Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in C.________, wurde am 15. März 1999 Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem sie sich schwere Verletzungen zuzog. Ab dem 1. März 2000 erhielt sie von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent. Ab dem 1. Januar 2006 richtete die SUVA eine Komplementärrente aus, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 Prozent. Auch die B.________ Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) gewährte der Versicherten ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. B. Im Jahr 2007 stellte die Pensionskasse fest, dass die von ihr ausgerichtete IV-Rente mit den anderen sozialversicherungsrechtlichen Renten nicht koordiniert war und zu einer Überent- schädigung geführt hatte. In der Folge kürzte sie die IV-Rente von jährlich CHF 22‘872.- auf CHF 8‘604.-. Basierend auf dieser Neuberechnung schlossen die Pensionskasse und die Versicherte im Oktober 2008 eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung im Umfang von CHF 69‘000.- ab, die eine Verrechnung mit den Rentenleistungen für den Zeitraum von November 2008 bis November 2016 vorsah. Entsprechend stellte die Pensionskasse die Ausrichtung der IV-Rente für diesen Zeitraum ein. Die Versicherte arbeitete nach ihrem Unfall weiterhin in einem Pensum von 10 Prozent bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und erzielte ein Jahreseinkommen von rund CHF 10‘300.- netto, bis ihr diese Stelle auf Ende 2008 gekündigt wurde. Von Januar 2010 bis Februar 2018 erzielte die Versicherte erneut ein Resterwerbseinkommen von jährlich rund CHF 2‘500.-. C. Am 18. Dezember 2015 reichte die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die Pensionskasse ein. Darin beantragte sie, dass die Beklagte per 1. Januar 2009 eine Neuberechnung der Überentschädigung vorzunehmen habe, da der Wegfall des Resterwerbseinkommens zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geführt habe. Der Klägerin stehe deshalb ab 1. Januar 2009 eine berufsvorsorgerechtliche IV- Rente von jährlich CHF 15‘414.- zu. Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil 608 2015 240 vom 5. Juli 2017 ab. Es begründete die Abweisung damit, dass es der Klägerin zumutbar sei, die Resterwerbsfähigkeit von 10 Prozent auch weiterhin zu verwerten. Da ihr deshalb nach dem Stellenverlust ein hypothetisches Rester- werbseinkommen anzurechnen sei, liege keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neuberechnung der Überentschädigung per 1. Januar 2009 Anlass biete. D. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 8. September 2017 Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil 9C_595/2017 vom
27. Juni 2018 die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Überent- schädigung ans Kantonsgericht zurück. Dies mit der Begründung, dass die Resterwerbsfähigkeit im Umfang von 10 Prozent nicht verwertbar sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Das Kantonsgericht hat das Verfahren am 18. Juli 2018 unter der Dossiernummer 608 2018 177 wieder aufgenommen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Pensionskasse, vertreten durch Markus Schmid und Prof. Dr. Marc Hürzeler, beantragt mit Eingabe vom 11. September 2018 die Abweisung der Klage. Gemäss der vor ihr vorgenommenen Überentschädigungsberechnung resultiere ein jährlicher Rentenanspruch von CHF 5'874.- für das Jahr 2009 und von CHF 4'114.- ab dem Jahr 2010. Die Klägerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, hält in ihrer Eingabe vom 13. September 2018 an den Klagebegehren vollumfänglich fest. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das Resterwerbseinkommen von CHF 2'500.-, welches sie ab 2010 erzielt habe, nicht anzu- rechnen sei. Im Übrigen habe sie diesen Verdienst im März 2018 verloren, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zudem habe sie der Anrechnung des tatsächlich erzielten Resteinkommens von CHF 2'500.- ab 2010 nie zugestimmt. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte die Klägerin am 30. Oktober 2018 Belege zu den von ihr bezogenen Sozialversicherungsleistungen für die Jahre 2009 und 2010 ein. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts 608 2015 240 vom
E. 5 Juli 2017 als erfüllt betrachtet. Daran ist festzuhalten. 2. Betreffend die rechtlichen Grundlagen sei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2017 vom
27. Juni 2018 (publiziert unter BGE 144 V 166) verwiesen. 3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht im vorerwähnten Rückweisungsentscheid erwogen, dass die Resterwerbsfähigkeit der Klägerin von 10 Prozent nicht verwertbar sei und daher kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe (E. 4.3.6). Es hat zudem erwogen, dass aufgrund des Ende 2008 weggefallenen Resterwerbseinkommens eine umfassen- de Neuberechnung der Überentschädigung ab 2009 notwendig sei. Dabei habe das Kantonsge- richt gleichzeitig über die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu befinden, zumal sich die Parteien (auch) darüber nicht einig seien (E. 4.4). 3.1. Es ist somit in einem ersten Schritt die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu bestimmen, der für die Neuberechnung der Überentschädigung ab 2009 heranzuziehen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte auf den mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 91'000.- zu behaften sei, auf den sich die Parteien anlässlich der Vereinbarung vom 17./24. Oktober 2008 über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung geeinigt hätten. Die Beklagte ihrerseits bringt vor, dass der mutmasslich entgangene Verdienst anhand der konkre- ten Lohnentwicklung zu eruieren sei. 3.1.1. Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 aBVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgan- genem Verdienst im Sinne von Art. 24 BVV 2 (BGE 143 V 91 E. 3.2; 140 V 399 E. 5.2.1; 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 BVV 2 entspricht. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) aber alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Vali- deneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil BGer 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3). Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehen- den) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkom- menserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2; Urteil BGer 9C_714/2013 E. 2.3). 3.1.2. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung (Klagebeilage
18) enthält unter anderem die folgenden Punkte:
1) A.________ verpflichtet sich, der B.________ Pensionskasse aus Überversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.07.2007 einen Pauschalbetrag von Fr. 69'000.- zurückzubezahlen.
2) Dieser Betrag ist zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 717.-, entsprechend der korrekt berechneten BVG-Rente. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Vereinbarung den mutmasslich entgangenen Verdienst, der der Überentschädigungsberechnung zugrunde gelegt wurde, nicht nennt. Immerhin erwähnt Ziffer 2 der Vereinbarung im Zusammenhang mit den monatlichen Ratenzahlungen die „korrekt berechnete BVG-Rente“ und verweist damit auf die Rentenberechnung, die der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2007 von Seiten der Beklagten unterbreitet worden ist. Basierend auf einem Jahreslohn von CHF 91'000.- wurde – unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit gemäss SUVA von 88 Prozent – von einem mutmasslichen Einkommensverlust infolge Invalidität von jährlich CHF 80'080.- ausgegangen. Für die Berechnung der Überentschädigung wurde schliesslich infolge der Überentschädigungsgrenze nur 90 Prozent davon berücksichtigt, also ein Einkommensverlust von CHF 72'072.- (Klagebeilage 17).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Der dieser Vereinbarung zu Grunde gelegte Jahreslohn von CHF 91'000.- basiert auf einem Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. März 2006, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin aufgrund ihres Entwicklungspotentials im Bereich Organisation/Prozesse heute als Projektleiterin für ein oder mehrere interne Projekte verantwortlich sein könnte. Die Salarierung einer solchen Position bewege sich auf einer Jahresbasis von ca. CHF 78'000.- und CHF 91'000.-. Die Höhe des Jahres- lohnes richte sich nach der Komplexität der Projekte sowie der zusätzlichen Führungsverantwor- tung. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen des Personalentwicklungsprogram- ms weiter aktiv gefördert und ihr sukzessive mehr Verantwortung und Kompetenzen übertragen worden wären (Klagebeilage 16). 3.1.3. Vorliegend gibt es keinen Grund, in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst nicht auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. März 2006 abzustellen, zumal es keine Anhalts- punkte dafür gibt, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Davon schienen auch die Parteien nicht ausgegangen zu sein, als sie – gestützt auf dieses Schreiben – die Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung ausgearbeitet und abgeschlossen haben. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall bei ihrer Arbeitgeberin eine Berufskarriere (Aufstieg zur Projektleiterin) realisiert hätte. Die Grundlagen hierzu waren bereits vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses gelegt, konnte die Klägerin doch seit Beginn ihrer Tätigkeit (Juli
1991) innert kurzer Frist einen beruflichen Aufstieg von der Sachbearbeiterin in der Abteilung FAS (Fakturation Automaten und Systeme) zur stellvertretenden Abteilungsleiterin der FAS (Oktober
1992) und schliesslich zur Leiterin der FAS (März 1994) realisieren. Ein weiterer beruflicher Aufstieg zur Projektleiterin hätte ganz offensichtlich zu einem höheren Lohnanstieg geführt, wie wenn die Klägerin in ihrer bisherigen Position (Leiterin der Abteilung FAS) verblieben wäre. Damit ist auch gesagt, dass nicht auf die von der Arbeitgeberin bestätigte Lohnentwicklung in der bisherigen Tätigkeit (Klageantwortbeilagen 6-10) abgestellt werden kann, werden doch darin die durchaus realistischen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklichten Karrierechancen nicht berücksichtigt. Gleiches gilt in Bezug auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen, welches auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes basiert und arbeitsmarktbezogene sowie persönliche Umstände ausser Acht lässt (vgl. Urteil BGer 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3). Allerdings rechtfertigt es sich auch nicht, der Neuberechnung der Überentschädigung den höchst möglichen Verdienst von CHF 91‘000.- zugrunde zu legen. Vielmehr ist auf den Mittelwert (CHF 84‘500.-) der im Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. März 2006 genannten Bandbreite von CHF 78‘000.- bis CHF 91‘000.- abzustellen. Nur so kann sämtlichen Eventualitäten gleichermas- sen Rechnung getragen werden. Vorliegend ist somit die Neuberechnung der Überentschädigung basierend auf einem mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 84‘500.- vorzunehmen. 3.2. In einem zweiten Schritt ist die Überentschädigung ab 2009 neu zu berechnen resp. der daraus resultierende Leistungsanspruch der Klägerin festzustellen. 3.2.1. Ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 84‘500.- im Jahr 2006 beträgt der mutmasslich entgangene Lohn unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung von 1 Prozent, welche von beiden Parteien anerkannt wird (vgl. Klage vom 18. Dezember 2015, S. 11 und Klageantwort vom 27. Januar 2016, S. 5), im Jahr 2009 CHF 87‘060.-.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die von der Klägerin eingereichten Belege betreffend der im Jahr 2009 bezogenen Rentenleistun- gen zeigen auf, dass sie in diesem Jahr eine Invalidenrente der IV in der Höhe von CHF 26'484.- sowie eine Invalidenrente der SUVA in der Höhe von CHF 41'645.- bezogen hat (Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 30. Oktober 2018). Damit ergibt sich ab 2009 die folgende Überentschädigungsberechnung: Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 87‘060.- 90% davon CHF 78‘354.- Abzüglich IV-Rente
- CHF 26'484.- Abzüglich IV-Rente SUVA
- CHF 41'645.- IV-Rente der Pensionskasse CHF 10‘225.- Damit resultiert aus der Neuberechnung der Überentschädigung ab 2009, dass die Klägerin von der Beklagten eine jährliche IV-Rente in der Höhe von CHF 10‘225.- beanspruchen kann. 3.2.2. Ab dem Jahr 2010 ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Resterwerbseinkommen von jährlich rund CHF 2‘500.- erzielte. Dieses ist ihr ohne weiteres anzurechnen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2, in der am 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Die Anrechnung des Resterwerbseinkommens ab 2010 hat eine Neuberechnung der Überentschä- digung zur Folge, da es sich um eine wesentliche Änderung handelt, welche eine Leistungsanpas- sung von mindestens 10 Prozent zur Folge hat. Sodann ist der mutmasslich entgangene Verdienst unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung von 1 Prozent auf CHF 87‘931.- zu erhöhen. Ab 2010 ergibt sich somit folgende Überentschädigungsberechnung (vgl. die Beilagen 4, 5 und 7 der Eingabe vom 30. Oktober 2018): Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 87‘931.- 90% davon CHF 79‘138.- Abzüglich IV-Rente
- CHF 26'484.- Abzüglich IV-Rente SUVA
- CHF 42‘180.- Abzüglich Resterwerbseinkommen
- CHF 2‘521.- IV-Rente der Pensionskasse CHF 7‘953.- Damit resultiert aus der Neuberechnung der Überentschädigung ab 2010, dass die Klägerin von der Beklagten eine jährliche IV-Rente in der Höhe von CHF 7‘953.- beanspruchen kann. 3.2.3. Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 geltend, dass sie die seit dem Jahr 2010 innegehabte Stelle per Ende Februar 2018 wieder verloren habe. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass dieser erneute Wegfall einer anrechenbaren Resterwerbsfähigkeit grund- sätzlich zur Folge haben könnte, dass per 1. März 2018 eine Neuberechnung der Überentschädi- gung durchzuführen wäre, da der Klägerin mangels Verwertbarkeit ihrer Resterwerbsfähigkeit von
E. 10 Prozent kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts E. 4.3). Die Behauptung der Klägerin ist aber nicht belegt. Sie kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 4. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 29 Abs. 5 des Vorsorgeregle- ments der Beklagten, Ausgabe Januar 2007, Beklagtenbeilage 11). Die einzelnen Rentenleistungen verjähren folglich nach fünf Jahren ab deren Fälligkeit (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung nach den gesetzlichen und regle- mentarischen Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, ein (BGE 132 V 159 E. 3). Die Verjäh- rungsfrist für periodische Leistungen beginnt am Ende jedes Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 29 Abs. 2 einen monatlichen Auszahlungsmodus der Renten vor. Die einzelnen Rentenleistungen werden somit jeweils Ende Monat fällig. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt durch Klageeinreichung (Art. 135 Ziff. 2 OR). 4.2. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass auf die aus der Neuberechnung der Überentschä- digung resultierenden höheren Rentenleistungen nicht die Verjährungsregelung für das Renten- stammrecht nach Art. 41 Abs. 1 BVG anwendbar ist, wie dies die Klägerin geltend macht. Vielmehr gilt die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 41 Abs. 2 BVG. Dass der Anspruch der Klägerin, per
1. Januar 2009 eine Überprüfung und Anpassung der Überentschädigungsberechnung zu verlan- gen, verjährt sein könnte, wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage gegen die Beklagte eingereicht, mit welcher sie unter anderem geltend macht, sie habe ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine berufsvorsorgerecht- liche IV-Rente von jährlich CHF 15‘414.-. Soweit ihre Klage Rentenansprüche (resp. deren Erhö- hung) beschlägt, welche den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2010 betreffen, sind ihre Ansprüche verjährt und der Verjährungseinrede der Beklagten ist stattzugeben. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überentschädigung grundsätzlich per 2009 sowie 2010 neu zu berechnen ist, da mit dem Wegfall der anrechenbaren Erwerbseinkommens (2009) sowie der Wiederaufnahme einer beruflichen Resterwerbstätigkeit (2010) jeweils eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Leistungsanpassung von mindestens 10 Prozent nach sich zieht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die neu berechneten Rentensprüche betreffend den Zeitraum von Januar 2009 bis und mit November 2010 bereits verjährt sind; aufgrund der stattgegebenen Einrede der Verjährung kommen sie somit erst für die Zeit ab 1. Dezember 2010 zum Tragen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Klägerin ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten von jährlich CHF 7‘952.-. Die Klage ist daher abzuweisen. 6. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist für Klagen gemäss Art. 73 BVG kostenlos.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die unterliegende Klägerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Bundesgericht hat den in Art. 61 lit. g ATSG festgelegten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, auch im erstinstanz- lichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen Versi- cherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b). Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil BGer 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 4.2). Da der Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden kann, hat die teilweise obsiegende Beklag- te keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Januar 2019/asp Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 177 Urteil vom 23. Januar 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Daniela Kiener Richterinnen: Susanne Fankhauser Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola gegen B.________ PENSIONSKASSE, Beklagte, vertreten durch Markus Schmid und Prof. Dr. Marc Hürzeler Gegenstand Berufliche Vorsorge (Neuberechnung der Überentschädigung) Rückweisung nach Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018 (9C_595/2017)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in C.________, wurde am 15. März 1999 Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem sie sich schwere Verletzungen zuzog. Ab dem 1. März 2000 erhielt sie von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent. Ab dem 1. Januar 2006 richtete die SUVA eine Komplementärrente aus, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 Prozent. Auch die B.________ Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) gewährte der Versicherten ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. B. Im Jahr 2007 stellte die Pensionskasse fest, dass die von ihr ausgerichtete IV-Rente mit den anderen sozialversicherungsrechtlichen Renten nicht koordiniert war und zu einer Überent- schädigung geführt hatte. In der Folge kürzte sie die IV-Rente von jährlich CHF 22‘872.- auf CHF 8‘604.-. Basierend auf dieser Neuberechnung schlossen die Pensionskasse und die Versicherte im Oktober 2008 eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung im Umfang von CHF 69‘000.- ab, die eine Verrechnung mit den Rentenleistungen für den Zeitraum von November 2008 bis November 2016 vorsah. Entsprechend stellte die Pensionskasse die Ausrichtung der IV-Rente für diesen Zeitraum ein. Die Versicherte arbeitete nach ihrem Unfall weiterhin in einem Pensum von 10 Prozent bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und erzielte ein Jahreseinkommen von rund CHF 10‘300.- netto, bis ihr diese Stelle auf Ende 2008 gekündigt wurde. Von Januar 2010 bis Februar 2018 erzielte die Versicherte erneut ein Resterwerbseinkommen von jährlich rund CHF 2‘500.-. C. Am 18. Dezember 2015 reichte die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die Pensionskasse ein. Darin beantragte sie, dass die Beklagte per 1. Januar 2009 eine Neuberechnung der Überentschädigung vorzunehmen habe, da der Wegfall des Resterwerbseinkommens zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geführt habe. Der Klägerin stehe deshalb ab 1. Januar 2009 eine berufsvorsorgerechtliche IV- Rente von jährlich CHF 15‘414.- zu. Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil 608 2015 240 vom 5. Juli 2017 ab. Es begründete die Abweisung damit, dass es der Klägerin zumutbar sei, die Resterwerbsfähigkeit von 10 Prozent auch weiterhin zu verwerten. Da ihr deshalb nach dem Stellenverlust ein hypothetisches Rester- werbseinkommen anzurechnen sei, liege keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, die zu einer Neuberechnung der Überentschädigung per 1. Januar 2009 Anlass biete. D. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 8. September 2017 Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil 9C_595/2017 vom
27. Juni 2018 die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Überent- schädigung ans Kantonsgericht zurück. Dies mit der Begründung, dass die Resterwerbsfähigkeit im Umfang von 10 Prozent nicht verwertbar sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Das Kantonsgericht hat das Verfahren am 18. Juli 2018 unter der Dossiernummer 608 2018 177 wieder aufgenommen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Pensionskasse, vertreten durch Markus Schmid und Prof. Dr. Marc Hürzeler, beantragt mit Eingabe vom 11. September 2018 die Abweisung der Klage. Gemäss der vor ihr vorgenommenen Überentschädigungsberechnung resultiere ein jährlicher Rentenanspruch von CHF 5'874.- für das Jahr 2009 und von CHF 4'114.- ab dem Jahr 2010. Die Klägerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, hält in ihrer Eingabe vom 13. September 2018 an den Klagebegehren vollumfänglich fest. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das Resterwerbseinkommen von CHF 2'500.-, welches sie ab 2010 erzielt habe, nicht anzu- rechnen sei. Im Übrigen habe sie diesen Verdienst im März 2018 verloren, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zudem habe sie der Anrechnung des tatsächlich erzielten Resteinkommens von CHF 2'500.- ab 2010 nie zugestimmt. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte die Klägerin am 30. Oktober 2018 Belege zu den von ihr bezogenen Sozialversicherungsleistungen für die Jahre 2009 und 2010 ein. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts 608 2015 240 vom
5. Juli 2017 als erfüllt betrachtet. Daran ist festzuhalten. 2. Betreffend die rechtlichen Grundlagen sei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2017 vom
27. Juni 2018 (publiziert unter BGE 144 V 166) verwiesen. 3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht im vorerwähnten Rückweisungsentscheid erwogen, dass die Resterwerbsfähigkeit der Klägerin von 10 Prozent nicht verwertbar sei und daher kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe (E. 4.3.6). Es hat zudem erwogen, dass aufgrund des Ende 2008 weggefallenen Resterwerbseinkommens eine umfassen- de Neuberechnung der Überentschädigung ab 2009 notwendig sei. Dabei habe das Kantonsge- richt gleichzeitig über die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu befinden, zumal sich die Parteien (auch) darüber nicht einig seien (E. 4.4). 3.1. Es ist somit in einem ersten Schritt die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu bestimmen, der für die Neuberechnung der Überentschädigung ab 2009 heranzuziehen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte auf den mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 91'000.- zu behaften sei, auf den sich die Parteien anlässlich der Vereinbarung vom 17./24. Oktober 2008 über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung geeinigt hätten. Die Beklagte ihrerseits bringt vor, dass der mutmasslich entgangene Verdienst anhand der konkre- ten Lohnentwicklung zu eruieren sei. 3.1.1. Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 aBVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgan- genem Verdienst im Sinne von Art. 24 BVV 2 (BGE 143 V 91 E. 3.2; 140 V 399 E. 5.2.1; 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 BVV 2 entspricht. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) aber alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Vali- deneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil BGer 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3). Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehen- den) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkom- menserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2; Urteil BGer 9C_714/2013 E. 2.3). 3.1.2. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung (Klagebeilage
18) enthält unter anderem die folgenden Punkte:
1) A.________ verpflichtet sich, der B.________ Pensionskasse aus Überversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.07.2007 einen Pauschalbetrag von Fr. 69'000.- zurückzubezahlen.
2) Dieser Betrag ist zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 717.-, entsprechend der korrekt berechneten BVG-Rente. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Vereinbarung den mutmasslich entgangenen Verdienst, der der Überentschädigungsberechnung zugrunde gelegt wurde, nicht nennt. Immerhin erwähnt Ziffer 2 der Vereinbarung im Zusammenhang mit den monatlichen Ratenzahlungen die „korrekt berechnete BVG-Rente“ und verweist damit auf die Rentenberechnung, die der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2007 von Seiten der Beklagten unterbreitet worden ist. Basierend auf einem Jahreslohn von CHF 91'000.- wurde – unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit gemäss SUVA von 88 Prozent – von einem mutmasslichen Einkommensverlust infolge Invalidität von jährlich CHF 80'080.- ausgegangen. Für die Berechnung der Überentschädigung wurde schliesslich infolge der Überentschädigungsgrenze nur 90 Prozent davon berücksichtigt, also ein Einkommensverlust von CHF 72'072.- (Klagebeilage 17).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Der dieser Vereinbarung zu Grunde gelegte Jahreslohn von CHF 91'000.- basiert auf einem Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. März 2006, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin aufgrund ihres Entwicklungspotentials im Bereich Organisation/Prozesse heute als Projektleiterin für ein oder mehrere interne Projekte verantwortlich sein könnte. Die Salarierung einer solchen Position bewege sich auf einer Jahresbasis von ca. CHF 78'000.- und CHF 91'000.-. Die Höhe des Jahres- lohnes richte sich nach der Komplexität der Projekte sowie der zusätzlichen Führungsverantwor- tung. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen des Personalentwicklungsprogram- ms weiter aktiv gefördert und ihr sukzessive mehr Verantwortung und Kompetenzen übertragen worden wären (Klagebeilage 16). 3.1.3. Vorliegend gibt es keinen Grund, in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst nicht auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. März 2006 abzustellen, zumal es keine Anhalts- punkte dafür gibt, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Davon schienen auch die Parteien nicht ausgegangen zu sein, als sie – gestützt auf dieses Schreiben – die Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der Überentschädigung ausgearbeitet und abgeschlossen haben. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall bei ihrer Arbeitgeberin eine Berufskarriere (Aufstieg zur Projektleiterin) realisiert hätte. Die Grundlagen hierzu waren bereits vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses gelegt, konnte die Klägerin doch seit Beginn ihrer Tätigkeit (Juli
1991) innert kurzer Frist einen beruflichen Aufstieg von der Sachbearbeiterin in der Abteilung FAS (Fakturation Automaten und Systeme) zur stellvertretenden Abteilungsleiterin der FAS (Oktober
1992) und schliesslich zur Leiterin der FAS (März 1994) realisieren. Ein weiterer beruflicher Aufstieg zur Projektleiterin hätte ganz offensichtlich zu einem höheren Lohnanstieg geführt, wie wenn die Klägerin in ihrer bisherigen Position (Leiterin der Abteilung FAS) verblieben wäre. Damit ist auch gesagt, dass nicht auf die von der Arbeitgeberin bestätigte Lohnentwicklung in der bisherigen Tätigkeit (Klageantwortbeilagen 6-10) abgestellt werden kann, werden doch darin die durchaus realistischen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklichten Karrierechancen nicht berücksichtigt. Gleiches gilt in Bezug auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen, welches auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes basiert und arbeitsmarktbezogene sowie persönliche Umstände ausser Acht lässt (vgl. Urteil BGer 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3). Allerdings rechtfertigt es sich auch nicht, der Neuberechnung der Überentschädigung den höchst möglichen Verdienst von CHF 91‘000.- zugrunde zu legen. Vielmehr ist auf den Mittelwert (CHF 84‘500.-) der im Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. März 2006 genannten Bandbreite von CHF 78‘000.- bis CHF 91‘000.- abzustellen. Nur so kann sämtlichen Eventualitäten gleichermas- sen Rechnung getragen werden. Vorliegend ist somit die Neuberechnung der Überentschädigung basierend auf einem mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 84‘500.- vorzunehmen. 3.2. In einem zweiten Schritt ist die Überentschädigung ab 2009 neu zu berechnen resp. der daraus resultierende Leistungsanspruch der Klägerin festzustellen. 3.2.1. Ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 84‘500.- im Jahr 2006 beträgt der mutmasslich entgangene Lohn unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung von 1 Prozent, welche von beiden Parteien anerkannt wird (vgl. Klage vom 18. Dezember 2015, S. 11 und Klageantwort vom 27. Januar 2016, S. 5), im Jahr 2009 CHF 87‘060.-.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die von der Klägerin eingereichten Belege betreffend der im Jahr 2009 bezogenen Rentenleistun- gen zeigen auf, dass sie in diesem Jahr eine Invalidenrente der IV in der Höhe von CHF 26'484.- sowie eine Invalidenrente der SUVA in der Höhe von CHF 41'645.- bezogen hat (Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 30. Oktober 2018). Damit ergibt sich ab 2009 die folgende Überentschädigungsberechnung: Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 87‘060.- 90% davon CHF 78‘354.- Abzüglich IV-Rente
- CHF 26'484.- Abzüglich IV-Rente SUVA
- CHF 41'645.- IV-Rente der Pensionskasse CHF 10‘225.- Damit resultiert aus der Neuberechnung der Überentschädigung ab 2009, dass die Klägerin von der Beklagten eine jährliche IV-Rente in der Höhe von CHF 10‘225.- beanspruchen kann. 3.2.2. Ab dem Jahr 2010 ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Resterwerbseinkommen von jährlich rund CHF 2‘500.- erzielte. Dieses ist ihr ohne weiteres anzurechnen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2, in der am 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Die Anrechnung des Resterwerbseinkommens ab 2010 hat eine Neuberechnung der Überentschä- digung zur Folge, da es sich um eine wesentliche Änderung handelt, welche eine Leistungsanpas- sung von mindestens 10 Prozent zur Folge hat. Sodann ist der mutmasslich entgangene Verdienst unter Berücksichtigung der Reallohnentwicklung von 1 Prozent auf CHF 87‘931.- zu erhöhen. Ab 2010 ergibt sich somit folgende Überentschädigungsberechnung (vgl. die Beilagen 4, 5 und 7 der Eingabe vom 30. Oktober 2018): Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 87‘931.- 90% davon CHF 79‘138.- Abzüglich IV-Rente
- CHF 26'484.- Abzüglich IV-Rente SUVA
- CHF 42‘180.- Abzüglich Resterwerbseinkommen
- CHF 2‘521.- IV-Rente der Pensionskasse CHF 7‘953.- Damit resultiert aus der Neuberechnung der Überentschädigung ab 2010, dass die Klägerin von der Beklagten eine jährliche IV-Rente in der Höhe von CHF 7‘953.- beanspruchen kann. 3.2.3. Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 geltend, dass sie die seit dem Jahr 2010 innegehabte Stelle per Ende Februar 2018 wieder verloren habe. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass dieser erneute Wegfall einer anrechenbaren Resterwerbsfähigkeit grund- sätzlich zur Folge haben könnte, dass per 1. März 2018 eine Neuberechnung der Überentschädi- gung durchzuführen wäre, da der Klägerin mangels Verwertbarkeit ihrer Resterwerbsfähigkeit von 10 Prozent kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts E. 4.3). Die Behauptung der Klägerin ist aber nicht belegt. Sie kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 4. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 29 Abs. 5 des Vorsorgeregle- ments der Beklagten, Ausgabe Januar 2007, Beklagtenbeilage 11). Die einzelnen Rentenleistungen verjähren folglich nach fünf Jahren ab deren Fälligkeit (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung nach den gesetzlichen und regle- mentarischen Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, ein (BGE 132 V 159 E. 3). Die Verjäh- rungsfrist für periodische Leistungen beginnt am Ende jedes Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 29 Abs. 2 einen monatlichen Auszahlungsmodus der Renten vor. Die einzelnen Rentenleistungen werden somit jeweils Ende Monat fällig. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt durch Klageeinreichung (Art. 135 Ziff. 2 OR). 4.2. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass auf die aus der Neuberechnung der Überentschä- digung resultierenden höheren Rentenleistungen nicht die Verjährungsregelung für das Renten- stammrecht nach Art. 41 Abs. 1 BVG anwendbar ist, wie dies die Klägerin geltend macht. Vielmehr gilt die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 41 Abs. 2 BVG. Dass der Anspruch der Klägerin, per
1. Januar 2009 eine Überprüfung und Anpassung der Überentschädigungsberechnung zu verlan- gen, verjährt sein könnte, wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage gegen die Beklagte eingereicht, mit welcher sie unter anderem geltend macht, sie habe ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine berufsvorsorgerecht- liche IV-Rente von jährlich CHF 15‘414.-. Soweit ihre Klage Rentenansprüche (resp. deren Erhö- hung) beschlägt, welche den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2010 betreffen, sind ihre Ansprüche verjährt und der Verjährungseinrede der Beklagten ist stattzugeben. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überentschädigung grundsätzlich per 2009 sowie 2010 neu zu berechnen ist, da mit dem Wegfall der anrechenbaren Erwerbseinkommens (2009) sowie der Wiederaufnahme einer beruflichen Resterwerbstätigkeit (2010) jeweils eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Leistungsanpassung von mindestens 10 Prozent nach sich zieht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die neu berechneten Rentensprüche betreffend den Zeitraum von Januar 2009 bis und mit November 2010 bereits verjährt sind; aufgrund der stattgegebenen Einrede der Verjährung kommen sie somit erst für die Zeit ab 1. Dezember 2010 zum Tragen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Klägerin ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten von jährlich CHF 7‘952.-. Die Klage ist daher abzuweisen. 6. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist für Klagen gemäss Art. 73 BVG kostenlos.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die unterliegende Klägerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Bundesgericht hat den in Art. 61 lit. g ATSG festgelegten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, auch im erstinstanz- lichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen Versi- cherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b). Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil BGer 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 4.2). Da der Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden kann, hat die teilweise obsiegende Beklag- te keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Januar 2019/asp Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: