Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren im Jahr 1968, geschieden, Mutter von drei volljährigen Kindern
(Jahrgänge 1995, 1997 und 2000), wohnhaft in B.________, reichte am 28. November 2005 ein
erstes Gesuch um Versicherungsleistungen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei-
burg (nachfolgend: IV-Stelle) ein. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, unter einem
Cholesteatom (Erkrankung im Jahr 2000; Operation im Jahr 2001) und psychischen Problemen (in
Behandlung seit 2003) zu leiden.
Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation der Versicherten ab und gab – auf Empfehlung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend:
RAD) – bei der C.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten
(nachfolgend: C.________-Gutachten) wurde am 5. Juli 2007 erstattet.
Gestützt auf das C.________-Gutachten ermittelte die IV-Stelle mittels der gemischten Methode
(Arbeitstätigkeit: 80 Prozent; Tätigkeit im Aufgabenbereich: 20 Prozent) einen Invaliditätsgrad von
23 Prozent. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
B.
Am 26. September 2017 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum
Rentenbezug an. Sie machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und
verwies auf bereits zu den Akten gereichte Arztberichte.
Mit Vorentscheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das
neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Versicherte habe aber die Möglichkeit, glaubhaft
darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober
2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, insbesondere durch Beibrin-
gung eines ärztlichen Zeugnisses, welches eine Veränderung im Gesundheitszustand begründe,
die sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Eine
andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei aber nicht möglich.
Am 19. Februar 2018 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ins Recht.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 15. Dezember
2017 und trat auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 nicht ein. Dies mit der Begründung,
dass die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich
geblieben, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bruno
Kaufmann, am 30. April 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt das Begeh-
ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und dieses materiell prüfe. Weiter
wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die vollständige un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentli-
che Verhandlung mit Parteieinvernahme anzusetzen. Die Beschwerdeführerin moniert insbeson-
dere, dass die Vorinstanz auf die von ihr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nicht eingegangen sei und auch keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen habe.
Kantonsgericht KG
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In ihren Bemerkungen vom 24. Mai 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge-
bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 30. April 2018 gegen die Verfügung vom 9. März 2018 ist durch die rechts- gültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständi- gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren materiell hätte geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 2.2 Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des
zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser
Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen
ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten
Kantonsgericht KG
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Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert hat.
Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer
neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi-
schenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-
gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen be-
fassen muss (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V
108 E. 5.3.1). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersu-
chungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsge-
such respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Ge-
richte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal-
tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochte-
nen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im
Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der stritti-
gen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens
grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Be-
urteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64
E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1).
Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil
BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der
Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle be-
reits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die An- spruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel- len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver- waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretens- frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom
27. Juli 2013 E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).
E. 2.4 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 3 Intermittierende, schmerzhafte sensomotorische Hemiparese links unklarer Aetiologie
- jeweils bei Exazerbation im Rahmen der Diagnose 2
- keine Hinweise auf organische Genese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
E. 3.1 Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 basierte auf dem poly- disziplinären C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007 (Vorakten S. 165 ff.). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 185 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit:
- langjährigen, nicht beeinflussbaren zervikozephalen Schmerzen rechts bei chronisch entzündlichem Mittelohrprozess
- unspezifische Rückenschmerzen, ausgehend von einem zervikovertebralen Syndrom (anamnestisch seit ca. 5 Jahren)
- Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an den oberen wie unteren Extremitäten
- muskuläre Dysbalance bei Flachrücken und Wirbelsäulenfehlhaltung
2. Multifaktoriell bedingter chronischer Kopfschmerz (ICD-10: R51) mit/bei:
- chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts
- St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003
- Spannungskopfschmerz mit Analgetika-induzierter Komponente
- Analgetika-Abusus
- rezidivierende depressive Episoden
E. 3.2 Seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 entwi- ckelte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
E. 3.2.1 Trotz der erneuten Einlage eines Paukenröhrchens im September 2007 persistierten gele- gentlich gewisse Schwierigkeiten bei der Kommunikation sowie eine gewisse Hyperakusis. Anläss- lich einer audiologischen Untersuchung vom 25. Februar 2008 bestanden eine diskrete Hoch- toninnenohrsenke beidseits und eine diskrete Transmissionsschwerhörigkeit rechtsseitig bei Zei- chen einer Tympanosklerose und liegendem Paukendrainageröhrchen (Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Bericht vom 27. Februar 2008, Vorakten S. 268). Am 21. Dezember 2011 berichtete Dr. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dass die Diagnose einer Thyroiditis ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide aber unter Zephalgien sowie unter einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivie- renden serösen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf ihre Arbeits- fähigkeit auswirken (Vorakten S. 286). Er stellte die folgenden Diagnosen: surdité droite de degré moyen dans un contexte de dysfonction tubaire sévère et de soman, séquelles d’otites aigües moyennes nécrosantes droites et d’otites moyennes séreuses droites récidivantes (expertise avant appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 304 f.). Im Februar 2013 beschrieb Dr. med. E.________ einen komplizierten otologischen Krankheits- verlauf rechts, mit einer ständig wiederkehrenden Otorrhoe rechts und einer weiteren Pauken- röhrcheneinlage vor einigen Monaten. Die Beschwerdeführerin trage nun beidseits Hörgeräte (seit Januar 2012; vgl. Anpassungsbericht vom 9. August 2012, Vorakten S. 291), obschon die Kriterien für eine binaurale Adaptation nicht erfüllt gewesen seien, weil nur eine unilaterale Schwerhörigkeit vorliege (vgl. expertise avant appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 305). Gerade wegen der guten Hörleistung links habe mit den Hörgeräten die Hörleistung insgesamt um weniger als
E. 3.2.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. August 2017 bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2017 bei ihm in Behandlung befinde. Sie sei seit dem 27. Februar 2017 und voraussichtlich bis Ende August 2017 zu 100 Prozent arbeitsunfähig (Vorakten S. 327). Kantonsgericht KG Seite 7 von 10
E. 3.2.3 Das G.________, Orthopädische Klinik, bestätigte am 28. Juli 2017, dass die Versicherte am 30. September 2015 eine minimal invasive, zementfreie Hüft-Totalprothese auf der linken Seite erhalten habe. Sie habe sich vom 29. September 2015 bis 10. Oktober 2015 in stationärer Be- handlung befunden. Aufgrund von sehr starken Schmerzen sowie bei Bewegungseinschränkung postoperativ sei der Verlauf retardiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals in der Sprechstunde gewesen und habe insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen in der linken Hüfte gehabt. Erst nach einem Jahr sei sie zufrieden gewesen, habe fast keine Schmerzen mehr gehabt und die Hüfte gut bewegen können (Vorakten S. 354). Am 30. August 2017 stellte das G.________, Orthopädische Klinik, die folgenden Diagnosen: Dis- torsion Schulter links, Kontusion Oberschenkel links, St.n. zementfreier Hüft-Totalprothese beid- seits, mediale Kniegelenkschmerzen (klinisch mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion), LWS- Beschwerden, anamnestisch behandelte Borreliose mit diversen Gelenkschmerzen, anamnestisch St.n. Steissbeinfraktur. Der Verlauf nach den zwei Hüftprothesen sei anamnestisch und klinisch unproblematisch gewesen. Bezugnehmend auf die Hüftprothesen sei die Prognose gut. Die Be- schwerdeführerin beklage aber diverse Gelenkschmerzen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei von den Be- schwerden abhängig. Bezüglich dieser Beschwerden sollte eine rheumatologische Beurteilung erfolgen. Für das akute Geschehen mit Distorsion der Schulter und des Oberschenkels links an- fangs Juli 2017 nach einem Sturz sei eine konservative Therapie mit Antiphlogistika und Physio- therapie angefangen worden (Vorakten S. 328 f.).
E. 3.3 Es wurde bereits ausgeführt (vgl. die vorstehenden E. 2.2. und 2.3.), dass im Rahmen einer
Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli-
chen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn
die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechti-
gung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die orthopädische Situation der Beschwerde-
führerin seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 massgeblich ver-
schlechtert hat. Anlässlich der C.________-Begutachtung im Jahr 2007 wurde ein generalisiertes
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit u.a. Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an
den unteren Extremitäten diagnostiziert. In der linken Hüfte bestand im letzten Bewegungsdrittel
der Innen- wie Aussenrotation eine weiche, leicht schmerzhafte Abbremsung, welche im Sinne
einer muskulären Dysbalance interpretiert wurde (Vorakten S. 202). Die Bewegungsumfänge wa-
ren allerdings auf beiden Seiten ohne Einschränkung (Vorakten S. 201). In der Zwischenzeit erhielt
die Beschwerdeführerin beidseits eine Hüft-Totalprothese. Der Eingriff an der linken Hüfte fand am
30. September 2015 im G.________ statt. Der postoperative Verlauf war retardiert und die Be-
schwerdeführerin hatte insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen (Vorakten S. 354). Der Ein-
griff an der rechten Hüfte fand im Spital H.________ statt (Vorakten S. 328). Hierzu finden sich in
den Akten allerdings keinerlei Angaben, weder zum genauen Zeitpunkt des Eingriffs, noch zum
postoperativen Verlauf. Kommt hinzu, dass nun klinisch ein Verdacht auf eine mediale Meniskus-
läsion besteht (Vorakten S. 328), nachdem eine solche im Jahr 2007 noch ausgeschlossen werden
konnte (Vorakten S. 201).
Was die Probleme mit dem rechten Ohr angeht, so waren diese zum Zeitpunkt der letzten materi-
ell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Das C.________-Gutachten
aus dem Jahr 2007 diagnostizierte u.a. einen multifaktoriell bedingten chronischen Kopfschmerz
(ICD-10: R51) mit/bei u.a. chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts und
St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003, eine geringgradige Gehörasymmetrie zu
Kantonsgericht KG
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Ungunsten von rechts sowie einen mittleren, kompensierten Tinnitus rechts (Vorakten S. 185 f.).
Diese Problematik hat sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert. Die behandelnden Ärzte
sprechen gar von einem komplizierten otologischen Krankheitsverlauf mit einer ständig wiederkeh-
renden Otorrhoe rechts und zwei weiteren Paukenröhrcheneinlagen (Vorakten S. 268, 295). Neu
ist auch die Diagnose einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivierenden serö-
sen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirken (Vorakten S. 286). Sodann ist nun nicht mehr von einer geringgra-
digen Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts (Vorakten S. 185) die Rede, sondern von einer
mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts (Vorakten S. 304), weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr
2012 (beidseitig) mit Hörgeräten versorgt wurde (Vorakten S. 295).
Auch die psychiatrischen Beschwerden waren zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Ver-
fügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Damals wurde eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit hatte (Vorakten S. 227). Befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 aber nicht in psy-
chiatrischer Behandlung (eine solche hatte sie im Jahr 2003 nach nur 3 Sitzungen abgebrochen)
und war sie damals für eine solche auch nicht zu motivieren (Vorakten S. 226, 228 f.), so wird sie
seit dem 27. Februar 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
ambulant psychiatrisch behandelt. Dieser attestierte ihr von diesem Tag an bis voraussichtlich
Ende August 2017 eine durchgehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 327).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 unter Gelenk-
schmerzen litt (Oligo-/Polyarthralgien an den oberen wie unteren Extremitäten; Vorakten S. 201).
Diese Schmerzen haben sich – ihren eigenen Angaben zufolge – weiter verschlechtert (hand-
schriftliche Eingaben diverser Daten; Vorakten S. 335 ff., 355 ff.). Dies wird auch vom
G.________, Orthopädische Klinik, implizit bestätigt, indem es in seinem Bericht vom 30. August
2017 ausführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Beschwerden abhänge,
und hinsichtlich der beklagten Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Beurteilung empfiehlt
(Vorakten S. 328 f.).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli-
chen Verfügung vom 2. Oktober 2007 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen sind (beid-
seitige Hüft-Totalprothese) und sich auch die bereits im Jahr 2007 bestehende Ohrenproblematik
verschlechtert hat (zwei weitere Paukenröhrcheneinlagen; schwere Tubenfunktionsstörung rechts;
mittelgradige Schwerhörigkeit rechts; Versorgung mit Hörgeräten). Zudem bestehen Hinweise da-
rauf, dass sich möglicherweise auch die psychiatrischen Beschwerden (psychiatrische Behandlung
seit Februar 2017) sowie die rheumatologische Situation (die Arbeitsunfähigkeit wird von den
Schmerzen abhängig gemacht; es wird eine rheumatologische Beurteilung empfohlen) ver-
schlechtert haben. Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und von den behandelnden Ärzten
bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit
niederschlägt. Dies nicht zuletzt auch im Kontext zweier evolutiver Krankheiten. Auch wenn damit
nicht gesagt ist, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der Vor-
instanz gewesen, auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 einzutreten, um diese in tat-
sächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt
auch deshalb, als sowohl die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 wie auch
das dieser Verfügung zugrunde liegende polydisziplinäre C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007
bereits über zehn Jahre zurückliegen und seither mehrere Operationen stattgefunden haben und
auch neue Diagnosen hinzugekommen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits im
Kantonsgericht KG
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Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 2. Oktober 2007 ein Invaliditätsgrad von 23 Prozent ermittelt
wurde. Auch wenn dieser Invaliditätsgrad deutlich von der rentenbegründenden Grenze von 40
Prozent entfernt ist, können schon geringfügige Verschlechterungen von bereits bestehenden
Problemen oder hinzutretende zusätzliche Einschränkungen diesen Invaliditätsgrad verändern,
zumal allenfalls auch eine Veränderung in der Aufteilung Haushalt/Erwerbstätigkeit hinzutreten
kann bzw. ab dem 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode für die gemischte
Invaliditätsberechnung
Anwendung
findet.
Unter
diesen
Umständen
dürfen
an
die
Glaubhaftmachung einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden.
Die Beschwerde vom 30. April 2018 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 9. März 2018
aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das neue
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. September 2017 eintritt und die erforderli-
chen Abklärungen vornimmt.
E. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf den – von der Beschwerdeführerin beantrag- ten – zweiten Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- einvernahme verzichtet werden. 4.
E. 4 geringgradige Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts
E. 4.1 Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ange- sichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit (streitig war einzig das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) sowie des dafür notwendigen Auf- wandes gestützt auf die Honorarnote vom 28. Juni 2018 auf CHF 2‘622.40 (11.92 Stunden à CHF 220.-) festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 88.40 und Mehrwertsteuer von CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80). Der Totalbetrag von CHF 2‘919.55 geht zu Lasten der Vorinstanz.
E. 4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2018 116) kann als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen (608 2018 115). Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 9. März 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung vom 26. September 2017 eintritt und diese materiell prüft. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘710.80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80), aus- machend insgesamt CHF 2‘919.55, zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2018 116). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Juli 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 5 mittlerer, kompensierter Tinnitus rechts Kantonsgericht KG Seite 6 von 10
E. 6 anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0)
E. 7 minimale bis leichte kognitive Störung unklarer Aetiologie In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Brotverkäuferin sowie in jeder anderen geeigneten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig bei einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 20 Prozent. Eine Verweistätigkeit sollte wenig belastend für das Achsenskelett sein: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 10 kg, in Brusthöhe maximal 10 kg. Das Hantieren mit Werkzeugen sollte für die oberen Extremitäten und Hände leichte bis mittelschwere Belastun- gen beinhalten. Arbeiten über Kopfhöhe wären für maximal 15 Minuten erlaubt, repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes ebenfalls für maximal 15 Minuten und vorgeneigtes, kniendes oder gebeugtes Arbeiten für maximal eine halbe Stunde. Günstig wäre die Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und im Rahmen von Kurzpausen könnten Locke- rungs- und Gymnastikübungen für die Extremitäten und den Nacken wie auch den Rücken genutzt werden (Vorakten S. 190 f.).
E. 10 dB verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis aber sehr zufrie- den. Die Verbesserung sei für sie sehr wichtig (expertise après appareillage vom 19. Februar 2013, Vorakten S. 295 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2018 115
608 2018 116
Urteil vom 6. Juli 2018
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richter:
Daniela Kiener,
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiberin:
Angelika Spiess
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Bruno Kaufmann
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung)
Beschwerde vom 30. April 2018 gegen die Verfügung vom 9. März 2018
(608 2018 115)
Gesuch vom 30. April 2018 um Gewährung der vollständigen unentgelt-
lichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (608 2018 116)
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren im Jahr 1968, geschieden, Mutter von drei volljährigen Kindern
(Jahrgänge 1995, 1997 und 2000), wohnhaft in B.________, reichte am 28. November 2005 ein
erstes Gesuch um Versicherungsleistungen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei-
burg (nachfolgend: IV-Stelle) ein. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, unter einem
Cholesteatom (Erkrankung im Jahr 2000; Operation im Jahr 2001) und psychischen Problemen (in
Behandlung seit 2003) zu leiden.
Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation der Versicherten ab und gab – auf Empfehlung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend:
RAD) – bei der C.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten
(nachfolgend: C.________-Gutachten) wurde am 5. Juli 2007 erstattet.
Gestützt auf das C.________-Gutachten ermittelte die IV-Stelle mittels der gemischten Methode
(Arbeitstätigkeit: 80 Prozent; Tätigkeit im Aufgabenbereich: 20 Prozent) einen Invaliditätsgrad von
23 Prozent. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
B.
Am 26. September 2017 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum
Rentenbezug an. Sie machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und
verwies auf bereits zu den Akten gereichte Arztberichte.
Mit Vorentscheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das
neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Versicherte habe aber die Möglichkeit, glaubhaft
darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober
2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, insbesondere durch Beibrin-
gung eines ärztlichen Zeugnisses, welches eine Veränderung im Gesundheitszustand begründe,
die sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Eine
andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei aber nicht möglich.
Am 19. Februar 2018 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ins Recht.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 15. Dezember
2017 und trat auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 nicht ein. Dies mit der Begründung,
dass die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich
geblieben, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bruno
Kaufmann, am 30. April 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt das Begeh-
ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und dieses materiell prüfe. Weiter
wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die vollständige un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentli-
che Verhandlung mit Parteieinvernahme anzusetzen. Die Beschwerdeführerin moniert insbeson-
dere, dass die Vorinstanz auf die von ihr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nicht eingegangen sei und auch keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen habe.
Kantonsgericht KG
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In ihren Bemerkungen vom 24. Mai 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge-
bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 30. April 2018 gegen die Verfügung vom 9. März 2018 ist durch die rechts-
gültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständi-
gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte-
resse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue
Leistungsbegehren materiell hätte geprüft werden müssen.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-
dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu
70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40 Prozent invalid sind.
2.2.
Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des
zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser
Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen
ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten
Kantonsgericht KG
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Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert hat.
Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer
neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi-
schenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-
gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen be-
fassen muss (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V
108 E. 5.3.1). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersu-
chungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsge-
such respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Ge-
richte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal-
tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochte-
nen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im
Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der stritti-
gen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens
grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Be-
urteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64
E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1).
Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil
BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der
Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle be-
reits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
2.3.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob
die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die An-
spruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie
auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle-
digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,
und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel-
len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat
(Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006
E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage
durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver-
waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person
deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretens-
frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung
einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch
nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des
RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom
27. Juli 2013 E. 3.2).
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Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von
Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup-
tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch
bei der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).
2.4.
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu-
ungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.
Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass
sich ihre gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli-
chen Verfügung vom 2. Oktober 2007 vorgelegen hat, in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat.
3.1.
Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 basierte auf dem poly-
disziplinären C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007 (Vorakten S. 165 ff.). Darin wurden die
folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 185 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit:
- langjährigen, nicht beeinflussbaren zervikozephalen Schmerzen rechts bei chronisch entzündlichem
Mittelohrprozess
- unspezifische Rückenschmerzen, ausgehend von einem zervikovertebralen Syndrom (anamnestisch seit
ca. 5 Jahren)
- Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an den oberen wie unteren Extremitäten
- muskuläre Dysbalance bei Flachrücken und Wirbelsäulenfehlhaltung
2. Multifaktoriell bedingter chronischer Kopfschmerz (ICD-10: R51) mit/bei:
- chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts
- St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003
- Spannungskopfschmerz mit Analgetika-induzierter Komponente
- Analgetika-Abusus
- rezidivierende depressive Episoden
3. Intermittierende, schmerzhafte sensomotorische Hemiparese links unklarer Aetiologie
- jeweils bei Exazerbation im Rahmen der Diagnose 2
- keine Hinweise auf organische Genese
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
4. geringgradige Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts
5. mittlerer, kompensierter Tinnitus rechts
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6. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0)
7. minimale bis leichte kognitive Störung unklarer Aetiologie
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Brotverkäuferin sowie in jeder anderen geeigneten Tätigkeit
sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig bei einer schmerzbedingten Leistungsminderung von
20 Prozent. Eine Verweistätigkeit sollte wenig belastend für das Achsenskelett sein: Heben und
Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 10 kg, in Brusthöhe maximal 10 kg. Das Hantieren
mit Werkzeugen sollte für die oberen Extremitäten und Hände leichte bis mittelschwere Belastun-
gen beinhalten. Arbeiten über Kopfhöhe wären für maximal 15 Minuten erlaubt, repetitive Torsions-
und Schwenkbewegungen des Rumpfes ebenfalls für maximal 15 Minuten und vorgeneigtes,
kniendes oder gebeugtes Arbeiten für maximal eine halbe Stunde. Günstig wäre die Möglichkeit
zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und im Rahmen von Kurzpausen könnten Locke-
rungs- und Gymnastikübungen für die Extremitäten und den Nacken wie auch den Rücken genutzt
werden (Vorakten S. 190 f.).
3.2.
Seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 entwi-
ckelte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
3.2.1. Trotz der erneuten Einlage eines Paukenröhrchens im September 2007 persistierten gele-
gentlich gewisse Schwierigkeiten bei der Kommunikation sowie eine gewisse Hyperakusis. Anläss-
lich einer audiologischen Untersuchung vom 25. Februar 2008 bestanden eine diskrete Hoch-
toninnenohrsenke beidseits und eine diskrete Transmissionsschwerhörigkeit rechtsseitig bei Zei-
chen einer Tympanosklerose und liegendem Paukendrainageröhrchen (Dr. med. D.________,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Bericht vom 27. Februar 2008, Vorakten S. 268).
Am 21. Dezember 2011 berichtete Dr. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie,
dass die Diagnose einer Thyroiditis ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide
aber unter Zephalgien sowie unter einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivie-
renden serösen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf ihre Arbeits-
fähigkeit auswirken (Vorakten S. 286). Er stellte die folgenden Diagnosen: surdité droite de degré
moyen dans un contexte de dysfonction tubaire sévère et de soman, séquelles d’otites aigües
moyennes nécrosantes droites et d’otites moyennes séreuses droites récidivantes (expertise avant
appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 304 f.).
Im Februar 2013 beschrieb Dr. med. E.________ einen komplizierten otologischen Krankheits-
verlauf rechts, mit einer ständig wiederkehrenden Otorrhoe rechts und einer weiteren Pauken-
röhrcheneinlage vor einigen Monaten. Die Beschwerdeführerin trage nun beidseits Hörgeräte (seit
Januar 2012; vgl. Anpassungsbericht vom 9. August 2012, Vorakten S. 291), obschon die Kriterien
für eine binaurale Adaptation nicht erfüllt gewesen seien, weil nur eine unilaterale Schwerhörigkeit
vorliege (vgl. expertise avant appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 305). Gerade wegen
der guten Hörleistung links habe mit den Hörgeräten die Hörleistung insgesamt um weniger als
10 dB verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis aber sehr zufrie-
den. Die Verbesserung sei für sie sehr wichtig (expertise après appareillage vom 19. Februar
2013, Vorakten S. 295 f.).
3.2.2. Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. August 2017 bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2017 bei
ihm in Behandlung befinde. Sie sei seit dem 27. Februar 2017 und voraussichtlich bis Ende August
2017 zu 100 Prozent arbeitsunfähig (Vorakten S. 327).
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3.2.3. Das G.________, Orthopädische Klinik, bestätigte am 28. Juli 2017, dass die Versicherte
am 30. September 2015 eine minimal invasive, zementfreie Hüft-Totalprothese auf der linken Seite
erhalten habe. Sie habe sich vom 29. September 2015 bis 10. Oktober 2015 in stationärer Be-
handlung befunden. Aufgrund von sehr starken Schmerzen sowie bei Bewegungseinschränkung
postoperativ sei der Verlauf retardiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals in der
Sprechstunde gewesen und habe insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen in der linken
Hüfte gehabt. Erst nach einem Jahr sei sie zufrieden gewesen, habe fast keine Schmerzen mehr
gehabt und die Hüfte gut bewegen können (Vorakten S. 354).
Am 30. August 2017 stellte das G.________, Orthopädische Klinik, die folgenden Diagnosen: Dis-
torsion Schulter links, Kontusion Oberschenkel links, St.n. zementfreier Hüft-Totalprothese beid-
seits, mediale Kniegelenkschmerzen (klinisch mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion), LWS-
Beschwerden, anamnestisch behandelte Borreliose mit diversen Gelenkschmerzen, anamnestisch
St.n. Steissbeinfraktur. Der Verlauf nach den zwei Hüftprothesen sei anamnestisch und klinisch
unproblematisch gewesen. Bezugnehmend auf die Hüftprothesen sei die Prognose gut. Die Be-
schwerdeführerin beklage aber diverse Gelenkschmerzen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei von den Be-
schwerden abhängig. Bezüglich dieser Beschwerden sollte eine rheumatologische Beurteilung
erfolgen. Für das akute Geschehen mit Distorsion der Schulter und des Oberschenkels links an-
fangs Juli 2017 nach einem Sturz sei eine konservative Therapie mit Antiphlogistika und Physio-
therapie angefangen worden (Vorakten S. 328 f.).
3.3.
Es wurde bereits ausgeführt (vgl. die vorstehenden E. 2.2. und 2.3.), dass im Rahmen einer
Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli-
chen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn
die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechti-
gung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die orthopädische Situation der Beschwerde-
führerin seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 massgeblich ver-
schlechtert hat. Anlässlich der C.________-Begutachtung im Jahr 2007 wurde ein generalisiertes
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit u.a. Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an
den unteren Extremitäten diagnostiziert. In der linken Hüfte bestand im letzten Bewegungsdrittel
der Innen- wie Aussenrotation eine weiche, leicht schmerzhafte Abbremsung, welche im Sinne
einer muskulären Dysbalance interpretiert wurde (Vorakten S. 202). Die Bewegungsumfänge wa-
ren allerdings auf beiden Seiten ohne Einschränkung (Vorakten S. 201). In der Zwischenzeit erhielt
die Beschwerdeführerin beidseits eine Hüft-Totalprothese. Der Eingriff an der linken Hüfte fand am
30. September 2015 im G.________ statt. Der postoperative Verlauf war retardiert und die Be-
schwerdeführerin hatte insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen (Vorakten S. 354). Der Ein-
griff an der rechten Hüfte fand im Spital H.________ statt (Vorakten S. 328). Hierzu finden sich in
den Akten allerdings keinerlei Angaben, weder zum genauen Zeitpunkt des Eingriffs, noch zum
postoperativen Verlauf. Kommt hinzu, dass nun klinisch ein Verdacht auf eine mediale Meniskus-
läsion besteht (Vorakten S. 328), nachdem eine solche im Jahr 2007 noch ausgeschlossen werden
konnte (Vorakten S. 201).
Was die Probleme mit dem rechten Ohr angeht, so waren diese zum Zeitpunkt der letzten materi-
ell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Das C.________-Gutachten
aus dem Jahr 2007 diagnostizierte u.a. einen multifaktoriell bedingten chronischen Kopfschmerz
(ICD-10: R51) mit/bei u.a. chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts und
St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003, eine geringgradige Gehörasymmetrie zu
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Ungunsten von rechts sowie einen mittleren, kompensierten Tinnitus rechts (Vorakten S. 185 f.).
Diese Problematik hat sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert. Die behandelnden Ärzte
sprechen gar von einem komplizierten otologischen Krankheitsverlauf mit einer ständig wiederkeh-
renden Otorrhoe rechts und zwei weiteren Paukenröhrcheneinlagen (Vorakten S. 268, 295). Neu
ist auch die Diagnose einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivierenden serö-
sen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirken (Vorakten S. 286). Sodann ist nun nicht mehr von einer geringgra-
digen Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts (Vorakten S. 185) die Rede, sondern von einer
mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts (Vorakten S. 304), weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr
2012 (beidseitig) mit Hörgeräten versorgt wurde (Vorakten S. 295).
Auch die psychiatrischen Beschwerden waren zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Ver-
fügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Damals wurde eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit hatte (Vorakten S. 227). Befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 aber nicht in psy-
chiatrischer Behandlung (eine solche hatte sie im Jahr 2003 nach nur 3 Sitzungen abgebrochen)
und war sie damals für eine solche auch nicht zu motivieren (Vorakten S. 226, 228 f.), so wird sie
seit dem 27. Februar 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
ambulant psychiatrisch behandelt. Dieser attestierte ihr von diesem Tag an bis voraussichtlich
Ende August 2017 eine durchgehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 327).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 unter Gelenk-
schmerzen litt (Oligo-/Polyarthralgien an den oberen wie unteren Extremitäten; Vorakten S. 201).
Diese Schmerzen haben sich – ihren eigenen Angaben zufolge – weiter verschlechtert (hand-
schriftliche Eingaben diverser Daten; Vorakten S. 335 ff., 355 ff.). Dies wird auch vom
G.________, Orthopädische Klinik, implizit bestätigt, indem es in seinem Bericht vom 30. August
2017 ausführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Beschwerden abhänge,
und hinsichtlich der beklagten Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Beurteilung empfiehlt
(Vorakten S. 328 f.).
3.4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli-
chen Verfügung vom 2. Oktober 2007 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen sind (beid-
seitige Hüft-Totalprothese) und sich auch die bereits im Jahr 2007 bestehende Ohrenproblematik
verschlechtert hat (zwei weitere Paukenröhrcheneinlagen; schwere Tubenfunktionsstörung rechts;
mittelgradige Schwerhörigkeit rechts; Versorgung mit Hörgeräten). Zudem bestehen Hinweise da-
rauf, dass sich möglicherweise auch die psychiatrischen Beschwerden (psychiatrische Behandlung
seit Februar 2017) sowie die rheumatologische Situation (die Arbeitsunfähigkeit wird von den
Schmerzen abhängig gemacht; es wird eine rheumatologische Beurteilung empfohlen) ver-
schlechtert haben. Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und von den behandelnden Ärzten
bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit
niederschlägt. Dies nicht zuletzt auch im Kontext zweier evolutiver Krankheiten. Auch wenn damit
nicht gesagt ist, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der Vor-
instanz gewesen, auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 einzutreten, um diese in tat-
sächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt
auch deshalb, als sowohl die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 wie auch
das dieser Verfügung zugrunde liegende polydisziplinäre C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007
bereits über zehn Jahre zurückliegen und seither mehrere Operationen stattgefunden haben und
auch neue Diagnosen hinzugekommen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits im
Kantonsgericht KG
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Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 2. Oktober 2007 ein Invaliditätsgrad von 23 Prozent ermittelt
wurde. Auch wenn dieser Invaliditätsgrad deutlich von der rentenbegründenden Grenze von 40
Prozent entfernt ist, können schon geringfügige Verschlechterungen von bereits bestehenden
Problemen oder hinzutretende zusätzliche Einschränkungen diesen Invaliditätsgrad verändern,
zumal allenfalls auch eine Veränderung in der Aufteilung Haushalt/Erwerbstätigkeit hinzutreten
kann bzw. ab dem 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode für die gemischte
Invaliditätsberechnung
Anwendung
findet.
Unter
diesen
Umständen
dürfen
an
die
Glaubhaftmachung einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden.
Die Beschwerde vom 30. April 2018 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 9. März 2018
aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das neue
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. September 2017 eintritt und die erforderli-
chen Abklärungen vornimmt.
3.5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf den – von der Beschwerdeführerin beantrag-
ten – zweiten Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei-
einvernahme verzichtet werden.
4.
4.1.
Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ange-
sichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit
(streitig war einzig das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) sowie des dafür notwendigen Auf-
wandes gestützt auf die Honorarnote vom 28. Juni 2018 auf CHF 2‘622.40 (11.92 Stunden à
CHF 220.-) festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 88.40 und Mehrwertsteuer von
CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80). Der Totalbetrag von CHF 2‘919.55 geht zu Lasten
der Vorinstanz.
4.2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege (608 2018 116) kann als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben werden.
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird gutgeheissen (608 2018 115).
Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 9. März 2018 wird
aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel-
dung vom 26. September 2017 eintritt und diese materiell prüft.
II.
Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungs-
stelle des Kantons Freiburg erhoben.
III.
A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine
Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘710.80,
zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80), aus-
machend insgesamt CHF 2‘919.55, zugesprochen.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen-
standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2018 116).
V.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-
scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 6. Juli 2018/dki
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: