist regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur
unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkenn-
baren Fehler nicht meldet (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2; 8C_391/2008 vom
14. Juli 2008 E. 4.4.1 sowie EVGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). Allerdings sind beim Bezug
einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnun-
gen an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, weniger strenge
Anforderungen zu stellen als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich
zu hoch ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht ausbe-
zahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und müssen (Urteile BGer
9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2; 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht entschieden hat, dass die
Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen zwar eine grosse Härte
für den Beschwerdeführer bedeute, ein Erlass aber nicht in Frage komme, da er nicht gutgläubig
war.
3.1.
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 28. März 2018 betreffend die
Rückerstattung von unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von
CHF 8'908.- für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2018 in Rechtskraft erwachsen
ist.
Kantonsgericht KG
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Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Rückerstattungsverfügung anfechten
wollen, so ist er damit nicht zu hören. Vielmehr muss er sich entgegenhalten lassen, dass er mit
einem Informationsschreiben darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sowohl die Rückerstat-
tungsverfügung anfechten wie auch den Erlass der Rückforderung beantragen könne, worauf er
ein Erlassgesuch stellte.
Folglich beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts im vorliegenden Verfahren darauf zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (namentlich in Bezug auf die Gutgläubig-
keit des Beschwerdeführers) erfüllt sind.
3.2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie schon in seiner Einsprache –
geltend, dass er der Ausgleichskasse jedes Jahr den "Lohnausweis" der Pensionskasse zugestellt
habe. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich im Dossier der Ausgleichskasse, welches
diese als vollständig bezeichnet, keine entsprechenden Eingaben finden lassen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Berechnungsblatt, das ihm bei
jeder Veränderung seines Leistungsanspruchs zugestellt wurde, ohne grosse Mühe hätte erken-
nen können, dass unter der Position "Renten BVG/Pensionskassen" kein Betrag aufgeführt war. Er
hätte deshalb mehrfach die Möglichkeit gehabt, bei Durchsicht der Berechnungen für die jeweiligen
Perioden ab 1. September 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 und 1. Januar 2018 das
Fehlen einer entsprechenden Angabe festzustellen.
3.3.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass alle vorausgegangenen Verfügungen ausnahms-
los den Hinweis auf die Meldepflicht enthielten und mit einem beispielhaften Katalog die melde-
pflichtigen Änderungen illustrierten. In dieser Aufzählung findet sich auch der Tatbestand der
"Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder,
Erbschaften, Schenkungen usw.)". Zwar hat es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht
versäumt, Änderungen der Verhältnisse umgehend zu melden, so etwa beim "Wegfall, Erhöhung
oder Reduktion der AHV/IV-Rente" (Frühpensionierung seiner Frau) oder "Aufnahme oder Aufgabe
einer Erwerbstätigkeit" (Stellenverlust). Dass er aber seit 1. September 2015 eine monatliche
Altersrente und ab 1. Juli 2016 eine Zusatzrente der Pensionskasse erhält, hat er aber aktenkun-
dig nicht gemeldet und damit seine Meldepflicht verletzt.
An der Meldepflichtverletzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im
Revisionsverfahren die Rentenbestätigung der Pensionskasse einreichte, die seinen Rentenbezug
aus 2. Säule ab dem 1. Juli 2016 belegt. Denn eine verspätete Meldung vermag den guten
Glauben nicht wieder herzustellen. Davon abgesehen verschwieg der Beschwerdeführer weiterhin,
dass er bereits seit 1. September 2015 eine Rente aus beruflicher Vorsorge erhält.
3.4.
Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass Ergänzungsleistungen als Bedarfsleistungen von
der Allgemeinheit finanziert werden und gerade deshalb ein Leistungsbezug nur im Umfang der
tatsächlichen Unterdeckung rechtmässig ist.
3.5.
Zusammenfassend ist deshalb klar erstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die
unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen keinesfalls gutgläubig war.
Selbst wenn die Rückerstattung von CHF 8'908.- für ihn und seine Ehefrau eine grosse Härte
bedeuten, sind damit die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen für den Erlass einer Rücker-
stattung offensichtlich nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
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4.
Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Allerdings können einer Partei,
die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Obschon
es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, wird von einer Kostenauferlegung abgesehen.
Der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist und mit seinen Anträgen unterliegt, hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Der obsiegenden steht als Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut und in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war, kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (KIESER, Art.
61 N. 199 f.).
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
III.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene
Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-
richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 19. November 2018/asp
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: