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608 2018 151

Freiburg · 2019-01-22 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1935, verheiratet und wohnhaft in B.________, lebte seit dem 1. Mai 1997 getrennt von seiner Ehefrau. Nachdem er an Demenz und Parkinson erkrankt war, nahm er ab Mai 2013 wieder Wohnsitz bei seiner Ehefrau, welche ihn fortan pflegte. Am 17. Mai 2017 trat A.________ ins Alterszentrum C.________ AG in D.________ ein. Am

26. Juni 2017 bzw. 14. August 2017 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. B. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburgs (nachfolgend: Ausgleichskasse) entschied mit Verfügung vom 26. September 2017, dass der Versicherte und seine Ehefrau keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. In seiner Einsprache vom 27. Oktober 2017 rügte der Versicherte unter anderem, dass seine Schulden in der Höhe von rund CHF 3,8 Mio. nicht berücksichtigt worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zu den geltend gemachten Schulden erwog sie, dass zwar der Steuerveranlagung entnommen werden könne, dass der Versicherte Privatschulden von rund CHF 3,8 Mio. habe. Allerdings habe der Versicherte, obschon er dazu aufgefordert worden sei, keine aktuellen Schuldenbescheinigungen der Gläubiger bzw. der zuständigen Betreibungsämter beigebracht. Somit sei nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass er diese Schulden auch zu begleichen habe. Die Schulden seien somit nicht ausreichend nachgewiesen und deshalb nicht zu berücksichtigen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet, am 30. Mai 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die rückwirkende Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen ab dem 17. Mai 2017. Er macht geltend, dass sich die Bewertung seines Vermö- gens nach der Veranlagung der direkten Kantonssteuer zu richten habe, weshalb die Ausgleichs- kasse auch keine ergänzenden Unterlagen hätte verlangen dürfen. Ihre Aufforderung sei deshalb missbräuchlich. Zudem sei er aufgrund seiner häufigen Wohnsitzwechsel zur Zeit der Entstehung der Privatschulden nicht in der Lage, Bestätigungen der jeweils zuständigen Betreibungsämter einzureichen. Auch habe er kein Interesse daran, seine Hauptgläubigerin an die Schulden zu erinnern. Da sich die Ausgleichskasse mit diesen Argumenten, welche er bereits in seiner Einspra- che vorgebracht habe, nicht auseinandersetze, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In ihren Bemerkungen vom 21. Juni 2018 hält die Ausgleichskasse an ihrem Einspracheentscheid fest und verweist auf die darin gemachten Ausführungen. In seinen Gegenbemerkungen vom 31. Oktober 2018 bestätigt der Beschwerdeführer sowohl den Inhalt wie die Rechtsbegehren seiner Beschwerde. Am 27. September 2018 errichtet das Friedensgericht des Seebezirks für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB. Der ernannte Beistand E.________, wohnhaft in F.________, wird ermächtigt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde und seinen Rechtsbegehren fest.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Auf Antrag des Kantonsgerichts editiert das Kantonsgericht Wallis am 22. November 2018 das Urteil C1 05 174 vom 20. Juni 2007 in Sachen A.________ gegen G.________ SA, mit welchem die Schuldaberkennungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und dieser verurteilt wurde, der G.________ AG einen Betrag von CHF 2.9 Mio. zuzüglich Zins, eine Parteientschädigung von CHF 86‘000.- sowie einen Betrag von CHF 16‘434.- für von ihr bevorschusste Gerichtskosten zu bezahlen. Am 29. November 2018 informiert das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes Siders, dass dieses Urteil – zumindest in ihrem Bezirk – nicht vollstreckt wurde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] zur Anwendung kommt). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich die Vorin- stanz nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe.

E. 2.1 Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der für die Schweiz am

28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt

– ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtspre- chung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 182 E. 3d).

E. 2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2018 dargetan, weshalb sie der Ansicht ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schul- den in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Dass sie dabei einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Beschwerdeführer, kann den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen der Vorinstanz offengelegt wurden und dieser den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten konnte. Dass er dazu in der Lage war, zeigt die von ihm am 30. Mai 2018 erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt hat. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergü- tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 3.2 Die jährlichen Ergänzungsleistungen von Ehegatten sind grundsätzlich gemeinsam zu berechnen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsbe- rechtigten oder an der Leistung beteiligten Familienmitglieder sind zusammenzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die Differenz der anerkannten Ausgaben zu den anrechenbaren Einnahmen entspricht dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (CARIGET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 126). Getrennt lebende Ehegatten haben je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Als getrennt lebend gilt ein Ehegatte, wenn (a) die Ehe gerichtlich getrennt ist, (b) eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, (c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder (d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV). Nicht als getrennt lebend im Sinne dieser Bestimmung gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Zwar liegt in einem solchen Fall ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV vor, denn die Ehegatten leben in dem Moment nicht mehr im gleichen Haushalt. Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a – 1c ELV sieht aber für diese Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Folgen einer faktischen Trennung vor (vgl. Urteil BGer P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei den betreffenden Ehepaaren werden die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten grundsätz- lich gemeinsam berechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Auch das Vermögen ist hälftig zu teilen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ELG i.V.m. Art. 1b Abs. 1 ELV), und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum der betreffende Vermögenswert steht resp. gestanden hat (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 9 N. 87 mit Verweis auf AHI 2003 223 E. 2b). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Art. 1b Abs. 2 ELV). Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Anrechnung der Hilflosenentschädi- gung gemäss Art. 15b ELV sowie der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegen- schaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden hingegen in der Regel demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Hierzu zählen insbesondere bei dem in einem Heim wohnenden Ehegatten die Heimkosten und der Betrag für persönliche Auslagen und bei dem in der Wohnung lebenden Ehegatten der Lebensbedarf und die Mietzinskosten. Einzig die Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden je zu Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben (CARIGET/KOCH, S. 191).

E. 3.3 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind die Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 und 3.3; 140 V 201 E. 4.2 je mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö- gens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderwei- se, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 52 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Diffe- renz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil BGer 2C_555/2010 vom

11. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und damit einen rechtmässigen Titel für die provisorische Rechtsöffnung darstellt. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 137 II 17 E. 2.5). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuld- ner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3; BGE 142 V 311 E. 3.3). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei Versicherten, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstel- len befugt, die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person einge- treten ist (Art. 23 Abs. 1-2 ELV; CARIGET/KOCH, S. 166 f.).

E. 3.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwir- kungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behör- de und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Kommt die versicherte Person, die Ergänzungsleistungen beanspruchen will, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ein materieller Entscheid aufgrund der Akten kann erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteile BGer 9C_553/2016 vom 17. November 2015 E. 2.1 mit Hinweis sowie 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2).

E. 4 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ausgleichskasse die Privatschul- den des Beschwerdeführers in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu Recht nicht berücksichtigt hat. Nicht mehr streitig sind die Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Berechnungsmethode.

E. 4.1 In der Steuerveranlagung 2016 des Beschwerdeführers wurden Privatschulden (Code 4.210) von CHF 3'849'104.- berücksichtigt. Diese Schulden beruhen auf folgenden zwei Titeln: Mit Urteil C1 05 174 des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Juni 2007 in Sachen A.________ gegen G.________ SA betreffend Schuldaberkennung wurde der Beschwerdeführer verurteilt, der G.________ SA einen Betrag von CHF 2,9 Mio. zuzüglich Zins, eine Parteientschädigung von CHF 86‘000.- sowie einen Betrag von CHF 16‘434.- für von ihr bevorschusste Gerichtskosten zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 80‘000.- zu bezahlen. Die Schulden aus diesem Urteil belaufen sich somit auf insgesamt CHF 3‘082‘434.-.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der andere Teil der Schuld in der Höhe von CHF 766'670.- beruht auf einem Verlustschein (hhh), der am 22. Februar 2008 durch das Betreibungsamt Neuenburg zugunsten der G.________ SA ausgestellt wurde.

E. 4.2 Auch wenn das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist und die kantonalen Durchführungsstellen deshalb grundsätzlich auf das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung abstellen können, ist damit noch nicht gesagt, dass die Steuerveranla- gung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen verbindlich ist und die Ausgleichskasse davon nicht abweichen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Steuer- veranlagung eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Mit anderen Worten kann die Ausgleichskasse die Frage, ob eine Schuld bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen berücksichtigt und diese somit zum Abzug gebracht werden kann, selbständig prüfen; sie ist in dieser Frage nicht an den Entscheid der Steuerbehörden gebunden.

E. 4.3 Aufgrund der nicht unerheblichen Höhe der Schulden gegenüber der G.________ SA sowie deren vermutungsweise gut organisierten Inkassostelle wäre eigentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen muss, dass die Gläubigerin ihren Anspruch ihm gegenüber weiterhin geltend macht. Allerdings erscheint es aufgrund der gegebenen Umstände als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft ernsthaft mit weiteren Inkas- somassnahmen der Gläubigerin rechnen muss. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer mittlerweile 83-jährig ist und aufgrund einer Demenz und Parkinsonerkrankung in einem Alters- und Pflegeheim lebt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Gläubigerin – in abseh- barer Zeit – weitere Schritte in dieser Richtung unternehmen wird, da eine neue Betreibung aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei Erfolg verspricht. Für diese Annahme spricht auch, dass seit dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

22. Februar 2008 und der Ausstellung des Verlustscheins durch das Betreibungsamt Neuenburg über 10 Jahre vergangen sind, in denen die Gläubigerin die Schuldeintreibungen aktenkundig nicht weiter vorangetrieben hat. Was die Schulden anbelangt, die auf dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Juni 2007 beruhen, ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese einer zehnjährigen Verjährungsfrist unter- liegen (Art. 137 OR). Sie sind somit seit spätestens Ende Juli 2017 verjährt. Im Dossier bestehen keine Hinweise auf eine diesbezügliche Verjährungsverzichtseinrede; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt auch keine solche ins Recht. Demnach könnte der Beschwerdeführer, sofern die Gläubiger (G.________ SA und der Kanton Wallis) ihre Forderungen eintreiben würden, die Einrede der Verjährung erheben. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Ausgleichskasse die geltend gemachten Privatschul- den des Beschwerdeführers zu Recht ausser Acht gelassen hat, da der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft nicht ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss.

E. 4.4 Die übrigen Positionen der EL-Berechnung werden vom Beschwerdeführer nicht beanstan- det. Sie erweisen sich auch nicht als offensichtlich falsch.

E. 4.5 Damit steht fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Jahr 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8

E. 5 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Der obsiegenden Ausgleichskasse steht als Beschwerdegegnerin und als Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut und in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war, kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 199 f.). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Januar 2019/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 151 Urteil vom 22. Januar 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Abzugsfähigkeit von Schulden) Beschwerde vom 30. Mai 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

23. April 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1935, verheiratet und wohnhaft in B.________, lebte seit dem 1. Mai 1997 getrennt von seiner Ehefrau. Nachdem er an Demenz und Parkinson erkrankt war, nahm er ab Mai 2013 wieder Wohnsitz bei seiner Ehefrau, welche ihn fortan pflegte. Am 17. Mai 2017 trat A.________ ins Alterszentrum C.________ AG in D.________ ein. Am

26. Juni 2017 bzw. 14. August 2017 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. B. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburgs (nachfolgend: Ausgleichskasse) entschied mit Verfügung vom 26. September 2017, dass der Versicherte und seine Ehefrau keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. In seiner Einsprache vom 27. Oktober 2017 rügte der Versicherte unter anderem, dass seine Schulden in der Höhe von rund CHF 3,8 Mio. nicht berücksichtigt worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zu den geltend gemachten Schulden erwog sie, dass zwar der Steuerveranlagung entnommen werden könne, dass der Versicherte Privatschulden von rund CHF 3,8 Mio. habe. Allerdings habe der Versicherte, obschon er dazu aufgefordert worden sei, keine aktuellen Schuldenbescheinigungen der Gläubiger bzw. der zuständigen Betreibungsämter beigebracht. Somit sei nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass er diese Schulden auch zu begleichen habe. Die Schulden seien somit nicht ausreichend nachgewiesen und deshalb nicht zu berücksichtigen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet, am 30. Mai 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die rückwirkende Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen ab dem 17. Mai 2017. Er macht geltend, dass sich die Bewertung seines Vermö- gens nach der Veranlagung der direkten Kantonssteuer zu richten habe, weshalb die Ausgleichs- kasse auch keine ergänzenden Unterlagen hätte verlangen dürfen. Ihre Aufforderung sei deshalb missbräuchlich. Zudem sei er aufgrund seiner häufigen Wohnsitzwechsel zur Zeit der Entstehung der Privatschulden nicht in der Lage, Bestätigungen der jeweils zuständigen Betreibungsämter einzureichen. Auch habe er kein Interesse daran, seine Hauptgläubigerin an die Schulden zu erinnern. Da sich die Ausgleichskasse mit diesen Argumenten, welche er bereits in seiner Einspra- che vorgebracht habe, nicht auseinandersetze, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In ihren Bemerkungen vom 21. Juni 2018 hält die Ausgleichskasse an ihrem Einspracheentscheid fest und verweist auf die darin gemachten Ausführungen. In seinen Gegenbemerkungen vom 31. Oktober 2018 bestätigt der Beschwerdeführer sowohl den Inhalt wie die Rechtsbegehren seiner Beschwerde. Am 27. September 2018 errichtet das Friedensgericht des Seebezirks für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB. Der ernannte Beistand E.________, wohnhaft in F.________, wird ermächtigt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde und seinen Rechtsbegehren fest.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Auf Antrag des Kantonsgerichts editiert das Kantonsgericht Wallis am 22. November 2018 das Urteil C1 05 174 vom 20. Juni 2007 in Sachen A.________ gegen G.________ SA, mit welchem die Schuldaberkennungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und dieser verurteilt wurde, der G.________ AG einen Betrag von CHF 2.9 Mio. zuzüglich Zins, eine Parteientschädigung von CHF 86‘000.- sowie einen Betrag von CHF 16‘434.- für von ihr bevorschusste Gerichtskosten zu bezahlen. Am 29. November 2018 informiert das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes Siders, dass dieses Urteil – zumindest in ihrem Bezirk – nicht vollstreckt wurde. Erwägungen 1. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] zur Anwendung kommt). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich die Vorin- stanz nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. 2.1. Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der für die Schweiz am

28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt

– ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtspre- chung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 182 E. 3d). 2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2018 dargetan, weshalb sie der Ansicht ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schul- den in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden können. Dass sie dabei einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Beschwerdeführer, kann den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen der Vorinstanz offengelegt wurden und dieser den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten konnte. Dass er dazu in der Lage war, zeigt die von ihm am 30. Mai 2018 erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt hat. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 3. 3.1. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergü- tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Die jährlichen Ergänzungsleistungen von Ehegatten sind grundsätzlich gemeinsam zu berechnen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsbe- rechtigten oder an der Leistung beteiligten Familienmitglieder sind zusammenzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die Differenz der anerkannten Ausgaben zu den anrechenbaren Einnahmen entspricht dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (CARIGET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 126). Getrennt lebende Ehegatten haben je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Als getrennt lebend gilt ein Ehegatte, wenn (a) die Ehe gerichtlich getrennt ist, (b) eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, (c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder (d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV). Nicht als getrennt lebend im Sinne dieser Bestimmung gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Zwar liegt in einem solchen Fall ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV vor, denn die Ehegatten leben in dem Moment nicht mehr im gleichen Haushalt. Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a – 1c ELV sieht aber für diese Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Folgen einer faktischen Trennung vor (vgl. Urteil BGer P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei den betreffenden Ehepaaren werden die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten grundsätz- lich gemeinsam berechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Auch das Vermögen ist hälftig zu teilen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ELG i.V.m. Art. 1b Abs. 1 ELV), und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum der betreffende Vermögenswert steht resp. gestanden hat (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 9 N. 87 mit Verweis auf AHI 2003 223 E. 2b). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Art. 1b Abs. 2 ELV). Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Anrechnung der Hilflosenentschädi- gung gemäss Art. 15b ELV sowie der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegen- schaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden hingegen in der Regel demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Hierzu zählen insbesondere bei dem in einem Heim wohnenden Ehegatten die Heimkosten und der Betrag für persönliche Auslagen und bei dem in der Wohnung lebenden Ehegatten der Lebensbedarf und die Mietzinskosten. Einzig die Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden je zu Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben (CARIGET/KOCH, S. 191). 3.3. Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind die Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 und 3.3; 140 V 201 E. 4.2 je mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermö- gens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderwei- se, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 52 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Diffe- renz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil BGer 2C_555/2010 vom

11. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und damit einen rechtmässigen Titel für die provisorische Rechtsöffnung darstellt. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 137 II 17 E. 2.5). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuld- ner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil BGer 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3; BGE 142 V 311 E. 3.3). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei Versicherten, deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstel- len befugt, die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person einge- treten ist (Art. 23 Abs. 1-2 ELV; CARIGET/KOCH, S. 166 f.). 3.4. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwir- kungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behör- de und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Kommt die versicherte Person, die Ergänzungsleistungen beanspruchen will, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ein materieller Entscheid aufgrund der Akten kann erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteile BGer 9C_553/2016 vom 17. November 2015 E. 2.1 mit Hinweis sowie 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2). 4. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ausgleichskasse die Privatschul- den des Beschwerdeführers in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu Recht nicht berücksichtigt hat. Nicht mehr streitig sind die Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Berechnungsmethode. 4.1. In der Steuerveranlagung 2016 des Beschwerdeführers wurden Privatschulden (Code 4.210) von CHF 3'849'104.- berücksichtigt. Diese Schulden beruhen auf folgenden zwei Titeln: Mit Urteil C1 05 174 des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Juni 2007 in Sachen A.________ gegen G.________ SA betreffend Schuldaberkennung wurde der Beschwerdeführer verurteilt, der G.________ SA einen Betrag von CHF 2,9 Mio. zuzüglich Zins, eine Parteientschädigung von CHF 86‘000.- sowie einen Betrag von CHF 16‘434.- für von ihr bevorschusste Gerichtskosten zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 80‘000.- zu bezahlen. Die Schulden aus diesem Urteil belaufen sich somit auf insgesamt CHF 3‘082‘434.-.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der andere Teil der Schuld in der Höhe von CHF 766'670.- beruht auf einem Verlustschein (hhh), der am 22. Februar 2008 durch das Betreibungsamt Neuenburg zugunsten der G.________ SA ausgestellt wurde. 4.2. Auch wenn das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist und die kantonalen Durchführungsstellen deshalb grundsätzlich auf das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung abstellen können, ist damit noch nicht gesagt, dass die Steuerveranla- gung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen verbindlich ist und die Ausgleichskasse davon nicht abweichen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Steuer- veranlagung eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Mit anderen Worten kann die Ausgleichskasse die Frage, ob eine Schuld bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen berücksichtigt und diese somit zum Abzug gebracht werden kann, selbständig prüfen; sie ist in dieser Frage nicht an den Entscheid der Steuerbehörden gebunden. 4.3. Aufgrund der nicht unerheblichen Höhe der Schulden gegenüber der G.________ SA sowie deren vermutungsweise gut organisierten Inkassostelle wäre eigentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen muss, dass die Gläubigerin ihren Anspruch ihm gegenüber weiterhin geltend macht. Allerdings erscheint es aufgrund der gegebenen Umstände als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft ernsthaft mit weiteren Inkas- somassnahmen der Gläubigerin rechnen muss. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer mittlerweile 83-jährig ist und aufgrund einer Demenz und Parkinsonerkrankung in einem Alters- und Pflegeheim lebt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Gläubigerin – in abseh- barer Zeit – weitere Schritte in dieser Richtung unternehmen wird, da eine neue Betreibung aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei Erfolg verspricht. Für diese Annahme spricht auch, dass seit dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

22. Februar 2008 und der Ausstellung des Verlustscheins durch das Betreibungsamt Neuenburg über 10 Jahre vergangen sind, in denen die Gläubigerin die Schuldeintreibungen aktenkundig nicht weiter vorangetrieben hat. Was die Schulden anbelangt, die auf dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Juni 2007 beruhen, ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese einer zehnjährigen Verjährungsfrist unter- liegen (Art. 137 OR). Sie sind somit seit spätestens Ende Juli 2017 verjährt. Im Dossier bestehen keine Hinweise auf eine diesbezügliche Verjährungsverzichtseinrede; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt auch keine solche ins Recht. Demnach könnte der Beschwerdeführer, sofern die Gläubiger (G.________ SA und der Kanton Wallis) ihre Forderungen eintreiben würden, die Einrede der Verjährung erheben. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Ausgleichskasse die geltend gemachten Privatschul- den des Beschwerdeführers zu Recht ausser Acht gelassen hat, da der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft nicht ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. 4.4. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung werden vom Beschwerdeführer nicht beanstan- det. Sie erweisen sich auch nicht als offensichtlich falsch. 4.5. Damit steht fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau im Jahr 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Der obsiegenden Ausgleichskasse steht als Beschwerdegegnerin und als Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut und in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war, kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 199 f.). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Januar 2019/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: