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608 2018 115

Freiburg · 2018-07-06 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren im Jahr 1968, geschieden, Mutter von drei volljährigen Kindern

(Jahrgänge 1995, 1997 und 2000), wohnhaft in B.________, reichte am 28. November 2005 ein

erstes Gesuch um Versicherungsleistungen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei-

burg (nachfolgend: IV-Stelle) ein. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, unter einem

Cholesteatom (Erkrankung im Jahr 2000; Operation im Jahr 2001) und psychischen Problemen (in

Behandlung seit 2003) zu leiden.

Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation der Versicherten ab und gab – auf Empfehlung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend:

RAD) – bei der C.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten

(nachfolgend: C.________-Gutachten) wurde am 5. Juli 2007 erstattet.

Gestützt auf das C.________-Gutachten ermittelte die IV-Stelle mittels der gemischten Methode

(Arbeitstätigkeit: 80 Prozent; Tätigkeit im Aufgabenbereich: 20 Prozent) einen Invaliditätsgrad von

23 Prozent. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach-

sen.

B.

Am 26. September 2017 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum

Rentenbezug an. Sie machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und

verwies auf bereits zu den Akten gereichte Arztberichte.

Mit Vorentscheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das

neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Versicherte habe aber die Möglichkeit, glaubhaft

darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober

2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, insbesondere durch Beibrin-

gung eines ärztlichen Zeugnisses, welches eine Veränderung im Gesundheitszustand begründe,

die sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Eine

andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei aber nicht möglich.

Am 19. Februar 2018 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ins Recht.

Mit Verfügung vom 9. März 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 15. Dezember

2017 und trat auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 nicht ein. Dies mit der Begründung,

dass die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit

der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich

geblieben, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne.

C.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bruno

Kaufmann, am 30. April 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt das Begeh-

ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und dieses materiell prüfe. Weiter

wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die vollständige un-

entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentli-

che Verhandlung mit Parteieinvernahme anzusetzen. Die Beschwerdeführerin moniert insbeson-

dere, dass die Vorinstanz auf die von ihr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits-

zustandes nicht eingegangen sei und auch keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen habe.

Kantonsgericht KG

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In ihren Bemerkungen vom 24. Mai 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge-

bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 30. April 2018 gegen die Verfügung vom 9. März 2018 ist durch die rechts- gültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständi- gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren materiell hätte geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 2.2 Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des

zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser

Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen

ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 10

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb-

lichen Weise geändert hat.

Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer

neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi-

schenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-

gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen be-

fassen muss (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V

108 E. 5.3.1). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersu-

chungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-

rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsge-

such respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Ge-

richte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal-

tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochte-

nen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-

gung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im

Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der stritti-

gen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens

grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Be-

urteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64

E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1).

Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil

BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der

Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle be-

reits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die An- spruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel- len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver- waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretens- frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom

27. Juli 2013 E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 2.4 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).

E. 3 Intermittierende, schmerzhafte sensomotorische Hemiparese links unklarer Aetiologie

- jeweils bei Exazerbation im Rahmen der Diagnose 2

- keine Hinweise auf organische Genese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

E. 3.1 Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 basierte auf dem poly- disziplinären C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007 (Vorakten S. 165 ff.). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 185 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit:

- langjährigen, nicht beeinflussbaren zervikozephalen Schmerzen rechts bei chronisch entzündlichem Mittelohrprozess

- unspezifische Rückenschmerzen, ausgehend von einem zervikovertebralen Syndrom (anamnestisch seit ca. 5 Jahren)

- Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an den oberen wie unteren Extremitäten

- muskuläre Dysbalance bei Flachrücken und Wirbelsäulenfehlhaltung

2. Multifaktoriell bedingter chronischer Kopfschmerz (ICD-10: R51) mit/bei:

- chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts

- St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003

- Spannungskopfschmerz mit Analgetika-induzierter Komponente

- Analgetika-Abusus

- rezidivierende depressive Episoden

E. 3.2 Seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 entwi- ckelte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:

E. 3.2.1 Trotz der erneuten Einlage eines Paukenröhrchens im September 2007 persistierten gele- gentlich gewisse Schwierigkeiten bei der Kommunikation sowie eine gewisse Hyperakusis. Anläss- lich einer audiologischen Untersuchung vom 25. Februar 2008 bestanden eine diskrete Hoch- toninnenohrsenke beidseits und eine diskrete Transmissionsschwerhörigkeit rechtsseitig bei Zei- chen einer Tympanosklerose und liegendem Paukendrainageröhrchen (Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Bericht vom 27. Februar 2008, Vorakten S. 268). Am 21. Dezember 2011 berichtete Dr. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dass die Diagnose einer Thyroiditis ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide aber unter Zephalgien sowie unter einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivie- renden serösen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf ihre Arbeits- fähigkeit auswirken (Vorakten S. 286). Er stellte die folgenden Diagnosen: surdité droite de degré moyen dans un contexte de dysfonction tubaire sévère et de soman, séquelles d’otites aigües moyennes nécrosantes droites et d’otites moyennes séreuses droites récidivantes (expertise avant appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 304 f.). Im Februar 2013 beschrieb Dr. med. E.________ einen komplizierten otologischen Krankheits- verlauf rechts, mit einer ständig wiederkehrenden Otorrhoe rechts und einer weiteren Pauken- röhrcheneinlage vor einigen Monaten. Die Beschwerdeführerin trage nun beidseits Hörgeräte (seit Januar 2012; vgl. Anpassungsbericht vom 9. August 2012, Vorakten S. 291), obschon die Kriterien für eine binaurale Adaptation nicht erfüllt gewesen seien, weil nur eine unilaterale Schwerhörigkeit vorliege (vgl. expertise avant appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 305). Gerade wegen der guten Hörleistung links habe mit den Hörgeräten die Hörleistung insgesamt um weniger als

E. 3.2.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. August 2017 bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2017 bei ihm in Behandlung befinde. Sie sei seit dem 27. Februar 2017 und voraussichtlich bis Ende August 2017 zu 100 Prozent arbeitsunfähig (Vorakten S. 327). Kantonsgericht KG Seite 7 von 10

E. 3.2.3 Das G.________, Orthopädische Klinik, bestätigte am 28. Juli 2017, dass die Versicherte am 30. September 2015 eine minimal invasive, zementfreie Hüft-Totalprothese auf der linken Seite erhalten habe. Sie habe sich vom 29. September 2015 bis 10. Oktober 2015 in stationärer Be- handlung befunden. Aufgrund von sehr starken Schmerzen sowie bei Bewegungseinschränkung postoperativ sei der Verlauf retardiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals in der Sprechstunde gewesen und habe insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen in der linken Hüfte gehabt. Erst nach einem Jahr sei sie zufrieden gewesen, habe fast keine Schmerzen mehr gehabt und die Hüfte gut bewegen können (Vorakten S. 354). Am 30. August 2017 stellte das G.________, Orthopädische Klinik, die folgenden Diagnosen: Dis- torsion Schulter links, Kontusion Oberschenkel links, St.n. zementfreier Hüft-Totalprothese beid- seits, mediale Kniegelenkschmerzen (klinisch mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion), LWS- Beschwerden, anamnestisch behandelte Borreliose mit diversen Gelenkschmerzen, anamnestisch St.n. Steissbeinfraktur. Der Verlauf nach den zwei Hüftprothesen sei anamnestisch und klinisch unproblematisch gewesen. Bezugnehmend auf die Hüftprothesen sei die Prognose gut. Die Be- schwerdeführerin beklage aber diverse Gelenkschmerzen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei von den Be- schwerden abhängig. Bezüglich dieser Beschwerden sollte eine rheumatologische Beurteilung erfolgen. Für das akute Geschehen mit Distorsion der Schulter und des Oberschenkels links an- fangs Juli 2017 nach einem Sturz sei eine konservative Therapie mit Antiphlogistika und Physio- therapie angefangen worden (Vorakten S. 328 f.).

E. 3.3 Es wurde bereits ausgeführt (vgl. die vorstehenden E. 2.2. und 2.3.), dass im Rahmen einer

Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli-

chen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn

die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechti-

gung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die orthopädische Situation der Beschwerde-

führerin seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 massgeblich ver-

schlechtert hat. Anlässlich der C.________-Begutachtung im Jahr 2007 wurde ein generalisiertes

Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit u.a. Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an

den unteren Extremitäten diagnostiziert. In der linken Hüfte bestand im letzten Bewegungsdrittel

der Innen- wie Aussenrotation eine weiche, leicht schmerzhafte Abbremsung, welche im Sinne

einer muskulären Dysbalance interpretiert wurde (Vorakten S. 202). Die Bewegungsumfänge wa-

ren allerdings auf beiden Seiten ohne Einschränkung (Vorakten S. 201). In der Zwischenzeit erhielt

die Beschwerdeführerin beidseits eine Hüft-Totalprothese. Der Eingriff an der linken Hüfte fand am

30. September 2015 im G.________ statt. Der postoperative Verlauf war retardiert und die Be-

schwerdeführerin hatte insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen (Vorakten S. 354). Der Ein-

griff an der rechten Hüfte fand im Spital H.________ statt (Vorakten S. 328). Hierzu finden sich in

den Akten allerdings keinerlei Angaben, weder zum genauen Zeitpunkt des Eingriffs, noch zum

postoperativen Verlauf. Kommt hinzu, dass nun klinisch ein Verdacht auf eine mediale Meniskus-

läsion besteht (Vorakten S. 328), nachdem eine solche im Jahr 2007 noch ausgeschlossen werden

konnte (Vorakten S. 201).

Was die Probleme mit dem rechten Ohr angeht, so waren diese zum Zeitpunkt der letzten materi-

ell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Das C.________-Gutachten

aus dem Jahr 2007 diagnostizierte u.a. einen multifaktoriell bedingten chronischen Kopfschmerz

(ICD-10: R51) mit/bei u.a. chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts und

St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003, eine geringgradige Gehörasymmetrie zu

Kantonsgericht KG

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Ungunsten von rechts sowie einen mittleren, kompensierten Tinnitus rechts (Vorakten S. 185 f.).

Diese Problematik hat sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert. Die behandelnden Ärzte

sprechen gar von einem komplizierten otologischen Krankheitsverlauf mit einer ständig wiederkeh-

renden Otorrhoe rechts und zwei weiteren Paukenröhrcheneinlagen (Vorakten S. 268, 295). Neu

ist auch die Diagnose einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivierenden serö-

sen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirken (Vorakten S. 286). Sodann ist nun nicht mehr von einer geringgra-

digen Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts (Vorakten S. 185) die Rede, sondern von einer

mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts (Vorakten S. 304), weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr

2012 (beidseitig) mit Hörgeräten versorgt wurde (Vorakten S. 295).

Auch die psychiatrischen Beschwerden waren zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Ver-

fügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Damals wurde eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-

keit hatte (Vorakten S. 227). Befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 aber nicht in psy-

chiatrischer Behandlung (eine solche hatte sie im Jahr 2003 nach nur 3 Sitzungen abgebrochen)

und war sie damals für eine solche auch nicht zu motivieren (Vorakten S. 226, 228 f.), so wird sie

seit dem 27. Februar 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

ambulant psychiatrisch behandelt. Dieser attestierte ihr von diesem Tag an bis voraussichtlich

Ende August 2017 eine durchgehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 327).

Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 unter Gelenk-

schmerzen litt (Oligo-/Polyarthralgien an den oberen wie unteren Extremitäten; Vorakten S. 201).

Diese Schmerzen haben sich – ihren eigenen Angaben zufolge – weiter verschlechtert (hand-

schriftliche Eingaben diverser Daten; Vorakten S. 335 ff., 355 ff.). Dies wird auch vom

G.________, Orthopädische Klinik, implizit bestätigt, indem es in seinem Bericht vom 30. August

2017 ausführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Beschwerden abhänge,

und hinsichtlich der beklagten Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Beurteilung empfiehlt

(Vorakten S. 328 f.).

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli-

chen Verfügung vom 2. Oktober 2007 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen sind (beid-

seitige Hüft-Totalprothese) und sich auch die bereits im Jahr 2007 bestehende Ohrenproblematik

verschlechtert hat (zwei weitere Paukenröhrcheneinlagen; schwere Tubenfunktionsstörung rechts;

mittelgradige Schwerhörigkeit rechts; Versorgung mit Hörgeräten). Zudem bestehen Hinweise da-

rauf, dass sich möglicherweise auch die psychiatrischen Beschwerden (psychiatrische Behandlung

seit Februar 2017) sowie die rheumatologische Situation (die Arbeitsunfähigkeit wird von den

Schmerzen abhängig gemacht; es wird eine rheumatologische Beurteilung empfohlen) ver-

schlechtert haben. Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden,

dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und von den behandelnden Ärzten

bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit

niederschlägt. Dies nicht zuletzt auch im Kontext zweier evolutiver Krankheiten. Auch wenn damit

nicht gesagt ist, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der Vor-

instanz gewesen, auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 einzutreten, um diese in tat-

sächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt

auch deshalb, als sowohl die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 wie auch

das dieser Verfügung zugrunde liegende polydisziplinäre C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007

bereits über zehn Jahre zurückliegen und seither mehrere Operationen stattgefunden haben und

auch neue Diagnosen hinzugekommen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits im

Kantonsgericht KG

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Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 2. Oktober 2007 ein Invaliditätsgrad von 23 Prozent ermittelt

wurde. Auch wenn dieser Invaliditätsgrad deutlich von der rentenbegründenden Grenze von 40

Prozent entfernt ist, können schon geringfügige Verschlechterungen von bereits bestehenden

Problemen oder hinzutretende zusätzliche Einschränkungen diesen Invaliditätsgrad verändern,

zumal allenfalls auch eine Veränderung in der Aufteilung Haushalt/Erwerbstätigkeit hinzutreten

kann bzw. ab dem 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode für die gemischte

Invaliditätsberechnung

Anwendung

findet.

Unter

diesen

Umständen

dürfen

an

die

Glaubhaftmachung einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine zu

hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Beschwerde vom 30. April 2018 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 9. März 2018

aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das neue

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. September 2017 eintritt und die erforderli-

chen Abklärungen vornimmt.

E. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf den – von der Beschwerdeführerin beantrag- ten – zweiten Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- einvernahme verzichtet werden. 4.

E. 4 geringgradige Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts

E. 4.1 Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ange- sichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit (streitig war einzig das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) sowie des dafür notwendigen Auf- wandes gestützt auf die Honorarnote vom 28. Juni 2018 auf CHF 2‘622.40 (11.92 Stunden à CHF 220.-) festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 88.40 und Mehrwertsteuer von CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80). Der Totalbetrag von CHF 2‘919.55 geht zu Lasten der Vorinstanz.

E. 4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2018 116) kann als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen (608 2018 115). Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 9. März 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung vom 26. September 2017 eintritt und diese materiell prüft. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘710.80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80), aus- machend insgesamt CHF 2‘919.55, zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2018 116). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Juli 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 5 mittlerer, kompensierter Tinnitus rechts Kantonsgericht KG Seite 6 von 10

E. 6 anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0)

E. 7 minimale bis leichte kognitive Störung unklarer Aetiologie In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Brotverkäuferin sowie in jeder anderen geeigneten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig bei einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 20 Prozent. Eine Verweistätigkeit sollte wenig belastend für das Achsenskelett sein: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 10 kg, in Brusthöhe maximal 10 kg. Das Hantieren mit Werkzeugen sollte für die oberen Extremitäten und Hände leichte bis mittelschwere Belastun- gen beinhalten. Arbeiten über Kopfhöhe wären für maximal 15 Minuten erlaubt, repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes ebenfalls für maximal 15 Minuten und vorgeneigtes, kniendes oder gebeugtes Arbeiten für maximal eine halbe Stunde. Günstig wäre die Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und im Rahmen von Kurzpausen könnten Locke- rungs- und Gymnastikübungen für die Extremitäten und den Nacken wie auch den Rücken genutzt werden (Vorakten S. 190 f.).

E. 10 dB verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis aber sehr zufrie- den. Die Verbesserung sei für sie sehr wichtig (expertise après appareillage vom 19. Februar 2013, Vorakten S. 295 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2018 115

608 2018 116

Urteil vom 6. Juli 2018

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Johannes Frölicher

Richter:

Daniela Kiener,

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiberin:

Angelika Spiess

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Bruno Kaufmann

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung)

Beschwerde vom 30. April 2018 gegen die Verfügung vom 9. März 2018

(608 2018 115)

Gesuch vom 30. April 2018 um Gewährung der vollständigen unentgelt-

lichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (608 2018 116)

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 10

Sachverhalt

A.

A.________, geboren im Jahr 1968, geschieden, Mutter von drei volljährigen Kindern

(Jahrgänge 1995, 1997 und 2000), wohnhaft in B.________, reichte am 28. November 2005 ein

erstes Gesuch um Versicherungsleistungen bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei-

burg (nachfolgend: IV-Stelle) ein. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, unter einem

Cholesteatom (Erkrankung im Jahr 2000; Operation im Jahr 2001) und psychischen Problemen (in

Behandlung seit 2003) zu leiden.

Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation der Versicherten ab und gab – auf Empfehlung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend:

RAD) – bei der C.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten

(nachfolgend: C.________-Gutachten) wurde am 5. Juli 2007 erstattet.

Gestützt auf das C.________-Gutachten ermittelte die IV-Stelle mittels der gemischten Methode

(Arbeitstätigkeit: 80 Prozent; Tätigkeit im Aufgabenbereich: 20 Prozent) einen Invaliditätsgrad von

23 Prozent. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach-

sen.

B.

Am 26. September 2017 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum

Rentenbezug an. Sie machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und

verwies auf bereits zu den Akten gereichte Arztberichte.

Mit Vorentscheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das

neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Versicherte habe aber die Möglichkeit, glaubhaft

darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober

2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, insbesondere durch Beibrin-

gung eines ärztlichen Zeugnisses, welches eine Veränderung im Gesundheitszustand begründe,

die sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Eine

andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei aber nicht möglich.

Am 19. Februar 2018 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ins Recht.

Mit Verfügung vom 9. März 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 15. Dezember

2017 und trat auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 nicht ein. Dies mit der Begründung,

dass die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit

der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich

geblieben, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne.

C.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bruno

Kaufmann, am 30. April 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt das Begeh-

ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und dieses materiell prüfe. Weiter

wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die vollständige un-

entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentli-

che Verhandlung mit Parteieinvernahme anzusetzen. Die Beschwerdeführerin moniert insbeson-

dere, dass die Vorinstanz auf die von ihr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits-

zustandes nicht eingegangen sei und auch keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen habe.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 10

In ihren Bemerkungen vom 24. Mai 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge-

bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 30. April 2018 gegen die Verfügung vom 9. März 2018 ist durch die rechts-

gültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständi-

gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte-

resse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue

Leistungsbegehren materiell hätte geprüft werden müssen.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-

dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburts-

gebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu

70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,

wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu

40 Prozent invalid sind.

2.2.

Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-

cherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des

zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser

Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen

ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 10

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb-

lichen Weise geändert hat.

Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer

neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi-

schenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-

gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen be-

fassen muss (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 133 V

108 E. 5.3.1). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersu-

chungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-

rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsge-

such respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Ge-

richte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal-

tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochte-

nen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-

gung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im

Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der stritti-

gen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens

grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Be-

urteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64

E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1).

Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil

BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der

Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle be-

reits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

2.3.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob

die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die An-

spruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie

auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle-

digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,

und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel-

len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat

(Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006

E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage

durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver-

waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person

deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretens-

frage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung

einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch

nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des

RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom

27. Juli 2013 E. 3.2).

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 10

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von

Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup-

tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch

bei der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG die letzte (der versicherten Person eröffnete)

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenan-

spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen

des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung

und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).

2.4.

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu-

ungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre-

chung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.

Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass

sich ihre gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli-

chen Verfügung vom 2. Oktober 2007 vorgelegen hat, in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat.

3.1.

Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 basierte auf dem poly-

disziplinären C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007 (Vorakten S. 165 ff.). Darin wurden die

folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 185 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit:

- langjährigen, nicht beeinflussbaren zervikozephalen Schmerzen rechts bei chronisch entzündlichem

Mittelohrprozess

- unspezifische Rückenschmerzen, ausgehend von einem zervikovertebralen Syndrom (anamnestisch seit

ca. 5 Jahren)

- Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an den oberen wie unteren Extremitäten

- muskuläre Dysbalance bei Flachrücken und Wirbelsäulenfehlhaltung

2. Multifaktoriell bedingter chronischer Kopfschmerz (ICD-10: R51) mit/bei:

- chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts

- St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003

- Spannungskopfschmerz mit Analgetika-induzierter Komponente

- Analgetika-Abusus

- rezidivierende depressive Episoden

3. Intermittierende, schmerzhafte sensomotorische Hemiparese links unklarer Aetiologie

- jeweils bei Exazerbation im Rahmen der Diagnose 2

- keine Hinweise auf organische Genese

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

4. geringgradige Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts

5. mittlerer, kompensierter Tinnitus rechts

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 10

6. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0)

7. minimale bis leichte kognitive Störung unklarer Aetiologie

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Brotverkäuferin sowie in jeder anderen geeigneten Tätigkeit

sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig bei einer schmerzbedingten Leistungsminderung von

20 Prozent. Eine Verweistätigkeit sollte wenig belastend für das Achsenskelett sein: Heben und

Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 10 kg, in Brusthöhe maximal 10 kg. Das Hantieren

mit Werkzeugen sollte für die oberen Extremitäten und Hände leichte bis mittelschwere Belastun-

gen beinhalten. Arbeiten über Kopfhöhe wären für maximal 15 Minuten erlaubt, repetitive Torsions-

und Schwenkbewegungen des Rumpfes ebenfalls für maximal 15 Minuten und vorgeneigtes,

kniendes oder gebeugtes Arbeiten für maximal eine halbe Stunde. Günstig wäre die Möglichkeit

zur individuellen Wahl von Wechselpositionen und im Rahmen von Kurzpausen könnten Locke-

rungs- und Gymnastikübungen für die Extremitäten und den Nacken wie auch den Rücken genutzt

werden (Vorakten S. 190 f.).

3.2.

Seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 entwi-

ckelte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:

3.2.1. Trotz der erneuten Einlage eines Paukenröhrchens im September 2007 persistierten gele-

gentlich gewisse Schwierigkeiten bei der Kommunikation sowie eine gewisse Hyperakusis. Anläss-

lich einer audiologischen Untersuchung vom 25. Februar 2008 bestanden eine diskrete Hoch-

toninnenohrsenke beidseits und eine diskrete Transmissionsschwerhörigkeit rechtsseitig bei Zei-

chen einer Tympanosklerose und liegendem Paukendrainageröhrchen (Dr. med. D.________,

Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Bericht vom 27. Februar 2008, Vorakten S. 268).

Am 21. Dezember 2011 berichtete Dr. med. E.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie,

dass die Diagnose einer Thyroiditis ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide

aber unter Zephalgien sowie unter einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivie-

renden serösen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf ihre Arbeits-

fähigkeit auswirken (Vorakten S. 286). Er stellte die folgenden Diagnosen: surdité droite de degré

moyen dans un contexte de dysfonction tubaire sévère et de soman, séquelles d’otites aigües

moyennes nécrosantes droites et d’otites moyennes séreuses droites récidivantes (expertise avant

appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 304 f.).

Im Februar 2013 beschrieb Dr. med. E.________ einen komplizierten otologischen Krankheits-

verlauf rechts, mit einer ständig wiederkehrenden Otorrhoe rechts und einer weiteren Pauken-

röhrcheneinlage vor einigen Monaten. Die Beschwerdeführerin trage nun beidseits Hörgeräte (seit

Januar 2012; vgl. Anpassungsbericht vom 9. August 2012, Vorakten S. 291), obschon die Kriterien

für eine binaurale Adaptation nicht erfüllt gewesen seien, weil nur eine unilaterale Schwerhörigkeit

vorliege (vgl. expertise avant appareillage vom 23. August 2013, Vorakten S. 305). Gerade wegen

der guten Hörleistung links habe mit den Hörgeräten die Hörleistung insgesamt um weniger als

10 dB verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis aber sehr zufrie-

den. Die Verbesserung sei für sie sehr wichtig (expertise après appareillage vom 19. Februar

2013, Vorakten S. 295 f.).

3.2.2. Mit ärztlichem Zeugnis vom 4. August 2017 bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2017 bei

ihm in Behandlung befinde. Sie sei seit dem 27. Februar 2017 und voraussichtlich bis Ende August

2017 zu 100 Prozent arbeitsunfähig (Vorakten S. 327).

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 10

3.2.3. Das G.________, Orthopädische Klinik, bestätigte am 28. Juli 2017, dass die Versicherte

am 30. September 2015 eine minimal invasive, zementfreie Hüft-Totalprothese auf der linken Seite

erhalten habe. Sie habe sich vom 29. September 2015 bis 10. Oktober 2015 in stationärer Be-

handlung befunden. Aufgrund von sehr starken Schmerzen sowie bei Bewegungseinschränkung

postoperativ sei der Verlauf retardiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals in der

Sprechstunde gewesen und habe insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen in der linken

Hüfte gehabt. Erst nach einem Jahr sei sie zufrieden gewesen, habe fast keine Schmerzen mehr

gehabt und die Hüfte gut bewegen können (Vorakten S. 354).

Am 30. August 2017 stellte das G.________, Orthopädische Klinik, die folgenden Diagnosen: Dis-

torsion Schulter links, Kontusion Oberschenkel links, St.n. zementfreier Hüft-Totalprothese beid-

seits, mediale Kniegelenkschmerzen (klinisch mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion), LWS-

Beschwerden, anamnestisch behandelte Borreliose mit diversen Gelenkschmerzen, anamnestisch

St.n. Steissbeinfraktur. Der Verlauf nach den zwei Hüftprothesen sei anamnestisch und klinisch

unproblematisch gewesen. Bezugnehmend auf die Hüftprothesen sei die Prognose gut. Die Be-

schwerdeführerin beklage aber diverse Gelenkschmerzen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei von den Be-

schwerden abhängig. Bezüglich dieser Beschwerden sollte eine rheumatologische Beurteilung

erfolgen. Für das akute Geschehen mit Distorsion der Schulter und des Oberschenkels links an-

fangs Juli 2017 nach einem Sturz sei eine konservative Therapie mit Antiphlogistika und Physio-

therapie angefangen worden (Vorakten S. 328 f.).

3.3.

Es wurde bereits ausgeführt (vgl. die vorstehenden E. 2.2. und 2.3.), dass im Rahmen einer

Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli-

chen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn

die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechti-

gung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die orthopädische Situation der Beschwerde-

führerin seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 massgeblich ver-

schlechtert hat. Anlässlich der C.________-Begutachtung im Jahr 2007 wurde ein generalisiertes

Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9, M54.2) mit u.a. Oligo-/Polyarthralgien und Muskelschmerzen an

den unteren Extremitäten diagnostiziert. In der linken Hüfte bestand im letzten Bewegungsdrittel

der Innen- wie Aussenrotation eine weiche, leicht schmerzhafte Abbremsung, welche im Sinne

einer muskulären Dysbalance interpretiert wurde (Vorakten S. 202). Die Bewegungsumfänge wa-

ren allerdings auf beiden Seiten ohne Einschränkung (Vorakten S. 201). In der Zwischenzeit erhielt

die Beschwerdeführerin beidseits eine Hüft-Totalprothese. Der Eingriff an der linken Hüfte fand am

30. September 2015 im G.________ statt. Der postoperative Verlauf war retardiert und die Be-

schwerdeführerin hatte insgesamt ca. ein Jahr lang starke Schmerzen (Vorakten S. 354). Der Ein-

griff an der rechten Hüfte fand im Spital H.________ statt (Vorakten S. 328). Hierzu finden sich in

den Akten allerdings keinerlei Angaben, weder zum genauen Zeitpunkt des Eingriffs, noch zum

postoperativen Verlauf. Kommt hinzu, dass nun klinisch ein Verdacht auf eine mediale Meniskus-

läsion besteht (Vorakten S. 328), nachdem eine solche im Jahr 2007 noch ausgeschlossen werden

konnte (Vorakten S. 201).

Was die Probleme mit dem rechten Ohr angeht, so waren diese zum Zeitpunkt der letzten materi-

ell-rechtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Das C.________-Gutachten

aus dem Jahr 2007 diagnostizierte u.a. einen multifaktoriell bedingten chronischen Kopfschmerz

(ICD-10: R51) mit/bei u.a. chronisch entzündlichen Veränderungen im Mastoid/Mittelohr rechts und

St.n. Paukenröhrcheneinlage rechts am 3. Februar 2003, eine geringgradige Gehörasymmetrie zu

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 10

Ungunsten von rechts sowie einen mittleren, kompensierten Tinnitus rechts (Vorakten S. 185 f.).

Diese Problematik hat sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert. Die behandelnden Ärzte

sprechen gar von einem komplizierten otologischen Krankheitsverlauf mit einer ständig wiederkeh-

renden Otorrhoe rechts und zwei weiteren Paukenröhrcheneinlagen (Vorakten S. 268, 295). Neu

ist auch die Diagnose einer schweren Tubenfunktionsstörung rechts mit multirezidivierenden serö-

sen Mittelohrentzündungen rechts. Diese Beschwerden würden sich auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirken (Vorakten S. 286). Sodann ist nun nicht mehr von einer geringgra-

digen Gehörasymmetrie zu Ungunsten von rechts (Vorakten S. 185) die Rede, sondern von einer

mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts (Vorakten S. 304), weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr

2012 (beidseitig) mit Hörgeräten versorgt wurde (Vorakten S. 295).

Auch die psychiatrischen Beschwerden waren zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Ver-

fügung vom 2. Oktober 2007 bereits vorhanden. Damals wurde eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-

keit hatte (Vorakten S. 227). Befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 aber nicht in psy-

chiatrischer Behandlung (eine solche hatte sie im Jahr 2003 nach nur 3 Sitzungen abgebrochen)

und war sie damals für eine solche auch nicht zu motivieren (Vorakten S. 226, 228 f.), so wird sie

seit dem 27. Februar 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

ambulant psychiatrisch behandelt. Dieser attestierte ihr von diesem Tag an bis voraussichtlich

Ende August 2017 eine durchgehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 327).

Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 unter Gelenk-

schmerzen litt (Oligo-/Polyarthralgien an den oberen wie unteren Extremitäten; Vorakten S. 201).

Diese Schmerzen haben sich – ihren eigenen Angaben zufolge – weiter verschlechtert (hand-

schriftliche Eingaben diverser Daten; Vorakten S. 335 ff., 355 ff.). Dies wird auch vom

G.________, Orthopädische Klinik, implizit bestätigt, indem es in seinem Bericht vom 30. August

2017 ausführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Beschwerden abhänge,

und hinsichtlich der beklagten Gelenksbeschwerden eine rheumatologische Beurteilung empfiehlt

(Vorakten S. 328 f.).

3.4.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli-

chen Verfügung vom 2. Oktober 2007 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen sind (beid-

seitige Hüft-Totalprothese) und sich auch die bereits im Jahr 2007 bestehende Ohrenproblematik

verschlechtert hat (zwei weitere Paukenröhrcheneinlagen; schwere Tubenfunktionsstörung rechts;

mittelgradige Schwerhörigkeit rechts; Versorgung mit Hörgeräten). Zudem bestehen Hinweise da-

rauf, dass sich möglicherweise auch die psychiatrischen Beschwerden (psychiatrische Behandlung

seit Februar 2017) sowie die rheumatologische Situation (die Arbeitsunfähigkeit wird von den

Schmerzen abhängig gemacht; es wird eine rheumatologische Beurteilung empfohlen) ver-

schlechtert haben. Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden,

dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und von den behandelnden Ärzten

bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit

niederschlägt. Dies nicht zuletzt auch im Kontext zweier evolutiver Krankheiten. Auch wenn damit

nicht gesagt ist, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der Vor-

instanz gewesen, auf die Neuanmeldung vom 26. September 2017 einzutreten, um diese in tat-

sächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt

auch deshalb, als sowohl die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 2. Oktober 2007 wie auch

das dieser Verfügung zugrunde liegende polydisziplinäre C.________-Gutachten vom 5. Juli 2007

bereits über zehn Jahre zurückliegen und seither mehrere Operationen stattgefunden haben und

auch neue Diagnosen hinzugekommen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits im

Kantonsgericht KG

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Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 2. Oktober 2007 ein Invaliditätsgrad von 23 Prozent ermittelt

wurde. Auch wenn dieser Invaliditätsgrad deutlich von der rentenbegründenden Grenze von 40

Prozent entfernt ist, können schon geringfügige Verschlechterungen von bereits bestehenden

Problemen oder hinzutretende zusätzliche Einschränkungen diesen Invaliditätsgrad verändern,

zumal allenfalls auch eine Veränderung in der Aufteilung Haushalt/Erwerbstätigkeit hinzutreten

kann bzw. ab dem 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode für die gemischte

Invaliditätsberechnung

Anwendung

findet.

Unter

diesen

Umständen

dürfen

an

die

Glaubhaftmachung einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine zu

hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Beschwerde vom 30. April 2018 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 9. März 2018

aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das neue

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. September 2017 eintritt und die erforderli-

chen Abklärungen vornimmt.

3.5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf den – von der Beschwerdeführerin beantrag-

ten – zweiten Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei-

einvernahme verzichtet werden.

4.

4.1.

Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ange-

sichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit

(streitig war einzig das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) sowie des dafür notwendigen Auf-

wandes gestützt auf die Honorarnote vom 28. Juni 2018 auf CHF 2‘622.40 (11.92 Stunden à

CHF 220.-) festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 88.40 und Mehrwertsteuer von

CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80). Der Totalbetrag von CHF 2‘919.55 geht zu Lasten

der Vorinstanz.

4.2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 um Gewährung der vollständigen

unentgeltlichen Rechtspflege (608 2018 116) kann als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis

abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen (608 2018 115).

Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 9. März 2018 wird

aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel-

dung vom 26. September 2017 eintritt und diese materiell prüft.

II.

Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungs-

stelle des Kantons Freiburg erhoben.

III.

A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine

Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘710.80,

zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 208.75 (7,7 Prozent von CHF 2‘710.80), aus-

machend insgesamt CHF 2‘919.55, zugesprochen.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen-

standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2018 116).

V.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-

scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht

ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 6. Juli 2018/dki

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: